Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung II
B6200/2011
U r t e i l v om 1 3 . F e b r u a r 2 0 1 2
Besetzung Richter David Aschmann (Vorsitz),
Richterin Vera Marantelli, Richter Frank Seethaler,
Gerichtsschreiber Beat Lenel.
Parteien X._______, ….
vertreten durch A._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Wirtschaft,
Arbeitsmarkt / Arbeitslosenversicherung,
Effingerstrasse 31, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Einspracheentscheid vom 12. Oktober 2011; Rückforderung
von Kurzarbeitsentschädigungszahlungen.
B6200/2011
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung der Vorinstanz vom 12. Juli 2011 wurde der
Beschwerdeführer verpflichtet, zu Unrecht bezogene
Kurzarbeitsentschädigungen in der Höhe von CHF 75'122.60 an die
Arbeitslosenkasse zurückzuerstatten. Zur Begründung wurde angeführt,
der Mitarbeiter Y._______, für den diese Entschädigungen bezogen
wurden, sei aufgrund der monatlich stark schwankenden Arbeitspensen
nach geleisteten Stunden entschädigt worden. Für Personen mit variabler
Beschäftigung bestehe jedoch kein Anspruch auf
Kurzarbeitsentschädigungen.
B.
Am 13. September 2011 erhob der Beschwerdeführer Einsprache bei der
Vorinstanz gegen diese Verfügung (das Einspracheschreiben liegt nicht
im Recht).
C.
Mit Verfügung vom 22. September 2011 wies die Vorinstanz den Antrag
auf Insolvenzentschädigung für den Monat Juni 2011 ab. Der
Beschwerdeführer verzichtete auf eine Stellungnahme und erklärte, den
Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung für Juni 2011 nicht
aufrechtzuerhalten.
D.
Mit Entscheid vom 12. Oktober 2011 wies die Vorinstanz auch die
Einsprache ab. Sie führte aus, anlässlich der Arbeitgeberkontrolle vom
7. und 8. Juli 2011 habe kein schriftlicher Arbeitsvertrag für Y._______
vorgelegt werden können und es sei keine Arbeitszeiterfassung erfolgt.
Gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers sei Y._______ je nach
Arbeitsanfall beschäftigt und nach den effektiv geleisteten Stunden
entschädigt worden. Die Lohnzahlungen 2008 und 2009 seien stark
schwankend gewesen. Die gegenüber der Arbeitslosenkasse
ausgewiesenen Lohnabrechnungen seien wahrheitswidrig gewesen. Eine
Protokollierung der entsprechenden Aussagen des Beschwerdeführers
und der Buchhaltungsstelle sei allerdings nicht notwendig gewesen, weil
die Beanstandungen vorwiegend auf eigenen Feststellungen basiert
hätten. Die Behauptung des Beschwerdeführers, dass Y._______ auf
einen Teil des ihm zustehenden Lohnes verzichtet habe, sei sodann
unglaubwürdig. Ein Aufhebungsvertrag könne aufgrund der vorliegenden
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schriftlichen Kündigung ausgeschlossen werden, womit während der
Kündigungsfrist kein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung bestehe.
E.
Am 14. November 2011 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen
Entscheid Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen,
dass der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und die
Versicherungsleistungen nicht zurückzufordern seien, eventualiter dass
der Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Zur Begründung
führte der Beschwerdeführer aus, dass die Kurzarbeitsentschädigung für
den Monat Juni 2011 gar nicht ausbezahlt worden sei und deshalb auch
nicht zurückgefordert werden könne. Die Sachverhaltsermittlung durch
die Vorinstanz sei rechtswidrig erfolgt, insbesondere seien die Befragten
nicht auf den Zweck der Befragung hingewiesen worden und es sei kein
Protokoll darüber erstellt worden. Y._______ habe zeitweise auf einen
Teil seines Lohnes verzichtet, um den Betrieb nicht zu gefährden. Es
bestehe ein Vertrauensschutz wegen Verletzung der Aufklärungspflicht
der Behörde bezüglich des 100 % Pensums. Die Verfügung sei nicht
zweifellos unrichtig, weshalb eine Revision ausgeschlossen sei.
F.
Mit Vernehmlassung vom 23. Januar 2012 führte die Vorinstanz aus,
dass sie an ihren Anträgen festhalte. Aufgrund der Gehaltskarten sei
ersichtlich, dass der vereinbarte Lohn nie auch nur annähernd ausbezahlt
worden sei. Die Befragung des Beschwerdeführers sei lediglich zum
besseren Verständnis der vorgefundenen Dokumente erfolgt, weshalb
sich eine Protokollierung erübrigt habe. Aufgrund der eindeutigen
Revisionssituation könne der Beschwerdeführer nicht vorbringen, er habe
den Zweck der Befragung nicht gekannt. Flexible Arbeitsverträge dürften
nicht mit dem Einwand des Lohnverzichts der Kontrolle entzogen werden.
Die Einkommensschwankungen seien überdies zu gross gewesen, um
unter die Ausnahmeregelung zu fallen. Die Rüge der fehlenden
Arbeitszeiterfassung stelle nur ein zusätzliches Element, keine Änderung
der Begründung dar. Auch die Aufklärungspflicht nach ATSG sei nicht
verletzt worden. Die zweifellose Unrichtigkeit der Auszahlungen sei belegt
und die Voraussetzungen für ein Zurückkommen auf die Auszahlungen
gegeben. Überdies sei die geltend gemachte Beendigung des
Arbeitsverhältnisses ohne Kündigungsfrist aktenwidrig.
G.
Gemäss telefonischer Auskunft von Herrn Juillard von der
B6200/2011
Seite 4
Arbeitslosenkasse St. Gallen vom 1. Februar 2012 und nachfolgendem E
Mail mit detaillierter Aufstellung wurden dem Beschwerdeführer
Kurzarbeitsentschädigungen von insgesamt CHF 75'122.60 bis und mit
Mai 2011 ausbezahlt, während der Betrag von CHF 3'303.38 für den
Monat Juni 2011 nicht darin enthalten war. Der Beschwerdeführer
verzichtete stillschweigend auf eine Stellungnahme zu dieser Aufstellung.
H.
Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung haben die Parteien
stillschweigend verzichtet.
I.
Auf die weiteren Vorbringen ist, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und auf eine Beschwerde
einzutreten ist, hat das Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen und
mit freier Kognition zu prüfen (vgl. BGVE 2007/6 E. 1 S. 45).
1.2. Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 172.32)
beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32
VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach
Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Beim angefochtenen
Einspracheentscheid handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von
Art. 5 VwVG. Zulässig sind Beschwerden gegen Verfügungen von
Vorinstanzen, zu denen gestützt auf Art. 33 Bst. d VGG auch das SECO
zählt. Nach Art. 101 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG, SR
837.0) sind Verfügungen des SECO beim Bundesverwaltungsgericht
anfechtbar. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit für die Behandlung
der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.3. Durch den angefochtenen Entscheid ist der Beschwerdeführer
besonders berührt und er hat an dessen Aufhebung oder Änderung ein
schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Bst. b und c VwVG, vgl. auch Art. 59
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des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Die dagegen erhobene
Beschwerde wurde frist und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und
Art. 52 Abs. 1 VwVG, vgl. auch Art. 60 Abs. 1 ATSG). Der
Kostenvorschuss wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG). Auf
die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
2.1. Ein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung besteht gemäss Art. 31
Abs. 1 AVIG für Arbeitnehmer, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder
deren Arbeit ganz eingestellt ist, wenn sie für die Versicherung
beitragspflichtig sind oder das Mindestalter für die Beitragspflicht in der
AHV noch nicht erreicht haben (Bst. a), der Arbeitsausfall anrechenbar ist
(Bst. b), das Arbeitsverhältnis ungekündigt ist (Bst. c) und der
Arbeitsausfall voraussichtlich vorübergehend ist und erwartet werden
darf, dass durch Kurzarbeit ihre Arbeitsplätze erhalten werden können
(Bst. d).
2.2. Gemäss Art. 31 Abs. 3 Bst. a AVIG haben Arbeitnehmer, deren
Arbeitsausfall nicht bestimmbar oder deren Arbeitszeit nicht ausreichend
kontrollierbar ist, keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Art. 46b
der Arbeitslosenversicherungsverordnung (AVIV, SR 837.02) präzisiert
dazu, dass die genügende Kontrollierbarkeit des Arbeitsausfalls eine
betriebliche Arbeitszeitkontrolle voraussetzt und dass der Arbeitgeber die
Unterlagen über die Arbeitszeitkontrolle während fünf Jahren
aufzubewahren hat. Auch bei den im Monatslohn angestellten Personen
ist ein geltend gemachter Arbeitszeitausfall nur dann genügend
überprüfbar, wenn die geleistete Arbeitszeit für jeden einzelnen Tag
kontrollierbar ist. Es genügt nicht, wenn der Arbeitgeber eine An und
Abwesenheitskontrolle führt; vielmehr bedarf es Angaben über die täglich
geleistete Arbeitszeit. (Entscheid des Eidg. Versicherungsgerichts C
140/02 vom 8. Oktober 2002, E. 3.2; ERWIN MURER/HANSULRICH
STAUFFER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum
Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die obligatorische
Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, 3. Aufl., Zürich
2008, Art. 31 Ziff. 4).
2.3. Das Moment der Kontrollierbarkeit erfordert, dass ein Fachmann aus
dem Durchführungsbereich der Arbeitslosenversicherung sich innert
angemessener Frist ein einigermassen klares Bild über den Arbeitsausfall
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machen kann. Die zur Verfügung gestellten Unterlagen müssen das
Kontrollorgan in die Lage versetzen, jederzeit möglichst zuverlässig die
genauen Arbeitszeiten jedes einzelnen Arbeitnehmers feststellen zu
können. Es liegt nicht an der Kasse, die Unrichtigkeit der Zeiterfassung
für jede zur Kurzarbeit angemeldete Person individuell zu beweisen. Dies
würde letztlich eine Umkehr der Beweislast bedeuten. Die Beweislast
obliegt dem Arbeitgeber (Entscheid des Eidg. Versicherungsgerichts
C 66/04 vom 18. August 2004, E. 3.2).
2.4. Die Ausgleichsstelle prüft stichprobenweise bei den Arbeitgebern die
ausbezahlten Kurzarbeitsentschädigungen (Art. 110 Abs. 4 AVIV). Sie
hält das Revisionsergebnis in einem schriftlichen Bericht fest und gibt es
der Kasse sowie dem Träger in der Regel innert 60 Tagen bekannt. Dem
Arbeitgeber eröffnet sie mittels Verfügung das Ergebnis der
Arbeitgeberkontrolle. Der Arbeitslosenkasse obliegt das Inkasso allfälliger
zurückgeforderter Beträge (Art. 83a Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 111 AVIV).
Zu Unrecht ausbezahlte Kurzarbeitsentschädigungen fordert die
Arbeitslosenkasse vom Arbeitgeber zurück. Hat der Arbeitgeber die
unrechtmässige Auszahlung zu verantworten, so ist für ihn jede
Rückforderung gegenüber den Arbeitnehmern ausgeschlossen (Art. 95
AVIG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 ATSG).
3.
3.1. Die Vorinstanz hat den Anspruch von Y._______ mit dem Argument
aberkannt, dass für arbeitnehmende Personen, welche lediglich
teilzeitlich ohne vereinbarte Arbeitszeit und mit schwankenden
Arbeitspensen beschäftigt werden, grundsätzlich kein Anspruch auf
Kurzarbeitsentschädigung bestehe, da sich aufgrund der fehlenden
normalen Arbeitszeit kein anrechenbarer Arbeitsausfall ermitteln liesse.
Es seien nicht die in den Lohnabrechnungen deklarierten Monatslöhne
überwiesen worden, sondern massiv schwankende Beträge geringeren
Umfangs. Zudem liege weder ein schriftlicher Arbeitsvertrag noch eine
Arbeitszeiterfassung vor.
3.2. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer keine Unterlagen
vorweisen können, die eine zuverlässige Bestimmung des Arbeitsausfalls
gewährleisten könnten. Vielmehr stimmten die überwiesenen
Gehaltszahlungen nicht mit den gemeldeten überein, es wurde keine
Arbeitszeiterfassung geführt und es liegt auch kein schriftlicher
Arbeitsvertrag vor. Aus den Gehaltskarten gehen für das Jahr 2008
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folgende BruttoMonatslöhne hervor: Januar CHF 3'469.95; Februar
CHF 3'126.65; März CHF 3'006.90; April CHF 2'700.35; Mai
CHF 2'070.25; Juni CHF 6'671.60; Juli CHF 0.00; JuniAugust
CHF 13'438.00; September CHF 3'874.40; Oktober CHF 0.00; November
CHF 3'778.60; Dezember CHF 1'852.05; Gratifikation CHF 2'128.80. Im
Folgejahr 2009 wurden bis zum Beginn der Auszahlung von
Kurzarbeitsentschädigung eingetragen: Januar CHF 2'804.90; Februar
CHF 2'890.45; März CHF 3'124.00; April CHF 2'585.90; Mai
CHF 2'534.75; Juni CHF 3'335.20. Die Differenz zwischen der tiefsten
(CHF 0.00) und der höchsten (CHF 13'438.00) Lohnzahlung beträgt 336
% des durchschnittlich geltend gemachten Monatslohns von rund
CHF 4'000.00. Die mittlere Abweichung dieser Zahlenreihe beträgt
CHF 1'651.60, die Standardabweichung CHF 2'885.75. Weiter fällt auf,
dass die einzelnen Lohnabrechnungen nicht mit den Gehaltskarten
übereinstimmen. So wird für den Monat Juli 2009 gemäss Gehaltskarte
2009 ein Bruttolohn von CHF 3'913.30 aufgeführt, gemäss
Lohnabrechnung jedoch CHF 4'030.50. Im Dezember 2009 betrug der
Bruttolohn gemäss Gehaltskarte CHF 3'913.30, gemäss Lohnabrechnung
CHF 4'335.95. Diese Unstimmigkeiten ziehen sich durch sämtliche ins
Recht gelegten Lohnabrechnungen und Gehaltskarten. Somit ist der
Vorinstanz zuzustimmen, dass die vorliegenden Unterlagen keine
zuverlässige Bestimmung des Arbeitsausfalls ermöglichen.
3.3. Der Beschwerdeführer bringt zwar zu Recht vor, dass bei flexiblen
Arbeitsverhältnissen ein anrechenbarer Arbeitsausfall nicht einfach
verneint werden kann. In diesem Fall müsste jedoch die effektive
Arbeitsauslastung durch Arbeitszeitaufzeichnungen lückenlos
dokumentiert werden, damit eine Berechnung des Arbeitsausfalls möglich
wird. Dies ist in casu nicht erfolgt. Auch das Vorbringen des
Beschwerdeführers, dass der Arbeitnehmer Y._______ freiwillig auf Teile
seines Lohnes verzichtet habe, hätte nur dann berücksichtigt werden
müssen, wenn der Nachweis dafür anlässlich der Arbeitgeberkontrolle
sofort hätte erbracht werden können. In Analogie zum Nachreichen von
Arbeitszeitaufzeichnung kann der Beweis nicht durch die nachträgliche
Befragung des betroffenen Arbeitnehmers erbracht werden (vgl. Urteil
des Eidg. Versicherungsgerichts C 229/00 vom 30. Juli 2001 E. 1B,
C 260/00 vom 22. August 2001 E. 2). Im Übrigen anerkennt der
Beschwerdeführer, dass der AHVAusgleichskasse die effektiv
ausbezahlten Lohnsummen gemeldet worden seien (siehe unten Ziff. 7.1)
und diese nicht mit denjenigen, die der Arbeitslosenkasse gemeldet
wurden, übereinstimmten.
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3.4. Nachdem der Beschäftigungsgrad des Mitarbeiters Y._______ weder
vor noch während der Kurzarbeit zuverlässig zu eruieren ist, besteht
gemäss Art. 31 Abs. 3 Bst. a AVIG kein Anspruch auf
Kurzarbeitsentschädigung.
4.
4.1. Der Beschwerdeführer rügt weiter die mangelnde zweifellose
Unrichtigkeit der Leistungszusprache. Art. 57 AVIV impliziere, dass auch
bei stark schwankenden Löhnen Kurzarbeitsentschädigungen bezogen
werden könnten. Der Arbeitsvertrag sei per Aufhebungsvertrag beendet
worden, es habe keine Kündigungsfrist gegeben. Die
Kurzarbeitsentschädigung sei korrekterweise auf Basis des vertraglich
vereinbarten Lohnes berechnet worden.
4.2. Gemäss dem vom Beschwerdeführer zitierten Urteil des
Bundesgerichts 9C_760/2010 vom 17. November 2010 E. 2 ist das
Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit in der Regel erfüllt, wenn eine
Leistungszusprache aufgrund falsch oder unzutreffend verstandener
Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht
oder unrichtig angewandt wurden. Anders verhalte es sich, wenn der
Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller
Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung notwendigerweise
Ermessenszüge aufweist. Art. 83a Abs. 1 AVIG verfolgt exakt dasselbe
Ziel: Stellt die Ausgleichsstelle fest, dass die gesetzlichen Vorschriften
nicht oder nicht richtig angewendet wurden, so erteilt sie der Kasse oder
der zuständigen Amtsstelle die erforderlichen Weisungen.
4.3. Die Ausführungen mit Bezug auf Art. 57 AVIV müssen aufgrund des
klaren Wortlauts von Art. 31 Abs. 3 Bst. a AVIG nicht weiter geprüft
werden. Auch die Ausführungen zum Aufhebungsvertrag sind
unerheblich, wird doch bereits die Anspruchsgrundlage für die Leistungen
verneint. Letztere sind überdies aktenwidrig, da eine Kopie des
Kündigungsschreibens sowie eine entsprechend ausgefüllte
Arbeitgeberbescheinigung im Recht liegen.
4.4. In Ziff. 3.4 wurde festgestellt, dass im vorliegenden Fall die
Voraussetzungen von Art. 31 Abs. 3 Bst. a AVIG nicht erfüllt waren. Es
stellt sich somit die Frage, ob der Behörde in Bezug auf die
Bestimmbarkeit des Arbeitsausfalls oder die Kontrolle der Arbeitszeit ein
Ermessen zusteht. Ermessen ist die Entscheidbefugnis der
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Verwaltungsbehörden, die ihr der Gesetzgeber durch die offene
Normierung überträgt. (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 429).
Dem Bundesverwaltungsgericht kommt hinsichtlich des Ermessens von
Bundesbehörden eine umfassende Überprüfungsbefugnis zu (ANDRÉ
MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.150 f.). Das
Bundesverwaltungsgericht hebt Ermessensentscheide dann auf, wenn
die Behörde von dem ihr zustehenden Ermessen einen falschen
Gebrauch gemacht hat, indem sie grundlos von in Rechtsprechung Lehre
anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, sachfremde Gesichtspunkte
berücksichtigt hat, rechtserhebliche Umstände unberücksichtigt liess oder
sich das Ergebnis als offensichtlich unbillig, als in stossender Weise
ungerecht erweist (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O, Rz. 2.163).
4.5. Der fragliche Art. 31 Abs. 1 Bst. a AVIG kann aufgrund der
Formulierung "Arbeitnehmer, deren Arbeitsausfall nicht bestimmbar oder
deren Arbeitszeit nicht ausreichend kontrollierbar ist" als unbestimmter
Rechtsbegriff (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 445 ff.) aufgefasst
werden. Nach Lehre und Rechtsprechung ist bei der Überprüfung von
unbestimmten Rechtsbegriffen eine gewisse Zurückhaltung auszuüben
und der rechtsanwendenden Behörde einen Beurteilungsspielraum
zuzugestehen, wenn diese den örtlichen, technischen oder persönlichen
Verhältnissen näher steht als die Beschwerdeinstanz
(MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.155).
4.6. Nachdem im vorliegenden Fall die Anzahl zu leistender
Arbeitsstunden vom Beschwerdeführer nur behauptet, jedoch nicht
nachgewiesen wird und auch keine Arbeitszeitaufzeichnungen bestehen,
ist es nicht sachwidrig, wenn die Vorinstanz diesen Sachverhalt unter Art.
31 Abs. 1 Bst. a AVIG subsumiert. Es ist auch kein Ermessensspielraum
ersichtlich, aufgrund dessen die Vorinstanz den Sachverhalt anders hätte
beurteilen können. Es ist somit festzuhalten, dass die Vorinstanz zu
Recht von einer zweifelsfreien Unrichtigkeit der Revisionsverfügung
ausgegangen ist.
5.
5.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die Sachverhaltsermittlung
durch die Vorinstanz rechtswidrig erfolgt sei. Es sei am 7. und 8. Juli
2011 eine Befragung des Beschwerdeführers und seiner
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Buchhaltungsstelle erfolgt, ohne dass diese über den Zweck der
Befragung informiert gewesen seien. Auch sei kein Protokoll darüber
angefertigt worden. Die Befragung sei nur dann ein zulässiges
Beweismittel, wenn eine schriftliche Befragung nicht in Frage komme.
5.2. Das rechtliche Gehör ist in Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) und Art. 42
Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1) garantiert. Gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der
Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen,
von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein, wobei
mündlich erteilte Auskünfte schriftlich festzuhalten sind. Gemäss Art. 12
VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und
bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel: Urkunden; Auskünfte der
Parteien und Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen.
5.3. Das Einholen von Auskünften und Berichten, welches bei den
Verfahrensbeteiligten wie auch bei Dritten erfolgen kann, hat im
sozialversicherungsrechtlichen Verfahren ein grosses Gewicht. Den
Beteiligten ist dabei Gelegenheit einzuräumen, sich zur erteilten Auskunft
zu äussern. Für die beweismässige Verwendung sind Aktennotizen
mündlicher Auskünfte, die nicht nur Nebenpunkte betreffen, der Person,
welche Auskunft erstattet hat, zur Bestätigung vorzulegen (UELI KIESER,
das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung [hiernach:
Verwaltungsverfahren], Zürich 1999, Rz. 442 f.; UELI KIESER,
Schweizerisches Sozialversicherungsrecht [hiernach:
Sozialversicherungsrecht], Zürich/St. Gallen 2008, S. 428). Umfang und
Detaillierungsgrad der Protokollierung bestimmen sich nach den
konkreten Umständen des Einzelfalls (RENÉ RHINOW, HEINRICH KOLLER,
CHRISTINA KISS, DANIELA THURNHERR, DENISE BRÜHLMOSER, Öffentliches
Prozessrecht, Grundlagen und Bundesrechtspflege, 2. Aufl., Basel 2010,
Rz. 340).
5.4. Da es sich beim vorliegenden Fall nicht um eine Strafuntersuchung
handelt, gelten die Grundsätze von Art. 143 Abs. 1 Bst. b
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) nicht, wonach die
einvernommene Person über den Gegenstand des Strafverfahrens und
die Eigenschaft, in der sie einvernommen wird, zu informieren ist. Im
Übrigen ist das Ziel einer Revision offensichtlich: Die Revision untersucht,
ob die durch Gesetz, allgemeine Grundsätze der Ordnungsmässigkeit
oder unternehmenspolitische Entscheide festgesetzten Normen
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Seite 11
eingehalten worden sind (JEANPAUL THOMMEN, Lexikon der
Betriebswirtschaft, 3. Aufl., Zürich 2004, S. 545). Die Folgen des
Revisionsergebnisses bedürfen keiner weiteren Erläuterung. Demzufolge
hatte die Vorinstanz keine Pflicht, vorab auf allfällige Folgen eines
negativen Revisionsergebnisses hinweisen.
5.5. Das rechtliche Gehör wäre verletzt, wenn sich die angefochtene
Verfügung ausschliesslich auf die mündlichen Aussagen des
Beschwerdeführers sowie seiner Buchhaltungsstelle abgestützt hätte,
weil die entsprechenden Aktennotizen den Auskunft erteilenden
Personen nicht zur Bestätigung vorgelegt worden sind. Wie jedoch die
Vorinstanz sowohl im Einspracheentscheid wie auch in der
Beschwerdeantwort ausführte, hatte die Befragung vorliegend nur
ergänzenden Charakter, da die wesentlichen Punkte des Verfahrens aus
der Aktenlage (bzw. aus dem Fehlen notwendiger Unterlagen) eindeutig
hervorgingen. Der Befragung des Beschwerdeführers sowie von Frau
Z._______ kommt keine zentrale Rolle zu. Massgeblich ist im
vorliegenden Verfahren die amtliche Feststellung, dass die
Kontrollunterlagen fehlen und die gemeldeten Lohnsummen von
Y._______ nicht mit den überwiesenen Beträgen vereinbar sind. Das
Verfahren hätte auch ohne Weiteres ausschliesslich aufgrund dieser
amtlichen Feststellungen durchgeführt werden können. Unter diesen
Umständen vermag es keinen wesentlichen Verfahrensmangel zu
begründen, dass die Aussagen der beiden Befragten nicht in einem
Protokoll, sondern nur sinngemäss festgehalten und den Befragten nicht
zur Bestätigung vorgelegt worden sind.
5.6. Als Zwischenergebnis ist festzustellen, dass sich die
Sachverhaltsermittlung im Wesentlichen auf das Ergebnis der Revision
abstützt und das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht verletzt
worden ist.
6.
6.1. Der Beschwerdeführer rügt des Weiteren, es sei der Vorwurf, dass
vor Geltendmachung der Kurzarbeitsentschädigung keine
Arbeitszeiterfassung erfolgte, erst im Einspracheverfahren geltend
gemacht worden.
6.2. Tatsächlich stellte die Vorinstanz in ihrer Revisionsverfügung vom
12. Juli 2011 nur fest, dass sich der anrechenbare Arbeitsausfall von
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Y._______ nicht ermitteln lasse. Im angefochtenen Einspracheentscheid
führte sie dagegen aus, dass kein schriftlicher Arbeitsvertrag und keine
Arbeitszeiterfassung vorliege, sowie dass die Lohnzahlungen 2008 und
2009 stark schwankend gewesen und von dem gegenüber der
Arbeitslosenkasse deklarierten Einkommen stark abgewichen seien.
6.3. Das Eventualprinzip hat für das Verwaltungs und
Verwaltungsrechtspflegeverfahren grundsätzlich keine Bedeutung
(KIESER, Verwaltungsverfahren, a.a.O., Rz. 195). Die Vorinstanz kann bis
zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in
Wiedererwägung ziehen (Art. 58 Abs. 1 VwVG) und inhaltlich abändern.
Da das Administrativverfahren das Verfügungs und das
Einspracheverfahren umfasst, konnte der Gesetzgeber die Pflicht zur
Anhörung in das Einspracheverfahren verlegen, während die Abklärung
des Sachverhalts vor Verfügungserlass zu erfolgen hat. Damit soll ein
einfaches und rasches verwaltungsinternes Verfahren gewährleistet
werden. Dies schliesst ergänzende Sachverhaltsabklärungen im
Einspracheverfahren jedoch nicht aus. Denn in diesem Verfahren kann
die Verwaltung die angefochtene Verfügung nochmals überprüfen und
über die strittigen Punkte entscheiden, bevor allenfalls die
Beschwerdeinstanz angerufen wird. Spätestens im Einspracheverfahren
hat die Verwaltung in rechtsgenüglicher Form Gelegenheit zu geben, sich
zu den getroffenen Beweismassnahmen inhaltlich wie auch zum
Verfahren zu äussern (BGE 132 V 368 S. 375).
6.4. Es ist der Vorinstanz somit nicht verwehrt, ergänzende
Sachverhaltselemente in den angefochtenen Einspracheentscheid
einzubringen. Im vorliegenden Fall handelt es sich bei den im
Einspracheentscheid gerügten konkreten Sachverhalten um eine
Detaillierung und Konkretisierung der in der Revisionsverfügung
gemachten Feststellung, dass sich der anrechenbare Arbeitsausfall nicht
ermitteln liesse. Somit hat die Vorinstanz keine Verfahrensvorschriften
verletzt, indem sie die konkret festgestellten Mängel erst im
Einspracheverfahren gerügt hat.
7.
7.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Aufklärungspflicht
und macht Vertrauensschutz geltend. In der Broschüre "Information für
Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen, Kurzarbeitsentschädigung" werde
nicht darauf hingewiesen, dass ein Lohnverzicht sich auf die
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Seite 13
Normalarbeitszeit und die Höhe der Entschädigung auswirken würden.
Die zentrale Ausgleichsstelle habe es unterlassen, die ihr gemeldeten
Taggeldbezüge mit den AHVpflichtigen Löhnen abzugleichen. Das
Vertrauen des Versicherten sei zu schützen und die
Versicherungsleistungen deshalb nicht rückforderbar.
7.2. Diese Frage kann jedoch offen gelassen werden, weil der
Beschwerdeführer nicht näher substanziert hat, auf welche Ausgabe
dieser Broschüre er sich bezieht.
8.
8.1. Der Beschwerdeführer wendet weiter ein, dass ihm mit Schreiben
vom 22. September 2011 eröffnet worden sei, dass die
Kurzarbeitsentschädigung Juni 2011 nicht ausbezahlt werde. Mit
Telefonat vom 28. September 2011 mit Herrn Juillard von der
Arbeitslosenkasse St. Gallen habe er den Antrag für den Monat Juni 2011
zurückgezogen und auf eine Stellungnahme verzichtet. Die
Rückforderung für diesen Monat sei rechtswidrig, da die Auszahlung nicht
erfolgt sei.
8.2. Gemäss einer detaillierten Aufstellung der kantonalen
Arbeitslosenkasse St. Gallen wurden insgesamt CHF 75'122.60 bis und
mit Mai 2011 an den Beschwerdeführer ausbezahlt. Die den Monat Juni
2011 betreffenden und zwar zugesprochenen, aber nicht ausbezahlten
CHF 3'303.38 sind darin nicht inbegriffen, weshalb CHF 75'122.60, wie in
der Rückforderungsverfügung angegeben, zurückzubezahlen sind. Die
Befürchtungen des Beschwerdeführers, dass auch die nicht ausbezahlten
Kurzarbeitsentschädigungen zurückgefordert werden, sind somit
unbegründet.
9.
9.1. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Einspracheentscheid der
Vorinstanz vom 12. Oktober 2011 korrekt ist. Die Beschwerde ist daher
als unbegründet abzuweisen.
9.2. Das Verfahren vor einer Bundesbehörde richtet sich nach dem
VwVG, ausser wenn sie über sozialversicherungsrechtliche Leistungen,
Forderungen und Anordnungen entscheidet (Art. 55 Abs. 2 ATSG). In
Bezug auf die Kostenpflicht des Verfahrens enthält das AVIG keine
Bestimmung, während das ATSG lediglich die Kostenfreiheit des
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Verfahrens vor dem kantonalen Versicherungsgericht vorsieht; Art. 61
Bst. a ATSG ist für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
nicht anwendbar. Art. 55 Abs. 1 ATSG verweist für diesen Fall auf das
VwVG zurück. Die gestützt auf das VwVG erlassene Verordnung vom 10.
September 1969 über Kosten und Entschädigungen im
Verwaltungsverfahren (VKE, SR 172.041.0) sah in Art. 4b vor, dass in
Streitigkeiten über die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der
Sozialversicherungen der Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten
auferlegt werden dürfen, es sei denn, es handle sich um mutwillige oder
leichtfertige Beschwerden. Die Rückforderung einer
Kurzarbeitsentschädigung ist als Verweigerung von Leistungen der
Sozialversicherung zu qualifizieren und fiel als solche grundsätzlich unter
Art. 4b der Kostenverordnung (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts C
114/05 vom 26. Oktober 2005 E. 5). Diese Bestimmung ist formell per
Ende April 2007 aufgehoben worden (Änderung vom 21. Februar 2007, in
Kraft seit 1. Mai 2007, AS 2007 1075).
9.3. Nach Art. 63 VwVG i. V. m. Art. 37 VGG sind die Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich kostenpflichtig. Für die
Bemessung der Gebühren im Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht ist das VGG massgeblich (vgl. Art. 63 Abs. 5
Satz zwei VwVG), wobei die Gerichtsgebühren in einem Reglement
geregelt werden (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). Das Reglement vom 21.
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) sieht keine
Kostenfreiheit analog der Regelung von Art. 4b VKE vor. Somit sind die
Beschwerdeverfahren betreffend den Vollzug des
Arbeitslosenversicherungsgesetzes vor dem Bundesverwaltungsgericht
kostenpflichtig, selbst wenn es sich um Streitigkeiten betreffend die
Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Sozialversicherungen
handelt.
9.4. In Anwendung von Art. 2 Abs. 2 VGKE werden die Verfahrenskosten
auf CHF 2'000.00 festgesetzt und mit dem am 23. November 2011
geleisteten Kostenvorschuss verrechnet (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Es
werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von CHF 2'000.00 werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils mit dem
geleisteten Kostenvorschuss von CHF 2'000.00 verrechnet.
3.
Es wird keine Prozessentschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (RefNr. 20111010/33; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David Aschmann Beat Lenel
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
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angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 13. Februar 2012