B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-6/2011
U r t e i l v o m 2 . A p r i l 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz),
Richter Stefan Mesmer, Richter Francesco Brentani,
Gerichtsschreiberin Myriam Senn.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenrente (Zahlungseinstellung);
Verfügung der IVSTA vom (…) 2010.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Invalidenversicherungs-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA
(nachfolgend: Vorinstanz) A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer)
mit Schreiben vom (…) 2009 über die bevorstehende Rentenrevision in-
formierte und ihm einen Fragebogen zusandte,
dass der Beschwerdeführer den ausgefüllten Fragebogen am (…) 2009
zurückschickte,
dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit Schreiben vom (…) 2009
darüber informierte, dass sie bei der Közép-magyarországi Regionális
Nyugdíjbiztosítási Igazgatóság (nachfolgend: KRMNYI) die für die Durch-
führung des Rentenrevisionsverfahrens erforderlichen ärztliche Unterla-
gen angefordert habe,
dass sie den Beschwerdeführer im gleichen Schreiben auf seine Mitwir-
kungspflicht und die Folgen einer allfälligen Verletzung seiner Mitwir-
kungspflicht hinwies, darunter insbesondere auf die Möglichkeit, dass
Leistungen gekürzt oder verweigert werden könnten, wenn er sich wei-
gern sollte, an einer ärztlichen oder fachlichen Untersuchung teilzuneh-
men,
dass die Vorinstanz in der Folge von der KRMNYI keine Antwort erhielt,
worauf sie dieser mit Schreiben vom (…) 2010 eine Frist bis spätestens
(…) 2010 zur Einreichung der verlangten Unterlagen ansetzte,
dass sie in diesem Schreiben, von dem eine Kopie als nicht eingeschrie-
bene Sendung an den Versicherten geschickt wurde, die Aufhebung der
Rente in Aussicht stellte, falls die verlangten Unterlagen nicht bis zu die-
sem Datum eingereicht würden,
dass die KRMNYI mit Schreiben vom (…) 2010 sinngemäss um eine
Fristverlängerung ersuchte,
dass die Vorinstanz mit Schreiben vom (…) 2010, von welchem wiederum
eine uneingeschriebene Kopie an den Versicherten gesandt wurde, der
KRMNYI eine Fristerstreckung bis zum (…) 2010 gewährte und für den
Fall des Nichterhalts der Unterlagen bis zu diesem Datum erneut die Auf-
hebung der Rente androhte,
dass die KRMNYI mit Schreiben vom (…) 2010 der Vorinstanz mitteilte,
dass der Beschwerdeführer trotz mehrmaliger Aufforderung nicht zur me-
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dizinischen Untersuchung erschienen sei, weshalb die verlangten Unter-
lagen nicht übermittelt werden könnten,
dass die Vorinstanz in der Folge mit Verfügung vom (…) 2010 die Invali-
denrente des Beschwerdeführers per (…) 2011 einstellte und einer allfäl-
ligen Beschwerde gegen diese Verfügung die aufschiebende Wirkung
entzog,
dass sie diese Verfügung mit der fehlenden Mitwirkung des Beschwerde-
führers begründete, sich aber auch bereit erklärte, die Angelegenheit neu
zu prüfen, sobald sie die von ihr verlangten Unterlagen erhalte,
dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung am (…) 2010 Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben hat,
dass er zur Begründung ausführt, das Ärztezentrum, in das er zur Begut-
achtung aufgeboten worden sei, sei 55 km von seinem Wohnort entfernt
gewesen, was eindeutig zu weit gewesen sei,
dass er weiter sinngemäss rügt, die dort vorgefundenen Zustände, insbe-
sondere dass im Wartezimmer Gefangene gewartet hätten und in der Toi-
lette am Boden das Wasser zentimeterhoch gestanden sei, seien unzu-
mutbar gewesen und hätten erhebliche Zweifel an der Kompetenz dieses
Zentrums geweckt,
dass er aufgrund dieser Umstände hohen Blutdruck bekommen habe und
wieder gegangen sei,
dass er aber mit einer Untersuchung in der Schweiz einverstanden sei,
dass der Beschwerdeführer weiter mit Eingabe vom (…) 2011 unaufge-
fordert verschiedene Unterlagen aus den Jahren 1996, 2005 und 2006
eingereicht hat,
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom (…) 2011 die Abwei-
sung der Beschwerde beantragt,
dass der Beschwerdeführer sich innert der ihm angesetzten Replikfrist
nicht vernehmen liess,
dass das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden
von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Vorinstanz (vgl. Art. 31
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]
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i.V.m. Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes
vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20] so-
wie Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
[VwVG, SR 172.021]) zuständig ist,
dass vorliegend keine Ausnahme vorliegt (Art. 32 VGG),
dass auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, weshalb auf
die Beschwerde einzutreten ist,
dass in zeitlicher Hinsicht jene Vorschriften Anwendung finden, die bei Er-
lass der Verfügung in Kraft standen, so insbesondere das IVG in der Fas-
sung vom 6. Oktober 2006 (5. IV-Revision; AS 2007 5129), die Verord-
nung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV,
SR 831.201; in der entsprechenden Fassung der 5. IV-Revision) sowie
das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) und die Verordnung vom
11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts (ATSV, SR 830.11), nicht aber das am 1. Januar 2012 in Kraft ge-
tretene erste Massnahmenpaket der 6. IV-Revision (für das IVG: Fassung
vom 18. März 2011 [AS 2011 5659]),
dass die Vorinstanz im vorliegenden Fall die Einstellung der Rentenzah-
lungen angeordnet hat, weil der Beschwerdeführer sich nicht der von ihr
angeordneten ärztlichen Untersuchung unterzogen habe, obwohl diese
für die Beurteilung der Rentenberechtigung notwendig und zumutbar ge-
wesen sei, und damit seine Mitwirkungspflicht verletzt habe,
dass der Versicherungsträger die notwendigen Abklärungen von Amtes
wegen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen hat
(Art. 43 Abs. 1 ATSG),
dass die Versicherten indessen mitzuwirken und sich ärztlichen oder
fachlichen Untersuchungen zu unterziehen haben, soweit diese für die
Beurteilung notwendig und zumutbar sind (Art. 28 Abs. 1 und Art. 43
Abs. 2 ATSG),
dass die Invalidenversicherungsleistungen gekürzt oder verweigert wer-
den, wenn die versicherte Person sich zumutbaren ärztlichen oder fachli-
chen Untersuchungen nicht unterzieht (Art. 7 b Abs. 1 IVG),
dass es dabei um eine Sanktion handelt, welche insbesondere die Zu-
mutbarkeit der betreffenden Abklärungsmassnahme (Art. 7 a IVG), die
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Einhaltung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens (Art. 21 Abs. 4 ATSG)
und ein Verschulden des Versicherten (Art. 7 b Abs. 3 IVG) voraussetzt,
dass eine Kürzung oder Verweigerung der Leistungen ohne Mahn- und
Bedenkzeitverfahren nur unter den in Art. 7 b Abs. 2 IVG abschliessend
aufgezählten und hier nicht erfüllten Tatbeständen zulässig ist (vgl. UL-
RICH MEYER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 2. Aufl., Zü-
rich 2010, S. 79),
dass das Mahnverfahren gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG beinhaltet, dass
der Versicherte vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen der
Nichterfüllung seiner Mitwirkungspflichten hingewiesen wird,
dass im vorliegenden Fall nicht erstellt ist, dass die Vorinstanz dies getan
hat,
dass die Vorinstanz zwar die KRMNYI schriftlich gemahnt und mehrfach
auf die Rechtsfolgen für den Beschwerdeführer hingewiesen hat, wobei
sie jeweils eine Kopie dieser Schreiben an den Beschwerdeführer ge-
sandt hat,
dass die Vorinstanz indessen auch auf ausdrückliche Aufforderung der
Instruktionsrichterin den Nachweis nicht erbringen konnte, dass der Be-
schwerdeführer auch nur eine dieser Orientierungskopien erhalten hat,
oder dass der Beschwerdeführer direkt durch die KRMNYI auf die in Fra-
ge stehenden Rechtsfolgen hingewiesen wurde,
dass sich auch aus den Ausführungen des Beschwerdeführers keinerlei
Hinweise darauf entnehmen lassen, dass er eines dieser Schreiben er-
halten oder Kenntnis davon gehabt hätte, welche Rechtsfolgen die Nicht-
erfüllung seiner Mitwirkungspflichten haben könnte,
dass die Vorinstanz die Beweislast dafür trägt, dass sie das Mahnverfah-
ren gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG durchgeführt hat, weshalb die Folgen
der diesbezüglichen Beweislosigkeit nicht den Beschwerdeführer treffen,
dass im vorliegenden Fall daher davon auszugehen ist, dass der Be-
schwerdeführer zwar unzweifelhaft seiner Mitwirkungspflicht nicht nach-
gekommen ist, dass er aber vor der Renteneinstellung nicht rechtsge-
nüglich gemahnt und auf die Rechtsfolgen der Nichterfüllung seiner Mit-
wirkungspflichten hingewiesen wurde,
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dass die Voraussetzungen für eine Einstellung der Invalidenrente daher
nicht gegeben waren,
dass die angefochtene Verfügung daher aufzuheben und die Sache an
die Vorinstanz zurückzuweisen ist, damit diese das Rentenrevisionsver-
fahren wieder aufnimmt,
dass das Bundesverwaltungsgericht die Verfahrenskosten in der Regel
der unterliegenden Partei auferlegt, der unterliegenden Vorinstanz aller-
dings keine Verfahrenskosten auferlegt werden können (Art. 63 Abs. 1
und 2 VwVG),
dass daher dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen
und der geleistete Kostenvorschuss von CHF 300.- zurückzuerstatten ist,
dass praxisgemäss davon auszugehen ist, dass dem nicht anwaltlich ver-
tretenen Beschwerdeführer keine unverhältnismässig hohen Kosten ent-
standen sind, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist
(vgl. Art. 64 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 [VwVG, SR 172.021] in Verbindung mit Art. 7 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung vom (…) 2010
wird aufgehoben. Die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen mit
der Weisung, das Rentenrevisionsverfahren im Sinne der Erwägungen
fortzusetzen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer
geleistete Kostenvorschuss von Fr. 300.- wird ihm nach Rechtskraft die-
ses Urteils zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilage:
Rückerstattungsformular)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. (…); Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Eva Schneeberger Myriam Senn
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 3. April 2013