B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-6202/2014
U r t e i l v o m 3 0 . O k t o b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Stephan Breitenmoser (Vorsitz),
Richterin Maria Amgwerd, Richter Hans Urech,
Gerichtsschreiberin Kinga Jonas.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI,
Vorinstanz.
Gegenstand
Aufgebot von Amtes wegen.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und zieht in
Erwägung,
dass der Beschwerdeführer am 30. Januar 2001 zum Zivildienst zugelas-
sen und zur Leistung von 450 Tagen Zivildienst verpflichtet wurde, bis
heute davon aber lediglich 177 Diensttage geleistet hat;
dass der Beschwerdeführer Ende 2014 wegen Erreichens der Altersgren-
ze mit 34 Jahren aus dem Zivildienst entlassen werden wird;
dass das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer und der Vor-
instanz im Rahmen einer Instruktions- und Vergleichsverhandlung in ei-
nem Beschwerdeverfahren betreffend die Ablehnung eines Dienstver-
schiebungsgesuchs des Beschwerdeführers und einer Einsatzvereinba-
rung (Urteil B-3609/2014 und B-4557/2014 vom 2. Oktober 2014) einen
Vergleich unterbreitet hat, der gescheitert ist;
dass der Vergleich über die Leistung der verbleibenden Diensttage des
Beschwerdeführers von der Vorinstanz zunächst unterzeichnet wurde, in
der Folge jedoch nicht zustande kam, weil der Beschwerdeführer den
Vorbehalt anbrachte, dass er in der im Vergleich vorgesehenen Zeitdauer
nicht an eine ausländische Universität berufen werde;
dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 2. Oktober 2014 in Er-
wägung zog, der Beschwerdeführer sei von der Vorinstanz umgehend zur
Leistung eines Zivildiensteinsatzes bis Ende 2014 aufzubieten, selbst
wenn er zufolge des Scheiterns der Vereinbarung nicht mehr die gesam-
ten Restdiensttage leisten könne;
dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer am 6. Oktober 2014 aufforder-
te, bis zum 17. Oktober 2014 eine Vereinbarung über einen Zivil-
diensteinsatz bis Ende 2014 einzureichen;
dass der Beschwerdeführer der Vorinstanz mit Schreiben vom 8. Oktober
2014 mitteilte, dass es ihm nicht möglich sein werde, eine Einsatzverein-
barung bis zum 17. Oktober 2014 einzureichen, da er vom 10. bis
15. Oktober 2014 abwesend sein werde und die gewährte Frist zudem
nicht ausreiche, um seine beiden Anstellungen während des laufenden
Lehrbetriebs und mitten im Semester durch adäquate Vertretungen be-
setzen zu können, weshalb die Frist für die Einreichung der Einsatzver-
einbarung bis zum 24. Oktober 2014 zu verlängern sei;
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dass die Vorinstanz dieses Fristverlängerungsgesuch mit Verfügung vom
14. Oktober 2014 abgelehnt und ihn aufgefordert hat, eine Einsatzverein-
barung bis zum 17. Oktober 2014 einzureichen, andernfalls werde ein
gebührenpflichtiges Aufgebot von Amtes wegen zu einem Einsatz vom
3. November bis 31. Dezember 2014 ergehen;
dass die Vorinstanz ausführte, angesichts des Urteils des Bundesverwal-
tungsgerichts bestehe kein Grund dafür, die Frist zum selbstständigen
Einreichen einer Einsatzvereinbarung um eine ganze Woche zu verlän-
gern, da die Frist bis zum 17. Oktober 2014 bereits ein grosszügiges Ent-
gegenkommen darstelle;
dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit Verfügung vom
22. Oktober 2014 von Amtes wegen zu einem Einsatz bei B._______ vom
3. November bis 31. Dezember 2014 aufgeboten hat;
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Oktober 2014 beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügungen vom
14. Oktober 2014 und vom 22. Oktober 2014 eingereicht hat;
dass das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz mit Verfügung vom
28. Oktober 2014, die vorab per Fax zugestellt wurde, zur Einreichung ei-
ner Vernehmlassung bis zum 29. Oktober aufgefordert hat;
dass die Vorinstanz mit ausführlicher Vernehmlassung vom 29. Oktober
2014 innert Frist die Abweisung der Beschwerden beantragt;
dass sich die vorliegende Beschwerde gegen die Verfügungen der Vorin-
stanz vom 14. Oktober 2014 und vom 22. Oktober 2014 richtet, womit es
sich formell zwar um zwei Beschwerden handelt, die wegen ihres inhaltli-
chen Zusammenhangs, der Parteiidentität sowie aus Gründen der Verfah-
rensökonomie aber gemeinsam zu behandeln sind (vgl. ANDRÉ
MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., Basel 2013, Ziff. 3.17);
dass das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der Beschwerden
zuständig ist (Art. 63 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995
über den zivilen Ersatzdienst [ZDG, SR 824.0] i.V.m. Art. 31 und 33 Bst. d
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]);
dass der Beschwerdeführer als Adressat der angefochtenen Verfügungen
zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrens-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]), die Eingabefrist
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sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift ge-
wahrt sind (Art. 66 Bst. b ZDG, Art. 52 Abs. 1 VwVG);
dass der Beschwerdeführer mit Bezug auf die Verfügung vom
14. Oktober 2014, mit der die Vorinstanz die Erstreckung der Frist zur
Einreichung einer Einsatzvereinbarung abgelehnt hat, einzig vorbringt, er
erachte das Vorgehen der Vorinstanz als Schikane, um ihm eine selbst-
bestimmte Suche nach einem Einsatzbetrieb zu verunmöglichen;
dass sich dieses Vorbringen auf eine rein appellatorische Kritik an der
Vorinstanz beschränkt und nicht substantiiert ist, weshalb auf die Be-
schwerde gegen die Verfügung vom 14. Oktober 2014 nicht einzutreten
ist und die Rechtsnatur und die Anfechtbarkeit dieser Verfügung offen
bleiben können;
dass der Beschwerdeführer diesbezüglich dennoch darauf hinzuweisen
ist, dass seine Kritik unbehelflich ist, da er bereits seit der Ablehnung der
Vergleichsvereinbarung durch die Vorinstanz am 26. September 2014
und spätestens seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
2. Oktober 2014 wusste, dass er zu einem Einsatz aufgeboten werden
wird und sich um einen Einsatzbetrieb bemühen muss, da er Ende 2014
wegen Erreichens der Altersgrenze aus dem Zivildienst entlassen werden
wird und bisher lediglich 177 Diensttage geleistet hat;
dass auf die Beschwerden damit in dem Umfang einzutreten ist, als sie
sich auf die Aufgebotsverfügung von Amtes wegen vom 22. Oktober 2014
beziehen;
dass die Vorinstanz in einem Aufgebot selbst festlegt, wann und wo ein
Einsatz zu leisten ist (Aufgebot von Amtes wegen), wenn wegen Ergeb-
nislosigkeit der Suche nach einem Zivildiensteinsatz kein Aufgebot erlas-
sen werden kann (Art. 31a Abs. 4 ZDV erster Satz);
dass der Beschwerdeführer mit Bezug auf die angefochtene Aufgebots-
verfügung erklärt, zur Zeit sei die Möglichkeit eines Einsatzes beim
C._______ offen, was seiner Ausbildung und seinen Fähigkeiten deutlich
besser entspreche, weshalb er das Aufgebot bis zur definitiven Zu- oder
Absage des C._______ nur unter Vorbehalt anerkenne, er werde dem
Aufgebot jedoch Folge leisten, falls bis zum 3. November 2014 keine
Einsatzvereinbarung mit dem von ihm bevorzugten Einsatzbetrieb abge-
schlossen werden sollte;
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dass er des Weiteren erklärt, er wolle gegen die Wahl des Einsatzbetriebs
durch die Vorinstanz keine Beschwerde erheben, aber darauf hinweisen,
dass er weder sein Einverständnis zu der erwünschten Präsenzzeit von
45 Stunden/Woche gegeben habe, noch einsehe, weshalb er beim
Einsatzbetrieb übernachten solle;
dass der Beschwerdeführer übersieht, dass es sich bei einem Aufgebot
von Amtes wegen um eine Verfügung i.S.v. Art. 5 Abs. 1 VwVG handelt,
die als hoheitliche Anordnung auch ohne Zustimmung des Betroffenen
rechtswirksam ist und nicht, wie etwa ein privatrechtlicher Vertrag, der
(vorbehaltlosen) Annahme durch den Adressaten bedarf;
dass der Beschwerdeführer als zivildienstpflichtige Person die Aufgebote
und Weisungen der Vollzugsstelle zu befolgen hat (Art. 27 Abs. 3
Bst. b ZDG);
dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit Verfügung vom
14. Oktober 2014 darauf hingewiesen hat, dass ein gebührenpflichtiges
Aufgebot von Amtes wegen zu einem Einsatz vom 3. November bis
31. Dezember 2014 ergehen werde, falls er bis zum 17. Oktober 2014
keine Einsatzvereinbarung einreiche;
dass die Vorinstanz das Aufgebot von Amtes wegen am 22. Oktober 2014
zu Recht erlassen hat, nachdem die Frist für den Beschwerdeführer am
17. Oktober abgelaufen ist und dieser immer noch keinen Einsatzbetrieb
gefunden und keine Einsatzvereinbarung abgeschlossen hat;
dass der Beschwerdeführer selbst nach der Rückkehr des zuständigen
Mitarbeiters des von ihm bevorzugten Einsatzbetriebs C._______ am
27. Oktober 2014 bis heute, d.h. während insgesamt vier Arbeitstagen,
keine Einsatzvereinbarung mit diesem Einsatzbetrieb eingereicht oder ei-
ne entsprechende Absage mitgeteilt hat;
dass die Vollzugsstelle die Beurteilung der Eignung einer zivildienstpflich-
tigen Person für einen Einsatz insbesondere auf das Ergebnis der Ab-
sprache mit dem Einsatzbetrieb stützt und darauf, ob die Person die be-
sonderen Anforderungen erfüllt, die der Einsatz gemäss Pflichtenheft an
sie stellt (Art. 32a ZDV),
dass der Beschwerdeführer nicht vorbringt, dass er keinen Zivildienst in
einem Landwirtschaftsbetrieb leisten könne;
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dass vorliegend zudem nicht davon ausgegangen werden kann, dass die
Vorinstanz mit dem Aufgebot beim Einsatzbetrieb B._______ die Eignung
des Beschwerdeführers oder die Interessen eines geordneten Vollzugs
nicht berücksichtigt hätte (Art. 31a Abs. 4 ZDV zweiter Satz);
dass angesichts der zeitlichen Dringlichkeit dem öffentlichen Interesse an
der Erfüllung der Dienstpflicht des Beschwerdeführers durch dieses Auf-
gebot am besten Rechnung getragen werden kann;
dass damit nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz ein Aufgebot
von Amtes wegen erlassen hat und die Beschwerde sich diesbezüglich
als unbegründet erweist;
dass der Beschwerdeführer des Weiteren vorbringt, es könne nicht sein,
dass man einerseits bei der Suche nach einem Einsatzbetrieb auf eine of-
fizielle Datenbank angewiesen sei, die in keiner Weise aktuell sei und an-
dererseits dann trotz nachweislich intensiver Bemühungen und zeitauf-
wändiger Suche nach einem Einsatzbetrieb eine Gebühr entrichten müs-
se, weshalb er Beschwerde erhebe gegen die Gebühr von Fr. 270.– für
das Aufgebot von Amtes wegen;
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung erklärt, dem Beschwerde-
führer seien trotz Systemwechsels bei der Vollzugsstelle eine genügend
grosse Anzahl an Einsatzmöglichkeiten zur Auswahl gestanden und es
ihm überdies zumutbar gewesen wäre, sich beim Regionalzentrum zu
melden, falls er bei der Suche Mühe bekundet hätte;
dass aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen zudem
hervor geht, dass er sich erst nach Ablehnung seines Fristverlängerungs-
gesuchs durch die Vorinstanz intensiv um einen geeigneten Einsatzbe-
trieb bemüht hat;
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nichts daran zu ändern ver-
mögen, dass er als zivildienstpflichtige Person verpflichtet ist, einen
Einsatzbetrieb zu suchen und die Einsätze mit diesem abzusprechen
(Art. 31a Abs. 1 ZDV);
dass schliesslich zu berücksichtigen ist, dass der Beschwerdeführer die
Altersgrenze für die ordentliche Entlassung aus dem Zivildienst (Art. 11
Abs. 2 ZDG i.V.m. Art. 13 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 [MG,
SR 510.10]) Ende 2014 erreicht haben wird;
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dass der Beschwerdeführer überdies die Möglichkeit, einen Einsatz nach
seinen Wünschen betreffend Zeitpunkt und Einsatzort bzw. -betrieb mit-
zugestalten, über Jahre hinweg nicht genutzt hat;
dass der Beschwerdeführer darüber hinaus nicht geltend macht, das Auf-
gebot sei aus anderen Gründen zu Unrecht erfolgt;
dass die Vorinstanz gemäss Art. 111b ZDV für die Ausstellung eines Auf-
gebots von Amtes wegen eine Gebühr erhebt, die nach Zeitaufwand be-
rechnet wird, jedoch höchstens Fr. 540.– beträgt, wobei pro aufgewende-
te Stunde Fr. 90.– berechnet werden;
dass sich die dem Beschwerdeführer auferlegte Gebühr von Fr. 270.– an
diese Vorgabe hält, wobei der Aufwand von 3 Stunden ohne Weiteres als
verhältnismässig bezeichnet werden kann, was der Beschwerdeführer
denn auch zu Recht nicht beanstandet;
dass der Beschwerdeführer gegen die ordnungsgemäss und im Einklang
mit den gesetzlichen Bestimmungen erhobene Gebühr (Art. 111b und
Art. 111c ZDV) nichts vorbringt;
dass sich die Beschwerden daher als unbegründet erweisen und abzu-
weisen sind, soweit darauf einzutreten ist;
dass der Beschwerdeführer gemäss Aufgebot vom 22. Oktober 2014 den
Zivildiensteinsatz bei B._______ vom 3. November bis 31. Dezember
2014 zu leisten und für das Aufgebot eine Gebühr von Fr. 270.– zu ent-
richten hat;
dass Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Zivildiens-
tes kostenlos sind, sofern es sich nicht um eine mutwillige Beschwerde-
führung handelt (Art. 65 Abs. 1 ZDG);
dass das vorliegende Urteil endgültig ist (Art. 83 Bst. i des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteient-
schädigung zugesprochen.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: Beschwerdebeilagen
zurück und Vernehmlassung der Vorinstanz vom 29. Oktober 2014);
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben; Vorakten
zurück);
– die Vollzugsstelle für den Zivildienst, Zentralstelle, Thun.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Stephan Breitenmoser Kinga Jonas
Versand: 30. Oktober 2014