Abtei lung II
B-6203/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 1 . J a n u a r 2 0 0 8
Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz),
Richter Francesco Brentani,
Richter Philippe Weissenberger,
Gerichtsschreiber Stefan Wyler.
S._______,
vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Lukas Pfisterer,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerisches Rotes Kreuz,
Erstinstanz,
Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT),
Vorinstanz.
Diplomanerkennung/Parteientschädigung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Gegenstand
Parteien
B-6203/2007
Sachverhalt:
A.
Am 14. März 2006 stellte S._______ beim Schweizerischen Roten
Kreuz (SRK) ein Gesuch um Anerkennung als diplomierte medizini-
sche Laborantin.
Mit Entscheid vom 26. Juli 2006 lehnte das SRK dieses Gesuch ab.
Gegen diesen Entscheid gelangte S._______ (Beschwerdeführerin)
mit Beschwerde vom 3. September 2006 an das Bundesamt für Be-
rufsbildung und Technologie (BBT; Vorinstanz).
Mit Entscheid vom 26. Juli 2007 trat die Vorinstanz auf die Beschwerde
nicht ein, verzichtete auf die Verlegung von Verfahrenskosten und
sprach der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine Parteient-
schädigung von Fr. 1'500.- zu.
B.
Am 14. September 2007 erhebt die Beschwerdeführerin Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt, Ziff. 3 des Entscheids
betreffend Parteientschädigung sei aufzuheben und der Beschwerde-
führerin sei zu Lasten der Vorinstanz, eventualiter zu Lasten des SRK
eine höhere Parteientschädigung auszurichten. Im Wesentlichen führt
sie aus, die Vorinstanz verletze mit ihrer Kostenverlegung Bundes-
recht, da sie vor Abschluss des Verfahrens keine Kostennote einver-
langt und die Höhe der Parteientschädigung nicht nach dem effektiven
Stundenaufwand festgesetzt habe.
C.
Am 28. November 2007 lässt sich das SRK vernehmen, ohne aber ei-
nen formellen Antrag zu stellen.
D.
Die Vorinstanz beantragt am 6. Dezember 2007 die Abweisung der Be-
schwerde.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Der Entscheid der Vorinstanz vom 26. Juli 2007 stellt eine Verfügung
im Sinne von Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungs-
verfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) dar und kann
gemäss Art. 31 i.V.m. Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) und im Rahmen der allgemeinen
Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege (Art. 37 ff.
VGG i.V.m. Art. 44 ff. VwVG) mit Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht angefochten werden.
Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom-
men, ist vom angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung
(Art. 48 Abs. 1 Bst. a-c VwVG). Die Eingabe erfolgte rechtzeitig
(Art. 50 VwVG) und die Anforderungen an Form und Inhalt der Be-
schwerdeschrift sind gewahrt (Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzungen von Bundesrecht – einschliesslich der unrichtigen
oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts und Überschrei-
tung oder Missbrauch des Ermessens – sowie auf Angemessenheit
hin (Art. 49 VwVG).
3.
Die Beschwerde vom 14. September 2007 richtet sich gegen Ziff. 3
des Entscheiddispositivs, mithin nur gegen den Entscheid betreffend
Parteikostenentschädigung. Die Ziff. 1 und 2 blieben hingegen unan-
gefochten. Sie bilden somit nicht Teil des Streitgegenstandes und sind
in Rechtskraft erwachsen (Urteil des Bundesgerichts C 32/04 vom
23. Mai 2005 E. 2; BGE 121 V 157 E. 2b; ULRICH ZIMMERLI/WALTER
KÄLIN/REGINA KIENER, Grundlagen des öffentlichen Verfahrensrecht, Bern
2004, S. 51 ff.; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 403).
Soweit die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht die Parteikosten-
regelung betreffen, sind diese hier nicht zu beurteilen. Die Beschwer-
deführerin hat zudem explizit erklärt, nicht den gesamten Entscheid
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anfechten zu wollen (vgl. Ziff. 8 der Beschwerde vom 14. September
2007).
Streitgegenstand bildet somit einzig das angeblich bundesrechtswidri-
ge Vorgehen der Vorinstanz bei der Verlegung der Parteikosten sowie
die effektive Höhe derselben.
4.
Grundlage für die Parteientschädigung bildet im Verfahren vor der Vor-
instanz Art. 64 VwVG i.V.m. Art. 8 der Verordnung über die Kosten und
Entschädigungen im Verwaltungsverfahren vom 10. Dezember 1969
(Kostenverordnung, SR 172.041.0). Art. 64 Abs. 1 VwVG lautet:
„Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von
Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene not-
wendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.“
Art. 8 der Kostenverordnung konkretisiert hiezu:
„
1Die Partei, die Anspruch auf Parteientschädigung erhebt, hat der Beschwer-
deinstanz vor dem Beschwerdeentscheid eine detaillierte Kostennote einzu-
reichen; reicht sie die Kostennote nicht rechtzeitig ein, so setzt die Beschwer-
deinstanz die Parteientschädigung von Amtes wegen und nach Ermessen
fest.
2Die Artikel 8-13 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht sind sinngemäss
auf die Parteientschädigung anwendbar.
...“
4.1 Die Beschwerdeführerin rügt bezüglich des Verfahrens, die Vorins-
tanz hätte zwingend eine Kostennote des mit der Vertretung beauftrag-
ten Anwalts einholen und gestützt auf diese über die Höhe der zu er-
setzenden Parteikosten entscheiden müssen.
Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Aus dem Wortlaut von
Art. 64 VwVG i.V.m. Art. 8 der Kostenverordnung ergibt sich lediglich,
dass es derjenigen Partei, die Anspruch auf eine Parteientschädigung
erhebt, obliegt, der Beschwerdeinstanz rechtzeitig eine detaillierte
Kostennote einzureichen. Dass sie von der Behörde ausdrücklich dazu
aufzufordern wäre, lässt sich diesen Bestimmungen dagegen nicht
entnehmen.
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4.2 Hinzu kommt indessen, dass Art. 64 VwVG eigentlich nur vorsieht,
dass einer ganz oder teilweise obsiegenden Partei die notwendigen
und verhältnismässig hohen Kosten der Vertretung ersetzt werden
können. Grundsätzlich kann daher nur eine Partei Anspruch auf Ent-
schädigung erheben, die mit ihren Beschwerdeanträgen ganz oder
zum Teil durchzudringen vermochte.
Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz zwar nicht materiell über den
Streitgegenstand entschieden, sondern ist aus formellen Gründen
nicht auf die Beschwerde eingetreten. Ein Nichteintretensentscheid
zeitigt jedoch in Bezug auf die Verfahrens- wie auch die Parteikosten-
regelung die selben Folgen wie ein abschlägiger Endentscheid: Die
beschwerdeführende Partei unterliegt (HANSJÖRG SEILER/NICOLAS VON
WERDT/ANDREAS GÜNGERICH, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007,
Art. 66 Rz. 20). Gemessen am Ausgang des vorinstanzlichen Verfah-
rens gilt die Beschwerdeführerin somit als unterliegende Partei.
Bei der Regelung der Kostenfolgen zog die Vorinstanz jedoch im Be-
sonderen in Betracht, dass das SRK das BBT als in der Sache zustän-
dige Beschwerdeinstanz bezeichnet und seine Verfügung mit einer
entsprechend falschen Rechtsmittelbelehrung versehen hatte. Die Vor-
instanz erwog hierzu, dem SRK sei schon seit dem Jahr 2005 bekannt
gewesen, dass das BBT aufgrund des leicht modifizierten Verfahrens
nicht mehr als Beschwerdeinstanz fungieren könne und habe durch
seine falsche Rechtsmittelbelehrung unnötige Kosten verursacht. Es
sei daher zum einen nicht angängig, die Kosten des nutzlosen Verfah-
rens der Beschwerdeführerin zu überbinden, zum anderen rechtfertige
es sich aber, ihr eine Parteientschädigung zuzusprechen.
Eine derartige Regelung der Kostenfolgen, bei der der unterliegenden
Partei eine Parteientschädigung zugesprochen wird, ist zwar möglich
(vgl. Urteil des Bundesgerichts C 201/04 vom 25. April 2005), stellt je-
doch eine Ausnahme aus Billigkeitsgründen dar. Bei der Bemessung
des genauen Betrages steht der entscheidenden Behörde daher ein
wesentlich grösserer Ermessensspielraum zu, als bei einem normalen
Kosten- und Entschädigungsentscheid zu Gunsten einer obsiegenden
Partei, so dass einer allenfalls eingereichten Kostennote ohnehin nur
beschränkte Bedeutung zugemessen werden könnte.
4.3 Wird die effektive Höhe der zugesprochenen Parteientschädigung
unter diesen Gesichtspunkten geprüft, so ergibt sich Folgendes:
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Die Beschwerdeführerin hat auch im Verfahren vor Bundesverwal-
tungsgericht keine Kostennote für das vorinstanzliche Verfahren einge-
reicht. Dass ihre effektiven Kosten höher gewesen wären als die ihr
von der Vorinstanz zugesprochene Parteientschädigung, bleibt damit
unsubstantiiert.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem anderen Verfahren betref-
fend Diplomanerkennung, dort aber zu Gunsten der obsiegenden Be-
schwerdeführerin, eine Parteientschädigung von Fr. 1'882.25 zuge-
sprochen (vgl. Abschreibungsentscheid des Bundesverwaltungsge-
richts B-7738/2007 vom 6. Dezember 2007). Unter der Berücksichti-
gung, dass im vorliegenden Fall eine Parteientschädigung nicht wegen
Obsiegens, sondern nur unter den besonderen Einzelfallbegebenhei-
ten überhaupt erst zugesprochen wurde, kann daher nicht gesagt wer-
den, die Vorinstanz hätte den ihr zustehenden, grossen Ermessen-
spielraum überschritten, als sie der Beschwerdeführerin nur eine Ent-
schädigung von Fr. 1'500.- zuerkannt hat.
5.
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuwei-
sen.
6.
Bei diesem Verfahrensausgang gilt die Beschwerdeführerin als unter-
liegende Partei, weshalb ihr die Verfahrenskosten aufzuerlegen sind
(Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind mit dem am 27. September 2007 ge-
leisteten Kostenvorschuss von Fr. 500.- zu verrechnen.
7.
Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin auch keinen An-
spruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 des Reglements vom
11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin
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auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 500.- verrechnet.
3.
Der Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Erstinstanz (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 122/trp; Gerichtsurkunde)
Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Eva Schneeberger Stefan Wyler
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat,
beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand: 5. Februar 2008
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