B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-6207/2013
Ur t e i l vom 1 6 . Mä r z 2 0 1 5
Besetzung
Richter Philippe Weissenberger (Vorsitz),
Richter Ronald Flury, Richterin Eva Schneeberger,
Gerichtsschreiberin Lorena Studer.
Parteien
X._______,
vertreten durch Thierry P. Julliard, Advokat,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Spielbankenkommission ESBK,
Vorinstanz.
Gegenstand
Qualifikation automatisierter Spiele auf der Spielplattform
Till Casino.
B-6207/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die Eidgenössische Spielbankenkommission ESBK (nachfolgend: Vo-
rinstanz) eröffnete mehrere Verwaltungsstrafverfahren wegen des Ver-
dachts auf Widerhandlung gegen das Spielbankengesetz durch Betreiben
von Computern zur Durchführung von telekommunikationsgestützten
Glücksspielen. Dabei zeigte sich, dass die 28 elektronischen Spiele der
Internet-Spielplattform Till Casino – Mega Bols, American Superball, Extra
Bingo, Bingo/Keno, Magic Colors, Lost Treasures, Babylon Treasures,
Beach Party, Fruit Mania, Magic Target, Hot Party, Black Jack (21), Vegas
Poker, Sic Bo, American Roulette, Turbo Play, Arcade, Vegas Reels II,
Magic Fruits, Fenix Play, Magic Hot, Vegas Hot, Black Horse, Joker Poker,
Turbo Poker, American Poker V, Three Cards und Magic Poker – der Vorin-
stanz nicht vorgeführt und entsprechend noch nicht qualifiziert worden
waren. In der Folge eröffnete die Vorinstanz ein Verwaltungsverfahren zur
Qualifikation der genannten Spiele.
A.b Mit Zwischenverfügung vom 4. Februar 2013 untersagte die Vor-
instanz drei Beschuldigten bzw. von der Einziehung betroffenen Personen
in den Verwaltungsstrafverfahren wegen des Verdachts auf Widerhandlung
gegen das Spielbankengesetz, unter Androhung einer Busse bis zu
Fr. 500'000.–, Geräte mit den obengenannten automatisierten Spielen
während der Dauer des Verfahrens bis zum formell rechtskräftigen Ent-
scheid aufzustellen sowie zu betreiben. Gleichzeitig stellte die Vorinstanz
fest, dass die automatisierten Geldspiele der Vorführpflicht unterliegen
würden und ordnete die Einreichung der Geräte und der gesamten Unter-
lagen innerhalb von 15 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft an. Gegen diese
Verfügung wurde kein Rechtsmittel ergriffen.
A.c Mit Verfügung vom 2. Oktober 2013 qualifizierte die Vorinstanz die
Spiele der Plattform Till Casino und faktisch gleiche Spiele als Glücksspiel-
automaten im Sinne von Art. 3 Abs. 2 des Spielbankengesetzes, verbot
deren Betreiben ausserhalb von konzessionierten Spielbanken (Dispositiv-
Ziff. 1) und auferlegte X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) sowie
15 weiteren Parteien je Fr. 1'803.– der Kosten des Endentscheides unter
solidarischer Haftung für die Gesamtkosten in der Höhe von Fr. 28'848.–
(Dispositiv-Ziff. 3). Weiter entzog sie der Beschwerde gegen die Verfügung
die aufschiebende Wirkung (Dispositiv-Ziff. 4) und ordnete an, der Ent-
scheid werde den Kantonen mitgeteilt und im Bundesblatt publiziert (Dis-
positiv-Ziff. 5).
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Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung wie folgt: Die Internet-Spielplatt-
form Till Casino biete, eingeteilt in fünf verschiedene Kategorien, 28 elekt-
ronische Spiele an. Die Spielplattform ermögliche es, mittels einer Compu-
terschnittstelle einen Notenleser anzuschliessen, wobei der Gegenwert der
eingeführten Banknoten direkt dem Kreditdisplay gutgeschrieben werde.
Alternativ dazu könnten im Vorfeld erworbene Coupons verwendet werden,
deren Gegenwert durch Eingabe des Coupon-Codes ebenfalls auf das
Kreditdisplay übertragen werde. In allen Spielen werde das Spielresultat
typischerweise durch eine programmierte Zufallsfunktion bestimmt. Bei
den virtuellen Walzenspielen habe der Spieler keine Möglichkeit, das Spiel-
resultat zu beeinflussen; bei den Poker- und Blackjack-Spielen bestehe
zwar eine Einflussmöglichkeit des Spielers, doch sei diese von untergeord-
neter Bedeutung und beeinflusse das Resultat nur geringfügig. Zudem
seien alle Spiele mit der Funktion Autoplay spielbar, womit das System die
nachfolgenden Spiele mit dem zuvor gewählten Einsatz automatisch und
in rascher Folge ausführe, solange bis die Funktion durch den Spieler de-
aktiviert werde oder kein Geld mehr zur Verfügung stehe. Der Spieler
könne seinen Einsatz zwischen Fr. 0.10 und Fr. 100.– wählen, der in Aus-
sicht gestellte Gewinn unterscheide sich von Spiel zu Spiel und könne bei
einem maximal möglichen Einsatz von Fr. 100.– mehrere zehntausend
Franken betragen. Der im Spiel erzielte Gewinn werde auf das Kreditdis-
play umgebucht und könne danach jederzeit zur Bezahlung von Einsätzen
für weitere Spiele verwendet werden. Zudem verfüge die Plattform über
eine Funktion, die es den Betreibern (Anbietern) erlaube, das Guthaben
auf dem Kreditdisplay zu löschen und dem Spieler in Form von Bargeld
oder Gutscheinen auszubezahlen.
B.
Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer am 4. November
2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Er beantragt die
Aufhebung der Dispositiv-Ziff. 1 und 3-5 der angefochtenen Verfügung, so-
weit er davon betroffen sei. In Bezug auf Dispositiv-Ziff. 3 sei die aufschie-
bende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen, soweit der Beschwer-
deführer davon betroffen sei. Der Beschwerdeführer macht im Wesentli-
chen geltend, dass er zwar durch die Bezeichnung als Partei und durch die
Kostenauflage in der angefochtenen Verfügung formell direkt betroffen sei,
indessen materiell durch das Zur-Verfügung-Stellen von Internetstationen
(als Lieferant eines Internetcafés) den Betrieb von ungeprüften oder unzu-
lässigen Glücksspielen weder beabsichtigt noch bezweckt habe. Insofern
sei er durch die Qualifikationsverfügung der Vorinstanz nicht betroffen, da
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Seite 4
er keinerlei Interesse an deren Inhalt und Bestand habe. Der Beschwerde-
führer habe denn auch nicht den geringsten Einfluss darauf, ob in den von
ihm an die Internetcafés gelieferten Internetstationen legale oder illegale
Internetseiten angewählt würden und trage dafür auch keine Verantwor-
tung. In strafrechtlicher Hinsicht fehle es an entscheidenden Tatbestandse-
lementen, sodass er zwar gegenwärtig als von der Einziehung Betroffener
gelte, indessen im Rahmen des Strafverfahrens mit an Sicherheit grenzen-
der Wahrscheinlichkeit freigesprochen werde. Seine Betroffenheit im vor-
liegenden Verfahren könne also erst gegebenenfalls nach rechtskräftigem
Abschluss des Strafverfahrens entschieden werden. Des Weiteren könne
er nicht als Betreiber oder Aufsteller von unerlaubten Geldspielautomaten
gelten, weil in seinen Internetstationen keine Spieleinsätze geleistet wer-
den könnten und auch keine Gewinne ausgeschüttet würden bzw. sich dies
seinen Kenntnissen entziehe.
C.
Mit Zwischenverfügung vom 12. November 2013 hat das Bundesverwal-
tungsgericht festgestellt, dass im Kostenpunkt die aufschiebende Wirkung
von Gesetzes wegen nicht entzogen werden könne. Ohne gegenteilige Mit-
teilung des Beschwerdeführers und der Vorinstanz innert Frist werde da-
von ausgegangen, dass sich Dispositiv-Ziff. 4 der angefochtenen Verfü-
gung nicht auf Dispositiv-Ziff. 3 (Verfahrenskosten) beziehe und der sinn-
gemässe Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederherstellung der auf-
schiebenden Wirkung deshalb als hinfällig zu betrachten sei. Der Be-
schwerdeführer und die Vorinstanz haben sich innert Frist nicht dazu ge-
äussert.
D.
Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 3. März 2014 die Ab-
weisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Zur Begründung
führt sie Folgendes aus: Für die Frage der Parteistellung im Verwaltungs-
verfahren sei entscheidend, dass der Beschwerdeführer Beschuldigter in
einem Strafverfahren wegen des Verdachts auf Widerhandlung gegen das
Spielbankengesetz und daher unmittelbar von der Qualifikationsverfügung
betroffen sei. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zur möglichen
Strafbarkeit seien im vorliegenden Verwaltungsverfahren unbeachtlich, da
im Verwaltungsverfahren nicht selbständig über den möglichen Ausgang
des Strafverfahrens zu urteilen sei. Sollte sich später herausstellen, dass
der Beschwerdeführer vom strafrechtlichen Vorwurf freigesprochen werde,
so habe er die Möglichkeit, die Kosten des Verwaltungsverfahrens im Rah-
men der Entschädigung im Strafverfahren geltend zu machen.
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Seite 5
E.
Mit Replik vom 7. April 2014 hält der Beschwerdeführer im Wesentlichen
an seinen Anträgen vom 4. November 2013 fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kog-
nition, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang auf eine Beschwerde
einzutreten ist (BVGE 2007/6 E. 1).
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach
Art. 32 VGG vorliegt. Der Entscheid der Vorinstanz vom 2. Oktober 2013
stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG dar und eine Aus-
nahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.
Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden, zu denen
auch die Eidgenössische Spielbankenkommission ESBK zählt (Art. 33
Bst. f VGG).
1.2 Der Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens wird durch den Ge-
genstand des angefochtenen Entscheids und durch die Parteibegehren be-
stimmt, wobei der angefochtene Entscheid den möglichen Streitgegen-
stand begrenzt (BGE 133 II 35 E. 2).
Soweit sich der Beschwerdeführer auf seine allfällige Strafbarkeit bezieht,
ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Gegenstand des angefochtenen
Entscheids ist einzig die Qualifikation der genannten Spiele der Plattform
Till Casino sowie die Auferlegung von Verfahrenskosten für die Zwischen-
und die Endverfügung. Über eine allfällige Strafbarkeit des Beschwerde-
führers wegen Widerhandlung gegen das Spielbankengesetz ist im betref-
fenden Strafverfahren zu befinden (vgl. BGE 138 IV 106 E. 5.3.2; Urteil des
Bundesgerichts 6B_709/2011 vom 5. Juli 2012 E. 3).
1.3 Der Beschwerdeführer hat vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenom-
men, ist als Entscheidadressat von der angefochtenen Verfügung beson-
ders betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
oder Änderung (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Er ist somit zur Beschwerdeführung
legitimiert.
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Seite 6
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden und die
übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 50 Abs. 1, Art. 52
Abs. 1 und Art. 44 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist somit im dargelegten
Umfang einzutreten.
2.
2.1 Nach Art. 3 des Spielbankgesetzes vom 18. Dezember 1998 (SBG,
SR 935.52) sind Glücksspiele Spiele, bei denen gegen Leistung eines Ein-
satzes ein Geldgewinn oder ein anderer geldwerter Vorteil in Aussicht
steht, der ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt (Abs. 1). Glücks-
spielautomaten sind Geräte, die ein Glücksspiel anbieten, das im Wesent-
lichen automatisch abläuft (Abs. 2). Gemäss Art. 4 Abs. 1 SBG dürfen
Glücksspiele nur in konzessionierten Spielbanken angeboten werden.
Art. 5 SBG verbietet sodann die telekommunikationsgestützte Durchfüh-
rung von Glücksspielen, insbesondere mittels Internet. Schliesslich räumt
Art. 6 Abs. 1 SBG dem Bundesrat die Kompetenz ein, spieltechnische Vor-
schriften über Spielsysteme sowie über Glücksspielautomaten zu erlassen;
der Bundesrat sieht insbesondere eine Prüfung, eine Konformitätsbewer-
tung oder eine Zulassung vor und regelt das Verfahren.
2.2 Die hier einschlägigen Ausführungsvorschriften finden sich in Art. 61
Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 der Spielbankenverordnung vom 24. September
2004 (VSBG, SR 935.521). Art. 61 Abs. 1 VSBG bestimmt Folgendes: "Wer
einen Geschicklichkeits- oder einen Glücksspielautomaten (Geldspielauto-
maten) in Verkehr setzen will, muss ihn vor der Inbetriebnahme der Kom-
mission vorführen." Art. 112 Abs. 1 VSBG lautet wie folgt: "Wer eine Dienst-
leistung der Kommission oder eine Verfügung im Zusammenhang mit dem
Vollzug der Spielbankengesetzgebung beansprucht oder veranlasst, muss
dafür Gebühren bezahlen."
Die Vorführungspflicht im Sinne von Art. 61 Abs. 1 VSBG trifft insbesondere
auch den Aufsteller und Geräteeigentümer eines Geldspielautomaten (Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts B-7240/2013 vom 31. Oktober 2014
E. 3.4.1 und E. 3.4.5). Die Gebührenpflicht nach Art. 112 Abs. 1 VSBG trifft
nicht nur Verhaltens-, sondern auch Zustandsstörer, ihnen können die Kos-
ten zur Beseitigung einer widerrechtlichen Situation auferlegt werden (Ur-
teil des Bundesgerichts 2C_442/2007 vom 19. November 2007 E. 6.2).
B-6207/2013
Seite 7
3.
Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, dass die Tatvor-
würfe im Strafverfahren wegen des Verdachts auf Widerhandlung gegen
das Spielbankengesetz gegen ihn fallen gelassen werden müssten, er da-
her vom vorliegenden Qualifikationsverfahren nicht betroffen sei und ihm
dementsprechend auch keine Parteistellung zukomme. Er sei insofern
durch die Qualifikationsverfügung der Vorinstanz nicht betroffen, als er kei-
nerlei Interesse an deren Inhalt und Bestand habe, da er den Betrieb von
ungeprüften oder unzulässigen Glücksspielen als Händler von Internetsta-
tionen weder beabsichtigt noch bezweckt habe. Er könne auch nicht als
Betreiber oder Aufsteller von unerlaubten Geldspielautomaten gelten, weil
in seinen Internetstationen keine Spieleinsätze geleistet werden könnten
und seines Wissens auch keine Gewinne ausgeschüttet würden.
3.1 Im erstinstanzlichen Verfahren ist als Partei nur zuzulassen, wer partei-
und prozessfähig ist und über ein rechtlich anerkanntes Interesse an der
Verfahrensteilnahme verfügt (VERA MARANTELLI-SONANINI/SAID HUBER,
Praxiskommentar VwVG, 2009, Art. 6 N 12). Letzteres wird in Art. 6 VwVG
dahingehend umschrieben, als nur Personen als Parteien gelten, deren
Rechte oder Pflichten durch die Verfügung berührt werden und andere Per-
sonen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die
Verfügung zusteht. Der Begriff des "Berührtseins" ist praxisgemäss in der
gleichen Weise auszulegen, wie für die allgemeine Beschwerdebefugnis
gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG (ISABELLE HÄNER, VwVG-Kommentar, 2008,
Art. 6 N 1; MARANTELLI-SONANINI/HUBER, Praxiskommentar VwVG, a.a.O.,
Art. 6 N 7 und N 16 ff.). Danach ist zur Erhebung einer Beschwerde be-
rechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung hat
(Art. 48 Abs. 1 Bst. b und c VwVG). Der Beschwerdeführer muss durch den
angefochtenen bzw. den zu erlassenden Entscheid stärker als ein beliebi-
ger Dritter betroffen sein und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen
Beziehung zur Streitsache stehen. Neben der spezifischen Beziehungs-
nähe zur Streitsache muss der Beschwerdeführer einen praktischen Nut-
zen aus einer allfälligen Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Ent-
scheid ziehen, d.h. seine Situation muss durch den Ausgang des Verfah-
rens in relevanter Weise beeinflusst werden können. Das schutzwürdige
Interesse besteht im Umstand, einen materiellen oder ideellen Nachteil zu
vermeiden, den der angefochtene Entscheid mit sich bringen würde (vgl.
zum Ganzen BGE 139 II 279 E. 2.2 m.w.H.).
B-6207/2013
Seite 8
3.2 Mit Urteil vom 16. März 2012 hat das Bundesgericht befunden, der
Straftatbestand von Art. 56 Abs. 1 Bst. a SBG könne nur erfüllt sein, nach-
dem ein Automat durch Verfügung der zuständigen ESBK als Glücksspiel-
automat qualifiziert worden sei und allfälligen Rechtsmitteln gegen diese
Verfügung keine aufschiebende Wirkung zukomme, obwohl es sich bei der
Qualifikationsverfügung der Vorinstanz um eine Feststellungsverfügung
handle und ein Gerät bei Vorliegen der diesbezüglichen Voraussetzungen
auch ohne einen entsprechenden Entscheid ein Glücksspielautomat sei.
Im Übrigen könne es nicht die Aufgabe des Strafrichters sein, bei Fehlen
einer diesbezüglichen Verfügung der ESBK selbst darüber zu entscheiden,
ob der Automat als Geschicklichkeits-
oder als Glücksspielautomat zu qualifizieren sei (BGE 138 IV 106 E. 5.3.2;
Urteil des Bundesgerichts 6B_709/2011 vom 5. Juli 2012 E. 2.4.2 in fine).
3.3 Dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer – als Beschuldigter bzw.
von der Einziehung betroffener in einem der im Zusammenhang mit der
Spielplattform Till Casino eröffneten Strafverfahren wegen des Verdachts
auf Widerhandlung gegen das Spielbankengesetz – gestützt auf die dar-
gelegte bundesgerichtliche Rechtsprechung im entsprechenden Qualifika-
tionsverfahren die Parteistellung zusprach und ihm das rechtliche Gehör
gewährte, ist, nach dem Gesagten, nicht zu beanstanden. Weil der Aus-
gang des Qualifikationsverfahrens unmittelbar Einfluss auf den Ausgang
des Strafverfahrens entfalten konnte, war es nach den allgemeinen verwal-
tungsrechtlichen Grundsätzen geboten, dem Beschwerdeführer zu ermög-
lichen, als Partei im Qualifikationsverfahren mitzuwirken.
4.
Die Vorinstanz begründet sodann die Kostenauflage mit der Parteistellung
des Beschwerdeführers sowie dem Umstand, dass die bisherigen Strafun-
tersuchungen den Verdacht erhärten würden, dass die Parteien der Quali-
fikationsverfügung als Betreiber vor Ort, als Aufsteller oder als Eigentümer
der fraglichen Geräte diese zum Zweck des Betriebs aufgestellt hätten.
4.1 Allein gestützt auf die Parteistellung des Beschwerdeführers können
ihm keine Verfahrenskosten auferlegt werden. Dafür bedarf es einer ande-
ren, genügenden gesetzlichen Grundlage. Es ist unbestritten, dass bei den
durch die Vorinstanz qualifizierten Spielen der Plattform Till Casino gegen
Leistung eines Einsatzes ein automatischer Spielablauf ausgelöst wird, der
im Gewinnfall einen vermögenswerten Vorteil (Gutschrift auf das Spiel-
konto) erwarten lässt, welcher zumindest überwiegend vom Zufall abhängt.
Demzufolge qualifizierte die Vorinstanz die geprüften Spiele der Plattform
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Till Casino als Glücksspiele im Sinne von Art. 3 Abs. 1 SBG. Nachfolgend
ist nur zu prüfen, ob die Internetstationen des Beschwerdeführers mit an-
geschlossenem Bezahlsystem als Glücksspielautomaten im Sinne von
Art. 3 Abs. 2 SBG zu qualifizieren sind und der Beschwerdeführer der kos-
tenpflichtigen Vorführungspflicht gemäss Art. 61 Abs. 1 VSBG unterstand.
4.1.1 Im Rahmen der Auslegung gelten für die Normen des Verwaltungs-
rechts die üblichen Methoden der Gesetzesauslegung. Zur Anwendung ge-
langen somit die grammatikalische, historische, zeitgemässe, systemati-
sche und teleologische Auslegungsmethode. Zwar wird heute von Lehre
und Rechtsprechung auch im Verwaltungsrecht der Methodenpluralismus
bejaht, der keiner Auslegungsmethode einen grundsätzlichen Vorrang zu-
erkennt, doch steht gemäss der bundesgerichtlichen Praxis auf dem Ge-
biet des Verwaltungsrechts die teleologische Auslegungsmethode im Vor-
dergrund (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemei-
nes Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, S. 46, Rz. 216 ff., m.H.). Ausgangs-
punkt jeder Auslegung bildet jedoch der Wortlaut der Bestimmung
(BGE 134 I 249 E. 2.3). An einen klaren und unzweideutigen Gesetzeswor-
tlaut ist die rechtsanwendende Behörde gebunden, sofern dieser den wirk-
lichen Sinn der Norm wiedergibt (BGE 127 III 318 E. 2b, m.H.; vgl. zum
Ganzen: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-3530/2013 vom 6. Feb-
ruar 2014 E. 4.1).
4.1.2 Das Spielbankengesetz verfolgt gemäss der Botschaft des Bundes-
rates zum Bundesgesetz über das Glücksspiel und über die Spielbanken
(Spielbankengesetz, SBG) vom 26. Februar 1997 (nachfolgend: Botschaft
Bundesrat zum Spielbankengesetz) den Zweck, das Glücksspiel um Geld
oder andere geldwerte Vorteile insgesamt zu erfassen und es – unter Vor-
behalt der Vorschriften des Lotteriegesetzes – grundsätzlich auf konzessi-
onierte Spielbanken zu konzentrieren. Bereits der historische Gesetzgeber
habe u.a. aus der Einsicht, dass die Durchführung eines Spiels mittels ei-
nes Spielautomaten erhebliche Gefahren mit sich bringe (z.B. Isolation und
möglicher Kontrollverlust des Spielers), dieser Form des Spielens beson-
dere Aufmerksamkeit gewidmet und entsprechende Massnahmen im da-
malig geltenden Spielbankengesetz vorgesehen. Für die verschiedenen
Typen moderner Geldspielautomaten, von denen sehr starke Spielanreize
ausgingen, gelte dies umso mehr. Der Begriff "Geldspielautomat" erfasse
ausnahmslos alle Spielgeräte, an denen der Spieler nach Leistung eines
Einsatzes einen in den wesentlichen Teilen automatischen Spielablauf aus-
lösen kann, der im Gewinnfall mit Auszahlung oder Gutschrift eines Geld-
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Seite 10
gewinns oder eines anderen geldwerten Vorteils endet. Mit dieser Um-
schreibung könne der auch künftig zu erwartenden dynamischen Entwick-
lung im Bereich der automatischen Spielgeräte Rechnung getragen wer-
den (vgl. zum Ganzen: Botschaft Bundesrat zum Spielbankengesetz,
BBl 1997 III 157 f., 169 f.).
4.2 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass je nach Umständen auch telekom-
munikationsgestützte Geräte als Geldspielautomaten qualifiziert werden
können. An dieser Stelle ist jedoch die vom Gesetzgeber vorgenommene
Unterscheidung zwischen Glücksspielen einerseits und Glücksspielauto-
maten andererseits hervorzuheben (vgl. vorne E. 2.1). Das Gesetz verbie-
tet generell die "Durchführung" bzw. das "Anbieten" von Glücksspielen, wo-
runter auch Online-Glücksspiele fallen, ausserhalb von konzessionierten
Spielbanken. Demgegenüber knüpft Art. 61 Abs. 1 VSBG die Vorführungs-
pflicht nur an das Inverkehrsetzen von Glücksspielautomaten. Die Gebüh-
renpflicht nach Art. 112 Abs. 1 VSBG besteht offensichtlich nur, wenn eine
Vorführungspflicht besteht.
Die Vorinstanz äussert sich in ihrem Jahresbericht 2013 zu "Online-Ange-
boten". Sie erachtet "das Angebot in öffentlichen Lokalen mittels speziell
eingerichteter Terminals, die den Zugriff auf verschiedene Glücksspielplatt-
formen erlauben und die vertriebsmässig sowie buchhalterisch (Einkassie-
ren von Einsätzen und Ausbezahlen von Gewinnen) an den Betreiber des
Lokals angebunden sind" als Glücksspielautomaten. Demgegenüber er-
achtet die Vorinstanz das Anbieten eines Glücksspiels auf einer Webseite
im Internet von einem ausländischen Server aus nicht als strafbar (vgl. zum
Ganzen: Jahresbericht der Eidgenössischen Spielbankenkommission
2013, S. 16 f., publiservice/jb/jahresbericht_2013-d.pdf >, abgerufen am 16.03.2015).
Entsprechend scheint die Vorinstanz in solchen Fällen auch keinen An-
knüpfungspunkt für ein verwaltungsrechtliches Vorgehen in der Schweiz
gegen die Betreiber zu erblicken.
4.3 Die Vorinstanz wirft dem Beschwerdeführer nicht vor, ein (Online-)
Glücksspiel angeboten bzw. durchgeführt zu haben. Vielmehr nimmt sie
an, der Beschwerdeführer habe Glücksspielautomaten in Verkehr gesetzt,
ohne sie vorgängig der Spielbankenkommission vorgeführt zu haben; mit
dieser Verletzung der Vorführungspflicht nach Art. 61 Abs. 1 VSBG begrün-
det die Vorinstanz implizit die hier angefochtene Kostenauflage.
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4.4 Entsprechend der Zielsetzung des Spielbankengesetzes sowie dem
klaren Willen des Gesetzgebers ist für den Begriff des Spielautomaten ins-
besondere entscheidend, dass der Spieler am Gerät einen in den wesent-
lichen Teilen automatischen Spielablauf auslösen kann. Diese Vorausset-
zung ist bei Online-Spielen, wie sie auf der Plattform Till Casino angeboten
und von der Vorinstanz qualifiziert wurden, gegeben. Wie die Vorinstanz
ausführt, setzt der Spieler, nachdem er die Höhe des Einsatzes (je nach
Spiel allenfalls noch weiteres) ausgewählt hat, mit Start des Spieles einen
automatischen Prozess in Gang, welcher nach wenigen Sekunden mit dem
Entscheid über Gewinn und Verlust endet. Dabei ist für den Begriff des
Spielautomaten nach Spielbankengesetz unerheblich, welches Gerät bzw.
welche technische Lösung letztlich dazu verwendet wird. Es ist daher nicht
relevant, dass es sich vorliegend bei den verwendeten Geräten um Lap-
tops mit installiertem Banknotenleser handelt, die keine Spielautomaten im
klassischen Sinn sind.
4.5 Hingegen ist von Bedeutung, ob die fraglichen Laptops durch techni-
sche bzw. elektronische Einrichtungen den Zugriff auf die Glücksspielplatt-
form ermöglichten (vgl. vorne E. 4.2). Um die Laptops als Glücksspielauto-
maten qualifizieren zu können, müssen sie sich von üblichen Computer-
stationen darin unterscheiden, dass sie den Zugang zu elektronischen
Glücksspielen (Online-Angebote oder festinstallierte Programme) ermögli-
chen, während dies und die Leistung von Spieleinsätzen sowie die Aus-
zahlung der Gutschrift von Gewinnen mit handelsüblichen Geräten nicht
möglich wäre. Das ergibt sich namentlich aus der Umschreibung in der
Botschaft des Bundesrates zum Spielbankengesetz (vgl. vorne E. 4.1.2),
wonach der Begriff "Geldspielautomat" ausnahmslos alle Spielgeräte er-
fasst, an denen der Spieler nach Leistung eines Einsatzes einen in den
wesentlichen Teilen automatischen Spielablauf auslösen kann, der im Ge-
winnfall mit Auszahlung oder Gutschrift eines Geldgewinns oder eines an-
deren geldwerten Vorteils endet. Daraus ergibt sich, dass die blosse Ver-
mietung oder Entleihung eines Laptops, ohne besondere technische bzw.
elektronische Vorinstallationen der beschriebenen Art, nicht genügt, um ei-
nem Laptop den Charakter eines Geldspielautomaten zu geben.
4.5.1 Die angefochtene Verfügung enthält einen denkbar knappen Sach-
verhalt. In den Akten finden sich nur ein "Antrag auf Information Qualifika-
tion Till Casino" des Sekretariats der ESBK (Aktennotiz vom 6. März 2013),
wonach das Verfahren (...) mindestens ein Gerät mit der Spielplattform Till
Casino zum Gegenstand habe und der Beschwerdeführer Eigentümer der
Geräte sei.
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4.5.2 Dem angefochtenen Entscheid und den Verfahrensakten lassen sich
keine weitergehenden Ausführungen in Bezug auf die Laptops, den Zu-
gang zur fraglichen Spielplattform, die Bezahleinrichtung und das Verhält-
nis zwischen dem Beschwerdeführer und dem Eigentümer der Geräte ent-
nehmen. Auch im Schriftenwechsel hat die Vorinstanz darauf verzichtet,
den Vorbringen des Beschwerdeführers etwas entgegenzuhalten. Dieser
bringt in seiner Beschwerde nämlich vor, nebenberuflich einen Handel mit
Internetstationen zu betreiben und u.a. Lieferant des im Strafverfahren be-
sagten Internetcafés zu sein. Diese bestünden aus einem gewöhnlichen,
im Handel erhältlichen Computer, einem Bildschirm, einer Tatstatur und ei-
ner Maus sowie dem dazugehörigen Tisch mit entsprechenden Abschirm-
wänden. Besagte Internetstationen seien früher mit einem Notenlesegerät
und einem Münzzähler, die neueren nur noch mit einem Münzzähler aus-
gerüstet. Diese Geldzähler seien mit einem speziell installierten Programm
verbunden, das den Zugang der Station zum Internet im Rahmen eines
Zeitfensters, entsprechend dem gewollten Benutzungsbeitrag des Kunden,
öffne bzw. durch Neustart wieder schliesse. Das Notenlese- bzw. Münzge-
rät sei ausschliesslich mit dem besagten Programm der Internetstationen
verbunden, und es existiere keine Verbindung zu den jeweils angewählten
Internetseiten. Es könne über das Notenlese- bzw. Münzgerät weder ein
Spieleinsatz für ein allenfalls angewähltes Spiel erbracht, noch könnten da-
raus Spielgewinne entnommen werden; da der Neustart des besagten Pro-
grammes die letzte Sitzung jeweils lösche, könne der Benutzer auch keine
Daten speichern.
4.5.3 Die blosse Tatsache, dass über die durch den Beschwerdeführer ei-
nem Internetcafé entgeltlich zur Verfügung gestellten Internetstationen die
Spiele der Online-Plattform Till Casino aufgerufen wurden bzw. der Be-
schwerdeführer dies damit faktisch ermöglichte, reicht im vorliegenden Zu-
sammenhang nicht aus, um den Beschwerdeführer als Inverkehrsetzer der
fraglichen Spiele zu qualifizieren. Wie ausgeführt, vermag die blosse Ver-
mittlung des Zugangs zu (Online-)Glücksspielen über eine Computersta-
tion ohne spezielle Einrichtungen keine Vorführungspflicht des Eigentü-
mers bzw. Aufstellers des Computers zu begründen. Ansonsten würde die
Vorführungspflicht auf jeden Eigentümer einer Computerstation ausge-
dehnt, der ihre Nutzung Dritten zur Verfügung stellt und weiss oder damit
rechnet, dass diese im Internet auf Glücksspiele zugreifen. Dies wäre mit
dem geltenden Spielbankenrecht nicht vereinbar.
4.5.4 Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass der von der
Vorinstanz (nicht) festgestellte Sachverhalt sowie die nicht widerlegten
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Ausführungen des Beschwerdeführers es nicht erlauben, die Geräte als
Geldspielautomaten und das Verhalten des Beschwerdeführers als Inver-
kehrsetzen eines Geldspielautomaten im Sinne von Art. 61 Abs. 1 VSBG
(Eigentümer bzw. Aufsteller und Betreiber) zu qualifizieren. Damit kann
auch nicht geprüft werden, ob der Beschwerdeführer das Verfahren vor der
Vorinstanz und die angefochtene Verfügung im Sinne von Art. 112 Abs. 1
VSBG "veranlasst" hat, was die Gebührenpflicht begründen würde. Es ist
nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts, die Unterlassungen der Vo-
rinstanz nachzuholen, zumal diese als Fachbehörde über die nötigen
Kenntnisse verfügt, um vorab die technisch relevanten Fragen abzuklären.
4.6 Gemäss Art. 5 SBG ist die telekommunikationsgestützte Durchführung
von Glücksspielen, insbesondere mittels Internet, verboten. Vom Verbot er-
fasst ist möglicherweise nicht nur das Anbieten von Glücksspielen im Inter-
net, sondern eventuell auch das entgeltliche Anbieten von elektronischen
Geräten, die zum Zweck haben, den Zugang zu den Internetspielen und
ihre Bezahlung zu ermöglichen, jedenfalls wenn die Geräte entsprechend
voreingerichtet sind. Ausgehend davon könnte in Betracht gezogen wer-
den, dass der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor der Vo-
rinstanz, die nicht die Qualifikation der Spiele betreffen, zu tragen habe (zu
den Verhaltens- und Zustandsstörern vgl. E. 2.2). Wie es sich hiermit ver-
hält, braucht hier jedoch nicht abschliessend beurteilt zu werden, da der
Sachverhalt auch insoweit keine Beurteilung zulässt.
5.
Zusammenfassend ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen, dass
der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt es nicht erlaubt, das Ver-
halten des Beschwerdeführers als Inverkehrsetzen eines Geldspielauto-
maten im Sinne von Art. 61 Abs. 1 VSBG (Eigentümer bzw. Aufsteller und
Betreiber) zu qualifizieren. Mangels entsprechender Feststellungen kann
auch die Frage der Vorführungspflicht nicht beantwortet werden. Gleiches
gilt für die Frage, ob der Beschwerdeführer das Verfahren vor der Vo-
rinstanz und die angefochtene Verfügung im Sinne von Art. 112 Abs. 1
VSBG "veranlasst" hat. Die Beschwerde ist somit insoweit gutzuheissen,
soweit darauf eingetreten werden kann, als die angefochtene Verfügung
aufzuheben und die Sache im Sinne von Art. 61 Abs. 1 VwVG an die Vo-
rinstanz zurückzuweisen ist, damit diese im Sinne der Erwägungen neu
verfügt.
6.
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6.1 Der Beschwerdeführer dringt mit seinen Vorbringen weitestgehend
durch. Als obsiegende Partei sind ihm keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63
Abs. 1 VwVG). Der am 16. Januar 2014 geleistete Kostenvorschuss von
Fr. 5'000.– ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vor-
liegenden Urteils zurückzuerstatten. Vorinstanzen haben keine Verfahrens-
kosten zu tragen (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
6.2 Als obsiegende Partei hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine
Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64
Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Diese umfasst die Kosten der Vertretung sowie
allfällige weitere notwendige Auslagen der Parteien (Art. 8 ff. VGKE). Das
Anwaltshonorar wird nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters
bemessen. Der Stundenansatz beträgt für Anwälte mindestens Fr. 200.–
und höchstens Fr. 400.–, ausschliesslich Mehrwertsteuer (Art. 10 VGKE).
Wird keine Kostennote eingereicht, setzt das Bundesverwaltungsgericht
die Parteientschädigung aufgrund der Akten fest (Art. 14 VGKE).
Der Beschwerdeführer liess sich vor Bundesverwaltungsgericht anwaltlich
vertreten, reichte hingegen keine detaillierte Kostennote ein. Die Parteient-
schädigung ist daher aufgrund der Akten und des geschätzten Aufwands
durch das Bundesverwaltungsgericht festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE).
Da der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine weitgehend identi-
sche Beschwerde für einen anderen Beschwerdeführer verfasste, er-
scheint eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 2'200.– (inkl. MwSt) ins-
gesamt als angemessen und jeglichen Aufwand abdeckend. Die Parteient-
schädigung wird der Vorinstanz in ihrer Funktion als verfügende Behörde
auferlegt (Art. 64 Abs. 2 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist,
die angefochtene Verfügung vom 2. Oktober 2013 wird aufgehoben und
die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen zu neuem Entscheid im
Sinne der Erwägungen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird
der am 16. Januar 2014 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 5'000.– nach
Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils aus der Gerichtskasse zu-
rückerstattet.
3.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä-
digung von Fr. 2'200.– (inkl. MwSt) zugesprochen. Dieser Betrag ist dem
Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu
überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage:
Rückerstattungsformular)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Philippe Weissenberger Lorena Studer
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 17. März 2015