B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-6208/2018
Ur t e i l vom 2 3 . J a nu a r 2 0 1 9
Besetzung
Vera Marantelli (Vorsitz),
Richter Marc Steiner, Richter Christian Winiger,
Gerichtsschreiber Urs Küpfer
Parteien
X._______,
vertreten durch Y._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Zivildienst ZIVI,
Vorinstanz.
Gegenstand
Dienstverschiebung.
B-6208/2018
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:
dass das Regionalzentrum […] (Regionalzentrum) des Bundesamtes für
Zivildienst (Bundesamt, Vorinstanz; vormals Vollzugsstelle für den Zivil-
dienst) X._______ (Beschwerdeführer) mit Verfügung vom 4. April 2018
von Amtes wegen zu einem Zivildiensteinsatz vom 3. bis zum 28. Septem-
ber 2018 im Alters- und Pflegeheim […] aufbot;
dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Eingabe vom 17. April
2018 beim Bundesverwaltungsgericht anfocht, welches die Beschwerde
mit Urteil B-2259/2018 vom 19. Juni 2018 abwies;
dass das Regionalzentrum am 30. August 2018 ein vom 20. August 2018
datierendes Attest einer Fachärztin für innere Medizin betreffend den Be-
schwerdeführer erhielt, welches wie folgt lautet (Zitat):
Hiermit bestätigte ich, dass der oben genannte Patient vom 03.09. –
30.09.2018 aus med. Gründen im Zivildienst nicht einsetzbar ist.
dass das Regionalzentrum das Attest mit Begleitschreiben vom 30. August
2018 an den Vertreter des Beschwerdeführers retournierte und dabei ins-
besondere Folgendes festhielt (Zitat):
Gemäss Art. 44 ZDV ist ein schriftliches Gesuch um Dienstverschiebung ein-
zureichen, wenn ein Aufgebot nicht befolgt werden kann. Das Gesuch muss
eine Begründung, die nötigen Beweismittel und die Angabe des Zeitraums, in
dem der fragliche Einsatz geleistet werden kann, beinhalten.
Art. 45 ZDV besagt folgendes: „Solange die Dienstverschiebung nicht bewilligt
ist, gelten die gesetzlichen Verpflichtungen, die Pflicht zur Suche nach Ein-
satzmöglichkeiten und das Aufgebot weiter.“
Zum jetzigen Zeitpunkt und solange keine anderslautende Verfügung erlassen
wird, ist der Einsatz am Montag, 03.09.2018 anzutreten.
Falls Sie ein Gesuch um Dienstverschiebung einreichen möchten, beachten
Sie die Hinweise oben. Zudem ist dem Gesuch ein ärztliches Zeugnis mit der
Angabe der Arbeitsunfähigkeit in % beizulegen.
dass der Beschwerdeführer den von Amtes wegen für den Zeitraum vom
3. bis zum 28. September 2018 verfügten Diensteinsatz nicht antrat;
dass der Vertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben an das Regional-
zentrum vom 9. September 2018 (Eingang: 13. September 2018) ein
Dienstverschiebungsgesuch stellte, worin er unter anderem festhielt (Zitat):
B-6208/2018
Seite 3
Wir haben das Arztzeugnis für X._______ zurückerhalten, mit dem Vermerk,
dass aufgrund einer Krankheit ein Verschiebungsgesuch gestellt werden
muss. Gleichzeitig haben Sie den Dienstantritt am 3.9.2018 erwartet, trotz vor-
liegendem Arztzeugnis. Daraus schliesse ich, dass gemäss den von Ihnen er-
wähnten Paragraphen eine kranke Person Zivildienst leisten muss.
[…]
Um Ihrem Wunsch nachzukommen, stelle ich für meinen Sohn nun ein Ver-
schiebungsgesuch. Die Begründung ist Krankheit.
[…]
Mein Sohn ist aufgrund des Drucks, den Ihre Stelle, nebst dem geschäftlichen,
auf ihn ausübt, in psychologischer Behandlung. Dafür tragen Sie resp. Ihre
Vollzugsstelle die Verantwortung. […];
dass das Regionalzentrum dem Vertreter des Beschwerdeführers in einem
Schreiben vom 17. September 2018 mitteilte, das Dienstverschiebungsge-
such sei unvollständig, weshalb es ihn bitte, bis spätestens am 24. Sep-
tember 2018 ein ärztliches Zeugnis mit Angabe der Arbeitsunfähigkeit in %
nachzureichen und den Zeitraum zu nennen, in welchem der Einsatz ge-
leistet werden solle, widrigenfalls aufgrund der vorliegenden Akten ent-
schieden würde;
dass der Vertreter des Beschwerdeführers am 23. September 2018 gegen-
über dem Regionalzentrum per E-Mail Folgendes erklärte (Zitat):
Bitte lesen Sie das Arztzeugnis noch einmal. Es wird explizit erwähnt, dass
mein Sohn aus medizinischen Gründen keinen Zivildienst leisten kann. Bei
dieser Formulierung geht doch eindeutig hervor, dass auch kein Teilzeitein-
satz geleistet werden kann.
Abgesehen davon wäre es unsinnig nochmals ein Arztzeugnis unter Kosten-
folge anzufordern, welche die Krankenkasse vergüten müsste. Genau solche
Sachen tragen zur Kostenexplosion im Gesundheitswesen bei.
Wann mein Sohn diesen Dienst nachholen kann, ist zum jetzigen Zeitpunkt
nicht absehbar.
dass das Regionalzentrum darauf in einem E-Mail vom 24. September
2018 erwiderte (Zitat):
Wie ich bereits in meinem Schreiben vom 30.08.2018 erklärt und nun mit
Schreiben vom 17.09.2018 eingefordert habe, brauchen wir ein ärztliches
Zeugnis mit der Arbeitsunfähigkeit in %. Es ist nicht Sache des Arztes zu be-
urteilen ob jemand im Zivildienst eingesetzt werden kann oder nicht. Diese
Beurteilung nehmen wir aufgrund der Angabe über die Arbeitsunfähigkeit im
Arztzeugnis vor.
B-6208/2018
Seite 4
Sollte keine generelle Arbeitsunfähigkeit vorliegen, kann das ärztliche Zeugnis
detaillierte Angaben enthalten, welche Arbeiten aufgrund von welchen Ein-
schränkungen nicht ausgeführt werden dürfen.
Wir erwarten das erwähnte Dokument bis am Freitag 28.09.2018. Sollte bis
dahin nichts eintreffen, werden wir aufgrund der vorliegenden Akten entschei-
den.
dass der Vertreter des Beschwerdeführers darauf gleichentags per E-Mail
antwortete, was folgt (Zitat):
Es ist sehr wohl Sache des Arztes zu beurteilen, ob jemand zu etwas fähig ist
oder nicht. Wessen Sache soll es denn sonst sein? Es geht hier gar nicht um
ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis, sondern um die Einschätzung, ob aufgrund
des psychischen und demzufolge auch physischen Zustandes Zivildienst ge-
leistet werden kann oder nicht. Und dies ist im vorliegenden Arztzeugnis klar
beschrieben. Es dürfte vermutlich auch im Sinne eines Einsatzbetriebes sein,
dass ein Dienstleistender vollumfänglich dienstfähig ist.
dass das Regionalzentrum das Dienstverschiebungsgesuch des Be-
schwerdeführers vom 9. September 2018 mit Verfügung vom 9. Oktober
2018 abwies und dies insbesondere folgendermassen begründete (Zitat):
Die Beurteilung der gesundheitlichen Lage kann die Vollzugsstelle nur dann
vornehmen, wenn entsprechende medizinische Unterlagen vorliegen. Sie ha-
ben am 30.08.2018 zwar das ärztliche Attest von Dr. med. A._______ einge-
reicht. Dieses Attest besagt jedoch nur, dass Sie im Zivildienst nicht eingesetzt
werden könnten. Es enthält keine Angaben, weshalb der aufgebotene Einsatz
spezifisch problematisch sein sollte. Auf unsere mehrmalige Aufforderung, ein
Arztzeugnis mit den Angaben zur Arbeitsunfähigkeit in % einzureichen, sind
Sie nicht eingegangen. Eine gesundheitliche Beeinträchtigung, die spezifisch
diesen Einsatz verhindert hat, ist auch nicht ersichtlich oder belegt.
dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Eingabe vom 28. Oktober
2018 beim Bundesverwaltungsgericht anfocht, ihre Aufhebung beantragte
und zur Begründung namentlich vorbrachte (Zitat):
Herr B._______ wünschte ein detailliertes Arbeitsunfähigkeitszeugnis, das die
Gründe für die Untauglichkeit darlegt. Ich sah es nicht für notwendig ein zwei-
tes Arztzeugnis einzufordern. Erstens werden nur wieder unnötige Gesund-
heitskosten generiert, was nicht im Sinne der Allgemeinheit sein dürfte. Zwei-
tens liegt es meines Erachtens nicht in der Kompetenz eines „Gruppenleiters
Betreuung Zivis“ ein Arztzeugnis zu beurteilen.
Herr B._______ zweifelt die Arbeitsunfähigkeit meines Sohnes an. Diese steht
aber gar nicht zur Diskussion. Das Arztzeugnis beschreibt ganz klar eine Zivil-
dienstuntauglichkeit. Wie bereits in früherer Korrespondenz mit der Vollzugs-
stelle erwähnt, hat mein Sohn als Selbständigerwerbender Existenzängste,
B-6208/2018
Seite 5
die durch die Vollzugsstelle in extremis verstärkt werden und nun bereits ge-
sundheitliche Folgen nach sich ziehen.
Die Uneinsichtigkeit der Vollzugsstelle ist ganz klar als Schikane zu beurteilen.
[…]
dass sich die Vorinstanz (Zentralstelle) mit Vernehmlassung vom 3. De-
zember 2018 zur Beschwerde geäussert und deren Abweisung beantragt
hat;
und zieht in Erwägung:
dass das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden
Streitsache zuständig ist (Art. 63 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes vom 6. Ok-
tober 1995, ZDG, SR 824.0);
dass der für den streitigen Zivildiensteinsatz ursprünglich vorgesehene
Zeitraum (3. bis 28. September 2018) zwar verstrichen ist, der Beschwer-
deführer aber dennoch ein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung
der vorliegenden Streitsache hat, speziell mit Blick auf künftige Einsätze
sowie allfällige (disziplinarische bzw. strafrechtliche) Massnahmen im
Zusammenhang mit dem nicht angetretenen Einsatz;
dass der Beschwerdeführer folglich zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48
Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968,
VwVG, SR 172.021), die Eingabefrist (Art. 66 Bst. b ZDG) sowie die Anfor-
derungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift (Art. 52 Abs. 1 VwVG)
gewahrt sind und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Art. 44 ff.
VwVG) ebenfalls vorliegen, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist;
dass das Bundesamt eine vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst ge-
mäss Art. 11 Abs. 3 ZDG verfügt, wenn der Zivildienstpflichtige voraussicht-
lich dauerhaft arbeitsunfähig (Bst. a) oder gesundheitlich beeinträchtigt ist
und für ihn im Zivildienst keine mit der Beeinträchtigung vereinbare Ein-
satzmöglichkeit besteht (Bst. b);
dass der Beschwerdeführer kein Gesuch um vorzeitige Entlassung aus
dem Zivildienst gestellt hat und auch im ärztlichen Attest vom 20. August
2018 lediglich festgehalten wurde, er sei vom 3. bis zum 30. September
2018, also während beschränkter Zeit, aus medizinischen Gründen im
Zivildienst nicht einsetzbar;
B-6208/2018
Seite 6
dass sich der Beschwerdeführer nicht auf Arbeitsunfähigkeit beruft, zumal
er erklärt, diese stehe gar nicht zur Diskussion und dass eine Arbeitsunfä-
higkeit auch im ärztlichen Attest nicht erwähnt wird;
dass der Beschwerdeführer vielmehr vorbringt, als Selbständigerwerben-
der Existenzängste zu haben, die durch die Vollzugsstelle „in extremis ver-
stärkt“ würden und nun bereits gesundheitliche Folgen nach sich zögen;
dass das Bundesverwaltungsgericht bereits in seinem Urteil B-2259/2018
vom 19. Juni 2018 (S. 9 f.) bezüglich des auch im vorliegenden Verfahren
strittigen Einsatzes erwog, insbesondere die vom Beschwerdeführer vor-
gebrachte Beanspruchung durch Beruf und Weiterbildung spreche nicht
gegen den Einsatz und stelle keinen Grund dar, die dienstlichen Pflichten
zu vernachlässigen;
dass es dort (S. 8) weiter feststellte, der von Amtes wegen verfügte Einsatz
falle vollumfänglich in den vom Beschwerdeführer angegebenen Zeitraum,
und die Vorinstanz habe die von ihm geltend gemachten gesundheitlichen
Einschränkungen berücksichtigt, indem sie ihn für den Dienst in einem
Alters- und Pflegeheim (Gastronomie) aufgeboten habe;
dass das Bundesverwaltungsgericht im selben Urteil (S. 8) ferner unter
Hinweis auf Art. 22 Abs. 1 ZDG darlegte, die mit dem Vollzug der Zivil-
dienstgesetzgebung befasste Vorinstanz sei von Gesetzes wegen ver-
pflichtet, den Beschwerdeführer zum Dienst aufzubieten;
dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil B-3111/2017 vom
16. August 2017 (S. 11), ebenfalls zu einem sog. Aufgebot von Amtes we-
gen betreffend den Beschwerdeführer, festgehalten hatte, dass es sich
beim Zivildienst um eine ersatzweise an die Stelle des Militärdienstes
tretende verfassungsmässige Pflicht des Schweizers handle;
dass sich vor diesem Hintergrund nicht sagen lässt, die Vorinstanz habe
den Beschwerdeführer schikaniert;
dass das Gericht bei Zeugnissen von Hausärzten der Erfahrungstatsache
Rechnung tragen darf und soll, dass sie angesichts ihrer auftragsrechtli-
chen Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer
Patienten aussagen (Urteile des BVGer B-4282/2017 vom 1. November
2017 E. 4.4.2 und B-5782/2016 vom 14. Februar 2017 E. 7.2 m.H.);
B-6208/2018
Seite 7
dass sich der Beschwerdeführer auf psychologische Probleme in der Form
von Existenzängsten beruft, die Verfasserin des eingereichten Attests je-
doch Fachärztin für innere Medizin ist;
dass das Bundesverwaltungsgericht, gerade auch im Lichte seines Urteils
B-2259/2018 vom 19. Juni 2018, nicht nachzuvollziehen vermag, weshalb
der Beschwerdeführer während des fraglichen Zeitraums im Zivildienst
„nicht einsetzbar“ gewesen sein sollte;
dass das ärztliche Attest diesbezüglich keinerlei Aufschlüsse gibt und auch
die konkret verfügte Einsatztätigkeit nicht nennt (vgl. Urteil des BVGer
B-4282/2017 vom 1. November 2017 E. 4.4.3 f.);
dass der verfügte Einsatz in der Gastronomie eines Alters- und Pflege-
heims, wie oben bereits erwähnt, die vom Beschwerdeführer vorgebrach-
ten gesundheitlichen Einschränkungen berücksichtigt (Urteil des BVGer
B-2259/2018 vom 19. Juni 2018 S. 8);
dass der Vertreter des Beschwerdeführers dem Regionalzentrum am
23. September 2018 mitteilte, es sei „zum jetzigen Zeitpunkt nicht abseh-
bar“, wann sein Sohn diesen Einsatz nachholen könne;
dass sich das ärztliche Attest jedoch auf den begrenzten Zeitraum vom
3. bis zum 30. September 2018 bezieht;
dass das Bundesverwaltungsgericht schon in seinem Urteil B-3111/2017
vom 16. August 2017 (S. 11) festgehalten hatte, es sei nicht erkennbar, wie
der Beschwerdeführer seine Pflicht zur Leistung von Zivildiensteinsätzen
binnen nützlicher Frist zu erfüllen gedenke;
dass es an gleicher Stelle ergänzt hatte, es entstehe vielmehr der Eindruck,
der Beschwerdeführer spekuliere auf eine faktische Dienstbefreiung auf
unbestimmte Zeit, zumal er keinen näher bezeichneten Zeitraum nenne, in
welchem er seiner Dienstpflicht mit Gewissheit nachkommen könnte;
dass dieser Eindruck unter den gegebenen Umständen weiterhin besteht;
dass die Beschwerde vor diesem Hintergrund abzuweisen ist;
dass das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenlos ist, so-
fern es sich nicht um mutwillige Beschwerdeführung handelt und dass
keine Parteientschädigungen ausgerichtet werden (Art. 65 Abs. 1 ZDG);
B-6208/2018
Seite 8
dass die Beschwerde an das Bundesgericht gegen diesen Entscheid nicht
offensteht, weshalb er endgültig ist (Art. 83 Bst. i des Bundesgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005, BGG, SR 173.110).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Verfahrenskosten werden keine erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
[Versand]
Die vorsitzende Richterin:
Der Gerichtsschreiber:
Vera Marantelli Urs Küpfer
Versand: 29. Januar 2019