B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
Tr i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-6209/2011
U r t e i l v o m 3 . A p r i l 2 0 1 2
Besetzung
Richter Frank Seethaler (Vorsitz),
Richter Francesco Parrino,
Richter Philippe Weissenberger,
Gerichtsschreiberin Bianca Spescha.
Parteien
D._______,
vertreten durch Regula Schwaller, Rütistrasse 45,
8032 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Ave-
nue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenrente (Rentenrevision).
B-6209/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die 1962 geborene, portugiesische Staatsangehörige D._______ (nach-
folgend: Beschwerdeführerin) kam im Jahr 1992 in die Schweiz. Von
2000 bis 2003 arbeitete sie als Hilfsköchin 33.6 Stunden/Woche und ent-
richtete die obligatorischen Beträge an die Schweizerische Alters-, Hinter-
lassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV).
Mit Formular vom 28. Mai 2004 meldete sich die Beschwerdeführerin bei
der IV-Stelle Zürich zum Leistungsbezug an. Sie machte geltend, seit
dem 11. Juni 2004 aufgrund einer schweren psychiatrischen und schizo-
affektiven Störung zu 100 % arbeitsunfähig zu sein (vgl. IV act. 7 und 8).
Mit Verfügung vom 13. Januar 2005 sprach die IV-Stelle Zürich der Be-
schwerdeführerin ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 80 % ab
dem 1. Juni 2004 eine ganze Invalidenrente zu (vgl. IV act. 29).
Da die Beschwerdeführerin im Jahr 2005 nach Portugal ausreiste, wur-
den die Unterlagen zuständigkeitshalber an die Schweizerische Invali-
denversicherung, IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: Vor-
instanz) weitergeleitet. Aufgrund dieses Wohnsitzwechsels teilte die Vor-
instanz der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 26. Juli 2005 mit,
dass auch künftig eine ganze Invalidenrente ausgerichtet werde und setz-
te den Invaliditätsgrad weiterhin auf 80 % fest (vgl. IV act. 41).
B.
Im Rahmen einer Ende 2008 eingeleiteten Rentenrevision nahm die Vor-
instanz folgende Unterlagen zu den Akten:
– Einen Arztbericht von Dr. med. P._______ vom 4. Dezember 2008,
wonach der jetzige Zustand der Beschwerdeführerin einhergeht mit
einer depressiven Störung verbunden mit psychotischen Symptomen.
– Einen Arztbericht von Dr. med. P._______ vom 2. April 2009, in wel-
chem diese der Beschwerdeführerin in der ambulanten Psychiatrie
depressive Episoden mit psychotischen Symptomen attestiert und
festhält, dass die Medikation seit dem Konsultationsprozess vom 19.
Juni 2008 bis 22. November 2007 unverändert sei.
– Die Formulare E 213 vom 28. November 2008 (IV act. 66) und vom
24. April 2009 (IV act. 67).
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– Den ausgefüllten Fragebogen für die IV-Rentenrevision vom 24. Au-
gust 2009 sowie den ausgefüllten Fragebogen für die im Haushalt tä-
tigen Versicherten vom 9. September 2009.
Anschliessend legte die Vorinstanz das Dossier dem Regionalen ärztli-
chen Dienst der Invalidenversicherung (RAD) zur Beurteilung vor. Der
RAD-Arzt Dr. med. L._______, Facharzt Allgemeine Medizin, hielt in sei-
ner Stellungnahme vom 17. September 2009 fest, dass bei der Be-
schwerdeführerin eine 50 %ige Arbeitsfähigkeit in Tätigkeiten ohne Stress
gegeben sei, weshalb sie demnach in bisheriger und angepasster Tätig-
keit zu 50 % arbeitsfähig sei. Weiter führte Dr. med. L._______ aus, dass
nach den letzten Angaben des Psychiaters die psychotische Erkrankung
der Beschwerdeführerin dank medikamentöser Therapie kompensiert sei
(vgl. IV act. 84).
Nachdem die Vorinstanz den RAD-Arzt Dr. med. L._______ darauf auf-
merksam gemacht hat, dass die bisherige berufliche Tätigkeit der Be-
schwerdeführerin als Küchenhilfe keine Tätigkeit ohne Stress sei, korri-
gierte dieser seine Einschätzung und führte in seiner Stellungnahme vom
13. November 2009 aus, dass die Beschwerdeführerin im bisherigen Be-
ruf weiterhin zu 70 % arbeitsunfähig sei. In leichten adaptierten Verweis-
tätigkeiten könne eine Teilarbeitsfähigkeit von 50 % festgestellt werden.
Der Einkommensvergleich ergab eine Erwerbseinbusse von 62.47 % bei
der Annahme eines Validenlohns von Fr. 4'948.89 und eines Invaliden-
lohns von Fr. 1'857.11 (IV-act. 90). In der Haushaltstätigkeit bestehe eine
geschätzte Arbeitsunfähigkeit von 51 % (vgl. IV act. 88). Insgesamt resul-
tierte eine Invaliditätsgrad von 60.08 % (IV-act. 90).
C.
Mit Vorbescheid vom 29. Dezember 2009 teilte die Vorinstanz der Be-
schwerdeführerin die Reduktion der ganzen Invalidenrente auf eine Drei-
viertelsrente mit (IV act. 91). Mit Eingaben vom 7. Januar und 15. März
2010 erhob die Beschwerdeführerin Einwände gegen diesen Vorbescheid
(vgl. IV act. 94).
Daraufhin empfahl der RAD-Arzt Dr. med. A._______, Facharzt Psychiat-
rie und Psychotherapie, in seiner Stellungnahme vom 8. Mai 2010 die
Einholung eines psychiatrischen Gutachtens. Er führte aus, dass nicht auf
die Arztberichte von Dr. med. P._______ abgestützt werden könne, da
diese keine Aussagen über den jetzigen Zustand der Beschwerdeführerin
enthielten. Im Formular E 213 werde lediglich ausgeführt, dass der Zu-
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stand der Beschwerdeführerin stabilisiert sei und es keine volle Arbeitsun-
fähigkeit im angestammten oder in einer angepassten Tätigkeit gebe. Der
RAD-Arzt hielt weiter fest, dass eine Besserung sicherlich eingetreten sei,
was sich auch schon an der reduzierten Medikation erkennen lasse. Die-
se sei aber noch immer massiv, weshalb schon daher eine Arbeitsfähig-
keit unwahrscheinlich erscheine (vgl. IV act. 96).
D.
In der Folge beauftragte die Vorinstanz Dr. med. S._______, Facharzt
Psychiatrie und Psychotherapie, mit der Begutachtung der Beschwerde-
führerin. Dieser führte in seinem Gutachten vom 7. September 2010 zu-
sammengefasst aus, dass bei der Beschwerdeführerin keine wahnhaften
Störungen mehr vorhanden seien und sie eine Arbeitsfähigkeit von 100 %
aufweise (vgl. IV act. 110).
Der RAD-Arzt Dr. med. A._______ bestätigte in seiner Stellungnahme
vom 19. November 2010 die volle Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführe-
rin und die Einschätzung von Dr. med. S._______ (vgl. IV act. 113).
E.
Mit Vorbescheid vom 11. Januar 2011 teilte die Vorinstanz der Beschwer-
deführerin mit, dass sie keinen Anspruch mehr auf eine Invalidenrente
habe (vgl. IV act. 114). Die Beschwerdeführerin nahm dazu mit Eingabe
vom 15. März 2011 Stellung. Sie machte in ihren Einwänden insbesonde-
re geltend, das Gutachten sei zur abschliessenden Beurteilung des Ge-
sundheitszustandes nicht ausreichend. Es stimme in keiner Weise, dass
der Ex-Mann zur psychischen Erkrankung beigetragen habe. Die durch-
geführten Tests hätten keine Aussagekraft. Bereits im Juni 2003 habe die
Psychiatrische Universitätsklinik Zürich die Beschwerdeführerin als "wa-
che, bewusstseinsklare Patientin, situativ nicht orientiert, sonstige Orien-
tierung erhalten" beschrieben (vgl. IV act. 118).
Mit Verfügung vom 13. Oktober 2011 bestätigte die Vorinstanz ihren Vor-
bescheid vom 11. Januar 2011 und stellte die Invalidenrente ab dem
1. Dezember 2011 ein (vgl. IV act. 127).
F.
Gegen diese Verfügung vom 13. Oktober 2011 liess die Beschwerdefüh-
rerin mit Eingabe vom 14. November 2011 Beschwerde beim Bundesver-
waltungsgericht erheben. Sie beantragte darin, es sei die angefochtene
Verfügung aufzuheben und weiterhin eine volle Invalidenrente auszurich-
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Seite 5
ten. Eventualiter solle die Vorinstanz angehalten werden, eine weitere
unabhängige psychiatrische Begutachtung bei einem in der Schweiz
praktizierenden Arzt anzuordnen.
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 16. Januar 2012 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde und verwies diesbezüglich auf die Stel-
lungnahme des RAD-Arztes Dr. med. A._______ vom 8. Januar 2012.
H.
Nachdem die Beschwerdeführerin den auferlegten Kostenvorschuss ge-
leistet hat, teilte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien mit Verfü-
gung vom 13. März 2012 mit, dass ein weiterer Schriftenwechsel nicht
vorgesehen sei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69
Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invaliden-
versicherung (IVG, SR 831.20) sowie Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20.
Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügun-
gen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2. Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
Indes findet das Verwaltungsverfahrensgesetz aufgrund von Art. 3 Bst.
dbis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das
ATSG anwendbar ist. Nach Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des
ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-26bis und 28-70) anwendbar,
soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.3. Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Verfü-
gung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland vom 13. Oktober 2011. Die
Beschwerdeführerin hat frist- und formgerecht Beschwerde erhoben
(Art. 60 ATSG). Als Adressatin der angefochtenen Verfügung ist die Be-
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Seite 6
schwerdeführerin besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interes-
se an deren Änderung oder Aufhebung (Art. 59 ATSG). Damit ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
2.1. Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit, wenn nicht eine kantonale Be-
hörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49 VwVG).
2.2. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Be-
gehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be-
gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. HÄBERLI,
in: Waldmann/Weissenberger, Praxiskommentar VwVG, Art. 62 N 40).
2.3. Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, so-
fern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweis-
grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Mög-
lichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen
nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen,
die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichs-
te würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b, 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen).
3.
Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren zur
Anwendung gelangen.
3.1. Die Beschwerdeführerin besitzt die portugiesische Staatsbürger-
schaft und wohnt in Portugal, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in
Kraft getretene Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft andererseits über
die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen, nachfol-
gend: FZA, SR 0.142.112.681) anwendbar ist (Art. 80a IVG). Das Freizü-
gigkeitsabkommen setzt die verschiedenen bis dahin geltenden bilatera-
len Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union insoweit aus, als
darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA). Gemäss Art. 8
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Seite 7
Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um
insbesondere die Gleichbehandlung aller Mitglieder der Vertragsstaaten
zu gewährleisten. Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 des Ra-
tes vom 14. Juni 1971 (EWG, SR 0.831. 109.268.1) haben die Personen,
die im Gebiet eines Mitgliedstaates wohnen, für die diese Verordnung gilt,
die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines
Mitgliedstaates wie die Staatsangehörigen dieses Staates selbst, soweit
besondere Bestimmungen dieser Verordnung nichts anderes vorsehen.
Dabei ist im Rahmen des FZA und der Verordnung auch die Schweiz als
„Mitgliedstaat“ zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 von Anhang II des FZA). Dem-
nach richten sich die Bestimmung der Invalidität, die Berechnung des In-
validitätsgrades und der Rentenhöhe auch nach dem Inkrafttreten des
FZA nach schweizerischem Recht (BGE 130 V 253 E. 2.4), insbesondere
dem IVG, der IVV, dem ATSG sowie der entsprechenden Verordnung
vom 11. September 2002 (ATSV, SR 830.11).
3.2. In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-
sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben (vgl. BGE 130 V 329). Ein allfälliger Leis-
tungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bis-
herigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro
rata temporis; vgl. BGE 130 V 445). Damit finden im vorliegenden Verfah-
ren grundsätzlich jene schweizerischen Rechtsvorschriften Anwendung,
die bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 13. Oktober 2011 in
Kraft standen.
3.3. Bezüglich der vorliegend auf Grund von Art. 2 ATSG in Verbindung
mit Art. 1 Abs. 1 IVG zu berücksichtigenden ATSG-Normen zur Ar-
beitsunfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8)
und zur Bestimmung des Invaliditätsgrades (Art. 16) hat das Schweize-
rische Bundesgericht (vormals Eidgenössisches Versicherungsgericht
[EVG]) erkannt, dass es sich bei den in Art. 3-13 ATSG enthaltenen Le-
galdefinitionen in aller Regel um eine formellgesetzliche Fassung der
höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den entsprechenden Begriffen vor
In-Kraft-Treten des ATSG handelt und sich inhaltlich damit keine Ände-
rung ergibt, weshalb die hierzu entwickelte Rechtsprechung übernommen
und weitergeführt werden kann (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1, 3.2 und 3.3).
4.
B-6209/2011
Seite 8
4.1. Streitig ist vorliegend, ob die Vorinstanz zu Recht die bisher ausge-
richtete ganze Invalidenrente wegen Änderung des Invaliditätsgrades
eingestellt hat, wobei die Frage im Zentrum steht, ob sich der Gesund-
heitszustand der Beschwerdeführerin in rentenrelevanter Weise verbes-
sert hat bzw. ob der Sachverhalt rechtsgenügend abgeklärt und gewürdigt
worden ist.
Nachfolgend sind die zur Beurteilung der Streitsache massgebenden ge-
setzlichen Grundlagen und die von der Rechtsprechung entwickelten
Grundsätze darzulegen.
4.2. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauern-
de ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die In-
validität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein
(Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der
körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und
nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze
oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht
kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Arbeitsunfähig-
keit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder
psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im
bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei
langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf
oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
4.3. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente, bei einem Invaliditäts-
grad von mindestens 60 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 50 % Anspruch auf eine halbe Rente, bei
einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertels-
rente.
4.4. Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspru-
ches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt
sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit
Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditäts-
bemessungsmethode. Ob eine versicherte Person als ganztägig oder
zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist – was je
zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Ein-
kommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt –,
ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränder-
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Seite 9
ten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung be-
stünde.
Bei Teilzeit-Erwerbstätigen wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit
und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im
Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Per-
son ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt
sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, fa-
miliären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der ge-
mischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Er-
werbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungs-
vergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der
Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvali-
ditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).
4.5. Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und
im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-
ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand
zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be-
züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die
Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person
noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133
E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc). Eine zumutbare Arbeitsmöglichkeit
hat sich der Versicherte anrechnen zu lassen (leidensangepasste Verwei-
sungstätigkeit; ZAK 1986 S. 204 f.).
Die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht haben die medizini-
schen Unterlagen nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung – wie
alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweis-
regeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet
für das Gericht, dass es alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie
stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die ver-
fügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechts-
anspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechen-
den medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das ge-
samte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum
es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt.
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Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter-
suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei-
lung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und
ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlagge-
bend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines
Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag
gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351
E. 3a).
4.6.
4.6.1. Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich,
so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft
entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1
ATSG). Bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ist die anspruchs-
beeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leis-
tung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen
werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in
jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbre-
chung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiter andauern
wird (Art. 88a Abs. 1 IVV). Die Herabsetzung der Renten erfolgt am ers-
ten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an
(Art. 88bis Abs. 2 Bst. a IVV, vgl. BGE 135 V 306 E. 7).
4.6.2. Ein Revisionsgrund ergibt sich aus jeder wesentlichen Änderung
der tatsächlichen Verhältnisse, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und
damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 130 V 343 E. 3.5,
m.w.H., SVR 2004 IV Nr. 5 S. 13 E. 2). Keine Veränderung der tatsächli-
chen Verhältnisse bedeutet eine unterschiedliche Beurteilung eines im
Wesentlichen unveränderten Sachverhalts (zum Beispiel eine andere
Einschätzung der zumutbaren Arbeitsleistung, vgl. SVR 2004 IV 5, E. 3.3;
1996 IV Nr. 70 E. 3a). Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat in
seiner älteren Rechtsprechung jeweils festgehalten, dass ein Revisions-
grund, welcher zur Aufhebung oder Herabsetzung der Rente nach Art. 41
IVG (bzw. heute Art. 17 ATSG) führt, aktenmässig zuverlässig ausgewie-
sen sein muss (z.B. Urteil des Bundesgerichts [BGer] I 559/02 vom
31. Januar 2003 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Die Revisionsbestim-
mungen dürfen nicht als Grundlage für eine voraussetzungslose Neuprü-
fung des Rentenanspruchs verstanden werden (RUDOLF RÜEDI, Die Ver-
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Seite 11
fügungsanpassung als verfahrensrechtliche Grundfigur namentlich von
Invalidenrevisionen, in: René Schaffhauser/Franz Schlauri [Hrsg.], Die
Revision von Dauerleistungen in der Sozialversicherung, St. Gallen 1999,
S. 15 mit Verweis auf BGE 112 V 371 E. 4).
4.6.3. Ob eine unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten erhebliche Än-
derung eingetreten ist, beurteilt sich durch den Vergleich des Sachverhal-
tes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen bzw. letzten, der versicherten
Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen
Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklä-
rung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs
beruht (Ausgangszeitpunkt), mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revi-
sionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (Referenzzeit-
punkt, BGE 133 V 108 E. 5.4).
4.6.4. Eine materielle Abklärung findet sich vorliegend anlässlich der Ren-
tenzusprache am 13. Januar 2005, weshalb diese Verfügung den Aus-
gangszeitpunkt begründet. Die angefochtene Verfügung vom 13. Oktober
2011, welche aufgrund des im Jahr 2008 eingeleiteten Rentenrevisions-
verfahrens erging, begründet den Referenzzeitpunkt.
5.
5.1. Die Beschwerdeführerin reichte im vorliegenden Beschwerdeverfah-
ren ein psychiatrisches Kurzgutachten von Dr. med. K._______ vom 19.
Oktober 2011 ein und machte geltend, dass das Gutachten von Dr. med.
S._______ keineswegs überzeugend sei, was auch die völlig divergie-
renden psychiatrischen Erkenntnisse von Dr. med. K._______ zeigen
würden. Zudem habe die Vorinstanz zunächst mit Vorbescheid vom 29.
Dezember 2009 bekannt gegeben, die ganze Invalidenrente auf eine
Dreiviertelsrente zu reduzieren, acht Monate später sei sie von einer vol-
len Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ausgegangen. Dies sei nicht
nachvollziehbar.
5.2. Die Vorinstanz stützt sich hingegen bei der Beurteilung des aktuellen
Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin
einzig auf das Gutachten von Dr. med. S._______ vom 7. September
2010. In Übereinstimmung mit dem RAD-Arzt Dr. med. A._______ geht
die Vorinstanz davon aus, dass dieses Gutachten alle Qualitätsanforde-
rungen, die üblicherweise an ein solches Gutachten gestellt würden, er-
fülle.
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Seite 12
5.3. Bevor ein Vergleich des gesundheitlichen Zustands der Beschwerde-
führerin im Zeitpunkt der ursprünglichen Verfügung (13. Januar 2005) mit
demjenigen im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung (13. Oktober
2011) vorgenommen werden kann, sind zunächst die Ergebnisse des
Gutachtens von Dr. med. S._______ sowie diejenigen des Gutachtens
von Dr. med. K._______ unter Berücksichtigung der massgebenden Kri-
terien zu würdigen (vgl. E. 4.5). Sodann ist zu beurteilen, ob das Gutach-
ten von Dr. med. S._______ eine tragfähige Grundlage für die Beurteilung
des aktuellen Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit der Be-
schwerdeführerin darstellt.
6.
6.1. Dr. med. S._______ führte in seinem Gutachten aus, dass die Be-
schwerdeführerin keine wahnhaften Störungen mehr habe. Sie habe we-
der Ermüdungen, Konzentrationsstörungen noch Gedächtnisstörungen
gezeigt. Trotz der Flugreise von Portugal sei sie nicht müde gewesen und
habe in schneller Weise geantwortet. Obwohl sie zwar voller Bitterkeit von
ihrem Ex-Mann rede, zeige sie keine formellen Denkstörungen. Sie rede
nicht ununterbrochen von ihrem Ex-Mann und hege keine wahnhaften
Ideen gegen ihn. Seit der Trennung von ihrem Ex-Mann hätten sich ihre
Probleme schnell gemindert. Er setzte die Arbeitsfähigkeit auf 100 % fest.
6.2. Hinsichtlich der wahnhaften Störungen der Beschwerdeführerin führ-
te Dr. med. K._______ aus, dass die Beschwerdeführerin berichtet habe,
keine Kraft, Energie und Motivation zu haben. Sie wirke hoffnungs- und
perspektivlos. Aktuell bestehe eine latente Suizidalität. Seit der Einnahme
des Medikaments Seroquel habe die Beschwerdeführerin deutlich weni-
ger Zwangsgedanken mit bösen und sexualisierten Inhalten. Dr. med.
K._______ diagnostizierte bei der Beschwerdeführerin eine kontinuierli-
che paranoide Schizophrenie mit stabilem Residuum (Negativsymptoma-
tik) (ICD 10 F20.02). Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin
habe sich seit Oktober 2004 dahingegehend verändert, dass die Positiv-
symptomatik durch die adäquate Medikation verringert worden sei, dafür
jedoch die Negativsymptome (Affektverflachung und Antriebsminderung)
deutlich stärker zum Vorschein kommen würden. Die Arbeitsunfähigkeit
sei gleich geblieben.
6.3. Der RAD-Arzt Dr. med. A._______ führte in seiner Stellungnahme
vom 8. Januar 2012 aus, es sei auffallend, dass Dr. med. S._______ er-
wähne, dass die Beschwerdeführerin um die Aufhebung ihrer Rente be-
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sorgt sei, während Dr. med. K._______ ausführe, dass der Beschwerde-
führerin nicht einmal bewusst sei, dass sie keine Rente mehr erhalte.
Dies stellt jedoch kein stichhaltiges Argument dar, um die Beweiswertig-
keit des Gutachtens von Dr. med. S._______ zu stützen. Es zeigt viel-
mehr, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem administrativen Lebensbe-
reich überfordert ist. So hat der Gutachter Dr. med. S._______ festgehal-
ten, die Beschwerdeführerin habe ausgeführt, dass sie seit August 2010
keine Rente mehr erhalte und nicht wisse, weshalb diese aufgehoben
worden sei. Die Tatsache, dass die Invalidenrente jedoch erst mit Verfü-
gung vom 13. Oktober 2011 ab dem 1. Dezember 2011 aufgehoben und
einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen wor-
den ist, stützt hingegen die Aussage von Dr. med. K._______, dass die
Beschwerdeführerin überhaupt nicht mit ihrem administrativen Lebensbe-
reich beschäftige und keinen Überblick über Korrespondenz, Rechnun-
gen, IV-Situation, Finanzen etc. habe.
Wie die Beschwerdeführerin ihren Alltag meistert oder ob sie dazu über-
haupt selbständig in der Lage ist, wird im Gutachten von Dr. med.
S._______ ausser Acht gelassen. Seine Annahme, der Gesundheitszu-
stand der Beschwerdeführerin hätte sich mit der Trennung von ihrem
Ehemann wesentlich verbessert, ist ohne eine Beurteilung der Lebens-
umstände der Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar. Dr. med.
K._______ hielt dazu in seinem Gutachten fest, dass die Beschwerdefüh-
rerin kaum in der Lage sei, ihren Alltag zu bewältigen. Bereits die geringe
Komplexität des Alltags sei eine Überforderung für sie. Normalerweise
müsse die Tochter die Beschwerdeführerin genau instruieren, was sie
tagsüber machen müsse. Sie bedürfe ständig Anleitung, um sich im Alltag
einigermassen zurecht zu finden. Auch bestehe eine Tendenz zur Ver-
nachlässigung der Körperpflege, sie müsse dazu immer wieder motiviert
werden. Die soziale Leistungsfähigkeit sei ausgeprägt reduziert. In Anbet-
racht dieser Beurteilung von Dr. med. K._______ erstaunt es, dass Dr.
med. S._______ die psychische Erkrankung insbesondere von der Situa-
tion mit dem Ehemann bzw. Ex-Mann abhängig gemacht und die aktuelle
Alltagsbewältigung der Beschwerdeführerin nicht beurteilt hat, obwohl
diese auch einen massgebenden Einfluss auf die Festsetzung der funkti-
onellen Leistungsfähigkeit haben kann. Widersprüchlich oder zumindest
nicht hinreichend begründet erscheint des Weiteren auch, dass der Gut-
achter die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin als uneingeschränkt
beurteilt, aber trotzdem die Fortsetzung einer Psychotherapie und der
Medikation empfiehlt.
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6.4. In Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführerin im Jahr 2004 ei-
ne ganze Invalidenrente aufgrund ihrer psychischen Erkrankung zuge-
sprochen wurde, muss eine Rentenrevision auf einer zuverlässigen, aus-
reichend begründeten, nachvollziehbaren und widerspruchsfreien Beur-
teilung eines Psychiaters beruhen.
Vorliegend weckt das Kurzgutachten von Dr. med. K._______ aufgrund
seiner von den Ergebnissen des Gutachtens von Dr. med. S._______
abweichenden Schlussfolgerungen erhebliche Zweifel an der Beweiswer-
tigkeit der für die Vorinstanz massgebenden gutachterlichen Entscheid-
grundlage. Die Einschätzung von Dr. med. S._______ ist teilweise wider-
sprüchlich und seine Begründung nicht schlüssig und nachvollziehbar.
Sein Gutachten stellt keine tragfähige Grundlage dar, um die Frage nach
dem Eintritt einer anspruchserheblichen Veränderung des Gesundheits-
zustandes und der Arbeitsfähigkeit abschliessend zu beurteilen.
7.
7.1. Zusammenfassend stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass
die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig fest-
gestellt und gewürdigt hat (vgl. Art. 43 ff. ATSG sowie Art. 12 VwVG). Die
Beschwerde ist daher gutzuheissen.
7.2. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung hat das Gericht, das
den Sachverhalt als ungenügend abgeklärt erachtet, die Wahl, die Sache
zur weiteren Beweiserhebung an die Verwaltung zurückzuweisen oder
selber die nötigen Instruktionen vorzunehmen. Bei festgestellter Abklä-
rungsbedürftigkeit verletzt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung
als solche weder den Untersuchungsgrundsatz noch das Gebot eines
einfachen und raschen Verfahrens. Anders verhielte es sich nur dann,
wenn die Rückweisung an die Verwaltung einer Verweigerung des ge-
richtlichen Rechtsschutzes gleichkäme (beispielsweise dann, wenn auf-
grund besonderer Gegebenheiten nur ein Gerichtsgutachten bzw. andere
gerichtliche Beweismassnahmen geeignet wären, zur Abklärung des
Sachverhalts beizutragen, vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4), oder wenn die
Rückweisung nach den konkreten Umständen als unverhältnismässig be-
zeichnet werden müsste (BGE 122 V 163 E. 1d). Vorliegend äussert sich
das Gutachten von Dr. med. S._______ in keiner Weise zur Alltagsbewäl-
tigung der Beschwerdeführerin und dessen Auswirkungen auf ihre Ar-
beitsfähigkeit. Eine Rückweisung an die Vorinstanz erscheint gerechtfer-
tigt – dies auch unter dem Gesichtspunkt, dass der Beschwerdeführerin
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einerseits der doppelte Instanzenzug gewahrt bleibt und sie andererseits
die Möglichkeit erhält, einen unabhängigen Gutachter vorzuschlagen so-
wie generell auf das Gutachten Einfluss zu nehmen (vgl. BGE 137 V 210,
E. 3.4). Überdies führt die Rückweisung vorliegend nicht zu einer Verzö-
gerung des Verfahrens und entspricht im Übrigen dem Eventualantrag
der Beschwerdeführerin.
7.3. Die angefochtene Verfügung ist daher aufzuheben und die Sache an
die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese sich mit der Entwicklung des
Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin und deren Auswirkungen
auf die Arbeitsfähigkeit seit 2004 auseinandersetzt. Sie hat einerseits
nachvollziehbar darzulegen, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin
sowohl in seiner angestammten Tätigkeit als auch in einer angepassten
Tätigkeit arbeiten könnte. Andererseits ist ebenfalls eine umfassende Ge-
samtbeurteilung der Arbeitsfähigkeit im Haushaltsbereich durchzuführen.
Aufgrund der erlangten Erkenntnisse hat die Vorinstanz gegebenenfalls
den Invaliditätsgrad zu berechnen und anschliessend neu zu verfügen.
8.
8.1. Die Verfahrenskosten hat in der Regel die unterliegende Partei zu
tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der unterliegenden Vorinstanz sind aller-
dings keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
8.2. Die Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m.
Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigung vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2)
Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz. Unter
Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwands ist der
vertretenen Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 550.–
zuzusprechen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen, als die angefochtene Verfü-
gung vom 13. Oktober 2011 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz
zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen neu über
den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin verfüge.
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2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor-
schuss in der Höhe von Fr. 400.– wird der Beschwerdeführerin nach Ein-
tritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteient-
schädigung von Fr. 550.– zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungs-
formular)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Frank Seethaler Bianca Spescha
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
Versand: 4. April 2012