B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-6211/2014
Ur t e i l vom 1 9 . D e z embe r 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Maria Amgwerd (Vorsitz),
Richter Philippe Weissenberger,
Richter Jean-Luc Baechler,
Gerichtsschreiber Urs Küpfer.
Parteien
X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI,
Regionalzentrum Rüti,
Vorinstanz.
Gegenstand
Aufgebot von Amtes wegen zum Zivildiensteinsatz.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass X._______ (Beschwerdeführer), geboren […], am 14. Mai 2012 zum
Zivildienst zugelassen und zur Leistung von 387 Diensttagen verpflichtet
wurde, wovon er bisher 69 Tage geleistet hat;
dass das Regionalzentrum Rüti der Vollzugsstelle für den Zivildienst
(Vorinstanz) den Beschwerdeführer mit Beilage zum Willkommensschrei-
ben zum Zivildienst vom 16. Mai 2012 unter anderem darauf aufmerksam
machte, er habe bis Ende Juli 2015 (später durch die Vorinstanz abgeän-
dert auf Mai 2015) seinen langen Einsatz von mindestens 180 Tagen zu
leisten;
dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. Ja-
nuar 2014 an seinen bis Ende Mai 2015 zu absolvierenden langen Einsatz
erinnerte und ihm eine Frist bis zum 28. Februar 2014 setzte, um eine ent-
sprechende Vereinbarung einzureichen;
dass die Vorinstanz am 10. März 2014 ein undatiertes, mit Belegen verse-
henes Dienstverschiebungsgesuch des Beschwerdeführers erhielt, worin
dieser um Verschiebung seines langen Einsatzes bis August 2017 er-
suchte;
dass der Beschwerdeführer in seinem Gesuch vorbrachte, er werde am 15.
September 2014 mit seinem dreijährigen Bachelor-Studium an der ETH
Zürich (ETH) beginnen und habe sich vorgenommen, im Anschluss daran
ein Zwischenjahr einzulegen, während dem er den langen Einsatz leisten
wolle;
dass die Vorinstanz das Gesuch um Dienstverschiebung mit Verfügung
vom 28. März 2014 abwies und den Beschwerdeführer verpflichtete, sei-
nen langen Einsatz bis zum 31. Mai 2015 abgeschlossen zu haben;
dass die Vorinstanz die Frist zur Einreichung einer entsprechenden Ein-
satzvereinbarung gleichzeitig bis 25. April 2014 verlängerte und dabei fest-
hielt, im Säumnisfall werde ein Aufgebot von Amtes wegen verfügt;
dass sie die Abweisung des Gesuchs im Wesentlichen damit begründete,
der Beschwerdeführer wisse spätestens seit dem Einführungskurs im Au-
gust 2012 um seine Pflicht, den langen Einsatz bis im Mai 2015 zu absol-
vieren, und er könne das geplante Studium an der ETH danach beginnen,
sodass die Ausbildung nicht unterbrochen werden müsse;
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dass die Vorinstanz am 5. Mai 2014 ein Bestätigungsschreiben des Studi-
ensekretariats des Departements […] der ETH (Studiensekretariat) vom
15. April 2014 erhielt, worin informiert wurde, es gebe keine Anmeldebe-
schränkung für den vom Beschwerdeführer gewählten Studiengang, wes-
halb die ersten beiden Semester (Basisjahr) als Aufnahmeprüfung dienten;
für das Basisjahr gelte eine Frist von zwei Jahren, in der drei Jahresübun-
gen und neun Prüfungen, inklusive allfälliger Wiederholungen, zu bestehen
seien; bestehe der Beschwerdeführer dieses Basisjahr nicht, wäre er nicht
nur vom Studiengang […], sondern auch von den meisten Studiengängen
an der ETH Zürich ausgeschlossen; man empfehle daher den Dienstantritt
erst im Jahr 2016;
dass der Beschwerdeführer die Verfügung der Vorinstanz vom 28. März
2014 mit Eingabe vom 13. Mai 2014 beim Bundesverwaltungsgericht an-
focht;
dass er sinngemäss beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuhe-
ben und sein Gesuch um Verschiebung des langen Einsatzes bis Au-
gust 2017 sei gutzuheissen;
dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mit Urteil
B-2591/2014 vom 27. August 2014 abwies, wobei es unter anderem er-
wog, es komme zu keinem Unterbruch der Ausbildung, wenn der Be-
schwerdeführer sein Bachelor-Studium erst nach der Leistung seines lan-
gen Einsatzes beginne (S. 6);
dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 14. Oktober
2014 von Amtes wegen zu einen Zivildiensteinsatz vom 2. Februar 2015
bis zum 31. Juli 2015 beim Einsatzbetrieb Y._______ in […] sowie mit Ver-
fügung gleichen Datums zu einem Vorstellungsgespräch am 14. November
2014 bei diesem Betrieb aufbot;
dass der Beschwerdeführer die beiden Verfügungen der Vorinstanz vom
14. Oktober 2014 mit vom 24. Oktober 2014 datierendem Einschreiben
(eingegangen am 27. Oktober 2014) beim Bundesverwaltungsgericht an-
gefochten hat;
dass er sinngemäss beantragt, die angefochtenen Verfügungen seien auf-
zuheben, und sein langer Dienst sei auf Herbst 2015, mit Beginn ab 1. Sep-
tember 2015, zu verschieben;
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dass er zur Begründung geltend macht, die Sachlage habe sich seit dem
10. März 2014 geändert; er sei zur Zeit im Herbstsemester 2014 an der
ETH immatrikuliert, und der Einsatz würde fast das ganze Frühlingssemes-
ter 2015 tangieren, so dass er, wenn er dem Aufgebot nachkommen
müsste, vom Studiengang […] ausgeschlossen würde;
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 17. November 2014 die Ab-
weisung der Beschwerde beantragt;
und zieht in Erwägung
dass das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden
Streitsache zuständig ist (Art. 63 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes vom 6. Ok-
tober 1995 [ZDG, SR 824.0]);
dass der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG,
SR 172.021]), die Eingabefrist (Art. 66 Bst. a ZDG) sowie die Anforderun-
gen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift (Art. 52 Abs. 1 VwVG) ge-
wahrt sind und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Art. 44 ff. VwVG)
ebenfalls vorliegen, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist;
dass die Zivildienstpflicht gemäss Art. 9 Bst. d ZDG die Pflicht zur Erbrin-
gung ordentlicher Zivildienstleistungen umfasst, bis die Gesamtdauer nach
Art. 8 ZDG erreicht ist;
dass die zivildienstpflichtige Person, die keine Rekrutenschule bestanden
hat, einen langen Einsatz von mindestens 180 Tagen zu leisten hat (Art. 37
Abs. 1 der Zivildienstverordnung vom 11. September 1996 [ZDV,
SR 824.01]);
dass die zivildienstpflichtige Person, die, wie vorliegend, bei Eintritt der
Rechtskraft ihrer Zulassungsverfügung das 26. Altersjahr noch nicht voll-
endet hat, gemäss Art. 39a Abs. 2 Bst. b ZDV den langen Einsatz
(Art. 37 ZDV) innerhalb von drei Jahren nach Beginn des Monats, welcher
der rechtskräftigen Zulassung folgt, spätestens jedoch im Jahr, in dem sie
das 27. Altersjahr vollendet, abzuschliessen hat;
dass gemäss Art. 44 Abs. 1 ZDV ein Gesuch um Dienstverschiebung ein-
zureichen ist, wenn eine gesetzliche Verpflichtung oder ein Aufgebot nicht
befolgt werden kann;
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dass kein Dienstverschiebungsgesuch gestellt werden kann, solange ge-
gen die Verfügung Beschwerde geführt werden kann (Urteil des BVGer
B-5287/2014 vom 20. November 2014 E. 5.1.1; Botschaft des Bundesrats
zum Zivildienstgesetz vom 22. Juni 1994, BBl 1994 III 1609, S.1677);
dass der Beschwerdeführer im Rahmen der vorliegenden Beschwerde ge-
gen das Aufgebot von Amtes wegen zum Zivildiensteinsatz ausdrücklich
ein Gesuch um Dienstverschiebung gestützt auf Art. 46 Abs. 3 Bst. b ZDV
stellt;
dass das Bundesverwaltungsgericht dem Entscheid der Vorinstanz an sich
nicht vorgreifen und nicht über die vom Beschwerdeführer erstmals in sei-
ner Beschwerde vorgebrachten Dienstverschiebungsgründe entscheiden
sollte (Urteil des BVGer B-5287/2014 E. 5.1.2 m.w.H.);
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung jedoch zu den Argumenten
des Beschwerdeführers Stellung genommen hat, weshalb aus prozessöko-
nomischen Gründen von einer Rücküberweisung der Sache zum Ent-
scheid über das Dienstverschiebungsgesuch abzusehen ist (Urteil des
BVGer B-5287/2014 E. 5.1.2 m.w.H.);
dass die Vollzugsstelle das Gesuch einer zivildienstpflichtigen Person um
Dienstverschiebung unter anderem dann gutheissen kann, wenn die zivil-
dienstpflichtige Person eine schulische oder berufliche Ausbildung absol-
viert, deren Unterbrechung mit unzumutbaren Nachteilen verbunden ist
(Art. 46 Abs. 3 Bst. b ZDV);
dass sich der Beschwerdeführer auf diesen Dienstverschiebungsgrund be-
ruft und darlegt, er würde vom Studiengang […] ausgeschlossen, wenn er
den Zivildiensteinsatz im Frühling 2015 leisten müsse; er verweist dabei
auf eine vom 22. Oktober 2014 datierende Immatrikulationsbestätigung
des Studiensekretariats, worin dieses festhält, der Beschwerdeführer sei
seit dem Herbstsemester 2014 im Bachelor-Studiengang […] immatrikuliert
und absolviere zur Zeit das Basisjahr, in welchem er obligatorische Vorle-
sungen, Übungen und Basisprüfungen absolvieren müsse; sollte er diesen
Verpflichtungen nicht nachkommen können, so würde er vom Studium aus-
geschlossen;
dass die Vorinstanz entgegnet, das Studiensekretariat habe gegenüber
dem Rechtsdienst der Zentralstelle der Vollzugsstelle für den Zivildienst auf
telefonische Anfrage hin bestätigt, dass es möglich sei, sich vom Studien-
gang abzumelden, um im Frühling 2015 einen langen Zivildiensteinsatz zu
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leisten und sich ab dem Herbstsemester 2015 neu im Studiengang zu im-
matrikulieren; damit würde der Beschwerdeführer weder vom Studium aus-
geschlossen, noch würde die Frist zur Ablegung der Basisprüfungen ge-
kürzt;
dass eine Abmeldung vom Studium somit weder die Ausbildungschancen
des Beschwerdeführers beeinträchtigen noch dessen Studienabschluss
verunmöglichen würde;
dass grundsätzlich die zivildienstpflichtige Person Einsatzbetriebe sucht
und die Einsätze mit ihnen abspricht (Art. 31a Abs. 1 ZDV), womit ihr die
Möglichkeit eingeräumt wird, die Absolvierung des Zivildienstes in weitem
Masse ihren Wünschen entsprechend mitzugestalten (Urteil des BVGer B-
488/2014 vom 17. Oktober 2014 E.3.2 m.w.H);
dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2012 von der Pflicht zur Leistung
seines langen Einsatzes bis Ende Mai 2015 wusste und ihm das Bestehen
dieser Pflicht im Januar 2014 bzw. August 2014 sowohl durch die Vo-
rinstanz als auch durch das Bundesverwaltungsgericht bestätigt wurde;
dass der Beschwerdeführer eine (frühzeitig absehbare) Unterbrechung des
Studiums mit etwas gutem Willen hätte abwenden können, wenn er sich
um einen Einsatz während einer ausbildungstechnisch günstigen Zeitperi-
ode bemüht hätte, weshalb nicht ersichtlich ist, warum eine solche Unter-
brechung für ihn mit unzumutbaren Nachteilen verbunden sein sollte;
dass angesichts dieser Umstände kein Dienstverschiebungsgrund im
Sinne von Art. 46 Abs. 3 Bst. b ZDV vorliegt;
dass eine zivildienstpflichtige Person mit ihrem Gesuch um Verschiebung
eines absehbaren Diensteinsatzes keine Aussicht auf Erfolg hat, wenn sie
den Verschiebungsgrund wie vorliegend bewusst selbst gesetzt hat (Art. 5
Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; BBl 1994 III 1609, S. 1677);
dass der Beschwerdeführer sein Studium im Wissen um den anstehenden
Zivildiensteinsatz aufgenommen hat;
dass die Beschwerde damit als unbegründet abzuweisen ist;
dass das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenlos ist, so-
fern es sich nicht um mutwillige Beschwerdeführung handelt und dass
keine Parteientschädigungen ausgerichtet werden (Art. 65 Abs. 1 ZDG);
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dass die Beschwerde an das Bundesgericht gegen diesen Entscheid nicht
offensteht, weshalb er endgültig ist (Art. 83 Bst. i des Bundesgesetzes über
das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR
173.110]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde, einschliesslich des Dienstverschiebungsgesuchs, wird
abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer;
– die Vorinstanz;
– die Vollzugstelle für den Zivildienst, Zentralstelle.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Maria Amgwerd Urs Küpfer