B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-6228/2011
U r t e i l v o m 2 . O k t o b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Vera Marantelli (Vorsitz),
Richter Claude Morvant, Richter Francesco Brentani,
Gerichtsschreiber Said Huber.
Parteien
B._______,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Prüfungskommission Humanmedizin,
Bundesamt für Gesundheit,
(…),
Vorinstanz.
Gegenstand
Eidgenössische Prüfung Humanmedizin 2011.
B-6228/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Auf den 1. September 2007 trat das neue Medizinalberufegesetz vom
23. Juni 2006 (MedBG, SR 811.11) in Kraft, das u. a. im Bereich der Hu-
manmedizin zu einer Reform der Prüfungsordnung führte, in deren Folge
das bisherige Staatsexamen im Jahre 2010 letztmals durchgeführt wurde:
Während ab Herbst 2010 die eidgenössischen Vorprüfungen in Human-
medizin fortan durch intrauniversitäre Evaluationsverfahren ersetzt wer-
den und damit in den Verantwortungsbereich der Universitäten fallen,
bleibt einzig die neu strukturierte und beim Abschluss des Studiums abzu-
legende eidgenössische Prüfung Humanmedizin unter Bundesaufsicht.
Diese Prüfung wird gesamtschweizerisch koordiniert und einheitlich an al-
len fünf medizinischen Fakultäten dezentral durchgeführt. Sie setzt sich
neu aus zwei Einzelprüfungen zusammen: Einerseits aus der fachüber-
greifenden Multiple Choice-Prüfung (MC-Prüfung, bestehend aus zwei
Teilprüfungen), andererseits aus der gesamtschweizerisch einheitlichen,
strukturierten praktischen Prüfung ("Clinical Skills", CS-Prüfung).
A.b Am 9. und am 11. August 2011 nahm die Beschwerdeführerin in Zü-
rich an den erstmals stattfindenden beiden MC-Teilprüfungen der eidge-
nössischen MC-Prüfung Humanmedizin teil.
A.c Mit einem undatierten Schreiben der medizinischen Fakultät der Uni-
versität Bern (Institut für Medizinische Lehre IML, Abteilung für Assess-
ment und Evaluation AAE) wurde die Beschwerdeführerin über das Re-
sultat dieser Teilprüfungen wie folgt "informell" informiert:
"(…) Die Bestehensgrenze wurde durch die Prüfungskommission festgelegt auf der
Grundlage der Ergebnisse zweier im Voraus durchgeführter inhaltsbasierter Standardset-
zungsverfahren. Um zu bestehen, mussten in den 259 gewerteten Fragen mindestens
139 Punkte erzielt werden (= 53.7%). Ihre Punktzahl beträgt 136. Sie haben damit die
MC-Prüfung nicht bestanden. In der Gesamtgruppe aller Teilnehmenden gehören Sie mit
dieser Punktzahl leistungsmässig zum untersten Viertel (Prozentränge 1-35). (…)."
A.d Mit einer am 27. Oktober 2011 der Post übergebenen Verfügung vom
21. Oktober 2011 eröffnete die Prüfungskommission Humanmedizin der
Beschwerdeführerin, dass sie die strukturierte praktische Prüfung zwar
erfolgreich absolviert habe, nicht hingegen die MC-Einzelprüfung, wes-
halb die eidgenössische Prüfung in Humanmedizin nicht bestanden sei.
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Seite 3
B.
Diese Verfügung focht die Beschwerdeführerin am 5. November 2011
beim Bundesverwaltungsgericht an. In ihrer Eingabe beantragt sie, "eine
Reevaluation des Prüfungsentscheides", insbesondere ein Vergleich ihres
Prüfungsheftes mit dem Antwortblatt, der bis auf die erwähnten K-Fragen
kongruent ausfallen sollte. Zusätzlich verlangte die Beschwerdeführerin
Einsicht in ihre Prüfungsunterlagen.
In ihrer Begründung beanstandet die Beschwerdeführerin gewisse Moda-
litäten der universitären Prüfungsvorbereitung und der Information. Zu-
dem bemängelt sie Fehler im Prüfungsablauf sowie in der erfolgten Aus-
wertung der MC-Einzelprüfung.
C.
C.a Auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts hin teilte die Vorin-
stanz am 18. Januar 2012 mit, inwieweit und unter welchen Bedingungen
der Beschwerdeführerin Akteneinsicht in die grundsätzlich nicht parteiöf-
fentlichen, geheimhaltungsbedürftigen Fragenhefte zu gewähren sei.
C.b Mit Zwischenverfügung vom 24. Januar 2012 gab das Bundesverwal-
tungsgericht der Beschwerdeführerin Gelegenheit mitzuteilen, ob sie bei
der Vorinstanz oder dem Bundesverwaltungsgericht eine entsprechend
den Vorgaben der Vorinstanz definierte Einsicht in ihre Prüfungsunterla-
gen nehmen wolle.
C.c Mit Schreiben vom 1. Februar 2012 teilte die Beschwerdeführerin mit,
sie wolle beim Bundesverwaltungsgericht Einsicht in die Prüfungsunterla-
gen nehmen. Dazu merkte sie an, ihre Beschwerde beziehe sich vor al-
lem auf die ungleichen Prüfungs- bzw. Auswertungsbedingungen, wes-
halb sie Einsicht verlange. Die dafür vorgesehene Dauer von vier Stun-
den sei unnötig kurz, weshalb sie um Verlängerung der Einsichtsdauer
ersuche.
C.d Mit Zwischenverfügung vom 17. Februar 2012 verfügte das Bundes-
verwaltungsgericht, dass der Beschwerdeführerin im Sinne rechtsgleicher
Behandlung für maximal vier Stunden eingeschränkte Einsicht in die Prü-
fungsunterlagen gewährt werden könne.
C.e Am 1. März 2012 nahm die Beschwerdeführerin Einsicht in ihre Prü-
fungsunterlagen entsprechend den Auflagen der Vorinstanz.
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Seite 4
Unmittelbar nach erfolgter Akteneinsicht teilte die Beschwerdeführerin
dem Bundesverwaltungsgericht mit, sie werde innert einer Woche mittei-
len, ob sie ihre Beschwerde ergänzen oder zurückziehen wolle.
D.
Mit Schreiben vom 7. März 2012 reichte die Beschwerdeführerin erneut
ihre Eingabe vom 5. November 2011 ein und hielt unter anderem fest, sie
erachte eine Reevaluation des Prüfungsentscheides für gerechtfertigt.
E.
Mit Vernehmlassung vom 2. April 2012 beantragt die Vorinstanz, die Be-
schwerde abzuweisen.
F.
Mit Replik vom 21. April 2012 hält die Beschwerdeführerin an ihrer Be-
schwerde fest.
G.
Mit Duplik vom 11. Mai 2012 hält die Vorinstanz an ihrem Antrag auf Be-
schwerdeabweisung fest.
H.
Auf die Argumente der Verfahrensbeteiligten wird, soweit sie entscheid-
wesentlich sind, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach
Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG
genannten Behörden, zu denen auch die Prüfungskommission Human-
medizin zählt (Art. 33 Bst. d VGG i.V.m. Art. 7 der Prüfungsverordnung
MedBG vom 26. November 2008 [SR 811.113.3]). Ihr angefochtener Prü-
fungsentscheid vom 21. Oktober 2011 stellt eine Verfügung im Sinne von
Art. 5 Abs. 1 Bst. c VwVG dar (vgl. Art. 20 Abs. 1 Prüfungsverordnung
MedBG). Diese kann im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen über
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Seite 5
die Bundesverwaltungsrechtspflege mit Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht angefochten werden (Art. 31 und 33 Bst. d VGG i.V.m. Art.
44 ff. VwVG).
1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teil-
nahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Än-
derung hat. Die Beschwerdeführerin ist formelle Adressatin der angefoch-
tenen Verfügung und durch diese auch materiell beschwert. Sie ist des-
halb zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde legitimiert.
1.3 Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Be-
schwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG), der Kosten-
vorschuss wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die übri-
gen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 44 ff. VwVG).
Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
2.1 Das MedBG fördert im Interesse der öffentlichen Gesundheit die Qua-
lität der universitären Ausbildung, der beruflichen Weiterbildung und der
Fortbildung sowie der Berufsausübung der Fachpersonen im Bereich der
Humanmedizin, der Zahnmedizin, der Chiropraktik, der Pharmazie und
der Veterinärmedizin (Art. 1 Abs. 1 MedBG). Zu diesem Zweck um-
schreibt es insbesondere die Voraussetzungen für das Erlangen eines
eidgenössischen Diploms und eines eidgenössischen Weiterbildungstitels
in den universitären Medizinalberufen, zu denen u.a. auch Ärztinnen und
Ärzte zählen (Art. 1 Abs. 3 Bst. b MedBG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Bst. a
MedBG).
2.1.1 Als berufsspezifische Ausbildungsziele hält Art. 8 MedBG fest:
"Absolventinnen und Absolventen des Studiums der Humanmedizin, der Zahnme-
dizin und der Chiropraktik:
a. kennen die für die Berufsausübung relevanten grundlegenden Strukturen und
Funktionsmechanismen des menschlichen Körpers von der molekularen Ebe-
ne bis zum Gesamtorganismus in allen seinen Entwicklungsphasen und im ge-
samten Spektrum vom gesunden bis zum kranken Zustand;
b. beherrschen die Diagnose und die Behandlung der häufigen und der dringlich
zu behandelnden Gesundheitsstörungen und Krankheiten in ihrem Berufsfeld;
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Seite 6
c. sind fähig, mit Arzneimitteln fach-, umweltgerecht und wirtschaftlich umzuge-
hen;
d. erkennen die für benachbarte Berufsfelder relevanten Krankheitsbilder und
passen ihr Vorgehen den übergeordneten Problemstellungen an
e. können die Befunde und deren Interpretation zusammenfassen und mitteilen;
f. verstehen gesundheitliche Probleme ganzheitlich und erfassen dabei insbe-
sondere die physischen, psychischen, sozialen, rechtlichen, ökonomischen,
kulturellen und ökologischen Faktoren und Auswirkungen und beziehen diese
in die Lösung der gesundheitlichen Probleme auf individueller und Gemein-
schaftsebene ein;
g. verstehen Patientinnen und Patienten als Personen individuell und in ihrem
sozialen Umfeld und gehen auf ihre Anliegen sowie auf diejenigen ihrer Ange-
hörigen ein;
h. setzen sich für die menschliche Gesundheit ein, indem sie beratend tätig sind
und die erforderlichen präventiven und gesundheitsfördernden Massnahmen in
ihrem Berufsfeld treffen;
i. respektieren die Würde und die Autonomie des Menschen, kennen die Be-
gründungsweisen der Ethik, sind vertraut mit den ethischen Problemen ihres
Berufsfeldes und lassen sich in ihrer beruflichen und wissenschaftlichen Tätig-
keit von ethischen Grundsätzen zum Wohl der Menschen leiten."
2.1.2 Nach Art. 14 MedBG wird die universitäre Ausbildung (eines Medi-
zinalberufes) mit der eidgenössischen Prüfung abgeschlossen (Abs. 1). In
dieser wird abgeklärt, ob die Studierenden (a) über die fachlichen Kennt-
nisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten sowie über die Verhaltensweisen und
die soziale Kompetenz verfügen, die sie zur Ausübung des entsprechen-
den Medizinalberufes benötigen und (b) die Voraussetzungen für die er-
forderliche Weiterbildung erfüllen (Abs. 2 Bst. a und b von Art. 14
MedBG).
Der Inhalt der Prüfung, das Prüfungsverfahren sowie die Prüfungsgebüh-
ren und die Entschädigungen für die Expertinnen und Experten werden
vom Bundesrat nach Anhörung der Medizinalberufekommission und der
universitären Hochschulen in einem Prüfungsreglement bestimmt (Art. 13
Abs. 1 MedBG). Der Bundesrat ernennt nach Anhörung der Medizinalbe-
rufekommission die für die Durchführung der Prüfungen zuständigen Prü-
fungskommissionen und erteilt diesen die erforderlichen Aufträge (Art. 13
Abs. 2 MedBG).
2.1.3 Voraussetzungen für die Zulassung zur eidgenössischen Prüfung
sind (a) eine eidgenössische oder eine eidgenössisch anerkannte Matura
oder ein Studienabschluss einer kantonalen Universität, einer Eidgenös-
sischen Technischen Hochschule oder einer Fachhochschule und (b) das
Absolvieren eines nach MedBG akkreditierten Studiengangs (Art. 12 Abs.
1 Bst. a und b MedBG).
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Seite 7
2.2 Gestützt auf die Art. 12 Abs. 3, 13 und 60 MedBG hat der Bundesrat
die Prüfungsverordnung MedBG erlassen (zitiert in E. 1.1). Diese regelt
(a) den Inhalt, die Form und die Bewertung der eidgenössischen Prüfung
für die universitären Medizinalberufe, (b) die Aufgaben der Organe (c) das
Prüfungsverfahren (d) die Prüfungsgebühren (e) die Entschädigungen für
die Expertinnen und Experten (Art. 1 Prüfungsverordnung MedBG).
2.2.1 Nach Art. 2 Abs. 2 der Prüfungsverordnung MedBG findet die eid-
genössische Prüfung nach dem Absolvieren eines nach dem MedBG akk-
reditierten (Art. 23 MedBG) oder anerkannten ausländischen Studien-
gangs (Art. 33 MedBG) statt. Mit ihr wird überprüft, ob die im MedBG vor-
gegebenen Ausbildungsziele erreicht sind (Art. 2 Abs. 1 Prüfungsverord-
nung MedBG).
Die eidgenössische Prüfung entspricht dem Stand der Wissenschaft und
internationalen Grundsätzen und Anforderungen (Art. 2 Abs. 3 Prüfungs-
verordnung MedBG).
2.2.2 Nach Art. 3 Prüfungsverordnung MedBG sind Grundlage für den In-
halt der eidgenössischen Prüfung die allgemeinen und berufsspezifischen
Ausbildungsziele des MedBG und die Schweizerischen Lernzielkataloge
für die akkreditierten Studiengänge der universitären Medizinalberufe
(Abs. 1). Die Medizinalberufekommission (MEBEKO), Ressort Ausbil-
dung, legt auf Vorschlag der Prüfungskommissionen den Inhalt der eid-
genössischen Prüfung für jeden universitären Medizinalberuf fest
(Abs. 2).
2.2.3 Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) regelt nach An-
hörung der MEBEKO, Ressort Ausbildung, die Grundsätze und Einzelhei-
ten der verschiedenen Prüfungsformen (Art. 4 Abs. 1 Prüfungsverordnung
MedBG). Die MEBEKO, Ressort Ausbildung, legt auf Vorschlag der Prü-
fungskommissionen die Prüfungsformen für jeden universitären Medizi-
nalberuf fest (Art. 4 Abs. 2 Prüfungsverordnung MedBG).
2.2.4 Nach Art. 5 Prüfungsverordnung MedBG kann die eidgenössische
Prüfung aus einer oder mehreren Einzelprüfungen bestehen. Einzelprü-
fungen können Teilprüfungen enthalten (Abs. 1). Jede Einzelprüfung wird
mit "bestanden" oder "nicht bestanden" bewertet (Abs. 2).
Für jede Einzelprüfung legt die MEBEKO, Ressort Ausbildung, auf Vor-
schlag der Prüfungskommission fest, unter welchen Voraussetzungen
diese als bestanden gilt. Sie berücksichtigt dabei die Lernziele und die
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Seite 8
Lerninhalte. Die Voraussetzungen sind mittels geeignetem Verfahren
konstant zu halten (Abs. 5).
2.2.5 Art. 18 Prüfungsverordnung MedBG hält zur Wiederholung einer
nicht bestandenen eidgenössischen Prüfung fest, dass nur die Einzelprü-
fungen, die als "nicht bestanden" bewertet wurden, wiederholt werden
müssen (Abs. 2) und dass eine nicht bestandene eidgenössische Prüfung
zweimal wiederholt werden kann (Abs. 3).
2.3 Nach Art. 1 Abs. 1 der vom EDI gestützt auf Art. 4 Abs. 1 Prüfungs-
verordnung MedBG erlassenen Prüfungsformenverordnung vom 1. Juni
2011 (SR 811.113.32) müssen die Prüfung sowie deren Auswertung und
Bewertung nach einem strukturierten oder standardisierten Verfahren ab-
laufen. Die Prüfung ist so zu gestalten, dass sie eine ausreichende An-
zahl voneinander möglichst unabhängiger Messpunkte aufweist, die Auf-
schluss geben über Lösungsstrategien, Handlungsschritte, Leistungen
und Verhaltensweisen (Art. 1 Abs. 2 Prüfungsformenverordnung).
2.3.1 Fragen, Aufgaben und Stationen müssen inhaltlich, formal und
sprachlich korrekt sein und mit dem Lernzielkatalog übereinstimmen (Art.
2 Prüfungsformenverordnung).
2.3.2 Die eidgenössische Prüfung ist am Prüfungsstandort abzulegen, an
dem die Kandidatin oder der Kandidat das Studium abgeschlossen hat
(Art. 3 Prüfungsformenverordnung).
2.3.3 Zur Prüfungsdauer legt Art. 5 Prüfungsformenverordnung fest, dass
für die schriftlichen MC- und KAF-Prüfungen die Dauer einer Einzelprü-
fung mindestens vier Stunden und die Dauer einer Teilprüfung höchstens
viereinhalb Stunden beträgt (Abs. 1), die für die Instruktion der Kandida-
tinnen und Kandidaten notwendige Zeit nicht in die Prüfungsdauer fällt
(Abs. 2) und dass die MEBEKO, Ressort Ausbildung für jede Prüfung die
Dauer der Prüfung und den Inhalt der Instruktionen festlegt (Abs. 3).
3.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneinge-
schränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf
Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der
Ausübung des Ermessens – sowie auf Angemessenheit (Art. 49 VwVG).
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Seite 9
Indessen auferlegt es sich – entsprechend der festen Praxis des Bundes-
gerichts, des Bundesrats und der früheren Rekurs- und Schiedskommis-
sionen des Bundes – bei der Bewertung von Prüfungsleistungen eine
gewisse Zurückhaltung und weicht bei Fragen, die seitens der Verwal-
tungsjustizbehörden schwer zu überprüfen sind, nicht ohne Not von der
Beurteilung der erstinstanzlichen Prüfungsorgane und Examinatoren ab
(vgl. BVGE 2010/21 E. 5.1, BVGE 2008/14 E. 3.1, BVGE 2007/6 E. 3;
ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor
dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 75 f. Rz. 2.158). Denn
der Rechtsmittelbehörde sind meistens nicht alle massgebenden Fakto-
ren der Bewertung bekannt und es ist ihr in der Regel nicht möglich, sich
ein zuverlässiges Bild über die Gesamtheit der Leistungen einer be-
schwerdeführenden Person sowie der Leistungen der übrigen Kandidaten
zu machen. Zudem haben Prüfungen oftmals Spezialgebiete zum Ge-
genstand, in denen die Rechtsmittelbehörde regelmässig über keine ei-
genen Fachkenntnisse verfügt. Eine freie Überprüfung der Examensbe-
wertung in materieller Hinsicht würde die Gefahr von Ungerechtigkeiten
und Ungleichheiten gegenüber anderen Kandidaten in sich bergen.
Werden hingegen Verfahrensmängel im Prüfungsablauf oder die Ausle-
gung und Anwendung von Rechtsnormen gerügt, hat das Bundesverwal-
tungsgericht die erhobene Kritik mit umfassender Kognition zu prüfen,
wobei all jene Einwände auf Verfahrensfragen Bezug nehmen, die den
äusseren Ablauf der Prüfung oder das Vorgehen bei der Bewertung
betreffen (vgl. BGE 106 Ia 1 E. 3c; BVGE 2008/14 E. 3.3 mit weiteren
Hinweisen). Insbesondere übertrieben strenge Anforderungen einer Prü-
fungsaufgabe und eine erhebliche nachträgliche Anpassung des Bewer-
tungsrasters sind als Rechtverletzung mit voller Kognition zu prüfen (vgl.
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2568/2008 vom 15. September
2008 E. 2 mit Verweis auf den Beschwerdeentscheid der REKO/EVD vom
5. Dezember 1996, in: VPB 61.31 E. 3).
4.
Die Beschwerdeführerin hat anlässlich der eidgenössischen Prüfung Hu-
manmedizin lediglich die (aus zwei Teilprüfungen bestehende) MC-Einzel-
prüfung nicht bestanden, hingegen war sie in der CS-Einzelprüfung er-
folgreich. Insofern liegen hier einzig die Verhältnisse im Zusammenhang
mit der MC-Einzelprüfung im Streit, auf die sich die vorgebrachten Rügen
zur universitären Informationspolitik, zum Niveau und zum Ablauf der
fraglichen Prüfung beziehen.
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Seite 10
Die Beschwerdeführerin wendet sich dabei nicht gegen die erfolgte Be-
wertung der von ihr abgegebenen Multiple Choice-Antworten. Vielmehr
kritisiert sie einzig die angeblich nachteiligen Folgen des Wechsels zum
neuen Prüfungssystem, die Prüfungsauswertung sowie den Prüfungsab-
lauf:
Als Studentin italienischer Muttersprache sei sie in zweifacher Weise be-
nachteiligt worden. Einerseits sei sie zum neuartigen Fragetypus bei MC-
Prüfungen mangelhaft informiert worden, wobei die viel einfacheren Pro-
beprüfungen auf der Website des IML nicht der neuen MC-Prüfung ent-
sprochen habe (vgl. nachfolgende E. 5). Andererseits sei sie bei der Prü-
fungsauswertung rechtsungleich behandelt worden. Kandidaten, bei de-
nen mangels Eintrag auf dem Lösungsblatt die Lösungsantworten im Auf-
gabenheft berücksichtigt worden seien, hätten mehr Zeit zur Verfügung
gehabt, als diejenigen, die sich – wie sie – rechtzeitig um die Übertragung
aufs Lösungsblatt bemüht hätten (vgl. nachfolgende E. 6). Zudem sei die
MC-Prüfung sehr schwierig gewesen; in kurzer Zeit seien viele an-
spruchsvolle Aufgaben zu lösen gewesen (vgl. nachfolgende E. 7).
Schliesslich sei diese Prüfung mangelhaft durchgeführt worden, da sie
bei der Abgabe ihrer Lösungsblätter einige Minuten weniger Zeit als an-
dere gehabt habe und durch ein klingelndes Mobiltelefon in ihrer Kon-
zentration gestört worden sei (vgl. nachfolgende E. 8).
Gestützt auf diese Rügen, die nachfolgend im Einzelnen zu prüfen sind,
fordert die Beschwerdeführerin eine "Reevaluation" ihres Prüfungsergeb-
nisses, was sinngemäss dahingehend zu verstehen ist, als im Ergebnis
die Aufhebung und Änderung des angefochtenen, negativen Prüfungs-
entscheides zu Gunsten der Beschwerdeführerin verlangt wird.
5.
5.1 Vorab bemängelt die Beschwerdeführerin, die im Zusammenhang mit
dem Systemwechsel abgegebenen Informationen zur neuartigen MC-
Schlussprüfung, insbesondere die entsprechenden Informationsveranstal-
tungen seien äusserst vage gewesen. Sie sei nie darauf hingewiesen
worden, dass die neue MC-Prüfung im Unterschied zu den vorangegan-
gen Jahren angesichts langer Prüfungsfragen unter enormem Zeitdruck
stattfinden würde.
Die vom Institut für medizinische Lehre der Universität Bern (IML) auf
dem Internet zur Verfügung gestellten self assessment-Fragen seien kurz
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Seite 11
und prägnant gewesen und hätten sich in der Art und der Länge "massiv"
von den tatsächlichen Prüfungsfragen unterschieden. Sie habe die self
assessment-Fragen jeweils problemlos in der gegebenen Zeit beantwor-
ten können, wobei sie meist nach der Hälfte bis zwei Drittel der Zeit fertig
gewesen sei.
5.2 Dem hält die Vorinstanz entgegen, die Studierenden seien durch die
Universitäten rechtzeitig auf die bevorstehenden Änderungen bei den
eidgenössischen Medizinalprüfungen hingewiesen worden. An allen me-
dizinischen Fakultäten hätten Informationsveranstaltungen stattgefunden,
in der alle Kandidaten über die Inhalte und über die Daten der neuen eid-
genössischen Prüfung in Humanmedizin informiert worden seien. Das
Bundesamt für Gesundheit (BAG) habe auf ihrer Homepage über die
neue eidgenössische Prüfung informiert. Dort seien zwei Modellfragen
enthalten gewesen, die der effektiven Prüfung entsprochen hätten. Auf
der Webseite des IML habe nur ein Teil der publizierten Fragen der Art
und Weise der effektiv an der Prüfung gestellten Fragen entsprochen. Der
Inhalt der Fragen habe jedoch den fächerübergreifenden Inhalt der im
Examen gestellten Fragen repräsentiert und habe der Prüfung entspro-
chen. Weil nur ein Teil der auf der Webseite des IML publizierten Fragen
der Art und Weise der effektiv an der Prüfung gestellten Fragen entspro-
chen habe, sei diese Problematik bei der Festlegung der Bestehensgren-
ze berücksichtigt worden.
5.2.1 Die Beschwerdeführerin übersieht in ihrer grundsätzlichen Kritik an
der erfolgten Informationspolitik, dass sich angesichts der lange zurück-
reichenden Entstehungsgeschichte der Reform der Medizinalberufe die
ganze Umstellung auf die neuartige, fächerübergreifend konzipierte me-
dizinische Schlussprüfung schon lange im Voraus klar abzeichnete:
Bereits in seiner Botschaft vom 3. Dezember 2004 zum MedBG (BBl
2005 173, nachfolgend: Botschaft MedBG) stellte der Bundesrat die
schon lange angekündigte Neuausrichtung der medizinischen Studien-
gänge an den Ausbildungszielen des MedBG als mehrjährigen Prozess
vor, der längst begonnen habe und mit dem Erlass des MedBG konse-
quent und koordiniert fortschreiten müsse (Botschaft des Bundesrates
zum MedBG). Dazu verwies der Bundesrat insbesondere auf den neuen,
aus den Zielen des MedBG abgeleiteten Lernzielkatalog hin, der ab dem
akademischen Jahr 2003/2004 in Kraft gesetzt worden sei (a. a. O.,
S. 242).
B-6228/2011
Seite 12
Die Forderung nach Reformen ist seit den Neunzigerjahren unbestritten
(Botschaft MedBG, a. a. O., S. 194), wobei in dieser Botschaft neben
dem umfassenden Reformbedarf (a. a. O., S. 194 ff.) insbesondere die
Kompetenzziele der Ausbildung nach Art. 8 MedBG (vgl. E. 2.1.1) einläss-
lich vorgestellt und erläutert wurden (vgl. Botschaft MedBG, a. a. O., S.
194 ff.). Recht detailliert wurde dabei die Zielrichtung der Reform um-
schrieben, wonach die Aus- und Weiterbildung der zukünftigen Medizinal-
personen auf Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten ausgerichtet sind,
die für die spätere Berufsausübung und die Sicherung eines qualitativ
hoch stehenden Gesundheitssystems bedeutsam sind (vgl. Botschaft
MedBG, a. a. O., S. 200 f.). Insofern wurden im bundesrätlichen Entwurf
zum MedBG die von Medizinalpersonen erwarteten Kenntnisse, Fähigkei-
ten und Fertigkeiten im Entwurf zum MedBG in Form normativer Ziele de-
finiert, die neben medizinischem Fachwissen auf soziale, ethische und
wirtschaftliche Inhalte fokussieren. Im Einzelnen hielt der Bundesrat dazu
fest (Botschaft MedBG, a. a. O., S. 200 f.):
"Die Aus- und Weiterbildung soll damit die gesellschaftliche Komplexität und die Tatsache
widerspiegeln, dass Medizinalpersonen gegenüber der Gesellschaft eine grosse Verant-
wortung tragen.
Der grosse Vorteil von Zielvorgaben besteht in der Flexibilität, mit welcher neue Wissens-
inhalte ohne gesetzliche Änderungen in die Studien- und Weiterbildungsgänge integriert
werden können. Die Ziele sind in ihrer Summe als Idealziele oder «Best Practice» einer
wirksamen Gesundheitsversorgung zu verstehen. Damit die normativen Ziele der Aus-
und Weiterbildung nicht Gefahr laufen, beliebig interpretiert zu werden, kommt der Über-
prüfung der Zielerreichung eine grosse Bedeutung zu. Auf individueller Ebene erfolgt sie
mittels einer eidgenössischen Schlussprüfung und einer Facharztprüfung beim Erlangen
eines Weiterbildungstitels. Auf institutioneller Ebene ist die Akkreditierung aller Studien-
und Weiterbildungsgänge, die zu einem eidgenössischen Titel führen, obligatorisch. Die
Ergebnisse des Akkreditierungsverfahrens werden zu einem kontinuierlichen Optimie-
rungsprozess in Lehre und Forschung beitragen und die Leistungserbringung durch die
Medizinalpersonen nachhaltig verbessern."
Insbesondere zur angestrebten, stärkeren Kompetenzorientierung wurde
festgehalten (Botschaft MedBG, a. a. O., S. 194 f.), dass diese eine um-
fassendere Vorbereitung auf die fachlichen, menschlichen, ethischen,
technischen und ökonomischen Berufsanforderungen sowie die Ausrich-
tung auf evidenzbasierte Medizin umfasse (d.h. der Einbezug wissen-
schaftlicher Studien, um die jeweils wirksamsten, effektivsten und sichers-
ten therapeutischen Verfahren und diagnostischen Tests einsetzen zu
B-6228/2011
Seite 13
können). Insgesamt sollten nach Auffassung des Bundesrates die Kom-
petenzen durch adaptive Aus- und Weiterbildungsziele festgelegt werden
und nicht durch Prüfungsfächer; ein entsprechender Lernzielkatalog sei
von den Schweizerischen Medizinischen Fakultäten ausgearbeitet wor-
den.
Im Sinne dieser Ziele hält Art. 14 Abs. 2 Bst. a MedBG fest, dass mit der
eidgenössischen Prüfung abgeklärt wird, ob die Studierenden über die
fachlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten sowie über die Ver-
haltensweisen und die soziale Kompetenz verfügen, die sie zur Ausübung
des entsprechenden Medizinalberufes benötigen. Der Inhalt der Schluss-
prüfung richtet sich nach dem Willen des Gesetzgebers nach den Ausbil-
dungszielen des MedBG, wobei im Unterschied zur bisherigen Regelung
nicht mehr die Prüfungsfächer vorgegeben werden, sondern die zu errei-
chenden Zielkompetenzen geprüft würden (vgl. Botschaft MedBG, a. a.
O., S. 212).
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerde-
führerin die besonders anspruchsvolle, neustrukturierte vierstündige prak-
tische "Clinical Skills"-Prüfung erfolgreich bestanden hat (vgl. E. 4), in de-
ren Rahmen auf zwölf Posten praktische Aufgaben mit standardisierten
Patienten (Anamnese, Status, Diagnose, Therapie, allenfalls mit schriftli-
cher oder mündlicher Berichterstattung) zu lösen waren. Die fachlichen
Kenntnisse, Fertigkeiten, Fähigkeiten, sozialen Kompetenzen und Verhal-
tensweisen der Beschwerdeführerin wurden in dieser wichtigen Einzel-
prüfung praktisch geprüft. Auf Grund der Tatsache, dass sich die Be-
schwerdeführerin darin bewährt hat, lässt sich immerhin schliessen, dass
sich die Beschwerdeführerin trotz der von ihr als angeblich mangelhaft
gerügten Informationspolitik jedenfalls hinreichend gut auf das an-
spruchsvolle praktische Examen vorbereiten konnte, mit dessen Hilfe das
in der MC-Einzelprüfung fachübergreifend und mit Fallvignetten theore-
tisch abgefragte Wissen praktisch im Anwendungsfall geprüft wird.
5.2.2 Auf Grund des soeben Festgehaltenen hätten sich die Studierenden
theoretisch bereits beim Erscheinen der bundesrätlichen Botschaft zum
MedBG, somit ab anfangs Dezember 2004 mit den sich abzeichnenden
Änderungen bei den eidgenössischen Medizinialprüfungen vertraut ma-
chen können.
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Seite 14
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin hatten die Studieren-
den aber auch hinreichend Möglichkeit, sich über diese Änderungen zu
informieren bzw. von ihrer Universität informieren zu lassen:
Wie die Beschwerdeführerin zu Recht nicht in Abrede stellt, fand auch an
der medizinischen Fakultät der Universität Zürich eine Informationsveran-
staltung statt, an der die Kandidaten wenigstens über die Inhalte und die
Daten der neuen eidgenössischen Prüfung in Humanmedizin informiert
wurden. Insbesondere lassen sich dem allen Studenten zugänglich ge-
machten Informationsschreiben des BAG vom 10. Januar 2011 zur MC-
Prüfung Muster von zwei Fragetypen mit Antworten entnehmen, die nach
Auskunft der Vorinstanz als Modellfragen der effektiven Prüfung entspro-
chen hätten. Insbesondere im Zusammenhang mit der MC-Einzelprüfung
wurde in diesem Informationsschreiben für die zwei Hauptdimensionen
der Prüfung (mit Blick auf die sieben Rollen des Arztes als "medical ex-
pert, communicator, health advocate, professional, scholar, collaborator,
manager") prozentuale Gewichtungen der prüfungsrelevanten 21 Katego-
rien festgelegt (mit prozentualem Anteil der Fragen in der Prüfung):
"Dimension 1: Ausgangsprobleme ('Problems as starting points')
1 general symptoms (P1-P18) 5-9 %
2 metabolic alterations, abnormal laboratory values (P19-P33) 5-9 %
3 skin manifestations (P34-P55) 4-6 %
4 head, face, neck (P56-P67) 2-4 %
5 ear, nose, mouth, tongue, throat, voice (P68-P82) 4-6 %
6 eyes (P83-P102) 2-4 %
7 breast, chest, heart, blood pressure, pulse (P103-P127) 8-12 %
8 abdomen, stomach, bowels (P128-P148) 7-11 %
9 pelvic symptoms, urogenital problems (P149-P187) 4-6 %
10 bones, joints, back, extremities (P188-211) 8-12 %
11 newborn, child, adolescent (P212-P224) 2-5 %
12 elderly persons, aging (P225-P237) 2-5 5
13 disorders of consciousness/balance/orientation/gait/movement (P238-P245) 4-6 %,
14 mental, behavioural, and psychological problems (P246-P264) 6-10 %
15 other reasons for medical consultation/problems in medical care (P265-P272) 4-6 %
16 psychosocial and interpersonal problems (P273-P277) 1-3 %
17 problems related to population, comprehensive, others 4-8 %
Dimension 2: Ärztliche Handlungen ("competencies")
1 structure, function, pathophysiology, etiology, epidemiology 6-10 %
2 diagnostic procedures 13-17 %
3 differential diagnosis, prognosis 28-32 %
4 management and treatment modalities 21-25 %
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5 preventive measures 5-9 %
6 social, legal, ethical, economical aspects 5-9 %
7 research and EBM principles 4-6 %
8 comprehensive, others 4-6 %"
In diesem Zusammenhang ist auch den von der Beschwerdeführerin ein-
gereichten Beilagen zu entnehmen, dass die Kandidaten darauf aufmerk-
sam gemacht wurden, dass nach der neuen Prüfungsordnung innerhalb
von 4.5 Stunden 150 fächerübergreifend konzipierte Fragen zu beantwor-
ten seien. Dementsprechend wurde auch die Beschwerdeführerin bereits
im Vorfeld in die Lage versetzt, die für die Beantwortung der einzelnen
Fragen verfügbare Prüfungszeit rechnerisch zu ermitteln und sich ent-
sprechend einzustellen.
5.2.3 Des Weiteren erlaubt auch der geltend gemachte Einwand, die Pro-
beprüfung auf der Website des IML hätte bis auf wenige Fragen kaum
Ähnlichkeit mit der MC-Prüfung gehabt, selbst wenn er zutreffen würde,
keinen Schluss zu Gunsten der Beschwerdeführerin. Insbesondere lässt
sich den Nutzungsbedingungen des self assessments entnehmen, dass
weder die Vollständigkeit noch die Richtigkeit der enthaltenen Fragen ga-
rantiert wird. Auch kommt der dort erreichten Leistung kein Voraussage-
wert auf die Prüfungsleistungen zu, zumal das self assessment zu einem
beliebigen Zeitpunkt an einem beliebigen Ort absolviert werden kann und
sich schon deshalb nicht mit der realen Prüfungssituation vergleichen
lässt.
5.3 Vor diesem Hintergrund vermag die Beschwerdeführerin weder mit ih-
rer diffus vorgebrachten Kritik zur Informationspolitik noch mit ihren Ein-
wänden zu den neuartigen Fragestellungen der im Jahre 2011 erstmals
durchgeführten neuen MC-Einzelprüfung in Humanmedizin als solche
durchzudringen; insbesondere wenn zusätzlich veranschlagt wird, dass
die Vorinstanz die mit dem Systemübergang verbundene Ausbildungs-
und Informationsproblematik bei der Festlegung der Bestehensgrenze be-
rücksichtigte.
6.
6.1 Zur angeblich rechtsungleich erfolgten Prüfungsauswertung führt die
Beschwerdeführerin an, zu Beginn der Prüfung sei mitgeteilt worden,
dass nur Antworten auf dem Antwortbogen bei der Auswertung berück-
sichtigt würden. Da sie am Ende der Prüfung keine Zeit mehr gehabt ha-
be, um die Antworten zu den K-Fragen vom Fragenheft auf den Antwort-
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Seite 16
bogen zu übertragen, habe sie diese Fragen dort nach dem Zufallsprinzip
("wahllos") angekreuzt, obwohl sie die Fragen zuvor im Aufgabenheft ge-
lesen und beantwortet hatte.
Nach der Prüfung hätten ihr einige Studienkollegen berichtet, dass sie bis
zur Hälfte der Antworten nicht auf den Antwortbogen hätten übertragen
können. Deshalb sei sie erstaunt, dass "eben diese Prüflinge trotzdem ei-
nen positiven Prüfungsentscheid erhalten" hätten. Das Dekanat der me-
dizinischen Fakultät habe ihr gegenüber bestätigt, wegen der besonderen
Umstände in diesem Jahr sei ausnahmsweise bei nicht ausgefüllten Ant-
wortblättern auch das Aufgabenheft zur Auswertung beigezogen worden.
Hätte sie das Antwortblatt wie andere Studenten "einfach leer gelassen",
wäre auch bei ihr das Aufgabenheft bei der Auswertung beigezogen wor-
den, was zu einer besseren Punktzahl hätte führen können. Zu bedenken
sei, dass Studenten, die – wie sie – versucht hätten, das Antwortblatt wie
verlangt in der gegebenen Zeit vollständig auszufüllen, weniger Zeit für
die Beantwortung der Fragen und somit einen Nachteil erlitten hätten. Bei
einer Prüfung, bei der pro Frage 108 Sekunden zur Verfügung stünden,
seien solche Unterschiede von nur wenigen Minuten durchaus von Be-
lang. Sie sei davon ausgegangen, dass nur die Antworten auf dem Ant-
wortblatt gewertet würden. Das Übertragen von 150 Fragen beanspruche
rund 30 Minuten. In dieser Zeit hätte sie "ca. 16.66 Fragen" beantworten
können. Hätte sie sich diese Zeit auch genommen, die 16.66 Fragen kon-
zentriert gelöst und "gegen Prüfungsende aus Zeitmangel nicht wahllos
angekreuzt", wäre das Prüfungsergebnis wahrscheinlich anders gewe-
sen. Mit dieser Argumentation wolle sie nicht anderen Kandidaten scha-
den. Da es aber um eine Abschlussprüfung gehe, müssten alle Kandida-
ten gleich behandelt werden.
6.2 Die Vorinstanz hält dem entgegen, auf der letzten Seite jedes Prü-
fungsheftes werde darauf hingewiesen, dass alle Fragen beantwortet
werden sollten. Falsch beantwortete Fragen würden nicht mit einem
Punktabzug bewertet, sondern gleich behandelt, wie nicht beantwortete
Fragen. Es gehöre in der Tat zum bisherigen Standardverfahren, dass auf
dem Antwortblatt nicht markierte Fragen, die jedoch im Fragenheft klar
markiert seien, unverändert aus dem Fragenheft auf das Antwortblatt
übertragen würden. Sollte dieses zu Gunsten der Kandidaten durchge-
führte Vorgehen vom Bundesverwaltungsgericht beanstandet werden,
müsste es fallen gelassen werden. Somit würden etliche Kandidaten trotz
richtiger Antworten (allerdings nur im Fragenheft) Punkte verlieren.
B-6228/2011
Seite 17
6.3
6.3.1 Die Rüge der rechtsungleichen Behandlung bei der Bewertung be-
trifft die für alle Kandidaten geltenden Bewertungsmassstäbe und ist da-
her mit voller Kognition zu prüfen.
6.3.2 Der Rechtsgleichheitsgrundsatz (Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfas-
sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR
101]) verlangt, dass Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich
oder Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt
wird. Die Rechtsgleichheit als Gebot sachlicher Differenzierung verbietet
rechtsanwendenden Behörden, zwei tatsächlich gleiche Situationen ohne
sachlichen Grund unterschiedlich und zwei tatsächlich verschiedene Si-
tuationen ohne sachlichen Grund gleich zu behandeln. Dabei ist ent-
scheidend, dass die zu behandelnden Sachverhalte in Bezug auf die re-
levanten Tatsachen gleich beziehungsweise ungleich sind. Daher wird der
Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung insbesondere dann verletzt,
wenn hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unter-
scheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu
regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidun-
gen unterlassen werden, die aufgrund der Verhältnisse hätten getroffen
werden müssen (BGE 135 V 361 E. 5.4.1; Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts A-626/2010 vom 14. Oktober 2010 E. 7.1).
6.3.3 An sich wirft die Beschwerdeführerin im Interesse einer fairen und
unter rechtsgleichen Zeitverhältnissen durchgeführten MC-Teilprüfung die
berechtigte Frage auf, ob es überhaupt angehen kann, wenn zu Beginn
einer MC-Prüfung die Eintragungen auf dem Auswertungsblatt (Lösungs-
blatt) als allein massgeblich für die Bewertung erklärt werden, aber da-
nach im Widerspruch dazu auch auf Eintragungen im Aufgabenheft abge-
stellt wird, was all diejenigen begünstigt, die dadurch für die Lösung ihrer
Aufgaben mehr Zeit erhalten, als diejenigen, die in ihrer Zeitplanung auch
die Übertragung der Fragen aufs Lösungsblatt berücksichtigen.
Dieser problematische Aspekt der erfolgten Bewertung braucht hier je-
doch nicht vertieft diskutiert zu werden, nachdem die Durchsicht der Prü-
fungsunterlagen Folgendes ergibt:
6.3.3.1 Die Beschwerdeführerin trug zwar in den Aufgabenheften der bei-
den MC-Teilprüfungen, wie sie geltend macht, bei sämtlichen K-Fragen
mit Bleistift die Lösungen (+/-) ein. Indessen entspricht ihre Behauptung
B-6228/2011
Seite 18
nicht den Tatsachen, dass sie die K-Fragen auf dem Antwortblatt aus
Zeitmangel nach dem "Zufallsprinzip" ("wahllos") eingetragen habe. Rich-
tig ist vielmehr, dass sie die Lösungen auf die Fragen K-13 bis K-16 der
ersten MC-Teilprüfung auf dem Antwortblatt überhaupt nicht eintrug. Den-
noch rechnete die Prüfungskommission ihr für die (auf dem Lösungsblatt
nicht verzeichneten) Antworten auf die Fragen K-13 bis K-16 der ersten
MC-Teilprüfung zweieinhalb Punkte an (die Frage K-13 wurde eliminiert).
Damit aber kam die Beschwerdeführerin, wie alle Kandidaten, welche das
Lösungsblatt unvollständig ausgefüllt hatten, selbst ebenfalls in den Ge-
nuss der von ihr als unzulässig beanstandeten Sonderregelung, wonach
bei unvollständig ausgefülltem Lösungsblatt auf die im Aufgabenheft ein-
getragenen Lösungen abgestellt wurde.
6.3.3.2 Des Weiteren lässt sich dem Lösungsblatt der zweiten MC-
Teilprüfung nicht entnehmen, dass die Beschwerdeführerin die dort alle-
samt vollständig eingetragenen Lösungen, wie sie behauptet, "wahllos"
bzw. "nach dem Zufallsprinzip" eintrug. Das Gegenteil ist der Fall. Alle
Eintragungen auf dem Lösungsblatt entsprechen genau den Eintragun-
gen im Aufgabenheft, was klar gegen ein zufälliges Eintragen spricht.
Vor diesem Hintergrund ist dem Einwand der Beschwerdeführerin, sie
hätte eine bessere Punktzahl erreichen können, wenn sie das Antwort-
blatt wie andere Studenten "einfach leer" gelassen hätte, nicht weiter
nachzugehen.
7.
7.1 Des Weiteren beanstandet die Beschwerdeführerin, die Prüfungsfra-
gen seien sehr lange gewesen und zwar bis zu einer A-4 Seite, was ihr
grosse Mühe bereitet habe, da sie nicht in der Deutschschweiz aufge-
wachsen und italienischer Muttersprache sei. Dies erkläre auch die Zeit-
not vieler Kandidaten. Das gegenwärtige System trage der Sprachdiversi-
tät der Schweiz keine Rechnung. Soweit sie informiert sei, würden im
Ausland die Prüfungen meist per Computer absolviert, weshalb die Zeit
für die Übertragung auf das Antwortblatt entfalle.
7.2 Dem widerspricht die Vorinstanz. Die pro Frage zur Verfügung ste-
hende Zeit habe 108 Sekunden betragen. International üblich seien 90
Sekunden. Nach eigenen Recherchen liege die international übliche Zeit
für Examina von vergleichbarem Niveau bei 90 Sekunden. Mit der länge-
ren Prüfungszeit werde der Schweizerischen Sprachdiversität Rechnung
B-6228/2011
Seite 19
getragen. Zudem liege die Länge der Fallvignetten unter dem internatio-
nal üblichen Durchschnitt. Somit hätten die Kandidaten für die Beantwor-
tung der Fragen genügend Zeit gehabt und zwar alle gleich lang.
7.3 Was den Schwierigkeitsgrad einzelner Prüfungsfragen betrifft, liegt es
in der Natur einer Prüfung, dass sie sowohl leichtere als auch schwierige-
re Aufgaben enthält. Von einem "offensichtlichen" Mangel aufgrund eines
hohen Schwierigkeitsgrades wäre daher nur auszugehen, wenn die
Schwierigkeit einer Aufgabe so unzumutbar hoch wäre, dass von einem
durchschnittlichen Kandidaten nicht erwartet werden könnte, sie richtig zu
lösen (BVGE 2010/21 E. 7.3.3).
Vorab unbestritten ist, dass im Rahmen der neuen, hier strittigen MC-
Einzelprüfung die Komplexität der Fragestellung (mit Fallvignetten) inso-
fern zugenommen hat, als in etwas weniger Zeit als im bisherigen
Staatsexamen vielschichtigere, dem Lernzielkatalog stärker entsprechen-
de Fragen zu beantworten waren (vgl. E. 5.3.1 f.). Im Zusammenhang mit
dieser Problematik hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil B-
6462/2011 vom 2. Oktober 2012 (E. 7.2.3) zur selben MC-Prüfung fest-
gehalten, dass sich die Festlegung des gewährten Zeitrahmens von 108
Sekunden pro MC-/KA-Frage in dem der Vorinstanz vom Gesetzgeber
eingeräumten weiten Ermessen bewege (Art. 13 Abs. 1 MedBG i.V.m. Art.
4 Abs. 1 Prüfungsverordnung MedBG und Art. 5 Prüfungsformenverord-
nung). Gleichzeitig hat das Bundesverwaltungsgericht die zugestandene,
aber immerhin internationale Normen überschreitende Zeit für die Beant-
wortung der einzelnen MC-/KAF Fragen als eine anspruchsvolle Prü-
fungsanlage bezeichnet, die sich jedoch weder als unhaltbar hart noch
als kaum zu bewältigen erweise (Urteil B-6462/2011, a. a. O., E. 7.2.3).
Dafür spricht nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts insbeson-
dere der Umstand, dass die Vorinstanz (in Zusammenarbeit mit der
MEBKO) gesetzlich ermächtigt ist, für jede Einzelprüfung die Vorausset-
zungen des Bestehens festzulegen (vgl. Art. 5 Abs. 5 Prüfungsverord-
nung), was zur Folge hat, dass die Vorinstanz durch die (nachträglich er-
folgende) Festlegung der Bestehensgrenze – als Bewertungskorrektiv –
entscheidend den Schwierigkeitsgrad einer Prüfung bestimmen kann (Ur-
teil B-6462/2011, a. a. O., E. 7.4.3.1).
Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Kritik erweist sich somit
auch in diesem Punkt als unbegründet.
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Seite 20
Dass die von Beschwerdeführerin zu den Prüfungsbedingungen bzw.
Fragestellungen vorgebrachte Kritik von einem "Grossteil der Zürcher
Studenten" in einem an die Vorinstanz verfassten Beschwerdebrief geteilt
werde, vermag daran nichts zu ändern.
8.
8.1 Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin als Verfahrensfehler im Prü-
fungsablauf, ihre Prüfungsunterlagen seien nach dem Ablauf der Zeit so-
fort eingezogen worden, andere Studenten in anderen Sitzreihen hätten
noch während mehrerer Minuten weiterarbeiten können. Innerhalb von
sechs Minuten hätte sie bei einer Beantwortungsdauer von 108 Sekun-
den pro Frage noch 3.33 Fragen lösen können, was genau der fehlenden
Punktzahl zum Bestehen der Prüfung entsprechen würde.
Ferner sei am zweiten Tag der MC-Prüfung ihre Konzentration für mehre-
re Minuten durch das mehrmalige Klingeln eines nicht ausgeschalteten
Mobiltelefons gestört worden, bis dann eine Aufsichtsperson schliesslich
den "verdächtigen Rucksack" aus dem Hörsaal entfernt habe. Der Klin-
gelton sei übrigens "I'm Yours" von Jason Mraz gewesen.
8.2 Dazu hält die Vorinstanz fest, die Standortverantwortlichen hätten
zwar gewisse uneinheitliche Verhältnisse beim Einsammeln der Prü-
fungsunterlagen bestätigt. Im Standort Zürich seien jedoch die letzten
Prüfungsunterlagen nicht später als sechs Minuten nach den ersten Prü-
fungsunterlagen eingesammelt worden. Diese kleine zeitlichen Differen-
zen könne daher das Resultat der Prüfung nicht in Frage stellen. Dreissig
Minuten vor Ende der Prüfung sei darauf hingewiesen worden, dass spä-
testens jetzt mit der Übertragung der Antworten auf den "Lesebeleg" be-
gonnen werden sollte.
Zum klingelnden Mobiltelefon erläutert die Vorinstanz, die Kandidaten
würden beim Eintritt in das Prüfungslokal darauf hingewiesen, dass wäh-
rend der Prüfung die elektronischen Geräte nicht benützt werden dürften
und vor der Prüfung ausgeschaltet und deponiert werden müssten. Die
während der Prüfung anwesenden Aufsichtspersonen seien vorgängig in-
struiert worden, allenfalls trotzdem klingelnde Mobiltelefone im entspre-
chenden "Behältnis" direkt und ohne Rücksprache mit dem Eigentümer
aus dem Prüfungssaal zu entfernen und erst nach dem Verstummen wie-
der in den Saal zu bringen. Die lokale Prüfungsorganisation sei nach die-
sen Vorgaben vorgegangen. Die Verantwortung, Mobiltelefone abzuschal-
B-6228/2011
Seite 21
ten, liege beim Geräteeigentümer. Daher könne ein Zuwiderhandeln nicht
der Prüfungsorganisation angelastet werden. Zudem waren von der er-
folgten Störung alle im selben Prüfungssaal befindlichen Kandidaten glei-
chermassen betroffen. Störungen von kurzer Dauer, die nicht im Einfluss-
bereich bzw. der Verantwortung der Prüfungsorganisation lägen, dürften
nicht zu einer Beschwerdegutheissung führen. Bei der Berufsausübung
werde es laufend vorkommen, dass eine begonnene Arbeit aus verschie-
denen Gründen unterbrochen und dann mit grosser Konzentration wieder
fortgesetzt werden müsse. Von künftigen Ärzten dürfe erwartet werden,
dass sie mit derartigen Störungen adäquat umgehen können.
8.3 Zur hier angesprochenen Problematik ist vorab festzuhalten, dass
Verfahrensmängel im Prüfungsablauf und Reglementsverletzungen nur
dann als rechtserheblich zu werten sind, wenn sie in kausaler Weise das
Prüfungsergebnis eines Kandidaten entscheidend beeinflussen können
oder beeinflusst haben. Zu beachten ist aber, dass auch die Anerkennung
eines Verfahrensfehlers nicht dazu führt, eine Prüfung als bestanden zu
erklären. Denn ein gültiges Prüfungsresultat ist die Voraussetzung für die
Erteilung des entsprechenden Ausweises oder Diploms. Läge ein Verfah-
rensfehler vor, der das Prüfungsergebnis ungünstig beeinflusst hat, so
hätte dies daher nur zur Folge, dass einer beschwerdeführenden Person
die nochmalige Ablegung der Prüfung – oder eines Teils der Prüfung – zu
ermöglichen wäre (Urteil des Bundesgerichts 1P.420/2000 vom 3. Okto-
ber 2000 E. 4b; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2568/2008 vom
15. September 2008 E. 5.1, mit weiteren Hinweisen).
A priori unbegründet sind die von der Beschwerdeführerin angestellten
theoretisch-hypothetischen Überlegungen, wonach sie in den sechs Mi-
nuten noch 3.33 Fragen hätte lösen können und damit die noch fehlende
Punktzahl hätte erreichen können, die ihr ein Bestehen erlauben würden.
Diese Gedanken sind reine Spekulation und lassen sich sachlich nicht
belegen. Demgegenüber ist entscheidend, dass die Beschwerdeführerin
in der ihr zugemessenen Zeit am zweiten Prüfungstag alle Fragen auf
das Lösungsblatt übertragen hatte, als sie ihre Prüfungsunterlagen allen-
falls sogar sechs Minuten früher als andere abgeben musste (und zwar in
der Schlussphase, als eh die Übertragung der Antworten aus dem Ar-
beitsheft auf das Lösungsblatt abzuschliessen war und nicht etwa die Be-
antwortung von Fragen im Aufgabenheft). Insofern ist unter diesen Um-
ständen ein rechtserheblicher Verfahrensmangel im Prüfungsablauf, der
in kausaler Weise das strittige Prüfungsergebnis entscheidend hätte be-
einflussen können, nicht ersichtlich (vgl. im Übrigen E. 6.3 hievor).
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Seite 22
9.
Nach dem Gesagten vermögen im Ergebnis die Rügen der Beschwerde-
führerin nicht durchzudringen, weshalb die Beschwerde als unbegründet
abzuweisen ist.
10.
Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die Verfah-
renskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese werden nach Art. 63
Abs. 4bis VwVG i.V.m. Art. 1 und 3 Bst. a des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) auf Fr. 700.– festgesetzt und mit
dem am 23. März 2011 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 700. – ver-
rechnet.
Eine Parteientschädigung wird bei diesem Verfahrensausgang nicht zu-
gesprochen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
11.
Dieses Urteil kann nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht weiterge-
zogen werden (Art. 83 Bst. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]). Es ist somit endgültig.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Kosten für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht in der Höhe
von insgesamt Fr. 700.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt und
mit dem eingezahlten Kostenvorschuss von Fr. 700.– verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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Seite 23
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. 712.0001.0000-12138; Einschreiben; Vorakten
zurück)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Vera Marantelli Said Huber
Versand: 3. Oktober 2012