B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-6230/2016
Ur t e i l v om 1 7 . D e z embe r 2 0 1 9
Besetzung
Richter Ronald Flury (Vorsitz),
Richter Francesco Brentani,
Richter Stephan Breitenmoser;
Gerichtsschreiber Thomas Ritter.
Parteien
X._______,
vertreten durch Dr. André Terlinden, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA,
Vorinstanz.
Gegenstand
Unerlaubte Emissionshaustätigkeit /
Unterlassungsanweisung / Publikation / Einstellung.
B-6230/2016
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Sachverhalt:
A.
Mit superprovisorischer Verfügung vom 14. Januar 2016 verbot die Eidge-
nössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) der Y._______ AG und der
Z.______ AG, ohne Bewilligung eine finanzmarktrechtliche Tätigkeit aus-
zuüben oder in irgendeiner Form Aktien öffentlich anzubieten respektive
Werbung zu betreiben. Insbesondere untersagte sie der Y._______ AG jeg-
liche Tätigkeit als Emissionshaus sowie der Z.______ AG die Tätigkeit als
Vertretung einer ausländischen Bank in der Schweiz. Zudem setzte sie die
U._______ AG als Untersuchungsbeauftragte ein, um den aufsichtsrecht-
lich relevanten Sachverhalt abzuklären und die angeordneten Massnah-
men umzusetzen. Mit provisorischer Verfügung vom 10. März 2016 bestä-
tigte die FINMA die superprovisorischen Anordnungen.
B.
Mit Schreiben vom 8. April 2016 zeigte die FINMA X._______, dem einzi-
gen damals im Handelsregister eingetragenen Mitglied des Verwaltungs-
rats der Z.______ AG, und A._______, dem einzigen Mitglied des Verwal-
tungsrats der Y._______ AG und Geschäftsführer der Z.______ AG wie
auch der Y._______ AG, persönlich an, dass gegen sie, wie zuvor bereits
gegen die beiden Gesellschaften, ein Enforcementverfahren eröffnet
wurde. Ebenfalls räumte sie ihnen die Gelegenheit ein, zum Untersu-
chungsbericht der Untersuchungsbeauftragten vom 16. März 2016 Stel-
lung zu nehmen, wovon die Parteien in der Folge Gebrauch machten.
C.
Mit Verfügung vom 8. September 2016 stellte die FINMA (nachfolgend:
Vorinstanz) das Verfahren gegen die Z.______ AG und gegen X.______
ein (Dispositiv-Ziffer 2). In dieser Hinsicht führte die Vorinstanz aus, die
durchgeführte Untersuchung habe keine Elemente hervorgebracht, an-
hand derer auf eine unerlaubte Tätigkeit der Z.______ AG in der Schweiz
geschlossen oder belegt werden könne, dass X.______ in die unerlaubte
Emissionshaustätigkeit der Y._______ AG involviert gewesen sei.
Ebenfalls stellte sie in der Verfügung fest, dass die Y._______ AG ohne
Bewilligung gewerbsmässigen Effektenhandel betrieben und damit auf-
sichtsrechtliche Bestimmungen schwer verletzt habe. Als Haupttätigkeit
habe sie zwischen 2012 und 2015 zumindest 918‘200 Aktien der Z.______
AG an insgesamt 35 Investoren mit Hilfe von Vermittlern vertrieben und
dadurch Erträge von rund Fr. 2.5 Mio. erzielt. Weiter hielt sie fest, dass
A._______ aufgrund seines massgeblichen Beitrags an der unerlaubten
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Tätigkeit ebenfalls eine schwere Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestim-
mungen begangen habe. Die Vorinstanz verfügte die Auflösung der
Y._______ AG und ordnete ihre Liquidation auf dem Weg des Konkurses
an. A._______ wies sie unter Strafandrohung bei Widerhandlung an, eine
finanzmarktrechtlich bewilligungspflichtige Tätigkeit unter jeglicher Be-
zeichnung, ebenso wie die entsprechende Werbung in jeglicher Form, zu
unterlassen (Dispositiv-Ziffern 12 und 13). Überdies verfügte sie die Publi-
kation der Unterlassungsanweisungen auf ihrer Internetseite für die Dauer
von vier Jahren.
Die Kosten für die Untersuchungsbeauftragte von Fr. 80ʹ114.15 (inkl.
MwSt.) auferlegte die Vorinstanz der Y._______ AG, der Z.______ AG,
A._______ und X.______ unter solidarischer Haftung (Dispositiv-Ziffer 22).
Die Verfahrenskosten wurden auf Fr. 55ʹ000.– festgesetzt und den genann-
ten Beteiligten ebenfalls unter solidarischer Haftung auferlegt (Dispositiv-
Ziffer 23).
D.
Mit Eingabe vom 7. Oktober 2016 liess X.______ (nachfolgend: Beschwer-
deführer) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben mit fol-
genden Rechtsbegehren:
«1. Es sei Ziffer 22 des Dispositivs der Verfügung der Beschwerdegegne-
rin vom 8. September 2016 bezüglich des Beschwerdeführers aufzu-
heben und anzuordnen,
a) dass der Beschwerdeführer keine Untersuchungskosten übernehmen
muss und auch nicht solidarisch für die Untersuchungskosten haftet,
sowie
b) dass, eventualiter, die solidarische Haftung des Beschwerdeführers
aufzuheben und der Anteil der vom Beschwerdeführer zu überneh-
menden Untersuchungskosten von der Beschwerdeinstanz festzule-
gen sei, maximal aber auf Fr. 2‘000.–.
2. Es sei Ziffer 23 des Dispositivs der Verfügung der Beschwerdegegne-
rin vom 8. September 2016 bezüglich des Beschwerdeführers aufzu-
heben und anzuordnen, dass
a) der Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten übernehmen muss
und auch nicht solidarisch für die Verfahrenskosten haftet, sowie
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b) dass, eventualiter, die solidarische Haftung des Beschwerdeführers
aufzuheben und die Verfahrenskosten für das vorinstanzliche Verfah-
ren von der Beschwerdeinstanz für den Beschwerdeführer separat
festzulegen sei, maximal aber auf Fr. 2‘000.–.
3. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die Verfahrenskosten
und die Untersuchungskosten für den Beschwerdeführer separat fest-
zusetzen im Verhältnis zum vom Beschwerdeführer veranlassten Auf-
wand und unter Berücksichtigung der Verfahrenseinstellung gegen
den Beschwerdeführer und der schwerwiegenden Verletzung von Auf-
sichtsrecht durch die anderen Verfahrensparteien, wobei dem Be-
schwerdeführer auf jeden Fall keine solidarische Haftung aufzuerle-
gen sei.
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich der gesetzli-
chen Mehrwertsteuer zu Lasten der Beschwerdegegnerin.»
Zur Begründung machte der Beschwerdeführer geltend, angesichts der
Verfahrenschronologie und des Verfahrensausgangs sei unverständlich,
dass er Kosten zu übernehmen habe. Das Enforcementverfahren sei nicht
durch ihn, sondern ausschliesslich durch die Y._______ AG und die
Z.______ AG ausgelöst worden.
Die Anordnung der Solidarhaftung widerspreche offensichtlich dem Grund-
satz, dass kein Wertungswiderspruch zwischen Sach- und Kostenent-
scheid entstehen dürfe, da der Beschwerdeführer kein Aufsichtsrecht ver-
letzt habe. Zudem hätten die Abklärungen der Vorinstanz zweifelsfrei erge-
ben, dass er (wie die Z.______ AG) für die Tätigkeit der Y._______ AG und
von A._______ nicht mitverantwortlich und nicht Teil einer finanzmarkt-
rechtlichen Gruppe sei. Somit fehle es an der Grundvoraussetzung für die
Solidarhaftung. Weiter sei das Legalitätsprinzip gemäss Art. 127 bzw. Art. 5
Abs. 2 der Bundesverfassung verletzt, weil für die solidarische Kostentra-
gung keine formell-gesetzliche Grundlage bestehe. Überdies habe die
Vorinstanz einen qualifizierten Ermessensfehler begangen, indem sie die
Solidarhaftung ohne Berücksichtigung der fehlenden individuellen Verant-
wortung angeordnet habe. Des Weiteren verletze der krasse Widerspruch
zwischen Sach- und Kostenentscheid das Willkürverbot. Die Kostenauf-
lage widerspreche zudem dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit.
Des Weiteren beanstandet der Beschwerdeführer die Höhe der auferlegten
Verfahrens- und Untersuchungskosten. Was die Verfahrenskosten anbe-
lange, sei deren Höhe von Fr. 55‘000.- unangemessen. Ebenfalls sei das
Äquivalenzprinzip verletzt. Für die Auferlegung von Untersuchungskosten
fehle eine Rechtsgrundlage. Der Beschwerdeführer als Organ eines nicht
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bewilligungspflichtigen Instituts unterstehe nicht der Aufsicht der
Vorinstanz und könne nicht zum Kreis der Kostenträger nach Art. 36 Abs. 4
des Finanzmarktgesetzes zählen. Auch erweise sich die Höhe der Unter-
suchungskosten als unangemessen.
E.
Mit Eingabe vom 26. Januar 2017 teilt die Vorinstanz dem Bundesverwal-
tungsgericht mit, dass sie mit Verfügung vom 26. Januar 2017 die Verfü-
gung vom 8. September 2016 in Bezug auf die Kostenreglung (Dispositiv-
Ziffer 22 und 23) teilweise in Wiedererwägung gezogen habe.
Die Kostenregelung hat die Vorinstanz wiedererwägungsweise insofern
abgeändert, als sie den Beschwerdeführer von der solidarischen Haftung
für die angefallenen Untersuchungs- und Verfahrenskosten ausgenommen
und die von ihm zu tragenden Kostenbeträge auf Fr. 3‘000.– (Untersu-
chungskosten) und Fr. 5‘000.– (Verfahrenskosten) festgesetzt hat.
Zur Begründung führt sie im Wesentlichen die Vermeidung eines Wer-
tungswiderspruchs zwischen Sachurteil und Kostenfolgen an. Die aufer-
legten Kostenanteile seien angesichts der Gesamtumstände zudem sach-
gerecht und verhältnismässig.
F.
Mit Verfügung vom 1. Februar 2017 forderte das Gericht den Beschwerde-
führer auf mitzuteilen, ob er an seiner Beschwerde festhalte, und räumte
ihm zugleich die Gelegenheit zur Beschwerdeergänzung ein.
G.
Mit Eingabe vom 16. März 2017 hält der Beschwerdeführer an den Rechts-
begehren gemäss der Beschwerde vom 7. Oktober 2016 fest. Zwar habe
die Vorinstanz mit ihrer Wiedererwägung seinen Beschwerde-Begehren
fast vollumfänglich entsprochen, indem sie die Solidarhaftung aufgehoben
und die von ihm zu tragenden Verfahrens- und Untersuchungskosten re-
duziert habe. Sie sei den Begehren aber nicht umfassend nachgekommen,
namentlich in Bezug auf die Parteientschädigung und die ihm nach wie vor
zu einem Anteil auferlegten Kosten. Offen seien noch die Rechtsfragen, ob
der Beschwerdeführer überhaupt verpflichtet werden könne, Untersu-
chungskosten zu übernehmen, und ob eine Reduktion der Verfahrenskos-
ten auf Null gerechtfertigt bzw. der Betrag von Fr. 5ʹ000.- unangemessen
sei. Unabhängig von dieser Beurteilung sei er im vorliegenden Beschwer-
deverfahren wie eine vollständig obsiegende Partei zu behandeln, weshalb
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ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen seien und ihm eine Parteient-
schädigung zuzusprechen sei. Auch an den rechtlichen Ausführungen der
Beschwerde hält der Beschwerdeführer fest.
H.
Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 21. April 2017, die Be-
schwerde abzuweisen, soweit sie den Rechtsbegehren des Beschwerde-
führers nicht bereits mit der Wiedererwägung entsprochen habe.
Im Wesentlichen führt sie aus, die Untersuchungskosten seien von den
Beaufsichtigten zu tragen. In Analogie zur bundesgerichtlichen Praxis bei
negativen Unterstellungsentscheiden gelte die gesetzliche Kostenvertei-
lung auch dann, wenn sich der Anfangsverdacht der Vorinstanz im Laufe
des Verfahrens nicht bestätige. Hinsichtlich der Verfahrenskosten sei die
Gebührenverordnung ebenfalls eindeutig und seien diejenigen Personen
gebührenpflichtig, welche eine Verfügung verursacht oder ein Aufsichtsver-
fahren veranlasst hätten, auch wenn das Verfahren ohne belastende Ver-
fügung beendet werde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig (Art. 54 Abs. 1 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes
vom 22. Juni 2007 [FINMAG, SR 956.1] i.V.m. Art. 31 f. sowie Art. 33 Bst. e
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.1 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom-
men, ist als Adressat des angefochtenen Entscheids besonders berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhe-
bung (Art. 48 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
Eingabefrist sowie Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerde-
schrift sind gewahrt (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Kosten-
vorschuss wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die übri-
gen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt.
1.2 Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
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2.
Nachdem die Vorinstanz die Verfügung vom 8. September 2016 zu Guns-
ten des Beschwerdeführers insofern am 26. Januar 2017 in Wiedererwä-
gung gezogen hat, als sie ihn hinsichtlich der verfügten Untersuchungskos-
ten von gesamthaft Fr. 80ʹ114.15 und Verfahrenskosten von gesamthaft
Fr. 55ʹ000.– von der solidarischen Haftung befreit und die ihm auferlegten
Kosten auf Fr. 3ʹ000.– (Untersuchungskosten) und Fr. 5ʹ000.– (Verfahrens-
kosten) festgesetzt hat, sind als verbleibende Streitfragen zu prüfen, ob die
Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht anteilsmässig Untersu-
chungs- und Verfahrenskosten auferlegt hat, und, sofern dies der Fall ist,
ob die Höhe der ihm auferlegten Kostenanteile zu beanstanden ist.
Soweit die Vorinstanz am 26. Januar 2017 wiedererwägungsweise die Auf-
hebung der solidarischen Haftung des Beschwerdeführers hinsichtlich des
Gesamtbetrags der Untersuchungs- und Verfahrenskosten angeordnet
hat, wurde den Rechtsbegehren des Beschwerdeführers bereits entspro-
chen. Insoweit besteht kein entsprechendes Rechtsschutzinteresse mehr,
weshalb die Beschwerde in diesem Umfang als zufolge Wiedererwägung
gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (vgl. Art. 58 Abs. 3 VwVG;
Andrea Pfleiderer, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar
VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 58 VwVG N. 48).
3.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz hätte ihm die ange-
fallenen Untersuchungskosten zu keinem Teil aufbürden dürfen.
3.1 Die Gesetzesgrundlage von Art. 36 Abs. 4 FINMAG erlaube es nur, die
Kosten beaufsichtigten Instituten aufzuerlegen. Dazu gehörten gemäss
ständiger Gerichtspraxis auch unerlaubt tätige Finanzinstitute ohne Bewil-
ligung. Nicht möglich sei eine Kostenauflage jedoch in Durchbrechung des
Institutsprinzips gegenüber den Gesellschaftsorganen eines nicht beauf-
sichtigten Instituts, da sie keine Beaufsichtigten nach Art. 3 FINMAG und
im Sinne von Art. 36 Abs. 4 FINMAG seien und die Massnahmen des Un-
tersuchungsbeauftragten nicht gegen sie angeordnet werden könnten. Ge-
stützt auf Art. 36 Abs. 4 FINMAG bestehe für ihn als ehemaliges Organ
eines nicht unterstellten Instituts somit keine Pflicht zur Übernahme der
Untersuchungskosten. Es fehle an der erforderlichen gesetzlichen Grund-
lage zur Kostenauflage.
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Weiter rügt der Beschwerdeführer, angesichts der Verfahrenschronologie
und des Verfahrensausgangs sei unverständlich, dass er Kosten zu über-
nehmen habe. Das Enforcementverfahren sei nicht durch ihn, sondern
ausschliesslich durch die Y._______ AG und die Z.______ AG ausgelöst
worden. Erst durch die unzutreffenden Behauptungen im Untersuchungs-
bericht habe die Vorinstanz das Verfahren, rund drei Monate nach der Er-
öffnung, am 8. April 2016 auf ihn ausgeweitet. Somit sei er weder für die
Verfahrenseröffnung verantwortlich gewesen noch sei er bis dahin Partei
im Verfahren gewesen. Bis zu diesem Datum habe er deshalb auch keine
Untersuchungskosten verursacht, insbesondere nicht die Kosten des Un-
tersuchungsberichts vom 16. März 2016. Auch die Argumente der
Vorinstanz betreffend sein angebliches, bestrittenes Wissen über das Ver-
halten der Y._______ AG und A._______ begründe mangels einer Art Ga-
rantenstellung für Drittparteien keine Verantwortlichkeit für die Verfah-
renseröffnung. Zudem habe er keinen relevanten Zusatzaufwand hinsicht-
lich des massgeblich bereits erstellten Sachverhalts verursacht.
3.2 Die Vorinstanz hält dem entgegen, im Zeitpunkt der Verfahrenseröff-
nung hätten hinreichende Verdachtsmomente für eine unterstellungspflich-
tige Tätigkeit der Y._______ AG und der Z.______ AG im Rahmen einer
Gruppe bestanden. Dabei sei dem Beschwerdeführer als alleinigem Ver-
waltungsrat der Z.______ AG eine wesentliche Rolle zugekommen. Insbe-
sondere habe ihm die Verantwortung für die Aufsicht über die mit der Ge-
schäftsführung betraute Person, A._______, oblegen. Er hätte Kenntnis
haben müssen von den Aktivitäten der Y._______ AG und den festgestell-
ten Verflechtungen zwischen den beiden Gesellschaften, welche im Zu-
sammenhang mit der vermuteten Emissionshaustätigkeit gestanden und
zur Verfahrenseröffnung sowie Einsetzung des Untersuchungsbeauftrag-
ten geführt hätten. Analog zur Praxis bei negativen Unterstellungsentschei-
den gelte die gesetzliche Kostenverteilung auch dann, wenn sich der An-
fangsverdacht im Laufe des Verfahrens nicht bestätige. Entscheidend sei,
ob im Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung ein ausreichender Anfangsver-
dacht bestanden habe. Die Abklärungen zur Rolle des Beschwerdeführers
aufgrund seiner Organstellung bei der Z.______ AG hätten einen erhebli-
chen Aufwand generiert.
3.3 Für die Einsetzung einer Untersuchungsbeauftragten (Art. 36 Abs. 1
FINMAG) ist nicht erforderlich, dass eine bestimmte Gesetzesverletzung
bereits feststeht. Es genügt, dass aufgrund der konkreten Umstände und
Verdachtsmomente objektive Anhaltspunkte für eine solche sprechen, wo-
bei der Sachverhalt nur durch die Kontrolle vor Ort beziehungsweise durch
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Seite 9
die Einsetzung einer Untersuchungsbeauftragten mit den entsprechenden
Befugnissen abschliessend geklärt werden kann (BGE 137 II 284 E. 4.2.1
und BGE 132 II 382 E. 4.2 je m.H.).
Die Kosten des Untersuchungsbeauftragten sind durch die Beaufsichtigten
zu tragen (Art. 36 Abs. 4 FINMAG). Diese Kostenregelung folgt dem Stö-
rer- bzw. Verursacherprinzip und findet auch auf Finanzintermediäre An-
wendung, die in Verletzung finanzmarktrechtlicher Bestimmungen bewilli-
gungslos tätig waren (vgl. BGE 137 II 284 E. 4.2.2; Urteil des BVGer
B-6749/2014 vom 17. Februar 2016 E. 4.1). Die Pflicht zur Übernahme der
Kosten besteht gestützt auf Art. 36 Abs. 4 FINMAG praxisgemäss auch
dann, wenn sich der (hinreichende) Anfangsverdacht der FINMA schliess-
lich als unbegründet herausstellt (vgl. Urteile des BVGer B-3229/2019 vom
9. Oktober 2019 E. 2.5; B-5657/2016 / B-5415/2016 vom 5. Juni 2018
E. 9.1, B-422/2015 vom 8. Dezember 2015 E. 3.3.2; B-6749/2014 vom
17. Februar 2016 E. 4.1, 4.1.3; vgl. auch BGE 132 II 382 E. 5; Urteile des
BGer 2A.573/2003 vom 30. Juli 2004 E. 2.5). Dies gilt gemäss der Praxis
und entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers auch für eine na-
türliche Person, wenn sie nach den Umständen des konkreten Einzelfalls
einen hinreichend begründeten Verdacht auf eine Verletzung von Auf-
sichtsrecht gesetzt und entsprechend das Verfahren bzw. die Abklärungen
der Aufsichtsbehörde durch ihr Verhalten (mit)veranlasst hat (vgl. etwa Ur-
teil des BVGer B-5688/2016 vom 6. November 2018 E. 7.3).
3.4 Nach der Rechtsprechung kann natürlichen Personen bzw. Gesell-
schaftsorganen denn auch eine wesentliche, individuelle Mitverantwortung
an der unbewilligten Tätigkeit, die eine oder eine Gruppe von juristischen
Personen ausgeübt hat, vorgeworfen werden, wenn sie im Rahmen einer
fairen Gesamtsicht als massgeblich an den bewilligungspflichtigen Tätig-
keiten beteiligt bzw. in die entsprechenden Aktivitäten in entscheidender
Form involviert erscheinen (vgl. Urteil des BGer 2C_89/2010 vom 10. Feb-
ruar 2011 E. 3.3.4 [nicht publ. in BGE 137 II 284] m.w.H.; Urteile des BVGer
B-4094/2012 vom 11. Juni 2013 E. 3.2.1; B-1568/2017 vom 23. Juli 2018
E. 3.1.3; B-3100/2013 vom 30. Juni 2015 E. 6.1; B-6736/2013 vom 22. Mai
2014 E. 5.3.6). Entsprechend kann auch Anlass zu aufsichtsrechtlichen Ab-
klärungen in dieser Hinsicht bestehen, wovon die Vorinstanz in Bezug auf
den Beschwerdeführer ausgegangen ist.
In Fällen, in welchen sich eine wesentliche Mitverantwortung ergibt, ent-
spricht es zudem der Praxis des Bundesgerichts und des Bundesverwal-
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Seite 10
tungsgerichts, dass die Betroffenen unter solidarischer Haftung mit allfälli-
gen Untersuchungskosten belastet werden können, da aufgrund ihres Bei-
trags an die (gesamthaft) bewilligungspflichtige Tätigkeit ein objektiv be-
gründeter Anlass bestand, auch ihre (persönlichen) Aktivitäten näher zu
untersuchen (vgl. BGE 135 II 356 E. 6.2.1; Urteil des BGer 2C_324/2009
vom 9. November 2009 E. 4.2; 2C_91/2010 vom 10. Februar 2011 E. 4.6.2;
Urteile des BVGer B-6749/2014 vom 17. Februar 2016 E. 4.1.3;
B-3100/2013 vom 30. Juni 2015 E. 8.7; B-5657/2016 vom 5. Juni 2018
E. 9.1; B-5688/2016 vom 6. November 2018 E. 7.3).
Rechtfertigt es sich finanzmarktrechtlich, eine Aktivität gruppenweise zu er-
fassen, ist es rechtsprechungsgemäss zudem konsequent, den einzelnen
Mitgliedern der Gruppe auch die entstandenen Kosten solidarisch aufzuer-
legen. Andernfalls käme es zu einem ungerechtfertigten Wertungswider-
spruch zwischen Sach- und Kostenentscheid (BGE 135 II 356 E. 6.2.1, Ur-
teile des BGer 2C_30/2011 und 2C_543/2011 vom 12. Januar 2012 E. 6.1
m.w.H. Urteile des BVGer B-6736/2013 vom 22. Mai 2014 E. 7.1.2;
B-7095/2013 vom 6. August 2014 E. 8.2).
3.4.1 Zu Recht nicht mehr umstritten ist demnach, dass die Vorinstanz den
Beschwerdeführer mit ihrer Wiedererwägung zutreffend von der solidari-
schen Haftung mit den anderen Verfügungsadressaten hinsichtlich der ge-
samten Untersuchungs- und Verfahrenskosten befreit hat. Die Vorinstanz
hat das Verfahren gegenüber dem Beschwerdeführer eingestellt und aus-
geführt, die durchgeführte Untersuchung habe keine Elemente hervorge-
bracht, anhand derer belegt werden könnte, dass er als Mitglied einer
Gruppe bzw. als natürliche Person mit wesentlicher Mitverantwortung in die
unerlaubte Emissionshaustätigkeit der Y._______ AG involviert gewesen
sei. Im Einklang mit der dargelegten Praxis hat die Vorinstanz die solidari-
sche Haftung des Beschwerdeführers aufgehoben, um einen ungerecht-
fertigten Wertungswiderspruch zwischen dem Sach- und Kostenentscheid
zu verhindern. Die im Verfahren durch die Y._______ AG und A._______
gesamthaft entstandenen Untersuchungs- und Verfahrenskosten konnten
ihm nicht solidarisch auferlegt werden (vgl. BGE 135 II 356 E. 6.2.2; Urteile
des BVGer B-1568/2017 vom 23. Juli 2018 E. 5; B-5688/2016 vom 6. No-
vember 2018 E. 7.3).
3.4.2 Eine anteilsmässige Kostentragung konnte die Vorinstanz dagegen
im Rahmen von Art. 36 Abs. 4 FINMAG im Sinn des Verursacherprinzips
auch im Fall einer Verfahrenseinstellung zu Lasten des Beschwerdeführers
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Seite 11
als natürlicher Person anordnen, zumindest wenn, wie erwähnt, im konkre-
ten Fall ein begründeter Anfangsverdacht hinsichtlich einer individuellen
Mitverantwortung an der unbewilligten (Gruppen-)Tätigkeit bestanden hat
(E. 3.3) und die Höhe des Kostenanteils dem aus dem Anfangsverdacht
resultierten Aufwand entspricht. Dies ist vorliegend nach den spezifischen
Darlegungen der Vorinstanz in der Wiedererwägungsverfügung und der
Vernehmlassung vom 21. April 2017 auch konkret der Fall:
Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung als einzi-
ges und einzelzeichnungsberechtigtes Mitglied des Verwaltungsrats der
Z.______ AG im Handelsregister eingetragen, wenngleich sich offenbar
herausstellte, dass er am 6. November 2015 seine Demission erklärt hatte
und seine Stellung im Laufe des Verfahrens umstritten war. Nachvollzieh-
bar weist die Vorinstanz darauf hin, dass dem Beschwerdeführer aufgrund
dieser Organstellung bei der Z.______ AG und auch seinem Erfahrungs-
hintergrund als Rechtsanwalt nach der damaligen Verdachtslage zumin-
dest hätte bekannt sein können, dass die Y._______ AG im Rahmen von
fünf Kapitalerhöhungen einen Grossteil der Aktien der Z.______ AG ge-
zeichnet und diese hernach in grossen Mengen an Dritte veräussert hatte.
Desgleichen bestanden, wie der superprovisorischen Verfügung vom
14. Januar 2016 zu entnehmen ist, erkennbare Verflechtungen und mögli-
che finanzielle Verbindungen zwischen den Gesellschaften. Sie verfügten
unter anderem über die gleiche Domiziladresse. Es flossen gegenseitige
Darlehenszahlungen und Zahlungen unter dem Vermerk «Provision» von
den Konten der Z.______ AG an die Y._______ AG, deren Hintergrund
noch unklar war. Unter diesen Umständen war durchaus naheliegend, dass
der Beschwerdeführer an diesen Vorgängen in seiner Eigenschaft als ein-
ziger Verwaltungsrat in relevanter Weise beteiligt war.
In dieser Konstellation durfte ebenfalls berücksichtigt werden, dass nach
der Rechtsprechung auch eine natürlichen Person, welche keine prioritäre
Rolle innehatte, im dargelegten Sinn (E. 3.4 am Anfang) als wesentlich mit-
verantwortlich an der unbewilligten Tätigkeit einer juristischen Person oder
eine Gruppe von juristischen Personen angesehen werden kann, sofern
sie bei einer der in Frage stehenden juristischen Personen Organstellung
hatte und um die bewilligungspflichtige Tätigkeit wusste oder wissen
musste (Urteile des BVGer B-5688/2016 vom 6. November 2018 E. 4.3 ff.;
B‑6584/2013 vom 18. Januar 2016 E. 2.4; B-3100/2013 vom 30. Juni 2015
E. 6.1; B-6736/2013 vom 22. Mai 2014 E. 5.3.6; B-4094/2012 vom 11. Juni
2013 E. 3.2.1). Der Beitrag zur finanzmarktrechtlich bewilligungspflichtigen
Tätigkeit als Teil einer Gruppe kann unter Umständen auch darin bestehen,
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Seite 12
dass die natürliche Person durch eine pflichtwidrige Unterlassung in Bezug
auf ihre Pflichten als Organ eine unerlaubte Tätigkeit begünstigt, sofern sie
um die bewilligungspflichtige Tätigkeit wusste oder wissen musste (näher
BVGE 2018 IV/9 E. 3.3.2; Urteile des BVGer B-5688/2016 E. 4.9;
B-6584/2013 E. 2.6; B‑6736/2013 E. 5.3.6; B‑2943/2013 vom 6. März 2014
E. 4.2.3).
Zwar hat die Untersuchung gemäss den Ausführungen der Vorinstanz
keine Belege hinsichtlich einer Beteiligung des Beschwerdeführers an der
unerlaubten Emissionshaustätigkeit der Y._______ AG ergeben und sie
liess letztlich offen, inwieweit der Beschwerdeführer tatsächlich in die Ge-
schäftsführung der Z.______ AG involviert gewesen sei. Die zu Beginn des
Verfahrens vorhandenen Umstände schufen angesichts der dargelegten
Konstellation jedoch einen hinreichenden Anfangsverdacht und Anlass, die
Rolle des Beschwerdeführers als einzigem Verwaltungsrat mit Blick auf
eine allfällige wesentliche Mitverantwortung durch aktives Verhalten oder
eine möglicherweise relevante pflichtwidrige Unterlassung hinsichtlich ei-
ner unerlaubten (Gruppen-)Tätigkeit der Y._______ AG und/oder der an-
fänglich verdächtigten Z.______ AG näher zu untersuchen. Es wurden Ab-
klärungen zur Ermittlung des aufsichtsrechtlich relevanten, ihn betreffen-
den Sachverhalts aufgrund seiner Rolle in der Gesellschaft erforderlich.
Somit hat der Beschwerdeführer als einziger Verwaltungsrat der Z.______
AG im dargelegten Sinn Untersuchungskosten mitveranlasst.
3.4.3 Zu keinem anderen Ergebnis führt sein Einwand, die Vorinstanz habe
das gegen die Gesellschaften geführte Verfahren erst drei Monate nach
der Verfahrenseröffnung auf ihn ausgeweitet, weshalb er nicht für die Er-
öffnung des Verfahrens und die Kosten des zuvor verfassten Untersu-
chungsberichts verantwortlich sein könne. Zwar trifft zu, dass die
Vorinstanz erst am 8. April 2016 – nachdem der Untersuchungsbericht vom
16. März 2016 bereits erstellt war – die Ausdehnung des bereits gegen die
Gesellschaften eröffneten Verfahrens gegen ihn persönlich formell ange-
zeigt hat. Die anfängliche Verfahrenseröffnung nur gegen die juristischen
Personen und nur sie betreffende superprovisorische Anordnungen hin-
sichtlich Untersuchungskosten (Ermöglichung von Kostenvorschüssen
durch den Beauftragten) präjudizieren indessen nach der Rechtsprechung
die definitive Kostenverteilung bei Verfahrensabschluss nicht und schlies-
sen auch nicht aus, dass diese nach dem Ausgang des gesamten Verfah-
rens erfolgt (vgl. BGE 135 II 356 E. 6.2.1; Urteil des BVGer B-6736/2013
vom 22. Mai 2014 E. 7.1).
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Gegenstand des vor der Verfahrensanzeige verfassten Untersuchungsbe-
richts und der zugehörigen Beilagen bildete im Übrigen nicht ausschliess-
lich die Tätigkeit der genannten Gesellschaften, sondern teilweise auch die
Frage von Verflechtungen zwischen ihnen und ihren Organen und anderen
nahestehenden (auch natürlichen) Personen. Entsprechend äussert sich
der Untersuchungsbericht, wenn auch in geringerem Umfang, zur (mögli-
chen) Rolle des Beschwerdeführers mit einem Zwischenfazit zu seiner
Stellung in den Gesellschaften sowie zu den persönlichen, finanziellen und
organisatorischen Verbindungen mit den involvierten juristischen Perso-
nen. Unter anderem ging die Untersuchungsbeauftragte der Frage nach,
ob und inwieweit der Beschwerdeführer sein Verwaltungsmandat bei der
Z.______ AG treuhänderisch ausgeübt habe, nachdem er der Vorinstanz
einen Treuhandvertrag vorgelegt hatte. Auch die Befragung des Beschwer-
deführers durch die Untersuchungsbeauftragte am 18. Januar 2016 betraf
nicht ausschliesslich die Gesellschaften, sondern teilweise auch die Bezie-
hung des Beschwerdeführers zu ihnen sowie sein Verhältnis zu
A._______, wie aus dem Befragungsprotokoll hervorgeht.
Des Weiteren geht aus den Akten hervor, dass auch nach der Erstellung
des Untersuchungsberichts bzw. nach der Anzeige der Verfahrensausdeh-
nung an den Beschwerdeführer weitere Aufwendungen der Untersu-
chungsbeauftragten aufgrund des begründeten Anfangsverdachts gegen
den Beschwerdeführer als natürliche Person entstanden und notwendig
waren zur Abklärung, ob das Verfahren gegen ihn eingestellt werden
konnte oder nicht: Die Vorinstanz weist plausibel darauf hin, dass sie im
Rahmen des Schriftenwechsels aufgrund der Angaben in den Stellungnah-
men des Beschwerdeführers und der anderen Parteien ergänzende Be-
richte bei der Untersuchungsbeauftragten einforderte und ihr weitere An-
fragen unterbreitete. Insbesondere hat sich die Untersuchungsbeauftragte
im ergänzenden Bericht vom 10. Juni 2016 unter anderem mit den teilweise
umfangreichen Stellungnahmen (einschliesslich der Beweismittel) des Be-
schwerdeführers vom 19. April 2016 und vom 20. Mai 2016 befasst und
weitere Unterlagen zusammengestellt. Diese Leistungen sind zusammen-
gefasst auch aus der Kostennote der Untersuchungsbeauftragten vom
23. August 2016 ersichtlich. Soweit der Beschwerdeführer einwendet, dass
er zu seinen Eingaben lediglich aufgrund eines falschen Vorgehens der
Vorinstanz und der Untersuchungsbeauftragten gezwungen gewesen sei,
fehlen angesichts der Akten hinreichende Anhaltspunkte, welche seine
Ausführungen als überzeugend erscheinen liessen.
B-6230/2016
Seite 14
Somit trifft entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht zu,
dass er angesichts der Verfahrenschronologie keinen relevanten Untersu-
chungsaufwand und keine Untersuchungskosten verursacht habe.
3.4.4 Demgemäss ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dem Be-
schwerdeführer anteilsmässig Untersuchungskosten auferlegt hat.
Auch ist angesichts der vorstehenden Ausführungen der wiedererwä-
gungsweise festgesetzte Betrag in der Höhe von Fr. 3'000 mit Blick auf den
in Bezug auf den Beschwerdeführer angefallenen Aufwand und die Kos-
tennoten der Untersuchungsbeauftragten nicht zu beanstanden. Die
Vorinstanz bewegt sich in dieser Hinsicht im ihr zustehenden Ermessens-
spielraum. Entsprechend dringt der Beschwerdeführer nicht durch, soweit
er eine Reduktion der Untersuchungskosten auf Null bzw. auf maximal
Fr. 2'000.– verlangt.
4.
Ebenfalls wendet sich der Beschwerdeführer gegen die ihm auferlegten
Verfahrenskosten.
4.1 Die Vorinstanz erhebt Gebühren für Aufsichtsverfahren im Einzelfall
und für Dienstleistungen (Art. 15 Abs. 1 Satz 1 FINMAG). Gebührenpflich-
tig ist auch hier, wer eine Verfügung oder ein Aufsichtsverfahren veranlasst
(Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und Abga-
ben durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht vom 15. Oktober 2015
(FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung, FINMA-GebV, SR 956.122).
Die gesetzliche Grundlage für die Gebührenpflicht nach Art. 5 FINMA-
GebV bildet Art. 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgeset-
zes vom 21. März 1997 (RVOG, SR 172.010), wie das Bundesverwaltungs-
gericht bereits im Urteil B-6838/2018 vom 13. September 2019 (E. 4 ff.) in
Bezug auf eine natürliche Person ausführlich erläutert hat. Auf diese Erwä-
gungen kann an dieser Stelle verwiesen werden.
4.2 Veranlassen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. a FINMA-GebV ist nicht
gleichbedeutend mit einem Verfahrensausgang zu Ungunsten der Verfü-
gungsadressaten. Auch Aufsichtsverfahren, die im Ergebnis wie vorliegend
einzustellen sind, können zu einer Kostenpflicht der betroffenen natürlichen
Personen führen, sofern diese einen hinreichend begründeten Anlass zum
Aufsichtsverfahren gegeben haben (vgl. etwa Urteil B-4066/2010 vom
19. Mai 2011 E. 10.2; B-488/2018 vom 17. Januar 2019 E. 7; B-3092/2016
vom 25. April 2018 E. 4.1). Auch unter Art. 5 Abs. 1 FINMA-GebV gilt, dass
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Seite 15
nicht jedes Setzen eines Anlasses für eine Kostenauflage ausreicht. Eine
Veranlassung liegt nur vor, wenn das Verhalten der Partei einen hinrei-
chend begründeten Anlass dazu gibt, dass ein Tätigwerden der Aufsichts-
behörde als angezeigt erscheint. Wenn im Zeitpunkt der Verfahrenseröff-
nung keine Anhaltspunkte bestehen, so scheidet eine Kostenauflage aus.
Bestehen hingegen hinreichende Anhaltspunkte für Abklärungen, ist uner-
heblich, ob nachträglich eine Massnahme getroffen oder davon abgesehen
wird oder ob das Verfahren aus irgendwelchen Gründen eingestellt wird
(vgl. Urteil des BVGer B-6838/2018 vom 13. September 2019 E. 7.5 ff.).
Im vorliegenden Fall kann hinsichtlich der Verfahrenskosten sinngemäss
auf die vorstehenden Erwägungen zu den Untersuchungskosten verwie-
sen werden (E. 3.4.2 f.). Auch in Bezug auf die Verfahrenskosten hat der
Beschwerdeführer als einziges und einzelzeichnungsberechtigtes Mitglied
der Z.______ AG selbst hinreichende Anfangsverdachtsmomente dafür
gesetzt, seine Rolle hinsichtlich einer allenfalls wesentlichen Mitverantwor-
tung bzw. einer aufsichtsrelevanten pflichtwidrigen Unterlassung in Bezug
auf eine unerlaubte (Gruppen-)Tätigkeit der Y._______ AG und der anfäng-
lich verdächtigten Z.______ AG näher zu untersuchen. Auch hier spricht
die Verfahrensgeschichte nicht gegen die Kostenauflage. Der Beschwer-
deführer hat das Verfahren und die resultierten Verfahrenskosten somit teil-
weise mitveranlasst.
Demnach ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz ihn mit einer an-
teilsmässigen Kostenfolge belastet hat.
4.3 Für den Fall, dass er mit Verfahrenskosten belastet bleibt, beanstandet
der Beschwerdeführer sodann die Höhe des ihm auferlegten Anteils.
4.3.1 Er macht geltend, der Betrag von Fr. 5‘000.– sei unangemessen und
auf Null bzw. maximal 2'000.– zu reduzieren Zu berücksichtigen sei nur der
Zeitaufwand, der in Bezug auf ihn effektiv angefallen sei.
Die Vorinstanz verweist hinsichtlich der Höhe der Verfahrenskosten auf die
Wiederwägungsverfügung. Danach hätten sich die Ermittlungen des Sach-
verhalts und die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs der Gesellschaf-
ten anspruchsvoll gestaltet. Die Abklärung zur Rolle des Beschwerdefüh-
rers insbesondere aufgrund der Organstellung bei der Z.______ AG und
der Z.______ Ltd. hätten einen erheblichen Aufwand generiert. Er habe im
Rahmen des Enforcementverfahrens diverse Eingaben zu Handen der
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Seite 16
Vorinstanz eingereicht und damit in erheblichem Mass zur Höhe der ange-
fallenen Kosten beigetragen (Wiedererwägungsverfügung, Rz. 23, 25).
4.3.2 Für die Bemessung der Gebühren der Vorinstanz gelten die Ansätze
im Anhang der FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung vom 15. Okto-
ber 2008 [FINMA-GebV, SR 956.122]). Für Verfügungen, Aufsichtsverfah-
ren und Dienstleistungen, für die im Anhang kein Ansatz festgelegt ist, be-
misst sich die Gebühr nach dem Zeitaufwand und der Bedeutung der Sa-
che für die gebührenpflichtige Person (Art. 8 Abs. 3 FINMA-GebV). Der
Stundenansatz für die Gebühren beträgt je nach Funktionsstufe der aus-
führenden Person innerhalb der FINMA und Bedeutung der Sache für die
gebührenpflichtige Person Fr. 100.– bis Fr. 500.– (Art. 8 Abs. 4 FINMA-
GebV).
4.3.3 Die Vorinstanz hat in ihrem Leistungserfassungsdokument dargelegt,
welche Tätigkeiten während des Verfahrens anfielen und wie viel Zeit die
in Frage stehenden Mitarbeiter hierfür effektiv aufwendeten. Am 24. Mai
2016 wurde der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Partei durch
die Vorinstanz einvernommen. In diesem Zusammenhang hat sie den Auf-
wand für die Vorbereitung der Einvernahme, die Durchführung derselben
und die Nachbearbeitung (insbesondere Protokoll) aufgelistet. Darüber
hinaus erwuchs ihr Aufwand für die Durchsicht und Verwertung der teil-
weise umfangreichen Eingaben des Beschwerdeführers und für die Kor-
respondenz mit seinem Rechtsvertreter. Ebenfalls rechtfertigte es sich,
dem Beschwerdeführer einen Teil des Aufwands für die Redaktion der End-
verfügung (Einstellung) und das Aktenstudium zu belasten.
Angesichts dieser Leistungen hat die Vorinstanz den Anteil des Beschwer-
deführers an den Verfahrenskosten von Fr. 5'000.- im Rahmen des ihr zu-
stehenden Ermessensspielraums und zudem offensichtlich im Einklang mit
dem Äquivalenzprinzip sowie dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz festge-
setzt. Es bestehen ausserdem keine Anzeichen dafür, dass das Verhältnis
zur Kostenauflage zu Lasten der anderen Beteiligten, welche unter solida-
rischen Haftung Verfahrenskosten von gesamthaft Fr. 50'000.– tragen, zu
beanstanden wäre.
4.3.4 Die festgesetzte Höhe des dem Beschwerdeführer wiedererwä-
gungsweise auferlegten Kostenanteils ist somit nicht zu beanstanden.
4.4 Des Weiteren rügt der Beschwerdeführer in Bezug auf die Verfahrens-
kosten, die Vorinstanz hätte gestützt auf Art. 6 FINMA-GebV i.V.m. Art. 13
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Seite 17
der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 [AllgGebV,
SR 172.041.1] von der Erhebung von Gebühren absehen müssen. Sie
habe diesbezüglich ihr Ermessen nicht richtig ausgeübt. Ein Gebührener-
lass sei angesichts des Verfahrensausgangs und des ihm aus dem Verfah-
ren entstandenen Aufwands angemessen.
Die FINMA-GebV verweist in Art. 6, soweit sie – wie für den Erlass einer
Gebühr – keine besondere Regelung enthält, auf die Bestimmungen der
AllgGebV. Nach Art. 13 AllgGebV kann die Verwaltungseinheit die Gebühr
wegen Bedürftigkeit der gebührenpflichtigen Person oder aus anderen
wichtigen Gründen herabsetzen oder erlassen. Es handelt sich dabei um
eine Kann-Norm, die der Behörde einen entsprechenden Ermessensspiel-
raum verleiht. Im vorliegenden Fall kann der Vorinstanz indessen keine Er-
messensunterschreitung oder Unangemessenheit vorgeworfen werden,
weil sie vom Erlass und der Herabsetzung der Verfahrenskosten abgese-
hen hat. Anzeichen für einen wichtigen Grund zum Erlass sind nicht er-
sichtlich. Insbesondere war ein Erlass im Lichte der vorstehenden Ausfüh-
rungen und des Verursacherprinzips nicht aufgrund des Verfahrensaus-
gangs geboten. Auch der dem Beschwerdeführer erwachsene Verfahrens-
aufwand gebietet vorliegend keinen Erlass oder eine Reduktion der Ver-
fahrenskosten. Die Vorinstanz hat auch unter diesem Aspekt nicht fehler-
haft gehandelt, indem sie die Verfahrenskosten wiedererwägungsweise auf
den angemessenen Betrag von Fr. 5‘000.– festgesetzt hat.
4.5 Demnach ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dem Be-
schwerdeführer einen Anteil an den Verfahrenskosten in der Höhe von
Fr. 5‘000.– auferlegt hat.
5.
Zusammenfassend ist das Beschwerdeverfahren zufolge Wiedererwägung
insoweit als gegenstandslos geworden abzuschreiben, als dem Beschwer-
deführer mit Verfügung vom 8. September 2016 in solidarischer Haftung
Untersuchungskosten im Gesamtbetrag von Fr. 80ʹ114.15 und Verfahrens-
kosten im Gesamtbetrag Fr. 55ʹ000.– auferlegt wurden.
Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit der Beschwerdeführer
gemäss Dispositiv-Ziffer 1 und 2 der Wiedererwägungsverfügung vom
26. Januar 2017 zu Recht mit einem Kostenanteil von Fr. 3ʹ000.– an den
Untersuchungskosten und einem Kostenanteil von Fr. 5ʹ000.– an den Ver-
fahrenskosten belastet wird.
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Seite 18
6.
Die Verfahrenskosten werden unter Berücksichtigung des Umfangs und
der Schwierigkeit der Streitsache auf Fr. 3'000.– festgesetzt (Art. 63
Abs. 4bis VwVG).
6.1 Soweit das vorliegende Verfahren gegenstandslos geworden ist, richtet
sich die Kostenpflicht nach Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]. Danach sind die Verfahrenskosten in der Regel
derjenigen Partei aufzuerlegen, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit
bewirkt hat. Somit kann der Vorinstanz nicht gefolgt werden, soweit sie
ausführt, die Frage des Obsiegens richte sich einzig nach der Rechtsfrage,
ob bei Verfahrenseinstellungen Kosten aufzuerlegen seien, woran nichts
ändere, dass sie in Aufhebung der solidarischen Kostentragung und in Re-
duktion der Kostenbeiträge des Beschwerdeführers eine Wiedererwä-
gungsverfügung erlassen habe (Vernehmlassung, Rz. 8).
Vielmehr ist aufgrund des Wiedererwägungsentscheids vom 26. Januar
2017 das Verfahren deshalb teilweise gegenstandslos geworden, weil die
Vorinstanz nachträglich auf einen Wertungswiderspruch in der ursprünglich
erlassenen Verfügung schloss und diese wiedererwägungsweise aufhob.
Sie hat ihren Entscheid eigens zufolge besserer Erkenntnis abgeändert,
weil sie nach Erhebung der Beschwerde erkannt hat, dass er von Beginn
an fehlerhaft war. Somit wurde die Teilgegenstandslosigkeit der Be-
schwerde durch die Vorinstanz bewirkt (vgl. Urteil des BGer 8C_60/2010
vom 4. Mai 2010 E. 4.2.1). Als Vorinstanz trägt sie indessen keine Verfah-
renskosten (Art. 63 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 5 VGKE).
6.2 Soweit die Beschwerde in der (Kosten-)Sache behandelt worden ist,
gilt dagegen entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerde-
führer als unterliegend. Insgesamt unterliegt er somit teilweise im Umfang
von rund einem Viertel, weshalb er in reduziertem Umfang Verfahrenskos-
ten von Fr. 750.– zu tragen hat (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Restbetrag
der Verfahrenskosten von Fr. 2’250.– ist auf die Gerichtskasse zu nehmen
(vgl. Art. 63 Abs. 2 VwVG).
6.3 Als teilweise obsiegende Partei hat der Beschwerdeführer Anspruch
auf eine entsprechend gekürzte Parteientschädigung für die ihm erwach-
senen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2
VGKE). Sie wird der Körperschaft auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz
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Seite 19
verfügt hat, soweit sie, wie vorliegend, nicht einer unterliegenden Gegen-
partei auferlegt werden kann (Art. 64 Abs. 2 VwVG).
Die Entschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige wei-
tere notwendige Auslagen der Parteien (Art. 8 ff. VGKE). Das Anwaltsho-
norar wird nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters bemessen.
Der Stundenansatz beträgt für Anwälte mindestens Fr. 200.– und höchs-
tens Fr. 400.–, worin die Mehrwertsteuer nicht enthalten ist (Art. 10 VGKE).
Vorliegend hat der Vertreter des Beschwerdeführers zwei Kostennoten
vom 16. Januar 2017 und 15. März 2017 eingereicht, in denen ein Aufwand
von 25.9 und 11.35 Stunden, d.h. insgesamt 37.25 Stunden, aufgeführt ist
sowie ein Stundenansatz von Fr. 450.– (zuzüglich MwSt.) geltend gemacht
wird. Der Aufwand von insgesamt 37.25 Stunden für das gesamte Be-
schwerdeverfahren ist unbestritten und erscheint angemessen. Die vom
Beschwerdeführer eingereichten Rechtsschriften überschreiten in Anzahl
und Umfang das erforderliche Ausmass nicht. Der geltend gemachte Stun-
denansatz von Fr. 450.– übersteigt indessen den Höchstansatz für An-
waltshonorare von Fr. 400.– gemäss Art. 10 Abs. 2 VGKE. Soweit der Be-
schwerdeführer den gelten gemachten höheren Aufwand durch sein hohes
Vermögensinteresse im Sinne von Art. 10 Abs. 3 VGKE gerechtfertigt sieht,
kann ihm nicht gefolgt werden. Vielmehr ist der Stundenansatz auf
Fr. 400.– zu reduzieren.
Der sich zufolge Reduktion des Stundenansatzes auf Fr. 400.– ergebende
Betrag von Fr. 14‘900.– ist, entsprechend dem teilweisen Unterliegen des
Beschwerdeführers, um einen Viertel auf den Betrag von Fr. 11'175.– zu
kürzen. Folglich ist ihm – inklusive Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von
Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE (Satz von 8 % für die vorliegend vollumfänglich
vor dem 1. Januar 2018 erbrachten Leistungen) – eine Parteientschädi-
gung in der Höhe von Fr. 12'069.– zuzuerkennen.
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Seite 20
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht zufolge Wiedererwä-
gung als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird.
2.
Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten im Umfang von
Fr. 750.– auferlegt und, nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Ur-
teils, dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'000.– ent-
nommen. Der Restbetrag von Fr. 2'250.– wird dem Beschwerdeführer nach
Eintritt der Rechtskraft des Urteils auf ein von ihm zu bezeichnendes Konto
zurückerstattet.
3.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine reduzierte Par-
teientschädigung von Fr. 12'069.– zugesprochen. Dieser Betrag ist dem
Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu
überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage:
Rückerstattungsformular)
– die Vorinstanz ([…]; Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Ronald Flury Thomas Ritter
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Seite 21
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist
gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim
Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen
Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver-
tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in
einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde-
führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 6. Januar 2020