B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-623/2012
U r t e i l v o m 2 8 . A p r i l 2 0 1 4
Besetzung
Richter Francesco Brentani (Vorsitz),
Richter Daniel Stufetti, Richter Ronald Flury,
Gerichtsschreiberin Marion Sutter.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenrente.
B-623/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.______ (im Folgenden: Beschwerdeführer oder Versicherter) wurde am
(…) 1952 geboren und ist kosovarischer Staatsangehöriger. Er hat sich
vom 22. Juni 1994 bis zum 16. Januar 2001 mit einer Bewilligung für vor-
läufig aufgenommene Ausländer (Ausweis F) in der Schweiz aufgehalten.
Entsprechend hat er in den Jahren 1996 bis 2000 die obligatorischen Bei-
träge an die Schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi-
cherung – mehrheitlich auf der Grundlage von Arbeitslosenentschädigun-
gen – entrichtet. Zuletzt war er bis April 2000 bei der B._______ als Gip-
ser tätig (IV-Akt. 6 und 9). Im Jahr 2001 kehrte der Beschwerdeführer in
sein Heimatland zurück (vgl. IV-Akt. 52). Am 15. März 2004 meldete er
sich bei der IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (im Folgenden:
Vorinstanz) zum Bezug von IV-Leistungen für Erwachsene an (IV-Akt. 2).
B.
Nach der Durchführung des Abklärungsverfahrens wies die Vorinstanz mit
Verfügung vom 15. Februar 2005 das Leistungsbegehren des Beschwer-
deführers ab (IV-Akt. 26). Diese Verfügung bestätigte sie mit Einsprache-
entscheid vom 5. August 2005 (IV-Akt. 27). Im Zuge des durch den Be-
schwerdeführer hiergegen eingeleiteten Beschwerdeverfahrens bei der
damaligen Eidgenössischen Rekurskommission der Alters-, Hinterlasse-
nen- und Invalidenversicherung für die im Ausland wohnenden Personen
zog die Vorinstanz ihren Entscheid mit Verfügung vom 19. Dezember
2005 – gestützt auf die Stellungnahme des regionalen ärztlichen Dienstes
Rhone (im Folgenden: RAD) vom 20. Oktober 2005 (IV-Akt. 31) – in Wie-
dererwägung und gewährte dem Beschwerdeführer gestützt auf einen In-
validitätsgrad von 70 % eine ganze Invalidenrente mit Wirkung ab dem
1. März 2003 (IV-Akt. 35, 36). Mit Eingaben vom 18. Januar 2001
und 9. März 2006 hielt der Beschwerdeführer nichtsdestotrotz an der ein-
gereichten Beschwerde fest und beantragte die Nachzahlung einer gan-
zen Invalidenrente auch für die Zeit vom 3. April 2000 bis zum 1. März
2003, da er sich bereits am 3. April 2000 bei der Vorinstanz zum Leis-
tungsbezug angemeldet habe (IV-Akt. 38 und 44). Mit Urteil C-2566/2006
vom 21. November 2007 wies das Bundesverwaltungsgericht, welches
das bei der bisherigen Eidgenössischen Rekurskommission anhängige
Verfahren zuständigkeitshalber übernommen hatte, die Beschwerde ab,
soweit diese nicht ohnehin durch die Wiedererwägungsverfügung der
Vorinstanz gegenstandslos geworden war (IV-Akt. 47). Eine hiergegen
gerichtete Beschwerde des Beschwerdeführers wies auch das Bundesge-
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Seite 3
richt mit Urteil vom 22. Februar 2008 ab, soweit es darauf eintrat (IV-Akt.
49).
C.
Am 17. Dezember 2009 leitete die Vorinstanz ein Rentenrevisionsverfah-
ren ein (IV-Akt. 54). Nachdem die Ärzte des Klinischen Krankenhauszent-
rums von Kosovo, Klinik für Neurologie und spezialistische Ambulanz,
Dr. C._______, Neurologin, Dr. D._______, Allgemeinmediziner, und Ass.
Dr. E._______, Neuropsychiater, mit Zeugnis vom 12. Juli 2010 festge-
stellt hatten, der Beschwerdeführer sei arbeitsunfähig und es sei eine
psychiatrische Begutachtung erforderlich (IV-Akt. 76), erteilte die Vorin-
stanz mit Schreiben vom 12. November 2010 Dr. med. F._______ den
Auftrag für eine medizinische Abklärung (IV-Akt. 80). Das psychiatrische
Gutachten von Dr. med. F._______ erging am 15. März 2011 und be-
scheinigte dem Beschwerdeführer eine volle Arbeitsfähigkeit im Haushalt
sowie eine Restarbeitsfähigkeit von 60 % für die frühere Tätigkeit als Ma-
ler (sic) oder ähnliche berufliche Tätigkeiten. Die Arbeitsfähigkeit habe
sich seit Anfang 2010 verbessert. Mit weiteren Verbesserungen dieser sei
indessen nicht zu rechnen (IV-Akt. 87). In der Stellungnahme vom 10. Ju-
ni 2011 teilte der RAD mit, die Arbeitsunfähigkeit sowohl im Haushalt als
auch in der bisherigen beruflichen Tätigkeit habe 70 % ab 2000 sowie
40 % ab dem 1. Januar 2010 betragen (IV-Akt. 91). Mit Schreiben vom
28. Juni 2011 informierte der Beschwerdeführer die Vorinstanz, dass er
vorläufig wieder in der Schweiz wohne und bat um Zustellung der nächs-
ten Schreiben an seine aktuelle Wohnadresse in G._______ (IV-Akt. 93).
Das Justiz und Sicherheitsamt G._______ bestätigte am 29. Juli 2011,
dass der Beschwerdeführer am 23. Februar 2011 aus dem Kosovo zuge-
zogen und ihm bis zum 22. November 2011 eine Kurzaufenthaltsbewilli-
gung (Bewilligung L) ausgestellt worden sei (IV-Akt. 98). Am
2. September 2011 ging bei der Vorinstanz das Urteil des Kreisgerichts
H._______ (Kosovo) vom 28. April 2010 ein, das die Scheidung der Ehe
zwischen dem Beschwerdeführer und J._______, geb. (…), aussprach
(IV-Akt. 99).
D.
Mit Vorbescheid vom 26. September 2011 stellte die Vorinstanz dem Ver-
sicherten die Reduktion der bisher ausgerichteten ganzen Invalidenrente
auf eine Viertelsrente in Aussicht, da sich auf Grund des eingeholten psy-
chiatrischen Gutachtens der Gesundheitszustand seit dem 1. Januar
2010 verbessert habe (IV-Akt. 100). Gegen diesen Vorbescheid erhob der
Beschwerdeführer am 27. Oktober 2011 Einwand bei der Vorinstanz. Er
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führte insbesondere aus, seine Verfolgungsideen seien schlimmer ge-
worden. Ausserdem leide er an Attacken (psychotischer Dekompensati-
on), die jedoch nie über eine Minute angedauert hätten. Jede einzelne At-
tacke bedeute für ihn einen Überlebenskampf, weshalb er nie ohne
Selbstmordgedanken allein sein könne. Bei den Attacken würde sein Ge-
hirnraum quasi gespalten oder umgeschaltet in zwei "Meinungen", wobei
die eine überwache, verspotte und befehle und die andere seinen Körper
agiere. Er selber stehe dann als Beobachter neben sich (IV-Akt. 102).
Am 25. November 2011 teilte der Beschwerdeführer der Vorinstanz tele-
fonisch mit, er habe am 8. November 2011 wieder geheiratet und lebe
nun dauerhaft in G._______ (IV-Akt. 104). Ersteres wird durch den Fami-
lienausweis vom 8. November 2011 belegt (IV-Akt. 107). Am 5. Dezember
2011 erklärte das Justiz- und Sicherheitsamt G._______, der Beschwer-
deführer verfüge seit dem 8. November 2011 über die Aufenthaltsbewilli-
gung (Bewilligung B) in der Schweiz (IV-Akt. 110). Mit Verfügung vom
28. Dezember 2011 bestätigte die Vorinstanz ihren Vorbescheid vom
26. September 2011. Die Bemerkungen des Beschwerdeführers vom
27. Oktober 2011 würden nichts an der Richtigkeit dieses zu ändern ver-
mögen. Die bisher bezahlte ganze Rente werde deshalb mit Wirkung ab
dem 1. März 2012 durch eine Viertelsrente im Betrag von Fr. 113.– mo-
natlich ersetzt (IV-Akt. 114).
E.
Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 1. Februar 2012 Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht mit den sinngemässen Anträgen, die an-
gefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm weiterhin eine ganze Inva-
lidenrente zu entrichten. Ausserdem ersucht er um einen persönlichen
Begleiter, da er nicht mehr lebensfähig sei. Zur Begründung führt er zu-
sammenfassend aus, die angefochtene Verfügung basiere auf falschen
medizinischen Annahmen. Überdies sei fälschlicherweise kein Einkom-
mensvergleich durchgeführt worden. Sämtliche vorliegenden Unterlagen
seien durch das Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Da er ein
ehemaliges Opfer von Diskriminierung und Folter sei, benötige er interna-
tionalen Schutz und könne sich nicht gegen die "Verschwörungen der IV-
Stelle" wehren.
F.
In der Vernehmlassung vom 6. Juli 2012 beantragt die Vorinstanz, die
Beschwerde sei abzuweisen und die angefochtene Verfügung zu bestäti-
gen. Sie habe im Rahmen des Revisionsverfahrens den Sachverhalt
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mehrfach dem RAD zur Stellungnahme unterbreitet. Dieser habe, zuletzt
im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, das psychiatrische
Gutachten von Dr. med. F._______ vom 15. März 2011 als in seinen
Schlussfolgerungen überzeugend und deshalb voll beweiskräftig einge-
stuft. Hiernach hätten sowohl die Diagnose der andauernden Persönlich-
keitsveränderung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0) als auch die Ver-
folgungsideen im Laufe der Jahre "abgeflaut", weshalb in zeitlicher Hin-
sicht eine Besserung des Gesundheitszustandes festzustellen sei. Ar-
beitsmedizinisch bedeute dies, dass ab dem 1. Januar 2010 neu generell
eine 40 %-ige Arbeitsfähigkeit vorliege. Nachdem sich die Erwerbsfähig-
keit damit wesentlich verbessert habe, bestehe seit dem 1. März 2012
Anspruch auf nunmehr eine Viertelsrente.
G.
Am 11. März 2013 ging die (verspätete) Replik des Beschwerdeführers
vom 7. März 2013 ein. In dieser entgegnet der Beschwerdeführer, er sei
sich seiner Erkrankung nicht bewusst gewesen und habe deshalb trotz
der Diagnose ICD-10 F62.0 (andauernde Persönlichkeitsänderung nach
Extrembelastung) gearbeitet. Die jeweiligen Arbeitgeber hätten ihm aus
diesem Grunde gekündigt. Seit September 1999 leide er an in der Folge
immer schlimmer gewordenen psychotischen Anfällen. Am 3. April 2000
sei er kollabiert und habe deshalb einen Arzt aufgesucht. Er sei angewie-
sen auf einen persönlichen Begleiter.
Mit Schreiben vom 10. März 2013 ergänzt der Beschwerdeführer, die Vor-
instanz habe jeweils absichtlich die Arztberichte unter Angabe falscher
Erstellungsdaten zitiert, um ihn zu verwirren respektive ihn daran zu hin-
dern, korrekt zu replizieren. Mit zwei Eingaben vom 27. März 2013 reichte
der Beschwerdeführer weitere, sich teilweise bereits in den vorinstanzli-
chen Akten befindliche Unterlagen beim Bundesverwaltungsgericht ein.
H.
In der Duplik vom 29. April 2013 hält die Vorinstanz an ihrer Vernehmlas-
sung fest und führt ergänzend aus, der Beschwerdeführer sei im Rahmen
des Revisionsverfahrens hinsichtlich des Zeitraums vom 11. Mai 2000 bis
19. Dezember 2010 begutachtet worden. Das seitens des RAD als über-
zeugend beurteilte Gutachten habe eine wesentliche Verbesserung der
Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers dargelegt. Dieser Feststellung
würden die beschwerdeweise eingereichten medizinischen Unterlagen
nicht entgegenstehen. Insbesondere würden die replikweise eingereich-
ten zwei Arztberichte aus dem Jahre 2000 und 2001 mangels Aktualität
B-623/2012
Seite 6
und neuer, nicht berücksichtigter Sachverhaltselemente hieran nichts än-
dern .
I.
Mit den Eingaben vom 27. und 28. April 2013, vom 1. und 29. Juli 2013,
vom 23. September 2013 sowie vom 3. November 2013 reichte der Be-
schwerdeführer diverse weitere Arztberichte sowie Unterlagen der vo-
rausgegangenen IV- und ausländerrechtlichen Verfahren beim Bundes-
verwaltungsgericht ein.
J.
Mit Schreiben vom 18. Februar 2013 nimmt die Vorinstanz aufforde-
rungsgemäss zu den durch den Beschwerdeführer neu eingereichten
medizinischen Unterlagen Stellung. Sie schliesst sich hierbei vollumfäng-
lich der diesbezüglich durch sie eingeholten RAD-ärztlichen Stellung-
nahme vom 13. Februar 2014 an, gemäss welcher die neuen Dokumente
im Wesentlichen deckungsgleich mit denjenigen seien, die bereits im
Zeitpunkt der Erstellung des Schlussberichtes vom 16. Juni 2012 vorge-
legen hätten. Diese würden sich auf den Beobachtungsraum von 2001
bis Anfang 2011 beziehen und für diesen eine Arbeitsunfähigkeit attestie-
ren. Entsprechend halte er an seinem Schlussbericht vom 16. Juni 2012
vollumfänglich fest.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterla-
gen wird – soweit erforderlich und rechtserheblich – in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 in Verbindung mit Art. 33 Bst. d des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG,
SR 173.32) und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invali-
denversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen
Verfügungen der schweizerischen IV-Stelle für Versicherte im Ausland
IVSTA.
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Seite 7
Im Streit liegt die Verfügung der IVSTA (Vorinstanz) vom 28. Dezem-
ber 2011. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig.
1.2 Der Streitgegenstand eines Beschwerdeverfahrens bestimmt sich
nach dem durch den erstinstanzlichen Entscheid geregelten Rechtsver-
hältnis, soweit es vom Beschwerdeführer angefochten wird. Der erstin-
stanzliche Entscheid steckt damit den Rahmen des möglichen Streitge-
genstands ab. Der Streitgegenstand kann zwar nicht über diesen Rah-
men hinausgehen, doch braucht er ihn auch nicht auszufüllen. Anfech-
tungsgegenstand und Streitgegenstand sind identisch, wenn der vo-
rinstanzliche Entscheid insgesamt angefochten ist (Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts B-784/2007 vom 15. Januar 2008 E. 2.1; BGE 131 V
164 E. 2.1; 130 V 501 E. 1.1).
1.2.1 Damit bildet vorliegend die angefochtene Verfügung vom 28. De-
zember 2011 den Anfechtungs- und somit den maximal zulässigen Streit-
gegenstand. Zu prüfen ist deshalb im vorliegenden Beschwerdeverfahren
ausschliesslich, ob die Vorinstanz die dem Beschwerdeführer seit dem
1. März 2003 entrichtete ganze Invalidenrente zu Recht mit Wirkung ab
dem 1. März 2012 auf eine Viertelsrente reduzierte oder ob der Be-
schwerdeführer allenfalls Anspruch auf eine höhere Invalidenrente hat.
Demgegenüber sind die in den Eingaben des Beschwerdeführers ans
Bundesverwaltungsgericht gestellten, mit dem skizzierten Streitgegens-
tand nicht in Verbindung stehenden Anträge, zum Beispiel auf die Zu-
sprechung einer Entschädigung und Genugtuung wegen der Art und Wei-
se der Rückführung in den Kosovo im Jahre 2001, auf Hilflosenentschä-
digung oder auf die Einsetzung eines (vom Beschwerdeführer als "Be-
gleitperson" bezeichneten) persönlichen Beistandes / Betreuers, vorlie-
gend nicht zu prüfen. Diese erst im Beschwerdeverfahren gestellten
Rechtsbegehren stellen eine unzulässige Erweiterung des Streitgegens-
tandes dar, weshalb – in dieser Hinsicht – auf die Beschwerde nicht ein-
zutreten ist.
1.2.2 Für die erwähnten weiteren Gesuche ist der Beschwerdeführer an
die jeweils zuständigen Behörden (zum Beispiel an die IV-Stelle
G._______ für das Gesuch um Hilflosenentschädigung sowie an das Mig-
rationsamt des Kantons K._______ respektive das Bundesamt für Migra-
tion BFM, Direktionsbereich Asylverfahren, für die im Zusammenhang mit
der Rückführung in den Kosovo gestellten Entschädigungs- und Genug-
B-623/2012
Seite 8
tuungsforderungen) zu verweisen. Zu erwähnen bleibt, dass das Bundes-
verwaltungsgericht das durch den behandelnden Psychiater Dr. med.
L._______ für den Beschwerdeführer gestellte (respektive erneuerte) Ge-
such um einen Kostenbeitrag für eine persönliche Betreuung bereits mit
Verfügung vom 20. März 2013 zuständigkeitshalber sowie zur weiteren
Veranlassung an die Vorinstanz überwiesen hat.
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der Verfügung vom 28. De-
zember 2011 berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf-
hebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 des Bundesge-
setzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversi-
cherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist.
1.4 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG und Art. 52
des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren VwVG; SR 172.021)
eingereichte Beschwerde ist, nachdem auch der einverlangte Kostenvor-
schuss rechtzeitig überwiesen wurde, im dargelegten Umfang (E. 1.2.1)
einzutreten.
2.
Die Zuständigkeit der IV-Stellen ist in Art. 55 IVG und Art. 40 IVV geregelt.
Zuständig ist in der Regel die IV-Stelle, in deren Kantonsgebiet der Versi-
cherte im Zeitpunkt der Anmeldung seinen Wohnsitz hat. Der Bundesrat
ordnet die Zuständigkeit in Sonderfällen (Art. 55 Abs. 1 IVG). Nach Art. 40
Abs. 1 IVV ist zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen die
IV-Stelle zuständig, in deren Tätigkeitsgebiet die Versicherten ihren
Wohnsitz haben (Bst. a) oder für im Ausland wohnende Versicherte die
IV-Stelle für Versicherte im Ausland (Bst. b). Laut Art. 40 Abs. 3 IVV bleibt
die einmal begründete Zuständigkeit der IV-Stelle im Verlauf des Verfah-
rens erhalten (perpetuatio fori). In der höchstrichterlichen Praxis wurde
die Erhaltung der einmal begründeten Zuständigkeit einer IV-Stelle immer
wieder bestätigt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2564/2008
vom 17. Mai 2010 E. 4.4, mit Hinweisen auf die höchstrichterliche Praxis).
Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in den Jahren
2001 bis Anfang 2011 im Kosovo lebte (Sachverhalt Bst. A). Zu Recht lei-
tete deshalb die für im Ausland wohnende Versicherte zuständige IVSTA
am 17. Dezember 2009 das Revisionsverfahren ein (IV-Akt. 54), dessen
Ergebnis vorliegend Streitgegenstand ist. Am 23. Februar 2011 – und
damit vor Abschluss des noch laufenden Verfahrens – hat er seinen
Wohnsitz wieder in die Schweiz verlegt (IV-Akt. 92, 93, 98 und 110).
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Demnach ist gestützt auf Art. 40 Abs. 3 IVV und die oben dargelegte Pra-
xis festzustellen, dass die IVSTA vorliegend zu Recht das Revisionsver-
fahren eingeleitet, das Abklärungsverfahren durchgeführt und über den
Anspruch des Beschwerdeführers verfügt hat. Bis zum Abschluss des
vorliegenden Verfahrens bleibt sie die zuständige IV-Stelle.
3.
Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren zur
Anwendung gelangen.
3.1 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei
der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt
des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 28. Dezem-
ber 2011) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsa-
chen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall
Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362
E. 1b). Dies gilt jedoch nicht für Berichte, die mit dem Streitgegenstand in
engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung
im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung zu beeinflussen (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.1).
3.2 Weiter sind in zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer über-
gangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu
Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (Urteil des Bundes-
gerichts 8C_419/2009 vom 3. November 2009 E. 3.1, BGE 132 V 215 E.
3.1.1). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechts-
wechsel auf Grund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den
neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445).
3.3 Der Beschwerdeführer ist kosovarischer Staatsangehöriger, wurde im
Kosovo geboren und lebte vom 22. Juni 1994 bis zum 16. Januar 2001 in
der Schweiz, anschliessend wieder im Kosovo sowie seit dem 23. Febru-
ar 2011 erneut in der Schweiz. Im Zeitpunkt der erste Rentenzusprache
mit Wirkung ab März 2003 (ganze Invalidenrente) galt für den Kosovo
das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
der früheren Föderativen Volksrepublik Jugoslawien vom 8. Juni 1962
über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1). Entsprechend genossen
die Rentenansprüche des Beschwerdeführers gemäss dem vorliegend
anwendbaren IV-Rundschreiben Nummer 290 des Bundesamt für Sozial-
versicherungen BSV vom 29. Januar 2010 Besitzstand. Hiervon waren
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Seite 10
indessen Viertelsrenten ausgenommen. Nachdem der Beschwerdeführer
während des laufenden Rentenrevisionsverfahrens seinen Wohnsitz wie-
der zurück in die Schweiz verlegt hat, sind im vorliegenden Beschwerde-
verfahren die Rentenansprüche des Beschwerdeführers ab dem 1. März
2012 allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften, insbeson-
dere nach dem IVG sowie der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die
Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201), zu bestimmen.
3.4 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever-
fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-
brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des Sachverhalts sowie die Unangemessenheit
des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
3.5 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz
beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und
vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen.
Dieser Grundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet sein Korrelat
in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122
V 157 E. 1a, je mit weiteren Hinweisen). Im Sozialversicherungsprozess
hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abwei-
chendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein-
lichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts
genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener
Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Gesche-
hensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b,
125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen).
4.
Die Verfügung der Vorinstanz vom 19. Dezember 2005, mit welcher diese
dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab dem 1. März 2003 eine ganze In-
validenrente zugesprochen hatte, trat nach Abweisung zweier hiergegen
gerichteter Beschwerden des Beschwerdeführers in Rechtskraft. Im Zuge
des am 17. Dezember 2009 eingeleiteten Revisionsverfahrens hat die
Vorinstanz die bisher geleistete ganze Invalidenrente mit Wirkung ab dem
1. März 2012 durch eine Viertelsrente ersetzt (vgl. E. 1.2).
4.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so
wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft
entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1
ATSG). Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit ist zu berück-
B-623/2012
Seite 11
sichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate
gedauert hat (Art. 88a Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über
die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]).
4.2 Ein Revisionsgrund ergibt sich aus jeder wesentlichen Änderung der
tatsächlichen Verhältnisse, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und
damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 130 V 343 E. 3.5,
m.w.H.). Dagegen ist die unterschiedliche Beurteilung eines im
Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts kein Revisions-
grund; unterschiedliche Beurteilungen sind revisionsrechtlich nur dann
beachtlich, wenn sie von Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse
zeugen (siehe nur BGE 115 V 313 E. 4a/bb mit Hinweisen; SVR 1996 IV
Nr. 70 S. 204 E. 3a). Identisch gebliebene Diagnosen schliessen eine
revisionsrechtlich erhebliche Steigerung des tatsächlichen Leistungs-
vermögens (Arbeitsfähigkeit) grundsätzlich nicht aus. Dies gilt namentlich
dann, wenn sich der Schweregrad eines Leidens verringert hat oder es
der versicherten Person gelungen ist, sich besser an das Leiden
anzupassen. Ob eine derartige tatsächliche Änderung vorliegt oder aber
eine revisionsrechtlich unbeachtliche abweichende ärztliche Einschät-
zung eines im Wesentlichen gleichgebliebenen Gesundheitszustands,
bedarf auch mit Blick auf die mitunter einschneidenden Folgen für die
versicherte Person einer sorgfältigen Prüfung. Dabei gilt der Beweisgrad
der überwiegenden Wahrscheinlichkeit; die blosse Möglichkeit einer
Verbesserung tatsächlicher Art genügt nicht (Urteil des Bundesgerichts
9C_88/2010 vom 4. Mai 2010 E. 2.2.2 mit Hinweis).
4.3 Ob eine unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten erhebliche Ände-
rung eingetreten ist, beurteilt sich durch den Vergleich des Sachverhaltes,
wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten
rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Ren-
tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdi-
gung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhalts-
punkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Ge-
sundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisi-
onsverfügung respektive des Einspracheentscheids; vorbehalten bleibt
die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision
(BGE 133 V 108 E. 5.4).
Vorliegend ist somit der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im
Zeitpunkt der rentenzusprechenden Verfügung vom 19. Dezember 2005
(revisionsrechtlicher Ausgangszeitpunkt) zu vergleichen mit jenem im
B-623/2012
Seite 12
Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 28. Dezember 2011 (revisi-
onsrechtlicher Referenzzeitpunkt).
5.
Im revisionsrechtlichen Ausgangszeitpunkt hat die kantonale IV-Stelle für
die Beurteilung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers –
soweit ersichtlich – hauptsächlich auf die nachfolgenden Arztberichte ab-
gestellt.
5.1 Im fachärztlichen Bericht vom 1. September 2005 befand Neuropsy-
chiater Dr. M._______, der Versicherte sei seit dem 3. April 2000 krank,
als er sich in der Schweiz aufgehalten habe. Vom 30. August 2000 bis
zum 16. Januar 2001 sei er in der psychiatrischen Klinik in N._______ /
Schweiz behandelt und anschliessend auf eigenen Wunsch entlassen
worden. Im Entlassungsbericht sei beim Versicherten ein posttraumati-
sches Stresssyndrom (PTSD; ICD-10 F43.1) mit depressiven und psy-
chotischen Erscheinungen diagnostiziert worden. Seitdem stehe er bei
Dr. M._______ in regelmässiger psychiatrischer sowie medikamentöser
Behandlung. Hierbei hätten sich Symptome eines posttraumatischen
Stresses (häufige Flashbacks, intrusive Gedanken, Depressionen) sowie
Verfolgungsideen gezeigt. Auch Dr. M._______ diagnostizierte ein PTSD
mit psychotischen (paranoiden) Elementen (IV-Akt. 29, S. 5).
5.2 Gemäss dem durch den Facharzt für Arbeitsmedizin Dr. med.
O._______ ausgefüllten Fragebogen vom 9. September 2005 leide der
Versicherte an psychischen Beunruhigungen und Störungen, insbesonde-
re Verfolgungsgefühlen, an der Annahme verschiedener Komplotten so-
wie an psychischen Anfälle, wenn er alleine sei. Es sei beim Beschwerde-
führer die Diagnose PTSD mit psychotischen (paranoiden) Episoden zu
stellen. Der Versicherte sei seit dem 3. April 2000 zu 100 % dauerhaft ar-
beitsunfähig gewesen. Für die Verrichtung alltäglicher Betätigungen be-
nötige er eine persönliche Betreuung (IV-Akt. 29, S. 1).
5.3 In der Stellungnahme vom 20. Oktober 2005 erläuterte Dr. med.
R._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH des RAD,
der Versicherte habe als Berufsoffizier während 23 Jahren in der jugosla-
wischen Armee gedient. 1993 sei er zur Kollaboration mit dem serbischen
Geheimdienst gegen den Kosovo gezwungen worden, wobei ihm die
Flucht über Mazedonien in die Schweiz gelungen sei. Unter dem Ein-
druck der Erlebnisse im Krieg habe sich ein posttraumatisches Stress-
syndrom mit Symptomen einer Depression, wie Konzentrations-, Ge-
B-623/2012
Seite 13
dächtnis- und Schlafstörungen, Anhedonie und Antriebsmangel, entwi-
ckelt. Ebenfalls seien Ich-Störungen in der Form von Depersonalisations-
erlebnissen aufgetreten, welche in einer paranoid-psychotischen Sym-
ptomatik gegipfelt hätten. Schliesslich hätten sich formale Denkstörungen
und Gedankenkreise mit Flash-Backs gezeigt. Insgesamt sei der Versi-
cherte seit dem 3. April 2000 weiterhin zu 70 % arbeitsunfähig bezüglich
jeglicher beruflicher Tätigkeit (IV-Akt. 31).
6.
Für die Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers
im revisionsrechtlichen Referenzzeitpunkt stützte sich die Vorinstanz
hauptsächlich auf das durch sie eingeholte psychiatrische Gutachten vom
15. März 2011 (IV-Akt. 87). In diesem fasste Dr. med. F._______, Fach-
arzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, nach einer Darlegung der
bereits vorliegenden medizinischen Unterlagen die Anamnese des Versi-
cherten sowie dessen Schilderung der gesundheitlichen Situation zu-
sammen. Hiernach sei es dem Versicherten in der letzten Zeit wieder
eher schlechter gegangen. Zwar habe er keine schlimmen Erinnerungen
mehr. Dafür hätte sein starkes Misstrauen zu Differenzen sowie an-
schliessendem Kontaktabbruch mit seiner Familie geführt. Während der
Untersuchung hätten sich eine unauffällige Konzentrationsfähigkeit sowie
Psychomotorik gezeigt. Der Willensantrieb sei nicht reduziert, das Ich-
Bewusstsein sowie die Realitätsorientierung ungestört. Ebenfalls seien
keine Zwänge oder Phobien nachweisbar. Auffällig sei lediglich eine miss-
trauisch wirkende Persönlichkeit. Dr. med. F._______ stellte hiernach fol-
gende Diagnosen:
andauernde Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung
(ICD-10 F62.0);
familiäre Schwierigkeiten.
Er habe keine psychologischen Tests durchgeführt. Nach der vorbekann-
ten schlechten Behandlung und Einschüchterung des serbischen Ge-
heimdienstes könne davon ausgegangen werden, dass eine posttrauma-
tische Belastungsstörung entstanden sei. Der Versicherte habe hierbei
vorübergehend an Flashbacks gelitten. Nachdem er als Flüchtling in die
Schweiz eingereist war, habe der Versicherte auf dem Bau gearbeitet und
sich vorerst sicher gefühlt. Ab Frühjahr 2000 habe die posttraumatische
Belastungsstörung zwar nicht mehr bestanden, sich dafür die Persönlich-
keit verändert. Der Versicherte sei extrem misstrauisch, phasenweise pa-
ranoid geworden und habe an Verstimmungen und Konzentrationsstö-
B-623/2012
Seite 14
rungen gelitten. Eine ambulante psychiatrische Behandlung habe nicht
ausgereicht, weshalb er während längerer Zeit stationär behandelt wor-
den sei. Nach Angaben des Versicherten sowie des Berichts der kantona-
len psychiatrischen Klinik N._______ vom 15. Januar 2001 habe sich der
Versicherte durch die stationäre Therapie einigermassen von den Verfol-
gungsgefühlen lösen und in den Kosovo zurückkehren können. Das Wie-
dereinleben im Kosovo sei ihm indessen nicht gelungen. Es seien erneut
Verfolgungsgefühle aufgetreten und er habe den Kontakt mit der Familie
abgebrochen. Die Ehe sei im Jahr 2010 geschieden worden. Anlässlich
der Untersuchung vom 24. Februar 2011 hätte sich beim Versicherten
keine massive Psychopathologie mehr gezeigt. Die feststellbaren Anteile
einer Persönlichkeitsänderung seien chronifiziert und würden die Arbeits-
fähigkeit des Versicherten weiterhin teilweise einschränken. Diese Ein-
schränkung der Arbeitsfähigkeit sei auf ca. 40 % zu beziffern. Dass der
Versicherte diese Restarbeitsfähigkeit nicht verwerte, liege in ungünstigen
krankheitsfremden Gründen wie der langen Phase von Arbeitsuntätigkeit,
der schwierigen Arbeitsmarktlage, seinem Alter und der fehlenden Motiva-
tion, eine Arbeit aufzunehmen, begründet. Dr. med. F._______ gehe da-
von aus, dass sich die Arbeitsfähigkeit seit Anfang 2010 verbessert habe.
Es sei kaum mit einer weiteren Verbesserung oder sogar einer völligen
Heilung des Versicherten zu rechnen. Hingegen könne die medikamentö-
se Behandlung intensiviert werden. Gesprächstherapien demgegenüber
seien bei andauernden Persönlichkeitsveränderungen nicht erfolgver-
sprechend (IV-Akt. 87).
6.1 In der Stellungnahme vom 10. Juni 2011 stellte Dr. med. Q._______,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie des RAD, auf Grund des
psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. F._______ fest, es seien insbe-
sondere die Verfolgungsideen abgeflaut, wohl unter dem Einfluss des
Zeitablaufs, der Beruhigung der Lage im Kosovo sowie unter der Behand-
lung mit Risperdal (Neuroleptikum). Der Gutachter habe auf eine im Laufe
der Jahre, ab etwa Anfang 2010, eingetretene Besserung des Gesund-
heitszustandes geschlossen. Die bereits bekannten Diagnosen habe er in
der genaueren Diagnose "andauernde Persönlichkeitsänderung nach Ex-
trembelastung ICD-10 F62.0" zusammengefasst. Aktuell sei der Versi-
cherte gemäss dem Gutachter in seiner Arbeitsfähigkeit noch etwa zu
40 % eingeschränkt. Prognostisch sei nicht mit einer weiteren Verbesse-
rung zu rechnen. Zusammenfassend sei der Versicherte deshalb in der
bisherigen sowie einer angepassten Tätigkeit ab 2000 zu 70 % sowie ab
dem 1. Januar 2010 zu 40 % arbeitsunfähig (IV-Akt. 91).
B-623/2012
Seite 15
6.2 Während des laufenden Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerde-
führer diverse weitere Arztunterlagen eingereicht. Nachfolgend sind jene
Berichte, welche Angaben zum Gesundheitszustand des Beschwerdefüh-
rers im vorliegend zu beurteilenden Zeitfenster zwischen dem 19. De-
zember 2005 und dem 28. Dezember 2011 enthalten (vgl. E. 4.3), sowie
die diesbezüglich durch die Vorinstanz eingeholten RAD-ärztlichen Stel-
lungnahmen wiederzugeben.
6.2.1 Gemäss dem Bericht des Neurologen Dr. S._______ vom
21. Februar 2011 leide der Versicherte an Reaktionen auf schwere Belas-
tungen und Anpassungsstörungen (ICD-10 F43), einer posttraumatischen
Stressstörung sowie an einer Cephalea tensional. Der Zustand des Versi-
cherten habe sich seit seiner letzten Untersuchung nicht verändert. Die
Behandlung in einer spezialisierten psychiatrischen Einrichtung, bei-
spielsweise in der Schweiz, wo eine entsprechende Behandlung bereits
eingeleitet worden sei, sei zu empfehlen (Beilage 25 zum Schreiben des
Beschwerdeführers vom 1. Februar 2012 [Versand per 3. November
2013]).
6.2.2 Am 16. Januar 2012 berichtete der behandelnde Arzt des Versicher-
ten Dr. med. L._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie
FMH, es würden aus psychiatrischer Sicht deutliche Symptome einer
posttraumatischen Belastungsstörung vorliegen. Gleichzeitig bestünde
auch das Bild einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrem-
belastung. Der Versicherte leide unter intermittierend auftretenden Angst-
attacken und Flashbacks, verbunden mit suizidalen Impulsen, vorwiegend
wenn er die Wohnung verlassen habe oder allein sei. Aus diesen Grün-
den halte er sich zumeist zu Hause auf, wo eine strenge Ordnung, Über-
sicht und Kontrolle vorherrsche. Zu seiner Absicherung trage er stets
sämtliche ihn betreffenden Schriftstücke bei sich. Der Versicherte trete
zwar kontrolliert auf, sei dahinter jedoch hochgradig verunsichert, ambiva-
lent, verletzlich und äusserst misstrauisch. So sei er der paranoid anmu-
tenden und konstanten Überzeugung, verschiedene Instanzen hätten sich
gegen ihn verschworen und darüber verzweifelt, letztlich von allen fallen-
gelassen zu werden. Gegenüber den früheren Befunden sei in keiner
Weise eine Verbesserung seines Gesundheitszustandes zu erkennen. Es
sei weiterhin eine psychiatrische Betreuung erforderlich und die Arbeits-
fähigkeit aus psychischen Gründen unverändert stark eingeschränkt (Bei-
lage 15 zum Schreiben des Beschwerdeführers vom 3. Februar 2012).
B-623/2012
Seite 16
Obwohl dieser Bericht erst nach der angefochtenen Verfügung erging, ist
er im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen, nachdem er Rück-
schlüsse auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im revisi-
onsrechtlichen Referenzzeitpunkt erlaubt (vgl. E. 3.1).
6.2.3 Im Bericht vom 16. Juni 2012 führte RAD-Arzt Dr. med. Q._______
aus, das Gutachten von Dr. med. F._______ sei von guter medizinisch-
klinischer Qualität, weshalb es keinen Grund gebe, von diesem abzuwei-
chen. Das Vorliegen einer erheblichen und offensichtlichen Besserung
(nicht aber gänzlichen Rückbildung) der Krankheit in psychiatrischer Hin-
sicht werde genügend klar dargelegt. Die im Beschwerdeverfahren neu
eingereichten medizinischen Unterlagen würden keinerlei neue Elemente
enthalten, die Dr. F._______ nicht bereits gebührend und fachlich über-
zeugend beurteilt hätte, und deshalb der Annahme einer nunmehr 40 %-
igen Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen beruflichen Tätigkeiten seit dem
1. Januar 2010 nicht entgegenstehen (IV-Akt. 132).
6.2.4 Dr. O._______, Fachärztin für Familienmedizin, erstellte am 1. Juli
2013 einen erweiterten Bericht über den Zeitraum vom 16. Januar 2001
bis 21. Februar 2011 auf Grund der Untersuchungen, die sie als Hausärz-
tin des Versicherten vorgenommen habe. Darin berichtete sie, der Versi-
cherte leide an einer schweren geistigen Denkstörung (persekutiven
Ideen) sowie an emotionalen Störungen. Es sei die Symptomatologie der
posttraumatischen Stressstörung (häufige Flashbacks, intrusive Gedan-
ken und Depression) mit zeitweisen Verfolgungs- und Persekutionsideen
zu erkennen. Nach seiner Rückkehr aus der Schweiz vom 24. Februar
2010 (sic; vgl. E. 2 Abs. 2) hätten sich die oben genannten Krankheits-
symptome scheinbar verschlechtert. Dr. O._______ habe den Versicher-
ten am 21. Februar 2011 letztmalig untersucht und hierbei einen "schlim-
men" Gesundheitszustand feststellen müssen. Während dem durch sie
beurteilten Zeitfenster sei der Versicherte jeweils vollständig arbeitsunfä-
hig und auf die Aufsicht durch Verwandte angewiesen gewesen (Beilage
zum Schreiben des Beschwerdeführers vom 2. Juli 2013).
Auch dieser Bericht erging erst nach der angefochtenen Verfügung.
Nachdem er sich indessen ausschliesslich zum Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers bis zum 21. Februar 2011 äusserte, ist er ebenfalls im
vorliegenden Verfahren zu verwerten (vgl. E. 3.1).
6.2.5 Gemäss dem mit Schreiben vom 23. September 2013 durch den
Versicherten eingereichten Bericht vom 14. September 2013 habe
B-623/2012
Seite 17
Dr. P._______, Facharzt für Neuropsychiatrie, den Versicherten seit dem
Jahre 2001 psychiatrisch betreut. Seit seiner Rückkehr aus der Schweiz
im Februar 2010 sei ein schlechter Gesundheitszustand zu vermerken
gewesen, dies auch im Zusammenhang mit der Trennung von den Söh-
nen sowie der Ehescheidung vom 29. April 2010. Zuletzt sei der Versi-
cherte am 29. Dezember 2010 durch Dr. P._______ behandelt worden.
Während der Dauer seiner Behandlung sei der Versicherte stets zu 100
% arbeitsunfähig gewesen.
Dieser Bericht ist vorliegend zu berücksichtigen, soweit er sich zum Ge-
sundheitszustand des Versicherten ab dem 19. Dezember 2005 äussert
(E. 4.3).
6.3 Im Schlussbericht vom 13. Februar 2014 erklärte RAD-Arzt Dr. med.
Q._______, die weiteren neu eingereichten Dokumente seien in Bezug
auf die Diagnosen und die Argumentation im Wesentlichen deckungs-
gleich mit denjenigen, die ihm bereits anlässlich der Verfassung des
Schlussberichts vom 16. Juli 2012 vorgelegen hätten. Er halte deshalb an
seiner Beurteilung vom 16. Juli 2012 fest (Beilage zur ergänzenden Stel-
lungnahme der Vorinstanz vom 18. Februar 2014).
7.
Zusammenfassend basierte die rentenzusprechende Verfügung vom
19. Dezember 2005 im Ausgangszeitpunkt auf der einstimmigen Feststel-
lung der Diagnose eines posttraumatischen Stresssyndroms PTSD
(vgl. E. 5). Im revisionsrechtlichen Vergleichszeitpunkt demgegenüber la-
gen zwei unterschiedliche Einschätzungen vor. Zum einen vertraten die
behandelnden Ärzte des Beschwerdeführers gleichfalls die Diagnose ei-
ner posttraumatischen Belastungsstörung respektive eines posttraumati-
schen Belastungssyndroms im Sinne der ICD-10 F.43.1. Der behandeln-
de Psychiater Dr. med. L._______ unterstrich insbesondere, dass nach
wie vor deutliche Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung
vorlägen. Daneben habe sich auch das Bild einer Persönlichkeitsverän-
derung unter Extrembelastung entwickelt (vgl. E. 6.2.2). Sämtliche be-
handelnden Ärzte postulierten entsprechend einen unveränderten Ge-
sundheitszustand im Vergleich zur revisionsrechtlichen Ausgangslage.
Zum andern befand Dr. med. F._______ in seinem Gutachten vom
12. November 2010, der Versicherte habe bereits seit Frühjahr 2000 nur
noch an einer andauernden Persönlichkeitsveränderung nach Extrembe-
lastung im Sinne der ICD-10 F62.0 gelitten. Der Gesundheitszustand ha-
be sich seit Anfang 2010 verbessert. Aktuell sei der Versicherte nur noch
B-623/2012
Seite 18
zu 40 % arbeitsunfähig. Nachfolgend ist zu prüfen, ob und inwiefern die
von den übrigen Arztberichten abweichende Beurteilung durch Dr. med.
F._______ begründet ist.
7.1 In seinem Gutachten hat Dr. med. F._______, wie bereits dargelegt,
nicht nur den aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers be-
urteilt, sondern unter der Ziffer 5, Prognose und Beurteilung, auch eine
retrospektive Einschätzung abgegeben. So befand er unter anderem, es
habe sich im Frühjahr 2000 gezeigt, dass die posttraumatische Belas-
tungsstörung zwar nicht mehr bestanden, sich jedoch die Persönlichkeit
des Versicherten verändert habe. Mit dieser Aussage lehnte er die im
Ausgangszeitpunkt in sämtlichen vorliegenden Arztberichten einheitlich
gestellte Diagnose des posttraumatischen Belastungssyndroms, welche
insbesondere RAD-Arzt Dr. med. R._______ am 20. Oktober 2005 bestä-
tigt hatte (E. 5.3), deutlich ab. Obwohl die Vorinstanz in ihrem Gutach-
tensauftrag vom 12. November 2010 keine retrospektive Beurteilung über
den im Ausgangszeitpunkt bereits mit Verfügung vom 19. Dezember 2005
rechtskräftig beurteilten Zeitraum verlangt hat und die dahingehende Be-
urteilung durch Dr. med. F._______ vorliegend ohne Relevanz für die vor-
liegend zu überprüfende revisionsrechtliche Vergleichszeitspanne ist,
spielt die durch Dr. med. F._______ vorgenommene retrospektive Beur-
teilung für die Prüfung der Stichhaltigkeit seines Gutachtens durchaus ei-
ne Rolle.
Soweit ersichtlich hat Dr. med. F._______ den Versicherten in dem ge-
nannten Zeitpunkt von Frühjahr 2000 nicht persönlich untersucht. Der
Versuch einer Erklärung für dessen von der im Übrigen einstimmigen
medizinischen Aktenlage abweichende Beurteilung traf RAD-Arzt Dr.
med. Q._______ in seiner Stellungnahme vom 10. Juni 2011. Hiernach
habe Dr. med. F._______ "die bereits bekannten Diagnosen in der ge-
naueren Diagnose der andauernden Persönlichkeitsveränderung nach
Extrembelastung ICD-10 F62.0 zusammengefasst". Gegen diese Auffas-
sung spricht indessen, dass Dr. med. F._______ nicht bekannt gab, ledig-
lich die bereits bekannten Diagnosen durch eine genauere Diagnose prä-
zisiert zu haben. Vielmehr fehlt eine genauere Auseinandersetzung mit
den bereits vorliegenden Arztberichten sowie den in diesen genannten
Diagnosen. Wahrscheinlicher erscheint, dass sich Dr. med. F._______
entweder mit den in der Ausgangslage zitierten Medizinalakten nur unge-
nügend auseinandergesetzt hat oder bewusst von den in diesen gestell-
ten Diagnosen, ohne eine entsprechende Begründung, abgewichen ist.
B-623/2012
Seite 19
Bereits dieses Vorgehen wirft gewisse Zweifel gegen das Gutachten von
Dr. med. F._______ auf.
7.2 Nachdem gemäss Dr. med. F._______ die Diagnose der posttrauma-
tischen Belastungsstörung bereits im Frühjahr 2000 weggefallen sei,
nimmt seine retrospektive Beurteilung auch dessen aktuelle Beurteilung
des Gesundheitszustandes des Versicherten vorweg. So stellte er auch
für den Begutachtungszeitpunkt lediglich noch die Diagnose der Persön-
lichkeitsveränderung nach Extrembelastung. Eine Verbesserung des Ge-
sundheitszustandes des Versicherten demgegenüber datierte er erst auf
den Anfang des Jahres 2010. Diese zeitliche Einordnung der Verbesse-
rung lässt sich damit nicht mit dem Wegfall der Diagnose der posttrauma-
tischen Belastungsstörung erklären. Nachdem Dr. med. F._______ die
Annahme der Verbesserung in zeitlicher Hinsicht auch nicht in anderer
Weise begründet hat, erscheint diese willkürlich und widersprüchlich im
Vergleich zu der von ihm gestellten (teilweise retrospektiven) Diagnose.
Wie bereits im revisionsrechtlichen Ausgangszeitpunkt wich Dr. med.
F._______ auch im aktuellen Vergleichszeitpunkt als einziger Gutachter
von der nach wie vor durch die behandelnden Ärzte einheitlich gestellten
Diagnose der posttraumatischen Belastungsstörung ab. Lediglich der be-
handelnde Psychiater Dr. med. L._______ erwähnte im Bericht vom
16. Januar 2012 zusätzlich zur Diagnose der posttraumatischen Belas-
tungsstörung das Bild einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach
Extrembelastung. Es ist jedoch nicht auszuschliessen, dass der behan-
delnde Psychiater diese diagnostische Ergänzung auf Grund des ihm
vorgelegenen, zeitlich früher ergangenen Gutachtens von Dr. med.
F._______ vom 15. März 2011 vorgenommen hat. Schliesslich erkannte
Dr. med. F._______ als einziger Arzt eine Verbesserung des Gesund-
heitszustandes des Versicherten, wohingegen sämtliche anderen Ärzte
eine andauernde volle Arbeitsunfähigkeit auf Grund des gleichgebliebe-
nen Gesundheitszustandes feststellten.
7.3 Die durch Dr. med. F._______ festgestellte Verbesserung der Arbeits-
fähigkeit des Versicherten begründete er, wie bereits dargelegt, nicht
durch eine Veränderung der Diagnosen. Vielmehr datierte er den Wegfall
der Diagnose der posttraumatischen Belastungsstörung bereits auf Früh-
jahr 2000 zurück. Dass sämtliche behandelnden Ärzte sowohl die im
Ausgangszeitpunkt gestellte Diagnose als auch die volle Arbeitsunfähig-
keit aktuell bestätigten, legt nahe, dass Dr. med. F._______ den seit dem
Ausgangszeitpunkt unveränderten Gesundheitszustand des Versicherten
B-623/2012
Seite 20
anders beurteilt habe, was grundsätzlich revisionsrechtlich unerheblich
wäre. Die festgestellte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit führte er
schliesslich auch nicht zurück auf eine bessere Anpassung des Versicher-
ten an seine Leiden (vgl. E. 4.2).
Im Weiteren erweckt die Art und Weise der Gutachtensformulierung Zwei-
fel an dessen Schlüssigkeit. So wurde weder die von den übrigen Medizi-
nalakten abweichende Diagnosestellung noch der Zeitpunkt der angege-
benen Verbesserung des Gesundheitszustandes respektive der damit
einhergehenden tieferen Arbeitsunfähigkeit nachvollziehbar begründet.
Der Gutachter gab sodann ausdrücklich an, er habe keine psychologi-
schen Tests durchgeführt. Für seine Feststellung beispielsweise, es hät-
ten sich während der Untersuchung vom 24. Februar 2011 keine massi-
ven Psychopathologien mehr finden lassen, lieferte er keine medizini-
schen Grundlagen. Das Gutachten vom 15. März 2011 erweist sich des-
halb mangels hinreichender (respektive schriftlich wiedergegebener) me-
dizinische Erhebungen auch als unvollständig.
7.4 Schliesslich ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer 12 Tage
nach Einreichung seiner Schilderungen im Schreiben vom 27. Oktober
2011, die auf einen psychischen Leidensdruck hinweisen, erneut geheira-
tet hat, was er der Vorinstanz telefonisch am 25. November 2011 mitteilte.
Dabei fällt auf, dass dem zeitlich nahe liegenden Bericht von
Dr. L._______ vom 16. Januar 2012 nichts über diese mindestens vor-
dergründig widersprüchliche Situation zu entnehmen ist.
7.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un-
tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle-
gung der Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Si-
tuation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertinnen und
Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist
grundsätzlich somit weder die Herkunft des Beweismittels noch die Be-
zeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme
als Bericht oder als Gutachten. Nach der Praxis ist bei Gerichtsgutachten
nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung des medizinischen
Experten abzuweichen, dessen Aufgabe es ist, seine Fachkenntnisse der
Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachver-
halt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum Abweichen kann zum Bei-
spiel vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn
B-623/2012
Seite 21
gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Rich-
ter als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens
in Frage zu stellen (vgl. hierzu BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweisen).
Insgesamt erweisen sich die im Gutachten vom 15. März 2011 durch
Dr. med. F._______ gezogenen medizinischen Schlüsse als nicht hinrei-
chend belegt und widersprechen den weiteren aktuellen Befunden. Die
durch ihn vorgenommene, von den im Ausgangszeitpunkt vorliegenden
Arztberichten abweichende retrospektive Beurteilung deutet auf eine revi-
sionsrechtlich unbeachtliche andere Einschätzung des gleichgebliebenen
Gesundheitszustandes hin. Damit sind vorliegend die vorgenannten Vor-
aussetzungen, in denen von der Einschätzung eines medizinischen Ex-
perten abgewichen werden darf, erfüllt. Nachdem aus den übrigen vorlie-
genden Medizinalakten keine Hinweise auf einen verbesserten Gesund-
heitszustand des Beschwerdeführers hervorgehen, kann im derzeitigen
Verfahrensstadium kein rechtsgenüglich begründeter Revisionsgrund an-
genommen werden. Die Beschwerde erweist sich in diesem Sinne als
begründet und ist gutzuheissen.
8.
In einem Revisionsverfahren ist schliesslich prioritär und von Amtes we-
gen die Eingliederungsfrage zu prüfen. Die Verwaltung hat hierbei vor der
Herabsetzung oder Aufhebung einer Invalidenrente zu prüfen, ob und in
welchem Mass die versicherte Person infolge ihres gebesserten Gesund-
heitszustandes auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offenstehenden aus-
geglichenen Arbeitsmarkt zumutbarerweise erwerbstätig sein könnte (Ur-
teil des Bundesgerichts 9C_921/2009 vom 22. Juni 2010 E. 5.3). Im
Rahmen dieser Abklärung hat sich die Verwaltung zu vergewissern, ob
sich ein medizinisch-theoretisch wiedergewonnenes Leistungsvermögen
ohne Weiteres in einem entsprechend tieferen Invaliditätsgrad nieder-
schlägt oder ob dafür im Einzelfall eine erwerbsbezogene Abklärung (der
Eignung, Belastungsfähigkeit usw.) und / oder die Durchführung von Ein-
gliederungsmassnahmen im Rechtssinne vorausgesetzt ist (Urteile des
Bundesgerichts 9C_363/2011 vom 31. Oktober 2011 E. 3.1 mit Hinweis,
in: SVR 2012 IV Nr. 25 S. 104; 9C_768/2009 vom 10. September 2010
E. 4.1.2, in: SZS 2011 S. 71). Diese Rechtsprechung ist grundsätzlich auf
Fälle zu beschränken, in denen die revisionsweise Aufhebung der Invali-
denrente eine versicherte Person betrifft, welche das 55. Altersjahr zu-
rückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen hat (Urteil
des Bundesgerichts 9C_228/2010 vom 26. April 2011 E. 3.3, in:
SVR 2011 IV Nr. 73 S. 220).
B-623/2012
Seite 22
Vorliegend hat die Vorinstanz einen verbesserten Gesundheitszustand
angenommen und die dem Beschwerdeführer bisher geleistete ganze In-
validenrente auf eine Viertelsrente gekürzt, ohne die Eingliederungsfrage
zu prüfen. Der am (…) 1952 geborene Beschwerdeführer war im mass-
gebenden Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 28. Dezember
2011 59 Jahre alt. Die Vorinstanz hätte damit die Selbsteingliederung
selbst bei medizinisch ausgewiesenem Revisionsgrund nicht ohne Weite-
res voraussetzen dürfen. Vielmehr wäre es ihre Pflicht gewesen, diesbe-
zügliche Abklärungen unter Berücksichtigung aller konkreten Umstände
vorzunehmen. So hätte sie prüfen müssen, ob dem seit dem 3. April 2000
(vgl. E. 5.3) zu 70 % als arbeitsunfähig eingestuften Beschwerdeführer
eine Selbsteingliederung im Falle einer allfälligen, medizinisch festgestell-
ten Verbesserung seines Gesundheitszustandes zugemutet werden durf-
te, in dem Sinne, dass er seine allfällige wiedergewonnene Restarbeits-
fähigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt ohne berufliche Massnahmen selb-
ständig verwerten könnte. Nachdem weder die angefochtene Verfügung
noch die vorinstanzlichen Akten Hinweise auf eine derartige Prüfung ent-
halten, erweist sich die Beschwerde auch unter diesem Blickwinkel als
begründet.
9.
Die Rechtsmittelinstanz kann die Sache an die IV-Stelle zurückweisen,
sofern dies allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig
ungeklärten Frage begründet ist oder wenn lediglich eine Klarstellung,
Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführungen erforder-
lich ist (BGE 137 V 210, E. 4.4.1.4).
Vorliegend ist in den vorinstanzlichen Akten weder ein Revisionsgrund im
Sinne eines verbesserten Gesundheitszustandes rechtsgenüglich aus-
gewiesen noch hat die Vorinstanz für den Fall eines solchen die Frage
der zumutbaren Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess geprüft. Die
damit auf unvollständigen Abklärungen basierende Verfügung der Vorin-
stanz vom 28. Dezember 2011 ist entsprechend aufzuheben und die An-
gelegenheit an die Vorinstanz zur Einholung eines neuen psychiatrischen
Gutachtens, der allfälligen Prüfung der Eingliederungsfrage sowie zu
neuem Entscheid zurückzuweisen.
10.
Die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu weiterer Abklärung und
neuer Verfügung gilt praxisgemäss als volles Obsiegen der Beschwerde
führenden Partei (BGE 132 V 215 E. 6; KIESER, a.a.O., Art. 61 N 117).
B-623/2012
Seite 23
Entsprechend sind keine Verfahrenskosten zu erheben und der bereits
geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.– dem Beschwerde-
führer auf ein durch ihn zu bezeichnendes Konto zurückzuerstatten (Art.
63 Abs. 1 VwVG e contrario).
11.
Dem im vorliegenden Verfahren weder anwaltlich noch nichtanwaltlich
berufsmässig vertretenen Beschwerdeführer ist nach konstanter Praxis
des Bundesverwaltungsgerichts keine Parteientschädigung zu entrichten
(vgl. Art. 9 Abs. 1 lit. a e contrario des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit auf diese einzutreten
ist.
2.
Die angefochtene Verfügung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland
vom 28. Dezember 2011 wird aufgehoben und die Sache an die Vorin-
stanz zurückgewiesen, damit diese nach neuer Beurteilung im Sinne der
Erwägungen über den Rentenanspruch neu verfüge.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der geleistete Kostenvor-
schuss in Höhe von Fr. 400.– wird dem Beschwerdeführer zurückerstat-
tet.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
B-623/2012
Seite 24
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungs-
formular)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Francesco Brentani Marion Sutter
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 30. April 2014