B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-623/2019
Ur t e i l vom 6 . Augu s t 2 0 1 9
Besetzung
Richter Ronald Flury (Vorsitz),
Richter Keita Mutombo, Richter Daniel Willisegger,
Gerichtsschreiber Thomas Ritter.
Parteien
X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Bildung,
Forschung und Innovation SBFI,
Vorinstanz,
Prüfungskommission
der höheren Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer,
Erstinstanz.
Gegenstand
Höhere Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer 2017.
B-623/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
X._______ legte im August/September 2017 die höhere Fachprüfung für
Wirtschaftsprüfer ab. Am 12. September 2017 teilte ihm die zuständige
Prüfungskommission (nachfolgend: Erstinstanz) mit, dass er die Prüfung
nicht bestanden habe.
B.
Gegen diesen Bescheid erhob X._______ am 12. Oktober 2017 Be-
schwerde beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation
SBFI (nachfolgend: Vorinstanz) mit dem Antrag, ihm das eidgenössische
Diplom als Wirtschaftsprüfer zu erteilen. Die Note im Prüfungsteil «Profes-
sional Judgement (Fallstudie)» sei von 3.5 auf 4.0 anzuheben. Seine Leis-
tungen seien unterbewertet worden.
C.
Mit Entscheid vom 21. Dezember 2018 (nachfolgend: angefochtener Ent-
scheid) wies die Vorinstanz die Beschwerde ab. Im Wesentlichen führte sie
aus, dass die Bewertung der Experten nicht zu beanstanden sei. Daraus
ergebe sich, dass es bei der Note 3.5 im genannten Prüfungsteil sein Be-
wenden habe.
D.
Dagegen führt X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe
vom 1. Februar 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und be-
antragt, den Beschwerdeentscheid der Vorinstanz aufzuheben, die Prü-
fung als bestanden zu werten und ihm das Diplom zu verleihen. Im We-
sentlichen bringt er vor, es sei keine unabhängige Überprüfung der Leis-
tungsbewertung und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs erfolgt. Der
Prüfungsentscheid sei zudem materiell unvertretbar.
E.
Mit Eingabe vom 27. März 2019 verzichtet die Erstinstanz auf eine Ver-
nehmlassung.
F.
Die Vorinstanz verweist mit Vernehmlassung vom 17. Mai 2019 im Wesent-
lichen auf den angefochtenen Entscheid.
B-623/2019
Seite 3
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Der Beschwerdeentscheid der Vorinstanz vom 21. Dezember 2018 stellt
eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das
Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (Verwaltungsverfahrens-
gesetz, VwVG, SR 172.021) dar. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit
für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache zuständig (Art. 31 und
Art. 33 Bst. d des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht
vom 17. Juni 2005 [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]; Art. 61
Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 13. Dezember
2002 [Berufsbildungsgesetz, BBG, SR 412.10]).
1.1 Des Weiteren hat der Beschwerdeführer am vorinstanzlichen Verfah-
ren teilgenommen, ist als Adressat der angefochtenen Verfügung beson-
ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder
Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Er ist somit zur Beschwerde legitimiert.
Eingabefrist sowie Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerde-
schrift sind gewahrt (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) und die übri-
gen Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt (Art. 44 ff. VwVG).
1.2 Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Nach Art. 27 Bst. a BBG kann die höhere Berufsbildung durch eine eidge-
nössische Berufsprüfung oder eine eidgenössische höhere Fachprüfung
erworben werden. Die Prüfungen setzen eine einschlägige berufliche Pra-
xis und einschlägiges Fachwissen voraus (Art. 28 Abs. 1 BBG). Die zustän-
digen Organisationen der Arbeitswelt regeln die Zulassungsbedingungen,
Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel. Die Vorschriften
unterliegen der Genehmigung durch das SBFI (Art. 28 Abs. 2 BBG).
Gemäss der gestützt auf Art. 28 Abs. 2 BBG erlassenen Prüfungsordnung
über die Höhere Fachprüfung für Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschafts-
prüfer (im Folgenden: Prüfungsordnung) des Schweizer Expertenverbands
für Wirtschaftsprüfung, Steuern und Treuhand (EXPERTsuisse) gilt die Dip-
lomprüfung als bestanden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat in allen
Prüfungsteilen zusammengerechnet eine gewichtete Gesamtnote von min-
destens 4.0 (24 Notenpunkte) erzielt hat und dabei insgesamt nicht mehr
als 1.5 gewichtete Notenpunkte unter 4 zur Anrechnung kommen
(Ziff. 6.41). Der Beschwerdeführer hat aufgrund der ungenügenden Note
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Seite 4
3.5 im dreifach gewichteten Prüfungsteil «Professional Judgement (Fall-
studie)» einen Notendurchschnitt von 3.75 und 1.5 Notenpunkte unter der
Note 4.0 erzielt, wobei er im zweifach gewichteten Prüfungsteil «Professi-
onal Judgement (Expertengespräch)» und im einfach gewichteten Prü-
fungsteil «Kurzreferat» genügende Noten (je 4.0) erzielte. Nachdem ihm
die Erstinstanz im vorinstanzlichen Verfahren insgesamt 5.5 zusätzliche
Punkte für die Fallstudie zugestanden und er dafür insgesamt 187.5 Punkte
erreicht hat, fehlen ihm weitere 5.5 Punkte für die Note 4.0 (193 Punkte).
Es besteht zudem eine Grenzfallregelung mit fünf möglichen Rettungs-
punkten.
3.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt der Beschwerdeführer insbesondere
eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Es habe keine unabhängige und
neutrale Überprüfung der Bewertung seiner Prüfungsleistung stattgefun-
den, da im vorinstanzlichen Verfahren ausschliesslich die Prüfungsexper-
ten der Prüfungskommission die gerügte Bewertung nachgeprüft hätten
und zu Handen der Vorinstanz Stellung genommen hätten. Somit habe er
keine Möglichkeit gehabt, seinen Rügen Gehör zu verschaffen. Der Ent-
scheid sei demnach ohne materielle und objektive Prüfung der Be-
schwerde, mithin ohne rechtsgenügsame Begründung und willkürlich er-
folgt. Zudem habe sich die Prüfungskommission nicht mit allen seinen Ar-
gumenten auseinandergesetzt und die Vorinstanz habe es unterlassen, die
fehlenden Informationen nachzufordern (Beschwerde, S. 3 f.).
3.1 Aus dem in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) gewährleisteten An-
spruch auf rechtliches Gehör folgt insbesondere die Pflicht der Behörde,
ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst sein,
dass der Betroffene erkennen kann, warum die Behörde in einem bestimm-
ten Sinn entschieden hat, sodass er den Entscheid gegebenenfalls sach-
gerecht anfechten kann (BGE 133 III 439 E. 3.3 mit Hinweisen). Bei Prü-
fungsentscheiden kommt die Behörde dieser Verpflichtung nach der Recht-
sprechung des Bundesgerichts nach, wenn sie dem Betroffenen kurz dar-
legt, welche Lösungen bzw. Problemanalysen von ihm erwartet wurden
und inwiefern seine Antworten den Anforderungen nicht zu genügen ver-
mochten. Der Anspruch auf Begründung ist nicht schon dann verletzt,
wenn die Prüfungsbehörde sich vorerst darauf beschränkt, die Notenbe-
wertung bekannt zu geben; es genügt vielmehr, wenn sie die Begründung
im Rechtsmittelverfahren liefert und der Betroffene Gelegenheit erhält, in
einem zweiten Schriftenwechsel dazu Stellung zu nehmen (Urteile des
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Bundesgerichts 2D_65/2011 vom 2. April 2012 E. 5.1, 2P.44/2006 vom
9. Juni 2006 E. 3.2 sowie 2P.23/2004 vom 13. August 2004 E. 2.2; Urteile
des BVGer B-822/2016 vom 24. August 2017 E. 5.2, B-6171/2011 vom
23. Oktober 2012 E. 3.1, B-6256/2009 vom 14. Juni 2010 E. 4.2). Die Prü-
fungsbehörde muss sich nicht mit jeder tatbestandlichen Behauptung und
jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen; es genügt, wenn sie sich
auf die für ihren Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränkt (BGE
136 I 229 E. 5.2; Urteile des BVGer B-6171/2011 E. 3.1, B-2213/2006 vom
2. Juli 2007 E. 4.1.1).
3.2 Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen sind die Vorinstanzen
nachgekommen. Die Experten der Prüfungskommission haben in ihren
Stellungnahmen vom 9. Januar 2018 und vom 2. Mai 2018 an die
Vorinstanz aufgezeigt, aufgrund welcher wesentlichen Gesichtspunkte die
Fallstudie des Beschwerdeführers als ungenügend beurteilt wurde. Er er-
hielt im vorinstanzlichen Verfahren Gelegenheit, sich dazu zu äussern und
sich mit den Bewertungen auseinanderzusetzen. Nach konstanter Recht-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Vorinstanz zudem nicht
verpflichtet, ihr Ermessen an die Stelle der Erstinstanz zu setzen und, ge-
wissermassen als «Oberprüfungskommission», die Bewertung einzelner
Aufgaben im Detail erneut vorzunehmen und die Prüfung gewissermassen
zu wiederholen. Im Beschwerdeverfahren nehmen die Experten, deren No-
tenbewertung beanstandet wird, vielmehr im Rahmen der Vernehmlassung
der Prüfungskommission Stellung. In der Regel überprüfen sie ihre Bewer-
tung nochmals und geben bekannt, ob sie eine Korrektur als gerechtfertigt
erachten oder nicht. Solange konkrete Hinweise auf eine Befangenheit feh-
len und die Beurteilung nicht als fehlerhaft oder unangemessen erscheint,
darf die Vorinstanz in materieller Hinsicht auf die Meinung der Experten
abstellen, sofern deren Stellungnahme vollständig ist, d.h. darin die sub-
stantiierten Rügen des Beschwerdeführers beantwortet werden und die
Auffassung der Experten, insbesondere soweit sie von derjenigen des Be-
schwerdeführers abweicht, nachvollziehbar und einleuchtend ist (BVGE
2010/10 E. 4 m.H.).
Die Vorinstanz hat in ihrem Beschwerdeentscheid (E. 4.2 ff.) kurz darge-
legt, weshalb und gestützt auf welche Überlegungen sie die Einschätzung
der Experten für nachvollziehbar erachtet, und dass sie diese für vollstän-
dig hält. Letztere sind, anders als gerügt (Beschwerde, S. 3 f., Rz. 1.2),
auch nicht unvollständig ausgefallen, wie sich aus den nachfolgenden Er-
wägungen zu den einzelnen Aufgaben ergibt. Vielmehr äussern sie sich
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Seite 6
hinreichend zu den relevanten Fragen und den Rügen des Beschwerde-
führers.
3.3 Angesichts dessen liegt keine Verletzung der Begründungspflicht sei-
tens der Vorinstanzen, keine im gerügten Sinn willkürlich abgefasste Be-
gründung und auch keine unvollständige Sachverhaltsermittlung vor. Die
entsprechenden Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich somit als
unbegründet.
4.
In materieller Hinsicht streitig ist die Bewertung der Fallstudie des Be-
schwerdeführers.
4.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft Entscheide über Ergebnisse
von Prüfungen grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition (Art. 49
VwVG; vgl. auch Zibung/Hofstetter, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.],
Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 49 N 43). Indes haben Prüfun-
gen oftmals Spezialgebiete zum Gegenstand, in denen die Rechtsmittel-
behörde in der Regel über keine eigenen Fachkenntnisse verfügt. Der
Rechtsmittelbehörde ist es oft nicht möglich, sich ein zuverlässiges Bild
über die Gesamtheit der Leistungen einer Beschwerdepartei und der Leis-
tungen der übrigen Kandidaten zu machen. Eine freie und umfassende
Überprüfung der Examensbewertung würde die Gefahr von Ungerechtig-
keiten und Ungleichheiten gegenüber den anderen Prüfungskandidaten in
sich bergen, und es ist auch nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz, die Be-
wertung der Prüfungsleistungen gewissermassen zu wiederholen (vgl. statt
vieler BVGE 2008/14 E. 3.1). In ständiger Rechtsprechung auferlegt sich
das Bundesverwaltungsgericht daher bei der Bewertung von Prüfungsleis-
tungen und spezifischen Fragen, die seitens der Gerichte nur schwer über-
prüfbar sind, eine gewisse Zurückhaltung. Auf die Rüge der Unangemes-
senheit der Bewertung von Prüfungsleistungen ist nur dann detailliert ein-
zugehen, wenn die beschwerdeführende Partei selbst substantiierte An-
haltspunkte mit den entsprechenden Beweismitteln dafür liefert, dass das
Ergebnis materiell nicht vertretbar ist, eindeutig zu hohe Anforderungen ge-
stellt oder die Prüfungsleistungen offensichtlich unterbewertet wurden (vgl.
BVGE 2010/21 E. 5.1 m.w.H.; kritisch dazu Patricia Egli, Gerichtlicher
Rechtsschutz bei Prüfungsfällen: Aktuelle Entwicklungen, in: ZBI 10/2011,
S. 553 ff., insb. S. 555 f. m.w.H.).
4.2 In Bezug auf die Beurteilung von Experten auferlegt sich das Bundes-
verwaltungsgericht somit eine gewisse Zurückhaltung, wenn die Experten
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zum Parteivorbringen Stellung genommen haben und ihre Auffassung
nachvollziehbar und einleuchtend ist (vgl. BVGE 2010/11 E. 4.2 und BVGE
2008/14 E. 3.1 f. und 4.3.2, je m.w.H). Diese Zurückhaltung gilt nur für die
materielle Bewertung der Prüfungsleistungen. Ist die Auslegung oder An-
wendung von Rechtsvorschriften streitig oder werden Verfahrensmängel
im Prüfungsablauf gerügt, so hat das Bundesverwaltungsgericht die erho-
benen Einwendungen mit umfassender Kognition zu prüfen (vgl. BVGE
2008/14 E. 3.3 m.w.H.).
4.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, der Prüfungsentscheid sei ma-
teriell nicht vertretbar. Die Bewertung der Prüfungskommission sei ange-
sichts der gravierenden Korrekturmängel in offenkundiger Weise falsch.
4.4 Im Einzelnen rügt er zunächst eine Unterbewertung der Teilaufgabe
2.4.2, welche die Behandlung und Darstellung einer erfolgsabhängigen
Kaufpreiskomponente bzw. Zahlung im IFRS-Konzernabschluss einer
Gruppe betrifft. Der Beschwerdeführer fordert zwei zusätzliche Punkte, weil
er bei Teilaufgabe a) zum einen auf den massgeblichen IFRS Standard
(IFRS 3) verwiesen habe und zum andern als Lösung aufgezeigt habe,
dass bedingte Schulden anzusetzen seien, soweit es sich um gegenwär-
tige Verpflichtungen als Ergebnis eines vergangenen Ereignisses handle
(Beschwerde, S. 5 f.). Es gelingt ihm damit jedoch nicht darzulegen, wes-
halb die Beurteilung der Experten, wonach der Verweis auf den IFRS 3
Standard fehlgehe, weil es sich bei der betroffenen Zahlung um eine Ent-
schädigung für zukünftige Arbeitsleistungen handle, nicht vertretbar sein
sollte. Dasselbe trifft zu für ihre Stellungnahme, wonach die Antwort, be-
dingte Schulden anzusetzen, nicht die vollständige und korrekte Lösung,
sondern nur einen kleinen Teil davon darstelle. Für einen nur kleinen Teil
der Lösung keine Punkte zu erteilen, entspricht keiner offensichtlichen Un-
terbewertung. Daher ist die Stellungnahme der Experten vom 9. Januar
2018, abweichend von den Ausführungen des Beschwerdeführers, auch
nicht deshalb unvollständig, weil sie im Laufe des Verfahrens nicht erneut
zu dieser Aufgabe Stellung bezogen haben.
4.5 In Bezug auf die Teilaufgabe 1.4.5 (Frage nach sechs wesentlichen
Kontrollschritten und zugehörigen Risiken durch die IT-Prüfung im Waren-
kreislauf) erachtet der Beschwerdeführer als nicht nachvollziehbar, dass er
für seine Antworten keine Punkte erhalten hat. In der Stellungnahme der
Experten vom 2. Mai 2018 wird jedoch klar bemängelt, dass die Kontroll-
schritte hinsichtlich Lagerbuchhaltung, Preis und Zahlung in der Prüfungs-
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Seite 8
antwort unerwähnt geblieben sind. Aufgrund der Prüfungsantworten ent-
steht der Eindruck, dass der Beschwerdeführer die Frage nach Kontroll-
schritten nicht treffend beantwortet hat, indem er «Risiken» aufgelistet und
unter «Kontrollen» eigentliche «Massnahmen» zur Eindämmung oder Ver-
hinderung dieser Risiken aufgezählt hat. Des Weiteren liegt es im Bewer-
tungsspielraum der Erstinstanz, dass sie die Antwort Nr. 2 («Bestellungen
sind geschäftsmässig nicht begründet») hinsichtlich des genannten Risikos
als zu ähnlich zur Antwort Nr. 5 («Rechnungen werden erfasst, obwohl Wa-
ren nicht bestellt wurden») eingestuft hat. Der Beschwerdeführer legt auch
nicht näher und überzeugend dar, weshalb sich die Antworten hinreichend
unterscheiden würden (vgl. Beschwerde, S. 9 ff.). In Bezug auf die eben-
falls ohne Punkte gebliebene Antwort Nr. 3 («falsche Waren») führt er fer-
ner lediglich aus, dass es sich um eine korrekte Antwort handle, vermag
jedoch nicht die Begründung der Experten zu widerlegen, wonach in der
Lösung die Kontrolle des Kunden beschrieben werde, während nach den
Kontrollschritten durch die IT-Prüfung gefragt gewesen sei (Stellungnahme
vom 9. Januar 2018) und das genannte Risiko bereits bei Antwort Nr. 1
bewertet worden sei. Auch hinsichtlich der Antworten Nr. 4, 6, 7 und 8 stellt
der Beschwerdeführer der Stellungnahme der Experten im Wesentlichen
eine eigene Bewertung seiner Prüfungsantworten gegenüber, vermag je-
doch nicht darzulegen, weshalb die Ausführungen der Experten als offen-
sichtlich falsch bzw. seine Antworten als eindeutig korrekt betrachtet wer-
den müssten. Namentlich verweist er zur Begründung der Richtigkeit sei-
ner Antworten auf Stellen in der Literatur (Beschwerde, S. 10), während die
Experten einräumen, dass die Antworten zwar mit diesen abstrakt überein-
stimmten, sie aber nicht ohne konkrete Anpassung auf die Fragestellungen
übernommen werden könnten. Aus Sicht der geforderten IT-Prüfung könn-
ten sie nicht als wesentliche Argumente zählen. Die Anforderungen, wie
konkret das erlernte Wissen auf die vorgelegte Aufgabenstellung ange-
wandt werden muss, liegen im Bewertungsspielraum der Erstinstanz. Die
Bewertung der Erstinstanz ist somit nachvollziehbar und nicht zu beanstan-
den.
4.6 Bei der Teilaufgabe 1.4.2 (Frage nach drei automatischen oder halbau-
tomatischen Schlüsselkontrollen und nach den Prüfungszielen) hat der Be-
schwerdeführer einen Punkt für das angegebene Prüfungsziel nicht erhal-
ten. Die Erstinstanz begründet dies damit, dass er das Prüfungsziel in sei-
ner Antwort («Richtige Erfassung / Berechnung der Provisionen / Perso-
nalaufwand») zu wenig genau umschrieben habe, was der Beschwerde-
führer nicht nachvollziehen kann. Diese Wertung durften die Experten je-
doch im Rahmen des ihnen zustehenden Spielraums treffen, wobei aus
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Seite 9
den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht hervorgeht, dass sie ein-
deutig unvertretbar bzw. die Antwort hinreichend präzis wäre. Es gelingt
ihm nicht darzulegen, dass das von ihm formulierte Ziel hinreichend auf die
konkrete Ausgangslage eingeht. Es ist zudem nicht die Aufgabe des Ge-
richts, die Anforderungen an die Genauigkeit der erwarteten Antworten zu
bestimmen. Dass geringere Anforderungen an die Umschreibung des Prü-
fungsziels zu stellen wären, kann sich insbesondere auch nicht aus den in
der Beschwerde massgeblich zitierten Lehrmittel-Auszügen ergeben (vgl.
Beschwerde, S. 17 ff.), zumal sie sich nicht auf die konkrete Aufgabenstel-
lung beziehen. Somit dringt der Beschwerdeführer auch mit dieser Rüge
nicht durch.
5.
Hinsichtlich der Teilaufgabe 2.2.1 (Bestimmung der Wesentlichkeit) haben
die Prüfungsexperten bemängelt, dass die Antwort des Beschwerdeführers
auf den bis anhin aufgelaufenen Jahresgewinn Bezug nehme statt auf das
Eigenkapital und die Bilanzsumme, welche für die bei einer Fusion erstellte
Zwischenbilanz entscheidend sei. Zudem finde auch keine Umrechnung
von 9 auf 12 Monate statt, wie er sie vorgenommen habe.
Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe in seiner Antwort angeführt,
dass bei der Bestimmung der Wesentlichkeit die «qualitativen Faktoren
auch zu berücksichtigen» seien, was unabhängig von den gewählten quan-
titativen Bezugsgrössen gelte. Es handle sich dabei um einen korrekten
Aspekt der Antwort (Beschwerde, S. 21 ff.). Damit zeigt er jedoch noch
nicht überzeugend auf, weshalb seine Lösung, insbesondere der vage Hin-
weis auf Qualitätsfaktoren, offensichtlich Punkte verdienen würde. Insbe-
sondere vermag er nicht zu relativieren, dass er gemäss den plausiblen
Erläuterungen der Experten in seiner Prüfungsantwort nicht auf die erwar-
teten Bezugsgrössen (Eigenkapital und Bilanzsumme) eingegangen ist.
Auch bei dieser Teilaufgabe hat es somit bei der erteilten Punktzahl sein
Bewenden.
5.1 Bei der Teilaufgabe 3.1.5 (Beurteilung der Aktivierungsfähigkeit jedes
aufgezählten Postens) hat der Beschwerdeführer für drei zu beurteilende
Posten den jeweiligen Punkt für die Begründung nicht erhalten. Bei zwei
Posten habe er gemäss den Experten statt einer Begründung lediglich den
Buchungssatz umformuliert und bei allen drei Posten den eigentlichen
Grund für die (Nicht-)Aktivierung nicht genannt. Diese Darlegungen er-
scheinen vertretbar. Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers geht
nicht nachvollziehbar hervor, dass die Prüfungsantworten offensichtlich
B-623/2019
Seite 10
korrekt begründet worden wären (Beschwerde, S. 24 ff.). Dies gilt auch für
den Posten «Creativ Web-Design SA: Diverse Besprechungen, Ideenent-
wicklung, Grob-Konzept für Web-Shop erstellen» (Datum: 15. April 2015).
So ist weder ersichtlich noch schlüssig dargetan, weshalb die Antwort
(«Ideenentwicklung = Forschungsphase», daher als Aufwand zu verbu-
chen) der von den Experten erwarteten Begründung («Nicht aktivierbar, da
bereits im Vorjahr verbucht») entsprechen bzw. ihr gleichwertig sein sollte.
Solches geht insbesondere nicht aus dem in der Beschwerde (S. 26) ab-
gedruckten und allgemeinen Literatur-Auszug hervor, der ausserdem im
Unterschied zur Prüfungsantwort zwischen Kosten der Forschungsphase
und solchen der Entwicklungsphase unterscheidet. Es besteht demnach
kein hinreichender Anlass, von der Beurteilung durch die erstinstanzlichen
Organe abzuweichen.
5.2 Weiter rügt der Beschwerdeführer eine Unterbewertung der Teilauf-
gabe 2.4.3.2 (Abbildung und Behandlung eines Sachverhalts in der Über-
nahmebilanz und der Jahresrechnung). Hier sei eine seiner Teillösungen
(«FV») auf dem Korrekturblatt mit einem «Richtigzeichen» versehen, aber
irrtümlich nicht bepunktet worden, weshalb er einen zusätzlichen Punkt for-
dert (Beschwerde, S. 28). Die Erstinstanz hat in dieser Hinsicht auf Nach-
frage der Vorinstanz vom 22. März 2018 ausgeführt, die einschlägigen
Punkte seien dem Beschwerdeführer korrekt zugesprochen worden.
Es trifft zwar zu, dass auf dem Korrekturblatt die Teilantwort «FV» mit ei-
nem «Häkchen» (✔) versehen ist. Indessen ist diese Passage im Kontext
der ganzen Antwort zu würdigen. Der Beschwerdeführer und die Erstin-
stanz greifen offensichtlich zu unterschiedlichen Interpretationen hinsicht-
lich der Frage, für welche Elemente Punkte vergeben werden. Der Be-
schwerdeführer ist der Ansicht, ihm sei für die Angabe, es sei eine Verbind-
lichkeit zu erfassen, zutreffend ein Punkt erteilt worden, während dies für
die Angabe «FV» bzw. für die zusätzliche Nennung einer Rückstellung zu
Unrecht nicht der Fall sei (Beschwerde, S. 28 ff.). Dagegen führt die Erst-
instanz zur Erklärung an, dass gemäss Korrekturraster entsprechende
Punkte vorgesehen seien, wenn die «Verbindlichkeit (present obligation, 1
Punkt) zum Verkehrswert (FV) unter Berücksichtigung des erwarteten Mit-
telabflusses, Zeitpunkts und der Eintretenswahrscheinlichkeit nach IFRS
13 ermittelt und in der Übernahmebilanz erfasst (2 Punkte)» werde. Da
nicht ersichtlich ist, dass und inwieweit der Beschwerdeführer diese Ele-
mente korrekt angeführt und somit die geforderten Punkte verdient hätte,
handelt es sich nicht um eine falsche Korrektur im Sinne eines versehent-
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Seite 11
lich nicht erteilten Punktes. Es liegen vielmehr unterschiedliche Vorstellun-
gen zu den im Ermessen der Erstinstanz liegenden Lösungsanforderungen
der Aufgabe vor. Ausserdem hat die Erstinstanz detailliert aufgeführt, wel-
che weiteren Antworten zu Punkten geführt hätten (Ausführungen zur An-
passung des Erstattungsanspruchs und derjenigen des bereits erfassten
Betrags sowie solche betreffend Indemnification Asset und Erfolgsrech-
nung). Diese fehlen jedoch in der Prüfungsantwort. Auch aus der einge-
reichten Lösungsskizze zu Aufgabe 2.4.3.2 geht abweichend von den Aus-
führungen des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar hervor, weshalb
seine Antwort falsch bewertet wäre. Unter diesen Umständen liegt keine
Unterbewertung ausserhalb des Ermessensspielraums der Experten vor.
5.3 Bei der Teilaufgabe 1.4.1 (Nennung acht wesentlicher Risiken aus dem
beschriebenen Sachverhalt) hat die Erstinstanz dem Beschwerdeführer für
fünf der von ihm genannten acht Risiken keine Punkte erteilt mit der Be-
gründung, es handle sich um Wiederholungen. Der Beschwerdeführer
macht zwar ausführlich geltend, weshalb sich die aufgezählten Risiken aus
seiner Sicht unterscheiden würden (Beschwerde, S. 32 ff.). Indessen hat
der Beschwerdeführer in seiner Antwort, während in der Aufgabe explizit
nach acht verschiedenen Risiken gefragt wird, acht Handlungen bzw. Ge-
gebenheiten aufgeführt, die teilweise dasselbe Risiko verursachen (bei-
spielsweise, «dass Provisionen/Personalaufwand falsch erfasst» würden).
Entsprechend ist nachvollziehbar, dass die Erstinstanz wegen Wiederho-
lung desselben Risikos keine zusätzlichen Punkte vergeben konnte. Eine
Gegenüberstellung der Antworten Nr. 1 und 2 («Unterbewertung Vorräte»
und «Falschbewertung von Vorräten») sowie der Vergleich der Antworten
Nr. 3 («Risiko, dass Provision/Personalaufwand falsch erfasst»), Nr. 4 («Ri-
siko, dass Provision/Personalaufwand falsch erfasst») und Nr. 5 («Risiko,
dass Provisionen/Personalaufwand falsch berechnet») lässt die Einschät-
zung der Experten als einleuchtend erscheinen.
Hinsichtlich der Antworten Nr. 6 und 8 hat die Erstinstanz zudem mit Stel-
lungnahme vom 9. Januar 2018 zwar eingeräumt, dass die Bezeichnung
als Wiederholung im Korrekturblatt nicht korrekt sei. Die weitere Begrün-
dung der Experten, wonach hinsichtlich der Antwort Nr. 6 (Verbuchung der
Provisionen erfolge automatisch) der Sachverhalt so nicht aus der Aufga-
benstellung hervorgehe und bei Antwort Nr. 8 (Auszahlung der Provision
erfolge zu einem späteren Zeitpunkt) kein wesentliches, im Punkteraster
vorgesehenes Risiko genannt werde, ist angesichts der hier wenig sub-
stantiierten Rügen des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde, S. 34) je-
doch vertretbar. Zudem haben die Experten in ihrer Stellungnahme
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Seite 12
vom 2. Mai 2018 im Detail die weiteren Risiken genannt, welche der Be-
schwerdeführer nicht erkannt habe. Daher ist nicht ohne Not von ihrer Be-
wertung abzuweichen.
5.4 Des Weiteren verlangt der Beschwerdeführer in Bezug auf Teilaufgabe
2.1.1 (Einfluss der vorhandenen Feststellungen auf die Prüfung) für meh-
rere seiner Teilantworten zusätzliche Punkte. Auch hier stellt er jedoch im
Wesentlichen der Korrektur der Experten seine eigene Beurteilung gegen-
über und führt aus, dass seine Antworten korrekt seien (Beschwerde, S. 36
ff.). Die Experten führen insbesondere aus, dass der Beschwerdeführer die
Situation allgemein bzw. übergreifend für mehrere Feststellungen beant-
wortet habe und nicht auf die konkreten Sachverhalte bzw. Problemstellun-
gen eingegangen sei. Dem Beschwerdeführer gelingt es mit seinen Argu-
menten nicht, die Angemessenheit der detaillierten Ausführungen in der
Stellungnahme der Experten vom 2. Mai 2018 in Zweifel zu ziehen. Es ent-
steht nicht der Eindruck, dass seine Antworten hinreichend präzis ausge-
fallen sind und daher eindeutig mehr Punkte verdienen würden.
5.5 Hinsichtlich der Teilaufgabe 2.4.1 (Fragen betreffend Terminkontrakt)
beruft sich der Beschwerdeführer namentlich auf abstrakte Passagen aus
Publikationen und möchte daraus zusätzliche Punkte für seine Antworten
ableiten (Beschwerde, S. 41 ff.). Angesichts der konkreten Aufgabenstel-
lung hat die Erstinstanz jedoch plausibel erläutert, dass die Antworten zu
Teilfrage a («Gewinne und Verluste aus dem Grund- und Absicherungsge-
schäft werden gemeinsam behandelt» bzw. «Derivate mit Absicherungsge-
schäft können mit dem Grundgeschäft bewertet werden») redundant und
deshalb ohne Punkte geblieben seien.
Auch bei der Teilaufgabe b (Frage nach der richtigen Methode und den
entsprechenden Anforderungen) führt der Beschwerdeführer wiederum le-
diglich mit Verweisen auf Literaturstellen, die seines Erachtens den von
ihm genannten Aspekt erwähnen würden, aus, dass seine Prüfungsantwort
«erfolgsneutral zum FV» korrekt sei und mehr als die erreichten zwei
Punkte verdiene. Er legt aber nicht überzeugend dar, weshalb dies der Fall
sein sollte, obgleich gemäss der nachvollziehbaren Beurteilung der Erstin-
stanz die fehlende Nennung «Anwendung Cash Flow Accounting» sowie
die Absicherung des Risikos auf einem «Firm Commitment» zum Erwerb
eines Unternehmens für weitere Punkte erwartet worden seien. Auch in
Bezug auf die skizzierten Anforderungen an die Sicherheitsbeziehungen
(vgl. Beschwerde, S. 41 f.) macht er lediglich geltend, diese seien nicht
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vollständig bewertet worden. Damit vermag er die Einschätzung der Erst-
instanz, diese Aussagen seien bereits mit 2 Punkten belohnt und rechtfer-
tigten keine Höherbewertung, nicht zu widerlegen. Auch aus dem Lösungs-
blatt des Beschwerdeführers ergibt sich nicht offensichtlich etwas Anderes.
Ebenso wenig zu beanstanden ist die Bewertung der Teilfrage d. Nach Auf-
fassung des Beschwerdeführers sei der von ihm dargelegte Teilaspekt, wo-
nach die Neubewertungsreserve («OCI») ausgebucht werden müsse, mit
einem halben Punkt zu honorieren (Beschwerde, S. 42). Indessen räumt
er zugleich ein, dass seine Lösung insgesamt nicht ganz korrekt sei. Ange-
sichts dessen ist nicht unangemessen, dass die Erstinstanz die Prüfungs-
antwort für zu ungenau und eine höhere Bewertung deshalb nicht für ge-
rechtfertigt hält. Sie bewegt sich dabei offensichtlich im Rahmen ihres Be-
wertungsspielraums.
5.6 Zu prüfen bleiben die Rügen des Beschwerdeführers in Bezug auf die
Teilaufgabe 1.4.3 (Definition von drei Prüfungszielen im Zusammenhang
mit dem beschriebenen Prozess und Beschreibung der geplanten Prü-
fungshandlungen). Er hat hier zwei von zehn möglichen Punkten erzielt.
Die Erstinstanz begründet diese Punktzahl damit, dass die Aufgabe unter
dem Titel «Beurteilung der IT-Prüfung» stehe, wobei die Thematik im Lö-
sungsvorschlag des Beschwerdeführers weitgehend fehle. Verlangt seien
Aspekte zum Datenexport, zu richtigen Formeln und Summierungen etc.
gewesen. Weder aus der Prüfungsantwort des Beschwerdeführers noch
aus seinen Ausführungen in der Beschwerde mit dem dort zitierten Lehr-
mittel-Auszug (Beschwerde, S. 45 f.) sind jedoch konkrete Bezüge zum
vorgegebenen Thema ersichtlich. Dadurch bestätigt sich die Einschätzung
der Experten, dass die Bewertung angesichts der allgemein formulierten
Lösungsvorschläge relativ grosszügig ausgefallen sei. Somit besteht auch
bei dieser Teilaufgabe keine Grundlage dafür, dem Beschwerdeführer
mehr als die erlangten Punkte zu erteilen.
5.7 Demgemäss ist die Bewertung der Fallstudie mit der Note 3.5 nicht zu
beanstanden. Sie bewegt sich im Sinne der Erwägungen innerhalb des Be-
wertungsspielraums der Erstinstanz. Der Beschwerdeführer könnte somit
auch unter Berücksichtigung der Grenzfallregelung nicht die erforderlichen
Punkte für die Note 4.0 erreichen.
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6.
Soweit der Beschwerdeführer verlangt, die Fallstudie sei einer unabhängi-
gen Korrektur durch einen weiteren, von der Prüfungskommission unab-
hängigen Experten zu unterziehen, besteht dazu kein Anlass. Wie erwähnt
auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der materiellen
Bewertung von Prüfungsleistungen eine gewisse Zurückhaltung, wenn die
Experten zu den Parteivorbringen Stellung genommen haben und ihre Auf-
fassung nachvollziehbar und einleuchtend ist. Da die Einwände des Be-
schwerdeführers vorliegend keine erheblichen Zweifel an ihrer ausführli-
chen Beurteilung zu wecken vermögen, kann von einer sachgerechten so-
wie willkürfreien Benotung ausgegangen werden und kann auf eine zusätz-
liche Beweismassnahme in Form eines Sachverständigengutachtens ver-
zichtet werden (vgl. Urteile des BVGer B-5547/2013 vom 24. April 2014
E. 1.5 u. E. 9.1; B-2196/2006 vom 4. Mai 2007 E. 5.5, B-2213/2006 vom
2. Juli 2007 E. 6.5). Entsprechend ist seinem Antrag, infolge willkürlicher
Bewertung eine weitere unabhängige Überprüfung der Prüfungsleistungen
zu veranlassen, nicht stattzugegeben.
7.
Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb
sie abzuweisen ist.
8.
Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Ver-
fahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese werden mit
Blick auf den Verfahrensaufwand und die Schwierigkeit der Streitsache auf
Fr. 1'500.- festgesetzt (Art. 63 Abs. 4bis VwVG, Art. 2 Abs. 1 VGKE).
Ausgangsgemäss ist auch keine Parteientschädigung zuzusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE).
9.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 Bst. t
BGG). Er ist somit endgültig.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Be-
zahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beschwerde-Beilagen zurück)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben; Akten zurück)
– die Erstinstanz (Einschreiben; Akten zurück)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Ronald Flury Thomas Ritter
Versand: 20. August 2019