Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung II
B6246/2010
U r t e i l v om 2 8 . J u l i 2 0 1 1
Besetzung Richter David Aschmann (Vorsitz),
Richter Hans Urech, Richter Claude Morvant,
Gerichtsschreiber Philipp J. Dannacher
Parteien Unilux AG, NikolausMeethStrasse 1, DE54528 Salmtal,
vertreten durch Rechtsanwalt Bernard Volken und
Rechtsanwalt Stefan Hubacher, Fuhrer Marbach & Partner,
Konsumstrasse 16 A, 3007 Bern,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum IGE,
Stauffacherstrasse 65, 3003 Bern,
Vorinstanz,
Gegenstand Verfügung vom 5. August 2010 betreffend Zurückweisung
der Marke Nr. IR 976'671 JumboLine.
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin der internationalen Registrierung
Nr. 976'671 JumboLine mit einer EUGemeinschaftsmarke als
Basiseintragung, die von der Organisation Mondiale de la Propriété
Intellectuelle (OMPI) am 9. Oktober 2008 notifiziert wurde. Die Marke
beansprucht unter anderem für das Gebiet der Schweiz Schutz für die
folgenden Waren und Dienstleistungen:
Klasse 6: Fenêtres métalliques; portes, y compris portes d'entrée,
métalliques.
Klasse 19: Fenêtres non métalliques; portes, y compris portes d'entrée, non
métalliques.
B.
Gegen die Schutzausdehnung auf die Schweiz erliess die Vorinstanz am
8. Oktober 2009 eine provisorische Schutzverweigerung. Die Marke
gehöre zum Gemeingut und verfüge nicht über die notwendige
Unterscheidungskraft, da sie unmittelbar "Serie sehr grosser Produkte"
bedeute.
C.
Mit Schreiben vom 23. Dezember 2009 entgegnete die
Beschwerdeführerin, dem Wortbestandteil "Jumbo" komme der
Sinngehalt "gewaltig" oder "riesig" nicht ohne Weiteres zu. Die Marke
gehöre darum als Ganzes betrachtet nicht zum Gemeingut. Sie sei im
Ausland registriert worden, was als Indiz für die Eintragungsfähigkeit des
Zeichens auch in der Schweiz zu werten sei. Auch in der Schweiz seien
bereits einige Marken mit dem Wortelement "Jumbo" eingetragen. Die die
Registrierung sei darum auch aufgrund der in Art. 8 BV statuierten
Gleichbehandlungspflicht angezeigt.
D.
Die Vorinstanz hielt mit Schreiben vom 24. März 2010 aus den genannten
Gründen an der Schutzverweigerung fest. Da es sich um keinen Grenzfall
handle, hätten ausländische Voreintragungen keine Indizfunktion. Eine
Eintragung ins Markenregister nach dem Gleichbehandlungsgebot sei
nicht gerechtfertigt, weil die von der Beschwerdeführerin angeführten
Voreintragungen mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar seien.
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Seite 3
E.
Auf Ersuchen der Beschwerdeführerin erliess die Vorinstanz am 5.
August 2010 eine Verfügung, mit der sie der internationalen Registrierung
Nr. 976'671 "JumboLine" in der Schweiz den Schutz für alle
beanspruchten Waren verweigerte, dazu erläuterte, die Kombination des
Wortes "jumbo" mit der Sachbezeichnung einer Ware diene in der Regel
dazu, eine sehr grosse Sache dieser Art zu bezeichnen, und auf eine
Zusammenstellung von einschlägigen Warenangeboten aus dem Internet
hinwies. Es sei üblich, ein beliebiges Wortelement mit dem Wort "line" zu
kombinieren, um die Eigenschaften einer bestimmten Produktreihe oder
linie zu bezeichnen. Auch dafür legte sie Belege aus dem Internet bei.
Die massgeblichen Verkehrskreise verstünden das Zeichen deshalb im
Zusammenhang mit den beanspruchten Waren als Bezeichnung für eine
"sehr grosse Produktlinie". Ihm fehle angesichts seines insofern
beschreibenden Charakters die konkrete Unterscheidungskraft. Es sei
daher vom Markenschutz auszuschliessen. Zu den Fragen nach
Gleichbehandlung mit inländischen Voreintragungen, der Indizwirkung
ausländischer Schutzgewährungen für das Zeichen und dem Vorliegen
eines Grenzfalls wiederholte sie ihre bisher geäusserte Ansicht.
F.
Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 1. September
2010 Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte, die
angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die
internationale Registrierung Nr. 976'671 "JumobLine" in der Schweiz
vollständig zum Schutz zuzulassen. Zur Begründung machte sie geltend,
der mehrdeutige Begriff "Line" sei unbestimmt und bereits als solcher
unterscheidungskräftig. Für das Erkennen des beschreibenden
Sinngehalts als "Produktlinie" sei ein erheblicher Gedanken
beziehungsweise Fantasieaufwand erforderlich. Die von der Vorinstanz
ausgewählten Internetseiten, mit denen sie belegen wollte, dass der
Begriff "Jumbo" im Sinne von "a very large specimen of kind; of great
mass" verstanden werde, seien nicht geeignet, ein bestimmtes
Verständnis in der Schweiz nachzuweisen. Vielmehr benenne "Jumbo"
nach schweizerischem Verständnis den Flugzeugtyp "Jumbojet". Die in
der Marke verkörperte Kombination beider Wortelemente stelle überdies
eine Wortneuschöpfung dar. Der Marke eigne die für eine
Schutzgewährung notwendige Unterscheidungskraft. Im Übrigen hielt sie
an ihren bisherigen Vorbringen fest.
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Seite 4
G.
Mit Stellungnahme vom 27. Oktober 2010 beantragte die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der
Beschwerdeführerin. Sie verwies vorwiegend auf ihre Ausführungen in
der angefochtenen Verfügung. Sie reichte neue Belege ein, um ihre
Sichtweise zu stützen.
H.
Mit Schreiben vom 29. November 2010 verzichtete die
Beschwerdeführerin auf die Einreichung einer Replik.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden
gegen Eintragungsverfügungen der Vorinstanz in Markensachen
zuständig (Art. 31 und 33 Bst. e des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Ein Ausnahmefall nach Art. 32 VGG
liegt nicht vor. Die Beschwerde wurde innert der gesetzlichen Frist von
Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom
20. Dezember 1968 (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021)
eingereicht, und der verlangte Kostenvorschuss wurde rechtzeitig
geleistet. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt und beschwert (Art. 48 VwVG). Auf die Beschwerde ist
damit einzutreten.
2.
2.1. Die Beschwerdeführerin hat ihren Sitz in der Bundesrepublik
Deutschland. Gemäss dem revidierten Art. 9sexies Abs. 1 Bst. a des
Protokolls vom 27. Juni 1989 zum Madrider Abkommen über die
internationale Registrierung von Marken (MMP, SR 0.232.112.4; vgl. AS
2009 287) findet in den Beziehungen zwischen Staaten, die – wie die
Bundesrepublik und die Schweiz – Vertragsparteien sowohl des MMP als
auch des Madrider Abkommens über die internationale Registrierung von
Marken (MMA, SR 0.232.112.3; in der in Stockholm am 14. Juli 1967
revidierten Fassung) sind, das MMP Anwendung.
2.2. Eine Schutzverweigerung hat die Schweiz dem Internationalen Büro
gemäss Art. 5 Abs. 2 Bst. a MMP vor Ablauf eines Jahres mitzuteilen.
B6246/2010
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Dass die Schweiz gestützt auf Art. 5 Abs. 2 Bst. b MMP erklärt hat, die
Frist von einem Jahr werde durch eine 18monatige Frist ersetzt, hat
zwischen MMAMitgliedern keine Wirkung (Art. 9sexies Abs. 1 Bst. b MMP;
LARA DORIGO, in: Michael G. Noth/Gregor Bühler/Florent Thouvenin
[Hrsg.], Markenschutzgesetz [MSchG], Bern 2009, Art. 4446a, N. 18).
Diese Jahresfrist hat die Vorinstanz im vorliegenden Fall mit der
provisorischen Schutzverweigerung vom 8. Oktober 2010 gewahrt.
3.
Unter Geltung des Art. 5 Abs. 1 MMP darf einer international registrierten
Marke der Schutz verweigert werden, wenn nach den in der Pariser
Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (PVÜ,
SR 0.232.04; in der in Stockholm am 14. Juli 1967 revidierten Fassung)
genannten Bedingungen ihre Eintragung in das nationale Register
verweigert werden kann. Das trifft namentlich dann zu, wenn die Marke
jeder Unterscheidungskraft entbehrt oder ausschliesslich aus Zeichen
oder Angaben zusammengesetzt ist, die im Verkehr zur Bezeichnung der
Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, des
Ursprungsortes der Erzeugnisse oder der Zeit der Erzeugung dienen
können oder im allgemeinen Sprachgebrauch oder in redlichen und
ständigen Verkehrsgepflogenheiten der Schweiz üblich sind (Art. 6quinquies
Bst. B Ziff. 2 PVÜ). Dieser Ausschlussgrund ist auch im schweizerischen
Markenschutzgesetz vom 28. August 1992 (MSchG, SR 232.11)
vorgesehen (Art. 2 Bst. a MSchG). Lehre und Praxis zu dieser Norm
können damit herangezogen werden (BGE 128 III 457 E. 2 Yukon; Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts B7394/2006 vom 18. Oktober 2006 E.
2.1 Gipfeltreffen).
4.
Nach Art. 2 Bst. a MSchG sind Zeichen, die Gemeingut sind, vom
Markenschutz ausgeschlossen, sofern sie sich nicht im Verkehr
durchgesetzt haben.
4.1.
Als Gemeingut gelten einerseits Zeichen, die für den Wirtschaftsverkehr
freizuhalten sind, und andererseits Zeichen, denen die für die
Individualisierung der Ware oder Dienstleistung des Markeninhabers
erforderliche Unterscheidungskraft fehlt (Entscheid der Eidgenössischen
Rekurskommission für geistiges Eigentum [RKGE] vom 17. Februar 2003,
veröffentlicht in sic! Zeitschrift für Immaterialgüter, Informations und
Wettbewerbsrecht [sic!] 2003 S. 495 E. 2 Royal Comfort; CHRISTOPH
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WILLI, Markenschutzgesetz, Kommentar zum schweizerischen
Markenrecht unter Berücksichtigung des europäischen und
internationalen Markenrechts, Zürich 2002, Art. 2, N. 34; EUGEN
MARBACH, Markenrecht, in: Roland von Büren/Lucas David [Hrsg.],
Schweizerisches Immaterialgüter und Wettbewerbsrecht, Bd. III/1, Basel
2009, N. 247). Zu den Zeichen mit fehlender Unterscheidungskraft zählen
u.a. Sachbezeichnungen sowie Hinweise auf Eigenschaften wie die
Beschaffenheit, die Bestimmung, den Verwendungszweck, die Zeit der
Erzeugung oder die Wirkungsweise der Waren oder Dienstleistungen, für
welche das Zeichen hinterlegt wurde (BGE 128 III 447 E. 1.5 Premiere,
BGE 127 III 160 E. 2b/aa Securitas). Als Gemeingut schutzunfähig sind
ferner Zeichen, die sich in allgemeinen Qualitätshinweisen oder
reklamehaften Anpreisungen erschöpfen (BGE 129 III 225 E. 5.1
Masterpiece, Urteil des Bundesgerichts 4A.161/2007 vom 18. Juli 2007 E.
4.3 we make ideas work).
4.2. Ein Zeichen ist auch dann dem Gemeingut zuzurechnen, wenn es
einst unterscheidungskräftig gewesen ist, im täglichen Sprachgebrauch
der für die Beurteilung massgeblichen Verkehrskreise aber einen
veränderten Sinngehalt angenommen hat, der im vorstehenden Sinn die
Beschaffenheit der angemeldeten Waren und Dienstleistungen beschreibt
oder anpreisend wirkt. Ursprünglich unterscheidungskräftige Zeichen
können so zu Gemeingut "degenerieren" (MARBACH, a.a.O., N 359). Dass
der beschreibende, neue Wortsinn bloss umgangssprachlich benützt
wird, schadet nicht, solange er als solcher verbreitet und allgemein
bekannt ist (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B6372/2010
vom 31. Januar 2011 E. 3.4.1 Swiss Military by bts, B3643/2008 vom
15. Juli 2009 E. 10 RepXpert). Ist das Zeichen nicht als Marke
eingetragen, sind die Voraussetzungen für einen solchen Verlust der
Unterscheidungskraft geringer: Es genügt, dass es in einer Sprachregion
oder von einem einzigen Verkehrskreis mit beschreibendem Sinn
verstanden wird (BGE 128 III 451 E. 1.5 Premiere, BGE 127 III 166 f. E.
2b/aa Securitas, BGE 97 I 83 Top Set). Eine eingetragene Marke
dagegen muss von allen relevanten Verkehrskreisen in beschreibendem
Sinn anstatt als betrieblicher Hinweis verstanden werden, um als
schutzloses Freizeichen zu gelten (BGE 130 III 119 f. E. 3.3 Montessori,
BGE 94 II 46 E. 6 Spandon/Spandex).
4.3. Dass eine Marke Gedankenassoziationen weckt oder Anspielungen
enthält, die nur entfernt auf die Waren oder Dienstleistungen hindeuten,
macht ein Zeichen allerdings nicht schon zum Gemeingut. Der
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gedankliche Zusammenhang mit den Waren oder Dienstleistungen muss
vielmehr derart sein, dass der beschreibende Charakter der Marke für
einen wesentlichen Teil der schweizerischen Markenadressaten ohne
Zuhilfenahme der Fantasie erkennbar ist (BGE 128 III 447 E. 1.5
Premiere, BGE 127 III 160 E. 2b/aa Securitas, Urteil des Bundesgerichts
4A_265/2007 vom 26. September 2007 E. 2.1 American Beauty).
4.4. Setzt sich die Marke aus Wörtern einer anderen als einer
schweizerischen Landessprache zusammen, ist auf die jeweiligen
Sprachkenntnisse der angesprochenen schweizerischen Verkehrskreise
abzustellen. Die englische Sprache ist dem schweizerischen
Durchschnittsverbraucher zumindest in ihren Grundzügen vertraut, so
dass nicht nur einfache Wörter mit leicht verständlichem Sinngehalt,
sondern auch komplexe Aussagen verstanden werden (WILLI, a.a.O., Art.
2, N. 17). Englische Begriffe müssen bei der Markenprüfung
berücksichtigt werden, sofern sie einem wesentlichen Teil der
Bevölkerung unseres Landes bekannt sind (BGE 129 III 225 E. 5.1
Masterpiece; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B8005/2010 vom 22.
März 2011 E. 2.4 Cleantech Switzerland).
4.5. Bei Wortverbindungen oder aus mehreren Einzelwörtern
zusammengesetzten Zeichen ist zunächst der Sinn der einzelnen
Bestandteile zu ermitteln und dann zu prüfen, ob sich aus ihrer
Verbindung im Gesamteindruck ein die Waren oder die Dienstleistungen
beschreibender, unmittelbar verständlicher Sinn ergibt (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts B516/2008 vom 23. Januar 2009 E. 3 After
hours, mit weiteren Hinweisen). Dabei ist das Augenmerk darauf zu
richten, ob sich die Sinngehalte der Einzelwörter zunächst zu einem
Gesamtsinn kombinieren und semantisch verbinden, oder aber je einzeln
auf die gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen beziehen (Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts B4848/2009 vom 14. April 2010 E. 2.5
Trendline). Auf jeder Stufe dieser Sinnermittlung, sei es der Einzelwörter
oder des Zeichens im Gesamteindruck, können mehrere Sinngehalte zur
Auswahl stehen. Eine solche Mehrdeutigkeit eines Zeichen kann zur
Schutzfähigkeit als Marke führen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
B2125/2008 vom 15. Mai 2009 E. 2.3 Total Trader). Vorausgesetzt ist,
dass im konkreten Zusammenhang mit den gekennzeichneten Waren
und Dienstleistungen entweder ein nicht beschreibender Sinngehalt im
Vordergrund steht, und den beschreibenden Sinngehalt verdrängt (BGE
128 III 451 E. 1.6 Premiere; Urteile des Bundesgerichts 4A.1/2005 vom 8.
April 2005, veröffentlicht in sic! 2005 S. 650 f. E. 2.3 Globale Post;
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4A.6/1998 vom 10. September 1998, veröffentlicht in sic! 1999 S. 30 E.3
Swissline) oder keine der möglichen Bedeutungen dominiert, so dass die
Marke unbestimmt wirkt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B
7395/2006 vom 16. Juli 2007 E. 7 Projob; vgl. WILLI, a.a.O., Art. 2, N. 90).
An die Stelle der bei abstrakter Betrachtung vorhandenen Mehrdeutigkeit
eines Zeichens kann andererseits auch ein eindeutiger Sinn mit
beschreibendem Charakter treten, wenn das Zeichen gedanklich zu einer
bestimmten Ware oder Dienstleistung in Beziehung gesetzt wird (Urteil
des Bundesgerichts 4A.5/2004 vom 25. November 2004, veröffentlicht in
sic! 2005 S. 279 E. 3.3 Firemaster).
5.
5.1.
Die Frage der Unterscheidungskraft beurteilt sich anhand der
Wahrnehmung der massgeblichen Abnehmerkreise, welche die Marke
anspricht (ROLAND VON BÜREN/EUGEN MARBACH/PATRIK DUCREY,
Immaterialgüter und Wettbewerbsrecht, 3. Aufl., Bern 2008, N. 577). An
Fachleute und Endkonsumenten zugleich vertriebene Waren sind vor
allem aus der Sicht der am wenigsten markterfahrenen und grössten
Gruppe der Letztabnehmer zu beurteilen (MARBACH, a.a.O., N. 266). Das
Freihaltebedürfnis bestimmt sich im Gegensatz dazu aus Sicht der
Konkurrenten des Markenhinterlegers (WILLI, a.a.O., Art. 2, N. 41, 44;
MARBACH, a.a.O., N. 577).
5.2. Die hier interessierenden Fenster und Türen, einschliesslich
Haustüren (aus Metall) in den Klassen 19 (und 6) richten sich sowohl an
Fachleute der Baubranche als auch an erwachsene Private, die Fenster
und Türen für Bauten erwerben, ohne notwendig als Baufachleute zu
gelten. Für die Beurteilung der Unterscheidungskraft des Zeichens ist
damit vor allem vom Verständnis nicht baufachkundiger aber
interessierter Konsumenten auszugehen (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts B5274/2009 vom 20. Oktober 2010 E. 3.2
Swissdoor).
6.
Dass ein Zeichen aus mehreren Bestandteilen zusammengesetzt ist, die
sich der Sprachwahrnehmung ohne Weiteres offenbaren und ein
zusammengesetztes Markenwort zweifelsfrei in mehrere Wörter zerlegen,
erfordert noch keinen besonderen Gedankenaufwand (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts B7395/2006 vom 16. Juli 2007 E. 6 Projob).
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Vorliegend wird die Zerlegung in "Jumbo" und "Line" schon durch das
grossgeschriebene "L" in der Mitte angedeutet und auch dadurch
nahegelegt, dass Verkehrskreisen mit elementaren Englischkenntnissen
beide Bestandteile bekannt sind. Das strittige Zeichen gliedert sich
deshalb ohne Weiteres in die Teile "Jumbo" und "Line".
6.1. Die englische Vokabel "Line" ist, in fast gleicher Schreibweise, zu
Deutsch als "Linie", auf Französisch als "ligne" und auf Italienisch als
"linea" gebräuchlich und zählt zum englischen Grundwortschatz (E. 4.4,
vgl. Urteil B4848/2009 vom 14. April 2010 E. 5.1 Trendline). Sie steht für
verschiedene häufige Sinngehalte wie "Linie, Strich, Zeile, Grundsätze,
Richtlinie, Branche, Grenze, Linienführung, Geschäftszweig,
Verkehrslinie, Draht" (vgl. Langenscheidts eHandwörterbuch Englisch
Deutsch 5.0). Auf "–line" endende Marken können namentlich eine
Produktlinie bezeichnen (Urteil des Bundesgerichts, veröffentlicht in sic!
1999, 30 E. 4 Swissline, Entscheide der RKGE, veröffentlicht in sic! 1997,
182 E. 9 Ecoline/Decoline), legen diese Deutung aber oft nicht als
einziges nahe, sondern können je nach Einzelfall auch unbestimmt und
dadurch unterscheidungskräftig wirken (vgl. E. 4.5; Urteile des
Bundesgerichts veröffentlicht in sic! 1999, 30 E. 4 Swissline, veröffentlicht
in PMMBl 1978 I 34 E. 3 Soft Line, Entscheid der RKGE, veröffentlicht in
sic! 1999, 274 E. 5 Starline).
6.2. Das englische Wortelement "Jumbo" stammt mutmasslich aus dem
Namen einer in Afrika verehrten Gottheit namens Mumbo Jumbo (Oxford
University Press, Concise Dictionare of English Etymology, Oxford 1996,
S. 249). Im 19. Jahrhundert wurde ein afrikanischer Elefantenbulle mit
dem Namen Jumbo weltberühmt, der im Londoner Zoo, später in
Nordamerika, ausgestellt und vorgeführt wurde und das Publikum durch
seine Grösse beeindruckte (vgl.
128JahrenDerKoenigder
ElefantenkommtindieUSA/story/12242677, besucht am 21. Juli 2011).
In loser Anlehnung an diesen Elefanten brachte Walt Disney 1941 den
ebenfalls berühmt gewordenen Zeichentrickfilm "Dumbo" heraus. Die
Hauptfigur des fliegenden Elefanten wurde in der Handlung des Films von
seiner Mutter Mrs. Jumbo auf den Namen Jumbo Jr. getauft, erhielt
jedoch den Übernamen Dumbo (vgl. .
com/disneyinsider/history/movies/dumbo, besucht am 21. Juli 2011).
Seit der Geschichte des Elefanten Jumbo steht "Jumbo"
umgangssprachlich als Synonym für besondere Grösse. So wird die
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Fusion zweier grosser Unternehmen salopp als "Elefantenhochzeit" oder
"jumbo merger" bezeichnet. Als Adjektiv der amerikanischen
Umgangssprache bedeutet "jumbo" "überdimensional" bzw.
"überdimensioniert"; als Nomen wird "jumbo" mit "Koloss" übersetzt (vgl.
Langenscheidts eHandwörterbuch EnglischDeutsch 5.0). Vom Elefanten
wurde das Bedeutungsmerkmal "besonders gross" auf ein
Grossraumflugzeug übertragen (Duden, Das Herkunftswörterbuch,
4. Aufl., Mannheim 2007), das ebenfalls grosse Aufmerksamkeit erlangt
hat. Die amerikanische Boeing 747 wurde offiziell "Jumbojet" genannt
und absolvierte im Februar 1969 den ersten Jungfernflug dieses
Fliegertyps. Es handelte sich dabei über lange Zeit um das grösste,
stärkste und schwerste Passagierflugzeug der Welt. Jumbojets
revolutionierten den Luftverkehr und verfügen aufgrund ihrer Geschichte
und Dimensionen bis heute über eine hohe Symbolkraft. Bis in die
jüngere Vergangenheit wurden mehr als 1000 Exemplare verkauft. Auch
heutige Grossraumflugzeuge wie der Airbus A 380 werden "Super
Jumbo" genannt (vgl. , besucht
am 11. Juli 2011). In der deutschen Sprache gilt "Jumbo" darum als
Abkürzung für "Jumbojet" (Duden, Das Fremdwörterbuch, 9. Aufl.,
Mannheim 2007, GERHARD WAHRIG, Deutsches Wörterbuch, 7. Aufl.,
München 2002). In der deutschen Umgangs, namentlich der Werbe und
Verkehrssprache wurde der Begriff aber schon lange auf so
unterschiedliche Gegenstände wie Handtaschen ("Chanel Jumbo", vgl.
, besucht am 26. Juli 2011), Uhren
( jumbodisplayweckerweissp1598.html,
besucht am 26. Juli 2011), Sonnenbrillen (vgl.
dog/ jumbo/schwarz
52610/7947.aspx;
schlagerparty/jumboelvisbrilleelviskostuemrocknroll.html, besucht
am 26. Juli 2011), Traktoren (vgl.
/index.php?id=870;
/reck_agrar_de/grassilageverteiler/jumbo.html;
sw_modell.asp?PID=290, besucht am 26. Juli 2011) oder Ethernets (vgl.
NIELS KLUSSMANN, Lexikon der Informations und Kommunikationstechnik,
3. Aufl. Heidelberg 2001, S. 397) weiterübertragen. Einen ebensolchen
Gebrauch für Eisenbahnwaggons, Zylinder zum Herstellen von
Mineralwasser, Duschköpfe, Behälter von Reinigungsflüssigkeit für
Kontaktlinsen, Tragtaschen, Briefkörbe und Pastellkreiden belegen die
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Seite 11
von der Vorinstanz mit der Beschwerdeantwort eingereichten Ausdrucke
von Webseiten mit der toplevel domain ".ch".
Zumindest dem überwiegenden Teil der massgeblichen Verkehrskreise
ist "Jumbo" deshalb heute, unabhängig eines Kontexts mit Elefanten oder
Flugzeugen, als Begriff für grosse oder sehr grosse Waren bekannt und
geläufig.
7.
Das in Frage stehende Zeichen kombiniert die Sinngehalte JUMBO und
LINE. Das Element "Line" bezieht sich semantisch auf das vorangestellte
"Jumbo". Erst die Kombination "JumboLine" ergibt in Bezug auf die
beanspruchten Waren einen Gesamtsinn. Dieser ist im Folgenden zu
erörtern.
7.1. Wie gesehen können auf "–line" endende Marken zwar unbestimmt
und unterscheidungskräftig sein, worin der Beschwerdeführerin
grundsätzlich zuzustimmen ist, doch ist auf die Beurteilung im Einzelfall
abzustellen (E. 6.1). Die Abmessungen von Fenstern und Türen, wie den
vorliegend beanspruchten, variieren aufgrund ihrer funktionalen Vielfalt
erfahrungsgemäss stark. Bei Fenstern stehen sie eher im Verhältnis zum
belichteten Innenraum, bei Türen sind sie von der Grösse der
passierenden Personen oder Gegenstände bestimmt. Die neben der
ästhetischen Gestalt im Vordergrund stehenden technischen Probleme
der Befestigung, Öffnung und Dichtung steigen mit wachsender
Grundfläche und höherem Gewicht eines Fenster oder Türflügels
überproportional (vgl. Schweizer Norm SN EN 143511+A1:2010 für
Fenster und Türen). Für besonders grosse Fenster und Türen ergibt sich
daraus eine besondere Nachfrage und ein Verkehrsbedürfnis nach
besonderen Bezeichnungen. Im Zusammenhang mit den konkret
beanspruchten Fenstern und (Haus) Türen in den Klassen 9 und 16 wird
die Bezeichnung "Jumbo" überwiegend als "überdimensional" oder
"besonders gross" verstanden (vgl. E. 6.2). Dieses Verständnis als
Hinweis auf die Eigenschaft – nämlich die Grösse – der genannten
Erzeugnisse ist derart prägend, dass sich unter der Bezeichnung "Line" in
Verbindung mit "Jumbo" vorliegend die Vorstellung einer Produktlinie mit
besonders grossen Türen und Fenstern und entsprechend robuster
Schliessmechanik geradezu aufdrängt. Zwar wäre es abstrakt betrachtet
auch denkbar, dass die massgeblichen Verkehrskreise die
Zeichenelemente "Jumbo" und "Line" im Gesamteindruck als "besondere
Fluglinie mit einer reinen JumbojetFlotte" auffassen. Die
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Seite 12
Beschwerdeführerin machte auch geltend, "Jumbo" könne als Hinweis
auf einen gleichnamigen Baumarkt aufgefasst werden. Im
Gesamteindruck würde dies alles aber kaum einen Sinn ergeben, da die
Verkehrskreise nicht davon ausgehen, dass Unternehmen ein
Produktlinie mit dem übergeordneten Unternehmensnamen spezifizieren.
Produktlinien und deren Namen haben ihren Zweck gerade darin,
verschiedene Sortimente ein und desselben Unternehmens durch
geschicktes Marketing voneinander abzugrenzen. Vorliegend kann mithin
davon ausgegangen werden, dass ein erheblicher Teil der
Markenadressaten das Zeichen "JumboLine" ohne Zuhilfenahme der
Fantasie im Sinne von "extragrosse Produktlinie" versteht.
7.2. Die Marke erweist sich damit als nicht unterscheidungskräftig.
8.
Die Beschwerdeführerin macht ferner gestützt auf Art. 8 Abs. 1 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101) einen Anspruch auf Gleichbehandlung geltend und
verlangt, dass ihr Zeichen aufgrund der Eintragung vergleichbar lautender
Marken ebenfalls einzutragen sei.
8.1. Nachdem feststeht, dass die Vorinstanz das Zeichen JumboLine
bundesrechtskonform dem Gemeingut zugeordnet hat, kann mit der
Rüge, die Rechtsgleichheit sei verletzt worden, nur noch die
Gleichbehandlung im Unrecht verlangt werden. Nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts
wird der Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht ausnahmsweise
anerkannt, wenn eine ständige gesetzwidrige Praxis einer
rechtsanwendenden Behörde vorliegt und die Behörde zu erkennen gibt,
dass sie auch in Zukunft nicht von dieser Praxis abzuweichen gedenke
(Urteil des Bundesgerichts 4A_250/ 2009 vom 10. September 2009 E. 4
Unox [fig.]; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B3331/2010 vom 3.
November 2010 E. 8.1 Paradies [fig.]). Voraussetzung für einen Anspruch
auf Gleichbehandlung ist, dass das zu beurteilende Zeichen im Hinblick
auf die beanspruchten Waren und in Bezug auf den Zeichenaufbau mit
den herangezogenen Voreintragungen vergleichbar ist (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts B3331/2010 vom 3. November 2010 E. 8.1
Paradies [fig.], mit weiteren Hinweisen). Was schliesslich das Alter der
Voreintragungen anbelangt, auf die sich ein Anspruch auf
Gleichbehandlung stützen lässt, kann deren Zulassung zum
Markenschutz in der Schweiz nicht länger als acht Jahre zurückliegen
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(Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B6959/2009 vom 21. Juni 2010
E. 5 Capri).
8.2. Die internationalen Marken mit Schutzland Schweiz und die
nationalen Markeneintragungen, auf die die Beschwerdeführerin ihren
Anspruch auf Gleichbehandlung stützen möchte, sind allesamt älter als
acht Jahre. Die jüngste unter ihnen stammt aus dem Jahre 2001, die
nächstjüngere aus dem Jahre 1998. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung
scheitert daher gemäss der Rechtsprechung bereits schon am Alter der
von der Beschwerdeführerin herangezogenen Voreintragungen.
9.
Die Beschwerdeführerin macht im Weiteren geltend, ihrer Marke sei im
Ausland verschiedentlich Schutz gewährt worden. Ausländische
Entscheide haben nach ständiger Praxis allerdings keine präjudizielle
Wirkung. Bloss in Zweifelsfällen kann die Eintragung in Ländern mit
ähnlicher Prüfungspraxis ein Indiz für die Eintragungsfähigkeit sein (Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts B498/2008 vom 23. Oktober 2008 E. 5
"Behälterform" [3D]). Angesichts des klaren Gemeingutcharakters der
strittigen Marke kommt dem Umstand, dass ihr in ausländischen
Jurisdiktionen Schutz gewährt worden sein mag, kein Indizwirkung für
den Ausgang des schweizerischen Markenprüfungsverfahrens zu. Es
handelt sich nicht um einen Grenzfall, bei dem allenfalls der Blick in die
ausländische Prüfungspraxis den Ausschlag für eine Schutzgewährung
geben könnte (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B498/2008 vom 23.
Oktober 2008 E. 5 "Behälterform" [3D], mit weiteren Hinweisen).
10.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz der Marke JumboLine
den Schutz in der Schweiz zu Recht versagt hat, weshalb die
Beschwerde abzuweisen ist.
11.
Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1VwVG) und mit dem
geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Die Gerichtsgebühren sind
nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung
und finanzieller Lage der Parteien festzulegen (Art. 63 Abs. 4bis VwVG,
Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
73.320.2]). Bei Markeneintragungen geht es um Vermögensinteressen.
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Die Gerichtsgebühr bemisst sich folglich in erster Linie nach dem
Streitwert (Art. 4 VGKE). Die Schätzung des Streitwerts hat sich nach
Lehre und Rechtsprechung an Erfahrungswerten aus der Praxis zu
orientieren, wobei bei eher unbedeutenden Zeichen grundsätzlich ein
Streitwert zwischen Fr. 50'000.− und Fr. 100'000.− angenommen werden
darf (BGE 133 III 490 E. 3.3 "Turbinenfuss" [3D]). Die Kosten des
vorliegenden Verfahrens sind total mit Fr. 2'500.− zu beziffern. Der
Vorinstanz ist als Bundesbehörde keine Parteientschädigung
auszurichten (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'500.− werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 2'500.− verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref.: vas; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David Aschmann Philipp J. Dannacher
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt
werden (Art. 72 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer
Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 2. August 2011