Abtei lung II
B-6251/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 . O k t o b e r 2 0 0 8
Richterin Vera Marantelli (Vorsitz),
Richter Claude Morvant, Richter David Aschmann,
Gerichtsschreiberin Kathrin Bigler.
X._______, vertreten durch Herr Fürsprecher
Patrick Degen, Falkenplatz 7, Postfach 8062, 3001 Bern
Beschwerdeführerin,
gegen
Y._______,
vertreten durch Maître Alain Steullet,
12, rue des Moulins, case postale 937, 2800 Delémont
Beschwerdegegnerin,
Bundesamt für Landwirtschaft (BLW),
Mattenhofstrasse 5, 3003 Bern
Vorinstanz.
Gesuch um Eintragung von Damassine als geschützte
Ursprungsbezeichnung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
B-6251/2007
Sachverhalt:
A.
Am 10. Juli 2002 stellte Y. (Beschwerdegegnerin) beim Bundesamt für
Landwirtschaft (Vorinstanz) ein Gesuch um Eintragung der Bezeich-
nung "Damassine" oder „Eau-de-vie de Damassine“ als geschützte Ur-
sprungsbezeichnung (GUB).
Anlässlich ihrer Sitzungen vom 12. Februar 2003 und vom 3. Februar
2004 befasste sich die Kommission für Ursprungsbezeichnungen und
geografische Angaben (Kommission GUB/GGA) mit diesem Gesuch.
An ihrer Sitzung vom 3. Februar 2004 gelangte sie zur Auffassung, die
Gesuch stellende Gruppierung solle eine demoskopische Umfrage be-
treffend den Namen der Bezeichnung in Auftrag geben. Zudem müsse
die rechtmässige Verwendung des Wappens im Logo durch die Vorins-
tanz geklärt werden. Sie beschloss, die Gesuch stellende Gruppierung
müsse den Nachweis, wonach es sich bei „Damassine“ um keine Gat-
tungsbezeichnung handle, noch erbringen. Hinsichtlich des Pflichten-
hefts beschloss sie, die Umschreibung „Toute eau-de-vie de Damassi-
ne“ solle durch „Toute eau-de-vie de damasson rouge“ ersetzt werden.
Schliesslich müsse dem Pflichtenheft oder dem Kontrollhandbuch ein
Anhang mit einer Liste der zugelassenen Hefen und Enzyme beigelegt
werden. Vorbehaltlich dieser Einwände beschloss die Kommission, der
Vorinstanz „Damassine“ AOC zur Registrierung zu empfehlen.
Mit Schreiben vom 13. Februar 2004 teilte die Vorinstanz der
Beschwerdegegnerin diese Einwände mit.
Das Pflichtenheft wurde im Laufe des Verfahrens mehrmals geändert.
Am 1. Juni 2004 liess die Vorinstanz mehreren Bundesbehörden sowie
dem Kanton Jura den Entwurf des Pflichtenhefts vom 11. Mai 2004 so-
wie eine Zusammenfassung des Eintragunsgesuchs zur Stellungnah-
me zukommen. Gemäss Art. 1 Abs. 1 dieses Entwurfs heisst der Name
der zu schützenden Bezeichnung „Damassine“. „Damassine“ wird be-
schrieben als Obstbrand, der ausschliesslich aus „damassons rouges“
hergestellt wird. Das Büro für Konsumentenfragen und das Bundesamt
für Gesundheit sprachen sich vorbehaltlos zu Gunsten der Eintragung
aus; die Eidgenössische landwirtschaftliche Forschungsanstalt Chan-
gins (agroscope RAC Changins), die Eidgenössische Forschungsan-
stalt für Obst-, Wein- und Gartenbau (agroscope FAW Wädenswil) und
das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum sprachen sich
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ebenfalls für die Eintragung aus, beanstandeten indessen einzelne
Punkte der Zusammenfassung des Eintragungsgesuchs und des
Pflichtenhefts.
Im Juni 2004 führte das Meinungsforschungsinstitut „D.“ im Auftrag der
Beschwerdegegnerin bei 1012 Personen eine Umfrage zur
Bezeichnung „Damassine“ durch.
Mit Verfügung vom 28. Juni 2005 hiess die Vorinstanz das Eintra-
gungsgesuch der Beschwerdegegnerin gut und kündigte an, die Be-
zeichnung "Damassine" unter Vorbehalt von Einsprachen in das GUB/
GGA-Register einzutragen. Eine Zusammenfassung des Eintragungs-
gesuchs wurde am 8. Juli 2005 im Schweizerischen Handelsamtsblatt
(SHAB Nr. 131/2005, S. 52) veröffentlicht.
Gegen den Entscheid vom 28. Juni 2005 gingen bei der Vorinstanz 11
Einsprachen ein, darunter jene der Beschwerdeführerin. In ihrer Ein-
sprache vom 6. Oktober 2005 stellte die Beschwerdeführerin folgende
Anträge:
"1. Es sei festzustellen, dass die Verfügung des BLW vom 28. 6. 2005 über die
Gutheissung des Gesuchs um Registrierung der geschützten Ursprungs-
bezeichnung (GUB/AOC) „Damassine“ nichtig ist.
2. Das Gesuch um Registrierung der geschützten Ursprungsbezeichnung
(GUB/AOC) „Damassine“ gemäss Publikation im Schweizerischen Handel-
samtsblatt Nr. 131 vom 8. 7. 2005, S. 52 sei abzuweisen.
Eventualiter 2.1:
Das Gesuch um Registrierung der geschützten Ursprungsbezeichnung
(GUB/AOC) „Damassine“ gemäss Publikation im Schweizerischen Handel-
samtsblatt Nr. 131 vom 8. 7. 2005, S. 52 sei nur unter der Auflage gutzu-
heissen, dass das geographische Schutzgebiet auf die ganze Region des
schweizerischen Juras (d.h. die entsprechenden Teilgebiete der Kantone
Neuenburg, Bern, Solothurn, Baselland, Waadt und Genf) ausgedehnt
wird.
Eventualiter 2.2:
Das Gesuch um Registrierung der geschützten Ursprungsbezeichnung
(GUB/AOC) „Damassine“ gemäss Publikation im Schweizerischen Handel-
samtsblatt Nr. 131 vom 8. 7. 2005, S. 52 sei nur unter der Auflage gutzuhei-
ssen, dass das geographische Schutzgebiet auf den Neuenburger Jura
ausgedehnt wird.“
Zu ihrer Einsprachelegitimation führte die Beschwerdeführerin aus, als
im Kanton Neuenburg ansässige Herstellerin und Vertreiberin des
Obstbrands „Damassine“ wäre sie direkt von einer GUB/AOC-Regist-
rierung „Damassine“ betroffen, da sie ihr entsprechend bezeichnetes
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Produkt nicht mehr frei weiterentwickeln könnte. In formeller Hinsicht
machte sie Verfahrensmängel (Befangenheit der zuständigen Sachbe-
arbeiter der Vorinstanz sowie fehlende Aufforderung zur Stellungnah-
me an die übrigen Jura-Kantone Neuenburg, Bern, Solothurn, Basel-
Landschaft, Waadt und Genf) geltend, auf Grund derer die angefochte-
ne Verfügung als nichtig zu erklären sei. In materieller Hinsicht sei das
Gesuch abzulehnen, weil „Damassine“ ein beschreibender Sachbegriff
– einerseits für eine Pflaumensorte, andererseits auch für die daraus
gebrannte Spirituose – sei.
Mit verfahrensleitender Anordnung vom 25. Oktober 2005 lud die Vor-
instanz die Beschwerdegegnerin, den Kanton Jura, das Eidgenössi-
sche Institut für Geistiges Eigentum, das Bundesamt für Gesundheit,
die Eidgenössische Alkoholverwaltung, Agroscope Changins (RAC)
sowie Agroscope Wädenswil (FAW) ein, zu den Einsprachen Stellung
zu nehmen.
Auf Antrag der Beschwerdegegnerin sistierte die Vorinstanz mit
Verfügungen vom 8. Dezember 2005 und vom 31. März 2006 das
Verfahren bis zum 31. März 2006 respektive bis zum 31. Mai 2006.
Am 30. Mai 2006 liess sich die Beschwerdegegnerin zu den Einspra-
chen vernehmen. Hinsichtlich der Einsprache der Beschwerdeführerin
beantragte sie die Abweisung.
Anlässlich ihrer Sitzung vom 20. September 2006 sprach sich auch die
Kommission GUB/GGA für die Abweisung der Einsprachen aus.
Mit Einspracheentscheid vom 16. August 2007 hiess die Vorinstanz
eine Einsprache gut, trat auf 4 Einsprachen nicht ein, schrieb zwei Ein-
sprachen als gegenstandslos geworden ab und wies die übrigen Ein-
sprachen, darunter die Einsprache der Beschwerdeführerin, ab. Be-
züglich der von der Beschwerdeführerin erhobenen Rügen formeller
Art erklärte sie, es könne kein Ausstandsgrund erkannt werden. Zu-
dem würden nach ihrer gängigen Praxis nur jene Kantone konsultiert,
die Teil des im Pflichtenheftes vorgeschlagenen geografischen Gebiets
seien; das rechtliche Gehör werde den Kantonen mit dem Einsprache-
verfahren gewährt. Es könne folglich nicht auf die Nichtigkeit der Verfü-
gung geschlossen werden. In materieller Hinsicht führte sie aus, sie
erachte die Bezeichnung „Damassine“ nicht als Name einer Pflaumen-
sorte. Bei den Spirituosen könnten zwar in der Umgangssprache die
Bezeichnungen für die Frucht oder den Branntwein bisweilen aus-
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tauschbar sein. Im vorliegenden Fall bestehe allerdings ein Unter-
schied zwischen der Frucht (damasson rouge) und dem Branntwein
(Damassine), der aus dieser Frucht hergestellt werde. Aus der durch-
geführten Umfrage gehe eindeutig hervor, dass die Konsumentinnen
und Konsumenten den Begriff „Damassine“ mit einem Branntwein aus
einem bestimmten geografischen Gebiet verbänden. Entsprechend sei
der beschreibende Charakter oder der Gattungscharakter ausge-
schlossen. Was die eventualiter beantragte Ausdehnung des geografi-
schen Gebiets von „Damassine“ auf alle „jurassischen Kantone“, we-
nigstens aber auf den Neuenburger Jura betreffe, sei festzuhalten,
dass im Kanton Neuenburg nur eine sehr geringe Menge an „Damassi-
ne“ produziert werde. Der Betrieb der Beschwerdeführerin sei einer
von sehr wenigen, der „Damassine“ im Kanton Neuenburg produziere.
Er bestehe zudem noch nicht lange, weshalb eine Tradition der Pro-
duktion und der Vermarktung für den Kanton Neuenburg ausgeschlos-
sen werden könne. Der blosse Umstand, dass „Damassine“ ausser-
halb des Gebiets des Kantons Jura produziert werde, rechtfertige eine
Ausdehnung der GUB-Zone noch nicht. Es bedürfe eines engen Zu-
sammenhangs zwischen den natürlichen und menschlichen Faktoren,
welcher beim Gut der Beschwerdeführerin nicht vorhanden sei. Zudem
sei dort eine In-vitro-Vermehrung der Pflanzen vorgenommen worden,
um bedeutendes Pflanzungsmaterial in kurzer Zeit zu gewinnen. Auf
Grund dieser und weiterer Erwägungen kam das Bundesamt zum
Schluss, dass die Einsprachegründe der Beschwerdeführerin und –
mit zwei Ausnahmen – der anderen Einsprecher nicht stichhaltig seien.
„Damassine“ gelte als eine traditionelle Bezeichnung und könne daher
als geschützte Ursprungsbezeichnung nach dem beiliegenden (abge-
änderten) Pflichtenheft eingetragen werden.
B.
Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 17. Sep-
tember 2007 Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht. Sie be-
antragt Folgendes:
"1. Der Einspracheentscheid des BLW vom 16. August 2007 betreffend Eintra-
gung der geschützten Ursprungsbezeichnung (GUB) „Damassine“
(2006-06-14/295) sei aufzuheben und das Eintragungsgesuch sei abzuwei-
sen.
Eventualiter 1.1:
Das Gesuch um Registrierung der geschützten Ursprungsbezeichnung
(GUB) „Damassine“ gemäss Einspracheentscheid des BLW vom
16. August 2007 (2006-06-14/295) sei nur unter der Auflage gutzuheissen,
dass das geographische Schutzgebiet auf die ganze Region des
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schweizerischen Juras (d.h. die entsprechenden Teilgebiete der Kantone
Neuenburg, Bern, Solothurn, Baselland, Waadt und Genf) ausgedehnt
wird. Das Pflichtenheft sei entsprechend anzupassen.
Eventualiter 1.2:
Es sei festzustellen, dass der Einspracheentscheid des BLW vom 16. Au-
gust 2007 (2006-06-14/295) betreffend Eintragung der geschützten Ur-
sprungsbezeichnung (GUB) „Damassine“ nichtig ist; das Eintragungsge-
such sei zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
Verfahrensrechtlicher Antrag:
Die Kantone Neuenburg, Bern, Baselland und Solothurn seien zur Stel-
lungnahme zum vorliegenden Verfahren bzw. zum Eintragungsverfahren
GUB 'Damassine' aufzufordern.“
In der Begründung rügt die Beschwerdeführerin zunächst, im Verfah-
ren vor der Vorinstanz hätten sich schwer wiegende Verfahrensfehler
ereignet (Manipulation des Schlüsselbegriffs „Damassine“, Einfluss-
nahme auf die Meinungsumfrage, fehlende Aufforderung zur Stellung-
nahme an die übrigen Jura-Kantone), die die Nichtigkeit der Verfügung
zur Folge hätten. Im Weiteren macht sie geltend, die Vorinstanz habe
den Sachverhalt in verschiedener Hinsicht fehlerhaft festgestellt. So
sei „Damassine“ eine im In- und Ausland verwendete Bezeichnung ei-
ner alten Pflaumensorte und des daraus hergestellten Obstbrands.
Weiter sei die sinngemässe Schlussfolgerung der Vorinstanz, die Be-
schwerdeführerin sei ein „Neuling“ im Bereich Damassine, ohne „lien
au terroir“ eine willkürliche und unsubstantiierte Behauptung: Sie be-
wirtschafte seit 1991 einen Damassine-Hain auf den Jurahöhen ober-
halb A. und produziere seit 1997 aus den daraus geernteten Früchten
Obstbrand. Zirka ein Drittel der gesamten Damassine-Produktion in
der Schweiz stamme von ihrem Gut. Unabhängig von ihrem Betrieb sei
die Bezeichnung „Damassine“ für Pflaumen im Kanton Neuenburg je-
denfalls seit langer Zeit bekannt. Die von ihr praktizierte In-vitro-Ver-
mehrung sei ein anerkanntes Verfahren zur Gewinnung von Pflanzen-
material im Obstanbau; es liefere einen wesentlich authentischeren
Baum und Obst als das gemäss Pflichtenheft erlaubte Aufpfropfverfah-
ren. Die Vorinstanz sei nie vor Ort bei ihr oder anderswo im Kanton
Neuenburg gewesen, um die Lage dort im Zusammenhang mit dem
angeblichen „Terroir“ überhaupt einschätzen zu können. Ganz abgese-
hen davon sei der Kanton Jura sowohl in geografischer wie auch in
landwirtschaftlicher Sicht keineswegs ein so homogenes Gebiet, wie
es die Vorinstanz ohne weitere Begründung annehme. Auch völlig ig-
noriert werde von der Vorinstanz die Tatsache, dass der Kanton Jura
erst 1979 gegründet worden sei. Im Weiteren sei die von der Gesuch-
stellerin in Auftrag gegebene Meinungsumfrage nicht nur in methodi-
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scher Hinsicht falsch ausgerichtet gewesen, sondern auch inhaltlich
nicht stichhaltig. Schliesslich sei die Vorinstanz bei der rechtlichen Prü-
fung des Gesuchs in methodischer Hinsicht falsch vorgegangen, habe
den Gattungscharakter der Bezeichnung „Damassine“ gar nie geprüft
und in der Folge das Recht falsch angewendet. Denn „Damassine“ sei
sowohl eine Sachbezeichnung der Obstsorte als auch gleichzeitig eine
Beschaffenheitsangabe für den daraus hergestellten Obstbrand und
insofern eine (freihaltebedürftige) Sach- respektive Gattungsbezeich-
nung. Die Vorinstanz sei dagegen davon ausgegangen, „Damassine“
sei eine traditionelle Bezeichnung mit Nichtgattungscharakter. Gestützt
hierauf habe sie nur noch geprüft, ob "Damassine" nicht zur Gattungs-
bezeichnung degeneriert sei. Dies sei indessen falsch, da „Damassi-
ne“ ursprünglich eine Gattungsbezeichnung sei. Wo aber ursprünglich
eine Gattungsbezeichnung vorliege, sei der Schutz als GUB katego-
risch ausgeschlossen.
C.
Mit Schreiben vom 26. Oktober 2007 beantragte die Beschwerdegeg-
nerin, das Verfahren sei auf französisch zu führen.
Die Vorinstanz teilte am 6. November 2007 mit, sie sei sowohl mit
Deutsch als auch mit Französisch als Verfahrenssprache einverstan-
den.
Am 8. November 2007 stellte die Beschwerdeführerin den Antrag, das
Verfahren sei in deutscher Sprache zu führen.
Auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. November
2007 erklärte die Vorinstanz mit Schreiben vom 27. November 2007,
sie habe den angefochtenen Einspracheentscheid 9 Empfängern in
französischer Sprache, darunter der Beschwerdegegnerin, und 3 Emp-
fängern in deutscher Sprache, darunter der Beschwerdeführerin, zu-
gestellt.
Am 13. Dezember 2007 verfügte das Bundesverwaltungsgericht, das
Verfahren werde in deutscher Sprache weitergeführt, die Beschwerde-
gegnerin dürfe indessen auf Grund der entsprechenden Einwilligung
der Beschwerdeführerin ihre Beschwerdeantwort auch in französischer
Sprache einreichen.
D.
Mit Eingabe vom 10. Januar 2008 beantragt die Vorinstanz, die Be-
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schwerde sei abzuweisen. Zur Begründung verweist sie im Wesentli-
chen auf ihren Einspracheentscheid vom 16. August 2007. Ergänzend
hält sie fest, auf Grund der im Jahre 2004 durchgeführten Meinungs-
umfrage sei klar nachgewiesen worden, dass die Bezeichnung „Da-
massine“ ihre Herkunftsfunktion nicht verloren habe. Sie bezeichne
auch nicht die Eigenschaften oder die Qualität eines Erzeugnisses.
Vielmehr stehe sie für Erzeugnisse einer bestimmten geografischen
Region. Im Weiteren hält die Vorinstanz fest, sie bestreite nicht, dass
im Volksmund mit „Damassine“ zum Teil auch eine Frucht bezeichnet
werde und dies zuerst auch die Gesuchstellerin so getan habe. Entge-
gen der Behauptung der Beschwerdeführerin müsse der Eintrag der
Bezeichnung „Damassine“ in das GUB/GGA-Register jedoch nicht ver-
weigert werden, wenn diese sekundär auch eine Sortenbezeichnung
wäre. Aus der 2004 durchgeführten Meinungsumfrage gehe klar her-
vor, dass „Damassine“ in der Konsumentenwahrnehmung in erster Li-
nie mit einem Obstbrand verbunden werde. Hinzu komme, dass im
Sortenschutzregister keine Sorte namens „Damassine“ eingetragen
sei. Die traditionelle Bezeichnung „Damassine“ für einen bestimmten
Obstbrand könne somit ohne weiteres als GUB anerkannt werden. Der
Vorwurf der Beschwerdeführerin, sie, die Vorinstanz, habe auf die Mei-
nungsumfrage Einfluss genommen, werde vehement bestritten. Auch
habe sich keiner ihrer Mitarbeiter in einer Weise verhalten, die den An-
schein von Befangenheit hervorgerufen hätte. Aus der Tatsache, dass
im Abkommen mit der Europäischen Gemeinschaft über den Handel
mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen die Bezeichnungen „Damassine
d'Ajoie“ und „Damassine de la Baroche“ aufgeführt seien, könne nicht
geschlossen werden, dass „Damassine“ alleine keine Herkunftsbe-
zeichnung beinhalte, denn die im Abkommen aufgeführten Erzeugnis-
se müssten nicht den Anforderungen nach GUB/GGA-Verordnung ent-
sprechen. Die für den Obstbrand „Damassine“ verwendete Pflaumen-
sorte werde durch die Anerkennung der Bezeichnung „Damassine“ als
GUB in keiner Weise monopolisiert. Die Beschwerdeführerin müsse
ihre Spirituosenproduktion nicht einstellen. Es werde ihr einzig unter-
sagt, die Bezeichnung „Damassine“ zu verwenden, solange sie nicht
die Voraussetzungen des Pflichtenhefts erfülle. Die für den Brand ver-
wendete Pflaumensorte könne entsprechend den Anforderungen des
Lebensmittelrechts unter anderem auch „Damasson rouge“ genannt
werden. Weil traditionelle Bezeichnungen keine neuen Produkte schüt-
zen könnten, könne auch nur das Gebiet als Herkunftsgebiet aner-
kannt werden, in dem nachgewiesenermassen das Produkt seit min-
destens einer Generation erzeugt worden sei. Schliesslich sei festzu-
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halten, dass die im Auftrag der Gesuchstellerin erfolgte Meinungsum-
frage den in bisherigen GUB/GGA-Verfahren von ihr als aussagekräftig
akzeptierten Umfragen entspreche.
Am 8. Februar 2008 liess sich die Beschwerdegegnerin vernehmen.
Sie beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, die angefochtene Ver-
fügung des Bundesamts vom 16. August 2007 sei zu bestätigen und
die Bezeichnung „Damassine“ sei ins GUB/GGA-Register einzutragen.
Zur Begründung hält sie zunächst fest, die am 1. Januar 2008 in Kraft
getretenen geänderten Bestimmungen der massgebenden Verordnung
seien auf das vorliegende Verfahren anwendbar. Im Weiteren bestreitet
sie die Vorwürfe der Beschwerdeführerin, wonach vor der Vorinstanz
Verfahrensregeln verletzt worden seien. In materieller Hinsicht führt sie
aus, „Damassine“ sei nicht nur aus einer, sondern aus mehreren ver-
schiedenen Damassine-Ökotypen hergestellt. Sie bestreite nicht, dass
der Begriff „Damassine“ zugleich die Frucht und den Obstbrand be-
zeichne. Um den Obstbrand zu bezeichnen, werde nur das Wort „Da-
massine“ gebraucht, während es für die Frucht dagegen verschiedene
Ausdrücke gebe, wie „prune de Damas“ oder „lai damè“. Primär be-
zeichne der Ausdruck „Damassine“ aber den Obstbrand. Was die be-
antragte Ausdehnung des Gebiets auf den Neuenburger Jura betreffe,
sei festzuhalten, dass der Neuenburger Jura die Bergzone des Kan-
tons Neuenburg sei, während B., wo die Beschwerdeführerin tätig sei,
sich im Flachland befinde. Zudem halte die Beschwerdeführerin ver-
schiedene Punkte des Pflichtenhefts nicht ein (Verwendung eines ein-
zigen Damassine-Ökotyps, In-vitro-Reproduktion, Mischung zwischen
gezüchteten und ungezüchteten Bäumen). Es sei niemals zur Diskus-
sion gestanden, das Gebiet auf C. auszudehnen, weil diese Gemeinde
(wie auch B.) wegen des Einflusses des Bielersees anderen klimati-
schen Bedingungen unterliege. Des weiteren entbehre die von der Be-
schwerdeführerin angebrachte Kritik an der Meinungsumfrage jegli-
cher Grundlage. „Damassine“ stelle entgegen der Ansicht der Be-
schwerdeführerin keine Gattungsbezeichnung dar. Es sei nicht ersicht-
lich, auf welche gesetzliche Bestimmung die Beschwerdeführerin ihre
Argumentation stütze, wonach die Bezeichnung „Damassine“ nicht ins
Register eingetragen werden könne, weil sie „ursprünglich“ eine Gat-
tungsbezeichnung darstelle. Die Definition nach der massgebenden
Verordnung halte implizit fest, dass eine Gattungsbezeichnung das
Resultat einer Entwicklung sei; eine Unterscheidung zwischen ur-
sprünglichen Gattungsbezeichnungen und anderen Gattungsbezeich-
nungen sei unsinnig. Abgesehen von einigen kleinen Produzenten in
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einigen Gemeinden des Bezirks Moutier gebe es praktisch keine ande-
ren Damassine-Produzenten ausserhalb des Kantons Jura. Da die Be-
schwerdeführerin erst seit gut 10 Jahren Damassine produziere, sei
offensichtlich, dass nur das Gebiet der Republik und des Kantons Jura
sich auf eine Tradition berufen könne. Weder die Beschwerdeführerin
noch „Z.“ (Hauptproduzenten ausserhalb des Jura) hielten sich an die
traditionelle Methode. Schliesslich argumentiert die Beschwerdegeg-
nerin, selbst wenn „Damassine“ der Name einer Obstsorte sei, könne
„Damassine“ als geschützte Ursprungsbezeichnung eingetragen wer-
den, weil sie die Konsumenten hinsichtlich der wahren Herkunft nicht
in die Irre führen könne. Denn einerseits habe diese Obstsorte ihr Ur-
sprungsgebiet nicht verlassen. Andererseits könne die Frucht in „da-
masson rouge“ umbenannt werden.
Mit Eingabe vom 25. Februar 2008 reichte die Beschwerdeführerin
einen Zeitschriftenartikel ein, der im Zusammenhang mit den im
Verfahren aufgeworfenen Fragen zur genügenden Bestimmtheit des
beanspruchten Gebiets der AOC und zur Frage des „Terroir“ relevant
sei.
E.
Auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Juli 2008
reichte der Vertreter der Beschwerdeführerin seine Kostennote am
30. Juli 2008 ein, der Vertreter der Beschwerdegegnerin am 5. August
2008.
F.
Auf die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung haben die
Parteien stillschweigend verzichtet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und auf eine Beschwerde
einzutreten ist, prüft das Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen
und mit freier Kognition (BVGE 2007/6 E. 1 S. 45 mit Hinweisen; ALFRED
KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege
des Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998, Rz. 410).
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1.1 Der angefochtene Einspracheentscheid der Vorinstanz vom
16. August 2007 stützt sich auf die Landwirtschaftsgesetzgebung des
Bundes, insbesondere auf die Verordnung vom 28. Mai 1997 über den
Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geographischen Angaben
für landwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete landwirtschaftli-
che Erzeugnisse (GUB/GGA-Verordnung, SR 910.12). Er stellt somit
eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren dar (VwVG, SR
172.021). Das Bundesverwaltungsgericht, welches gemäss Art. 31 des
Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsge-
richt (VGG, SR 132.32) als Beschwerdeinstanz Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, ist nach Art. 33 Bst. d VGG in
Verbindung mit Art. 166 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 29. April
1998 über die Landwirtschaft (LwG, SR 910.1) für die Behandlung der
vorliegenden Streitsache zuständig.
1.2 Nach Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerdeführung berechtigt,
wer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen oder keine Mög-
lichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene
Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Inter-
esse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Mit anderen
Worten wird neben der formellen Beschwer (Art. 48 Abs. 1 Bst. a
VwVG) verlangt, dass die Beschwerde führende Person über eine spe-
zifische Beziehungsnähe zur Streitsache verfügt (Art. 48 Abs. 1 Bst. b
VwVG) und einen praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder Ände-
rung des angefochtenen Entscheids zieht (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG;
vgl. BGE 133 II 249 E. 1.3.1 hinsichtlich Art. 89 Abs. 1 des Bundesge-
setzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110];
HANSJÖRG SEILER, Art. 89 N. 12 ff., in: HANSJÖRG SEILER/NICOLAS VON WERDT/
ANDREAS GÜNGERICH, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007). Durch
diese Anforderungen soll die Popularbeschwerde ausgeschlossen wer-
den (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.3.2).
1.2.1 Die Beschwerdeführerin begründet ihre Beschwerdelegitimation
damit, als Herstellerin und Vertreiberin des Obstbrands „Damassine“ in
ihrem Betrieb in B., Kanton Neuenburg, wäre sie direkt von einer GUB-
Registrierung „Damassine“ betroffen, könnte sie doch ihr entspre-
chend bezeichnetes Produkt nicht mehr frei vertreiben, bewerben und
kommerzialisieren. Namentlich auch die Weiterentwicklung dieses Pro-
duktes in Zusammenarbeit mit Damassine-Obstproduzenten aus-ser-
halb des Kantons Jura würde verunmöglicht.
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1.2.2 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teil-
genommen und ist insofern formell beschwert (Art. 48 Abs. 1 Bst. a
VwVG). Als Adressatin ist sie durch die angefochtene Verfügung zu-
dem besonders berührt und daher grundsätzlich zur Beschwerde be-
rechtigt (Art. 48 Abs. 1 VwVG; HANSJÖRG SEILER, a.a.O., Art. 89 N. 16).
Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Be-
schwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der
Kostenvorschuss wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG),
und der Vertreter hat sich rechtsgenüglich ausgewiesen (Art. 11 Abs. 2
VwVG).
1.2.3 Auf den auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Ab-
weisung des Eintragungsgesuchs lautenden Hauptantrag der Be-
schwerdeführerin ist daher einzutreten.
Indem die Beschwerdeführerin sich auf die Nichtigkeit des angefochte-
nen Entscheides beruft, macht sie einen Umstand geltend, der vom
Bundesverwaltungsgericht auch von Amtes wegen zu berücksichtigen
wäre (BGE 133 II 366 E. 3.1). Insofern ist auch auf den Eventualantrag
1.2 einzutreten.
Auf den eventualiter gestellten Antrag (Eventualantrag 1.1.), das Ge-
such um Registrierung der geschützten Ursprungsbezeichnung (GUB)
„Damassine“ nur unter der Auflage gutzuheissen, dass das geografi-
sche Schutzgebiet auf die ganze Region des schweizerischen Juras
(d.h. die entsprechenden Teilgebiete der Kantone Neuenburg, Bern,
Solothurn, Baselland, Waadt und Genf) ausgedehnt wird und das
Pflichtenheft entsprechend anzupassen, ist indessen nur insoweit ein-
zutreten, als die Ausdehnung des geografischen Schutzgebietes den
Kanton Neuenburg, somit jenen Kanton betrifft, in dem sich der Pro-
duktionsort der Beschwerdeführerin befindet. Hinsichtlich der übrigen
Gebiete des schweizerischen Juras ist das für die Begründung der Be-
schwerdelegitimation notwendige Interesse an der Abänderung des
Entscheids bei der Beschwerdeführerin nicht gegeben oder – hinsicht-
lich einer allfälligen Ausdehnung des Produktionsgebietes oder einer
allfälligen Zusammenarbeit mit Damassine-Obstproduzenten ausser-
halb des Kantons Jura – nur virtueller Natur, was zur Begründung der
Beschwerdelegitimation nach Art. 48 Abs. 1 VwVG nicht ausreicht (Be-
schwerdeentscheid der Rekurskommission EVD [REKO/EVD]
6I/2004-2, -4, -5, -6, -8 vom 13. Februar 2006 E. 4.1, mit Verweisen;
vgl. auch HANSJÖRG SEILER, a.a.O., Art. 89 N. 33).
Seite 12
B-6251/2007
2.
Das Landwirtschaftsgesetz sowie die GUB/GGA-Verordnung erfuhren
seit der Eröffnung des Einspracheentscheids Änderungen, welche seit
1. Januar 2008 in Kraft sind (vgl. AS 2007 6095 und AS 2007 6109).
Soweit die Änderung das Gesetz betreffen, richtet sich deren Anwen-
dung nach dem für das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 191 BV
(SR 101) verbindlichen Art. 187 Abs. 1 LwG.
Für die Verordnungsbestimmungen sieht Art. 23 Abs. 1 GUB/GGA-
Verordnung vor, dass Eintragungsgesuche wie das vorliegende, die
zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 14. November
2007 hängig sind, nach dem neuen Recht behandelt werden. Für das
Bundesverwaltungsgericht ist nichts ersichtlich, das auf eine Unzuläs-
sigkeit der vom Verordnungsgeber gewählten Übergangsbestimmung
hindeuten würde. Im vorliegenden Verfahren sind somit die geänderten
Verordnungsbestimmungen massgebend.
Das Landwirtschaftsgesetz regelt die Ursprungsbezeichnungen in den
Art. 14 bis 16. Nach Art. 14 Abs. 1 LwG kann der Bundesrat im Interes-
se der Glaubwürdigkeit und zur Förderung von Qualität und Absatz
Vorschriften über die Kennzeichnung von landwirtschaftlichen Erzeug-
nissen und deren Verarbeitungsprodukten erlassen, die nach bestimm-
ten Verfahren hergestellt werden (Bst. a), andere spezifische Eigen-
schaften aufweisen (Bst. b), aus dem Berggebiet stammen (Bst. c),
sich auf Grund ihrer Herkunft auszeichnen (Bst. d), oder unter Verzicht
auf bestimmte Verfahren hergestellt werden oder spezifische Eigen-
schaften nicht aufweisen (Bst. e). Die Kennzeichnung dieser Produkte
nach diesen Vorschriften ist freiwillig (Art. 14 Abs. 2 LwG). Vorbehalten
bleiben die Bestimmungen der Gentechnik- und der Lebensmittelge-
setzgebung (Art. 14 Abs. 3 LwG).
Zum Zweck der Herkunftskennzeichnung (Art. 14 Abs. 1 Bst. d LwG)
schafft der Bundesrat ein Register für Ursprungsbezeichnungen und
geographische Angaben (vgl. Art. 16 Abs. 1 LwG). Nach Art. 16 Abs. 2
LwG regelt der Bundesrat insbesondere die Eintragungsberechtigung
(Bst. a), die Voraussetzungen für die Registrierung, insbesondere die
Anforderungen an das Pflichtenheft (Bst. b), das Einsprache- und das
Registrierungsverfahren (Bst. c) sowie die Kontrolle (Bst. d).
Eingetragene Ursprungsbezeichnungen oder geographische Angaben
können nicht zu Gattungsbezeichnungen werden. Gattungsbezeich-
Seite 13
B-6251/2007
nungen dürfen nicht als Ursprungsbezeichnungen oder als geographi-
sche Angaben eingetragen werden (Art. 16 Abs. 3 LwG).
Gestützt auf Art. 14 Abs. 1 Bst. d, Art. 16 und Art. 177 LwG hat der
Bundesrat die GUB/GGA-Verordnung erlassen. Nach deren Art. 1
Abs. 1 und 2 sind Ursprungsbezeichnungen und geographische Anga-
ben für landwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete landwirt-
schaftliche Erzeugnisse, die im eidgenössischen Register eingetragen
sind, geschützt und können nur nach den in dieser Verordnung festge-
haltenen Bedingungen verwendet werden.
Nach Art. 2 Abs. 1 GUB/GGA-Verordnung kann als Ursprungsbezeich-
nung eingetragen werden der Name einer Gegend, eines Ortes oder in
Ausnahmefällen eines Landes, der dazu dient, ein landwirtschaftliches
Erzeugnis oder ein verarbeitetes landwirtschaftliches Erzeugnis zu be-
zeichnen, das aus der entsprechenden Gegend, dem entsprechenden
Ort oder dem entsprechenden Land stammt (Bst. a), seine Qualität
oder seine Eigenschaften überwiegend oder ausschliesslich den geo-
grafischen Verhältnissen einschliesslich der natürlichen und menschli-
chen Einflüsse verdankt (Bst. b) und in einem begrenzten geografi-
schen Gebiet erzeugt, verarbeitet und veredelt wurde (Bst. c). Sofern
sie die soeben geschilderten Voraussetzungen erfüllen, können auch
traditionelle Bezeichnungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse oder
verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse als Ursprungsbezeich-
nungen eingetragen werden (vgl. Art. 2 Abs. 2 GUB/GGA-Verordnung).
Nicht als Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe eingetra-
gen werden kann demgegenüber eine Gattungsbezeichnung (vgl. Art.
4 Abs. 1 GUB/GGA-Verordnung). Als solche gilt der Name eines Er-
zeugnisses, der sich zwar auf den Ort oder die Gegend bezieht, wo
das betreffende Erzeugnis ursprünglich hergestellt oder vermarktet
wurde, der jedoch zur allgemein üblichen Bezeichnung für das Erzeug-
nis geworden ist (vgl. Art. 4 Abs. 2 GUB/GGA-Verordnung). Bei der
Entscheidung, ob ein Name zur Gattungsbezeichnung geworden ist,
sind alle massgeblichen Faktoren zu berücksichtigen, namentlich die
Meinung von Produzenten und Konsumenten, insbesondere jener Re-
gion, aus welcher der Name stammt (vgl. Art. 4 Abs. 3 GUB/GGA-Ver-
ordnung).
Ein Name darf nicht als Ursprungsbezeichnung oder als geografische
Angabe eingetragen werden, wenn er dem Namen einer Pflanzensorte
oder einer Tierrasse entspricht und die Konsumenten in Bezug auf den
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B-6251/2007
tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses irreführen kann (Art. 4b
Abs. 1 GUB/GGA-Verordnung). Die Täuschungsgefahr ist insbesonde-
re ausgeschlossen, wenn die Bezeichnung gleich lautet wie eine örtli-
che Pflanzensorte oder Tierrasse, die ihr Ursprungsgebiet nicht verlas-
sen hat, oder wenn der Name der Pflanzensorte oder der Tierrasse
geändert werden kann (Art. 4b Abs. 2 GUB/GGA-Verordnung).
Zur Einreichung eines Eintragungsgesuchs an das Bundesamt berech-
tigt, ist jede Gruppierung von Produzenten, die für ein Erzeugnis re-
präsentativ ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 GUB/GGA-Verordnung). Bei Ur-
sprungsbezeichnungen muss eine Gruppierung die Produzenten aller
Produktionsschritte umfassen, und zwar je nach Erzeugnis diejenigen,
die den Rohstoff erzeugen, sowie diejenigen, die das Erzeugnis verar-
beiten und es veredeln (vgl. Art. 5 Abs. 2 GUB/GGA-Verordnung).
Im Gesuch ist der Nachweis zu erbringen, dass die in der GUB/GGA-
Verordnung statuierten Voraussetzungen für den Schutz der entspre-
chenden Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe erfüllt
sind (vgl. Art. 6 Abs. 1 GUB/GGA-Verordnung). Nach Artikel 6 Absatz 2
GUB/GGA-Verordnung hat das Gesuch insbesondere zu enthalten:
den Namen der gesuchstellenden Gruppierung und den Nachweis ih-
rer Repräsentativität (Bst. a), die einzutragende Ursprungsbezeich-
nung oder geografische Angabe (Bst. b), den Nachweis, dass es sich
bei der einzutragenden Bezeichnung nicht um eine Gattungsbezeich-
nung handelt (Bst. c), Angaben, aus denen sich ergibt, dass das Er-
zeugnis aus einem geografischen Gebiet stammt (geschichtliche Ent-
wicklung des Erzeugnisses und dessen Rückverfolgbarkeit) (Bst. d),
Angaben, aus denen sich der Zusammenhang mit den geographischen
Verhältnissen oder dem geografischen Ursprung ergibt (Herleitung der
typischen Eigenschaften des Erzeugnisses aus den besonderen geo-
grafisch bedingten natürlichen und menschlichen Faktoren [Terroir];
Bst. e), sowie die Beschreibung allfälliger lokaler, redlicher und gleich
bleibender Verfahren (Bst. f). Dem Gesuch ist ein Pflichtenheft beizule-
gen (Art. 6 Abs. 3 GUB/GGA-Verordnung).
Das Pflichtenheft hat gemäss Artikel 7 GUB/GGA-Verordnung folgen-
de Angaben zu enthalten: den Namen des Erzeugnisses einschlies-
slich der Ursprungsbezeichnung oder der geografischen Angabe (Bst.
a), die Abgrenzung des geografischen Gebiets (Bst. b), die Beschrei-
bung des Erzeugnisses, insbesondere seine Rohstoffe und seine phy-
sischen, chemischen, mikrobiologischen und organoleptischen Haupt-
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eigenschaften (Bst. c), die Beschreibung der Herstellungsmethode
(Bst. d), die Bezeichnung einer oder mehrerer Zertifizierungsstellen
(Bst. e). Es kann auch weitere Angaben enthalten (vgl. hierzu Art. 7
Abs. 2 GUB/GGA-Verordnung).
Zur Verdeutlichung dieser Verordnungsbestimmungen hat die Vorins-
tanz im Juni 2001 einen "Leitfaden für die Einreichung eines Gesuchs
um Hinterlegung einer Geschützten Ursprungsbezeichnung (GUB)
oder einer Geschützten Geografischen Angabe (GGA)" (nachfolgend:
GUB/GGA-Leitfaden) herausgegeben (aktualisiert am 8. August 2007).
Darin stellt es die für Agrarprodukte möglichen Schutzinstrumente (ei-
nerseits Marken nach MSchG, andererseits GUB und GGA nach LwG)
vor und äussert sich zum Eintragungsverfahren, zu den Voraussetzun-
gen des Eintragungsgesuchs sowie zum Pflichtenheft.
Dieser Leitfaden ist kein verbindlicher Rechtssatz, sondern eine Mei-
nungsäusserung des Bundesamtes zur Auslegung der GUB/GGA-Ver-
ordnung. Er kann als sogenannte Verwaltungsverordnung vom Bun-
desverwaltungsgericht bei der Entscheidfindung berücksichtigt wer-
den, soweit er den gesetzlichen Bestimmungen entspricht (vgl. BGE
133 II 305 E. 8.1; 123 II 16 E. 7; 121 II 473 E. 2b, je mit weiteren Hin-
weisen).
3.
Die Beschwerdeführerin rügt zunächst verschiedene Verfahrensfehler,
die so schwer wiegen würden, dass sie die Nichtigkeit der Verfügung
der Vorinstanz zur Folge hätten. Dabei macht sie einerseits geltend, es
bestünden konkrete Anhaltspunkte für die Befangenheit der in der Vor-
instanz zuständigen Behördenmitglieder. Andererseits seien die „Jura-
Kantone“ Neuenburg, Bern, Solothurn, Basel-Landschaft, Waadt und
Genf nicht angehört worden.
3.1 Für die Befangenheit der in der Vorinstanz zuständigen Behörden-
mitglieder ortet die Beschwerdeführerin Anhaltspunkte in zweierlei
Hinsicht. Erstens habe die Vorinstanz den Schlüsselbegriff „Damassi-
ne“ manipuliert, indem sie angeregt habe, im GUB-Pflichtenheft die ur-
sprünglich vorhandene Obstbezeichnung „Damassine“ durch „damas-
son rouge“ zu ersetzen. Im Einspracheentscheid habe sie dann wider
besseres Wissen einfach festgestellt, „Damassine“ sei nicht der Name
einer Obstsorte; ein Gattungscharakter dieses Begriffs sei zu vernei-
nen und das Eintragungsgesuch könne gutgeheissen werden. Zwei-
tens habe die Vorinstanz auf die Meinungsumfrage Einfluss genom-
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B-6251/2007
men. Wie sich aus dem Schreiben der Vorinstanz vom 13. Februar
2004 an die Beschwerdegegnerin ergebe, kenne sich das für das Dos-
sier zuständige Behördenmitglied offenbar gut mit Meinungsumfragen
aus und habe der Beschwerdegegnerin im in diesem Schreiben ange-
botenen Telefongespräch vermutlich mitgeteilt, wie sie ihre Fragen zu
stellen hätte, damit das Gesuch zugelassen werden könne. Wie die
Begründung des Einspracheentscheids deutlich zeige, stütze sich die
Vorinstanz dann in der zentralen Frage der Bedeutung des Begriffs
„Damassine“ im Verkehr vollumfänglich auf diese von ihm selbst opti-
mierte Meinungsumfrage. Schliesslich zeigt sich die Beschwerdeführe-
rin erstaunt darüber, dass die Vorinstanz den Vorwurf der Befangenheit
im Einspracheverfahren selbst beurteilt resp. diese Rüge nicht einer
Aufsichtsbehörde unterbreite.
Die Vorinstanz hält dem entgegen, keiner ihrer Mitarbeiter habe sich in
einer Weise verhalten, die einen Anschein der Befangenheit hervorru-
fe. Das von der Beschwerdeführerin genannte Schreiben vom 13. Feb-
ruar 2004 an die Beschwerdegegnerin enthalte nichts anderes als die
Feststellung des bisherigen Versäumnisses der Gesuchstellerin, den
Nachweis zu erbringen, dass es sich bei der einzutragenden Bezeich-
nung nicht um eine Gattungsbezeichnung handle, sowie die Aufforde-
rung an die Beschwerdegegnerin, diesen Nachweis noch zu erbringen.
Die angebotene Unterstützung durch einen Mitarbeiter habe sich auf
das Zeigen von (anonymisierten) Umfragen beschränkt, die im Rah-
men anderer Eintragungsgesuche durchgeführt worden seien. Hin-
sichtlich des Vorwurfs, sie habe den Schlüsselbegriff „Damassine“ ma-
nipuliert, erklärt die Vorinstanz, eine Sortenbezeichnung, die wie „Da-
massine“ nicht im Sortenschutzregister eingetragen sei, könne grund-
sätzlich jederzeit umbenannt werden. Zudem gehe aus der 2004
durchgeführten Meinungsumfrage klar hervor, dass „Damassine“ in der
Konsumentenwahrnehmung in erster Linie mit einem Obstbrand ver-
bunden werde. Schliesslich hält die Vorinstanz fest, der Vorwurf des
Anscheins der Befangenheit der an der Verfügung vom 28. Juni 2005
beteiligten Personen sei zu Recht im Einspracheverfahren geprüft wor-
den. Der Einspracheentscheid sei korrekterweise von der hierarchisch
vorgesetzten Stelle, dem Amtsdirektor, ergangen.
3.1.1 Nach Art. 10 Abs. 1 VwVG haben Personen, die eine Verfügung
zu treffen oder diese vorzubereiten haben, in den Ausstand zu treten,
wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben (Bst. a), mit
einer Partei durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden
Seite 17
B-6251/2007
sind oder mit ihr eine faktische Lebensgemeinschaft führen (Bst. b),
mit einer Partei in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der
Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind (Bst. bbis), Vertreter einer
Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren
(Bst. c) oder aus anderen Gründen in der Sache befangen sein
könnten (Bst. d).
Diese Ausstandsvorschriften sind sowohl auf Personen, welche einen
Entscheid alleine oder zusammen mit anderen zu fällen haben, an-
wendbar als auch auf Personen, welche an einem Entscheid in irgend-
einer Form mitwirken und auf den Ausgang des Verfahrens Einfluss
nehmen können, sei es beratend oder instruierend (BENJAMIN SCHINDLER,
Die Befangenheit der Verwaltung, Zürich / Basel / Genf 2002, S. 74;
vgl. auch ALFRED KÖLZ / JÜRG BOSSHARDT / MARTIN RÖHL, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, Zürich 1999, Rz.
9 zu § 5a).
3.1.2 Im vorliegenden Fall kommt keiner der in den Bst. a - c erwähn-
ten Ausstandsgründe in Betracht. Zu prüfen ist hingegen, ob eine Be-
fangenheit „aus anderen Gründen“ (Art. 10 Abs. 1 Bst. d VwVG) vor-
liegt.
Befangenheit ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu
den in Art. 30 Abs. 1 BV (respektive Art. 58 aBV) und Art. 6 Ziff. 1
EMRK (SR 0.101)enthaltenen Garantien des verfassungsmässigen
Richters dann gegeben, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind,
Misstrauen in die Unparteilichkeit eines Richters zu wecken (vgl. BGE
119 V 456 E. 5b; BGE 125 I 119 E. 3a). Bei der Befangenheit handelt
es sich um einen inneren Zustand, der nur schwerlich bewiesen wer-
den kann. Es braucht daher für die Ablehnung eines Richters nicht
nachgewiesen zu werden, dass dieser tatsächlich befangen ist. Es ge-
nügt vielmehr, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befan-
genheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermö-
gen. Bei der Beurteilung des Anscheins der Befangenheit und der Ge-
wichtung solcher Umstände kann jedoch nicht auf das subjektive Emp-
finden einer Partei abgestellt werden. Das Misstrauen in den Richter
muss vielmehr in objektiver Weise als begründet erscheinen (Urteil
des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 478/04 vom 5. Dezem-
ber 2006, E. 2.2.1, mit Verweis auf BGE 120 V 364 E. 3a).
Wann Mitglieder einer Verwaltungsbehörde in den Ausstand zu treten
haben, ergibt sich einerseits aus dem – hier nicht relevanten – kanto-
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B-6251/2007
nalen Verfahrensrecht und andererseits aus den aus Art. 4 aBV herge-
leiteten respektive neu aus Art. 29 Abs. 1 BV herleitbaren Grundsät-
zen, wobei der Gehalt des Art. 30 Abs. 1 BV nicht unbesehen auf die
allgemeinen Verfahrensgarantien des Art. 29 Abs. 1 BV übertragen
werden kann. Vielmehr ist dem spezifischen Umfeld und dem Aufga-
benbereich der betroffenen Behörde Rechnung zu tragen. Dabei gel-
ten hinsichtlich der Anforderungen an die Unabhängigkeit entschei-
dender Behörden je nach den Umständen und je nach Verfahrensart
unterschiedliche Massstäbe. Bei verwaltungsinternen Verfahren darf
bezüglich der Unbefangenheit des Instruierenden nicht der gleiche
strenge Massstab wie gemäss Art. 58 aBV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK für
unabhängige richterliche Behörden zur Anwendung gebracht werden,
sodass die Beurteilung der Unabhängigkeit regelmässig weniger
streng ausfällt, wenn eine Verwaltungsbehörde entscheidet. Immerhin
ist der sich aufdrängende Anschein der Befangenheit jedenfalls zu ver-
meiden, selbst wenn für Unbefangenheit und Unparteilichkeit nicht die
für ein Gerichtsmitglied geltenden Massstäbe anzuwenden sind (vgl.
Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 478/04 vom 5. De-
zember 2006, E. 2.2.2, mit Verweis u.a. auf: BGE 125 I 119 E. 3d, BGE
125 I 209 E. 8a sowie Urteile des Eidgenössischen Versicherungsge-
richts K 178/04 vom 14. März 2005 und des Bundesgerichts
2P.19/2003 vom 29. Juli 2003 E. 4.2).
Diese Rechtsprechung kann ohne weiteres auf Art. 10 Abs. 1 Bst. d
VwVG übertragen werden (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versiche-
rungsgerichts I 478/04 vom 5. Dezember 2006, E. 2.2.3).
3.1.3 Im Verfahren zur Eintragung einer geschützten Ursprungsbe-
zeichnung hat sich die Vorinstanz nach Art. 9 Abs. 1 GUB/GGA-Ver-
ordnung einzig zu vergewissern, dass das Gesuch den Anforderungen
der Art. 2 – 7 GUB/GGA-Verordnung entspricht (SIMON HOLZER, Ge-
schützte Ursprungsbezeichnungen [GUB] und geschützte geographi-
sche Angaben [GGA] landwirtschaftlicher Erzeugnisse, Bern 2005,
S. 296). Sie kann das Eintragungsgesuch gutheissen, zurückweisen
oder abweisen, aber auch der gesuchstellenden Gruppierung die Ab-
weisung androhen, falls nicht gewisse Änderungen vorgenommen wer-
den (LORENZ HIRT, Der Schutz schweizerischer Herkunftsangaben, Bern
2003, S. 137 f.). Die Vorinstanz hat somit nicht sofort nach Eingang ei-
nes Eintragungsgesuches über dieses zu entscheiden, sondern kann
zur Vermeidung einer allfälligen Abweisung auch Verbesserungen vor-
schlagen. Diese Möglichkeit ist aus prozessökonomischen Gründen zu
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begrüssen, ansonsten sich die gesuchstellende Gruppierung gezwun-
gen sähe, im Falle einer Abweisung dem Bundesamt für Landwirt-
schaft erneut ein (verbessertes) Eintragungsgesuch zu unterbreiten,
welches wiederum in Bezug auf die Anforderungen der Art. 2 – 7 GUB/
GGA-Verordnung zu prüfen wäre. Dass die Vorinstanz ihre Prüfungs-
pflicht umfassender versteht, als dies der Wortlaut von Art. 9 Abs. 1
GUB/GGA-Verordnung vorschreiben würde, wird denn auch nur unter
dem Aspekt der Verfahrensdauer als „etwas zu hoch gegriffen“ be-
zeichnet (vgl. HOLZER, a.a.O., S. 296).
3.1.4 Im vorliegenden Fall teilte der zuständige Sachbearbeiter der
Vorinstanz in seinem von der Beschwerdeführerin zitierten Schreiben
vom 13. Februar 2004 der Beschwerdegegnerin unter anderem Fol-
gendes mit:
„Vu les expériences faites en matière de preuve qu'un nom n'est pas
générique, votre demande doit être améliorée sur ce point. Pour ce faire, la
Commission vous demande d'effectuer une étude démoscopique permettant
d'évaluer objectivement le lien au terroir existant entre la Damassine et le
canton du Jura dans l'opinion publique suisse. Cet élément pourrait être
déterminant dans le traitement des oppositions dans lesquelles vous pourriez
être acculés. La Commission est convaincue que les conclusions d'une telle
étude seraient favorables à la Damassine.
Nous vous proposons de prendre contact par téléphone avec ... (...) qui vous
donnera toutes les indications nécessaires à la réalisation de cette étude.“
Gemäss Art. 6 Abs. 2 Bst. c GUB/GGA-Verordnung hat die gesuchstel-
lende Gruppierung den Nachweis zu erbringen, dass es sich bei der
einzutragenden Bezeichnung nicht um eine Gattungsbezeichnung han-
delt. Den Gesuchstellern kommt daher die eigentliche Beweislast zu
(HOLZER, a.a.O., S. 265; HIRT, a.a.O., S. 130; ANDREA E. FLURY, Grundpro-
bleme des Rechts der geografischen Herkunftsbezeichnungen, Bern
2003, S. 233). Als Beweismittel kommen insbesondere demoskopische
Gutachen in Frage. Ferner können auch andere Urkunden wie Ge-
richtsurteile oder einschlägige Definitionen in technischen Hand- und
Wörterbüchern im Verfahren eingereicht werden (HOLZER, a.a.O., S.
267; HIRT, a.a.O., S. 131; FLURY, a.a.O., S. 248 ff.). Da von den genann-
ten Beweismitteln die Demoskopie als das geeigneteste und auf-
schlussreichste Mittel bezeichnet wird (FLURY, a.a.O., S. 258), und die
Beschwerdegegnerin es bis zum Zeitpunkt des zitierten Schreibens
versäumt hatte, im Hinblick auf Art. 6 Abs. 2 Bst. c GUB/GGA-Verord-
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nung eine Meinungsumfrage durchzuführen, ist nicht zu beanstanden,
dass sie von der Vorinstanz gestützt auf deren Kompetenz, über die
Einhaltung der Anforderungen der Art. 2 – 7 GUB/GGA-Verordnung zu
entscheiden (vgl. Art. 9 Abs. 1 GUB/GGA-Verordnung), auf dieses Ver-
säumnis hingewiesen wurde.
Indem die Vorinstanz die Beschwerdegegnerin dazu anregte, eine Mei-
nungsumfrage durchzuführen, erweckt sie daher nicht den Eindruck,
sich bereits damals in Bezug auf ein konkretes Verfahren eine Mei-
nung gebildet zu haben (vgl. SCHINDLER, a.a.O., S. 136 f.). Dasselbe gilt
auch insoweit, als sich die Vorinstanz in ihrem Schreiben vom 13. Feb-
ruar 2004 zur Überzeugung der Kommission äusserte, gab sie doch
damit nur die ihrer Wahrnehmung nach bei der Kommission herrschen-
de Ansicht und damit keine eigene Meinung wieder, aus der sich auf
eine Befangenheit ihrerseits schliessen liesse.
Es liegen – auch auf Grund mangelnder Substanziierung durch die Be-
schwerdeführerin – keine Anhaltspunkte vor, die den Verdacht der Be-
schwerdeführerin, die Vorinstanz habe in der Folge auf die Meinungs-
umfrage in parteiischer Weise Einfluss genommen, erhärten könnten.
Auch der Umstand, dass ein Mitarbeiter der Vorinstanz der Beschwer-
degegnerin Beispiele bereits realisierter Meinungsumfragen gezeigt
hat, ist an sich nicht zu beanstanden; hat er doch dadurch die Be-
schwerdegegnerin lediglich darüber in Kenntnis gesetzt, welche Fra-
gen bei Meinungsumfragen zum Thema, ob eine Bezeichnung zur Gat-
tungsbezeichnung geworden ist, bisher gestellt worden sind. Nicht kor-
rekt ist jedoch, dass über das entsprechende Telefonat bzw. eine ent-
sprechende Sitzung nicht wenigstens eine kurze Aktennotiz erstellt
wurde. Eine allenfalls aus dieser Unterlassung resultierende Verlet-
zung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) wäre in-
dessen nicht als besonders schwerwiegend und daher bereits dadurch
als geheilt zu betrachten, dass die Beschwerdeführerin, nachdem die
Vorinstanz im angefochtenen Entscheid ausführte, worin ihre Hilfestel-
lung bestand (E. 5.3), die Möglichkeit gehabt hätte, sich vor dem Bun-
desverwaltungsgericht, das über volle Kognition verfügt (Art. 49
VwVG), zu den ihr vorbehaltenen Informationen zu äussern (BGE 133
I 201 E. 2.2.).
3.1.5 Was die Rüge der Beschwerdeführerin betrifft, die Vorinstanz
habe den Schlüsselbegriff „Damassine“ manipuliert, ist Folgendes fest-
zuhalten:
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Aus dem ursprünglichen Gesuch vom 10. Juli 2002 geht hervor, dass
„Damassine“ sowohl für die Bezeichnung der Frucht als auch für die
Bezeichnung des daraus hergestellten Obstbrandes verwendet wird
(zur Doppelbedeutung von "Damassine" siehe im Übrigen auch nach-
folgende E. 4.4.2 f.). Im beigelegten Pflichtenheft wird die zur Produkti-
on von „Damassine“ verwendete Frucht nicht spezifiziert, sondern le-
diglich als „fruit“ bezeichnet. In Art. 3 Abs. 1 des überarbeiteten Pflich-
tenhefts vom 18. November 2002 wird erklärt, dass „Damassine“ aus
der Frucht „prune de Damas rouge“ hergestellt wird, welche in der
Jura-Region auch „Damassine“ bezeichnet werde. Wie die Beschwer-
deführerin zu Recht festhält, wurde in den späteren Versionen des
Pflichtenhefts sowie den Zusammenfassungen des Eintragungsge-
suchs die Frucht, aus der „Damassine“ hergestellt wird, nur noch als
„damasson rouge“ bezeichnet (vgl. Versionen vom 11. Februar 2004,
vom 11. Mai 2004, vom 23. Mai 2005, vom 3. Juni 2005 und vom 28.
Juni 2005).
Mit der Beschwerdeführerin ist anzunehmen, dass die Vorinstanz die
Beschwerdegegnerin dazu motivierte, den für die Produktion von „Da-
massine“ verwendeten Rohstoff, d.h. die Frucht, „damasson rouge“ zu
nennen. Diesbezüglich zitiert die Beschwerdeführerin ein Schreiben
der Vorinstanz vom 28. April 2005 an die Beschwerdegegnerin. Darin
hielt sie Folgendes fest:
„Pour des raisons d'impossibilité de protéger par une AOC la désignation
d'une variété, vous aviez accepté de rebaptiser „Damasson rouge“ le fruit
servant à la production de damassine.“
Weiter ist in diesem Schreiben indessen auch zu lesen:
„Or, lors de l'examen de détail du cahier des charges, nous avons constaté
qu'à plusieurs reprises il est question de damassinier pour désigner l'arbre qui
porte les damassons. Il nous paraît donc quelque peu incohérent de continuer
à appeler 'damassinier' l'arbre portant les damassons et il serait dès lors plus
juste de l'appeler 'damassonier', proposition que nous soumettons à votre
approbiation.“
Auf diesen Vorschlag der Vorinstanz ging die Beschwerdegegnerin je-
doch nicht ein. In den folgenden Versionen des Pflichtenhefts ist nach
wie vor von „damassinier“ die Rede (vgl. jeweils Art. 6 f. der Versionen
vom 23. Mai 2005, vom 3. Juni 2005 und vom 28. Juni 2005). Dieser
Umstand erhellt, dass die Vorinstanz der Beschwerdegegnerin zwar
Seite 22
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bei der Ausformulierung eines aus ihrer Sicht möglichst widerspruchs-
freien Pflichtenhefts Hilfe leistete, diese aber letztlich frei über die ihr
genehme Formulierung entschied.
3.1.6 Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin besteht dem-
nach kein Anschein dafür, dass die Vorinstanz respektive deren Mitar-
beiter im vorinstanzlichen Verfahren befangen gewesen wären.
3.1.7 Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber die Aufsichtsbe-
hörde oder, wenn es sich um den Ausstand eines Mitglieds einer Kolle-
gialbehörde handelt, diese Behörde unter Ausschluss des betreffen-
den Mitglieds (Art. 10 Abs. 2 VwVG).
Richtet sich das Ausstandsbegehren jedoch gegen eine Person, wel-
che lediglich an der Vorbereitung eines Entscheids mitwirkt (Sekretäre,
Sachbearbeiter o. ä.), erscheint es aus Gründen der Verfahrensökono-
mie nicht sachgerecht, die Aufsichts- oder Gesamtbehörde mit dem
Entscheid zu betrauen. In solchen Fällen ist es sinnvoller, den Ent-
scheid der direkt vorgesetzten Amtsperson zu überlassen (SCHINDLER,
a.a.O., S. 205; KÖLZ / BOSSHART / RÖHL, a.a.O., §5a Rz. 26; MERKLI /
AESCHLIMANN / HERZOG, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungs-
rechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, Art. 9 Rz. 25).
Dass im angefochtenen, vom Direktor des Bundesamtes für Landwirt-
schaft unterzeichneten Entscheid auch über die Frage einer allfälligen
Befangenheit einzelner der Direktion unterstellten Mitarbeiter der Vor-
instanz entschieden wurde, ist daher nicht zu beanstanden.
3.2 Im Weiteren rügt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe im
Rahmen des Eintragungsverfahrens nur den Kanton Jura zur Stellung-
nahme aufgefordert. Mindestens die „Jura-Kantone“ Neuenburg, Bern,
Solothurn, Basel-Landschaft, Waadt und Genf hätten aber ebenso an-
gehört werden müssen. Denn im Pflichtenheft werde der historisch,
geografisch und politisch mehrdeutige Begriff „jurassienne“ ohne wei-
tere Präzisierung verwendet. Der geografische Bereich des Gesuchs
erstrecke sich somit mutmasslich auch auf die anderen Kantone im
Gebiet des Jura-Gebirgszuges. Zudem sei aktenkundig, dass Damas-
sine-Bäume auf den Gebieten der Kantone Solothurn, Baselland, Bern
und Neuenburg wüchsen und dort auch ein Interesse daran bestehe,
aus dem Obst Damassine-Obstbrand zu brennen. Die im Gesetz vor-
gesehene Vernehmlassung sei somit nicht im erforderlichen Umfang
durchgeführt worden. Im Einspracheverfahren sei die materielle Stel-
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lungnahme der Kantone Bern und Baselland nicht berücksichtigt wor-
den, da diese als nicht zur Einsprache legitimiert betrachtet worden
seien.
Die Vorinstanz hält dagegen, nach ihrer gängigen Praxis seien nur
jene Kantone zur Stellungnahme aufzufordern, deren Territorium das
im Pflichtenheft der Gesuchstellerin vorgeschlagene geografische Ge-
biet erfasse. Potentiell seien durch eine GUB/GGA-Registrierung aber
stets sämtliche Kantone betroffen. Den nicht zur Stellungnahme aufge-
forderten Kantonen werde daher das rechtliche Gehör im Einsprache-
verfahren gewährt. Die Kantone Neuenburg, Bern, Solothurn, Basel-
Landschaft, Waadt und Genf habe sie folglich nicht zur Stellungnahme
auffordern müssen. Den Kantonen Bern und Basel-Landschaft, die
gegen die Eintragungsverfügung vom 28. Juni 2005 Einsprache erho-
ben hätten, habe sie jedoch Gehör geschenkt.
3.2.1 Nach Art. 8 Abs. 2 der GUB/GGA-Verordnung fordert die Vorins-
tanz im Rahmen eines Eintragungsverfahrens nicht nur die Bundesbe-
hörden, sondern auch die "betreffenden kantonalen Behörden" zur
Stellungnahme auf. Neben Personen, die ein schutzwürdiges Interesse
geltend machen können, sind auch die Kantone zur Erhebung einer
Einsprache berechtigt (Art. 10 Abs. 1 Bst. a und b GUB/GGA-Verord-
nung).
3.2.2 Dass im vorliegenden Fall im Rahmen des Eintragungsverfah-
rens nur der Kanton Jura respektive dessen „Département de
l'économie et de la coopération“ zur Stellungnahme aufgefordert wur-
de, ist unbestritten. Es stellt sich jedoch die Frage, ob auch die weite-
ren Kantone des Jurabogens, d.h. die Kantone Neuenburg, Bern, Solo-
thurn, Basel-Landschaft, Waadt und Genf, zu den „betreffenden kanto-
nalen Behörden“ gehören, die gemäss Art. 8 Abs. 2 GUB/GGA-Verord-
nung zur Stellungnahme hätten aufgefordert werden müssen.
3.2.3 Das LwG führt nichts zu den Modalitäten des Eintragungsverfah-
rens aus. Den Materialien zum LwG lässt sich zur Frage, welche Kan-
tone im Rahmen des Eintragungsverfahrens zur Stellungnahme aufzu-
fordern sind, Folgendes entnehmen. Die Botschaft vom 26. Juni 1996
zur Reform der Agrarpolitik: Zweite Etappe "Agrarpolitik 2002" (BBl
1996 IV 1 ff., nachfolgend: Botschaft zur Agrarpolitik 2002) verweist
zur Erläuterung der Artikel 13 bis 15 E-LwG gänzlich auf die Botschaft
zum "Agrarpaket 95" (Botschaft zur Agrarpolitik 2002, S. 105). In der
Botschaft vom 27. Juni 1995 zum Agrarpaket 95 (BBl 1995 IV 629 ff.,
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insbes. S. 640 ff., nachfolgend: Botschaft zum Agrarpaket 95) wird hin-
sichtlich der vom Bundesrat zu erlassenden Ausführungsbestimmun-
gen erklärt, das Eintragungsgesuch müsse den Namen der gesuch-
stellenden Gruppierung, die Ursprungsbezeichnung oder die geografi-
schen Angaben, das Pflichtenheft sowie eine Vorbeurteilung des oder
der betroffenen Kantone enthalten, in denen die bezeichnete Region
liege (Botschaft zum Agrarpaket 95, S. 663).
In den Beratungen zur "Agrarpolitik 2002" wurden die heutigen Artikel
14 bis 16 LwG (bzw. die Art. 13 - 15 des damals beratenen bundesrät-
lichen Entwurfs) ohne Diskussion angenommen (Amtl. Bull N 1997 S.
2020, Amtl. Bull S 1998 S. 128). In den Lesungen zum "Agrarpaket 95"
wurden die (den heutigen Artikeln 14 - 16 LwG zu Grunde liegende)
Artikel 18a, 18b und 18c des damaligen Entwurfes zwar erörtert, die
hier interessierende Frage jedoch nicht angeschnitten (Amtl. Bull. N
1996 S. 483 ff., Amtl. Bull. S 1995 S. 1226 ff.).
Aus dem Wortlaut von Art. 8 Abs. 2 GUB/GGA-Verordnung geht her-
vor, dass auf kantonaler Ebene die Stellungnahme nicht beim Kanton
selbst, sondern bei einzelnen Organisationseinheiten einzuholen ist.
Dies dürften in der Regel Departemente oder Ämter sein, in deren Zu-
ständigkeitsbereich die Landwirtschaft fällt (vgl. ISABELLE PASCHE, Le
système de protection des appellations d'origine et des indications gé-
ographiques des produits agricoles: premières expériences et com-
mentaires, in: Blätter für Agrarrecht, 2001, Heft 1, S. 3 ff., S. 13).
Art. 8 Abs. 2 GUB/GGA-Verordnung befindet sich im zweiten, dem
„Eintragungsverfahren“ gewidmeten Abschnitt. Die dem hier zur Dis-
kussion stehenden Art. 8 GUB/GGA-Verordnung im selben Abschnitt
vorangehenden Art. 5 – 7 regeln die Berechtigung zur Einreichung ei-
nes Eintragungsgesuchs (Art. 5), den Inhalt des Eintragungsgesuchs
(Art. 6) sowie das Pflichtenheft (Art. 7). Danach sind insbesondere die
einzutragende Ursprungsbezeichnung sowie die Abgrenzung des geo-
grafischen Gebiets anzugeben (vgl. Art. 6 Abs. 2 Bst. b und Art. 7 Abs.
1 Bst. a und b). Mit den zur Stellungnahme aufzufordernden „betreffen-
den kantonalen Behörden“ im darauf folgenden Art. 8 GUB/GGA-Ver-
ordnung können somit in systematischer Hinsicht und auch sinnvoller-
weise regelmässig nur die Behörden derjenigen Kantone gemeint sein,
die in Bezug auf die im Gesuch und im Pflichtenheft angegebene Ur-
sprungsbezeichnung und das im Pflichtenheft abgegrenzte geografi-
sche Gebiet betroffen sind, d.h. in denen das mit der Ursprungsbe-
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zeichnung versehene Produkt gemäss Pflichtenheft hergestellt wird.
Dieses Resultat entspricht auch der vorstehend zitierten Auffassung
des Bundesrats in seiner Botschaft zum Agrarpaket 95, wonach das
Eintragungsgesuch die Vorbeurteilung der betroffenen Kantone enthal-
ten müsse, in denen die bezeichnete Region liege (Botschaft zum Ag-
rarpaket 95, S. 663). Der Umstand, dass in der später erlassenen
GUB/GGA-Verordnung auf die Anforderung, dem Gesuch eine Vorbe-
urteilung der betroffenen Kantone beizulegen, verzichtet wurde, ver-
mag daran nichts zu ändern. Nicht ausgeschlossen ist jedoch, dass
die Vorinstanz im Einzelfall auf Grund der ihr bei der Ausübung ihrer
Instruktionstätigkeit zustehenden Spielräume auch weitere Kantone
zur Vernehmlassung auffordert.
3.2.4 Im vorliegenden Fall wurde bereits im ersten Entwurf des Pflich-
tenhefts, das die Beschwerdegegnerin ihrem Gesuch vom 10. Juli
2002 beigelegt hatte, bestimmt, dass die verschiedenen Produktions-
schritte im Kanton Jura stattzufinden hätten (vgl. Art. 2). Bis zum Ab-
schluss des Eintragungsverfahrens wurde die so vorgenommene Ab-
grenzung des geografischen Gebiets nicht mehr geändert. Angesichts
des Pflichtenhefts kann demnach nur der Kanton Jura als zur Stellung-
nahme aufzufordernder „betreffender Kanton“ betrachtet werden. Dass
und inwiefern die Vorinstanz hier vor Erlass ihrer Verfügung gehalten
gewesen wäre, einen oder mehrere weitere Kantone anzuhören, ist
nicht ersichtlich.
Dass die Vorinstanz nur den Kanton Jura respektive das „Département
de l'économie et de la coopération“ dieses Kantons zur Stellungnahme
aufforderte, ist daher nicht zubeanstanden.
3.2.5 Die übrigen Kantone hätten ihre Einwände zur vorgesehenen
Eintragung von "Damassine" im Rahmen des Einspracheverfahrens
vorbringen können (vgl. Art. 10 Abs. 1 Bst. b GUB/GGA-Verordnung).
Die Kantone Bern (respektive dessen Volkswirtschaftsdirektion, Ein-
sprecherin 1) und Basel-Landschaft (respektive das Landwirtschaftli-
che Zentrum Ebenrain der Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion Kan-
ton Basel-Landschaft, Einsprecher 7), deren Einsprachen abgewiesen
wurden, haben denn diese Gelegenheit auch wahrgenommen.
3.2.6 Für das Bundesverwaltungsgericht bestand und besteht daher
kein Anlass dazu, die weiteren von der Beschwerdeführerin erwähnten
Kantone, die auf die Einreichung einer Einsprache verzichteten, darun-
ter insbesondere den Kanton Neuenburg, ins Verfahren einzubeziehen
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respektive zur Stellungnahme aufzufordern. Dem entsprechenden ver-
fahrensrechtlichen Antrag der Beschwerdeführerin ist folglich nicht
statt zu geben. Ob die Beschwerdeführerin überhaupt dazu berechtigt
war, diesen Antrag zu stellen, kann offen gelassen werden.
3.3 Unter diesen Umständen sind für das Bundesverwaltungsgericht
keine Gründe ersichtlich, die das Verfahren vor der Vorinstanz als
rechtswidrig, geschweige denn, den angefochtenen Entscheid im Lich-
te der im öffentlichen Recht vorherrschenden Evidenztheorie (siehe
dazu den Entscheid des Bundegerichts vom 16. August 2007,
6B_113/2007 E. 2.5) auf Grund von Verfahrensfehlern als nichtig er-
scheinen liessen.
Für das Bundesverwaltungsgericht besteht somit kein Anlass, den an-
gefochtenen Entscheid wegen Nichtigkeit aufzuheben und die Sache
im Sinne des Eventualantrags 1.2. an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4.
Bei "Damassine" handelt es sich unbestrittenermassen nicht um den
Name einer Gegend oder eines Ortes, der dazu dient, ein landwirt-
schaftliches Erzeugnis oder ein verarbeitetes landwirtschaftliches Er-
zeugnis zu bezeichnen, das aus der entsprechenden Gegend oder
dem entsprechenden Ort stammt (Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 GUB/GGA-
Verordnung). Somit bleibt zu prüfen, ob "Damassine" als Ursprungsbe-
zeichnung im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 GUB/GGA-Verordnung, als
sog. traditionelle Bezeichnung für ein landwirtschaftliches Erzeugnis,
im vorliegenden Fall als Bezeichnung eines Obstbrandes, eingetragen
werden kann.
4.1 Unter einer traditionellen Bezeichnung ist eine (vollwertige) Form
einer geschützten Ursprungsbezeichnung zu verstehen, welche nicht
direkt Bezug auf die Herkunftsregion oder den Herkunftsort des zu
schützenden landwirtschaftlichen Produkts nimmt, die aber dank ihrer
Bekanntheit oder ihres Rufs, welche durch Gebrauch und mit der Zeit
erworben worden sind, als indirekter Hinweis auf eine derartige Regi-
on oder einen derartigen Ort wahrgenommen wird (BGE 133 II 429 E.
6.4 - Raclette; SIMON HOLZER, a.a.O., S. 256; vgl. auch ANDREA E. FLURY,
a.a.O., S. 21; LORENZ HIRT, a.a.O., S. 120 f.).
Die Eintragung einer traditionellen Bezeichnung ist denselben (formel-
len und materiellen) Bedingungen unterworfen, welche hinsichtlich der
Eintragung einer gewöhnlichen geschützten Ursprungsbezeichnung
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erfüllt sein müssen (BGE 133 II 429 E. 6.4 - Raclette). Das Eintra-
gungsgesuch muss somit die in Art. 6 Abs. 2 der GUB/GGA-Verord-
nung aufgezählten Elemente aufweisen, das heisst insbesondere: den
Namen der gesuchstellenden Gruppierung und den Nachweis ihrer
Repräsentativität (Bst. a), den Nachweis, dass es sich bei der einzu-
tragenden Bezeichnung nicht um eine Gattungsbezeichnung handelt
(Bst. c), Angaben zur geschichtlichen Entwicklung des Erzeugnisses
und dessen Rückverfolgbarkeit (Bst. d), Angaben zum Zusammenhang
zwischen den typischen Eigenschaften des Erzeugnisses und den be-
sonderen geografisch bedingten natürlichen und menschlichen Fakto-
ren (Terroir; Bst. e) sowie die Beschreibung allfälliger lokaler, redlicher
und gleichbleibender Verfahren (Bst. f).
4.2 Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Gesuchstellerin
(und Beschwerdegegnerin in diesem Verfahren) über die erforderliche
Repräsentativität nach Art. 5 GUB/GGA-Verordnung verfügt und inso-
fern berechtigt war, ein Eintragungsgesuch einzureichen (vgl. im Ein-
zelnen E. 2.2 der Eintragungsverfügung der Vorinstanz vom 28. Juni
2005).
Dass die in der Eintragungsverfügung beschriebenen lokalen, redli-
chen und gleichbleibenden Verfahren nicht den Tatsachen entspre-
chen, wird von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht. Es ist
daher davon auszugehen, dass die Damassine-Gewinnung folgenden,
in der Eintragungsverfügung beschriebenen Grundsätzen folgt: Die
Früchte werden geerntet, indem die reifen, auf den Boden gefallenen
Früchte aufgelesen werden; das Schütteln der Bäume ist nicht erlaubt.
Untersagt sind nach den gemäss der Eintragungsverfügung altherge-
brachten Regeln namentlich auch das Zerquetschen und das Entstei-
nen der Pflaumen sowie eine schnelle Destillation. Verbesserung so-
wie Mischungen zwischen Jahrgängen oder zwischen Herkunftsge-
meinden sind ebenfalls ausgeschlossen.
Bezüglich der geschichtlichen Entwicklung des Erzeugnisses wird in
der Eintragungsverfügung der Vorinstanz vom 28. Juni 2005 dargelegt,
dass sich die Destillation der Damassine-Pflaume sehr schnell entwi-
ckelt habe, weil die Frucht als solche nicht gut konserviert werden kön-
ne. Die Tradition der Erzeugung von „Damassine“ habe sich im geogra-
fischen Gebiet seit langem etabliert. Dies ergibt sich auch aus den
zahlreichen Interviews mit Damassine-Produzenten aus dem Kanton
Jura, welche die Beschwerdegegnerin ihrem Eintragungsgesuch bei-
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gelegt hat. Gemäss den Interviews waren Damassine-Kulturen min-
destens bereits seit 1780 in Courgenay (Annexe A7), seit 1811 in Les
Bois (Annexe A16), seit 1870 in Villars-sur-Fontenais und in Boncourt
(Annexe A2 und A3), seit 1875 in Courfaivre (Annexe A20), seit 1880
in Mormont (Annexe A5 und A11), Coeuve (Annexe A12) und Le Noir-
mont (Annexe A15), seit 1900 in Mervelier (Annexe A14), seit 1910 in
Montavon (Annexe A18), seit 1915 in Damvant (Annexe A9), seit 1920
in Saulcy (Annexe A10), seit 1925 in Sceut (Annexe A17), seit 1960 in
Charmoille (Annexe A6), seit 1940 in Bure (Annexe A8), seit 1950 in
Fregiécourt (Annexe A13) und Montfavergier (Annexe A19), seit 1947
in Bressaucourt (Annexe A4), und seit 1970 in Cornol (Annexe A21)
vorhanden. Sämtliche Interviewten berichten, dass alle Damassine-
Pflaumen oder zumindest ein Teil der Damassine-Ernte destilliert wur-
den (eigene oder externe Destillation). Heutzutage sind gemäss einer
von der Beschwerdegegnerin im Gesuchsverfahren eingereichten Sta-
tistik (Annexe S: Recensement des damassiniers en milieu agricole)
praktisch im ganzen Kanton Jura Damassine-Kulturen anzutreffen. Von
den insgesamt 4497 gezählten Damassine-Bäumen konzentriert sich
eine überwiegende Mehrheit (2912) jedoch auf die Ajoie; im Bezirk De-
lémont sind gemäss der erwähnten Statistik 997 Bäume, und in den
Freibergen 588 Bäume vorhanden.
Nicht umstritten ist sodann, dass das Erzeugnis, für welches die Be-
zeichnung „Damassine“ eingetragen werden soll, Eigenschaften be-
sitzt, welche den besonderen geografisch bedingten natürlichen und
menschlichen Faktoren zu verdanken sind (Terroir). Die Beschwerde-
führerin bestreitet indessen, dass diese geografisch bedingten natürli-
chen und menschlichen Faktoren an den Grenzen des Kantons Jura
Halt machen. Die Vorinstanz sei nie vor Ort bei ihr oder anderswo im
Kanton Neuenburg gewesen, um die Lage dort im Zusammenhang mit
dem angeblichen „Terroir“ überhaupt einschätzen zu können. Ganz ab-
gesehen davon sei der Kanton Jura sowohl in geografischer wie auch
in landwirtschaftlicher Sicht keineswegs ein so homogenes Gebiet, wie
es die Vorinstanz ohne weitere Begründung annehme. Völlig ignoriert
werde von der Vorinstanz auch die Tatsache, dass der Kanton Jura
erst 1979 gegründet worden sei. Dieses Staatsgebilde sei somit zu
jung, um ein abgrenzbares „traditionelles Gebiet“ mit der von der Vor-
instanz behaupteten abgrenzbaren historischen Hintergrund respekti-
ve besonderen physischen, sozioökonomischen und kulturellen Ein-
flüssen zu sein. Stattdessen hätte das GUB-Gebiet geografisch genau-
er, nach dem effektiven oder historischen Vorhandensein von entspre-
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chenden Damassine-Kulturen und Brennereien, definiert werden müs-
sen. Zur Untermauerung ihrer Ansicht reichte die Beschwerdeführerin
mit Eingabe vom 25. Februar 2008 einen Artikel aus dem NZZ-Maga-
zin „Z - die schönen Seiten“ (Ausgabe 8/2007) ein. Darin wird die An-
sicht vertreten, dass der Begriff „Jura“ in kultureller Sicht über die
Grenzen des gleichnamigen Kantons hinausgeht und namentlich auch
den Berner Jura umfasst (S. 19 des genannten Artikels).
4.2.1 Die konkrete Ausdehnung des geografischen Gebiets soll eng
an den im Gesuch beschriebenen „lien au terroir“ angelehnt werden,
der sie letztlich auch rechtfertigen muss. Der lien au terroir muss dabei
zwar im ganzen Gebiet vorhanden sein, er kann aber innerhalb dessel-
ben variieren; es muss sich also um ein kohärentes, nicht aber um ein
homogenes Gebiet handeln (HIRT, a.a.O., S. 139, mit Verweisen). Prak-
tikabel ist es, das geografische Herstellungsgebiet einer geschützten
Ursprungsbezeichnung an vorbestehenden Verwaltungsgrenzen (Ge-
meinde-, Bezirks- oder Kantonsgrenzen) auszurichten, soweit dies die
natürlichen und menschlichen Einflüsse überhaupt zulassen (vgl.
ALFRED JUNG, Der Schutz von geographischen Herkunftsangaben im
multi- und bilateralen europäischen Vertragsrecht sowie im EG-Recht,
Bern 1988, S. 6; HIRT, a.a.O., S. 140 f.). Es ist indessen durchaus mög-
lich, dass für gleichwertige Produkte aus den benachbarten Gegenden
das geografische Kennzeichen ebenfalls benutzt werden darf (JUNG,
a.a.O., S. 6 f.).
4.2.2 Aus der Zusammenfassung des Eintragungsgesuchs ergibt sich,
dass sich die ursprünglich aus dem Nahen Osten stammende Pflau-
mensorte dem Klima und dem Boden des Kantons Jura angepasst hat.
Dadurch sei eine Frucht entstanden, welche für den Kanton Jura typi-
sche Merkmale aufweise. Charakteristisch sei auch, dass sich eine
Vielzahl von Phenotypen entwickelt habe. In der Eintragungsverfügung
der Vorinstanz vom 28. Juni 2005 wird auch auf die vorgängig be-
schriebene Erntemethode hingewiesen. Zudem würden sowohl die
Fruchtmasse als auch unzerquetschte Steine in die Fässer geleert.
Destilliert werde nur mit traditionellen Destillierapparaten. Nach der
Destillation werde die „Damassine“ in Ruhe gelagert, bis sie für den
Verkauf in Flaschen abgefüllt werde.
In der Studie „Approche géologique, géomorphologique, climatolo-
gique et pédologique du canton du Jura“ der Universität Freiburg (CH)
vom April 2000 (Beilage G des Eintragungsgesuchs) wird einführend
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erklärt, der Kanton Jura befinde sich in einer Übergangszone zwi-
schen der Jura-Kette und dem Rheinischen Graben. Diese Lage erlau-
be es diesem kleinen Kanton, von einer morphologischen, klimati-
schen, pedologischen sowie kulturellen Vielfalt zu profitieren. Das Kli-
ma sei relativ mild, wobei es regionale Abweichungen gebe. Die Böden
seien grundsätzlich kalkhaltig. Im Anschluss werden die verschiede-
nen geografischen Eigenschaften der drei jurassischen Bezirke Delé-
mont (Delsberg), Ajoie (inkl. Clos-du-Doubs) sowie Franches-Montag-
nes (Freiberge) wie folgt dargelegt:
Das Delsberger Becken ist 25 km lang, 5.5 km breit und befindet sich
auf einer durchschnittlichen Höhe von 450 Meter über Meer. Es ist im
Süden durch die Sättel von Vellerat und Raimeux, und im Norden
durch den Gebirgszug von Vorbourg begrenzt. Jährlich fällt im Bezirk
Delémont üblicherweise 910 mm Niederschlag. Es herrscht eine jährli-
che Durchschnittstemperatur von 7.9 °C; die minimale Durchschnitts-
temperatur wird im Februar mit -1.6 °C, die maximale im Juli mit
17.0 °C erreicht. Im Winter herrscht im Delsberger Becken manchmal
Nebel. Die Lehmböden des Delsberger Beckens sind tief und von gu-
ter Qualität; die ganz erhöhten Hänge des Beckens induzieren Böden
von geringerer Dicke und somit von minderer Qualität. Die gegen Sü-
den ausgerichteten Gelände sind häufig sehr trocken; sehr feuchte Bö-
den befinden sich im Süd-Osten und im Nord-Osten.
Die Ajoie ist Teil des Tafeljuras und besteht zur Hauptsache aus Kalk-
gestein. Die Oberflächengestalt ist wenig markant, mit Ausnahme der
Flanken des Mont-Terri und der Hänge des Tales von Allaine. Der
Karst verhindert in einem Teil der Ajoie das Bestehen von fortwähren-
den Flüssen und erzeugt eine Abnahme der Feuchtigkeit des Bodens.
Die Ajoie ist durch den Mont-Terri vom Clos-du-Doubs abgegrenzt. Der
Clos-du-Doubs ist eine sehr komplexe Region, weil er sich auf einer
Konvergenz befindet. Die Ajoie profitiert in klimatischer Hinsicht vom
Zufuhr mediterraner Luft. Die jährliche Durchschnittstemperatur ist
7.5 °C; sie bewegt sich von mindestens -0.5 °C im Februar bis maxi-
mal 16.0 °C im Juli. Jährlich fällt etwa 1050 mm Niederschlag, wobei
die Verteilung unterschiedlich ist. Am meisten fällt auf dem Faltenjura
sowie auf dem Plateau von Bure; Richtung Baroche fällt tendenziell
weniger Niederschlag. Im Durchschnitt scheint während 1450 Stunden
die Sonne. Das Klima der Region von St. Ursanne gleicht, was die
Temperaturen anbelangt, demjenigen der Ajoie, und hinsichtlich der
Niederschläge dem Delsberger Becken. In der Ajoie hat es einerseits
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trockene Böden von geringer Tiefe, welche für Kulturen wenig günstig
sind (Plateaus von Bure, nördliche Flanke des Mont-Terri). Anderer-
seits gibt es Böden von sehr guter Qualität (Tal von Allaine, Ebene von
Courtedoux). Die Zone von Mettembert-Movelier und der Clos-du-
Doubs haben ähnliche Bodeneigenschaften. Die Tiefe der Böden ist je
nach topografischer Lage sehr unterschiedlich. Die Talböden sind rela-
tiv dick im Gegensatz zu den Höhen der Sättel. Das Gefälle spielt eine
wichtige Rolle. Örtlich kann die grosse Feuchtigkeit ein begrenzender
Faktor für bestimmte Kulturen sein (Ufer des Doubs).
Die Freiberge zeigen sich als Plateau mit einer durchschnittlichen
Höhe von zirka 1000 Meter über Meer. Sie sind ein Teil des Faltenju-
ras, aber die Erosion hat die Oberflächengestaltung abgeflacht. Die
Region ist stark von Karst-Phänomenen wie Dolinen, Poljen und tro-
ckenen Tälern geprägt. Im Weiteren sind Oberflächengewässer trotz
der ausgeprägten Niederschläge fast keine vorhanden. Bezüglich der
klimatologischen Verhältnisse wurde auf Daten von La Chaux-de-
Fonds zurückgegriffen. Dort fällt im Jahr durchschnittlich 1400 mm
Niederschlag. Die Sonne scheint häufiger als im übrigen Rest des
Kantons Jura, dagegen ist die durchschnittliche Jahrestemperatur mit
5.3 °C niedriger. Die Frostgefahr ist daher sehr gegenwärtig. Die Regi-
on ist auch schneebegünstigt; die Schneedecke bleibt tendenziell län-
ger liegen als im Flachland. Man findet hauptsächlich braune, saure
Böden. Häufig sind sie nicht tief. Die torfhaltigen Böden sind charakte-
ristisch für die Freiberge.
Aus der gezeigten Darstellung wird ersichtlich, dass die drei Bezirke
Delémont, Ajoie und Franches-Montagnes teils ähnlichen, teils aber
auch verschiedenen Einflüssen unterliegen. Generell ist der Kanton
Jura aber von kalkhaltigen Böden geprägt, welche die Damassine-Kul-
turen schätzen, wie sich aus dem Eintragungsgesuch ergibt (S. 8). Da
sich die Jura-Kette über mehrere Kantone, darunter auch die Kantone
Bern und Neuenburg, hinwegstreckt, ist nicht ausgeschlossen, dass
die gleichen oder ähnlichen geografischen Bedingungen auch in nicht-
jurassischen Gebieten der Jura-Kette anzutreffen sind. Daher kommt
im vorliegenden Fall den vorgängig beschriebenen menschlichen Ein-
flüssen eine relativ grosse Bedeutung zu; diese sind in der Verordnung
ausdrücklich vorgesehen und daher auch zu berücksichtigen (HIRT,
a.a.O., S. 115 ff.; vgl. auch BGE 133 II 429 E. 6.5 – Raclette; a.M.
HOLZER, a.a.O., S. 274 f.). Der Umstand, dass die geografischen Bedin-
gungen innerhalb des Kantons Jura auch Unterschiede aufweisen und
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wohl über die Grenzen des Kantons Jura hinaus gehen, hindert das
Bundesverwaltungsgericht indessen nicht an der Feststellung, dass
Damassine wie eingangs erwähnt offenbar Eigenschaften besitzt, wel-
che den besonderen geografisch bedingten natürlichen und menschli-
chen Faktoren zu verdanken sind (Terroir).
4.3 Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, „Damassine“ sei
eine Gattungsbezeichnung. Gattungsbezeichnungen könnten gemäss
Art. 16 Abs. 3 LwG nicht als GUB monopolisiert werden. Die Vorins-
tanz sei dagegen davon ausgegangen, „Damassine“ sei eine traditio-
nelle Bezeichnung mit Nichtgattungscharakter. Gestützt hierauf habe
sie nur noch geprüft, ob diese nicht zur Gattungsbezeichnung degene-
riert sei. Dies sei indessen falsch, da „Damassine“ ursprünglich eine
Gattungsbezeichnung sei. Wo aber ursprünglich eine Gattungsbe-
zeichnung vorliege, sei der Schutz als GUB kategorisch ausgeschlos-
sen. Das methodisch verkehrte Prüfschema der Vorinstanz habe somit
zu einem falschen Ergebnis geführt.
Die Beschwerdegegnerin entgegnet, es sei nicht ersichtlich, auf wel-
che gesetzliche Bestimmung die Beschwerdeführerin ihre Argumenta-
tion stütze, wonach die Bezeichnung „Damassine“ nicht ins Register
eingetragen werden könne, weil sie „ursprünglich“ eine Gattungsbe-
zeichnung darstelle. Die Definition gemäss Art. 4 Abs. 2 der
GUB/GGA-Verordnung halte implizit fest, dass eine Gattungsbezeich-
nung das Resultat einer Entwicklung sei; eine Unterscheidung zwi-
schen ursprünglichen Gattungsbezeichnungen und anderen Gattungs-
bezeichnungen sei unsinnig. Das Bundesgericht habe im Entscheid
„Raclette“ ein Analyseschema vorgegeben, dem zu folgen sei: Zu-
nächst sei zu prüfen, ob die zu schützende Bezeichnung einen geogra-
fischen Ort darstelle, oder ob es sich allenfalls – wie im vorliegenden
Fall – um eine traditionelle Bezeichnung handle. Sodann sei zu prüfen,
ob diese Bezeichnung nicht zu einer Gattungsbezeichnung geworden
sei. Aus der Meinungsumfrage des Instituts D. gehe klar hervor, dass
das Wort „Damassine“ keine Gattungsbezeichnung sei. Die grosse
Mehrheit der Bevölkerung wisse gar nicht, was das Wort bedeute. Die-
jenigen, die das Wort „Damassine“ kennen würden, wüssten, dass es
sich um eine Bezeichung für einen im Kanton Jura produzierten Obst-
brand handle.
4.3.1 Gattungsbezeichnungen dürfen nicht als Ursprungsbezeichnun-
gen oder als geographische Angaben eingetragen werden (Art. 16
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Abs. 3 LwG; Art. 4 Abs. 1 GUB/GGA-Verordnung). Als Gattungsbe-
zeichnung gilt der Name eines Erzeugnisses, der sich zwar auf den
Ort oder die Gegend bezieht, wo das betreffende Erzeugnis ursprüng-
lich hergestellt oder vermarktet wurde, der jedoch zur allgemein übli-
chen Bezeichnung für das Erzeugnis geworden ist (vgl. Art. 4 Abs. 2
GUB/GGA-Verordnung). Bei der Entscheidung, ob ein Name zur Gat-
tungsbezeichnung geworden ist, sind alle massgeblichen Faktoren zu
berücksichtigen, namentlich die Meinung von Produzenten und Konsu-
menten, insbesondere jener Region, aus welcher der Name stammt
(vgl. Art. 4 Abs. 3 GUB/GGA-Verordnung).
Eine Gattungsbezeichnung ist dann anzunehmen, wenn sich der Aus-
sagegehalt der zu schützenden Ursprungsbezeichnung – vom Her-
kunftshinweis vollständig befreit – auf die Eigenschaft oder Qualität
des Erzeugnisses, das heisst auf eine Beschaffenheitsangabe, redu-
ziert hat (Beschwerdeentscheid der REKO/EVD 6I/2002-2 vom 27. Fe-
bruar 2004 E. 10.1 – Saucisse aux choux vaudoise, mit Hinweisen;
HIRT, a. a. O. S. 28 ff.; HOLZER, a.a.O., S. 17 ff.; FLURY, a.a.O., S. 220 ff.).
Eine Gattungsbezeichnung entsteht meistens dadurch, dass eine geo-
grafische Herkunftsbezeichnung über längere Zeit ohne Einschreiten
der Ortsansässigen für Waren anderer Herkunft benutzt wird und der
geografische Bezug dadurch mehr und mehr in den Hintergrund tritt,
bis er schliesslich gar nicht mehr wahrgenommen wird (HIRT, a.a.O., S.
28 f.; FLURY, a.a.O., S. 221; HOLZER, a.a.O., S. 17 ff.). Damit ist auch ge-
sagt, dass Gattungsbezeichnungen im engeren Sinn, wozu die Gat-
tungsbezeichnungen gemäss GUB/GGA-Verordnung zu zählen sind
(FLURY, a.a.O., S. 222), entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin
das Resultat einer Entwicklung sind. Dies ergibt sich auch aus der For-
mulierung in der massgebenden Verordnungsbestimmung; danach ist
eine Gattungsbezeichnung der Name eines Erzeugnisses, welches
„zur allgemein üblichen Bezeichnung für das Erzeugnis geworden ist“
(vgl. Art. 4 Abs. 2 letzter Teilsatz GUB/GGA-Verordnung).
Der Vorinstanz kann daher nicht ein methodisch falsches Vorgehen
vorgeworfen werden, wenn sie zunächst geprüft hat, ob „Damassine“
eine traditionelle Bezeichnung sei (E. 6 des angefochtenen Ent-
scheids), und – ausgehend von der positiven Beantwortung dieser Fra-
ge – ausgeschlossen hat, dass „Damassine“ zu einer Gattungsbe-
zeichnung geworden ist (E. 7 des angefochtenen Entscheids).
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4.3.2 Die Vorinstanz hat sich bei der Prüfung, ob „Damassine“ zu ei-
ner Gattungsbezeichnung geworden ist, auf die von der Beschwerde-
gegnerin in Auftrag gegebene Umfrage des Meinungsforschungsinsti-
tuts D. vom Juni 2004 abgestützt. Befragt wurden 1012 Schweizer zwi-
schen 18 und 74 Jahren (504 Romands und 508 Deutschschweizer).
Die Bezeichnung „Damassine“ kannten von den befragten 1012 Perso-
nen 125 (respektive 12,3 %) spontan, 38 Personen (respektive 3,7 %)
unter Hilfestellung, somit total 163 Personen; in der Studie wird von ei-
ner Basis von 162 Personen ausgegangen. Von diesen 162 Personen
brachten 57,7 % (94 Personen) das Wort „Damassine“ mit einem
Branntwein respektive einem alkoholischen Getränk, 38,6 % (63 Per-
sonen) mit dem Jura und 33,8 % (55 Personen) mit Pflaumen in Ver-
bindung.
Auf die Frage nach dem heutigen Produktionsgebiet wurde, um nur die
meistgenannten Antworten zu nennen, von den in der Studie erwähn-
ten 162 Personen, die angaben, "Damassine" zu kennen, 104 mal
(64 %) der Kanton Jura, 13 mal (7,9 %) der Kanton Neuenburg, 6 Mal
(3,9 %) der Kanton Wallis und je 5 Mal (3,1 %) die Kantone Bern und
Waadt als Produktionsgebiet genannt, wobei eine Mehrfachantwort
möglich war. Auf die Frage, ob die befragte Person persönlich erwarte,
dass „Damassine“ eine bestimmte Herkunft hat, gaben von den 162
Personen 55,3 % (90 Personen) „Kanton Jura“ zur Antwort; 2,4 %
(4 Personen) erwarteten den Kanton Neuenburg, und je 0,9 % die
Kantone Wallis und Bern als Herkunftsort.
4.3.3 Die Beschwerdeführerin macht indessen geltend, die Meinungs-
umfrage der Beschwerdegegnerin sei nicht stichhaltig. D. sei ein priva-
tes Institut; es biete keine Gewähr für die unparteiische Durchführung
einer Meinungsumfrage. Die Meinungsumfrage sei ein Privatgutachten
und somit lediglich eine Parteibehauptung. Zudem seien nur 1012 Leu-
te befragt worden, davon die Hälfte Romands und die Hälfte Deutsch-
schweizer. Nicht ersichtlich sei, wo die befragten Personen wohnten.
Jedenfalls sei die Meinungsumfrage nur in der deutsch- und franzö-
sischsprachigen Schweiz durchgeführt worden; die italienische
Schweiz sei offenbar ganz vergessen gegangen, obwohl für eine ge-
samtschweizerische GUB eine gesamtschweizerische Sichtweise gel-
ten müsse. Im Weiteren finde ein Verwirrspiel zwischen dem Begriff
„Jura“ im Sinne des gleichnamigen geografischen Gebiets/Gebirgszu-
ges und dem Kanton Jura statt. In den gestellten Fragen seien keine
Kontrollfragen vorhanden, die dieses Problem ansprächen oder auch
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nur einzugrenzen versuchten. Auch eine mögliche Mehrfachbenen-
nung des Begriffs „Damassine“ werde im Rahmen der Meinungsumfra-
ge nirgends untersucht. Schliesslich sei auch die Zahlenbasis äusserst
mager: 1012 Personen, von denen man nicht wisse, wo sie wohnten,
seien eine zu kleine und unzuverlässige statistische Basis für eine re-
präsentative Umfrage.
Nach Auffassung der Beschwerdegegnerin ist D. eines der
angesehensten Meinungsforschungsinstitute der Schweiz. Die Zahl
der befragten Personen entspreche der üblichen Stichprobenerhebung
für Meinungsumfragen in der Schweiz. Die gestellten Fragen seien klar
und sachdienlich. Es gebe auch keine Verwechslung zwischen dem
Begriff des „Jura“ und demjenigen des „Kanton Jura“. Die Fragen 3
und 4 seien offen gestellt worden. In diesem Zusammenhang legte die
Beschwerdegegnerin ein Schreiben von D. vom 24. Januar 2008 ins
Recht. Das Meinungsforschungsinstitut erklärt darin, der Fachverband
„Associations professionnelles asms swiss interview institute“ verlange
bei Umfragen über Abstimmungen oder Wahlen eine repräsentative
Auswahl von mindestens 1000 Personen; andere Mindestlimiten kenne
ihr Fachverband nicht. Festzuhalten sei indessen, dass die
Fehlerquote ab 1000 Personen kaum mehr abnehme. Bei 1000
Personen sei sie +/- 3 %. Bei den 162 Personen, welche die
Bezeichnung kannten und denen entsprechend weitere Fragen gestellt
worden seien, betrage die Fehlerquote +/- 7,8 %. Angesichts der
klaren Resultate sei diese grössere Fehlerquote aber kaum von
Wichtigkeit. Die Auswahl der Personen beruhe auf der „Basis der
Regionen Nielsen“ (französischsprachige Schweiz, Alpen/Voralpen,
westliches Mittelland und östliches Mittelland). Geschlechts- und
Altersquoten würden auf Grund der demografischen Verhältnisse in
diesen Regionen festgelegt. Abschliessend hält das
Meinungsforschungsinstitut fest, sie habe ihrer Ansicht nach eine
Umfrage von guter Qualität unter Respektierung der brancheninternen
Regeln realisiert. Im Übrigen habe die Vorinstanz, welche sie
vorgängig konsultiert habe, die Grösse der Stichprobenauswahl, die
Methode sowie den Fragebogen gebilligt.
4.3.4 Die Rekurskommission EVD, welche am 1. Januar 2007 in das
Bundesverwaltungsgericht übergegangen ist, hielt in ihrem Entscheid
„Walliser Roggenbrot“ auch unter Verweis auf die europäische Praxis
fest, Meinungsumfragen seien bei der Auslegung der GUB/GGA-Ver-
ordnung zu berücksichtigen (Beschwerdeentscheid der REKO/EVD 6I/
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2002-1 vom 2. Dezember 2003 E. 3.5.7). Bei der Interpretation der bei-
den sich in den Akten befindlichen Umfragen, nämlich einer von der
Vorinstanz bei der E. und einer von einer Einsprecherin beim F. in Auf-
trag gegebenen Umfragen, mass sie letzterer keinen höheren Beweis-
wert zu, nur weil diese von der Vorinstanz in Auftrag gegeben wurde.
Im Gegenteil, schien sie der anderen Umfrage auf Grund derer grö-
sseren Detailliertheit sogar den Vorzug zu geben (vgl. Beschwerdeent-
scheid der REKO/EVD 6I/2002-1 vom 2. Dezember 2003 E. 3.5.9). In
der Tat sprechen keine Gründe dagegen, auf eine von einer Partei in
Auftrag gegebene Umfrage abzustellen, sofern die demoskopische Er-
hebung von einem unabhängigen und spezialisierten Unternehmen
durchgeführt wurde, welches über den notwendigen Sachverstand ver-
fügt und sich fachlich eignet (FLURY, a.a.O., S. 355), und sofern die Um-
frage nach einer geeigneten Methode durchgeführt wurde (vgl. BGE
131 III 121 E. 7.1 und 7.3 – Smarties).
Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdegegnerin das Meinungsfor-
schungsinstitut D. mit der Durchführung der Meinungsumfrage beauf-
tragt. Dieses Institut hat auch die beiden im vorgenannten Smarties-
Entscheid des Bundesgerichts genannten Umfragen (zur Frage der
Verkehrsdurchsetzung der Smarties-Röhre) durchgeführt, wobei des-
sen Qualifikationen vom Bundesgericht nicht in Zweifel gezogen wur-
de. Auch das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, dem
Institut D. die Unabhängigkeit, den notwendigen Sachverstand und die
fachliche Eignung abzusprechen. Aus dem von der Beschwerdeführe-
rin zitierten Aufsatz von ALFRED BÜHLER (Gerichts- und Privatgutachen
im Immaterialgüterrechtsprozess, publ. in: Zeitschrift für Immaterialgü-
ter-, Informations- und Wettbewerbsrecht [sic!] 2007 S. 607 ff.) kann
die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten, denn dieser
äussert sich nicht zur rechtlichen Qualifikation von Meinungsumfragen.
Was die Anzahl der zu befragenden Personen anbelangt, ist auszufüh-
ren, dass sich das Resultat mit der Grösse der Stichprobe verbessert
(FLURY, a.a.O., S. 366; Schreiben von D. vom 24. Januar 2008). Von
Spezialisten wird eine Basis von mindestens 1000 Personen empfoh-
len (FLURY, a.a.O., S. 367). Das im vorliegenden Fall beauftragte Mei-
nungsforschungsinstitut hat demnach mit der Befragung von 1012 Per-
sonen eine genügende Anzahl Personen interviewt.
Wie noch zu zeigen sein wird, bringt die überwiegende Mehrheit der
massgebenden Konsumentinnen und Konsumenten „Damassine“ mit
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einem Branntwein aus einem bestimmten geografischen Gebiet, näm-
lich dem Kanton Jura respektive der Jura-Region in Verbindung (vgl.
E. 4.3.5). Ob die vom Meinungsforschungsinstitut D. getroffene Aus-
wahl der Regionen, die sich gemäss den Angaben in dessen Schrei-
ben vom 24. Januar 2008 auf die sogenannten Nielsen-Gebiete (res-
pektive ACNielsen-Gebiete; vgl. WOLFGANG J. KOSCHNICK, FOCUS-Lexi-
kon SCHWEIZ Werbeplanung Mediaplanung Marktforschung Kommu-
nikationsforschung Mediaforschung, abrufbar unter:
; vgl. auch / company /
acnielsengebiete.shtml) abstützt, wodurch sie die Befragung, wie an-
gegeben wird, auf Personen aus der französischsprachigen Schweiz,
aus den Alpen/Voralpen sowie aus dem westlichen und dem östlichen
Mittelland, nicht jedoch nur auf Personen aus dem Kanton Jura be-
schränkte, ohne das Tessin zu berücksichtigen, kann angesichts die-
ses klaren Resultates offen bleiben.
Die Beschwerdeführerin macht zudem geltend, es finde ein Verwirr-
spiel zwischen dem Begriff „Jura“ im Sinne des gleichnamigen geogra-
fischen Gebiets/Gebirgszugs und dem Kanton Jura statt. Wer Frage 3
mit „Jura“ beantworte, werde geneigt sein, bei den weiteren Fragen die
Lösung „Kanton Jura“ – ohne Nachdenken über den Unterschied zwi-
schen Kanton und Gebietsbezeichnung – zu wählen. In den gestellten
Fragen seien keine Kontrollfragen vorhanden, die dieses Problem an-
sprächen oder auch nur einzugrenzen versuchten. Die im vorliegenden
Fall relevanten Fragen 3 – 5 sind allesamt offene Fragen, bei den Fra-
gen 3 und 4 war eine Mehrfachantwort, bei Frage 5 nur eine Antwort
möglich. Gemäss den vorvercodeten Antworten konnte man bei Frage
3 („Wenn ich Ihnen die Bezeichnung Damassine nenne, welche Bilder,
welche Ideen oder welche Eigenschaften kommen Ihnen ganz spontan
in den Sinn?“) unter anderem „Jura“ nennen; möglich waren aber auch
andere, nicht vorgegebene Antworten. Als (vorvercodete) Antworten
auf die Fragen 4 („Wo produziert man Ihrer Meinung nach heute die
Damassine?“) und 5 („Erwarten Sie persönlich, dass die Damassine
eine bestimmte Herkunft hat? Wenn ja, welche?“) standen dem Inter-
viewer als Antworten verschiedene Kantone (z.B. „Kanton Jura“) zur
Verfügung, aber auch die Antwort „anderes, notieren:...“. Für den Inter-
viewer hatte somit die Möglichkeit bestanden, als Antwort auf die Fra-
gen 4 und 5 „Jura“ im Sinne des Gebirgszuges respektive der Gebiets-
bezeichnung zu notieren. Aus den Umfrageergebnissen geht jedoch
nicht hervor, wie der Interviewer die mögliche Antwort „Jura“ konkret
erfasst hat, d.h. ob er kurzerhand „Kanton Jura“ angekreuzt, oder unter
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„anderes“ „Jura“ (im Sinne des Gebirgszuges respektive der Gebiets-
bezeichnung) notiert hat. Der Beschwerdeführerin ist zuzustimmen,
dass keine Kontrollfrage dazwischen geschoben ist, auf Grund derer
hätte geklärt werden können, was die befragte Person unter „Jura“ ver-
steht. Zur Frage der Herkunft von „Damassine“ ist die Umfrage daher
nur bedingt aussagekräftig. Diese Schlussfolgerung gilt aber nicht hin-
sichtlich des eigentlichen Zweckes der Umfrage, nämlich der Abklä-
rung, ob „Damassine“ zu einer Gattungsbezeichnung geworden ist.
Der Beschwerdeführerin ist auch insofern zuzustimmen, dass eine
mögliche Mehrfachbedeutung des Begriffs „Damassine“ durch die Mei-
nungsumfrage nicht geklärt wurde. Denn vor Frage 2 wird erklärt, dass
„Damassine“ ein Schnaps (Branntwein) sei, hergestellt aus einer spe-
ziellen Pflaumensorte. Immerhin konnte man auf die Frage 1, welche
offen formuliert war („Wenn ich Ihnen die Bezeichnung Damassine
nenne, können Sie mir sagen, auf was sich diese Bezeichnung bezieht
oder hören Sie sie zum ersten Mal?“) beispielsweise auch „Frucht“
oder „Pflanze“ zur Antwort geben. Je eine Person hat dies denn auch
getan, nebst 125 Personen, welche unter „Damassine“ spontan einen
Branntwein oder ein alkoholisches Getränk verstanden haben.
4.3.5 Aus der Umfrage, welche nach dem Gesagten nur bedingt aus-
sagekräftig und daher mit Vorsicht zu betrachten ist, ergibt sich im Er-
gebnis, dass 162 (respektive 163) Personen angaben, den Begriff „Da-
massine“ zu kennen. Für die Auswertung respektive Interpretation der
Umfrage sind diese 162 Personen die massgebende Grösse (vgl. Be-
schwerdeentscheid der REKO/EVD vom 27. Juni 2006 E. 7.3.2 – Rac-
lette), selbst wenn es sich um eine relativ magere Zahlenbasis han-
delt. Von diesen 162 Personen brachte über die Hälfte, nämlich 57,7 %
respektive 94 Personen, das Wort „Damassine“ mit einem Branntwein
respektive einem alkoholischen Getränk in Verbindung. Zudem wurde
bei der Frage nach dem heutigen Herstellungsort zu fast zwei Dritteln
(64 %) der Kanton Jura genannt. Immerhin noch über die Hälfte der
162 Personen, nämlich 55,3 % respektive 90 Personen, erwartet, dass
„Damassine“ als Herkunft den „Kanton Jura“ hat.
Da die Mehrheit der massgebenden Konsumentinnen und Konsumen-
ten „Damassine“ mit einem Branntwein aus einem bestimmten geogra-
fischen Gebiet, nämlich dem Kanton Jura respektive der Jura-Region
(vgl. vorangehende E. 4.3.2), in Verbindung bringen, ist zu schliessen,
dass die Bezeichnung "Damassine" für einen Obstbrand nicht zu einer
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Gattungsbezeichnung degeneriert ist.
In dieselbe Richtung weisen im Übrigen etwa auch der PETIT LAROUSSE
ILLUSTRÉ (Paris 1999), der "Damassine" als "petite prune dont on fait
une eau-de-vie dans le canton Jura" definiert (S. 296), sowie verschie-
dene Publikationen. So wird im Schlussbericht „Obst- und Beerensor-
ten-Inventarisierung Schweiz“ vom März 2005 (abrufbar unter:
/nap_projekte/02-23/Schlussbericht_Inventarisier-
ung.pdf) unter den typischen Sorten des Kantons Jura „Damassines
(für Schnaps)“ aufgeführt (vgl. S. 14 und 59). In der Ausgabe 19/2007
der Schweizerischen Zeitschrift für Obst- und Weinbau (SZOW, abruf-
bar unter: /pubs/wa_arb_07_pub_10224_d.pdf)
wird „Damassine“ als jurassische Spezialität beschrieben (vgl. PETER
DÜRR, Seltenes Steinobst zum Brennen, Teil III, S. 9). Schliesslich wird
in einem Tages-Anzeiger-Artikel vom 24. Mai 2003 („Damassine, der
Klare der streikenden Bäume“, S. 59) „Damassine“ als ein „ebenso fei-
nes wie rares Produkt des Kantons Jura“ bezeichnet.
Dass „Damassine d'Ajoie“ und „Damassine de la Baroche“ , wie die
Beschwerdeführerin erwähnt, im Abkommen vom 21. Juni 1999 zwi-
schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen
Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen
(SR 0.916.026.81) als Obstbrandbezeichnungen aufgeführt werden
(Anhang 8, Anlage 2), vermag daran nichts zu ändern, zumal auch in
diesen Bezeichnungen auf Gebiete im Jura hingewiesen wird, und ge-
rade die Tatsache, dass eine Bezeichnung in ein bilaterales Abkom-
men aufgenommen worden ist, gegen das Vorliegen einer Gattungsbe-
zeichnung spricht (FLURY, a.a.O., S. 255).
4.4 Da ein Name, wenn er dem Namen einer Pflanzensorte oder einer
Tierrasse entspricht und die Konsumenten in Bezug auf den tatsächli-
chen Ursprung des Erzeugnisses irreführen kann, nicht als Ursprungs-
bezeichnung oder als geografische Angabe eingetragen werden darf
(Art. 4b Abs. 1 GUB/GGA-Verordnung), ist indessen auch die Rüge der
Beschwerdeführerin zu prüfen, „Damassine“ sei sowohl die Bezeich-
nung für eine alte Pflaumensorte als auch für den daraus hergestellten
Obstbrand.
Einzugehen ist dabei auch auf den Einwand der Beschwerdeführerin,
die Verordnung des EDI über alkoholische Getränke fordere in Art. 82
Abs. 4 ausdrücklich, Obstbrand unter Einbezug des Namens der ver-
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wendeten Frucht zu bezeichnen. Wer also aus der Pflaumensorte "Da-
massine" Obstbrand herstelle, komme nicht umhin, "Damassine“ auch
bei dessen Kennzeichnung zu verwenden.
4.4.1 Nach Art. 82 Abs. 4 der Verordnung des EDI vom 23. November
2005 über alkoholische Getränke (SR 817.022.110) wird Obstbrand
unter Voranstellung des Namens der verwendeten Frucht als „-brand“
bezeichnet (z.B. „Mirabellenbrand“, „Zwetschgenbrand“). Er kann unter
Voranstellung des Namens der verwendeten Frucht auch als „-wasser“
bezeichnet werden.
4.4.2 Während die Vorinstanz im angefochtenen Einspracheentscheid
erklärt, bei "Damassine" handle es sich nicht um den Namen einer
Pflaumensorte, da zwischen der Frucht (damasson rouge) und dem
Branntwein (Damassine), der aus dieser Frucht hergestellt werde, zu
unterscheiden sei, wird von der Beschwerdegegnerin eine doppelte
Bedeutung der Bezeichnung "Damassine" nicht bestritten. Sie erklärt
indessen, um den Obstbrand zu bezeichnen, für den diese primär ste-
he, werde nur das Wort „Damassine“ gebraucht, während es für die
Frucht verschiedene Ausdrücke gebe, wie „prune de Damas“ oder „lai
damè“. Auch die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid fest, aus
der durchgeführten Umfrage gehe eindeutig hervor, dass die Konsu-
mentinnen und Konsumenten den Begriff „Damassine“ mit einem
Branntwein aus einem bestimmten geografischen Gebiet verbinden
würden. Entsprechend sei der beschreibende Charakter oder der Gat-
tungscharakter ausgeschlossen. In ihrer Stellungnahme vom 10. Janu-
ar 2008 räumt indessen auch sie ein, dass „im Volksmund mit Damas-
sine zum Teil auch eine Frucht bezeichnet wird“.
4.4.3 Auf Grund der vorerwähnten, von der Beschwerdegegnerin vor
der Vorinstanz ins Recht gelegten Umfrage ist zwar davon auszuge-
hen, dass die Bezeichnung "Damassine" in der Schweiz vorwiegend
als Bezeichnung eines alkoholischen Getränkes bekannt ist (siehe
dazu E. 4.3.5).
Dass die Bezeichnung "Damassine" sowohl für den Obstbrand als
auch für die diesem zu Grunde liegende Frucht, für deren Bezeich-
nung die Beschwerdegegnerin nicht um Schutz ersucht hat (was sich
e contrario aus Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Pflichtenheftes ergibt),
gebraucht wird, lässt sich auf Grund der Akten (vgl. unter anderem di-
verse von der Beschwerdegegnerin eingereichte Presseartikel [S.
5193, 5195, 5206, 5209, 5213, 5231 und 5237 der Vorakten], Art. 3
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Abs. 1 des Pflichtenheft-Entwurfs vom 18. November 2002, Beschwer-
debeilagen 3.1, 4.8, 4.9, 4.16, 4.19 und 4.20) aber nicht ernsthaft be-
streiten. Dasselbe ergibt sich auch aus der Begriffsdefinition im
NOUVEAU PETIT ROBERT DE LA LANGUE FRANÇAISE (Paris 2007, S. 611).
4.4.4 Allerdings handelt es sich bei "Damassine" wie bereits die Vorin-
stanz in ihrer Stellungnahme vom 10. Januar 2008 klar gestellt hat,
nicht um eine im Sortenregister (vgl. online-Version des Sortenschutz-
registers: -> Themen -> Sortenschutz, zuletzt be-
sucht am 8. Juli 2008) eingetragene rechtlich geschützte Bezeichnung
für eine Obstsorte.
Die "Damassine" genannte Frucht wird in der Schweiz vielmehr auch
mit „prune de Damas“ (vgl. annexe 2 zur Beschwerdeantwort), „damas
rouge“ (vgl. annexe 3 zur Beschwerdeantwort), „Damas“ (vgl. annexe 4
und 5 zur Beschwerdeantwort; vgl. auch LE GRAND ROBERT DE LA LANGUE
FRANÇAISE, Paris 1991, S. 141 und GRAND LAROUSSE UNIVERSEL, Paris 1991,
S. 2926) und, als in der Ajoie gebräuchlicher Patois-Begriff, „lai damè“
sowie gemäss Pflichtenheft neuerdings anscheinend auch „damasson
rouge“ bezeichnet. In der deutschen Sprache wird sie zudem „Damas-
zenerpflaume“ (WAHRIG, Deutsches Wörterbuch, Gütersloh/München
2002, S. 329) respektive „Damas-Pflaume“ (vgl. Medienmitteilung des
Kantonalen Labors Basel-Landschaft vom 25. Oktober 2000 „Schnaps
falsch deklariert“) genannt, wobei es sich zumindest bei der „Damas-
Pflaume“ jedoch um einen Oberbegriff für „Damassinen“ handeln
könnte (vgl. UFA-REVUE 9/98, S. 27 und „Berner Obst“ Nr. 1/1998,
Beschwerdebeilagen 4.7 und 4.8).
4.4.5 Die Produzenten, die Obstbrand herstellen, ohne das Pflichten-
heft zu erfüllen, könnten daher nach einer Unterschutzstellung der Be-
zeichnung "Damassine" für den Obstbrand aus dem Kanton Jura – um
weder mit dieser noch mit Art. 82 Abs. 4 der Verordnung des EDI vom
23. November 2005 über alkoholische Getränke in Konflikt zu geraten
– ohne Weiteres für die Bezeichnung ihrer alkoholischen Produkte auf
einen der anderen, für die betreffenden Pflaumen ebenfalls gebräuchli-
chen Namen ausweichen (zu den Varianten vgl. E. 4.4.4). Dass und in-
wiefern ihnen dies nicht zuzumuten wäre, ist nicht ersichtlich. Durch
die Verwendung einer der anderen Bezeichnungen würde auch ausge-
schlossen, dass die Konsumenten in Bezug auf den tatsächlichen Ur-
sprung des Obstbrandes in die Irre geführt würden.
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4.4.6 Art. 4b Abs. 1 GUB/GGA-Verordnung resp. die Tatsache, dass
"Damassine" auch für Früchte verwendet wird, steht einer Eintragung
der Bezeichnung für den aus dem Jura stammenden Obstbrand ins
Register somit nicht entgegen.
Eine Um- respektive Neubenennung der Frucht, wie sie anscheinend
angeregt durch die von der Vorinstanz erwähnten Beispiele („Poire à
Botzi“, "Rheintaler Ribel" und „Maine-Anjou“) im vorliegenden Fall im
Pflichtenheft vorgenommen wurde, hätte sich daher aus rechtlichen
Gründen nicht aufgedrängt. Ob sich die neue Bezeichnung "Damasson
Rouge" im Kanton Jura gegenüber "Damassine" durchsetzen wird,
kann daher abgewartet werden.
Ob es sich bei der nicht im Sortenregister eingetragenen Bezeichnung
"Damassine" überhaupt um eine Sorte handelt, die im Sinne von
Art. 4b Abs. 1 GUB/GGA Verordnung umbenannt werden könnte, kann
unter diesen Umständen im Übrigen ebenso offen bleiben, wie die Fra-
ge, ob diese das Ursprungsgebiet verlassen hat.
4.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Bezeichnung „Damassine“
die einschlägigen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt und daher als
traditionelle Bezeichnung respektive als geschützte Ursprungsbezeich-
nung (GUB) ins GUB/GGA-Register eingetragen werden kann.
5.
Unter diesen Umständen bleibt zu prüfen, ob im Sinne des Eventual-
antrags der Beschwerdeführerin Gründe bestehen, die es gebieten,
das im Pflichtenheft festgehaltene Herkunftsgebiet auf den Neuenbur-
ger Jura auszudehnen.
5.1 Die Beschwerdeführerin macht konkret geltend, die Bezeichnung
„Damassine“ für Pflaumen sei im Kanton Neuenburg seit langer Zeit
bekannt.
In der Tat wird „Damassine“ im nach Angabe der Beschwerdeführerin
im Jahre 1926 herausgegebenen „Dictionnaire historique du parler
neuchâtelois et suisse romand“ von W. PIERREHUMBERT (Beschwerdebei-
lage 4.1) aufgeführt, wobei die Bezeichnung als „Sorte de petite prune
bleu-noir et un peu sucrée“ definiert wird.
Das erwähnte Wörterbuch enthält gemäss seinem Titel aber neben
neuenburgischen Ausdrücken allgemein auch Ausdrücke der franzö-
Seite 43
B-6251/2007
sischsprachigen Schweiz. Die Beschwerdeführerin kann daher aus
dem Wörterbuch-Eintrag von vornherein nichts zu Gunsten einer allfäl-
ligen langen Produktion des entsprechenden Obstbrandes im Kanton
Neuenburg bzw. zu Gunsten der von ihr anbegehrten Ausdehnung des
im Pflichtenheft festgehaltenen Gebietes herleiten.
5.2 Dass die Beschwerdeführerin oberhalb von A., somit im fraglichen
Gebiet, seit 1991 einen Damassine-Hain unterhält resp. seit der Ernte
im Jahr 1997 Früchte zu Obstbrand verarbeitet, vermag daran nichts
zu ändern, da die fragliche, nur 11 Jahre umfassende Zeitspanne of-
fensichtlich zu kurz ist, um die für einen Registereintrag erforderliche
Tradition nachzuweisen (vgl. BGE 133 II 429 E. 7.2 – Raclette; Rac-
lette-Entscheid der REKO/EVD 6I/2003-3, -7, -23, -29, -33,- 37, -39
vom 27. Juni 2006 E. 6.1, mit Verweis auf HIRT, a.a.O., S. 133). Die Be-
schwerdeführerin vermag auch nicht substanziiert darzulegen, dass
anderswo im Kanton Neuenburg traditionell „Damassine“ hergestellt
wurde. Der nichtbestrittenen Tatsache, dass die Bäume der Beschwer-
deführerin aus einer "in-vitro-Vermehrung" hervorgingen, resp. der Fra-
ge nach deren Folgen ist daher nicht weiter nachzugehen.
Dass, wie die Beschwerdeführerin geltend macht, manche Mitglieder
der Beschwerdegegnerin auf eine noch weniger lange Damassine-Pro-
duktion zurückblicken können, spielt dabei keine Rolle, da das Pflich-
tenheft nicht verlangt, dass jeder einzelne Produzent über eine Da-
massine-Tradition verfügen muss. Die geschützte Angabe darf daher
von jedem Produzenten, der das Pflichtenheft erfüllt, zur Kennzeich-
nung seiner Produkte frei verwendet werden (HIRT, a.a.O., S. 161, mit
Verweisen; FLURY, a.a.O., S. 181), ungeachtet des historischen Hinter-
grundes im Einzelfall.
5.3 Eine Ausdehnung des geografischen Gebietes drängt sich entge-
gen den Ausführungen der Beschwerdeführerin aber auch auf Grund
der klimatischen Bedingungen nicht auf: Die beiden neuenburgischen
Gemeinden A. und B., in welchen die Beschwerdeführerin über Da-
massine-Kulturen verfügt, liegen direkt am Bielersee resp. nur unweit
davon entfernt. Sie verfügen dank des Einflusses des Sees, welcher
unter anderem auch die Funktion eines Wärmespeichers hat (vgl.
FRANK THIEDIG, Spezialitäten mit geographischer Herkunftsangabe,
Frankfurt a. M. 2004, S. 213, welcher sich indessen auf den Bodensee
bezieht), über ein milderes Klima als der Kanton Jura (vgl. K.-F.
SCHREIBER, Wärmegliederung der Schweiz aufgrund von phänologi-
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B-6251/2007
schen Geländeaufnahmen in den Jahren 1969 bis 1973, Blatt 1, März
1977 [Hrsg.: Eidg. Justiz- und Polizeidepartement – Delegierter für
Raumplanung]).
Dass mit dem Kanton Jura vergleichbare natürliche und menschliche
Einflüsse herrschen, wird auch für die „Kerngebiete“ des Neuenburger
Juras, soweit A. und B. überhaupt als dessen „Randgebiete“ bezeich-
net werden können, nicht belegt. Gegen eine entsprechende Ausdeh-
nung des Schutzgebietes spricht etwa, dass der Kanton Neuenburg re-
spektive der Neuenburger Jura nur in seiner nördlichsten Ecke (nörd-
lich von La-Chaux-de-Fonds) an den südwestlichen Zipfel des Kantons
Jura grenzt, an die Freiberge, in denen – wohl wegen des raueren Kli-
mas auf 1000 Metern über Meer (vgl. K.F. SCHREIBER, a.a.O., Blatt 1) –
mit Abstand am wenigsten Damassine-Bäume stehen (gemäss Anne-
xe S: „Recensement des damassiniers en milieu agricole“ 588 Bäume
von insgesamt 4497 gezählten Damassine-Bäumen im ganzen Kan-
ton). Insofern ist die nördlichste Ecke des Kantons Neuenburg relativ
weit vom Kernproduktionsgebiet von Damassine, der Ajoie, entfernt.
Dies trifft in noch grösserem Masse auf die weiter im Süden gelegenen
Gebiete des Kantons Neuenburg zu, welche sich womöglich besser für
die Damassine-Produktion eignen als die Region nördlich von La-
Chaux-de-Fonds, welches für sein relativ raues Klima bekannt ist.
5.4 Zusammenfassend ist daher auch dieser Eventualantrag der Be-
schwerdeführerin abzuweisen.
6.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie
abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten war.
7.
Bei diesem Ergebnis wird die unterliegende Beschwerdeführerin
kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1
VwVG).
7.1 Die Gerichtsgebühr ist nach Umfang und Schwierigkeit der Streit-
sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien fest-
zulegen (Art. 63 Abs. 4bis VwVG, Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die auf Fr. 4'000.- fest-
zusetzenden Verfahrenskosten für das Hauptverfahren sind mit dem
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am 25. September 2007 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'500.-
zu verrechnen.
7.2 Die Kosten für den am 13. Dezember 2007 ergangenen Zwischen-
entscheid im Betrag von Fr. 500.- sind von der in dieser Sache unterle-
genen Beschwerdegegnerin zu tragen.
7.3 Die Parteientschädigung ist nach Art. 14 Abs. 2 VGKE auf Grund
der eingereichten Kostennote der Beschwerdegegnerin festzusetzen.
Die Beschwerdegegnerin macht für das Beschwerdeverfahren ein An-
waltshonorar von Fr. ... (inkl. MWSt) geltend. Das vorliegende Be-
schwerdeverfahren beschränkte sich auf einen Schriftenwechsel, in
dessen Rahmen die Beschwerdegegnerin eine relativ umfangreiche
Beschwerdeantwort einreichte. Angesichts der im Übrigen eingereich-
ten kurz gehaltenen Schreiben der Beschwerdegegnerin, sowie deren
Unterliegen im Zwischenentscheid vom 13. Dezember 2007 erscheint
eine Parteientschädigung von Fr. 9'000.- als angemessen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Kosten für das Hauptverfahren von Fr. 4'000.- werden der Be-
schwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvor-
schuss von Fr. 4'500.- verrechnet. Der Beschwerdeführerin werden da-
her nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils Fr. 500.- aus
der Gerichtskasse zurückerstattet.
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Die Kosten für den Zwischenentscheid von Fr. 500.- werden der Be-
schwerdegegnerin auferlegt. Die Beschwerdegegnerin hat diesen Be-
trag nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Handen
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin eine Parteient-
schädigung von Fr. 9'000.- auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (mit Gerichtsurkunde)
- die Beschwerdegegnerin (mit Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 2006-06-14/295; mit Gerichtsurkunde)
- das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (mit Gerichtsur-
kunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Vera Marantelli Kathrin Bigler
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie die Beschwerdeführerin in Händen hat,
beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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Versand: 7. Oktober 2008
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