B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-6252/2018
Ur t e i l vom 2 5 . J a nu a r 2 0 1 9
Besetzung
Richter Ronald Flury (Vorsitz),
Richter Pietro Angeli-Busi, Richter Pascal Richard,
Gerichtsschreiber Thomas Ritter.
Parteien
X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Bildung,
Forschung und Innovation SBFI,
Vorinstanz,
Prüfungskommission
der höheren Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer,
c/o EXPERTsuisse AG,
Erstinstanz.
Gegenstand
Zulassung zur Höheren Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer.
B-6252/2018
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Sachverhalt:
A.
Mit Schreiben vom 17. November 2016 teilte die Prüfungskommission der
höheren Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer (nachfolgend: Erstinstanz)
X._______ mit, dass er bei den im September 2016 abgelegten Modulprü-
fungen die Noten 4.0 (Accounting & Finance), 3.0 (Audit) und 3.5 (Tax &
Legal) erlangt habe. Demzufolge habe er die Modulprüfungen als Ganzes
nicht bestanden und erfülle deshalb die Voraussetzungen für die Zulas-
sung zur Höheren Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer (nachfolgend: Diplom-
prüfung) nicht.
A.a Dagegen erhob X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am
17. Dezember 2016 beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und In-
novation SBFI (nachfolgend: Vorinstanz) Beschwerde und beantragte, die
Modulprüfungen seien durch eine unabhängige Person zu beurteilen. Die
Benotung sei zu korrigieren und er sei zur Diplomprüfung zuzulassen.
Die Erstinstanz nahm im Laufe des Verfahrens eine Nachkorrektur vor und
erhöhte die Note für die Prüfung im Modul Audit von 3.0 auf 3.5. Als Ganzes
hätten die Modulprüfungen des Beschwerdeführers aber dennoch mit ins-
gesamt 18.5 Notenpunkten und 1.5 Notenpunkten unter 4 als nicht bestan-
den zu gelten. Deshalb seien die Voraussetzungen der Zulassung zur Dip-
lomprüfung nach wie vor nicht erfüllt.
A.b Im September 2017 legte der Beschwerdeführer während des hängi-
gen Beschwerdeverfahrens die Prüfung im Modul Tax & Legal erneut ab
und erlangte die Note 4.0.
Daraufhin teilte die Erstinstanz der Vorinstanz am 20. November 2017 in
allgemeiner Weise mit, dass der Beschwerdeführer die Modulprüfungen
erneut nicht bestanden habe, ohne dabei auf einzelne Module Bezug zu
nehmen.
A.c Mit Beschwerdeentscheid vom 31. Januar 2018 wies die Vorinstanz
die Beschwerde ab. Sie führte im Entscheid (E. 4.3 und E. 5) aus, dass bei
der Prüfung im Modul Audit zwar die Stellungnahmen der Erstinstanz „zu
den Aufgaben 2B, 2C, 3 und 5 […] als rechtlich (teilweise) ungenügend
qualifiziert werden“ müssten. Ob sich an dieser Beurteilung unter Berück-
sichtigung des Bewertungsrasters etwas ändern würde, könne aber offen
gelassen werden. So habe der Beschwerdeführer im Modul Audit, inklusive
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der im Laufe des Verfahrens zusätzlich zugestandenen drei Punkte, insge-
samt 150 Punkte erzielt. Er beantrage bei den genannten vier Aufgaben
zusätzlich 19 Punkte, wovon er drei für die Aufgabe 5 bereits erhalten habe.
Somit könne er höchstens 170 Punkte erreichen, selbst wenn die Grenz-
fallregelung der Erstinstanz berücksichtigt würde, wonach im Modul Audit
vier sog. Rettungspunkte erteilt werden können, sofern dadurch die Mo-
dulprüfungen als Ganzes als bestanden gelten. Damit könne sich seine
Modulnote maximal auf 4.0 (ab 160 Punkten) erhöhen, während die Note
4.5 gemäss Notenskala erst ab 171 Punkten vergeben werde. Somit könne
er die Modulprüfungen insgesamt nicht mehr bestehen. Eine Prüfung der
Bewertung der Aufgaben 2B, 2C, 3, 5 im Modul Audit erübrige sich daher
ebenso wie die beantragte Begutachtung durch eine weitere Person.
B.
Gegen diesen Entscheid der Vorinstanz vom 31. Januar 2018 führte
X._______ mit Eingabe vom 28. Februar 2018 Beschwerde beim Bundes-
verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, er sei unter Aufhebung
des Entscheids zur Diplomprüfung zuzulassen. Namentlich machte er gel-
tend, die Vorinstanz habe ihren Entscheid auf Grundlage der falschen An-
nahme gefällt, dass er die Modulprüfung Tax & Legal ungenügend absol-
viert habe. Nachdem er diese jedoch wiederholt und erfolgreich (Note 4.0)
abgelegt habe, reiche im Modul Audit die Note 4.0 für die Zulassung zur
Diplomprüfung aus. Somit habe sich die Vorinstanz zu Unrecht nicht mit
seinen Rügen zur Punktevergabe im Modul Audit auseinandergesetzt.
B.a Die Vorinstanz und die Erstinstanz verzichteten in der Folge darauf,
eine Vernehmlassung einzureichen.
B.b Mit Urteil B-1268/2018 vom 26. Juli 2018 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht die Beschwerde gut und wies die Sache zu neuem Entscheid
an die Vorinstanz zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus,
die Vorinstanz habe zu Unrecht das verfahrensbedeutsame Novum, dass
der Beschwerdeführer die Prüfung im Modul Tax & Legal in der Zwischen-
zeit mit der Note 4.0 bestanden habe, unberücksichtigt gelassen. Ange-
sichts dessen könne nicht offen gelassen werden, ob die Erstinstanz zu
Recht die begehrten Punkte im Modul Audit nicht erteilt habe, da andern-
falls der Beschwerdeführer zur Diplomprüfung zuzulassen wäre.
C.
In der Folge wies die Vorinstanz mit Entscheid vom 2. Oktober 2018 die
Beschwerde erneut ab. Zur Begründung führte sie ergänzend an, mit Hilfe
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der Bewertungsraster seien die Stellungnahmen der Prüfungsexperten zu
den Aufgaben 2B, 2C und 5 als rechtsgenügend einzustufen. Weiterhin
nicht nachvollziehbar sei einzig die Beurteilung der Aufgabe 3. Hinsichtlich
dieser Aufgabe könne die Frage der korrekten Bewertung jedoch wiederum
offen gelassen werden, weil die erforderliche Note 4.0 erst ab 160 Punkten
vergeben werde. Der Beschwerdeführer beantrage bei dieser Aufgabe zu-
sätzlich drei Punkte. Bei Erteilung der streitigen Punkte und der möglichen
Rettungspunkte könne er lediglich 157 Punkte erlangen. Demnach stehe
fest, dass die Note 3.5 im Modul Audit bestehen bleibe. Somit habe der
Beschwerdeführer die Modulprüfungen als Ganzes nicht bestanden und er
könne nicht zur höheren Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer zugelassen
werden.
D.
Mit Beschwerde vom 31. Oktober 2018 wendet sich X._______ erneut an
das Bundesverwaltungsgericht mit dem Begehren, den Entscheid der Vo-
rinstanz vom 2. Oktober 2018 (nachfolgend: angefochtener Entscheid) auf-
zuheben und ihn zur Diplomprüfung zuzulassen. Die Leistungen seien
durch einen unabhängigen, durch das Gericht einzusetzenden Experten zu
prüfen.
Zur Begründung führt er im Wesentlich an, der erneute Beschwerdeent-
scheid entspreche in weiten Teilen dem vom Bundesverwaltungsgericht
aufgehobenen Entscheid vom 31. Januar 2018. Die Vorinstanz führe nicht
aus, weshalb sie die Stellungnahmen der Erstinstanz zu den Aufgaben 2B,
2C und 5 neu als ausreichend beurteile. Sie begründe nicht, weshalb sich
die Prüfungsleistungen mittels Bewertungsraster nunmehr beurteilen lies-
sen, und ebenso wenig, weshalb die knappen Ausführungen der eingesetz-
ten Experten nachvollziehbar und einleuchtend seien. Es sei nicht ersicht-
lich, wo Mängel in seinen Leistungen festgestellt worden seien und wel-
ches die richtigen Antworten gewesen wären. Die Vorgehensweise der
Vorinstanz sei befremdlich und genüge dem Anspruch auf eine faire und
angemessene Beurteilung nicht. Es sei unverständlich, dass die Vorinstanz
keinen unabhängigen Experten eingesetzt habe. Bei erzielten 150 Punkten
fehlten 10 Punkte zur Note 4.0. In Anwendung der Grenzfallregelung (vier
Rettungspunkte) seien nur sechs Punkte mehr für das Bestehen der Mo-
dulprüfungen erforderlich. Dies verdeutliche, dass die Vorinstanz seine Ar-
gumente in der Beschwerde vom 17. Dezember 2016 hätte würdigen müs-
sen.
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E.
Mit Schreiben vom 13. Dezember 2018 verzichtet die Vorinstanz auf eine
Vernehmlassung. Mit Verweis auf den angefochtenen Entscheid beantragt
sie die Beschwerde abzuweisen.
F.
Vonseiten der Erstinstanz ist innert Frist keine Vernehmlassung eingegan-
gen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Der Beschwerdeentscheid der Vorinstanz vom 2. Oktober 2018 stellt eine
Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Ver-
waltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (Verwaltungsverfahrensge-
setz, VwVG, SR 172.021) dar. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit für
die Beurteilung der vorliegenden Streitsache zuständig (Art. 31 und Art. 33
Bst. d des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom
17. Juni 2005 [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]; Art. 61
Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 13. Dezember
2002 [Berufsbildungsgesetz, BBG, SR 412.10]).
1.1 Des Weiteren hat der Beschwerdeführer am vorinstanzlichen Verfah-
ren teilgenommen, ist als Adressat der angefochtenen Verfügung beson-
ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder
Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Damit ist er zur Beschwerde legitimiert.
1.2 Eingabefrist sowie Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwer-
deschrift sind gewahrt (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Kos-
tenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die üb-
rigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt (Art. 44 ff. VwVG).
1.3 Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Die Zulassung zur Diplomprüfung ist geregelt in Ziff. 3.3 der (gestützt auf
Art. 28 Abs. 2 BBG erlassenen) Prüfungsordnung über die Höhere Fach-
prüfung für Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer (im Folgenden:
Prüfungsordnung) des Schweizer Expertenverbands für Wirtschaftsprü-
fung, Steuern und Treuhand (EXPERTsuisse). Danach wird zugelassen,
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wer über einen der aufgezählten Ausweise verfügt, welche eine adäquate
Vorbildung belegen (Bst. a), wer die verlangte Praxis nachweist (Bst. b),
die Modulprüfungen (Accounting & Finance; Audit; Tax & Legal) als Ganzes
bestanden hat (Bst. c) und über keinen Eintrag im Zentralstrafregister ver-
fügt, welcher Zweifel an der Integrität wecken würde (Bst. d). Nach der
Wegleitung zur Prüfungsordnung gelten die Modulprüfungen als bestan-
den, wenn die Kandidatinnen und Kandidaten gemäss den von ihnen er-
worbenen Zertifikaten bei allen Modulen eine gewichtete Durchschnitts-
note von mindestens 4.0 (20 Notenpunkte) erzielt haben und dabei insge-
samt nicht mehr als 1 Notenpunkt unter 4 zur Anrechnung kommt. Für die
Ermittlung der anrechenbaren Notenpunkte unter 4 werden die Noten dop-
pelt zählender Module (wie des vorliegend streitigen Moduls „Audit“) eben-
falls doppelt gewertet. Einzelne Modulprüfungen können wiederholt wer-
den, wobei im Wiederholungsfall das beste Modulzertifikat gilt.
Für die Modulprüfungen 2016 besteht des Weiteren eine „Grenzfallrege-
lung“ für Kandidatinnen und Kandidaten, die bei drei Modulprüfungen zwi-
schen 19 und 19.5 Notenpunkte und maximal 2.0 Notenpunkte unter der
Note 4 aufweisen. Soweit die in Frage kommenden Kandidaten aufgrund
der festgelegten Rettungspunkte für den Notenschnitt 4.0 in einzelnen Mo-
dulen eine höhere Note erzielen können, wird ihnen maximal eine Note (in
der Regel die tiefste) um 0.5 Notenpunkte nach oben korrigiert (unabhän-
gig von der Notenstufe). Im Modul Audit wurden die möglichen Rettungs-
punkte gemäss Akten auf die Zahl von vier festgesetzt (Vorakten, act. 16a).
3.
Nach Art. 49 VwVG kann mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungs-
gericht die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung
oder des Missbrauchs des Ermessens, der unrichtigen oder unvollständi-
gen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie der Unange-
messenheit der angefochtenen Verfügung gerügt werden.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit voller Kogni-
tion. Indessen haben Prüfungen oftmals Spezialgebiete zum Gegenstand
in denen die Rechtsmittelbehörde in der Regel über keine genügenden,
eigenen Fachkenntnisse verfügt, die mit denjenigen der Vorinstanzen ver-
gleichbar wären. Zudem sind der Rechtsmittelbehörde meistens nicht alle
massgebenden Faktoren der Bewertung bekannt und es ist ihr nicht immer
möglich, sich ein zuverlässiges Bild über die Gesamtheit der Leistungen
einer beschwerdeführenden Person sowie der Leistungen der übrigen
Kandidierenden zu machen. Eine freie und umfassende Überprüfung der
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Examensbewertung würde zudem die Gefahr von Ungerechtigkeiten und
Ungleichheiten gegenüber anderen Kandidaten in sich bergen und es ist
auch nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz, die Bewertung der Prüfungs-
leistungen gewissermassen zu wiederholen.
Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt sich daher bei der Bewertung von
Prüfungsleistungen eine gewisse Zurückhaltung (vgl. BGE 131 I 467 E. 3.1
mit weiteren Hinweisen) und weicht nicht ohne Not von der Beurteilung
durch die vorinstanzlichen Organe und Experten ab, solange sie im Rah-
men der Vernehmlassung Stellung zu den Rügen des Beschwerdeführers
genommen haben und ihre Auffassung, insbesondere soweit sie von der-
jenigen des Beschwerdeführers abweicht, nachvollziehbar und einleuch-
tend ist (vgl. BVGE 2010/21 E. 5.1; 2010/10 E. 4.1; 2008/14 E. 3.1, 3.3;
Urteile des BVGer B-6727/2013 vom 8. Juli 2014 E. 4; B-6776/2014 vom
24. September 2015 E. 3.1 je m.w.H.). Auf Rügen bezüglich der Bewertung
von Examensleistungen hat die Rechtsmittelbehörde dann detailliert ein-
zugehen, wenn der Beschwerdeführer selbst substantiierte und überzeu-
gende Anhaltspunkte und entsprechende Beweismittel dafür liefert, dass
das Ergebnis materiell nicht vertretbar ist, dass eindeutig zu hohe Anforde-
rungen gestellt oder die Prüfungsleistungen offensichtlich unterbewertet
wurden. Die Behauptung, das eigene Vorgehen sei richtig und die Auffas-
sung der Experten falsch oder unvollständig, wird dieser Anforderung nicht
gerecht (vgl. BVGE 2010/21 E. 5.1; 2010/11 E. 4.3; 2010/10 E. 4.1).
Sind dagegen die Auslegung oder Anwendung von Rechtsvorschriften
streitig oder werden Verfahrensmängel im Prüfungsablauf gerügt, hat das
Bundesverwaltungsgericht die erhobenen Einwendungen mit umfassender
Kognition zu prüfen, andernfalls es eine formelle Rechtsverweigerung
beginge (vgl. BVGE 2010/10 E. 4.1 mit Hinweisen; 2008/14 E. 3.3).
4.
4.1 Mit der Vorinstanz ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdefüh-
rer die Bewertung der erneut abgelegten Prüfung im Modul Tax & Legal
(Note 4.0) nicht beanstandet. Seine Vorbringen betreffen ausschliesslich
die Bewertung seiner Prüfungsleistungen im Modul Audit.
In Modul Audit wurden dem Beschwerdeführer bisher, einschliesslich der
im vorinstanzlichen Verfahren zusätzlich zugestandenen drei Punkte, ge-
samthaft 150 Punkte zugeschrieben. Für die Note 4.0 (ab 160 Punkten)
fehlen ihm somit 10 Punkte, wobei er, im Fall der Erteilung weiterer sechs
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Punkte, allenfalls von der Grenzfallregelung (vier „Rettungspunkte“) profi-
tieren würde.
4.2 Wie bereits in der Beschwerde vom 28. Februar 2018 (Verfahren
B-1268/2018), verzichtet der Beschwerdeführer auch in der vorliegenden
Beschwerde vom 31. Oktober 2018 darauf, nochmals im Einzelnen auf
seine Prüfungsleistungen und ihre Bewertung bzw. die Stellungnahmen
der Experten zum Modul Audit inhaltlich (materiell) einzugehen. Im We-
sentlichen rügt er, dass die Experten im vorinstanzlichen Verfahren insbe-
sondere hinsichtlich der Aufgaben 2B, 2C, 3 und 5 nicht auf seine detailliert
vorgetragenen Argumente in der Beschwerde vom 17. Dezember 2016 an
die Vorinstanz eingegangen seien, und die Vorinstanz deshalb die Ausfüh-
rungen der Experten zu Unrecht und ohne Begründung als ausreichend
und nachvollziehbar erachtet habe (Beschwerde, S. 2 f.).
4.3 Demnach rügt der Beschwerdeführer sinngemäss eine Verletzung der
Begründungspflicht der Vorinstanzen.
4.3.1 Aus dem in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) gewährleisteten
Anspruch auf rechtliches Gehör folgt insbesondere die Pflicht der Behörde,
ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst sein,
dass der Betroffene erkennen kann, warum die Behörde in einem bestimm-
ten Sinn entschieden hat, sodass er den Entscheid gegebenenfalls sach-
gerecht anfechten kann (BGE 133 III 439 E. 3.3 mit Hinweisen). Bei Prü-
fungsentscheiden kommt die Behörde dieser Verpflichtung nach der Recht-
sprechung des Bundesgerichts nach, wenn sie dem Betroffenen kurz dar-
legt, welche Lösungen bzw. Problemanalysen von ihm erwartet wurden
und inwiefern seine Antworten den Anforderungen nicht zu genügen ver-
mochten. Der Anspruch auf Begründung ist nicht schon dann verletzt,
wenn die Prüfungsbehörde sich vorerst darauf beschränkt, die Notenbe-
wertung bekannt zu geben; es genügt vielmehr, wenn sie die Begründung
im Rechtsmittelverfahren liefert und der Betroffene Gelegenheit erhält, in
einem zweiten Schriftenwechsel dazu Stellung zu nehmen (Urteile des
Bundesgerichts 2D_65/2011 vom 2. April 2012 E. 5.1, 2P.44/2006 vom
9. Juni 2006 E. 3.2 sowie 2P.23/2004 vom 13. August 2004 E. 2.2; Urteile
des BVGer B-822/2016 vom 24. August 2017 E. 5.2; B-6171/2011 vom
23. Oktober 2012 E. 3.1; B-6256/2009 vom 14. Juni 2010 E. 4.2). Die Prü-
fungsbehörde muss sich nicht mit jeder tatbestandlichen Behauptung und
jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen; es genügt, wenn sie sich
auf die für ihren Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränkt (BGE
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136 I 229 E. 5.2; Urteile des BVGer B-6171/2011 E. 3.1; B-2213/2006 vom
2. Juli 2007 E. 4.1.1).
4.3.2 Wie schon im Verfahren B-1268/2018 hat vorliegend weder die
Vorinstanz noch die Erstinstanz eine Vernehmlassung erstattet und zu den
Rügen des Beschwerdeführers Stellung genommen. Namentlich haben
beide Instanzen keine nähere Begründung zum Prüfungsentscheid betref-
fend die nicht bestandene Prüfung im Modul Audit eingereicht.
Der Beschwerdeführer bringt zu Recht vor, dass die Vorinstanz auch im
angefochtenen Entscheid (insb. E. 4 a.E.) nicht dargelegt hat, weshalb sie
die ihr eingereichten Stellungnahmen der Erstinstanz – im Unterschied zu
ihren Erwägungen im Beschwerdeentscheid vom 31. Januar 2018 – neu
als hinreichend bzw. rechtsgenügend erachtet. Sie hat lediglich, unter Ver-
zicht auf nähere Erläuterungen, ausgeführt, dass sich dies aus der Berück-
sichtigung des Bewertungsrasters ergebe. Die Vorinstanz unterlässt es je-
doch, die detailliert vorgetragenen Rügen des Beschwerdeführers in der
Beschwerde vom 17. Dezember 2016, in der Replik vom 24. April 2017 und
der Triplik vom 10. Juli 2017 hinsichtlich der einzelnen Aufgaben zu würdi-
gen. Insbesondere führt sie nicht aus – auch nicht mittels kurzer Überle-
gungen – weshalb und aufgrund welcher Ausführungen der Experten sich
nachvollziehbar ergibt, dass die Prüfungsantworten in den Aufgaben 2B,
2C, 3 und 5 den Anforderungen nicht entsprechen und vom Bewertungs-
raster abweichen. Eine solche Begründung durfte der Beschwerdeführer
indessen auch deshalb erwarten, weil die Vorinstanz im ersten Beschwer-
deentscheid vom 31. Januar 2018 dieselben Stellungnahmen noch als un-
genügend bezeichnet hatte (vgl. vorne, A.c).
Daraus ergibt sich, dass die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht unter Ver-
letzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers nicht nachgekom-
men ist. Seine Rüge erweist sich somit als begründet.
4.4 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich – ungeach-
tet der Erfolgsaussichten in der Sache – zur Aufhebung des ergangenen
Entscheides. Die Heilung des formellen Mangels im Rechtsmittelverfahren
ist ausnahmsweise unter gewissen Voraussetzungen möglich (vgl. Urteile
des BVGer B-3284/2018 vom 16. November 2018 E. 7.5; B-635/2016 vom
11. Juni 2018 E. 11.2, je mit Hinweisen), welche in der vorliegenden Kons-
tellationen jedoch nicht erfüllt sind. Insbesondere besteht angesichts der
fehlenden Würdigung der Vorinstanz keine überprüfbare Entscheidungs-
grundlage dazu, ob die Stellungnahmen der Experten als Begründung der
B-6252/2018
Seite 10
ungenügenden Prüfungsleistung des Beschwerdeführers standhalten. Hin-
sichtlich der Aufgabe 3 geht die Vorinstanz gar explizit davon aus, dass die
deren Einschätzung nicht nachvollziehbar sei. Mit Blick auf die gerichtliche
Zurückhaltung bei der Beurteilung der Prüfungsleistungen und der Bewer-
tungen der fachkundigen Experten (E. 3) ist es nicht Sache des Bundes-
verwaltungsgerichts, trotz allenfalls unzureichender Beurteilungen der Ex-
perten erstmals über die Leistungen des Beschwerdeführers in den streiti-
gen Aufgaben zu befinden und die fehlende Entscheidreife herzustellen.
Eine Rückweisung kommt vor diesem Hintergrund auch keinem formalisti-
schen Leerlauf gleich.
4.5 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Der angefochtene Ent-
scheid ist aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Sie hat sich mit den Rügen des Beschwerde-
führers bzw. den entsprechenden Stellungnahmen der Experten in Wahr-
nehmung ihrer Begründungspflicht auseinanderzusetzen. Soweit erforder-
lich, hat sie erneut (eingehendere) Beurteilungen der Erstinstanz insbeson-
dere zu den Aufgaben 2B, 2C, 3 und 5 einzufordern. Sollten selbst in die-
sem Fall noch ernsthafte Zweifel an der Angemessenheit der Bewertung
bleiben, hat sie zu erwägen, ob ein Sachverständiger beizuziehen ist (vgl.
Urteile des BVGer B-6190/2009 vom 3. März 2010 E. 3; B-2213/2006 vom
2. Juli 2007 E. 6.5), und, anders als im angefochtenen Entscheid, über den
entsprechenden Antrag des Beschwerdeführers zu befinden.
5.
Der Beschwerdeführer gilt entsprechend dem Verfahrensausgang als ob-
siegende Partei, weshalb ihm keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG). Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'200.–
ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. Vorinstanzen haben keine
Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
6.
Die Beschwerdeinstanz kann der obsiegenden Partei eine Parteientschä-
digung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten
zusprechen (vgl. Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR173.320.2]). Da der Beschwerdeführer im
vorliegenden Verfahren nicht anwaltlich vertreten war und keine derartigen
Kosten geltend gemacht hat, ist ihm praxisgemäss keine Parteientschädi-
gung zuzusprechen.
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Seite 11
7.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 Bst. t
BGG). Er ist somit endgültig.
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschwerdeentscheid vom 2. Ok-
tober 2018 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zu
neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor-
schuss von Fr. 1'200.– wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück;
Rückerstattungsformular)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben; Vorakten zurück)
– die Erstinstanz (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Ronald Flury Thomas Ritter
Versand: 29. Januar 2019