Abtei lung II
B-6256/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 4 . J u n i 2 0 1 0
Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz),
Richter David Aschmann, Richter Frank Seethaler,
Gerichtsschreiberin Beatrice Grubenmann.
A._______,
vertreten durch Christoph A. Werner,
C.A. Werner Associates, Brainware Network,
Mülihalde 24, 8484 Weisslingen,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Maturitätskommission,
Staatssekretariat für Bildung
und Forschung - Maturitätsprüfungen,
Hallwylstrasse 4, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Maturitätsprüfung August 2009.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
B-6256/2009
Sachverhalt:
A.
An der Prüfungssession vom 11. bis 29. August 2009 legte A._______
(Beschwerdeführer) nach einem misslungenen ersten Durchgang im
Sommer 2008 den zweiten Versuch der Maturitätsprüfung ab. Mit Ver-
fügung vom 31. August 2009 eröffnete ihm die Schweizerische Maturi -
tätskommission (Vorinstanz), dass er mit insgesamt 90 erzielten
Punkten die Bestehensnormen der Verordnung über die
schweizerische Maturitätsprüfung nicht erfüllt und demzufolge die
Prüfung nicht bestanden habe. Weiter hielt die Vorinstanz fest, der
Beschwerdeführer sei im Rahmen der schweizerischen Maturitäts-
prüfung zu keiner weiteren Prüfung zugelassen.
B.
Gegen diesen Entscheid führt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
1. Oktober 2009 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht.
Sinngemäss stellt er das Rechtsbegehren, die von ihm abgelegte
Eidgenössische Maturitätsprüfung sei als bestanden zu werten und
ihm sei das Maturitätszeugnis auszustellen. Zur Begründung rügt er
einerseits die ihm anlässlich der Prüfung vom 11. bis 29. August 2009
erteilten Gesamtnoten in den Fächern Französisch (3.5) und
Mathematik (4.0), darüber hinaus aber auch die im Rahmen des
ersten Versuchs 2008 erzielten Gesamtnoten in den Fächern Englisch
(4.0) und Musik (4.5) sowie die für die Maturarbeit (Videoarbeit) er-
haltene Bewertung "genügend". Der Beschwerdeführer kritisiert ins-
besondere verschiedene Mängel im Ablauf der mündlichen Prüfung im
Fach Französisch. Er bemängelt, demselben Examinator zugeteilt
worden zu sein, welcher ihn bereits anlässlich des ersten Anlaufs im
Sommer 2008 geprüft habe. Der Examinator sei nicht mehr unvorein-
genommen gewesen. Erschwerend sei hinzugekommen, dass der Be-
schwerdeführer als letzter Kandidat an diesem Prüfungstag erst um
17.45 Uhr geprüft worden sei. Erfahrungsgemäss seien die An-
forderungen dann höher. Zudem habe der Examinator Prüfungs-
müdigkeitserscheinungen gezeigt. Die Prüfung beim betreffenden
Examinator sei für den Beschwerdeführer in jeder Hinsicht unfair ge-
wesen. Die Note für die mündliche Prüfung im Fach Französisch sei
daher nach oben zu korrigieren.
Im Weiteren beantragt der Beschwerdeführer die Offenlegung der
schriftlichen Arbeiten sowie der Protokolle der Examinatoren in den
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Fächern Französisch und Mathematik aus der Prüfungssession August
2009 sowie in den Fächern Englisch und Musik aus der
Prüfungssession Sommer 2008.
C.
Mit Vernehmlassung vom 11. Dezember 2009 beantragt die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung legt sie dar, ihre
Stellungnahme beschränke sich auf die Prüfungen und Sachverhalte
anlässlich der Prüfungssession 2009 und gehe nicht auf die vom Be-
schwerdeführer in Zweifel gezogenen Bewertungen in den Fächern
Englisch und Musik sowie der Maturitätsarbeit ein, weil diese
Prüfungen an früheren Sessionen abgelegt worden seien und der Be-
schwerdeführer innerhalb der Rekursfrist keine Beschwerde erhoben
habe. In der beigelegten Stellungnahme vom 27. November 2009 weist
der Examinator im Fach Französisch die vom Beschwerdeführer er-
hobenen Vorwürfe vollumfänglich zurück. Auch der in den Fächern
Mathematik und Französisch anwesend gewesene Gruppenexperte
beantragt in seinem Schreiben vom 5. Dezember 2009 die Abweisung
der Beschwerde und führt aus, die Prüfungsleitung sei sich bewusst
gewesen, dass es sich um die "letzte Chance" des Beschwerde-
führers, die Schweizerische Maturitätsprüfung zu bestehen, gehandelt
habe. Sämtliche erbrachten Leistungen und Schlussnoten des Be-
schwerdeführers seien nochmals geprüft worden, doch habe der Be-
schwerdeführer die Anforderungen an das Bestehen der Prüfung klar
nicht erfüllt. In seiner Stellungnahme vom 8. Dezember 2009 stellt der
Examinator im Fach Mathematik fest, die Prüfungen seien ordnungs-
gemäss und problemlos verlaufen.
D.
In seiner Replik vom 17. Januar 2010 bemängelt der Beschwerde-
führer, es seien nur die schriftlichen Prüfungen sowie die Aufgaben-
stellungen der mündlichen Prüfungen im Fach Mathematik eingereicht
worden, hingegen nicht die Protokolle der mündlichen Prüfungen in
den Fächern Französisch und Mathematik. Der Beschwerdeführer er-
klärt sich mit der Korrektur und der Bewertung (Note 3) der schrift -
lichen Französischprüfung einverstanden, hält aber an seinen Rügen
betreffend die behaupteten Mängel im Ablauf der mündlichen Prüfung
im Fach Französisch fest. Betreffend der schriftlichen Prüfung im Fach
Mathematik rügt er, die nachträgliche Eliminierung einer Aufgabe habe
sich negativ auf sein Ergebnis ausgewirkt. Er fordert die Anhebung der
von ihm erreichten Note 3.5 im Fach Französisch mündlich auf 4.5 und
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die Korrektur der Note von 3.5 im Fach Mathematik schriftlich auf 4.0.
Der Beschwerdeführer legt dar, dass sich damit die Gesamtnote für
das Fach Französisch von 3.5 auf 4.0 und die Gesamtnote für das
Fach Mathematik von 4.0 auf 4.5 erhöhen würde, was wiederum zur
Folge hätte, dass er die Matura bestanden haben würde.
E.
Am 17. Februar 2010 verzichtet die Vorinstanz auf eine Duplik.
F.
Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen
wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen näher
eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der angefochtene Entscheid vom 31. August 2009 stellt eine Ver-
fügung im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) dar. Das
Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen der Schweizerischen
Maturitätskommission betreffend das Ergebnis von Eidgenössischen
Maturitätsprüfungen richtet sich gemäss Art. 29 der Verordnung über
die schweizerische Maturitätsprüfung vom 7. Dezember 1998 (Maturi-
tätsprüfungsverordnung, SR 413.12) nach den allgemeinen Bestim-
mungen der Bundesrechtspflege. Gemäss Art. 31 und 33 Bst. f des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist
das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig, da keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt.
1.2 Der Beschwerdeführer ist als Adressat durch die angefochtene
Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung oder Änderung (Art. 48 Abs. 1 VwVG).
1.3 Eingabefrist und -form sind gewahrt (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG).
Der Kostenvorschuss wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG)
und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 46 ff.
VwVG).
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1.4 Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.
2.
Die Verordnung über die schweizerische Maturitätsprüfung vom
7. Dezember 1998 (Maturitätsprüfungsverordnung, SR 413.12) legt
fest, dass die Maturitätsprüfung in sieben Grundlagenfächern sowie in
einem Schwerpunkt- und einem Ergänzungsfach abgenommen wird
(Art. 14 Abs. 1 Maturitätsprüfungsverordnung). Die Prüfung ist be-
standen, wenn der Kandidat mindestens 115 Punkte erreicht (Art. 22
Abs. 1 Bst. a Maturitätsprüfungsverordnung) oder zwischen 92 und
114.5 Punkte erreicht, in höchstens drei Fächern ungenügend ist und
die Summe der Punkte aus allen Notenabweichungen von vier nach
unten höchstens sieben Punkte beträgt (Art. 22 Abs. 1 Bst. b
Maturitätsprüfungsverordnung). Sind die genannten Voraussetzungen
nicht erfüllt, ist die Maturitätsprüfung nicht bestanden. Die Punktzahl
ist die Summe der Noten in den neun Fächern. Die Noten in den
Fächern zweite Landessprache, dritte Sprache, Mathematik,
Bildnerisches Gestalten, Musik und im Ergänzungsfach zählen
doppelt. Die Noten im Fach Erstsprache, im Bereich Naturwissen-
schaften, im Bereich Geistes- und Sozialwissenschaften, im
Schwerpunktfach sowie im Grundlagenfach, zählen dreifach (Art. 21
Abs. 3 Maturitätsprüfungsverordnung).
Im Anschluss an die Teil- oder Gesamtprüfung werden die Noten durch
den Experten oder die Expertin und den Sessionspräsidenten oder die
Sessionspräsidentin ratifiziert. Auch wird in jedem einzelnen Fall fest -
gestellt, ob die Prüfung bestanden ist oder nicht (Art. 24 Abs. 2
Maturitätsprüfungsverordnung). Es besteht ein Recht auf zwei Ver-
suche für jede Teil- und Gesamtprüfung. Bei der Wiederholung können
das Schwerpunkt- und das Ergänzungsfach ersetzt werden. Innerhalb
von zwei Jahren nach einem ersten Misserfolg werden die Prüfungen
in jenen Fächern erlassen, in denen mindestens die Note 5 erreicht
wurde. Bei Fächern mit Noten unter 4 müssen und bei Fächern mit
Note 4 oder 4,5 können die Prüfungen wiederholt werden. Die Note
des letzten Prüfungsversuchs zählt (Art. 26 Abs. 1 und 2 Maturitäts-
prüfungsverordnung).
Die Prüfungsziele und -inhalte für die einzelnen Fächer richten sich
nach dem gesamtschweizerischen Rahmenlehrplan der
Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK)
und sind in den Richtlinien enthalten (Art. 9 Maturitätsprüfungsver-
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ordnung). Diese Richtlinien für die Prüfungen werden von der
Kommission in Ergänzung zur Maturitätsprüfungsverordnung erlassen
und regeln unter anderem die Prüfungsziele und -inhalte für die
einzelnen Fächer (Art. 10 Abs. 1 Bst. b Maturitätsprüfungsverordnung),
das Prüfungsverfahren und die Beurteilungskriterien (Art. 10 Abs. 1
Bst. c Maturitätsprüfungsverordnung). Sowohl die von der
Schweizerischen Maturitätskommission im Bereich Sprachen als auch
im Bereich Mathematik erlassenen Richtlinien gelten ab 1. Januar
2009 (abrufbar auf: /htm/themen/bildung/matur/ch-
matur_de.html ).
3.
Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die
Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder
Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unan-
gemessenheit der angefochtenen Verfügung gerügt werden (Art. 49
VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Diese Grundsätze gelten auch im Rahmen
der Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen über das
Nichtbestehen der Eidgenössischen Maturitätsprüfungen.
Das Bundesverwaltungsgericht kann Entscheide über die Ergebnisse
von Prüfungen grundsätzlich frei überprüfen. Ebenso wie das
Bundesgericht (BGE 131 I 467 E. 3.1, BGE 121 I 225 E. 4b, mit
weiteren Hinweisen), der Bundesrat (Verwaltungspraxis der Bundes-
behörden [VPB] 62.62 E. 3, VPB 56.16 E. 2.1) sowie die ehemaligen
Rekurs- und Schiedskommissionen des Bundes (VPB 66.62 E. 4, VPB
64.122 E. 2) auferlegt es sich dabei aber in ständiger Rechtsprechung
Zurückhaltung, indem es in Fragen, die seitens der Justizbehörden
naturgemäss schwer überprüfbar sind, nicht ohne Not von den Be-
urteilungen der erstinstanzlichen Prüfungsexaminatoren abweicht
(BVGE 2008/14 E. 3.1, BVGE 2007/6 E. 3).
Die dargelegte Zurückhaltung gilt jedoch nur für die materielle Be-
wertung der Prüfungsleistungen. Sind die Auslegung und Anwendung
von Rechtsvorschriften streitig oder werden Verfahrensmängel im
Prüfungsablauf gerügt, hat die Rechtsmittelbehörde die erhobenen
Einwendungen mit umfassender Kognition zu prüfen, andernfalls sie
eine formelle Rechtsverweigerung beginge (vgl. BGE 106 Ia 1 E. 3c;
BVGE 2008/14 E. 3.3 und BVGE 2007/6 E. 3, Urteil des Bundesver-
waltungsgericht B-6261/2008 vom 4. Februar 2010 E. 4.1). Hierbei
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nehmen all jene Einwände auf Verfahrensfragen Bezug, die den
äusseren Ablauf der Prüfung oder das Vorgehen bei der Bewertung
betreffen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-6340/2008 vom
26. August 2009 E. 3; BVGE 2008/14 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen).
4.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt der Beschwerdeführer, die
Vorinstanz habe ihm keine Einsicht in die Protokolle der mündlichen
Prüfungen in den Fächern Französisch und Mathematik gewährt.
Daher fehle jede Grundlage zur Rechtfertigung der mündlichen
Benotungen. Sinngemäss macht der Beschwerdeführer damit eine
Verletzung des sich aus Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101)
ergebenden Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend.
4.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Bundes-
verwaltungsgerichts gelten nur die in Bezug auf die von den
Examinatoren auf Grund einer formellen Vorschrift erstellten Protokolle
als Bestandteil der erheblichen und einsehbaren Prüfungsakten (vgl.
BGE 115 V 297 E. 2g, BGE 125 II 473 E. 4; Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts B-2203/2006 vom 27. März 2007 E. 4.2). Vorliegend
sehen weder die Maturitätsprüfungsverordnung noch die in Ergänzung
zu dieser Verordnung erlassenen Richtlinien der Schweizerischen
Maturitätskommission für die Schweizerische Maturitätsprüfung und
darunter die für den Beschwerdeführer massgebenden Prüfungsricht-
linien im Bereich Sprachen oder Mathematik vor, dass über die münd-
lichen Prüfungen ein Protokoll erstellt werden müsste. Soweit – wie
vorliegend – die Examinatoren und der Experte während der Prüfung
Notizen machten, gelten diese daher als persönliche Gedankenstützen
der Examinatoren für die Notengebung und das Verfassen einer
Stellungnahme im Rahmen eines allfälligen Beschwerdeverfahrens
und gehören zu den Hilfsmitteln, welche ausschliesslich der ver-
waltungsinternen Meinungsbildung dienen und somit grundsätzlich nur
für den verwaltungsinternen Gebrauch bestimmt sind (vgl. BGE 115 V
297 E. 2g, BGE 125 II 473 E. 4; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
B-2203/2006 vom 27. März 2007 E. 4.2). Da somit die Examinatoren
nicht verpflichtet waren, Protokolle zu führen und diese im Rahmen
des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgerichts einzureichen, und
überdies die von den Experten während der mündlichen Prüfungen
erstellten Handnotizen keine dem Akteneinsichtsrecht unterliegende
Prüfungsakten bilden, erweist sich die vom Beschwerdeführer er-
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hobene Rüge, es seien ihm die Prüfungsprotokolle zu Unrecht nicht
zugänglich gemacht worden, als unbegründet.
4.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) als
persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht verlangt, dass die Be-
hörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Be-
troffenen auch tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der
Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht
der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Bei Verstössen gegen
die Begründungspflicht wird ein diesbezüglicher Mangel als behoben
erachtet, wenn die unterinstanzliche Behörde anlässlich der An-
fechtung ihres Entscheides eine genügende Begründung nachliefert,
typischerweise in der Vernehmlassung (LORENZ KNEUBÜHLER, Die Be-
gründungspflicht, Bern 1998, S. 214 mit Hinweisen). Im Rahmen von
Prüfungsentscheiden kommt die Prüfungsbehörde ihrer Be-
gründungspflicht nach, wenn sie dem Betroffenen kurz darlegt, welche
Lösungen bzw. Problemanalysen von ihm erwartet wurden und in-
wiefern seine Antworten den Anforderungen nicht zu genügen ver-
mochten. Dem Anspruch auf Begründung wird Genüge getan, wenn
die Prüfungsbehörde die Begründung im Rechtsmittelverfahren liefert
und der Betroffene Gelegenheit erhält, in einem zweiten Schriften-
wechsel dazu Stellung zu nehmen (vgl. Urteile des Bundesgerichts
2P.23/2004 vom 13. August 2004 E. 2.1, 1P.593/1999 vom
1. Dezember 1999 E. 5a und 5e sowie 2P.21/1993 vom 8. September
1999, publ. in: SJ 1994 S. 161 ff. E. 1b).
Im vorliegenden Fall haben, was das Fach Französisch betrifft, sowohl
der Examinator und der Beisitzer der mündlichen Prüfung im Rahmen
der Vernehmlassung der Vorinstanz ausführliche Stellungnahmen zum
Prüfungsablauf, den massgeblichen Kriterien für die Bewertung und
zur Notengebung eingereicht. Der Beschwerdeführer konnte auf diese
Weise die Überlegungen, welche der Bewertung seiner Leistungen
zugrunde lagen, zur Kenntnis nehmen und dazu in seiner Replik
Stellung beziehen. Eine allfällige Verletzung der Begründungspflicht
der Vorinstanz ist daher als geheilt zu betrachten.
Im Fach Mathematik hat der zuständige Examinator nur die an der
mündlichen Prüfung gestellten Aufgaben dargelegt und nochmals be-
stätigt, dass die Prüfung "in jeder Beziehung ordnungsgemäss und
problemlos" verlaufen sei und die Leistung des Beschwerdeführers mit
der Note 4 bewertet worden sei. Auch die Ausführungen des
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Gruppenexperten beschränken sich auf diese Bestätigung. Diese
Stellungnahmen reichen offensichtlich nicht aus, um dem Be-
schwerdeführer oder der Rechtsmittelinstanz nachvollziehbar zu
machen, inwiefern die Antworten des Beschwerdeführers auf die ge-
stellten Aufgaben den Anforderungen nicht vollständig zu genügen
vermochten bzw. weshalb er nicht die von ihm beantragte Note 4.5
erhalten hat. In Bezug auf das Fach Mathematik mündlich ist die Vor-
instanz ihrer Begründungspflicht daher nicht nachgekommen.
5.
Sodann rügt der Beschwerdeführer verschiedene Mängel im Ablauf
der mündlichen Prüfung im Fach Französisch. Er macht geltend, er sei
demselben Examinator zugeteilt worden, welcher ihn bereits anlässlich
des ersten Anlaufs im Sommer 2008 geprüft hatte. Der Examinator sei
im Rahmen der Prüfung 2009 einer Voreingenommenheit infolge des
sogenannten HALO-Effektes unterlegen. Diesen Effekt definiert der
Beschwerdeführer als einen systematischen Beurteilungsfehler oder
eine Wahrnehmungsverzerrung bei der Einschätzung von Menschen,
beispielsweise bezüglich ihrer Kompetenz oder Qualifikation, was dazu
führen könne, dass die Bewertung je nach Examinator im Extremfall
um bis zu zwei Noten divergiere. Sodann bemängelt der Beschwerde-
führer, der Examinator habe ein "unfreundliches, abweisendes und
einschüchterndes Auftreten und gehässiges Verhalten" sowie eine
"konsequent fehlende Bereitschaft, nicht verstandene Fragen anders
formuliert vorzubringen" gezeigt. Er habe den Beschwerdeführer
wiederholt "brüskierend" bei seiner Fragenbeantwortung unterbrochen
und stur am vorbereiteten Fragenkatalog festgehalten, ohne auf den
Kandidaten einzugehen. Schliesslich habe der Beschwerdeführer die
mündliche Französischprüfung am betreffenden Prüfungstag als letzter
um 17.45 Uhr ablegen müssen. Erfahrungsgemäss seien die An-
forderungen dann höher, und es bestehe die Tendenz, dass die
Examinatoren am Ende des für sie strengen Prüfungstages "Burnout"-
Erscheinungen zeigten, welche dem Kandidaten abträglich seien. Der
betreffende Examinator habe derartige Prüfungsmüdigkeits-
erscheinungen gezeigt und am Schluss der Prüfung nur noch selbst
gesprochen. Aufgrund dieser Umstände solle die abgegebene Note
3.5 im Fach Französisch mündlich "kompensierend" durch eine Note
4.5 ersetzt werden.
Der in Frage stehende Examinator, der Gruppenexperte, der an der
fraglichen mündlichen Prüfung anwesend gewesen war, sowie der
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Prüfungspräsident bestreiten die vom Beschwerdeführer erhobenen
Vorwürfe. Der Prüfungspräsident führt aus, der Examinator sei auf-
grund seiner grossen Erfahrung fähig, Prüfungsleistungen präzise und
korrekt zu beurteilen. Dies gelte auch für den Gruppenexperten. Der
Gruppenexperte erklärt, die Prüfung sei klar strukturiert und für alle
Kandidaten der Gruppe in gleicher Weise aufgebaut gewesen. Der
Examinator sodann führt aus, seine Prüfungen hätten immer exakt 15
Minuten gedauert. Der Ablauf der mündlichen Prüfung sei für alle
Kandidatinnen und Kandidaten identisch gewesen. In Bezug auf den
Vorwurf, die mündliche Prüfung im Fach Französisch habe erst um
17.45 Uhr statt gefunden, halten die Vorinstanz und der Prüfungs-
präsident fest, dass an der betreffenden Prüfungssession im Sommer
2009 rund 850 mündliche Prüfungen zu je 15 Minuten stattgefunden
hätten. Angesichts dieser Rahmenbedingungen sei es unumgänglich
gewesen, Prüfungen bis um 18 Uhr abzuhalten, zumal sämtliche
Prüfungen einer Kandidaten-Gruppe auf zwei aufeinander folgenden
Tagen hätten durchgeführt werden müssen.
5.1 Mängel im Prüfungsablauf stellen nur dann einen rechtserheb-
lichen Verfahrensmangel dar, wenn sie das Prüfungsergebnis eines
Kandidaten in kausaler Weise entscheidend beeinflussen können oder
beeinflusst haben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1P.420/2000/sch
vom 3. Oktober 2000 E. 4b; VPB 45.43 E. 3, VPB 50.45 E. 4.1, VPB
56.16 E. 4). Eine Beeinträchtigung muss so schwerwiegend sein, dass
sie nach dem Lauf der Dinge und der allgemeinen Erfahrung geeignet
ist, die Feststellung der Leistungsfähigkeit und des Wissens des
Kandidaten zu verunmöglichen oder doch wesentlich zu erschweren
(vgl. Beschwerdeentscheid der REKO/EVD vom 1. April 2005 i.S.
[HB/2004-10] E. 5.2.1). Auf rein subjektiver Interpretation beruhende
Einwendungen gegen das Verhalten des prüfenden Dozenten, bei-
spielsweise die Behauptung, dieser sei "unwirsch" oder "auffällig un-
freundlich" gewesen, reichen nicht aus, um auf einen unkorrekten
Prüfungsvorgang zu schliessen (Urteile des Bundesgerichts
2P.23/2004 vom 13. August 2004 E. 3.4, 2P.19/2003 vom 29. Juli 2003
E. 4.2 mit Hinweisen).
5.2 Zunächst ist festzuhalten, dass eine erneute Zuteilung eines
Repetenten zum gleichen Examinator wie beim ersten Prüfungsver-
such durch keine im Rahmen der Schweizerischen Maturitätsprüfung
gültigen Rechtsgrundlagen, d.h. weder durch die Maturitätsprüfungs-
verordnung noch die Richtlinien für die Maturitätsprüfung, untersagt
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ist. Darauf weisen die Vorinstanz und der Prüfungspräsident in ihrer
Stellungnahme zutreffend hin. Aus rechtlicher Sicht ist demnach diese
Regelung nicht zu beanstanden, insbesondere lässt sich auch keine
Ungleichbehandlung der Kandidierenden feststellen. Auch der Zeit -
punkt der Prüfung von 17.30 bis 17.45 Uhr erscheint weder als
rechtswidrig noch sonstwie als unzumutbar.
5.3 Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt
hätte, bereits im Vorfeld des mündlichen Examens bei der zuständigen
Stelle gegen den vorgesehenen Prüfungszeitpunkt zu protestieren
oder ein Ausstandsgesuch gegen den in Frage stehenden Examinator
zu stellen, dies aber nicht getan hat. Spätestens am ersten Tag der
Prüfungssession konnte er am Informationsbrett vor dem Prüfungs-
sekretariat den Prüfungszeitpunkt und die ihm zugeteilten
Examinatoren ersehen. Es verstösst gegen Treu und Glauben, Ein-
wände dieser Art erst im Rechtsmittelverfahren vorzubringen, wenn
ein allfälliger Mangel schon vorher hätte gerügt und in der Folge
rechtzeitig hätte behoben werden können (vgl. Urteil des Bundes-
gerichts 2P.26/2003 vom 1. September 2003 E. 3.5; Beschwerdeent-
scheid der REKO/EVD vom 1. April 2005 i.S. [HB/2004-10] E. 5.2.2).
Zwar ergibt sich aus den Ausführungen der Vorinstanz, dass einem
Gesuch um Wechsel des Examinators grössere organisatorische
Hindernisse im Weg gestanden wären, weswegen nicht mit Sicherheit
gesagt werden kann, dass ein derartiges – hypothetisches – Aus-
standsgesuch zum Erfolg geführt hätte. Indessen hätte der Be-
schwerdeführer zumindest beantragen können, einen unabhängigen
und fachkundigen Begleiter als weiteren Zeugen mitbringen zu dürfen
oder eine Tonaufnahme zu machen, wenn er tatsächlich Grund gehabt
hätte, einen unkorrekten Prüfungsablauf zu befürchten. Auch dies hat
er indessen nicht getan, sondern er hat sich auf die ihm bekannten
Prüfungsbedingungen hinsichtlich Examinator und Zeitpunkt ein-
gelassen.
Soweit der Beschwerdeführer allein aus den Umständen, dass die
Prüfung von 17.30 bis 17.45 Uhr stattfand oder dass der fragliche
Examinator ihn bereits im Vorjahr geprüft hatte, einen Verfahrensfehler
ableiten oder Schlüsse auf eine Überforderung oder vorurteils-
behaftete Einstellung des Examinators ziehen will, sind seine Rügen
daher nicht mehr zu hören.
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5.4 Der Beschwerdeführer behauptet, der Examinator habe ein "un-
freundliches, abweisendes und einschüchterndes Auftreten und ge-
hässiges Verhalten" sowie eine "konsequent fehlende Bereitschaft,
nicht verstandene Fragen anders formuliert vorzubringen" gezeigt und
habe ihn wiederholt "brüskierend" bei seiner Fragenbeantwortung
unterbrochen und stur am vorbereiteten Fragenkatalog festgehalten,
ohne auf ihn einzugehen. Diese Behauptungen sind weder
substantiiert noch belegt.
Zwar hat der Beschwerdeführer "Rapporte" von drei Mitkandidaten ins
Recht gelegt, welche die mündliche Französischprüfung in der
Sommersession 2009 beim gleichen Examinator wie der Beschwerde-
führer abgelegt haben. In den Rapporten beschrieben diese
Kandidierenden das Verhalten des betreffenden Examinators als de-
motivierend und brüskierend. Der Beschwerdeführer möchte die bei-
gelegten "Rapporte" im Sinne von Nachweisen für die behaupteten
Prüfungsmüdigkeitserscheinungen des Examinators verstanden
wissen. Auch wenn die Rügen des Beschwerdeführers mit einigen der
in den "Rapporten" geäusserten Vorwürfen übereinstimmen, erscheint
es vorliegend nicht sachgerecht, die "Rapporte" wie vom Be-
schwerdeführer gewünscht im Sinne von "Belegen" zu verwenden, da
diese Dokumente nichts über die konkreten Umstände der Prüfung
des Beschwerdeführers auszusagen vermögen. Keiner dieser Mit-
kandidaten war an der Prüfung des Beschwerdeführers anwesend.
Auch ist die Behauptung, die "Rapporte" würden die Prüfungsmüdig-
keit des Examinators beweisen, nicht nachvollziehbar, denn just dieser
Vorwurf wird von keinem der "Rapportierenden" erhoben.
Während der Beschwerdeführer selbst Partei ist und seine Mit -
kandidaten an der konkreten Prüfung gar nicht anwesend waren, war
der Gruppenexperte sowohl an der konkreten Prüfung anwesend als
auch ein unabhängiger und fachkundiger Zeuge. Irgendwelche
Gründe, die gegen die Glaubwürdigkeit seiner Bestätigung, dass die
Prüfung korrekt verlaufen sei, sprechen würden, sind nicht ersichtlich.
5.5 Im Verwaltungsverfahren besteht zwar die Pflicht zur amtlichen
Sachverhaltsfeststellung (Art. 12 VwVG). Dieser Untersuchungs-
grundsatz ändert aber nichts an der materiellen Beweislast. Die Be-
weislast richtet sich nach der Beweislastregel von Art. 8 ZGB, sofern
das massgebliche Recht keine spezifische Beweisregel enthält.
Danach hat derjenige die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen, der
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aus einer unbewiesen gebliebenen Tatsache Rechte ableiten will (vgl.
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-4385/2008 vom 16. Februar
2009 E. 5.1.1, B-2213/2006 vom 2. Juli 2007 E. 5.2.2). Im vorliegenden
Fall ist dies der Beschwerdeführer. Da die von ihm behaupteten Un-
korrektheiten im Prüfungsablauf nicht nachgewiesen sind, kann er
daraus auch keine Rechtsfolgen ableiten.
6.
Der Beschwerdeführer rügt weiter, es sei ihm als Einzigem der Gruppe
kein der Prüfung vorangehendes, psychologisch aufbauendes Ge-
spräch mit seinem ihn durch die mündlichen Prüfungen begleitenden
Experten zuteil geworden, dies, obwohl sich der Beschwerdeführer
vorschriftsgemäss frühzeitig am Prüfungsort eingefunden habe. Damit
habe man ihm signalisiert, dass sein Auftritt gar nicht mehr zähle.
Hierzu hält die Vorinstanz fest, in einem derartigen Gespräch
informiere der Gruppenexperte die Kandidat/innen über seine Rolle,
beispielsweise, dass er den Prüfungsverlauf festhalte. Es dürften
jedoch darin keinerlei Angaben zu einzelnen Prüfungen der
Kandidaten gemacht werden. Der Beschwerdeführer sei zwar erst in
den letzten zwei Prüfungen zur Gruppe gestossen, doch sei ihm der
Ablauf der Prüfungen bereits aufgrund seiner Erfahrung anlässlich des
ersten Prüfungsversuchs bekannt gewesen, weshalb es über eine
kurze Begrüssung hinaus von Seiten des Gruppenexperten nichts zu
sagen gegeben habe.
Auch bezüglich dieses behaupteten Mangels ist somit nicht ersichtlich,
inwiefern die Prüfungskommission gegen reglementarische Vor-
schriften verstossen hätte oder Ungleichbehandlungen vorgenommen
hätte, die geeignet gewesen wären, das Prüfungsergebnis des
Kandidaten in sozialadäquater und kausaler Weise entscheidend zu be-
einflussen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1P.420/2000/sch vom 3. Oktober
2000 E. 4 b). Wenn der Beschwerdeführer irrtümliche Vorstellungen über
den Inhalt dieses Gesprächs hegte oder in übertrieben sensibler Weise auf
die vermeintliche Ungleichbehandlung reagierte, stellt dies keinen rechtlich
relevanten Mangel im Prüfungsablauf, sondern eine nicht sozialadäquate
Reaktion des Beschwerdeführers dar.
Auch diese Rüge des Beschwerdeführers erweist sich daher als un-
begründet.
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7.
Was die Bewertung seiner Prüfungsleistungen betrifft, beantragt der
Beschwerdeführer, die Gesamtnote für das Fach Französisch sei von
3.5 auf 4.0 und diejenige für das Fach Mathematik von 4.0 auf 4.5 an -
zuheben. Weiter macht er geltend, es seien – "ungeachtet der
Gesetzesgrundlagen für eine Beschwerdeführung im letzten Jahr" –
die im Jahr 2008 anlässlich des ersten Versuchs erzielten Gesamt-
noten 4.0 und 4.5 für die Fächer Englisch und Musik sowie die Be-
urteilung seiner Maturaarbeit zu überprüfen.
7.1 Die Gesamtnoten in den Fächern Englisch und Musik sind Teil des
Prüfungsresultats des ersten Prüfungsversuchs des Beschwerde-
führers im Jahr 2008. Dieses Resultat wurde dem Beschwerdeführer in
Verfügungsform eröffnet und von ihm nicht angefochten. Der Be-
schwerdeführer hat zwar einzelne Fächer im Jahr 2009 wiederholt,
nicht aber die Fächer Englisch und Musik, obwohl er dazu berechtigt
gewesen wäre.
Lehre und Rechtsprechung gehen davon aus, dass einzelne Fach-
noten nur Begründungselemente darstellen, die letztlich zur Gesamt-
beurteilung führen, weshalb auch nur das Prüfungsergebnis (d.h. die
Nichterteilung eines Diploms) als Streitgegenstand aufzufassen ist. Da
die einzelnen Prüfungsnoten kein Rechtsverhältnis regeln und in-
folgedessen für sich allein betrachtet auch keinen selbständigen
Streitgegenstand zu bilden vermögen, können sie nicht als Entscheid
betrachtet werden; sie gehören grundsätzlich nicht zum Streitgegen-
stand und nehmen auch nicht an der formellen Rechtskraft teil. Daher
wird die selbständige Anfechtbarkeit von Einzelnoten grundsätzlich
verneint. Ausnahmsweise können einzelne Noten dann einen selb-
ständigen Streitgegenstand bilden, wenn an ihre Höhe direkt be-
stimmte Rechtsfolgen geknüpft sind, beispielsweise die Möglichkeit,
bestimmte zusätzliche Kurse oder Weiterbildungen zu absolvieren
oder besondere Qualifikationen zu erwerben, oder wenn sich die
Noten später als Erfahrungsnoten in weiteren Prüfungen auswirken
(Urteil des Bundesgerichts 2D_76/2009 vom 14. Mai 2010 E. 2.2 mit
weiteren Hinweisen; BVGE 2007/6 E. 1.2 mit zahlreichen Hinweisen;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-4771/2008 vom 15. April 2009
E. 6.2.5).
Prüfungsnoten, die selbständig anfechtbar sind, erwachsen in formelle
Rechtskraft, wenn sie nicht fristgerecht angefochten werden. Dies hat
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zur Folge, dass sie später auch im Kontext des gesamten Prüfungs-
resultates nicht mehr in Frage gestellt werden können.
Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Gesamtnoten in den
Fächern Englisch und Musik Teil des Prüfungsresultats des ersten
Prüfungsversuchs im Jahr 2008 sind. Da der Beschwerdeführer den
diese Fächer betreffenden Teil des Ergebnisses des ersten Prüfungs-
versuchs weder fristgerecht angefochten noch durch das Ergebnis
einer Prüfungswiederholung ersetzt hat, ist dieser Teil in Rechtskraft
erwachsen. Die Gesamtnoten in den Fächern Englisch und Musik
können somit im vorliegenden Verfahren nicht mehr in Frage gestellt
werden.
7.2 Die Bewertung der Maturaarbeit erfolgte ebenfalls im Rahmen des
ersten Prüfungsversuchs. Die Bewertung der Maturaarbeit hat in-
dessen keinen Einfluss auf Bestehen oder Nichtbestehen der
Maturitätsprüfung (vgl. Art. 14, 21 und 22 Maturitätsprüfungsver-
ordnung). Die diesbezüglichen Rügen sind daher zum vornherein ir-
relevant, weshalb darauf ebenfalls nicht weiter einzugehen ist.
7.3 In Bezug auf die Bewertung der Leistungen des Beschwerde-
führers im Fach Französisch mündlich führten der Examinator und der
Experte übereinstimmend aus, der Beschwerdeführer habe langsam
und häufig stockend gelesen. Sein freier Kommentar sei äusserst kurz
gewesen. Es sei ihm nicht gelungen, die wesentlichen Aspekte der
Textpassage zu erkennen und mit dem Werk in Bezug zu setzen.
Zentrale Elemente seien unerwähnt geblieben. Die Fragen des
Examinators zum Inhalt des Werks habe er nicht zufriedenstellend
beantworten können. In allen Prüfungsteilen habe der Beschwerde-
führer grosse Mühe gehabt, seine Gedanken korrekt und verständlich
auf Französisch zu formulieren. Er habe auf die Fragen des
Examinators oft einsilbig reagiert. Die Note 3.5 für die mündliche
Prüfung entspreche demnach sogar einer wohlwollenden Beurteilung.
Der Beschwerdeführer geht auf diese Begründung gar nicht ein und
zeigt auch nicht auf, inwiefern diese Bewertung seiner Leistung nicht
gerecht worden wäre.
Macht ein Beschwerdeführer geltend, die Bewertung seiner Prüfungs-
leistungen sei offensichtlich unangemessen gewesen, müssen diese
Rügen von objektiven und nachvollziehbaren Argumenten sowie den
entsprechenden Beweismitteln getragen sein. Ergeben sich solche
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eindeutigen Anhaltspunkte nicht bereits aus den Akten, so kann von
der Beschwerdeinstanz nur dann verlangt werden, dass sie auf alle die
Bewertung der Examensleistung betreffenden Rügen detailliert ein-
geht, wenn der Beschwerdeführer selbst substantiierte und über-
zeugende Anhaltspunkte dafür liefert, dass eindeutig zu hohe An-
forderungen gestellt oder die Prüfungsleistung offensichtlich unter-
bewertet wurde (vgl. das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts B-6261/2008 vom 4. Februar 2010 E. 4.1).
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall offensichtlich nicht
erfüllt. Die Bewertung der Leistungen des Beschwerdeführers im Fach
Französisch mündlich und damit auch die Gesamtnote im Fach
Französisch sind daher nicht zu beanstanden.
7.4 Der Beschwerdeführer verlangt weiter eine Anhebung seiner
Matura-Note im Fach Mathematik auf eine 4.5.
Kann nach dem Gesagten die Gesamtnote im Fach Französisch nicht
angehoben werden, würde die beantragte Notenanhebung im Fach
Mathematik indessen nicht zum Bestehen der Maturitätsprüfung
führen. Würde der Beschwerdeführer im Fach Mathematik anstelle der
Gesamtnote 4.0 die Note 4.5 erhalten, würde dies allein dazu führen,
dass er einen Punkt mehr erreicht hätte, d.h. 91 statt 90 Punkte. Mit
diesem Ergebnis hätte der Beschwerdeführer aber nach wie vor die für
das Bestehen der Prüfungen erforderliche Mindestzahl von 92 Punkten
verfehlt (Art. 21 Abs. 3 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 Bst. b Maturitätsprüfungs-
verordnung).
Der Examinator und der Gruppenexperte haben die in der mündlichen
Prüfung erteilte Note 4 zwar als korrekt bestätigt, jedoch nicht be-
gründet (vgl. vorne E. 4.2 a.E.). Diese fehlende Begründung der in der
mündlichen Prüfung erteilten Note stellt zwar eine Verletzung des An-
spruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör dar, denn
dadurch konnte der Beschwerdeführer seine diesbezüglichen Rügen
nicht weiter substantiieren. Nach dem Gesagten ist dieser Mangel in-
dessen für den Verfahrensausgang unerheblich. Es kann daher darauf
verzichtet werden, die Prüfungskommission nochmals ausdrücklich auf
ihre Begründungspflicht hinzuweisen und konkret aufzufordern, die in
Frage stehende Begründung nachzuholen.
Aus dem gleichen Grund erübrigen sich auch weitere Ausführungen
zur Frage, ob die nachträgliche Eliminierung einer Frage in der schrift -
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lichen Mathematikprüfung sich in unzulässiger Weise zum Nachteil
des Beschwerdeführers ausgewirkt hat und daher in der vom Be-
schwerdeführer beantragten Weise korrigiert werden müsste.
8.
Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet
und ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Verfahrensausgang werden dem Beschwerdeführer die
Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 VwVG). Sie werden in Anwendung
von Art. 1 i.V.m. Art. 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 700.– festgesetzt und
mit dem vom Beschwerdeführer am 8. Oktober 2009 geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet (vgl. Art. 5 Abs. 3 der
Verordnung vom 10. September 1969 über Kosten und Ent-
schädigungen im Verwaltungsverfahren, Kostenverordnung, SR
172.041.0). Eine Parteientschädigung kann ihm nicht zugesprochen
werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
10.
Nach Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten an das Bundesgericht unzulässig gegen Entscheide
über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeits-
bewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiter-
bildung und der Berufsausübung.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 700.– verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Beschwerdebeilagen
retour)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 206.5/REP 1+2/Ausschluss; Einschreiben;
Beilage: Vernehmlassungsbeilagen retour)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Eva Schneeberger Beatrice Grubenmann
Versand: 17. Juni 2010
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