Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung II
B6256/2011
U r t e i l v om 1 7 . J a nua r 2 0 1 2
Besetzung Richter Francesco Brentani (Vorsitz),
Richter Ronald Flury, Richterin Eva Schneeberger,
Gerichtsschreiberin Barbara Schroeder de Castro Lopes.
Parteien 1. W.________ Ltd.,
2. H._________ Ltd
3. K._________ Corp.,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Rüd,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
UBS AG, vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Andreas Länzlinger,
Beschwerdegegnerin,
Eidg. Finanzmarktaufsicht FINMA,
Einsteinstrasse 2, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Kostenentscheid.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass mit Verfügung vom 18. Februar 2009 die Vorinstanz die sofortige
Herausgabe von Daten betreffend 255 Bankkunden durch die UBS AG an
das U.S. Department of Justice und allenfalls weitere mit der Verfolgung
von Straftatbeständen befasste U.S.Behörden anordnete,
dass hiergegen mit Faxeingabe am 20. Februar 2009 und darauf
folgender postalischer Eingabe die W._______ Ltd, die K.________
Corp., die H.________ Ltd., die B._______ Ltd., sowie A._______,
B.________ , C.________ und D.________ Beschwerde erhoben,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenentscheid B1092/2009
vom 30. April 2009 die Beschwerdelegitimation der W._________ Ltd, der
K.________ Corp. und der H._________ Ltd. (Beschwerdeführerinnen)
bestätigte, in Bezug auf die wirtschaftlich berechtigten natürlichen
Personen und weitere Beschwerdeführer, welche den Kostenvorschuss
nicht rechtzeitig bezahlten, nicht eingetreten ist,
dass mit Endentscheid B1092/2009 vom 5. Januar 2010 das
Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden der W._______ Ltd., der
H._______ Ltd. und der K.________ Corp. guthiess, soweit es darauf
eintrat,
dass das Bundesgericht die hiergegen gerichtete Beschwerde der
Vorinstanz mit Urteil vom 15. Juli 2011 (BGE 2C_127/2010) teilweise
gutgeheissen, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aufgehoben und
die Verfügung der FINMA vom 18. Februar 2009 "inhaltlich bestätigt" hat,
gleichzeitig jedoch feststellte, dass der Präsident der FINMA beim Erlass
derselben Verfügung in den Ausstand hätte treten sollen (Ziff. 1 des
Dispositivs),
dass das Bundesgericht in seiner Urteilsbegründung von einem im
Zeitpunkt der vorinstanzlichen Verfügung bestehenden begründeten
Verdacht auf Steuerbetrug unter Beihilfe von UBSMitarbeitern bei einem
Teil der betroffenen Bankbeziehungen ausgeht (vgl. E.4.4 des zitierten
Bundesgerichtsurteils, unter anderem mit Hinweis auf das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A7342/2008 vom 5. März 2009),
dass dieser begründete Verdacht vor dem Hintergrund der damals
herrschenden katastrophalen Situation auf den Finanzmärkten zu der
drohenden Anklagerhebung gegen die UBS AG in den USA führte,
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dass in Bestätigung der entsprechenden Begründung des
Bundesverwaltungsgerichts die von der Vorinstanz angeordnete
Datenherausgabe über keine gesetzliche Grundlage verfügt (vgl. E. 2.1
2.3 des zitierten Bundesgerichtsurteils),
dass diese Bestätigung entgegen dem Antrag der UBS AG auf eine
wesentliche Relativierung der Anforderungen an die Bestimmtheit der
gesetzlichen Grundlage erfolgte (vgl. Punkt D.c. der
Sachverhaltsfeststellungen im zitierten Bundesgerichtsurteil),
dass das Geschäftsgebaren der UBS AG nicht nur die FINMA in eine
aufsichtsrechtliche Notsituation, sondern die gesamte Schweiz in eine
Zwangslage brachte (vgl. E. 4.4 des zitierten Bundesgerichtsurteils),
dass das Bundesgericht die angeordnete Datenherausgabe vor dem
Hintergrund der existentiellen Bedrohung einer systemrelevanten Bank
letztlich nur gestützt auf die polizeiliche Generalklausel als rechtmässig
erachtete,
dass das Bundesgericht in diesem Urteil gestützt auf Art. 66 Abs. 1 und
Art. 68 Abs. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110) für sein Verfahren keine Kosten erhoben und keine
Entschädigungen zugesprochen hat (vgl. E. 6 und Ziff. 2 des Dispositivs
im zitierten Bundesgerichtsurteil),
dass das Bundesgericht die Sache zur Regelung der Kosten und
Entschädigungsfolgen des Verfahrens vor Bundesverwaltungsgericht an
Letzteres zurückgewiesen hat (vgl. E. 6 und Ziff. 3 des Dispositivs im
zitierten Bundesgerichtsurteil),
dass demnach das erwähnte Urteil B1092/2009 des
Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Januar 2010 im Rahmen des
Streitgegenstands auch im Kosten und Entschädigungspunkt
aufgehoben wurde,
dass die UBS AG das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5.
Januar 2010 nicht an das Bundesgericht weitergezogen hat,
dass die Parteistellung der UBS AG im Verfahren vor Bundesgericht offen
geblieben ist, sie jedoch als weitere Beteiligte in das Verfahren
einbezogen wurde (E. 1.3 des zitierten Bundesgerichtsurteils),
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dass sich die UBS AG im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht
formell als Beschwerdegegnerin konstituiert hatte,
dass unter der Berücksichtigung des Grundsatzes der Einheit des
Prozesses die Kosten und Entschädigungsfrage vorliegend von der
materiellrechtlichen Hauptfrage über die Rechtmässigkeit der
angefochtenen Verfügung abhängig zu machen ist,
dass die Neuregelung der Kosten und Entschädigungsfolgen für das
Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht demnach auch im Bezug auf die
UBS AG den Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens zu
berücksichtigen hat, obwohl deren Parteistellung vor Bundesgericht offen
geblieben ist,
dass hinsichtlich der Kosten und Entschädigungen daher nicht von der
Rechtskraft der Ziffern 2 und 3 des Urteilsdispositivs im erwähnten Urteil
B1092/2009 des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Januar 2010 im
Bezug auf die UBS AG ausgegangen werden kann,
dass das Bundesgericht den Verzicht auf eine Kostenerhebung sowie auf
eine Zusprechung von Parteientschädigungen für sein Verfahren nicht
näher begründet (vgl. E. 6 des zitierten Bundesgerichtsurteils),
dass dieser Verzicht auf eine Erhebung von Verfahrenskosten auch mit
einem bedeutenden öffentlichen Interesses an einer höchstrichterlichen
Klärung der vorgelegten Rechtsfragen begründet werden könnte, selbst
wenn ein solches im Rahmen der Eintretensvoraussetzungen gemäss
Art. 89 Abs. 2 lit. d BGG i.V.m. Art. 54 Abs. 2 des Bundesgesetzes über
die Finanzmarktaufsicht (FINMAG, SR 956.1) nicht dargetan werden
muss (vgl. E. 1.2.1 des zitierten Bundesgerichtsurteils sowie BERNHARD
WALDMANN in: MARCEL ALEXANDER NIGGLI, PETER UEBERSAX, HANS
WIPRÄCHTIGER (HRSG), Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz,
Basel 2011, Art. 89 N. 65),
dass es gemäss Art. 6 lit. b des Reglements über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar
2008 (VGKE, SR173.320.2) aus Billigkeitsgründen angemessen
erscheint, auch für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht auf eine
Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten (vgl. ANDRÉ MOSER,
MICHAEL BEUSCH, LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 211, N. 4.60), zumal dieses in
seinem Zwischenentscheid ein massgebliches öffentliches Interesse an
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der Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfragen als "offensichtlich"
erachtete (vgl. E. 4.2 des zitierten Zwischenentscheids des
Bundesverwaltungsgerichts),
dass den Beschwerdeführerinnen der am 13. März 2009 geleistete
Kostenvorschuss von je Fr. 3000. (insgesamt Fr. 9000.) nach Eintritt der
Rechtskraft dieses Urteils von der Gerichtskasse zurückerstattet wird,
dass gemäss Art. 7 Abs. 3 VGKE Bundesbehörden und somit vorliegend
auch der Vorinstanz kein Anspruch auf Parteientschädigung zukommt,
dass die UBS AG entsprechend dem Ausgang des Verfahrens vor dem
Bundesgericht und insbesondere unter Berücksichtigung der dort
behandelten Ausstandsfrage kostenmässig auch im Verfahren vor
Bundesverwaltungsgericht als nur teilweise obsiegend zu betrachten ist,
dass sie in Bezug auf den gestellten Nichteintretensantrag betreffend der
Beschwerdelegitimation im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht
zusätzlich als unterliegend zu betrachten ist (vgl. Punkt L der
Sachverhaltsfeststellungen sowie Ziff. 3 des Dispositivs im zitierten
Zwischenentscheid des Bundesverwaltungsgerichts),
dass über die Parteientschädigung im zitierten Zwischenentscheid des
Bundesverwaltungsgerichts nicht befunden bzw. auf den Hauptentscheid
verwiesen wurde (vgl. Ziff. 4 des Dispositivs),
dass die UBS AG daher lediglich als teilweise obsiegend zu betrachten
ist,
dass der Beschwerdegegnerin als teilweise obsiegender Partei gemäss
Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) i. V. m. Art. 7 Abs. 2 VGKE
grundsätzlich von Amtes wegen oder auf Begehren eine anteilsmässig
gekürzte Parteientschädigung für ihr erwachsene notwendige und
verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen ist,
dass die Beschwerdegegnerin zwar einen Antrag auf
Parteientschädigung gestellt, jedoch keine Kostennote eingereicht hat
und der Parteiaufwand somit gestützt auf Art. 14 Abs. 2 VGKE aufgrund
der Akten festzusetzen ist,
dass die Beschwerdegegnerin im Rahmen dieses Verfahrens relativ
umfassende Rechtsschriften erstellt hat und dass in diesem
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Zusammenhang insbesondere die Beschwerdeantwort vom 31. August
2009, die Stellungnahme vom 30. März 2009 wie auch die Stellungnahme
vom 24. Februar 2009 zu benennen sind,
dass der Umfang und die Zahl dieser Rechtschriften einen Aufwand von
insgesamt Fr. 15'000. (inkl. MwSt.) als angemessen erscheinen lassen,
dass für ein Verzicht auf eine Zusprechung von Parteientschädigungen
ex aequo et bono analog zu Art. 6 lit. b VGKE keine gesetzliche
Grundlage besteht (ähnlich Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts B
5049/2010 vom 14. Oktober 2011, E. 11),
dass jedoch wie im privaten Haftpflichtrecht auch im
verwaltungsrechtlichen Parteientschädigungsrecht im Rahmen des
richterlichen Ermessens gewisse, nicht abschliessend zu benennende
Umstände regelmässig als Reduktionsgründe anerkannt werden (vgl.
MARTIN BERNET, Die Parteientschädigung in der schweizerischen
Verwaltungsrechtspflege, Dissertation, Zürich 1986, N. 237 ff. und 274
mit weiteren Hinweisen),
dass der oben genannte Betrag daher gemäss Art. 7 Abs. 2 VGKE und
unter Berücksichtigung der dargelegten Gesamtumstände auf Fr. 4'500.
(inkl. MwSt.) zu kürzen ist,
dass der Beschwerdegegnerin demnach eine ermässigte
Parteientschädigung von Fr. 4'500. (inkl. MwSt.) zuzusprechen ist,
dass dieser Betrag den teilweise unterliegenden Beschwerdeführerinnen
auferlegt wird,
dass diese gemäss Art. 7 Abs. 5 i.V.m. Art. 6a VGKE je Fr. 1'500. (inkl.
MwSt.) zu zahlen haben,
dass der Vorinstanz gemäss Art. 7 Abs. 3 VGKE kein Anspruch auf
Parteientschädigung zusteht.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet. Der am 13. März
2009 geleistete Kostenvorschuss von je Fr. 3000. (insgesamt Fr. 9000.)
wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils den
Beschwerdeführerinnen von der Gerichtskasse zurückerstattet.
2.
Der Beschwerdegegnerin wird zulasten der Beschwerdeführerinnen eine
ermässigte Parteientschädigung von insgesamt Fr. 4'500. (inkl. MwSt.)
zugesprochen. Die Beschwerdeführerinnen haben je Fr. 1'500. (inkl.
MwSt.) zu bezahlen.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerinnen (Gerichtsurkunde, Beilage: Rückerstat
tungsformular);
– die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde);
– die Vorinstanz (Gerichtsurkunde).
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:
Francesco Brentani Barbara Schroeder de Castro
Lopes
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG,
SR 173.110). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat,
beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 19. Januar 2012