Abtei lung II
B-6261/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 4 . F e b r u a r 2 0 1 0
Richter Stephan Breitenmoser (Vorsitz),
Richterin Eva Schneeberger, Richter Claude Morvant,
Richter Francesco Brentani, Richter Bernard Maitre,
Gerichtsschreiberin Katharina Walder Salamin.
Z._______
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Stefan Minder,
Zeltweg 25, 8032 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
Prüfungskommission der höheren Fachprüfung für
Wirtschaftsprüfer,
Prüfungssekretariat, Jungholzstrasse 43,
Postfach 5026, 8050 Zürich,
Erstinstanz,
Bundesamt für Berufsbildung und Technologie BBT,
Effingerstrasse 27, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Höhere Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer 2006.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
B-6261/2008
Sachverhalt:
A.
Am 18. September 2006 teilte die Prüfungskommission der höheren
Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer Z._______ (im Folgenden: Be-
schwerdeführerin) schriftlich mit, sie habe die Diplomprüfung 2006
nicht bestanden. Ihre Noten seien an der Sitzung der Prüfungs-
kommission vom 18. September 2006 wie folgt festgelegt worden:
Fallstudie: 2,5;
Professional Judgement: 5,5;
Kurzreferat: 4,5;
Notenpunkte: 23;
Minuspunkte: 4,5.
A.a Am 17. Oktober 2006 gelangte die Beschwerdeführerin per E-Mail
an das Prüfungssekretariat und erkundigte sich, ob sie ihre Lösung vor
Ort einsehen könne. Sie machte geltend, bei gewissen Aufgaben seien
keine Punkte oder Häkchen angebracht worden, aber in der Zusam-
menfassung seien dafür Punkte aufgeführt. Sie wisse damit nicht, ob
effektiv alle Aufgaben korrigiert worden seien und die in der Zu-
sammenfassung ermittelte Punktzahl stimme. Der Umstand, dass die
Prüfungskommission die Korrekturanleitung nicht herausgebe, ver-
mittle einerseits das Bild, die Prüfungskommission habe etwas zu
verbergen, und andererseits sei auf diese Weise für sie nicht nach-
vollziehbar, ob die Prüfung vollständig und fair korrigiert worden sei.
Erst nach Einsichtnahme in die Lösung könne sie beurteilen, ob die
Korrekturen richtig seien und ein Rekurs allenfalls Chancen habe.
A.b Der Sekretär der Prüfungskommission antwortete der Beschwer-
deführerin gleichentags per E-Mail, sie habe von der Prüfungskommis-
sion bereits alle Unterlagen, die ihr zustünden, erhalten. Eine Einsicht-
nahme in die Lösungsskizzen der Experten sei auch am Sitz der
Prüfungskommission nicht vorgesehen. Dass die Korrektur-
anmerkungen in ihrer Prüfung nur bei einem Teil der Fragen zu sehen
seien, hänge damit zusammen, dass die einen Experten ihre An-
merkungen direkt in die Prüfungsarbeit schrieben, während die
anderen hierfür Korrekturblätter verwendeten, welche als interne
Arbeitsblätter anzusehen seien. Die Prüfung der Beschwerdeführerin
sei vollständig und von drei Experten korrigiert worden. Ebenso seien
alle Additionen kontrolliert und validiert worden.
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A.c Mit E-Mail vom 17. Oktober 2006 teilte der Präsident der Prü-
fungskommission der Beschwerdeführerin auf ihre Anfrage hin mit,
dass die Prüfungskommission gemäss Ziffer 8.3 der Prüfungsordnung
zur Erleichterung der Beschwerdebegründung die Aufgabenstellung,
die Lösung der Kandidatin, das Punkteschema und die Notenskala
herausgebe. Eine Einsichtnahme in weitere Unterlagen vor Ort sei in-
dessen nicht vorgesehen. Dies gelte für alle Kandidaten, weshalb Aus-
nahmen gegen den Grundsatz der Rechtsgleichheit verstossen wür-
den.
B.
Mit Beschwerde vom 23. Oktober 2006 focht die Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Minder, Zürich, den Prüfungsbe-
scheid vom 18. September 2006 beim Bundesamt für Berufsbildung
und Technologie BBT (im Folgenden: Vorinstanz) an. Sie beantragte,
der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und ihr seien in der
schriftlichen Prüfung "Fallstudie" zusätzlich 50 Punkte und entspre-
chend die Note 4 zu erteilen. Weiter sei die Rechtsprechung zur sog.
Grenzfallregelung zu berücksichtigen und die Note in der Prüfung
"Fallstudie" entsprechend aufzurunden. Schliesslich sei festzustellen,
dass die Erstinstanz eine geknickte Notenskala verwendet habe und
die Beschwerdeführerin bei einer linearen Notenskala aufgrund der
Rechtsprechung der Rekurskommission EVD als Grenzfall anzusehen
wäre, mit der Folge, dass sie auch ohne zusätzliche Punkte die Note
3,5 erreicht und auf diese Weise die Prüfung bestanden habe. Zum
Verfahren beantragte sie, es sei festzustellen, dass das Aktenein-
sichtsrecht verletzt worden sei, weshalb ihr bei der Erstinstanz umfas-
sende Akteneinsicht zu gewähren sei. Die Erstinstanz sei anzuweisen,
ihr eine Kopie der Musterlösung und des detaillierten Punkteschemas
zuzustellen. Zusätzlich sei festzustellen, dass sie aufgrund der verwei-
gerten Akteneinsicht noch keine abschliessende materielle Beschwer-
debegründung habe einreichen können, weshalb ihr nach erfolgter
Akteneinsicht 30 Tage Zeit zur Ergänzung der Begründung zu geben
sei.
B.a Die Erstinstanz liess sich am 15. Dezember 2006 zur Beschwerde
vom 23. Oktober 2006 vernehmen. Sie beantragte, die Anträge zum
Verfahren seien vollumfänglich zurückzuweisen. Zu den aufgeworfenen
Punkten nahm sie wie folgt Stellung: Korrekturhilfen, auch Lösungs-
skizzen genannt, würden als lediglich interne persönliche Akten der
Aufgabenautoren nicht ediert. Auf die weiteren Vorbringen zur Akten-
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einsicht werde nicht eingegangen, vielmehr gelte das entsprechende
Merkblatt der Vorinstanz vom März 2004. Das rechtliche Gehör könne
der Beschwerdeführerin erst erteilt werden, wenn sie begründete An-
träge vorbringe, zu welchen die Experten Stellung nehmen könnten.
Die Auffassung der Beschwerdeführerin, sie könne dazu erst nach er-
folgter Akteneinsicht Aussagen machen, sei für die Prüfungskommis-
sion nicht nachvollziehbar. In allen anderen Beschwerdeverfahren sei-
en die Kandidaten in der Lage gewesen, klare Eingaben zu formulie-
ren, zu welcher die Experten hätten Stellung nehmen können. Dass
die Beschwerdeführerin in der Fallstudie ohne Begründung weitere 50
Punkte zur Erreichung der Note 4 verlange, stelle angesichts der Kor-
rektur durch zwei Fachexperten und der Bewertung mit der Note 2,5
einen Affront gegen die Experten und die Prüfungskommission dar.
Die Darlegungen der Beschwerdeführerin zum behaupteten Grenzfall,
zur gewichteten Gesamtnote und zu mathematischen Rundungsgren-
zen seien abstrus und entbehrten jeglicher Grundlage. Eine geknickte
Notenskala sei nicht unüblich und liege im Ermessen der Prüfungs-
kommission. Die Beschwerdeführerin habe die Prüfung mit einer Note
2,5 und 4,5 Notenpunkten unter 4 klar nicht bestanden.
B.b Die Beschwerdeführerin äusserte sich am 30. Januar 2007 zur
Vernehmlassung der Erstinstanz vom 15. Dezember 2006 und hielt an
ihren Anträgen vom 23. Oktober 2006 fest.
B.c Mit Zwischenverfügung vom 6. Februar 2007 wies die Vorinstanz
das Begehren um Herausgabe der Musterlösung ab und setzte der
Beschwerdeführerin Frist bis zum 23. Februar 2007 zur Einreichung ei-
ner Replik oder eines Beschwerderückzugs. Diese Zwischenverfügung
focht die Beschwerdeführerin am 9. März 2007 beim Bundesverwal-
tungsgericht an, welches mit Urteil vom 14. Mai 2007 nicht auf die Be-
schwerde eintrat.
B.d Am 1. Oktober 2007 ergänzte die Beschwerdeführerin nach meh-
reren Fristerstreckungen die Begründung ihrer Beschwerde vom
23. Oktober 2006. Sie reichte eine Kopie der Musterlösung für die
Wirtschaftsprüferprüfung 2006 ein und gab an, diese von einem Kolle-
gen erhalten zu haben.
B.e Die Prüfungskommission hielt in ihrer Stellungnahme vom 10. Ja-
nuar 2008 fest, es entziehe sich ihrer Kenntnis, ob die Beschwerde-
führerin über die Lösungsskizze verfüge oder nicht. Die Prüfungs-
kommission gebe die Musterlösung den Kandidaten aber nie heraus,
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und falls die Beschwerdeführerin eine solche besitze, sei ihr diese
nicht von einem Prüfungsexperten abgegeben worden. Die Beurteilung
eines vierten Experten (im Folgenden: Beschwerdeantwort Experte
M._______) habe ergeben, dass die Note für die Fallstudie von 2,5 auf
3 erhöht werden könne. Die Prüfung sei jedoch mit einem Noten-
durchschnitt von 4,08 und 3 Notenpunkten unter 4 weiterhin nicht be-
standen.
B.f Die Beschwerdeführerin replizierte am 2. Juni 2008 wiederum
nach mehreren Fristerstreckungen und stellte zusätzliche Verfahrens-
anträge. So beantragte sie die Edition des effektiv verwendeten Punk-
terasters, des Lösungsvorschlags sowie sämtlicher bei der Korrektur
verwendeter Dokumente. Weiter verlangte sie, es sei ein zusätzlicher
Schriftenwechsel anzuordnen. Die Äusserungen der Prüfungskommis-
sion bestritt sie in ihrer Eingabe auf über 25 Seiten. Sie legte in ihrer
Entgegnung u.a. Berechnungen vor, die aufzeigen sollen, dass ihr bei
der Erteilung weiterer Punkte und der Anwendung der sog. Grenzfall-
regelung das Diplom zu erteilen sei. Als Beweisofferte reichte sie zwei
Stellungnahmen von Prüfungsabsolventen vom 19. Mai 2008 bzw.
22. Mai 2008 ein.
C.
Mit Beschwerdeentscheid vom 28. August 2008 wies die Vorinstanz die
Beschwerde ab. Der Entscheid hält fest, nach Ziff. 7.11 der Prüfungs-
ordnung gelte die Prüfung als bestanden, wenn die Kandidatin eine
gewichtete Gesamtnote von mindestens 4 erzielt habe und dabei ins-
gesamt nicht mehr als 1,5 Notenpunkte unter 4 zur Anrechnung
kämen. Für die Ermittlung der Notenpunkte unter 4 würden die Note
der Fallstudie (schriftlich) dreifach und diejenige des Professional Jud-
gement (mündlich) zweifach gezählt. Unter Berücksichtigung der Erhö-
hung der Note 2,5 auf 3 in der Fallstudie sei als Ergebnis festzustellen,
dass die Beschwerdeführerin eine Gesamtnote von 4,1 und 3 Noten-
punkte unter 4 erzielt habe. Damit sei die Prüfung gemäss der Prü-
fungsordnung nicht bestanden. Das Bundesverwaltungsgericht habe
schon in zwei Fällen, in denen die Beschwerdeführerin Partei gewesen
sei oder ihr Rechtsvertreter eine Partei vertreten habe, entschieden,
dass es sich bei einer Musterlösung um ein verwaltungsinternes Ak-
tenstück handle, welches der Akteneinsicht nicht unterliege. Die von
der Beschwerdeführerin vorgelegte Musterlösung sei mit "Fassung
10. August 2006" beschriftet. Die Prüfung habe am 9. August 2006
stattgefunden. Dem BBT sei aus anderen Beschwerdeverfahren
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bekannt, dass die Musterlösung anlässlich der Korrektur von den Ex-
perten diskutiert und angepasst werde. Damit erklärten sich die von
der Beschwerdeführerin geltend gemachten Abweichungen, da die Be-
schwerdeführerin vermutlich die ursprüngliche Musterlösung besitze.
Ihr Vergleich von Musterlösung und Punkteraster stosse damit ins Lee-
re. Eine korrekte und reglementskonforme Bewertung der Prüfungen
durch die Experten erfordere eine Gleichbehandlung aller Kandidaten
der gleichen Prüfung. Die pflichtgemässe Ermessensausübung
schliesse aber nicht mit ein, dass aus dem erreichbaren Punktemaxi-
mum abzuleiten sei, welche Punktzahl zu welcher Note führe. Die
Festsetzung der Notenskala liege vielmehr im Ermessen der Experten,
und eine lineare Skala sei nirgends vorgeschrieben. Da die Notenskala
rechtsgleich angewandt worden sei, sei sie nicht zu beanstanden. Wie
der Beschwerdeführerin aus der sie betreffenden Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts bekannt sein müsste, sei die Grenzfall-
regelung der Rekurskommission EVD bei Fehlen von höchstens fünf
Punkten zur Anwendung gekommen, womit sie vorliegend nicht in Be-
tracht zu ziehen sei. Bezüglich der gerügten fehlenden Unabhängigkeit
der Experten setze sich die Beschwerdeführerin überhaupt nicht mit
den ihr bekannten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts auseinan-
der. Die Experten seien gehalten, alle Kandidaten nach einem einheit-
lichen Massstab, der vorgängig vereinbart werde, zu beurteilen. Die
Unterbewertung der Leistung werde praxisgemäss mit Zurückhaltung
überprüft, da den Experten ein grosser Ermessensspielraum bei der
Frage zustehe, welches Gewicht sie welchen Aufgaben beimessen
wollten. Die Prüfungskommission sei jedenfalls auf alle wesentlichen
materiellen Rügen der Beschwerdeführerin eingegangen. Weshalb die
Beschwerdeführerin in der Aufgabe 2.1 nicht zusätzliche drei Punkte
für die Erwähnung der Überschuldung erhalten habe, sei zwar nicht
nachvollziehbar, im Ergebnis aber unerheblich, da der Beschwerdefüh-
rerin 16,5 Punkte für das Erreichen der erstrebten Note 3,5 fehlten.
Die vorgenommene Bewertung sei daher insgesamt - und soweit im
Rahmen der eingeschränkten Kognition überhaupt überprüfbar - nicht
zu beanstanden. Die Parteigutachten seien vielmehr frei zu würdigen.
Da die Beschwerdeführerin beide Parteigutachter kenne und sich die-
se nicht kritisch mit den zu beurteilenden Fragen auseinandersetzten,
sondern lediglich die Auffassung der Beschwerdeführerin bestätigten,
könne nicht auf diese Parteigutachten abgestellt werden.
D.
Gegen den Beschwerdeentscheid der Vorinstanz vom 28. August 2008
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erhob die Beschwerdeführerin am 29. September 2008 beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde und stellte die folgenden Anträge:
1. "Es sei der Beschwerdeentscheid des BBT vom 28. August 2008 aufzu-
heben.
2. Es sei in der Sache neu zu entscheiden oder eventualiter die Streitsache
an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
3. Der Beschwerdeführerin seien in der Prüfung Fallstudie zusätzlich 45
Punkte und entsprechend die Note 4 zu erteilen.
4. Die Rechtsprechung zur Grenzfallregelung sei zu berücksichtigen, und die
Note in der Prüfung Fallstudie sei entsprechend aufzurunden.
5. Es sei festzustellen, dass die Vorinstanz eine "geknickte" Notenskala ver-
wendet hat und die Beschwerdeführerin sowohl bei der geknickten als
auch bei einer linearen Notenskala aufgrund der aktuellen Recht-
sprechung der Rekurskommission EVD als Grenzfall auch ohne zu-
sätzliche Punkte die Note 3,5 in der Fallstudie erreicht und damit die Dip-
lomprüfung bestanden hat.
6. Die Prüfungskommission der höheren Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer
sei unter Fristansetzung anzuweisen, die vollumfängliche Akteneinsicht zu
gewähren, insbesondere die Musterlösung zu edieren.
7. Es sei die Fallstudie von einem unabhängigen Experten zu bewerten.
8. Es seien die Stellungnahmen des Experten L._______, dipl. Wirt-
schaftsprüfer, vom 19. Mai 2008 sowie die Stellungnahme des Experten
P._______, dipl. Wirtschaftsprüfer, vom 22. Mai 2008 als Beweis zuzu-
lassen.
9. Nach erfolgter umfassender Akteneinsicht sei der Beschwerdeführerin
eine Frist von 30 Tagen zur Stellungnahme und der damit verbundenen
Beschwerdeergänzung einzuräumen.
10.Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des BBT, der
Prüfungskommission der höheren Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer oder
der Staatskasse."
D.a Zur Begründung der Anträge führt die Beschwerdeführerin aus,
wesentliche Entscheidgrundlagen unterstünden der Akteneinsicht un-
abhängig davon, ob die Behörde diese als interne Akten einstufe. Beim
verwendeten Punkteraster und beim Lösungsvorschlag der Prüfungs-
kommission handle es sich nicht um eine unverbindliche Lösungs-
grundlage, sondern um die Grundlage einer behördlichen Anordnung.
Die Musterlösung sei ebenfalls zur Begründung der Beschwerde-
antwort des Experten M._______ verwendet worden. Nur aufgrund
dieser Unterlagen sei es möglich, die Prüfungsbewertung nachzuvoll-
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ziehen, und erst dadurch werde Punkt für Punkt ersichtlich, wie die
Prüfungsarbeit der Beschwerdeführerin bewertet worden sei. Damit sei
die Musterlösung für den Ausgang des Verfahrens wesentlich und
somit zu edieren, mit der Folge, dass ihr Akteneinsicht zu gewähren
sei. Sie begründe ihre Beschwerde gestützt auf eine ihr zur Verfügung
gestellte Musterlösung, welche aber nicht mit der vom Experten
M._______ verwendeten Musterlösung übereinstimme. Allein gestützt
auf das vorliegende Punkteschema sei es unmöglich, materiell zu be-
urteilen, für welche Ausführungen sie wie viele Punkte erhalten habe
und für welche Ausführungen überhaupt Punkte vergeben worden
seien. Laut Experte M._______ stünden ihr nach erneuter Durchsicht
noch 5 zusätzliche Punkte zu, womit sie bereits 188,5 Punkte und
damit die Note 3 erreiche. Zur Note 3,5 fehlten ihr somit noch 16,5
Punkte und bis zur Note 4 noch 36,5 Punkte. Da eine geknickte
Notenskala verwendet worden sei, sei die Bewertung der Prüfung will-
kürlich. Bis zur Note 4 benötige man 20 Punkte für eine halbe Note, ab
Note 4,5 würden für die nächsthöhere halbe Note 15 Punkte aus-
reichen. Es seien jedenfalls keine Gründe ersichtlich, welche eine
solche Ungleichbehandlung der Kandidaten rechtfertigten. Weiter
bringt die Beschwerdeführerin vor, die Prüfungsleistung sei nach der
Praxis der REKO EVD als Grenzfall zu werten. Ihr seien folglich die für
die Note 3,5 notwendigen Punkte zu erteilen, womit sie die Prüfung
bestanden habe. Bei dieser Prüfung handle es sich um eine norm-
orientierte Prüfung, da die Prüfungskommission gezielt mit Durchfall-
quoten arbeite. Damit würden nicht Leistungen beurteilt, sondern die
Kandidaten würden an anderen Kandidaten gemessen. Auf über 60
Seiten legt die Beschwerdeführerin dar, weshalb die Vorinstanz zu
Unrecht davon ausgegangen sei, die Prüfungskommission habe ihre
Arbeit richtig bewertet.
D.b Die Vorinstanz liess sich am 29. Oktober 2008 zur Beschwerde
vernehmen und beantragte deren Abweisung. Der Entscheid der Prü-
fungskommission und der angefochtene Beschwerdeentscheid seien
ausreichend begründet. Die umfangreiche Beschwerde führe aus ob-
jektiver Sicht zu einem nicht zu rechtfertigenden prozessualen Mehr-
aufwand, der bei der Bemessung der Verfahrenskosten zu berücksich-
tigen sei. Da dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die zitierten
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. März 2007 und vom
25. Juli 2007 hinlänglich bekannt seien, hätte ihm bewusst sein müs-
sen, dass seine Argumente in weiten Teilen untauglich seien. Es sei
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daher die Auferlegung einer Ordnungsbusse wegen mutwilliger Pro-
zessführung in Betracht zu ziehen.
D.c Die Erstinstanz liess sich am 15. Dezember 2008 zur Beschwerde
vernehmen. Mit Bezug auf die geforderte Akteneinsicht verwies sie auf
ihre Stellungnahme vom 15. Dezember 2006 an die Vorinstanz (vgl.
vorne B.a). Sie bestreite nicht, dass die Musterlösung bzw. Lösungs-
skizze existiere. Diese diene als Korrekturvorlage für eine einheitliche
Bewertung der Fallstudie, da diverse Experten die Arbeiten korri-
gierten. Es sei ein internes Arbeitspapier und werde daher nicht ediert.
Dass die Musterlösung nicht herausgegeben werde, habe auch mit
dem Schutz der Meinung der Aufgabenautoren vor einer missbräuchli-
chen Verwendung zu tun. Auf diese Unterlage habe sich ebenfalls der
Experte M._______ für seine Nachkorrektur abgestützt. Der Vorwurf,
diese Musterlösung sei nicht identisch mit derjenigen, welche die
Kandidatin in ihrer Beschwerdeschrift zitiere, habe damit zu tun, dass
die Beschwerdeführerin nicht über die endgültige Fassung der
Musterlösung verfüge. Aufgrund der beim Korrigieren der Arbeiten ge-
wonnenen Erkenntnisse werde die ursprüngliche, im Rahmen der Auf-
gabenstellung erarbeitete Lösungsskizze laufend angepasst. Dies stel-
le sicher, dass alle Kandidaten nach demselben Schema und den
gleichen Kriterien beurteilt würden. Losgelöst von der Lösungsskizze
seien das Bewertungsschema und die Notenskala, welche nicht vom
Verfasser der Prüfungsaufgabe, sondern von der Prüfungskommission
nach Massgabe der vorgelegten Lösungen als Ganzes festgelegt
würden. Demgegenüber zeige der Punkteraster auf, welche Anzahl
Punkte für die einzelnen Aufgaben möglich sei und wie viele Punkte
der Kandidat in den Teilaufgaben tatsächlich erzielt habe.
D.c.a Dass die Lösungsskizze nicht herausgegeben werde, habe
nichts mit einer "Geheimjustiz" oder einem "rechtsstaatlich bedenk-
lichen Auftauchen von immer wieder neuen Dokumenten" zu tun, wie
dies in einer Eingabe der Beschwerdeführerin genannt werde. Die Prü-
fungskommission trete den Vorwürfen der Willkürjustiz und eines un-
professionellen Vorgehens mit aller Schärfe entgegen. Die Lösungs-
skizze sei als Korrekturhilfe gedacht, aber sie könne nicht unbesehen
auf andere gleich oder ähnlich gelagerte Fälle übertragen werden. Die
Prüfungskommission halte daran fest, die Musterlösung im Einklang
mit den Weisungen der Vorinstanz nicht zu edieren. Das Aktenein-
sichtsrecht der Beschwerdeführerin werde dadurch nicht tangiert.
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D.c.b Die von der Beschwerdeführerin gemachten Angaben zur ge-
knickten Notenskala seien schlicht falsch. Mit der geknickten Noten-
skala habe die Prüfungskommission den guten Kandidaten das Er-
reichen der Note 6, und den weniger guten mit nur einigen Punkten
unter dem Durchschnitt von 205 Punkten die Chance geben wollen,
die Minimalnote 3,5 zu erreichen und damit möglicherweise die
Prüfung zu bestehen. Die Beschwerdeführerin könne daraus aber
nichts zu ihren Gunsten ableiten, da sie mit 188,5 Punkten und der
Note 3 deutlich unter dieser Limite liege. In ihrem Fall seien die Aus-
wirkungen der Notenskala im oberen Bereich über der Note 4 ohnehin
ohne Einfluss. Die vorgelegten Berechnungen mit den Endpunkten 285
(Note 6) und 125 (Note 1) seien abstrus und nicht weiter zu
kommentieren. Für die Note 3,5, welche zum Bestehen der Prüfung
gereicht hätte, fehlten der Beschwerdeführerin immerhin 16,5 Punkte.
D.c.c Die Darlegungen der Beschwerdeführerin betreffend die sog.
Grenzfallregelung entbehrten zudem jeglicher Grundlage, dies um so
mehr, als das Ergebnis der Beschwerdeführerin keinesfalls als knapp
angesehen werden könne. Eine Grenzfallregelung, welche bei Fehlen
von maximal fünf Punkten zur Anwendung komme, falle vorliegend
ausser Betracht. Die Prüfungskommission habe einen weiteren Exper-
ten, R._______, dipl. Wirtschaftsprüfer, Basel, mit einer unabhängigen
Überprüfung der Fallstudie beauftragt. Dieser sei zum Schluss ge-
kommen, dass der Beschwerdeführerin noch sechs zusätzliche Punkte
erteilt werden könnten. Damit erhöhe sich die Gesamtpunktzahl auf
194,5 Punkte, was aber an der Note 3 nichts ändere, da die Differenz
zur nächsthöheren Note 3,5 noch immer 10,5 Punkte betrage. Eine
Grenzfallregelung komme deshalb nicht zur Anwendung, und mit
einem Notendurchschnitt von 4,08 und 3 Notenpunkten unter 4 gelte
die Prüfung weiterhin als nicht bestanden. Dass die Beschwerde-
führerin die Prüfung für Wirtschaftsprüfer dreimal aus demselben
Grund nicht bestanden habe, zeige klar, dass sie nicht über das für die
Erlangung des Diploms notwendige Wissen verfüge.
E.
Das Bundesverwaltungsgericht schloss den Schriftenwechsel mit
Instruktionsverfügung vom 18. Dezember 2008 ab. Auf Aufforderung
des Instruktionsrichters hin reichte der Rechtsanwalt der Beschwerde-
führerin am 25. März 2009 eine aktuelle Vollmacht der Beschwerde-
führerin vom 23. März 2009 ein.
Seite 10
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gestützt auf Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes über
das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG,
SR 172.021). Die Beschwerde ist gemäss Art. 33 Abs. d VGG zulässig
gegen Verfügungen der den Departementen unterstellten Dienststellen
der Bundesverwaltung. Der angefochtene Beschwerdeentscheid ist
eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 VwVG und das BBT ist eine
Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts im Sinne von Art. 33 Abs. d
VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist damit für die Behandlung der
vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Regel in
Dreierbesetzung. Im vorliegenden Verfahren hat der Abteilungs-
präsident auf Antrag des Instruktionsrichters eine Fünferbesetzung
angeordnet (Art. 21 Abs. 2 VGG).
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich ge-
mäss Art. 37 VGG nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichts-
gesetz nichts anderes bestimmt.
1.3 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teil-
genommen, sie ist als Entscheidadressatin vom angefochtenen Ent-
scheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an
dessen Aufhebung oder Änderung. Sie ist damit nach Art. 48 Abs. 1
VwVG beschwerdeberechtigt.
1.4 Die Beschwerde wurde rechtzeitig eingereicht (Art. 50 Abs. 1
VwVG) und die Form- und Inhaltserfordernisse gemäss Art. 52 Abs. 1
VwVG sind eingehalten. Ebenso wurde der Kostenvorschuss von
Fr. 1'100.-- am 13. Oktober 2008 bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG). Auf
die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Gemäss Art. 27 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002
(BBG, SR 412.10) kann die höhere Berufsbildung einerseits durch
eine eidgenössische Berufsprüfung oder eine eidgenössische höhere
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Fachprüfung (Bst. a) und andererseits durch eine eidgenössisch an-
erkannte Bildung an einer höheren Fachschule (Bst. b) erworben wer-
den. Die eidgenössischen Berufsprüfungen und die höheren Fach-
prüfungen setzen eine einschlägige berufliche Praxis und einschlägi-
ges Fachwissen voraus (Art. 28 Abs. 1 BBG). Die zuständigen Organi-
sationen der Arbeitswelt regeln die Zulassungsbedingungen, Lern-
inhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel. Sie berücksichti-
gen dabei die anschliessenden Bildungsgänge. Die Vorschriften unter-
liegen der Genehmigung durch das BBT. Sie werden in Form eines
Verweises nach dem eidgenössischen Publikationsgesetz im Bundes-
blatt veröffentlicht (Art. 28 Abs. 2 BBG).
2.1 Gestützt auf diese Delegation hat die Treuhandkammer, be-
stehend aus der Schweizerischen Kammer der Wirtschaftsprüfer,
Steuerexperten und Treuhandexperten, am 11. Juni 2004 die
Prüfungsordnung über die Höhere Fachprüfung für Wirtschafts-
prüferinnen und Wirtschaftsprüfer erlassen (publiziert in: BBl 2004
4860). Die Prüfungsordnung ist mit der Genehmigung des BBT vom
15. Oktober 2004 in Kraft getreten. Gemäss Ziff. 1.11 der Prüfungs-
ordnung soll durch die Prüfung festgestellt werden, ob die Kandidatin
oder der Kandidat die zur selbständigen Ausübung des Berufs eines
Wirtschaftsprüfers erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse besitzt.
Mit dem gesetzlich geschützten Titel "dipl. Wirtschaftsprüfer/dipl. Wirt-
schaftsprüferin" soll der Wirtschaft und Verwaltung die Auswahl
tüchtiger und vertrauenswürdiger Sachverständiger erleichtert werden.
Die Prüfung soll sicherstellen, dass diese massgebende Spezialisten
in Fragen der Wirtschaftsprüfung und den mit dieser im Zusammen-
hang stehenden Gebieten des Rechnungswesens, der Betriebswirt-
schaftslehre, des Handelsrechts und der Steuerberatung sowie in
finanziellen Fragen sind. Die Durchführung der Prüfungen hat die
Trägerschaft für die höhere Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer einer
Prüfungskommission übertragen (Ziff. 2.11), deren Wahl und Konstitu-
ierung in den Ziffern 2.11 f. der Prüfungsorganisation geregelt ist.
Nach Ziff. 2.2 (Aufgaben der Prüfungskommission) erlässt die Prü-
fungskommission eine Wegleitung zur Prüfungsordnung (Ziff. 2.21 Bst.
a). Sie wählt die Expertinnen und Experten (Bst. f), entscheidet über
die Zulassung zu den Prüfungen sowie über einen allfälligen Aus-
schluss (Bst. g), überwacht die Prüfungen und entscheidet über die
Abgabe des Diploms (Bst. h).
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2.2 Gemäss Ziff. 4.43 der Prüfungsordnung beurteilen mindestens
zwei Experten die schriftlichen Prüfungsarbeiten und legen ge-
meinsam die Punktzahl fest. Die Prüfungskommission beschliesst im
Anschluss an die Prüfungen an einer Sitzung auf Antrag der Fachkom-
mission für die schriftlichen Arbeiten und nötigenfalls nach Rückspra-
che mit den beteiligten Experten über das Bestehen der Prüfung
(Ziff. 4.51). Die Prüfung erstreckt sich auf alle Tätigkeitsgebiete des
Wirtschaftsprüfers. Sie umfasst gemäss Ziffer 5.1 der Prüfungs-
ordnung folgende Teile: Professional Judgement (Fallstudie) schriftlich,
max. 480 Minuten, Professional Judgement (Expertengespräch) münd-
lich, 50-60 Minuten, Kurzreferat mündlich, 5-10 Minuten. Für die Be-
rechnung der Gesamtnote der Prüfung zählen die Fallstudie dreifach,
das Expertengespräch doppelt und das Kurzreferat einfach (Ziff. 6.13).
Die Gesamtnote ist das Mittel aus den Noten der gewichteten Prü-
fungsteile und wird auf eine Dezimalstelle gerundet (Ziff. 6.14). Die
Leistungen werden mit Noten von 6 bis 1 bewertet, wobei Noten ab 4
genügende und Noten unter 4 ungenügende Leistungen bezeichnen.
Andere als halbe Zwischennoten sind nicht zulässig (Ziff. 6.2). Die Prü-
fung gilt als bestanden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat in allen
Prüfungsteilen zusammengerechnet eine gewichtete Gesamtnote von
mindestens 4,0 (24 Notenpunkte) erzielt hat und dabei insgesamt nicht
mehr als 1,5 Notenpunkte unter 4 zur Anrechnung kommen. Für die
Ermittlung der Notenpunkte unter 4 werden die Note des Professional
Judgement schriftlich (Fallstudie) dreifach und diejenige des Professio-
nal Judgement mündlich (Expertengespräch) zweifach gewertet
(Ziff. 7.11).
3.
Wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid feststellt, hat die Be-
schwerdeführerin - unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Nach-
korrektur - in der Fallstudie die Note 3 erzielt. Der gewichtete Noten-
durchschnitt beträgt 4,1, und es kommen 3 Notenpunkte unter 4 zur
Anrechnung. Mit diesem Ergebnis hat die Beschwerdeführerin die Prü-
fung gemäss Ziff. 7.11 der Prüfungsordnung nicht bestanden, da mehr
als 1,5 Notenpunkte unter 4 zur Anrechnung kommen. Die Be-
schwerdeführerin verlangt mit ihren Anträgen wie bereits im vor-
instanzlichen Verfahren einzig die Erhöhung der ungenügenden Note
für die Fallstudie. Wie der Vernehmlassung der Erstinstanz an das
Bundesverwaltungsgericht vom 15. Dezember 2008 zu entnehmen ist,
konnten der Beschwerdeführerin gestützt auf eine vierte Nachkorrektur
durch einen weiteren Experten nochmals sechs zusätzliche Punkte er-
Seite 13
B-6261/2008
teilt werden, einschliesslich der drei zusätzlichen Punkte für die Auf-
gabe 2.1. Diese zusätzlichen Punkte ändern indessen nichts am
Notenergebnis, da für 194,5 Punkte ebenfalls die Note 3 erteilt wird
und die Differenz zur nächsthöheren halben Note 3,5 somit immer
noch 10,5 Punkte beträgt. Dieses Prüfungsergebnis bildet den Streit-
gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens und ist im
Folgenden anhand der Anträge und Rügen der Beschwerdeführerin zu
überprüfen. Gestützt auf Art. 49 Bst. a-c VwVG kann die Beschwer-
deführerin mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die
Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder
Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-
heit des angefochtenen Entscheids rügen.
3.1 Als Erstes rügt die Beschwerdeführerin, ihr Anspruch auf recht-
liches Gehör sei verletzt, da die Prüfungskommission ihr die Muster-
lösung nicht herausgegeben habe.
3.2 Wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Entscheid
B- 2207/2006 vom 23. März 2007 in Sachen dieselbe Beschwerde-
führerin betreffend Prüfung für Wirtschaftsprüfer 2005 sowie im Ent-
scheid B-2208/2006 vom 25. Juli 2007, an welchem der gleiche Anwalt
wie in diesem Verfahren beteiligt war, mit Hinweis auf die ständige
Praxis des Bundesgerichts, des Bundesrats und der früheren Rekurs-
kommissionen in Prüfungsfällen festgestellt hat, besteht der Anspruch
auf Akteneinsicht als verfahrensrechtlicher Teilanspruch des recht-
lichen Gehörs darin, in alle entscheiderheblichen Akten Einsicht
nehmen zu können, es sei denn, es handle sich um verwaltungs-
interne Akten, die ausschliesslich der behördeninternen Meinungs-
bildung dienen und denen kein Beweischarakter zukommt.
3.3 Wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid und die Erst-
instanz in ihren Vernehmlassungen ausführen, handelt es sich bei der
Musterlösung um eine verwaltungsinterne Entscheidgrundlage. Die
Musterlösung dient den Experten als Korrekturhilfe und ermöglicht es
ihnen, bei der grossen Anzahl von mitwirkenden Korrektoren eine
Gleichbehandlung der Kandidaten sicherzustellen. Die Musterlösung
ist aber kein Bewertungsraster, welches den Experten genau vorgibt,
wie viele Punkte für welche Antworten zu erteilen sind. Es handelt sich
vielmehr um eine Lösungsskizze des Autors der Prüfungsaufgabe,
welche den Experten eine erste Orientierung über die erwarteten Lö-
Seite 14
B-6261/2008
sungen geben soll. Dieses Vorgehen ermöglicht den Experten damit
eine raschere und genauere Meinungsbildung. Die Musterlösungen
werden unter Umständen im Laufe der Korrekturen von den Experten
anhand der während der Korrektur gewonnenen Erkenntnisse disku-
tiert und gegebenenfalls ergänzt, was erklärt, weshalb es unterschied-
liche Fassungen davon geben kann. Wie die Erstinstanz darlegt, dient
die fortlaufende Anpassung der Musterlösung dazu, alle Prüfungs-
arbeiten der Kandidaten im Vergleich zu den Lösungen der anderen
Kandidaten gleich zu bewerten. Die Fallstudie wird laut Prüfungs-
ordnung von mindestens zwei Experten korrigiert, im Fall der Be-
schwerdeführerin sind es mittlerweile vier. Gemäss Ziff. 4.51 der
Prüfungsordnung und den Ausführungen der Erstinstanz in der Ver-
nehmlassung fasst die Prüfungskommission den Entscheid über das
Bestehen der Prüfung gestützt auf die Benotungen der Experten, mit
denen sie bei Unklarheiten Rücksprache nimmt. Dies zeigt, dass der
Musterlösung als blosser bzw. erster Korrekturhilfe eine unter-
geordnete Bedeutung zukommt, da die Experten die Fallstudien ge-
stützt auf ihren eigenen Eindruck korrigieren und sich danach bei Ab-
weichungen auf eine Note einigen. Die Praxis der Erstinstanz, solche
oft nur skizzenhafte Musterlösungen nicht herauszugeben, ist denn
auch aus Überlegungen des Schutzes der persönlichen Meinungen
der Prüfungsexperten verständlich und entspricht überdies den
Weisungen der Vorinstanz zur Akteneinsicht. Lediglich ausnahmsweise
kann ein Anspruch auf Herausgabe der Musterlösung bestehen. So
hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass eine Edition der
Musterlösung u.a. dann verlangt werden kann, wenn in dieser gleich-
zeitig die Bewertung festgelegt ist und neben der Musterlösung kein
selbständiger Bewertungsraster vorliegt (vgl. die in Erw. 3.2 zitierten
Urteile B-2207/2006 E. 3.4 und B-2208/2006 E. 3.3). Diese Umstände
sind aber vorliegend nicht gegeben, weshalb kein Anlass besteht, auf
die Praxis, dass Musterlösungen grundsätzlich nicht ediert werden,
zurückzukommen.
3.4 Zur Begründung ihres Anspruchs auf Herausgabe der Muster-
lösung bringt die Beschwerdeführerin zusätzlich vor, die in einem an-
deren Beschwerdeverfahren eingesetzte Instruktionsrichterin habe die
Prüfungskommission aufgefordert, die Musterlösung oder den Be-
wertungsraster der Fallstudie zu edieren, aus welcher bzw. welchem
hervorgehe, wie viele Punkte für welche Teile der richtigen Lösung
möglich gewesen seien. Darauf habe die Prüfungskommission ihren
Entscheid in Wiedererwägung gezogen und entschieden, dass jener
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B-6261/2008
Beschwerdeführer die Prüfung bestanden habe. Die Beschwerde-
führerin kann nun aber aus einer Instruktionsverfügung in einem ande-
ren Beschwerdeverfahren keinen Anspruch auf die Herausgabe der
Musterlösung ableiten. Die Prüfungskommission hatte die Muster-
lösung denn auch in jenem Fall nicht herausgegeben, weshalb der Be-
schwerdeführerin auch kein Nachteil gegenüber anderen Beschwerde-
führern erwachsen ist. Im hier zu beurteilenden Fall wurde der Be-
schwerdeführerin der Bewertungsraster (sog. Punkteschema) ausge-
händigt, womit für sie auch ohne Musterlösung erkennbar war, für wel-
che Teilaufgaben wie viele Punkte erzielt werden konnten. Auch in An-
betracht jener Instruktionsverfügung des Bundesverwaltungsgerichts
besteht somit kein Anlass, von der ständigen Praxis, nach welcher
Musterlösungen als verwaltungsinterne Akten gelten und deshalb nicht
ediert werden, abzuweichen.
3.5 Das Bundesgericht hat in einem Entscheid betreffend eine schrift-
liche Anwaltsprüfung aus dem Kanton Luzern allgemein festgehalten,
dass eine Kandidatin keinen Anspruch auf Einsicht in die Prüfungs-
arbeiten anderer Kandidaten habe, da aufgrund des von der Expertin
ausgearbeiteten Lösungsschemas und einer 2½-seitigen Beurteilung
der Arbeit der Beschwerdeführerin durch die Expertin Punkt für Punkt
ersichtlich sei, wie die Prüfungsarbeit beurteilt worden sei (vgl. BGE
121 I 225 E. 2d). Aus jenem Verfahren einer kantonalen Anwalts-
prüfung, welches andere Besonderheiten aufweist als das Verfahren
der höheren Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer, kann die Beschwerde-
führerin ebenfalls keinen Editionsanspruch für die Musterlösung ab-
leiten.
4.
In materieller Hinsicht legt die Beschwerdeführerin auf den Seiten 11-
63 ihrer Beschwerdeschrift dar, wo ihr überall zusätzliche Punkte zu
erteilen seien und welche Notenskala die Prüfungskommission hätte
anwenden sollen, damit sie die Prüfung bestanden hätte. Zusätzlich
beruft sie sich auf zwei Parteigutachter, welche als Wirtschaftsprüfer
die Fallstudie der Beschwerdeführerin beurteilt hätten.
4.1 Wie das Bundesgericht (vgl. BGE 131 I 467 E. 3.1, 121 I 225
E. 4b), der Bundesrat (vgl. VPB 62.62 E. 3, 56.16 E. 2.1) und die
ehemaligen Rekurs- und Schiedskommissionen des Bundes (vgl. VPB
66.62 E. 4, 64.122 E. 2) auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht
bei der Überprüfung von Examensleistungen eine gewisse Zurück-
Seite 16
B-6261/2008
haltung, indem es in Fragen, die durch gerichtliche Behörden natur-
gemäss schwer überprüfbar sind, nicht ohne Not von den Be-
urteilungen der erstinstanzlichen Prüfungsorgane und der Experten
abweicht (vgl. BVGE 2008/14 E. 3.1; 2007/6 E. 3.). Der Grund dafür
liegt darin, dass der Rechtsmittelbehörde zumeist nicht alle massgeb-
lichen Faktoren der Bewertung bekannt sind und es ihr deshalb nicht
möglich ist, sich ein zuverlässiges Bild über die Gesamtheit der
Leistungen des Beschwerdeführers sowie der Leistungen der übrigen
Kandidaten zu machen. Hinzu kommt, dass Prüfungen Spezialgebiete
zum Gegenstand haben, in denen die Rechtsmittelbehörde über keine
eigenen Fachkenntnisse verfügt. Eine freie Überprüfung der Examens-
bewertung würde zudem die Gefahr von Ungerechtigkeiten und Un-
gleichheiten gegenüber anderen Kandidaten in sich bergen. Die Be-
wertung von Leistungen in Fachprüfungen wird von den Rechtsmittel-
behörden daher nicht frei, sondern nur mit Zurückhaltung überprüft
(vgl. dazu auch BGE 118 Ia 488 E. 4c, 106 Ia 1 E. 3c, mit Verweis auf
MAX IMBODEN/RENÉ RHINOW, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung,
Band I, 6. A., Basel und Frankfurt am Main 1986, Nr. 66 B II a, d und V
a, sowie Nr. 67 B III c; MARTIN AUBERT, Bildungsrechtliche Leistungs-
beurteilungen im Verwaltungsprozess, Diss. Bern/Stuttgart/Wien 1997,
107 ff., mit Hinweisen auf die Rechtsprechung und Lehre; HERBERT
PLOTKE, Schweizerisches Schulrecht, 2. A., Bern/Stuttgart/Wien
2003,S. 724 f.).
Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist
die Vorinstanz nicht dazu verpflichtet oder berechtigt, ihr Ermessen an
die Stelle der Erstinstanz zu setzen und quasi als Oberprüfungs-
kommission die Bewertung einzelner Aufgaben im Detail erneut vor-
zunehmen. In einem Beschwerdeverfahren nehmen die Experten,
deren Notenbewertung beanstandet wird, vielmehr im Rahmen der
Vernehmlassung der Prüfungskommission Stellung. In der Regel
überprüfen sie ihre Bewertung nochmals und geben bekannt, ob sie
eine Korrektur als gerechtfertigt erachten oder nicht. Solange konkrete
Hinweise auf eine Befangenheit fehlen und die Beurteilung nicht als
fehlerhaft oder unangemessen erscheint, ist auf die Meinung der Ex-
perten abzustellen. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Stellung-
nahme insofern vollständig ist, als darin die substantiierten Rügen des
Beschwerdeführers beantwortet werden und die Auffassung der Ex-
perten, insbesondere soweit sie von derjenigen des Beschwerde-
führers abweicht, nachvollziehbar und einleuchtend ist. Die dargelegte
Zurückhaltung gilt jedoch nur mit Bezug auf die materielle Bewertung
Seite 17
B-6261/2008
der Prüfungsleistungen. Sind indessen die Auslegung und Anwendung
von Rechtsvorschriften streitig oder werden Verfahrensmängel im
Prüfungsablauf gerügt, hat die Beschwerdeinstanz die erhobenen
Einwände in freier Kognition und umfassend zu prüfen, andernfalls sie
eine formelle Rechtsverweigerung beginge (vgl. BVGE 2008/14 E. 3.3;
AUBERT, a.a.O., 113, 138 ff.; JOHANNES F. FULDA, Rechtsschutz im
Prüfungswesen der Bundeshochschulen, ZBl 1983, S. 145 ff., 156).
Weil es nicht Aufgabe einer Beschwerdebehörde sein kann, die Prü-
fung gewissermassen zu wiederholen, müssen an den Beweis der be-
haupteten Unangemessenheit gewisse Anforderungen gestellt werden.
Die entsprechenden Rügen müssen zumindest von objektiven und
nachvollziehbaren Argumenten sowie den entsprechenden Beweis-
mitteln getragen sein. Bleiben ernsthafte Zweifel an der Ange-
messenheit der Bewertung, ist die Angelegenheit entweder zu
weiteren inhaltlichen Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen
oder es ist aus prozessökonomischen Überlegungen ein unabhängiger
Sachverständiger beizuziehen, welcher sich in einem Gutachten zu
den widersprüchlichen Beurteilungen durch die Prüfungsexperten
äussert und deren unvollständige, fehlende oder widersprüchliche
Ausführungen ergänzt bzw. klärt und auf diese Weise dem Gericht
ermöglicht, in der Beschwerdesache reformatorisch zu entscheiden.
Die Beschwerdeinstanz hebt aber einen angefochtenen Entscheid nur
auf, wenn sein Ergebnis in keiner Weise mehr vertretbar erscheint, sei
es, weil die Prüfungsorgane in ihrer Beurteilung eindeutig zu hohe An-
forderungen gestellt haben oder, ohne übertriebene Anforderungen zu
stellen, sie die Arbeit des Kandidaten offensichtlich unterbewertet
haben. Ergeben sich solche offenkundigen und eindeutigen Anhalts-
punkte nicht bereits aus den Akten, kann von der Rechtsmittelbehörde
nur dann verlangt werden, dass sie auf alle die Bewertung der
Examensleistung betreffenden Rügen detailliert eingeht, wenn der
Beschwerdeführer substantiierte und überzeugende Anhaltspunkte
dafür liefert, dass in der Prüfung eindeutig zu hohe Anforderungen ge-
stellt oder seine Leistungen offensichtlich unterbewertet worden sind
(vgl. VPB 61.32 E. 7.2, m.w.H.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 28. August 2009, B-8409/2008 E. 3).
4.2 Die Frage, ob Beschwerden gegen Prüfungsentscheide unter die
Garantien des fairen Gerichtsverfahrens nach Art. 6 der Europäischen
Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) fallen, hatten das Bundes-
Seite 18
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gericht und der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR)
zunächst offen gelassen. In der Folge hielt das Bundesgericht in einem
unveröffentlichten Entscheid vom 10. November 1995 in Sachen A.D.
gegen Commission d'examens des avocats du canton de Genève fest,
dass der Entscheid über die Erteilung einer Berufsausübungsbewilli-
gung eine zivilrechtliche Streitigkeit im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EMRK
darstelle. Es gebe daher gewisse Gründe, diese Bestimmung auf Ent-
scheide über das Bestehen einer Berufsprüfung anzuwenden, sofern
diese Prüfung eine direkte Voraussetzung für die Berufsausübung ist
und - was in jenem Entscheid der Fall war - die Nichterteilung der An-
waltsbewilligung das einzige Hindernis zur Ausübung des Anwalts-
berufs sei. Das Bundesgericht hielt weiter fest, dass die Konventions-
rechtsprechung den Begriff der zivilrechtlichen Streitigkeit weit fasse,
das Problem aber heikel bleibe und der Entscheid des EGMR im Falle
von Marle und andere gegen Niederlande (Urteil vom 26. Juni 1986,
Série A/101), in welchem es um die Zulassung als Wirtschaftsprüfer
nach einer Rechtsänderung ging, diese Bedenken eigens festhalte.
Das Bundesgericht liess die Frage, ob die Beschwerde unter Art. 6
Abs. 1 EMRK falle, schliesslich offen, da es die Beschwerde wegen
Verletzung des Gleichbehandlungsgebots guthiess (vgl. AUBERT, a.a.O.,
S. 53). Inzwischen gilt es aber als unbestritten, dass auch die erst-
malige Ausübung eines Berufs unter den Schutzbereich von Art. 6
Abs. 1 EMRK fällt, ebenso wie das Recht auf eine freiberufliche Er-
werbstätigkeit als zivilrechtlich im Sinne von Art. 6 EMRK angesehen
wird. Dabei ist nicht von Bedeutung, ob die Erwerbstätigkeit von einer
Bewilligung abhängig gemacht wird oder ob die Berufsausübung auch
öffentlichrechtlichen Zwecken dienen soll, wie dies bei Ärzten oder An-
wälten der Fall ist. Damit ist die Beschwerde gegen das Nichtbestehen
der Prüfung für Wirtschaftsprüfer als zivilrechtliche Streitigkeit im Sin-
ne von Art. 6 Abs. 1 EMRK anzusehen, die - wie vorliegend der Fall -
einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich zu sein hat (vgl. AUBERT,
a.a.O., S. 54; JOCHEN ABR. FROWEIN/WOLFGANG PEUKERT, EMRK-
Kommentar, 3. A., D-Kehl am Rhein 2009, Rz. 11 ff. zu Art. 6 EMRK;
MARK E. VILLIGER, Handbuch EMRK, 2. Aufl., Zürich 1999, Rz. 381;
ARTHUR HAEFLIGER/FRANK SCHÜRMANN, Die Europäische Men-
schenrechtskonvention und die Schweiz, 2. A., Bern 1999, S. 143).
4.2.1 Zweifel an der Anwendbarkeit von Art. 6 Abs. 1 EMRK im Be-
reich der Bewilligung einer erstmaligen Berufsausübung bestehen
somit nicht mehr in Bezug auf die zivilrechtliche Natur des Anspruchs,
sondern allenfalls in Bezug auf die Frage, ob tatsächlich eine Streitig-
Seite 19
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keit über ein Recht vorliegt. Keine Streitigkeit über ein Recht liegt etwa
vor, wenn es um die Beurteilung der beruflichen Eignung im Rahmen
einer Prüfung geht (vgl. BGE 131 I 467 E. 2.9; CHRISTOPH GRABENWARTER,
Europäische Menschenrechtskonvention, 4. Aufl., München/Basel/
Wien 2009, S. 330, Rz. 5 f.).
4.2.2 Mit der Bejahung der zivilrechtlichen Natur der Zulassung zu
einer erstmaligen Berufsausübung ist aber nichts über die geforderte
Intensität einer gerichtlichen Überprüfung von Entscheiden über Prü-
fungsergebnisse gesagt. Die Verfahrensgarantien gemäss Art. 6 Abs. 1
EMRK sind jedenfalls auch bei einer gerichtlichen Überprüfung mit
eingeschränkter Kognition, die sich die Beschwerdeinstanz aufgrund
der Natur der Sache auferlegt, gewahrt (vgl. BGE 131 I 467 E. 3;
AUBERT, a.a.0., S. 54; HÄFLIGER/SCHÜRMANN, a.a.O., 144).
4.3 Aus Art. 13 EMRK lassen sich ebenfalls keine zusätzlichen Garan-
tien ableiten. Das Recht auf eine wirksame Beschwerde gemäss
Art. 13 EMRK, dessen Verletzung nur zusammen mit einer anderen
Bestimmung der EMRK oder eines Zusatzprotokolls gerügt werden
kann (vgl. RAINER J. SCHWEIZER, in: Internationaler Kommentar zur Euro-
päischen Menschenrechtskommission, Köln/Berlin/München, 4. Liefe-
rung Mai 2000, Art. 13, Rz. 37), umfasst das Recht auf eine Instanz,
die genügend unabhängig gegenüber der Entscheidungsinstanz ist
(vgl. SCHWEIZER, a.a.O., Rz. 64). Die Bestimmung öffnet nicht zwingend
den Rechtsweg zu einem Gericht, sondern lediglich zu einer hin-
reichend unabhängigen Verwaltungsinstanz (vgl. AUBERT, a.a.O., S. 56;
VILLIGER, a.a.O., Rz. 647 ff.). Falls Art. 13 EMRK anwendbar wäre, was
offen gelassen werden kann, da das akzessorische Recht auf Bildung
in Art. 2 des ersten Zusatzprotokolls zur EMRK von der Schweiz nicht
ratifiziert worden ist, würde sich mit der Wirksamkeit der Beschwerde
auch die Frage nach der Überprüfungsbefugnis der Beschwerde-
instanz stellen. Eine umfassende Kognition der Beschwerdeinstanz
lässt sich aber auch aus Art. 13 EMRK nicht ableiten (vgl. SCHWEIZER,
a.a.O., Art. 13 Rz. 69).
4.4 Die Beschwerdeführerin kann somit auch aus den Rechtsschutz-
garantien der EMRK keine vollständige und umfassende Prüfungs-
pflicht der Beschwerdeinstanz herleiten. Nichts anderes ergibt sich
auch aus dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische
Rechte vom 16. Dezember 1966 (UN-Pakt II, SR 0.103.2; vgl. WALTER
KÄLIN/GIORGIO MALINVERNI/MANFRED NOWAK, Die Schweiz und die UNO-
Seite 20
B-6261/2008
Menschenrechtspakte, 2. A., Basel/Frankfurt am Main, 1997, S. 184 ff.)
Damit bleibt es dabei, dass das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen
der Rügen die Angemessenheit des angefochtenen Entscheids ledig-
lich mit Zurückhaltung, die Auslegung und Anwendung von Rechts-
vorschriften und Verfahrensmängel im Prüfungsablauf hingegen mit
uneingeschränkter Kognition überprüft.
5.
Die Beschwerdeführerin listet die bereits vorgebrachten Rügen im vor-
liegenden Beschwerdeverfahren erneut auf, ohne sich mit den Er-
wägungen des angefochtenen Entscheids und den dort wieder-
gegebenen Expertenaussagen auseinanderzusetzen. Sie kommt damit
ihrer Rüge- und Substantiierungspflicht nicht nach, da sie keine über-
zeugenden Anhaltspunkte dafür liefert, dass in der Prüfung eindeutig
zu hohe Anforderungen gestellt oder ihre Leistungen offensichtlich
unterbewertet worden wären (vgl. vorne E. 4.1). Entgegen den er-
hobenen Vorwürfen, welche allesamt die Unangemessenheit der
Korrekturen betreffen, haben die Experten bereits im vorinstanzlichen
Verfahren in Bezug auf jede der geforderten Punkteerhöhungen dar-
gelegt, weshalb sie an ihren Korrekturen und am Prüfungsergebnis
festhalten. Die Erstinstanz kommt in ihren Vernehmlassungen im vor-
instanzlichen Verfahren und im vorliegenden Beschwerdeverfahren
aufgrund der drei durchgeführten Nachkorrekturen zum überein-
stimmenden Ergebnis, dass die Fallstudie mit der Note 3 zu bewerten
sei und der Beschwerdeführerin weiterhin 10,5 Punkte für das Er-
langen der Note 3,5 fehlen würden. Diese Note wird ebenfalls durch
die Nachkorrektur des Experten R._______ bestätigt, welche dieser
anlässlich des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesver-
waltungsgericht im Auftrag der Prüfungskommission durchgeführt hat.
In seiner Stellungnahme vom 27. November 2008 hat er die Ein-
wendungen der Beschwerdeführerin nochmals im Einzelnen geprüft
(vgl. seine Ausführungen zu den Teilaufgaben 1, 2.1, 3.1, 3.1.3, 3.2,
3.3.1, 3.3.2, 5.2, 8.2 und 8.7) und ist zum Ergebnis gekommen, dass
der Beschwerdeführerin 6 zusätzliche Punkte erteilt werden können,
welche aber keine Auswirkungen auf die erteilte Note hätten. Auf seine
Ausführungen kann verwiesen werden, da sie überzeugend und
nachvollziehbar sind und jedenfalls keine Anhaltspunkte dafür liefern,
dass die Leistungen der Beschwerdeführerin von der Prüfungs-
kommission offensichtlich unterbewertet worden sind.
Seite 21
B-6261/2008
Im Ergebnis ist festzustellen, dass die Prüfungskommission, ab-
gesehen von einer unbedeutenden Unklarheit betreffend die Punkte-
erteilung in Aufgabe 2.1, welche im Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht berichtigt worden ist, aber keine Auswirkungen auf die
erteilte Note hat, zu den Anträgen der Beschwerdeführerin mit Bezug
auf die beantragte Erhöhung der Punktzahl ausführlich und umfassend
Stellung genommen hat. Ihre schriftlichen Ausführungen zeigen
widerspruchslos auf, dass die Fallstudie vollständig korrigiert und von
den verschiedenen Experten in gleicher Weise und mit überein-
stimmendem Ergebnis bewertet worden ist. Aufgrund dieser klaren
Umstände kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass
die Prüfungskommission ihr Ermessen korrekt ausgeübt hat. Es be-
steht deshalb kein Grund, die Angelegenheit zur Neubeurteilung
zurückzuweisen oder einen weiteren Experten mit der Überprüfung der
Bewertung zu beauftragen, wie dies die Beschwerdeführerin be-
antragt.
5.1 Die Beschwerdeführerin bringt gegen die Bewertung ihrer Fall-
studie weiter vor, sie hätte die Prüfung bestanden, wenn eine lineare
Notenskala angewendet worden wäre. Dazu hält die Prüfungs-
kommission fest, das Prüfungsreglement gehe davon aus, dass für das
Bestehen der Prüfung eine genügende Leistung, d.h. eine Note 4 oder
höher, erwartet werde. Die verwendete Notenskala sehe deshalb unter
der Note 4 Schritte von jeweils 20 Punkten pro halbe Note und über
der Note 4 Schritte von jeweils 15 Punkten pro halbe Note vor. Diese
Skala sei von der Prüfungskommission in der Absicht gewählt worden,
einerseits den sehr guten Kandidaten – die mehr als eine genügende
Leistung vorweisen – leichter das Erreichen der Note 6 zu ermög-
lichen, und andererseits den nur knapp ungenügenden Kandidaten mit
nur einigen Punkten unter dem Durchschnitt von 205 Punkten die
Chance zu geben, in der Fallstudie noch die Note 3,5 zu erreichen und
damit trotz 1,5 Notenpunkten unter der Note 4 bei genügenden
Leistungen in den anderen beiden Fächern die Prüfung zu bestehen
(vgl. Ziff. 7.11 Prüfungsordnung, vorne E. 2.2). Daraus könne aber
keine Willkür abgeleitet werden. Die Beschwerdeführerin habe weniger
als die für die Note 4 erforderlichen 225 Punkte erzielt, weshalb ihr
eine lineare Skala mit 20 Punkten über der Note 4 keinen Vorteil ge-
bracht hätte. Demgegenüber hätte ihr eine Notenskala mit einer
höheren erforderlichen Punktzahl für die genügende Note 4 und dafür
nur 15 erforderlichen Punkten pro halbe Note unter der Note 4 anstatt
der Note 3 die Note 2,5 eingetragen. Die von der Beschwerdeführerin
Seite 22
B-6261/2008
vorgeschlagenen Berechnungen mit einer linearen Skala mit 285
Punkten für die Note 6 seien abstrus und nicht weiter zu
kommentieren.
5.2 Zu diesen Vorbringen der Beschwerdeführerin ist zunächst fest-
zustellen, dass es Aufgabe der Prüfungskommission ist, die Noten-
skala festzulegen. Die Anwendung einer geknickten Notenskala ist
vertretbar und angemessen, solange sie rechtsgleich angewandt wird.
Demgegenüber vermögen die Berechnungen und Darstellungen der
Beschwerdeführerin nicht nachzuweisen, dass die Prüfungs-
kommission eine Notenskala gewählt habe, die nur den guten, nicht
aber den schlechteren Leistungen der Kandidaten gebührend
Rechnung getragen habe. Ihre Rüge ist daher unbegründet.
5.3 Ebenso wie die Prüfungsexperten hat auch die Prüfungs-
kommission ihren Entscheid gestützt auf die Prüfungsordnung und das
Prüfungsergebnis korrekt getroffen. Wie bereits von der Vorinstanz
festgestellt, vermögen an dieser Würdigung auch die von der Be-
schwerdeführerin ins Recht gelegten Parteigutachten nichts zu
ändern. Auf die von ihr beauftragten Experten kann schon deshalb
nicht abgestellt werden, weil diese selber als Kandidaten an der
Prüfungssession 2006 teilgenommen haben und ihnen im Gegensatz
zu den von der Prüfungskommission eingesetzten Experten die not-
wendige Korrekturerfahrung sowie - als ehemaliger Arbeitskollege bzw.
Kommilitone der Beschwerdeführerin - die erforderliche Unabhängig-
keit fehlen.
6.
Die Beschwerdeführerin bringt gegen den angefochtenen Entscheid
schliesslich vor, es sei die von der früheren Rekurskommission EVD
entwickelte Grenzfallregelung nicht angewendet worden, welche
ebenfalls dazu führen würde, dass sie die Prüfung bestanden hätte.
Sie beruft sich dabei auf die Praxis der Rekurskommission EVD,
namentlich auf die Beschwerdeentscheide Nr. 94/4K-003 vom 9. März
1994 (veröffentlicht in: VPB 59.77), Nr. 00/HB-003 vom 10. April 2000,
Nr. 01/HB-005 vom 18. Dezember 2001 sowie Nr. HB/2004-6 vom
22. März 2005.
6.1 Gemäss der Vernehmlassung der Prüfungskommission vom
15. Dezember 2008 fehlen der Beschwerdeführerin 10,5 Punkte für
das Erreichen der Note 3,5 in der Fallstudie. Bereits aufgrund dieses
Ergebnisses kann die Situation der Beschwerdeführerin nicht als
Seite 23
B-6261/2008
Grenzfall im Sinne der Praxis der Prüfungskommission angesehen
werden, da ein solcher lediglich bei Fehlen von maximal fünf Punkten
in Betracht kommt und somit - wie von der Prüfungskommission in
ihrer Vernehmlassung festgehalten - im vorliegenden Fall klar abzu-
lehnen ist.
6.2 Im Folgenden ist zu prüfen, wie es sich mit der von der Be-
schwerdeführerin angerufenen Praxis der Rekurskommission EVD zur
Beurteilung von Grenzfällen verhält.
6.2.1 In ihrem Entscheid vom 9. März 1994 (vgl. VPB 59.77) hat die
frühere Rekurskommission EVD die Beschwerde gegen eine zum
dritten Mal nicht bestandene eidgenössische Berufsprüfung für Buch-
halter gutgeheissen. Angesichts der im Beschwerdeverfahren aufgrund
einer Notenanhebung sowie eines falsch ermittelten Punkteresultats
veränderten Situation wies sie die Prüfungskommission an, ent-
sprechend dem Prüfungsreglement erneut zusammenzutreten, die
Examinatoren anzuhören und einen neuen Entscheid zu fällen. Die
Rekurskommission EVD stützte ihren Entscheid insbesondere darauf,
dass die Prüfungskommission während des Instruktionsverfahrens die
Note für das Fach Rechnungswesen schriftlich von 3,5 auf 4 an-
gehoben hatte und der Fachvorstand des Fachs Steuern in der schrift-
lichen Vernehmlassung zur Beschwerde zusätzlich ausgeführt hatte,
aufgrund eines Additionsfehlers habe der Beschwerdeführer zu wenig
Punkte erhalten. Die korrigierte Gesamtpunktzahl reiche zwar nicht für
die Note 4, doch er würde sich nicht dagegen wehren, wenn die
Prüfungskommission von sich aus die Note auf 4,0 anheben würde,
sofern dies dem Kandidaten zum erfolgreichen Bestehen der Prüfung
verhelfen würde. Aus dieser neuen und besonderen Situation schloss
die Rekurskommission EVD, dass es sich dabei um einen Grenzfall
handle und die Prüfungskommission deshalb aufgrund der ver-
änderten Verhältnisse gemäss den Bestimmungen des Prüfungs-
reglements verpflichtet gewesen wäre, noch einmal zusammenzu-
treten und aufgrund des neuen Sachverhalts neu zu entscheiden. Die
Rekurskommission EVD hielt in ihren Entscheiderwägungen ebenfalls
fest, dass die Prüfungskommission aufgrund eines solchen Grenzfalls
mit besonderer Sorgfalt über das Gesamtergebnis hätte entscheiden
müssen. Aufgrund dieser besonderen Fallkonstellation stellte sie bei
der Prüfungskommission eine rechtsverletzende Ermessensausübung
fest, hob den angefochtenen Entscheid auf und wies die Angelegen-
heit zur Neubeurteilung an die Erstinstanz zurück. Aus der Entscheid-
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begründung geht zudem hervor, dass die Beschwerdeinstanz der
Prüfungskommission deren Ermessensspielraum und dessen korrekte
Ausübung aufzeigte, dieses Ermessen aber nicht anstelle der Erst-
instanz ausübte. Aus diesem Entscheid kann die Beschwerdeführerin
somit nichts zu ihren Gunsten ableiten, da die Prüfungskommission im
vorliegend zu beurteilenden Fall ihr Ermessen korrekt ausgeübt hat.
6.2.2 In der Weiterentwicklung dieser Rechtsprechung hat die
Rekurskommission eine subsidiäre Grenzfallpraxis entwickelt, welche
in den Fällen zur Anwendung kam, in denen die Prüfungskommission
keine eigene Grenzfallregelung kannte. Die Rekurskommission EVD
hat diese Praxis dann angewandt, wenn ein knappes Ergebnis vorlag
und im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens zusätzliche Punkte erteilt
worden waren (vgl. u.a. unveröffentlichter Entscheid der REKO EVD
vom 27. Oktober 2004, JC/2003-1 E. 7.2). Als knapp galt ein Ergebnis,
wenn der Kandidat oder die Kandidatin die Prüfung mit der Auf-
rundung um höchstens eine halbe Fach- oder Positionsnote bestanden
hätte. Die anzuhebende Note sollte dabei in der Regel, soweit ihr eine
Punkteskala zugrunde lag, nahe an der Grenze zum nächsthöheren
Notenwert liegen (vgl. unveröffentlichter Entscheid der REKO EVD
vom 10. April 2000, 00/HB-003 E. 3.2.1, m.w.H.). Dabei hatte die
Rekurskommission EVD in ihrer Praxis das Fehlen von 0,0625, 0,09
bzw. 0,15 Noteneinheiten zum Erreichen der mathematischen
Rundungsgrenze für die nächsthöhere Note als Grenzfall an-
genommen (vgl. HB/2004-6 E. 4.1, m.w.H.).
6.2.3 Mit dieser Weiterentwicklung der Rechtsprechung ist die
Rekurskommission EVD zunehmend vom ursprünglichen Entscheid
(vgl. vorne E. 6.1), welcher die Rückweisung der Angelegenheit an die
Prüfungskommission und eine Neubeurteilung durch diese vorsah,
abgewichen. Diese Rechtsprechung zu sog. Grenzfällen könnte bei
den betroffenen Prüfungskandidaten eine Rechtsunsicherheit be-
wirken, weil für diese unklar ist, welche knappen Prüfungsleistungen
von den Beschwerdeinstanzen - bei Fehlen einer eigenen Regelung
der Prüfungskommission - als Grenzfälle angesehen werden und ob
sie dadurch allenfalls die Prüfung bestehen würden.
6.2.4 Aufgrund der aufgezeigten notwendigen Zurückhaltung, die sich
die Beschwerdeinstanz bei der Überprüfung von Prüfungsergebnissen
aufzuerlegen hat, kann an dieser, mit dem in Erwägung 6.1 dar-
gelegten ersten Entscheid nicht in Einklang stehenden, späteren
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Praxis der Rekurskommission EVD nicht festgehalten werden. Die
Verantwortung der Prüfungskommission gemäss Prüfungsordnung,
nämlich sicherzustellen, dass nur fähige und in der Prüfung erfolg-
reiche Kandidatinnen und Kandidaten den Titel eines dipl. Wirt-
schaftsprüfers bzw. einer dipl. Wirtschaftsprüferin erlangen, kann die
Beschwerdeinstanz nicht anstelle der Erstinstanz übernehmen, da sie
im Gegensatz zur Prüfungskommission nicht über die für eine faire
Leistungsbeurteilung notwendigen Sach- und Fachkenntnisse verfügt.
Sie kann auch keine Niveaukontrolle ausüben, da sie die un-
genügenden Leistungen der Beschwerdeführer nicht mit den Leistun-
gen derjenigen Kandidatinnen und Kandidaten vergleichen kann, die
die Prüfungen mit einem guten oder gar sehr guten Ergebnis be-
standen haben. Erst dieser Überblick über das ganze Leistungs-
spektrum ermöglicht es der Prüfungskommission, ihr Ermessen sach-
gerecht auszuüben und auch in Zweifels- bzw. Grenzfällen zu einem
dem Fall angemessenen und überzeugenden Ergebnis über das Be-
stehen oder Nichtbestehen der Prüfung zu kommen.
6.3 Die Beschwerdeführerin kann somit auch aus der späteren
Rechtsprechung der Rekurskommission EVD zur sog. subsidiären
Grenzfallregelung nichts ableiten, was zu einer Neubeurteilung ihrer
Prüfungsleistung führen würde.
Damit ist die Beschwerde abzuweisen.
7.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten der Be-
schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie werden auf
Fr. 1'100.-- festgesetzt und mit dem von ihr am 13. Oktober 2008 ge-
leisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
8.
Die Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteient-
schädigung, da sie mit ihren Anträgen vollumfänglich unterliegt (Art.
64 Abs. 1 VwVG).
9.
Nach Art. 83 Bst. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(BGG, SR 173.110) können Entscheide über das Ergebnis von Prüfun-
gen nicht mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.
Der vorliegende Entscheid ist damit endgültig.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'100.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem am 13. Oktober 2008 geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Beschwerde-
beilagen);
- die Vorinstanz (Einschreiben; Beilage: Vorakten);
- die Erstinstanz (Einschreiben; Beilage: Vernehmlassungsbeilagen).
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Stephan Breitenmoser Katharina Walder Salamin
Versand: 9. Februar 2010
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