B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-626/2015
Ur t e i l vom 9 . J un i 2 0 1 6
Besetzung
Richter David Aschmann (Vorsitz),
Richterin Maria Amgwerd, Richter Pietro Angeli-Busi,
Gerichtsschreiberin Agnieszka Taberska.
Parteien
Sax-Farben AG,
Stationsstrasse 41, 8902 Urdorf,
vertreten durch lic. iur. Dominique Lusuardi,
A. W. Metz & Co. AG, Kreuzbühlstrasse 8, 8008 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
Brillux GmbH & Co. KG,
Weselerstrasse 401, DE-48163 Münster,
vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Simon Holzer und/oder
Christoph Berchtold, Meyerlustenberger Lachenal AG,
Forchstrasse 452, Postfach 1432, 8032 Zürich,
Beschwerdegegnerin,
Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum IGE,
Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Widerspruchsverfahren Nr. 13380,
CH 537'917 KALISAN / IR 1'169'428 KALISIL.
B-626/2015
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin der Schweizer Marke P-537917 KA-
LISAN, die am 16. August 2005 beim Eidgenössischen Institut für Geistiges
Eigentum (IGE; nachfolgend: Vorinstanz) hinterlegt und am 4. Oktober
2005 publiziert wurde. Die Marke beansprucht Schutz für folgende Waren:
2 Farben.
B.
Die Beschwerdegegnerin ist Inhaberin der internationalen Registrierung
IR 1‘169‘428 KALISIL, deren Schutzausdehnung auf die Schweiz am
8. August 2013 publiziert wurde. Die Marke ist unter anderem für folgende
Waren registriert:
2 Peintures, vernis, laques; agents antirouille, produits pour la conserva-
tion du bois; apprêts sous forme de peintures; produits de protection
pour le bois; colorants; mordants, en particulier mordants pour le bois;
diluants pour tous les produits précités; résines naturelles à l’état brut;
métaux en feuilles et en poudres pour peintres, décorateurs, impri-
meurs et artistes; mastics (résine naturelle); préparations d’enduction
à base de matières plastiques, sous forme de pâtes ou liquides, desti-
nées à protéger les surfaces en bois et métalliques contre l’humidité ;
sous-couches à étaler pour la préparation de surfaces, sous forme de
peintures pour apprêt.
C.
Gegen deren Zulassung zum Markenschutz in der Schweiz erhob die Be-
schwerdeführerin am 22. November 2013 teilweise Widerspruch im Um-
fang der Waren in Klasse 2. Sie brachte vor, aufgrund von Warenidentität
und starker Zeichenähnlichkeit sei eine Verwechslungsgefahr gegeben.
D.
Am 26. November 2013 erliess die Vorinstanz gegen die internationale Re-
gistrierung im Umfang der angefochtenen Waren eine provisorische
Schutzverweigerung aus relativen Ausschlussgründen.
E.
Die Beschwerdegegnerin beantragte in ihrer Stellungnahme vom 30. Juni
2014 die kostenpflichtige Abweisung des Widerspruchs. Sie stellte sich auf
den Standpunkt, die Widerspruchsmarke verfüge höchstens über einen mi-
nimalen Schutzbereich und sei freihaltebedürftig. Der Bestandteil „Kali“ sei
im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren beschreibend, da er als
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Abkürzung von „Kalium“ auf den zentralen Inhaltsstoff von Mineralfarben –
Kaliumsilikat bzw. sogenanntes Kaliwasserglas (vgl. E. 6.2) – hinweise,
während sich die Schlusssilbe „-san“ aus dem lateinischen „sanus“ für „ge-
sund“ ableite und die Eigenschaften der Waren beschreibe. Eine rechtlich
relevante Zeichenähnlichkeit liege nicht vor, da die Übereinstimmung im
gemeinfreien Bestandteil „Kali“ keine Verwechslungsgefahr zu begründen
vermöge und sich die Endungen „-san“ und „-sil“ hinreichend voneinander
unterschieden. Die beanspruchten Produkte seien nur teilweise und bloss
entfernt gleichartig. Im Ergebnis liege keine Verwechslungsgefahr vor.
F.
Die Beschwerdeführerin hielt in ihrer Replik vom 28. Juli 2014 an ihren An-
trägen fest und bestritt, dass der Bestandteil „Kali“ für die Verkehrskreise
einen unmittelbar erkennbaren Sinngehalt aufweise. Die Endung „San“
werde eher im Sinne von „heilig“ denn „gesund“ verstanden. Weder „Kali“
noch „San“ seien im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren be-
schreibend, vielmehr führe deren Kombination zu einer Fantasiebezeich-
nung mit gewöhnlicher Kennzeichnungskraft. Phonetisch und schriftbildlich
liege eine Ähnlichkeit vor, da sich die Marken lediglich in zwei Buchstaben
am Ende unterschieden. Dass die Waren teilweise andersartig seien, treffe
nicht zu.
G.
In ihrer Duplik vom 29. September 2014 hielt die Beschwerdegegnerin an
ihrer Auffassung fest.
H.
Mit Verfügung vom 5. Januar 2015 hiess die Vorinstanz den Widerspruch
im Umfang der Waren "diluants pour tous les produits précités; résines na-
turelles à l’état brut; métaux en feuilles et en poudres pour peintres, déco-
rateurs, imprimeurs et artistes; mastics (résine naturelle)" in Klasse 2 gut.
Hinsichtlich der übrigen beanstandeten Waren ("Peintures, vernis, laques;
agents antirouille, produits pour la conservation du bois; apprêts sous
forme de peintures; produits de protection pour le bois; colorants; mor-
dants, en particulier mordants pour le bois; préparations d’enduction à base
de matières plastiques, sous forme de pâtes ou liquides, destinées à pro-
téger les surfaces en bois et métalliques contre l’humidité ; sous-couches
à étaler pour la préparation de surfaces, sous forme de peintures pour ap-
prêt") wies sie den Widerspruch ab und liess das angefochtene Zeichen
zum Markenschutz zu.
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Dabei bejahte sie eine Warengleichheit respektive eine ausgeprägte
Gleichartigkeit aufgrund der gleichen Zweckbestimmung sowie denselben
Vertriebskanälen und Herstellern der zu vergleichenden Waren. Infolge
Ähnlichkeiten auf schriftbildlicher, phonetischer und semantischer Ebene
bejahte sie auch eine Zeichenähnlichkeit zwischen den Marken. Sie führte
aus, dem Bestandteil „Kali“ mit der Bedeutung „Kalisalz“ oder „Kalium“
komme im Zusammenhang mit den Waren "diluants pour tous les produits
précités; résines naturelles à l’état brut; métaux en feuilles et en poudres
pour peintres, décorateurs, imprimeurs et artistes; mastics (résine natu-
relle)" kein beschreibender Charakter zu, da diese kein Kalium enthielten.
Insoweit verfüge die Widerspruchsmarke über einen gewöhnlichen Schutz-
umfang und sei der Widerspruch gutzuheissen. Hinsichtlich der übrigen
beanstandeten Waren in Klasse 2 beschreibe der Bestandteil „Kali“ jedoch
einen möglichen Inhaltsstoff, sei gemeinfrei und werde nicht vom Schutz-
umfang der Widerspruchsmarke erfasst. Da die Marken lediglich in einem
gemeinfreien Element übereinstimmten, sei die Verwechslungsgefahr hin-
sichtlich dieser Waren zu verneinen.
I.
Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 30. Januar
2015 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, es
sei die Verfügung vom 5. Januar 2015 aufzuheben und die Eintragung des
Schweizer Teils der internationalen Registrierung KALISIL für sämtliche
Waren in Klasse 2 zu widerrufen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge
zulasten der Beschwerdegegnerin.
Sie beanstandete die Auslegung des Bestandteils „Kali“ durch die Vo-
rinstanz und bestritt, dass „Kali“ mit der Bedeutung von „Kalium“ verstan-
den werde. Selbst falls dem so wäre, sei Kalium kein Bestandteil von Far-
ben. „Kali“ bezeichne – neben einer indischen Göttin – natürlich vorkom-
mende Kalisalze, worunter die von der Vorinstanz als wesentlich erachte-
ten Kaliumsilikate und Kaliwasserglas gerade nicht fielen. Den Verkehrs-
kreisen seien diese wissenschaftlichen Erörterungen ohnehin nicht be-
kannt, Farbe werde beim Erwerb gewöhnlich nicht auf ihre Inhaltsstoffe ge-
prüft. Es treffe somit nicht zu, dass der Bestandteil „Kali“ gemeinfrei sei,
vielmehr sei er mehrdeutig. Das Zeichen KALISAN stelle folglich eine Fan-
tasiebezeichnung dar. Im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren
komme ihm kein beschreibender Sinngehalt zu, weshalb es über eine ge-
wöhnliche Kennzeichnungskraft verfüge. Schliesslich sei die Beschwerde-
führerin Inhaberin der Marken KALIPHIL und KALIPURA, womit die Ver-
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kehrskreise KALISAN als Serienmarke erkennen würden. Der angefochte-
nen Marke sei entsprechend der Markenschutz für sämtliche Waren in
Klasse 2 zu versagen.
J.
Mit Beschwerdeantwort vom 19. März 2015 beantragte die Beschwerde-
gegnerin, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu-
lasten der Beschwerdeführerin abzuweisen. Sie stellte sich auf den Stand-
punkt, eine Verwechslungsgefahr sei trotz gleichartiger bzw. identischer
Waren zu verneinen, da die Zeichen lediglich im gemeinfreien Bestandteil
„Kali“ übereinstimmten, dem die Bedeutung von „Kalisalz“ oder „Kalium“
zukomme. Er weise im Zusammenhang mit Farben darauf hin, dass diese
auf kalihaltigen Bindemitteln basierten und deshalb weniger witterungsan-
fällig seien als Farben mit künstlichen Bindemitteln. Die Verkehrskreise in-
teressierten sich durchaus für die Zusammensetzung von Farben, da das
verwendete Bindemittel für die Farbeigenschaften und den Anwendungs-
bereich entscheidend sei. Eine Serienmarke liege nicht vor, da eine solche
dem Publikum bekannt sein oder sich, wie vorliegend bei beschreibendem
Charakter, im Verkehr durchgesetzt haben müsse; dies sei von der Be-
schwerdeführerin weder behauptet noch nachgewiesen worden. Die Ver-
fügung der Vorinstanz erweise sich im Ergebnis als richtig.
K.
Die Vorinstanz hielt in der Vernehmlassung vom 4. Mai 2015 an ihrer Auf-
fassung fest. Zumindest die Fachleute unter den Verkehrskreisen seien
sich der Tatsache bewusst, dass Farben und Anstriche Kaliumverbindun-
gen enthalten könnten, und fassten den Bestandteil „Kali“ entsprechend
als beschreibenden Hinweis auf die Eigenschaften der Waren auf.
L.
In ihrer Replik vom 3. Juni 2015 brachte die Beschwerdeführerin erneut
vor, dass „Kali“ die Sammelbezeichnung für natürlich vorkommende Kali-
umsalze bilde, welche in Farben keine Verwendung fänden. Das demge-
genüber in Farben verwendbare Wasserglas müsse wiederum nicht zwin-
gend Kalium enthalten. Der von der Beschwerdegegnerin eingereichte On-
line-Auszug aus dem Duden sei fehlerhaft und dieser als Nachschlagewerk
für die Rechtschreibung zudem nicht geeignet, die technische Bedeutung
eines Begriffs herzuleiten. Die Kombination der für Farben nicht beschrei-
benden Elemente „Kali“ und „San“ führe zu einem fantasievollen Gesamt-
zeichen.
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Seite 6
M.
Die Beschwerdegegnerin bestritt die Vorbringen der Beschwerdeführerin
in ihrer Duplik vom 20. Juli 2015 und hielt daran fest, dass die Kurzform
„Kali“ unmittelbar und ohne Fantasieaufwand als beschreibender Hinweis
auf einen möglichen Bestandteil der von der Widerspruchsmarke in
Klasse 2 beanspruchten Waren verstanden werde. Auch die Endung
„-San“ sei als Hinweis auf gesundheitlich positive Eigenschaften von Far-
ben, was etwa beim Einsatz in hygienisch sensiblen Bereichen durchaus
relevant sei, beschreibend und schwäche die Kennzeichnungskraft der Wi-
derspruchsmarke zusätzlich.
N.
Die Parteien verzichteten stillschweigend auf die Durchführung einer öf-
fentlichen Verhandlung.
O.
Auf weitere Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so-
weit erforderlich, im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Beschwerden
gegen Verfügungen der Vorinstanz in Widerspruchssachen zuständig
(Art. 31, 32, 33 Bst. e des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]). Die Beschwerdeführerin hat als Widersprechende am
vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist durch die angefochtene
Verfügung besonders berührt und beschwert (Art. 48 Abs. 1 des Verwal-
tungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]).
Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht erhoben (Art. 50
Abs. 1 Art, 52 Abs. 1 VwVG) und der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet
wurde (Art. 63 Abs. 4 VwVG), ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Der Inhaber einer älteren Marke kann Widerspruch gegen eine jüngere
Markeneintragung erheben, wenn diese seiner Marke ähnlich und für glei-
che oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen registriert ist, so dass
sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt (Art. 3 Abs. 1 Bst. c in Ver-
bindung mit Art. 31 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes vom 28. August
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Seite 7
1992 [MSchG, SR 232.11]). An die Unterschiedlichkeit der Waren und
Dienstleistungen sind umso höhere Anforderungen zu stellen, je ähnlicher
sich die Zeichen sind, und umgekehrt (BGE 128 III 445 E. 3.1 "Appenzel-
ler"; 128 III 99 E. 2.c "Orfina"; LUCAS DAVID, Markenschutzgesetz. Muster-
und Modellgesetz, 2. Aufl. 1999, Art. 3 N. 8). Dabei sind die Aufmerksam-
keit der massgebenden Verkehrskreise und die Kennzeichnungskraft der
Widerspruchsmarke zu berücksichtigen (BGE 121 III 378 E. 2.a
"Boss/Boks"; Urteil des BVGer B-531/2013 vom 21. Oktober 2013 E. 2.1
mit Hinweisen "Gallo/Gallay (fig.)"; CHRISTOPH WILLI, Markenschutzgesetz,
Das schweizerische Markenrecht unter Berücksichtigung des europäi-
schen und internationalen Markenrechts, 2002, Art. 3 N. 17 ff.).
2.2 Die Gleichartigkeit der Waren und Dienstleistungen beurteilt sich an-
hand der Einträge im Markenregister (Urteil des BVGer B-531/2013 E. 2.2
"Gallo/Gallay (fig.)"), soweit aufgrund einer Nichtgebrauchseinrede keine
Einschränkung gegeben ist (Urteil des BVGer B-5179/2012 vom 20. Mai
2014 E. 3.2 "Tivo/Tivù Sat HD (fig.)"; GALLUS JOLLER, in: Noth/Bühler/Thou-
venin (Hrsg.), Stämpflis Handkommentar Markenschutzgesetz (MSchG)
[nachfolgend: MSchG], Art. 3 N. 235; WILLI, a.a.O., Art. 3 N. 37). Gleichar-
tigkeit liegt vor, wenn die massgeblichen Abnehmerkreise auf den Gedan-
ken kommen können, die unter Verwendung ähnlicher Marken angebote-
nen Waren oder Dienstleistungen würden angesichts ihrer üblichen Her-
stellungs- und Vertriebsstätten aus demselben Unternehmen stammen
oder doch wenigstens unter Kontrolle eines gemeinsamen Markeninhabers
hergestellt (Urteile des BVGer B-5073/2011 vom 2. Februar 2012 E. 2.5
"Lido Champs-Elysées Paris (fig.)/Lido Exclusive Escort (fig.)";
B˗4159/2009 vom 25. November 2009 E. 3.1 "Efe (fig.)/Eve"; DAVID, a.a.O.,
Art. 3 N. 35). Für die Annahme gleichartiger Waren und Dienstleistungen
sprechen eine einheitliche Wertschöpfungskette, der gleiche Verwen-
dungszweck, ein ähnliches fabrikationsspezifisches Know-how, die markt-
übliche Verknüpfung oder enge Zusammengehörigkeit der Produkte mit
gleichen Abnehmerkreisen und Vertriebsstätten (Urteile des BVGer
B-2269/2011 vom 9. März 2012 E. 6.1 "Bonewelding (fig.)"; B-758/2007
vom 26. Juli 2007 E. 5.1 "G-mode/Gmode"; JOLLER, MSchG, Art. 3
N. 221 ff.). Die Zugehörigkeit zum gleichen Oberbegriff der Nizza-Klassifi-
kation bildet ein Indiz für Gleichartigkeit (Urteil des BVGer B-5073/2011
E. 2.6 "Lido Champs-Elysées Paris (fig.)/Lido Exclusive Escort (fig.)"; JOL-
LER, MSchG, Art. 3 N. 242).
2.3 Die Zeichenähnlichkeit beurteilt sich nach dem Gesamteindruck der
Marken (BGE 128 III 446 E. 3.1 "Appenzeller"; DAVID, a.a.O., Art. 3 N. 11)
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sowie, weil zwei Zeichen meist nicht gleichzeitig wahrgenommen werden,
basierend auf dem Erinnerungsbild der Abnehmer (BGE 121 III 377 E. 2.a
"Boss/Boks"; 119 II 476 E. 2.d "Radion/Radiomat"; MARBACH, Markenrecht,
in: von Büren/David (Hrsg.), Schweizerisches Immaterialgüter- und Wett-
bewerbsrecht [SIWR] Bd. III/1, 2. Aufl. 2009. N. 867 [nachfolgend: SIWR];
DAVID, a.a.O., Art. 3 N. 15). Dabei kommt dem Zeichenanfang in der Regel
eine höhere Bedeutung zu, da er besser im Gedächtnis haften bleibt (Ur-
teile des BVGer B-3325/2010 vom 15. Dezember 2010 E. 4.5 "Bally/Tally";
B-6012/2008 vom 25. November 2009 E. 4.9 "Stenflex/Star Flex (fig.)").
2.4 Für die Ähnlichkeit verbaler Zeichen sind der Wortklang, das Schriftbild
und gegebenenfalls der Sinngehalt massgebend (BGE 127 III 160
E. 2.b/cc "Securitas"; MARBACH, SIWR, N. 872 ff.). Eine Ähnlichkeit im
Wortklang oder Schriftbild allein genügt in der Regel (Entscheid der Eidge-
nössischen Rekurskommission für geistiges Eigentum [RKGE] vom 5. Juli
2006, in: sic! 2006 S. 761 E. 4 "McDonald's/McLake"; WILLI, a.a.O., Art. 3
N. 69). Der Wortklang wird im Wesentlichen durch die Silbenzahl, die Aus-
sprachekadenz und die Aufeinanderfolge der Vokale bestimmt, das Schrift-
bild durch die Anordnung und optische Wirkung der Buchstaben sowie die
Wortlänge (BGE 122 III 382 E. 5.a "Kamillon/Kamillosan"; 119 II 473 E. 2.c
"Radion").
2.5 Eine Verwechslungsgefahr besteht, wenn aufgrund der Ähnlichkeit der
Zeichen und der Gleichartigkeit der Waren und Dienstleistungen Fehlzu-
rechnungen zu befürchten sind, so dass die mit dem jüngeren Zeichen ver-
sehenen Waren und Dienstleistungen dem falschen Markeninhaber zuge-
rechnet werden. Eine unmittelbare Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn ei-
nes der zu vergleichenden Zeichen für das andere gehalten wird, eine mit-
telbare, wenn die massgeblichen Verkehrskreise die Zeichen zwar ausei-
nanderhalten, dahinter aber wirtschaftliche Zusammenhänge der Marken-
inhaber vermuten, die in Wirklichkeit nicht bestehen (Urteile des BVGer
B-5692/2012 vom 17. März 2014 E. 3.4 "Yello/Yellow Lounge"; B-531/2013
E. 2.5 "Gallo/Gallay (fig.)"; JOLLER, MSchG, Art. 3 N. 22 f.).
2.6 Eine starke Kennzeichnungskraft und ein hoher Bekanntheitsgrad ei-
ner Marke erhöhen die Wahrscheinlichkeit von Assoziationen und damit die
Gefahr, dass die Abnehmer ähnliche Drittmarken missdeuten (BGE 128 III
445 E. 3.1 "Appenzeller"; Urteil des BVGer B-5179/2012 E. 3.5 mit Hinwei-
sen "Tivo/Tivù Sat HD (fig.)"). Starke Marken sind das Ergebnis einer
schöpferischen Leistung oder langen Aufbauarbeit und verdienen deshalb
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einen weiten Ähnlichkeitsbereich (BGE 122 III 382 E. 2.a "Kamillon/Kamil-
losan"; Urteil des BVGer B-5692/2012 E. 3.5 mit Hinweisen "Yello/Yellow
Lounge"; vgl. GALLUS JOLLER, Verwechslungsgefahr im Kennzeichenrecht,
Eine rechtsvergleichende Untersuchung der Anforderungen an die Unter-
scheidbarkeit von Kennzeichen im Marken-, Firmen-, Lauterkeits- und Na-
mensrecht, Schriften zum Medien- und Immaterialgüterrecht [SMI] Bd. 53,
2000, S. 204).
2.7 Für schwächere Marken ist der geschützte Ähnlichkeitsbereich kleiner
als für starke. Bei schwachen Marken genügen daher schon bescheide-
nere Abweichungen, um eine hinreichende Unterscheidbarkeit zu schaffen
(BGE 122 III 382 E. 2a "Kamillosan"). Schwach sind insbesondere Marken,
deren wesentliche Bestandteile sich eng an das Gemeingut anlehnen (Ur-
teile des BVGer B-5440/2008 vom 24. Juli 2009 E. 6.2 "Jump (fig.)/Jump-
man", B-5477/2007 vom 28. Februar 2008 E. 6 "Regulat/H2O3 pH/Regulat
(fig.)"). Zum Gemeingut gehören Sachbezeichnungen sowie Hinweise auf
Eigenschaften wie die Bestimmung, die Beschaffenheit, den Verwen-
dungszweck oder die Wirkungsweise der Waren oder Dienstleistungen, so-
fern sie von den Verkehrskreisen ohne besondere Denkarbeit oder Fanta-
sieaufwand verstanden werden und sich nicht in blossen Anspielungen er-
schöpfen (BGE 135 II 359 E. 2.5.5 "akustische Marke"; Urteil des BVGer
B-283/2012 vom 13. Dezember 2012 E. 4.1 "Noblewood"). Ihr Schutzum-
fang ist in der Regel schon eingeschränkt, wenn sie nur einen Teil der vom
Oberbegriff umfassten Waren oder Dienstleistungen beschreiben, für den
sie eingetragen sind (Urteile des BVGer B-1190/2013 vom 3. Dezember
2013 "Ergo"; B-953/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 2.4 "Cizello/Scielo"
m.w.H.).
3.
Zu den massgeblichen Verkehrskreisen für die vorliegend beanspruchten
Waren in Klasse 2 gehören einerseits Erwachsene, die in ihrer Freizeit
handwerklich oder künstlerisch tätig sind, ohne sich spezifischer Inhalts-
stoffe dieser Waren stets bewusst zu sein; andererseits bildende Künstler
sowie Fachleute aus der Baubranche und dem Malbedarfhandel, die über
vertiefte Kenntnisse der in Frage stehenden Waren verfügen (Maler, Gip-
ser, Farbhändler, Heimwerker). Je nach Einsatzbereich werden Farben mit
spezifischen Eigenschaften verwendet. So stellen bewohnbare Innen-
räume andere Anforderungen an Farbeigenschaften als Aussenräume, die
der Witterung ausgesetzt sind, oder als hygienisch sensible und keiman-
fällige Bereiche. Zum Malen eines Aquarells wird andere Farbe verwendet
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Seite 10
als für ein Wand- oder Ölbild. Entsprechend wird Farbe auch von den Ab-
nehmern, die über keine Fachkenntnisse verfügen, mit grösserer Aufmerk-
samkeit nachgefragt denn Massenartikel des täglichen Gebrauchs
(vgl. BGE 126 III 315 E. 6 b)bb) „Rivella/Apiella“).
4.
Die Vorinstanz schliesst aufgrund von Überschneidungen hinsichtlich Ver-
wendungszweck und Vertriebskanäle auf eine ausgeprägte Gleichartigkeit
bzw. teilweise Identität der beanspruchten Waren in Klasse 2. Diese Fest-
stellung erweist sich als zutreffend und wird von den Parteien nicht bestrit-
ten.
5.
5.1 Die Vorinstanz bejaht eine Zeichenähnlichkeit auf klanglicher und
schriftbildlicher Ebene, da fünf von sieben Buchstaben sowie zwei von drei
Silben übereinstimmten und auch die Vokalfolge ähnlich sei. In Verbindung
mit den beanspruchten Waren werde der Bestandteil „Kali“ in der Bedeu-
tung von „Kalisalz“, „Kalium“ oder „Kaliumverbindungen“ verstanden, da in
modernen Farben Kaliumsilikat bzw. Kaliumwasserglas als Bindemittel ver-
wendet werde. Dabei handle es sich um Kaliumverbindungen. Im Sinnge-
halt seien somit ebenfalls keine wesentlichen Unterschiede auszumachen.
Die Beschwerdeführerin ist ebenfalls der Ansicht, dass insgesamt eine Zei-
chenähnlichkeit vorliegt, bemängelt aber die Auslegung des Bestandteils
„Kali“ durch die Vorinstanz. Sie bestreitet, dass dieser in der Bedeutung
von „Kalium“ zu verstehen sei. Die von der Vorinstanz beigezogene Online-
Ausgabe des Duden sei fehlerhaft und nicht bindend. Ein Nachschlage-
werk für Rechtschreibung eigne sich ohnehin nicht dazu, die Bedeutung
eines chemischen Begriffs herzuleiten, vielmehr sei hierzu ein wissen-
schaftliches Werk heranzuziehen. „Kali“ sei einerseits der Name einer in-
dischen Göttin und bezeichne andererseits natürlich vorkommende Kali-
salze, welche nicht im Zusammenhang mit Farben verwendet würden,
bilde jedoch keine Kurzform für „Kalium“. Selbst falls dem so wäre, stünde
„Kali“ in keiner Verbindung zu den beanspruchten Waren, da Farben kein
reines Kalium enthielten. Das in Farben verwendete Wasserglas bzw. Al-
kalisilikat könne zwar Kalium umfassen, es handle sich dabei jedoch nicht
um natürlich vorkommende Kalisalze. Diese würden vielmehr als Ätz- und
Düngemittel eingesetzt. Zudem seien sich die Verkehrskreise der Bedeu-
tung von „Kali“ nicht bewusst, da sie nicht über das entsprechende Fach-
wissen verfügten und sich nicht für die Zusammensetzung von Farben,
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Seite 11
sondern nur für deren Einsatzbereich interessierten. Ferner sei die von der
Vorinstanz vorgenommene Aufspaltung der angefochtenen Marke in die
Bestandteile KALI und SAN willkürlich; eine Zergliederung in die Elemente
KA und LISAN sei ebenso denkbar, da „Lisan“ einen weiblichen, aus Elisa-
beth-Anne hergeleiteten Vornamen bilde. KALISAN sei deshalb ein Fanta-
siezeichen.
Die Beschwerdegegnerin stimmt der Vorinstanz darin zu, dass „Kali“ im
Zusammenhang mit Farben in der Bedeutung von „Kalisalz“ oder „Kalium“
verwendet und nicht als Name einer indischen Göttin verstanden werde. In
modernen Farben werde kein reines Kalium, jedoch Kaliumsilikat bzw. Ka-
liwasserglas als Bindemittel verwendet. Die Verkehrskreise interessierten
sich sehr wohl für die Art des Bindemittels einer Farbe, da hiervon die
Farbeigenschaften und Anwendungsmöglichkeiten bestimmt würden.
5.2 Die Wortmarken KALISAN und KALISIL bestehen beide aus sieben
Buchstaben, wovon fünf identisch sind und an derselben Position stehen
(KALIS). Von drei Silben stimmen zwei überein (KA-LI). Unterschiede las-
sen sich lediglich bei zwei Buchstaben am Zeichenende ausmachen (AN /
IL). Auf klanglicher und schriftbildlicher Ebene besteht deshalb eine grosse
Ähnlichkeit.
5.3 Nachfolgend ist der Sinngehalt der Zeichen zu klären.
5.3.1 Sowohl die Vorinstanz auch als die Beschwerdegegnerin stützten
sich bei der Auslegung des Wortelements „Kali“ auf die Online-Ausgabe
des Duden, was die Beschwerdeführerin bemängelt. Zwar ist ihr darin zu-
zustimmen, dass technische Begriffe mittels Expertendefinitionen in Lehr-
büchern zu erörtern sind. Indessen kommt es im Markenrecht weniger auf
die exakte Definition wissenschaftlicher oder technischer Begriffe an, die
auch den Fachkreisen möglicherweise nicht im Detail bekannt oder um-
stritten sind, sondern vielmehr auf das Sprachverständnis der Verkehrs-
kreise, zu denen auch Abnehmer ohne Fachkenntnisse zählen (E. 3). Der
Vorinstanz kann nicht vorgeworfen werden, dass sie mit dem „Duden“ ein
Nachschlagewerk zur deutschen Rechtschreibung herangezogen hat, um
das allgemeine Sprachverständnis in Bezug auf den Begriff „Kali“ zu eru-
ieren. Zudem sind keine Gründe dafür ersichtlich, weshalb lediglich auf die
Druckversion des Duden abgestellt werden sollte, wird doch die Online-
Version, genau wie die Druckversion, vom Duden-Verlag herausgegeben
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Seite 12
und kontrolliert (/woerterbuch). Die Bedenken der Be-
schwerdeführerin betreffend die aus der Online- und Druckversion des Du-
den abgeleitete Definition des Begriffs „Kali“ sind deshalb unbegründet.
5.3.2 Weder KALISAN noch KALISIL weisen als Einheit einen Sinngehalt
auf. Der Bestandteil „Kali“ bezeichnet zunächst das natürlich vorkom-
mende Kalisalz, das insbesondere als Dünge- und Ätzmittel verwendet
wird, andererseits bildet er die Kurzform von Kalium[verbindungen] (Du-
den, Das Fremdwörterbuch, 11. Aufl. 2015; Duden, Deutsches Univer-
salwörterbuch, 6. Aufl. 2006). Insofern ist „Kali“ eine unpräzise Sammelbe-
zeichnung (Meyers Grosses Standard Lexikon, Bd. 2, 1983). Weiter ist
„Kali“ der Name einer indischen Göttin (Duden, Die deutsche Rechtschrei-
bung, 26. Aufl. 2013).
5.3.3 Kalium ist ein chemisches Element und Alkalimetall, das in der Natur
nur in Form von Verbindungen, eben Kaliumverbindungen, vorkommt (Du-
den, Das Fremdwörterbuch, 11. Aufl. 2015;
empp4.0/do/data/RD-11-00148; , be-
sucht am 12. Mai 2016). Kalium wurde als erstes Alkalimetall 1807 entdeckt
(ULRICH WIETELMANN, Alkali- und Erdalkalimetalle, Weinheim 2006, S. 3).
Alkalimetalle sind die chemischen Elemente aus der ersten Hauptgruppe
des Periodensystems. Ihr Name leitet sich von dem arabischen Wort „al-
qalya“ für „Pottasche“ ab, der alten Bezeichnung für Kaliumcarbonat
(). Mineralfarben enthalten als
Bindemittel entweder Kalk oder Kaliumsilikat, auch Kaliwasserglas ge-
nannt. Silikatanstriche sind witterungsbeständiger und langlebiger als
Kalkanstriche, zudem sind sie schmutzresistent und farbtonstabil
(, besucht am 12. Mai 2016). Die
Fachleute unter den Verkehrskreisen werden dem Bindemittel eine grosse
Aufmerksamkeit widmen, da die Art des Bindemittels dem Füllstoff be-
stimmte Verarbeitungs- und Materialeigenschaften verleiht (
/wiki/Bindemittel, besucht am 12. Mai 2016). Mithin ist das Wis-
sen um die Inhaltsstoffe von Farben unerlässlich, um deren Verwendungs-
zweck und Eigenschaften zu bestimmen. Dieses Wissen kann bei Fach-
kreisen wie Farbhändlern, Malern, Handwerkern oder Künstlern ohne Wei-
teres vorausgesetzt werden. Hingegen ist nicht anzunehmen, dass die
Durchschnittsabnehmer mit der Zusammensetzung von Farben vertraut
sind. In Verbindung mit den beanspruchten Waren überwiegt aus Sicht we-
nigstens eines Teils der Verkehrskreise die Bedeutung von „Kali“ als Kurz-
form für Kalium, während die Bedeutung als Name einer indischen Göttin
in den Hintergrund tritt.
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5.3.4 Die Endsilbe „San“ der Widerspruchsmarke leitet sich aus dem latei-
nischen „sanus“ bzw. dem italienischen „sano“ und dem französischen
„sain“ oder „santé“ ab und steht für „gesund“, was von sämtlichen Verkehrs-
kreisen erkannt wird (BGE 122 III 382 E. 2b "Kamillosan/Kamillon"; Urteil
des BVGer B-2235/2008 vom 2. März 2010 E. 6.3.3 "Dermoxane/Der-
masan"; B-6291/2007 vom 28. Mai 2008 E. 7 "Corposana"). Der Endsilbe
„Sil“ der angefochtenen Marke kommt demgegenüber kein erkennbarer
Sinngehalt zu.
5.3.5 Weist ein Zeichen als Einheit keinen direkt erkennbaren Sinngehalt
auf, wird der Abnehmer versuchen, sich aus den Bestandteilen des Zei-
chens einen Sinn zu erschliessen, bevor er von einem reinen Fantasiezei-
chen ausgeht (Urteile des BVGer B-1710/2008 E. 3.3 "Swistec";
B-6375/2011 vom 12. August 2013 E. 7.4.2 "Fucidin/Fusiderm"). Da so-
wohl dem Element „Kali“ als auch der Endung „San“ aus Sicht wenigstens
eines Teils der Verkehrskreise ein Sinngehalt zukommt, ist eine gedankli-
che Aufspaltung in die beiden Elemente KALI und SAN naheliegend. Dem-
gegenüber liegt die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Zerglie-
derung des Zeichens KALISAN in die Bestandteile KA und LISAN nicht auf
der Hand, da sich diesen kein eindeutiger Sinngehalt entnehmen lässt.
Zwar trifft es zu, dass „Lisan“ einen weiblichen Vornamen bildet. Dieser ist
jedoch äusserst selten und dürfte den Verkehrskreisen nicht bekannt sein.
Im Übrigen widerspricht sich die Beschwerdeführerin, wenn sie einerseits
behauptet, das Element „Kali“ sei in der Widerspruchsmarke nicht zentral,
andererseits aber auf ihre Serienmarke mit ebendiesem Stammelement
verweist.
5.3.6 Im Ergebnis wird das Zeichen KALISAN als „Kalium enthaltendes
Produkt mit gesundheitlich positiver Wirkung“ verstanden, das Zeichen KA-
LISIL als „Kalium enthaltendes Produkt“. Damit besteht eine weitgehende
Ähnlichkeit im Sinngehalt beider Zeichen.
5.4 Bei Übereinstimmungen auf den drei Ebenen von Klang, Schriftbild und
Sinngehalt ist im Ergebnis eine ausgeprägte Zeichenähnlichkeit zu beja-
hen.
6.
Nachfolgend ist in einer Gesamtbetrachtung und unter Berücksichtigung
der Kennzeichnungskraft beider Marken zu prüfen, ob eine Verwechs-
lungsgefahr vorliegt.
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6.1 Der Vorinstanz zufolge ist das Element „Kali“ für die Waren "Peintures,
vernis, laques; agents antirouille, produits pour la conservation du bois; ap-
prêts sous forme de peintures; produits de protection pour le bois; colo-
rants; mordants, en particulier mordants pour le bois; préparations d’en-
duction à base de matières plastiques, sous forme de pâtes ou liquides,
destinées à protéger les surfaces en bois et métalliques contre l’humidité ;
sous-couches à étaler pour la préparation de surfaces, sous forme de pein-
tures pour apprêt" gemeinfrei, da es in der Bedeutung von „Kalisalz“, „Ka-
lium“ oder „Kalium[verbindungen]“ einen möglichen Bestandteil dieser Wa-
ren beschreibe. Mindestens die Fachleute unter den Verkehrskreisen hät-
ten Kenntnis von den in den betreffenden Waren enthaltenen Kaliumver-
bindungen und nähmen den Bestandteil „Kali“ somit als beschreibenden
Hinweis auf die Eigenschaften der Waren wahr. Der Schutzumfang der Wi-
derspruchsmarke könne sich deshalb nicht auf das Element „Kali“ erstre-
cken. Eine erhöhte Verkehrsbekanntheit der Widerspruchsmarke, welche
ausnahmsweise eine Verwechslungsgefahr trotz Übereinstimmung in ei-
nem gemeinfreien Element begründen könne, liege nicht vor. Hinsichtlich
der übrigen beanstandeten Waren in Klasse 2 verfüge die Widerspruchs-
marke jedoch über einen gewöhnlichen Schutzumfang, da diese kein Ka-
lium enthielten. Diesbezüglich sei das Vorliegen einer Verwechslungsge-
fahr zu bejahen.
Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, das Element „Kali“
sei mangels Zusammenhang mit den gekennzeichneten Waren und auf-
grund seiner Mehrdeutigkeit für die beanspruchten Waren weder beschrei-
bend, noch sei es gemeinfrei. Die Endung „San“ habe durch ihre Nähe zum
lateinischen „sanus“ einen beschreibenden Charakter für Produkte mit
Heilwirkung, nicht jedoch für Farben. Folglich komme dem Zeichen KALI-
SAN ein durchschnittlicher Schutzumfang bei gewöhnlicher Kennzeich-
nungskraft zu. Schliesslich sei die Beschwerdeführerin Inhaberin der Mar-
kenregistrierungen bzw. Anmeldungen KALIPHIL und KALIPURA, weshalb
die Verkehrskreise irrigerweise davon ausgehen könnten, die angefoch-
tene Marke gehöre zur Markenserie der Beschwerdeführerin.
Die Beschwerdegegnerin bringt vor, die Vorinstanz habe das Element
„Kali“ für die Mehrheit der beanstandeten Waren zurecht als direkt be-
schreibend und gemeinfrei eingestuft. Es weise im Zusammenhang mit
Farben darauf hin, dass diese auf „kalihaltigen“ Bindemitteln basierten und
sich von den weniger witterungsanfälligen, weniger atmungsaktiven und
deshalb preislich günstigeren Dispersionsfarben mit künstlichen Bindemit-
teln abhöben. Das Vorliegen einer Serienmarke setze deren Bekanntheit
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beim Publikum voraus; handle es sich noch dazu um eine beschreibende
Angabe, müsse sich die Serienmarke im Verkehr durchgesetzt haben. Die
Beschwerdeführerin habe den entsprechenden Nachweis nicht erbracht.
Die beschreibende Endsilbe „San“ schwäche die ohnehin schon kenn-
zeichnungsschwache Marke zusätzlich, da sie auf gesundheitlich positive
Eigenschaften der damit gekennzeichneten Waren hinweise, was bei
schimmelwidrigen oder in hygienisch sensiblen Bereichen verwendeten
Farben durchaus relevant sei.
6.2 Wasserglas ist das aus einer Schmelze erstarrte Kaliumsilikat oder
dessen wässrige Lösung (
(Chemie).html, besucht am
17. Mai 2016). Kaliumsilikat ist eine chemische Verbindung aus der Gruppe
der Kaliumverbindungen und wird durch Zusammenschmelzen von Quarz-
sand, Kaliumcarbonat und Kohle gewonnen (
wiki/Kaliumsilicat, besucht am 17. Mai 2016). Es wurde bereits erwähnt,
dass „Kali“ eine Sammelbezeichnung für Kaliumverbindungen bildet; zu-
dem weckt der Begriff Assoziationen zu den Alkalimetallen, deren namens-
gebendes Element es ursprünglich war (vgl. E. 5.3.3). Kaliwasserglas fällt
als Kaliumverbindung unter den Sammelbegriff „Kali“. Entsprechend bildet
der Bestandteil „Kali“ aus der Sicht wenigstens eines Teils der massgebli-
chen Verkehrskreise einen direkt beschreibenden Hinweis auf einen mögli-
chen Inhaltsstoff der Waren "Peintures, vernis, laques; agents antirouille,
produits pour la conservation du bois; apprêts sous forme de peintures;
produits de protection pour le bois; colorants; mordants, en particulier mor-
dants pour le bois; préparations d’enduction à base de matières plastiques,
sous forme de pâtes ou liquides, destinées à protéger les surfaces en bois
et métalliques contre l’humidité ; sous-couches à étaler pour la préparation
de surfaces, sous forme de peintures pour apprêt". Da Farben mit Kaliwas-
serglas als Bindemittel qualitativ hochwertiger sind als Farben mit künstli-
chen Bindemitteln, wirkt der Bestandteil „Kali“ als bestimmter, spezifischer
und zudem anpreisender Hinweis. Für diese Waren verfügt der Bestandteil
„Kali“ über eine geringe Kennzeichnungskraft, ist jedoch entgegen Ansicht
der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin nicht gleichzeitig gemeinfrei.
„Kaliwasserglas“ wird oft schlechthin als „Wasserglas“ und die das entspre-
chende Bindemittel enthaltenden Farben als „Wasserglasfarben“ bezeich-
net (
wiki/Wasserglas, besucht am 17. Mai 2016). Der Wortanfang „Kali“ wird
also nicht zwingend zur Bezeichnung von Kaliwasserglas oder von Farben
mit Kaliwasserglas als Bindemittel benötigt. Im Gegensatz zu „Acrylfar-
ben“, „Kalkfarben“, „Ölfarben“ usw. gibt es auch keine „Kalifarben“. Folglich
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sind die Anbieter von Kaliwasserglas enthaltenden Waren nicht zwingend
auf den Bestandteil „Kali“ angewiesen, um diese zu kennzeichnen und zu
bewerben. An ihm besteht somit kein Freihaltebedürfnis.
6.3 Die Endsilbe „San“ der Widerspruchsmarke weist, wie bereits erwähnt
wurde, auf gesundheitlich positive Eigenschaften der Waren hin
(vgl. E. 5.3.4 hievor). Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin
besteht durchaus ein Zusammenhang zwischen Gesundheit und Farben.
So beugt die hohe Alkalität des in Mineralfarben enthaltenen Bindemittels
Wasserglas dem Befall mit Mikroorganismen vor (
/wiki/Mineralfarbe, besucht am 17. Mai 2016). Dadurch ist die Farbe
hypoallergen und zum Einsatz in hygienisch sensiblen Bereichen wie Kli-
niken oder Lebensmittellagerräumen geeignet, wie die Beschwerdeführe-
rin bei der Bewerbung ihrer Produkte im Übrigen selbst hervorhebt
(/kalisan.html; /kalipura.html, besucht am 13. Mai
2016). Gemäss ständiger Rechtsprechung gehört der Begriff „San“ bei ge-
gebenem thematischen Zusammenhang zum Gemeingut (Urteile des
BVGer B-2235/2008 E. 6.3.3 "Dermoxane/Dermasan"; B-6291/2007 E. 8
"Corposana").
6.4 Mit „Kali“ und „San“ ist die Widerspruchsmarke aus einem schwachen
und einem gemeinfreien Bestandteil zusammengesetzt und verfügt damit
insgesamt über einen geringen Schutzumfang für die in Klase 2 bean-
spruchten Waren "Peintures, vernis, laques; agents antirouille, produits
pour la conservation du bois; apprêts sous forme de peintures; produits de
protection pour le bois; colorants; mordants, en particulier mordants pour
le bois; préparations d’enduction à base de matières plastiques, sous
forme de pâtes ou liquides, destinées à protéger les surfaces en bois et
métalliques contre l’humidité ; sous-couches à étaler pour la préparation
de surfaces, sous forme de peintures pour apprêt". Die sich gegenüberste-
henden Zeichen stimmen lediglich im kennzeichnungsschwachen Element
„Kali“ sowie im ersten Buchstaben der Endung „San“ überein. Während
diese gemeinfrei ist, verfügt die Endung „Sil“ der angefochtenen Marke
über eine gewisse Kennzeichnungskraft. Angesichts der erhöhten Auf-
merksamkeit der Verkehrskreise ist ein strenger Massstab anzuwenden
und genügen die geringen Unterschiede zwischen den Zeichen bereits, um
einen hinreichenden Abstand herzustellen. Dass die Beschwerdeführerin
über eine dem Publikum bekannte Markenserie mit dem Bestandteil „Kali“
verfügt, hat sie nicht hinreichend belegt. Zudem könnte sie sich nur dann
erfolgreich auf eine Markenserie berufen, wenn der Stammbestandteil
kennzeichnungskräftig wäre; eine Übereinstimmung in gemeinfreien oder,
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wie vorliegend, kennzeichnungsschwachen Bestandteilen genügt nicht
(Urteil des BVGer vom 3. Oktober 2007 E. 6.4 "Street Parade/Summer Pa-
rade"; Entscheid der RKGE in: sic! 2005 S. 199 E. 4 "Lipton Ice Tea Fusion/
Nes Fusion"). Betreffend die eingangs erwähnten Waren ist das Vorliegen
einer Verwechslungsgefahr somit zu verneinen.
6.5 Anders verhält es sich mit den Waren "diluants pour tous les produits
précités; résines naturelles à l’état brut; métaux en feuilles et en poudres
pour peintres, décorateurs, imprimeurs et artistes; mastics (résine natu-
relle)", welche – wie die Vorinstanz treffend festgestellt hat – keine Kalium-
verbindungen enthalten. Diesbezüglich wird der Bestandteil „Kali“ nicht als
Hinweis auf einen möglichen Inhaltsstoff verstanden und verfügt über eine
gewöhnliche Kennzeichnungskraft. Die unveränderte Übernahme dieses
Bestandteils durch die angefochtene Marke muss hier unter Berücksichti-
gung der Warengleichartigkeit und teilweisen Identität sowie der ausge-
prägten Zeichenähnlichkeit zu einem anderen Ergebnis führen. Die Abwei-
chung der Zeichen in den letzten zwei Buchstaben sind nicht ausreichend,
um eine Verwechslungsgefahr auszuschliessen. Auch diesbezüglich ist der
Vorinstanz recht zu geben.
6.6 Im Ergebnis ist die Beschwerde abzuweisen und die angefochtene Ver-
fügung zu bestätigen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten-
und entschädigungspflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 64 Abs. 1 VwVG).
7.1 Die Gerichtsgebühr ist nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache,
Art der Prozessführung und der finanziellen Lage der Parteien festzulegen
(Art. 63 Abs. 4bis VwVG, Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht ist dafür ein Streitwert zu veranschlagen (Art. 4 VGKE),
wobei im Widerspruchsbeschwerdeverfahren das Interesse der Widerspre-
chenden an der Löschung beziehungsweise jenes der Widerspruchsgeg-
nerin am Bestand der angefochtenen Marke zu veranschlagen ist. Bei eher
unbedeutenden Zeichen wird praxisgemäss ein Streitwert zwischen
Fr. 50'000.– und Fr. 100'000.– angenommen (BGE 133 III 492 E. 3.3
"Turbinenfuss"). Von diesem Erfahrungswert ist auch im vorliegenden Ver-
fahren auszugehen, da keine konkreten Anhaltspunkte für einen höheren
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oder niedrigeren Wert der strittigen Marke sprechen. Im Ergebnis rechtfer-
tigt es sich, die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf Fr. 4'000.– festzu-
legen. Sie werden dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kosten-
vorschuss in gleicher Höhe entnommen.
7.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Antrag eine
Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zugespro-
chen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VKGE). Die Partei-
entschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere
notwendige Auslagen der Partei und ist anhand der eingereichten Kosten-
note oder, wird keine Kostennote eingereicht, aufgrund der Akten festzu-
legen (Art. 8 i.V.m. Art. 14 VGKE). Die Beschwerdegegnerin reichte keine
Kostennote ein, machte aber in ihrer Beschwerdeantwort vom 19. März
2015 Kosten von mindestens Fr. 2'500.– geltend. Anhand des aktenkundi-
gen Aufwands bei zweimaligem Schriftenwechsel erscheint eine Partei-
entschädigung zugunsten der Beschwerdegegnerin von Fr. 3'500.– (ohne
Mehrwertsteuer, die vorliegend nicht geschuldet ist, vgl. Art. 1 Abs. 1
i.V.m. Art. 8 Abs. 1 Mehrwertsteuergesetz [MWSTG, SR 641.20] sowie
Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) angemessen.
8.
Gegen dieses Urteil steht keine Beschwerde an das Bundesgericht offen
(Art. 73 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Es wird daher mit Eröffnung rechtskräftig.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen und die angefochtene Verfügung vom
5. Januar 2015 bestätigt.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 4'000.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 4'000.– wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Der Beschwerdegegnerin wird für das Beschwerdeverfahren eine Partei-
entschädigung von Fr. 3'500.– zulasten der Beschwerdeführerin zugespro-
chen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück)
– die Beschwerdegegnerin (Einschreiben; Beilagen zurück)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. 13380; Einschreiben; Vorakten zurück)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
David Aschmann Agnieszka Taberska
Versand: 13. Juni 2016