B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-6262/2015
Ur t e i l vom 1 8 . M ä r z 2 0 1 6
Besetzung
Richter Hans Urech (Vorsitz),
Richter Pietro Angeli-Busi, Richterin Maria Amgwerd,
Gerichtsschreiberin Andrea Giorgia Röllin.
Parteien
X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI,
Zentralstelle,
Malerweg 6, 3600 Thun,
Vorinstanz.
Gegenstand
Disziplinarmassnahme (Busse);
Verfügung vom 24. September 2015.
B-6262/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), geboren (…), wurde am
13. November 2013 mit Verfügung der Vollzugsstelle für den Zivildienst
ZIVI, Zentralstelle (nachfolgend: Vorinstanz), zum Zivildienst zugelassen.
Am 21. November 2013 verfügte die Vorinstanz, dass die Gesamtdauer
der ordentlichen Zivildienstleistung des Beschwerdeführers 372 Tage
betrage. Davon hat er bisher 147 Diensttage geleistet.
A.b Mit Verfügung vom 20. Januar 2015 bot die Vollzugsstelle für den
Zivildienst ZIVI, Regionalzentrum A._______ (nachfolgend: Regionalzent-
rum A._______), den Beschwerdeführer zu einem langen Einsatz von
180 Diensttagen im Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis 24. Juli 2015 im
Einsatzbetrieb Altersheim B._______ mit der Berechtigung zu
voraussichtlich acht Ferientagen auf.
Der Einsatzbetrieb ersuchte am 9. April 2015 um einen vorzeitigen Abbruch
des Einsatzes. Das Regionalzentrum A._______ hiess diesen Antrag mit
Verfügung vom 28. April 2015 gut und brach den Einsatz rückwirkend per
17. April 2015 ab. Zu diesem Zeitpunkt waren sechs Ferientage bezogen.
B.
B.a Bereits einige Tage vor dieser Verfügung bot das Regionalzentrum
A._______ mit Verfügung vom 22. April 2015 den Beschwerdeführer neu
zu einem Zivildiensteinsatz vom 27. April 2015 bis 24. Juli 2015 von
voraussichtlich 89 Diensttagen beim Verein C._______ (nachfolgend:
Einsatzbetrieb C._______) ohne Berechtigung zum Bezug von
Ferientagen auf. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
B.b Am 28. Mai 2015 erfuhr das Regionalzentrum A._______, dass der
Beschwerdeführer dem Einsatzbetrieb C._______ am 22. und 26. Mai
2015 unentschuldigt ferngeblieben war, im Betrieb wiederholt verspätetet
erschien und sich Krankheitstage häuften. Die Vorinstanz zeigte dem
Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18. Juni 2015 die Einleitung eines
Disziplinarverfahrens gegen ihn an und gab ihm Gelegenheit, sich zur
vorgeworfenen Abwesenheit am 22. und 26. Mai 2015 zu äussern. Der
Beschwerdeführer nahm in einem undatierten Schreiben (Eingang am
1. Juli 2015) Stellung.
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Seite 3
B.c Am 9. Juli 2015 beantragte der Einsatzbetrieb C._______ beim
Regionalzentrum A._______ den sofortigen Abbruch des
Zivildiensteinsatzes des Beschwerdeführers. Noch gleichentags forderte
die Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI, Regionalzentrum D._______
(nachfolgend: Regionalzentrum D._______), den Beschwerdeführer
schriftlich – auf postalischem Weg und per E-Mail – dazu auf, zu den
Vorwürfen und zum Abbruchgesuch des Einsatzbetriebs insgesamt
Stellung zu nehmen.
Mit Schreiben vom 15. Juli 2015 kamen die Eltern des Beschwerdeführers
dieser Aufforderung nach und ersuchten das Regionalzentrum A._______,
ihn krankheitsbedingt aus dem Zivildienst zu entlassen bzw. von diesem
Dienst zu befreien.
B.d Das Regionalzentrum A._______ führte am 21. Juli 2015 ein
persönliches Gespräch mit dem Beschwerdeführer.
B.e Am 3. August 2015 lud die Vorinstanz den Beschwerdeführer zur
Stellungnahme ein, warum er am 17. Juni 2015 nicht im Einsatzbetrieb
erschienen sei und sich bei diesem nicht abgemeldet habe. Ebenfalls am
3. August 2015 hielt das Regionalzentrum A._______ gegenüber dem
Beschwerdeführer zuhanden der Ausgleichskasse schriftlich fest, dass der
17. Juni 2015 ein Urlaubstag sei. Am 16. August 2015 schrieb der Vater
des Beschwerdeführers der Vorinstanz, dass der 17. Juni 2015 vom
Regionalzentrum A._______ am 3. August 2015 schriftlich als Urlaubstag
bestätigt worden sei.
Auf Nachfrage hin erklärte der Einsatzbetrieb mit E-Mail vom 24. August
2015 der Vorinstanz, dass für den 17. Juni 2015 kein Urlaubsgesuch des
Beschwerdeführers vorliege und er sich für diesen Tag auch nicht
abgemeldet habe.
B.f Die Vorinstanz forderte den Beschwerdeführer am 9. September 2015
zu einer weiteren Stellungnahme auf. Er habe zu beantworten, warum er
vom 10. bis am 15. Juli 2015 nicht mehr zur Arbeit im Einsatzbetrieb
erschienen sei, was ihm bei der am 9. Juli 2015 erfolgten Information über
das eingereichte Gesuch um Einsatzabbruch genau gesagt worden sei,
warum er bei allfälligen Unsicherheiten bezüglich der Fortsetzung bzw. des
Endes des Einsatzes nicht umgehend beim Einsatzbetrieb nachgefragt
oder sich beim Regionalzentrum nach dem korrekten Vorgehen erkundigt
habe und warum er den Einsatz am 14. Juli 2015 trotz der auf seinen
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Seite 4
Anrufbeantworter gesprochenen Anweisung des Regionalzentrums
D._______ vom 13. Juli 2015 nicht wieder aufgenommen habe.
Der Beschwerdeführer kam der Aufforderung zur Stellungnahme am
20. September 2015 nach.
C.
Mit Verfügung vom 24. September 2015 auferlegte die Vorinstanz dem
Beschwerdeführer eine Busse in der Höhe von Fr. 425.– wegen
mehrfachen Zivildienstversäumnisses. Er sei trotz rechtskräftigen
Aufgebots zum Zivildienst beim Einsatzbetrieb C._______ am 22. und
26. Mai 2015, am 17. Juni 2015 sowie vom 10. bis am 15. Juli 2015 nicht
zum Zivildiensteinsatz im Einsatzbetrieb erschienen und habe dabei
mehrfach den Tatbestand des Zivildienstversäumnisses gemäss Art. 73
Abs. 1 des Bundesgesetzes über den zivilen Ersatzdienst vom 6. Oktober
1995 (Zivildienstgesetz, ZDG; SR 824.0) erfüllt. Rechtfertigungsgründe,
welche die Rechtswidrigkeit der Pflichtverletzungen ausschliessen
könnten, bestünden keine. Die Pflichtverletzungen könnten noch knapp als
leichte Fälle gemäss Art. 73 Abs. 3 ZDG eingestuft werden. Das
Verschulden des Beschwerdeführers sei mittelschwer bis schwer. Aufgrund
seiner (krankheitsbedingten) Erwerbslosigkeit seit dem Lehrabschluss im
Jahre 2012 sei eine Busse in Höhe von Fr. 425.– angemessen.
D.
Am 2. Oktober 2015 hat der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung
Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht erhoben. Er beantragt
sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, den Verzicht auf
eine Disziplinarmassnahme und die gesundheitlich bedingte Entlassung
aus dem Zivildienst. Zur Begründung macht der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, dass er an einer Psychose leide. Er stehe seit
Lehrabschluss im Jahre 2012 in psychiatrischer Behandlung und habe
eine Dienstentlassung nur aus falschem Stolz abgelehnt.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 23. Oktober 2015 beantragt die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde. Die Vorinstanz begründet dies im
Wesentlichen damit, dass die verfügte Disziplinarmassnahme
verhältnismässig sowie der Schwere des Verschuldens und den
persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers angemessen sei.
Aufgrund der eingereichten Arbeitsunfähigkeitszeugnisse sei davon
auszugehen, dass im Zeitpunkt der drei Pflichtverletzungen keine
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Seite 5
Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit vorgelegen sei. Es lägen für die
entsprechenden Tage keine Arbeitsunfähigkeitszeugnisse vor, wie der
Beschwerdeführer sie jeweils bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit
eingereicht habe. Das Anliegen einer vorzeitigen Zivildienstentlassung
bilde nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Die Beschwerde sei
unbegründet.
F.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die vorinstanzliche Vernehmlassung
dem Beschwerdeführer am 26. Oktober 2015 zur Kenntnis gebracht. Er hat
stillschweigend auf die Einreichung einer Stellungnahme und
entsprechender Beweismittel verzichtet.
G.
Auf die dargelegten und weitere Vorbringen der Parteien wird, soweit sie
für den Entscheid wesentlich sind, in den nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Verfügung der Vorinstanz vom 24. September 2015 kann nach
Art. 63 Abs. 1 ZDG im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen über die
Bundesverwaltungsrechtspflege mit Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht angefochten werden (Art. 5 Abs. 1 Bst. a und Art. 44 ff. des
Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR
172.021] in Verbindung mit Art. 31 ff. und Art. 37 ff. des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG; SR 173.32]).
1.2 Als Adressat ist der Beschwerdeführer durch die angefochtene
Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Beschwerde berechtigt
(Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die zehntägige Beschwerdefrist (Art. 66 Bst. a ZDG)
wurde gewahrt. Ebenso sind die Anforderungen an Form und Inhalt der
Beschwerdeschrift (Art. 52 Abs. 1 VwVG) erfüllt. Die übrigen
Sachurteilsvoraussetzungen liegen ebenfalls vor (Art. 47 ff. VwVG).
1.3 Auf die Beschwerde ist folglich grundsätzlich einzutreten. Es ist aber
näher zu prüfen, ob insbesondere auf das in der Beschwerde gestellte
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Seite 6
Gesuch um vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst einzutreten ist, da
die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung über dieses nicht
entschied.
1.4 Der Streitgegenstand in einem Beschwerdeverfahren umfasst das
durch die Verfügung geregelte Rechtsverhältnis, soweit dieses
angefochten wird. Er wird durch zwei Elemente bestimmt: Erstens durch
den Gegenstand der angefochtenen Verfügung (Anfechtungsgegenstand)
und zweitens durch die Parteibegehren (vgl. dazu FRITZ GYGI,
Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 1983, S. 42 ff. und 127 ff.; BGE
118 V 311 E. 3b mit Hinweisen). Gegenstand des Beschwerdeverfahrens
kann jedoch nur sein, was Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens
war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Der mit der
angefochtenen Verfügung umschriebene Anfechtungsgegenstand bildet
demnach nicht nur den Ausgangspunkt, sondern auch den Rahmen und
die Begrenzung des Streitgegenstandes des Verfahrens. Über diejenigen
Punkte, welche von der Vorinstanz nicht verfügungsweise entschieden
wurden und über welche sie nicht entscheiden musste, kann das
Bundesverwaltungsgericht daher grundsätzlich nicht urteilen (vgl. BGE 131
V 164 E. 2.1 mit Hinweisen).
1.5 Im Streit liegt vorliegend nur die Verfügung vom 24. September 2015,
mit welcher die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine Busse in der Höhe
von Fr. 425.– wegen mehrfachen Zivildienstversäumnisses auferlegte. Das
Bundesverwaltungsgericht hat daher einzig zu prüfen, ob die Vorinstanz
diese Busse zu Recht ausgesprochen hat. Soweit der Beschwerdeführer
Weitergehendes beantragt – nämlich die vorzeitige Entlassung aus dem
Zivildienst –, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. etwa BGE 132
V 74 E. 1.1 mit Hinweis).
2.
2.1 Verletzt die zivildienstpflichtige Person vorsätzlich oder fahrlässig
Pflichten, die ihr das Gesetz oder darauf gestützte Verordnungen
auferlegen, kann die Vollzugsstelle eine Disziplinarmassnahme verfügen.
Vorbehalten bleiben die Strafbestimmungen der Art. 72 bis 78 ZDG (Art. 67
Abs. 1 ZDG). Als Disziplinarmassnahme kann die Vollzugsstelle einen
schriftlichen Verweis oder eine Busse bis zu Fr. 2'000.– verfügen
(Art. 68 ZDG).
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Seite 7
2.2 Disziplinarmassnahmen sind Sanktionen unter anderem gegenüber
Personen, die in einem Sonderstatusverhältnis stehen. Disziplinarische
Massnahmen sollen bewirken, dass Personen, welche der
Disziplinargewalt unterliegen, ihre Pflichten erfüllen (vgl.
HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungs-
rechts, 6. Aufl. 2010, Rz. 1191 f.; TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 32 Rz. 46 ff.). In einem
Sonderstatusverhältnis und damit dem Disziplinarrecht unterworfen sind
auch die zivildienstpflichtigen Personen (Art. 67 ff. ZDG; vgl. Urteile des
BVGer B-582/2012 vom 25. Oktober 2012 E. 2.3, B-5352/2011 vom
1. Februar 2012 E. 2.3 und B-2129/2006 vom 4. April 2007 E. 3).
3.
3.1 Nach Art. 71 Abs. 1 ZDG leitet die Vollzugsstelle ein
Disziplinarverfahren von Amtes wegen ein oder wenn der Einsatzbetrieb
eine Pflichtverletzung anzeigt. Sie teilt dies der betroffenen
zivildienstpflichtigen Person schriftlich mit. Art. 71 Abs. 2 ZDG bestimmt,
dass die Vollzugsstelle das Verfahren innert 30 Tagen durchführt und es
mit einer Verfügung erledigt. Im vorliegenden Fall setzte die Vorinstanz den
Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18. Juni 2015 erstmals über die
Einleitung eines Disziplinarverfahrens in Kenntnis, verfügte aber erst am
24. September 2015 eine Disziplinarmassnahme. Entsprechend führte die
Vorinstanz das Verfahren nicht innerhalb der gesetzlich vorgegebenen
Frist durch.
3.2 Die in Art. 71 Abs. 2 ZDG statuierte Behandlungsfrist für
Disziplinarverfahren ist eine Ordnungsfrist (Botschaft zur Änderung des
Bundesgesetzes über den zivilen Ersatzdienst vom 21. September 2001;
BBl 2001 6127, S. 6194). Sie soll einen geordneten Verfahrensgang
gewährleisten, ohne an Verwirkungsfolgen gebunden zu sein.
Verfahrenshandlungen können daher auch noch nach Fristablauf
vorgenommen werden, soweit und solange der Verfahrensgang dies nicht
ausschliesst (Urteil des BVGer B-582/2012 vom 25. Oktober 2012 E. 3.2
mit Hinweisen).
3.3 Das Verfahren ist in casu zwar nicht innerhalb der gesetzlich
vorgegebenen 30-tägigen Ordnungsfrist durchgeführt worden. Der
Beschwerdeführer beanstandet die Überschreitung dieser Frist jedoch
nicht. Auch bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Missachtung
dieser Frist den geordneten Verfahrensgang beeinträchtigt oder dem
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Seite 8
Beschwerdeführer zum Nachteil gereicht hätte. Deshalb bleibt die
Nichteinhaltung der Frist unbeachtlich (vgl. Urteil des BVGer B-1828/2014
vom 5. August 2014, S. 3).
4.
4.1 Nach Art. 73 Abs. 1 ZDG wird mit einer Geldstrafe bis zu 180 Tages-
sätzen bestraft, wer ohne die Absicht, den Zivildienst zu verweigern, eine
Zivildienstleistung, zu der er aufgeboten ist, nicht antritt, seinen
Einsatzbetrieb ohne Erlaubnis verlässt oder nach einer rechtmässigen
Abwesenheit nicht zu ihm zurückkehrt. In leichten Fällen erfolgt
disziplinarische Bestrafung (Art. 73 Abs. 3 ZDG).
4.2 Der Beschwerdeführer, welcher der Einsatzpflicht nach Art. 9 Bst. d
ZDG untersteht, ist am 22. April 2015 rechtskräftig zum fraglichen
Zivildiensteinsatz aufgeboten worden. Es ist unbestritten, dass der
Beschwerdeführer am 22. und 26. Mai 2015, am 17. Juni 2015 sowie vom
10. bis am 15. Juli 2015 nicht zum Einsatz erschienen ist; am 22. und
26. Mai 2015 wegen der Teilnahme am Hochzeitsfest seiner Schwester in
E._______ (Ägypten) und vom 10. bis 15. Juli 2015 in der Annahme, dass
der Zivildiensteinsatz am 9. Juli 2015 seitens des Einsatzbetriebs
C._______ beendet worden sei. Für die Abwesenheit vom 17. Juni 2015
gaben weder der Beschwerdeführer noch sein Vater bzw. seine Eltern
einen Grund an, obwohl die Vorinstanz den Beschwerdeführer
ausdrücklich zu genauen Angaben zum Urlaubsgrund aufgefordert hatte
(Einladung vom 9. September 2015 zur Stellungnahme, S. 3;
Vernehmlassungsbeilage 24). Eine Absicht, den Zivildienst zu verweigern,
hatte der Beschwerdeführer unbestrittenermassen nicht. Damit sind in
Bezug auf die Abwesenheiten am 22. und 26. Mai 2015, am 17. Juni 2015
sowie vom 10. bis am 15. Juli 2015 der objektive und der subjektive
Tatbestand von Art. 73 Abs. 1 ZDG erfüllt.
4.3 Die Vorinstanz bejaht für diese Abwesenheiten keinen
Rechtfertigungsgrund (vgl. Vernehmlassung, S. 4). Der Beschwerdeführer
ist hingegen der Ansicht, dass die Pflichtverletzungen nicht rechtswidrig
erfolgt seien.
4.4
4.4.1 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde zwar vor, dass er
an einer Psychose leide und seit dem Lehrabschluss im Jahre 2012 in
psychiatrischer Behandlung stehe, macht jedoch nicht geltend, dass
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Seite 9
dieses Leiden Grund für die fraglichen Abwesenheiten war. Auch zuvor
wiesen weder der Beschwerdeführer selbst noch seine Eltern bzw. sein
Vater in ihren Stellungnahmen darauf hin, dass an den betreffenden Tagen
eine gesundheitlich bedingte Arbeitsunfähigkeit bestanden habe (vgl. die
am 1. Juli 2015 eingegangene undatierte Stellungnahme und die
Stellungnahmen vom 15. Juli 2015, 16. August 2015 und 20. September
2015).
4.4.2 Gemäss den vorliegenden Akten hat der Beschwerdeführer für die
Abwesenheiten am 22. und 26. Mai 2015, am 17. Juni 2015 sowie vom
10. bis am 15. Juli 2015 keine Arztzeugnisse eingereicht. Wenn er
krankheitsbedingt nicht zum Einsatz erscheinen konnte, reichte er jeweils
ärztliche Arbeitsunfähigkeitszeugnisse ein, die sich auf konkrete Tage
bezogen (vgl. Vernehmlassungsbeilage 26). Eine ärztlich attestierte
dauerhafte Arbeitsunfähigkeit ist weder belegt noch vom Beschwerdeführer
geltend gemacht worden.
4.4.3 Nach Art. 32 Abs. 1 ZDG in Verbindung mit Art. 76 Abs. 2 der
Zivildienstverordnung vom 11. September 1996 (ZDV, SR 824.01) teilt die
zivildienstleistende Person dem Einsatzbetrieb jede Beeinträchtigung ihrer
Arbeitsfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall unverzüglich mit. Die
zivildienstleistende Person besorgt sich ein Arztzeugnis und legt dieses
innert drei Tagen dem Einsatzbetrieb vor. Sofern der Einsatz länger als
einen Tag dauert, muss ein Arztzeugnis allerdings nur vorgelegt werden,
wenn die Beeinträchtigung länger als einen Tag dauert (Art. 76 Abs. 3
ZDV).
Vorliegend dauerte der Einsatz, während welchem der Beschwerdeführer
an den fraglichen Tagen abwesend war, mehr als einen Tag (vgl.
vorstehend Sachverhalt Bst. B.a-c). Damit war der Beschwerdeführer
dann, wenn seine Abwesenheit am 17. Juni 2015 krankheits- oder
unfallbedingt gewesen sein sollte, aufgrund von Art. 76 Abs. 3 ZDV nicht
zur Vorlage eines Arztzeugnisses verpflichtet. Diese fehlende
Vorlagepflicht entband den Beschwerdeführer jedoch nicht von der
Verpflichtung, eine allfällige eintägige krankheits- oder unfallbedingte
Beeinträchtigung seiner Arbeitsfähigkeit dem Einsatzbetrieb unverzüglich
zu melden. Aus den Akten geht keine solche sofortige schriftliche Mitteilung
des Beschwerdeführers an den Einsatzbetrieb hervor, am 17. Juni 2015
krankheits- oder unfallbedingt abwesend (gewesen) zu sein. Laut dem
Beschwerdeführer teilte er die Abwesenheit am 17. Juni 2015 mündlich
einem Mitarbeiter des Einsatzbetriebs mit. Einen krankheits- oder
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Seite 10
unfallbedingten Abwesenheitsgrund nannte der Beschwerdeführer nicht
(Stellungnahme vom 20. September 2015, Vernehmlassungsbeilage 25).
Der Betrieb bestreitet, dass einer seiner Mitarbeiter eine entsprechende
Mitteilung erhalten hat. Gemäss der Vorinstanz ist der Beschwerdeführer
am 17. Juni 2015 ohne Abmeldung im Einsatzbetrieb nicht erschienen
(Schreiben vom 3. August 2015, Vernehmlassungsbeilage 12). Der
Einsatzbetrieb bestätigte diese Sachverhaltsdarstellung auf Nachfrage
(E-Mail vom 24. August 2015, Vernehmlassungsbeilage 15). Folglich kann
aus Art. 76 Abs. 3 ZDV nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers
abgeleitet werden.
4.4.4 Die anderen Abwesenheiten dauerten länger als einen Tag – der
23. bis 25. Mai 2015 waren infolge des Pfingstfestes arbeitsfrei –, so dass
der Beschwerdeführer für diese auf jeden Fall ein Arztzeugnis hätte vorlegen
müssen (vgl. Art. 76 Abs. 3 ZDV). Demnach konnte die Vorinstanz zurecht
davon ausgehen (Vernehmlassung, S. 4), dass der Beschwerdeführer am
22. und 26. Mai 2015, am 17. Juni 2015 sowie vom 10. bis am 15. Juli 2015
gesundheitlich nicht beeinträchtigt war und demzufolge ein entsprechender
Rechtfertigungsgrund auszuschliessen ist.
4.5
4.5.1 Die Vorinstanz schreibt, dass in Bezug auf die Abwesenheiten vom
22. und 26. Mai 2015 kein Ferienanspruch des Beschwerdeführers
bestanden habe. Dies sei im Aufgebot korrekt so verfügt worden. Die
entsprechende Passage sei klar formuliert und fett hervorgehoben worden.
Gemäss der verspätet nachgereichten Bestätigung seiner Schwester vom
16. August 2015 sei der Beschwerdeführer am 22. und 26. Mai 2015
wegen deren Hochzeit abwesend gewesen. Anlässlich seines Telefonats
mit dem Regionalzentrum A._______ am 30. April 2015 sei er von diesem
vorgängig aufgrund des fehlenden Ferienanspruchs und der bereits
gebuchten Ferientage aufgefordert worden, dem Einsatzbetrieb
C._______ ein entsprechendes Urlaubsgesuch einzureichen. Dies habe
der Beschwerdeführer jedoch unterlassen. Es bestünden keinerlei
Anhaltspunkte, dass ihm dies nicht zumutbar gewesen sein könnte. Falls
er damit unverständlicherweise zugewartet haben sollte, bis es zu spät
dafür gewesen wäre, weil die Ferien bereits bevorgestanden hätten, hätte
er sich dies selbst zuzurechnen. Daraus lasse sich nichts zu seinen
Gunsten ableiten. Indem er, obwohl ihm dies durchaus möglich gewesen
sein dürfte, dem Einsatzbetrieb C._______ kein Urlaubsgesuch für die
absehbare Abwesenheit vom 22. und 26. Mai 2015 eingereicht habe,
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Seite 11
könne sich der Beschwerdeführer nicht auf die Wahrnehmung berechtigter
Interessen berufen. Die Nacharbeit der Abwesenheit an einem
Wochenende sei gemäss dem Pflichtenheft und Aufgebot nicht zulässig
gewesen (angefochtene Verfügung, S. 6-7).
Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung an dieser Begründung fest.
4.5.2 Der Beschwerdeführer hat im Rahmen seiner Beschwerde auf
unmittelbare Aussagen zu seiner Abwesenheit vom 22. und 26. Mai 2015
verzichtet.
4.5.3
4.5.3.1 Mit Verfügung vom 20. Januar 2015 teilte das Regionalzentrum
A._______ dem Beschwerdeführer mit, anlässlich seines obligatorischen
langen Zivildiensteinsatzes von 180 Tagen beim Einsatzbetrieb Altersheim
B._______ vom 26. Januar 2015 bis 24. Juli 2015 zu voraussichtlich acht
Ferientagen berechtigt zu sein (Verfügung vom 20. Januar 2015,
Vernehmlassungsbeilage 3). Bis zum rückwirkenden Abbruch dieses
Einsatzes per 17. April 2015 hatte der Beschwerdeführer sechs Ferientage
bezogen (Verfügung vom 28. April 2015, Vernehmlassungsbeilage 4). In der
Verfügung vom 22. April 2015, mit welcher der Beschwerdeführer zum
Zivildiensteinsatz von 89 Diensttagen vom 27. April 2015 bis 24. Juli 2015
beim Einsatzbetrieb C._______ aufgeboten wurde, ist der
Beschwerdeführer nachdrücklich – ausdrücklich und mit Fettschrift
hervorgehoben – darauf hingewiesen worden, dass ihn dieser Einsatz
voraussichtlich zu keinem Ferientag berechtige (Verfügung vom 22. April
2015, Vernehmlassungsbeilage 6).
Laut der Vorinstanz kündigte der Beschwerdeführer dem Einsatzbetrieb
am 29. April 2015 einen Ferienbezug an. Der Einsatzbetrieb habe den
Beschwerdeführer auf den fehlenden Ferienanspruch im Aufgebot
hingewiesen. Am 30. April 2015 hätte der Beschwerdeführer telefonisch
mit dem Regionalzentrum Kontakt aufgenommen. Dieses hätte einen
Ferienanspruch verneint und den Beschwerdeführer aufgefordert, dem
Einsatzbetrieb ein Urlaubsgesuch einzureichen. Am 22. und 26. Mai 2015
habe der Beschwerdeführer zwei Ferientage bezogen, ohne dass ihm ein
bewilligtes Urlaubsgesuch des Einsatzbetriebs C._______ vorgelegen
habe (Schreiben vom 18. Juni 2015, Vernehmlassungsbeilage 8). Der
Beschwerdeführer brachte vor, dass ihm die Ferien vom Einsatzbetrieb
Altersheim B._______ erlaubt worden seien. Der Beschwerdeführer
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Seite 12
verzichtete nach eigenen Angaben auf die Einreichung eines
Urlaubsgesuchs, weil ihm zwischen der Kündigung durch den
Einsatzbetrieb Altersheim B._______ und den Ferien nicht mehr genügend
Zeit zur Verfügung gestanden habe, ein Urlaubsgesuch auszufüllen. Da er
nach Beginn des Einsatzes beim Verein C._______ vom Regionalzentrum
A._______ informiert worden sei, dass keine Anrechnung als langer
Einsatz erfolge, sei es zu spät gewesen, ein Feriengesuch einzureichen.
Er habe die gefehlten Tage am Wochenende nacharbeiten wollen, was
vom Einsatzbetrieb C._______ nicht erlaubt worden sei (undatiertes
Schreiben mit Eingang am 1. Juli 2015, Vernehmlassungsbeilage 9).
4.5.3.2 Der Einsatzbetrieb gewährt Urlaub entsprechend den
Voraussetzungen, welcher der Bundesrat für die Gewährung des Urlaubs
und die Dauer festgelegt hat. Der Bundesrat bestimmt auch die Fälle, in
denen der Einsatzbetrieb mit der Vollzugsstelle Rücksprache nehmen
muss (Art. 30 ZDG). Dieser Gesetzgebungsdelegation ist der Bundesrat in
der ZDV nachgekommen.
In einem ununterbrochenen Einsatz von mindestens 180 anrechenbaren
Tagen hat die zivildienstleistende Person gemäss Art. 72 Abs. 1 ZDV
Anspruch auf mindestens acht Ferientage. Findet ein ununterbrochener
Einsatz in mehreren Einsatzbetrieben statt, bezieht die zivildienstleistende
Person die Ferientage anteilsmässig beim jeweiligen Einsatzbetrieb
(Art. 72 Abs. 4 ZDV). Will eine zivildienstpflichtige Person einen Einsatz
von weniger als 180 Tagen Dauer so verlängern, dass sie Anspruch auf
den Bezug von Ferientagen erhält, und zugleich den Einsatzbetrieb
wechseln, heisst die Vollzugsstelle die Verlängerung nur gut, wenn die
Einsatzbetriebe sich über den Bezug der Ferientage einigen (Art. 72 Abs. 5
ZDV). Ein Ferienanspruch besteht lediglich bei einem Einsatz von
mindestens 180 Tagen (Art. 30 ZDG in Verbindung mit Art. 72 ZDV).
Ein Urlaubstag kann nur dann genehmigt werden, wenn ein
entsprechendes schriftliches Urlaubsgesuch gestellt worden ist (vgl. Art. 70
Abs. 2 ZDV). Das Urlaubsgesuch ist vor dem Urlaub zu stellen. Wenn er
nicht bereits im Aufgebot durch die Vollzugsstelle bewilligt wurde,
entscheidet der Einsatzbetrieb über die Gewährung des Urlaubs (vgl.
Art. 70 Abs. 1 ZDV).
4.5.3.3 In casu wurde der ursprünglich verfügte lange Einsatz, welcher
dem Beschwerdeführer einen Ferienanspruch von acht Tagen eingeräumt
hatte, mit Verfügung vom 28. April 2015 aufgehoben, ohne dass dem
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Seite 13
Beschwerdeführer hiernach erneut ein Ferienanspruch eingeräumt worden
wäre (E. 4.5.3.1 vorstehend). Der Einsatz beim Einsatzbetrieb C._______
dauerte weniger als 180 Tage, so dass dem Beschwerdeführer aus diesem
Aufgebot von Gesetzes wegen (siehe hierzu in E. 4.5.3.2 vorstehend) kein
neuerlicher Anspruch auf acht Ferientage erwachsen konnte. Dem
Beschwerdeführer wurde zwar nachträglich, am 21. Juli 2015,
nachweislich mitgeteilt, dass seine Einsätze bei den Einsatzbetrieben
Altersheim B._______ und C._______ entgegenkommenderweise
insgesamt als langer Zivildiensteinsatz angerechnet werden könnten
(Gesprächsprotokoll vom 21. Juli 2015, Vernehmlassungsbeilage 23). Eine
entsprechende Verfügung mit einer Ferienregelung findet sich in den Akten
nicht. Doch selbst wenn der Einsatz beim Verein C._______ rückwirkend
als zweiter Teil des langen Einsatzes verfügt worden wäre und der
Beschwerdeführer demnach aufgrund von Art. 72 Abs. 1 ZDV (E. 4.5.3.2
hiervor) Anspruch auf den Bezug der im ersten Einsatz noch nicht
bezogenen zwei Ferientage hätte, wäre in analoger Anwendung von Art. 72
Abs. 5 ZDV vorauszusetzen, dass der Ferienbezug mit dem Einsatzbetrieb
C._______ abgesprochen wurde. Ohne dessen Einwilligung konnte der
Beschwerdeführer am 22. und 26. Mai 2015 so oder so auf jeden Fall keine
Ferientage beziehen. Eine entsprechende Einwilligung findet sich nicht in
den Akten.
Bei fehlender Möglichkeit, ordnungsgemäss Ferien zu beziehen, hätte der
Beschwerdeführer infolge der gesetzlichen Regelung zwingend ein
Urlaubsgesuch einreichen müssen. Vom Beschwerdeführer wurde
indessen unbestrittenermassen kein Urlaubsgesuch für seine Abwesenheit
vom 22. und 26. Mai 2015 eingereicht. Er begründet dies damit, dass es
für eine Gesuchseinreichung bereits zu spät gewesen sei. Für die
Einreichung des Urlaubsgesuchs beim Einsatzbetrieb hätte der
Beschwerdeführer freilich grundsätzlich spätestens bis zum 21. Mai 2015
Zeit gehabt. Er hatte seit dem Erhalt der Verfügung vom 22. April 2015, also
seit rund einen Monat vor dem 21. Mai 2015, Kenntnis vom fehlenden
Ferienanspruch. Falls der Beschwerdeführer mit der Gesuchseinreichung
solange zugewartet haben sollte, bis es hierfür zu spät war, hätte er sich
dies daher selbst zuzurechnen. Jedenfalls lässt sich die Abwesenheit vom
22. und 26. Mai 2015 ohne vorgängige Genehmigung eines
Urlaubsgesuchs durch den Einsatzbetrieb C._______ mit den Vorbringen
des Beschwerdeführers zur Frist nicht rechtfertigen.
Die Schwester des Beschwerdeführers bestätigte nachträglich, dass er an
ihrer Hochzeitsfeier in E._______ vom 22. Mai bis 26. Mai 2015
B-6262/2015
Seite 14
teilgenommen habe (Schreiben vom 16. August 2015,
Vernehmlassungsbeilage 11). Die Teilnahme an der Hochzeitsfeier einer
Schwester vermag jedoch keine Abwesenheit ohne vorgängig genehmigte
Ferien- oder Urlaubstage zu begründen.
Im Rahmen des Zivildienstes bestehen spezialgesetzliche Regelungen zu
Ferien (Art. 72 ZDV) bzw. Urlaubstagen (Art. 70 f. ZDV), so dass die
Regelungen von Art. 329 bis 329f des Bundesgesetzes vom 30. März 1911
betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter
Teil: Obligationenrecht; SR 220) vorliegend nicht anzuwenden sind.
Die Nachleistung der gefehlten Einsatztage vom 22. und 26. Mai 2015 war
entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers von vornherein ausge-
schlossen. Im Anhang zur Verfügung vom 22. April 2015 ist ausdrücklich
festgehalten, dass Wochenendarbeit im Einsatzbetrieb C._______ nicht
möglich sei (Vernehmlassungsbeilage 6). Der Einsatzbetrieb liess
demzufolge zu Recht nicht zu, dass der Beschwerdeführer die gefehlten
Einsatztage an einem Wochenende nachholen konnte.
Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers geht damit kein
Rechtfertigungsgrund hervor.
4.5.3.4 Andere allfällige Rechtfertigungsgründe – im Allgemeinen fallen
Notwehr, Notstand, Handeln auf dienstliche Anordnung, Wahrnehmung
berechtigter Interessen und Einwilligung des Verletzten in Betracht (Urteil
des BVGer B-5352/2011 vom 1. Februar 2012 E. 5.2.1) – sind aus den
Akten nicht ersichtlich.
4.6
4.6.1 Zur Abwesenheit vom 17. Juni 2015 legt die Vorinstanz dar, dass der
Einsatzbetrieb C._______ auf entsprechende Nachfrage hin mitgeteilt
habe, dass ihm weder ein bewilligtes noch ein unbewilligtes Urlaubsgesuch
des Beschwerdeführers vorliege. Das Regionalzentrum A._______ habe
ihm im Rahmen des Aufgebots für den 17. Juni 2015 keinen Urlaubstag
bewilligt. Somit sei dem Beschwerdeführer kein bewilligtes Urlaubsgesuch
gemäss Art. 70 ZDV vorgelegen. Im Schreiben des Regionalzentrums
A._______ vom 3. August 2015 sei der 17. Juni 2015 als nicht
anrechenbarer Diensttag ausgewiesen, da der Beschwerdeführer an
diesem Tag nicht im Einsatzbetrieb gearbeitete habe, und deshalb
gegenüber der Ausgleichskasse als "Urlaubstag" im Sinne eines nicht
geleisteten Diensttages bezeichnet worden. Damit habe das
B-6262/2015
Seite 15
Regionalzentrum A._______ diese Abwesenheit keineswegs bewilligt,
zumal einzig der Einsatzbetrieb C._______ für dessen Gewährung
zuständig gewesen wäre. Dieser Betrieb habe ausdrücklich erklärt, dass
sich der Beschwerdeführer weder beim Geschäftsführer noch bei einem
der Mitarbeiter abgemeldet habe. Die Schilderung des Einsatzbetriebs
C._______ sei bezüglich der fehlenden Abmeldung glaubwürdig. Die
angebliche Sprachnachricht habe der Beschwerdeführer der Vorinstanz
nicht zur Kenntnis gebracht. Weshalb der Beschwerdeführer am 17. Juni
2015 im Einsatzbetrieb C._______ gefehlt habe, gehe aus der
Stellungnahme des Vaters des Beschwerdeführers sowie der Ergänzung
vom 20. September 2015 nicht hervor. Sollte ein Urlaubsgrund gemäss
Art. 71 ZDV vorgelegen haben, dürfte dem Beschwerdeführer die
Einreichung eines entsprechenden Gesuchs wohl durchaus zumutbar
gewesen sein. Dies habe der Beschwerdeführer jedoch unterlassen. Aus
der Stellungnahme vom 16. August 2015 seines Vaters sowie der
Ergänzung vom 20. September 2015 werde kein Rechtfertigungsgrund
ersichtlich (angefochtene Verfügung, S. 7).
In ihrer Vernehmlassung hält die Vorinstanz an dieser Darlegung fest.
4.6.2 Der Beschwerdeführer äussert sich in seiner Beschwerde nicht
ausdrücklich zu seiner Abwesenheit vom 17. Juni 2015.
4.6.3 Der Vater des Beschwerdeführers begründete die Abwesenheit vom
17. Juni 2015 unter Verweis auf ein Schreiben des Regionalzentrums
A._______ vom 3. August 2015 zuhanden der Ausgleichskasse des
Beschwerdeführers im Nachhinein mit einem bezogenen Urlaubstag
(Stellungnahme vom 16. August 2015, Vernehmlassungsbeilage 13). Im in
E. 4.6.1 hiervor erwähnten Schreiben des Regionalzentrums A._______
vom 3. August 2015 wird der 17. Juni 2015 tatsächlich als Urlaubstag
festgehalten. In den Akten findet sich aber kein Nachweis dafür, dass es
sich beim 17. Juni 2015 in der Tat um einen genehmigten Urlaubstag
handelt. Das entsprechende Schreiben des Regionalzentrums vom
3. August 2015 zuhanden der Ausgleichskasse (Vernehmlassungsbeilage
14) ist bloss ein Ausweis der geleisteten und daher im Rahmen des
Erwerbsersatzes zu entschädigenden Diensttage, wie die Vorinstanz in der
angefochtenen Verfügung (S. 7) zutreffend dargelegt hat. Die Feststellung
des Regionalzentrums A._______, der 17. Juni 2015 sei ein Urlaubstag,
kann nicht eine Bestätigung für einen formell genehmigten Urlaubstag sein.
B-6262/2015
Seite 16
Der Beschwerdeführer hätte für die Genehmigung eines allfälligen
Urlaubstags ein schriftliches Urlaubsgesuch stellen müssen (vgl. Art. 70
Abs. 2 ZDV). Der Einsatzbetrieb wäre verpflichtet gewesen, dieses Gesuch
der Vorinstanz anlässlich der Diensttagemeldung auszuhändigen (vgl.
Art. 70 Abs. 5 ZDV).
Gemäss der Auskunft des Geschäftsführers des Einsatzbetriebs
C._______ ist bei ihm der 17. Juni 2015 als "unentschuldigte Absenz"
vermerkt. Es liege kein Urlaubsgesuch des Beschwerdeführers für den
17. Juni 2015 vor (E-Mail vom 24. August 2015, Vernehmlassungsbeilage
15). Die Vorinstanz forderte den Beschwerdeführer angesichts dieser
Umstände ausdrücklich zu genauen Angaben auf, wann und an wen er ein
schriftliches Urlaubsgesuch im Einsatzbetrieb eingereicht habe und wie der
Einsatzbetrieb auf dieses reagiert bzw. wie er dieses entschieden habe.
Zudem wurde der Beschwerdeführer um die Mitteilung ersucht, wann, wie
und bei wem er sich für diese Abwesenheit vom 17. Juni 2015 beim
Einsatzbetrieb abgemeldet habe (Einladung vom 9. September 2015 zur
Stellungnahme, S. 3). Der Beschwerdeführer gab in der Folge aber
lediglich an, dass er sich am 17. Juni 2015 beim Einsatzleiter abgemeldet
habe, bei welchem er am vorgängigen Tag seinen Dienst absolviert habe.
Dem eigenen Einsatzleiter habe er die Abmeldung somit per
Sprachnachricht mitgeteilt (Stellungnahme vom 20. September 2015). Der
Beschwerdeführer hat folglich eingeräumt, kein formelles, schriftliches
Urlaubsgesuch eingereicht zu haben und sich nicht beim eigenen
Einsatzleiter abgemeldet zu haben. Der Beschwerdeführer legt nicht dar,
ein schriftliches Urlaubsgesuch für den 17. Juni 2015 eingereicht zu haben.
Auch in den Akten findet sich kein solches Gesuch.
Einem mündlichen Ersuchen um Gewährung eines Urlaubstags kann
entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers infolge von Art. 70 Abs. 2
ZDV nicht stattgegeben werden. Seine entsprechenden Vorbringen sind
daher von vornherein unbeachtlich. Demzufolge kann es sich mangels
Vorhandenseins eines schriftlichen Urlaubsgesuchs bei der Abwesenheit
vom 17. Juni 2015 nicht um einen genehmigten Urlaubstag handeln.
4.7
4.7.1 In Bezug auf die Abwesenheit vom 10. bis 15. Juli 2015 weist die
Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung (S. 8) darauf hin, dass sich der
Beschwerdeführer wohl auf das Telefongespräch mit dem
Regionalzentrum D._______ vom 15. Juli 2015 beziehe. Anlässlich dieses
B-6262/2015
Seite 17
Telefonats sei dem Beschwerdeführer der Entscheid über den
rückwirkenden Einsatzabbruch per 9. Juli 2015 mitgeteilt worden. Der
Beschwerdeführer sei bis zum Vorliegen des Entscheides zur Fortsetzung
des Einsatzes verpflichtet gewesen.
Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung an diesen Ausführungen fest.
4.7.2 Die Beschwerde enthält keine direkten Aussagen zur Abwesenheit
des Beschwerdeführers vom 10. bis 15. Juli 2015.
4.7.3
4.7.3.1 Laut Angabe des Einsatzbetriebs C._______ informierte er den
Beschwerdeführer am 9. Juli 2015 über das gleichentags gestellte
Abbruchgesuch, ohne ihm aber mitzuteilen, dass er nicht mehr kommen
solle (Aktennotiz vom 13. Juli 2015, vgl. auch Aktennotiz vom 9. September
2015; Vernehmlassungsbeilage 18). In diesem Gesuch zuhanden des
Regionalzentrums A._______ beantragt der Einsatzbetrieb C._______ den
Abbruch des Einsatzes des Beschwerdeführers mit der Bitte, den Einsatz
per sofort abzubrechen (Vernehmlassungsbeilage 16). Aus dem Gesuch
geht aber kein einseitiger Entscheid des Einsatzbetriebs hervor, dass der
Einsatz des Beschwerdeführers bereits per sofort beendet worden sei. Der
Beschwerdeführer erklärte dem Regionalzentrum A._______ jedoch am
15. Juli 2015, dass ihm der Einsatzbetrieb am 9. Juli 2015 beschieden
habe, es sei sein letzter Tag (Aktennotiz vom 15. Juli 2015,
Vernehmlassungsbeilage 18).
Ob diese Aussage in der Tat so erfolgte oder nicht, kann in casu offen
gelassen werden, da der Beschwerdeführer – wie im Folgenden dargelegt
wird – erkennen musste, dass nicht der Einsatzbetrieb, sondern die
Vollzugsstelle für den Zivildienst über den Einsatzabbruch zu entscheiden
hatte. Entsprechendes gilt auch für die Aussage des Beschwerdeführers,
dass ihm am 9. Juli 2015 vom Einsatzleiter mitgeteilt worden sei, per sofort
freigestellt zu sein (Stellungnahme vom 20. September 2015,
Vernehmlassungsbeilage 25).
4.7.3.2 Aus dem Schreiben vom 9. Juli 2015 (Vernehmlassungsbeilage
17), mit welchem das Regionalzentrum D._______ den Beschwerdeführer
aufforderte, zum Gesuch des Einsatzbetriebs C._______ um sofortigen
Einsatzabbruch Stellung zu nehmen, geht unter anderem hervor, dass der
Einsatzbetrieb mitgeteilt habe, es sei für seine Projekt- und Einsatzplanung
nicht mehr möglich, mit dem Beschwerdeführer zusammenzuarbeiten. Das
B-6262/2015
Seite 18
Schreiben enthält jedoch keine Aussage, dass der Einsatz seitens des
Regionalzentrums als beendet gilt. Das Aufgebot zur Zivildienstleistung im
Einsatzbetrieb C._______ war vom Regionalzentrum A._______
rechtskräftig verfügt worden (Sachverhalt Bst. B.a), so dass der
Beschwerdeführer davon ausgehen musste, dass das Aufgebot nur durch
die Vollzugsstelle für den Zivildienst und nicht durch den Einsatzbetrieb
selbst aufgehoben werden konnte. Dies war für den Beschwerdeführer
auch dadurch klar erkennbar, dass sich das eben erwähnte Schreiben des
Regionalzentrums ausdrücklich auf ein Ersuchen und nicht auf einen
Entscheid des Einsatzbetriebs stützte. Der Beschwerdeführer konnte
demnach insbesondere aufgrund des Schreibens vom 9. Juli 2015 des
Regionalzentrums D._______ nicht davon ausgehen, dass der
Zivildiensteinsatz im Einsatzbetrieb C._______ beendet sei. Dieses
Schreiben des Regionalzentrums D._______ wurde dem
Beschwerdeführer bereits am 9. Juli 2015 per E-Mail zugestellt.
4.7.3.3 Am 10. Juli 2015 erschien der Beschwerdeführer wegen der
Geschehnisse am Vortrag unstrittig nicht im Einsatzbetrieb C._______ (vgl.
Aktennotiz vom 9. September 2015, Vernehmlassungsbeilage 18). Der
Beschwerdeführer wäre aber infolge des nach wie vor in Kraft stehenden
Aufgebots des Regionalzentrums A._______ vom 20. Januar 2015 zur
Zivildienstleistung im Einsatzbetrieb verpflichtet gewesen (vgl. E. 4.7.3.2
hiervor).
4.7.3.4 Die Tage 11. und 12. Juli 2015 fielen auf ein Wochenende, an
welchem der Beschwerdeführer nicht einsatzpflichtig war (vgl. E. 4.5.3.3
hiervor).
4.7.3.5 Dass der Beschwerdeführer auch am 13. und 14. Juli 2015 infolge
der Geschehnisse vom 9. Juli 2015 im Einsatzbetrieb nicht zur
Zivildienstleistung erschien, ist unbestritten. Die Aufforderung des
Regionalzentrums A._______ vom 13. Juli 2015 auf der Combox des
Beschwerdeführers, am 14. Juli 2015 wieder in den Einsatz zu gehen
(Aktennotiz vom 13. Juli 2015, Vernehmlassungsbeilage 18), hörte der
Beschwerdeführer nach eigenen Angaben am 13. Juli 2015 nicht ab
(Stellungnahme vom 20. September 2015, Vernehmlassungsbeilage 25).
Daraus kann er aber nichts zu seinen Gunsten ableiten, musste ihm doch
bereits aufgrund der Aufgebotsverfügung des Regionalzentrums
A._______ und des – insbesondere per E-Mail zugestellten – Schreibens
vom 9. Juli 2015 des Regionalzentrums D._______ klar sein, dass er bis
zum Entscheid der Vollzugsstelle über das Abbruchgesuch des
B-6262/2015
Seite 19
Einsatzbetriebs C._______ zur weiteren Zivildienstleistung verpflichtet war
(hierzu in E. 4.7.3.2 vorstehend).
4.7.3.6 Am 15. Juli 2015 um ca. 9:05 Uhr morgens erklärte sich der
Beschwerdeführer gegenüber dem Regionalzentrum A._______ mit einem
rückwirkenden Abbruch des Zivildiensteinsatzes im Einsatzbetrieb
C._______ per 10. Juli 2015 einverstanden (Aktennotiz vom 15. Juli 2015,
Vernehmlassungsbeilage 18). Der Beschwerdeführer leistet auch an
diesem Tag trotz Verpflichtung hierzu (siehe E. 4.7.3.2 vorstehend) wegen
der Geschehnisse vom 9. Juli 2015 unstrittig keinen Dienst im
Einsatzbetrieb.
4.7.3.7 Damit ergibt sich aus den Vorbringen des Beschwerdeführers kein
Rechtfertigungsgrund für seine Abwesenheit vom 10. bis 15. Juli 2015.
Andere allenfalls zu prüfende Rechtfertigungsgründe können den
vorliegenden Akten nicht entnommen werden.
4.8
4.8.1 Zusammenfassend ist der Beschwerdeführer dem Einsatzbetrieb
C._______ an den Tagen 22. und 26. Mai 2015, 17. Juni 2015 sowie
10. bis 15. Juli 2015 zu Unrecht ferngeblieben. Die von der Vorinstanz
geltend gemachten Pflichtverletzungen liegen vor. Die Ausführungen des
Beschwerdeführers vermögen keine Rechtfertigungsgründe zu
begründen, welche die Widerrechtlichkeit der mehrfachen Verletzung von
Art. 73 Abs. 1 ZDG ausschliessen würden. Schuldausschlussgründe sind
ebenfalls keine ersichtlich.
4.8.2 Folglich ist der Tatbestand des Zivildienstversäumnisses nach Art. 73
Abs. 1 ZDG hinsichtlich der Abwesenheiten am 22. und 26. Mai 2015, am
17. Juni 2015 sowie vom 10. bis am 15. Juli 2015 mehrfach erfüllt. Es lag
im Ermessen der Vorinstanz, angesichts der erstmaligen Disziplinar-
massnahme von einer Strafanzeige abzusehen und statt dessen einen
leichten Fall im Sinne von Art. 73 Abs. 3 ZDG anzunehmen. Demnach war
eine disziplinarische Bestrafung im Rahmen des Disziplinarverfahrens
nach Art. 68 ff. ZDG auszusprechen (zur Geltung des Disziplinarrechts vgl.
Urteil des BVGer B-582/2012 vom 25. Oktober 2012 E. 2.3 mit Hinweisen).
5.
B-6262/2015
Seite 20
5.1 Die Vorinstanz verfügt in der Verhängung von Disziplinarmassnahmen
sowohl über Auswahl- als auch über Entschliessungsermessen (KÖLZ/HÄ-
NER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des
Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1047), zumal sie den zu Disziplinierenden
schriftlich verweisen oder eine Busse bis zu Fr. 2'000.– verhängen (Art. 68
ZDG), aber auch – im Sinne des Opportunitätsprinzips – auf eine
Disziplinarmassnahme verzichten kann, wenn Belehrung und Ermahnung
ausreichen (Art. 67 Abs. 2 ZDG; Urteile des BVGer B-582/2012 vom
25. Oktober 2012 E. 5.4, B-5352/2011 vom 1. Februar 2012 E. 6.1 und
B-2129/2006 vom 4. April 2007 E. 5 mit Hinweisen; FRITZ GYGI,
Verwaltungsrecht, 1. Aufl. 1986, S. 335 f.; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN,
a.a.O., Rz. 1205; WALTER HINTERBERGER, Disziplinarfehler und Disziplinar-
massnahmen im Recht des öffentlichen Dienstes, 1. Aufl. 1986, S. 351 ff.).
Eingeschränkt wird das Ermessen durch die in Art. 69 ZDG vorgegebenen
Bemessungsfaktoren (Urteile des BVGer B-582/2012 vom 25. Oktober
2012 E. 5.4 und B-5352/2011 vom 1. Februar 2012 E. 6.1; HINTERBERGER,
a.a.O., S. 361). Die Vorinstanz bestimmt die Disziplinarmassnahme nach
dem Verschulden. Sie berücksichtigt Beweggründe, Vorleben, persönliche
Verhältnisse und die bisherige Führung im Zivildienst (Art. 69 ZDG).
5.2 Bei der Wahl und namentlich bei der Bemessung der Sanktion steht
der Disziplinarbehörde ein gewisser Spielraum offen, in den das
Bundesgericht – und auch das Bundesverwaltungsgericht – nicht eingreift.
Aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 der Bundes-
verfassung vom 18. April 1999 [BV; SR 101]) ist die Behörde aber gehalten,
das unterschiedliche Gewicht der verschiedenen Sanktionen und die darin
zum Ausdruck kommende Rangordnung zu beachten (vgl. BGE 106 Ia 100
E. 13). Die Sanktionen müssen daher zu Art und Schwere der begangenen
Pflichtwidrigkeit in einem angemessenen Verhältnis stehen und dürfen
nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um Störungen des
geordneten Diensteinsatzes zu verhindern (Urteil des BVGer B-582/2012
vom 25. Oktober 2012 E. 6 mit Hinweisen). Sowohl beim Entscheid, ob
eine disziplinarische Sanktion zu verhängen ist, als auch bei ihrer Auswahl
und Bemessung steht der spezialpräventive Zweck solcher Massnahmen
im Vordergrund. Sie sollen bewirken, dass der Betroffene künftig seine
dienstrechtlichen Pflichten beachtet (vgl. HINTERBERGER, a.a.O., S. 385 ff.).
Dabei spielt auch dessen Massnahmeempfänglichkeit eine Rolle (vgl.
HINTERBERGER, a.a.O., S. 389 ff.).
5.3 Laut Ziff. 9 der angefochtenen Verfügung können die Pflicht-
verletzungen des Beschwerdeführers noch knapp als leichte Fälle gemäss
B-6262/2015
Seite 21
Art. 73 Abs. 3 ZDG eingestuft werden, da es sich um den ersten
Disziplinarentscheid handle und der Beschwerdeführer bzw. seine Eltern
in den drei Fällen eine Stellungnahme eingereicht hätten (S. 9).
5.4 Gemäss Ziff. 10 der angefochtenen Verfügung ist das Verschulden des
Beschwerdeführers als mittelschwer bis schwer einzustufen.
5.4.1 Es sei nur bedingt nachvollziehbar, weshalb er am 22. und 26. Mai
2015 abwesend gewesen sei. Er hätte gemäss der gesetzlichen Regelung
und dem unmissverständlich verfügten Aufgebot keinen Ferienanspruch
gehabt. Der Beschwerdeführer habe es unterlassen, beim Einsatzbetrieb
C._______, wie vom Regionalzentrum frühzeitig dazu aufgefordert, im
Rahmen eines Urlaubsgesuchs eine Bewilligung zur Abwesenheit
einzuholen, was durchaus zumutbar gewesen wäre. Trotz der fehlenden
Bewilligung sei der Beschwerdeführer am 22. und 26. Mai 2015 wegen der
Hochzeit seiner Schwester nicht zum Einsatz erschienen. Es wiege
schwer, dass er vom Regionalzentrum A._______ ausdrücklich auf das
korrekte Vorgehen aufmerksam gemacht worden sei, aber dem
Einsatzbetrieb C._______ kein Urlaubsgesuch eingereicht habe. Zudem
habe der Einsatz im Einsatzbetrieb Altersheim B._______ vorzeitig
abgebrochen werden, habe der Einsatzbetrieb C._______ den
Beschwerdeführer verwarnen müssen und sei dieser Einsatz ebenfalls
vorzeitig beendet worden. Ferner habe der Beschwerdeführer im Rahmen
seiner Stellungnahme weder Einsicht noch Reue gezeigt.
In Bezug auf die Abwesenheit am 17. Juni 2015 sei nicht nachvollziehbar,
warum der Beschwerdeführer ohne Vorliegen eines bewilligten
Urlaubsgesuchs nicht im Einsatzbetrieb C._______ zum Einsatz
erschienen sei. Der Beschwerdeführer habe sich offenbar auch nicht beim
Einsatzbetrieb abgemeldet. Es handle sich um die zweite Pflichtverletzung
innerhalb des gleichen Einsatzes. Im Rahmen der Stellungnahme, welche
sein Vater stellvertretend für ihn eingereicht habe, habe er erneut weder
Einsicht noch Reue gezeigt.
Hinsichtlich der Abwesenheit vom 10. bis 15. Juli 2015 sei nicht
nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer nicht mehr im
Einsatzbetrieb C._______ erschienen sei, obwohl ihm bis zum 15. Juli
2015 kein Entscheid des Regionalzentrums D._______ bzw. A._______
über das eingereichte Gesuch um Abbruch des Einsatzes vorgelegen habe
und er deshalb zu dessen Fortsetzung verpflichtet gewesen sei. Damit
handle es sich um die dritte Pflichtverletzung innerhalb des gleichen
B-6262/2015
Seite 22
Einsatzes. Im Rahmen der Stellungnahme vom 20. September 2015 habe
der Beschwerdeführer wiederum weder Einsicht noch Reue gezeigt (S. 9).
5.4.2 Das Vorleben des Beschwerdeführers ist nicht aktenkundig.
Hingegen geht aus den Akten hervor, dass er am 22. und 26. Mai 2015
abwesend war, um am Hochzeitsfest der Schwester in E._______
teilzunehmen. Die Beweggründe für die Abwesenheit vom 17. Juni 2015
sind nicht aktenkundig und jene für die Abwesenheit vom 10. bis 15. Juli
2015 unklar.
5.4.3 Die Vorinstanz wertete den Beweggrund zur Abwesenheit vom
22. und 26. Mai 2015, die Hochzeit der Schwester, in Ziff. 10 der
angefochtenen Verfügung als achtenswert und beachtete dies zu Gunsten
des Beschwerdeführers. Zu seinen Gunsten wurde von der Vorinstanz
zudem berücksichtigt, dass es sich um seinen ersten Disziplinarentscheid
handle. Ferner hätte der Beschwerdeführer zu seiner ersten
Pflichtverletzung eine Stellungnahme zur Aufklärung des Sachverhalts
eingereicht und sich damit grundsätzlich kooperationsbereit gezeigt.
Bezüglich der Abwesenheit am 17. Juni 2015 hingegen könne dem
Beschwerdeführer einzig zu Gute gehalten werden, dass sein Vater eine
Stellungnahme fristgerecht eingereicht habe. Bezüglich der Abwesenheit
ab dem 10. Juli 2015 könne dem Beschwerdeführer zu Gute gehalten
werden, dass eine Stellungnahme eingegangen sei. Zudem hätte ihn das
Regionalzentrum D._______ mit einem Schreiben und E-Mail am 9. Juli
2015 ausdrücklich darauf aufmerksam machen können, dass der Einsatz
fortzusetzen sei, bis ein Entscheid vorliege (S. 9).
5.5 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde keine Gründe
geltend, die nachvollziehbar den Schluss nahelegen würden, sein Ver-
schulden an den Abwesenheiten am 22. und 26. Mai 2015, am 17. Juni
2015 sowie vom 10. bis am 15. Juli 2015 sei leicht. Der Beschwerdeführer
weist zwar allgemein darauf hin, dass er an einer Psychose leide, seit
seinem Lehrabschluss im Jahre 2012 psychiatrisch behandelt werde sowie
krankheitsbedingt öfters daran gehindert sei, normal und klar zu denken
und zu handeln. Ärztliche Zeugnisse, welche diese Angaben objektiv bele-
gen, finden sich indes in den vorliegenden Akten keine. Insbesondere feh-
len ärztliche Atteste, welche die vorstehend genannten Abwesenheiten mit
einer Krankheit in Zusammenhang bringen würden. In den Akten finden
sich lediglich medizinische Zeugnisse von Allgemeinmedizinern für ein-
zelne krankheitsbedingte Abwesenheiten an anderen Tagen als dem
22. und 26. Mai 2015, dem 17. Juni 2015 und dem Zeitraum vom 10. bis
B-6262/2015
Seite 23
15. Juli 2015. Ein psychiatrisches Zeugnis hat der Beschwerdeführer –
entgegen seiner Ankündigung in der Beschwerdeschrift – nicht eingereicht.
Die behauptete psychische Krankheit ist damit in keiner Weise objektiv
belegt. Ein entsprechender Schuldmilderungsgrund ist demzufolge nicht zu
prüfen.
5.6 Das Bundesverwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass die Vor-
instanz sämtliche gemäss Art. 69 ZDG für die Bemessung der
Disziplinarmassnahme relevanten Faktoren sorgfältig würdigte und
gewichtete. Es lag im Ermessen der Vorinstanz, das Verschulden des
Beschwerdeführers insgesamt als mittelschwer bis schwer einzustufen. Es
sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, das Verschulden als geringfügiger, so
etwa als leicht, einzustufen.
5.7 Unter den gegebenen Umständen lag es im Rahmen des der Vor-
instanz zustehenden Ermessens, einen schriftlichen Verweis (Art. 68 Bst. a
ZDG) für nicht ausreichend zu halten und dem Beschwerdeführer eine
Busse aufzuerlegen. Mit Blick auf die Schwere des Verschuldens scheint
eine Busse erforderlich. Sie ist geeignet, den Beschwerdeführer zu
veranlassen, seinen dienstlichen Pflichten künftig mehr Beachtung zu
schenken.
5.8
5.8.1 Die Vorinstanz hat für die mehrfachen Zivildienstversäumnisse eine
(Gesamt-)Busse von Fr. 425.– ausgesprochen. Zu deren Höhe führt die
Vorinstanz in Ziff. 10 der angefochtenen Verfügung aus, dass der
Beschwerdeführer laut der Stellungnahme seines Vaters vom 16. August
2015 seit dem Lehrabschluss im Jahre 2012 krankheitsbedingt keine Stelle
angetreten habe und lediglich im Rahmen des Erwerbsersatzes
entschädigt werde (S. 9-10). Der Beschwerdeführer wendet in seiner
Beschwerde nichts gegen die Bussenhöhe als solche ein. Da er sich gegen
die angefochtene Verfügung als ganze ausdrücklich "vehement" wehrt, ist
aber davon auszugehen, dass er sinngemäss jegliche ausgesprochene
Busse unabhängig von ihrer Höhe ablehnt und den gänzlichen Verzicht auf
eine Busse verlangt.
5.8.2 Ein Verzicht auf die Disziplinarmassnahme kommt vorliegend nicht in
Frage, da die Voraussetzung von Art. 67 Abs. 2 ZDG – Qualifikation einer
Belehrung und Ermahnung durch den Einsatzbetrieb als ausreichende
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Massnahme –, angesichts der mehrfachen Pflichtverletzung nicht erfüllt
sein kann.
5.8.3 Die Vorinstanz hat bei der Ausfällung der Busse den finanziellen
Verhältnissen des Beschwerdeführers Rechnung getragen und berück-
sichtigt, dass er abgesehen vom Erwerbsersatz momentan über kein
monatliches Einkommen verfügt. Die Busse von Fr. 425.– liegt im unteren
Bereich des angedrohten Strafrahmens. Die dem Beschwerdeführer
insgesamt auferlegte Busse von Fr. 425.– erscheint als verhältnismässig,
dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschwerde-
führers angepasst.
6.
Zusammenfassend ist der Tatbestand von Art. 73 Abs. 1 in Verbindung mit
Abs. 3 ZDG erfüllt. Die hierfür insgesamt von der Vorinstanz
ausgesprochene disziplinarische Sanktion in Form einer Busse in Höhe
von Fr. 425.– erscheint als verhältnismässig. Die Beschwerde erweist sich
damit insbesondere insoweit, als sie sich gegen den Entscheid der
Vorinstanz richtet, überhaupt eine Sanktion vorzusehen, als unbegründet
und ist abzuweisen.
7.
Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Zivildienstes sind
kostenlos, sofern es sich nicht um eine mutwillige Beschwerdeführung
handelt. Parteientschädigungen werden keine ausgerichtet (Art. 65 Abs. 1
ZDG). Die vorliegende Beschwerdeführung ist nicht als mutwillig und
kostenpflichtig zu qualifizieren. In casu sind deshalb weder Kosten zu
erheben noch Entschädigungen zuzusprechen.
8.
Gegen Entscheide auf dem Gebiet des Zivildienstes ist die Beschwerde an
das Bundesgericht unzulässig, weshalb das vorliegende Urteil endgültig ist
(Art. 83 Bst. i des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine
Parteientschädigung zugesprochen.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. '_______'; Einschreiben; Vorakten zurück)
– die Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI, Regionalzentrum A._______
(Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Urech Andrea Giorgia Röllin
Versand: 31. März 2016