: B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-6279/2011
U r t e i l v o m 2 2 . O k t o b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Maria Amgwerd (Vorsitz),
Richter Frank Seethaler, Richter Hans Urech,
Gerichtsschreiber Urs Küpfer.
Parteien
X._______,
vertreten durch Rechtsanwältin Y._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Berufsbildung und Technologie BBT,
Vorinstanz.
Gegenstand
nachträglicher Erwerb des Fachhochschultitels
B-6279/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
X._______ (Beschwerdeführerin), schweizerische Staatsangehörige mit
Wohnsitz in der Schweiz, absolvierte die Physiotherapieschule Bad Sä-
ckingen im deutschen Bundesland Baden-Württemberg. Mit Urkunde vom
14. Juli 1997 erteilte ihr das Regierungspräsidium in Freiburg im Breisgau
"auf Grund des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes" die Erlaubnis
zur Führung der Berufsbezeichnung "Physiotherapeutin".
B.
Am 26. Juli 1999 stellte das Schweizerische Rote Kreuz (SRK) der Be-
schwerdeführerin einen Anerkennungsausweis aus. Darin wird festgehal-
ten, das SRK habe die Ausbildung und die Berufskenntnisse der Auswei-
sinhaberin geprüft und diese als "diplomierte Physiotherapeutin" regist-
riert.
C.
Die Beschwerdeführerin arbeitete vom 1. September 2000 bis zum
31. August 2001 sowie vom 12. November 2001 bis zum 30. April 2003
mit einem Beschäftigungsgrad von 80 % und vom 1. Januar 2004 bis zum
31. März 2008 mit einem solchen von 50 % in Physiotherapiepraxen in
der Schweiz. Seit dem 1. Oktober 2008 ist sie in einem schweizerischen
Spital angestellt, wo sie zunächst ein Pensum von 80 % innehatte; seit
dem 1. Oktober 2009 arbeitet sie dort mit einem Beschäftigungsgrad von
50 %.
D.
Im Jahr 2011 absolvierte die Beschwerdeführerin an der Berner Fach-
hochschule Gesundheit den Nachdiplomkurs "wissenschaftliche Vertie-
fung in Physiotherapie" mit einem Umfang von 10 ECTS-Credits bzw. ei-
ner Studienleistung von 300 Stunden (vgl. Kursbestätigung vom 9. August
2011).
E.
Mit Gesuch vom 14. September 2011 (auf amtlichem Formular) beantrag-
te die Beschwerdeführerin beim Bundesamt für Berufsbildung und Tech-
nologie (BBT, Vorinstanz) den nachträglichen Erwerb des Fachhochschul-
titels. Das BBT beschied ihr in einem Schreiben vom 27. September
2011, ein nachträglicher Erwerb des Fachhochschultitels sei aufgrund ih-
res ausländischen Diploms nicht möglich. Daraufhin stellte die Beschwer-
deführerin einen schriftlichen, vom 10. Oktober 2011 datierten "Rück-
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kommensantrag". Unter Bezugnahme auf diese Korrespondenz erliess
das BBT am 14. Oktober 2011 eine Verfügung, in welcher es festhielt, es
könne auf das Gesuch der Beschwerdeführerin nicht eintreten, weil diese
"kein entsprechendes Diplom einer vom SRK anerkannten (schweizeri-
schen) Schule" nachweise.
F.
Die Beschwerdeführerin focht die Verfügung des BBT vom 14. Oktober
2011 mit Eingabe vom 16. November 2011 beim Bundesverwaltungsge-
richt an. Sie stellt folgendes Rechtsbegehren:
"Die Verfügung des Bundesamts für Berufsbildung und Technologie BBT,
Fachhochschulen, vom 14. Oktober 2011 sei aufzuheben, und es sei der Be-
schwerdeführerin in Gutheissung ihres Gesuchs vom 15. September 2011
nachträglich der Fachhochschultitel "dipl. Physiotherapeutin FH" zu erteilen.
– unter Kosten- und Entschädigungsfolge."
Neben der Verletzung von Bundesrecht, insbesondere des Rechtsgleich-
heitsgebots, rügt die Beschwerdeführerin eine unrichtige und unvollstän-
dige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Zur Begründung
hält sie unter anderem fest, die Physiotherapieschule Bad Säckingen sei
seit 1980 in enger Zusammenarbeit mit dem Kanton Aargau betrieben
worden. Sie habe sich nur aufgrund der ausdrücklichen Empfehlung der
kantonalen Behörden für die Ausbildung an dieser Physiotherapieschule
entschieden. Im Vertrauen darauf, ein Diplom einer deutsch-
schweizerischen Schule zu besitzen, habe sie an der Berner Fachhoch-
schule Gesundheit einen Nachdiplomkurs besucht, um den entsprechen-
den Hochschultitel zu erwerben.
G.
Das BBT äusserte sich mit Vernehmlassung vom 13. Januar 2012 zur
Beschwerde. Es beantragt, diese sei unter Kosten- und Entschädigungs-
folge zu Lasten der Beschwerdeführerin abzuweisen. Als Begründung
bringt das BBT namentlich vor, die Beschwerdeführerin verfüge lediglich
über einen deutschen Ausbildungsabschluss in Physiotherapie. Die Billi-
gung des Programms der Physiotherapieschule Bad Säckingen für das
4. Ausbildungsjahr durch das SRK vom 20. April 1998 habe nur für Schü-
lerinnen gegolten, die ihre Ausbildung im Jahr 1999 verlängert und ord-
nungsgemäss abgeschlossen hätten. Demnach spiele es eine wesentli-
che Rolle, dass die Beschwerdeführerin ihr Diplom bereits 1997 erworben
habe. Das Ausbildungsprogramm, welches sie absolviert habe, sei vom
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SRK nicht geprüft worden. Daher sei das Rechtsgleichheitsgebot der
Bundesverfassung nicht verletzt.
H.
In ihrer Replik vom 28. Februar 2012 bestätigte die Beschwerdeführerin
ihr Rechtsbegehren gemäss Beschwerde vom 16. November 2011. Mit
Duplik vom 26. März 2012 hielt auch die Vorinstanz an ihrem Rechtsbe-
gehren fest.
I.
Auf die dargelegten und weitere Vorbringen der Parteien wird, soweit sie
für den Entscheid wesentlich sind, in den nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 14. Oktober 2011 ist die Be-
schwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig (Art. 31, 32 und 33
Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, VGG, SR
173.32; Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember
1968, VwVG, SR 172.021). Als Adressatin der angefochtenen Verfügung
ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerde berechtigt (Art. 48 Abs. 1
VwVG). Frist sowie Form und Inhalt der Beschwerde sind gewahrt (Art.
50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Kostenvorschuss wurde fristge-
recht bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG), und die übrigen Sachurteilsvoraus-
setzungen (Art. 44 ff. VwVG) sind ebenfalls erfüllt. Auf die Beschwerde ist
daher einzutreten (siehe dazu auch unten E. 8.5).
2.
Nach Art. 49 VwVG kann mit der Beschwerde die Verletzung von Bundes-
recht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens
(Bst. a), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts (Bst. b) sowie Unangemessenheit (Bst. c) gerügt
werden.
2.1. Die Beschwerdeführerin beanstandet einerseits eine Verletzung von
Bundesrecht im Sinne von Art. 49 Bst. a VwVG durch fehlerhafte Sub-
sumtion des Sachverhalts unter die massgeblichen Normen über den
nachträglichen Titelerwerb und Verstösse gegen Art. 8 (Rechtsgleichheit),
Art. 9 (Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben), Art. 27
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(Wirtschaftsfreiheit) und Art. 29 (allgemeine Verfahrensgarantien) der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101). Andererseits rügt sie eine unrichtige und unvollstän-
dige Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 49 Bst. b VwVG.
2.2. Im Folgenden wird zunächst untersucht, ob die Beschwerdeführerin
die Bedingungen für den nachträglichen Erwerb des Fachhochschultitels
gemäss den einschlägigen Gesetzesvorschriften erfüllt. Anschliessend
werden die Rügen der Verletzung der erwähnten Verfassungsnormen
sowie diejenige der unrichtigen und unvollständigen Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts geprüft.
3.
Gemäss Art. 1 Abs. 3 der am 1. Oktober 2000 in Kraft getretenen Verord-
nung des EVD über den nachträglichen Erwerb des Fachhochschultitels
vom 4. Juli 2000 (SR 414.711.5; nachfolgend "Vo EVD") vorliegend
massgebende Voraussetzungen für den Erwerb des Fachhochschultitels
im Fachbereich Gesundheit sind: ein Diplom "dipl. Physiotherapeutin"
einer vom SRK anerkannten Schule (Bst. a Ziff. 1), eine anerkannte Be-
rufspraxis von mindestens zwei Jahren (Bst. b) und ein Nachdiplomkurs
auf Hochschulstufe im Fachbereich Gesundheit oder eine andere gleich-
wertige Weiterbildung (Bst. c). Als anerkannte Berufspraxis gilt für Ge-
suchstellerinnen aus dem Gesundheitsbereich eine nach dem 1. Juni
2001 ausgeübte berufliche Tätigkeit im einschlägigen Berufsfeld (Art. 2
Abs. 2 Vo EVD). Der Nachdiplomkurs muss mindestens 200 Lektionen
oder 10 ECTS-Kreditpunkte umfassen (Art. 3 Abs. 2 Vo EVD).
Die Vo EVD stützt sich auf die Übergangsbestimmung B ("Anerkennung
von Diplomen und Titelführung") zur Änderung vom 17. Dezember 2004
des Bundesgesetzes über die Fachhochschulen vom 6. Oktober 1995
(Fachhochschulgesetz, FHSG, SR 414.71). Abs. 1 Bst. c dieser Vorschrift
hält fest: "Der Bund sorgt nach Inkrafttreten der Änderung dieses Geset-
zes für die notwendigen Umwandlungen von nach bisherigem Recht ver-
liehenen Titeln. Das Departement regelt die Einzelheiten."
4.
Unbestrittenermassen kann die Beschwerdeführerin sowohl die erforder-
liche Berufspraxis als auch den verlangten Nachdiplomkurs vorweisen.
Geprüft werden muss deshalb noch, ob sie ein Diplom als "dipl. Physio-
therapeutin" einer vom SRK anerkannten Schule besitzt.
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4.1. Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, bei richtiger Würdi-
gung des Sachverhaltes sei ihr Diplom als ein schweizerisches bzw. als
ein solches einer vom SRK anerkannten Schule anzusehen. Die Physio-
therapieschule Bad Säckingen sei seit 1980 in enger Zusammenarbeit mit
dem Kanton Aargau betrieben worden, welcher die Schule nicht nur mitfi-
nanziert habe, sondern auch in deren Beirat vertreten gewesen sei. Von
Anfang an habe der Kanton Aargau die Abschlüsse der Physiotherapie-
schule Bad Säckingen anerkannt und sie als mit den Abschlüssen einer
schweizerischen Physiotherapieschule gleichwertig erachtet. Diesen Um-
stand habe der Kanton auch der Sanitätsdirektorenkonferenz (SDK), wel-
che als interkantonale Behörde für die gesamtschweizerische Anerken-
nung zuständig gewesen sei, zur Kenntnis gebracht. Ferner seien die Ab-
solventen der Schule zur Berufsausübung im Kanton Aargau zugelassen
worden.
Nicht nur der Kanton Aargau als formeller Mitträger der Physiotherapie-
schule Bad Säckingen, sondern auch der Kanton Basel-Landschaft un-
terstütze das grenzüberschreitende Pionierprojekt. Die Beschwerdeführe-
rin habe daher von ihrem Wohnkanton Basel-Landschaft für das Studium
an der Schule in Bad Säckingen das gleiche Stipendium wie Schüler der
Physiotherapieschulen in der Schweiz erhalten. Dies habe den Eindruck
bekräftigt, dass die Schule aus der Sicht der Kantone nicht als eine aus-
ländische, sondern als eine deutsch-schweizerische anzusehen gewesen
sei. Die Schule sei auch insofern ein Sonderfall gewesen, als sie als ein-
zige Ausbildungsstätte in Deutschland bis zur Hälfte mit Dozenten aus
der Schweiz betrieben worden sei und auch bis zur Hälfte der Schüler ih-
re Praktika in der Schweiz absolviert hätten.
Das SRK, das für die Anerkennung sowohl der kantonalen Abschlüsse als
auch der ausländischen Diplome im Gesundheitsbereich zuständig ge-
wesen sei, habe von den Absolventen der Physiotherapieschule Bad
Säckingen für die gesamtschweizerische Anerkennung bis 1999 noch den
Nachweis eines zusätzlichen Praxisjahres verlangt, die Abschlüsse sonst
aber vorbehaltlos anerkannt. Nach einer Lehrplanänderung im Jahr 2000
sei den Absolventen neu ein Diplom ausgestellt worden, welches nebst
der Unterschrift der Schulleitung auch den Stempel des SRK sowie die
Unterschrift des Gesundheitsdepartements des Kantons Aargau aufwei-
se.
4.2. Das BBT erklärt, die Anerkennung kantonaler Ausbildungsabschlüsse
und diejenige ausländischer Diplome seien zwei unterschiedliche Aner-
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kennungsverfahren. Diplome einer vom SRK anerkannten Schule gälten
als schweizerisch und müssten nicht mehr im Einzelfall geprüft werden.
Hingegen müsse bei der Anerkennung ausländischer Diplome durch das
SRK anhand des entsprechenden Ausbildungsprogramms überprüft wer-
den, ob die Gleichwertigkeit mit dem schweizerischen Abschluss gegeben
sei. Durch die Anerkennung des SRK bleibe das Physiotherapie-Diplom
der Beschwerdeführerin ein deutscher Abschluss.
4.3. Die Urkunde über die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung
"Physiotherapeutin", welche das Regierungspräsidium in Freiburg im
Breisgau der Beschwerdeführerin am 14. Juli 1997 ausstellte, bescheinigt
den erfolgreichen Abschluss der Physiotherapieschule Bad Säckingen,
Deutschland. Laut Anerkennungsausweis des SRK vom 26. Juli 1999 hat-
te die Beschwerdeführerin ihre Ausbildung 1996 abgeschlossen.
4.4. Im November 1997 ersuchte die Physiotherapieschule Bad Säckin-
gen das SRK um Anerkennung ihres Ausbildungsprogramms. In einem
Brief vom 1. Dezember 1997 erklärte die seinerzeitige Vorsteherin des
Gesundheitsdepartements des Kantons Aargau gegenüber dem SRK,
seit 1980 pflege ihr Kanton eine gute Zusammenarbeit mit der Physiothe-
rapieschule Bad Säckingen. Sie sei an einer weiterhin guten Zusammen-
arbeit mit dieser Schule sehr interessiert, weshalb sie eine Anerkennung
begrüssen würde. Sie gehe davon aus, dass es sich bei den Absolventen
"dieses zusätzlichen vierten Ausbildungsjahres mehrheitlich um Schwei-
zerinnen und Schweizer" handle. Mit der Abgabe eines schweizerischen
Diploms an diese Absolventen würden für diese Personen bei der Suche
nach Arbeitsstellen analoge Voraussetzungen bestehen wie bei den
Schülerinnen und Schülern "unserer eigenen Schule für Physiotherapie in
Bad Schinznach".
4.5. Mit Brief vom 20. April 1998 teilte das SRK der Physiotherapieschule
Bad Säckingen mit, es habe das in der Betreffzeile ("Billigung des Ausbil-
dungsprogramms für das 4. Ausbildungsjahr: CH-Diplom 1999 an Ihrer
Physiotherapieschule") erwähnte Ausbildungsprogramm "gestützt auf die
Vereinbarung mit den Kantonen und das Anerkennungsreglement des
SRK gemäss den Ausbildungsbestimmungen vom 1.1.91" gebilligt. Dieser
Entscheid sei nach sorgfältiger Prüfung der Schulunterlagen und der Do-
kumentation des Ausbildungsprogramms für das 4. Ausbildungsjahr sowie
aufgrund der vorgelegten Praktikumsverträge für mindestens fünf Kandi-
daten der Diplomprüfungen 1999 getroffen worden. Die Billigung gelte
grundsätzlich nur für Schülerinnen und Schüler, die ihre Ausbildung 1999
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gemäss den Auflagen für diesen ersten Diplomabschluss verlängert hät-
ten und ordnungsgemäss abschlössen. Ihre Ausweise würden vom SRK
registriert und gegengezeichnet. Die Billigung verleihe keinen Anspruch
auf die spätere Anerkennung des Ausbildungsprogramms.
4.6. Am 21. Juni 2002 informierte das SRK die Physiotherapieschule Bad
Säckingen, es habe deren in der Betreffzeile ("definitive Anerkennung des
Ausbildungsprogramms für das 4. Ausbildungsjahr mit Diplomabschluss
gemäss Richtlinien SRK für Physiotherapie") erwähntes Ausbildungspro-
gramm mit Entscheid vom 19. Juni 2002 definitiv anerkannt. Die definitive
Anerkennung berechtige die Schule gemäss Art. 7 Bst. a des Anerken-
nungsreglementes "Berufsausbildungen", (1) ihr Ausbildungsprogramm
für das 4. Ausbildungsjahr als "vom Schweizerischen Roten Kreuz defini-
tiv anerkannt" zu bezeichnen, (2) den erfolgreichen Absolventinnen und
Absolventen des definitiv anerkannten Programms einen von der Schule
ausgestellten und vom SRK gegengezeichneten und registrierten Aus-
weis abzugeben, (3) in Verbindung mit dem vom SRK definitiv anerkann-
ten Ausbildungsprogramm das Zeichen des Roten Kreuzes regle-
mentskonform zu führen.
4.7. Mit Schreiben vom 3. Juli 2006 bestätigte das SRK der Physiothera-
pieschule Bad Säckingen die Anerkennung ihres Ausbildungsprogramms
in Physiotherapie nach Durchführung eines vereinfachten Verfahrens. Es
knüpfte diese Bestätigung an die Bedingung, dass die Examen bis zum
Abschluss des letzten Kurses, d.h. bis 2012, regelmässig durch SRK-
Experten besucht würden und die Institution dem SRK regelmässig ihre
Selbstevaluationsberichte zustelle.
4.8. Als das Regierungspräsidium im deutschen Freiburg am 14. Juli
1997 die Diplomurkunde der Beschwerdeführerin ausstellte, war die Phy-
siotherapieschule Bad Säckingen demzufolge vom SRK nicht anerkannt.
Erst im November 1997, also mehrere Monate später, ersuchte die Schu-
le das SRK um Anerkennung ihres Ausbildungsprogramms. Dem oben
wiedergegebenen Schreiben der seinerzeitigen Vorsteherin des Gesund-
heitsdepartements des Kantons Aargau an das SRK vom 1. Dezember
1997 lässt sich entnehmen, dass die Absolventen der Physiotherapie-
schule Bad Säckingen damals keine schweizerischen Diplome erhielten.
Unter Hinweis auf die seit 1980 bestehende Zusammenarbeit mit dem
Kanton Aargau sprach sich die Regierungsrätin aber für eine künftige An-
erkennung des vierten Ausbildungsjahres sowie für die Abgabe schweize-
rischer Diplome an die Absolventen dieses zusätzlichen Jahres an der
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Physiotherapieschule Bad Säckingen aus. Folglich wurden die Ab-
schlusszeugnisse dieser Ausbildungsstätte trotz deren langjähriger Ko-
operation mit dem Kanton Aargau seitens der aargauischen Regierung
jedenfalls noch Ende 1997 nicht als internationale oder schweizerische
Diplome betrachtet.
Dafür, dass das Diplom der Beschwerdeführerin kein schweizerischer
oder internationaler, schweizerisch-deutscher Abschluss ist, spricht aus-
serdem die Tatsache, dass es in der Schweiz erst noch individuell aner-
kannt werden musste, wobei sich das SRK explizit auf die Verordnungen
der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz über die Anerkennung
von ausländischen und kantonalen Ausbildungsabschlüssen vom 20. No-
vember 1997 bzw. vom 20. Mai 1999 stützte (vgl. Anerkennungsausweis
vom 26. Juli 1999). Laut dem vorgedruckten Anerkennungsausweis hatte
das SRK zwar die Ausbildung und die Berufskenntnisse der Beschwerde-
führerin geprüft. Das Dokument enthält jedoch keinen Hinweis darauf,
dass das SRK damit auch die Physiotherapieschule Bad Säckingen als
solche anerkannt hätte.
Auch der damalige Vorsteher des Departements des Gesundheitswesens
des Kantons Aargau sprach in seinem Brief vom 16. Oktober 1980 an die
Leitung der Krankengymnastikschule Bad Säckingen bzw. in demjenigen
vom 10. November 1980 an das Zentralsekretariat der Sanitätsdirekto-
renkonferenz (beide betreffend "Anerkennung der Krankengymnastik-
schule Bad Säckingen durch den Kanton Aargau") nur von einer "interna-
tionalen" bzw. einer "grenzüberschreitenden" Schule, nicht aber von
schweizerischen oder schweizerisch-deutschen Diplomen.
Am 19. Juni 2002 anerkannte das SRK das Ausbildungsprogramm der
Physiotherapieschule Bad Säckingen für das 4. Ausbildungsjahr definitiv.
Im April 1998 hatte es dieses bereits "gebilligt", "grundsätzlich" aber nur
für Schülerinnen und Schüler, welche ihre Ausbildung 1999, wie es das
SRK am 20. April 1998 formulierte, "gemäss den Auflagen für diesen
ersten Diplomabschluss" verlängert hatten. Die Beschwerdeführerin be-
hauptet nicht, ihre Ausbildung entsprechend verlängert zu haben, und es
bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür. Ebensowenig besitzt sie einen
von der Schule ausgestellten, vom SRK gegengezeichneten und regis-
trierten Ausweis, zumal sie das anerkannte Programm (für das vierte
Ausbildungsjahr) nicht absolviert hat. Ferner wurde die Anerkennung des
vierten Ausbildungsjahres durch das SRK nicht rückwirkend ausgespro-
chen, und Hinweise auf eine Praxis rückwirkender Anerkennung (oder Bil-
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ligung) fehlen. In diesem Zusammenhang hält die Beschwerdeführerin
fest, sie habe einen der letzten Jahrgänge vor einer kurz danach in Kraft
getretenen Lehrplanänderung besucht. Nach dieser Änderung hätten die
schweizerischen Absolventen der Schule nebst dem deutschen auch ein
schweizerisches Diplom erhalten, was daran erkennbar gewesen sei,
dass die Diplome zusätzlich zur Unterschrift der Schulleitung mit dem
Stempel des SRK sowie der Unterschrift des Gesundheitsdepartements
des Kantons Aargau versehen worden seien.
Fraglich erscheint allenfalls, ob die Anerkennung des vierten Ausbildungs-
jahres einer Anerkennung der Schule im Sinne der Vo EVD gleichkommt.
Da die Beschwerdeführerin jedoch gerade das vierte, der Anerkennung
zugrundeliegende Ausbildungsjahr nicht durchlaufen hat und das Aner-
kennungsverfahren erst eingeleitet wurde, nachdem sie ihr Diplom bereits
erworben hatte, braucht darauf nicht weiter eingegangen zu werden.
4.9. Vor diesem Hintergrund lässt sich festhalten, dass die Beschwerde-
führerin kein Diplom als "dipl. Physiotherapeutin" einer vom SRK aner-
kannten Schule besitzt und damit die in Art. 1 Abs. 3 Bst. a Ziff. 1 Vo EVD
statuierte erste Voraussetzung für den nachträglichen Erwerb des Fach-
hochschultitels nicht erfüllt.
5.
Weiter beruft sich die Beschwerdeführerin auf den Grundsatz des Ver-
trauensschutzes.
5.1. Sie macht geltend, in tatsächlicher Hinsicht sei zu berücksichtigen,
dass sie sich nur aufgrund der ausdrücklichen Empfehlung der kantona-
len Behörden für die Ausbildung an der Physiotherapieschule Bad Sä-
ckingen entschieden habe, sei sie doch in Kenntnis des binationalen Cha-
rakters des Projekts davon ausgegangen, einen Abschluss zu erwerben,
der mit einem schweizerischen in jeder Hinsicht gleichwertig sei. Im Ver-
trauen darauf, seinerzeit ein Diplom einer deutsch-schweizerischen Schu-
le erworben zu haben, habe sie sich denn auch bei der Berner Fach-
hochschule Gesundheit für den Nachdiplomkurs angemeldet, der sich
speziell an diplomierte Berufsangehörige von Studiengängen, welche nur
noch an der Fachhochschule angeboten würden, richte, um ihnen den
nachträglichen Erwerb eines Hochschultitels zu ermöglichen. Obwohl der
Berner Fachhochschule bekannt sei, dass der nachträgliche Erwerb des
Fachhochschultitels einen schweizerischen Abschluss voraussetze, habe
auch die Fachhochschule die Beschwerdeführerin anlässlich der Anmel-
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Seite 11
dung mit keinem Wort darauf hingewiesen, dass der Abschluss der Phy-
siotherapieschule Bad Säckingen die Anforderungen gemäss Art. 1 Abs. 3
der Vo EVD unter Umständen nicht erfüllen könnte.
Die Verweigerung des nachträglichen Titelerwerbs mit der Begründung,
ihr Diplom sei kein solches einer vom SRK anerkannten Schule, sondern
ein ausländisches, sei unter Berücksichtigung der ausdrücklichen Emp-
fehlungen und Zusicherungen der kantonalen Behörden, die Ausbildung
in Bad Säckingen zu absolvieren, nicht mit dem Vertrauensschutz verein-
bar.
5.2. Das BBT erwidert, welche Zusicherungen die kantonalen Behörden
der Beschwerdeführerin gemacht hätten, entziehe sich seiner Kenntnis.
Tatsache sei aber, dass deren ausländisches Diplom am 26. Juli 1999
vom SRK registriert bzw. anerkannt worden sei. Somit sei ihr Diplom ei-
nem schweizerischen Abschluss gleichgesetzt worden, und die Be-
schwerdeführerin habe ihren erlernten Beruf in der Schweiz ausüben dür-
fen.
Die Vo EVD sei am 1. Oktober 2000, d.h. drei Jahre nachdem die Be-
schwerdeführerin ihr Diplom erworben habe, in Kraft getreten. Die Zusi-
cherungen der kantonalen Behörden hätten sich unmöglich auf den nach-
träglichen Erwerb des Fachhochschultitels beziehen können. Vielmehr sei
das deutsche Diplom, wie vermutlich von der kantonalen Behörde zuge-
sichert, vom SRK anerkannt worden.
Im Merkblatt "Hinweise zum nachträglichen Titelerwerb (NTE)" führe die
Berner Fachhochschule die Voraussetzungen auf, die erfüllt sein müss-
ten, um den FH-Titel nachträglich zu erlangen. Zu den Weiterbildungsstu-
diengängen an der Berner Fachhochschule würden grundsätzlich Perso-
nen zugelassen, die über einen Hochschulabschluss (Fachhochschule,
Universität oder ETH) verfügten. Bei einem Abschluss an einer Höheren
Fachschule entscheide die Studienleitung über die Zulassung. Laut An-
gaben der Berner Fachhochschule würden auch einzelne Personen "sur
Dossier" zu ihren Aus- und Weiterbildungen zugelassen.
5.3. Einerseits stützt sich die Beschwerdeführerin auf eine ausdrückliche
Empfehlung der kantonalen Behörden zum Besuch der Physiotherapie-
schule Bad Säckingen, andererseits auf den mangelnden Hinweis der
Berner Fachhochschule, das Diplom der Physiotherapieschule könnte für
den nachträglichen Erwerb des Fachhochschultitels möglicherweise nicht
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Seite 12
genügen. Zur geltend gemachten Empfehlung liegt kein schriftlicher Be-
leg vor. Die Beschwerdeführerin erklärt, die Behörden des Kantons Aar-
gau, aber auch diejenigen des Kantons Basel-Landschaft, hätten – insbe-
sondere in der ersten Hälfte der 1990er-Jahre, als sie sich beruflich orien-
tiert habe – schweizerischen Schulabgängern bei der Berufsplanung spe-
ziell und mit Nachdruck die Schule in Bad Säckingen empfohlen. Dabei
hätten sie den grenzüberschreitenden Charakter der Schule besonders
hervorgehoben und die Gleichwertigkeit der deutschen Physiotherapie-
ausbildung mit derjenigen in der Schweiz betont.
Angesichts der ab 1980 praktizierten, brieflich dokumentierten Unterstüt-
zung der Physiotherapieschule Bad Säckingen durch den Kanton Aargau
erscheint es plausibel, dass interessierte Schweizer Schulabgänger sei-
tens kantonaler Behördenvertreter dazu ermuntert wurden, ihre Ausbil-
dung in Bad Säckingen zu absolvieren. Nicht beurteilen lässt sich auf-
grund der Aktenlage jedoch insbesondere, welche Behörden effektiv eine
solche Empfehlung abgaben, gegenüber wem sie dies genau taten und
ob die Empfehlung eine Aussage bezüglich des nachträglichen Erwerbs
eines Fachhochschultitels einschloss. Mit anderen Worten ergibt sich in
tatsächlicher Hinsicht, dass jedenfalls eine konkrete, (auch) an die Be-
schwerdeführerin gerichtete Zusicherung einer bestimmten (kantonalen)
Behörde, wonach ein Physiotherapeuten-Diplom der Schule in Bad Sä-
ckingen den späteren Erwerb eines Fachhochschultitels in der Schweiz
ermöglichen würde, nicht bewiesen ist. Im Folgenden wird unter anderem
zu prüfen sein, wie diese Sachverhaltsfeststellungen und der von der Be-
schwerdeführerin hervorgehobene Umstand, dass die Berner Fachhoch-
schule sie nicht auf ein mögliches Fehlen der Voraussetzungen für den
nachträglichen Titelerwerb hinwies, rechtlich zu würdigen sind.
5.4. Nach Art. 9 BV hat jede Person Anspruch darauf, von den staatlichen
Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
Art. 9 BV verleiht unter anderem einen Anspruch auf Schutz berechtigten
Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Er-
wartungen begründendes Verhalten, sofern sich dieses auf eine konkrete,
den betreffenden Bürger berührende Angelegenheit bezieht (BGE 130 I
26 E. 8.1 und 129 I 161 E. 4.1, je mit Hinweisen).
5.4.1. Im vorliegenden Fall, in welchem eine Empfehlung kantonaler Stel-
len sowie ein mangelnder Hinweis der Fachhochschule geltend gemacht
werden, drängt sich eine analoge Anwendung der Regeln über den
Schutz des Vertrauens in unrichtige behördliche Auskünfte auf. Gemäss
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Seite 13
Rechtsprechung und Lehre können falsche Auskünfte von Verwaltungs-
behörden eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung des
Rechtsuchenden gebieten, wenn (1) die Behörde in einer konkreten Situ-
ation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat, (2) wenn sie für
die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die
rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Gründen für zu-
ständig erachten durfte, (3) wenn die Person die Unrichtigkeit der Aus-
kunft nicht ohne Weiteres erkennen konnte, (4) wenn sie im Vertrauen auf
die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne
Nachteil rückgängig gemacht werden können und wenn (5) die gesetzli-
che Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat
(BGE 131 V 472 E. 5 und 131 II 627 E. 6.1, je mit Hinweisen). Anhand
dieser kumulativ zu erfüllenden Bedingungen muss untersucht werden,
ob das Verhalten der betreffenden Instanzen rechtliche Wirkungen mit
Bezug auf den nachträglichen Erwerb des Fachhochschultitels zeitigt.
5.4.2. Die Beschwerdeführerin spricht von einer "ausdrücklichen Empfeh-
lung der kantonalen Behörden", ohne Letztere näher zu bezeichnen.
Auch den Inhalt der behaupteten Empfehlung konkretisiert sie nicht. Sie
schreibt lediglich, sie sei "in Kenntnis des binationalen Charakters des
Projekts" davon ausgegangen, einen Abschluss zu erwerben, der mit ei-
nem schweizerischen in jeder Hinsicht gleichwertig sei. Wie bereits oben
(E. 5.3) festgestellt wurde, ist jedoch eine spezifische Äusserung oder gar
eine individuelle Zusicherung einer bestimmten Behörde, insbesondere
mit Blick auf einen Fachhochschultitel, nicht erwiesen. Deshalb fehlt es
schon am Nachweis der ersten Voraussetzung für den Vertrauensschutz.
Daran ändert auch die Bemerkung der Beschwerdeführerin in einem Brief
vom 28. Dezember 1995 an die Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion
des Kantons Basel-Landschaft, man habe ihr im Kantonsspital Bruderholz
versichert, dass das Diplom aus Bad Säckingen vollwertig anerkannt sei,
nichts. Zwar liesse sich die Möglichkeit eines nachträglichen Erwerbs des
Fachhochschultitels theoretisch als Aspekt einer "vollwertigen" Anerken-
nung begreifen, sofern diese Möglichkeit zum Zeitpunkt der Auskunft
überhaupt vorhersehbar war. Weil das FHSG aber erst am 1. Oktober
1996 und die Vo EVD noch später, nämlich am 1. Oktober 2000, in Kraft
trat, erscheint eine derart extensive Interpretation der Aussage des Spi-
tals gegenüber der Beschwerdeführerin unstatthaft. Mithin würde es wohl
auch an der fünften Voraussetzung für den Vertrauensschutz, wonach die
gesetzliche Ordnung seit der Zusicherung nicht geändert haben darf, feh-
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len, was aber nicht entschieden werden muss, da schon die erste nicht
erfüllt ist.
Abgesehen davon fällt die nachträgliche Verleihung des Fachhochschulti-
tels ohnehin nicht in die Kompetenz einer kantonalen Behörde oder eines
Kantonsspitals, sondern in diejenige des BBT (Art. 5 Abs. 2 Vo EVD). Für
eine entsprechende verbindliche Auskunftserteilung wäre das Kantons-
spital Bruderholz also gar nicht zuständig gewesen, selbst wenn die Opti-
on eines nachträglichen Erwerbs des Fachhochschultitels seinerzeit ab-
sehbar gewesen wäre. Diese Unzuständigkeit war erkennbar, handelt es
sich doch sowohl bei der Diplomanerkennung als auch bei der nachträgli-
chen Erteilung des Fachhochschultitels um amtliche Akte mit Wirkung für
die ganze Schweiz.
5.4.3. Bezüglich des von ihr besuchten Nachdiplomkurses erklärt die Be-
schwerdeführerin, sie habe sich im Frühling 2011 einzig und allein im
Hinblick auf den nachträglichen Titelerwerb für diesen Kurs angemeldet.
Die Berner Fachhochschule habe ihre Anmeldung ohne jegliche Vorbe-
halte bestätigt. Insbesondere habe die Fachhochschule weder in Frage
gestellt, dass sie die Zulassungsvoraussetzung eines schweizerischen
Diploms erfülle, noch habe sie – wie die Vorinstanz mutmasse – darauf
hingewiesen, dass sie die Beschwerdeführerin lediglich "sur Dossier" zum
Kurs zulasse, weil sie die Voraussetzungen für den nachträglichen Er-
werb des Fachhochschultitels nicht erfülle. Angesichts des Umstandes,
dass die Teilnehmerzahl für den Kurs, dessen Besuch nur im Hinblick auf
den nachträglichen Titelerwerb Sinn mache, beschränkt sei und die fragli-
chen Kurse lange Zeit im Voraus ausgebucht seien, hätte die Schule die
Beschwerdeführerin nicht ohne Rückmeldung zugelassen, wenn sie die
Teilnahmevoraussetzungen als nicht erfüllt erachtet hätte.
Unterbleibt eine Auskunft entgegen gesetzlicher Vorschrift oder obwohl
sie nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten war, stellt die
Rechtsprechung dies der Erteilung einer unrichtigen Auskunft gleich
(BGE 131 V 472 E. 5; vgl auch BGE 129 II 361 E. 7.2, wonach eine Be-
hörde eine andere durch ihr blosses Verhalten oder durch Passivität nicht
verpflichten kann). Ob eine solche Konstellation vorlag, als sich die Be-
schwerdeführerin zum Nachdiplomkurs anmeldete, kann freilich offenge-
lassen werden, denn die Berner Fachhochschule war weder für die Dip-
lomanerkennung noch für die nachträgliche Titelverleihung (vgl. Art. 4 ff.,
insbesondere Art. 5 Abs. 2, Vo EVD sowie oben E. 5.4.2) zuständig, und
beides war für die Beschwerdeführerin erkennbar. Ihr Diplom war nämlich
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Seite 15
bereits am 26. Juli 1999 vom SRK anerkannt worden. Dessen Anerken-
nungsausweis enthält zwar die Information, vom SRK registrierte Ausbil-
dungsabschlüsse seien in der ganzen Schweiz anerkannt, nicht jedoch
eine Aussage des Inhalts, dass der ausländische Abschluss der Be-
schwerdeführerin durch die Registrierung zu einem schweizerischen wer-
de. Abgesehen davon steht auch gar nicht fest, dass die Berner Fach-
hochschule die Zulassungsvoraussetzung eines schweizerischen Berufs-
diploms juristisch überhaupt näher prüfte, bevor sie die Beschwerdeführe-
rin in den Nachdiplomkurs aufnahm.
Was die Erkennbarkeit der fehlenden Kompetenz zur nachträglichen Ver-
leihung des Fachhochschultitels anbetrifft, ist ferner auf die von der Be-
schwerdeführerin ins Recht gelegten Informationen der Berner Fach-
hochschule zu verweisen. Deren Merkblatt "Hinweise zum nachträglichen
Titelerwerb (NTE)" enthält folgenden Satz: "Verantwortlich für den nach-
träglichen Titelerwerb ist das Bundesamt für Berufsbildung und Technolo-
gie (BBT)." Auch der Auszug aus der Website der Berner Fachhochschule
() erweckt nicht den Eindruck, dass diese für die Verga-
be des Titels zuständig sein könnte. Unter der Überschrift "Reflektierte
Praxis – Wissenschaft verstehen: Fachkurs zum nachträglichen Titeler-
werb (NTE)" findet sich dort vielmehr die Bemerkung, der Kurs werde mit
einem Kompetenznachweis in Form einer schriftlichen Prüfung abge-
schlossen; er sei das Basismodul zum Erwerb von 5 ECTS-Kreditpunkten
in wissenschaftlicher Methodik für den nachträglichen Erwerb des Fach-
hochschultitels.
5.5. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Voraussetzungen
für eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung der Beschwer-
deführerin gestützt auf den verfassungsmässigen Vertrauensschutz nicht
erfüllt sind.
6.
Sodann rügt die Beschwerdeführerin, die angefochtene Verfügung ver-
stosse gegen den in Art. 8 Abs. 1 BV verankerten allgemeinen Gleich-
heitssatz.
6.1. Zur Begründung ihres Standpunktes erklärt sie, das BBT wolle die
von der Physiotherapieschule Bad Säckingen vor und die nach 2000 ver-
liehenen Abschlüsse offenbar unterschiedlich behandeln. Die beiden Dip-
lome unterschieden sich aber einzig darin, dass diejenigen ab 2000 ge-
mäss BBT nebst der Unterschrift der Schulleitung auch den Stempel des
B-6279/2011
Seite 16
SRK und die Unterschrift des Vorstehers des Gesundheitsdepartements
des Kantons Aargau trügen, diejenigen bis 2000 jedoch nur die Unter-
schrift der Schulleitung bzw. der zuständigen deutschen Behörde. Da we-
der das im Jahr 1997 der Beschwerdeführerin verliehene Diplom noch die
seit 2000 erteilten Abschlüsse der Physiotherapieschule Bad Säckingen
als (rein) deutsche, sondern als deutsch-schweizerische anzusehen sei-
en, verletze die Differenzierung das verfassungsrechtliche Gebot der
Gleichbehandlung. Die ab 2000 verliehenen Diplome und diejenigen der
früheren Jahrgänge der Schule, also auch dasjenige der Beschwerdefüh-
rerin aus dem Jahr 1997, seien gleich zu behandeln. Beide seien mate-
riell deutsch-schweizerische Diplome, unabhängig davon, ob die Diplom-
urkunde eine formelle Bestätigung des Kantons Aargau bzw. des SRK
trage oder nicht.
6.2. In seiner Vernehmlassung vom 13. Januar 2012 argumentierte das
BBT, es gebe einen wesentlichen Unterschied zwischen dem Ausbil-
dungsabschluss der Beschwerdeführerin und Abschlüssen an der Physio-
therapieschule Bad Säckingen nach Billigung der Ausbildungsprogramme
durch das SRK. Die Billigung des Abschlusses für das vierte Ausbildungs-
jahr sei nach sorgfältiger Prüfung der Schulunterlagen und der Dokumen-
tation des entsprechenden Ausbildungsprogramms sowie aufgrund der
vorgelegten Praktikumsverträge für mindestens fünf Kandidaten der Dip-
lomprüfung 1999 erfolgt. Das Ausbildungsprogramm, welches die Be-
schwerdeführerin absolviert habe, sei hingegen vom SRK nicht geprüft,
geschweige denn gebilligt worden. Daher sei das Rechtsgleichheitsgebot
von Art. 8 Abs. 1 BV nicht verletzt.
6.3. Die Beschwerdeführerin erwiderte in ihrer Eingabe vom 28. Februar
2012, das Abstellen auf die formelle Anerkennung durch das SRK würde
nicht nur zu einer unverhältnismässigen und völlig ungerechten Bevortei-
lung der Absolventinnen der ab 1999 erteilten Abschlüsse gegenüber
denjenigen der früheren Jahrgänge der gleichen Schule führen, sondern
wäre geradezu willkürlich und bewirkte eine unhaltbare Diskriminierung
der früheren Jahrgänge. Nur weil die Schule den Antrag an das SRK auf
formelle Anerkennung ihrer Abschlüsse erst Ende 1997 und – trotz der
engen Zusammenarbeit mit der Schweiz – nicht schon vorher gestellt ha-
be, hätten die Absolventinnen der früheren Jahre im Gegensatz zu den
Absolventinnen der gleichen Schule ab 1999 keine Möglichkeit mehr, den
Fachhochschultitel nachträglich zu erwerben.
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Seite 17
Eine unterschiedliche Behandlung sei auch nicht wegen des ab 1999 ein-
geführten zusätzlichen vierten Ausbildungsjahres gerechtfertigt, habe
doch auch die Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Anerkennung des
Abschlusses durch das SRK ein zusätzliches Praxisjahr vorweisen müs-
sen. Hinzu komme, dass die Ausbildungszeiten der vom SRK registrierten
altrechtlichen Diplome, welche ohne Formalitäten in einen Titel "dipl. Phy-
siotherapeutin" umgewandelt worden seien, ohnehin nicht durchwegs vier
Jahre betragen, sondern zwischen drei, dreieinhalb und vier Jahren
variiert hätten.
Im Übrigen könne der Vorinstanz auch nicht gefolgt werden, wenn sie er-
kläre, das SRK habe den Abschluss der Beschwerdeführerin anerkannt,
ohne das Ausbildungsprogramm geprüft zu haben. Indem das SRK die-
sen Abschluss anerkannt habe, habe es bestätigt, die betreffenden Aner-
kennungsvoraussetzungen geprüft zu haben.
6.4. Art. 8 Abs. 1 BV statuiert das Gebot rechtsgleicher Behandlung als
selbständiges verfassungsmässiges Recht, nach welchem Gleiches
gleich und Ungleiches ungleich zu behandeln ist. Jede Ungleichbehand-
lung muss durch sachliche Gründe gerechtfertigt sein. Dies ist der Fall,
soweit die massgeblichen tatsächlichen Verhältnisse, die einer Regelung
oder Entscheidung zugrundeliegen, auch aus verfassungsrechtlicher
Sicht verschieden sind, was anhand herrschender Rechtsauffassung und
Wertanschauung zu beurteilen ist (BGE 134 I 257 E. 3.1). Nach der Pra-
xis des Bundesgerichts müssen sich Ungleichbehandlungen im Rahmen
der Rechtsanwendung in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vernünf-
tig begründen lassen bzw. sachlich haltbar sein. Der allgemeine Rechts-
gleichheitsgrundsatz des Art. 8 Abs. 1 BV verpflichtet die Behörden, glei-
che Sachverhalte mit identischen relevanten Tatsachen gleich zu beurtei-
len, es sei denn, ein sachlicher Grund rechtfertige eine unterschiedliche
Behandlung (BGE 136 I 345 E. 5 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts B-342/2008 vom 23. Juni 2009 E. 4.7.2).
6.5. Eine allfällige Gleichbehandlung muss vorliegend mit Blick auf das
Verhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und Diplomierten der Phy-
siotherapieschule Bad Säckingen, welche dort das zusätzliche vierte
Ausbildungsjahr absolviert haben, geprüft werden.
6.5.1. Betreffend das Verhältnis zu den Diplomierten späterer Lehrgänge
aus Bad Säckingen stellt sich die Frage, ob und gegebenenfalls inwiefern
sich das von diesen abgeschlossene vierte Ausbildungsjahr inhaltlich und
B-6279/2011
Seite 18
qualitativ mit dem zusätzlichen Praxisjahr gleichsetzen lässt, welches die
Beschwerdeführerin nach eigener Aussage im Hinblick auf die Anerken-
nung ihres Abschlusses durch das SRK vorweisen musste. Anhand der
vorliegenden Akten kann diese Frage nicht beantwortet werden. Dazu
bedarf es ergänzender tatsächlicher Feststellungen, die – sollten sie un-
ter Berücksichtigung der nachfolgenden Erwägungen noch nötig sein –
ihrer fachtechnischen Natur wegen nicht durch das Bundesverwaltungs-
gericht vorzunehmen wären.
6.5.2. Falls sich das von der Beschwerdeführerin absolvierte Praxisjahr
als mit dem vierten Ausbildungsjahr der Physiotherapieschule Bad Sä-
ckingen gleichwertig herausstellen sollte, bliebe in tatsächlicher Hinsicht
zu prüfen, ob das SRK mit der Anerkennung des vierten Ausbildungsjah-
res auch die Physiotherapieschule Bad Säckingen als solche anerkannte,
denn gemäss Art. 1 Abs. 3 Bst. a Ziff. 1 Vo EVD muss das Diplom von ei-
ner vom SRK anerkannten Schule stammen. Ein Stempel des SRK auf
entsprechenden Diplomen dürfte diese Anerkennung indizieren.
6.5.3. Die Darstellung der Vorinstanz, wonach das Ausbildungsprogramm,
welches die Beschwerdeführerin absolvierte, vom SRK nicht geprüft wur-
de, scheint mindestens ungenau zu sein. Laut Anerkennungsausweis
vom 26. Juli 1999 hatte das SRK nämlich "die Ausbildung und die Berufs-
kenntnisse" der Beschwerdeführerin geprüft, bevor es diese als diplomier-
te Physiotherapeutin registrierte. Worin die Prüfung der Ausbildung aber
im Einzelnen bestand, geht aus dem Anerkennungsausweis nicht hervor.
6.6. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den Sachverhalt
hinsichtlich verschiedener für die Beurteilung einer etwaigen Gleichbe-
handlung relevanter Aspekte zu wenig abgeklärt hat. Angesichts des
überwiegend fachtechnischen Charakters derselben sind die gebotenen
ergänzenden Abklärungen durch das BBT vorzunehmen.
7.
Ferner rügt die Beschwerdeführerin, das BBT habe mit der angefochte-
nen Verfügung ihren aus der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) abgeleiteten
Anspruch, gegenüber ihren direkten Konkurrenten nicht rechtsungleich
behandelt zu werden, verletzt.
7.1. Zur Begründung hält die Beschwerdeführerin fest, seit der Einführung
von Fachhochschulabschlüssen für Physiotherapeuten erlitten Berufsleu-
te, die keinen Fachhochschultitel vorweisen bzw. erwerben könnten und
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Seite 19
damit auch nicht berechtigt seien, neben diesem den Bachelor-Titel (BSc)
zu führen, auf dem Arbeitsmarkt einen nicht unbedeutenden wirtschaftli-
chen Nachteil, sei doch ein Fachhochschultitel heute durchaus lohnrele-
vant. Wenn nur die ab dem Jahr 2000 von der Physiotherapieschule Bad
Säckingen verliehenen Diplome als schweizerische Abschlüsse angese-
hen würden und nur den Inhabern solcher Diplome der nachträgliche Er-
werb des Hochschultitels "dipl. Physiotherapeutin FH" ermöglicht werde,
nicht jedoch der Beschwerdeführerin, würde diese ihrer Ansicht nach ge-
genüber ihren direkten Konkurrenten diskriminiert.
7.2. Ihre Rüge unterlegt die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin mit
dem blossen Hinweis auf "einen nicht unbedeutenden wirtschaftlichen
Nachteil" bzw. auf die von ihr geltend gemachte Lohnrelevanz des Fach-
hochschultitels. Sie konkretisiert die behauptete Lohneinbusse jedoch
nicht und präsentiert auch keine entsprechenden Beweisstücke; ebenso-
wenig bezeichnet sie solche. Angesichts dessen mangelt es der Rüge an
der erforderlichen Substantiierung, weshalb nicht auf sie eingegangen
werden kann (vgl. PATRICK L. KRAUSKOPF/KATRIN EMMENEGGER, in: Bern-
hard Waldmann/Philippe Weissenberger (Hrsg.): VwVG, Praxiskommen-
tar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf
2009, Art. 12 N. 59 und Art. 13 N. 11 mit Hinweisen).
7.3. Ergänzend sei in diesem Zusammenhang erwähnt, dass die Wirt-
schaftsfreiheit die akademische Anerkennung von Diplomen nicht erfasst
(Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-4383/2011 vom 12. Januar 2012
E. 6.4).
8.
Schliesslich argumentiert die Beschwerdeführerin, das Vorgehen des BBT
verletze das in Art. 29 Abs. 1 BV verankerte allgemeine Fairnessgebot.
8.1. Sie erklärt, obwohl sie durch Einreichung ihres Gesuchs vom
15. September 2011 (auf dem vom BBT zur Verfügung gestellten Formu-
lar) ein Verwaltungsverfahren nach VwVG eingeleitet habe, habe das
BBT zunächst versucht, ihren Antrag mit einem eingeschriebenen Brief,
ohne Rechtsmittelbelehrung, ab- bzw. zurückzuweisen. Erst gestützt auf
ihren formellen Rückkommensantrag hin habe es eine anfechtbare Verfü-
gung erlassen. Auch wenn sie sich zur Wehr zu setzen gewusst und sich
mit dem formlosen Schreiben des BBT nicht abgefunden habe, sei es be-
denklich, wenn eine Behörde ein formelles Verwaltungsverfahren abzu-
B-6279/2011
Seite 20
schliessen versuche, ohne die zwingenden Anforderungen an eine Verfü-
gung gemäss Art. 5 VwVG einzuhalten.
8.2. Art. 29 Abs. 1 BV, auf den sich die Beschwerdeführerin beruft, statu-
iert als verfassungsrechtliche Minimalgarantie einen allgemeinen An-
spruch auf ein faires Verfahren. Konkretisiert wird dieser durch die ein-
schlägigen Verfahrensgesetze, im vorliegenden Fall durch das VwVG
(vgl. GIOVANNI BIAGGINI, BV, Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft, Zürich 2007, Art. 29 N. 6, 11 ff.; GEROLD STEINMANN, in:
Bernhard Ehrenzeller et al. (Hrsg.): Die schweizerische Bundesverfas-
sung, Kommentar, 2. A., Zürich/St. Gallen 2008, Art. 29 N. 7, 9 ff.). Ge-
mäss Art. 35 Abs. 1 VwVG sind schriftliche Verfügungen, auch wenn die
Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begrün-
den und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Nach Art. 35 Abs.
3 VwVG kann die Behörde in gewissen Fällen auf Begründung und
Rechtsmittelbelehrung verzichten. Ein entsprechender Ausnahmetatbe-
stand ist hier allerdings nicht gegeben. Art. 38 VwVG bestimmt, dass den
Parteien aus mangelhafter Eröffnung einer Verfügung kein Nachteil er-
wachsen darf.
8.3. In der Betreffzeile des Antwortschreibens der Vorinstanz vom
27. September 2011 auf das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 15.
September 2011 findet sich die Bemerkung "Rücksendung Ihres Gesu-
ches". Das Schreiben ist nicht als Verfügung gekennzeichnet. Es enthält
eine Begründung, jedoch keine Rechtsmittelbelehrung. Erst die angefoch-
tene Verfügung vom 14. Oktober 2011 weist eine solche auf und trägt
auch die Bezeichnung "Verfügung". Die Verfügung bezieht sich ausdrück-
lich auf das Gesuch vom 15. September 2011, das Antwortschreiben des
BBT vom 27. September 2011 sowie den schriftlichen, begründeten
"Rückkommensantrag" der Beschwerdeführerin vom 10. Oktober 2011, in
welchem diese um einen "Entscheid in Form einer Verfügung mit
Rechtsmittelbelehrung" gebeten hatte.
8.4. Demnach erfüllt das Schreiben des BBT an die Beschwerdeführerin
vom 27. September 2011 nicht alle Anforderungen an eine Verfügung, wie
sie Art. 35 Abs. 1 VwVG festlegt, denn die ausdrückliche Bezeichnung als
Verfügung und die Rechtsmittelbelehrung fehlen. Insofern liegt eine man-
gelhafte Eröffnung im Sinne von Art. 38 VwVG vor (vgl. FELIX UHL-
MANN/ALEXANDRA SCHWANK, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissen-
berger (Hrsg.): VwVG, Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 38 N. 9 ff.). Die Be-
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Seite 21
schwerdeführerin lässt jedoch selbst durchblicken, dass diese Mängel für
sie keine nachteiligen Auswirkungen gezeitigt haben.
8.5. Im Übrigen besteht auch kein Grund zur Annahme, die Beschwerde-
führerin hätte bereits das Schreiben des BBT vom 27. September 2011
als (materielle) Verfügung qualifizieren und anfechten müssen, handelt es
sich doch bei ihr nicht um eine rechtskundige Person (vgl. dazu UHL-
MANN/SCHWANK, Art. 38 N. 18).
8.6. Was die ebenfalls nach Art. 35 Abs. 1 VwVG erforderliche Begrün-
dung angeht, braucht diese gemäss Rechtsprechung und Lehre nicht
zwingend einen integralen Bestandteil der Verfügung zu bilden; sie kann
sich auch aus einer separaten schriftlichen Mitteilung ergeben (UHL-
MANN/SCHWANK, Art. 35 N. 13 mit Hinweisen). Inhaltlich muss die Be-
gründung so abgefasst sein, dass die Betroffene die wesentlichen Argu-
mente der Behörde kennt und die Verfügung sachgerecht anfechten
kann, was aber nicht bedeutet, dass sich die Behörde mit jeder tat-
beständlichen Behauptung, jedem rechtlichen Einwand und mit jedem
Beweismittel auseinandersetzen muss (BGE 133 III 439 E. 3.3; BVGE
2010/49, nicht publizierte E. 5.3.3 mit Hinweisen, siehe Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts A-2607/2009 vom 8. Juli 2010; UHL-
MANN/SCHWANK, Art. 35 N. 17 mit Hinweisen).
Die Beschwerdeführerin beanstandet, das BBT sei mit der angefochtenen
Verfügung vom 14. Oktober 2011 auf ihr Gesuch bzw. auf den Rückkom-
mensantrag nicht eingetreten, ohne auf ihre Ausführungen zu den Be-
sonderheiten des Falles einzugehen. In seiner Verfügung vom 14. Okto-
ber 2011 bezog sich das BBT, wie erwähnt, auf die von der Beschwerde-
führerin am 15. September 2011 eingereichten Unterlagen, auf sein
Schreiben an die Beschwerdeführerin vom 27. September 2011 sowie auf
deren "Rückkommensantrag" vom 10. Oktober 2011.
Gegenüber der kurzen, aus zwei Sätzen bestehenden Begründung der
Verfügung vom 14. Oktober 2011 erscheint diejenige im Schreiben des
BBT vom 27. September 2011, auf welches verwiesen wird, um einiges
detaillierter. Insofern könnte sich der Schluss aufdrängen, dass der Be-
gründungspflicht Genüge getan wurde. Andererseits trifft es, wie die Be-
schwerdeführerin moniert, zu, dass sich das BBT mit der im "Rückkom-
mensantrag" formulierten Argumentation offenbar gar nicht auseinander-
setzte, bevor es formell verfügte. Jedenfalls enthält die angefochtene Ver-
fügung vom 14. Oktober 2011 keinerlei Würdigung der Vorbringen, wel-
B-6279/2011
Seite 22
che die Beschwerdeführerin in ihrem Brief vom 10. Oktober 2011 darge-
legt hatte. Ebensowenig lässt sich das Schreiben des BBT vom 27. Sep-
tember 2011 als Vorwegnahme ihrer Argumente interpretieren. Schliess-
lich deutet auch die Formulierung der angefochtenen Verfügung als
Nichteintretensentscheid darauf hin, dass die mit dem "Rückkommensan-
trag" eingebrachten Überlegungen der Beschwerdeführerin von der Vor-
instanz nicht in Erwägung gezogen wurden.
Ob die Vorinstanz damit ihre Begründungspflicht (bzw. den Anspruch der
Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV sowie
Art. 29 und 30 Abs. 1 VwVG) verletzte und welche Konsequenzen dies
gegebenenfalls hätte, kann jedoch offengelassen werden, weil die Verfü-
gung vom 14. Oktober 2011 aus anderen Gründen ohnehin aufzuheben
ist (siehe oben E. 6.6).
9.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen, die
angefochtene Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit zwecks er-
gänzender Sachverhaltsabklärung und anschliessender Neubeurteilung
im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.
10.
Abschliessend ist noch über die Verfahrenskosten und allfällige Partei-
entschädigungen zu befinden.
10.1. Die Verfahrenskosten sind den Parteien nach Massgabe ihres Un-
terliegens aufzuerlegen (Art. 63 VwVG; Art. 1 ff. des Reglementes über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
vom 21. Februar 2008, VGKE, SR 173.320.2). Keine Verfahrenskosten
werden Vorinstanzen auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Im vorliegenden
Fall obsiegt die Beschwerdeführerin, während die Vorinstanz unterliegt.
Daher sind keine Verfahrenskosten zu erheben; der Kostenvorschuss von
Fr. 1'000.- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses
Urteils zurückzuerstatten.
10.2. Die Beschwerdeführerin hat nach Massgabe ihres Obsiegens An-
spruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff.
VGKE), welche der Vorinstanz aufzuerlegen ist (Art. 64 Abs. 2 VwVG). Da
seitens der Beschwerdeführerin keine Kostennote eingereicht wurde,
setzt das Gericht die Entschädigung aufgrund der Akten fest (Art. 14 Abs.
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Seite 23
2 VGKE). Angemessen erscheint eine Parteientschädigung in der Höhe
von Fr. 3'000.- (inkl. Mehrwertsteuer, MWST).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung wird
aufgehoben und die Sache zu ergänzender Sachverhaltsabklärung und
zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück-
gewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin nach Eintritt der
Rechtskraft dieses Urteils eine Parteientschädigung in der Höhe von
Fr. 3'000.- (inkl. MWST) auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin;
– die Vorinstanz;
– das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Maria Amgwerd Urs Küpfer
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Seite 24
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005, BGG, SR 173.110). Die Rechtsschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be-
gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 30. Oktober 2012