Abtei lung II
B-6283/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 6 . N o v e m b e r 2 0 0 9
Richter Hans Urech (Vorsitz), Richter Jean-Luc Baechler,
Richter Philippe Weissenberger;
Gerichtsschreiber Thomas Reidy.
A._______,
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Ruth Schierbaum,
Florastrasse 49, 8008 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Berufsbildung und Technologie BBT,
Effingerstrasse 27, 3003 Bern,
Vorinstanz,
Trägerorganisation für die höhere Fachprüfung für
Steuerexperten,
Prüfungssekretariat, Hans-Huber-Strasse 4, Post-
fach 1853, 8027 Zürich,
Erstinstanz.
Höhere Fachprüfung für Steuerexpertin 2008 (Aktenein-
sicht).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
B-6283/2009
Sachverhalt:
A.
Mit Schreiben vom 30. Oktober 2008 und unter Beilage des Notenblatts vom 28. Ok-
tober 2008 teilte die Prüfungskommission der höheren Fachprüfung für Steuerexper-
ten (Prüfungskommission) A._______ mit, sie habe die Prüfung nicht bestanden.
Gegen diesen Entscheid erhob A._______ am 1. Dezember 2008 Beschwerde beim
Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (nachfolgend: Vorinstanz) und be-
antragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Steuerexpertenprüfung
2008 als bestanden zu erklären. Eventualiter sei ihr die kostenlose Wiederholung der
schriftlichen Prüfung im Fach Steuern sowie der Diplomarbeit (inkl. Kolloquium) zu
gestatten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht stellte sie den Antrag, es sei ihr voll-
ständige Akteneinsicht zu gewähren, insbesondere in die Musterlösungen für die
Prüfungsfächer „Internationales Steuerrecht“ und „Nationales Steuerrecht“ sowie in
die Bewertung der Diplomarbeit und der Musterlösung. Nach Gewährung der Akten-
einsicht sei ihr eine angemessene Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerdeschrift
anzusetzen.
In der Eingangsbestätigung vom 4. Dezember 2008 wies die Vorinstanz unter ande-
rem darauf hin, dass nach ständiger Praxis keine Einsicht in Musterlösungen gewährt
werde. Zudem gab sie der Beschwerdeführerin die Gelegenheit, ihre Beschwerde-
eingabe zu ergänzen.
Die mittlerweile anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hielt in der Beschwerdeer-
gänzung vom 16. Februar 2009 im Wesentlichen an ihren Begehren fest und bean-
tragte in verfahrenrechtlicher Hinsicht die Edition der Musterlösungen bzw. Korrektur-
vorgaben sowie der schriftlichen Prüfungen sämtlicher Kandidaten und der Diplomar-
beiten sämtlicher Kandidaten mit dem Fall A.
Mit Schreiben vom 18. Februar 2009 wies die Vorinstanz erneut darauf hin, dass
Musterlösungen nicht ediert würden. Mangels konkreter Anhaltspunkte für eine
rechtsungleiche Beurteilung seien auch die Prüfungsarbeiten Dritter nicht beizuzie-
hen.
Mit Vernehmlassung vom 28. April 2009 beantragte die Prüfungskommission, die
Beschwerde sei abzuweisen. Die Akteneinsicht sei der Beschwerdeführerin ge-
stützt auf die bestehenden Richtlinien gewährt worden.
In ihrer Replik vom 24. August 2009 hielt die Beschwerdeführerin an den Anträ-
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gen gemäss der ergänzenden Beschwerdebegründung vom 16. Februar 2009
fest und beantrage im weiteren den Erlass einer Zwischenverfügung betreffend
die Akteneinsicht.
Mit Zwischenverfügung vom 31. August 2009 wies die Vorinstanz das Begehren
um Herausgabe der Musterlösungen und der Prüfungsarbeiten Dritter ab. Zur
Begründung führte sie an, es bedürfe für die Verweigerung der Akteneinsicht in
verwaltungsinterne Akten und Unterlagen keines entgegenstehenden über-
wiegenden Geheimhaltungsinteresses. Weiter verwies sie auf die ständige
Praxis der ehemaligen Rekurskommission EVD und des Bundesverwaltungs-
gerichts. Vorliegend würde sich weder aus dem Reglement über die Höhere
Fachprüfung für Steuerexperten noch aus der dazugehörenden Wegleitung eine
Pflicht zum Erstellen von Musterlösungen ergeben. Das Akteneinsichtsrecht sei
dann verletzt, wenn das ungenügende Prüfungsergebnis nicht in objektiver
Weise nachvollziehbar sei. Da in casu der Schriftenwechsel in der Hauptsache
noch nicht abgeschlossen sei, sei es verfehlt, schon zum jetzigen Zeitpunkt zu
prüfen, ob die Leistungsbeurteilung durch die Prüfungskommission nach-
vollziehbar sei, beziehungsweise ob sie ihre Bewertung hinreichend begründet
habe. Mit ihrer Eingabe belege die Beschwerdeführerin immerhin, dass es ihr
aufgrund der zur Verfügung stehenden Akten möglich gewesen sei, die Be-
schwerde stichhaltig zu begründen. Entsprechend sei dem Anspruch auf
Akteneinsicht grundsätzlich genüge getan worden. Da die Beschwerdeführerin
keine Anhaltspunkte für eine rechtsungleiche Behandlung der Prüfungs-
absolventen vorbringe, könne auch keine Einsicht in die Arbeiten der anderen
Kandidaten gewährt werden.
B.
Mit Beschwerde vom 1. Oktober 2009 gelangt die Beschwerdeführerin an das
Bundesverwaltungsgericht und beantragt, die Zwischenverfügung der Vorinstanz
vom 31. August 2009 sei aufzuheben und die Prüfungskommission anzuweisen,
ihr vollständige Einsicht in die Entscheidgrundlagen der Prüfungskommission zu
gewähren.
C.
Mit Schreiben vom 6. November 2009 beantragt die Prüfungskommission, die
Beschwerde sei abzuweisen. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung
vom 16. November 2009, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, da gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts kein nicht wieder gutzumachender Nach-
teil vorliege.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Der angefochtene Entscheid vom 31. August 2009 stellt eine Zwischenverfügung
nach Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver-
waltungsverfahren dar (VwVG, SR 172.021). Gemäss Verwaltungsgerichtsgesetz
vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) unterliegen Zwischenverfügungen der
Vorinstanz der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Art. 31,
Art. 33 Bst. d i. V. m. Art. 46 Abs. 1 und 47 Abs. 1 Bst. b VwVG).
1.1 Zwischenverfügungen sind jedoch nur dann selbständig anfechtbar, wenn sie
einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gut-
heissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen
bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren er-
sparen würde. Andernfalls sind Zwischenverfügungen nur mit Beschwerde gegen die
Endverfügung anfechtbar (Art. 5 Abs. 2 i. V. m. Art. 46 VwVG). Mit der beschränkten
Anfechtbarkeit soll verhindert werden, dass die Beschwerdeinstanz Zwischenverfü-
gungen überprüfen muss, die durch einen günstigen Endentscheid für den Betroffe-
nen jeden Nachteil verlieren. Die Rechtsmittelinstanz soll sich in der Regel nur einmal
mit einer Streitsache befassen müssen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-
1907/2007 vom 14. Mai 2007 E. 1.1 mit Hinweis auf VPB 64.108 E. 2.1).
Das besondere Rechtsschutzinteresse, das die sofortige Anfechtbarkeit einer Zwi-
schenverfügung begründet, liegt im Nachteil, der entstünde, wenn die Anfechtung der
Zwischenverfügung erst zusammen mit der Beschwerde gegen den Endentscheid
zugelassen wäre (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 3. Auflage, Bern 2009, § 28 N. 84; FELIX UHLMANN/SIMONE WÄLLE-BÄR,
in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Zürich 2009, Art. 46
N 4ff.). Der Nachteil im Sinne von Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG kann sowohl rechtlicher
als auch tatsächlicher Natur sein. Das schutzwürdige Interesse kann namentlich wirt-
schaftlich begründet sein, der Prozessökonomie oder der Rechtssicherheit entsprin-
gen, sofern es den Beschwerdeführern bei der Anfechtung nicht lediglich darum geht,
eine Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens zu verhindern (Urteile des Bun-
desverwaltungsgerichts B-7038/2009 vom 20. November 2009 E. 1.3 und B-
1100/2007 vom 6. Dezember 2007 E. 2.2.1).
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Verweis auf die Rechtsprechung des Bundes-
gerichts erkannt, dass Zwischenverfügungen betreffend die Ablehnung von Beweisa-
nerbieten nur dann selbständig anfechtbar sind, wenn die Beweise, welche erhebli-
che, noch nicht abgeklärte Umstände betreffen, gefährdet sind. Eine solche Gefähr-
dung wurde beispielsweise bejaht, wenn das Beweismittel für den Fall einer späteren
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Beweisabnahme nicht mehr vorhanden oder nur mehr erschwert zugänglich gewe-
sen wäre (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-1907/2009, a.a.O., E. 1.1).
Eine blosse mögliche Verfahrensverlängerung gilt dabei noch nicht als unheilbarer
Nachteil. In der bundesgerichtlichen Praxis wurde deshalb auf Verwaltungsgerichts-
beschwerden gegen Verfügungen über die Verweigerung der Akteneinsicht
regelmässig nicht eingetreten (Urteile 2A.215/2005 vom 1. September 2005 E. 1.3
sowie 2A.691/2004 vom 17. Mai 2005 E. 1.2.2 mit weiteren Hinweisen).
Auch das Bundesverwaltungsgericht geht bei Gesuchen um Einsicht in Prüfungsunter-
lagen in ständiger Praxis davon aus, dass in der Regel kein nicht wieder gut-
zumachender Nachteil für den Beschwerdeführer besteht (Urteil B-1907/2007, a.a.O.,
E. 1.1f.; vgl. auch FELIX UHLMANN/SIMONE WÄLLE-BÄR, a.a.O., Art. 46 N 15 mit weiteren
Hinweisen).
1.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, indem die Vorinstanz die Akteneinsicht im
beantragten Rahmen verweigert habe, sei ihr ein nicht wieder gutzumachender Nach-
teil entstanden. Ohne Einsicht in die verlangten Bewertungsunterlagen könne sie we-
der den Prüfungsentscheid nachvollziehen noch sei es ihr möglich, eine genügend
substanziierte und begründete Beschwerde einzureichen. Ihr gehe damit das verfas-
sungsmässig garantierte Recht auf ein faires und unabhängiges Verfahren verloren.
Zudem trage sie das Kostenrisiko. Die weiteren Ausführungen beziehen sich auf das
Akteneinsichtsrecht sowie auf die Begründungspflicht als Teilaspekte des rechtlichen
Gehörs.
Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde damit insbesondere nicht vor,
dass die von ihr beantragten Beweise gefährdet seien. Ob das rechtliche Gehör der
Beschwerdeführerin im streitigen Prüfungsrekursverfahren ausreichend gewährt wor-
den ist, kann das Bundesverwaltungsgericht auch noch im Rahmen einer gegen den
Endentscheid des Bundesamtes gerichteten Beschwerde prüfen. Dass die Be-
schwerdeführerin einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil erleiden sollte, wenn
sie die Ablehnung ihres Gesuchs um Akteneinsicht erst zusammen mit einer allfälli-
gen Beschwerde gegen den Endentscheid anfechten könnte, ist nicht ersichtlich.
Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeinstanz die Parteien auf jeder Stufe des Ver-
fahrens zu einem weiteren Schriftenwechsel einladen kann (Art. 57 Abs. 2 VwVG).
Die von der Beschwerdeführerin angeführten Argumente sind unerheblich und sie
vermag damit nicht durchzudringen.
Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten. Die Akten gehen zurück an die
Vorinstanz zur Fortführung des Verfahrens.
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2.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin als unterlie-
gende Partei die Verfahrenskosten von Fr. 700.– aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Diese sind mit dem von ihr am 23. Oktober 2009 geleisteten Kostenvor-
schuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Eine Parteientschädigung wird nicht
ausgerichtet (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
3.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegen-
heiten an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 1 Abs. 2 VGG i. V. m.
Art. 83 Bst. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, BGG,
SR 173.110). Er ist somit endgültig.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt
und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück)
- die Vorinstanz (Einschreiben; Vorakten zurück)
- die Erstinstanz (Einschreiben; Akten zurück)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Urech Thomas Reidy
Versand: 30. November 2009
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