B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-6297/2012
U r t e i l v o m 6 . M a i 2 0 1 3
Besetzung
Richter Philippe Weissenberger (Vorsitz),
Richter Frank Seethaler, Richter Ronald Flury,
Gerichtsschreiberin Astrid Hirzel.
Parteien
A._______,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Hartmann,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Bildung, Forschung und
Innovation SBFI,
Vorinstanz,
Eidgenössische Prüfungskommission für Wanderleiter,
Erstinstanz.
Gegenstand
Eidgenössische Fachprüfung für Wanderleiter 2011.
B-6297/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) absolvierte am (…) die (re-
duzierte) eidgenössische Fachprüfung für Wanderleiter. Mit Verfügung
vom 16. Dezember 2011 (zugegangen am 3. Januar 2012) teilte die Eid-
genössische Prüfungskommission für Wanderleiter (nachfolgend: Prü-
fungskommission oder Erstinstanz) dem Beschwerdeführer mit, er habe
im Prüfungsteil "Wanderprüfung" die Note 3.5 erzielt, im Prüfungsteil "Ri-
siko- und Unfallmanagement" die Note 4.3, weshalb er die Prüfung nicht
bestanden habe. Dagegen hat der Beschwerdeführer am 25. Januar
2012 Beschwerde an das Bundesamt für Berufsbildung und Technologie
(BBT, seit dem 1. Januar 2013: Staatssekretariat für Bildung, Forschung
und Innovation SBFI; nachfolgend: Vorinstanz) erhoben.
Mit Entscheid vom 1. November 2012 hat die Vorinstanz die Beschwerde
abgewiesen und dem Beschwerdeführer Verfahrenskosten in der Höhe
von Fr. 860.– auferlegt.
B.
Mit Eingabe vom 5. Dezember 2012 hat der Beschwerdeführer gegen
den Beschwerdeentscheid der Vorinstanz Beschwerde beim Bundesver-
waltungsgericht erhoben. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei
aufzuheben, es sei im Prüfungsteil "Wanderprüfung" (mindestens) die No-
te 4 zu erteilen und die Berufsprüfung vom 15. Dezember 2011 als be-
standen zu werten, die Vorinstanz und die Erstinstanz seien zudem an-
zuweisen, ihm den eidgenössischen Fachausweis Wanderleiter auszu-
stellen. Eventualiter sei die Sache zur Sachverhaltsfeststellung und Neu-
entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
C.
Mit Vernehmlassung vom 30. Januar 2013 schliesst die Vorinstanz auf
Abweisung der Beschwerde.
D.
Mit Stellungnahme vom 15. Februar 2013 beantragt die Erstinstanz die
Abweisung der Beschwerde.
B-6297/2012
Seite 3
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden
Streitsache zuständig (Art. 61 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom
13. Dezember 2002 [BBG, SR 412.10] i.V.m. Art. 31 f. sowie Art. 33 Bst. d
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]
und Ziff. 7.32 der Prüfungsordnung über die Berufsprüfung für Wanderlei-
terinnen/Wanderleiter vom 17. August 2010, nachfolgend: PO, abrufbar
unter > Berufsverzeichnis > W > Wanderleiter
mit eidg. Fachausweis/Wanderleiterin mit eidg. Fachausweis > Prüfungs-
ordnung, besucht am 17. April 2013).
Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men und ist durch die angefochtene Verfügung beschwert. Er hat ein
schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des ange-
fochtenen Beschwerdeentscheids: Ein hinreichendes Rechtsschutzinte-
resse an der Überprüfung einer dem Gesamtergebnis einer Prüfung zu-
grunde liegenden Einzelnote besteht nach der Rechtsprechung dann,
wenn, wie vorliegend, das Nichtbestehen in Frage steht (BGE 136 I 229
E. 2.6; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2613/2012 vom 15. März
2013 E. 1.2 m.H.). Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen seines
Hauptantrags auf Aufhebung des angefochtenen Beschwerdeentscheids
und Rückweisung an die Vorinstanz zwecks Erteilung des eidgenössi-
schen Fachausweises Wanderleiter auch eine Anhebung der Fachnote im
Prüfungsteil "Wanderprüfung" verlangt, schadet ihm dies demzufolge
nicht (vgl. E. 4.3.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-1015/2010
E. 1 m.H.; vgl. zur Anfechtung von einzelnen Fachnoten BVGE 2009/10
E. 6.2.1 ff.). Er ist somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden und die üb-
rigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 50 Abs. 1, Art. 52
Abs. 1 und Art. 44 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft angefochtene Prüfungsent-
scheide in ständiger Rechtsprechung wie folgt:
2.1 Rügen betreffend Verfahrensmängel im Prüfungsablauf sowie die
Auslegung und Anwendung von Rechtsnormen werden mit umfassender
Kognition geprüft (vgl. Art. 49 VwVG; BVGE 2008/14 E. 3.3 m.H.).
B-6297/2012
Seite 4
2.2 Hinsichtlich der Bewertung von Prüfungsleistung auferlegt sich das
Bundesverwaltungsgericht nach ständiger Praxis eine gewisse Zurückhal-
tung, indem es in Fragen, die seitens der Verwaltungsjustizbehörden na-
turgemäss schwer überprüfbar sind, nicht ohne Not von der Beurteilung
der erstinstanzlichen Prüfungsorgane und Experten abweicht (BVGE
2010/11 E. 4.1, BVGE 2010/10 E. 4.1, BVGE 2008/14 E. 3, BVGE 2007/6
E. 3; kritisch dazu PATRICIA EGLI, Gerichtlicher Rechtsschutz bei Prü-
fungsfällen: Aktuelle Entwicklungen, in: Schweizerisches Zentralblatt für
Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 2011, S. 538 ff., S. 555 ff.). Der
Rechtsmittelinstanz sind meist nicht alle massgebenden Faktoren der Be-
wertung bekannt und es ist ihr in der Regel nicht möglich, sich ein zuver-
lässiges Bild über die Gesamtheit der Leistungen des Beschwerdefüh-
renden in der Prüfung und der Leistungen der übrigen Kandidierenden zu
machen. Überdies haben Prüfungen häufig Spezialgebiete zum Gegen-
stand, in denen die Rechtsmittelinstanz über keine Fachkenntnisse ver-
fügt, die mit jenen der Vorinstanzen vergleichbar wären. Eine freie und
umfassende Überprüfung der Examensbewertung würde zudem die Ge-
fahr von Ungerechtigkeiten und Ungleichheiten gegenüber anderen Kan-
didierenden in sich bergen (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-
6168/2011, B-6171/2011 sowie B-6172/2011 vom 23. Oktober 2012, je
E. 2.2). Diese Zurückhaltung rechtfertigt sich allerdings nur in Bezug auf
die materielle Bewertung von Prüfungsleistungen (vgl. E. 5.1).
3.
In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe ihre
Kognition nicht voll ausgeschöpft und sein rechtliches Gehör verletzt, in-
dem sie sich nicht mit seinen Argumenten auseinandergesetzt habe. Sie
habe nicht geprüft, ob die Ausführungen der Erstinstanz stimmig, nach-
vollziehbar, überzeugend und materiell vertretbar seien. Die Anwendung
der Ohne-Not-Praxis bzw. die Auferlegung einer gewissen Zurückhaltung
bei der Überprüfung der Prüfungsbewertung durch die Vorinstanz sei vor-
liegend nicht angebracht, da die fragliche Beurteilung auf (definierten)
Beurteilungskriterien beruhe und sich weniger auf Fachkenntnisse stütze.
Zudem habe die Vorinstanz "naheliegende Beweismittel" unbeachtet ge-
lassen.
3.1 Die Beschwerdeinstanz ist verpflichtet, ihre Kognition auszuschöpfen,
d.h. sie muss sich mit allen zulässigerweise erhobenen und hinreichend
begründeten Rügen auseinandersetzen. Widrigenfalls verletzt sie den
Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundes-
verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
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Seite 5
[BV, SR 101]; BGE 136 I 229 E. 5.2 m.H.; vgl. REGINA KIENER/BERNHARD
RÜTSCHE/MATHIAS KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, Zürich/St. Gallen
2012, N. 1427). Sie hat die Vorbringen des vom Entscheid in seiner
Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich zu hören, sorgfältig und ernsthaft
zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Das bedeutet
indessen nicht, dass sich die Beschwerdeinstanz ausdrücklich mit jeder
tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand einlässlich
auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerle-
gen müsste; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentli-
chen Gesichtspunkte beschränken (BGE 136 I 229 E. 5.2, BGE 135 III
513 E. 3.6.5). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betrof-
fene erkennen kann, warum in einem bestimmten Sinn entschieden wor-
den ist, sodass er den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten
bzw. weiterzeihen kann (BGE 133 III 439 E. 3.3 m.H.). Bei Prüfungsent-
scheiden kommt die Behörde dieser Verpflichtung gemäss konstanter
Rechtsprechung des Bundesgerichts nach, wenn sie dem Betroffenen
kurz darlegt, welche Lösungen bzw. Problemanalysen von ihm erwartet
wurden und inwiefern seine Antworten den Anforderungen nicht zu genü-
gen vermochten (Urteile des Bundesgerichts 2D_65/2011 vom 2. April
2012 E. 5.1, 2P.44/2006 vom 9. Juni 2006 E. 3.2 sowie 2P.23/2004 vom
13. August 2004 E. 2.2).
3.1.1 Die Vorinstanz hat sich bei der materiellen Überprüfung des Prü-
fungsentscheids eine gewisse Zurückhaltung auferlegt. Nach der bun-
desgerichtlichen Rechtsprechung ist es üblich und verletzt Verfassungs-
recht nicht, wenn Gerichtsbehörden bei der Kontrolle von Prüfungsent-
scheiden Zurückhaltung üben, wenn bei der inhaltlichen Bewertung Beur-
teilungsspielräume bestehen (BGE 136 I 229 E. 5.4.1 mit Bezug auf eine
wissenschaftliche Arbeit an der Universität). Dasselbe hat grundsätzlich
für verwaltungsinterne Rechtsmittelinstanzen zu gelten, wenn die Prü-
fung, wie vorliegend, durch die zuständige Organisation der Arbeitswelt
(Trägerschaft der Berufsprüfung "Wanderleiterinnen/Wanderleiter"; vgl.
Art. 28 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002
[BBG, SR 412.10]) bzw. eine Fachkommission (Prüfungskommission der
Trägerschaft, vgl. Ziff. 2.1 PO) durchgeführt wird. Von der Vorinstanz
kann nicht erwartet werden, dass sie die gesamte Bewertung der Prüfung
in den fraglichen Fächern, vorliegend einer praktischen Prüfung (Wande-
rung), wiederholt bzw. bei der Überprüfung ihr Ermessen an die Stelle der
unteren Instanzen stellt. Zwar beruht die Prüfungsbeurteilung hier auf de-
finierten Beurteilungskriterien, wie der Beschwerdeführer anführt, den-
noch verbleibt den Prüfungsexperten ein Beurteilungsspielraum, der auch
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Seite 6
gewisse Fachkenntnisse erfordert (z.B. bei der Beurteilung des Risiko-
managements oder der Methodik) und eine Beschränkung der Kognition
rechtfertigt. Überdies ist bei einer praktischen Prüfung eine Wiederholung
der Bewertung, ähnlich einer mündlichen Prüfung, faktisch kaum möglich;
der massgebliche Sachverhalt kann in diesen Fällen durch Beweiserhe-
bungen der Rechtsmittelinstanz kaum je vollständig rekonstruiert werden.
Eine freie Überprüfung der Notengebung ist deshalb schon aus diesem
tatsächlichen Grund ausgeschlossen. Die Vorinstanz hat aber aktenkun-
dig dennoch zusätzliche Beweiserhebungen durchgeführt, indem sie der
Prüfungskommission konkrete Fragen betreffend den Ablauf der Wander-
prüfung und betreffend einzelner Beurteilungskriterien sowie Ausführun-
gen der Prüfungsexperten gestellt hat. Sie durfte sich daher Zurückhal-
tung auferlegen, solange sie gestützt auf die Akten keine Hinweise darauf
ausgemacht hatte, dass sich die Prüfungskommission von sachfremden
oder ganz offensichtlich unhaltbaren Erwägungen hatte leiten lassen, so-
dass der Entscheid unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten als nicht
mehr vertretbar und damit willkürlich erschienen wäre (BGE 131 I 467
E. 3.1), und der Ablauf der praktischen Prüfung im Rechtsmittelverfahren
nachvollziehbar dargelegt worden war (Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts B-2229/2011 vom 13. Februar 2012 E. 6.5.2 m.H.). Diese Gründe
hat die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid denn auch dargelegt
(Ziff. 3). Es oblag dem Beschwerdeführer, substantiierte und überzeugen-
de Anhaltspunkte dafür zu liefern, dass eindeutig zu hohe Anforderungen
gestellt oder die Prüfungsleistung offensichtlich unterbewertet wurde (vgl.
BVGE 2010/21 E. 5.1).
3.1.2 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid die Rügen des Be-
schwerdeführers in gestraffter Form dargelegt und die Bewertungen der
Prüfungsexperten den Ausführungen des Beschwerdeführers gegenüber
gestellt (angefochtener Entscheid, Ziff. 4.2-4.4). In Ziff. 4.5 des angefoch-
tenen Entscheids begründet die Vorinstanz, weshalb sie, unter Berück-
sichtigung der gebotenen Zurückhaltung, die vorgenommene Beurteilung
der Wanderprüfung als materiell vertretbar erachte: Aus dem Beurtei-
lungsbogen sei genügend ersichtlich, wie die Wanderprüfung abgelaufen
sei und welche Mängel von den Prüfungsexperten beanstandet worden
seien. Es sei somit nachvollziehbar, dass die gezeigte Leistung als unge-
nügend habe eingestuft werden müssen. Weiter räumt die Vorinstanz ein,
dass eine gewisse subjektive Komponente in der Natur von mündlichen
und praktischen Prüfungen liege, dass jedoch vorliegend die Beurteilung
von zwei Personen vorgenommen worden sei und dies eine erhebliche
Objektivierung der Leistungsbeurteilung zur Folge habe.
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Seite 7
3.1.3 Damit ist die Vorinstanz ihrer Prüfungspflicht im Sinne der zitierten
Rechtsprechung (vgl. E. 3.1) hinreichend nachgekommen, und sie hat ih-
re Kognition, die sie nach der Rechtsprechung einschränken durfte (vgl.
E. 3.1.1), nicht unterschritten.
3.1.4 Der vom Beschwerdeführer sinngemäss vorgebrachte Einwand, die
Beschränkung der Kognition sei unverhältnismässig, weil dies sein beruf-
liches Fortkommen behindern würde bzw. weil er aufgrund der per
1. Januar 2014 in Kraft tretenden Regelungen über Risikoaktivitäten, die
für die Ausübung des Wanderleiterberufs eine Bewilligung verlangten,
welche den eidgenössischen Fachausweis als Wanderleiter bedinge (vgl.
Art. 1 Abs. 2 und Art. 3 des Bundesgesetzes über das Bergführerwesen
und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten vom 17. Dezember 2010
[AS 2013 441] i.V.m. Art. 1 Bst. c, Art. 3 und Art. 8 Abs. 2 Bst. a sowie
Art. 26 der Risikoaktivitätenverordnung vom 30. November 2012
[AS 2013 447]), faktisch ab dem Jahr 2014 ein Berufsverbot auferlegt er-
halte, ist aufgrund der (zweimaligen) Wiederholungsmöglichkeit der Prü-
fung unbehelflich (Art. 33 Berufsbildungsverordnung vom 19. November
2003 [BBV, SR 412.101] i.V.m. Ziff. 6.51 PO). Zudem müssen nur diejeni-
gen Prüfungsteile wiederholt werden, in denen eine ungenügende Leis-
tung erbracht wurde (Ziff. 6.52 PO). Überdies weist die Prüfungskommis-
sion zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer die Risikoaktivitä-
tenverordnung falsch auslegt: Eine Bewilligung zur Ausübung des Wan-
derleiterberufs ist nur dann erforderlich, wenn gewerbsmässig (Jahresge-
halt von über Fr. 2'300.–; vgl. Art. 2 Risikoaktivitätenverordnung) Schnee-
schuhtouren oberhalb der Waldgrenze ab dem Schwierigkeitsgrad WT3
geführt werden (Art. 8 Abs. 1 Risikoaktivitätenverordnung).
3.2 Der Beschwerdeführer substantiiert seine Rüge, die Vorinstanz habe
"naheliegende Beweismittel" unbeachtet gelassen, nicht weiter.
3.2.1 Die Vorinstanz führt diesbezüglich aus, sie habe in antizipierter Be-
weiswürdigung auf eine Befragung der Teilnehmer der Prüfungswande-
rung verzichtet, da diese im Gegensatz zu den Prüfungsexperten nicht
über Erfahrung in der Bewertung von Prüfungsleistung verfügten und die
von den Prüfungsexperten vorgenommene Beurteilung nachvollziehbar
sei. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass den Betroffenen als Teil-
nehmer der Prüfungswanderung und aufgrund der persönlichen Bekannt-
schaft mit dem Beschwerdeführer die erforderliche Unabhängigkeit in den
Bewertungsfragen fehle.
B-6297/2012
Seite 8
3.2.2 Aus den Akten ergibt sich kein Hinweis darauf, dass der Beschwer-
deführer im vorinstanzlichen Verfahren die Befragung von Teilnehmern
der Prüfungswanderung beantragt hätte. Er hat im Rahmen des Schrif-
tenwechsels lediglich einen schriftlich festgehaltenen "Eindruck" einer
Teilnehmerin der Prüfungswanderung eingereicht. Zwar nimmt die Vorins-
tanz im angefochtenen Entscheid keinen direkten Bezug auf diese Stel-
lungnahme und äussert sich nicht über deren Berücksichtigung, weist
diese aber auch nicht aus dem Recht, sodass davon auszugehen ist,
dass die Vorinstanz dieses Beweismittel in ihre Abwägung miteinbezogen
hat bzw. darauf, weil aus ihrer Sicht unbeachtlich, nicht näher einzugehen
brauchte. Insoweit ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs ersichtlich.
Selbst wenn der Beschwerdeführer die Befragung der übrigen Teilnehmer
vor der Vorinstanz beantragt hätte, ist darauf hinzuweisen, dass keine
Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt, wenn auf die Abnahme bean-
tragter Beweismittel verzichtet wird, weil die entscheidende Behörde auf
Grund der bereits abgenommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet
hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen
kann, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht ge-
ändert würde (BGE 136 I 229 E. 5.3, BGE 134 I 140 E. 5.3). Diese Rüge
geht deshalb fehl.
4.
Der Beschwerdeführer hat die vorliegend zu beurteilende Wanderprüfung
im Rahmen der übergangsrechtlich vorgesehenen reduzierten Berufsprü-
fung zum Wanderleiter mit eidgenössischem Fachausweis absolviert.
4.1 Gestützt auf Art. 28 Abs. 2 BBG hat die zuständige Trägerschaft (be-
stehend aus der Association Suisse des Accompagnateurs en Montagne
ASAM, der Association Suisse des Guides-Interprêtes du patrimoine
ASGIP, der Associazione Operatori Turistici di Montagna [Guide OTM],
dem Bündner Wanderleiter Verband BWL, dem Schweizer Bergführerver-
band SBV und der Swiss Outdoor Association SOA) die PO erlassen.
4.2 Die Prüfungskommission hat gestützt auf Ziff. 2.21 Bst. a PO eine
Wegleitung zur PO erlassen (Wegleitung zum eidg. Prüfungsreglement
über die Durchführung der eidg. Fachprüfung für Wanderleiterinnen/
Wanderleiter vom 23. August 2010, abrufbar unter
fédé> > Dokumente > Wegleitung, besucht am 22. April 2013;
nachfolgend: Wegleitung).
B-6297/2012
Seite 9
4.3 In Anwendung von Ziff. 9.11 und 9.12 PO sowie Ziff. 5.1 der Weglei-
tung wurde der Beschwerdeführer aufgrund seiner Vorbildung zu einer
reduzierten Prüfung bestehend aus den Prüfungsteilen "Wanderprüfung"
(praktisch und mündlich 3 h) und "Risiko- und Unfallmanagement" (prak-
tisch und mündlich 0.5 h; vgl. Ziff. 5.1 Abs. 2 der Wegleitung) zugelassen.
4.3.1 Die reduzierte Prüfung erstreckt sich nach Ziff. 5.1 Abs. 1 der Weg-
leitung über den gleichen Prüfungsstoff wie die Standardprüfung. Gemäss
Ziff. 5.1 Abs. 6 i.V.m. Abs. 8 der Wegleitung gilt die reduzierte Prüfung als
bestanden, wenn in beiden Prüfungsteilen mindestens die Note 4.0 er-
reicht wird.
4.3.2 Für den Prüfungsstoff verweist Ziff. 4.3 Abs. 1 der Wegleitung auf
deren Beilage, die das Qualifikationsprofil eines Wanderleiters, mithin die
geforderten beruflichen Kompetenzen, enthält, diese umschreibt sowie
Leistungskriterien für sämtliche Tätigkeitsbereiche definiert (Charta der
beruflichen Tätigkeiten "Wanderleiterin/Wanderleiter", undatiert, abrufbar
unter > Dokumente > Wegleitung
Beilage, besucht am 22. April 2013; nachfolgend: Charta). Die darin auf-
geführten Leistungskriterien definieren Inhalt und Niveau der Prüfungen
(Ziff. 4.3 Abs. 1 Satz 2 der Wegleitung). Die Wanderprüfung im Rahmen
der reduzierten Prüfung kann sämtliche Leistungskriterien beinhalten
(Ziff. 5.1 Abs. 4 der Wegleitung).
4.4 Die Beurteilung der Prüfung bzw. der einzelnen Prüfungsteile erfolgt
mit Notenwerten (Ziff. 6.1 PO). Die Leistungen werden mit Noten von 6
bis 1 bewertet, wobei die Note 4 und höhere Noten genügende Leistun-
gen bezeichnen; halbe Noten sind zulässig (Ziff. 6.3 PO, vgl. Art. 43
BBV). Die Note eines Prüfungsteils ist das Mittel aller Positionsnoten. Sie
wird auf eine Dezimalstelle gerundet. Führt der Bewertungsmodus ohne
Positionsnoten direkt zur Note eines Prüfungsteils, wird diese nach
Ziff. 6.3 PO erteilt (Ziff. 6.22 PO). Die Gesamtnote ist nach Ziff. 6.23 PO
das Mittel aus den Noten der einzelnen Prüfungsteile, sie wird auf eine
Dezimalstelle gerundet. Die Prüfungskommission entscheidet allein auf-
grund der erbrachten Leistungen über das Bestehen der Prüfung
(Ziff. 6.43 PO).
4.5 Mindestens eine Aufsichtsperson überwacht die Ausführung der prak-
tischen Prüfungen und hält ihre Beobachtungen schriftlich fest (Ziff. 4.41
PO). Mindestens zwei Prüfungsexperten beurteilen die Prüfungsarbeiten
und legen gemeinsam die Note fest (Ziff. 4.42 PO).
B-6297/2012
Seite 10
4.5.1 Zur Beurteilung der Wanderprüfung steht den Prüfungsexperten ein
Beurteilungsbogen zur Verfügung, der die Tätigkeitsbereiche (auf dem
Bogen als Beurteilungskriterien und Handlungsbereiche bezeichnet) ge-
mäss der Charta (vgl. E. 4.3.2), die zu beurteilenden Elemente und die
Erfolgskriterien umfasst. Zudem ist die jeweils maximale Punktzahl pro
Beurteilungskriterium ausgewiesen sowie die Berechnungsart der Note
(Note = total erreichte Punkte/5 +1). Der Beurteilungsbogen wird den
Kandidaten vorgängig zugestellt.
4.5.2 Die Prüfungskommission hat im Rahmen des Schriftenwechsels vor
Bundesverwaltungsgericht erläutert, dass der Beurteilungsbogen nicht ei-
ne schlichte Auflistung dessen sei, was während der Prüfung gemacht
werden müsse. Darüber hinaus würden die Qualität, die Fundiertheit und
die Berechtigung des Vorgetragenen bewertet. Der Kandidat müsse die
auf dem Beurteilungsbogen beschriebenen Aspekte der Beurteilungskrite-
rien zeigen. Diese würden bepunktet. Die Zahl der erhaltenen Punkte sei
proportional zur Qualität des Gezeigten. Die Zuweisung der Punkte erfol-
ge in einer globalen Weise und nicht in einem rein mathematischen Sys-
tem. Die Prüfungsexperten seien in der Verwendung des Notizbereichs
auf dem Beurteilungsbogen frei. Sämtliche Notizen, die mit einem Plus-
oder Minuszeichen markiert seien, seien Beurteilungen der Qualität und
würden zur Zuordnung der Punkte beitragen. Sie würden jedoch nicht ei-
ne bestimmte Anzahl abgezogener oder erteilter Punkte bezeichnen.
5.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Bewertung der Prüfungsexper-
ten sei in etlichen Punkten nicht nachvollziehbar, nicht überzeugend und
materiell nicht vertretbar. Damit rügt er eine Unterbewertung seiner Prü-
fungsleistung.
5.1 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist
es im Rahmen der reduzierten Prüfungsdichte (vgl. oben E. 2.2) nicht
Aufgabe der Beschwerdeinstanz, die Bewertung der Prüfungsleistung
gewissermassen zu wiederholen. Auf Rügen bezüglich der Bewertung
von Prüfungsleistungen hat die Rechtsmittelinstanz daher nur dann de-
tailliert einzugehen, wenn der Beschwerdeführer selbst substantiierte und
überzeugende Anhaltpunkte dafür liefert, dass das Ergebnis materiell
nicht vertretbar ist bzw. die Prüfungsleistung offensichtlich unterbewertet
worden ist. Die entsprechenden Rügen müssen von objektiven Argumen-
ten und Beweismitteln getragen sein. Solange die Bewertung nicht als
fehlerhaft oder offensichtlich unangemessen erscheint bzw. keine An-
B-6297/2012
Seite 11
haltspunkte dafür vorliegen, dass sich die Examinierenden von sachfrem-
den Kriterien haben leiten lassen, ist auf die Meinung der Experten abzu-
stellen und es besteht kein Anlass, von der vorgenommenen Beurteilung
abzuweichen. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich lediglich davon zu
überzeugen, dass die Korrekturen bzw. Bewertungen insgesamt nach-
vollziehbar und schlüssig sind (BVGE 2010/21 E. 5.1, BVGE 2010/11
E. 4.3, BVGE 2010/10 E. 4.1).
5.2 Bei der vorliegend zu beurteilenden Prüfung handelt es sich um die
praktische Wanderprüfung im Rahmen der reduzierten Berufsprüfung
(vgl. E. 4.3) zum Wanderleiter mit eidgenössischen Fachausweis. Der
Beschwerdeführer leitete eine dreistündige Wanderung auf Schneeschu-
hen im Gebiet (…), an welcher fünf Gäste und zwei Prüfungsexperten der
Erstinstanz teilgenommen haben. Die Rügen des Beschwerdeführers ori-
entieren sich an dem von den Prüfungsexperten ausgefüllten Beurtei-
lungsbogen und betreffen jeweils ein Beurteilungskriterium bzw. einen Tä-
tigkeitsbereich (vgl. E. 4.5.1) in chronologischer Reihenfolge.
5.3 Für das Beurteilungskriterium 1 "Gesamtheit der Wanderung" hat der
Beschwerdeführer zwei von maximal drei Punkten erhalten. Er macht gel-
tend, die Prüfungsexperten hätten nicht begründet, weshalb er nicht die
Maximalpunktzahl erhalten habe.
5.3.1 Dem Beurteilungsbogen ist zu entnehmen, dass die Gesamtheit der
Wanderung aufgrund des allgemeinen Eindrucks anhand folgender Er-
folgskriterien beurteilt wird:
Subjektive Gesamtwahrnehmung des Experten auf einer Achse zwischen
"mir hat diese Wanderung überhaupt nicht gefallen" bis "ich finde die Wande-
rung grossartig". Einschätzung der angemessenen Routenwahl im Rahmen
des Berufs Wanderleiter (z.B. ein Ziel mit kleinem Gipfel, einem Pass oder
einem besonderen Übergang mit schönen Landschaftseindrücken). Gute Ge-
fühle, die durch das Produkt der Wanderung und die Arbeit des Wanderlei-
ters erweckt werden.
5.3.2 Die Prüfungsexperten haben das Auftreten des Beschwerdeführers
vor der Gruppe und seine Fähigkeit, die Teilnehmer zu motivieren, positiv
bewertet.
5.3.3 Im Rahmen des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens haben die
Prüfungsexperten dargelegt, dass der Gesamteindruck der Wanderung
mehrheitlich positiv gewesen sei. Implizit begründen sie das Verfehlen
der Maximalpunktzahl damit, dass die Mängel, die bei den anderen Beur-
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Seite 12
teilungskriterien beanstandet worden sind, zum Nichterreichen der Maxi-
malpunktzahl beim Gesamteindruck der Wanderung geführt hätten. Das
Thema sei unangemessen bzw. zu ambitiös gewesen in Bezug auf das
während der Wanderung effektiv angetroffene Terrain, das zu wenig kon-
krete Elemente geliefert habe (Beobachtung von Gefahren, entsprechen-
de Anzeichen im Gebiet). Der Gast sei dauernd mit Informationen ver-
sorgt worden; der Beschwerdeführer habe keine Zeit für Ruhe geboten.
Es habe sich um eine theoretische Lektion gehandelt. Die Prüfungskom-
mission hat im Rahmen der Beweiserhebung der Vorinstanz detailliert
dargelegt, weshalb der Beschwerdeführer es verpasst habe, den sich aus
der Ankündigung durch den Beschwerdeführer als "Schnuppertour" erge-
benden Anforderungen zu genügen. Die Vorinstanz hat diese Begrün-
dung im Rahmen ihres Beschwerdeentscheids als nachvollziehbar ge-
würdigt. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist dies folgerich-
tig, da sich sämtliche weitere Beurteilungskriterien auf den Gesamtein-
druck der Prüfungswanderung auswirken können, indem festgestellte
Mängel den Gesamteindruck beeinträchtigen. Insofern ist die Prüfungs-
kommission bzw. sind die Prüfungsexperten die Begründung für den feh-
lenden Punkt nicht schuldig geblieben.
5.4 Für das Beurteilungskriterium 2 "Risiko-Management" hat der Be-
schwerdeführer drei von maximal sechs Punkten erhalten. Er macht gel-
tend, den Hang habe er nur als Anschauungsbeispiel verwendet und kei-
ne eigentliche Hangbestimmung durchgeführt; dieser sei prädestiniert
gewesen, um auf versteckte Gefahren hinzuweisen, da er eine Neigung
zwischen 28° und 36° aufweise. Der Punkteabzug wegen übertriebener
Hangbeurteilung sei daher falsch. Zudem hätten sich die Prüfungsexper-
ten zu diesem Zeitpunkt von der Gruppe entfernt und die Ausführungen
des Beschwerdeführers nicht mitbekommen. Die Gäste seien mehrheit-
lich erfahrene Schneeschuhläufer gewesen. Der Beschwerdeführer habe
das Vor- und Rückwärtsgehen bzw. das Aufwärts- und Abwärtsgehen mit
Schneeschuhen instruiert und geübt (Animation: Spirale) und habe Tipps
zum Bergauf- und Abgehen mit Stöcken gegeben. Dass dieses Vorgehen
einer "Schnuppertour" nicht angepasst sei, sei ein formalistisches Argu-
ment.
5.4.1 Gemäss dem Beurteilungsbogen wird das Risikomanagement auf-
grund der Wahrnehmung von möglichen und subjektiven Gefahren, der
Vorgehensweise und der Sicherheitsmassnahmen anhand folgender Er-
folgskriterien beurteilt:
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Zeigen wie die Materialkontrolle ausgeführt wird; Gefahrenzeichen erkennen;
Situation analysieren und Entscheiden; Sicherheitsanweisungen geben und
durchsetzen; Einstellung gegenüber auftauchenden Schwierigkeiten und Ge-
fahren; beim Entscheiden Wetterentwicklung berücksichtigen; Unterstützung
anbieten; bei heiklen Passagen Sicherungen anordnen und umsetzen; Ein-
stellung gegenüber dem Gast; Stress erkennen; Vermutungen klären (Fin-
gerspitzengefühl gegenüber dem Gast bezüglich Situation); Situation laufend
verfolgen.
5.4.2 Die Prüfungsexperten haben die LVS-Kontrolle (Lawinenverschüt-
tetensuch-Gerät) und das Messen der Hangneigung als positiv bewertet.
Negativ notiert haben sie die übertriebene Beurteilung eines Hangs im
Wald und die fehlende Instruktion für Anfänger zum Abwärtsgehen.
5.4.3 Im Rahmen des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens haben die
Prüfungsexperten dargelegt, dass der ausgewählte Hang total ungeeignet
gewesen sei, um auf versteckte Gefahren hinzuweisen. Sie hätten zudem
gern gesehen, welche Vorsichtsmassnahmen bei Gefahr getroffen wor-
den wären. Die Animation mittels Spirale sei sehr gut gewesen, habe
aber in flachem Gelände stattgefunden. Da der Weg im zweiten Teil der
Wanderung steil abgefallen sei, sei eine spezielle Instruktion zum Ab-
wärtsgehen für Anfänger erwartet worden (die Wanderung sei als
Schnuppertour angekündigt gewesen). Die Tipps zum Bergauf- und Berg-
abgehen seien sehr allgemein gehalten gewesen und hätten in steilerem
Gelände vermittelt werden müssen. Die Vorinstanz erachtete die Bewer-
tung der Prüfungsexperten als materiell vertretbar. Dem ist aus Sicht des
Bundesverwaltungsgerichts nichts hinzuzufügen. Mindestens ein Teil-
nehmer hat schriftlich bestätigt, Anfänger zu sein, weshalb die Ausfüh-
rungen der Prüfungsexperten auch diesbezüglich überzeugen. Dass sich
diese bei der Demonstration des Hangs im Wald von der Gruppe entfernt
hätten, ist nicht belegt; die Teilnehmer äussern sich in ihren schriftlichen
"Eindrücken" dazu nicht.
5.5 Für das Beurteilungskriterium 3 "Planung" hat der Beschwerdeführer
drei von maximal vier Punkten erhalten. Er legt dar, dass er sich während
30 Tagen akribisch auf die Prüfungswanderung vorbereitet, zwei Mal drei
Tage rekognosziert und die Elemente miteinbezogen habe. Zudem seien
die Ausführungen der Prüfungsexperten widersprüchlich, da die Bemer-
kung "keine echten Pause" auf dem Beurteilungsbogen gestrichen, in der
nachfolgenden Begründung jedoch erneut aufgenommen worden sei.
5.5.1 Nach dem Beurteilungsbogen wird die Planung aufgrund folgender
Elemente und zugehöriger Erfolgskriterien beurteilt:
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Zeitmanagement: Dauer, alle 5 Minuten Über- oder Unterschreitung des Zeit-
rahmens – 1 Punkt Abzug.
Generelle Organisation: Allgemeiner Ablauf der Wanderung: Begrüssung,
Präsentation, Programm, Wanderung, Schlussfolgerung.
Einbezug wichtiger Elemente, die man unterwegs vorfindet: Anpassung der
Präsentationstechnik an die im Gelände zu beobachtenden Schätze; Zeigen,
dass man sich vorbereitet hat.
Varianten: Zeigen der vorgesehenen Varianten sowie der Entscheidungsfin-
dung bei möglichen Veränderungen.
5.5.2 Die Prüfungsexperten haben auf dem Beurteilungsbogen positiv
vermerkt, dass das Zeitmanagement gut eingehalten worden, die Organi-
sation allgemein gut gewesen und Varianten vorhanden gewesen seien.
Negativ notiert ist das Fehlen des Einbezugs von Elementen. Der Ver-
merk "keine echten Pause" ist durchgestrichen.
5.5.3 In ihrer Stellungnahme zu Handen der Vorinstanz führt die Prü-
fungsexperten aus, zwar sei der Vermerk "keine echten Pause" durchge-
strichen worden, gelte aber immer noch, da während der Pause weiter In-
formationen abgegeben und ein Spiel durchgeführt worden sei. Das
Zeitmanagement habe der Beschwerdeführer gut im Griff gehabt. Die
Vorinstanz hat bei der Erstinstanz zum Fehlen des Einbezugs von Ele-
menten zusätzliche Informationen eingefordert. Die Prüfungskommission
erläuterte, man erwarte, dass sich ein Wanderleiter mit dem Gebiet aus-
einandergesetzt habe und wisse, welche besonderen und typischen Ele-
mente er vorfinde und sich überlegt habe, wie er dies den Gästen näher
bringe. Im Gebiet (…) existierten viele Möglichkeiten (Verkehrswege, Zer-
siedelung, Geländeformen, Bewuchsformen, Tierspuren). Als Minimum
würde erwartet, mündlich auf die Besonderheiten hinzuweisen. Der Be-
schwerdeführer habe die Prüfungswanderung als "Schnuppertour" ange-
kündigt (vgl. Ausschreibung), gleichzeitig habe er aber ein Modell zum
Risikomanagement thematisiert, v.a. im Umgang mit Lawinengefahr. Das
vom Beschwerdeführer gewählte Thema "Planung, Gefahren und Risi-
komanagement von Wintertouren" sei anspruchsvoll, dessen Elemente
man auf schlüssige Art im Gelände vorführen müsse. Dies sei dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen. Zudem sei die Region nur knapp einge-
schneit gewesen, was eine gewisse Anpassung des Themas erfordert
hätte. Die Vorinstanz erachtete auch diese Bewertung als nachvollziehbar
und materiell vertretbar.
5.5.4 Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass die Pause, entge-
gen der Ansicht der Prüfungsexperten, eine Erholungszeit bot und bzw.
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Seite 15
sich die Teilnehmer trotz der abgegebenen Informationen und der Durch-
führung des Spiels (Wortsuche) genügend erholen konnten, was die Teil-
nehmer in ihren schriftlichen "Eindrücken" zum Ausdruck bringen, ist nicht
zu beanstanden, dass der Beschwerdeführer lediglich drei von möglichen
vier Punkten erhalten hat, weil es ihm offensichtlich nicht gelungen ist,
den Anforderungen an den Einbezug der beobachtbaren typischen und
besonderen Elemente zu genügen.
5.6 Für das Beurteilungskriterium 4 "Führen, animieren, zeigen seiner
persönlichen Fähigkeiten" hat der Beschwerdeführer drei von maximal
acht Punkten erhalten. Er macht geltend, es widerspreche dem Beurtei-
lungsbogen, dass für einen zu hohen Rhythmus und fehlende Pausen je
ein Punkt abgezogen worden sei. Er habe das Tempo stets unter Kontrol-
le gehabt und den Fähigkeiten der Teilnehmer angepasst. Da laut Beurtei-
lungsbogen neue Präsentationstechniken verlangt gewesen seien, habe
er während des Gehens über die ersten beiden Filter des 3x3 informiert
und eine Lawinensituation durch Eingraben eines Teilnehmers simuliert.
Er habe Gespür für die Teilnehmer gezeigt, indem er, angesichts der Käl-
te, die Pause frühzeitig abgebrochen habe und zum Ort gegangen sei, wo
es genügend Schnee gab, um einen Teilnehmer einzugraben. Sämtliche
Teilnehmer seien in die Animation einbezogen worden. Dass die Vorin-
stanz, ohne die Teilnehmer zu befragen, wie gut oder schlecht sie sich
betreut gefühlt hätten, sich auf die Beurteilung der Prüfungsexperten stüt-
ze, sei reine Willkür. Das vermeintliche Übersehen von Tierspuren könne
ihm nicht negativ angelastet werden.
5.6.1 Nach dem Beurteilungsbogen wird dieses Beurteilungskriterium
aufgrund folgender Elemente und zugehöriger Erfolgskriterien beurteilt:
Führung der Wanderung: Gehrichtung, Wegwahl, Rhythmus, Pausen.
Führung der Gruppe: Aufmerksamkeit, Wohlgefühl, aktive Führung, Körper-
sprache.
Methodik und Pädagogik: Methoden, Variationen, Originalität, den Gästen
angepasst (Kinder, Jugendliche, ältere Leute etc.).
Roter Faden: Vorhandensein eines Themas und Verfolgen desselben.
Angemessenes Verhältnis zwischen Sprechen und Erlebnisraum: Gleichge-
wicht zwischen Einsatz von Theorie und erworbenem Wissen und den Be-
sonderheiten, die wir unterwegs antreffen.
Integration des Unerwarteten: Einbezug von unerwarteten Entdeckungen
und Beobachtungen unterwegs.
Kreativität: Mut zur Anwendung neuer Präsentationsformen anstelle von
Frontalunterricht.
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Ethik: Respekt gegenüber Mensch und Umwelt.
5.6.2 Die Prüfungsexperten notierten auf dem Beurteilungsbogen unter
den positiven Bemerkungen, dass die ganze Wanderung einen roten Fa-
den aufgewiesen habe, ein gutes Hilfsmittel zur Darstellung der Wetterla-
ge verwendet, und dass Wildruhezonen beachtet und auf deren Wichtig-
keit hingewiesen worden sei. Negativ vermerkten sie einen zu hohen
Rhythmus, fehlende Gruppenführung ("Gruppe macht Tempo"), fehlende
Methodik (frontal und während des Gehens informierend), Tierspuren
links liegen gelassen. Schliesslich lautet der letzte Eintrag "null echte
Pause nach Bemerkung TN zu kalt, nach 2 Min. gehen wieder 5 Min. ste-
hen bleiben".
5.6.3 In der Stellungnahme im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens
haben sich die Prüfungsexperten zu den einzelnen Vermerken auf dem
Beurteilungsbogen geäussert. In einer Prüfungssituation müsse der Kan-
didat denjenigen Rhythmus vorgeben, der angepasst sei, auch wenn die
Teilnehmer gut mithalten würden. Während des Aufstiegs seien zwei
Frauen vorausgegangen und hätten die Ausführungen des Beschwerde-
führers nicht mehr mitbekommen. Zudem hätten sie das Tempo auch
noch verschärft. Der Beschwerdeführer habe sich inmitten der Gruppe
befunden. Bei einem Aufstieg müsse der Leiter das Tempo vorgeben. Auf
einer Wanderung sei es ungeeignet und unwirksam, auf einem halbstün-
digen Aufstieg die Teilnehmer mit Informationen zu überlasten. Ein Wan-
derleiter müsse bei den Animationen variieren können. Dass die drei
Animationen (Spirale, Hangneigung messen und Wind) innert 15 Min. er-
folgt seien, sei ebenfalls nicht ideal. Die praktischen Übungen seien ge-
lungen gewesen und positiv bewertet worden. Das Eingraben eines Teil-
nehmers im Schnee dagegen sei zwar eine gute Übung im Rahmen einer
Lawinenausbildung, jedoch nicht bei einer Wanderung. Die Intervention
zu den Alpenrosen sei an einem Platz erfolgt, an dem es keine gegeben
habe. Während der Pause habe der Beschwerdeführer pausenlos weiter
erklärt und ein Rätsel durchgeführt. In der Pause sollten die Teilnehmer
nicht gezwungen sein, weiterhin aufmerksam zu bleiben. Eine Teilnehme-
rin habe während der Pause über Kälte geklagt; als die Pause dann ab-
gebrochen worden sei, sei man lediglich zwei Minuten weiter gegangen.
Hier habe das Gespür für die Teilnehmer gefehlt. Im Rahmen der Be-
weiserhebungen der Vorinstanz hat die Prüfungskommission ergänzt,
dass die Prüfungsexperten sich gefragt hätten, ob die Teilnehmer diesen
von den zwei Frauen angeschlagenen Rhythmus auch mithalten könnten,
wenn der Weg weiter ansteigen würde. Man erwarte, dass der Wanderlei-
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ter ein Tempo anschlage, bei dem sich alle Teilnehmer wohl fühlten. Es
gehe nicht um einen Trainingslauf. Dass Ungeübte vorgehen würden, sei
ein häufiges Phänomen, weshalb es wichtig sei, dass der Wanderleiter
das Tempo bestimme, insbesondere aufwärts und zu Beginn einer Tour.
Am Prüfungstag sei das Wetter mild gewesen und es habe wenig Wind
geherrscht. Dass eine Teilnehmerin während der Pause friere, könne ein
Hinweis darauf sein, dass das Tempo zu forsch gewesen sei und jemand
entsprechend müde sei oder aber, dass die Teilnehmerin aufgrund des
hohen Marschtempos zu leicht bekleidet gewesen sei. Das Wortsuchspiel
in der Pause habe im Übrigen nicht zum Aufwärmen beigetragen. Richti-
gerweise hätte man nach der Pause mindestens eine Viertelstunde gehen
müssen, bevor die nächste Intervention hätte erfolgen dürfen. Aus me-
thodischer Sicht seien Frontalinformationen von mehr als 20 Min. ungüns-
tig. Im Rahmen des Schriftenwechsels vor Bundesverwaltungsgericht er-
gänzte die Prüfungskommission, dass das Führen der Gruppe für die
Prüfungsexperten am leichtesten zu beurteilen sei, da sie dies in ihrer
täglichen Arbeit erleben würden.
5.6.4 Die Charta der beruflichen Tätigkeiten (vgl. E. 4.3.2) verdeutlicht die
von den Prüfungsexperten vorgenommene Beurteilung: Demnach muss
ein Wanderleiter u.a. fähig sein, in speziellen Situationen angepasste
Entscheidungen zu fällen und sich durchzusetzen, so dass seine Anwei-
sungen respektiert werden; zielgerichtet und nach den Umständen bzw.
Personen entsprechend unter effizienter Anwendung der verbalen und
nonverbalen Kommunikationsregeln zu kommunizieren; in seinen Ent-
scheidungen den Bedürfnissen und der Verfassung des Kunden Rech-
nung zu tragen; die Animation seiner Kundschaft, der Art des Produkts
und den verschiedenen Themen anzupassen; einer Aktivität einen Sinn
zu geben, damit der Kunde eine Bereicherung erlebt (Wissen, Handlun-
gen, "Sein", Vergnügen, Gefühle, Erfahrung); die aktuelle Situation sowie
unvorhergesehene Ereignisse miteinzubeziehen; einen genau passenden
Standort (drinnen und draussen) auszuwählen (Didaktik und Sicherheit).
Der Beschwerdeführer hat hier in verschiedenen Bereichen ungenügende
Leistungen gezeigt (auch wenn dies von den Teilnehmern retrospektiv
nicht flächendeckend so empfunden worden ist, vgl. die vor Bundesver-
waltungsgericht eingereichten schriftlichen "Eindrücke"), weshalb die Be-
urteilung der Prüfungsexperten nicht zu beanstanden ist.
5.7 Beim Beurteilungskriterium 5 "Seine Kenntnisse hinüberbringen" hat
der Beschwerdeführer keinen von maximal zwei Punkten erhalten. Er
macht geltend, er habe den Teilnehmern viel Wissenswertes über Natur
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und Umwelt sowie über menschliche Aktivitäten in der Region vermittelt
(Wildschutzzonen, eidgenössisches Jagdbanngebiet, Lauf […], Wasser-
scheide, Einbezug der Passstrasse, Hautnah-Erfahrung im Schnee). In-
wiefern sein Vorgehen unsystematisch gewesen sein soll, hätten die Prü-
fungsexperten nicht erläutert.
5.7.1 Gemäss dem Beurteilungsbogen wird dieses Beurteilungskriterium
aufgrund folgender Elemente und zugehöriger Erfolgskriterien beurteilt:
Natur und Umwelt: Erworbenes Wissen, Art der Beantwortung von Fragen,
Qualität und Richtigkeit der vermittelten Information.
Menschliches Schaffen: Idem.
Systematisches Vorgehen: Verbindungen ziehen, Hypothesen formulieren.
5.7.2 Die Prüfungsexperten haben auf dem Beurteilungsbogen Folgendes
kritisiert: "praktisch null über Natur und menschliche Aktivitäten, über-
haupt kein systematisches Vorgehen, fehlerhafter Aufbau des Themas".
5.7.3 Im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens haben die Prüfungsex-
perten verdeutlicht, dass die Ausführungen über Natur und menschliche
Aktivitäten sehr dürftig gewesen seien. Zum fehlenden Aufbau und zum
unsystematischen Vorgehen haben sie ergänzt, die Methodik, den Gast
frontal und fortlaufend zu informieren, erscheine ihnen unwirksam. Hinzu
komme, dass das Gelände ungeeignet gewesen sei, das Vorgetragene
verständlich zu machen und zu visualisieren. Dieses Vorgehen sei beim
Thema "Schnee und Lawinen" heikel. Der Transfer von Theorie zur Praxis
habe sich als unverständlich erwiesen. Der Beschwerdeführer habe zwar
das 3x3 erklärt, jedoch seien die Teilnehmer durch die Information über
die ersten beiden Filter 3x3 im Aufstieg total überrollt worden. Ein syste-
matisches Vorgehen erfordere nicht unbedingt, ein Thema von A-Z zu er-
zählen bzw. zu erklären, sondern ein Vorgehen, das es ermögliche, dass
die Teilnehmer am Schluss noch etwas wüssten. Auf Nachfrage der Vor-
instanz hat die Prüfungskommission ergänzt, in diesem Handlungsbe-
reich gehe es darum, dass der Wanderleiter sein Fachwissen in den Be-
reichen Natur und Umwelt, menschliches Schaffen und Kultur mit einer
Systematik vermittle. Auch diesbezüglich habe sich die Themenwahl des
Beschwerdeführers als ungünstig erwiesen: Die Vermittlung von Strate-
gien im Umgang mit Risiko (3x3) spreche per se kein Thema aus den ge-
nannten Fachbereichen an. Das 3x3 sei zu komplex, um daneben noch
genügend Zeit für Anderes zu lassen. Immerhin wäre es möglich gewe-
sen, verschiedene Eigenschaften und Zustände von Schnee zu themati-
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Seite 19
sieren. Das Eingraben eines Teilnehmers sei dagegen eher ein Erlebnis
auf emotionaler Ebene.
5.7.4 Die Charta beschreibt diese Tätigkeitsbereiche wie folgt:
Seine Kenntnisse über die Natur vermitteln:
Während einer Besichtigung, einer Wanderung oder einer anderen professi-
onellen Aktivität mit Kunden vermittelt der WL seine Kenntnisse über die Na-
tur. Er vernetzt die verschiedenen wissenschaftlichen und kulturellen Berei-
che, sowie auch den Einfluss des Menschen auf die jeweilige Landschaft
oder den Ort der Besichtigung. Die Vermittlung (Sensibilisierung, allgemein
verständlich machen, teilen von Wissen) geschieht mit Hilfe von Animations-
techniken, welche den Personen, Orten, Themen und vorhandenen Hilfsmit-
teln angepasst werden. Es ist von Vorteil, die Vermittlung von Wissen in
Form von Sensibilisierung oder entdeckendem Lernen zu gestalten und nicht
in Form einer Unterrichtslektion. Sein Basiswissen (Erfahrungen und Allge-
meinwissen) befähigen den WL, einen globalen/systematischen Überblick
über die beobachteten Orte und Landschaften zu verschaffen. Er motiviert
seine Kundschaft, ihren Sinn für Beobachtung zu verfeinern und somit die
Umgebung unter einer neuen Perspektive zu betrachten.
Seine Kenntnisse über die Aktivitäten des Menschen vermitteln:
Während einer Besichtigung, einer Wanderung oder einer anderen professi-
onellen Aktivität mit Kunden vermittelt der WL seine Kenntnisse über die Ak-
tivitäten der Menschen in der Region. Er vernetzt die verschiedenen wissen-
schaftlichen und kulturellen Bereiche und thematisiert den Einfluss des Men-
schen auf die jeweilige Landschaft oder den Ort der Besichtigung. Die Ver-
mittlung (Sensibilisierung, allgemein verständlich machen oder teilen von
Wissen) geschieht mit Hilfe von Animationstechniken, welche den Personen,
Orten, Themen und vorhandenen Hilfsmitteln angepasst werden. Es ist von
Vorteil, die Vermittlung von Wissen in Form von Sensibilisierung oder entde-
ckendem Lernen zu gestalten und nicht in Form einer Unterrichtslektion. Sein
Basiswissen (Erfahrungen und Allgemeinwissen) befähigen den WL, einen
globalen/systematischen Überblick über die beobachteten natürlichen und
kultivierten oder bebauten Landschaften zu schaffen. Er motiviert seine
Kundschaft, ihren Sinn für Beobachtung zu verfeinern und somit eine Umge-
bung unter einer neuen Perspektive zu betrachten.
Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf die in der Charta ausformulier-
ten Leistungskriterien (Charta, Tätigkeitsbereiche E und F, jeweils S. 2) ist
die Bewertung des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden. Selbst
wenn die Ausführungen des Beschwerdeführers über Wildschutzzonen,
das Jagdbanngebiet, den Lauf […], die Wasserscheide in derjenigen Brei-
te, wie dies der Beschwerdeführer geltend macht, erfolgt sind, was eine
Teilnehmerin in ihrer Stellungnahme lediglich marginal bestätigt, rechtfer-
tigt die detaillierte Kritik der Prüfungsexperten, insbesondere im Bezug
auf das unsystematische Vorgehen, dem Beschwerdeführer hierfür kei-
nen Punkt zuzusprechen. Zwar wird diesem Beurteilungskriterium gerin-
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geres Gewicht beigemessen als anderen, gemäss der Charta ist jedoch
entscheidend, dass den Teilnehmern einer geführten Wanderung das
Wissen in einer geeigneten Form (Animationen) vermittelt wird, und die-
ses qualitativ den durchaus hohen Anforderungen, welche die Charta
vorgibt, entspricht.
5.8 Beim Beurteilungskriterium 6 "Marketing" hat der Beschwerdeführer
die maximale Punktzahl von zwei Punkten erreicht.
5.9 Somit bestehen, unter Berücksichtigung der gebotenen Zurückhaltung
(vgl. E. 2.2 und 5.1) vorliegend keine Anhaltspunkte dafür, dass die vor-
genommene Bewertung offensichtlich unhaltbar ist. Der Beschwerdefüh-
rer hat somit 13 von maximal 25 möglichen Punkten erreicht, was die No-
te 3.5 ergibt (vgl. E. 4.4 und 4.5). Darüber hinaus macht der Beschwerde-
führer nicht geltend, der verwendete Beurteilungsbogen widerspreche
den Anforderungen, welche die Charta an die beruflichen Kompetenzen
und Tätigkeitsbereiche des Wanderleiters stelle. Die vom Beschwerdefüh-
rer eingereichten schriftlichen "Eindrücke" von Teilnehmern wurden vom
Bundesverwaltungsgericht mit Zurückhaltung berücksichtigt; diese sind
inhaltlich nicht sehr ergiebig und entbehren einer gewissen Objektivität
(eine Stellungnahme enthält verletzende Aussagen gegenüber den Prü-
fungsexperten und der Prüfungskommission). Zudem sind sie im Zeit-
raum von November bis April 2012, somit über ein Jahr nach der fragli-
chen Prüfung, verfasst worden. Im Übrigen lässt sich daraus Nichts ablei-
ten, was die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Würdigung
umzustossen vermöchte.
5.10 Die vom Beschwerdeführer gestellten Beweisanträge auf eine zu-
sätzliche Befragung der Teilnehmer der Prüfungswanderung und seiner
Lebenspartnerin (in Bezug auf die Planung der Prüfungswanderung, vgl.
E. 5.5) sowie eine Expertise zur Hangneigung des im Rahmen der Prü-
fungswanderung beurteilten Hangs (vgl. E. 5.4) sind in antizipierter Be-
weiswürdigung abzuweisen, da die beantragten Beweismassnahmen in-
folge Zeitablaufs ungeeignet sind, den Sachverhalt nachträglich zu präzi-
sieren, und das Bundesverwaltungsgericht die vom Beschwerdeführer
eingereichten schriftlichen "Eindrücke" der Teilnehmer, soweit möglich,
berücksichtigt hat.
5.11 Der Beschwerdeführer übt Kritik am Auftreten der Prüfungsexperten
(unpünktliches Erscheinen am Treffpunkt, Ignorieren von Anweisungen
des Beschwerdeführers, Gruppe nicht bis zum Schluss begleitet), welcher
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Seite 21
das Desinteresse der Prüfungsexperten offensichtlich machen würde,
macht jedoch nicht geltend, dass darin ein Verfahrensfehler zu erblicken
sei, indem dadurch beispielsweise die Prüfungszeit reduziert worden und
die Prüfung deshalb zu wiederholen sei. Er leitet daraus lediglich ab, dass
die Prüfungsexperten für ihre Beurteilung, statt auf die tatsächlichen Ge-
schehnisse und Gespräche in der Gruppe, auf vorgefasste Ansichten und
reine Mutmassungen abgestellt hätten. Aus den Akten ergibt sich jedoch
einzig, dass die Prüfungsexperten die Wanderung nicht bis zum Schluss
begleitet haben; dies ist jedoch in Absprache mit dem Beschwerdeführer
geschehen und wird von diesem auch nicht bestritten.
5.12 Dass sich der Präsident der Prüfungskommission mit Stellungnahme
vom 4. Mai 2012 zu Handen der Vorinstanz, obwohl er die Prüfung selber
nicht miterlebt habe, herablassend über den Beschwerdeführer geäussert
und sich in seinen Ausführungen auf unhaltbare Unterstellungen gestützt
bzw. sich verletzend geäussert habe, ist nicht ersichtlich und, selbst wenn
dies vom Beschwerdeführer so empfunden sein sollte, für die Beurteilung
der vorliegenden Streitsache unerheblich, da der Präsident diese Eingabe
in seiner Funktion unterzeichnet hat und soweit ersichtlich kein Aus-
standsgrund gegeben war, was der Beschwerdeführer im Übrigen auch
nicht geltend macht.
5.13 Die pauschal formulierte (rechtspolitische) Kritik an der, nach Ansicht
des Beschwerdeführers, rudimentären Ausbildung der Prüfungsexperten
ist ebenfalls unerheblich: Aufgrund des vorliegenden Sachverhalts ist
nicht ersichtlich, dass die Prüfungskommission über nicht genügend be-
fähigtes Personal verfügt hätte. Im Übrigen wählt die Prüfungskommissi-
on die Prüfungsexperten und bildet sie für ihre Aufgaben aus (Ziff. 2.21
Bst. f PO).
5.14 Die Ausführungen des Beschwerdeführers über das fehlende Ver-
antwortungsbewusstsein der Prüfungskommission in Bezug auf die Ver-
leihung des eidgenössischen Fachausweises für Wanderleiter sind für die
Beurteilung der vorliegenden Streitsache, ebenso wie der Hinweis auf
seine langjährige Erfahrung und ausgewiesene Kompetenz als Wander-
leiter und Bergwanderführer (mit eigenem Unternehmen), ebenfalls uner-
heblich.
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Seite 22
6.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Abweisung der Beschwerde ge-
gen den Prüfungsentscheid vom 16. Dezember 2011 durch die Vorinstanz
bundesrechtlich nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde erweist sich
daher als unbegründet und ist abzuweisen. Für das gestellte Eventualbe-
gehren verbleibt somit kein Raum.
7.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer
die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese wer-
den auf Fr. 1'500.– festgesetzt und mit dem am 24. Dezember 2012 ge-
leisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Es ist keine Par-
teientschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
8.
Das vorliegende Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. t des Bundesgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ver-
rechnet.
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Seite 23
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben; Vorakten zurück)
– die Erstinstanz (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Philippe Weissenberger Astrid Hirzel
Versand: 7. Mai 2013