B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-6300/2013
Ur t e i l vom 3 . M a i 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Maria Amgwerd (Vorsitz),
Richter Daniel Stufetti,
Richter Hans Urech,
Gerichtsschreiberin Bianca Gloor.
Parteien
X._______,
wohnhaft im Fürstentum Liechtenstein,
vertreten durch lic. iur. Diego Quinter, Rechtsanwalt,
Quinter Portmann & Partner, Quaderstrasse 18,
Postfach 551, 7002 Chur,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenrente (Rentenrevision,
Verfügung vom 4. Oktober 2013).
B-6300/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die […] geborene, verheiratete X._______ (nachfolgend: Versicherte oder
Beschwerdeführerin) ist italienische Staatsangehörige und wohnt im Fürs-
tentum Liechtenstein. Bis zum Eintritt ihrer gesundheitlichen Probleme war
die Versicherte als Heimarbeiterin und als Hauswartin tätig. Die Aufgabe
als Heimarbeiterin bestand darin, kleine Elektroteilchen zusammenzuste-
cken und danach mit Hilfe einer Handpresse zusammenzupressen. Die
Versicherte war insgesamt während rund sechs Jahren in der Schweiz er-
werbstätig und entrichtete dementsprechend die Beiträge an die schweize-
rische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV).
B.
Mit Formular vom 10. Dezember 1999 meldete sich die Versicherte bei der
Liechtensteinischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Sie
machte geltend, seit Dezember 1998 arbeitsunfähig zu sein (vgl. IV act. 1).
Nach entsprechenden Abklärungen, insbesondere nach Einholung einer
multidisziplinären Begutachtung in der Klinik A._______ vom 13. Septem-
ber 2001, erhält die Versicherte im Fürstentum Liechtenstein seit 1. Feb-
ruar 1999 eine ganze Invalidenrente (vgl. IV act. 9 S. 7 ff.).
C.
Nachdem der Liechtensteinische Versicherungsträger am 12. Juni 2002
der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: Vorinstanz) sämtli-
che wirtschaftlichen und medizinischen Unterlagen zugestellt hatte, prüfte
diese in der Folge das Leistungsgesuch der Versicherten.
D.
Mit Verfügungen vom 14. März 2003 sprach die Vorinstanz der Versicher-
ten vom 1. bis 31. Januar 2001 eine ganze Invalidenrente aufgrund eines
Invaliditätsgrades von 100 % und ab 1. Februar 2001 eine halbe Invaliden-
rente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 60 % zu (vgl. IV act. 35 und
36).
Die dagegen erhobene Einsprache der Versicherten wurde mit Einsprache-
entscheid der Vorinstanz vom 13. August 2003 abgewiesen (vgl. IV
act. 52). Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde an die Eidge-
nössische Rekurskommission der Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden-
versicherung für die im Ausland wohnenden Personen wurde mit Verfü-
gung vom 7. Januar 2004 als durch Rückzug erledigt erklärt (vgl. IV
act. 55).
B-6300/2013
Seite 3
E.
Aufgrund der ab 1. Januar 2004 geänderten Rentenabstufungen wurde der
Versicherten mit Verfügung vom 8. Dezember 2004 bei einem gleichblei-
benden Invaliditätsgrad von 60 % eine Dreiviertelsrente zugesprochen
(vgl. IV act. 66 und 70).
F.
Mit Datum vom 22. Mai 2012 erfolgte betreffend "Réexamen 6a" eine An-
frage an den IV-ärztlichen Dienst (nachfolgend: RAD). Der RAD-Arzt
Dr. med. B._______, Facharzt für Allgemeine Medizin, führte aus, die Inva-
lidenrente sei aufgrund einer Fibromyalgie zugesprochen worden, weshalb
die Überprüfung unter die Schlussbestimmungen der IV-Revision 6a falle
(vgl. IV act. 104). Gestützt auf dessen Beurteilung beauftragte die Vo-
rinstanz die Dres. med. C._______, Facharzt für Psychiatrie und Psycho-
therapie, und med. D._______, Facharzt für Rheumatologie und Rehabili-
tation, mit einer bidisziplinären Begutachtung. Die entsprechenden Exper-
tisen datieren vom 15. und 20. November 2012 (vgl. IV act. 119 und 120).
Nachdem der RAD am 23. und 25. Januar 2013 Stellung genommen hatte
(vgl. IV act. 123), erliess die Vorinstanz am 27. März 2013 einen Vorbe-
scheid, mit welchem sie der Versicherten die Aufhebung der bisherigen In-
validenrente in Aussicht stellte (vgl. IV act. 126). Dagegen erhob die Versi-
cherte mit Schreiben vom 3. April und 29. Juni 2013 Einwendungen und
reichte einen medizinischen Bericht ihres behandelnden Arztes ein (vgl. IV
act. 127 und 135). Nachdem der RAD-Arzt Dr. med. B._______ am 5. Au-
gust 2013 erneut Stellung bezogen hatte (vgl. IV act. 139), erliess die Vo-
rinstanz am 4. Oktober 2013 eine dem Vorbescheid im Ergebnis entspre-
chende Verfügung. Die bisherige Invalidenrente wurde per 31. November
2013 aufgehoben (vgl. IV act. 145).
G.
Hiergegen liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur.
Quinter, beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 8. November
2013 Beschwerde erheben und sinngemäss beantragen, es sei die Verfü-
gung vom 4. Oktober 2013 aufzuheben und der Beschwerdeführerin wei-
terhin die bisherige Invalidenrente auszurichten. Zur Begründung führte die
Beschwerdeführerin zusammenfassend aus, nach Einschätzung der be-
handelnden Ärzte weise die Fibromyalgie eine derartige Schwere auf, dass
ihr die Verwertung der verbleibenden Arbeitskraft auf dem Arbeitsmarkt bei
objektiver Betrachtung sozial-praktisch nicht mehr zumutbar sei. Nebst der
Fibromyalgie habe die Beschwerdeführerin noch weitere körperliche Be-
gleiterkrankungen. Zudem bestehe ein verfestigter, therapeutisch nicht
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Seite 4
mehr angehbarer Krankheitsverlauf und die Behandlungsergebnisse seien
trotz konsequenter Bemühungen unbefriedigend. Die behandelnden Spe-
zialisten bestätigten, dass sich das komplexe Krankheitsbild in den letzten
zehn Jahren zusehends verschlechtert habe. Die Beschwerdeführerin
reichte diverse medizinische Berichte ihrer behandelnden Ärzte ein.
H.
In ihrer Vernehmlassung vom 10. Februar 2014 beantragt die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen
Verfügung. Sie führt aus, dass die von der Beschwerdeführerin geltend ge-
machten körperlichen Begleitleiden alle ohne Einfluss auf die Arbeitsfähig-
keit seien und sich daraus folglich keine geänderte Beurteilung ergeben
könne. In psychiatrischer Hinsicht liege eine Somatisierungsstörung ohne
psychische Komorbidität vor, bei welcher auch die Försterkriterien nicht er-
füllt seien.
I.
Mit Replik vom 17. März 2014 führt die Beschwerdeführerin aus, die Vor-
instanz gehe nicht auf ihre Vorbringen ein, weshalb es sich nicht vermeiden
lasse, die Angelegenheit an die Vorinstanz zur verbesserten Abklärung zu-
rückzuweisen.
J.
Die Vorinstanz hält in ihrer Duplik vom 26. März 2014 an ihren Anträgen
fest.
K.
Mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Juli 2015 erhielten
die Parteien Gelegenheit, aufgrund der geänderten bundesgerichtlichen
Rechtsprechung hinsichtlich anhaltender somatoformer Schmerzstörun-
gen und vergleichbarer psychosomatischer Störungen eine Stellungnahme
einzureichen.
L.
In ihrer Stellungnahme vom 30. Oktober 2015 setzt sich die Beschwerde-
führerin mit der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung auseinander
und reicht diverse medizinische Berichte behandelnder Ärzte ein.
M.
Die Vorinstanz verweist in ihrer Stellungnahme vom 20. November 2015
auf den RAD-Bericht von Dr. med. E._______, Fachärztin für Allgemeine
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Seite 5
Innere Medizin, physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 16. Novem-
ber 2015 und hält fest, das bidisziplinäre Gutachten der Dres. med.
C._______ und med. D._______ erlaube es auch im Lichte der neuen
Standardindikatoren, das Vorliegen einer invalidisierenden Erkrankung
auszuschliessen. Es ergebe sich weder eine geänderte Beurteilung noch
eine Notwendigkeit weiterer medizinischer Abklärungen.
N.
Mit Stellungnahmen vom 8. und 11. April 2016 reicht die Beschwerdefüh-
rerin zwei weitere medizinische Berichte ein.
O.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen
wird – sofern erforderlich und rechtserheblich – in den nachfolgenden Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Zu den anfechtbaren
Verfügungen gehören jene der IVSTA, die zu den Vorinstanzen des Bun-
desverwaltungsgerichts gehört (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs.
1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversi-
cherung [IVG, SR 831.20]). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht,
ist in casu nicht gegeben (vgl. Art. 32 VGG).
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen
Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000
(ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmun-
gen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversiche-
rungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungs-
gesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG
auf die Invalidenversicherung anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das
IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden
nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher
B-6300/2013
Seite 6
Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätz-
lich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Be-
schwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht
(vgl. Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG). Als Adressatin der angefochtenen Verfü-
gung ist die Beschwerdeführerin berührt und hat ein schutzwürdiges Inte-
resse an deren Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG). Zusammen-
fassend ergibt sich, dass – nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig
geleistet wurde – sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, weshalb
auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.
Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die
Verfügung vom 4. Oktober 2013, mit welcher die Vorinstanz die bisher aus-
gerichtete Invalidenrente der Beschwerdeführerin auf der Grundlage von
Bst. a Abs. 1 der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbestim-
mungen der Änderung vom 18. März 2011 des IVG (6. IV-Revision, erstes
Massnahmenpaket [AS 2011 5659]; nachfolgend: SchlBest. IVG) aufgeho-
ben hat.
Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob die seitens der Vorinstanz am
4. Oktober 2013 verfügte Rentenaufhebung zu Recht erfolgt ist bzw. ob die
Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
3.
In materiell-rechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbe-
standes Geltung haben, wobei nach ständiger Praxis auf den im Zeitpunkt
des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes (hier: 4. Oktober 2013)
eingetretenen Sachverhalt abgestellt wird (BGE 130 V 329, BGE 129 V 1
E. 1.2 mit Hinweisen). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor
einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt
nach den in Kraft stehenden Normen zu prüfen (pro rata temporis; vgl. BGE
130 V 445).
3.1 Bei den materiellen Bestimmungen des IVG und der IVV ist somit für
die Invaliditätsbemessung auf die Fassung gemäss den am 1. Januar 2012
in Kraft getretenen Änderungen des ersten Teils der 6. IV-Revision (IV-Re-
vision 6a, AS 2011 5659) abzustellen; weiter aber auch Vorschriften, die zu
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Seite 7
jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beur-
teilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind.
3.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi-
tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4
Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper-
lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu-
mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil-
weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des
Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der
gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä-
higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar
ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
3.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis Ende 2003 gültig gewesenen
Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie
mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens
zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Pro-
zent invalid sind. Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Ren-
tenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Pro-
zent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von min-
destens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditäts-
grad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und
bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine
ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der von 1. Januar 2004 bis 31. Dezem-
ber 2007 gültig gewesenen Fassung bzw. Art. 28 Abs. 2 IVG in der ab 1. Ja-
nuar 2008 geltenden Fassung).
Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 %, so werden die entsprechen-
den Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren
gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben (Art. 29
Abs. 4 IVG), soweit nicht völkerrechtliche Bestimmungen eine abwei-
chende Regelung vorsehen.
3.4 Nach Bst. a Abs. 1 SchlBest. IVG werden Renten, die bei pathogene-
tisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nach-
weisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei
Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Vorausset-
zungen nach Art. 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder
B-6300/2013
Seite 8
aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG
nicht erfüllt sind. Diese Bestimmung wurde höchstrichterlich als verfas-
sungs- und EMRK-konform beurteilt (BGE 139 V 547). Sie findet laut Bst. a
Abs. 4 SchlBest. IVG keine Anwendung auf Personen, die im Zeitpunkt des
Inkrafttretens der Änderung das 55. Altersjahr zurückgelegt haben oder im
Zeitpunkt, in dem die Überprüfung eingeleitet wird, seit mehr als 15 Jahren
eine Rente der Invalidenversicherung beziehen.
3.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-
ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand
zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be-
züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be-
urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person
noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4; 125 V 256 E. 4).
3.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter-
suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle-
gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me-
dizinischen Situation einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der Expertin
oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a)
und ob der Arzt oder die Ärztin über die notwendigen fachlichen Qualifika-
tionen verfügt (Urteil Bundesgericht [BGer] 9C_736/2009 vom 26. Januar
2010 E. 2.1).
4.
Zu prüfen ist zunächst, ob sich die Vorinstanz bei der Rentenaufhebung zu
Recht auf Bst. a SchlBest. IVG gestützt hat. In dieser Hinsicht ist zu klären,
ob dem Vorgehen der Vorinstanz eine der in Bst. a Abs. 4 SchlBest. IVG
genannten Ausnahmesituationen entgegensteht und ob die Zusprechung
der Invalidenrente auf einer von Bst. a SchlBest. IVG erfassten gesund-
heitlichen Beeinträchtigung erfolgte.
4.1 Die Beschwerdeführerin bezieht seit 1. Januar 2001 eine schweizeri-
sche Invalidenrente. Im Zeitpunkt der Einleitung der Überprüfung lag somit
noch kein über 15-jähriger Rentenbezug vor (vgl. dazu BGE 139 V 442 E.
4 und 5.1 und Urteil BGer 8C_576/2014 vom 20. November 2014 E. 4). Bei
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Seite 9
Inkrafttreten der Änderung am 1. Januar 2012 war die Beschwerdeführerin
zudem noch nicht 55 Jahre alt, weshalb keiner der Ausschlussgründe nach
Bst. a Abs. 4 SchlBest. IVG gegeben ist. Da die Überprüfung der Rente
innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten der Änderungen erfolgte, ist
Bst. a SchlBest. IVG in formeller Hinsicht anwendbar.
4.2 In materieller Hinsicht ergibt sich die Anwendbarkeit von Bst. a Schl-
Best. IVG ausschliesslich aus der Natur des Gesundheitsschadens, auf
dem die Rentenzusprechung beruht (vgl. Urteil BGer 9C_379/2013 vom
13. November 2013 E. 3.2.3). Unklare Beschwerdebilder, wie sie in den
SchlBest. IVG vorausgesetzt werden, charakterisieren sich durch den Um-
stand, dass mittels klinischer Untersuchungen weder Pathologie noch Äti-
ologie nachweisbar oder erklärbar sind (vgl. Urteil BGer 8C_654/2014 vom
6. März 2015 mit Hinweis auf BGE 139 V 547 E. 9.4), wobei es mit Blick
auf die Zielsetzung von Bst. a SchlBest. IVG auf die Natur des Gesund-
heitsschadens ankommt und nicht auf eine präzise Diagnose (vgl. Urteil
BGer 9C_384/2014 vom 10. Juli 2014 E. 3.2). Nach BGE 140 V 197 E. 6
sind vom Anwendungsbereich von Bst. a SchlBest. IVG laufende Renten
nur auszunehmen, wenn und soweit sie auf erklärbaren Beschwerden be-
ruhen. Lassen sich unklare Beschwerden von erklärbaren Beschwerden
trennen, können die Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision auf erstere
Anwendung finden. Eine Herabsetzung oder Aufhebung unter dem Titel
von Bst. a SchlBest. IVG fällt lediglich dann ausser Betracht, wenn unklare
und erklärbare Beschwerden zwar diagnostisch unterscheidbar sind, aber
bezüglich der darauf zurückzuführenden Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit
keine exakte Abgrenzung erlauben (vgl. Urteil BGer 9C_106/2015 vom
1. April 2015 E. 2.2).
4.3 Die ursprüngliche Zusprache einer Invalidenrente bei einem Invalidi-
tätsgrad von 60 % mit Wirkung ab 1. Februar 2001 (Verfügung vom
14. März 2003; vgl. IV act. 35) beruhte auf der Annahme einer vollständi-
gen Arbeitsunfähigkeit in den angestammten Tätigkeiten und einer
50 %igen Arbeitsfähigkeit in einer leichten, wechselbelastenden Verwei-
sungstätigkeit. Diese Feststellung entstammt hauptsächlich dem multidis-
ziplinären Gutachten der Klinik A._______ vom 13. September 2001 (vgl.
IV act. 10 S. 7 ff.), worin insbesondere folgende Diagnosen mit Einfluss auf
die Arbeitsfähigkeit genannt wurden:
– Anpassungsstörung
– Fibromyalgiesyndrom
B-6300/2013
Seite 10
– Status nach Metacarpale V Fraktur 17.07.2000 mit nachfolgender Su-
deck'scher Dystrophie
Zudem wurden folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähig-
keit aufgelistet:
– Hypothyreose mit kaltem Knoten am rechten Unterpol
– Status nach rezidivierenden Nephrolithiasis
– Status nach Nephrolithektomie 1979
4.4 Die Festsetzung der mit der angefochtenen Verfügung nun aufgehobe-
nen Invalidenrente beruhte auf der Annahme einer vollständigen Arbeitsfä-
higkeit sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätig-
keit. Im bidisziplinären Gutachten stellte Dr. med. C._______ als Diagnose
ein Somatisierungssyndrom, welche eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % bis
30 % zur Folge habe. Dr. med. D._______ diagnostizierte eine Fibromyal-
gie ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. In den RAD-Berichten vom 23.
und 25. Januar 2013 bestätigten die Dres. med. B._______ und med.
F._______ die von den Gutachtern gestellten Diagnosen. Einzig in Bezug
auf die Arbeitsfähigkeit wichen sie von der Beurteilung von Dr. med.
C._______ ab und führten aus, dass eine Somatisierungsstörung ohne
psychische Komorbidität vorliege, bei welcher auch die Försterkriterien
nicht erfüllt seien und welche folglich keine Arbeitsunfähigkeit verursache.
4.5 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist als Zwischenergebnis fest-
zustellen, dass die Voraussetzungen für eine Rentenüberprüfung gemäss
Bst. a Abs. 1 SchlBest. IVG erfüllt sind. Mit anderen Worten kann die
rechtskräftig zugesprochene Dreiviertelsrente der Beschwerdeführerin ge-
stützt auf Bst. a Abs. 1 SchlBest. IVG eingestellt werden, sollten die ent-
sprechenden Voraussetzungen erfüllt sein. Dies ist im Folgenden zu prü-
fen.
5.
Im Rahmen des Zurückkommens auf den Rentenanspruch der Beschwer-
deführerin unter dem Titel von Bst. a Abs. 1 SchlBest. IVG stützte sich die
Vorinstanz auf das bidisziplinäre Gutachten der Dres. med. C._______ und
med. D._______, welches auf psychiatrischen und rheumatologischen Un-
tersuchungen beruht, sowie auf die Stellungnahmen des IV-ärztlichen
Dienstes.
5.1 Dr. med. C._______ führte in seinem psychiatrischen Gutachten vom
15. November 2012 aus, dass die Versicherte einen typischen Tagesablauf
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Seite 11
beschreibe, angemessen im Kontakt sei, ein gepflegtes Äusseres habe,
kooperativ, zugewandt und allseits orientiert sei. Aktuell erfolge keine Be-
handlung mit Psychopharmaka. Die Versicherte sei nie in psychiatrischer
Behandlung gewesen. In der Vergangenheit sei bei der Versicherten eine
Fibromyalgie und eine Anpassungsstörung diagnostiziert worden seien.
Die aktuelle Untersuchung ergebe keinen psychopathologischen Befund.
Es werde einzig ein Somatisierungssyndrom (F45.0) festgestellt, welches
seiner Meinung nach eine Arbeitsunfähigkeit von höchstens 20 % bis 30 %
rechtfertige. Die Arbeitsfähigkeit für ihre gewohnte Tätigkeit sowie für
Haushaltsarbeit betrage daher mindestens 70 %. Eine antidepressive Me-
dikation, mit der die Schmerzschwelle moduliert werden könnte, könnte
eine Reduktion ihrer Schmerzen ermöglichen.
5.2 Gemäss Gutachten von Dr. med. D._______ vom 20. November 2012
klage die Versicherte über diffuse Schmerzen, die je nach Tageszeit und
verrichteter Tätigkeit variieren würden und sowohl tagsüber als auch
nachts vorhanden seien. Die klinische Untersuchung zeige eine Einschrän-
kung der zervikalen Mobilität, Hallux valgus, Hammerzehen, Plattfuss beid-
seits. Insgesamt zeige die Untersuchung keine signifikante objektive funk-
tionelle Einschränkung. Die radiologische Abklärung zeige nur eine minime
Diskopathie C6-C7. Erwähnt würden auch Kopfschmerzen sowie Schwin-
delepisoden, die einer peripheren vestibulären Störung zugeschrieben
werden könnten. Die Einnahme von nichtsteroidalen Antirheumatika er-
folge nur bei Bedarf. Dr. med. D._______ schloss auf eine Fibromyalgie
ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Er hält fest, dass in somatischer Hin-
sicht grundsätzlich keine Verbesserung stattgefunden habe. Die Versi-
cherte sei in therapeutischer und medikamentöser Behandlung. Diese Be-
handlungen führten zu einer vorübergehenden Linderung der Schmerzen,
jedoch nicht zu einer nachhaltigen Verbesserung des Gesundheitszustan-
des.
5.3 Der RAD-Arzt Dr. med. F._______ stellte in seiner Stellungnahme vom
23. Januar 2013 in psychiatrischer Hinsicht fest, dass Dr. med. C._______
keine signifikante Verbesserung des Gesundheitszustandes seit dem Gut-
achten der Klinik A._______ festgestellt habe. Die von Dr. med. C._______
festgelegte Arbeitsunfähigkeit von 20 % bis 30 % berücksichtige die Förs-
ter-Kriterien nicht und sei nicht überzeugend, weshalb er damit nicht ein-
verstanden sei. Die beschriebenen somatoformen Beschwerden seien
nicht so gravierend wie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung
F45.4. Es würden keine gravierenden Auswirkungen auf das Alltagsleben
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Seite 12
beschrieben, es bestünden kein sozialer Rückzug und keine schwere psy-
chiatrische Komorbidität. Sinngemäss hielt Dr. med. F._______ fest, dass
die Förster-Kriterien bei der vorliegend diagnostizierten Somatisierungs-
störung nicht erfüllt seien.
5.4 Der RAD-Arzt Dr. med. B._______ führte in seiner Stellungnahme vom
25. Januar 2013 in Übereinstimmung mit Dr. med. D._______ aus, dass
sich der somatische Gesundheitszustand grundsätzlich nicht verbessert
habe. Geändert hätten sich die rechtlichen Normen im Hinblick auf die
Schlussbestimmungen der IV-Revision 6a. Aus dem bidisziplinären Gut-
achten erhelle, dass die Förster-Kriterien vorliegend nicht erfüllt seien und
spätestens seit dem Datum der Expertise bei der Versicherten keine Ar-
beitsunfähigkeit mehr bestehe.
6.
6.1 Gemäss bisheriger Rechtsprechung vermochten somatoforme
Schmerzstörungen und ähnliche ätiologisch-pathogenetisch unklare synd-
romale Leidenszustände in der Regel keine lang dauernde, zu einer Inva-
lidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG führende Einschränkung der Arbeits-
fähigkeit zu bewirken (vgl. Urteil BGer 8C_689/2014 vom 19. Januar 2015
E. 2.1 mit Hinweisen auf BGE 136 V 279 E. 3, BGE 130 V 352 E. 2.2.2 und
2.2.3, BGE 132 V 65 BGE, 131 V 49 und BGE 130 V 396). Die – nur in
Ausnahmefällen anzunehmende – Unzumutbarkeit eines Wiedereinstiegs
in den Arbeitsprozess setzte das Vorliegen einer mitwirkenden, psychisch
ausgewiesenen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprä-
gung und Dauer oder aber das Vorhandensein anderer qualifizierter, mit
gewisser Intensität und Konstanz erfüllter Kriterien voraus, wie chronische
körperliche Begleiterkrankungen und mehrjähriger Krankheitsverlauf bei
unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerfristige Remis-
sion, ein ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens,
ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr angehbarer innerseelischer Ver-
lauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbe-
wältigung (primärer Krankheitsgewinn) oder schliesslich unbefriedigende
Behandlungsergebnisse trotz konsequent durchgeführter Behandlungsbe-
mühungen (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und ge-
scheiterte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Ei-
genanstrengung der versicherten Person voraus (Förster-Kriterien,
BGE 130 V 352 E. 2.2.3). Je mehr dieser Kriterien zutrafen und je ausge-
prägter sich die entsprechenden Befunde darstellten, desto eher waren die
Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen
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(BGE 139 V 547 E. 9; BGE 137 V 64 E. 4.1; BGE 131 V 49 E. 1.2 mit
Hinweisen).
6.2 Die vorstehend zusammengefasst wiedergegebene Rechtsprechung
erfuhr durch BGE 141 V 281 eine Praxisänderung. Zusammenfassend er-
wog das Bundesgericht (E. 6), dass die Invaliditätsbemessung bei psycho-
somatischen Störungen stärker als bisher den Aspekt der funktionellen
Auswirkungen, die sich aus denjenigen Befunden ergäben, welche auch
für die Diagnose der Gesundheitsbeeinträchtigung massgebend seien, zu
berücksichtigen habe, was sich schon in den diagnostischen Anforderun-
gen niederschlagen müsse (E. 2). Auf der Ebene der Arbeitsunfähigkeit
(E. 3) habe die durch BGE 130 V 352 begründete Rechtsprechung die Si-
cherstellung eines gesetzmässigen Versicherungsvollzuges (E. 3.4.1.1)
mittels der Regel/Ausnahme-Vorgabe bzw. (seit E. 7.3 von BGE 130 V 396
und BGE 131 V 49) der Überwindbarkeitsvermutung (E. 3.1 und 3.2) be-
zweckt. Deren Rechtsnatur könne offenbleiben (E. 3.3), denn an dieser
Rechtsprechung sei nicht festzuhalten (E. 3.4 und 3.5). Das bisherige Re-
gel/Ausnahme-Modell werde durch ein strukturiertes Beweisverfahren er-
setzt (E. 3.6). An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG – ausschliess-
liche Berücksichtigung der Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung
und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materieller Beweislast der ren-
tenansprechenden Person (Art. 7 Abs. 2 ATSG) – ändere sich dadurch
nichts (E. 3.7). An die Stelle des bisherigen Kriterienkatalogs (bei anhalten-
der somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomati-
schen Leiden) würden im Regelfall beachtliche Standardindikatoren treten
(E. 4). Diese liessen sich in die Kategorien Schweregrad (E. 4.3) und Kon-
sistenz der funktionellen Auswirkungen einteilen (E. 4.4). Auf den Begriff
des primären Krankheitsgewinnes (E. 4.3.1.1) und die Präponderanz der
psychiatrischen Komorbidität (E. 4.3.1.3) sei zu verzichten. Der Prüfungs-
raster sei rechtlicher Natur (E. 5 Ingress). Recht und Medizin wirkten so-
wohl bei der Formulierung der Standardindikatoren (E. 5.1) wie auch bei
deren – rechtlich gebotener – Anwendung im Einzelfall zusammen (E. 5.2).
Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades sei nur zu-
lässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten
gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standar-
dindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegen-
der Wahrscheinlichkeit nachgewiesen seien. Fehle es daran, habe die Fol-
gen der Beweislosigkeit nach wie vor die materiell beweisbelastete versi-
cherte Person zu tragen.
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6.3 In intertemporalrechtlicher Hinsicht ist sinngemäss wie in BGE 137
V 210 (betreffend die rechtsstaatlichen Anforderungen an die medizinische
Begutachtung) vorzugehen. Nach diesem Entscheid verlieren gemäss al-
tem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweis-
wert. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls
mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen ent-
scheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweis-
grundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE 137 V 210 E. 6). In sinnge-
mässer Anwendung auf die nunmehr materiell-beweisrechtlich geänderten
Anforderungen ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob die beigezogenen
administrativen und/oder gerichtlichen Sachverständigengutachten – ge-
gebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten – eine
schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlauben
oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Umstän-
den eine punktuelle Ergänzung genügen (BGE 141 V 281 E. 8).
6.4 Zwar hatten die Ärztinnen und Ärzte bereits bis anhin ihre Stellungnah-
men zur Arbeitsfähigkeit so substanziell wie möglich zu begründen, und es
war für die ärztliche Plausibilitätsprüfung wichtig, in welchen Funktionen
die versicherte Person eingeschränkt ist. Die diesbezüglichen Anforderun-
gen hat das Bundesgericht aber nunmehr dahin gehend konkretisiert, dass
aus den medizinischen Unterlagen genauer als bisher ersichtlich sein
muss, welche funktionellen Ausfälle in Beruf und Alltag aus den versicher-
ten Gesundheitsschäden resultieren. Diagnosestellung und – in der Folge
– Invaliditätsbemessung haben somit stärker als bis anhin die entsprechen-
den Auswirkungen der diagnoserelevanten Befunde zu berücksichtigen.
Medizinisch muss schlüssig begründet sein, inwiefern sich aus den funkti-
onellen Ausfällen bei objektivierter Zumutbarkeitsbeurteilung anhand der
Standardindikatoren eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergibt
(BGE 141 V 281 E. 6; Urteil BGer 8C_10/2015 vom 5. September 2015
E. 4.2).
6.5 Die bei den Akten liegenden medizinischen Unterlagen, insbesondere
das bidisziplinäre Gutachten der Dres. med. C._______ und med.
D._______ sowie die RAD-Stellungnahmen erlauben keine schlüssige Be-
urteilung im Lichte der Beurteilungsindikatoren gemäss BGE 141 V 281.
Das bidisziplinäre Gutachten wurde noch vor dem Hintergrund der BGE
130 V 352 beziehungsweise der Überwindbarkeitsvermutung erstellt. Es
mangelt ihm insbesondere an einem strukturierten Beweisverfahren, in
dessen Rahmen das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen der Be-
schwerdeführerin in einer Gesamtbetrachtung – anhand des Katalogs der
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vorstehend erwähnten Indikatoren – einzelfallgerecht und ergebnisoffen
beurteilt worden ist. Auch in der RAD-Stellungnahme von Dr. med.
E._______ vom 16. November 2015 fehlt eine umfassende Ressourcen-
prüfung, weshalb ihre Ausführungen zum funktionellen Schweregrad der
Störung nicht überzeugend sind.
7.
Nach dem Dargelegten wurde im vorliegend zu beurteilenden Verfahren
der rechtserhebliche Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt und ge-
würdigt (Art. 43 ff. ATSG sowie Art. 12 VwVG). Eine Rückweisung der Sa-
che in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG)
an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung ist unter diesen Umständen an-
gezeigt, da sich die Notwendigkeit weiterer Abklärungen einerseits aus
dem Kontext der gesamten Aktenlage und andererseits in Nachachtung
der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung ergibt. Hinzu kommt, dass
eine weitgehende Verlagerung der Expertentätigkeit von der administrati-
ven auf die gerichtliche Ebene sachlich nicht wünschbar ist (vgl. zum Gan-
zen BGE 137 V 210 E. 4.2). Im Rahmen der neuen Begutachtung sind
sämtliche bisher verfassten ärztlichen Berichte von den Experten und/oder
Expertinnen zu würdigen. Die Gutachterinnen und/oder Gutachter haben
anhand der Indikatoren zu berücksichtigen, welche Auswirkungen die Lei-
den auf die Arbeits- und Alltagsfunktionen der Beschwerdeführerin haben.
Weiter ist bereits bei der Diagnosestellung dem Umstand Rechnung zu tra-
gen, dass die Diagnose der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung
und vergleichbarer psychosomatischer Störungen einen gewissen Schwe-
regrad voraussetzt. Einzubeziehen sind zudem auch die Ressourcen, wel-
che die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin begünstigen können.
Entscheidend und abzuklären ist weiter, ob die geltend gemachten Ein-
schränkungen in den verschiedenen Lebensbereichen (Arbeit, Haushalt
und Freizeit) gleichermassen auftreten und ob sich der Leidensdruck in der
Inanspruchnahme allfälliger therapeutischer Möglichkeiten zeigt. Nach
Vorliegen der entsprechenden medizinischen Ergebnisse hat die Vor-
instanz eine neue Verfügung zu erlassen.
8.
Mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzu-
halten, dass die Beschwerde insoweit gutzuheissen ist, als die angefoch-
tene Verfügung vom 4. Oktober 2013 aufzuheben ist und die Akten im
Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zur Vornahme ergänzender Ab-
klärungen und zum Erlass einer neuen Verfügung zurückzuweisen sind;
soweit weitergehend ist die Beschwerde abzuweisen.
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9.
9.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG
die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Da eine
Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Par-
tei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), sind der Beschwerdeführerin im vorliegenden
Fall keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Ihr ist der geleistete Verfahrens-
kostenvorschuss von Fr. 400.– nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegen-
den Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz sind ebenfalls keine Verfah-
renskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
9.2 Die obsiegende und vertretene Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 64
Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu
Lasten der Verwaltung. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Ent-
schädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE).
Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und ak-
tenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierig-
keit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens ist eine Parteientschädi-
gung von Fr. 2'500.– (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer [vgl. dazu auch
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6173/2009 vom 29. August 2011
mit Hinweis]; Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE) gerecht-
fertigt.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die angefochtene Verfü-
gung vom 4. Oktober 2013 aufgehoben wird und die Akten im Sinne der
Erwägungen an die Vorinstanz zur Vornahme ergänzender Abklärungen
und zum Erlass einer neuen Verfügung zurückgewiesen werden; soweit
weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin wird
der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.– nach Eintritt der Rechtskraft
des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä-
digung von Fr. 2'500.– zugesprochen.
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4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde;
Beilage: Rückerstattungsformular)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Maria Amgwerd Bianca Gloor
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
Versand: 4. Mai 2016