Abtei lung II
B-6308/2009
{T 0/2}
A b s c h r e i b u n g s e n t s c h e i d v o m
2 8 . J u l i 2 0 1 0
Einzelrichter Frank Seethaler,
Gerichtsschreiberin Marion Spori Fedail.
X._______,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur Mauro Lardi,
Reichsgasse 65, Postfach 474, 7002 Chur,
Beschwerdeführer,
gegen
Y._______,
Beschwerdegegner,
Eidgenössisches Departement des Innern EDI
Eidgenössische Stiftungsaufsicht,
Inselgasse 1, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Stiftungsaufsicht - Amtsführung des Präsidenten des
Stiftungsrats - Antrag auf Abberufung, Stiftung A.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
B-6308/2009
Sachverhalt:
A.
Die Stiftung A. unterhielt in E. eine Kinderklinik, welche kranke Kinder
und Jugendliche aus dem In- und Ausland zur medizinischen Ab-
klärung, Behandlung und Betreuung aufnahm. Über viele Jahre wurde
die Stiftung vom Beschwerdegegner als Präsident des Stiftungsrates
(SR) und dem Beschwerdeführer als ärztlicher Leiter und Klinikdirektor
in freundschaftlicher Zusammenarbeit geführt. Ab dem Geschäftsjahr
2004 verschlechterte sich die Ertragslage der Klinik. In der Folge ent -
brannte zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner
ein Konflikt über organisatorische und finanzielle Fragen des Klinik-
betriebes.
Nach einem Misstrauensantrag wurde der Beschwerdegegner in einer
schriftlichen Abstimmung durch die Stiftungsräte Anfang Dezember
2008 mit 7 gegen 4 Stimmen und einer Enthaltung als Präsident des
SR abgewählt. Der Beschwerdegegner anerkannte diese Abwahl
jedoch nicht und übte seine Funktion weiterhin aus. Anlässlich der
Sitzung des Stiftungsratsausschusses (SRA) vom 18. Dezember 2008
wurde, nachdem zwei Ausschussmitglieder die Sitzung verlassen
hatten, die Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Beschwerde-
führer als Klinikdirektor und Chefarzt unter sofortiger Freistellung be-
schlossen.
Mit Entscheid vom 23. Januar 2009 wies die Vorinstanz die von zwei
SRA-Mitgliedern erhobene Stiftungsaufsichtsbeschwerde ab und
stellte fest, dass die vom SR auf schriftlichem Weg beschlossene Ab-
wahl des Beschwerdegegners nichtig und dieser nach wie vor
Präsident der A. sei. In den Erwägungen hielt sie zudem fest, der Be-
schluss betreffend die Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem
Beschwerdeführer sei aus stiftungsrechtlicher Sicht vom dafür zu-
ständigen Organ gefasst worden. Für die inhaltliche Überprüfung der
Kündigung sei die Stiftungsaufsicht hingegen nicht zuständig.
Am 20. Februar 2009 wurde gegenüber dem Beschwerdeführer die
fristlose Kündigung ausgesprochen.
Mit Schreiben vom 13. März 2009 gab der als Chefarzt ad interim er -
nannte Dr. B. seine Tätigkeit per sofort auf. Andere angefragte Ärzte
waren nicht bereit, die medizinische Leitung zu übernehmen. In den
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ersten drei Monaten des Jahres 2009 kündigten 7 weitere Ärzte ihre
Anstellung bei der A.
B.
Am 24. März 2009 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch
Rechtsanwalt Mauro Lardi, Stiftungsaufsichtsbeschwerde bei der Vor-
instanz und stellte die Anträge, der Beschwerdegegner sei von seinem
Amt als SR-Mitglied und Stiftungsratspräsident der A. abzuberufen. Es
sei ihm eventualiter die Weisung zu erteilen, gewisse Mandate
niederzulegen (vom Beschwerdeführer als Doppelmandate be-
zeichnet) bzw. bei bestimmten, die A. betreffenden Rechtsgeschäften
in den Ausstand zu treten. Die Amtsführung des Beschwerdegegners
als Stiftungsratspräsident der A. sei zu prüfen und es seien von Amtes
wegen verschiedene Massnahmen zum Schutze und Erhalt der A. zu
treffen, u.a. sei der Beschwerdegegner zu verpflichten, einen
detaillierten Bericht über den Umfang, die Begründetheit und Grund-
lage seiner Honorare in den Jahren 2004 bis 2009 zu liefern. In der
Begründung kritisierte der Beschwerdeführer in erster Linie die Amts-
führung des Beschwerdegegners. Er hielt unter anderem fest, der Be-
schwerdegegner habe durch die Entlassung des Beschwerdeführers
und durch weitere Tätigkeiten, z. B. den Abschluss des Mietvertrages
betreffend das Haus Z., den Untergang der A. bewirkt, weshalb er ab-
zusetzen sei.
Mit Zwischenverfügung vom 26. März 2009 wies die Vorinstanz den
Antrag auf superprovisorische Einstellung des Beschwerdegegners im
Amt als Präsident und Mitglied des SR ab. Sie forderte den Stiftungs-
rat der A. auf, bis auf Widerruf ohne Zustimmung der Aufsichtsbehörde
keine Verfügungen über die Stiftungsliegenschaft zu treffen und keine
Verpflichtungen hinsichtlich Miete und Kauf einer anderweitigen Klinik-
liegenschaft einzugehen.
Der Mietvertrag für die Miete des Hauses Z. war indessen – wie der
Beschwerdegegner gegenüber der Vorinstanz in der Folge ausführte –
bereits am 20. März 2009, unter Vorbehalt der Zustimmung durch den
Gesamtstiftungsrat, unterzeichnet worden. Die Vorinstanz unterzog
den Mietvertrag einer Grobprüfung und hielt fest, unter aufsichtsrecht-
licher Sicht bestünden keine Einwendungen gegen eine Ver-
abschiedung des Mietvertrags durch den Stiftungsrat. Der SR stimmte
dem Mietvertrag ein paar Tage später mit Mehrheitsbeschluss zu.
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Am 27. März 2009 entzog das Gesundheitsamt Graubünden der A. die
Bewilligung vom 12. Juli 1988 zum Betrieb der Kinderklinik in E. Es
führte aus, der Nachweis für die Einsetzung einer fachlichen Leitung
der A. sei nicht erbracht, womit eine wesentliche Bewilligungsvoraus-
setzung für den Betrieb der Klinik fehle. Die dagegen erhobene Be-
schwerde wurde in der Folge abgewiesen.
Per Ende Juni 2009 hatten, mit einer Ausnahme, sämtliche Ärzte der
A. ihre Stelle gekündigt (bei zwei der 15 Betroffenen erfolgte die
Kündigung durch die A.).
Mitte Juli 2009 zog die A. in die Gebäude der ehemaligen
Alexanderklinik um. Im Rahmen der Neuorganisation der A. wurden ein
kaufmännischer Direktor und ein interimistischer Chefarzt angestellt.
Mit Beschwerdeentscheid vom 3. September 2009 wies die Vorinstanz
die Aufsichtsbeschwerde vom 24. März 2009 ab, soweit sie darauf
eintrat (Dispositiv Ziffer 1). Die mit Verfügung vom 26. März 2009 ver-
hängten aufsichtsrechtlichen Massnahmen wurden aufgehoben
(Dispositiv Ziffer 2). Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 3'000.-
wurden der Stiftung A. auferlegt (Dispositiv Ziffer 4). Die Vorinstanz
bestimmte weiter, der Beschwerdeführer habe dem Beschwerde-
gegner dessen Parteikosten im Umfang von Fr. 4'265.30 zu ersetzen
(Dispositiv Ziffer 5).
C.
Am 5. Oktober 2009 erhob der Beschwerdeführer gegen den vor-
instanzlichen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht
und beantragte die Aufhebung der Ziffern 1, 2, 4 und 5 des Ent -
scheides und die Abberufung des Beschwerdegegners von seinem
Amt als Stiftungsratsmitglied oder zumindest in seiner Funktion als
Stiftungsratspräsident. Weiter stellte er im Wesentlichen dieselben An-
träge wie in der Beschwerde vor der Vorinstanz (vgl. Bst. B: Nieder-
legung von "Doppelmandaten" bzw. Ausstand, Überprüfung der Amts-
führung, Schutzmassnahmen, Bericht betreffend Honorare). Zusätzlich
beantragte der Beschwerdeführer, gegen den Stiftungsratspräsidenten
bzw. den Stiftungsrat seien angemessene stiftungsrechtliche Mass-
nahmen einschliesslich der Strafanzeige wegen Verletzung der Ziffer 5
der Verfügung der Stiftungsaufsicht vom 26.03.2009 betreffend Ge-
nehmigung von Grundstücksgeschäften anzuordnen resp. einzu-
reichen.
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Im Rahmen des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde
ein doppelter Schriftenwechsel durchgeführt. Am 16. Februar 2010
forderte das Bundesverwaltungsgericht die Parteien zusätzlich auf, zu
verschiedenen Fragen Stellung zu nehmen, und ersuchte die Vor-
instanz um Zustellung weiterer Akten. Diesem Ersuchen kam die Vor-
instanz am 12. April 2010, der Beschwerdegegner am 26. April 2010
und der Beschwerdeführer am 27. April 2010 nach.
Am 28. Mai 2010 teilte die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht
mit, dass über die A. am 25. Mai 2010 der Konkurs eröffnet worden
sei. Sie beantragte, das Verfahren sei infolge Gegenstandslosigkeit
abzuschreiben.
Mit Stellungnahme vom 13. Juli 2010 hielt der Beschwerdeführer fest,
die Gegenstandslosigkeit könne höchstens dort angenommen werden,
wo aufsichtsrechtliche Massnahmen für die zukünftige Führung der
Stiftung beantragt würden. Diverse Rechtsbegehren seien jedoch
darauf ausgerichtet, die Rechtmässigkeit der bisherigen Amtsführung
des Stiftungsratspräsidenten zu überprüfen. Darüber hinaus sei die
Frage der Strafanzeige betreffend Missachtung von Weisungen der
Stiftung (recte: der Stiftungsaufsicht) ebenfalls noch aktuell. Eine
materielle Auseinandersetzung sei auch für den Kostenentscheid
notwendig. Die amtlichen und ausseramtlichen Kosten seien sowohl im
vorinstanzlichen wie auch im Beschwerdeverfahren zulasten des Be-
schwerdegegners zu verlegen. Gerade vor dem Hintergrund, dass die
Stiftung nach der Entlassung des Beschwerdeführers unter Leitung
des Beschwerdegegners innert kürzester Zeit in Liquidation verfallen
sei, belege ein grundsätzliches Interesse an der Überprüfung der
Amtsführung des Beschwerdegegners.
Am 14. Juli 2010 beantragte der Beschwerdegegner, auf die Be-
schwerde sei nicht einzutreten, ev. sei sie abzuweisen, unter Kosten-
und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. Er führte
aus, der Beschwerdeführer habe sein Beschwerderecht nach dem
angefochtenen Entscheid verloren, da er in keinem Rechtsverhältnis
zur A. stehe und auch nicht Destinatär dieser Stiftung sei. Die Vorwürfe
des Beschwerdeführers seien nicht sachlicher Natur. Die Stiftungs-
leitung sei transparent und korrekt gewesen, sämtliche Geschäftsvor-
gänge seien lückenlos protokolliert.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes über
das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR
172.021), soweit sich diese – wie hier (vgl. BGE 107 II 385 E. 2, BGE
100 Ib 137 E. 2b) – auf öffentliches Recht des Bundes stützen.
Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht sind u.a. zulässig
gegen Verfügungen der Departemente und der ihnen unterstellten
oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung
(vgl. Art. 33 Bst. d VGG), somit auch gegen Beschwerdeentscheide
(vgl. Art. 5 Abs. 2 VwVG) des Eidgenössischen Departements des
Inneren (EDI), dessen Generalsekretariat als Eidgenössische
Stiftungsaufsicht die Aufsicht über die dem Bund unterstehenden ge-
meinnützigen Stiftungen ausübt (vgl. Art. 3 Abs. 2 Bst. a der
Organisationsverordnung für das EDI vom 28. Juni 2000 [OV-EDI, SR
172.212.1]). Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach zuständig zur Behandlung
der Beschwerde vom 5. Oktober 2009.
2.
Der Beschwerdegegner beantragt, auf die Beschwerde bzw. Prozess-
anträge des Beschwerdeführers sei nicht einzutreten, da der Be-
schwerdeführer nicht legitimiert sei.
Für die Beschwerdelegitimation erforderlich ist, dass der Beschwerde-
führer ein näher umschriebenes, persönliches Interesse an den mit der
Beschwerde angestrebten Massnahmen vorweisen kann (vgl. BGE
107 II 385 E. 5; vgl. auch die Entscheide des Bundesverwaltungs-
gerichts B-383/2009 vom 29. September 2009 E. 3 sowie B-3867/2007
vom 29. April 2008 E. 1.3). Zwar trifft es zu, dass der Beschwerde-
führer zum Zeitpunkt des Beschwerdeeingangs weder der Stiftung A.
angehörte noch in der Klinik arbeitete; auch konnte er aufgrund seines
Alters kein zukünftiger Destinatär der Stiftung sein.
Indessen war der Beschwerdeführer von 1998 bis Anfang 2009
Chefarzt und Klinikleiter der A. Er war somit über zehn Jahre für die
Klinik tätig, gewährleistete in dieser Zeit deren Erhalt und Weiter-
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führung und entwickelte die Klinik zu einer wichtigen Ausbildungs-
stätte. Der Beschwerdeführer war durch sein berufliches Wirken und
durch sein persönliches Engagement demnach eng mit der Stiftung
verbunden. Gezwungenermassen musste er sich im Jahr 2009 anders
orientieren und eine neue Stelle suchen.
Aufgrund dieser besonderen persönlichen Beziehung zur Stiftung A.
kann dem Beschwerdeführer ein eigenes Interesse an den von ihm
beantragten Massnahmen, welche die zweckmässige Verwendung des
Stiftungsvermögens sowie den Schutz und Erhalt der A. zum Gegen-
stand hatten, nicht abgesprochen werden. Dies gilt insbesondere für
den auf seine Entlassung unmittelbar folgenden Zeitraum und in dieser
Zeit, d.h. im Jahr 2009, initiierte Begehren. Ob und allenfalls wie lange
die Legitimation aufgrund der dargestellten beruflichen und persön-
lichen Verbundenheit über diesen Zeitraum hinaus bestehen bliebe,
muss vorliegend nicht beantwortet werden, wurde die Stiftungsauf-
sichtsbeschwerde doch im März 2009 vom Beschwerdeführer er-
hoben, also drei Monate nach seiner Entlassung und zu einem Zeit-
punkt, wo er eigentlich – wäre die Kündigung mit ordentlicher Frist von
6 Monaten ausgesprochen worden – noch medizinischer Leiter der
Klinik gewesen wäre.
Der Antrag des Beschwerdegegners ist daher abzuweisen.
3.
Mit Verfügung vom 25. Mai 2010 eröffnete der Konkursrichter des Be-
zirksgerichts E. über die Stiftung A. den Konkurs. Am 11. Juni 2010
wurde der Konkurs mangels Aktiven eingestellt. Aus diesem Grund
beantragt die Vorinstanz, das Verfahren sei wegen Gegenstandslosig-
keit abzuschreiben. Der Beschwerdeführer widersetzt sich einer Ab-
schreibung. Er führt aus, diverse Rechtsbegehren seien darauf aus-
gerichtet, die Rechtmässigkeit der bisherigen Amtsführung des
Stiftungsratspräsidenten zu überprüfen. In dem Sinne richte sich die
Beschwerde nicht gegen die Stiftung, sondern gegen den Stiftungs-
ratspräsidenten.
3.1 Bei der Stiftungsaufsichtsbeschwerde handelt es sich um ein
Rechtsmittel sui generis, das sich aus der Zivilgesetzgebung herleitet
(Art. 84 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom
10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]). Art. 84 Abs. 2 ZGB schreibt vor,
die Aufsichtsbehörde über Stiftungen habe dafür zu sorgen, dass das
Stiftungsvermögen seinen Zwecken gemäss verwendet werde.
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Aus dieser Bestimmung wurde seit jeher abgeleitet, dass jeder am
Einschreiten der Stiftungsaufsichtsbehörde Interessierte auf dem Be-
schwerdeweg an die Aufsichtsbehörde gelangen könne. Schon in den
Erläuterungen zum Vorentwurf des ZGB wurde ausgeführt, dass
gegen abweichende Vermögensverwendungen bei der Aufsichts-
behörde Beschwerde erhoben werden könne, und zwar von jeder-
mann, der hieran ein Interesse habe. Natürlich sei aber auch der ge-
richtliche Weg der Anfechtung wegen Missbrauchs des Stiftungsver-
mögens und Verletzung des Stiftungszwecks möglich (BGE 107 II 385
E. 3 mit Hinweis auf Ausgabe 1914 der Erläuterungen, Bd. I S. 94).
3.2 Die Aufsicht des Gemeinwesens über die Stiftungen (Art. 84 ZGB)
soll sich demnach insbesondere auf die Zweckerhaltung erstrecken
(vgl. PETER TUOR/BERNHARD SCHNYDER/JÖRG SCHMID, Das Schweizerische
Zivilgesetzbuch, Zürich, Basel, Genf 2009, § 17 N 20). Bei einer
konkursiten Stiftung sind Zweckerhaltung und statutenkonforme Ver-
wendung des Stiftungsvermögens jedoch nicht mehr möglich.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers dient die Stiftungs-
aufsichtsbeschwerde nicht dazu, – unabhängig vom Bestand der
Stiftung – zivilrechtliche oder strafrechtliche Ansprüche gegen die
(ehemaligen) Organe der Stiftung durchzusetzen. Eine Überprüfung
der Rechtmässigkeit der Amtsführung des Stiftungsratspräsidenten
wäre lediglich in aufsichtsrechtlicher Hinsicht oder im Zusammenhang
mit aufsichtsrechtlichen Rügen, welche sich auf die Zweckerhaltung
der Stiftung oder die zweckgemässe Verwendung des Stiftungsver-
mögens beziehen, denkbar. Da sich die Aufsicht aber nur auf eine be-
stehende Stiftung beziehen kann, wird die Behandlung aufsichtsrecht-
licher Rügen mit dem Konkurs der Stiftung obsolet.
Das Verfahren ist demnach gegenstandslos geworden.
4.
Nach Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG entscheidet der Instruktionsrichter als
Einzelrichter über die Abschreibung von gegenstandslos gewordenen
Verfahren.
Wird ein Verfahren gegenstandslos, so werden die Verfahrenskosten in
der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstands-
losigkeit bewirkt hat. Ist das Verfahren ohne Zutun der Parteien
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gegenstandslos geworden, so werden die Kosten auf Grund der Sach-
lage vor Eintritt des Erledigungsgrunds festgelegt (Art. 5 des Regle-
ments über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]).
4.1 Die Bestimmung derjenigen Partei, welche die Gegenstandslosig-
keit bewirkt hat, erfolgt nach materiellen Kriterien; unerheblich ist
damit, wer die formelle Prozesshandlung vornimmt, welche die Be-
hörde unmittelbar zur Abschreibung veranlasst (vgl. ANDRÉ MOSER/
MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesver-
waltungsgericht, Basel 2008, S. 210 f. Rz. 4.56; LORENZ KNEUBÜHLER, Die
Kostenverlegung im Beschwerdeverfahren des Bundes, in: ZBl 2005
449 ff., 460, m.w.H.).
Vorliegend wurde die Gegenstandslosigkeit durch den Konkurs der
Stiftung verursacht. Da die Stiftung selber indessen nicht Partei im
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist, kommt Art. 5 Satz 1
VGKE hier nicht zur Anwendung.
4.2 Ist das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos ge-
worden, so werden die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des
Erledigungsgrunds festgelegt (Art. 5 Satz 2 VGKE). Dabei ist in erster
Linie auf den mutmasslichen Verfahrensausgang abzustellen, ohne
unter Verursachung weiterer Umtriebe die Prozessaussichten im
Einzelnen zu prüfen. Es muss bei einer knappen Beurteilung der
Aktenlage sein Bewenden haben. Auf dem Weg über den Kostenent-
scheid soll nicht ein materielles Urteil gefällt und unter Umständen der
Entscheid in einer heiklen Rechtsfrage präjudiziert werden (BGE 125
V 373 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 2C_237/2009 vom
28. September 2009 E. 3.1).
Vorliegend lässt sich der mutmassliche Prozessausgang nicht ohne
Weiteres feststellen: Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
ist die (vorläufig) letzte Station eines lange währenden Streits
zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner um
organisatorische und finanzielle Fragen des Klinikbetriebes. Das Zer-
würfnis der Parteien führte vorerst zur (nichtigen) "Abwahl" des Be-
schwerdegegners und, als unmittelbare Folge davon, zur Kündigung
und sofortigen Freistellung des Beschwerdeführers Ende 2008. Die
Vorinstanz stellte sich in ihrem Entscheid auf den Standpunkt, dass für
die zu beurteilende Aufsichtsbeschwerde nicht nur sachliche, sondern
zu einem erheblichen Teil persönliche Motive ausschlaggebend ge-
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wesen sein dürften. Sie führte u.a. aus, es sei ihr nicht möglich, das
gesamte Verhalten des Beschwerdegegners gegenüber den Stiftungs-
räten von Amtes wegen einer Ermessensprüfung zu unterziehen. Auch
sei es nicht ihre Sache, die Angemessenheit der Personalpolitik der
Stiftung zu überprüfen.
Es ginge vorliegend zu weit, die Umstände des Konflikts im Einzelnen
aufzuzeigen und deren prozessuale Folgen zu werten. Aufgrund der
Akten steht jedoch fest, dass das Gesundheitsamt des Kantons
Graubünden der A. am 27. März 2009 die Betriebsbewilligung entzog,
weil sie über keine medizinische Leitung mehr verfügte. Seither konnte
der Zweck der A., welcher gemäss Art. 2 der Statuten im Führen einer
Kinderklinik besteht, nicht mehr erfüllt werden. Aus dieser Optik er -
scheint der Entscheid des Stiftungsratsausschusses, den Be-
schwerdeführer zu entlassen und ihn per sofort freizustellen, ohne
dass die Nachfolge für die Position des medizinischen Leiters geregelt
war, in stiftungsrechtlicher Hinsicht als nicht tragbar, da in offensicht-
lichem Widerspruch zur Stiftungsurkunde bzw. dem darin festgelegten
Stiftungszweck stehend. In diesem Sinne wäre ein Eingreifen der Vor-
instanz – trotz ihrer mangelnden Zuständigkeit in Bezug auf die
arbeitsrechtliche Seite des Konflikts – im Hinblick auf die Wahrung des
Stiftungszweckes möglicherweise dennoch gerechtfertigt gewesen.
Wie die Rügen des Beschwerdeführers im Einzelnen zu werten ge-
wesen und wie mit den in der Beschwerde gestellten Anträgen, welche
in unterschiedliche Richtungen zielten (u.a. Prüfung der Amtsführung
des Beschwerdegegners, der geltend gemachten "Doppelmandate",
der Rechtmässigkeit von Rechtsgeschäften sowie der Honorarbezüge
des Stiftungsratspräsidenten, Treffen von Massnahmen zum Schutze
der Stiftung, ferner Gewährung der vollumfänglichen Akteneinsicht),
verfahren worden wäre, kann indessen nicht in einer summarischen
Würdigung entschieden werden.
4.3 Nach dem Gesagten lässt sich weder der mutmassliche Ausgang
des Verfahrens ohne Weiteres feststellen, noch hat das Verhalten einer
Partei direkt die Gegenstandslosigkeit bewirkt.
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird diesfalls jene Partei
kosten- und entschädigungspflichtig, die das gegenstandslos ge-
wordene Verfahren veranlasst hat (vgl. unveröffentlichte Urteile des
Bundesgerichts 2C_237/2009 vom 28. September 2009 E. 3.1 sowie
2C_201/2008 vom 14. Juli 2008 E. 2.3).
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Das Verfahren ist vom Beschwerdeführer eingeleitet und damit
(formell) veranlasst worden; dahingefallen ist es – wie gesagt – auf -
grund des Konkurses der Stiftung A. Zurückzuführen ist die
Problematik jedoch letztlich auf das Zerwürfnis der Parteien und deren
Unvermögen, die Klinik gemeinsam weiterzuführen. Aufgrund des Zu-
sammenspiels welcher Faktoren es letztendlich zur Überschuldung
und zum Konkurs der Stiftung kam, ist nicht Gegenstand des vor-
liegenden Verfahrens. Es liegt jedoch auf der Hand, dass das
finanzielle Aus zumindest zum Teil durch die erzwungene Einstellung
des Klinikbetriebs – bei gleichzeitiger Verpflichtung zur Bezahlung
eines verhältnismässig hohen Mietzinses nach Umzug in das neue
Klinikgebäude – verursacht wurde.
Bei dieser Sachlage rechtfertigt es sich, den Parteien die Verfahrens-
kosten in der Höhe von Fr. 1'000.- je zur Hälfte aufzuerlegen. Der An-
teil des Beschwerdeführers wird mit dem von ihm geleisteten Kosten-
vorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.- verrechnet.
Aus den oben genannten Gründen ist keine Parteientschädigung aus-
zurichten.
4.4 Die Vorinstanz verfügte in ihrem Entscheid vom 3. September
2009, dass der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner dessen
Parteikosten im Umfang von Fr. 4'265.30 zu ersetzen hat (Dispositiv
Ziffer 5). Bei einem Beibehalten dieser Entschädigungsregelung würde
der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren mit Kosten be-
lastet, von denen nicht feststeht, ob sie auch bei materieller Be-
handlung der Beschwerde noch von ihm zu tragen gewesen wären
(vgl. Beschluss des Bundesgerichts 5P.467/2000 vom 13. März 2001
E. 2b). Die Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Ausrichtung einer
Parteientschädigung erweist sich demnach als unbillig.
Der vorinstanzliche Kostenentscheid kann indessen vom Bundesver-
waltungsgericht – mangels einer diesbezüglichen Rechtsgrundlage
und da das Gericht den Entscheid infolge der eingetretenen Gegen-
standslosigkeit nicht in der Sache selber modifiziert – nicht abgeändert
werden. In dieser Situation ist die Sache an die Vorinstanz zurückzu-
weisen, damit diese hinsichtlich der Entschädigungsfolgen neu ent-
scheidet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_237/2009 vom
28. September 2009 E. 2.3).
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Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Beschwerdeverfahren wird infolge Gegenstandslosigkeit abge-
schrieben.
2.
Die Kosten des vorliegenden Verfahrens von Fr. 1'000.- werden dem
Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner je zur Hälfte auferlegt.
Nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils werden dem
Beschwerdeführer Fr. 1'500.- zurückerstattet (Verrechnung mit dem
Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-). Der Beschwerdegegner hat den Be-
trag von Fr. 500.- innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des
vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die
Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit diese über
die Kostenfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens im Sinne der Er-
wägungen neu bestimmt.
Seite 12
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5.
Dieser Entscheid geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungs-
formular)
- den Beschwerdegegner (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 359 - Ro; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Frank Seethaler Marion Spori Fedail
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt
werden (Art. 72 Abs. 2 Bst. b Ziff. 4 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer
Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
Versand: 28. Juli 2010
Seite 13