B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-6311/2012
U r t e i l v o m 2 9 . A u g u s t 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Maria Amgwerd (Vorsitz),
Richter David Weiss, Richter Francesco Brentani,
Gerichtsschreiberin Andrea Giorgia Röllin.
Parteien
X._______,
'_______',
vertreten durch lic. iur. Gojko Reljic,
Rechtsberatung für Ausländer Go-Re-Ma,
'_______',
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenrente (Rentenanspruch);
Verfügung vom 2. November 2011.
B-6311/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der am '_______' 1962 geborene X._______ lebt in Bosnien-Herzegowi-
na und ist bosnisch-herzegowinischer Staatsangehöriger, verheiratet und
Vater von zwei mittlerweile erwachsenen Kindern. Der gelernte Chauffeur
war im Jahre 1981 und seit August 1986 (mit Unterbrüchen) in der
Schweiz erwerbstätig (IV-act. 7 S. 8; IV-act. 8 und IV-act. 130) und ent-
richtete dabei die obligatorischen Beiträge an die Schweizerische Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) (IV-act. 8 und IV-act.
130). Zuletzt war X._______ ab dem 16. Januar 1989 bei den A._______
(nachfolgend: A._______) als Betriebsangestellter im äusseren Gepäck-
dienst in einem Pensum von offenbar 100 % angestellt (IV-act. 7 S. 10).
B.
Am 12. Dezember 1989 erlitt X._______ einen Berufsunfall, bei welchem
seine linke Hand von einem fahrenden Zugwaggon überrollt wurde. Dabei
zog sich X._______ eine subtotale Abquetschung der linken Hand zu,
was zur Amputation des linken Vorderarms mit der dominanten linken
Hand führte (z.B. IV-act. 7 S. 10, IV-act. 12 S. 12 und IV-act. 169 S. 3-5).
Ab diesem Tag wurde X._______ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attes-
tiert (siehe ärztliches Zwischenzeugnis von Dr. med. B._______ vom
20. Januar 2001, IV-act. 162 S. 2). Die Schweizerische Unfallversiche-
rungsanstalt (nachfolgend: SUVA) kam für die Heilbehandlungskosten
auf, bezahlte Taggelder und liess X._______ in der Berufserprobung der
SUVA-Rehabilitationsklinik C._______ abklären (z.B. IV-act. 12 S. 5-11,
IV-act. 13 S. 11-12, IV-act. 14 S. 19, IV-act. 162 S. 9 sowie IV-act. 172
S. 3 und 5). Seit diesem Unfall im Dezember 1989 ging X._______ sei-
nen eigenen Angaben gemäss keiner erwerblichen Tätigkeit mehr nach
(IV-act. 7 S. 8; IV-act. 36 und IV-act. 169 S. 20 und 30).
C.
Am 25. Mai 1990 meldete sich X._______ wegen einer seit dem
12. Dezember 1989 bestehenden Behinderung infolge Amputation des
linken Vorderarmes bei der schweizerischen Invalidenversicherung (IV)
zum Leistungsbezug an (IV-act. 1). Die von der IV-Kommission für das
Bundespersonal daraufhin zugesprochene berufliche Massnahme in
Form eines vom 19. bis 30. November 1990 dauernden Probeaufenthalts
in der D._______-Genossenschaft in E._______ (Beschluss vom
20. November 1990, IV-act. 5 S. 1) brach der Versicherte vorzeitig ab
(IV-act. 7 S. 7 und 11).
B-6311/2012
Seite 3
Mit Verfügung vom 27. Dezember 1990 sprach die SUVA X._______ eine
Integritätsentschädigung in Höhe von 50 % zu (IV-act. 172 S. 2).
Vom 26. August bis am 24. September 1991 liess die Aarauer Regional-
stelle für berufliche Eingliederung der schweizerischen Invalidenversiche-
rung den Versicherten im F._______ ("F._______") beruflich-praktisch ab-
klären (Bericht vom 22. November 1991, IV-act. 7 S. 1-5).
D.
Da die SUVA per 1. Juli 1992 ihre Taggeldleistungen einstellte
(IV-act. 172 S. 3), verfügten die A._______ am 11. Mai 1992 die Auflö-
sung des Dienstverhältnisses wegen gesundheitlich bedingter Dienstun-
tauglichkeit per 30. Juni 1992 (IV-act. 7 S. 10-13). Die für das Bundesper-
sonal zuständige IV-Kommission sprach dem Versicherten danach rück-
wirkend vom 1. Dezember 1990 bis am 30. Juni 1992 eine ganze Invali-
denrente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % und ab dem 1. Juli 1992
eine halbe Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 50 % zu (Verfü-
gungen vom 8. Oktober 1992, IV-act. 10 S. 1-4). Die SUVA richtete ab
dem 1. Juli 1992 eine Zweidrittelsrente bei einem Invaliditätsgrad von
66.66 % aus (Verfügung vom 16. Juli 1992; IV-act. 13 S. 14-19).
E.
Die im April 1994 abgeschlossene erstmalige Revision der Rente der In-
validenversicherung ergab einen unveränderten Invaliditätsgrad von 50 %
und damit gemäss Mitteilung der IV-Kommission des Kantons Aargau
vom 27. April 1994 einen unveränderten Anspruch auf die bisherige halbe
Invalidenrente (IV-act. 5 S. 5).
F.
Im März 2000 verlegte der Versicherte seinen Wohnsitz wegen eines
Landesverweises von der Schweiz nach Bosnien-Herzegowina (IV-act. 14
S. 2-3).
Die nunmehr zuständige IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA;
nachfolgend auch: Vorinstanz) leitete im Jahre 2002 die zweite Rentenre-
vision ein. Am 11. Februar 2003 teilte die IVSTA dem Versicherten einen
gleich gebliebenen Invaliditätsgrad von 50 % und einen weiterhin gege-
benen Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung mit
(IV-act. 39).
B-6311/2012
Seite 4
G.
G.a Im September 2006 leitete die IVSTA die dritte Rentenrevision ein
(vgl. IV-act. 64). Die IVSTA holte medizinische Berichte (IV-act. 69-72)
und Auskünfte des Versicherten (Fragebogen für die IV-Rentenrevision
vom 20. April 2007, IV-act. 85) ein. Mit Mitteilung vom 3. September 2007
gab die IVSTA dem Versicherten einen unveränderten Invaliditätsgrad von
50 % bekannt und bejahte einen weiterhin gegebenen Anspruch auf eine
halbe Invalidenrente (IV-act. 96). Der Versicherte war hiermit nicht einver-
standen und ersuchte sinngemäss um eine Rentenerhöhung aufgrund ei-
ner wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustands (Schreiben
vom 19. November 2007 [IV-act. 97 S. 1-2], unter Beilage diverser medi-
zinischer Berichte [IV-act. 98]). Am 16. Januar 2008 verfügte die IVSTA,
dass weiterhin (nur) Anspruch auf eine halbe Invalidenrente bestehe
(IV-act. 100).
G.b Die hiergegen eingelegte Beschwerde hiess das Bundesverwal-
tungsgericht mit Urteil C-1297/2008 vom 4. Mai 2010 (IV-act. 142) inso-
weit gut, als es die Verfügung vom 16. Januar 2008 aufhob und die Sa-
che an die IVSTA zurückwies, damit diese nach erfolgter weiterer Abklä-
rung über den Leistungsanspruch neu verfüge.
G.c Die IVSTA holte hierauf weitere ärztliche Berichte (IV-act. 158-159
und IV-act. 162), weitere Akten der SUVA (IV-act. 171-172) sowie Anga-
ben des Versicherten (Fragebogen für die IV-Rentenrevision vom 8. Au-
gust 2011, IV-act. 176) ein und liess den Versicherten im Zentrum
G._______ (nachfolgend: G._______) in H._______ interdisziplinär be-
gutachten (Gutachten vom 15. Juli 2011, IV-act. 169). Mit Vorbescheid
vom 5. Januar 2012 stellte die IVSTA dem Versicherten erneut in Aus-
sicht, weiterhin (nur) Anspruch auf eine halbe Rente der Invaliden-
versicherung zu haben (IV-act. 186). Nachdem X._______ dagegen am
30. Januar 2012 (IV-act. 187) und 20. Februar 2012 (IV-act. 190) aber-
mals Einwand erhoben hatte, verfügte die IVSTA am 2. November 2012
wie angekündigt (IV-act. 200).
Die IVSTA begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass sich
auf eine Gesundheitsbeeinträchtigung schliessen lasse, die eine leichte
angepasste Verweistätigkeit weiterhin ermögliche. Diese Tätigkeit könne
täglich zu sechs Stunden ausgeführt werden, mit einer reduzierten Leis-
tung von 30 %. Verglichen mit der Tätigkeit als Hilfsarbeiter bei der
A._______, in welcher eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestehe, erge-
B-6311/2012
Seite 5
be sich somit eine Erwerbseinbusse von 53 %. Die IV-Stellen hätten sich
für die Berechnung des Erwerbsausfalles auf das Einkommen des Bun-
desamts für Statistik gestützt.
H.
Mit Beschwerde vom 4. Dezember 2012 beantragt X._______ (nachfol-
gend: Beschwerdeführer) vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Bei-
lage diverser ärztlicher Dokumente die Aufhebung dieser Verfügung vom
2. November 2012 und die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente
oder die erneute Abklärung der Sache.
Als Begründung seines Rechtsbegehrens führt X._______ an, dass die
Voraussetzungen für eine ganze Invalidenrente erfüllt seien. Der Arzt des
Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), Dr. med. I._______, habe am
19. Oktober 2012 die Beschwerden nach allen medizinischen Gesichts-
punkten beurteilt, obwohl er Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie sei.
Vom G._______ hätte eine Ergänzung des Gutachtens verlangt werden
sollen. Die frühere medizinische Dokumentation sei vom G._______ nicht
berücksichtigt oder im Gutachten nur kurz erwähnt worden.
I.
In ihrer Vernehmlassung vom 8. April 2013 stellt die Vorinstanz Antrag auf
Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der angefochtenen Verfü-
gung.
Die Vorinstanz legt zur Begründung dar, dass der IV-ärztliche Dienst ge-
stützt auf die Feststellungen des interdisziplinären Gutachtens vom
15. Juli 2011 die Erkenntnis habe gewinnen können, dass die verbliebene
funktionelle Leistungsfähigkeit seit der Zusprechung einer halben Invali-
denrente ab dem 1. Juli 1992 (IV-act. 11) keine Verschlechterung mit
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit erfahren habe (Bericht vom 28. Au-
gust 2011, IV-act. 177), wobei eine leicht erhöhte Arbeitseinschränkung
von 30 % in leidensangepassten Verweisungstätigkeiten angenommen
werde (Bericht vom 12. Dezember 2011, IV-act. 185). Der Einkommens-
vergleich bzw. errechnete Erwerbsverlust verbleibe dabei bei 53 %
(IV-act. 183). Im Übrigen verweist die Vorinstanz auf die Stellungnahmen
des RAD vom 19. Juni 2012 (IV-act. 197), 19. Oktober 2012 (IV-act. 199)
und 21. März 2013 (IV-act. 205).
J.
Mit Replik vom 14. Mai 2013, welcher ein medizinischer Bericht beigelegt
B-6311/2012
Seite 6
ist, bekräftigt der Beschwerdeführer seinen Antrag. Zur Begründung weist
der Beschwerdeführer darauf hin, dass die J._______-Gutachten und die
RAD-Stellungnahmen betreffend die psychischen Leiden bzw. die Er-
werbsunfähigkeit vollkommen unakzeptabel seien. Er befinde sich in
Bosnien in regelmässiger psychiatrischer Behandlung.
K.
In der Duplik vom 11. Juni 2013 bestätigt auch die Vorinstanz ihren An-
trag. Sie begründet dies damit, dass sich aus der Replik keine neuen
Sachverhaltselemente ergäben, welche zu einer geänderten Betrach-
tungsweise veranlassten. Sämtliche medizinischen Akten seien einge-
hend und schlüssig durch den RAD Rhone beurteilt worden.
L.
Mit Verfügung vom 18. Juni 2013 wurde die Eingabe dem Beschwerde-
führer zur Kenntnis gebracht und mitgeteilt, dass kein weiterer Schriften-
wechsel vorgesehen sei.
M.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Un-
terlagen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen
näher eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 69
Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invaliden-
versicherung (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IV-Stelle
für Versicherte im Ausland (IVSTA). Eine Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach
für die Beurteilung der Beschwerde zuständig.
B-6311/2012
Seite 7
1.2 Das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021) findet keine Anwendung in Sozialversi-
cherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1)
anwendbar ist (Art. 3 Bst. dbis VwVG). Nach Art. 1 Abs. 1 IVG finden die
Vorschriften des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a bis 26bis IVG
und Art. 28 bis 70 IVG) Anwendung, soweit das IVG nicht ausdrücklich
eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.3 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Ände-
rung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG (vgl. auch Art. 48
Abs. 1 VwVG) beschwerdelegitimiert ist.
Zudem hat der Beschwerdeführer frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG;
vgl. auch Art. 50 und Art. 52 VwVG) Beschwerde erhoben. Nachdem
auch der Verfahrenskostenvorschuss innert Frist geleistet wurde, ist auf
die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung und des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.2 Im vorliegenden Verfahren ist streitig und vom Bundesverwaltungsge-
richt zu prüfen, ob die Vorinstanz das Begehren des Beschwerdeführers
auf Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente zu Recht abgewiesen hat
und in diesem Zusammenhang insbesondere, ob die Vorinstanz den
Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt und gewürdigt hat.
3.
3.1
3.1.1 Der Beschwerdeführer besitzt die Staatsbürgerschaft von Bosnien-
Herzegowina und wohnt dort. Die Schweiz handelt zurzeit mit Bosnien-
Herzegowina ein Sozialversicherungsabkommen aus, wobei hinsichtlich
des Inkrafttretens noch keine Angaben möglich sind
(vgl. > International > Bilaterale Abkommen; abgeru-
fen am 8. Juli 2014). Bis zum Inkrafttreten dieses neuen Abkommens ist
B-6311/2012
Seite 8
weiterhin das bisherige Abkommen zwischen der Schweizerischen Eid-
genossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über So-
zialversicherung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1) anwendbar
(vgl. BGE 126 V 198 E. 2b und 122 V 381 E. 1 mit Hinweisen). Nach
Art. 2 dieses Abkommens stehen die Staatsangehörigen der Vertrags-
staaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 des Abkommens
genannten Rechtsbereichen, zu welchen auch die schweizerische Bun-
desgesetzgebung über die Invalidenversicherung gehört, einander gleich,
soweit nichts anderes bestimmt ist. Bestimmungen, die hinsichtlich der
Voraussetzungen des Anspruchs auf eine schweizerische Invalidenrente
sowie der anwendbaren Verfahrensvorschriften von dem in Art. 2 des Ab-
kommens aufgestellten Grundsatz der Gleichstellung abweichen, finden
sich weder im Abkommen selbst noch in den seitherigen schweizerisch-
jugoslawischen Vereinbarungen. Demnach bestimmt sich vorliegend der
Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der schweizerischen
Invalidenversicherung ausschliesslich nach dem innerstaatlichen schwei-
zerischen Recht.
3.1.2 Damit sind die rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz insbe-
sondere nicht an Feststellungen und Entscheide ausländischer Versiche-
rungsträger, Krankenkassen, Behörden und Ärzte bezüglich Invaliditäts-
grad und Anspruchsbeginn gebunden (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4;
AHI-Praxis 1996, S. 179; vgl. auch ZAK 1989 S. 320 E. 2). Vielmehr un-
terstehen auch aus dem Ausland stammende Beweismittel der freien Be-
weiswürdigung des Gerichts (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versiche-
rungsgerichts [seit 1. Januar 2007: Bundesgericht] vom 11. Dezember
1981; zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung: BGE 125 V 351
E. 3a).
3.2 In zeitlicher Hinsicht sind sodann grundsätzlich diejenigen Rechtssät-
ze massgebend, welche bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung hatten (BGE 132 V 220 E. 3.1.1 und 131 V 11
E. 1). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist daher für die Zeit vor einem
Rechtswechsel aufgrund der bisherigen sowie ab diesem Zeitpunkt nach
den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445). Das
Bundesverwaltungsgericht stellt dabei auf den Sachverhalt ab, wie er sich
bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung verwirklicht hat
(BGE 131 V 242 E. 1.1 mit Hinweisen und BGE 132 V 215 E. 3.1.1).
Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im
Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein
B-6311/2012
Seite 9
(BGE 121 V 362 E. 1b). Nachträgliche Rechtsänderungen sind nur dann
zu beachten, wenn ihre sofortige Anwendung verfahrensrechtlich geboten
oder durch spezialgesetzliche Übergangsbestimmungen angeordnet ist.
Rechts- und Sachverhaltsänderungen, die nach dem massgebenden
Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 2. November 2012)
eintraten, sind daher im vorliegenden Verfahren grundsätzlich nicht zu be-
rücksichtigen (vgl. BGE 130 V 329, 130 V 138 E. 2.1, 129 V 1 E. 1.2 und
121 V 362 E. 1b, je mit Hinweisen).
3.3 Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene
schweizerischen Rechtsvorschriften Anwendung, die bei Erlass der ange-
fochtenen Verfügung vom 2. November 2012 in Kraft standen; weiter aber
auch alle übrigen Vorschriften, die für die Beurteilung der streitigen Verfü-
gung im vorliegend massgeblichen Zeitraum von Belang sind. Da sich der
allenfalls anspruchsbegründende Sachverhalt im Zeitraum 8. Oktober
1992 (letztmaliger rechtskräftiger materieller Rentenentscheid; vgl. hierzu
E. 4.4.1 hiernach) bis 2. November 2012 (Erlass der angefochtenen Ver-
fügung) zugetragen hat, ist vorliegend entsprechend grundsätzlich auf die
materiellen Bestimmungen des IVG und der Verordnung über die Invali-
denversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 831.210) in der Fassung
gemäss den am 1. Januar 1992 (3. IV-Revision; AS 1991 2116 und
AS 2377), am 1. Januar 2004 (4. IV-Revision; AS 2003 3837 und
AS 2003 3859) und am 1. Januar 2008 (5. IV-Revision; AS 2007 5129
und AS 2007 5155) in Kraft getretenen Änderungen abzustellen. Zudem
sind die mit dem ersten Massnahmenpaket der 6. IV-Revision am 1. Ja-
nuar 2012 in Kraft getretenen Änderungen des IVG und der IVV
(IV-Revision 6a; IVG in der Fassung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659],
IVV in der Fassung vom 16. November 2011 [AS 2011 5679]) zu beach-
ten, soweit diese einschlägig sind.
Ferner sind das ATSG und die Verordnung vom 11. September 2002 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11)
anwendbar. Die im ATSG enthaltenen Formulierungen der Arbeitsunfä-
higkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), der Invalidität (Art. 8) sowie
des Invaliditätsgrads (Art. 16) entsprechen den bisherigen von der Recht-
sprechung zur Invalidenversicherung entwickelten Begriffen und
Grundsätzen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1 ff.). Daran hat sich auch nach
Inkrafttreten der Revision des IVG und des ATSG vom 6. Oktober 2006,
der IVV und der ATSV vom 28. September 2007 (5. IV-Revision
[AS 2007 5129 bzw. AS 2007 5155], in Kraft seit 1. Januar 2008), des
IVG und des ATSG vom 18. März 2011 sowie der IVV und der ATSV vom
B-6311/2012
Seite 10
16. November 2011 (IV-Revision 6a [AS 2011 5659 bzw. AS 2011 5679],
in Kraft seit 1. Januar 2012) nichts geändert, weshalb im Folgenden auf
die dortigen Begriffsbestimmungen verwiesen wird.
4.
4.1
4.1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau-
ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die
Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein
(Art. 4 Abs. 1 IVG).
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geis-
tigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer
Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust
der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche-
nen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Be-
einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit
bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Auf-
gabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die
zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich be-
rücksichtigt (Art. 6 ATSG).
4.1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher
Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von
Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Eine fachärzt-
lich festgestellte psychische Krankheit kann indessen nicht ohne Weiteres
einer Invalidität gleichgesetzt werden. Entscheidend ist die nach einem
weitgehend objektivierten Massstab erfolgte Beurteilung, ob und inwiefern
der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restar-
beitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausge-
glichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Ge-
sellschaft tragbar ist (BGE 127 V 294 E. 4c).
Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit
invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen
der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen
guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwen-
den könnte (BGE 131 V 49 E. 1.2, vgl. auch BGE 102 V 165; AHI-Praxis
2001 S. 228 E. 2b mit Hinweisen).
B-6311/2012
Seite 11
4.2 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkom-
men, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach
Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede-
rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie-
hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie
nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen; Art. 16 ATSG in
Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG).
4.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente, bei einem Invaliditäts-
grad von mindestens 60 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 50 % Anspruch auf eine halbe Rente so-
wie bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine
Viertelsrente.
4.4
4.4.1 Gemäss Art. 17 ATSG wird eine Rente von Amtes wegen oder auf
Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder auf-
gehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich
verändert hat.
Eine Änderung des Invaliditätsgrades setzt stets auch eine Änderung der
tatsächlichen Verhältnisse voraus. Eine solche wird namentlich durch ei-
ne wesentliche Veränderung des Gesundheitszustands impliziert. Zu ver-
gleichen ist dabei der Sachverhalt im Zeitpunkt der letzten der versicher-
ten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer mate-
riellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhalts-
abklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensver-
gleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Aus-
wirkungen des Gesundheitszustandes) beruht; vorbehalten bleibt die
Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision
(BGE 133 V 108 und 130 V 71 E. 3.2.3 und Urteil des Bundesgerichts
9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). Ferner muss die
Veränderung der Verhältnisse erheblich, das heisst hinsichtlich der Aus-
wirkungen auf den Invaliditätsgrad rentenwirksam sein (siehe
Art. 17 ATSG, BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Dagegen ist die un-
terschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebe-
nen Sachverhalts kein Revisionsgrund; unterschiedliche Beurteilungen
sind revisionsrechtlich nur dann beachtlich, wenn sie Ausdruck von Ände-
B-6311/2012
Seite 12
rungen der tatsächlichen Verhältnisse sind (BGE 117 V 199 E. 3b, 112 V
390 E. 1b und 372 E. 2b; ZAK 1987 S. 36 ff.; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204
E. 3a). Ob eine rentenrelevante Änderung des Invaliditätsgrades einge-
treten ist, beurteilt sich somit durch Vergleich des Sachverhaltes im zeitli-
chen Geltungsbereich der ursprünglichen Rentenverfügung mit demjeni-
gen der streitigen Verfügung (BGE 125 V 369 E. 2 und 125 V 418 E. 2d).
4.4.2 Nach Art. 88a Abs. 1 IVV ist die anspruchsbeeinflussende Änderung
von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden
kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem
Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentlichen Unterbruch drei
Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
4.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, sind die Entscheid-
behörden auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls
auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des
Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und
dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tä-
tigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die
ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Fra-
ge, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet
werden können (vgl. BGE 125 V 25 E. 4 und 115 V 133 E. 2;
AHI-Praxis 2002, S. 62 E. 4b/cc).
4.6 In Bezug auf unfallversicherungsrechtliche Verfahren, die neben
IV-Verfahren laufen, ist festzuhalten, dass die IV-Stellen und die Unfall-
versicherer die Invaliditätsbemessung in jedem Einzelfall selbstständig
vorzunehmen haben. Keinesfalls dürfen sie sich ohne weitere eigene Prü-
fung mit der blossen Übernahme des Invaliditätsgrads des Unfallversiche-
rers bzw. der IV-Stelle begnügen (BGE 126 V 288 E. 2d). Nach dem Urteil
des Bundesgerichts vom 13. Januar 2004 (publiziert in AHI 2004 S. 186)
und BGE 131 V 362 entfaltet die Invaliditätsschätzung der Invalidenversi-
cherung gegenüber dem Unfallversicherer keine Bindungswirkung; das-
selbe gilt auch in umgekehrter Hinsicht (BGE 133 V 549 E. 6).
4.7
4.7.1 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel
zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfah-
ren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versi-
cherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das
B-6311/2012
Seite 13
heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss
zu würdigen. Dies bedeutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel,
unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu
entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beur-
teilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es
bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess
nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die
Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere me-
dizinische These abstellt.
4.7.2 Bezüglich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un-
tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei-
lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me-
dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Ex-
perten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund-
sätzlich somit weder die Herkunft des Beweismittels noch die Bezeich-
nung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Be-
richt oder als Gutachten (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts
I 268/2005 vom 26. Januar 2006 E. 1.2 mit Hinweis auf BGE 125 V 352
E. 3a).
4.7.3 Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Be-
weiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begrün-
det sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zu-
verlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in ei-
nem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt dabei
nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen.
Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die
Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen
(BGE 125 V 351 E. 3b/ee mit Hinweisen).
Aufgabe des medizinischen Dienstes ist es, zu Handen der Verwaltung
den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen.
Dazu gehört auch, bei sich widersprechenden medizinischen Akten eine
Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere
Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzuneh-
men ist. Diesen Berichten kann nicht jegliche Aussen- oder Beweiswir-
kung abgesprochen werden. Vielmehr sind sie entscheidrelevante Akten-
stücke (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_341/2007 vom 16. November
B-6311/2012
Seite 14
2007 E. 4.1, mit Hinweisen, sowie I 143/07 vom 14. September 2007
E. 3.3).
4.8 Das Gericht darf eine Tatsache grundsätzlich dann als bewiesen an-
nehmen, wenn es sich von deren Vorhandensein derart überzeugt hat,
dass das Gegenteil als unwahrscheinlich erscheint (vgl. PATRICK L.
KRAUSKOPF/KATRIN EMMENEGGER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.],
Praxiskommentar VwVG, a.a.O., N 9 zu Art. 12 VwVG). Im Sozialversi-
cherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid nach dem Beweisgrad
der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen, sofern das Gesetz nicht
etwas Abweichendes vorsieht. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten
Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat
vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen mögli-
chen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt
(vgl. BGE 126 V 353 E. 5b und 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen). Führen
die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder
das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein
bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrach-
ten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehen-
den Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Be-
weise zu verzichten (sog. antizipierte Beweiswürdigung; vgl. UELI KIESER,
Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, Zürich 1999,
S. 212, Rz. 450; vgl. auch BGE 136 I 229 E. 5.3, 122 II 464 E. 4a und
122 III 219 E. 3c, mit Hinweisen).
5.
5.1 Aufgrund der soeben dargelegten Grundsätze ist im Folgenden zu
prüfen, ob nach dem 8. Oktober 1992 überwiegend wahrscheinlich eine
anspruchserhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist, das
heisst ob sich der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers (für
Veränderungen anderer relevanter Sachverhaltselemente bestehen vor-
liegend keine Anhaltspunkte) im fraglichen Zeitfenster von 8. Oktober
1992 (Erlass der ursprünglichen Rentenverfügung) bis 2. November 2012
(Erlass angefochtene Verfügung) zumindest mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit wesentlich verschlechtert hat oder nicht.
5.2 Der ursprünglichen Zusprache einer halben Invalidenrente am
8. Oktober 1992 lagen die damals in den Akten vorhandenen medizini-
schen Berichte zu Grunde. Aus diesen Dokumenten geht im Wesentli-
chen Folgendes hervor:
B-6311/2012
Seite 15
5.2.1 Dr. med. K._______, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie
und Co-Chefarzt der SUVA-Rehabilitationsklink C._______, hielt in sei-
nem Bericht vom 4. April 1991 (IV-act. 172 S. 10-11) fest, dass eine beruf-
liche Eingliederung nur in dem Falle zustande kommen könne, wenn die
Tätigkeiten vorwiegend einarmig auszuführen seien.
5.2.2 Dr. L._______, Kreisarzt der SUVA Aarau, schrieb in seinem Bericht
vom 13. März 1992 (IV-act. 162 S. 13-14) über die gleichentags stattge-
fundene ärztliche Abschlussuntersuchung, dass der Beschwerdeführer an
und für sich als Einarmiger eingestuft werden müsse. Das schliesse nicht
aus, dass er den Vorderarmstumpf als Gegenhand einsetzen und damit
auch leichtere Lasten tragen könne. Ohne eine Beschäftigungsmöglich-
keit werde der Beschwerdeführer im Laufe der Zeit wahrscheinlich eher
psychisch dekompensieren.
5.3 In der angefochtenen Verfügung vom 2. November 2012 stützte sich
die Vorinstanz in medizinischer Hinsicht insbesondere auf das zu ihren
Handen erstellte interdisziplinäre G._______-Gutachten (IV-act. 169) von
Dr. M._______, Facharzt für Psychiatrie, Dr. N._______, Facharzt für In-
nere Medizin, und Dr. O._______, Facharzt für Orthopädische Chirurgie,
vom 15. Juli 2011 (vgl. IV-act. 200 S. 2). Diese Expertise ist nachfolgend
– nebst weiteren medizinischen Dokumenten – zusammengefasst wie-
derzugeben und zu würdigen.
5.3.1
5.3.1.1 Dr. N._______ hielt im Rahmen seines zusammen mit
Dr. M._______ und Dr. O._______ erstatteten interdisziplinären medizini-
schen G._______-Gutachtens vom 15. Juli 2011 (IV-act. 169) zuhanden
der Vorinstanz fest, dass insgesamt aus allgemeinmedizinischer und in-
ternistischer Sicht keine Erkrankungen mit einer Auswirkung auf die Ar-
beitsfähigkeit bestünden. Auch früher hätten, ausser den pathologischen
Laborwerten hinsichtlich einer bereits im Jahre 1993 beschriebenen Dys-
lipidämie und einer positiven Hepatitis B Serologie, keine relevanten in-
ternistischen Erkrankungen bestanden (S. 19). Im internistischen Bereich
sei das Vorliegen eines Diabetes mellitus bislang nicht bekannt gewesen.
Auch die übrigen Parameter des metabolischen Syndroms seien seit lan-
gem nicht mehr kontrolliert worden. Diskrepanzen bezüglich der Arbeits-
fähigkeit bestünden in diesem Sinne nicht (S. 39). Aufgrund der fehlenden
internistischen Untersuchungen seit 1993 könne nicht angegeben wer-
den, seit wann allenfalls die Blutzuckerwerte erhöht seien. Bezüglich der
B-6311/2012
Seite 16
Auswirkung einer Hyperglykämie auf das Befinden könne aber aus medi-
zinischer Erfahrung gesagt werden, dass in der Regel lediglich bei hohen
Blutzuckerwerten, wie sie der Beschwerdeführer heute [das heisst im La-
borbefund vom 15. Juni 2011, vgl. S. 17] nicht aufgewiesen habe, tempo-
rär eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehen würde. Die Dyslipi-
dämie beeinflusse die Arbeitsfähigkeit nicht (S. 41).
Dr. O._______ schrieb, dass der Beschwerdeführer seit dem Unfall am
12. Dezember 1989 zum Teil auch aus nichtorthopädisch-traumatologi-
schen Gründen nicht mehr gearbeitet habe (S. 20). Aus qualitativer und
quantitativer Hinsicht bestehe lediglich aufgrund der Unterarmamputation
eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in jeglichen bimanuellen Tätigkei-
ten. Dagegen wären Kontroll- oder Überwachungsarbeiten aus orthopädi-
scher Sicht weitgehend möglich. Einarmig könne der Beschwerdeführer
wohl wahrscheinlich auch noch gewisse adaptierte manuelle Tätigkeiten
ausüben. Repetitive Überkopfarbeiten mit dem rechten Arm seien dage-
gen nicht zu empfehlen. Aufgrund der geringen klinischen Veränderungen
und auch aufgrund der bildgebenden Veränderungen hätten die angege-
benen Wirbelsäulenbeschwerden keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit.
Zusammenfassend habe sich seit der Verfügung vom 8. Oktober 1992 die
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in jeglichen bimanuellen Tätigkeiten
aufgrund der Unterarmamputation nicht geändert. Die seit 1992 aus Bos-
nien neu genannten orthopädischen Beschwerden hätten aufgrund der
klinischen und bildgebenden Untersuchungen keinen Einfluss auf die Ar-
beitsfähigkeit mit Ausnahme der rechtsseitigen Schulter (Überlastungs-
problematik). Die bekannte ältere Wirbelkompressionsfraktur sowie die
geltend gemachte Coxarthrose, die sich nicht habe bestätigen lassen,
beeinflussten die Arbeitsfähigkeit nicht (S. 25). Der orthopädische Experte
wies darauf hin, dass die radiologisch gefundene angedeutete Osteo-
penie keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe. Dasselbe gelte für die
Coxarthrose. Auch hier fänden sich lediglich ganz diskrete radiologische
Zeichen im Sinne einer initialen Chondropathie, welche per se keine
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe (S. 37). Aus orthopädischer
Sicht könne lediglich ein Status nach Brustwirbelkörper(BWK)12-Fraktur
bestätigt werden, jedoch ohne derzeitigen Einfluss auf die Arbeitsfähig-
keit. Allenfalls hätten sich präarthrotische Veränderungen ohne Auswir-
kung auf die Arbeitsfähigkeit gefunden. Bestätigen lasse sich die überlas-
tungsbedingte Schulterproblematik rechts mit einer verbundenen Ein-
schränkung für Überkopfarbeiten (S. 39). Das orthopädische Leiden sei
seit Jahren konstant, stabilisiert und in adaptierter Tätigkeit ohne Auswir-
kung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 41).
B-6311/2012
Seite 17
Dr. M._______ legte dar, dass bezüglich der Arbeitsfähigkeit aus psychi-
atrischer Sicht gesagt werden könne, dass dem Beschwerdeführer jegli-
che körperlich zumutbare Tätigkeit aus psychiatrischer Sicht möglich sei.
Hierbei bestehe aufgrund der leichten depressiven Verstimmung maximal
ein vermindertes Rendement von 10-20 % (S. 31). In Bezug auf die Ver-
gleichszeitpunkte 12. Juli 1992 und 16. Januar 2008 könne heute [15. Juli
2011] aus psychiatrischer Sicht keine wesentliche Verschlechterung des
psychischen Gesundheitszustandes konstatiert werden. Es sei aber mög-
lich, dass eine solche in den Jahren 2003/2004 respektive 2007 bestan-
den habe (S. 33).
Zusammenfassend nannten Dr. M._______, Dr. O._______ und
Dr. N._______ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits-
fähigkeit:
Status nach Amputation des Unterarmes links im mittleren Drittel
(Dezember 1989); unauffällige Stumpfverhältnisse;
beginnendes Impingement-Syndrom rechte Schulter durch chronische
Überlastung bei einarmigem Zustand;
klinisch Verdacht auf Supraspinatustendoperiostose;
Akromioklavikular(AC)-Gelenksarthrose rechts (Juni 2011);
rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode mit
vegetativer/motorischer Symptomatik im Sinne einer Stresserkran-
kung.
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien folgende:
metabolisches Syndrom mit
leichter Hyperglykämie (nüchtern?), abklärungsbedürftig;
arterieller Hypertonie;
bekannter Dyslipidämie (bekannt seit dem Jahr 1993);
Adipositas;
chronische Hepatitis B (bekannt seit dem Jahr 1993);
chronisches Lumbovertebralsyndrom;
Status nach Fraktur BWK12, Schmorl'schen Hernien L1/2 und
Diskushernien L4/5;
Status nach Zervikovertebralsyndrom; klinisch keine Funktionsein-
schränkung;
Präarthrose der Hüften;
Osteopenie;
nächtliche Beinkrämpfe unklarer Ätiologie.
(S. 35). Die Amputation des Unterarmes links im mittleren Drittel vom De-
zember 1989 habe die Tätigkeit in angestammter Tätigkeit verunmöglicht,
B-6311/2012
Seite 18
ebenso wie in jedwelchen bimanuellen Tätigkeiten. Das depressive Zu-
standsbild schränke die Arbeitsfähigkeit quantitativ nicht ein.
Dr. M._______, Dr. O._______ und Dr. N._______ attestierten dem Be-
schwerdeführer aber qualitativ eine gewisse Verminderung des Rende-
ments, insbesondere in Kombination mit der oben erwähnten Müdigkeit
evtl. im Rahmen der chronischen Hepatitis B und einer noch weiter abzu-
klärenden hyperglykämischen Stoffwechsellage. Dem Beschwerdeführer
sei aufgrund dieser Leiden ein reduziertes Rendement von ca. 10-20 %
zu attestieren. Die übrigen orthopädischen und internistischen Diagnosen
hätten keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bzw. gingen sie in ihren
Einschränkungen im Rahmen der führenden orthopädischen Diagnose
mit ein (S. 36). Hinsichtlich des metabolischen Syndroms bestehe ein ak-
tuell labiles pathologisches Geschehen. Auswirkungen auf die Arbeitsfä-
higkeit bestünden höchstens in spezifischem Sinne: Der Beschwerdefüh-
rer könne keine Arbeiten auf Dächern oder andere gefährliche Tätigkeiten
ausüben. Solche seien aber aufgrund der funktionellen Einarmigkeit nicht
möglich. Die bisherige Tätigkeit als Rangierarbeiter bei den A._______
sei aus somatischen Gründen nicht mehr möglich. Diese Arbeitsunfähig-
keit in der angestammten Tätigkeit bestehe seit dem Jahr 1989, als der
Beschwerdeführer den Arbeitsunfall erlitten habe. Der Grad der Arbeitsfä-
higkeit habe sich seither nicht verändert (S. 37). Dem Beschwerdeführer
seien andere Tätigkeiten heute [15. Juli 2011] vollschichtig mit einem re-
duzierten Rendement von 10-20 % zumutbar. Der Beschwerdeführer be-
nötige dabei einen an seine funktionelle Einarmigkeit angepassten Ar-
beitsplatz. Darüber hinaus müsse auf das verminderte Rendement im
Sinne der verminderten Leistungsfähigkeit aufgrund des psychischen
Leidens und der übrigen somatischen Diagnosen Rücksicht genommen
werden. Dies bedeute, dass der Beschwerdeführer keinen hohen Arbeits-
belastungen ausgesetzt werden sollte, eine einfache, serielle, intellektuell
nicht anspruchsvolle Tätigkeit aber ausführen könnte. Die Wirbelsäulen-
problematik und die Hüftgelenksproblematik hätten keine Auswirkung auf
eine adaptierte Tätigkeit und beeinflussten das Belastungsprofil nicht
(S. 38). Jetzt sei das Rendement in adaptierter Tätigkeit um circa 10-
20 % eingeschränkt (S. 39). Aus ärztlicher Sicht könne gesagt werden,
dass am 16. Januar 2008 gegenüber dem 12. Juli 1992 aufgrund des
psychischen Leidens des Beschwerdeführers eine leichtgradige Ver-
schlechterung des Gesundheitszustandes, welche sich in einem vermin-
derten Rendement in adaptierter Tätigkeit ausdrücke, habe konstatiert
werden müssen (S. 40-41). Möglicherweise sei die Arbeitsfähigkeit in den
vergangenen Jahren, insbesondere zum Zeitpunkt der psychiatrischen
Berichterstattung 2007, temporär weiter eingeschränkt gewesen. Insge-
B-6311/2012
Seite 19
samt könne lediglich aus psychiatrischer Sicht mit Wahrscheinlichkeit von
einer geringgradigen Verschlechterung des Gesundheitszustandes im
oben erwähnten Sinne ausgegangen werden. Das psychische Leiden
bewirke heute [15. Juli 2011] eine maximal 10-20%ige Verminderung des
Rendements, allerdings ohne effektive psychopharmakologische Behand-
lung. Darüber hinaus sei der somatische Anteil an der heute [15. Juli
2011] festgestellten Adynamie schwierig einzuschätzen (S. 41).
5.3.1.2 Diese Expertise entspricht den praxisgemässen Anforderungen an
den Beweiswert eines ärztlichen Gutachtens. Die G._______-Experten
führten allseitige Untersuchungen durch und klärten den Beschwerdefüh-
rer eingehend in internistischer, orthopädischer und psychiatrischer Hin-
sicht ab. Die Gutachter berücksichtigten die geklagten Beschwerden und
setzten sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers
auseinander. Dem Internisten Dr. N._______ fiel auf, dass sich der Be-
schwerdeführer beispielsweise an die Geburtsjahre seiner Angehörigen
nicht präzise erinnern konnte (S. 12), er das Untersuchungszimmer hin-
kend betrat und sporadisch unwillkürliche horizontale Kopfbewegungen
vorkamen (S. 16). Der Orthopäde Dr. O._______ stellte unter anderem
ein gehäuftes Stöhnen während der Untersuchung fest (S. 21). Psychi-
atrischerseits bemerkte Dr. M._______ insbesondere vage Datumsanga-
ben ohne Beobachtung eigentlicher Gedächtnisstörungen (S. 29), eine
deutliche Diskrepanz der Angaben des Beschwerdeführers im durchge-
führten Selbstbeurteilungsfragebogen "Beck-Depressionsinventar" (BDI)
zum beobachteten psychopathologischen Befund, Diskrepanzen zwi-
schen der vom Beschwerdeführer angegebenen Einnahme der Medika-
mente Citalopram und Excitalopram und deren Nachweis in seinem Blut
(S. 31-32), die fehlende Information der den Beschwerdeführer in der
Schweiz behandelnden Hausärztin Dr. B._______ über seine Behandlung
in Bosnien-Herzegowina sowie die aktuelle Diagnostik und Medikation
(S. 32) auf. Dr. M._______ gewann den Eindruck, dass der Beschwerde-
führer Informationen zurückhalte (S. 29).
Die G._______-Experten nahmen detailliert Kenntnis von den Klagen des
Beschwerdeführers, namentlich auch denjenigen, wonach nach dem Teil-
verlust des linken Vorderarmes psychische Probleme und Rückenbe-
schwerden aufgetreten seien, starke Sonnenbestrahlung zu Kopfschmer-
zen führten (S. 14), es bei längerem Stehen und Laufen zu einer Blocka-
de im rechten Beinbereich komme (S. 15) und er Schmerzen in den Bei-
nen, am rechten Schultergelenk und im Rücken habe (S. 21). Der Inter-
nist Dr. N._______ notierte auch, dass sich der Beschwerdeführer durch-
B-6311/2012
Seite 20
aus vorstellen könne, einer leichten Tätigkeit nachzugehen, während
schwere körperliche Tätigkeiten für ihn nicht in Betracht kämen, da es
früher unter Belastungen zu rechtsseitigen Schulterbeschwerden ge-
kommen sei (S. 15). Dr. M._______ nahm ebenfalls wahr, dass der Be-
schwerdeführer sehr gerne einer – ihm körperlich möglichen (S. 31) – be-
ruflichen Tätigkeit nachgehen würde, dass er aber befürchte, nach eini-
gen Monaten seine Anstellung nicht behalten zu können und dann ohne
Rente dazustehen (S. 28). Die G._______-Gutachter haben diese subjek-
tive Einschätzung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit zu Recht nicht ein-
fach übernommen. Denn es ist grundsätzlich allein die medizinisch be-
gründete und nachvollziehbare Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im
Rahmen einer medizinisch-theoretischen Beurteilung massgebend (statt
vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_833/2007 vom 4. Juli 2008 E. 3.3.2).
Die G._______-Gutachter würdigten die Klagen des Beschwerdeführers
entsprechend. Die Gutachter kannten ferner die Vorakten, auf welche sie
sich auch in der Diagnosestellung abstützten. Dabei ist zu berücksichti-
gen, dass sich mit Bezug auf Schmerzen naturgemäss Beweisschwierig-
keiten ergeben, weshalb im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen
Leistungsprüfung verlangt wird, dass die Schmerzangaben durch damit
korrelierende, fachärztlich schlüssig feststellbare Befunde hinreichend er-
klärbar sind. Die Schmerzangaben müssen also einer zuverlässigen me-
dizinischen Feststellung und Überprüfung zugänglich sein (BGE 130
V 396 E. 5.3.2, Urteil des Bundesgerichts 8C_285/2009 vom 7. August
2009 E. 3.2). Chronische Schmerzen heben das funktionelle Leistungs-
vermögen grundsätzlich nicht auf (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 994/06
vom 29. August 2007 E. 3.3).
Das Gutachten der G._______-Experten leuchtet angesichts dessen in
der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein.
Die Schlussfolgerungen der Gutachter sind nachvollziehbar begründet.
Dies gilt insbesondere für die abschliessende gemeinsame interdiszipli-
näre Beurteilung der G._______-Gutachter, wonach lediglich aus psychi-
atrischer Sicht eine Verschlechterung des Gesundheitszustands seit 1992
wahrscheinlich und diese geringgradig sei (S. 41).
B-6311/2012
Seite 21
5.3.2
5.3.2.1 Der Arzt des medizinischen Dienstes der Vorinstanz,
Dr. P._______, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin und Allgemeine In-
nere Medizin, legte in seiner Stellungnahme vom 28. August 2011 dar,
dass im G._______-Gutachten klar bestätigt werde, dass seit der Zuspra-
che der halben Rente 1992 bis 2008 und bis heute [28. August 2011] kei-
ne relevante gesundheitliche Verschlechterung mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit vorliege (IV-act. 177).
In seiner Stellungnahme vom 12. Dezember 2011 bekräftige
Dr. P._______, dass grundsätzlich seit der Rentenzusprache durch die
SUVA (Verfügung vom 16. Juli 1992) keine relevante andauernde ge-
sundheitliche Veränderung konstatiert worden sei. Rein medizinisch ge-
sehen bestehe tatsächlich seit Juli 1992 bis heute [12. Dezember 2011]
eigentlich ein stationärer Zustand, allenfalls mit kleineren temporären
Schwankungen. Dr. P._______ hielt an seiner Beurteilung fest (IV-act.
185).
5.3.2.2 Diese beiden Stellungnahmen Dr. P._______s stimmen mit den
Feststellungen und Schlussfolgerungen der G._______-Gutachter
Dr. M._______, Dr. O._______ und Dr. N._______ überein, zumal die
G._______-Experten eine leidensangepasste Tätigkeit nach wie vor zu
100 % zumutbar betrachten, wenn auch mit einer geringgradig ver-
schlechterten Leistungsfähigkeit. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die
G._______-Gutachter hinsichtlich der zum Begutachtungszeitpunkt
(15. Juli 2011) festgestellten Leistungsbeeinträchtigung von höchstens
10-20 % darauf hinwiesen, dass diese psychisch bedingt sei, eine effekti-
ve psychopharmakologische Behandlung fehle und im optimalen Fall von
medizinisch zumutbaren therapeutischen Massnahmen eine Verbesse-
rung dieser Leistungsverminderung zu erwarten sei (IV-act. 169 S. 38-
39). Zumutbare medizinische Behandlungen sind bei der Einschätzung
der verbleibenden Arbeitsfähigkeit zu berücksichtigen (vgl. E. 4.1.1 vor-
stehend). Demgemäss ist kein Widerspruch zwischen den Beurteilungen
der verbleibenden Arbeitsfähigkeit seitens der G._______-Experten und
Dr. P._______s erkennbar. Im Übrigen sind ebenfalls keine Widersprüch-
lichkeiten ersichtlich und es bestehen auch keine Indizien, die gegen die
Zuverlässigkeit der Aussagen Dr. P._______s sprechen. Seinen Stellung-
nahmen vom 28. August 2011 und 12. Dezember 2011 (E. 5.3.2.1 hiervor)
kommt damit ebenfalls uneingeschränkter Beweiswert zu (vgl. BGE 125 V
351 E. 3b/ee mit Hinweisen).
B-6311/2012
Seite 22
5.3.3 Der bosnische Neuropsychiater Dr. Q._______ diagnostizierte aller-
dings in seinem Bericht vom 20. Februar 2012 eine posttraumatische
Stressstörung in chronifizierter Form. Die Arbeitsfähigkeit und die Fähig-
keit, Tätigkeiten des alltäglichen Lebens zu erfüllen, seien stark reduziert
(IV-act. 195 S. 1-2).
Dieser Bericht Dr. Q._______s vermag das G._______-Gutachten und
die Stellungnahmen Dr. P._______s vom 28. August 2011 und 12. De-
zember 2011 jedoch nicht zu erschüttern. Denn aus dem medizinischen
Bericht Dr. Q._______s geht nicht hervor, auf welche berufliche Tätigkei-
ten sich sein ärztliches Attest bezieht. Der Bericht enthält zudem keinerlei
Angaben zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in leidensangepass-
ten Tätigkeiten, also auch keine in Bezug auf den hier interessierenden
Gesundheitszustand im Verlauf. So kann dem Bericht von Dr. Q._______
insbesondere nicht entnommen werden, ob im Verlauf des vorliegend re-
levanten Zeitraums 8. Oktober 1992 (Erlass der ursprünglichen Renten-
verfügung) bis 2. November 2012 (Erlass der angefochtenen Verfügung)
eine dauerhafte wesentliche Veränderung eingetreten ist.
5.3.4
5.3.4.1 Damit hielt Dr. P._______ in seiner Stellungnahme vom 19. Juni
2012 (IV-act 197) zu diesem Bericht Dr. Q._______s zu Recht an seiner
Stellungnahme vom 12. Dezember 2012 fest. Dr. P._______ liess das
Dossier aber noch dem Psychiater des medizinischen Dienstes der Vor-
instanz vorlegen.
5.3.4.2
5.3.4.2.1 Dr. med. I._______, Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie
sowie Arzt des RAD Rhone, übernahm in seiner Stellungnahme vom
19. Oktober 2012 (IV-act. 199) als Hauptdiagnose die von den
G._______-Gutachtern gestellte Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeits-
fähigkeit (zu dieser in E. 5.3.1.1 hiervor), wobei er die dort festgehaltene
rezidivierende depressive Störung der Klassifikation ICD-10 F33.0 zuord-
nete. Eine Nebendiagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei
nicht bekannt. Als Nebendiagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfä-
higkeit nannte Dr. I._______ die von den G._______-Experten genannten
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (zu diesen ebenfalls
in E. 5.3.1.1 vorstehend). In der bisherigen Tätigkeit sei ab dem 12. De-
zember 1989 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorhanden. In einer ange-
passten Tätigkeit sei ab dem 15. Juli 2011 eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit
B-6311/2012
Seite 23
gegeben. Angepasste Tätigkeiten in einem reduzierten Ausmass von
10-20 % seien zumutbar. Infolge der funktionellen Einarmigkeit benötige
der Beschwerdeführer einen angepassten Arbeitsplatz mit Rücksicht auf
die verminderte Leistungsfähigkeit wegen des psychischen Leidens und
übrigen somatischen Diagnosen. Der Beschwerdeführer solle daher kei-
ner hohen Arbeitsbelastung ausgesetzt sein, sondern einfache, serielle,
intellektuell nichtanspruchsvolle Arbeiten ausführen. Lediglich infolge der
Unterarm-Amputation links sei eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für
jegliche bimanuelle Tätigkeiten vorhanden. Aus orthopädischer Sicht wä-
ren aber Kontroll- oder Überwachungsarbeiten weitgehend möglich. Ein-
armig könne der Beschwerdeführer auch noch gewisse adaptierte manu-
elle Arbeiten ausüben. Nicht zu empfehlen seien repetitive Überkopf-
Arbeiten mit dem rechten Arm.
5.3.4.2.2 Der Beschwerdeführer rügt indessen, dass RAD-Arzt
Dr. I._______ am 19. Oktober 2012 die Beschwerden nach allen medizi-
nischen Gesichtspunkten beurteilt habe, obwohl er (nur) Arzt für Psychiat-
rie und Psychotherapie sei. Vom G._______ hätte eine Ergänzung des
Gutachtens verlangt werden sollen (vgl. Beschwerde vom 4. Dezember
2012). Der interne medizinische Dienst der Vorinstanz darf freilich eigene
Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit durchaus vornehmen, er muss sich
also nicht zwingend auf einen (anderen) Facharzt berufen. Denn es ist
gerade die gesetzlich vorgesehene Aufgabe dieses vorinstanzlichen
Dienstes, die Leistungsfähigkeit zu beurteilen (vgl. Urteil des Bundesge-
richts 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 5.3). Dabei ist es nicht notwen-
dig, dass sich der medizinische Dienst der Vorinstanz in seiner Stellung-
nahme mit allen ärztlichen Bescheinigungen ausdrücklich im Einzelnen
auseinandersetzt, ist doch vielmehr eine Zusammenfassung seine Aufga-
be (vgl. E. 4.7.3 hiervor). Vorliegend wurden die Leiden des Beschwerde-
führers von den G._______-Gutachtern, welche allesamt Fachärzte ihres
medizinischen Gebiets sind, umfassend abgeklärt. Dr. P._______ ist
ebenfalls Facharzt. Die von diesen Ärzten erstellten medizinischen Akten
vermittelten RAD-Arzt Dr. I._______, welcher selbst Facharzt für Psychi-
atrie und Psychotherapie ist, ein vollständiges Bild über Anamnese, Ver-
lauf und damals aktuellen Status. Entsprechend war Dr. I._______ durch-
aus in der Lage, alleine eine Schlussfolgerung vorzunehmen. Die Kritik
des Beschwerdeführers an der RAD-Beurteilung vermag deren Beweis-
kraft deshalb nicht zu mindern.
5.3.4.2.3 Zwar geht Dr. I._______ in der RAD-Stellungnahme – im Ge-
gensatz zu den G._______-Experten, welche auf eine Arbeitsfähigkeit
von 100 % in einer behinderungsangepassten Tätigkeit mit einer maximal
B-6311/2012
Seite 24
zu 10-20 % verminderten Leistungsfähigkeit schliessen – von einer Ar-
beitsunfähigkeit von 80 % in einer angepassten Tätigkeit aus. Dieser Wi-
derspruch wird in der Stellungnahme (RAD-Schlussbericht) von
Dr. I._______ vom 19. Oktober 2012 (IV-act. 199) jedoch schlüssig ge-
klärt. Dr. I._______ geht in diesem Bericht nämlich wiederholt von einer
10-20%igen Arbeitsunfähigkeit aus:
Aus psychiatrischer Sicht sei jede körperlich zumutbare Tätigkeit
möglich, wobei die Arbeitsfähigkeit im Ausmass von 10-20 % leicht
vermindert sei (IV-act. 199 S. 2).
Der heutige [das heisst am 19. Oktober 2012 bestehende] psychische
Gesundheitszustand habe sich gegenüber Juli 1992 und Januar 2008
nicht wesentlich verschlechtert (IV-act. 199 S. 3).
Die Arbeitsfähigkeit sei durch die depressive Symptomatik quantitativ
nicht eingeschränkt. Es sei aber qualitativ eine gewisse Minderung
der Leistungsfähigkeit von 10-20 % vorhanden (IV-act. 199 S. 3).
Die ursprüngliche Tätigkeit als Rangierer bei der A._______ sei nicht
mehr möglich, angepasste Tätigkeiten seien aber in einem reduzier-
ten Ausmass von 10-20 % vollschichtig zumutbar (IV-act. 199 S. 3).
Nach der G._______-Begutachtung liege keine schwere psychiatri-
sche Erkrankung, sondern lediglich eine leichte depressive Episode
vor, die von den Gutachtern auch als Befindlichkeitsstörung bezeich-
net worden sei. Es bestehe eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit für an-
gepasste Tätigkeiten. Es werde eine Einschränkung des Rendements
von 10-20 % konzidiert. Seit der Zusprache der halben Rente in den
Jahren 1992 bis heute [19. Oktober 2012] habe sich keine relevante
gesundheitliche Verschlechterung mit Auswirkung auf die Arbeitsfä-
higkeit ergeben (IV-act. 199 S. 3).
Angepasste Tätigkeiten in einem reduzierten Ausmass von 10-20 %
seien zumutbar. Infolge der funktionellen Einarmigkeit benötige der
Beschwerdeführer einen angepassten Arbeitsplatz mit Rücksicht auf
die verminderte Leistungsfähigkeit wegen des psychischen Leidens
sowie der übrigen somatischen Diagnosen. Er solle daher keiner ho-
hen Arbeitsbelastung ausgesetzt sein, sondern einfache, serielle, in-
tellektuell nichtanspruchsvolle Arbeiten ausführen (IV-act. 199 S. 5).
Nach der G._______-Begutachtung sei vor allem infolge des psychi-
schen Leidens – rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig
leichte depressive Episode – eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
von 20 % gegeben (IV-act. 199 S. 5).
B-6311/2012
Seite 25
Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ergibt sich eine Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit von 10-20 % in einer angepassten Tätigkeit. Die von
Dr. I._______ als Schlussfolgerung festgestellte Arbeitsunfähigkeit von
80 % ist daher klarerweise als Versehen zu qualifizieren. Ein eigentlicher
Widerspruch zur G._______-Begutachtung, welche im Ergebnis ebenfalls
von einer maximal zu 10-20 % verminderten Leistungsfähigkeit in einer
leidensangepassten Tätigkeit ausgeht, kann nicht erblickt werden. Die
psychiatrische Stellungnahme Dr. I._______s stimmt diesbezüglich wie
auch im Übrigen inhaltlich im Wesentlichen mit dem G._______-
Gutachten (E. 5.3.1.1 hiervor) und damit auch den Stellungnahmen
Dr. P._______s vom 28. August 2011 und 12. Dezember 2011 (E. 5.3.2.1
hiervor) überein. Die Beurteilung Dr. I._______s weicht insbesondere we-
der vom Ergebnis der Einschätzungen durch die G._______-Experten
noch von den dieses bekräftigenden Stellungnahmen Dr. P._______s we-
sentlich ab. Inhaltliche Widersprüche sind keine ersichtlich.
5.3.4.3 An der vollen Beweiskraft des G._______-Gutachtens von
Dr. M._______, Dr. O._______ und Dr. N._______ sowie der Stellung-
nahmen von Dr. P._______ vom 28. August 2011, 12. Dezember 2011
und 19. Juni 2012 sowie von Dr. I._______ vom 19. Oktober 2012 ändern
die nach Verfügungserlass nachgereichten medizinischen Dokumente
nichts.
Als nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung (2. November 2012)
erstellte medizinische Dokumente sind sie – namentlich der Bericht eines
unbekannten Psychologen vom 24. November 2012 und die Berichte des
Neuropsychiaters Dr. Q._______ vom 27. November 2012 und 12. März
2013 – nämlich von vornherein grundsätzlich unbeachtlich. Die Berichte
können nur soweit berücksichtigt werden, als sie den Zeitraum vor Verfü-
gungserlass betreffen (vgl. E. 3.2 vorstehend). Da diese medizinischen
Unterlagen keinerlei konkreten Angaben zu den Auswirkungen der diag-
nostizierten Beschwerden auf die Arbeitsfähigkeit in einer leidensange-
passten Tätigkeit enthalten, sind sie daher wenn überhaupt ohnehin nur
sehr beschränkt beweis-aussagekräftig. Diese medizinischen Dokumente
vermögen die nachvollziehbaren und schlüssigen Einschätzungen der
G._______-Experten, Dr. P._______s und Dr. I._______s somit auf jeden
Fall nicht zu erschüttern.
5.3.5 Der Arzt des medizinischen Dienstes der Vorinstanz, Dr. P._______,
führte somit in seiner Stellungnahme vom 21. März 2013 (IV-act. 205)
betreffend diese zu den Akten gereichten bosnischen medizinischen Un-
B-6311/2012
Seite 26
terlagen zu Recht aus, dass er keine neuen Aspekte betreffend die Beur-
teilung der Restarbeitsfähigkeit sehe.
5.3.6 Die übrigen in den Akten liegenden Arztberichte vermögen die Ein-
schätzung der G._______-Experten, Dr. P._______s und Dr. I._______s
ebenfalls nicht in Zweifel zu ziehen:
5.3.6.1 Laut dem Bericht vom 19. Oktober 1993 von Dr. R._______,
Kreisarzt der SUVA Aarau, war die damalige Situation objektiv und sub-
jektiv identisch mit der am 13. März 1992 beschriebenen (IV-act. 12 S. 4).
5.3.6.2 Dr. med. S._______, Spezialist für Arbeitsmedizin, beschrieb in
seinem Bericht vom 5. Dezember 2002 (IV-act. 3 S. 7-8) zuhanden der
Vorinstanz nur die Auswirkung der Vorderarm-Amputation links auf die
Arbeitsfähigkeit. Dabei legte Dr. S._______ dar, dass der Zustand keine
Veränderungen aufweise. Der Beschwerdeführer sei seit dem 12. Dezem-
ber 1989 arbeitsunfähig, gemäss der schweizerischen Beurteilung zu
50 %. Eine zwischenzeitlich eingetretene wesentliche Veränderung des
Gesundheitszustands geht aus dem Bericht Dr. S._______s nicht hervor.
5.3.6.3 Dr. T._______ diagnostizierte in seiner Stellungnahme vom
8. Februar 2003 (IV-act. 38 S. 1) zwar nebst einem Status nach Amputa-
tion des linken Unterarmes auf Höhe des oberen Drittels eine schwere
reaktive Depression. Dennoch attestierte der Arzt in Bezug auf die ver-
bleibende Arbeitsfähigkeit keine nach dem 12. Dezember 1989 eingetre-
tene wesentliche gesundheitliche Verschlechterung, sondern bestätigte
vielmehr den medizinischen Bericht Dr. S._______s, wonach es keinen
Wechsel im Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gebe.
5.3.6.4 Dr. med. U._______, Spezialist für Orthopädie und Traumatologie,
beschränkte sich in seinem Bericht vom 1. Februar 2007 (IV-act. 80) zu-
handen des heimatlichen Versicherungsträgers auf den Verlust der Funk-
tion des linken Armes. Zu einer anderen gesundheitlichen Beeinträchti-
gung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit äusserte sich Dr. U._______
nicht.
5.3.6.5 Dr. S._______ schrieb der Vorinstanz in seinem Bericht vom
6. Februar 2007 (IV-act. 76 S. 1-2), dass der Prozentwert der Arbeitsun-
fähigkeit durch die Invaliditätskommission bestimmt werde. Insofern ent-
spricht diese Einschätzung seiner Beurteilung vom 5. Dezember 2002
(E. 5.3.6.2 hiervor). Eine wesentliche gesundheitliche Verschlechterung
ist diesbezüglich jedenfalls nicht erkennbar. In Abweichung von der bishe-
B-6311/2012
Seite 27
rig festgestellten Arbeitsunfähigkeit attestierte Dr. S._______ nun jedoch,
dass der Beschwerdeführer wegen der endgültigen Schädigung des lin-
ken Armes und des Stresssyndroms, welches die Psyche beeinflusst ha-
be, – Dr. S._______ diagnostizierte eine Depression mit posttraumati-
scher Stressstörung – für eine Umorientierung in eine andere Arbeit nicht
fähig sei.
Ob und seit wann sich der gesundheitliche Zustand des Beschwerdefüh-
rers infolge der beschriebenen psychisch bedingten Beeinträchtigung we-
sentlich verschlechtert hat, geht aus dem Bericht Dr. S._______s aller-
dings nicht hervor. Auch zur Entwicklung im Verlauf äusserte sich
Dr. S._______ nicht. Angaben zu allenfalls weiterhin möglichen leidens-
angepassten Tätigkeiten und zum Grad der dabei zumutbaren Arbeitsfä-
higkeit fehlen ebenfalls. Zudem ist Dr. S._______ als Arbeitsmediziner
kein psychiatrischer Facharzt, so dass seine Aussagen zum psychischen
Zustand die Einschätzung eines Psychiatrieexperten von vornherein nicht
zu erschüttern vermögen.
5.3.6.6 Dem ärztlichen Bericht von Dr. Q._______ vom 26. Januar 2007
(IV-act. 98 S. 7) und dem medizinischen Bericht einer unbekannten Ärztin
vom 5. Februar 2007 (IV-act. 69 S. 19; Name der Ärztin unleserlich) aus
Bosnien-Herzegowina kann – soweit diese Berichte lesbar sind – ent-
nommen werden, dass sie sich auf den Beschwerdeführer beziehen und
Diagnosen, Therapien und die jeweilige Meinung des berichtenden Arztes
enthalten. Allenfalls in diesen Berichten enthaltene Äusserungen zur Ar-
beitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten und zur Entwicklung des
gesundheitlichen Zustands im Verlauf sind jedoch nicht ersichtlich.
5.3.7 Weitere allenfalls entscheidrelevante ärztliche Berichte finden sich
in den vorliegenden Akten nicht. An einer ausgewiesenen erheblichen
Verschlechterung des gesundheitlichen Zustands fehlt es damit.
5.3.8 Unter diesen Umständen konnte und kann im Rahmen des vorlie-
gend zu beurteilenden Falles auf das Einholen von weiteren Berichten
entsprechend ausgebildeter Spezialärztinnen und -ärzte verzichtet wer-
den.
5.4 Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz in der ange-
fochtenen Verfügung vom 2. November 2012 gestützt auf das
G._______-Gutachten von Dr. M._______, Dr. O._______ und
Dr. N._______ unter Berücksichtigung einer 30%igen Leistungsreduktion
B-6311/2012
Seite 28
– welche 10 % höher als die gutachterlich festgestellte ist – von keiner
wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes zwischen Oktober
1992 und November 2012 ausgegangen ist.
6.
Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die Invaliditätsbemessung ein-
zugehen (vgl. BGE 132 V 393 E. 3.3).
7.
Die angefochtene Verfügung vom 2. November 2012 (IV-act. 200) ist so-
mit zu schützen und die Beschwerde abzuweisen.
8.
8.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG ist das
Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver-
weigerung von IV-Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht kosten-
pflichtig. Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden
Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Vorliegend werden die Verfah-
renskosten, die sich aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen zusam-
mensetzen, unter Berücksichtigung des Umfanges und der Schwierigkeit
der Streitsache auf Fr. 400.– festgesetzt (vgl. Art. 63 Abs. 4bis VwVG so-
wie Art. 1, Art. 2 und Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]) und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung
der Verfahrenskosten zu verwenden.
8.2 Weder der unterliegende Beschwerdeführer noch die obsiegende Vor-
instanz haben Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 64
Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE).
B-6311/2012
Seite 29
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. '_______'; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Maria Amgwerd Andrea Giorgia Röllin
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 2. September 2014