B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-6319/2013
U r t e i l v o m 1 4 . J a n u a r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Stephan Breitenmoser;
Gerichtsschreiberin Katharina Walder Salamin.
Parteien
Verein A.________,
c/o Dr. B.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Justiz BJ,
Eidg. Amt für das Handelsregister,
Bundesrain 20, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Suspendierung Tagesregistereintrag eines Handelsregister-
amts.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Vorinstanz am 15. Oktober 2013 mit der Begründung, es liege
die Kombination eines wirtschaftlichen Zwecks mit einem nach kaufmän-
nischer Art geführten Gewerbe vor, dem Tagesregistereintrag
Nr. ________ des Handelsregisteramts des Kantons Z.________ vom
19. September 2013 die Genehmigung verweigert hat;
dass der Beschwerdeführer, handelnd durch Dr. B.________ diese Verfü-
gung mit Beschwerde vom 11. November 2013 beim Bundes-
verwaltungsgericht angefochten hat;
dass das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer am
14. November 2013 gestützt auf Art. 52 Abs. 2 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) eingeladen
hat, bis zum 29. November 2013 die Beschwerdebegründung zu ergän-
zen und durch Beweismittel darzulegen, ob der geltend gemachte ideelle
Vereinszweck erfüllt sei;
dass es den Beschwerdeführer in der gleichen Instruktionsverfügung in
Anwendung von Art. 63 Abs. 4 VwVG aufgefordert hat, bis zum 13. De-
zember 2013 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'500.– in der Höhe der
mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten und ihm das Nichteintreten
auf die Beschwerde angedroht hat, sofern der Kostenvorschuss nicht
rechtzeitig geleistet wird;
dass der Beschwerdeführer innert erstreckter Frist am 6. Dezember 2013
dem Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerdeverbesserung und er-
gänzende Beweismittel eingereicht hat;
dass B.________ am 6. Dezember 2013 einen Vergütungsauftrag mit der
Beilage von zwanzig Einzahlungsscheinen in den Briefkasten der Bank
X.________ eingeworfen hat, welcher die Bank u.a. anwies, am 6. De-
zember 2013 den Kostenvorschuss von Fr. 2'500.– an das Bundesverwal-
tungsgericht zu leisten;
dass die Ehefrau von B.________ diesen Vergütungsauftrag im Gesamt-
betrag von Fr. 30'215.70 am 5. Dezember 2013 irrtümlich zu Lasten ihres
eigenen, anstatt des Kontos von B.________ ausgestellt hatte;
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dass die Bank den Vergütungsauftrag wegen ungenügender Bonität nicht
ausgeführt und diesen am 12. Dezember 2013 mit B-Post an die Ehefrau
von B.________ retourniert hat;
dass diese Sendung am 16. Dezember 2013 zugestellt worden ist und
B.________ gleichentags die Zahlung des Kostenvorschusses bei der
Bank in Auftrag gegeben hat;
dass der Kostenvorschuss mit Valuta vom 16. Dezember 2013 dem Pri-
vatkonto von B.________ belastet worden ist;
dass gemäss Art. 21 Abs. 3 VwVG die Frist für die Zahlung eines Vor-
schusses gewahrt ist, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behör-
de der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkon-
to in der Schweiz belastet worden ist, und dass für die Feststellung der
Rechtzeitigkeit das Datum, an welchem der Kostenvorschuss dem Bank-
konto des Beschwerdeführers belastet worden ist, massgebend ist
(vgl. BGE139 III 364, E. 3.2. m.w.H.);
dass im vorliegenden Fall der Kostenvorschuss drei Tage nach Ablauf der
Frist dem Konto von B.________ belastet und damit verspätet geleistet
worden ist;
dass der Beschwerdeführer für die rechtzeitige Leistung beweispflichtig
ist und er sich das Verhalten von Hilfspersonen wie sein eigenes anrech-
nen lassen muss (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor
dem Bundesverwaltungsgericht, 2. A., Basel 2013, Rz. 4.36, mit Hinweis
auf BGE 2C_699/2012 vom 22. Oktober 2012 sowie BGE 114 Ib 69, E. 2.;
URS PETER CAVELTI, in: Auer/Müller/Schindler, VwVG-Kommentar, Zürich/
St. Gallen 2008, N 21 zu Art. 21 Abs. 3 VwVG);
dass im vorliegenden Fall von einer fehlerhaften Verarbeitung durch die
Bank auszugehen ist, da diese erst am 12. Dezember 2013 und damit
sechs Tage nach Eingang des Vergütungsauftrags die Auftraggeberin per
Schreiben mit B-Post über die Nichtausführung der Zahlungen informiert
hat und dieses Schreiben erst am 16. Dezember 2013 zugestellt worden
ist;
dass B.________ und seine Ehefrau erst nach Ablauf der Frist von der
Nichtleistung des Kostenvorschusses erfahren haben und somit den Vor-
schuss nicht mehr vor Ablauf der Frist am 13. Dezember 2013 am Post-
schalter einzahlen konnten;
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dass sich angesichts dieser krassen Umstände die Frage stellt, ob sich
der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall das Verschulden seiner Hilfs-
personen anrechnen lassen muss, zumal er keinen Einfluss auf die orga-
nisatorischen Abläufe der Bank hat und er diese Hilfspersonen, welche
Fachpersonen sind, demzufolge auch nicht überwachen kann;
dass nach Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) jede Person den Anspruch
hat, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glau-
ben behandelt zu werden und unter diesen besonderen Umständen das
Nichteintreten auf die Beschwerde eine Verletzung von Art. 9 BV sein
könnte;
dass eine Verletzung von Art. 9 BV indessen zu verneinen ist, da der Be-
schwerdeführer im Instruktionsverfahren seine Beschwerde ergänzt und
verbessert hat und er gestützt darauf jederzeit beim zuständigen Han-
delsregisteramt ein neues Gesuch um Eintragung des Vereins ins Han-
delsregister stellen kann;
dass er nach dem Entscheid über sein allfälliges neues Gesuch, sofern er
dadurch beschwert ist, auf dem Beschwerdeweg wiederum eine richterli-
che Beurteilung der Angelegenheit verlangen kann und er somit durch
das Nichteintreten auf die Beschwerde keinen nicht wiedergutzumachen-
den Nachteil erleidet;
dass daher gestützt auf Art. 63 Abs. 4 VwVG androhungsgemäss nicht
auf die Beschwerde einzutreten ist;
dass über das Nichteintreten der Instruktionsrichter als Einzelrichter ent-
scheidet (Art. 23 Abs. 1 Bst. b Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni
2005 [VGG, SR 173.32]);
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 500.– dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen und diese mit dem am 16. Dezember
2013 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'500.– zu verrechnen sind
(Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1 ff. Reglement vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]);
dass der Restbetrag von Fr. 2'000.– dem Beschwerdeführer von der Ge-
richtskasse nach Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten ist;
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dass der Entscheid gestützt auf Art. 76 Abs. 2 des Bundesgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) auch dem Eidg. Justiz- und
Polizeidepartement EJPD zuzustellen ist (vgl. BGE 138 III 90, E. 2.6).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 500.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt und mit dem am 16. Dezember 2013 geleisteten Kostenvorschuss
von Fr. 2'500.– verrechnet. Der Restbetrag ist dem Beschwerdeführer
nach Rechtskraft dieses Urteils von der Gerichtskasse zurückzuerstatten.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungs-
formular);
– die Vorinstanz (Ref-Nr. ________; Gerichtsurkunde);
– Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD (Gerichtsur-
kunde).
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Stephan Breitenmoser Katharina Walder Salamin
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tage nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt wer-
den (Art. 72 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 14. Januar 2014