B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-63/2013
U r t e i l v o m 3 . S e p t e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Ronald Flury (Vorsitz),
Richter Jean-Luc Baechler, Richter Marc Steiner,
Gerichtsschreiber Alexander Schaer.
Parteien
X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerischer Nationalfonds zur Förderung der
wissenschaftlichen Forschung SNF,
Wildhainweg 3, Postfach 8232, 3001 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Förderung der wissenschaftlichen Forschung.
B-63/2013
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 15. November 2012 lehnte die Forschungskommissi-
on SNF der Universität A._______ als zuständiges Entscheidungsgremi-
um des Schweizerischen Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftli-
chen Forschung SNF (Vorinstanz) das Gesuch von X._______ (Be-
schwerdeführer) vom 24. September 2012 um Zusprache eines Stipendi-
ums für angehende Forschende ab, da die Kandidatur auf ein zu niedri-
ges Prioritätsniveau gesetzt worden sei, um finanziert werden zu können.
Massgebend für die Ablehnung des Gesuchs sei unter anderem gewe-
sen, dass die Kommission aufgrund der limitierten Vorleistungen nicht
überzeugt werden konnte, dass sie in der Person des Gesuchstellers ei-
nen angehenden erfolgreichen Forscher fördern würde. Da die Dauer der
Promotion überaus lang und noch keine einzige Publikation erschienen
sei, sei der bisherige Leistungsausweis im Vergleich zu anderen Kandi-
dierenden der entsprechenden Sitzung eher klein. Auch sei es dem Ge-
suchsteller in der Präsentation nicht gelungen, die Kommission davon zu
überzeugen, dass er die überaus komplexe Materie souverän beherr-
sche.
B.
Mit Beschwerde vom 7. Januar 2013 wandte sich der Beschwerdeführer
an das Bundesverwaltungsgericht und beantragt sinngemäss die Aufhe-
bung der Verfügung vom 15. November 2012 und Rückweisung des Ge-
schäfts an die Vorinstanz zwecks erneuter Prüfung seines Gesuchs unter
Einbezug einer Expertise eines renommierten, fachkundigen Forschen-
den.
Zur Begründung bringt der Beschwerdeführer vor, dass die fachliche Be-
urteilung des Projektes unvollständig sei und offensichtlich ausschliess-
lich auf dem Interview basiere. Auch stehe die negative Beurteilung in
krassem Gegensatz zur Beurteilung von Forschenden, die im entspre-
chenden Gebiet tätig seien und nehme keinen Bezug zur Qualität, der
Komplexität und dem Umfang der Vorleistungen. Schliesslich kritisiere die
Forschungskommission die Dauer der Dissertation, habe jedoch weder
die Gründe hierfür erfragt noch berücksichtigt.
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C.
Mit Vernehmlassung vom 15. März 2013 beantragt die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge. Sie führt dabei aus, dass
das Interview mit dem Beschwerdeführer wohl eine entscheidende
Grundlage für die Beurteilung des Gesuchs gewesen sei, jedoch die For-
schungskommission keineswegs nur gestützt darauf entschieden habe.
Vielmehr seien in diesem Zusammenhang auch das Gesuch inklusive
Beilagen, die Referenzschreiben, das Informationsgespräch mit dem
Fachreferenten sowie die Beurteilung durch den Fach- und den Korefe-
renten berücksichtigt worden. In diesem Zusammenhang sei anzumer-
ken, dass Referenzschreiben nicht den gleichen Stellenwert hätten wie
Expertisen, da die Referenzpersonen von den Gesuchstellenden ausge-
wählt würden und daher keine unabhängigen Experten seien. Die For-
schungskommission sei in der Folge hinsichtlich des Beschwerdeführers
zum Schluss gekommen, dass dessen Vorleistungen limitiert seien, dass
die Dauer der Promotion überaus lang und dass zusammen mit der Tat-
sache, dass noch keine einzige Publikation erschienen sei, der bisherige
Leistungsausweis mager sei. Auch habe die Forschungskommission an-
lässlich der Präsentation den Eindruck erhalten, dass der Beschwerde-
führer die Komplexität der Materie nicht in der geforderten souveränen
Weise beherrsche. Sie habe dem Projekt die Schlussnote 3,84 erteilt,
wodurch das Gesuch deutlich unter die "funding line" von 4,85 im betref-
fenden Gesuchseingang gefallen sei. Aufgrund der zahlreich eingegan-
genen Gesuche sei die Forschungskommission gezwungen gewesen,
hohe wissenschaftliche Ansprüche zu stellen und eine strenge Selektion
vorzunehmen, so dass bereits kleine Mängel im Gesuchsprojekt zur Ab-
lehnung geführt hätten.
Im Weiteren bringt die Vorinstanz vor, dass der Beschwerdeführer im
Rahmen seiner Beschwerde Unterlagen eingereicht habe, die nach Ge-
suchseingang erstellt und nicht in die Entscheidfindung miteinbezogen
worden seien. So seien Gesuche um Forschungsbeiträge vollständig und
fristgereicht einzureichen. Für materielle Nachbesserungen bestehe ein
Nachbesserungsverbot, das man aus Gleichbehandlungsgründen strikt
und konsistent handhabe. Auch obliege es nicht der Vorinstanz die Grün-
de für die lange Dauer der Dissertation zu erfragen. Vielmehr sei es Sa-
che der Gesuchsteller, sich zu erklären und das entscheidende Gremium
zu überzeugen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungs-
gericht vom 17. Juni 2005 (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32)
beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügun-
gen nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom
20. Dezember 1968 (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021).
Darunter fällt auch die vorliegende, von der Forschungskommission SNF
der Universität A._______ als zuständiges Entscheidungsgremium der
Vorinstanz (vgl. nachfolgend E. 2.1) erlassene Verfügung (vgl. Art. 13
Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Förderung der Forschung und der
Innovation vom 7. Oktober 1983 [Forschungs- und Innovationsförde-
rungsgesetz, FIFG, SR 420.1] in der vorliegend anwendbaren Fassung
vom 1. Oktober 2011 sowie Art. 31 des Reglements des Schweizerischen
Nationalfonds über die Gewährung von Beiträgen vom 14. Dezember
2007 [Beitragsreglement]). Da kein Ausschlussgrund nach Art. 32 VGG
vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Behandlung der vorlie-
genden Beschwerde im Sinne der Art. 31 und 33 lit. h VGG zuständig.
1.2 Als Adressat der Verfügung ist der Beschwerdeführer beschwerdelegi-
timiert im Sinne von Art. 48 Abs. 1 VwVG. Die Eingabefrist sowie die An-
forderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift wurden gewahrt
(vgl. Art. 50 sowie 52 Abs. 1 VwVG) und der Kostenvorschuss wurde ge-
leistet. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen, ist auf
die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Gemäss Art. 1 des Beitragsreglements gewährt die Vorinstanz Beiträ-
ge zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung, wobei darauf kein
Rechtsanspruch besteht. Zu diesen Beiträgen zählen auch Forschungs-
stipendien im Sinne von Art. 1 Abs. 1 des vorliegend anwendbaren Reg-
lements über die Gewährung von Forschungsstipendien an angehende
Forscherinnen und Forscher vom 16. Oktober 2001 (nachfolgend: Sti-
pendienreglement).
Zuständig für die Beurteilung der Gesuche sind grundsätzlich die lokalen
Forschungskommissionen an den Hochschulen, die ihre Entscheide nach
ihren eigenen dafür erlassenen Verfahrensvorschriften fällen (vgl. Art. 8
Abs. 2 lit. a sowie Art. 10 Abs. 1 Stipendienreglement). Entscheidend für
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die Frage der Beitragsgewährung sind – abgesehen von den zur Verfü-
gung stehenden finanziellen Mittel – die Beurteilungskriterien im Sinne
von Art. 9 Abs. 2 Stipendienreglement:
a. die Qualität, Originalität und Aktualität des während des For-
schungsaufenthalts zur Durchführung vorgesehenen For-
schungsprojekts;
b. die bisherigen wissenschaftlichen Leistungen der gesuchstellen-
den Forscherinnen und Forscher;
c. die Aussichten, das gesteckte Weiterbildungsziel zu erreichen:
d. die persönliche Eignung der gesuchstellenden Forscherinnen
und Forscher für eine wissenschaftliche Laufbahn und ihre tat-
sächlichen Aussichten, eine solche in der Schweiz einzuschla-
gen;
e. die Qualität des vorgesehenen Forschungsortes, namentlich die
dortigen Arbeitsbedingungen und fachlichen Betreuungs- und
Weiterbildungsmöglichkeiten, sowie der erhoffte Mobilitätsge-
winn.
2.2 Gemäss Art. 13 Abs. 2 FIFG können die Gesuchsteller im Beschwer-
deverfahren die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschrei-
tung oder Missbrauch des Ermessens (lit. a) bzw. die unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes (lit. b) rü-
gen, nicht jedoch die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids.
Dementsprechend greift das Bundesverwaltungsgericht nur beim Vorlie-
gen entsprechender Verstösse ein, respektiert jedoch ansonsten auf-
grund der Erfahrung und Fachkenntnisse der Organe der Vorinstanz, der
Mitglieder der entscheidenden Gremien sowie der allenfalls beigezoge-
nen externen Gutachter die freie Ermessensausübung der unteren In-
stanz. Diese Zurückhaltung rechtfertigt sich indessen nur bezüglich der
fachlichen Einschätzung der Förderungswürdigkeit eines bestimmten Ge-
suchs, insbesondere also bei der Beurteilung der wissenschaftlichen
Qualität eines Projektes oder der Qualifikation des Gesuchstellers. Sind
demgegenüber die Auslegung und/oder Anwendung von Rechtsvorschrif-
ten streitig oder werden Verfahrensmängel geltend gemacht, sind die
Einwendungen mit freier Kognition zu prüfen (vgl. Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts B-3923/2012 vom 21. Mai 2013 E. 2.4 mit Hinweisen).
3.
3.1 In seiner Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, dass die fach-
liche Beurteilung des Projektes unvollständig sei sowie offensichtlich aus-
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schliesslich auf dem Interview basiere. Zudem werde keinerlei Bezug zur
Qualität, der Komplexität und dem Umfang der Vorleistungen genommen.
Diese Sichtweise ist nicht zutreffend. Der Verfügung wie auch dem ent-
sprechenden Sitzungsprotokollauszug (vgl. act. […]) kann klar entnom-
men werden, dass für die Ablehnung des Gesuchs unter anderem mass-
gebend war, dass die Forschungskommission aufgrund der "limitierten"
Vorleistungen des Gesuchstellers nicht überzeugt werden konnte, dass
sie in seiner Person einen angehenden erfolgreichen Forscher fördern
würde: Die Dauer der Promotion sei überaus lang gewesen und es sei
noch keine einzige Publikation erschienen, wodurch der bisherige Leis-
tungsausweis im Vergleich zu anderen Kandidierenden der entsprechen-
den Sitzung "eher klein" sei. Entscheidend waren somit im vorliegenden
Fall die Beurteilungskriterien im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. b und d Sti-
pendienreglement. Dies ist selbst dann nicht zu beanstanden, wenn man
zugunsten des Beschwerdeführers das Argument hinsichtlich der nach
der Beurteilung der Vorinstanz langen Promotionsdauer ausser Acht las-
sen würde. Stellt dieses doch lediglich einen Teilaspekt im Zusammen-
hang mit dem Beurteilungskriterium im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. b Sti-
pendienreglement dar. Für einen Forschenden hat im Rahmen dieses Kri-
teriums der Umfang sowie die Qualität der Bibliographie einen ungleich
höheren Stellenwert. Der Beschwerdeführer unterliess es in diesem Zu-
sammenhang, dem Gericht Unterlagen wie beispielsweise eine Publikati-
onsliste einzureichen, welche die diesbezüglichen Feststellungen der Vor-
instanz in Zweifel zu ziehen vermögen: In seiner Beschwerde führt der
Beschwerdeführer zu diesem Punkt lediglich pauschal "Dissertation" und
"Working Paper" auf, ohne jedoch detaillierte Publikationshinweise anzu-
bringen. Auch aus den Akten lässt sich lediglich dem Begleitbrief vom
24. September 2012 (vgl. act. […]) entnehmen, dass eine Publikation vor-
liegen soll – dies jedoch erneut ohne nähere Angaben dazu. Es erscheint
denn auch nicht willkürlich, wenn die Vorinstanz die Vorleistungen des
Beschwerdeführers als "limitiert" und den Leistungsausweis als "eher
klein" bezeichnete, träfe dies doch grundsätzlich auch auf eine Bibliogra-
phie zu, welche aus zwei Einträgen bestehen würde, so man denn zu-
gunsten des Beschwerdeführers davon ausginge. Entgegen der Ansicht
des Beschwerdeführers bezieht die Vorinstanz mit ihren Formulierungen
– wohl knapp aber dennoch deutlich – Stellung zu den Vorleistungen des
Beschwerdeführers. Es kann nach allgemeiner Lebenserfahrung davon
ausgegangen werden, dass einem Forschenden die Bedeutung der in der
Verfügung hierzu gemachten Aussagen ohne weiteres verständlich ist.
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Wie bereits ausgeführt, zeigen sowohl die angefochtene Verfügung als
auch der entsprechende Sitzungsprotokollauszug auf, dass nicht die
Qualität des Projektes an sich in Frage gestellt wurde, sondern die Ab-
lehnungsgründe vielmehr in den persönlichen Qualifikationen des Be-
schwerdeführers zu suchen sind. Selbst der zuständige Fachreferent,
obwohl das Projekt befürwortend (vgl. act. […]), merkte im Rahmen der
Sitzung an, dass der Beschwerdeführer "nicht den Eindruck der souverä-
nen Beherrschung der Materie" hinterlasse. Der Koreferent wiederum kri-
tisierte insbesondere das Fehlen von Publikationen und bezweifelte, ob
der Beschwerdeführer je zu einem Forscher werde. Des Weiteren ist dar-
auf hinzuweisen, dass auch die vom Beschwerdeführer eingereichten Re-
ferenzschreiben keine Ermessensüberschreitung bzw. einen Ermes-
sensmissbrauch der Vorinstanz darzulegen vermögen: Prof. Dr.
B._______ gibt im entsprechenden Fragebogen (vgl. act. […]) dem Pro-
jekt eine Gesamtbeurteilung von 5,0, verneint jedoch das Potential des
Beschwerdeführers auf eine akademische Karriere. Die Fragen, ob er
den Beschwerdeführenden nach dem Auslandaufenthalt anstellen würde
bzw. ob er eine Anstellung einem Kollegen einer Universität in der
Schweiz empfehlen würde, beantwortete er jeweils "neutral". Prof. Dr.
C._______ gibt in seinem Fragebogen (vgl. act. […]) dem Projekt eine
Gesamtbeurteilung von 5,5. Er bejaht zwar die zuvor ausgeführten Fra-
gen hinsichtlich Anstellung und Empfehlung, doch betrachtete auch er
das Potential des Beschwerdeführers auf eine akademische Karriere als
"neutral". Vor diesem Hintergrund und den bisher gemachten Ausführun-
gen erscheint es denn auch nicht willkürlich, wenn die Vorinstanz Zweifel
an der persönlichen Eignung des Beschwerdeführers für eine wissen-
schaftliche Laufbahn und seine tatsächlichen Aussichten, eine solche in
der Schweiz einzuschlagen hegte (vgl. Art. 9 Abs. 2 lit. d Stipendienreg-
lement). Der Beschwerdeführer bringt im Rahmen seiner Beschwerde
keinerlei Argumente vor, welche diese Ansicht der Vorinstanz in Zweifel
zu ziehen vermögen.
Zutreffend ist, dass sich das Interview mit der Forschungskommission
nicht zugunsten des Beschwerdeführers ausgewirkt hat. So wird denn
auch in der Verfügung festgehalten, dass es dem Beschwerdeführer im
Rahmen des Interviews "zusätzlich" nicht gelungen sei, die Forschungs-
kommission davon zu überzeugen, dass er die "überaus komplexe Mate-
rie" souverän beherrsche. Diese Formulierung macht indes deutlich, dass
keineswegs das Interview alleine ausschlaggebend für die Ablehnung des
Gesuchs war; vielmehr hat es lediglich die aufgrund der anderen Unterla-
gen bestehende kritische Grundansicht bestätigt. Dies ist nicht zu bean-
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standen, ist doch das Interview wesentlicher Bestandteil des Verfahrens
und dementsprechend in der Gesamtbeurteilung mit zu berücksichtigen
(vgl. Art. […] Abs. […] und […] des Reglements der Forschungskommis-
sion SNF der Universität A._______ vom […]). Auch sind keinerlei An-
haltspunkte dahingehend ersichtlich, dass die Vorinstanz ihr vorliegende
Akten und Berichte bei der Entscheidfindung nicht berücksichtigt hat.
3.2 In seiner Beschwerde rügt der Beschwerdeführer zudem mit Verweis
auf diverse beigelegte E-Mails, dass die negative Beurteilung in krassem
Gegensatz zur Beurteilung von Forschenden stehe, die im entsprechen-
den Gebiet tätig seien.
Wie bereits unter E. 3.1 ausgeführt, lässt sich sowohl anhand der ange-
fochtenen Verfügung als auch am entsprechenden Sitzungsprotokollaus-
zug erkennen, dass die Vorinstanz nicht die Qualität des Projektes an
sich in Frage stellte, sondern die Ablehnungsgründe vielmehr in den per-
sönlichen Qualifikationen des Beschwerdeführers zu suchen sind. Mit
seiner Rüge übersieht der Beschwerdeführer zudem, dass gegenteilige
Ansichten in der Wissenschaft nicht unüblich sind (vgl. Urteile des Bun-
desverwaltungsgerichts B-3923/2012 vom 21. Mai 2013 E. 3.4 bzw.
B-5333/2009 vom 10. November 2010 E. 3.6). Es greift denn auch zu
kurz, im Rahmen einer Beschwerde lediglich diesen Umstand zu kritisie-
ren, ohne sich eingehend mit den beanstandeten Punkten auseinander-
zusetzen. In diesem Zusammenhang gilt es auch darauf hinzuweisen,
dass von den Gesuchstellenden eingereichte Referenzschreiben bereits
ganz grundsätzlich nicht den gleichen Stellenwert haben wie von der Vor-
instanz eingeholte Berichte unabhängiger Experten, weil nach allgemei-
ner Lebenserfahrung davon ausgegangen werden kann, dass ein Ge-
suchsteller nur befürwortende Schreiben einreicht und sich die jeweiligen
Fachpersonen auch entsprechend aussucht. Schliesslich vermögen auch
die vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde beigelegten
E-Mails keine Ermessensüberschreitung bzw. einen Ermessensmiss-
brauch der Vorinstanz darzulegen, fehlt es doch auch ihnen insbesondere
an einer substantiierten Auseinandersetzung mit bzw. Stellungnahme zu
den für die Gesuchsablehnung entscheidenden Punkten.
3.3 Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer auch, wenn er im
Umstand, dass er von der Forschungskommission nicht zu den Umstän-
den der vermeintlich langen Promotionsdauer befragt wurde, sinngemäss
eine Verletzung des rechtlichen Gehörs erblickt.
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Im Zusammenhang mit einem Beitragsgesuch obliegt es grundsätzlich
dem Gesuchstellenden, bereits im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung alle
entscheidrelevanten Elemente darzulegen (vgl. Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts B-5878/2008 vom 11. Februar 2009). Art. 12 Abs. 2 des
Beitragsreglements bzw. Ziff. 1.6 Abs. 1 des allgemeinen Ausführungsreg-
lements zum Beitragsreglement sehen in diesem Zusammenhang denn
auch vor, dass während des Gesuchsverfahrens mit Gesuchstellenden
grundsätzlich keine Rücksprache genommen wird. Eine solche Vorge-
hensweise ist grundsätzlich nicht zu beanstanden und rechtfertigt sich ge-
rade auch im Hinblick auf das Gleichbehandlungsgebot.
Ergänzend ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass es
dem Beschwerdeführer auch noch nach der Gesuchseinreichung mehr-
fach möglich gewesen wäre, die Gründe für die vermeintlich lange Pro-
motionsdauer einzubringen, so beim Vorgespräch mit dem zuständigen
Fachreferenten oder beim Interview mit der Forschungskommission. Für
eine solche Anmerkung lassen sich jedoch weder Hinweise in den vorlie-
genden Akten finden, noch gibt der Beschwerdeführer selber an, dass er
eine entsprechende Anmerkung vorgebracht hat.
4.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Vorinstanz weder eine Ver-
letzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch
des Ermessens noch die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes vorgeworfen werden kann. Die Ausfüh-
rungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung erscheinen weder
offensichtlich unrichtig noch willkürlich, sondern im Ergebnis vertretbar.
Die Ablehnung des Gesuchs war deshalb rechtmässig, so dass die Be-
schwerde abzuweisen ist.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ergibt sich, dass der Beschwerde-
führer als vollständig unterlegene Partei die Kosten des Verfahrens trägt
(vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar
2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Diese werden auf Fr. 1'000.- festgelegt und
mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
Der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung
(vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE).
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6.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht wei-
tergezogen werden (vgl. Art. 83 lit. k des Bundesgesetzes über das Bun-
desgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG,
SR 173.110]). Er ist somit endgültig.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ver-
rechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: Akten zurück)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben; Beilagen: Akten zurück)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Ronald Flury Alexander Schaer
Versand: 6. September 2013