B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-633/2013
U r t e i l v o m 1 2 . N o v e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Marc Steiner (Vorsitz),
Richter Pascal Richard,
Richter David Aschmann,
Gerichtsschreiberin Sabine Büttler.
Parteien
PBZ Pestalozzi-Bibliothek Zürich,
Zähringerstrasse 17, 8022 Zürich,
vertreten durch Rechtsanwälte
Dr. iur. Roberto Dallafior und/oder Zoe Honegger,
Nater Dallafior Rechtsanwälte AG,
Hottingerstrasse 21, Postfach, 8024 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Justiz BJ,
Direktionsbereich Privatrecht,
Eidg. Amt für das Handelsregister,
Bundesrain 20, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Verfügung vom 7. Januar 2013 betreffend Genehmigung des
Tagesregistereintrages Nr. 39685 des Handelsregisteramtes
des Kantons Zürich vom 20. November 2012.
B-633/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit Eintrag Nr. 39685 vom 20. November 2012 trug das Handelsregister-
amt des Kantons Zürich im Sinne einer Neueintragung einen Verein mit
dem Namen "PBZ Pestalozzi-Bibliothek Zürich" mit Sitz in Zürich ins Ta-
gesregister ein. Der Zweck des Vereins ist laut §1 der Statuten vom
3. Juli 2012 die Förderung der Volksbildung und Erziehung im Sinne und
Geiste Heinrich Pestalozzis. Dieser Verein führt unter dem eingetragenen
Namen die öffentliche Bibliothek der Stadt Zürich mit Bibliotheken in ver-
schiedenen Quartieren der Stadt Zürich. Sein Tätigkeitsgebiet erstreckt
sich auf das Gebiet der Stadt Zürich (Aktenverzeichnis der Vorinstanz,
Ziff. 1; Beschwerdebeilage 2).
Trägerverein der Pestalozzi-Bibliotheken ist die 1896 gegründete Pes-
talozzigesellschaft, welche anlässlich der Mitgliederversammlung vom
3. Juli 2012 in "PBZ Pestalozzi-Bibliothek Zürich" umbenannt wurde, um
den Namen des Vereins demjenigen der Bibliothek anzugleichen. Der
Verein wird in erster Linie durch Beiträge der Stadt Zürich finanziert (Be-
schwerde, S. 6-8).
Das Handelsregisteramt des Kantons Zürich übermittelte den erwähnten
Tagesregistereintrag in Übereinstimmung mit Art. 31 der Handelsregister-
verordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV, SR 221.411) dem Eidg. Amt
für das Handelsregister zur Prüfung und Genehmigung gemäss Art. 32
Abs. 1 HRegV.
B.
Am 21. November 2012 verweigerte das Eidg. Amt für das Handelsregis-
ter die Genehmigung des Tagesregistereintrags mit der Begründung, die
Erkennbarkeit der Rechtseinheit als Verein sei nicht gegeben. Nach
E-Mailverkehr zwischen dem Handelsregisteramt des Kantons Zürich und
dem Eidg. Amt für das Handelsregister einerseits und zwischen diesem
und dem Verein andererseits wurde namens des Vereins mit Mitteilung
vom 27. Dezember 2012 eine anfechtbare Verfügung verlangt.
C.
Das Eidg. Amt für das Handelsregister verweigerte die Eintragung mit
Verfügung vom 7. Januar 2013 definitiv. Deren Dispositiv lautet wie folgt:
B-633/2013
Seite 3
"1. Dem Tagesregistereintrag Nr. 39685 des Handelsregisteramts des
Kantons Zürich vom 20. November 2012 wird die Genehmigung ver-
weigert.
2. [Eröffnung und Mitteilung]".
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Name
"PBZ Pestalozzi-Bibliothek Zürich" nicht erkennen lasse, um welche
Rechtsform es sich dabei handle. Dies werde aber gemäss Rz. 252 der
Weisung des Eidg. Amts für das Handelsregister an die Handelsregister-
behörden für die Prüfung von Firmen und Namen vom 1. April 2009 ver-
langt. Weder enthalte der Name einen Rechtsformzusatz, noch könne
aus dem Ausdruck "Bibliothek" auf das Rechtssubjekt eines Vereins ge-
schlossen werden. Zudem bestehe infolge der Verwendung des Famili-
ennamens "Pestalozzi" eine erhebliche Gefahr der Täuschung des Publi-
kums, da dieser in unzutreffender Weise auf das Vorliegen eines Einzel-
unternehmens schliessen lassen könnte (angefochtene Verfügung, E. 2,
S. 2).
D.
Gegen die Verfügung des Eidg. Amtes für das Handelsregister (im Fol-
genden: Vorinstanz) vom 7. Januar 2013 erhob der Verein PBZ Pesta-
lozzi-Bibliothek Zürich (im Folgenden: Beschwerdeführer) mit Eingabe
vom 7. Februar 2013 Beschwerde mit folgenden Anträgen:
"Es sei die Verfügung der Vorinstanz vom 7. Januar 2013 betreffend den Ta-
gesregistereintrag Nr. 39685 des Handelsregisteramts des Kantons Zürich
vom 20. November 2012 aufzuheben und die Eintragung des Beschwerde-
führers als Verein mit dem Namen "PBZ Pestalozzi-Bibliothek Zürich" ge-
mäss Tagesregistereintrag Nr. 39685 des Handelsregisteramtes Zürich vom
20. November 2012 zu genehmigen;
eventualiter sei die Verfügung der Vorinstanz vom 7. Januar 2013 betreffend
den Tagesregistereintrag Nr. 39685 des Handelsregisteramts des Kantons
Zürich vom 20. November 2012 aufzuheben und die Sache mit verbindlichen
Weisungen an die Vorinstanz zurückzuweisen;
alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu
Lasten der Vorinstanz."
Der Beschwerdeführer hält seinen Namen für zulässig und eintragungs-
fähig und begründet seine Anträge im Wesentlichen damit, die Vorinstanz
habe verkannt, dass der Name als Ganzes und nicht seine Bestandteile
in isolierter Betrachtung massgebend seien. In einer Gesamtbetrachtung
könne bei einem durchschnittlich aufmerksamen Betrachter nämlich kein
B-633/2013
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Zweifel daran bestehen, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine ju-
ristische Person handle. Ausserdem würde der Familienname "Pestaloz-
zi" in Kombination mit den übrigen Bestandteilen des Namens nicht den
Eindruck erwecken, es könnte sich um eine Einzelunternehmung han-
deln. Schliesslich seien die konkreten Umstände des Einzelfalls zu be-
rücksichtigen. So würde insbesondere die Bekanntheit des Beschwerde-
führers eine Täuschung des Publikums ausschliessen (Beschwerde,
S. 20 ff.). Die 16 Bibliotheken des Beschwerdeführers würden von der
Stadt Zürich jährlich mit mehreren Millionen subventioniert (Beschwerde-
beilage 3, S. 22) und hätten im Jahr 2011 einen Bestand von insgesamt
448'006 Medien, welche im selben Jahr insgesamt 2'831'181 mal ausge-
liehen worden seien (Beschwerdebeilage 3, S. 6 ff.). Diese Zahlen sowie
die Unterstützung durch die Stadt Zürich sprächen für eine Bekanntheit
(Beschwerde, S. 9). Soweit sich die Vorinstanz auf die Weisung an die
Handelsregisterbehörden für die Prüfung von Firmen und Namen berufe,
komme den darin enthaltenen "Regeln" ausschliesslich der Charakter ei-
ner für die Gerichte nicht verbindlichen Gesetzesauslegung zu (Be-
schwerde, S. 25 f.).
E.
Nach Eingang des mit Zwischenverfügung vom 8. Februar 2013 verlang-
ten Kostenvorschusses wurde die Beschwerdeschrift der Vorinstanz mit
Verfügung vom 20. Februar 2013 zur Erstattung der Vernehmlassung zu-
gesandt.
F.
Mit Eingabe vom 22. März 2013 liess sich die Vorinstanz vernehmen. Sie
beantragt, ohne nach eigener Wahrnehmung eigentliche Rechtsbegehren
zu stellen, die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Die Vorin-
stanz hält im Wesentlichen an der Begründung der angefochtenen Verfü-
gung fest. Namentlich sei nach der Rechtsprechung nicht ohne Not von
der Weisung an die Handelsregisterbehörden für die Prüfung von Firmen
und Namen abzuweichen, soweit sie eine langjährige, rechtsgleiche Pra-
xis der Handelsregisterbehörden kodifiziere (Vernehmlassung, S. 5).
G.
Mit Replik vom 2. Mai 2013 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlas-
sung Stellung. Er bekräftigt die im Rahmen der Beschwerdeschrift gestell-
ten Rechtsbegehren und führt insbesondere aus, die seitens der Vorin-
stanz angerufene Passage der Weisung für die Prüfung von Namen und
Firmen verstosse gegen übergeordnetes Recht. Ausserdem werde
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Seite 5
bestritten, dass eine langjährige, rechtsgleiche Praxis im Sinne der dar-
gestellten Rechtsprechung bestehe (Replik, S. 3 f.).
H.
Am 3. Juni 2013 erstattete die Vorinstanz die Duplik. Darin wird nament-
lich festgehalten, unter Ziffer 8 mit dem Titel "Vereins- und Stiftungsname"
enthalte die Weisung für die Prüfung von Namen und Firmen eine auf
Vereinsnamen angepasste, differenzierte Regelung, welche insbesondere
keine zwingende Angabe der Rechtsform verlange. Gerade deshalb sei
das Täuschungsverbot im Sinne von Art. 26 HRegV von zentraler Bedeu-
tung, weshalb sich die seitens des Beschwerdeführers anbegehrte Ein-
tragung als unzulässig erweise (Duplik, S. 2 f.).
I.
Nachdem es dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 5. Juni 2013
freigestellt worden war, die Ansetzung einer Frist für eine weitere Stel-
lungnahme zu beantragen, liess dieser mit Schreiben vom 17. Juni 2013
mitteilen, dass er auf eine weitere Stellungnahme verzichte, worauf der
Schriftenwechsel mit Verfügung vom 18. Juni 2013 als geschlossen er-
klärt wurde.
J.
Mit Eingabe vom 8. Oktober 2014 reichte der Beschwerdeführer seine
Honorarnoten vom 22. April 2013 und 20. Oktober 2013 ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern sie von einer Vorinstanz
nach Art. 33 VGG erlassen worden sind und keine Ausnahme nach
Art. 32 VGG vorliegt. Die Vorinstanz zählt zu den Behörden nach Art. 33
lit. d VGG. Für den hier in Frage stehenden Bereich sieht Art. 32 VGG
zudem keine Ausnahme vor.
1.2 Art. 33 Abs. 4 der Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007
(HRegV, SR 221.411) sieht vor, dass die Vorinstanz eine beschwerde-
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Seite 6
fähige Verfügung erlässt, wenn sie eine Eintragung in das Handelsregis-
ter endgültig nicht genehmigt. Aufgrund dieser Bestimmung kann eine
von der Vorinstanz erlassene Verfügung, mit welcher sie die Genehmi-
gung einer Handelsregistereintragung endgültig verweigert, unabhängig
davon, ob sich diese Verfügung auf öffentliches Recht des Bundes oder
auf Bundesprivatrecht stützt, beim Bundesverwaltungsgericht angefoch-
ten werden (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-6017/2012 vom
13. Juni 2013, E. 1.1; ADRIAN TAGMANN, in: Rino Siffert/Nicholas Turin
[Hrsg.], Handelsregisterverordnung, Kommentar, Bern 2013, N 21 zu
Art. 33).
Der vorliegend angefochtene Entscheid betrifft die endgültige Verweige-
rung einer Handelsregistereintragung durch die Vorinstanz und ist somit
ohne Weiteres als eine vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbare Verfü-
gung zu qualifizieren.
1.3 Gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG ist namentlich zur Beschwerde berech-
tigt, wer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat (lit. a), durch
die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (lit. b) und ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (lit. c). Der
Beschwerdeführer ist formeller und materieller Adressat der angefochte-
nen Verfügung (TAGMANN, a.a.O., N 21 zu Art. 33), hinsichtlich seiner
Namensbildung unmittelbar berührt und damit zur Beschwerde legitimiert.
1.4 Eingabefrist und -form sind gewahrt (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG),
die Vertreter haben sich rechtsgenüglich ausgewiesen (Art. 11 VwVG),
der Kostenvorschuss wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG)
und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 46 ff. VwVG).
Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
2.1 Gemäss Art. 940 Abs. 1 OR und Art. 28 HRegV hat der Registerführer
zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Eintragung erfüllt
sind. Nach Art. 32 Abs. 1 HRegV prüft das Eidg. Amt für das Handels-
register die Einträge und genehmigt sie, sofern sie die Voraussetzungen
des Gesetzes und der Verordnung erfüllen, wobei die Prüfungspflicht des
Eidg. Amts für das Handelsregister derjenigen des für die Eintragung zu-
ständigen Handelsregisteramts entspricht (Art. 32 Abs. 3 HRegV). Wäh-
rend dem Handelsregisterführer für die formellen registerrechtlichen Vor-
aussetzungen eine umfassende Kognition zusteht, ist seine Prüfungsbe-
B-633/2013
Seite 7
fugnis in Belangen des materiellen Rechts beschränkt. Er hat nach stän-
diger Rechtsprechung auf die Einhaltung jener zwingenden Gesetzesbe-
stimmungen zu achten, die im öffentlichen Interesse oder zum Schutze
Dritter aufgestellt sind, während die Betroffenen zur Durchsetzung von
Vorschriften, die nachgiebigen Rechts sind oder nur private Interessen
berühren, das Zivilgericht anzurufen haben. Da die Abgrenzung im Ein-
zelfall schwierig sein kann, ist die Eintragung nur dann abzulehnen, wenn
sie offensichtlich und unzweideutig dem Recht widerspricht, nicht aber
wenn sie auf einer ebenfalls vertretbaren Gesetzesauslegung beruht, de-
ren Beurteilung dem Zivilgericht überlassen bleiben muss (BGE 132 III
668, E. 3.1 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 4A_363/2013 vom 28. April
2014, E. 2.1).
2.2 Art. 26 HRegV schreibt vor, dass die Eintragungen in das Handels-
register wahr sein müssen und weder zu Täuschung Anlass geben noch
einem öffentlichen Interesse widersprechen dürfen. Nach herrschender
Lehre und Rechtsprechung prüft der Registerführer gestützt auf Art. 955
OR die Firmenbildungsvorschriften, namentlich das Täuschungsverbot,
mit voller Kognition (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-4719/2010
vom 31. August 2010, E. 3.2 mit Hinweisen; MARTIN K. ECKERT, in: Hon-
sell et al. [Hrsg.], Obligationenrecht II, Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel
2012, N 26 zu Art. 940 OR; TAGMANN, a.a.O., N 7 in fine zu Art. 32). Da-
gegen ist die Kognition etwa hinsichtlich der Verwechslungsgefahr einge-
schränkt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-4719/2010 vom
31. August 2010, E. 3.2; MARTINA ALTENPOHL, in: Honsell et al. [Hrsg.],
Obligationenrecht II, Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2012, N 2 f. zu
Art. 955 OR; JEAN NICOLAS DRUEY/EVA DRUEY JUST, in: Gesellschafts-
und Handelsrecht, 10. Aufl., Basel 2010, S. 335 f.; CLEMENS MEISTER-
HANS, Prüfungspflicht und Kognitionsbefugnis der Handelsregisterbehör-
de, Diss. Zürich 1996, S. 191; KARL REBSAMEN, Das Handelsregister,
2. Aufl., Zürich 1999, S. 12). Da dem Täuschungsverbot auch in Bezug
auf die Namen von Vereinen eine wesentliche Bedeutung zukommt (vgl.
dazu ausführlich E. 5.1 hiernach; MEISTERHANS, a.a.O., S. 441), erscheint
es sachgerecht, auch hier von voller Kognition auszugehen.
2.3 Das Bundesverwaltungsgericht verfügt grundsätzlich über eine um-
fassende Prüfungsbefugnis (Art. 49 VwVG). Die Kognition des Bundes-
verwaltungsgerichts kann indes nicht weiter sein als diejenige der Vorin-
stanz (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C.527/2007 vom 13. Mai 2008,
E. 8.3).
B-633/2013
Seite 8
3.
3.1 Der angefochtene Entscheid wird insbesondere auf Rz. 252 der vo-
rinstanzlichen Weisung an die Handelsregisterbehörden für die Prüfung
von Firmen und Namen vom 1. April 2009 gestützt (nachfolgend: "Wei-
sungen"; veröffentlicht unter: > Themen > Wirtschaft >
Handelsregister > Rechtliche Grundlagen). Dort wird Art. 26 HRegV kon-
kretisiert, wonach Eintragungen in das Handelsregister unter anderem
nicht zu Täuschungen Anlass geben dürfen (vgl. E. 2.2 hiervor). In die-
sem Sinne sieht die Weisung vor, dass der Name derart gebildet werden
muss, dass Dritte auf das Bestehen eines Vereins bzw. einer Stiftung
schliessen können.
3.2 Die Weisung der Vorinstanz an die Handelsregisterbehörden für die
Prüfung von Firmen und Namen ist Ausdruck der Praxis der Vorinstanz
(CHRISTIAN CHAMPEAUX, Die neue Weisung des Eidg. Amtes für das Han-
delsregister für die Prüfung von Firmen und Namen – ein erster Über-
blick, in: REPRAX 2/2009, S. 64 ff.). Die Kompetenz zum Erlass dieser
Weisung ergibt sich aus Art. 5 Abs. 2 Bst. a HRegV. Derartige Weisungen
stellen in der Form einer Verwaltungsverordnung allgemeine Dienstan-
weisungen an die Handelsregisterbehörden dar, denen keine Gesetzes-
kraft zukommen (vgl. OLIVER ZIBUNG/ELIAS HOFSTETTER, in: Waldmann/
Weissenberger [Hrsg.], VwVG Praxiskommentar, N 9 zu Art. 49). Nach
der Rechtsprechung ist dennoch nicht ohne Not von ihnen abzuweichen,
soweit sie von Spezialisten nach einer Konsultation aller interessierten
Kreise ausgearbeitet wurden und eine langjährige, rechtsgleiche Praxis
der Handelsregisterbehörden festhalten (Urteil des Bundesgerichts
4A.8/1998 vom 11. September 1998, publiziert in sic! 1/1999, S. 44 f.,
E. 4a; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-4719/2010 vom
31. August 2010, E. 3.3). Die Weisungen sind somit vom Bundesver-
waltungsgericht im Rahmen der Gesetzesauslegung zu berücksichtigen,
wobei die Besonderheiten des Einzelfalls im konkreten Fall jeweils zu
prüfen sind.
3.3 Der Beschwerdeführer hält die Weisungen der Vorinstanz betreffend
den Vereinsnamen für gesetzeswidrig. Das aus Art. 26 HRegV fliessende
Täuschungsverbot verlange lediglich, dass – negativ – kein Anlass für ei-
ne Täuschung geschaffen werde. Die Weisungen seien dagegen strenger
formuliert, da sie – positiv – voraussetzen, die Rechtsform des Vereins
müsse aus dem Namen hervorgehen, entweder aufgrund des Namens
selbst, durch die Angabe der Rechtsform oder eines anderen Ausdrucks,
der auf einen Verein hinweise (Beschwerde, S. 19). Diesbezüglich ist
B-633/2013
Seite 9
klarzustellen, dass die Weisungen lediglich Leitsätze enthalten und die
bestehende Praxis der Vorinstanz festhalten. Ein Anspruch auf Vollstän-
digkeit wird nicht erhoben. Ausserdem ist die vom Beschwerdeführer vor-
gebrachte Unterscheidung zwischen positiver bzw. aktiver und negativer
bzw. passiver Täuschung kaum überzeugend, weil das Fehlen eines Beg-
riffes ebenso täuschend sein kann wie die Zugabe eines unklaren Begrif-
fes. Schliesslich kann vorliegend offenbleiben, ob die Weisungen den
Gesetzestext zu weit auslegen, weil die Täuschungsgefahr in Bezug auf
den Namen des Beschwerdeführers im Ergebnis auch unter Berücksich-
tigung der Weisungen eine Verweigerung der Eintragung nicht rechtfer-
tigt.
4.
4.1 Ein Verein ist zur Eintragung ins Handelsregister berechtigt (Art. 61
Abs. 1 ZGB). Dazu verpflichtet ist er, wenn er ein nach kaufmännischer
Art geführtes Gewerbe betreibt (Art. 61 Abs. 2 ZGB i.V.m. Art. 934 Abs. 1
OR). In beiden Fällen hat auch ein Verein die Vorschriften der Handelsre-
gisterverordnung sowie der Weisung der Vorinstanz (vgl. E. 2 und 3 hier-
vor) einzuhalten. Entsprechend kann das Recht bzw. die Pflicht, einen
Verein im Handelsregister einzutragen, nur unter der Bedingung ausgeübt
werden, dass der Vereinsname die Vorschriften des Registers einhält.
Nun unterstehen Vereine grundsätzlich nicht dem obligationenrechtlichen
Firmenrecht. Sie verfügen stattdessen über einen Namen (BGE 117 II
513, E. 3a; Weisungen, Rz. 245; JEAN-FRANÇOIS PERRIN/CHRISTINE
CHAPPUIS, Droit de l'association, 3. Aufl., Genf 2008, S. 14). Diesen dür-
fen sie grundsätzlich frei wählen (BGE 117 II 513, E. 3a; bereits FRITZ
VON STEIGER, Schweizerisches Firmenrecht, Zürich 1938, S. 45). So be-
steht für Vereine im Gegensatz zu Kapitalgesellschaften insbesondere
keine Pflicht die Rechtsform im Namen zu tragen (BGE 117 II 513, E. 3a;
KARL REBSAMEN, Das Handelsregister, 2. Aufl., Zürich 1999, S. 297 f.).
4.2 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist nicht die Bildung des Ver-
einsnamens strittig sondern dessen Vereinbarkeit mit dem Täuschungs-
verbot. Laut Vorinstanz kann der Name des Beschwerdeführers zu einer
Täuschung des Publikums führen. Das Täuschungsverbot ist über den
bereits erwähnten Art. 26 HRegV hinaus für das Firmenrecht auch in
Art. 944 Abs. 1 OR festgehalten. Der jeweilige Inhalt dieser beiden Be-
stimmungen ist zwar nicht identisch, doch erlaubt es der gleichgerichtete
Zweck der genannten Normen (insbesondere Registerklarheit, Verkehrs-
schutz und Rechtssicherheit), dass Lehre und Rechtsprechung zur einen
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Seite 10
Bestimmung auch auf die jeweils andere angewandt werden (FLORIAN
ZIHLER, in: Rino Siffert/Nicholas Turin [Hrsg.], Handelsregisterverordnung,
Kommentar, Bern 2013, N 7 zu Art. 26). Soweit die Namensbildung von
Vereinen durch das Täuschungsverbot gemäss Art. 26 HRegV einge-
schränkt wird, drängt sich demnach die Anwendung der Grundsätze des
Firmenrechts auf das Namensrecht von Vereinen bei der Eintragung ins
Handelsregister auf (BGE 116 II 605, E. 4a; ARTHUR MEIER-HAYOZ/PETER
FORSTMOSER, Schweizerisches Gesellschaftsrecht, 11. Aufl., Bern 2012,
S. 179; HANS MICHAEL RIEMER, BK 1990, N 394 zu Personenrecht, Sys-
tematischer Teil). Demgegenüber kann vorliegend offen gelassen werden,
ob das Firmenrecht grundsätzlich und auch ausserhalb einer Eintragung
ins Handelsregister analog auf das Namensrecht von Vereinen ange-
wandt werden muss (ebenfalls offengelassen in BGE 103 Ib 6, E. 4).
5.
5.1 Bei der Prüfung der Täuschungsgefahr ist auf die besonderen Um-
stände des Einzelfalles abzustellen (BGE 123 III 220, E. 4b; BGE 117 II
192, E. 4b; BGE 108 II 130, E. 4; MEISTERHANS, a.a.O., S. 194). Die Fir-
ma als Ganzes ist entscheidend und zwar nach dem Eindruck, den sie
einem durchschnittlich aufmerksamen Publikum oder einem Durch-
schnittsbeobachter vermittelt (ALTENPOHL, a.a.O., N 15 zu Art. 944 OR;
ZIHLER, a.a.O., N 13 zu Art. 26; CHRISTIAN HILTI, Firmenrecht, in: SIWR
III/2, 2. Aufl., Basel 2005, S. 26 f.; BGE 113 II 280, E. 3; vgl. auch Urteil
des Bundesgerichts 4A.717/2011 vom 28. März 2012, E. 2.1, in Bezug
auf die Verwechslungsgefahr, m.w.H). Der relevante Verkehrskreis wird in
der Regel national abgegrenzt. Relevant ist somit nicht der spezifische
Kundenkreis der in Frage stehenden juristischen Person, sondern das
schweizerische Publikum insgesamt (BGE 110 II 398, E. 1a; ALTENPOHL,
a.a.O., N 15 zu Art. 944 OR, HILTI, a.a.O., S. 27; DANIEL AGTEN, Der
Schutz von Unternehmenskennzeichnen bei Kollisionen mit anderen Un-
ternehmens- und Waren- oder Dienstleistungskennzeichnen in der
Schweiz, Bern 2011, S. 12 f.). Es reicht aus, dass die Anmeldung, ein Be-
leg oder der Publikationstext potentiell täuschend ist. Art. 26 HRegV ver-
langt weder, dass eine Absicht vorliegt, jemanden zu täuschen, noch dass
jemand tatsächlich getäuscht wurde (ZIHLER, a.a.O., N 15 zu Art. 26; MEI-
ER-HAYOZ/FORSTMOSER, a.a.O., S. 194).
Ausserdem darf die Firma bzw. der Name keine Unklarheiten über die
Rechtsform verursachen (REINHARD OERTLI, Handkommentar zum
Schweizerischen Privatrecht, 2. Aufl., Zürich 2012, N 43b zu Art. 944 OR;
CHAMPEAUX, a.a.O., S. 70 f.). Es ist zwar nicht in jedem Falle erforderlich,
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Seite 11
dass ein Verein im Namen den Bestandteil "Verein" verwendet; indessen
gilt es zu vermeiden, dass Dritte ohne einen solchen Zusatz über die
Rechtsform des Vereins getäuscht werden (RIEMER, a.a.O., N 407 zu
Personenrecht, Systematischer Teil; bereits VON STEIGER, a.a.O., S. 46).
5.2 Die Weisungen der Vorinstanz nehmen die Vorgabe auf, wonach die
Firma keine Unklarheiten über die Rechtsform verursachen darf (Weisun-
gen, Rz. 25). Dies gilt in gleichem Masse auch für einen Vereinsnamen:
dieser darf keine unzutreffenden Angaben über die Rechtsform enthalten
oder so gebildet sein, dass auf eine andere Rechtsform geschlossen
werden kann (Weisungen, Rz. 248). Entsprechend müssen Dritte aus der
Namensbildung auf das Bestehen eines Vereins schliessen können (Wei-
sungen, Rz. 252). Andernfalls ist der Name mit der Angabe der Rechts-
form oder mit einem anderen Ausdruck, der auf ein Rechtssubjekt hin-
weist, zu ergänzen. Als zulässiges Beispiel für einen Vereinsnamen führt
die Vorinstanz in ihrer Weisung den Namen "Milchverein Hintertal" auf
(Weisungen, Rz. 249). Hingegen erachtet die Vorinstanz die Firma bzw.
den Namen "Genossenschaftliche Vereinsbank AG" als Firma einer Ge-
nossenschaft, Aktiengesellschaft oder als Vereinsname für unzulässig.
5.3 Im vorliegend strittigen Namen "PBZ Pestalozzi-Bibliothek Zürich"
fehlt ein Zusatz hinsichtlich der Rechtsform des Vereins. Ausserdem ent-
hält der Name einen Familiennamen. Beides ist, für sich alleine genom-
men, kein Hinderungsgrund für die Eintragung. Aus der Kombination die-
ser beiden Elemente schliesst die Vorinstanz jedoch, dass die Vereins-
form unklar sei, weil der Familienname auch eine Einzelfirma bezeichnen
könnte. Tatsächlich kommt der strittige Name als Firma eines Einzelun-
ternehmens gemäss Art. 945 OR in Frage, weil er den Familienname
"Pestalozzi" enthält. Im Hinblick auf das Ergebnis der vorliegenden Prü-
fung kann die zwischen den Parteien strittige Frage, ob die Vorausset-
zungen für eine Eintragung als Einzelfirma überhaupt vorliegen, offen ge-
lassen werden. Festzuhalten ist vorerst einzig, dass der strittige Name
des Beschwerdeführers ohne Prüfung der Besonderheiten des Einzelfalls
grundsätzlich geeignet wäre, eine relevante Täuschungsgefahr zu be-
gründen. Insofern ist die Argumentation der Vorinstanz nachvollziehbar.
Fraglich ist dagegen, ob diese theoretische Gefahr angesichts des kon-
kreten Falles die vorliegend zu beurteilende Verweigerung der Eintragung
durch die Vorinstanz rechtfertigt.
5.4 In Bezug auf den Namensbestandteil "Bibliothek" führt die Vorinstanz
an, dass diese Bezeichnung keinen hinreichenden Hinweis auf das Vor-
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Seite 12
liegen des Rechtssubjekts eines Vereins darstelle (angefochtene Verfü-
gung, S. 7). Die Bezeichnung "Bibliothek" müsse weit verstanden werden,
weil damit gelegentlich auch Informationssammlungen, wie Websites, Da-
tenbanken oder einzelne Bücher bzw. Buchreihen bezeichnet werden.
Auch der ausschliesslich zum Aufbewahren und Lesen von Büchern be-
nutzte Raum in einer Privatwohnung werde Bibliothek genannt. Der Be-
schwerdeführer bringt dagegen vor, die Umschreibung der Vorinstanz
greife zu kurz, weil die Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls
und dabei namentlich die Wahrnehmung des Namens beim Publikum
massgebend seien. Der Beschwerdeführer habe ganz bewusst den Na-
men "PBZ Pestalozzi-Bibliotheken Zürich" gewählt, um den Namen des
Beschwerdeführers als Trägerverein an die Bezeichnung der physischen
Bibliotheken ("Pestalozzi-Bibliotheken") anzugleichen. Durch diese An-
gleichung habe eine allfällige Täuschung des Publikums eben gerade
ausgeschlossen werden sollen (Replik, S. 6).
Der Vorinstanz ist insofern zuzustimmen, als unter einer Bibliothek heut-
zutage entgegen der Etymologie des Wortes nicht mehr zwingend eine
physische Sammlung von Büchern zu verstehen ist. Auch der Beschwer-
deführer spricht von ausgeliehenen Medien (Beschwerdebeilage 3,
S. 6 ff.). So bieten viele Bibliotheken allein oder in einem Verbund "digi-
tale Bibliotheken" an. Richtig ist aber auch, dass der Begriff "Bibliothek"
auf einen öffentlich-rechtlichen Akteur oder einen Rechtsträger mit ideel-
len Interessen im Sinne einer gemeinschaftlichen Trägerschaft hinweist.
Eine kommerzielle Bibliothek wird demgegenüber eher als ungewöhnlich
empfunden. Es besteht insoweit auch ein Unterschied zwischen einer
Bibliothek und dem Anbieten von Büchern zum Kauf ("Pestalozzi Bücher
Zürich"). Ein Durchschnittsleser schliesst entgegen der Darstellung der
Vorinstanz (Vernehmlassung, S. 8) jedenfalls nicht ohne Gedankenauf-
wand auf allenfalls kommerziell angebotene Dienstleistungen wie Archi-
vierung oder Transporte, die mit dem Betrieb einer Bibliothek in Zusam-
menhang stehen können. Ob der Firmenname "Pestalozzi Bibliothek" für
ein Einzelunternehmen täuschend wäre, wie der Beschwerdeführer vor-
bringt (Replik, S. 5. f.), kann indessen offen bleiben. Nach dem Gesagten
ebenfalls nicht geprüft zu werden braucht, ob die örtliche Bezeichnung
"Zürich" nicht eher gegen eine digitale Datensammlung spricht, die nor-
malerweise gerade nicht mit einem geographischen Ort in Verbindung
gebracht werden dürfte. Private Büchersammlungen sind jedenfalls inso-
fern kaum relevant, als sie in der Regel eben gerade nicht Teil des Ge-
schäftsverkehrs sind und eine firmenrechtliche Täuschung nicht in Be-
tracht fällt. Ferner wird gemäss Weisungen beispielsweise die "Quartier-
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spielgruppe Länggasse" als zulässiger Name für einen Verein genannt.
Aus diesem Beispiel lässt sich ableiten, dass die Vorinstanz als Vereins-
namen eine Kombination, die den Begriff "Verein" nicht ausdrücklich ent-
hält, jedenfalls solange akzeptiert, als der stattdessen darin enthaltene
Begriff auf eine gemeinschaftliche Trägerschaft hinweist (vgl. E. 5.1 hier-
vor). Demzufolge steht der strittige Name, welcher mit "Bibliothek" einen
Begriff enthält, der – wie vorher festgestellt – auf eine öffentliche oder pri-
vate gemeinschaftliche Trägerschaft deutet, nicht mit demjenigen Leitsatz
der Weisungen im Widerspruch, wonach der Name derart gebildet wer-
den soll, dass Dritte auf das Bestehen eines Vereins schliessen können.
Dies jedenfalls dann, wenn die weiteren Namenselemente geeignet sind,
die Täuschungsgefahr hinreichend zu relativieren, was im Folgenden in
Bezug auf den Namen "Pestalozzi" näher zu prüfen ist.
5.5 Die Vorinstanz geht davon aus, dass im vorliegenden Zusammen-
hang vom Familiennamen "Pestalozzi" allenfalls auf eine Einzelfirma ge-
schlossen werden könnte, weil gemäss Art. 945 Abs. 1 OR zum zwingend
vorgeschriebenen Inhalt der Firma eines Einzelunternehmers der Famili-
enname des Unternehmers gehört. Soweit der Beschwerdeführer der
Vorinstanz vorwirft, von einem Allianznamen Pestalozzi-Bibliothek auszu-
gehen (Beschwerde, S. 21), kann ihm jedenfalls nicht gefolgt werden.
Das Publikum assoziiere beim Familiennamen "Pestalozzi" indessen – so
die Vorinstanz – nicht zwingend den berühmten Pädagogen und Schrift-
steller Johann Heinrich Pestalozzi. Vielmehr sei dieser Familienname weit
verbreitet und komme in verschiedenen anderen Firmennamen vor. Da-
her werde ein Durchschnittsleser vom strittigen Namen auf die Existenz
einer Einzelfirma schliessen (Vernehmlassung, S. 7 f.). Der Beschwerde-
führer bringt dagegen vor, der durchschnittliche Schweizer verbinde mit
dem Familiennamen "Pestalozzi" Johann Heinrich Pestalozzi und na-
mentlich dessen soziale und gemeinnützige Projekte. Dieser Familien-
name lasse daher auf eine gemeinnützige Tätigkeit schliessen (Be-
schwerde, S. 21 f.).
Selbst wenn vom Familiennamen "Pestalozzi" allein nicht zwingend auf
einen Verein geschlossen werden muss, stellt sich vorliegend aufgrund
der Besonderheiten des konkreten Falles die Frage, wie hoch die tatsäch-
liche Täuschungsgefahr im von der Vorinstanz behaupteten Sinne ist,
wonach in unzutreffender Weise auf ein Einzelunternehmen geschlossen
wird. Dabei wird einerseits auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten,
dass Pestalozzi als Familienname eine gewisse Verbreitung aufweist.
Andererseits ist die durch die mit der Verwendung von Namen verbunde-
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ne Täuschungsgefahr in Bezug auf den spezifischen Vereinszweck (bzw.
dessen kaufmännisches Gewerbe) zu prüfen, soweit dieser – wie hier
durch den Begriff "Bibliothek" – im Namen selbst transparent gemacht
wird. Während der Vorinstanz wohl zuzustimmen wäre, soweit sie davon
ausgeht, dass beim Kauf von Handschuhen ("Pestalozzi Lederwaren Zü-
rich") nicht der Schriftsteller und Pädagoge assoziiert wird, kann ihr dies-
bezüglich in Bezug auf das Betreiben einer Bibliothek nicht gefolgt wer-
den. Auch wenn nicht das Wissen um Schulgründungen durch Johann
Heinrich Pestalozzi oder über Titel von Werken oder einzelne pädagogi-
sche Thesen vorausgesetzt werden kann, wird beim Begriff "Bibliothek"
gleichwohl in naheliegender Weise ein Zusammenhang zum Schriftsteller
und zur Zielsetzung der Volksbildung hergestellt, was auch auf die nicht
kommerzielle Zwecksetzung einer "Pestalozzi-Bibliothek" schliessen
lässt.
5.6 Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass vorliegend das Betreiben
von Bibliotheken als Aktivität in Frage steht (vgl. E. 5.4 hiervor) und der
Familienname Pestalozzi in diesem Zusammenhang entgegen der Auf-
fassung der Vorinstanz viel eher auf den Pädagogen und Schriftsteller
Johann Heinrich Pestalozzi als auf den Inhaber einer Einzelfirma schlies-
sen lässt (vgl. E. 5.5 hiervor), ist zusammenfassend davon auszugehen,
dass die Täuschungsgefahr hinsichtlich einer unzutreffenden Einzelfirma
– wenn überhaupt – bloss hypothetischer Natur ist, was keine Täu-
schungsgefahr im Rechtssinn bewirkt. Somit ist vom hier strittigen Namen
in Kombination mit dem Begriff "Bibliothek" auf die Rechtsform des Ver-
eins zu schliessen. Deshalb verlangt der Zweck der anzuwendenden
Norm nicht, dass der Name des Beschwerdeführers zwingend mit der
Angabe der Rechtsform ergänzt wird (Weisungen, Rz. 252). Die Weisun-
gen sind einer Auslegung in diesem Sinne zugänglich, sodass nicht über
die generelle Rechtskonformität derselben zu entscheiden ist (vgl. E. 3.3
hiervor). Entsprechend führt die Vorinstanz denn auch aus, dass die Wei-
sung "keine zwingende Angabe der Rechtsform" verlangt (Duplik, S. 2);
es geht vielmehr nur um die Beurteilung der Täuschungsgefahr im Einzel-
fall. Inwiefern dem Beschwerdeführer sowie den konkreten Bibliotheken
eine Bekanntheit zukommt, und inwieweit eine allfällige Bekanntheit han-
delsregisterrechtlich relevant wäre, wie der Beschwerdeführer behauptet,
kann demnach offen bleiben. Ebenfalls offen bleiben kann die Frage, ob
der strittige Name in Gleichbehandlung mit dem eingetragenen Vereins-
namen "Bibliothekspass Nordwestschweiz" auch dann einzutragen wäre,
wenn er als täuschend beurteilt würde.
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6.
Nach dem Gesagten erscheint die Verweigerung der Eintragung durch
die Vorinstanz unzulässig. Die Würdigung der Besonderheiten des Einzel-
falls führen dazu, dass eine relevante Täuschungsgefahr – auch im Lichte
der Weisungen der Vorinstanz – verneint werden muss. Somit ist die Be-
schwerde gutzuheissen und die Verfügung aufzuheben.
6.1 Der Beschwerdeführer beantragt nebst der Aufhebung der Verfügung
der Vorinstanz auch die Genehmigung der Eintragung des Beschwerde-
führers als Verein mit dem Namen "PBZ Pestalozzi-Bibliothek Zürich"
gemäss Tagesregistereintrag Nr. 39685 des Handelsregisteramts des
Kantons Zürich vom 20. November 2012. Sein Hauptantrag lautet dem-
nach auf Erlass eines reformatorischen Urteils, eventualiter verlangt er
die Rückweisung an die Vorinstanz.
6.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet die Rechtsmittelinstanz in
der Sache selbst. Ausnahmsweise weist sie die Sache mit verbindlicher
Weisung an die Vorinstanz zurück. Der Beschwerdeinstanz wird dabei die
Befugnis eingeräumt bzw. die Pflicht auferlegt, verbindliche Weisungen
an die Vorinstanz zu erteilen. Unter welchen Voraussetzungen die Be-
schwerdesache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, geht hingegen we-
der aus der Norm selbst noch aus den Materialien hervor (Botschaft des
Bundesrates an die Bundesversammlung über das Verwaltungsverfahren
vom 24. September 1965, BBl 1965 II 1348 ff; vgl. insbesondere S. 1372).
6.3 Das reformatorische Urteil hat den Vorteil der Verfahrensökonomie,
weil der Streit mit demselben beendet wird, ohne dass sich die erste In-
stanz mit der Sache wieder beschäftigen muss. Sie führt aber zugleich zu
einer unmittelbaren Einmischung der Beschwerdeinstanz in die Angele-
genheiten der Vorinstanz (MADELEINE CAMPRUBI, in: Christoph Auer et al.
[Hrsg.], Kommentar VwVG, Zürich 2008, N 2 zu Art. 61).
6.4 Das Eintragungsverfahren für Handelsregistereinträge weist die Spe-
zialität auf, dass es ein Zusammenspiel zwischen kantonaler und Bun-
desebene vorsieht. Gemäss Art. 31 f. HRegV übermitteln die kantonalen
Handelsregisterämter der Vorinstanz ihre Einträge zur Genehmigung. Es
rechtfertigt sich deshalb, die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Er-
wägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. zum Ganzen das Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts B-2702/2011 vom 6. Dezember 2011
E. 5). Dies bedeutet, dass die Eintragung nicht mit der Begründung ver-
weigert werden darf, der Name des Beschwerdeführers sei aufgrund der
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Täuschungsgefahr hinsichtlich des unzutreffenden Eindrucks der Existenz
eines Einzelunternehmens nicht eintragungsfähig.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG) und es ist dem Beschwerdeführer der von
ihm geleistete Kostenvorschuss zurückzuerstatten.
8.
Die Vorinstanz hat dem obsiegenden Beschwerdeführer eine Parteient-
schädigung im Umfang der ihr erwachsenen, notwendigen Kosten auszu-
richten (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Vorliegend ist die Partei-
entschädigung zugunsten des anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers
aufgrund der eingereichten Kostennoten vom 22. April 2013 und
20. Oktober 2014 festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 7
Abs. 1 VGKE). Das geltend gemachte Honorar von Fr. 4'108.30 (inkl.
MwSt.) zuzüglich einer Kleinspesenpauschale von Fr. 123.30 (inkl.
MwSt.), d.h. gesamthaft Fr. 4'231.60 (inkl. MwSt.), erscheint für das Be-
schwerdeverfahren als angemessen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, die Verfügung der Vorinstanz vom
7. Januar 2013 aufgehoben und die Sache zum erneuten Entscheid im
Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer
geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.– wird dem Be-
schwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu-
rückerstattet.
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3.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten des Bundesamtes für Justiz eine
Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'231.60 (inkl. MwSt.) zugespro-
chen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Rechtsvertreter; Gerichtsurkunde; Beilage:
Rückerstattungsformular)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. 39685; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Marc Steiner Sabine Büttler
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be-
gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 17. November 2014