B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-6349/2011
U r t e i l v o m 2 7 . N o v e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Maria Amgwerd (Vorsitz),
Richter Stefan Mesmer, Richter Frank Seethaler,
Gerichtsschreiberin Andrea Giorgia Röllin.
Parteien
X._______,
vertreten durch Francisco José Vázquez Bürger,
Rechtsanwalt, _______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenrente (Neuanmeldung);
Verfügung der IVSTA vom 7. November 2011.
B-6349/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der am _______ 1954 geborene, geschiedene spanische Staatsangehö-
rige X._______ wohnt in Spanien. Er war während den Jahren 1981 bis
1995 (mit Unterbrüchen) in der Schweiz erwerbstätig (IV-act. 42) und ent-
richtete dabei die obligatorischen Beiträge an die Schweizerische Alters-,
Hinterbliebenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV). Danach verlegte er
seinen Wohnsitz nach Spanien, wo X._______ ab dem 1. Februar 1997
selbständig in der Landwirtschaft als Schweine- und Rinderzüchter arbei-
tete (IV-act. 29-30 und 42).
B.
Im April 2009 erlitt X._______ einen Unfall, der einen Traumatismus des
linken Armes und der lumbalen Wirbelsäule zur Folge hatte (IV-act. 5; IV-
act. 8 S. 2 und IV-act. 33).
C.
Mit EU-Formular E 204 vom 3. Februar 2010 (IV-act. 1) meldete der hei-
matliche spanische Versicherungsträger den Versicherten erstmals bei
der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA; nachfolgend auch: Vorin-
stanz) zum Bezug von Leistungen der schweizerischen Invalidenversi-
cherung an (unter Beilage des EU-Formulars E 205, ebenfalls vom
3. Februar 2010, über den Versicherungsverlauf in Spanien [IV-act. 2],
des EU-Formulars E 207, auch vom 3. Februar 2010, über den Beschäf-
tigungsverlauf [IV-act. 3] und eines ausführlichen ärztlichen Berichts in
Form des EU-Formulars E 213 vom 18. Januar 2010 [IV-act. 8]). Das
Schreiben der IVSTA vom 25. Februar 2010 (IV-act. 12), mit welchem sie
den Versicherten zur Einreichung weiterer Unterlagen aufforderte, liess
X._______ trotz Mahnung der IVSTA am 26. April 2010 (IV-act. 13) unbe-
antwortet.
Mit Verfügung vom 16. Juni 2010 entschied die IVSTA, nicht auf das
erstmalige Leistungsgesuch einzutreten, da der Versicherte seiner Mitwir-
kungspflicht bei der Sachverhaltsabklärung nicht nachgekommen sei (IV-
act. 15). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
D.
Nachdem der heimatliche Versicherungsträger der IVSTA am 23. Juli
2010 eine Zusammenfassung der Bescheide gemäss EU-Formular E 211
(IV-act. 16) zugesandt und X._______ am 28. Juli 2010 laut eigenen An-
gaben letztmals in seiner bisherigen landwirtschaftlichen Tätigkeit gear-
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Seite 3
beitet (IV-act. 29) hatte, sprach der heimatliche Versicherungsträger dem
Versicherten am 10. Januar 2011 eine spanische Invalidenrente zu (Ent-
scheid vom 1. Februar 2011, IV-act. 18).
E.
Aufgrund dieser Zusprache ersuchte X._______ mit Schreiben vom
9. Februar 2011 erneut um Leistungen der schweizerischen Invalidenver-
sicherung (IV-act. 19), worauf ihn auch der spanische Versicherungsträ-
ger abermals bei der IVSTA zum Leistungsbezug anmeldete (EU-
Formular E 204 vom 24. Februar 2011 [IV-act. 21], unter Beilage der EU-
Formulare E 205 [IV-act. 22] und E 207 [IV-act. 23], alle ebenfalls vom
24. Februar 2011).
Die IVSTA holte danach Auskünfte beim Versicherten (Arbeitgeberfrage-
bogen vom 26. April 2010 betreffend die selbständige Tätigkeit in der
Landwirtschaft [IV-act. 29], Versichertenfragebogen vom 26. April 2011
[IV-act. 30], Beiblatt R zum Leistungsgesuch vom 15. Juni 2011 [IV-act.
33] und Fragebogen für selbständige Landwirte vom 15. Juni 2011 [IV-act.
34]) sowie einen neuerlichen ausführlichen ärztlichen Bericht gemäss EU-
Formular E 213 (Bericht vom 21. Februar 2011, IV-act. 41) ein. Nachdem
die Vorinstanz zudem ihren medizinischen Dienst hatte Stellung nehmen
lassen (ärztliche Stellungnahme von Dr. A._______ vom 4. August 2011,
IV-act. 43), stellte die IVSTA dem Versicherten mit Vorbescheid vom
26. August 2011 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (IV-
act. 45). Am 7. November 2011 verfügte die Vorinstanz wie angekündigt
(IV-act. 49).
F.
Hiergegen hat X._______ am 18. November 2011 Beschwerde mit dem
Rechtsbegehren erhoben, es sei rückwirkend eine Invalidenrente zu ge-
währen, wozu eine korrekte fachmedizinische Abklärung in der Schweiz
durchzuführen sei.
Mit Beschwerdeergänzung vom 17. Januar 2012 begehrt der Beschwer-
deführer sodann aber sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Ver-
fügung sowie die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu einge-
henden fachmedizinischen Abklärungen in Spanien oder der Schweiz und
darauf folgendem neuem Entscheid.
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Seite 4
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 24. Februar 2012 beantragt die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde.
H.
Mit Replik vom 20. März 2012 bekräftigt der Beschwerdeführer seine An-
träge, die er anlässlich seiner Beschwerdeergänzung gestellt hat.
I.
In der Duplik vom 4. April 2012 bestätigt auch die Vorinstanz ihren Antrag.
J.
In seiner unaufgefordert eingereichten Eingabe vom 8. Mai 2012 (unter
Beilage eines Gutachtens von Dr. B._______, Spezialist in orthopädi-
scher Chirurgie, vom 19. April 2012) hält der Beschwerdeführer weiterhin
an seinen Anträgen fest, welche er in seiner Beschwerdeergänzung ge-
stellt hat.
Die Vorinstanz beantragt in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom
29. Mai 2012 erneut die Beschwerdeabweisung. Mit Verfügung vom
4. Juni 2012 ist diese vorinstanzliche Stellungnahme dem Beschwerde-
führer zur Kenntnis gebracht und der Schriftenwechsel geschlossen wor-
den.
K.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unter-
lagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einge-
gangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun-
desverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1
Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversi-
cherung (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IV-Stelle für
Versicherte im Ausland (IVSTA). Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die
Beurteilung der Beschwerde zuständig.
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Seite 5
2.
Das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah-
ren (VwVG; SR 172.021) findet keine Anwendung in Sozialversiche-
rungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) an-
wendbar ist (Art. 3 Bst. dbis VwVG). Nach Art. 1 Abs. 1 IVG finden die Vor-
schriften des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a bis 26bis IVG
und Art. 28 bis 70 IVG) Anwendung, soweit das IVG nicht ausdrücklich
eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren als Partei
teilgenommen. Als Verfügungsadressat ist er durch die angefochtene Ver-
fügung besonders berührt und hat an deren Aufhebung bzw. Änderung
ein schutzwürdiges Interesse. Er ist daher zur Beschwerde legitimiert
(Art. 59 ATSG; vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG).
3.2 Der Beschwerdeführer hat frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG; vgl.
auch Art. 50 und Art. 52 VwVG) Beschwerde erhoben. Nachdem auch der
Verfahrenskostenvorschuss innert Frist geleistet wurde, ist auf die Be-
schwerde einzutreten.
4.
4.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung und des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
4.2
4.2.1 Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde im Wesentli-
chen damit, er sei seit dem 27. Mai 2009 schwer krank. In Spanien sei
ihm wegen seiner schwerwiegenden langdauernden Erkrankung eine
vollständige Invalidität zuerkannt worden. Aufgrund dieser Erkrankung
bestehe auch ein Anspruch auf eine schweizerische Invalidenrente. In
seiner Beschwerdeergänzung führt der Beschwerdeführer zudem aus, die
Vorinstanz habe nicht alle Krankheiten und Gesundheitsbeeinträchtigun-
gen berücksichtigt. Der tatsächliche Gesundheitszustand sei viel schlech-
ter, als ihn die Vorinstanz bisher festgestellt habe. Die Erwerbseinbusse
sei viel höher. Die Gesundheitsbeeinträchtigungen hätten bereits am
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Seite 6
10. Januar 2011 einen Anspruch auf eine schweizerische Invaliditätsrente
begründet. Bisher habe weder die Vorinstanz noch ihr medizinischer
Dienst eine Untersuchung vorgenommen oder vornehmen lassen. Die
spanischen Mediziner würden die Massstäbe und Vorgaben des schwei-
zerischen Sozialrechts nicht kennen. Die Vorinstanz habe nur das medi-
zinische Gutachten nach Formular E 213 vom 18. Januar 2010 bewertet.
Die medizinische Bewertung der Vorinstanz sei unpräzis, oberflächlich
und somit unvollständig.
In seiner Replik macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz ha-
be die im medizinischen Gutachten nach Formular E 213 vom 18. Januar
2010 bestätigte volle Erwerbsminderung nicht übernommen. Die beiden
spanischen Amtsärztinnen hätten die Untersuchungen ungenau und ober-
flächlich durchgeführt. Er sei überzeugt, dass wenn er korrekt von Fach-
ärzten begutachtet werde, die mit den schweizerischen sozialrechtlichen
Massstäben vertraut seien, eine Erwerbseinbusse von 100 % für die letz-
te Tätigkeit festgestellt werde und auch Verweistätigkeiten zu einem ho-
hen prozentualen Anteil nicht mehr möglich seien. In seiner unaufgefor-
dert eingereichten Eingabe vom 8. Mai 2012 weist der Beschwerdeführer
zudem darauf hin, dass das fachmedizinische Gutachten von Dr.
B._______ eine unglaubliche Diskrepanz bezüglich der festgestellten or-
thopädischen Erkrankungen und Gesundheitseinschränkungen zeige.
4.2.2 Die Vorinstanz führt als Begründung der angefochtenen Verfügung
an, in der letzten Erwerbstätigkeit bestehe aufgrund der Gesundheitsbe-
einträchtigung eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Eine (körperlich) leichte-
re Erwerbstätigkeit, die besser dem Gesundheitszustand angepasst sei,
wie zum Beispiel eine Tätigkeit in wechselnder Arbeitsposition, mit Tragen
von Lasten von maximal 5 kg und ohne Repetitionsbewegungen der Wir-
belsäule und des rechten Armes, ohne schwere Arbeiten, mit begrenztem
Gehen und ohne Kälte-, Feuchtigkeits- und Schlechtwetterexposition, sei
zu 80 % zumutbar mit einer Erwerbseinbusse von 38 %. Dieser Invalidi-
tätsgrad begründe keinen Rentenanspruch.
In ihrer Vernehmlassung führt die Vorinstanz wesentlich aus, gemäss der
Stellungnahme von Dr. A._______, Ärztin des stelleneigenen medizini-
schen Dienstes, vom 4. August 2011 (IV-act. 43) sei der Be-
schwerdeführer als selbständiger Landwirt zu 50 % arbeitsunfähig, wäh-
rend leichte, Schulter und Rücken schonende Verweisungstätigkeiten
noch zu 80 % ausgeübt werden könnten. Aus der Beschwerde ergäben
sich keine neuen medizinischen Gesichtspunkte. Bei Ausübung einer lei-
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Seite 7
densangepassten leichten Verweisungstätigkeit im Umfang von 80 %
müsse der Beschwerdeführer eine gesundheitlich bedingte Erwerbsein-
busse von 38 % in Kauf nehmen. Duplicando bestätigt die Vorinstanz
sinngemäss die Vernehmlassungs-Begründung. Ergänzend legt sie dar,
dass im E 213 - Arztbericht vom 23. Februar 2011 eine volle Arbeitsfähig-
keit in leidensangepassten Verweisungstätigkeiten festgestellt worden
sei. Der Beschwerdeführer leide ausschliesslich an orthopädischen Be-
schwerden. Zur Begründung ihrer Stellungnahme vom 29. Mai 2012
schliesslich verweist die Vorinstanz auf die Stellungnahme von Dr.
A._______ vom 25. Mai 2012 (IV-act. 55).
4.3 Im vorliegenden Verfahren ist somit streitig und vom Bundesverwal-
tungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung
zu Recht das erneute Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung
einer Invalidenrente abgewiesen hat.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer ist ein in Spanien wohnhafter spanischer
Staatsangehöriger, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Ab-
kommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mit-
gliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR
0.142.112.681) zu beachten ist.
5.1.1 Anhang II des FZA betreffend die Koordinierung der Systeme der
sozialen Sicherheit wurde per 1. April 2012 geändert (Beschluss Nr.
1/2012 des Gemischten Ausschusses vom 31. März 2012; AS 2012
2345). Vorliegend ist angesichts des Verfügungszeitpunktes auf die bis
Ende März 2012 gültige Fassung (vgl. namentlich AS 2002 1527, AS
2006 979 und 995, AS 2006 5851 sowie AS 2009 2411 und 2421) abzu-
stellen. Demnach wenden die Vertragsparteien untereinander insbeson-
dere folgende Rechtsakte (oder gleichwertige Vorschriften) an (Art. 1
Abs. 1 i.V.m. Abschnitt A Anhang II des FZA): die Verordnung (EWG)
Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme
der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren
Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern
(AS 2004 121 [vgl. auch AS 2008 4219 und AS 2009 4831]; nachfolgend:
Verordnung Nr. 1408/71) sowie die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des
Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG)
Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf
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Seite 8
Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die
innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (AS 2005 3909 [vgl. auch
AS 2009 621, AS 2009 4845]). Im Rahmen des FZA ist auch die Schweiz
als "Mitgliedstaat" im Sinne dieser Koordinierungsverordnungen zu be-
trachten (Art. 1 Abs. 2 Anhang II des FZA).
5.1.2 Soweit das FZA bzw. die auf dieser Grundlage anwendbaren ge-
meinschaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden Bestimmungen
vorsehen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prü-
fung der Anspruchsvoraussetzungen einer schweizerischen Invalidenren-
te grundsätzlich nach der innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V
257 E. 2.4). Entsprechend bestimmt sich vorliegend der Anspruch des
Beschwerdeführers auf eine Rente der Invalidenversicherung aus-
schliesslich nach dem innerstaatlichen schweizerischen Recht, insbeson-
dere nach dem IVG sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung
vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 831.210).
5.1.3 Nach Art. 40 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1408/71 ist die vom Träger
eines Staates getroffene Entscheidung über die Invalidität eines An-
tragstellers für den Träger eines anderen betroffenen Staates nur dann
verbindlich, wenn die in den Rechtsvorschriften dieser Staaten festgeleg-
ten Tatbestandsmerkmale der Invalidität in Anhang V dieser Verordnung
als übereinstimmend anerkannt sind – was für die schweizerischen bzw.
spanischen Rechtsvorschriften nicht zutrifft. Demnach bestimmt sich die
Frage ob und gegebenenfalls ab wann Anspruch auf Leistungen der
schweizerischen Invalidenversicherung besteht, allein aufgrund der
schweizerischen Rechtsvorschriften und es besteht für die rechtsanwen-
denden Behörden in der Schweiz keine Bindung an Feststellungen und
Entscheide ausländischer Versicherungsträger, Krankenkassen, Behör-
den und Ärzte bezüglich Invaliditätsgrad und Anspruchsbeginn (vgl. BGE
130 V 253 E. 2.4; AHI-Praxis 1996, S. 179; vgl. auch ZAK 1989 S. 320
E. 2). Vielmehr unterstehen die aus dem Ausland stammenden Beweis-
mittel der freien Beweiswürdigung durch das Gericht (vgl. Urteil des Eid-
genössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 11. Dezember 1981 i.S.
D. und BGE 125 V 351 E. 3a).
5.2 In zeitlicher Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass Rechts- und
Sachverhaltsänderungen, die nach dem massgebenden Zeitpunkt des Er-
lasses der streitigen Verfügung (hier: 7. November 2011) eintraten, im
vorliegenden Verfahren grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sind (vgl.
BGE 130 V 329 sowie 129 V 1 E. 1.2, je mit Hinweisen).
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Seite 9
Denn die Sache beurteilt sich grundsätzlich nach denjenigen materiellen
Rechtssätzen, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tat-
bestandes Geltung hatten (vgl. BGE 130 V 329). Ein allfälliger Leistungs-
anspruch ist daher für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der
bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen
(pro rata temporis; vgl. BGE 130 V 445 sowie Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts C-8639/2007 vom 20. Januar 2012 E. 2.4 und C-196/2010
vom 19. Juli 2011 E. 3.2).
5.3
5.3.1 Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene
schweizerischen Rechtsvorschriften Anwendung, die bei Erlass der ange-
fochtenen Verfügung vom 7. November 2011 in Kraft standen; weiter aber
auch alle übrigen Vorschriften, die für die Beurteilung der streitigen Verfü-
gung im vorliegend massgeblichen Zeitraum von Belang sind. Das IVG
und das IVV sind entsprechend in den Fassungen der 5. IV-Revision an-
zuwenden (IVG in der Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5129], in
Kraft seit dem 1. Januar 2008; die IVV in der entsprechenden Fassung
der 5. IV-Revision). Noch keine Anwendung findet vorliegend das am
1. Januar 2012 in Kraft getretene erste Massnahmenpaket der 6. IV-
Revision (IVG in der Fassung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659]).
5.3.2 Da die 5. IV-Revision für die Invaliditätsbemessung keine substan-
ziellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2007 gültig
gewesenen Rechtslage brachte, ist die zur altrechtlichen Regelung er-
gangene Rechtsprechung weiterhin massgebend (vgl. Urteil des Bundes-
gerichts 8C_373/2008 vom 28. August 2008 E. 2.1).
Ferner sind das ATSG und die Verordnung vom 11. September 2002 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11)
anwendbar. Die im ATSG enthaltenen Formulierungen der Arbeitsunfä-
higkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8) sowie der
Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen (Art. 17) ent-
sprechen den bisherigen von der Rechtsprechung zur Invalidenversiche-
rung entwickelten Begriffen und Grundsätzen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1,
3.2 und 3.3). Daran hat sich auch nach Inkrafttreten der Revision des IVG
und des ATSG vom 6. Oktober 2006 sowie der IVV und ATSV vom
28. September 2007 (5. IV-Revision [AS 2007 5129 bzw. AS 2007 5155],
in Kraft seit 1. Januar 2008) nichts geändert, weshalb im Folgenden auf
die dortigen Begriffsbestimmungen verwiesen wird.
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Seite 10
6.
6.1 Anspruch auf eine Rente der Schweizerischen Invalidenversicherung
hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG) und beim Eintritt
der Invalidität während der gesetzlich vorgesehenen Dauer Beiträge an
die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet
hat, das heisst während mindestens drei Jahren laut Art. 36 Abs. 1 IVG in
der ab 1. Januar 2008 geltenden (und vorliegend massgebenden) Fas-
sung. Diese zwei Bedingungen müssen kumulativ erfüllt sein.
Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz unbestrittenermassen während
mehr als drei Jahren Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invali-
denversicherung geleistet, womit die beitragsmässigen Voraussetzungen
für den Bezug einer ordentlichen Invalidenrente erfüllt sind. Hingegen ist
streitig, ob die Invalidität ein Ausmass erreicht, die einen Rentenanspruch
begründet. Zu prüfen bleibt damit, ob und gegebenenfalls ab wann und in
welchem Umfang der Beschwerdeführer im rechtsrelevanten Zeitraum als
invalid im Sinne des Gesetzes zu betrachten ist.
6.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG), die Folge
von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1
IVG). Der Invaliditätsbegriff enthält damit zwei Elemente: ein medizini-
sches (Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit)
und ein wirtschaftliches im weiteren Sinn (dauerhafte oder länger dauern-
de Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbe-
reich; vgl. zum Ganzen UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zü-
rich 2009, Art. 8 Rz. 7).
Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Un-
fähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu
leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem an-
deren Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). Erwerbs-
unfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder
psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung
und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er-
werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar-
beitsmarkt (Art. 7 ATSG).
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Seite 11
6.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss
Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu
wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der
Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und all-
fälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit
bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invali-
deneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie
erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Vali-
deneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise
zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffern-
mässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüber gestellt wer-
den, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad
bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE
130 V 343 E. 3.4.2 und 128 V 29 E. 1).
Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des
(hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Va-
liden- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben
und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis
zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4).
6.4 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit
oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch
zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder
verbessern können, während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen
sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8
ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1 Bst. a bis c IVG). Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG
besteht bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf ei-
ne Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % An-
spruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens
60 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad
von mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente.
Viertelsrenten werden allerdings gemäss Art. 28 Abs. 1ter IVG nur an Ver-
sicherte ausbezahlt, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Sinn von
Art. 13 ATSG in der Schweiz haben. Nach der Rechtsprechung des Eid-
genössischen Versicherungsgerichts (EVG, heute: Bundesgericht) stellt
Art. 28 Abs. 1ter IVG eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar (vgl.
BGE 121 V 264 E. 6c). Seit Inkrafttreten des FZA können indessen Ange-
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Seite 12
hörige von EU-Staaten sowie dort lebende Schweizer Bürgerinnen und
Bürger ebenfalls eine Viertelsrente beanspruchen, was vorliegend zutrifft.
6.5 Wird auf ein Leistungsgesuch wegen Verletzung der Mitwirkungs-
pflicht nicht eingetreten, so ist es keiner materiellen Prüfung unterzogen
worden, weshalb bei einer Neuanmeldung keine Änderung in den tat-
sächlichen Verhältnissen nachgewiesen werden muss. Es genügt dies-
falls, dass die versicherte Person mit der Verwaltung kooperiert. Die in
Art. 87 Abs. 3 und Abs. 4 IVV statuierte analoge Anwendung der für die
Rentenrevision geltenden Regeln entfällt (vgl. ULRICH MEYER, Bundesge-
setz über die Invalidenversicherung [IVG], 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf
2010, S. 400 f.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [heute:
Bundesgericht] I 600/99 vom 6. Juli 2000 E. 1).
6.6
6.6.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesund-
heitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem
Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person ar-
beitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige
Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der
versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93
E. 4; 125 V 256 E. 4).
6.6.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un-
tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle-
gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me-
dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Ex-
pertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V
351 E. 3a). Auch auf Stellungnahmen eines Regionalen Ärztlichen Diens-
tes (RAD) kann nur abgestellt werden, sofern sie diesen beweisrechtli-
chen Anforderungen genügen. Zudem müssen die Ärztinnen und Ärzte
des RAD über die im Einzelfall erforderlichen persönlichen und fachlichen
Qualifikationen verfügen (Urteile des Bundesgerichts 9C_736/2009 vom
26. Januar 2010 E. 2.1; 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1 mit wei-
teren Hinweisen). Nicht zwingend erforderlich ist, dass die versicherte
B-6349/2011
Seite 13
Person persönlich untersucht wird. Das Fehlen eigener Untersuchungen
vermag daher einen RAD-Bericht für sich alleine nicht in Frage zu stellen.
Ausschlaggebend für den Beweiswert ist somit grundsätzlich weder die
Herkunft des Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder
in Auftrag gegebenen medizinischen Beurteilung als Bericht, Gutachten
oder Stellungnahme (vgl. zum Ganzen die Urteile des Bundesgerichts
9C_58/2011 vom 25. März 2011 E. 3.3; BGE 125 V 351 E. 3.a und
E. 3b/ee, je mit Hinweisen).
6.7 Das sozialversicherungsrechtliche Verfahren ist vom Untersuchungs-
grundsatz beherrscht (Art. 43 ATSG). Danach hat die Verwaltung und im
Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und
vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser
Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt. Er findet zum einen sein
Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (Art. 28 f. ATSG; BGE
125 V 195 E. 2 und 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen). Zum anderen um-
fasst die behördliche und richterliche Abklärungspflicht nicht unbesehen
alles, was von einer Partei behauptet oder erlangt wird. Vielmehr bezieht
sie sich nur auf den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses
(Streitgegenstand) rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtserheblich sind
alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen
Anspruch so oder anders zu entscheiden ist (vgl. PATRICK L. KRAUS-
KOPF/KATRIN EMMENEGGER, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissen-
berger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich/Basel/Genf 2009, N 28 ff.
zu Art. 12 VwVG). In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und
Sozialversicherungsgericht zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen
oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder
anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender An-
lass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a mit Hinweis; Entscheid des EVG
I 520/99 vom 20. Juli 2000).
7.
Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, lässt sich den verfügbaren
Akten nicht mit der erforderlichen Klarheit und Begründetheit entnehmen,
wie weit der Beschwerdeführer in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt
ist.
7.1 C._______ schrieb in ihrem Arztbericht E 213 vom 18. Januar 2010
(IV-act. 8), der als selbständiger Landwirt/Viehzüchter tätige Beschwerde-
führer sei wegen eines Unfalls vom 13. April 2009 bis am 30. Oktober
2009 krank geschrieben gewesen. Derzeit bestehe eine erneute Arbeits-
B-6349/2011
Seite 14
unfähigkeit wegen eines Rückfalls seit dem 15. Dezember 2009, mit der
Diagnose eines kompletten Risses der Rotatorenmanschette. Der Be-
schwerdeführer sei arbeitsunfähig erklärt worden.
Die spanische Ärztin verweist bei ihrer Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung
implizit auf Drittatteste, wobei diese nicht näher bezeichnet werden. Ge-
stützt auf diese Atteste äussert sich der medizinische Bericht von
C._______ sodann lediglich allgemein zur verbleibenden Arbeitsfähigkeit
in der bisherigen landwirtschaftlichen Tätigkeit, ohne deren Zumutbarkeit
im Verlauf näher zu quantifizieren. Zur Frage, ob dem Beschwerdeführer
eine leidensangepasste Tätigkeit zumutbar wäre, wie auch zu Art und
Umfang einer solchen, äusserte sich C._______ überhaupt nicht. Ihr
Arztbericht enthält ferner keine nähere Beschreibung, inwiefern die vor-
stehend erwähnte Diagnose den Beschwerdeführer in seiner Arbeitsfä-
higkeit beeinträchtigt. Auch wird die attestierte Einschränkung der Arbeits-
fähigkeit nicht mit objektiven Befunden, die sich auf allseitige Untersu-
chungen stützen, begründet. Zudem geht aus dem Bericht nicht hervor,
ob er in Kenntnis der Vorakten erstellt wurde. Angesichts dieser Mängel
erscheint er nicht als beweiskräftig (vgl. vorn E. 6.6.2).
7.2 Dr. D._______, tätig am Spital E._______ von _______, diagnostizier-
te in seinem Bericht vom 29. Juni 2010 (IV-act. 37) ein Subakromial-
syndrom beider Schultern und eine mechanische Lumbalgie. Eine Kern-
spinresonanz-Spektroskopie (NMR) habe einen Sehnenriss gezeigt. Der
Beschwerdeführer solle (daher) jegliche Tätigkeiten vermeiden, die mit
einer Überbelastung der oberen Extremitäten und der Wirbelsäule oder
einem Heben des Armes über Schulterhöhe verbunden seien.
Das Attest von Dr. D._______ ist eher als Empfehlung, welche Tätigkeiten
gesundheitsbedingt zu meiden sind, denn als Arbeitsunfähigkeits-
Bescheinigung formuliert. Inwieweit der Beschwerdeführer in seiner bis-
herigen landwirtschaftlichen Tätigkeit quantitativ eingeschränkt ist und
welche Tätigkeiten in welchem Arbeitspensum konkret leidensangepasst
wären, beschreibt Dr. D._______ nicht. Die Auswirkung der von ihm ge-
nannten Diagnose auf die Arbeitsfähigkeit begründet er zudem nicht mit
einem objektiven Befund. Ferner ist unklar, welchem medizinischen
Fachgebiet Dr. D._______ zugehört. Auf den Bericht von Dr. D._______
kann folglich ebenfalls nicht abgestellt werden.
B-6349/2011
Seite 15
7.3
7.3.1 In ihrem medizinischen Bericht vom 5. Januar 2011 (IV-act. 38) für
das Sozialversicherungsinstitut der Provinzdirektion F._______ wies
G._______ ausdrücklich darauf hin, dass hinsichtlich der klinischen Beur-
teilung der Arbeitsfähigkeit eine Qualifikationsverzögerung stattfinden
müsse, bis die Ergebnisse der Biopsie des Humeruskopfes vorlägen.
G._______ nahm damals entsprechend keine Beurteilung der Arbeitsfä-
higkeit des Beschwerdeführers vor.
7.3.2 In ihrem Arztbericht E 213 vom 21. Februar 2011 (IV-act. 41) führte
G._______ dann aus, der Beschwerdeführer leide an Schmerzen in der
rechten Schulter (Omalgie) und im Lendenbereich (Lumbalgie) mit wie-
derholten Arbeitsunfähigkeitsperioden, welche insgesamt auf 18 Monate
zu berechnen seien. Er sei derzeit nicht beruflich tätig. Er habe seine zu-
letzt ausgeübte Tätigkeit als Schweine- und Rinderzüchter im Dezember
2009 aufgegeben. Eine Kernspintomographie der Lendenwirbelsäule ha-
be eine fortgeschrittene degenerative Bandscheibenerkrankung (Disko-
pathie) L5-S1 und ein Hämangiom am L2 gezeigt. Hinsichtlich der rech-
ten Schulter sei kernspintomographisch ein kompletter Riss des Supra-
spinatusmuskels mit Retraktion ersichtlich, welcher die gemeinsame Seh-
ne (Supra- und Infraspinatus-Muskeln) beeinträchtige, ferner eine akro-
mioklavikulare Arthrose und eine zystisch-lytische Läsion am Humerus-
kopf. Als Diagnose erwähnt G._______ eine mechanische Lumbalgie, ei-
ne Omalgie rechts bei subakromialem Syndrom und eine Verletzung am
Humeruskopf. Es handle sich um eine langwierig fortschreitende Entwick-
lung der Lumbalgie und der Omalgie mit kürzlich entdecktem Gebilde,
das noch näher untersucht werden müsse. Es bestünden funktionelle
Einschränkungen der Wirbelsäule und der rechten oberen Extremität so-
wie eine Chronifizierung. Der Beschwerdeführer sei fähig, leichte Arbeit
regelmässig auszuüben. Tätigkeiten in kalten Umgebungen, mit häufigem
Bücken oder Aufheben oder Tragen von Gegenständen, mit Verwendung
von Rampen oder Leitern jeglicher Art und Länge sowie mit Sturzgefahr
dürften nicht ausgeführt werden. Ausgeführt werden könnten Tätigkeiten
im Sitzen bzw. mit sich ändernden Körperhaltungen und ohne ausgepräg-
ten Zeitdruck. Die Arbeitsleistung werde durch die Wirbelsäule und die
obere Extremität rechts limitiert. Der Beschwerdeführer sei nicht fähig,
ganztägig als Schweine- und Rinderzüchter zu arbeiten. Möglich wäre ein
halber Arbeitstag. Eine angepasste Tätigkeit könne der Beschwerdeführer
ganztägig ausüben. Angepasst sei eine Tätigkeit, die keine Belastung der
Wirbelsäule oder der oberen Extremität darstelle. Laut der Gesetzgebung
B-6349/2011
Seite 16
des Aufenthaltslandes sei die Invalidität in der letzten beruflichen Tätigkeit
und für jegliche andere Tätigkeit in Bezug auf die Fähigkeiten der betrof-
fenen Person vollständig. Der Invaliditätsgrad sei gemäss der Gesetzge-
bung des Aufenthaltslandes vollständig. Die festgelegten Einschränkun-
gen hätten vorübergehend von Dezember 2009 bis Januar 2011 bestan-
den und seien dauerhaft seit Januar 2011.
Die Aussage der wiederholt aufgetretenen, insgesamt 18monatigen Ar-
beitsunfähigkeit ist weder im Bericht selbst näher begründet noch beruht
sie auf früheren begründeten Arbeitsunfähigkeits-Attesten der spanischen
Ärztin. Auch entsprechende Arbeitsunfähigkeits-Bestätigungen seitens
anderer Ärzte, auf deren Angaben sich G._______ beziehen könnte, feh-
len in den vorliegenden Akten. Es ist unklar, auf welche objektive medizi-
nische Grundlage sich G._______ bei dieser Arbeitsunfähigkeits-Beschei-
nigung stützt. Insbesondere ist nicht eindeutig, ob die von G._______ be-
schriebenen, zum Berichtszeitpunkt aktuellen gesundheitlichen Ein-
schränkungen zu dieser 18monatigen Arbeitsunfähigkeit geführt haben.
Die Angabe, dass der Beschwerdeführer seine zuletzt ausgeübte Tätig-
keit im Dezember 2009 aufgegeben habe, gibt jedenfalls eine eigene
Aussage des Beschwerdeführers wieder, auf die nicht abgestellt werden
kann. Indem G._______ aber den Beginn der Einschränkung genau auf
Dezember 2009 legt, bezieht sich die spanische Ärztin offensichtlich auf
diese subjektive Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers. Der Umfang
der erwähnten 18monatigen Arbeitsunfähigkeit im näheren zeitlichen Ver-
lauf sowie die Art der davon betroffenen Tätigkeiten können dem Bericht
ebenfalls nicht entnommen werden. Weiter geht aus dem Bericht von
G._______ nicht hervor, dass die Ergebnisse der Humeruskopf-Biopsie,
welche die spanische Ärztin anfangs Januar 2001 noch als notwendige
Voraussetzung für die Festlegung der Arbeitsfähigkeit erachtete (vgl. vor-
stehend E. 7.3.1), zum Berichtszeitpunkt (21. Februar 2011) bereits vor-
lagen. Vielmehr weist die spanische Ärztin ausdrücklich darauf hin, dass
die Verletzung am Humeruskopf noch näher untersucht werden müsse.
Folglich ist von einem im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszu-
stand wie zur Zeit des früheren Berichts vom 5. Januar 2011 (E. 7.3.1
vorstehend) auszugehen. Die von G._______ am 21. Februar 2011 den-
noch vorgenommene Festlegung der Arbeitsfähigkeit enthält mithin auch
einen Widerspruch mit der Aussage, dass die Arbeitsunfähigkeit erst nach
Vorliegen des Biopsie-Ergebnisses festgelegt werden könne. Sodann er-
scheint es nicht als nachvollziehbar, dass dem Beschwerdeführer einer-
seits die bisherige Tätigkeit als Schweine- und Rinderzüchter zu 50 %
zumutbar sei, er aber andererseits ausschliesslich körperlich leichte Tä-
B-6349/2011
Seite 17
tigkeiten ohne Belastung der Wirbelsäule und der (rechten) oberen Ex-
tremität regelmässig ausüben können soll. Im Übrigen geht die fachärztli-
che Qualifikation von G._______ aus den vorhandenen Akten nicht her-
vor und bezieht sich ihre Einschätzung auf die gesetzliche Situation in
Spanien, welche nicht ohne Weiteres auf die schweizerische Rechtslage
übertragen werden kann. Der Bericht von G._______ erweist sich damit
als Entscheidgrundlage untauglich.
7.4 Dr. A._______ nannte in ihrer ärztlichen Stellungnahme vom 4. Au-
gust 2011 (IV-act. 43) als Hauptdiagnose posttraumatische Schmerzen
der rechten Schulter, einen Sehnenriss des Supraspinatus-Muskels sowie
chronische Lumbalgien in einem Kontext degenerativer Beeinträchtigun-
gen und einer Diskopathie L5-S1. In der angestammten Tätigkeit bestehe
eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % seit April 2009. In Verweisungstätigkei-
ten, die zumutbar seien, sei seit April 2009 eine Arbeitsunfähigkeit von
20 % vorhanden. Der Beschwerdeführer könne vollzeitlich arbeiten. Mög-
lich sei eine sitzende und eine positionswechselnde Arbeit mit dem Tra-
gen von Lasten von maximal 5 kg. Schwere Arbeiten seien nicht möglich.
Das Gehen sei limitiert. Schädliche Einwirkungen seien Kälte, Feuchtig-
keit und Witterungseinflüsse. Gemäss dem Formular E 213 sei die Fort-
setzung seiner (bisherigen) Tätigkeit zu 50 % zumutbar und eine ange-
passte Tätigkeit sei vollzeitlich möglich. Diese Schlüsse seien logisch und
kohärent. Man könne sich dieser Meinung anschliessen. Man gestehe ei-
ne Einschränkung von 20 % zu aufgrund der Verletzung zweier Bereiche
und der Notwendigkeit einer technischen Hilfe in Form eines Spazier-
stocks.
Dr. A._______ stützte sich bei ihrer Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers gemäss eigener Angabe auf den medizinischen Be-
richt E 213 vom 21. Februar 2011 der spanischen Ärztin G._______, wel-
cher sich als nicht beweiskräftig erwiesen hat (siehe E. 7.3.2 hiervor). Die
von Dr. A._______ gegenüber den Angaben von G._______ zusätzlich
gewährte Einschränkung von 20 % zeigt zwar, dass die Ärztin des inter-
nen medizinischen Dienstes der Vorinstanz durchaus auch selbst Zweifel
an der Richtigkeit der Darlegungen von G._______ hatte. Dennoch er-
achtete Dr. A._______ den Bericht der spanischen Ärztin als hinreichende
Grundlage, um über die dauerhafte Arbeitsfähigkeit des Beschwerdefüh-
rers abschliessend urteilen zu können. Dr. A._______ hat den Beschwer-
deführer nie selber untersucht. Ihre Einschätzung, dass die Angaben von
G._______ (grundsätzlich) zuträfen, stellt daher eine blosse Mutmassung
aufgrund der Akten dar. Mangels Vorliegen einer entsprechenden ärztli-
B-6349/2011
Seite 18
chen Bescheinigung begründete Dr. A._______ die zusätzliche Ein-
schränkung von 20 % denn auch lediglich pauschal mit der Verletzung
zweier (Körper-)Bereiche und der Notwendigkeit eines Spazierstocks.
Diese allgemein gehaltene Begründung erscheint angesichts fehlender
hinreichend begründeter und nachvollziehbarer ärztlicher Atteste freilich
geradezu willkürlich und vermag entsprechend keineswegs zu überzeu-
gen. Ferner gab Dr. A._______ nicht an, welche der von ihr selbst ange-
führten Diagnosen inwiefern Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Be-
schwerdeführers haben. Auch ist Dr. A._______ selbst keine Fachärztin
für Orthopädie bzw. orthopädische Chirurgie.
7.5 Dr. B._______ berichtete am 19. April 2012, der Beschwerdeführer
könne aufgrund seines gegenwärtigen Zustandes keine Tätigkeiten aus-
üben, die eine körperliche Anstrengung erforderten. Er leide an fortge-
schrittenen degenerativen Halswirbelsäulen-Veränderungen in Form einer
Bandscheibenarthrose, einer Unkovertebralarthrose und einer foramina-
len Stenose, besonders an C5-C6-C7-D1. Er weise Schmerzen und eine
Starre im Halswirbelsäulen-Bereich, Spannungskopfschmerzen und radi-
kuläre Schmerzen in den oberen Extremitäten auf, vorwiegend im rechten
C7-Dermatom. Es bestehe eine fortgeschrittene Spondiloarthrose im Be-
reich der Lendenwirbelsäule, wobei ein Kollaps des L5-S1-Bandscheiben-
raums und eine beidseitig ausgeprägte foraminale Stenose zu beobach-
ten seien. Ferner seien eine bilaterale Lumboischialgie im S1-Dermatom,
statische Lendenveränderungen in Form einer ausgeprägten Hyperlordo-
se der Lendenwirbelsäule und einem posterioren lumbalen Facettensyn-
drom, ein Hämangiom des L2-Wirbelkörpers, eine rechtsseitige scapulo-
humerale Periarthritis mit Arthrose und subaktromialer Stenose, tendinö-
se Verkalkungen, ein Riss des Supraspinatus-Muskels und eine Tendino-
se des Subscapularis-Muskels vorhanden. Zudem bestehe eine Arthro-
pathie in den Knien (Chondromalacia patellare), Füssen (Metatarsalgien
und Fascitis Plantaris) und Händen (Metacarpophalangeal- und Trapezi-
ometacarpal-Gelenke). Die röntgenologisch und durch NMR bestätigten
breit gefächerten Beschwerden im Bereich der Wirbelsäule und verschie-
dener Gelenke bereiteten dem Beschwerdeführer schwerwiegende Ein-
schränkungen für jegliche Tätigkeit, bei der es notwendig sei, die Arme zu
benützen, selbst leichte Lasten zu tragen, den Rumpf vorzubeugen, lange
zu stehen usw. Die Läsionen seien irreversibel und fortschreitend. Der
Beschwerdeführer sei völlig unfähig, seiner gewöhnlichen Tätigkeit nach-
zugehen.
B-6349/2011
Seite 19
Der Bericht von Dr. B._______ vom 19. April 2012 wurde erst nach Erlass
der Verfügung vom 7. November 2011, genauerhin erst im vorliegenden
Beschwerdeverfahren nach der Duplik erstattet und zwar als Parteigut-
achten im Auftrag des Beschwerdeführers (vgl. Eingabe des Beschwerde-
führers vom 8. Mai 2012). Damit ist in analoger Weise die Rechtspre-
chung zu berücksichtigen, nach welcher Auskünfte behandelnder Ärzte
wegen ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung zum Patienten mit
angemessenem Vorbehalt zu würdigen sind (vgl. BGE 125 V 353
E. 3b/cc). Dies gilt insbesondere für Spezialärzte (Urteil des Bundesge-
richts I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 mit Hinweisen; vgl. aber Urteil
des Bundesgerichts 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2). Da der von
Dr. B._______ berichtete, damals aktuelle Gesundheitszustand als sol-
cher indessen den Zeitraum vor Verfügungserlass nicht betrifft, ist dieser
Bericht jedoch von vornherein grundsätzlich unbeachtlich. Beachtlich wä-
ren nur Aussagen zum Gesundheitszustand zum Zeitpunkt des Verfü-
gungserlasses. Welchen Gesundheitszustand der Beschwerdeführer da-
mals aufwies, ist freilich aus dem Bericht von Dr. B._______ ebenfalls
nicht ersichtlich.
7.6 Dr. A._______ führt in ihrer ärztlichen Stellungnahme vom 25. Mai
2012 (IV-act. 55) aus, dass man gestützt auf den Bericht von Dr.
B._______ eine vorübergehende vollständige Arbeitsunfähigkeit seit dem
19. April 2012 zugestehen könne, wie dies Dr. B._______ vorschlage.
Aber eine angepasste Tätigkeit, welche die beschriebenen Beeinträch-
tigungen berücksichtige, sei zu 80 % möglich.
Da sich diese Stellungnahme ausschliesslich zum Zustand ab dem
19. April 2012 äussert, welcher ausnahmslos in den Zeitraum nach Verfü-
gungserlass fällt, ist sie im vorliegenden Verfahren zum Vornherein unbe-
achtlich.
7.7 Die weiteren vorliegenden Arztberichte, welche den relevanten Zeit-
raum betreffen, enthalten keinerlei Ausführungen zur Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers. Äusserungen dazu, in welchen Tätigkeiten in wel-
chem Umfang während welcher Dauer von einer Arbeitsfähigkeit auszu-
gehen ist, fehlen gänzlich. Die Ärzte nahmen dazu überhaupt keine Stel-
lung. Entsprechend können diese Berichte nicht Entscheidgrundlage sein.
7.8 Dass der interne medizinische Dienst der Vorinstanz – sowie in der
Folge gestützt auf dessen Stellungnahme die Vorinstanz selber – befand,
der Beschwerdeführer sei in der bisherigen Tätigkeit als selbständiger
B-6349/2011
Seite 20
Landwirt seit April 2009 dauerhaft zu 50 % (sowie seit dem 19. April 2012
vorübergehend zu 100 %) arbeitsunfähig und in leidensangepasster Tä-
tigkeit seit April 2009 dauernd zu 80 % arbeitsfähig, überzeugt deshalb
nicht. Insbesondere ist aus den vorliegenden Akten nicht ersichtlich, wel-
che Leiden die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der
angefochtenen Verfügung in welchem Umfang tatsächlich beeinträchtig-
ten. Dementsprechend ist die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers seit
April 2009 unklar, womit der diesbezügliche Rentenanspruch nicht rechts-
konform abschliessend beurteilt werden kann.
8.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den rechtserheb-
lichen Sachverhalt mit Bezug auf die Frage der Arbeitsfähigkeit des Be-
schwerdeführers nicht vollständig festgestellt und gewürdigt hat. Denn
aufgrund der vorliegenden medizinischen Stellungnahmen ist eine
rechtskonforme Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeits-
fähigkeit seit April 2009 und somit des diesbezüglichen Rentenanspruchs
des Beschwerdeführers nicht möglich. Gestützt auf die dem Gericht vor-
liegenden medizinischen Unterlagen lässt sich nach dem Gesagten nicht
beurteilen, ob, seit wann und in welchem Umfang Anspruch auf eine Inva-
lidenrente besteht. Daher ist die angefochtene Verfügung, welche auf ei-
ner lückenhaften medizinischen Aktenlage beruht, aufzuheben.
9.
9.1 Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung hat das Gericht, das
den Sachverhalt als ungenügend abgeklärt erachtet, die Wahl, die Sache
zur weiteren Beweiserhebung an die Verwaltung zurückzuweisen oder
selber die nötigen Instruktionen vorzunehmen. Bei festgestellter Abklä-
rungsbedürftigkeit verletzt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung
als solche weder den Untersuchungsgrundsatz noch das Gebot eines
einfachen und raschen Verfahrens. Anders verhielte es sich nur dann,
wenn die Rückweisung an die Verwaltung einer Verweigerung des ge-
richtlichen Rechtsschutzes gleichkäme (beispielsweise dann, wenn auf
Grund besonderer Gegebenheiten nur ein Gerichtsgutachten bzw. andere
gerichtliche Beweismassnahmen geeignet wären, zur Abklärung des
Sachverhalts beizutragen, vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4), oder wenn die
Rückweisung nach den konkreten Umständen als unverhältnismässig be-
zeichnet werden müsste (BGE 122 V 163 E. 1d). Vorliegend sind keine
Gründe ersichtlich, die der Rückweisung der Sache zur weiteren Abklä-
rung an die Vorinstanz entgegenstehen würden.
B-6349/2011
Seite 21
9.2 Somit ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie er-
gänzende, auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers
basierende fachärztliche – vorzugsweise gutachterliche – Abklärungen
vornehme, die sich namentlich zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerde-
führers in seiner bisherigen Tätigkeit als selbständiger Landwirt und in
leidensangepassten Tätigkeiten seit April 2009 zu äussern haben, und
anschliessend über den diesbezüglichen Rentenanspruch neu verfüge.
Die Vorinstanz wird dabei nach Einholung der entsprechenden Ergän-
zung der medizinischen Unterlagen den Invaliditätsgrad des Beschwerde-
führers neu zu bestimmen haben. In diesem Sinne ist die Beschwerde
gutzuheissen.
10.
10.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1
VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Eine
Rückweisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der beschwerdeführenden
Partei (BGE 132 V 215 E. 6), so dass dem Beschwerdeführer keine Ver-
fahrenskosten aufzuerlegen sind. Ihm ist daher der geleistete Kostenvor-
schuss in der Höhe von Fr. 410.– nach Eintritt der Rechtskraft des vorlie-
genden Entscheids auf ein von ihm bekannt zu gebendes Konto zurück-
zuerstatten. Da aufgrund von Art. 63 Abs. 2 VwVG auch der unterliegen-
den Vorinstanz keine Verfahrenskosten auferlegt werden können, ist vor-
liegend auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
10.2 Der obsiegende, berufsmässig vertretene Beschwerdeführer hat
gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Par-
teientschädigung zu Lasten der Verwaltung. Da keine Kostennote einge-
reicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen
(Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfah-
rensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeu-
tung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilen-
den Verfahrens sowie in Anbetracht der in vergleichbaren Fällen gespro-
chenen Entschädigungen ist eine Parteientschädigung von Fr. 1'600.–
(inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer [vgl. dazu auch Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts C-6173/2009 vom 29. August 2011 mit Hinweis]) ge-
rechtfertigt (Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE).
B-6349/2011
Seite 22
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde vom 18. November 2011 wird insoweit gutgeheissen, als
dass die angefochtene Verfügung vom 7. November 2011 aufgehoben
und die Sache im Sinne der Erwägungen zur weiteren Abklärung des
Sachverhalts sowie zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz
zurückgewiesen wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer
geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 410.– wird diesem nach
Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils an die von ihm anzuge-
bende Zahlungsstelle zurückerstattet.
3.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteient-
schädigung von Fr. 1'600.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilage: Rück-
erstattungsformular)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin:
Die Gerichtsschreiberin:
Maria Amgwerd Andrea Giorgia Röllin
B-6349/2011
Seite 23
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
Versand: 2. Dezember 2013