Abtei lung II
B-635/2008
{T 1/2}
U r t e i l v o m 1 8 . D e z e m b e r 2 0 0 8
Richter Hans-Jacob Heitz (Vorsitz), Richte-
rin Eva Schneeberger, Richter Ronald Flury,
Gerichtsschreiber Kaspar Luginbühl.
1. Laxey Partners Limited, The Old Chapel,
Summerhill Road, Isle of Man, GB-Onchan IM3 1NA,
2. LP Value Limited, Craigmuir Chambers, P. O. Box 71,
Road Town, VG-Tortola,
3. The Value Catalyst Fund Limited, PO Box 309,
Ugland House, South Church Street, KY-George Town,
4. Laxey Investors Limited, Akara Building,
24 De Castro Street, Wickmas Cay 1, Road Town, VG-
Tortola,
5. Altma Sicav Plc in respect of Gardiner Sub-Fund,
171 Old Bakery Street, MT-La Valeta,
6. Leaf Limited, Craigmuir Chambers, P.O. Box 71,
Road Town, VG-Tortola,
7. Laxey Investors LP, The Corporation Trust Center,
1209 Orange Street, US-Wilmington Delaware 19801,
8. Sprugos Investments XII LLC,
2711 Centerville Road, suite 400, New Castle County,
US-Wilmington Delaware 19808,
9. Laxey Universal Value LP,
The Corporation Trust Center, 1209 Orange Street,
US-Wilmington Delaware 19801,
10. LPAlternative LP, 615 South Dupont Highway,
County of Kent, US-City of Dover Delaware 19901,
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
B-635/2008
11. The Laxey Investment Trust Plc, One London Wall,
GB-London EC2Y 5AB,
alle vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Paul Bürgi,
Mühlebachstrasse 7 / 17, Postfach 672, 8024 Zürich,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Implenia AG, Industriestrasse 24, 8305 Dietlikon,
vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Rolf Watter und
Rechtsanwalt Dr. Corrado Rampini, Bär & Karrer AG,
Brandschenkestrasse 90, 8027 Zürich,
Beschwerdegegnerin,
SWX Swiss Exchange, Offenlegungsstelle,
Selnaustrasse 30, Postfach, 8021 Zürich,
Erstinstanz,
Eidgenössische Bankenkommission (EBK),
Schwanengasse 12, Postfach, 3001 Bern,
Vorinstanz.
Offenlegungspflicht.
Seite 2
Gegenstand
B-635/2008
Sachverhalt:
A.
Am 13. Juli 2007 reichten Laxey Partners Ltd. et alii (nachfolgend: Ge-
suchsstellerinnen) der Offenlegungsstelle SWX Swiss Exchange
(heute: Offenlegungsstelle SIX Swiss Exchange) ein Gesuch um Er-
lass eines Vorabentscheids i.S.v. Art. 20 Abs. 6 des Börsengesetzes
vom 24. März 1995 (BEHG, SR 954.1) ein. Sie beantragten, es sei
festzustellen, dass "die Gesuchsstellerinnen keiner Offenlegungspflicht
unterliegen, wenn sie weniger als 331/3% der Stimmrechte an der Imp-
lenia AG halten und zusätzlich Contracts for Difference als virtuelle
Käufer eingehen, die die Gesuchsstellerinnen der Preisschwankung
der Aktien der Implenia AG in einem Ausmass aussetzten, das demje-
nigen entspräche, das sich ergäbe, wenn die Gesuchsstellerinnen di-
rekt weitere Aktien der Implenia AG in einem Umfang erwerben wür-
den, der dazu führen würde, dass die Gesuchsstellerinnen zusammen
mit den effektiv gehaltenen Aktien an der Implenia AG mehr als 331/3%
der Stimmrechte der Implenia AG halten würden."
B.
Die Offenlegungsstelle entschied am 30. Juli 2007 über das Gesuch in
der Form einer Empfehlung. Sie stellte fest (Ziff. 1), dass die Gesuchs-
stellerinnen keiner Offenlegungspflicht unterliegen, wenn sie weniger
als 331/3% der Stimmrechte an Implenia AG halten und zusätzlich Con-
tracts for Difference (CFD) gemäss dem Credit Suisse Portfolio Swaps
(Standard Terms) Annex in der von den Gesuchsstellerinnen vorgeleg-
ten Fassung als virtuelle Käufer eingehen, welche "die Gesuchsstelle-
rinnen der Preisschwankung der Aktien der Implenia AG in einem Aus-
mass aussetzen, das demjenigen entspräche, das sich ergäbe, wenn
die Gesuchsstellerinnen direkt weitere Aktien der Implenia AG in ei-
nem Umfang erwerben würden, der dazu führen würde, dass die
Gesuchsstellerinnen zusammen mit den effektiv gehaltenen Aktien an
der Implenia AG mehr als 331/3% der Stimmrechte der Implenia AG
halten würden." Die Offenlegungstelle erhob eine Bearbeitungsgebühr
von Fr. 12'000.– (Ziff. 2). Gleichentags teilte die Offenlegungsstelle ihre
Empfehlung der Eidgenössischen Bankenkommission (EBK) mit.
C.
C.a Mit Einschreiben (vorab per Fax) vom 7. August 2007 teilte die
EBK der Offenlegungsstelle und den Gesuchsstellerinnen mit Hinweis
auf Art. 22 Abs. 4 Bst. a und Abs. 5 der Börsenverordnung-EBK vom
Seite 3
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25. Juni 1997 (BEHV-EBK, SR 954.193) mit, dass sie selber in der Sa-
che entscheiden wolle und lud die Gesuchsstellerinnen im Rahmen
des Verwaltungsverfahrens ein, ihre Stellungnahme bis am Freitag,
den 24. August 2007, einzureichen.
C.b Die Gesuchsstellerinnen hielten in ihrer Stellungnahme vom
23. August 2007 an ihrem Gesuch fest und verlangten von der EBK ei-
nen Entscheid im Sinn ihrer Anträge vom 13. Juli 2007. Zur Begrün-
dung brachten sie vor, bei CFD handle es sich um klassische Diffe-
renzgeschäfte, mittels welcher sich die Vertragsparteien gegenseitig
eine Zahlung versprächen, welche von der Bewegung des Aktienkur-
ses während der Laufzeit des CFD abhänge. CFD beschränkten sich
demnach auf die Verpflichtung zu dieser Zahlung. Anspruch auf die
Leistung des Basiswerts (Aktien) anstelle einer Zahlung habe weder
die virtuelle Käuferin noch die virtuelle Verkäuferin (Terminologie der
Offenlegungsstelle). Bei einem CFD liege kein indirekter Erwerb im
Sinne von Art. 9 Abs. 1 BEHV-EBK vor, da die virtuelle Käuferin keiner-
lei Einfluss auf die Aktien bzw. Stimmrechte an Aktien gewinne. Die
virtuelle Käuferin werde auch nicht zur wirtschaftlich Berechtigten i.S.v.
Art. 9 Abs. 1 BEHV-EBK bezüglich irgendwelcher Aktien. Eine Melde-
pflicht bestehe auch nicht aufgrund von Art. 13 BEHV-EBK, da dieser
weder Cash Settlement Optionen noch andere rein auf Geldzahlungen
gerichtete Derivate erfasse. Aus Art. 20 Abs. 2 BEHG, auf welchen
sich Art. 13 BEHV-EBK stütze, gehe hervor, dass Erwerbsrechte nur
solche Rechte seien, die einen Anspruch auf den Erwerb eines Betei-
ligungspapiers einräumten, mit welchem Stimmrechte verknüpft seien,
denn die Meldepflicht beziehe sich auf die Stimmrechte. Diese Er-
werbsrechte würden der Meldepflicht unterstellt, da ein Erwerbsrecht
ein potestativ bedingter Kaufvertrag sei und deshalb bereits mit des-
sen Abschluss die Meldepflicht ausgelöst werde. Die CFD vermittelten
indessen kein Erwerbsrecht. Ebenso wenig handle es sich bei diesen
um einen bedingten Kaufvertrag über Beteiligungsrechte mit Stimm-
recht, da die gegenseitigen Verpflichtungen nicht mit Bedingungen ver-
knüpft seien und nur auf Geldzahlungen und nicht auf Aktien gerichtet
seien. Art. 13 BEHV-EBK könne damit auch nicht analog angewandt
werden. Auch in Zukunft seien CFD nur unter den engen Vorausset-
zungen von Art. 20 Abs. 2bis BEHG offenlegungspflichtig.
C.c Am 24. September 2007 stellte die EBK die Empfehlung der Of-
fenlegungstelle vom 30. Juli 2007 und die Stellungnahme der Ge-
suchsstellerinnen vom 23. August 2007 Implenia AG zur Stellungnah-
me bis zum 12. Oktober 2007 zu.
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C.d Am 26. September 2007 bestritten die Gesuchsstellerinnen die
Parteistellung der Implenia AG i.S.v. Art. 6 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) und beantragten der EBK einen Widerruf der Verfügung
vom 24. September 2007.
C.e Am 3. Oktober 2007 ersuchten die Rechtsvertreter von Implenia
AG bei der EBK um Akteneinsicht, namentlich in den Credit Suisse
Portfolio Swaps (Standard Terms) Annex in der von den Gesuchsstel-
lerinnen vorgelegten Fassung.
C.f Am 4. Oktober 2007 teilten die Gesuchsstellerinnen der EBK
schriftlich mit, dass sie nach wie vor der Auffassung seien, es handle
sich um ein geheimes Verfahren auf einseitigen Antrag, in welchem
der Implenia AG keine Parteirolle zukomme. Bei den am 13. Juli 2007
eingereichten Akten (Annex) handle es sich um ein Dokument, das un-
ter ihr Geschäftsgeheimnis falle und Implenia AG nicht zur Kenntnis zu
bringen sei. Am 12. Oktober 2007 begründeten die Gesuchsstellerin-
nen auf Aufforderung der EBK vom 5. Oktober 2007, warum es sich ih-
res Erachtens um Geschäftsgeheimnisse handle, und legten dar, wel-
che Textstellen abzudecken seien, bevor das Dokument Implenia AG
zugestellt werde.
C.g Am 12. Oktober 2007 stellte die EBK die Stellungnahme der Ge-
suchsstellerinnen vom 12. Oktober 2007 der Implenia AG zu. Am
16. Oktober 2007 reichte die Implenia AG eine materielle Stellungnah-
me ein, in der sie ausführte, ein CFD entspreche nichts anderem als
der Kombination einer Cash Settlement Call Option mit dem Schreiben
einer Cash Settlement Put Option. Da der Erwerb beider Optionen of-
fenlegungspflichtig sei (Art. 13 Abs. 1 Bst. a und b BEHV-EBK), sei es
auch deren Kombination. Am 24. Oktober 2008 reichte die Implenia AG
der EBK unaufgefordert den Jahresbericht per 30. Juni 2007 von "The
Value Catalyst Fund" (Gesuchstellerin 2) ein, der Ausführungen zu
CFD enthält.
C.h Am 1. November 2007 teilte die EBK den Parteien mit, dass die
Übernahmekammer der EBK über die Parteistellung und das Akten-
einsichtsrecht der Implenia AG in der Endverfügung entscheiden wer-
de.
C.i Am 22. November 2007 beantragten die Gesuchsstellerinnen, das
ihnen am 16. November 2007 zugestellte Schreiben der Implenia AG
vom 24. Oktober 2007 sei aus dem Recht zu weisen.
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D.
Mit Verfügung vom 12. Dezember 2007 entschied die Übernahmekam-
mer der EBK in Sachen Attrahierung der Empfehlung der Offenle-
gungsstelle vom 30. Juli 2007 betreffend Vorabentscheid i.S.v. Art. 20
Abs. 6 BEHG i. V. m. Art. 21 BEHV-EBK und verfügte Folgendes:
"1. Es wird festgestellt, dass die Impenia AG im vorliegenden Verfahren Par-
teistellung im Sinne von Art. 6 VwVG hat.
2. Es wird festgestellt, dass vorliegend Laxey Partners Ltd. (... eingefügt: et
alii) einer Offenlegungspflicht unterliegen, wenn sie durch Erwerb bzw.
Veräusserung von auf Aktien der Implenia AG lautenden "contracts for
difference" zusammen mit ihren übrigen offenlegungspflichtigen Positionen
meldepflichtige Grenzwerte nach Art. 20 BEHG erreichen, über- oder
unterschreiten.
3. Alle übrigen Anträge werden, so weit sie noch relevant sind, abgewiesen."
4. (Verfahrenskosten)
D.a Am 10. Januar 2008 eröffnete die EBK ein eingreifendes Verwal-
tungsverfahren gegen Laxey Partners Ltd. et alii betreffend Offenle-
gung von Beteiligungen.
D.b Am 15. Januar 2008 nahm der Rechtsvertreter der Gesuchstelle-
rinnen in den Räumlichkeiten der EBK Einsicht in die Akten zum Ver-
waltungsverfahren der EBK i.S. Attrahierung der Empfehlung der Of-
fenlegungsstelle vom 30. Juli 2007.
E.
Mit Beschwerde vom 28. Januar 2008 fochten Laxey Partners Limited
et alii (im Folgenden: Beschwerdeführerinnen) die Verfügung der EBK
(im Folgenden: Vorinstanz) vom 12. Dezember 2007 beim Bundesver-
waltungsgericht an und beantragten Folgendes:
"1. Dispositiv-Ziffern 2-4 der Verfügung der Eidgenössischen Bankenkommis-
sion vom 12. Dezember 2007 seien vollumfänglich aufzuheben.
2. Es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerinnen für die Zeit bis zum
30. November 2007 keiner Offenlegungspflicht gem. Art. 20 BEHG unterlie-
gen, wenn sie einen Bestand an meldepflichtigen Implenia Aktien und dar-
auf bezogenen Derivaten halten, der unter einem der relevanten Grenzwer-
te liegt, und zusätzlich Contracts for Difference gemäss dem Credit Suisse
Portfolio Swaps (Standard Terms) Annex in der von den Beschwerdeführe-
rinnen vorgelegten Fassung als virtuelle Käufer eingehen, welche die Be-
schwerdeführerinnen der Preisschwankung der Aktien der Implenia AG in
einem Ausmass aussetzen, das demjenigen entspräche, das sich ergäbe,
wenn die Beschwerdeführerinnen direkt weitere Aktien der Implenia AG in
einem Umfang erwerben würden, der dazu führen würde, dass die Be-
schwerdeführerinnen zusammen mit den effektiv gehaltenen Aktien an der
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Implenia AG und darauf bezogenen meldepflichtigen Derivaten einen Be-
stand hätte, der über diesem Grenzwert liegt.
3. Eventualiter , das heisst für den Fall, dass das Gesuch der Beschwerdefüh-
rerinnen vom 13. Juli 2007 auch bzw. nur unter dem per 1. Dezember 2007
in Kraft getretenen Offenlegungsrecht zu beurteilen ist, sei festzustellen,
dass die Beschwerdeführerinnen auch bzw. für die Zeit ab 1. Dezember
2007 keiner Offenlegungspflicht gem. Art. 20 BEHG unterliegen, wenn sie
einen Bestand an meldepflichtigen Implenia Aktien und darauf bezogenen
Derivaten halten, der unter einem der relevanten Grenzwerte liegt, und zu-
sätzlich Contracts for Difference gemäss dem Credit Suisse Portfolio
Swaps (Standard Terms) Annex in der von den Beschwerdeführerinnen vor-
gelegten Fassung als virtuelle Käufer eingehen, welche die Beschwerde-
führerinnen der Preisschwankung der Aktien der Implenia AG in einem
Ausmass aussetzen, das demjenigen entspräche, das sich ergäbe, wenn
die Beschwerdeführerinnen direkt weitere Aktien der Implenia AG in einem
Umfang erwerben würden, der dazu führen würde, dass die Beschwerde-
führerinnen zusammen mit den effektiv gehaltenen Aktien an der Implenia
AG und darauf bezogenen meldepflichtigen Derivaten einen Bestand hätte,
der über diesem Grenzwert liegt.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegne-
rinnen."
Zur Begründung bringen sie im Wesentlichen vor, bei CFD handle es
sich um Derivate ohne Realerfüllung. Diese seien weder in der bis am
30. Juni 2007 noch in der vom 1. Juli bis zum 30. November 2007 gel-
tenden Fassung noch in der seit 1. Dezember 2007 geltenden Fassung
von Art. 13 BEHV-EBK meldepflichtig. Mit den erfolgten Anpassungen
von Art. 13 BEHV-EBK und den vom Parlament verabschiedeten Ände-
rungen von Art. 20 Abs. 1, 2 und 2bis BEHG habe der Gesetzgeber
eine klare Grenze ziehen wollen zwischen der Meldepflicht von Deriva-
ten, die eine Realerfüllung vorsehen, und solcher, die keine Realerfül-
lung vorsehen. Letztere sollen nur der Meldepflicht unterstehen, wenn
die besonderen Voraussetzungen von Art. 20 Abs. 2bis BEHG erfüllt
sind, nämlich dann, wenn diese den Erwerb von Aktien im Hinblick auf
ein öffentliches Kaufangebot ermöglichen. Mit der Beschränkung der
Meldepflicht für Derivate ohne Realerfüllung auf Übernahmesituatio-
nen und auf Derivate, die in wirtschaftlicher Sicht der Erwerb von Akti-
en ermöglichen, habe das Parlament sicherstellen wollen, dass ein
Übernehmer, der solche Derivate verwende, im Sinne des Transpa-
renzzwecks von Art. 1 BEHG diese melden müsse, wenn er eine Posi-
tion aufbaue im Hinblick auf eine Übernahme. Andererseits habe das
Parlament aber falsche Signale an den Markt vermeiden wollen, die
dann entstünden, wenn alle Derivate ohne Möglichkeit der Realerfül-
lung gemeldet werden müssten. Bis zum 30. November 2007 seien in-
dessen gar keine Derivate ohne Realerfüllung von der Meldepflicht ge-
mäss Art. 20 BEHG und Art. 13 BEHV-EBK erfasst worden.
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CFD könnten auch nicht als indirektes Halten i.S.v. Art. 9 BEHV-EBK
qualifiziert werden. Die Annahme eines indirekten Haltens allein auf-
grund von Marktmechanismen, d.h. ohne jegliche Abstimmung oder
Willenseinignung zwischen den wirtschaftlich berechtigten Personen
und dem Eigentümer der betreffenden Aktien sei rechtlich unzulässig.
Für die Annahme eines indirekten Erwerbs brauche es vielmehr eine
gefestigte Verfügungsmacht über die Stimmrechte. Diese sei aber bei
CFD nicht gegeben.
F.
Die Vorinstanz liess sich am 17. März 2008 zur Beschwerde verneh-
men. Sie beantragte deren Abweisung unter Kostenfolge zu Lasten der
Beschwerdeführerinnen und hielt vollumfänglich an der angefochtenen
Verfügung fest.
G.
Die Implenia AG (im Folgenden: Beschwerdegegnerin) reichte am
17. März 2008 ihre Stellungnahme zur Beschwerde ein und beantragte
ebenfalls die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Auf die 58-
seitige Stellungnahme wird, soweit entscheiderheblich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
H.
Mit Schreiben vom 18. April 2008 verzichtete die Offenlegungsstelle
auf eine materielle Stellungnahme.
I.
Am 9. Mai 2008 sistierte das Bundesverwaltungsgericht das Be-
schwerdeverfahren, da die Beschwerdeführerinnen am 24. April 2008
eine zweite Beschwerde gegen die Verfügung der EBK vom 7. März
2008 beim Bundesverwaltungsgericht eingelegt hatten und sich in je-
nem Verfahren mit der Geschäftsnummer B-2775/2008 ähnliche
Rechtsfragen stellten.
J.
Am 19. Juni 2008 reichte die Beschwerdegegnerin unaufgefordert eine
Kopie des Urteils 08 Civ.2764 LAK des US-District Court Southern
District of New York vom 11. Juni 2008 mit Anmerkungen ein.
K.
Am 4. Dezember 2008 hob das Bundesverwaltungsgericht die Sistie-
rung des Verfahrens auf und lud die Verfahrensparteien ein, sich bis
zum 15. Dezember 2008 zu den ihnen noch nicht bekannten Stellung-
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B-635/2008
nahmen schriftlich zu äussern und ihre allfälligen Schlussbemerkun-
gen einzureichen.
L.
In ihrem Schreiben vom 15. Dezember 2008 verzichtete die Vorinstanz
auf die Abgabe von Schlussbemerkungen.
Mit Eingabe vom 15. Dezember 2008 hielt die Beschwerdegegnerin an
ihren Ausführungen fest.
Innert erstreckter Frist reichten die Beschwerdeführerinnen am 16. De-
zember 2008 ihre Schlussbemerkungen ein und hielten an ihren Anträ-
gen fest. Auf die Schlussbemerkungen wird, falls für vorliegendes Ver-
fahren von Relevanz, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gestützt auf Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen i.S.v. Art. 5 VwVG. Um eine solche
handelt es sich beim angefochtenen Entscheid. Die Eidgenössische
Bankenkommission ist eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts
i.S.v. Art. 33 Bst. f VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur
Behandlung der BeschwerdeOrchideHEH zuständig. Das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit
das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.2 Gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde legitimiert, wer
vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat, von der angefoch-
tenen Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Inter-
esse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Die Beschwerdeführe-
rinnen haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und sind
als Adressatinnen der Verfügung in besonderem Masse vom angefoch-
tenen Entscheid betroffen.
1.3 Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerinnen durch die an-
gefochtene Verfügung einen Nachteil erlitten haben. Es stellt sich hin-
gegen die Frage, ob die Beschwerdeführerinnen an einer Aufhebung
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bzw. Änderung der angefochtenen Verfügung zum heutigen Zeitpunkt
noch ein aktuelles und praktisches Interesse haben.
1.3.1 Ein Rechtsschutzinteresse ist dann aktuell, wenn der durch die
angefochtene Verfügung erlittene OrchideHEHNachteil im Zeitpunkt
des Entscheids noch besteht (ISABELLE HÄNER in: AUER/MÜLLER/SCHINDLER,
Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren,
Bern 2008, Rz. 21 zu Art. 48). Um ein praktisches Interesse handelt es
sich, wenn besagter Nachteil im Fall einer Gutheissung der Beschwer-
de beseitigt würde (BGE 128 II 34 E. 1b). Folge mangelnden Rechts-
schutzinteresses ist ein Nichteintretensentscheid, sofern das Interesse
schon vor der Einreichung der Beschwerde nicht mehr bestand. Fällt
das Rechtsschutzinteresse hingegen nach Einreichung der Beschwer-
de dahin, ist das Verfahren bzw. der entsprechende Verfahrensteil ge-
genstandslos zu erklären (ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsver-
fahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998,
Rz. 681 f.).
In der vorliegend zu beurteilenden Verfügung vom 12. Dezember 2007
wird festgestellt, dass die von den Beschwerdeführerinnen abstrakt
umschriebene Investitionsstrategie offenlegungsrechtlich relevant ist.
Die angefochtene Verfügung geht nicht über diese generelle Feststel-
lung hinaus. Die Beschwerdeführerinnen haben jedoch bereits vor der
Gesuchseingabe an die Offenlegungsstelle vom 13. Juli 2007 mit der
Umsetzung der von ihnen umschriebenen Investitionsstrategie begon-
nen. Dies, obwohl der Zweck eines Vorabentscheids i.S.v. Art. 20
Abs. 6 BEHG in der Prüfung offenlegungsrechtlicher Fragen vor der
Umsetzung der Investitionsstrategie liegt. Das Verhalten der Be-
schwerdeführerinnen hatte ein von der Vorinstanz eröffnetes Parallel-
verfahren zur Folge, welches sie mit Verfügung vom 7. März 2008 ab-
schloss und feststellte, die Beschwerdeführerinnen hätten im April
2007 die Meldepflicht gemäss Art. 20 BEHG i.V.m. Art. 9 Abs. 3 BEHV-
EBK in ihrer damaligen Fassung verletzt. Auch gegen diese Verfügung
führten die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 24. April 2008
Beschwerde (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2775/2008 vom
18. Dezember 2008). Durch die Verfügung der Vorinstanz vom 7. März
2008 wurde die Rechtsfrage der Beschwerdeführerinnen in Bezug auf
die bis am 30. November 2007 geltende Rechtslage beantwortet. Ein
aktuelles Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerinnen daran,
die weitgehend selbe Rechtsfrage in Bezug auf die vorliegend ange-
fochtene Verfügung vom 12. Dezember 2007 nochmals in einem ab-
strakten Kontext beantwortet zu haben, ist folglich nicht gegeben. Dies
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umso weniger, als an der Überprüfung der vorliegend angefochtenen
Verfügung vom 12. Dezember 2008 auch kein praktisches Interesse
mehr bestünde: Indem im Parallelverfahren festgestellt wurde, dass
die Beschwerdeführerinnen durch ihre Investitionsstrategie die Melde-
pflicht gemäss Art. 20 BEHG i.V.m. Art. 9 Abs. 3 BEHV-EBK in ihrer
damaligen Fassung verletzt haben, könnte ein allfälliger rechtlicher
oder faktischer Nachteil durch die Gutheissung der vorliegenden Be-
schwerde auch nicht mehr beseitigt werden.
Die Beschwerdeführerinnen reichten ihre Beschwerde gegen die vor-
liegend angefochtene Verfügung am 28. Januar 2008 ein. Die Vorin-
stanz stellte im Parallelverfahren mit Verfügung vom 7. März 2008 fest,
dass die Beschwerdeführerinnen die Meldepflicht unter der damaligen
Rechtslage verletzt haben. Das Rechtsschutzinteresse der Beschwer-
deführerinnen für den Hauptantrag fiel demnach nach Einreichung der
Beschwerde und durch den Erlass der vorinstanzlichen Verfügung vom
7. März 2008 im Parallelverfahren dahin, weshalb die Rechtsfolge die
Gegenstandslosigkeit ist. Das Begehren, wonach festzustellen sei,
dass die Beschwerdeführerinnen für die Zeit bis zum 30. November
2007 durch die von ihnen gewählte Investitionsstrategie keiner Offenle-
gungspflicht unterlagen, ist demzufolge mangels eines aktuellen und
praktischen Rechtsschutzinteresses gegenstandslos geworden und
abzuschreiben.
1.3.2 Grundsätzlich anders präsentiert sich die Interessenlage der Be-
schwerdeführerinnen in Bezug auf das Eventualbegehren, wonach
festzustellen sei, dass die Beschwerdeführerinnen durch die gewählte
Investitionsstrategie keiner Offenlegungspflicht gemäss Art. 20 BEHG
in seiner ab dem 1. Dezember 2007 gültigen Fassung unterstehen.
Der Entscheid im Parallelverfahren bezieht sich ausschliesslich auf die
Rechtslage bis zum 30. November 2007, nicht jedoch auf die danach
in Kraft getretene Rechtslage. Wie in E. 1.3.1 ausgeführt, handelte es
sich bei der durch die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung be-
handelten Rechtsfrage um eine abstrakte. Dies hat zur Folge, dass
sich die Rechtsfrage nicht lediglich für die Zeit bis zum 30. November
2007 stellen kann, sondern auch für die Zeit danach. Dies umso mehr,
als sich die Vorinstanz auch zur Rechtslage ab dem 1. Dezember 2007
äusserte und die angefochtene Verfügung teilweise in Anwendung von
Art. 20 Abs. 2bis BEHG erliess, welcher zur Zeit des für das Parallelver-
fahren massgeblichen Sachverhalts noch nicht in Kraft war. Insofern
hat die Vorinstanz innerhalb der angefochtenen Verfügung eine
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Rechtsfrage beurteilt, welche sich im Parallelverfahren nicht stellte.
Am 22. Juni 2007 hat das Parlament nach der geplanten Übernahme
der Beschwerdegegnerin durch die Beschwerdeführerin Art. 20
Abs. 2bis BEHG erlassen, wobei u.a. und insbesondere die gewählte
Übernahmestrategie der Beschwerdeführerinnen Anlass für die Geset-
zesnovelle war (Votum Schneider-Ammann, Amtl. Bull. 2007 N 104).
Die Beschwerdeführerinnen haben folglich ein aktuelles Interesse an
der Nachprüfung, ob die Vorinstanz Art. 20 Abs. 2bis BEHG korrekt an-
gewendet hat. Beim dargelegten Interesse handelt es sich auch um ein
praktisches: die von den Beschwerdeführerinnen aufgeworfene
Rechtsfrage könnte sich jederzeit wieder stellen. Es besteht demnach
für die BeschwerdeführerinnenOrchideHEH sowie für eine nicht über-
schaubare Vielzahl anderer Investoren auch ein erhebliches öf-
fentliches Interesse daran, dass in diesem Punkt Rechtssicherheit
herrscht (ISABELLE HÄNER, a.a.O., Rz. 22 zu Art. 48).
Auf das Eventualbegehren, wonach festzustellen sei, dass die Be-
schwerdeführerinnen mit der von ihnen gewählten Investitionsstrategie
für die Zeit ab dem 1. Dezember 2007 keiner Offenlegungspflicht ge-
mäss Art. 20 BEHG unterliegen, ist demnach einzutreten.
1.4 Unter Berücksichtigung des Fristenstillstands vom 18. Dezember
2007 bis und mit dem 2. Januar 2008 (Art. 22a Abs. 1 Bst. c VwVG) ist
die Beschwerde nach Art. Art. 50 Abs. 1 rechtzeitig erhoben worden.
Die Beschwerdeschrift erfüllt bezüglich Inhalt und Form Art. 52 Abs. 1
VwVG.
2.
Unter diesen Umständen ist zu prüfen und zu entscheiden, ob der Be-
teiligungsaufbau der Beschwerdeführerinnen an der Beschwerdegeg-
nerin mittels CFD, welche zusammen mit Aktien der Beschwerdegeg-
nerin die massgeblichen Grenzwerte überschreiten, i.S.v. Art. 20
Abs. 2bis BEHG offenlegungspflichtig ist.
2.1 Die Beschwerdeführerinnen bringen im Wesentlichen vor, Art. 20
Abs. 2bis BEHG sei auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar,
weil Derivate ohne Realerfüllung nur dann meldepflichtig seien, wenn
sie einen Aktienerwerb in wirtschaftlicher Hinsicht ermöglichten. Damit
dies der Fall sei, müsse im Markt eine Usanz bestehen, dass die aus
dem Derivat berechtigte Partei anstelle einer Barabrechnung eine Lie-
ferung von Aktien verlangen könne. Wenn weder eine entsprechende
Abrede noch eine Marktusanz bestehe, habe die berechtigte Partei
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auch in wirtschaftlicher Hinsicht keine Möglichkeit zu einem Aktiener-
werb. Hinzu komme, dass die berechtigte Partei die Derivate im Hin-
blick auf die Abgabe eines öffentlichen Kaufangebots erwerben müsse.
Dies setze voraus, dass ein solcher Plan schon zum Zeitpunkt des Er-
werbs des Derivats bestanden habe. Im vorliegenden Fall seien beide
Voraussetzungen nicht erfüllt. Die Beschwerdeführerinnen seien mit
der Credit Suisse (CS) einen Vertrag eingegangen, welcher die CS
nicht einmal verpflichtet habe, den Basiswert zu beschaffen, geschwei-
ge denn, diesen an die Beschwerdeführerinnen zu liefern. Zudem hät-
ten die Beschwerdeführerinnen das Gesuch, welches zum vorliegen-
den Verfahren Anlass gegeben habe, ausschliesslich deshalb gestellt,
weil sie ein Übernahmeangebot hätten vermeiden wollen. Ein Über-
nahmeangebot sei in der Folge nur deshalb unterbreitet worden, weil
die Beschwerdeführerinnen weder mit dem vorliegenden Gesuch noch
mit dem Gesuch bzgl. Verkaufsgemeinschaft Erfolg gehabt hätten.
Die Vorinstanz bestreitet die Darstellung der Beschwerdeführerinnen
und bringt insbesondere vor, die Beschwerdeführerinnen hätten jeder-
zeit vorgehabt, ihre Beteiligung an der Beschwerdegegnerin auf über
331/3% zu erhöhen. Dabei sei nicht massgeblich, ob die Beschwerde-
führerinnen vorgehabt hätten, ein öffentliches Kaufangebot zu unter-
breiten oder nicht. Massgebend sei lediglich der Wille zur Kontrolle der
Beschwerdegegnerin.
2.2 Art. 20 Abs. 2bis BEHG lautet folgendermassen:
"Als indirekter Erwerb gelten namentlich auch Geschäfte mit Finanzinstrumen-
ten, die es wirtschaftlich ermöglichen, Beteiligungspapiere im Hinblick auf ein
öffentliches Kaufangebot zu erwerben."
2.2.1 Inwiefern es den Beschwerdeführerinnen tatsächlich wirtschaft-
lich nicht möglich (gewesen) sein soll, über CFD Beteiligungspapiere
zu erwerben, ist nicht ersichtlich. Wie die Beschwerdeführerinnen
selbst vorbringen, braucht es keine vertragliche Abrede, um mittels
CFD Beteiligungspapiere zu erwerben (Beschwerdeschrift S. 8, 12 ff.,
20, 24). Ebensowenig muss das zwecks Erwerb beigezogene Derivat
eine Realerfüllung zum Gegenstand haben. Vielmehr reicht es aus,
dass die Möglichkeit besteht, sich bei Auflösung des CFD die Differenz
mit dem Basiswert begleichen zu lassen, oder gar, den Basiswert nach
dessen Freiwerden beim Schreiber der CFD zu erwerben. Ob diesbe-
züglich im Zusammenhang mit CFD und anderen Derivaten mit ähnli-
chen Eigenschaften eine Marktusanz besteht oder nicht, ist für die An-
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wendbarkeit von Art. 20 Abs. 2bis BEHG somit nicht massgeblich. Dass
CFD ohne weiteres zum Erwerb von Beteiligungspapieren geeignet
sein können, anerkennen sogar die Beschwerdeführerinnen, indem
der Miteigentümer der Beschwerdeführerin 1 und Direktor der Be-
schwerdeführerin 3 auf der Internetseite der Beschwerdeführerin 3
schreibt:
"As long as the fund manager doesn't have a stated right to unwind a CFD
and take delivery to the shares then he has no obligation to declare his positi-
on. However, we all know that's complete nonsense in practice and that it
would be highly unusual not to be able to ask for those shares. It's never hap-
pened to us and I have never even heard of it happening to anybody...ever!".
(Hervorhebungen durch das Gericht)
Auch wenn die oben stehende Aussage in einem anderen Zusammen-
hang und lediglich in theoretischer Hinsicht gemacht worden sein soll-
te, so indiziert sie doch eindeutig, dass CFD in der überwiegenden
Mehrzahl der Fälle durchaus geeignet sind, den Basiswert nach deren
Auflösung zu übernehmen. In diesem Zusammenhang sei darauf ver-
wiesen, dass die Beschwerdeführerinnen genau diese Strategie auch
verfolgten. Dieses Vorgehen führte bekanntlich zum Parallelverfahren.
Inwiefern die Beschwerdeführerinnen unter diesen Umständen begrün-
det in Abrede stellen wollen, dass CFD zum Erwerb von Beteiligungs-
papieren geeignet sind, ist damit nicht nachvollziehbar.
2.2.2 Soweit die Beschwerdeführerinnen vorbringen, Aktienerwerb
über Derivate würde gemäss Art. 20 Abs. 2bis BEHG nur dann als indi-
rekter Erwerb angesehen, wenn damit ein öffentliches Kaufangebot
bezweckt wird, so kann ihnen grundsätzlich gefolgt werden. Es ist hin-
gegen schon aus rechtstheoretischen Überlegungen heraus offensicht-
lich, dass Art. 20 Abs. 2bis BEHG mit dem Rechtsbegriff des Kaufange-
bots die Überschreitung eines Grenzwerts, welcher die gesetzliche
Pflicht für ein Kaufangebot zur Folge hat, mit einschliesst.
Die Beschwerdeführerinnen bezweckten mit ihrer Investitionsstrategie,
eine massgebliche Beteiligung an der Beschwerdegegnerin aufzubau-
en. Dabei nahmen die Beschwerdeführerinnen die Überschreitung der
offenlegungsrechtlich relevanten Grenzwerte in Kauf, indem sie u.a.
mittels CFD, welche ihnen die Möglichkeit zum Zugriff auf den entspre-
chenden Basiswert eröffneten, ihre Beteiligung an der Beschwerde-
gegnerin entsprechend erhöhen wollten. Selbst wenn sich die Be-
schwerdeführerinnen nicht zu jedem Zeitpunkt sicher waren, ob sie die
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CFD jemals in einem offenlegungsrechtlich relevanten Ausmass auflö-
sen würden, so hielten sie sich doch die Möglichkeit dazu offen. In die-
sem Zusammenhang ist denn auch das Votum Schneider-Ammann
(Amtl. Bull. 2007 N 105) zu verstehen, wonach der Regelungsadressat
der Übernahmeinteressent sei: durch ihre Investitionsstrategie be-
zweckten die Beschwerdeführerinnen die Übernahme der Beschwer-
degegnerin oder wollten sich diese Option zumindest offen halten.
Damit hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass die beabsichtigte
Investitionsstrategie seit dem 1. Dezember 2007 Art. 20 Abs. 2bis
BEHG untersteht. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit
darauf sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.
3.
Bei diesem Verfahrensausgang ist schliesslich auch das Auferlegen
der Verfahrenskosten des vorinstanzlichen Verfahrens an die Be-
schwerdeführerinnen sowie deren Höhe nicht zu beanstanden.
4.
Die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren
und Barauslagen, werden in der Regel der unterliegenden Partei auf-
erlegt. Die Spruchgebühr richtet sich nach dem Umfang und der
Schwierigkeit der Streitsache, der Art der Prozessführung und der fi-
nanziellen Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 1 und 4 VwVG). Die Ge-
richtsgebühr beträgt bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse bis
Fr. 5 Mio. maximal Fr. 40'000.– (Art. 4 Reglement vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht, VGKE; SR 173.320.2).
VorliegOrchideHEHend wurde ein Teil des nachzuprüfenden
Verfahrens gegenstandslos. Gemäss Art. 5 VGKE werden die Kosten
grundsätzlich jener Partei auferlegt, deren Verhalten Anlass für die
Gegenstandslosigkeit gegeben hat. Ansonsten werden die Kosten
aufgrund der Sachlage vor dem Erledigungsgrund auferlegt. Im
konkreten Fall kann dahingestellt bleiben, wer Anlass zur
Gegenstandslosigkeit gegeben hat. Wie im Parallelverfahren vor
Bundesverwaltungsgericht (B-2775/2008) festgestellt, hat die
Vorinstanz zu Recht die Meldepflicht der Beschwerdeführerinnen als
verletzt angesehen. Durch diese Feststellung wurde der Hauptantrag
im vorliegenden Verfahren gegenstandslos. Der Eventualantrag wurde
abgewiesen. Dies hat zur Folge, dass die Beschwerdeführerinnen die
Verfahrenskosten für das vorliegende Verfahren zu tragen haben.
Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass lediglich Eventualbegehren
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materiell beurteilt werden konnte, rechtfertigt es sich, die Spruchge-
bühr reduziert und im mittleren Bereich des Kostenrahmens auf
Fr. 15'000.– festzusetzen. Sie wird den Beschwerdeführerinnen solida-
risch auferlegt. Die Gerichtsgebühr wird mit dem von den Beschwerde-
führerinnen am 13. Februar 2008 geleisteten Kostenvorschuss in der
Höhe von insgesamt Fr. 38'500.– verrechnet. Die daraus resultierende
Differenz von Fr. 23'500.– wird den Beschwerdeführerinnen nach Ein-
tritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils von der Gerichtskasse
zurückerstattet.
5.
Da die Beschwerdeführerinnen unterliegen, haben sie keinen An-
spruch auf eine Parteientschädigung.
Aufgrund ihres Obsiegens hat die Beschwerdegegnerin Anspruch auf
eine Parteientschädigung, welche das Bundesverwaltungsgericht von
Amtes wegen oder auf Begehren zuspricht (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Die Beschwerdegegnerin hat eine Parteientschädigung beantragt,
weshalb die Höhe der Parteientschädigung gemäss Art. 14 Abs. 1 und
2 VGKE von Amtes wegen auf Grund der Akten festzusetzen ist. Die
Beschwerdegegnerin hat eine Beschwerdeantwort von 58 Seiten ein-
gereicht, was angesichts der Bedeutung der Rechtsfrage als ange-
messen erscheint. Die Parteientschädigung wird somit auf insgesamt
Fr. 7'000.– (inkl. MWSt) festgelegt. Sie wird den Beschwerdeführerin-
nen solidarisch auferlegt (Art. 64 Abs. 3 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos
geworden abgeschrieben wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 15'000.– werden den Beschwerdeführe-
rinnen solidarisch auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kosten-
vorschuss von Fr. 38'500.– verrechnet. Die Differenz von Fr. 23'500.–
wird den Beschwerdeführerinnen nach Eintritt der Rechtskraft des vor-
liegenden Urteils von der Gerichtskasse zurückerstattet.
3.
Die Beschwerdeführerinnen werden solidarisch verpflichtet, der Be-
schwerdegegnerin eine Parteientschädigung in der Höhe von
Fr. 7'000.– (inkl. MWSt) zu zahlen.
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4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerinnen (Gerichtsurkunde; Beilage: Schlussbe-
merkungen der Beschwerdegegnerin vom 15. Dezember 2008;
Schlussbemerkungen der Vorinstanz vom 15. Dezember 2008)
- die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Schlussbemer-
kungen der Beschwerdeführerinnen vom 16. Dezember 2008;
Schlussbemerkungen der Vorinstanz vom 15. Dezember 2008)
- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde; Beilage: Schlussbemerkungen der
Beschwerdeführerinnen vom 16. Dezember 2008; Schlussbemer-
kungen der Beschwerdegegnerin vom 15. Dezember 2008)
- die Offenlegungsstelle SIX Swiss Exchange (zur Kenntnis; Gerichts-
urkunde; Beilage: Schlussbemerkungen der Beschwerdeführerinnen
vom 16. Dezember 2008; Schlussbemerkungen der Beschwerde-
gegnerin vom 15. dezember 2008; Schlussbemerkungen der Vorins-
tanz vom 15. Dezember 2008)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans-Jacob Heitz Kaspar Luginbühl
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh-
ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizu-
legen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand: 19. Dezember 2008
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