B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-6357/2016
Ur t e i l vom 2 7 . J u n i 2 0 1 7
Besetzung
Richter Francesco Brentani (Vorsitz),
Richter Pietro Angeli-Busi, Richterin Eva Schneeberger,
Gerichtsschreiber Diego Haunreiter.
Parteien
A._______
vertreten durch Prof. Dr. Tomas Poledna, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerin,
gegen
Prüfungskommission Chiropraktik,
Vorinstanz.
Gegenstand
Eidgenössische Prüfung in Chiropraktik 2016.
B-6357/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 31. August 2016 entschied die Prüfungskommission
Chiropraktik des Bundesamtes für Gesundheit (nachfolgend: Vorinstanz),
dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) die eidgenössische
Prüfung in Chiropraktik des Jahres 2016 nicht bestanden habe. Bei nicht
bestandener eidgenössischer Prüfung seien nur die nicht bestandenen
Einzelprüfungen (inklusive sämtliche darin enthaltenen Teilprüfungen) zu
wiederholen (zum Begriff „Einzelprüfung“ vgl. E. 3.1).
Aus der Verfügung ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin die „Einzel-
prüfung 1: Wissen und Anwendung von Wissen“ bestanden hat, während
sie die „Einzelprüfung 2: Fertigkeiten (Praktische Prüfung)“ (nachfolgend:
CS-Prüfung [Clinical Skills-Prüfung]) nicht bestanden hat.
B.
Mit Beschwerde vom 14. Oktober 2016 beantragt die Beschwerdeführerin,
die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihre Prüfung in Chiroprak-
tik 2016 sei als bestanden zu erklären. Eventualiter sei die Angelegenheit
an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
Zur Begründung führt sie aus, sie habe zwar 3 von 10 Posten nicht bestan-
den und damit das verlangte Minimum von 8 bestandenen Posten um ei-
nen Posten verfehlt, mit dieser Regelung werde jedoch ein Massstab an-
gesetzt, der deutlich über den üblichen Wertungsmassstäben liege, da in
der Regel 6 von 10 bestandenen Aufgaben für ein Bestehen reichten. Ein
Grund für eine derart hohe Bestehenshürde sei nicht erkennbar. Zudem sei
die Bewertungsmethodik ungeeignet, ein korrektes Bild ihrer Qualifikation
zu zeichnen, da sie in vielen Bereichen brilliert habe und ihr Gesamtschnitt
über der Bestehensgrenze liege. Insgesamt sei der Wertungsmassstab so-
mit nicht geeignet zu prüfen, ob die Ausbildungsziele gemäss Prüfungsord-
nung erreicht worden seien.
Darüber hinaus hätten die Schauspieler ihr im Vergleich zu den anderen
Geprüften, mit denen sie Rücksprache genommen habe, ungenügende
oder falsche Antworten gegeben und es fehlten Aufzeichnungen über die
von den Schauspielern getätigten Antworten. Ferner seien ihre richtigen
Antworten bei den strittigen Posten 1, 4 und 5 zum Teil nicht protokolliert
worden und somit seien ihr Punkte unzutreffenderweise nicht gegeben
worden bzw. die Benotung sei nicht richtig erfolgt.
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C.
Mit Vernehmlassung vom 2. Dezember 2016 beantragt die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führt sie aus, die Beschwer-
deführerin habe zwar insgesamt eine genügende Punktzahl erreicht, aber
in 3 von 10 Stationen ein ungenügendes Resultat erzielt, womit die Prüfung
als nicht bestanden gelte. Die Herleitung und Festlegung dieser Beste-
hensgrenze erfolge ausschliesslich gestützt auf die Vorgaben und Richtli-
nien der Prüfungskommission Chiropraktik.
Zudem dürfe davon ausgegangen werden, dass die Examinierenden ihre
Beurteilungen sorgfältig und korrekt vornähmen und ihre Markierungen/Be-
merkungen in den Checklisten den Tatsachen entsprächen.
Den Schauspielpatienten (nachfolgend: SP) käme nur die im Rollenskript
vorgesehene und trainierte passive Rolle zu, daher könnten sie die Anam-
nese nicht steuern bzw. beeinflussen.
Im Rahmen ihrer Vernehmlassung reichte die Vorinstanz neben den par-
teiöffentlichen Vorakten (Band 2: Blueprint, Vorgaben und Richtlinien der
Prüfungskommission in Chiropraktik) auch ihrer Meinung nach nicht partei-
öffentliche Dokumente ein (Band 1: Aufgabenstellung und Checklisten [Be-
wertung der Expertinnen und Experten] der CS-Prüfung).
D.
In der Zwischenverfügung vom 15. Dezember 2016 befasste sich das Bun-
desverwaltungsgericht mit dem in der Beschwerde gestellten formellen An-
trag der Beschwerdeführerin, ihr sei das rechtliche Gehör zu gewähren,
insbesondere seien ihr die Unterlagen bzw. Auskünfte gemäss einem
Schreiben vom 23. September 2016 an die Vorinstanz zukommen zu las-
sen – namentlich Name und Ausbildung der Protokollführenden bei den
einzelnen Stationen, Schema der Wertung der Aufgabenlösung der einzel-
nen Stationen, konkrete Wertungen der einzelnen Lösungen (je Station),
schriftliche Fallinstruktion an die „Schauspieler“ der einzelnen Stationen,
Anweisungen an die Protokollführenden zur Protokollführung – und es sei
ihr Frist zur Ergänzung ihrer Beschwerde einzuräumen.
Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, es sei unbestritten, dass die
Beschwerdeführerin bereits vor der Beschwerdeeinreichung Einsicht in die
Originalunterlagen der CS-Prüfung erhalten habe und dass die Aktenein-
sicht den anzuwendenden Kriterien bzw. der gängigen Praxis entsprach.
Nachdem für die Bewertung der CS-Prüfung die Aufgabenstellungen und
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Checklisten massgebend seien, habe die Beschwerdeführerin alle ent-
scheidrelevanten Akten konsultieren dürfen. Die von der Vorinstanz einge-
reichten Vorakten würden keine zusätzlichen Beweismittel enthalten und
der Umfang der zu gewährenden Akteneinsicht sei somit nicht zu erweitern.
Insoweit sich die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme vom 2. Dezember 2016
zu den Punkten gemäss Schreiben der Beschwerdeführerin vom 23. Sep-
tember 2016 geäussert habe, werde der Beschwerdeführerin Gelegenheit
eingeräumt, ihre Beschwerde zu ergänzen.
E.
Mit ihrer Beschwerdeergänzung vom 19. Januar 2017 nimmt die Be-
schwerdeführerin nochmals zu den als ungenügend bewerteten Posten
Stellung und kommt zum Schluss, sie sei nicht in den Genuss einer regu-
lären Prüfung gekommen, da bei ihr die SP bei zwei von drei ungenügen-
den Posten versagt hätten. Zudem seien einige entscheidende Aussagen
von ihr falsch bzw. nicht protokolliert und daher nicht positiv benotet wor-
den.
F.
Mit Schreiben vom 15. Februar 2017 erneuert die Vorinstanz ihren Antrag
auf Abweisung der Beschwerde und stellt sich auf den Standpunkt, es be-
stünden keine konkreten und belegten Anhaltspunkte für eine rechtsfehler-
hafte Durchführung der Prüfung und/oder eine offensichtliche Unterbewer-
tung der Prüfungsleistungen.
G.
Der Schriftenwechsel wurde unter Vorbehalt allfälliger Instruktionsverfü-
gungen und/oder Parteieingaben mit Verfügung des Bundesverwaltungs-
gerichts vom 20. Februar 2017 abgeschlossen.
Auf die vorstehend genannten und weiteren Vorbringen der Parteien wird,
sofern erforderlich, in den untenstehenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Der Entscheid der Vorinstanz vom 31. August 2016 stellt eine Verfügung
dar (Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom
20. Dezember 1968 [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021]).
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Das Bundesverwaltungsgericht ist Beschwerdeinstanz gegen Verfügun-
gen, welche von eidgenössischen Kommissionen erlassen werden (Art. 31,
Art. 33 Bst. f des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht
vom 17. Juni 2005 [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]), worun-
ter die Vorinstanz fällt.
Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen,
ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung besonders berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung (Art. 48
Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
Eingabefrist sowie Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerde-
schrift sind gewahrt (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Kosten-
vorschuss wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die übri-
gen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt (Art. 49 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit voller Kogni-
tion (Art. 49 VwVG). Indessen haben Prüfungen oftmals Spezialgebiete
zum Gegenstand, in denen die Rechtsmittelbehörde in der Regel über
keine genügenden, eigenen Fachkenntnisse verfügt. Zudem sind der
Rechtsmittelbehörde zumeist nicht alle massgebenden Faktoren der Be-
wertung bekannt und es ist ihr nicht immer möglich, sich ein zuverlässiges
Bild über die Gesamtheit der Leistungen einer beschwerdeführenden Per-
son sowie der Leistungen der übrigen Kandidierenden zu machen. Es ist
auch nicht ihre Aufgabe, die Bewertung der Prüfungsleistungen einer be-
schwerdeführenden Person sozusagen zu wiederholen. Eine freie und um-
fassende Überprüfung der Prüfungsbewertung würde die Gefahr von Un-
gerechtigkeiten und Ungleichheiten gegenüber anderen Kandidaten in sich
bergen. Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt sich daher eine gewisse
Zurückhaltung bei der Bewertung von Prüfungsleistungen und weicht nicht
von der Beurteilung durch die Prüfungsexperten ab, nicht zuletzt solange
sie im Rahmen der Vernehmlassung der Prüfungskommission Stellung zu
den Rügen der beschwerdeführenden Person genommen haben und ihre
Auffassung, insbesondere soweit sie von derjenigen der beschwerdefüh-
renden Person abweicht, nachvollziehbar und einleuchtend ist (vgl. BVGE
2010/21 E. 5.1; 2010/11 E. 4.1-2; 2010/10 E. 4.1; 2008/14 E. 3.1; Urteil des
BVGer B-6837/2014 vom 24. September 2015 E. 3; kritisch dazu PATRICIA
EGLI, Gerichtlicher Rechtsschutz bei Prüfungsfällen: Aktuelle Entwicklun-
gen, ZBl 112 10/2011, S. 555 f).
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Auf Rügen bezüglich der Bewertung von Prüfungsleistungen hat die
Rechtsmittelbehörde aber dann detailliert einzugehen, wenn die beschwer-
deführende Person selbst substantiierte und überzeugende Anhaltspunkte
und die Beweismittel dafür liefert, dass das Ergebnis materiell nicht vertret-
bar ist, dass eindeutig zu hohe Anforderungen gestellt oder die Prüfungs-
leistungen offensichtlich unterbewertet wurden (vgl. BVGE 2010/21 E. 5.1
mit weiteren Hinweisen; 2010/11 E. 4.3; 2010/10 E. 4.1; Urteil des BVGer
B-6837/2014 vom 24. September 2015 E. 3).
Sind dagegen die Auslegung oder Anwendung von Rechtsvorschriften
streitig oder werden Verfahrensmängel im Prüfungsablauf gerügt, so hat
das Bundesverwaltungsgericht die erhobenen Einwendungen mit umfas-
sender Kognition zu prüfen (vgl. BVGE 2010/11 E. 4.2; 2010/10 E. 4.1;
2008/14 E. 3.3, je mit weiteren Hinweisen; Urteil des BVGer B-6837/2014
vom 24. September 2015 E. 3).
Ferner ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Praxis des Bundesverwal-
tungsgerichts die Beweislastregel von Art. 8 ZGB auch im öffentlichen
Recht bzw. im Bereich der Medizinalberufe Anwendung findet (vgl. Urteile
des BVGer B-6553/2013 vom 8. Juli 2014 E. 3.2 und B-6049/2012 vom
3. Oktober 2013 E. 4.5.2). Es hat derjenige die Folgen der Beweislosigkeit
zu tragen, der aus einer behaupteten Tatsache Rechte zu seinen Gunsten
ableiten will.
3.
Zunächst rügt die Beschwerdeführerin, mit mindestens 8 von 10 zu beste-
henden Posten sei die Bestehensgrenze zu hoch angesetzt und die Be-
wertungsmethodik bzw. der Wertungsmassstab sei nicht geeignet, die
Qualifikation der Kandidaten bzw. das Erreichen der Ausbildungsziele ge-
mäss Prüfungsordnung zu prüfen.
3.1 Im Bereich der universitären Medizinalberufe wird die Ausbildung mit
der eidgenössischen Prüfung abgeschlossen (Art. 14 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes über die universitären Medizinalberufe vom 23. Juni 2006 [Medi-
zinalberufegesetz, MedBG, SR 811.11]). Mit der Prüfung wird abgeklärt, ob
die Studierenden über die fachlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähig-
keiten sowie über die Verhaltensweisen und die soziale Kompetenz verfü-
gen, die sie zur Ausübung des entsprechenden Medizinalberufes benöti-
gen und ob sie die Voraussetzungen für die erforderliche Weiterbildung er-
füllen (Art. 14 Abs. 2 MedBG). Die eidgenössische Prüfung kann aus einer
oder mehreren Einzelprüfungen bestehen, wobei Einzelprüfungen auch
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Teilprüfungen enthalten können (Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die eid-
genössischen Prüfungen der universitären Medizinalberufe vom 26. No-
vember 2008 [Prüfungsverordnung MedBG, SR 811.113.3]). Jede Einzel-
prüfung wird mit "bestanden" oder "nicht bestanden" bewertet. Die eidge-
nössische Prüfung ist bestanden, wenn jede Einzelprüfung mit "bestanden"
bewertet worden ist (Art. 5 Abs. 2 und 3 Prüfungsverordnung MedBG).
Gemäss Art. 4 Abs. 1 Prüfungsverordnung MedBG regelt das Eidgenössi-
sche Departement des Innern (EDI) die Grundsätze und Einzelheiten der
verschiedenen Prüfungsformen. Die Einzelheiten zur strukturierten prakti-
schen Prüfung, der Prüfungsform der CS-Prüfung, sind im 2. Kapitel, 3. Ab-
schnitt der Verordnung des EDI über die Form der eidgenössischen Prü-
fung der universitären Medizinalberufe vom 1. Juni 2011 (Prüfungsfor-
menverordnung, SR 811.113.32) geregelt. Nach Art. 12 Prüfungsfor-
menverordnung besteht die strukturierte praktische Prüfung aus verschie-
denen Stationen, die in Form eines Parcours angelegt sind. Diese können
mehrere Aufgaben umfassen. Die Prüfung besteht aus mindestens zehn
Stationen.
3.2 Die Vorinstanz erlässt gestützt auf Art. 7 Abs. 4 Bst. a und e der Prü-
fungsverordnung MedBG jährlich sowohl Vorgaben über Inhalt, Form, Zeit-
punkt und Bewertung (nachfolgend: Vorgaben 2016) als auch Richtlinien
zur Durchführung der eidgenössischen Prüfung in Chiropraktik (nachfol-
gend: Richtlinien 2016), die von der Medizinalberufekommission
(MEBEKO) genehmigt werden. Zudem präzisiert die Vorinstanz in der Ver-
nehmlassung, dass die Fälle bzw. Stationen der CS-Prüfung in einem auf-
wändigen, iterativen Prozess entwickelt würden. So beinhalteten die ein-
zelnen Schritte folgende Elemente: Die Themen für die Fallerstellung wür-
den anhand des Schweizerischen Lernzielkatalogs Chiropraktik ausge-
wählt, wobei vor allem Probleme ausgesucht würden, die häufig sind
und/oder eine korrekte und rasche Diagnose und Therapie erforderten, Fal-
lautoren (klinische Experten) erarbeiteten eine Rohfassung einer Aufga-
benstellung, diese werde von einem methodologischen Experten kritisch
kommentiert und anschliessend durch den Fallautor, einen zweiten klini-
schen und einen methodologischen Experten überarbeitet, in einem Work-
shop werde danach ein Rollenspiel mit SP und Simulationskandidaten
durchgeführt, um sicherzustellen, dass die Aufgabenstellung klar und die
Beurteilungskriterien relevant seien und schliesslich würde die CS-Aufga-
benstellung dem Reviewboard – bestehend aus Mitgliedern der Vorinstanz
und klinischen Experten – zur Beurteilung vorgelegt, wobei der Fokus auf
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der Aufgabenstellung und den Beurteilungskriterien liege und die inhaltli-
che Korrektheit, Stufengerechtigkeit und Relevanz beurteilt werde.
Die einzelnen Beurteilungskriterien einer Station würden durch den Fallau-
tor mit Punkten gewichtet, gleich wie dieser auch die Bereiche Anamnese,
Status und Management (ASM) gewichte, wobei der Bereich ASM insge-
samt ein Gewicht von 90 % und der vierte zu beurteilende Bereich Kom-
munikation ein Gewicht von 10 % habe. Die Gewichtungen würden anläss-
lich der Sitzung des Reviewboards validiert. Die Punktezahl pro Station be-
rechne sich entsprechend der Gewichtung als Summe über die beiden Be-
reiche ASM und Kommunikation. Jede Station trage gleich viel zum Ge-
samtergebnis bei, wobei sich das Punktetotal der CS-Prüfung aus dem Mit-
telwert über die an den 10 Stationen erreichte Punktzahl berechne.
Die Bestehensvoraussetzung für jeden einzelnen Posten werde von Fach-
experten vorgängig inhaltsbasiert ermittelt, wobei die Globalurteile pro Sta-
tion nicht einfliessen, sondern lediglich die erreichte Punktezahl ausschlag-
gebend sei. Über die definitive Bestehensvoraussetzung entscheide die
Vorinstanz nach Auswertung der Prüfung. Die CS-Prüfung gelte als bestan-
den, wenn, kumulativ, höchstens zwei Stationen als ungenügend bewertet
würden und die Gesamtpunktzahl aller Stationen mindestens der Beste-
hensgrenze entspreche, welche die Vorinstanz für das Examen 2016 auf
55.3 Punkte angesetzt habe.
Die Beurteilung der Kandidatenleistung, so die Vorinstanz weiter, durch
10 unabhängige Prüfende in 10 unterschiedlichen Situationen stelle eine
zuverlässige Beurteilung der Kandidaten sicher. Diese Prüfungsmethodik
in Kombination mit dem mehrstufigen Prüfungsinhalts-Entwicklungspro-
zess stelle sicher, dass die Kandidaten anhand von relevanten und stufen-
gerechten Problemstellungen unter vergleichbaren Bedingungen beurteilt
würden.
3.3 Die Beschwerdeführerin hat die Prüfung nicht bestanden, weil ihre
Leistung an drei Stationen als ungenügend bewertet worden ist und für das
Bestehen der Prüfung höchstens zwei Stationen als ungenügend bewertet
werden dürfen. Inwieweit diese Bewertungsmethodik bzw. dieser Wer-
tungsmassstab nicht geeignet sein soll, die Qualifikation bzw. das Errei-
chen der Ausbildungsziele zu prüfen, ist nicht ersichtlich und wird von der
Beschwerdeführerin mit Ausnahme des Hinweises auf die Bestehens-
grenze, wonach das Bestehen von 6 Stationen ausreichend sein sollte,
nicht substantiiert dargelegt.
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Die Bestehensvoraussetzung, gemäss welcher die Leistungen an höchs-
tens 2 Stationen als ungenügend bewertet sein dürfen, ist in Ziffer 4.4 der
Vorgaben 2016 in Verbindung mit Ziffer 4.2.2 der Richtlinien 2016 explizit
geregelt. Die Festlegung der Anzahl Stationen, die ungenügend sein dür-
fen, steht somit im Ermessen der Prüfungskommission als Richtliniengeber
und Verantwortlicher für die Vorgaben 2016. Dabei gilt es festzuhalten,
dass es entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht unüblich
ist, an praktischen bzw. mündlichen Prüfungen neben der Erreichung einer
minimalen Gesamtpunktzahl auch Vorgaben zu machen, wie viele „Statio-
nen“ als bestanden gewertet werden müssen. Beispielhaft sei neben der
eidgenössischen Prüfung in Pharmazie (vgl. Vorgaben der Prüfungskom-
mission Pharmazie über Inhalt, Form, Zeitpunkt und Bewertung der eidge-
nössischen Prüfung in Pharmazie N. 4.3.2,
de/home/themen/berufe-im-gesundheitswesen/medizinalberufe/eidge-
noessische-pruefungen-universitaerer-medizinalberufe/eidgenoessische-
pruefung-in-pharmazie.html, abgerufen am 27. Juni 2017) die Anwaltsprü-
fung im Kanton St. Gallen erwähnt, wonach für das Bestehen der mündli-
chen Prüfung neben dem Erreichen einer gewissen Gesamtpunktzahl un-
ter anderem vorausgesetzt wird, dass nicht mehr als ein Prüfungsblock mit
einer Note 4 oder tiefer bewertet wird, wobei 7 Prüfungsblöcke bestehen
und die Beurteilung anhand einer 10er Skala erfolgt (vgl. Bewertungsricht-
linien Anwaltsprüfung,
richt_SG/aktuelles/mitteilungen/richtlinien_bewertung.html, abgerufen am
27. Juni 2017). Mit einer derartigen Bewertungsmethodik wird sicherge-
stellt, dass die Kandidaten nicht nur Spezialwissen in einigen Gebieten auf-
weisen, sondern über möglichst breite Kenntnisse verfügen. Insbesondere
im Bereich der Medizinalberufe ist ein derartiger Wertungsmassstab, auch
aus gesundheitspolizeilichen Gründen, sinnvoll. So ist es notwendig, dass
ein Chiropraktiker nicht nur in einigen Spezialgebieten hervorragende
Kenntnisse hat, sondern sein Wissen in einem möglichst breiten Spektrum
einsetzen kann, da nicht vorauszusehen ist, welche Beschwerden ein Pa-
tient hat. Dementsprechend scheint es legitim, neben der minimal erforder-
lichen Gesamtpunktzahl ein Kriterium zu schaffen, mit dem das Spektrum
gemessen wird, in dem die angewendeten Kompetenzen genügend sind.
Dieses Kriterium, die Anzahl der zu bestehenden Stationen, tiefer anzuset-
zen, wie dies die Beschwerdeführerin will, würde nicht nur der soeben dar-
gestellten Logik, sondern auch dem in Art. 8 Bst. b MedBG festgehaltenen
Ziel nicht gerecht werden. Demnach müssen Absolventen des Studiums
der Chiropraktik nämlich ohne inhaltliche Einschränkung die Diagnose und
die Behandlung der häufigen und der dringlich zu behandelnden Gesund-
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heitsstörungen und Krankheiten in ihrem Berufsfeld beherrschen. In die-
sem Zusammenhang führt die Vorinstanz aus – was von Beschwerdefüh-
rerin nicht bestritten wird –, dass an der CS-Prüfung vor allem Probleme
ausgewählt würden, die häufig sind und/oder eine korrekte und rasche Di-
agnose und Therapie erforderten. Vor diesem Hintergrund liegt es entge-
gen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht nahe, die Bestehens-
hürde tiefer anzusetzen und die Anforderungen an die Kandidaten zu ver-
ringern. Insgesamt ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz ne-
ben dem Erreichen des Gesamtschnitts kumulativ voraussetzt, dass min-
destens 8 von 10 Posten bestanden werden müssen.
Im Übrigen legt die Vorinstanz die Bewertungsmethodik bzw. den Wer-
tungsmassstab in Kombination mit den publizierten Vorgaben 2016 und
Richtlinien 2016 ausführlich dar und es ist nicht ersichtlich und wird auch
nicht geltend gemacht, dass sie damit ihre Kompetenzen bzw. ihr Ermes-
sen überschreitet. Auch ist mit dem Vorgehen der Vorinstanz sichergestellt,
dass die Prüfung sowie deren Auswertung nach einem strukturierten und
standardisierten Verfahren ablauft und so gestaltet ist, dass geprüft werden
kann, ob der Kandidat über die fachlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Fä-
higkeiten sowie über die Verhaltensweisen und die soziale Kompetenz ver-
fügt, die zur Ausübung des Berufs notwendig sind bzw. für erforderliche
Weiterbildungen vorausgesetzt werden (vgl. Art. 14 Abs. 2 MedBG).
3.4 Die Rüge betreffend Bewertungsmethodik bzw. Wertungsmassstab er-
weist sich nach dem Gesagten als unbegründet.
4.
Ferner rügt die Beschwerdeführerin, zum Teil richtige Antworten seien bei
den strittigen Posten 1, 4 und 5 nicht protokolliert worden und somit seien
ihr Punkte unzutreffenderweise nicht gegeben worden bzw. die Benotung
sei nicht richtig erfolgt.
4.1 An jeder Station beurteilt eine andere examinierende Person die Leis-
tung während oder nach der Prüfung anhand vorgegebener Beurteilungs-
kriterien in Form einer Checkliste. Die Prüfungskommission legt für jede
Prüfung fest, welche Struktur die Checkliste aufzuweisen hat (Art. 14
Abs. 2 und 3 Prüfungsformenverordnung).
Grundsätzlich ist es Sache der Beschwerdeführerin, anlässlich der Prüfung
zu zeigen, dass sie in ausreichendem Ausmass über die erforderlichen
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Seite 11
Kompetenzen verfügt. Im Rechtsmittelverfahren obliegt es ihr, anhand ob-
jektiver, substantiierter und überzeugender Argumente sowie den entspre-
chenden Beweismitteln konkret darzulegen, dass sie diese Prüfungsleis-
tung tatsächlich erbracht hat und inwieweit die Examinatoren zu hohe An-
forderungen gestellt haben, das Ergebnis materiell nicht vertretbar ist oder
die Leistung offensichtlich unterbewertet wurde. Es reicht daher nicht aus,
sich im Rahmen einer Beschwerde einfach auf die pauschale Behauptung
zu beschränken, eine Checkliste bzw. die Bewertung auf selbiger sei (in
welchem Umfang auch immer) "falsch", ohne diese Behauptung eingehend
zu begründen oder zu belegen (vgl. in diesem Zusammenhang auch BVGE
2010/21 E. 5.1). Bei einer mündlichen oder praktischen Prüfung der vorlie-
genden Art ist der geforderte Nachweis naturgemäss schwer zu erbringen.
Diese Schwierigkeit führt indessen nicht dazu, dass sich an der in E. 2 dar-
gestellten Beweislastregel etwas ändert, noch können den von der Be-
schwerdeführerin ins Recht gelegten Bestätigungen und Zeugnissen ir-
gendeinen Beweiswert in Bezug auf die Frage zugemessen werden, ob sie
an der CS-Prüfung eine genügende Leistung erbracht hat oder nicht
(vgl. Urteil des BVGer B-6837/2014 vom 24. September 2015 E. 6.3).
Im Übrigen ist es notorisch, dass die Erinnerungsleistungen bezüglich Prü-
fungsdetails einerseits mit zunehmender zeitlicher Distanz zum Prüfungs-
tag abnehmen und andererseits durch den Prüfungsstress zusätzlich be-
einträchtigt werden. Erfahrungsgemäss können in diesem Zusammenhang
insbesondere auch spätere Akteneinsichten zu trügerischen Erinnerungs-
verzerrungen führen. Gerade auch aus diesem Grund kommt Beweismit-
teln wie Checklisten eine grosse Bedeutung zu, haben sie doch in Echtzeit
bzw. zumindest sehr zeitnah die Prüfungsantworten festzuhalten
(vgl. Art. 14 Abs. 2 Prüfungsformenverordnung). Es erscheint nicht willkür-
lich, wenn vor diesem Hintergrund den ausgefüllten Checklisten eine hö-
here Beweiskraft zugemessen wird als dem Erinnerungsvermögen der be-
schwerdeführenden Person Wochen nach der Prüfung (vgl. Urteil des
BVGer B-6512/2013 vom 8. Juli 2014 E. 5.2).
Grundsätzlich wird auch davon ausgegangen, dass die Prüfungsexperten
in der Lage sind, ihre Beurteilung kritisch zu hinterfragen. Solange die Be-
urteilung (auch nachträglich) nachvollziehbar begründet wird und ein Be-
schwerdeführer nicht konkret und überzeugend darlegt, dass und inwiefern
sich diese Begründung als unhaltbar erweist, greift das Bundesverwal-
tungsgericht nicht ein (vgl. auch E. 4.2; BVGE 2010/21 E. 5.1; Urteil des
BVGer B-6837/2014 vom 24. September 2015 E. 3).
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4.2 Neben fachlichen Einwänden betreffend passive Beweglichkeit (Pos-
ten 1, Status, Kriterium 2d) und neurologische Untersuchung bei Posten 1
stellt sich die Beschwerdeführerin bezüglich folgender Kriterien auf den
Standpunkt, die Bewertung auf den Checklisten sei falsch:
- Anforderung Röntgenuntersuchung (Posten 1, Management, Kriterium 1a);
- Auslösendes Ereignis, Trauma (Posten 4, Anamnese, Kriterium 2);
- Persönliche Anamnese (Posten 4, Anamnese, Kriterium 6);
- Überweisung des Patienten (Posten 4, Management, Kriterium 2a);
- Handschmerzen (Posten 5, Anamnese, Kriterium 2);
- Begleitsymptome (Posten 5, Anamnese, Kriterien 3 - 6);
- Klinische Untersuchung der Hand/des Handgelenks (Posten 5, Status,
Kriterium 2c);
- Überweisung an Rheumatologen/Hausarzt (Posten 5, Management,
Kriterium 2);
- Kommunikation (Posten 5, Kommunikation, Kriterien 1 - 4).
In fachlicher Hinsicht macht die Beschwerdeführerin zunächst geltend, die
passive Beweglichkeit (Posten 1, Status, Kriterium 2d) werde im prakti-
schen Umfeld nicht routinemässig geprüft. Die Vorinstanz vertritt demge-
genüber die Auffassung, die passive Beweglichkeit hätte bereits während
der klinischen Untersuchung geprüft werden müssen, zumal Alter des SP,
Grund der Konsultation und Anamnese bereits die Vermutung in die kor-
rekte Richtung gelenkt hätten. Hinsichtlich neurologischer Untersuchung
bei Posten 1, welche die Beschwerdeführerin durchgeführt hat, ist sie der
Ansicht, eine Untersuchung ohne Neurologie sei inkomplett und sie habe
ohnehin nur die auf den Beschwerdebereich zurückzuführende Neurologie
untersucht. Die Vorinstanz stellt sich diesbezüglich hingegen auf den
Standpunkt, die Kandidatin verliere mit der neurologischen Untersuchung
bei einem nicht-radikulären Problem unnötig Zeit und sei daher angewie-
sen worden, problemorientiert vorzugehen. Aufgrund der begründeten, an-
derslautenden Ansichten der Vorinstanz rechtfertigt es sich nicht, die Be-
wertung dieser beiden „fachlichen“ Themenkreise abzuändern, insbeson-
dere angesichts des der Vorinstanz zukommenden fachlichen Ermessens
(vgl. E. 2.1).
Hinsichtlich der angeblich falschen Bewertungen auf den Checklisten
macht die Beschwerdeführerin Folgendes geltend: Bezüglich nicht ange-
forderter Röntgenuntersuchung (Posten 1, Management, Kriterium 1a)
stellt sie sich auf den Standpunkt, diese sei angefordert worden, während
der Examinator in den Bemerkungen ausdrücklich festhält, die Anforderung
sei erst nach dem Klingelton erfolgt. Ebenso bringt die Beschwerdeführerin
in Bezug auf Posten 4 vor, sie hätte entgegen der Bewertung auf der
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Checkliste nach auslösendem Ereignis (Posten 4, Anamnese, Kriterium 2)
und im Rahmen der persönlichen Anamnese nach Traumen, Operationen,
Unfällen, Krankheiten und früheren Beschwerden ähnlichen Charakters
gefragt (Posten 4, Anamnese, Kriterium 6), gleich wie sie auch den Patien-
ten zum Hausarzt überwiesen habe (Posten 4, Management, Kriterium 2a).
Auch der Einwand der Beschwerdeführerin, sie habe im Rahmen der
Anamnese nach Handschmerzen gefragt (Posten 5, Anamnese, Krite-
rium 2), wird durch die Checkliste nicht bestätigt, auf der festgehalten wor-
den ist, dass im Zusammenhang mit Handschmerzen nach keinem rele-
vanten Merkmal (Beginn, Art des Auftretens, Lokalisation, VAS, Charakter,
lindernden Faktoren, verschlimmernden Faktoren und Tagesverlauf) ge-
fragt worden sei.
Betreffend all dieser soeben erwähnten Kriterien unterlässt es die Be-
schwerdeführerin, ihre Ansichten über die pauschalen Behauptungen hin-
aus, sie hätte die betreffenden Kriterien erfüllt, weiter zu untermauern. Das
in der Beschwerdeergänzung neu eingebrachte Argument, die Beschwer-
deführerin habe drei Merkwörter (Old Carts, Manbad und Sapfsat) gebildet,
welche sichergestellt hätten, dass sie den Patienten alle wichtigen Fragen
stellte, reicht als nähere Begründung bzw. als Beweis für die angeblich
falsch ausgefüllten Checklisten nicht aus.
Bezüglich den zuvor erwähnten Handschmerzen bei Posten 5 räumt die
Beschwerdeführerin ferner ein, sie habe den Abklärungsvorgang nach ini-
tialer Verneinung der Handsymptome durch den SP nicht weitergeführt.
Damit ist nicht zu beanstanden ist, dass der Experte die Kriterien Begleit-
symptome (Posten 5, Anamnese, Kriterien 3 - 6) und die klinische Unter-
suchung der Hand/des Handgelenks betreffend „Bewegungsumfang aktiv“
(Posten 5, Status, Kriterium 2c) auf der Checkliste nicht als vollständig er-
füllt bewertet hat. Hinsichtlich Überweisung an den Rheumatologen/Haus-
arzt (Posten 5, Management, Kriterium 2) begnügt sich die Beschwerde-
führerin damit, in der Beschwerde auf eine Zusammenstellung der Punkte
ihrerseits zu verweisen, ohne dass sie irgendwelche Ausführungen dazu
macht. Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit
der Bewertung der Kommunikation bei Posten 5 (Kriterien 1 - 4) vor, sie
habe der Patientin sehr genau und aufmerksam zugehört, sei auf ihre Ge-
fühle eingegangen und habe während des Untersuchs jeden Schritt erklärt
und das Prozedere besprochen. Mit diesen Ausführungen belegt sie jedoch
nicht, dass die Bewertung auf der Checkliste falsch ist bzw. dass der Ex-
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perte das Eingehen auf die Gefühle und Bedürfnisse der Patientin/des Pa-
tienten, die Struktur, den verbalen Ausdruck und den nonverbalen Aus-
druck offensichtlich zu tief bewertet hat.
Insgesamt rechtfertigt sich daher nach dem Gesagten nicht, die Bewertun-
gen der von der Beschwerdeführerin als falsch taxierten Kriterien abzuän-
dern, nachdem für die jeweilige Auffassung der Beschwerdeführerin keine
weiteren Hinweise sprechen und die Bewertungen der Examinatoren nicht
offensichtlich unhaltbar, sondern nachvollziehbar sind. Anzumerken ist in
diesem Zusammenhang, dass die Beschwerdeführerin gemäss einge-
reichtem Screenshot eines Word-Dokuments, das über den Inhalt der Auf-
zeichnungen aber keine Auskunft gibt, unmittelbar im Anschluss an die
Prüfung Notizen zum Prüfungsablauf gemacht hat. Die eigentlichen Noti-
zen, die noch vor der Prüfungseinsicht erstellt wurden und somit als Hin-
weis für die Auffassung der Beschwerdeführerin möglicherweise hätten
dienlich sein können, reichte sie jedoch nicht ein und es kann daher ge-
stützt darauf ohnehin nichts zu ihren Gunsten abgeleitet werden. Damit
sind die Vorbringen der Beschwerdeführerin entweder zu pauschal und zu
wenig substantiiert und/oder, soweit Aussage gegen Aussage steht, greift
die Beweislastregel zu ihrem Nachteil.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Examinatoren – gemäss nicht
bestrittenen Ausführungen der Vorinstanz – über den genauen Aufbau der
aufgabenspezifischen Checklisten informiert und in deren Anwendung in-
struiert worden sind, womit eine gewisse Gewährleistung für das korrekte
Ausfüllen einhergeht. Nicht zu hören ist sodann der Einwand der Be-
schwerdeführerin, die Aufmerksamkeit der Experten habe nachgelassen,
weil sie sieben bis acht Stunden Prüfungen abgenommen hätten. Es han-
delt sich dabei um eine reine Mutmassung, die nicht genügt und mit der
keine Rechtsverletzung gerügt wird bzw. ersichtlich ist, gleich wie auch der
Hinweis der Vorinstanz überzeugt, wonach die Prüfungszeit einem Arbeits-
tag entspreche (08.30 bis 15.30 Uhr) und für genügend Pausen gesorgt
gewesen sei (10.00 bis 10.15 Uhr, 11.45 bis 12.15 Uhr und 13.45 bis
14.00 Uhr).
Ferner macht die Beschwerdeführerin bezüglich der Punktevergabe auch
noch geltend, beim Posten 1 hätte für die Anamnese die volle Punktzahl
gegeben werden sollen, da bei allen Unterpunkten jeweils die volle Punkt-
zahl erreicht worden sei. Sie verkennt dabei allerdings, dass der Punkt 6
„Anamnese insgesamt“ trotz Verwendung des Begriffs „insgesamt“ ein ei-
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gener Unterpunkt, ein eigenes Beurteilungskriterium darstellt, bei dem be-
urteilt wird, ob ein problemorientierter, roter Faden erkennbar ist. Dieses
Kriterium wurde mit „sufficient“ und nicht mit „good“ bewertet, weshalb sie
im Rahmen der Anamnese nicht die volle Punktzahl erreicht hat. Letztend-
lich ist auch ihr Einwand betreffend Anhebung der Globalurteile unbeacht-
lich, da diese nicht in die Bewertung mit einfliessen und für das Bestehen
eines Postens nicht ausschlaggebend sind und somit auch eine Anhebung
nicht zu einer anderen Bewertung führen würde.
4.3 Zusammenfassend ist die Punktevergabe und die Bewertung bzw. Be-
notung der Prüfungsleistung der Beschwerdeführerin nicht zu beanstan-
den.
5.
Ferner rügt die Beschwerdeführerin eine Ungleichbehandlung bei den Pos-
ten 4 und 5, weil die SP ihr im Vergleich zu anderen Kandidaten andere
Antworten gegeben hätten.
5.1 Eine Station kann praktische Aufgaben mit echten oder standardisier-
ten Patienten oder Modellen umfassen (Art. 13 Abs. 1 Prüfungsformenver-
ordnung). Die SP werden für ihre Rollen trainiert (Richtlinie 2016 N. 2.2).
Erfahrungsgemäss sind Aussagen von anderen Kandidierenden zum Prü-
fungsverlauf jeweils kritisch zu hinterfragen, zumal diese keinerlei Rück-
schlüsse auf die jeweilige Bewertung des entsprechenden Kriteriums beim
betreffenden Kandidierenden ermöglichen, dies insbesondere auch nicht
hinsichtlich allfälliger erfolgter Hilfestellungen oder Ähnlichem. Eine Be-
nachteiligung ist daher anhand zusätzlicher objektiver, substantiierter und
überzeugender Argumente sowie allfällig vorhandenen entsprechenden
Beweismitteln darzulegen (vgl. Urteil des BVGer B-6512/2013 vom 8. Juli
2014 E. 5.1).
5.2 In der Zwischenverfügung vom 15. Dezember 2016 wurde festgestellt,
dass die Beschwerdeführerin alle entscheidrelevanten Akten konsultieren
durfte. Die Beschwerdeführerin beanstandet, dass die Antworten der SP
nicht dokumentiert sind. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass
die SP gemäss den von der Beschwerdeführerin nicht bestrittenen Ausfüh-
rungen der Vorinstanz vorgängig durch die Prüfenden trainiert werden. Da
die SP in ihrer Reaktion auf Fragen der Kandidaten nach dem Gesagten
nicht frei in ihrer Entscheidung sind, sondern nach einem Skript vorgehen,
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das sie trainiert haben, macht es auch kaum Sinn, ihre Antworten zu pro-
tokollieren. Bei einem allfälligen Abweichen vom Skript hat der Examinator
ohnehin die Möglichkeit, korrigierend einzugreifen und entsprechendes
Verhalten auf der Checkliste zu vermerken. Vor dem dargestellten Hinter-
grund ist somit nicht zu beanstanden, dass die Antworten der SP nicht sys-
tematisch protokolliert werden.
Die Aussage der Beschwerdeführerin in Bezug auf Posten 4, der SP habe
ihr im Vergleich zu anderen Kandidaten keinen kolikartigen Schmerz, kein
„Kommen und Gehen“, sondern einen permanenten Schmerzen beschrie-
ben, wird durch keine weiteren Anhaltspunkte gestützt. Mit Ausnahme des
Angebots einer Parteibefragung bzw. des Angebots in der Beschwerdeer-
gänzung die Mutter und den Freund der Beschwerdeführerin zu befragen,
werden keine Beweismittel vorgelegt. Die angebotenen Befragungen
brächten jedoch keine weiteren Erkenntnisse, weshalb darauf zu verzich-
ten ist, insbesondere weil die Mutter und der Freund der Beschwerdefüh-
rerin nahe stehen und sie nicht geltend macht, dass die Mutter und der
Freund an der Prüfung anwesend gewesen seien und ein Vergleich der
jeweiligen Antworten der SP möglich sei. Auch das angeblich unkoopera-
tive Verhalten des SP bei Posten 4 wird nicht durch Beweismittel unter-
mauert, gleich wie die Beschwerdeführerin diesbezüglich auch nicht auf-
zeigt, inwiefern das Verhalten des SP sie gegenüber anderen Kandidaten
tatsächlich benachteiligt bzw. auf welche Weise sich der SP bei anderen
Kandidaten kooperativer verhalten haben soll. Auch bei Posten 5 macht die
Beschwerdeführerin geltend, der SP hätte nur bei anderen Kandidaten im
Rahmen der Anamnese von Handbeschwerden erzählt, stützt die Aussage
aber nicht mit weiteren Beweismitteln oder Argumenten ab. Auch das von
der Beschwerdeführerin vorgebrachte wörtliche Zitat des SP: „Jetzt wo Sie
an den Händen drücken, fällt mir ein, dass ich seit geraumer Zeit Be-
schwerden an den Händen habe“, schliesst nicht aus, dass der SP im Rah-
men der Anamnese nicht nach Handschmerzen gefragt worden ist, son-
dern könnte entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin vielmehr
darauf hinweisen, dass zumindest zuvor nicht über Handschmerzen gere-
det wurde. Im Übrigen würde auch die Tatsache, dass eine Diagnose
bzw. eine Untersuchung mit dem SP besprochen oder durchgeführt wurde,
noch nichts darüber aussagen, ob dies auch korrekt und vollständig erfolgt
ist und die Vergabe der vollen Punktzahl rechtfertigte. Insgesamt kann die
Beschwerdeführerin nach dem Gesagten nicht überzeugend darlegen,
dass sie willkürlich oder offensichtlich unterbewertet wurde oder dass ein-
deutig zu hohe Anforderungen gestellt wurden, so dass auch eine Un-
gleichbehandlung nicht nachgewiesen ist, zumal auf den Checklisten jeder
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Hinweis auf ein vom Skript abweichendes Verhalten der SP bzw. auf eine
Ungleichbehandlung fehlt. Neben den gegenteiligen Indizien, welche die
Darstellung der Beschwerdeführerin in Zweifel ziehen, besteht, soweit
reine Behauptungen hinsichtlich des Verhaltens der SP vorliegen, welche
weder durch die Checklisten noch auf andere Weise abgestützt sind, auch
eine ähnliche Situation wie im Fall der Beweislosigkeit, deren Folgen die
Beschwerdeführerin zu tragen hat.
5.3 Insgesamt dringt die Beschwerdeführerin damit mit ihrer Rüge, die SP
hätten sie im Vergleich zu anderen Kandidaten ungleich behandelt, nicht
durch.
6.
Zusammenfassend erweisen sich die Rügen der Beschwerdeführerin als
unbegründet, weshalb ihre Beschwerde abzuweisen ist.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin als unter-
liegende Partei die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG;
Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]).
Sie werden auf Fr. 1'500.– festgelegt und mit dem geleisteten Kostenvor-
schuss in gleicher Höhe verrechnet.
Die Beschwerdeführerin hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf
eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE).
8.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht weiter-
gezogen werden (Art. 83 Bst. t des Bundesgesetzes über das Bundesge-
richt vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110]). Er ist
somit endgültig.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrech-
net.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilagen:
Beschwerdebeilagen zurück);
– die Vorinstanz (Ref-Nr. 712.0001.0004-314; Einschreiben; Beilagen:
Vorakten zurück).
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Francesco Brentani Diego Haunreiter
Versand: 29. Juni 2017