B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-6361/2017
Ur t e i l vom 1 0 . Ju l i 2 0 1 8
Besetzung
Richter Ronald Flury (Vorsitz),
Richter Pascal Richard, Richter Daniel Willisegger,
Gerichtsschreiber David Roth.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Prüfungskommission Humanmedizin,
Bundesamt für Gesundheit BAG,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Eidgenössische Prüfung in Humanmedizin.
B-6361/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) nahm am […]. September
2017 in […] im zweiten Versuch an der Einzelprüfung 2 „Strukturierte
praktische Prüfung“ („Clinical Skills“-Prüfung, nachfolgend: CS-Prüfung)
der eidgenössischen Prüfung in Humanmedizin teil. Die Einzelprüfung 1
„MC Prüfung“ hatte die Beschwerdeführerin bereits im Vorjahr bestanden
(Verfügung der Prüfungskommission Humanmedizin [nachfolgend: Vo-
rinstanz] vom 4. Oktober 2016).
B.
Mit Verfügung vom 28. September 2017 teilte die Vorinstanz der Beschwer-
deführerin mit, dass sie die CS-Prüfung wiederum nicht bestanden habe
und infolgedessen die eidgenössische Prüfung in Humanmedizin nicht be-
standen sei.
C.
Mit Beschwerde vom 10. November 2017 an das Bundesverwaltungsge-
richt erhob die Beschwerdeführerin eine Reihe von Einwänden gegen den
Ablauf der CS-Prüfung vom […]. September 2017, die anschliessend am
27. Oktober 2017 stattgefundene Prüfungseinsicht sowie das Verhalten
des Dekanats der medizinischen Fakultät der Universität […] im Nachgang
zu ihrem ersten Prüfungsversuch im Vorjahr.
D.
Mit Verfügung vom 15. November 2017 forderte das Bundesverwaltungs-
gericht die Beschwerdeführerin auf, eine Ausfertigung der angefochtenen
Verfügung nachzureichen, ihre Begehren zu klären und den Kostenvor-
schuss zu leisten.
E.
Mit Eingabe vom 24. November 2017 reichte die Beschwerdeführerin die
Verfügung vom 28. September 2017 sowie die Verfügung vom 4. Oktober
2016 nach. Sie klärte ihre Begehren im Lichte der Begründung in der Be-
schwerde vom 10. November 2017 dahingehend, dass die Verfügung vom
28. September 2017 unter Kostenfolge aufzuheben, die CS-Prüfung vom
[…]. September 2017 für ungültig zu erklären sowie die Beschwerdeführe-
rin sinngemäss zu einem erneuten zweiten Prüfungsversuch zuzulassen
sei. Sie beantragte weiter die Herausgabe von Übungen mit Checklisten,
sofern an der aktuellen Prüfungsform festgehalten werde, und ausserdem
B-6361/2017
Seite 3
des Punktesystems sowie der „Richtlinien bezüglich Beurteilung von Ver-
halten, Beratung, Ablauf usw.“. Schliesslich sei ihr eine angemessene Zeit-
dauer zur Akteneinsicht in die CS-Prüfungen vom […]. September 2017
und des Vorjahres zu gewähren.
F.
Mit auf die Frage der Einhaltung der Beschwerdefrist beschränkter Ver-
nehmlassung vom 1. Dezember 2017 teilte die Vorinstanz dem Bundesver-
waltungsgericht mit, dass die angefochtene Verfügung der Beschwerde-
führerin am 11. November 2017 nicht ausgehändigt werden konnte, und ihr
nach unbenutztem Ablauf der Abholungsfrist und deren Rückerhalt durch
die Vorinstanz die Verfügung noch einmal zugestellt worden sei. Die edi-
tierten Zustellnachweise lassen erkennen, dass die misslungene Erstzu-
stellung am 11. Oktober 2017 erfolgt war und besagte Zweitzustellung die
Beschwerdeführerin am 24. Oktober 2017 erreicht hatte.
G.
Mit Eingabe vom 8. Dezember 2017 präzisierte die Beschwerdeführerin die
Ausführungen der Vorinstanz im Schreiben der Vorinstanz vom 1. Dezem-
ber 2017 unter Nachreichung von Belegen dahingehend, dass sie die
Vorinstanz nach der misslungenen Erstzustellung am 11. Oktober 2017
gleichentags um eine Zustellung der Verfügung vom 28. September 2017
an ihre neue Wohnadresse gebeten habe, welchem die Vorinstanz mit ei-
nem weiteren Einschreiben vom 12. Oktober 2017 nachgekommen sei.
H.
Mit vollständiger Vernehmlassung vom 15. Januar 2018 beantragte die
Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Die Vorinstanz führt aus, dass
die Beschwerdeführerin mit einem Prüfungsresultat, welches 36 Punkte
unter der Bestehensgrenze liege, ein klar ungenügendes Ergebnis erzielt
habe. Sie sei neben erheblichen Lücken im Fachwissen primär durch eine
unstrukturierte Vorgehensweise aufgefallen. Weder im Prüfungsablauf
noch in den Prüfungsprotokollen würden sich Irregularitäten finden.
I.
Mit Replik vom 8. Februar 2018, Duplik vom 6. April 2018 und unaufgefor-
derter Eingabe vom 11. April 2018 hielten die Beschwerdeführerin bzw. die
Vorinstanz an ihren Anträgen fest.
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Seite 4
J.
Auf die weiteren urteilserheblichen Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
und eingereichten Akten wird in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1
Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VVG vorliegt
(Art. 31 VGG). Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Be-
hörden, zu denen auch die Prüfungskommission Humanmedizin zählt
(Art. 33 Bst. d VGG i.V.m. Art. 7 der Verordnung vom 26. November 2008
über die eidgenössischen Prüfungen der universitären Medizinalberufe
[Prüfungsverordnung MedBG, SR 811.113.3]). Der angefochtene Prü-
fungsentscheid vom 28. September 2017 sowie der sinngemäss angefoch-
tene Prüfungsentscheid vom 4. Oktober 2016 stellen Verfügungen im
Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. c VwVG dar (Art. 20 Abs. 1 Prüfungsverord-
nung MedBG). Diese Verfügungen können im Rahmen der allgemeinen
Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege grundsätzlich mit
Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden
(Art. 31 und Art. 33 Bst. d VGG i.V.m. Art. 44 ff. VwVG).
1.2
Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teil-
nahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung
hat. Die Beschwerdeführerin ist formelle Adressatin der angefochtenen
Prüfungsentscheide vom 28. September 2017 sowie vom 4. Oktober 2016
und durch diese auch materiell beschwert. Sie ist deshalb zur Erhebung
der vorliegenden Beschwerde legitimiert.
1.3
Die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt
(Art. 52 Abs. 1 VwVG), der Kostenvorschuss wurde fristgemäss bezahlt
(Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen
vor (Art. 44 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist somit unter dem Vorbehalt
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Seite 5
einzutreten, dass die in ihr enthaltenen Begehren rechtzeitig erfolgt und
zulässig sind (s. Ziff. 1.4 f. hiernach).
1.4
Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung
beim Bundesverwaltungsgericht einzureichen oder zu deren Händen der
schweizerischen Post oder konsularischen Vertretung zu übergeben
(Art. 21 Abs. 1, Art. 47 Abs. 1 lit. b und Art. 50 Abs. 1 VwVG). Die Verfü-
gung stellt den Anfechtungsgegenstand dar, und Streitgegenstand des Be-
schwerdeverfahrens kann nur sein, was im Anfechtungsgegenstand gere-
gelt worden ist. Auf Begehren, welche über den Anfechtungsgegenstand
hinausgehen, tritt das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich nicht ein
(vgl. BVGE 2011/61 E. 3; ZIBUNG/HOFSTETTER, in: Waldmann/Weissenber-
ger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016
[hiernach: Praxiskommentar VwVG], Art. 49 N 51; SEETHALER/PORTMANN,
in: Praxiskommentar VwVG, Art. 52 N 38, je mit Hinweisen).
1.5
Die Verfügung vom 28. September 2017 wurde der Beschwerdeführerin
erstmals (erfolglos) am 11. Oktober 2017 zugestellt. Mit der Beschwerde
vom 10. November 2017 hat sie die Eingabefrist ohnehin gewahrt, insoweit
auf die Beschwerde einzutreten ist. Derweil ist auf das Begehren in der
Beschwerde vom 10. November 2017 bzw. der Eingabe vom 24. Novem-
ber 2017, wonach der Beschwerdeführerin eine angemessene Zeitdauer
zur Einsicht in die CS-Prüfung des Vorjahres zu gewähren sei, nicht einzu-
treten: Das Begehren geht über die Verfügung vom 28. September 2017
als Anfechtungsgegenstand hinaus und betrifft vielmehr ein Rechtsverhält-
nis, welches in der Verfügung vom 4. Oktober 2016 geregelt wurde. Das
Begehren erfolgt – wie die Beschwerdeführerin im Übrigen in zutreffender
Weise eingeräumt hat – zu spät. Es verfügt ebenso wenig über einen derart
engen Bezug zur Verfügung vom 28. September 2017, um ausnahms-
weise Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens zu bilden (vgl. BVGE
2014/25 E. 1.5.2; MOSER/KNEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.210), weshalb die Beurtei-
lung des Akteneinsichtsrechts in die CS-Prüfung des Vorjahres eine unzu-
lässige Ausdehnung des vorliegenden Verfahrens bedeuten würde.
B-6361/2017
Seite 6
2.
2.1
Im Bereich der universitären Medizinalberufe wird die Ausbildung mit der
eidgenössischen Prüfung abgeschlossen (Art. 14 Abs. 1 des Bundesge-
setzes über die universitären Medizinalberufe vom 23. Juni 2006 [Medizi-
nalberufegesetz, MedBG, SR 811.11]). Mit der Prüfung wird abgeklärt, ob
die Studierenden über die fachlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähig-
keiten sowie über die Verhaltensweisen und die soziale Kompetenz verfü-
gen, die sie zur Ausübung des entsprechenden Medizinalberufes benöti-
gen und ob sie die Voraussetzungen für die erforderliche Weiterbildung er-
füllen (Art. 14 Abs. 2 MedBG). Die eidgenössische Prüfung kann aus einer
oder mehreren Einzelprüfungen bestehen, wobei Einzelprüfungen auch
Teilprüfungen enthalten können (Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die eid-
genössischen Prüfungen der universitären Medizinalberufe vom 26. No-
vember 2008 [Prüfungsverordnung MedBG, SR 811.113.3]). Jede Einzel-
prüfung wird mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet. Die eidge-
nössische Prüfung ist bestanden, wenn jede Einzelprüfung mit „bestanden“
bewertet worden ist (Art. 5 Abs. 2 und 3 Prüfungsverordnung MedBG).
2.2
Die CS-Prüfung besteht aus mindestens zehn verschiedenen Stationen,
die in Form eines Parcours angelegt sind. Eine Station kann eine oder
mehrere praktische Aufgaben, beispielsweise mit echten oder standardi-
sierten Patienten oder Modellen, umfassen (Art. 12, Art. 13 Abs. 1 und
Art. 14 Abs. 1 der Verordnung des EDI über die Form der eidgenössischen
Prüfung der universitären Medizinalberufe vom 1. Juni 2011 [Prüfungsfor-
menverordnung, SR 811.113.32]). An jeder Station beurteilt jeweils eine
andere examinierende Person während oder nach der Prüfung die Leis-
tung des Kandidaten anhand vorgegebener Beurteilungskriterien in Form
einer Checkliste (Art. 14 Abs. 2 Prüfungsformenverordnung).
3.
3.1
Die Beschwerdeführerin begehrt – soweit hier noch von Interesse
(s. Ziff. 1.5 hiervor) – erneute und in zeitlicher Hinsicht ausgedehntere Ein-
sicht in die Prüfungsunterlagen der CS-Prüfung vom […]. September 2017
sowie die Edition diverser im Zusammenhang mit der CS-Prüfung stehen-
der Dokumente.
B-6361/2017
Seite 7
3.2
3.2.1
Die Bundesverfassung garantiert den Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Dieser Anspruch ist Teilgehalt des allgemeinen
Grundsatzes des fairen Verfahrens von Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 29
Abs. 1 BV und beinhaltet namentlich das Recht auf Akteneinsicht, welches
in Art. 26 VwVG konkretisiert wird (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.2 f. und
127 V 431 E. 3a; STEPHAN C. BRUNNER, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.),
VwVG Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren
[nachfolgend: VwVG Kommentar], 2008, Art. 26 N 1 ff.; BERNHARD WALD-
MANN/MAGNUS OESCHGER, in: Praxiskommentar VwVG, Art. 26 N 1 ff.).
Gemäss den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen beinhaltet
das Akteneinsichtsrecht den Anspruch, am Sitz der aktenführenden Be-
hörde Einsicht zu nehmen, sich Notizen zu machen und, wenn dies der
Behörde keine übermässigen Umstände verursacht, Fotokopien zu erstel-
len (vgl. BGE 131 V 35 E. 4.2; BRUNNER, VwVG Kommentar, Art. 26
N 10 ff.; WALDMANN/OESCHGER, Praxiskommentar VwVG, Art. 26 N 80 ff.).
Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten indessen verweigern,
wenn wesentliche öffentliche oder private Interessen die Geheimhaltung
erfordern (Art. 27 Abs. 1 VwVG; vgl. BRUNNER, VwVG Kommentar, Art. 27
N 4 ff.; WALDMANN/OESCHGER, Praxiskommentar VwVG, Art. 27 N 1 ff.).
3.2.2
Ein wesentliches öffentliches Interesse an der Einschränkung des Akten-
einsichtsrechts wird spezialgesetzlich in Art. 56 MedBG statuiert. Diese Be-
stimmung sieht vor, dass zur Sicherstellung der Geheimhaltung der Prü-
fungsfragen in Medizinalprüfungen die Herausgabe der Prüfungsunterla-
gen verweigert, die Herstellung von Kopien oder Abschriften verboten und
die Dauer der Einsichtnahme beschränkt werden kann. Diese Einschrän-
kung des Akteneinsichtsrechts basiert auf der Annahme des Gesetz-
gebers, dass grundsätzlich alle Prüfungsfragen potentielle Fragen für spä-
tere Prüfungen darstellen. Es müsse daher sichergestellt werden, dass den
zukünftigen Kandidaten keine Prüfung im Wortlaut bekannt werde, weil sie
die richtigen Antworten ansonsten auswendig lernen könnten. Auch eine
rechtsgleiche Benotung der Kandidaten wäre damit nicht mehr sicherge-
stellt (vgl. Amtliches Bulletin der Bundesversammlung [AB] S 2006, 04.084
FORSTER-VANNINI). Insofern ist diese Bestimmung das Ergebnis einer Inte-
ressenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Geheimhal-
tung der Prüfungsfragen und dem verfassungsmässigen Anspruch einer
beschwerdeführenden Person auf Akteneinsicht.
B-6361/2017
Seite 8
3.2.3
Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt allerdings, dass die Ak-
teneinsicht nur soweit eingeschränkt wird, als dies tatsächlich erforderlich
ist (Art. 27 Abs. 2 VwVG; vgl. ARIANE AYER, in: Medizinalberufegesetz
[MedBG], Loi sur les professions médicales [LPMéd], Kommentar, Com-
mentaire, 2009, Art. 56 N 1 ff. und 20 ff.; WALDMANN/OESCHGER, Praxis-
kommentar VwVG, Art. 27 N 3 ff.). Nach ständiger Praxis des Bundesver-
waltungsgerichts im Zusammenhang mit Humanmedizinalprüfungen sind
folgende Einschränkungen zulässig: Keine Abgabe von Originalen oder
Kopien, nur handschriftliche, zusammenfassende Notizen sind möglich;
kein Abschreiben oder Aufzeichnen von ganzen Fragen, Aufgabenstellun-
gen oder Bewertungskriterien; zeitliche Beschränkung der Akteneinsicht
auf drei Minuten pro Station; Verbot der Weitergabe der im Rahmen der
Akteneinsicht erlangten Kenntnisse an Dritte unter Androhung von Strafe
gemäss Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezem-
ber 1937 (StGB, SR 311.0; vgl. Urteile des BVGer B-6553/2013 vom 8. Juli
2014 E. 3.2, B-6727/2013 vom 8. Juli 2014 E. 5 und B-6049/2012 vom
3. Oktober 2013 E. 4.5.2). Zulässig ist insbesondere auch die Beschrän-
kung der Akteneinsicht auf die Aufgabenstellungen und die ausgefüllten
Checklisten. So ermöglichen diese Akten gemäss ständiger Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer die Kontrolle der Be-
urteilung seiner Prüfungsleistung und die vollständige Begründung seiner
Vorbringen in Bezug auf das Nichtbestehen der Prüfung (vgl. Urteile des
BVGer B-6405/2016 vom 5. Dezember 2017 E. 4, B-7315/2015 vom
23. August 2016 E. 4 und B-6727/2013 vom 8. Juli 2014 E. 5).
3.3
Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin ent-
sprechend den soeben dargelegten Kriterien Einsicht in die Prüfungsunter-
lagen der CS-Prüfung vom […]. September 2017 nehmen konnte. Für eine
erneute und in zeitlicher Hinsicht ausgedehntere Einsicht besteht keine
Grundlage. Praxisgemäss ist die auf drei Minuten pro Station beschränkte
Akteneinsicht ausreichend. Entgegen der Auffassung der Beschwerdefüh-
rerin sieht das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung, seine stän-
dige Praxis aufzugeben. Der Wunsch der Beschwerdeführerin in der Replik
vom 8. Februar 2018 „zu verstehen, was zum Misserfolg führte und um die
Irrtümer zu vermeiden bzw. nicht mehr zu wiederholen“, ist in persönlicher
Hinsicht nachvollziehbar. Doch kommt der Akteneinsicht nun einmal kein
„Lernzweck“ für künftige Prüfungen zu, sondern sie soll die Kontrolle der
Beurteilung der eigenen Prüfungsleistung ermöglichen respektive das Ab-
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Seite 9
schätzen der Notwendigkeit und der Erfolgschancen einer allfälligen An-
fechtung. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 10. No-
vember 2017 bemerkt, dass ihre persönlichen Notizen anlässlich der Ein-
sicht nicht vorgelegt worden seien, ist in Erwägung zu ziehen, dass die
Vorinstanz besagte Notizen zuhanden der Beschwerdeführerin mit ihrer
Vernehmlassung vom 15. Januar 2018 editiert hat. Diese Notizen waren
weiter für die durch die Expertinnen und Experten vorgenommene Beurtei-
lung der Prüfungsleistungen offenbar ohne Bedeutung bzw. wurde solches
von der Beschwerdeführerin in keiner Weise geltend gemacht; in der Replik
vom 8. Februar 2018 hat sie sodann auf Weiterungen verzichtet. Unter die-
sen Umständen wäre eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs im
vorinstanzlichen Verfahren durch das Nachholen der unterlassenen Ver-
fahrenshandlung demnach geheilt worden (vgl. WALDMANN/BICKEL, Praxis-
kommentar VwVG, Art. 29 Rz. 108 ff.).
Die von der Beschwerdeführerin darüber hinaus begehrte Edition diverser
im Zusammenhang mit der CS-Prüfung stehender Dokumente ist nach den
dargelegten Kriterien gleichfalls unbehilflich: Die Vorinstanz hat in der Ver-
nehmlassung vom 15. Januar 2018 einen Internetlink angegeben, unter
welchem gewisse Dokumente öffentlich zugänglich sind. Es finden sich
ebendort mitunter die offenbar begehrten Richtlinien. Dergestalt verfüg-
bare Dokumente müssen durch die Vorinstanz nicht zusätzlich in physi-
scher Form editiert werden. Weitergehend ist das Akteneinsichtsrecht aus
den dargelegten Gründen (s. Ziff. 3.2.2 hiervor) eingeschränkt. Das vorlie-
gende Beschwerdeverfahren begründet kein spezielles bzw. zusätzliches
Einsichtsrecht, und jede weitere Edition würde die Beschwerdeführerin ge-
genüber anderen Kandidierenden in unzulässiger Weise bevorzugen. So-
weit Übungsmaterial mit Checklisten käuflich erwerbbar war und ist, bleibt
es der Beschwerdeführerin in der Tat unbenommen, jenes für die Prüfungs-
vorbereitung nach eigenem Ermessen einzusetzen. Hingegen ist es nicht
Aufgabe der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin mit diesem Material aus-
zustatten.
4.
4.1
Die Beschwerdeführerin beantragt weiter die Aufhebung der Verfügung
vom 28. September 2017, die Ungültigerklärung ihrer CS-Prüfung vom
[…]. September 2017 sowie sinngemäss die Zulassung zu einem erneuten
zweiten Prüfungsversuch. Sie macht eine Reihe von Missdeutungen ihres
Verhaltens anlässlich der CS-Prüfung vom […]. September 2017 geltend,
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Seite 10
welche zu einer unzureichenden Bewertung ihrer Prüfungsleistung geführt
hätten, sowie ein rücksichtsloses, einschüchterndes, störendes und nicht
hilfeleistungsstellendes Benehmen einzelner Examinatoren. Sie verbindet
diese Vorbringen mit einer generellen Kritik am CS-Prüfungssetting.
4.2
4.2.1
Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Examensbewertungen – entspre-
chend der ständigen Praxis des Bundesgerichts, des Bundesrats und der
früheren Rekurs- und Schiedskommissionen des Bundes – insbesondere
zurückhaltend, wenn es im fraglichen Fachgebiet über keine speziellen
Kenntnisse verfügt. Eine freie und umfassende Überprüfung der Examens-
bewertung in materieller Hinsicht würde die Gefahr von Ungerechtigkeiten
und Ungleichheiten gegenüber anderen Kandidaten in sich bergen, und es
ist auch nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz, die Bewertung der Prü-
fungsleistungen einer beschwerdeführenden Person gewissermassen zu
wiederholen. Dementsprechend kommt den Prüfungsorganen bei der Be-
urteilung der Frage, ob ein Kandidat eine Aufgabe richtig gelöst hat und
welche Antworten als vertretbare Lösungen in Betracht kommen, ein gros-
ser Beurteilungsspielraum zu. Darüber hinaus trifft die beschwerdefüh-
rende Person nach ständiger Praxis die Beweislast für die materielle Un-
vertretbarkeit der vorinstanzlichen Bewertung (vgl. BVGE 2010/21 E. 5.1,
2010/11 E. 4.1, 2007/6 E. 3; Urteil des BVGer B-7340/2015 vom 17. No-
vember 2016 E. 3.1, je mit Hinweisen).
4.2.2
Vorliegend kann offen bleiben, ob die Beschwerdeführerin, soweit sie aus-
drücklich oder sinngemäss das nachweisliche Ausbleiben von ihr zu-
stehenden Prüfungspunkten geltend macht, den vorzitierten (strengen) An-
forderungen nachgekommen wäre: Solche einfachen Bewertungsfehler
hätten nämlich noch keine Ungültigerklärung ihrer CS-Prüfung vom
[…]. September 2017 zur Folge, sondern vielmehr (in einem ersten Schritt)
die Anpassung der erreichten Punktezahl. Eine Aufhebung der Verfügung
vom 28. September 2017 sowie die Beurteilung ihrer CS-Prüfung vom
[…]. September 2017 als „bestanden“ wäre daraufhin auch lediglich ange-
zeigt, wenn das korrigierte Prüfungsresultat die Bestehensgrenze errei-
chen würde. Dies begehrt die Beschwerdeführerin derweil – auch sinnge-
mäss – nicht, und zwar aus gutem Grund: Wie die Vorinstanz in ihrer Ver-
nehmlassung vom 15. Januar 2018 unbestrittenermassen dargelegt hat,
erreichte die Beschwerdeführerin ein (angefochtenes) Prüfungsresultat,
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Seite 11
welches 36 Punkte unter der Bestehensgrenze zu liegen gekommen ist.
Selbst wenn von einer materiellen Unvertretbarkeit aller bloss ansatzweise
substantiierten Rügen auszugehen wäre, hätte die Beschwerdeführerin die
Bestehensgrenze in der CS-Prüfung vom […]. September 2017 damit bei
Weitem nicht erreicht.
4.2.3
Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass sie entgegen den Be-
urteilungen sehr wohl empathisch bzw. empathiefähig sei, und dies mit ei-
nem Arbeitszeugnis vom 31. August 2015 sowie verschiedenen „Mini – Cli-
nical Evaluation Exercise“-Zeugnissen aus den Jahren 2014 und 2015
nachzuweisen sucht, sieht das Bundesverwaltungsgericht keinen begrün-
deten Anlass, an den dortigen Beurteilungen zu zweifeln. Derweil sind sol-
che Bezeugungen prüfungsfremd und demzufolge gegenständlich unbe-
hilflich (vgl. Urteile des BVGer B-6405/2016 vom 5. Dezember 2017 E. 6.3
und B-7315/2015 vom 23. August 2016 E. 9): Es lässt sich aus ihnen nicht
ableiten, wie die Beschwerdeführerin sich in der CS-Prüfung vom […]. Sep-
tember 2017 verhalten hat, und umso weniger, dass die dortige Beurteilung
materiell unvertretbar wäre. Vielmehr räumt denn auch die Beschwerde-
führerin ein, dass es ihr schwer falle, anlässlich von CS-Prüfungen
Empathie „vorzuspielen“ (s. E. 4.4 hiernach).
4.3
4.3.1
Hingegen sind Mängel im Prüfungsablauf (immerhin) dann beachtlich –
bzw. können zur Ungültigerklärung eines Prüfungsversuchs im Sinne des
beschwerdeführerischen Antrags führen (vgl. Urteile des BVGer
B-2528/2015 vom 29. März 2017 E. 2.4 und B-6462/2011 vom 2. Oktober
2012 E. 8.3, je mit Hinweisen) –, wenn sie erheblich sind, d.h. wenn sie
das Prüfungsresultat kausal beeinflusst haben oder beeinflusst haben kön-
nen (vgl. Urteil des BGer 2D_6/2010 vom 24. Juni 2010 E. 5.2). Behauptete
Mängel im Prüfungsablauf sind grundsätzlich sofort, d.h. unmittelbar nach
deren Kenntnisnahme, vorzubringen, und der Prüfungskandidat hat allen-
falls den Abbruch der Prüfung zu verlangen. Es gibt zwar Ausnahmefälle,
in denen dies nicht möglich oder aufgrund der Umstände nicht zumutbar
ist. Ansonsten ist es grundsätzlich nicht zulässig, formelle Rügen, die in
einem früheren Stadium hätten geltend gemacht werden können, erst nach
dem ungünstigen Ausgang einer Prüfung vorzubringen. Ein solchermassen
verspätetes Vorbringen verstösst gegen den Grundsatz von Treu und Glau-
ben und führt zur Rechtsverwirkung (vgl. Urteile des BVGer B-6946/2016
B-6361/2017
Seite 12
vom 3. Mai 2018 E. 6.1 und B-5510/2015 vom 12. Juli 2017 E. 5.3, je mit
Hinweisen).
4.3.2
Die Beschwerdeführerin macht bei den Posten „Arnold“ und „Perrin“ Fehl-
verhalten der Examinatoren geltend: Beim Posten „Arnold“ habe der Exa-
minator während der ganzen Prüfungszeit nicht still sitzen können, er sei
im Raum herumgelaufen und habe sich mit seiner Mimik nicht zurückge-
halten. Sie sei abgelenkt und eingeschüchtert gewesen und habe sich zu-
gleich über die mangelnde Rücksicht geärgert. Der Ablauf sei gestört ge-
wesen, und es sei ihr schwer gefallen, sich auf den Schauspielerpatienten
zu konzentrieren. Der Examinator habe ihre Aussage missverstanden und
hätte bei Unklarheiten nachfragen sollen. Beim Posten „Perrin“ habe der
Examinator sich in entrüsteter und aufgebrachter Weise eingebracht, sich
ausschliesslich auf eine der von ihr erwähnten Verdachtsdiagnosen fixiert,
in Bezug auf welche eine Diskussion geführt worden sei. Andere Ver-
dachtsdiagnosen, die die Beschwerdeführerin durchaus gehabt habe,
seien nicht zur Sprache gekommen, und der Zeitdruck habe den Rest
getan.
Die Vorinstanz äussert sich in ihrer Vernehmlassung vom 15. Januar 2018
zum Posten „Arnold“ dahingehend, dass die Examinatoren dazu angehal-
ten seien, während der körperlichen Untersuchung aufzustehen und aus
der Nähe zu beobachten, ob die einzelnen Untersuchungsschritte korrekt
durchgeführt würden. In Bezug auf den Posten „Perrin“ führt die Vorinstanz
aus, dass die körperliche Untersuchung vom Prüfer anweisungsgemäss
wiederholt unterbrochen worden sei, um Unklarheiten zu beseitigen.
4.3.3
Vorliegend misslingt der Beschwerdeführerin einerseits der Kausalitäts-
nachweis: Sie hat nicht substantiiert vorbringen können, welche Auswir-
kungen das ihres Erachtens regelunkonforme Verhalten der Examinatoren
auf das Prüfungsresultat (d.h. Bestehen anstelle von Nichtbestehen) ge-
habt hat oder haben könnte. Es ist immerhin anzumerken, dass gemäss
Art. 13 Abs. 2 der Verordnung des EDI über die Form der eidgenössischen
Prüfung der universitären Medizinalberufe vom 1. Juni 2011 (Prüfungsfor-
menverordnung, SR 811.113.32) die Examinierenden eine mündliche Be-
richterstattung verlangen und allenfalls eine mündliche Befragung an-
schliessen können, womit beide nach der gesetzlichen Regelung nicht
zwingend, aber gleichwohl ohne Weiteres zulässig sind. Insofern stellen
weder das Ausbleiben von Nachfragen beim Posten „Arnold“ noch die
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punktuelle Befragung beim Posten „Perrin“ grundsätzlich normwidrige Ver-
haltensweisen dar. Andererseits hat die Beschwerdeführerin ihre Mängel-
rügen nach den vorzitierten Anforderungen zu spät vorgebracht, weswe-
gen sie bereits als verwirkt zu gelten hätten: Die Beschwerdeführerin hätte
das angebliche Fehlverhalten der Examinatoren spätestens unmittelbar im
Anschluss an die Prüfung geltend machen sollen; die Rüge derartiger Män-
gel erst nach Erhalt einer ungenügenden Bewertung kann im Beschwerde-
verfahren vor Bundesverwaltungsgericht nicht mehr gehört werden.
4.4
4.4.1
Schliesslich kritisiert die Beschwerdeführerin das Setting der CS-Prüfung
als unecht und für den Leistungsabruf bzw. die –beurteilung nicht förder-
lich. Anders als eine Schauspielerin habe sie keine Übung, ihre Rolle in
einer Fiktion aufrecht zu erhalten. Es falle ihr sehr schwer, sich in dieser
Fiktion wie gewünscht zu verhalten, und Empathie könne sie nicht vorspie-
len, weil vor ihr Schauspielerpatienten sitzen würden. Diese würden auf
Schlüsselfragen ausweichend antworten, wodurch viel Zeit verstreiche. Die
Beschwerdeführerin macht sinngemäss geltend, die Zeiteinteilung und
Punkteverteilung der CS-Prüfung seien zu starr. Es finde kein ausreichen-
der Austausch mit den Examinatoren statt, infolgedessen Missverständ-
nisse und Fehlinterpretationen entstehen könnten. Bei Wiederholungsprü-
fungen sei es unverantwortlich und heikel, bloss jeweils eine examinie-
rende Person einzusetzen.
4.4.2
Der Beschwerdeführerin gelingt es mit dieser über weite Strecken appella-
torischen Kritik nicht, einen beachtlichen Mangel im Prüfungsablauf gel-
tend zu machen. Sie legt nicht dar, inwiefern anlässlich der CS-Prüfung
vom […]. September 2017 die – was im vorliegenden Beschwerdeverfah-
ren ausschliesslich interessiert – geltenden rechtlichen Vorgaben verletzt
worden wären. Es ist aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin insbe-
sondere unersichtlich, dass die CS-Prüfung vom […]. September 2017 den
in Ziff. 2 hiervor dargelegten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen
nicht entsprochen hätte. Es sind bei Wiederholungsprüfungen dieselben
Regeln namentlich hinsichtlich der formalen Beurteilung wie bei erstmali-
gen Versuchen anwendbar. Die Beschwerdeführerin macht denn auch
nicht geltend, dass die Prüfungsdurchführung den konkretisierenden Richt-
linien der Medizinalberufekommission (MEBEKO), Ressort Ausbildung,
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über die Details der Durchführung der eidgenössischen Prüfung in Human-
medizin oder deren Vorgaben betreffend Inhalt, Form, Zeitpunkt sowie Aus-
und Bewertung der eidgenössischen Prüfung in Humanmedizin widerspro-
chen hätte. Im Übrigen hat das Bundesverwaltungsgericht bereits festge-
stellt, dass die fraglichen Richtlinien mit den gesetzlichen Vorgaben verein-
bar sind und sich auf eine hinreichende Erlassgrundlage stützen (vgl. Urteil
des BVGer B-7315/2015 vom 23. August 2016 E. 7.2, mit Hinweisen).
5.
Insgesamt vermag die Beschwerdeführerin mit ihren Begehren – soweit
darauf einzutreten ist – nicht durchzudringen, weshalb die Beschwerde als
unbegründet abzuweisen ist.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin als unter-
liegende Partei die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Diese werden nach Art. 63 Abs. 4bis VwVG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1
und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2) auf Fr. 1‘000.– festgesetzt und mit dem geleisteten Kostenvor-
schuss in gleicher Höhe verrechnet.
Die Beschwerdeführerin hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf
eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE).
7.
Dieses Urteil kann nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht weiterge-
zogen werden (Art. 83 Bst. t BGG). Es ist somit endgültig.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘000.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ver-
rechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilagen:
Beschwerdebeilagen zurück)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben;
Beilagen: Vorakten zurück)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Ronald Flury David Roth
Versand: 12. Juli 2018