Abtei lung II
B-6365/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 7 . A u g u s t 2 0 0 8
Richter Hans-Jacob Heitz (Vorsitz), Jean-Luc Baechler
und Stephan Breitenmoser;
Gerichtsschreiber Stefan Wyler;
A._______,
vertreten den Kanton B._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Veterinärwesen BVET,
Vorinstanz;
Beiträge für milchwirtschaftliche Beratung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
B-6365/2007
Sachverhalt:
A.
Die Kantone B._______ und C._______ betreiben in der Form einer
einfachen Gesellschaft die A._______ (Beschwerdeführerin). Obwohl
das Gesuch der Beschwerdeführerin um Beteiligung an den Kosten
der milchwirtschaftlichen Beratung vom 13. Juli 2007 verspätet ein-
ging, behandelte das Bundesamt für Veterinärwesen (BVET, Vorins-
tanz) dieses. Am 22. August 2007 lehnte es das Gesuch ab und führte
aus, die Beschwerdeführerin sei keine privatrechtliche Organisation
und erhalte deshalb keine Beiträge. Im Weiteren würden Angaben zur
Tarifstruktur resp. der finanziellen Beteiligung der Milchproduzenten
und der Milchverarbeiter fehlen, und ein einfacher Zugang zur Bera-
tungsanalytik sei nicht gewährleistet.
B.
Mit Beschwerde vom 21. September 2007 erhob die Beschwerdeführe-
rin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die
Verfügung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vor-
instanz aufzuheben, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen und diese gleichzeitig anzuweisen, die Beiträge zu
gewähren. Zur Begründung machte sie geltend, weder die Milchquali-
tätsverordnung noch die technischen Weisungen der Vorinstanz sähen
das Erfordernis einer privatrechtlichen Organisationsform vor. So hät-
ten sich auch die Kantone D._______, E._______ und F._______ –
wie die Beschwerdeführerin – in der einfachen Gesellschaft zusam-
mengeschlossen, welche Bundesbeiträge erhalte. Die Vorinstanz ver-
stosse daher gegen das Gleichbehandlungsgebot. Der einfache Zu-
gang zur Beratungsanalytik sei gewährleistet und im Gesuch an die
Vorinstanz aufgezeigt worden. Angaben zur Tarifstruktur resp. zur fi-
nanziellen Beteiligung der Milchproduzenten und -verarbeiter seien
keine Voraussetzung für die Beitragsgewährung, hätten jedoch im Ge-
suchsstadium ohne Weiteres nachgereicht werden können, wenn die
Vorinstanz die fehlenden Unterlagen eingefordert hätte. Im Übrigen er-
bringe die Beschwerdeführerin ihre Beratungsleistungen in dem durch
die technischen Weisungen vordefinierten Rahmen.
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C.
In ihrer Vernehmlassung vom 26. November 2007 führte die Vorinstanz
aus, der zur Verfügung stehende Kreditrahmen sei im Zeitpunkt der
Gesuchseinreichung bereits weitestgehend ausgeschöpft resp. für an-
dere Beiträge reserviert gewesen. Es sei zwar richtig, dass auch öf-
fentlichrechtliche Organisationen Beiträge erhalten könnten, dies je-
doch nur unter der Voraussetzung, dass die angebotenen Leistungen
marktwirtschaftlich erbracht würden. Dies sei bei der Beschwerdefüh-
rerin nicht der Fall. Die Tarifstruktur gäbe nur ungenügend Auskunft
über den Eigenfinanzierungsgrad und ein einfacher Zugang zur Bera-
tungsanalytik werde nach wie vor nicht aufgezeigt.
D.
Die Beschwerdeführerin erwiderte in ihrer Replik vom 9. Januar 2008,
die Kosten der Beratungen seien durch den Bundesbeitrag und die
den Beratungsempfängern in Rechnung gestellten Beiträge gedeckt.
Sofern diese Beiträge nicht alle Kosten zu decken vermöchten, würden
auch die Kantone einen Beitrag leisten. Dies in ähnlicher Höhe wie ihn
auch der Bund ausrichte. Daraus resultiere eine kostenneutrale Finan-
zierung. Die Kosten würden aber hauptsächlich durch die Beratungs-
empfänger getragen. Die Beschwerdeführerin arbeite somit marktwirt-
schaftlich.
E.
Am 30. Januar 2008 duplizierte die Vorinstanz und stellte sich auf den
Standpunkt, die Beschwerdeführerin profitiere aufgrund ihres Finan-
zierungsmodells von einer kantonalen Defizitgarantie. Es bestehe da-
her kein Anreiz zur Leistungs- resp. Kostenoptimierung, weshalb es
sich im Fall der Beschwerdeführerin um kein marktwirtschaftliches Un-
ternehmen handle.
F.
Mit Instruktionsverfügung vom 16. April 2008 gelangte das Bundesver-
waltungsgericht mit ausgewählten Fragen an die Vorinstanz. Diese
Fragen betrafen insbesondere die Höhe des noch vorhandenen Kredits
im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung und dessen Verwendung im Be-
sonderen.
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G.
Mit Schreiben vom 30. April 2008 nahm die Vorinstanz dazu Stellung
und führte aus, von dem noch vorhandenen Kredit von Fr. 13'335.- sei-
en nach Gesuchseinreichung Fr. 9'135.25 an Suisselab ausbezahlt
worden. Der Restkredit von Fr. 4'200.- sei am Ende des Rechnungs-
jahres der Eidgenössischen Finanzverwaltung zurückvergütet worden.
H. Die Beschwerdeführerin liess sich am 19. Mai 2008 zu den Antwor-
ten vernehmen und führte im Wesentlichen aus, die Vorinstanz habe
im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung noch über einen Kredit von über
Fr. 10'000.- verfügt, wobei auch die Bereitstellung eines höheren Kre-
dits möglich gewesen wäre. Mittels eines Nachtragskredits könnten zu-
dem neue Mittel beschafft werden, selbst wenn der Kredit 2007 heute
nicht mehr zur Verfügung stehe.
I.
Mit Instruktionsverfügung vom 19. Juni 2008 verlangte das Bundesver-
waltungsgericht weitere Auskünfte betreffend den Zeitpunkt der Bei-
tragsgewährung an die Suisselab, die Finanzierung der G._______ so-
wie die Gesuchssituation im Jahr 2008.
J.
Die Vorinstanz führte mit Eingabe vom 30. Juni 2008 aus, die Ge-
suchseingabe der Suisselab sei am 20. August 2007 erfolgt. Die ent-
sprechende Genehmigungsverfügung datiere vom 22. August 2007.
Ob sich die Kantone im Fall von G._______ ihrerseits mit einem Nach-
tragskredit an einem allfälligen Defizit beteiligen würden, entziehe sich
ihrer Kenntnis. Gesuche für das Jahr 2008 seien im Übrigen von den-
selben Beratungsorganisationen wie im Jahr 2007, also auch der Be-
schwerdeführerin, eingereicht worden. Ein diesbezüglicher Entscheid
stehe noch aus, da das Ergebnis des vorliegenden Verfahrens abge-
wartet werde.
K. Die Beschwerdeführerin liess sich am 10. Juli 2008 auch zu dieser
Stellungnahme vernehmen. Dabei erläuterte sie ihre Finanzierungs-
modalitäten präziser.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Der Entscheid der Vorinstanz vom 22. August 2007 ist ein Entscheid in
Anwendung von Bundesverwaltungsrecht und gilt als Verfügung ge-
mäss Art. 5 Abs. 1 Bst. c des Bundesgesetzes über das Verwaltungs-
verfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Als Verfü-
gung einer Bundesbehörde im Sinne von Art. 33 Bst. d des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist dieser
Entscheid gemäss Art. 166 Abs. 2 des Landwirtschaftsgesetzes vom
29. April 1998 (LwG, SR 910.1) und im Rahmen der allgemeinen Be-
stimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege beim Bundes-
verwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. und 37 ff. VGG).
Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom-
men, ist vom angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung
(Art. 48 Abs. 1 Bst. a-c VwVG). Die Eingabe erfolgte rechtzeitig
(Art. 50 VwVG), und die Anforderungen an Form und Inhalt der Be-
schwerdeschrift sind gewahrt (Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Als einfacher Gesellschaft kommt der Beschwerdeführerin keine eige-
ne Rechtspersönlichkeit zu. Sie hat daher durch ihre Gesellschafter,
vorliegend die Kantone B._______ und C.______, zu handeln (ARTHUR
MEIER-HAYOZ/PETER FORSTMOSER, Schweizerisches Gesellschaftsrecht,
10. Aufl., Zürich 2007, § 12 Rz. 15 ff.). Mit Vollmacht vom 20. Septem-
ber 2007 beauftragte der Kanton C.______ den Kanton B._______ mit
der Wahrung ihrer gemeinsamen Interessen im Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht. Die Beschwerdeführerin ist damit auch
rechtsgenüglich vertreten (Art. 11 VwVG).
Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Gemäss Art. 136 Abs. 1 und 2 LwG können die Kantone Beratungs-
dienste errichten. Der Bund fördert diese und kann im Einvernehmen
mit den Kantonen diese Förderung auch privaten Dienstleistern zu-
kommen lassen. Gemäss Art. 138 Abs. 1-3 LwG richtet der Bundesrat
im Rahmen der bewilligten Kredite Finanzhilfen zur Förderung der Be-
ratung aus. Grundlage für die Ausrichtung sind die von den Beratungs-
diensten erbrachten Leistungen. Der Bundesrat legt schliesslich fest,
welche Leistungen Anrecht auf Finanzhilfe geben. Zudem bestimmt er
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je nach Leistungskategorie und Tätigkeitsbereich die Höhe der Finanz-
hilfen.
2.1 Art. 13 der Milchqualitätsverordnung vom 23. November 2005
(MQV; SR 916.351.0) hält konkretisierend fest:
„
1
Der Bund beteiligt sich im Rahmen der bewilligten Kredite zu höchstens 10
Prozent an den Kosten des vom Bundesamt anerkannten minimalen Bedarfs
an Fachpersonal für Beratung und Weiterbildung in den Bereichen Milchpro-
duktion und Milchverarbeitung.
2
Die Beratungstätigkeit erfolgt im Rahmen einer vom Bundesamt definierten
und mit der Branche abgesprochenen Leistungsvereinbarung.“
2.2 Gestützt auf Art. 13 MQV erliess das BVET die technischen
Weisungen vom 6. Juni 2006 zur Auszahlung der Bundesbeiträge an
die Beratung und Weiterbildung in den Bereichen Milchproduktion und
Milchverarbeitung (nachfolgend: technische Weisungen). Diese enthal-
ten Bestimmungen über den Zweck, den Geltungsbereich, die Anfor-
derungen an die Beratungsorganisationen, den Leistungskatalog, die
Anforderungen an Beraterinnen und Berater sowie die Aufsicht, die
jährlichen Mitteilungen an das BVET und die Auszahlung der Bundes-
beiträge. Ziff. 3, welche die „Anforderungen an Beratungsinstitutionen“
regelt, gibt den Organisationen Grundsätze, Zielvorgaben und Verhal-
tensregeln vor. Ziff. 4 legt sodann einen Leistungskatalog für Bera-
tungsorganisationen in der Milchproduktion und -verarbeitung fest.
Bei den technischen Weisungen handelt es sich dem Inhalt nach um
eine Verwaltungsverordnung. Verwaltungsverordnungen statuieren im
Gegensatz zu Rechtsverordnungen keine neuen Rechte und Pflichten
für Private, sind aber insofern von Bedeutung, als sie Gewähr für eine
einheitliche und rechtsgleiche Verwaltungspraxis – insbesondere im
Ermessensbereich der Behörde – bieten. Das Bundesverwaltungsge-
richt ist als verwaltungsunabhängige Instanz (Art. 2 VGG) an Verwal-
tungsverordnungen nicht gebunden, sondern bei deren Anwendung
frei. Sofern Verwaltungsverordnungen aber eine dem Einzelfall ange-
passte und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzli-
chen Bestimmungen zulassen, werden sie von den Gerichten bei der
Entscheidfindung mitberücksichtigt (BVGE 2008/14 E. 3.1.1, mit weite-
ren Hinweisen; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 123 ff., PIERRE
TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern
2005, § 14 Rz. 9 f., § 41 Rz. 12 ff.).
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3.
Den vorgenannten Vorschriften kann nun nicht entnommen werden,
dass die Vorinstanz bei der Prüfung von Gesuchen darüber zu befin-
den hätte, ob die Finanzierung der Beratungsorganisationen durch die
Kantone zweckmässig und wirtschaftlich organisiert ist. Eine derartige
Überprüfung fällt schon deshalb ausser Betracht, weil die Kantone je
für ihren Finanzhaushalt und mithin für die Planung ihres Budgets
selbst verantwortlich zeichnen und untergeordneten Bundesbehörden
die entsprechende Überprüfungskompetenz in dieser Hinsicht grund-
sätzlich fehlt.
Entgegen der Ansicht der Vorinstanz kann den dem Bundesverwal-
tungsgericht eingereichten Vernehmlassungsunterlagen zur Revision
der MQV denn auch nicht entnommen werden, dass der Bund zukünf-
tig nur mehr profitable oder marktwirtschaftliche Organisationen unter-
stützen wollte. Der Einladung des Vorstehers des Eidgenössischen
Volkswirtschaftsdepartements (EVD) vom 21. Dezember 2004 zur An-
hörung betreffend die Revision der MQV ist vielmehr zu entnehmen,
dass die vom Bund bisher den milchwirtschaftlichen Inspektions- und
Beratungsdiensten (MIBD) zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel
weiterhin auch für die Beratung zur Verfügung stehen sollen. Zur Wirt-
schaftlichkeit äussert sich der Vorsteher des EVD jedoch nicht. Auch in
den Erläuterungen zur Totalrevision der Verordnung über die Qualitäts-
sicherung und Qualitätskontrolle in der Milchwirtschaft (Milchqualitäts-
verordnung MQV; nachfolgend: Erläuterungen) fehlen entsprechende
Ausführungen. Diese halten im Gegenteil explizit fest, dass die Kanto-
ne oder der Bund sich aufgrund der Bedeutung einer kompetenten Be-
ratung für die Milchwirtschaft finanziell an den Kosten beteiligen kön-
nen. Auch hier findet sich kein Hinweis auf eine marktwirtschaftliche
Ausrichtung, wie dies die Vorinstanz verlangt. Im Vordergrund der Re-
vision stand denn auch allein die organisatorische Trennung der Ins-
pektionsfunktion von den Beratungsaufgaben, wie sie die MIBD vor
der Revision gleichzeitig wahrgenommen hatten. Zudem waren
aussenwirtschaftspolitische Gründe und die Anpassung an EG-Richtli-
nien ausschlaggebend für die Revision der MQV (vgl. Erläuterungen
Ziff. 1 und 2).
Art. 16 des Entwurfs zur Totalrevision der Verordnung über die Quali-
tätssicherung und Qualitätskontrolle in der Milchwirtschaft (E-MQV)
sah daneben vor, Beiträge nur dann auszurichten, wenn sich der Kan-
ton mit einem mindestens dreimal höheren Betrag an den Kosten der
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Beratung beteiligt. Art. 13 MQV – wie er heute gilt – legt hingegen fest,
dass der Bund im Rahmen der bewilligten Kredite einen Beitrag an
den anerkannten minimalen Bedarf an Fachpersonal leistet. Die An-
knüpfung von eidgenössischen an kantonale Beiträge wurde damit im
Verlaufe der Erarbeitung der neuen Verordnung ersatzlos gestrichen.
Ein Bundesbeitrag muss daher unabhängig von allfälligen kantonalen
Beihilfen beurteilt werden. Sofern die Beschwerdeführerin die nötigen
Leistungen erbringt und die übrigen Voraussetzungen zur Beitragsge-
währung erfüllt, ist ihr ein bestimmter Beitrag an die Kosten des vom
Bundesamt anerkannten minimalen Bedarfs an Fachpersonal auszu-
richten.
4.
Die Beitragsvoraussetzungen werden in den vorzitierten Art. 136 ff.
LwG i.V.m. Art. 13 MQV und den dazugehörigen Weisungen festge-
schrieben (vgl. E. 2. ff.). Danach können Bundesbeiträge an öffentlich-
rechtliche oder auch private Beratungsdienste ausbezahlt werden, so-
fern deren Mitarbeiter die nötigen Anforderungen erfüllen und die Be-
ratungsorganisationen die notwendigen Dienstleistungen anbieten und
erbringen.
4.1 Diesbezüglich bemängelt die Vorinstanz insbesondere, die Be-
schwerdeführerin garantiere keinen einfachen Zugang zur Beratungs-
analytik. Anlässlich ihrer Vernehmlassung konkretisiert sie, dem Ge-
such sei nicht zu entnehmen, dass die Milchproben der Bauern vom
Labor LaBeCo analysiert würden. Zudem fehlten die zwingend notwen-
digen Laborleistungen im Bereich der Milchverarbeitung.
Die Beschwerdeführerin legt demgegenüber dar, sie erbringe diesel-
ben Leistungen wie zumindest eine andere Beratungsorganisation.
Der Leistungsumfang beziehe sowohl die Bereiche der Milchprodukti-
on als auch der Milchverarbeitung mit ein. Die Beratungsanalytik-
dienstleistungen würden zudem vom Labor LaBeCo erbracht, welches
direkt durch die Dienstleistungsnutzer oder über die milchwirtschaftli-
chen Berater mit den entsprechenden Proben bedient werde. Ein ein-
facher Zugang sei damit ermöglicht.
4.2 Nur schon mit Blick auf die Beratungsanalytik stehen die Darstel-
lungen der Vorinstanz und der Beschwerdeführerin einander diametral
entgegen. Bei den Ausführungen der Vorinstanz zur Analytik ist keine
Bezugnahme auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin auszuma-
chen. Ebensowenig geht die Vorinstanz auf andere Aspekte und Vor-
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aussetzungen ein, welche die gesuchstellenden Organisationen zu er-
füllen haben. Letztlich lässt sich der Eindruck einer unvollständigen Er-
mittlung des Sachverhalts nicht vermeiden und es fehlt an einer Beur-
teilung des gesamten Dienstleistungsangebots der Beschwerdeführe-
rin überhaupt, mithin an einer genügenden Begründung, aus der er-
sichtlich würde, nach welchen Kriterien die Vorinstanz das Gesuch der
Beschwerdeführerin beurteilt hat resp. hätte beurteilen müssen.
4.2.1 Den rechtserheblichen Sachverhalt hat die Behörde vor Erlass
der Verfügung von Amtes wegen zu ermitteln (Art. 12 VwVG). Ihren
Entscheid hat sie sodann ausreichend zu begründen (Art. 35 VwVG).
Aus dieser Begründung hat sich mindestens zu ergeben, von welchen
Motiven und Überlegungen sich die Behörde beim Entscheid hat leiten
lassen. Die Behörde ist zwar nicht verpflichtet, sich zu allen Rechtsvor-
bringen einer Partei zu äussern, jedoch muss der Betroffene die Trag-
weite der Entscheidung beurteilen und Letztere in voller Kenntnis der
Umstände an eine höhere Instanz weiterziehen können. Insbesondere
soll der Subsumtionsvorgang aus den Entscheidgründen nachvollzieh-
bar hervorgehen. Liegt keine ausreichende Begründung vor, verletzt
die Behörde den verfassungsrechtlichen Anspruch auf rechtliches Ge-
hör nach Art. 29 Abs. 2 BV (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
B-2309/2007 vom 6. Dezember 2007 E. 4.4; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN,
a.a.O., Rz. 1705 ff.; TSCHANNEN/ZIMMERLI, a.a.O., § 29 Rz. 13; ALFRED
KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege
des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 254).
4.2.2 Das rechtliche Gehör ist formeller (selbständiger) Natur. Stellt
eine Rechtsmittelinstanz die Verletzung dieses Anspruchs fest, hat sie
den angefochtenen Hoheitsakt aufzuheben, und dies unabhängig von
den Erfolgsaussichten in der Sache selbst. Es ist mit anderen Worten
unerheblich, ob sich eine formgerechte Gehörsgewährung im konkre-
ten Fall auf den Ausgang der materiellen Streitsache ausgewirkt hätte
(Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2309/2007 vom 6. Dezember
2007 E. 4.5; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1709 ff.; TSCHANNEN/
ZIMMERLI, a.a.O., § 30 Rz. 41).
4.2.3 Da die Vorinstanz weder den gesamten rechtserheblichen Sach-
verhalt abgeklärt noch sich zu wesentlichen Vorbringen der Beschwer-
deführerin geäussert hat, verletzt sie den Anspruch der Beschwerde-
führerin auf rechtliches Gehör. Bei der Schwere der festgestellten Ge-
hörsverletzung und aufgrund der sachlichen Nähe der Vorinstanz hat
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sich diese noch einmal mit der Sache zu befassen und die Berechti-
gung der Beschwerdeführerin auf Bundesbeiträge eingehend zu prü-
fen. Sie hat insbesondere die angebotenen Dienstleistungen (Bera-
tung, Analytik usw.) den eigenen technischen Weisungen gemäss zu
beurteilen, den minimalen Bedarf an Fachpersonal festzulegen, über
eine Beteiligung des Bundes an den Kosten an Personal zu befinden
und allenfalls Beiträge im Rahmen des damals noch vorhandenen Kre-
dits zu gewähren.
4.3 Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und der angefochtene
Entscheid aufzuheben. Die Sache ist im Sinne der Erwägungen zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 61 Abs. 1
VwVG).
5.
Bei diesem Verfahrensausgang sind der Beschwerdeführerin keine
Kosten aufzuerlegen. Vorinstanzen haben keine Verfahrenskosten zu
tragen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
Nach Art. 7 Abs. 3 des Reglements über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008
(VGKE, SR 173.320.2) haben als Parteien auftretende Behörden kei-
nen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und im Sinne der Erwägungen zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor-
schuss von Fr. 2'000.- wird innert 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft
des vorliegenden Urteils aus der Gerichtskasse zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde);
- die Vorinstanz (Einschreiben);
- Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement (Gerichtsurkunde).
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans-Jacob Heitz Stefan Wyler
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tage nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden, sofern es sich um Beiträge
handelt, auf die ein Anspruch besteht (Art. 83 Bst. k des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110] e contrario) und
die übrigen Voraussetzungen gemäss den Bestimmungen von Art. 82
ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer
Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der an-
gefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 28. August 2008
Seite 11