B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-6382/2010
U r t e i l v o m 2 0 . M ä r z 2 0 1 3
Besetzung
Richter Frank Seethaler (Vorsitz),
Richter Stefan Mesmer,
Richter Hans Urech,
Gerichtsschreiberin Bianca Spescha.
Parteien
X._______, Deutschland
vertreten durch lic. iur. Jörg Prinz, Rechtsanwalt,
Friedrichstrasse 4, DE-79761 Waldshut-Tiengen,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Revision, Verfügung vom 3. August
2010.
B-6382/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der […] geborene, verheiratete X._______ (nachfolgend: Beschwerde-
führer) ist deutscher Staatsangehöriger und wohnt in Deutschland. Wäh-
rend über 23 Jahre arbeitete der Beschwerdeführer in der Schweiz, zu-
letzt als selbständig tätiger Maschineningenieur, und entrichtete dement-
sprechend die obligatorischen Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenversicherung. Mit Formular vom 17. Dezember 2004 melde-
te sich der Beschwerdeführer bei der IV-Stelle Schaffhausen (nachfol-
gend: IV-Stelle SH) zum Leistungsbezug an und machte geltend, seit
Februar 2004 aufgrund eines Rückenleidens arbeitsunfähig zu sein. Nach
entsprechenden Abklärungen wurde dem Beschwerdeführer mit Verfü-
gung vom 3. August 2005 mit Wirkung ab 1. Februar 2005 aufgrund eines
Invaliditätsgrades von 50 % eine halbe Invalidenrente zugesprochen.
B.
Mit Schreiben vom 13. Juli 2006 stellte der Beschwerdeführer bei der
IV-Stelle SH ein Rentenerhöhungsgesuch, da sich sein Gesundheitszu-
stand seit Beginn des Jahres stark verschlechtert habe und er nur noch
einzelne Stunden am Stück im Büro arbeiten könne. Eine Arbeitsfähigkeit
von 50 % entspreche nicht mehr den Tatsachen. Die IV-Stelle SH nahm in
der Folge entsprechende Abklärungen vor. Mit Verfügung vom 4. Juli
2007 wurde die halbe Invalidenrente des Beschwerdeführers mit Wirkung
ab 1. November 2006 auf eine ganze Invalidenrente erhöht. Dabei wurde
festgehalten, dass im März 2007 das linke Hüftgelenk des Beschwerde-
führers ersetzt worden und nach einer angemessenen Rehabilitationszeit
wieder mit einer Verbesserung des Gesundheitszustandes zu rechnen
sei, weshalb im August 2007 eine Rentenrevision eingeleitet werden sol-
le.
C.
Im November 2007 informierte die Vorinstanz den Beschwerdeführer über
die Durchführung einer Rentenrevision und holte den von ihm am 15. No-
vember 2007 ausgefüllten Fragebogen für die IV-Rentenrevision und ei-
nen Arztbericht von Dr. med. A._______, Facharzt Innere Medizin und
Chirotherapie, vom 17. Dezember 2007 ein. Dr. med. A._______ hielt dar-
in eine um 60 % verminderte Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers
fest. Gestützt darauf wurde ein neuer Einkommensvergleich durchgeführt
und dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 27. November 2008
mitgeteilt, dass aufgrund der 40 %igen Arbeitsfähigkeit für leichte Tätig-
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keiten ein Invaliditätsgrad von 64 % resultiere, weshalb die bisherige
ganze Invalidenrente auf eine Dreiviertelrente herabgesetzt werde.
D.
Der Beschwerdeführer erhob mit Schreiben vom 2. Dezember 2008 ge-
gen diesen Vorbescheid vom 27. November 2008 Einwände und reichte
weitere medizinische Berichte von Dr. med. A._______ ein. Nach deren
Prüfung erliess die Vorinstanz am 27. November 2008 einen neuen Vor-
bescheid. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom
19. Oktober 2009 erneut Einwände und reichte diverse medizinische Un-
terlagen ein.
E.
In der Folge beauftragte die Vorinstanz Dr. med. B._______, Fachärztin
Innere Medizin spez. Rheumaerkrankungen, mit der rheumatologischen
Begutachtung des Beschwerdeführers. Dr. med. B._______ kam zum
Schluss, dass der Beschwerdeführer eine adaptierte Tätigkeit zu 100 %
ausüben könne.
F.
Mit Vorbescheid vom 1. April 2010 teilte die Vorinstanz dem Beschwerde-
führer mit, dass kein Anspruch mehr auf eine Invalidenrente bestehe, da
er seit 1. Januar 2009 in einer angepassten leichten Tätigkeit wie zum
Beispiel Büro-, Planungs- und Zeichnertätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei.
Der Beschwerdeführer nahm dazu mit Eingaben vom 15. April 2010 und
4. Mai 2010 Stellung und reichte einen Arztbericht von Dr. med.
A._______ vom 11. Juni 2010 ein.
Mit Verfügung vom 3. August 2010 bestätigte die Vorinstanz den Vorbe-
scheid vom 1. April 2010 und stellte die Invalidenrente auf Ende des der
Zustellung der Verfügung folgenden Monats ein.
G.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
7. September 2010 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er be-
antragt, die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm weiterhin eine
Invalidenrente auszurichten. Zur Begründung bringt der Beschwerdefüh-
rer im Wesentlichen vor, dass er weiterhin nicht in der Lage sei, auch ei-
ner adaptierten Tätigkeit im Umfang von mehr als 50 % nachzugehen.
Die ärztlichen Stellungnahmen von Dr. med. A._______ seien nicht hin-
reichend gewertet worden. Der Beschwerdeführer reichte erneut eine
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Seite 4
ärztliche Bescheinigung von Dr. med. A._______ vom 19. August 2010
ein.
H.
In ihrer Vernehmlassung vom 14. Januar 2010 verwies die Vorinstanz auf
die Stellungnahme der IV-Stelle SH vom 10. Januar 2011 und beantragt
die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen
Verfügung. Die IV-Stelle SH führte aus, dass das Gutachten von Dr. med.
B._______ als massgebend erachtet werde.
I.
Mit Replik vom 22. Februar 2011 hielt der Beschwerdeführer fest, dass
der Arztbericht von Dr. med. A._______ Zweifel am Gutachten von Dr.
med. B._______ zu begründen vermöge. Das vorliegende Beschwerde-
bild lasse keine 100 %ige Arbeitsfähigkeit zu. Es sei ein Sachverständi-
gengutachten einzuholen.
J.
Duplicando beantragte die Vorinstanz am 28. März 2011 erneut die Ab-
weisung der Beschwerde und verwies auf die Stellungnahme der
IV-Stelle SH vom 22. März 2011, welche ausführte, dass weiterhin unge-
nannt geblieben sei, worin die Zweifel am eingeholten Gutachten beste-
hen sollten. Der Sachverhalt sei ihres Erachtens genügend abgeklärt.
K.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterla-
gen wird – sofern erforderlich und rechtserheblich – in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in
Art. 33 VGG genannten Behörden. Zu diesen gehört auch die Vorinstanz,
die mit Verfügungen über Rentengesuche von Grenzgängerinnen und
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Seite 5
Grenzgängern befindet (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. Art. 69 Abs. 1 IVG sowie
Art. 40 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invali-
denversicherung [IVV, SR 831.201]).
1.2 Der Beschwerdeführer war Grenzgänger. Wie in der Zuständigkeits-
regelung des Art. 40 Abs. 2 IVV hierfür vorgesehen, hat die IV-Stelle SH,
in deren Tätigkeitsgebiet der Versicherte in seiner Eigenschaft als Grenz-
gänger eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, in korrekter Weise die Anmel-
dung für Leistungen der IV entgegengenommen und geprüft, während die
Vorinstanz die angefochtene Verfügung vom 3. August 2010 erlassen hat.
1.3 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
Indes findet das Verwaltungsverfahrensgesetz aufgrund von Art. 3 Bst.
dbis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das
Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Nach Art. 1 Abs. 1
IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung
(Art. 1a – 26bis und 28 – 70) anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrück-
lich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.4 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Verfü-
gung der Vorinstanz vom 3. August 2010. Die Beschwerde wurde frist-
und formgerecht eingereicht (Art. 60 ATSG). Als Adressat der angefoch-
tenen Verfügung ist der Beschwerdeführer besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung (Art. 59
ATSG). Damit ist auf die Beschwerde, nachdem auch der geforderte Kos-
tenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, einzutreten.
1.5 Gemäss Art. 19 Abs. 3 VGG sind die Richter und Richterinnen des
Bundesverwaltungsgerichts zur Aushilfe in anderen Abteilungen verpflich-
tet. Die Abteilung II des Bundesverwaltungsgerichts hat das vorliegende
Beschwerdeverfahren im Zuge einer – auf einer abteilungsübergreifen-
den, freiwilligen Zusammenarbeit basierenden – Entlastungsmassnahme
der Abteilung III übernommen. Die bisherige Verfahrensnummer
C-6382/2010 lautet deshalb fortan B-6382/2010.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
B-6382/2010
Seite 6
Sachverhalts und die Unangemessenheit, wenn nicht eine kantonale Be-
hörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49 VwVG).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Be-
gehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be-
gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. HÄBERLI,
in: Waldmann/Weissenberger, Praxiskommentar VwVG, Art. 62 N 40).
2.3 Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, so-
fern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweis-
grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Mög-
lichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen
nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen,
die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichs-
te würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b, 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen).
3.
Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren zur
Anwendung gelangen.
3.1 Der Beschwerdeführer besitzt die deutsche Staatsbürgerschaft und
wohnt in Deutschland, sodass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft ge-
tretene Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft ei-
nerseits und der Europäischen Gemeinschaft andererseits über die Frei-
zügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen, nachfolgend:
FZA, SR 0.142.112.681) anwendbar ist (Art. 80a IVG). Das Freizügig-
keitsabkommen setzt die verschiedenen bis dahin geltenden bilateralen
Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den
einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union insoweit aus, als darin
derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA). Gemäss Art. 8 Bst. a
FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbe-
sondere die Gleichbehandlung aller Mitglieder der Vertragsstaaten zu
gewährleisten. Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates
vom 14. Juni 1971 (EWG, SR 0.831. 109.268.1) haben die Personen, die
im Gebiet eines Mitgliedstaates wohnen, für die diese Verordnung gilt, die
gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mit-
gliedstaates wie die Staatsangehörigen dieses Staates selbst, soweit be-
sondere Bestimmungen dieser Verordnung nichts anderes vorsehen. Da-
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Seite 7
bei ist im Rahmen des FZA und der Verordnung auch die Schweiz als
„Mitgliedstaat“ zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 von Anhang II des FZA). Dem-
nach richten sich die Bestimmung der Invalidität, die Berechnung des In-
validitätsgrades und der Rentenhöhe auch nach dem Inkrafttreten des
FZA nach schweizerischem Recht (BGE 130 V 253 E. 2.4), insbesondere
dem IVG, der IVV, dem ATSG sowie der entsprechenden Verordnung
vom 11. September 2002 (ATSV, SR 830.11).
Noch keine Anwendung finden vorliegend auch die am 1. April 2012 in
Kraft gesetzten Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Par-
laments und Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der
sozialen Sicherheit sowie (EG) Nr. 977/2009 des Europäischen Parla-
ments und Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitä-
ten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die der
Systeme der sozialen Sicherheit.
Für die Beurteilung des Rentenanspruchs sind Feststellungen ausländi-
scher Versicherungsträger, Krankenkassen, Behörden und Ärzte bezüg-
lich Invaliditätsgrad und Anspruchsbeginn für die rechtsanwendenden
Behörden in der Schweiz nicht verbindlich (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4,
AHI 1996, S. 179; vgl. auch ZAK 1989 S. 320 E.2). Vielmehr unterstehen
auch aus dem Ausland stammende Beweismittel der freien Beweiswürdi-
gung des Gerichts (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgericht
[EVG] vom 11. Dezember 1981 i.S. D).
3.2 Nach den allgemeinen intertemporalen Regeln sind in verfahrens-
rechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeit-
punkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
In materiellrechtlicher Hinsicht sind diejenigen Rechtssätze massgebend,
die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Gel-
tung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist
für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab die-
sem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; vgl.
BGE 130 V 445). Damit finden im vorliegenden Verfahren grundsätzlich
jene schweizerischen Rechtsvorschriften Anwendung, die bei Erlass der
angefochtenen Verfügung vom 3. August 2010 in Kraft standen (Bestim-
mungen der 5. IV-Revision). Noch keine Anwendung findet vorliegend das
am 1. Januar 2012 in Kraft getretene erste Massnahmenpaket der
6. IV-Revision (AS 2011 5659).
B-6382/2010
Seite 8
3.3 Bezüglich der vorliegend auf Grund von Art. 2 ATSG in Verbindung mit
Art. 1 Abs. 1 IVG zu berücksichtigenden ATSG-Normen zur
Arbeitsunfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8)
und zur Bestimmung des Invaliditätsgrades (Art. 16) hat das Schweize-
rische Bundesgericht (vormals Eidgenössisches Versicherungsgericht
[EVG]) erkannt, dass es sich bei den in Art. 3-13 ATSG enthaltenen Le-
galdefinitionen in aller Regel um eine formellgesetzliche Fassung der
höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den entsprechenden Begriffen vor
In-Kraft-Treten des ATSG handelt und sich inhaltlich damit keine Ände-
rung ergibt, weshalb die hierzu entwickelte Rechtsprechung übernommen
und weitergeführt werden kann (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1, 3.2 und 3.3).
4.
4.1 Im vorliegenden Fall ist streitig, ob die Vorinstanz die bisher ausge-
richtete ganze Invalidenrente des Beschwerdeführers zu Recht eingestellt
hat.
Die Vorinstanz und die RAD-Ärzte stützten sich auf das Gutachten von
Dr. med. B._______ und kamen zusammengefasst zum Schluss, dass
dieses eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes und
der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aufzeige.
Der Beschwerdeführer dagegen stellte sich im Wesentlichen auf den
Standpunkt, dass sich sein Gesundheitszustand lediglich in dem Sinne
verbessert habe, als ihm eine adaptierte Tätigkeit im Umfang von 50 %
möglich sei. Eine Büro-, Planungs- und Zeichnertätigkeit – wie sie die
Vorinstanz für möglich erachte – scheide aus gesundheitlichen Gründen
aus. Der Beschwerdeführer stützte sich insbesondere auf die medizini-
schen Unterlagen seines behandelnden Arztes Dr. med. A._______.
Nachfolgend sind die zur Beurteilung der Streitsache massgebenden ge-
setzlichen Grundlagen und die von der Rechtsprechung entwickelten
Grundsätze darzulegen.
4.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invali-
dität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4
Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der kör-
perlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach
zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil-
weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
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Seite 9
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die
durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen
Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf
oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird
auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbe-
reich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
4.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente, bei einem Invaliditäts-
grad von mindestens 60 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 50 % Anspruch auf eine halbe Rente, bei
einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertels-
rente.
Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen,
werden jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und
gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, was laut
bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine besondere Anspruchsvoraus-
setzung darstellt (BGE 121 V 264 E. 6c). Eine Ausnahme von diesem
Prinzip gilt seit dem 1. Juni 2002 für Schweizer Bürger und Staatsange-
hörige der EU, denen bereits ab einem Invaliditätsgrad von 40 % eine
Rente ausgerichtet wird, wenn sie in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz
haben – was vorliegend der Fall ist (Art. 29 Abs. 4 IVG).
4.4 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versi-
cherten wird das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität
und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus-
geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen) in
Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte,
wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG;
allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 29 E. 1,
BGE 104 V 135 E. 2a und b; ZAK 1990 S. 518 E. 2).
4.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und
im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-
ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand
zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be-
züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die
B-6382/2010
Seite 10
Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person
noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133
E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc). Eine zumutbare Arbeitsmöglichkeit
hat sich der Versicherte anrechnen zu lassen (leidensangepasste Verwei-
sungstätigkeit; ZAK 1986 S. 204 f.).
4.6 Die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht haben die medizi-
nischen Unterlagen nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung –
wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Be-
weisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies be-
deutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel, unabhängig, von wem
sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die
verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen
Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander wider-
sprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne
das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben,
warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These ab-
stellt.
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter-
suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei-
lung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und
ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlagge-
bend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines
Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag
gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen
Inhalt (BGE 125 V 351 E. 3a). Gleichwohl erachtet es die Rechtspre-
chung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar,
Richtlinien für die Beweiswürdigung in Bezug auf bestimmte Formen me-
dizinischer Berichte und Gutachten aufzustellen (vgl. hierzu BGE 125 V
352 E. 3b; AHI 2001 S. 114 E. 3b; Urteil des BGer I 128/98 vom 24. Ja-
nuar 2000 E. 3b). So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens ein-
geholten Gutachten externer Spezialärzte, welche aufgrund eingehender
Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten
Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Er-
gebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuer-
kennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der
Expertise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb, m.w.H.). Berichte der be-
handelnden Ärzte schliesslich sind aufgrund deren auftragsrechtlicher
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Seite 11
Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen (BGE 125 V
353 E. 3b/cc). Dies gilt für den allgemein praktizierenden Hausarzt wie
auch für den behandelnden Spezialarzt (Urteil des BGer I 655/05 vom
20. März 2006 E. 5.4 mit Hinweisen; vgl. aber Urteil des BGer
9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2).
Auch die Stellungnahmen des RAD müssen den allgemeinen beweis-
rechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht genügen. Die RAD-
Ärzte müssen sodann über die im Einzelfall gefragten persönlichen und
fachlichen Qualifikationen verfügen, spielt doch die fachliche Qualifikation
des Experten für die richterliche Würdigung einer Expertise eine erhebli-
che Rolle. Bezüglich der medizinischen Stichhaltigkeit eines Gutachtens
müssen sich Verwaltung und Gerichte auf die Fachkenntnisse des Exper-
ten verlassen können. Nimmt der RAD selber keine Untersuchung vor,
hat er zunächst zu überprüfen, ob die medizinischen Akten ein vollständi-
ges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben (vgl.
zu den Anforderungen an einen Aktenbericht Urteil BGer 8C_653/2009
vom 28. Oktober 2009 E. 5.2, Urteil BGer I 1094/06 vom 14. November
2007 E. 3.1.1) bzw. ob ein von ihm angefordertes Gutachten den Anforde-
rungen der Rechtsprechung entspricht und die im konkreten Fall erforder-
lichen Untersuchungen vorgenommen und dokumentiert wurden.
4.7
4.7.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so
wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft ent-
sprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG).
4.7.2 Anlass zur Rentenrevision gibt nach der Rechtsprechung jede we-
sentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist,
den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen
(BGE 125 V 368 E. 2). Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer
wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes revidierbar, son-
dern auch dann, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die
Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an
sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert ha-
ben; zudem kann auch eine Wandlung des Aufgabenbereichs einen Revi-
sionsgrund darstellen (BGE 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b; AHI 1997
S. 288 E. 2b). Die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabset-
zung oder Aufhebung der Leistung ist von dem Zeitpunkt zu berücksichti-
gen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere
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Seite 12
Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie
ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und vor-
aussichtlich weiter andauern wird (Art. 88a Abs. 1 IVV). Die Herabsetzung
der Renten erfolgt am ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfü-
gung folgenden Monats an (Art. 88bis Abs. 2 Bst. a IVV; vgl. BGE 135 V
306 E. 7).
4.7.3 Dagegen ist die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen
unverändert gebliebenen Sachverhalts kein Revisionsgrund; unterschied-
liche Beurteilungen sind revisionsrechtlich nur dann beachtlich, wenn sie
Ausdruck von Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse sind (siehe
BGE 115 V 313 E. 4a/bb mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204
E. 3a). Identisch gebliebene Diagnosen schliessen eine revisionsrechtlich
erhebliche Steigerung des tatsächlichen Leistungsvermögens (Arbeitsfä-
higkeit) grundsätzlich nicht aus. Dies gilt namentlich dann, wenn der
Schweregrad eines Leidens sich verringert hat oder es der versicherten
Person gelungen ist, sich besser an das Leiden anzupassen. Ob eine
derartige tatsächliche Änderung vorliegt oder aber eine revisionsrechtlich
unbeachtliche abweichende ärztliche Einschätzung eines im Wesentli-
chen gleich gebliebenen Gesundheitszustandes, bedarf auch mit Blick
auf die mitunter einschneidenden Folgen für die versicherte Person einer
sorgfältigen Prüfung. Dabei gilt der Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit; die blosse Möglichkeit einer Verbesserung tatsächli-
cher Art genügt nicht (Urteil BGer 9C_88/2010 vom 4. Mai 2010 E. 2.2.2
mit Hinweis).
4.7.4 Ob eine unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten erhebliche Än-
derung eingetreten ist, beurteilt sich durch den Vergleich des Sachverhal-
tes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen bzw. letzten, der versicherten
Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen
Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklä-
rung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs
beruht (Ausgangszeitpunkt), mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revi-
sionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (Referenzzeit-
punkt, BGE 133 V 108 E. 5.4).
4.7.5 Im vorliegenden Fall wurde eine materielle Abklärung im Rahmen
der Rentenerhöhung, welche mit Verfügung vom 4. Juli 2007 erfolgte,
durchgeführt, weshalb diese Verfügung den Ausgangszeitpunkt begrün-
det. Angesichts der vollschichtigen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerde-
führers hat die Vorinstanz damals zu Recht auf die Durchführung eines
B-6382/2010
Seite 13
Einkommensvergleichs verzichtet. Für konkretisierende Angaben sind
vorliegend auch die Abklärungen anlässlich der ursprünglichen Renten-
zusprechung vom 3. August 2005 herbeizuziehen. Die angefochtene Ver-
fügung vom 3. Dezember 2010, welche aufgrund des Ende 2007 eingelei-
teten Rentenrevisionsverfahrens erging, begründet den zweiten Refe-
renzzeitpunkt.
5.
5.1 Bei der ursprünglichen Rentenzusprechung vom 3. August 2005 prä-
sentierte sich die medizinische Aktenlage wie folgt:
– Dr. med. C._______, Facharzt Physikalische Medizin und Rehabilita-
tion/Rheumatologie, und Dr. med. D._______, Fachärztin Physikali-
sche Medizin und Rehabilitation, führten in ihrem Bericht vom 22. No-
vember 2004 aus, dass der Beschwerdeführer anlässlich der aktuel-
len Untersuchung belastungsabhängige Rückenbeschwerden be-
schreibe. Klinisch finde sich eine massive Einschränkung der Hüftbe-
weglichkeit beidseitig und der Lendenwirbelsäulenbeweglichkeit. Es
fänden sich keine Hinweise für eine radikuläre Symptomatik. Eine
linksseitige Quadicepsatrophie sei ihres Erachtens durch die Hüftarth-
rose bedingt. Radiologisch hätten sich im CT vom 18. Februar 2004
minimale Bandscheibenprotrusionen auf Höhe L4/L5, L5/S1, eine
schwere Osteochondrose L5/S1, eine schwere Spondylarthrose
L5/S1, eine weniger deutliche Spondylarthrose L4/L5 sowie schwere
Coxarthrosen bds. gefunden.
Die Beweglichkeitseinschränkungen der Hüftgelenke führten weiter-
laufend zu einer verstärkten Belastung der Lendenwirbelsäule. Dies
zeige sich durchgängig beim Hantieren der Gewichte sowie bei
Durchführung der Haltungs- und Beweglichkeitstests. Dadurch be-
stünden in der angestammten Tätigkeit des Beschwerdeführers starke
Einschränkungen in dem Sinne, dass ihm mittelschwere bis schwere
Tätigkeiten, vorliegend also Montagearbeiten, nicht mehr zumutbar
seien. Für leichte, wechselbelastende Tätigkeiten wie die derzeitigen
Büro-, Planungs- und Zeichnertätigkeit im Betrieb des Beschwerde-
führers bestehe eine 50 %ige Arbeitsfähigkeit. Nach einem allenfalls
vorgenommenen operativen Eingriff müsse aus somatischer Sicht die
Arbeitsfähigkeit neu beurteilt werden.
B-6382/2010
Seite 14
– Dr. med. E._______, Facharzt Chirurgie/Unfallchirurgie und Chirothe-
rapie, berichtete am 16. Dezember 2004, dass die Coxarthrose des
Beschwerdeführers beidseits deutlich fortgeschritten sei. Die Implan-
tation einer Hüfttotalendoprothese werde, trotz des Alters des Be-
schwerdeführers, nicht zu vermeiden sein. Alternative käme eine
Hüftkopfüberdeckung nach Mc Nin (Femurkopfschale) in Betracht.
Diese OP-Methode lasse jedoch keine eindeutigen Aussagen über die
Standfestigkeit einer solchen Versorgung zu.
– Dr. F._______ und Dr. G._______ führten in ihrem Bericht vom
13. Mai 2004 aus, dass klinisch-neurologisch keine sensomotorischen
Defizite bestehen würden. Die computertomographische Bildgebung
vom Februar 2004 zeige keinen eindeutigen Bandscheibenvorfall mit
radikulärer Kompression. Das Bandscheibenfach LW 5/SW 1 sei deut-
lich höhengemindert. In diesem Segment bestehe der dringende Ver-
dacht auf eine Mikroinstabilität. In der Kernspintomographie zeige sich
eine ausgeprägte diskogene Degeneration in den letzten drei lumba-
len Segmenten mit p.m. in der Höhe LW 5/SW 1. Eine Spondylo-
listhese könne ausgeschlossen werden. Die Schmerzsymptomatik
des Beschwerdeführers sei auf die diskogene Degeneration des
Segments LW 5/SW1 zurückzuführen.
– Dr. med. A._______ erachtete den Beschwerdeführer in seinem Be-
richt vom 21. Januar 2005 als vom 9. Februar 2004 bis 1. Juli 2004 zu
100 % und seither als 50 % arbeitsunfähig. Durch medizinische
Massnahmen könne seine Arbeitsfähigkeit verbessert werden.
– Dr. med. H._______, Facharzt Orthopädie und Chirotherapie, stellte in
seiner Beurteilung vom 31. Januar 2005 folgende Diagnosen:
– Chronisches Thorako-Lumbalsyndrom bei Osteochondrosis inter-
vertebralis L5/S1
– Bandscheibenprotrusion L4/5 L5/S1
– Spondylarthrose L4/5 L5/S1
– Schwere spondylotische Veränderungen der BWS im mittleren
und unteren Drittel
– Fortgeschrittene Coxarthrose beidseits
Aufgrund dieser Diagnosen sehe er auf orthopädischem Fachgebiet
eine Einschränkung für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Maschi-
nenschlosser und Maschinenbauingenieur. Der Beschwerdeführer sei
B-6382/2010
Seite 15
nicht mehr in der Lage in seiner Firma aktiv als Maschinenschlosser
und Anlagenbauer zu arbeiten. Für eine leichte wechselbelastende
Tätigkeit, wie sie der Büro-, Planungs- und Zeichnertätigkeit im Be-
trieb des Beschwerdeführers entspreche, sehe er keine Einschrän-
kung. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erachte er den Beschwerde-
führer ebenfalls für leichte körperliche Tätigkeiten im Wechsel von
Sitzen, Stehen und Gehen für sechs Stunden für arbeitsfähig. Auszu-
schliessen seien Heben und Tragen von mittelschweren und schwe-
ren Lasten, Arbeiten in gebückter Stellung, Arbeiten über Kopf, Arbei-
ten in der Hocke und im knien, Arbeiten in Zwangshaltungen, witte-
rungsbedingte Arbeiten und Schichtarbeiten. Die betriebsüblichen
Pausen seien ausreichend.
5.2 Den medizinischen Berichten vor der Rentenerhöhung vom 4. Juli
2007 mit Wirkung ab 1. November 2006 lässt sich zum Gesundheitszu-
stand des Beschwerdeführers Folgendes entnehmen:
– Dr. med. A._______ berichtete am 29. Juni 2006, dass der Beschwer-
deführer an einer schweren, operationsbedürftigen Coxarthrose, links
stärker ausgeprägt als rechts mit erheblichen Schmerzen beim Laufen
leide. Ferner leide er an einer Radikulopathie infolge eines lumbalen
Bandscheibenvorfalls. Ausserdem sei er an einem Prostatakarzinom
erkrankt. Diesbezüglich sei ebenfalls eine Operation vorgesehen. Ins-
gesamt hätten sich die Beschwerden des Beschwerdeführers eher
verschlechtert.
– Dr. med. A._______ bescheinigte dem Beschwerdeführer am 29. Ja-
nuar 2007 eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit seit August 2006. Die Di-
agnosen hätten sich nicht geändert.
– Dr. med. I._______, Facharzt Radiologie, Kantonsspital M._______,
stellte am 30. Januar 2007 folgenden Befund: Coxarthrose bds., aus-
geprägt in der druckaufnehmenden Zone mit deutlich vermehrter sub-
chondraler Sklerose und osteophytären Anbauten am Pfannendach-
erker sowie infraacetabulär. Beidseitig bestehende Deformität der
Hüftköpfe. Kein sicherer Hinweis auf osteolytische Veränderungen im
Bereich des linken Femur.
– Dr. med. J._______, Facharzt Nuklearmedizin, Kantonsspital
M._______, stellte am 2. Februar 2007 aufgrund einer Skelettzin-
tigraphie folgende Befunde: In Ganzkörpertechnik vermehrte Sklerose
B-6382/2010
Seite 16
periartikulär azetabulär beider Hüften, Degeneration der AC-Gelenke
und mässige Sklerose sternoclaviculär und Sondylarthrosen thoraco-
lumbal bei sklerotischer Wirbelsäule, minimale Degenerationszone
retropatellär gegen den Unterpol der rechten Patella. Weiter führte er
aus, dass kein Hinweis für Skelettmetastasen bestehe. Es bestehe
eine hoch aktive links betonte Coxarthrose.
– Dr. med. K._______, Facharzt Orthopädische Chirurgie und Trauma-
tologie des Bewegungsapparates, Kantonsspital M._______, diagnos-
tizierte in seinem Bericht vom 16. Februar 2007 beim Beschwerdefüh-
rer eine invalidisierende Coxarthrose links, eine schwere Coxarthrose
rechts und ein Prostatakarzinom. Der Beschwerdeführer leide seit ei-
nem halben Jahr an beidseitigen, linksbetonten Hüftschmerzen. Vor
rund zwei Monaten sei es zu einer Schmerzexazerbation links ge-
kommen, so dass der Beschwerdeführer seither nicht mehr stockfrei
gehen könne. Das Gehen sei nur an zwei Gehstöcken möglich mit
praktisch vollständiger Entlastung des linken Beines.
– In seinem Bericht vom 7. März 2007 führte Dr. med. A._______ aus,
dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführer dahinge-
hend verschlechtert habe, als dass er zur Zeit nicht in der Lage sei,
mehr als maximal 50 Meter mit Hilfe von zwei Unterarm-Gehstützen
zu gehen. Eine Fortbewegung ohne Stöcke sei derzeit überhaupt
nicht möglich. Der Beschwerdeführer sei derzeit in stationärer Be-
handlung und erhalte eine Hüftgelenks-Endoprothese.
– Am 13. April 2007 berichtete Dr. med. A._______, dass beim Be-
schwerdeführer seit ca. 6 Monaten eine zunehmende Verschlechte-
rung bestehe. Am 1. März 2007 sei eine TEP (Total-Endo-Prothese) in
der linken Hüfte eingesetzt worden. Zur Zeit sei der Beschwerdeführer
nur mit Hilfe von zwei Unterarmgehstützen gehfähig. Die linke Hüfte
habe sich durch die TEP gebessert. Hinsichtlich der rechten Hüfte sei
ebenfalls langfristig eine Operation geplant. Derzeit bestehe noch ei-
ne erhebliche Einschränkung der Mobilität. Der Beschwerdeführer sei
zur Zeit nicht arbeitsfähig.
– Der RAD-Arzt Dr. med. L._______, Facharzt Allgemeine Innere Medi-
zin, führte am 21. März 2007 aus, dass von einer massgeblichen Ver-
schlechterung der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführer
seit August 2006 auszugehen sei, insbesondere sei der Beschwerde-
führer durch die Hüftarthrosen invalidisiert und dadurch in seiner Geh-
B-6382/2010
Seite 17
fähigkeit stark eingeschränkt. Aktuell müsse von einer 100 %igen
Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer sei
im März 2007 an einer Hüfte operiert worden, weshalb postoperativ in
drei Monaten ein neuer Arztbericht einzuholen sei.
5.3 Für die neuerliche Beurteilung des Gesundheitszustandes und der
Arbeitsfähigkeit stützte sich die Vorinstanz hauptsächlich auf das Gutach-
ten von Dr. med. B._______ vom 9. März 2010. Daraus ergibt sich Fol-
gendes:
Dr. med. B._______ attestierte dem Beschwerdeführer folgende Diagno-
sen:
Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
– fortgeschrittene degenerative Veränderungen der Wirbelsäule
– vor allem der mittleren BWS und der unteren LWS mit auf-
gebrauchtem und knöchern durchgebauten Diskusraum
L5/S1
– ohne neurale Kompression (MRI 02/2010)
– keine starke Anreicherung der Wirbelsäule in der Ganz-
körperskelettszintigraphie (09/2008)
– Coxarthrosen beidseits mit Implantation zweier Totalprothesen
– links 01.03.2007, rechts 18.09.2008 mit persistierend leicht
eingeschränkter Beweglichkeit des rechten Hüftgelenks,
jedoch insgesamt gutem Operationsresultat
Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
– Prostata-Carcinom (ED 04/2006)
– damals T2c NxMx Gllb, Gleason Grad 3 + 4 (7)
– antihormonelle Therapie jedoch keine Prostatektomie auf
Wunsch des Exploranden
– ansteigende PSA-Werte: 04/2006 2.15 μg/l, 01/2009 2.78
μg/l, 02/2010 4.34 μg/l
– ohne Skelettmetastasen (Ganzkörper-Skeletzintigraphie
09/2008)
Die MRI-Untersuchung der LWS mit orientierender Übersichtsequenz der
ganzen Wirbelsäule vom 2. März 2010 habe eine erhebliche degenerative
Veränderung der mittleren BWS und der unteren LWS gezeigt. Der Dis-
B-6382/2010
Seite 18
kusraum auf Höhe L5/S1 sei weitestgehend knöchern durchgebaut. Es
seien keine Diskushernie sowie keine Spinalkanal- oder Foraminalsteno-
se festgestellt worden. Neurale Strukturen seien nirgends wesentlich
komprimiert.
In der klinischen Untersuchung seien eine eingeschränkte Beweglichkeit
der LWS und BWS, eine BWS-Hyperkyphose und eine leicht einge-
schränkte Beweglichkeit des rechten Hüftgelenks die wesentlichsten Be-
funde. Die Oberschenkel und Wadenumfänge seien seitengleich kräftig.
Die Fussbeschwielung sei symmetrisch. Es gebe keinen klinischen Hin-
weis, dass er ein Bein weniger als das andere einsetze.
Der Beschwerdeführer werde durch die eingeschränkte Funktion der
BWS und LWS sowie beider Hüftgelenke limitiert. Das Prostata-Carcinom
schränke die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht ein. Gemäss
der Gutachterin Dr. med. B._______ könnten Rückenfunktionseinschrän-
kungen sich je nach Art und Ausmass unterschiedlich auf die Fähigkeit
auswirken, häufig Lasten ohne Hilfsmittel zu heben und zu tragen. Der
Beschwerdeführer könne Lasten bis 15 Kilogramm heben oder tragen
(leichtes bis mittelschweres Belastungsniveau). Bei Problemen am thora-
kolumbalen Übergang seien Arbeiten mit repetitiven Rotationsbewegun-
gen des Oberkörpers zu meiden. Das längere Verharren in vornüber ge-
neigter Haltung – ob stehend oder sitzend – sei auch zu vermeiden.
Ebenso seien unerwartete, asymmetrische Lasteinwirkungen auszu-
schliessen. Eher günstig seien wechselbelastende Tätigkeiten. Ein-
schränkungen der Hüftgelenksfunktion wirkten sich auf ausschliesslich
gehend oder stehend zu verrichtende Tätigkeiten aus. Eine relative Ein-
schränkung bestehe für das Besteigen von Leitern und Gerüsten, für län-
geres Abwärtsgehen und das Hinunterspringen. In der Regel bestehe
keine Einschränkung für im Sitzen zu verrichtende oder wechselbelas-
tende Tätigkeiten. Bei sitzenden Tätigkeiten sei allenfalls eine Stuhlan-
passung zu empfehlen.
Die angestammte Tätigkeit habe teils in Büro-, Planungs- und Zeichnertä-
tigkeit und teils in Montagearbeiten bestanden. Die Büro-, Planungs- und
Zeichnertätigkeit sei eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit. Die Mon-
tagearbeiten entsprächen einer mittelschweren bis schweren Tätigkeit,
weswegen der Beschwerdeführer diese Montagearbeiten seit 9. Februar
2004 nicht mehr ausüben könne. Die Büro-, Planungs- und Zeichnertätig-
keit könne der Beschwerdeführer zu 100 % ausüben. In einer adaptierten
Tätigkeit sei der Beschwerdeführer nie langfristig arbeitsunfähig gewe-
B-6382/2010
Seite 19
sen. Aus rheumatologischer Sicht habe der Beschwerdeführer eine gute
Prognose. Es sei wahrscheinlich, dass er eine adaptierte Tätigkeit bis zu
seiner Pensionierung zu 100 % ausüben könne.
Ihre Beurteilung entspreche im Wesentlichen der Beurteilung von
Dr. med. H._______, welche den Beschwerdeführer bereits vor den bei-
den Hüftoperationen für eine Büro-, Planungs- und Zeichnertätigkeit im
eigenen Betrieb zu 100 % arbeitsfähig erachtete. Auf dem allgemeinen
Arbeitsmarkt habe er den Beschwerdeführer für eine adaptierte Tätigkeit
für sechs Stunden täglich arbeitsfähig eingestuft. Nach den getätigten
Operationen (linke und rechte Hüft-Totalprothese) habe sich die Arbeits-
fähigkeit nun weiter gebessert. Der Beschwerdeführer sei nun auch auf
dem allgemeinen Arbeitsmarkt in einer adaptierten Tätigkeit zu 100 % ar-
beitsfähig.
6.
6.1 Gestützt auf dieses Gutachten kam die Vorinstanz zum Schluss, der
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich in rentenrelevan-
ter Hinsicht wesentlich verbessert, so dass er seit 1. Januar 2009 in einer
angepassten leichten Tätigkeit wie zum Beispiel Büro-, Planungs- und
Zeichnertätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei.
6.2 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das rheumatologische Gut-
achten von Dr. med. B._______ als umfassend. Das Gutachten wurde
aufgrund einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers und in
Kenntnis der Vorakten, insbesondere der diversen Berichte der behan-
delnden Ärzte sowie unter Berücksichtigung der von diesen Ärzten ge-
stellten Diagnosen abgegeben. Dr. med. B._______ legte die Krankheits-
entwicklung des Beschwerdeführers sorgfältig dar.
Am 4. Juli 2007 wurde aufgrund der Verschlechterung der Hüftproblema-
tik die Rente des Beschwerdeführers ab 1. November 2006 erhöht. Eine
Hüftoperation, wie sie schon seit 2004 von diversen Ärzten empfohlen
wurde, wurde unumgänglich. In der Rentenerhöhungsverfügung wurde
jedoch festgehalten, dass nach einer angemessenen Rehabilitationszeit
nach der Operation mit einer Verbesserung des Gesundheitszustandes
zu rechnen sei. Die Argumentation von Dr. med. B._______, dass sich
nach den Operationen an der linken und rechten Hüfte die Arbeitsfähig-
keit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit tatsächlich
verbessert habe, erscheint nachvollziehbar. Dies insbesondere auch un-
B-6382/2010
Seite 20
ter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer bereits
vor den beiden Hüftoperationen von den Ärzten, darunter auch von
Dr. med. A._______, als 50 % arbeitsfähig erachtet wurde. Dr. med.
A._______ hielt sodann nach der ersten Hüftoperation an der linken Hüfte
fest, dass sich diese durch die TEP gebessert habe. Die Beurteilung der
medizinischen Situation des Beschwerdeführers durch Dr. med.
B._______ ist einleuchtend und überzeugend.
Dem Gutachten von Dr. med. B._______ ist daher volle Beweiskraft zu-
zuerkennen, zumal bzw. soweit keine konkreten Indizien gegen die Zu-
verlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb).
6.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Arztberichte von
Dr. med. A._______ von der Vorinstanz nicht hinreichend gewertet wur-
den und diese sehr wohl Zweifel am Gutachten von Dr. med. B._______
begründen würden.
Die ärztlichen Berichte von Dr. med. A._______ sind mit Vorbehalt zu
würdigen, da der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen ist, dass be-
handelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrau-
ensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen
(vgl. BGE 125 V 351 E. 3 b/cc mit weiteren Hinweisen). Die ärztlichen Be-
richte von Dr. med. A._______ sind allesamt sehr kurz gehalten. Diejeni-
gen vom 2. Dezember 2008, 8. Januar 2009 und 26. Oktober 2009 ent-
halten nur eine Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit, ohne dass diese
weiter begründet wird noch ersichtlich ist, auf welche Diagnosen und Be-
funde Dr. med. A._______ sich dabei stützt. Alleine das Attestieren einer
gewissen Arbeitsunfähigkeit durch einen Arzt reicht nicht aus, um einen
Gesundheitszustand im rentenbegründenden Sinn glaubhaft zu machen.
Im Bericht vom 22. Juli 2009 begründete Dr. med. A._______ die attes-
tierte vollständige Arbeitsunfähigkeit damit, dass der Beschwerdeführer
wegen einer schweren beidseitigen Coxarthrose nur an zwei Unterarm-
gehstützen habe laufen können und das auch nur max. 500 Meter. Im Be-
richt vom 11. Juni 2010 – welcher im Rahmen des Vorbescheidsverfahren
eingereicht wurde – ergänzte Dr. med. A._______, dass der Beschwerde-
führer Schmerzen beim Sitzen und Stehen habe, die Gehstrecke ohne
Hilfsmittel bei 300 bis 400 Metern und mit Gehstützte bei 1000 Metern
liege, dass der Beschwerdeführer danach aber längere Ruhezeiten im
Liegen benötige und eine Besserung der Beschwerden trotz kranken-
gymnastischer Behandlung nicht in Sicht und auch nicht zu erwarten sei.
Er sei weiterhin vollständig arbeitsunfähig. Wiederum fehlt eine nachvoll-
B-6382/2010
Seite 21
ziehbare Auflistung von Diagnosen und Befunden. Auch führte Dr. med.
A._______ nicht aus, weshalb dem Beschwerdeführer eine leichte wech-
selbelastende Tätigkeit nicht zumutbar sei. Rund zwei Monate später än-
derte
Dr. med. A._______ seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in seinem
Bericht vom 19. August 2010 dahingehend, dass dem Beschwerdeführer
eine leichte körperliche Tätigkeit ohne Heben und Tragen von Lasten
über 10 Kilogramm und in stetem Wechsel von Sitzen, Stehen und Um-
hergehen halbschichtig zumutbar sei.
Insgesamt betrachtet sind die ärztlichen Berichte von Dr. med. A._______
nur rudimentär begründet und wenig aussagekräftig. Wie bereits erwähnt,
hielt er nach der ersten Hüftoperation in seinem Verlaufsbericht vom
13. April 2007 explizit fest, dass sich die Hüftbeschwerden links durch die
TEP gebessert habe. Im vorliegenden Revisionsverfahren spricht
Dr. med. A._______ sich nicht darüber aus, ob die zweite Hüftoperation
des Beschwerdeführers auch zu einer Verbesserung des Gesundheitszu-
standes des Beschwerdeführers geführt habe. Die Entwicklung der Be-
einträchtigung ist vorliegend jedoch von entscheidender Bedeutung. Die
Gutachterin Dr. med. B._______ hat nachvollziehbar dargelegt, dass die
beiden Hüftoperationen zu einer Verbesserung geführt haben, so dass
dem Beschwerdeführer eine adaptierte Tätigkeit vollumfänglich zumutbar
sei. Dr. med. A._______ liess unbegründet, weshalb seiner Meinung nach
nur eine 50 %ige Arbeitsfähigkeit gegeben sei.
6.4 Die medizinischen Unterlagen von Dr. med. A._______ vermögen da-
her keine Zweifel an der Zuverlässigkeit des Gutachtens zu wecken. So-
mit ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz ihren Entscheid im We-
sentlichen auf das Gutachten von Dr. med. B._______ abgestützt hat,
welches geeignet ist, den Gesundheitszustand und dessen Entwicklung
sowie dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdefüh-
rers ausreichend zu belegen. In Übereinstimmung mit Dr. med.
B._______ ist damit festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer eine
adaptierte Tätigkeit, vor allem im Bereich einer Büro-, Planungs- und
Zeichnertätigkeit, vollumfänglich möglich ist.
7.
Der auf dieser Grundlage durchgeführte Einkommensvergleich der Vorin-
stanz ergab einen Invaliditätsgrad von 9 %.
B-6382/2010
Seite 22
7.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkom-
men, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach
Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede-
rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie-
hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie
nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen, Art. 16 ATSG). Der
Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die
beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst ge-
nau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der
Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine
Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.4.2, BGE
128 V 29 E. 1). Auszugehen ist nach der Rechtsprechung primär von der
beruflich-erwerblichen Situation, in welcher die versicherte Person kon-
kret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gege-
ben, namentlich weil der Versicherte nach Eintritt des Gesundheitsscha-
dens keine oder jedenfalls keine ihm an sich zumutbare neue Erwerbstä-
tigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellen-
löhne beigezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/bb mit Hinweisen).
7.2 Im vorliegenden Fall entsprechen die Berechnungen der Vorinstanz
der soeben aufgezeigten Praxis und werden vom Ermessen der Vorin-
stanz gedeckt (vgl. BGE 123 V 150 E. 2 mit Hinweisen). Auch führt der
Beschwerdeführer in seinen Eingaben ans Bundesverwaltungsgericht
keinerlei Gründe an, welche die Berechnungen der Vorinstanz in Zweifel
zu ziehen vermögen. Es ist daher festzustellen, dass der Beschwerdefüh-
rer ab dem 1. Januar 2009 einen Invaliditätsgrad von 9 % aufweist. Er hat
somit keinen Anspruch auf eine Invalidenrente (vgl. Art. 28 IVG).
8.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Vorinstanz keine mangel-
hafte Sachverhaltsfeststellung vorgeworfen werden kann. Auch genügen
die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht, um die medizinischen Fest-
stellungen sowie die vollumfängliche Zumutbarkeit von angepassten Ver-
weisungstätigkeiten in Frage zu stellen. Da der Beschwerdeführer einen
Invaliditätsgrad von 9 % ab dem 1. Januar 2009 aufweist, hat er ab Ende
des der Zustellung der angefochtenen Verfügung folgenden Monats
(Art. 88bis Abs. 2 Bst. a IVV) keinen Anspruch auf eine Invalidenrente. Die
Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
B-6382/2010
Seite 23
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ergibt sich, dass der Beschwer-
deführer als vollumfänglich unterlegene Partei die Kosten des Verfahrens
trägt (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese werden unter Berücksichti-
gung des Umfanges und der Schwierigkeit der Streitsache im vorliegen-
den Verfahren auf Fr. 400.– festgelegt und mit dem bereits geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
9.2 Dem unterliegenden, vertretenen Beschwerdeführer wird keine Par-
teientschädigung zugesprochen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Die
obsiegende Vorinstanz hat nach Art. 7 Abs. 1 e contrario und Abs. 3
VGKE auch keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ver-
rechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
B-6382/2010
Seite 24
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (Gerichtsurkunde)
– Basler Versicherungen, N._______ (Vers.-Nr. _______; Gerichts-
urkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Frank Seethaler Bianca Spescha
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 25. März 2013