B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-6383/2015
Ur t e i l vom 2 3 . J a nu a r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz),
Richter Stephan Breitenmoser,
Richter Ronald Flury,
Gerichtsschreiberin Myriam Senn.
Parteien
A._______,
vertreten durch Heinz Germann, Rechtsanwalt,
KMUFORUM GmbH,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Bildung,
Forschung und Innovation SBFI,
Vorinstanz,
interieursuisse,
Erstinstanz,
Gegenstand
Beiträge Berufsbildungsfonds, Parteientschädigung.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Schweizerische Verband der Innendekorateure, des Möbelfach-
handels und der Sattler, interieursuisse (heute: interieursuisse – Schwei-
zerischer Verband der Innendekorateure und des Möbelfachhandels; nach-
folgend: Erstinstanz), mit Verfügung vom 26. April 2011 die A._______
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) zur Leistung von Berufsbildungsbeiträ-
gen von jährlich Fr. (…), total Fr. (…) für die Beitragsjahre 2005-2011, ver-
pflichtete,
dass die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung am 26. Mai 2011 Be-
schwerde beim Bundesamt für Berufsbildung und Technologie BBT (heute:
Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI; nachfol-
gend: Vorinstanz) erhob,
dass die Vorinstanz diese Beschwerde mit Beschwerdeentscheid vom
6. August 2012 abwies,
dass die Beschwerdeführerin dagegen am 13. September 2012 Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob,
dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mit Urteil B-4816/
2012 vom 7. November 2013 guthiess, soweit darauf eingetreten wurde,
und den Beschwerdeentscheid der Vorinstanz vom 6. August 2012 sowie
die Beitragsverfügung der Erstinstanz vom 26. April 2011 aufhob,
dass die Erstinstanz am 11. Dezember 2013 gegen dieses Urteil Be-
schwerde beim Bundesgericht erhob,
dass das Bundesgericht diese Beschwerde mit Urteil 2C_1175/2013 vom
20. Februar 2015 abwies,
dass die Vorinstanz in der Folge mit Verfügung vom 7. September 2015 die
Kosten für ihr Beschwerdeverfahren diesem Ausgang entsprechend neu
verlegte und die Erstinstanz dazu verpflichtete, der Beschwerdeführerin
eine Parteientschädigung von Fr. (…) zu bezahlen (Dispositiv Ziff. 1 der
Verfügung),
dass die Beschwerdeführerin am 8. Oktober 2015 gegen diese Verfügung
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhebt und die Aufhebung
von Dispositiv Ziff. 1 der Verfügung der Vorinstanz beantragt,
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dass sie die Ausrichtung der vollen, von ihr mit Kostennote vom 13. Juli
2015 geltend gemachten Aufwendungen in der Höhe von Fr. (…) inkl.
MWSt als Parteientschädigung beantragt,
dass die Erstinstanz und die Vorinstanz in ihren Vernehmlassungen vom
7. Dezember 2015 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge be-
antragen,
dass es sich bei der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz um eine Ver-
fügung im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsver-
fahren vom 20. Dezember 1968 (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR
172.021) handelt, die mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht an-
gefochten werden kann (vgl. Art. 31 i.V.m. Art. 33 Bst. d des Bundesgeset-
zes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [Verwaltungs-
gerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]),
dass die Beschwerdeführerin am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom-
men hat, als Adressatin der angefochtenen Verfügung besonders berührt
ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung
hat (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Be-
schwerdeschrift gewahrt (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) und
die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind (vgl. Art. 49 VwVG),
dass auf die Beschwerde somit einzutreten ist,
dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung davon ausgegangen
ist, die Beschwerdeführerin sei als obsiegende Partei anzusehen,
dass sie die von ihr vorgenommene Kürzung der eingereichten Kostennote
indessen damit begründet hat, nicht der gesamte geltend gemachte Auf-
wand stelle notwendige Kosten dar,
dass sie diesbezüglich insbesondere argumentiert hat, die Ausführungen
der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des in Frage ste-
henden Berufsbildungsfonds, zum Verfahren der Erhebung der jährlichen
Berufsbildungsfondsbeträge durch die Erstinstanz sowie zum Branchenbe-
griff seien unnötig gewesen und stellten daher einen nicht entschädigungs-
pflichtigen Aufwand dar,
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dass nur ein einfacher Schriftenwechsel durchgeführt worden sei und die
geltend gemachten 10.9 Std. daher als überhöht anzusehen seien,
dass der Betrag von Fr. (…) der in vergleichbaren Fällen zugesprochenen
Parteientschädigung entspreche,
dass die Beschwerdeführerin dagegen geltend macht, die Behauptung, die
Erhebung diverser Rügen sei unnötig gewesen, sei falsch und willkürlich,
dass nicht nur ein einfacher Schriftenwechsel, sondern weitere Eingaben
nötig gewesen seien,
dass es sich um ein Pilotverfahren mit breiter Argumentationspalette und
grosser Bedeutung im Hinblick auf die Befreiung aller Verbandsmitglieder
gehandelt habe, weshalb die Kostenfestlegung durch die Vorinstanz den
konkreten Umständen nicht gerecht werde,
dass der Vergleich mit dem herangezogenen Präjudiz schon nur aufgrund
der seitherigen Teuerung und Anpassung des Mehrwertsteuersatzes unzu-
lässig sei,
dass es sich bei jenem Fall auch um eine ermessensweise Festsetzung
und nicht um die Kürzung einer Kostennote gehandelt habe,
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zusätzlich ausführt, nach dem
ersten Schriftenwechsel habe die Beschwerdeführerin lediglich verschie-
dene Bestätigungen eingereicht, was aber keinen nennenswerten juristi-
schen Aufwand darstelle,
dass eine Reduktion des zeitlichen Aufwands auch aufgrund der sich erge-
benden Synergieeffekte im Zusammenhang mit den verschiedenen weite-
ren Beschwerdeverfahren mit identischem Streitgegenstand, gleichen
Rechtsbegehren und vergleichbaren Sachverhalten gerechtfertigt sei,
dass die Erstinstanz in ihrer Vernehmlassung geltend macht, der Rechts-
vertreter der Beschwerdeführerin sei nicht durch diese, sondern durch den
Verband VSCS mandatiert worden, weshalb der Beschwerdeführerin
selbst keine Kosten entstanden seien und sie daher auch keinen Anspruch
auf eine Parteientschädigung habe,
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dass die Vorinstanz angesichts des Ausgangs des bundesgerichtlichen
Verfahrens zu Recht davon ausgegangen ist, dass die Beschwerdeführerin
als obsiegende Partei anzusehen war,
dass der Beschwerdeführerin daher für die ihr erwachsenen notwendigen
und verhältnismässig hohen Kosten für das Beschwerdeverfahren vor der
Vorinstanz eine Parteientschädigung zuzusprechen war (vgl. Art. 64 Abs. 1
VwVG),
dass offen gelassen werden kann, ob die Beschwerdeführerin für die Füh-
rung dieses Verfahrens eine Kostengutsprache durch den Verband VSCS
erhalten hat, da eine derartige Kostengutsprache jedenfalls nicht zu Guns-
ten der Gegenpartei in Aussicht gestellt worden wäre und daher kein Argu-
ment ist, das einem allfälligen Anspruch auf Parteientschädigung entge-
gengehalten werden könnte,
dass die Partei, die Anspruch auf Parteientschädigung erhebt, der Be-
schwerdeinstanz vor dem Beschwerdeentscheid eine detaillierte Kosten-
note einzureichen hat, andernfalls die Beschwerdeinstanz die Parteient-
schädigung von Amtes wegen und nach Ermessen festsetzt (vgl. Art. 8
Abs. 1 der Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungs-
verfahren vom 10. September 1969 [Kostenverordnung, SR 172.041.0]),
dass an den Detaillierungsgrad der Kostennote gewisse Anforderungen zu
stellen sind, damit überprüft werden kann, ob der geltend gemachte Auf-
wand vollumfänglich notwendig und damit entschädigungsberechtigt ist,
weshalb aus der Kostennote nicht nur ersichtlich sein soll, welche Arbeiten
durchgeführt worden sind und wer wie viel Zeit zu welchem Ansatz aufge-
wendet hat, sondern auch, wie sich der geltend gemachte Aufwand auf die
einzelnen Arbeiten verteilt (vgl. MICHAEL BEUSCH, in: VwVG, Kommentar
zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, Art. 64 VwVG
N. 18 S. 825),
dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zwar eine Kostennote
eingereicht hat, diese aber nicht in diesem Sinne detailliert war,
dass die Vorinstanz daher die Parteientschädigung zu Recht nach Ermes-
sen festgesetzt hat,
dass die Auffassung der Vorinstanz, die Ausführungen der Beschwerdefüh-
rerin zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des in Frage stehenden Berufsbil-
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dungsfonds, zum Verfahren der Erhebung der jährlichen Berufsbildungs-
fondsbeträge durch die Erstinstanz sowie zum Branchenbegriff seien un-
nötig gewesen und stellten daher nicht entschädigungspflichtigen Aufwand
dar, nicht geteilt werden kann,
dass praxisgemäss nicht nur der Aufwand für diejenigen Argumente, wel-
che von der Rechtsmittelinstanz als überzeugend eingestuft werden, als
erforderlich angesehen werden darf,
dass es vielmehr zur sorgfältigen Anwaltstätigkeit und daher zum erforder-
lichen Aufwand gehört, alle Argumente vorzubringen, welche mit einer ge-
wissen Wahrscheinlichkeit erfolgreich sein könnten,
dass die in Frage stehenden Ausführungen der Beschwerdeführerin auch
nicht als offensichtlich irrelevant eingestuft werden können,
dass die Vorinstanz das ihr zustehende Ermessen daher rechtsfehlerhaft
ausgeübt hat, wenn sie den diesbezüglichen Aufwand als nicht erforderlich
eingestuft hat,
dass der Vorinstanz auch nicht gefolgt werden kann, soweit sie zum Ver-
gleich auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts abstellt, welches den
Parteikostenersatz in einem Berufsprüfungsfall zum Gegenstand hat, da
es sich bei jenem Fall rechtlich um einen Routinefall handelte, während es
sich bei der Thematik im vorliegenden Fall um eine andere, neue und nicht
alltägliche Frage handelte,
dass die Vorinstanz die von ihr vorgenommene Kürzung weiter damit be-
gründet, der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin sei gleichzeitig als
Rechtsvertreter in mehreren weiteren bei ihr hängigen Beschwerdeverfah-
ren mit vergleichbaren Sachverhalten, Streitgegenständen und Rechtsfra-
gen tätig gewesen,
dass das Verfassen von zwölf über weite Strecken identischen Rechts-
schriften offensichtlich nicht zwölfmal so viel Aufwand verursacht wie das
Verfassen einer einzigen Rechtsschrift, da der Rechtsvertreter für die wei-
teren Rechtsschriften einzelne Textpassagen aus der ersten Rechtsschrift
übernehmen konnte und offensichtlich auch übernahm,
dass das vorliegende Verfahren wohl einer der beiden Pilotfälle im Verfah-
ren vor dem Bundesverwaltungsgericht, nicht aber der Pilotfall im Be-
schwerdeverfahren vor der Vorinstanz war, weshalb davon auszugehen
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ist, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die allgemeinen und
rechtlichen Ausführungen lediglich von der Beschwerdeschrift im ersten
Verfahren kopierte,
dass aus diesem Grund nicht zu beanstanden ist, wenn die Vorinstanz den
von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Zeitaufwand von 10.9
Stunden als überhöht betrachtet und die Parteientschädigung auf Fr. (…)
festgesetzt hat,
dass die Beschwerde sich somit als unbegründet erweist und abzuweisen
ist,
dass die Beschwerdeführerin bei diesem Ausgang des Verfahrens als un-
terliegende Partei anzusehen ist, weshalb sie die Kosten für das bundes-
verwaltungsgerichtliche Verfahren zu tragen hat (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass sie aus dem gleichen Grund keinen Anspruch auf eine Parteientschä-
digung hat (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 300.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 300.– wird, nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Entscheids, zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten verwendet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde);
– die Vorinstanz (Ref-Nr. (…); Gerichtsurkunde);
– die Erstinstanz (Gerichtsurkunde);
– das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und For-
schung WBF (Gerichtsurkunde).
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Eva Schneeberger Myriam Senn
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die Be-
schwerdeführerin in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 1. Februar 2017