B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-6384/2012
A b s c h r e i b u n g s e n t s c h e i d
v o m 1 2 . F e b r u a r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Francesco Brentani,
Gerichtsschreiber Corrado Bergomi
Parteien
X.________,
vertreten durch Rechtsanwältinnen Claudia Schneider Heusi
und/oder Katharina Bossert,
Schneider Rechtsanwälte AG, Seefeldstrasse 60,
Postfach 1016, 8034 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Bauten und Logistik BBL,
KBB / Rechtsdienst, Fellerstrasse 21, 3003 Bern,
Vergabestelle.
Gegenstand
Zuschlagsentscheid betreffend Projekt (1174) 620 Business-
Computermonitore, publiziert in SIMAP vom 20. November
2012 (Meldungsnummer 755267).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Vergabestelle am 9. November 2011 auf der Internetplattform
SIMAP unter dem Projekttitel "Business-Computermonitore" die Lieferung
von Total ca. 40'000 Stück Flachbildschirmen (inkl. Transport und Dienst-
leistungen) im offenen Verfahren ausschrieb;
dass die Vergabestelle gemäss Punkt 2.5 dieser Ausschreibung zwei
Herstellerprodukte evaluieren wollte und zwei Anbieter einen Zuschlag
erhalten, welche die beiden wirtschaftlich günstigsten Angebote unterbrei-
ten;
dass der Zuschlag an die A._______ (Zuschlag 2) und an die B._______
(Zuschlag 1) am 20. November 2012 auf der Internetplattform SIMAP
veröffentlicht wurde;
dass die Beschwerdeführerin gegen den Zuschlagsentscheid vom
20. November 2012 mit Eingabe vom 10. Dezember 2012 (Eingang:
11. Dezember 2012) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erho-
ben und gleichzeitig um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ersucht
hat;
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 11. De-
zember 2012 angeordnet hat, dass einstweilen sämtliche Vollzugsvorkeh-
rungen, namentlich der Vertragsabschluss mit der Zuschlagsempfängerin
1 und 2, zu unterbleiben haben;
dass das Bundesverwaltungsgericht zugleich die Vergabestelle eingela-
den hat, bis zum 3. Januar 2013 zum Antrag auf Erteilung der aufschie-
benden Wirkung Stellung zu nehmen, und der Zuschlagsempfängerin
Frist zur freigestellten Stellungahme zum selben prozessualen Antrag der
Beschwerdeführerin bis zum 3. Januar 2013 gesetzt hat;
dass die Beschwerdeführerin den mit Zwischenverfügung vom 11. De-
zember 2012 eingeforderten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 9'000.-
fristgerecht bezahlt hat;
dass die Vergabestelle mit Schreiben vom 28. Dezember 2012 (Eingang:
31. Dezember 2012) ausgeführt hat, sie habe aufgrund der vorliegenden
Beschwerde und der daraufhin geführten Gespräche mit der Beschwer-
deführerin und den Zuschlagsempfängerinnen die angefochtene Zu-
schlagsverfügung in Widererwägung gezogen, den Zuschlag widerrufen
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und das Verfahren zwecks Neuauflage abgebrochen, weshalb sie um Ab-
schreibung des Beschwerdeverfahrens aufgrund dessen Gegenstandslo-
sigkeit ersuchte, unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin;
dass der Abbruch des Verfahrens am 28. Dezember 2012 auf der Inter-
netplattform SIMAP veröffentlicht wurde;
dass diese Verfügung unangefochten blieb;
dass die Beschwerdeführerin mit ihrer innert erstreckter Frist eingegan-
gen Stellungnahme vom 24. Januar 2013 beantragt, das vorliegende Be-
schwerdeverfahren ohne Kostenfolge für die Beschwerdeführerin als ge-
genstandslos abzuschreiben und mitteilt, zufolge Einigung mit der Verga-
bestelle auf die Zusprechung einer Parteientschädigung zu verzichten;
dass das hängige Beschwerdeverfahren durch Abbruch der Ausschrei-
bung und Widerruf des Zuschlags gegenstandslos geworden und daher
im einzelrichterlichen Verfahren als durch Wiedererwägung gegenstands-
los geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]);
dass die Wiedererwägungs- bzw. Abbruchverfügung der Vergabestelle
die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom
21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]);
dass die Vergabestelle in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 VwVG von Ver-
fahrenskosten befreit ist;
dass demnach keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind und der bezahl-
te Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 9'000.– der Beschwerdeführerin
zurückzuerstatten ist;
dass die Beschwerdeführerin auf die Zusprechung einer Parteientschädi-
gung verzichtet hat.
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Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Beschwerdeverfahren B-6384/2012 wird infolge Gegenstandslosig-
keit abgeschrieben.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor-
schuss von Fr. 9'000.– wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der
Rechtskraft dieses Entscheids zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 24. Januar 2013 wird der Ver-
gabestelle zur Kenntnis zugestellt.
5.
Dieser Entscheid geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungs-
formular);
– die Vergabestelle (Gerichtsurkunde; Beilage: gemäss Ziff. 4).
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Francesco Brentani Corrado Bergomi
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann, soweit nicht eine Ausnahme im Sinne von
Art. 83 Bst. f des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110] vorliegt, innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in
einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwer-
deführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 13. Februar 2013