B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-6400/2012
U r t e i l v o m 1 0 . S e p t e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Ronald Flury (Vorsitz),
Richterin Michela Bürki Moreni, Richterin Vera Marantelli,
Gerichtsschreiberin Marion Sutter.
Parteien
A._______,
vertreten durch lic. iur. Gojko Reljić,
Rechtsberatung für Ausländer Go-Re-Ma,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenrente (Rentenanspruch).
B-6400/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder Versicherte) wurde
1953 geboren und ist serbische Staatsangehörige. In den Jahren 1976
bis 1998 hat sie teilweise in der Schweiz gearbeitet und die entsprechen-
den obligatorischen Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlasse-
nen- und Invalidenversicherung geleistet (IV-Akt. 5). Am 12. Januar 2005
scheint sie sich bereits über den serbischen Versicherungsträger bei der
schweizerischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet
zu haben (IV-Akt. 7). Diese Anmeldung ging indessen zu keinem Zeit-
punkt bei den schweizerischen Behörden ein. Eine zweite Anmeldung
vom 11. November 2006 wurde der IV-Stelle für Versicherte im Ausland
IVSTA am 14. Dezember 2006 zugestellt (IV-Akt. 4).
B.
In der Folge gingen bei der Vorinstanz verschiedene medizinische Unter-
lagen (IV-Akt. 7, 18, 34-38) sowie die Fragebogen für den Versicherten
respektive die im Haushalt tätigen Versicherten (IV-Akt. 19) ein. Angaben
zu dem in der Schweiz erzielten Erwerbseinkommen konnten nicht erho-
ben werden (vgl. IV-Akt. 10-13 und 29-31). In der Stellungnahme vom
4. März 2008 erklärte die beigezogene Ärztin Dr. B._______ des medizi-
nischen Dienstes der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin leide an einer
chronisch rezidivierenden Depression sowie einem chronischen Zervikal-
und Lumbalsyndrom. In der bisherigen beruflichen Tätigkeit sei sie ab ca.
1998 zu 20 % sowie seit August 2004 zu 60 % arbeitsunfähig. Für Tätig-
keiten im Haushalt sei sie ab August 2004 zu 40 % arbeitsunfähig. Über
die Arbeitsfähigkeit in einer Verweisungstätigkeit befand der RAD nicht,
da die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeit "Hilfs-
tätigkeiten" ausgeführt habe, die vermutlich eher leichter Natur gewesen
seien (IV-Akt. 40). Gestützt darauf stellte die Vorinstanz der Beschwerde-
führerin mit Vorbescheid vom 1. April 2008 mit Wirkung ab dem 1. Mai
2005 eine halbe und mit Wirkung ab dem 1. August 2005 eine Dreivier-
telsrente in Aussicht (IV-Akt. 45). Diesen Vorbescheid bestätigte sie mit
Verfügung vom 8. Oktober 2008 (fehlt in den vorliegenden Akten; vgl.
IV-Akt. 61).
C.
Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin, nunmehr vertreten durch
lic. iur. G. Reljić, am 6. November 2008 Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht und verlangte die Zusprechung einer ganzen Rente mit
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Seite 3
Wirkung ab dem 1. Januar 2004 respektive eventualiter die Rückweisung
der Angelegenheit an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung (IV-Akt. 55).
Das Bundesverwaltungsgericht hiess mit Urteil C-7045/2008 vom 13.
September 2010 die Beschwerde gut, hob die angefochtene Verfügung
auf und wies die Sache zurück an die Vorinstanz zur Einholung eines po-
lydisziplinären (insbesondere psychiatrischen und rheumatologischen)
Gutachtens sowie zur Vornahme der Abklärung, ob die Beschwerdeführe-
rin im Gesundheitsfall erwerbstätig und/oder im Haushalt tätig wäre. Zur
Begründung führte es aus, Dr. med. B._______ habe sich in ihrer Stel-
lungnahme vom 4. März 2008 nicht mit der im Austrittsbericht der rheu-
matologischen Abteilung der Klinik C._______ gestellten Diagnose einer
Polyarthrose auseinander gesetzt, bei den allgemeinen funktionellen Ein-
schränkungen lediglich "Einschränkungen von Seiten des Rückens und
der Psyche (Depression)" erwähnt und die Leistungsfähigkeit in qualitati-
ver Hinsicht nicht beurteilt. Insbesondere habe sie nicht dargelegt, inwie-
fern die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin angesichts der erho-
benen Befunde aus psychiatrischer und rheumatologischer Sicht beein-
trächtigt werde. Ebenfalls sei die attestierte Arbeitsunfähigkeit von 20 be-
ziehungsweise 60 % nicht nachvollziehbar begründet worden. Alsdann
sei mangels Angabe der Spezialisierung der IV-Ärztin unklar, ob sie über
die erforderlichen fachlichen Qualifikationen verfüge. Nachdem die vorlie-
genden Akten kein vollständiges und unbestrittenes Bild über die Anam-
nese und den Verlauf sowie den gegenwärtigen Status der gesundheitli-
chen Beschwerden gäben, habe die Vorinstanz schliesslich das medizini-
sche Abklärungsverfahren nicht durch den Aktenbericht von
Dr. med. B._______ abschliessen dürfen (IV-Akt. 61).
D.
In Umsetzung des bundesverwaltungsgerichtlichen Entscheids erteilte die
Vorinstanz mit Schreiben vom 22. September 2011 dem ärztlichen Begut-
achtungsinstitut Basel (im Folgenden: ABI) den Auftrag für eine interdiszi-
plinäre medizinische Abklärung (IV-Akt. 95). Am 8. November 2011 ging
bei der Vorinstanz ausserdem der durch die Beschwerdeführerin ausge-
füllte Fragebogen zur Bestimmung des Status des/der Versicherten vom
19. Oktober 2011 ein (IV-Akt. 101). Mit Schreiben vom 10. Januar 2012
setzte das ABI den Termin zur ärztlichen Begutachtung auf den 28. März
2012 fest (IV-Akt. 114). Die Gutachter des ABI stellten im Gutachten vom
26. April 2012 (im Folgenden: ABI-Gutachten) insgesamt, je ab Septem-
ber 2004, eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % für körperlich schwere Tätig-
keiten, von 50 % für körperlich mittelschwere Tätigkeiten sowie von 20 %
für körperlich leichte, angepasste berufliche Tätigkeiten fest. In der
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Ausübung von häuslichen Tätigkeiten sei die Beschwerdeführerin zu
10 % eingeschränkt (IV-Akt. 124).
Mit Stellungnahme vom 8. Juni 2012 bezeichnete Dr. D._______ , Fach-
arzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie des regionalen ärztlichen
Dienstes Rhône (im Folgenden: RAD), das ABI-Gutachten vom 26. April
2012 als in psychiatrischer Hinsicht überzeugend, weshalb der darin vor-
genommenen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu folgen sei (IV-Akt. 133,
S. 4). Dr. E._______, Fachärztin FMH für physikalische Medizin und Re-
habilitation, gab in ihrer Stellungnahme vom 3. Juli 2012 die im
ABI-Gutachten festgestellten Befunde wieder und bestätigte damit implizit
ebenfalls dessen Schlüssigkeit (IV-Akt. 133, S. 5). In der Stellungnahme
vom 5. Juli 2012 erklärte RAD-Arzt Dr. F._______ , Facharzt FMH für All-
gemeinmedizin, gemäss den erwähnten fachärztlichen RAD-Stellung-
nahmen sei vollumfänglich auf das ABI-Gutachten abzustellen. Die in der
Haushaltsführung geltende Einschränkung von 10 % setze sich aus je
5 % Einschränkung in den Bereichen Wohnungspflege sowie Erledigung
der Wäsche/Kleiderpflege zusammen (IV-Akt. 133). Mit Vorbescheid vom
13. Juli 2012 kündigte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin an, ihr Leis-
tungsbegehren werde abzuweisen sein. Gemäss Art. 27 IVV komme vor-
liegend die spezifische Methode zur Anwendung. In Auswertung des ABI-
Gutachtens sowie aufgrund der Angaben im ausgefüllten Haushaltsfrage-
bogen sei der RAD zur Überzeugung gelangt, dass die Beschwerdeführe-
rin im bisherigen Aufgabenbereich lediglich zu 10 % eingeschränkt sei.
Damit liege weder eine ausreichende durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit
während der Dauer eines Jahres noch ein rentenberechtigender Invalidi-
tätsgrad vor (IV-Akt. 134). In ihrem Einwand vom 12. September 2012
machte die Beschwerdeführerin geltend, aus den vorliegenden Berichten
der serbischen Spezialärzte, bei denen sie sich schon seit langer Zeit in
Behandlung befinde, gehe klar hervor, dass sie für sämtliche berufliche
Tätigkeiten sowie auch Arbeiten im Haushalt zu mindestens 70 % ar-
beitsunfähig sei (IV-Akt. 139). Mit Verfügung vom 7. November 2012 bes-
tätigte die Vorinstanz ihren Vorbescheid vom 13. Juli 2012 (IV-Akt. 145).
E.
Mit Eingabe vom 12. Dezember 2012 focht die Beschwerdeführerin diese
Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht an mit den Anträgen, es sei
die Verfügung vom 7. November 2011 aufzuheben und ihr mit Wirkung ab
dem 1. Januar 2004 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen oder die
Sache erneut abzuklären. Zur Begründung macht die Beschwerdeführerin
geltend, sie habe in ihrem Einwand vom 12. Juli 2012 und in den früheren
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Seite 5
Schreiben an die Vorinstanz begründet, weshalb die Voraussetzungen für
eine ganze Invalidenrente erfüllt seien. ABI-Untersuchungen seien öfters
diskriminierend. Aus den der Beschwerdeschrift beigelegten fachärztli-
chen Berichten aus Serbien sei ersichtlich, dass sie zu mindestens 70 %
erwerbsunfähig sei.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 18. April 2013 beantragt die Vorinstanz, die
Beschwerde sei abzuweisen und die angefochtene Verfügung zu bestäti-
gen. Zur Begründung führt sie aus, nichts spräche gegen das eingeholte
ABI-Gutachten, weshalb auf dieses sowie die gestützt darauf ergangenen
RAD-ärztlichen Stellungnahmen (zuletzt im Rahmen des Beschwerdever-
fahrens) vollumfänglich abzustellen sei. Da die Beschwerdeführerin ge-
mäss dem Haushaltsfragebogen beziehungsweise Fragebogen für Versi-
cherte ausschliesslich im Haushalt Tätigkeiten verrichtet habe, sei bei der
Invaliditätsbemessung die spezifische Methode gemäss Art. 27 IVV zur
Anwendung gelangt.
G.
Die Beschwerdeführerin repliziert am 14. Mai 2013, in der im Beschwer-
deverfahren neu eingeholten Stellungnahme habe ein hierzu fachlich of-
fensichtlich nicht geeigneter RAD-Arzt auch ihre psychischen Beschwer-
den beurteilt. Dem neu eingereichten Austrittsbericht aus einer psychiatri-
schen Klinik sei zu entnehmen, dass sie aus psychiatrischer Sicht zu
mindestens 70 % erwerbsunfähig sei.
H.
In der Duplik vom 17. Juli 2013 hielt die Vorinstanz an ihrer Vernehmlas-
sung vom 18. April 2013 fest. Gemäss der neu eingeholten
RAD-ärztlichen Stellungnahme vom 11. Juli 2013 sowie insbesondere
dem psychiatrischen Konsultationsbericht vom 4. Juli 2013 hätten sich
aus den neu vorliegenden Berichten keine zusätzlichen Sachverhaltsele-
mente ergeben, die auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustan-
des der Beschwerdeführerin hindeuteten.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterla-
gen wird – soweit erforderlich und rechtserheblich – in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
B-6400/2012
Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1
Gemäss Art. 31 in Verbindung mit Art. 33 Bst. d des Bundesgesetzes vom
17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) und
Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung
vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der
schweizerischen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA.
Im Streit liegt die Verfügung der IVSTA (Vorinstanz) vom 7. November
2012. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bun-
desverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig.
1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der Verfügung vom 7. No-
vember 2012 berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf-
hebung oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 des Bundesge-
setzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversi-
cherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist.
1.3 Auf die frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG und Art. 52 des Verwal-
tungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021])
eingereichte Beschwerde ist – nachdem der eingeforderte Kostenvor-
schuss fristgerecht überwiesen wurde – einzutreten.
2.
Vorab sind die im vorliegenden Verfahren anwendbaren Normen und
Rechtsgrundsätze darzustellen.
2.1 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei
der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt
des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 7. November
2012) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsa-
chen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall
Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362
E. 1b). Dies gilt jedoch nicht für Berichte, die mit dem Streitgegenstand in
engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung
im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung zu beeinflussen (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.1).
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Seite 7
2.2 Intertemporal sind grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze
massgebend, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu
Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 132 V 220
E. 3.1.1, Urteil des Bundesgerichts 8C_419/2009 vom 3. November
2009). Dabei ist ein allfälliger Leistungsanspruch für die Zeit vor einem
Rechtswechsel aufgrund der bisherigen sowie ab diesem Zeitpunkt nach
den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445).
2.2.1 Am 1. Januar 2008 sind im Rahmen der 5. IV-Revision Änderungen
des IVG und anderer Erlasse wie des ATSG in Kraft getreten. Weil in zeit-
licher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelun-
gen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der
Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben, ist der Leistungsanspruch für die Zeit bis
zum 31. Dezember 2007 aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeit-
punkt nach den neuen Normen zu prüfen (BGE 130 V 445).
Die 5. IV-Revision brachte für die Invaliditätsbemessung keine substan-
ziellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2007 gültig
gewesenen Rechtslage, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergan-
gene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (vgl. Urteil Bundesge-
richt 8C_373/2008 vom 28. August 2008 E. 2.1). Neu normiert wurde da-
gegen der Zeitpunkt des Rentenbeginns, der – sofern die entsprechen-
den Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind – gemäss Art. 29
Abs. 1 IVG (in der Fassung der 5. IV-Revision) frühestens sechs Monate
nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG
entsteht. Trat der Versicherungsfall allerdings vor dem 1. Januar 2008 ein
und wurde die Anmeldung bis spätestens Ende Juni 2008 eingereicht, so
gilt das alte Recht (BGE 138 V 475).
2.2.2 Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene
schweizerischen Rechtsvorschriften Anwendung, die bei Erlass der ange-
fochtenen Verfügung vom 7. November 2012 in Kraft standen; weiter aber
auch alle übrigen Vorschriften, die für die Beurteilung der streitigen Verfü-
gung im vorliegend massgeblichen Zeitraum von Belang sind. Damit ist
grundsätzlich auf die materiellen Bestimmungen des IVG und der Verord-
nung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV,
SR 831.201) in der Fassung gemäss den am 1. Januar 2008 in Kraft ge-
tretenen Änderungen (5. IV-Revision; AS 2007 5129 und AS 2007 5155)
abzustellen. Zudem sind die mit dem ersten Massnahmenpaket der
6. IV-Revision am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Änderungen des
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Seite 8
IVG und der IVV (IV-Revision 6a; IVG in der Fassung vom 18. März 2011
[AS 2011 5659], IVV in der Fassung vom 16. November 2011
[AS 2011 5679]) zu beachten, soweit diese in sachlicher sowie zeitlicher
Hinsicht anwendbar sind.
2.3 Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben
zunächst die Bestimmungen des Abkommens zwischen der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien
über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1) für alle
Staatsangehörigen des ehemaligen Jugoslawiens anwendbar (BGE 126
V 203 E. 2b, 122 V 382 E. 1, 119 V 101 E. 3). Zwischenzeitlich hat die
Schweiz mit den Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens (Kroa-
tien, Slowenien und Mazedonien), nicht aber mit Serbien oder mit dem
Kosovo, neue Abkommen über Soziale Sicherheit abgeschlossen. Für die
Beschwerdeführerin als Bürgerin von Serbien findet demnach weiterhin
das schweizerisch-jugoslawische Sozialversicherungsabkommen vom
8. Juni 1962 Anwendung. Nach Art. 2 dieses Abkommens stehen die
Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten
aus den in Art. 1 genannten Rechtsvorschriften, zu welchen die schweize-
rische Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung gehört, ein-
ander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bestimmungen, die hin-
sichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs auf eine schweizerische In-
validenrente und der anwendbaren Verfahrensbestimmungen von dem in
Art. 2 des Abkommens aufgestellten Grundsatz der Gleichstellung abwei-
chen, finden sich weder im Abkommen selbst noch in den seitherigen
schweizerisch-jugoslawischen Vereinbarungen. Die Bestimmung der In-
validität und die Berechnung des Invaliditätsgrades und der Rentenhöhe
richten sich demnach allein nach den schweizerischen Rechtsvorschrif-
ten, insbesondere dem IVG, der Verordnung über die Invalidenversiche-
rung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 832.201), dem ATSG sowie der Ver-
ordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozial-
versicherungsrechts (ATSV, SR 830.11; vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4).
2.4 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever-
fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-
brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des Sachverhalts sowie die Unangemessenheit
des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
2.5 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz
beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und
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Seite 9
vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen.
Dieser Grundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet sein Korrelat
in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122
V 157 E. 1a, je mit weiteren Hinweisen). Im Sozialversicherungsprozess
hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abwei-
chendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein-
lichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts
genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener
Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Gesche-
hensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b,
125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen).
3.
Im vorliegenden Verfahren ist streitig und vom Bundesverwaltungsgericht
zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht das Gesuch der Beschwerdeführe-
rin um Zusprechung einer schweizerischen Invalidenrente abgewiesen
hat.
3.1 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung
hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 7, 8, 16 ATSG; Art. 4, 28,
28a, 29 IVG) und beim Versicherungsfall mindestens während dreier Jah-
re (Art. 36 Abs. 1 IVG) Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invali-
denversicherung geleistet hat. Diese zwei Bedingungen müssen kumula-
tiv erfüllt sein.
Die Beschwerdeführerin hat in der Schweiz während der Dauer von
23 Jahren Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversiche-
rung geleistet, womit die beitragsmässigen Voraussetzungen für den Be-
zug einer ordentlichen Invalidenrente erfüllt sind. Zu prüfen bleibt damit,
ob und gegebenenfalls ab wann sowie in welchem Umfang die Be-
schwerdeführerin als invalid im Sinne des Gesetzes zu betrachten ist.
3.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG), die Folge
von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4
Abs. 1 IVG). Invalidität ist somit der durch einen Gesundheitsschaden
verursachte und nach zumutbarer Behandlung oder Eingliederung
verbleibende länger dauernde (volle oder teilweise) Verlust der Erwerbs-
möglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits-
markt respektive der Möglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu
betätigen. Der Invaliditätsbegriff enthält damit zwei Elemente: ein
B-6400/2012
Seite 10
medizinisches (Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfä-
higkeit) und ein wirtschaftliches im weiteren Sinn (dauerhafte oder länger
dauernde Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder der Tätigkeit im Auf-
gabenbereich; vgl. zum Ganzen UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl.,
Zürich 2009, Art. 8 Rz. 7).
Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch
psychische Gesundheitsschäden eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m.
Art. 7 ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens
und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Ein-
schränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei
Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu
verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei
weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen, 130 V
352 E. 2.2.1; SVR 2007 IV Nr. 47 S. 154 E. 2.4). Entscheidend ist, ob und
inwiefern es der versicherten Person trotz ihres Leidens sozialpraktisch
zumutbar ist, die Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten
offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, und ob dies
für die Gesellschaft tragbar ist. Dies ist nach einem weitgehend objekti-
vierten Massstab zu prüfen (BGE 127 V 294 E. 4c in fine, 102 V 165;
AHI 2001 S. 228 E. 2b).
3.3 Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körper-
lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teil-
weise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare
Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in
einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geis-
tigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer
Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust
der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche-
nen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
3.4 Der Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität beurteilt sich nach Art. 28
Abs. 1 IVG (in der ab dem 1. Januar 2008 gültigen Fassung). Hiernach
haben jene Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähig-
keit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstel-
len, erhalten oder verbessern können (Bst. a); während eines Jahres
ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % ar-
beitsunfähig gewesen sind (Bst. b); und nach Ablauf dieses Jahres zu
mindestens 40 % invalid sind (Bst. c).
B-6400/2012
Seite 11
Die massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad
von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelrente, bei einem Invalidi-
tätsgrad von mindestens 50 % Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 60 % Anspruch auf eine Dreiviertelrente
und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % Anspruch auf eine
ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Gemäss Art. 29 Abs. 4 IVG werden
Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, nur
an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Auf-
enthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Eine Ausnahme von diesem
Prinzip gilt seit dem 1. Juni 2002 für Schweizer Bürger und Staatsange-
hörige der Europäischen Gemeinschaft, denen bei einem Invaliditätsgrad
ab 40 Prozent eine Rente ausgerichtet wird, wenn sie in einem Mitglied-
staat der Europäischen Gemeinschaft Wohnsitz haben. Diese Ausnahme
ist vorliegend indessen nicht gegeben.
3.5 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkom-
men, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach
Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede-
rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie-
hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie
nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen, Art. 16 ATSG).
3.5.1 Der Einkommensvergleich bei Erwerbstätigen hat in der Regel so
zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffern-
mässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt wer-
den, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad
bestimmen lässt (allgemeine Methode).
3.5.2 Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, welche im Aufgabenbereich
(meistens im Haushalt) tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbs-
tätigkeit nicht zugemutet werden kann (Art. 8 Abs. 3 ATSG), wird für die
Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abge-
stellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich in diesem Aufgabenbe-
reich zu betätigen (spezifische Bemessungsmethode, vgl. Art. 28
Abs. 2bis IVG in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung,
bzw. Art. 28a Abs. 2 IVG in der ab dem 1. Januar 2008 geltenden Fas-
sung).
3.5.3 Ob eine versicherte Person als ganztägig oder teilzeitlich erwerbstä-
tig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, was je zur Anwendung einer
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Seite 12
anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich,
spezifische Methode, gemischte Methode) führt, ergibt sich aus der Prü-
fung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte,
wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Bei im Haushalt
tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, so-
zialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs-
und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen
Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und
Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisge-
mäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwal-
tungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme
einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozial-
versicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein-
lichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 146 E. 2c mit Hinweisen).
Aus den vorliegenden Verfahrensakten (insbesondere den allgemeinen
Erhebungen im ABI-Gutachten vom 26. April 2012, Ziffer 6.1 [IV-Akt. 124]
sowie der Antwort zur Frage 5.d im Fragebogen für den Versicherten vom
19. September 2007 [IV-Akt. 19, S. 5-6]) ist ersichtlich, dass die Be-
schwerdeführerin seit ihrer Ausreise aus der Schweiz im Jahr 1996 keiner
Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen ist. Gemäss Fragebogen für die im
Haushalt tätigen Versicherten vom 10. September 2007 (IV-Akt. 19
S. 1-4) arbeite sie aktuell im Haushalt sowie im Garten. Im Fragebogen
zur Bestimmung des Status der/des Versicherten vom 19. Oktober 2011
gab sie in den Ziffer 7f. als aktuelle (Teilzeit-Erwerbs-) Tätigkeiten Ko-
chen, Waschen, Putzen, Einkaufen und Pflege der Mutter an
(IV-Akt. 101). Hierbei handelt es sich um Arbeiten der Haushaltsführung,
womit die Beschwerdeführerin als eine im Haushalt tätige Versicherte zu
qualifizieren ist. Ihre Antwort auf die Frage 2. im Fragebogen zur Bestim-
mung des Status der/des Versicherten (IV-Akt. 101), sie würde ohne Ein-
schränkung der Gesundheit einer lukrativen Erwerbstätigkeit nachgehen
(Garten, Gemüseanbau, Schafe züchten), ändert nichts an dieser Ein-
schätzung, nachdem entsprechende Betätigungsnachweise bis zum Ein-
tritt des Gesundheitsschadens in den vorliegenden Unterlagen fehlen.
Damit ist die Invalidität der Beschwerdeführerin in Anwendung der spezi-
fischen Bemessungsmethode (Betätigungsvergleich) zu ermitteln.
3.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-
ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand
B-6400/2012
Seite 13
zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be-
züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die
Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person
noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133
E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter-
suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei-
lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me-
dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Ex-
perten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund-
sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeich-
nung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Be-
richt oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a).
3.7 Zu bemerken bleibt, dass auf Grund des im gesamten Sozialversiche-
rungsrecht geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht ein in-
valider Versicherter gehalten ist, innert nützlicher Frist Arbeit im ange-
stammten oder einem anderen Berufs- oder Erwerbszweig zu suchen und
anzunehmen, soweit sie möglich und zumutbar erscheint (BGE 113 V 28
E. 4a, 111 V 239 E. 2a). Deshalb ist es am behandelnden Arzt bzw. am
Vertrauensarzt einer IV-Stelle aus medizinischer Sicht zu bestimmen, in
welchem Ausmass ein Versicherter seine verbliebene Arbeitsfähigkeit bei
zumutbarer Tätigkeit und zumutbarem Einsatz auf dem ausgeglichenen
Arbeitsmarkt einsetzen kann. Die Arbeitsmöglichkeit hat sich der Versi-
cherte anrechnen zu lassen.
4.
Bis zum Erlass des Urteils C-7045/2008 des Bundesverwaltungsgerichts
vom 13. September 2010 (vgl. Sachverhalt Bst. C) lagen insbesondere
die nachfolgenden Berichte vor:
4.1 Im Kurzgutachten vom 10. Januar 2006 erklärte die Neuropsychiate-
rin Dr. G._______, die Versicherte beklage Schlaflosigkeit, Nervosität,
Angespanntheit, Lustlosigkeit, Ermüdung, Schmerzen in der Hals- und
Lendenwirbelsäule sowie Ameisenkriechen in drei Fingern der rechten
Hand. Aufgrund einer persönlichen Untersuchung der Versicherten stellte
sie die Diagnosen:
B-6400/2012
Seite 14
Depressio recurens (ICD-10 F33),
Status post Myopericaritidem,
Hypertensio arterialis,
Cor hypertensivum incip.,
Syndroma cervicalae et lumbalae chr.
In psychiatrischer Hinsicht bestünden aktuell weder psychotische Kom-
ponenten noch periphere Ausfälle. Es liege kein voller Verlust der Arbeits-
fähigkeit vor (IV-Akt. 7).
4.2 Die Ärztinnen Prim. Dr. sc. med. H._______ und Prof. Dr. J._______,
Ärztin für innere Medizin, stellten nach der Hospitalisation der Versicher-
ten im Institut für Prävention, Behandlung und Rehabilitation rheumati-
scher und kardiovaskulärer Krankheiten C._______ vom 21. August bis
zum 2. September 2006 die folgenden Diagnosen:
chronisches Zervikal- und Lumbalsyndrom (ICD-10 M47.8),
Polyarthrosis inc.,
Status post hysterectomiam totalis.
Die Versicherte leide bereits seit fünf bis sechs Jahren an Schmerzen im
Nacken, Lendenwirbelbereich sowie in den Fussknöcheln. Die Schmer-
zen in der Wirbelsäule würden teilweise begleitet von Kopfschmerzen und
Schwindelgefühlen. Störungen anderer Organe oder Systeme seien in-
dessen nicht bekannt. Die beginnenden degenerativen Veränderungen
der Wirbelsäule und der peripheren Gelenke seien mittels balneo-
physikalischer Therapie behandelt worden mit dem Erfolg, dass die
Schmerzen abgenommen hätten und die Beweglichkeit verbessert wor-
den sei (IV-Akt. 34).
4.3 Im Bericht vom 21. Dezember 2007 diagnostizierte ein Psychiater
(Name nicht entzifferbar)
eine schwere rezidivierende depressive Störung ohne psychoti-
sche Symptome (ICD-10 F33.2),
B-6400/2012
Seite 15
ein zervikozephales Syndrom mit ungenügender VB,
vaskuläre Schwindelanfälle.
Der psychiatrische Zustand sei geprägt durch eine diffuse, nicht psychoti-
sche Besorgnis, eine geringe Frustrationstoleranz, eine Hyperthymie (Zu-
stand erhöhter Betriebsamkeit), eine depressionsbedingte Polarität, eine
Hypobulie (herabgesetzte Willenskraft) und den Verlust des Lebens-
schwunges. Diese Störungen würden seit Jahren bestehen und hätten
eine Tendenz zur Verschlechterung (IV-Akt. 37).
5.
Nach dem bundesverwaltungsgerichtlichen Rückweisungsauftrag gingen
verschiedene neue medizinische Unterlagen bei der Vorinstanz ein. Diese
sind nachfolgend wiederzugeben (soweit die grösstenteils handschriftli-
chen verfassten serbischen Arztberichte entzifferbar sind).
5.1 Die Ärzte Dr. K._______ (Psychiater) und Dr. L._______ (Neuropsy-
chiater) hätten die Versicherte in der Zeit vom 6. bis zum 28. Dezember
2004 bereits zum zweiten Mal im medizinischen Zentrum M._______ be-
handelt. Als Diagnosen erkannten sie eine rezidivierende Depression oh-
ne schwere Psychosen, bei gegenwärtig schwerer Episode
(ICD-10 F33.2), ein Zervikozephal-Syndrom sowie eine ungenügende VB.
Der psychische Status werde bestimmt durch eine depressionsbedingt
polarisierte Hyperthymie (Zustand erhöhter Betriebsamkeit), eine Hypo-
bulie (herabgesetzte Willenskraft), eine "Hypochormie", eine Anhedonie
(Unfähigkeit, Freude und Lust zu empfinden) und eine depressive Grübe-
lei im Denkstrom. Der Klinikaufenthalt habe zwar eine gewisse Reduzie-
rung der psychischen Störungen erlaubt, die andauernde Tendenz sei in-
dessen verblieben und übe eine zunehmende Einschränkung der persön-
lichen Funktionstüchtigkeit aus (IV-Akt. 105).
5.2 Gemäss dem Bericht vom 8. Juli 2010 sei die Versicherte infolge von
Rückenschmerzen (ICD-10 M54) in der Zeit vom 28. Juni bis zum 10. Juli
2010 in der Rehabilitationsklinik, Institut für Behandlung und Rehabilitati-
on C._______ hospitalisiert worden. Im Austrittszeitpunkt seien die Diag-
nosen Dorsalgia (ICD-10 M54) sowie Zervikal- und Lumbalsyndrom ge-
stellt worden. Während des Aufenthaltes seien die Schmerzen im Na-
cken, in der Wirbelsäule und in den Füssen mittels Hydrotherapie, Hyd-
romassage, Bädern sowie einem individuellen kinesiotherapeutischen
Programm, insbesondere Übungen für den Erhalt der Wirbelsäulenbe-
weglichkeit sowie die Stärkung der Muskulatur des Ober- und
B-6400/2012
Seite 16
Unterkörpers, reduziert worden. Bei der Entlassung aus der Klinik seien
der Versicherten die Fortsetzung dieser Übungen sowie regelmässige
Kontrollen bei einem guten Physiotherapeuten an ihrem Heimatort emp-
fohlen worden (IV-Akt. 88).
5.3 Im Bericht des Gesundheitszentrums M._______ vom 18. August
2011 wurden im Zusammenhang mit der Hospitalisierung der Versicher-
ten vom 17. bis zum 28. Mai 2010 die Diagnosen einer rezidivierenden
Depression ohne schwere Psychosen, bei gegenwärtig schwerer Episode
(ICD-10 F33.2) gestellt. Die Versicherte sei wegen einer psychischen Kri-
se im Notfalldienst der Klinik aufgenommen worden. Während des Auf-
enthalts sei die Pharmakotherapie korrigiert worden, wodurch sich die
Störungsintensität habe reduzieren lassen. Dennoch verbleibe eine "an-
haltende Tendenz", welche das berufliche, private und persönliche Funk-
tionieren einschränke. Die indizierte Medikation werde die Versicherte
nach der Entlassung aus der Klinik fortsetzen (IV-Akt. 91).
5.4 In der Medikamentenverordnung betreffend die Untersuchung vom
19. Oktober 2011 stellte ein unbekannter Arzt (weder Name noch Fach-
gebiet ist dem Zettel zu entnehmen) die Diagnosen einer rezidivierenden
Depression, bei gegenwärtig schwerer Episode (ICD-10 F33.2), einer
"schweren NOP" (Abkürzung unbekannt), vaskulärer Kopfschmerzen so-
wie eines Zervikozephal-Syndroms. Die Versicherte habe im Rahmen ih-
rer psychischen Erkrankung dekompensiert (der restliche Bericht ist nicht
entzifferbar; IV-Akt. 125).
5.5 Die Psychiaterin Dr. med. N._______ stellte in einer Medikamenten-
verordnung des Jahres 2011 (das genaue Datum ist nicht entzifferbar) un-
ter anderem die Diagnose ICD-10 F33 (die weiteren Diagnosen sind
ebenfalls nicht entzifferbar; IV-Akt. 125).
5.6 In den Medikamentenverordnungen vom 1. Dezember 2011 sowie
vom 2. März 2012 führte Dr. K._______ die Diagnosen einer rezidivie-
renden Depression, bei gegenwärtig schwerer Episode (ICD-10 F33.2),
einer "schweren NOP", vaskulärer Kopfschmerzen sowie eines Zerviko-
zephal-Syndroms auf. Die Versicherte leide an andauernden Störungen
sowie aktuellen, sehr ungünstigen Lebensbedingungen. Der Wille sowie
die Instinkte seien reduziert. Die Versicherte sei nicht arbeitsfähig (IV-Akt.
126).
B-6400/2012
Seite 17
5.7 Im Bericht von Dr. med. N._______ vom 23. Januar 2012 wurde ein
lumbosakrales Syndrom sowie eine weitere, nicht entzifferbare Diagnose
gestellt (IV-Akt. 127).
5.8 Im Arztbericht vom 30. Januar 2012 stellte Dr. O._______ die Diag-
nosen einer Osteoporose sowie einer beidseitigen Verspannung. Er habe
die Versicherte aufgefordert, sich einer Knochendichtenmessung zu un-
terziehen (IV-Akt. 118 und 127).
5.9 Im Arztbericht vom 2. März 2012 stellte ein Psychiater (Name nicht
entzifferbar) die Diagnosen medizinische Depression, bei gegenwärtig
schwerer Episode (ICD-10 F33.2), vaskuläre Kopfschmerzen, sakrolum-
bale Symptome und Nacken- sowie Kopfschmerzen (IV-Akt. 120).
5.10 Im ABI-Gutachten vom 26. April 2012 diagnostizierten die Gutachter
bei der Versicherten in psychiatrischer Hinsicht eine
rezidivierende depressive Störung, bei gegenwärtig leichter Epi-
sode (ICD-10 F33.0),
anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4).
Die depressive Störung schränke die Arbeitsfähigkeit zu 20 % ein. Die
somatoforme Schmerzstörung habe keine Auswirkung auf die Arbeitsfä-
higkeit. Eine den körperlichen Einschränkungen angepasste berufliche
Tätigkeit sei ihr zu 80 % respektive – bei der Möglichkeit zu vermehrten
Pausen zur Kompensation der depressionsbedingt erhöhten Ermüdbar-
keit – zu 100 % zumutbar. Im Haushalt bestehe aus psychiatrischer Sicht
aufgrund der freien zeitlichen Einteilung der Tätigkeiten keine Einschrän-
kung der Arbeitsfähigkeit. Diese Beurteilung gelte gesichert erst ab dem
Zeitpunkt der aktuellen Begutachtung. In rheumatologischer Hinsicht stell-
ten sie die Diagnosen:
chronisches lumbal- und zervikalbetontes Panvertebralsyndrom
(ICD-10 M53.8) mit
o leichten degenerativen Veränderung der Lenden- und
Halswirbelsäule (aktuelles Röntgen),
o begleitenden myofaszialen Nacken-Schultergürtel- und
Lenden-Becken-Hüftsyndrom,
o intermittierender zervikozephaler Symptomatik,
B-6400/2012
Seite 18
beidseits leichte mediale und femoropatelläre Gonarthrose
(ICD-10 M17.0),
beidseits belastungsabhängige Vorfussschmerzen bei
o geringen Spreizfüssen,
o Adipositas (ICD-10 M21.6).
Das rheumatologische Beschwerdebild entspreche einer (altersentspre-
chenden) mechanisch-degenerativen Symptomatik ohne Hinweise auf ei-
ne spezifische Erkrankung des Bewegungsapparates. In rheumatologi-
scher Hinsicht sei die Arbeitsfähigkeit in körperlich schweren beruflichen
Tätigkeiten zu 80 % und körperlich mittelschweren beruflichen Tätigkeiten
zu 50 % eingeschränkt. Für körperlich leichte berufliche Tätigkeiten mit
einer nur leichten Rückenbelastung bestehe indessen eine volle Arbeits-
fähigkeit. Für die Tätigkeit als Hausfrau mit teilweise mittelstarker körper-
licher Belastung und der Möglichkeit zu selbständiger Einteilung des
Pensums sowie regelmässigen Pausen sei die Arbeitsfähigkeit um 10 %
vermindert. Gemäss der Akten gelte diese Einschränkung seit September
2004 (erste stationäre Behandlung in Serbien). Eine Knochendichtemes-
sung sei angesichts des Alters sinnvoll. Der Nachweis einer Osteoporose
würde jedoch weder das subjektive Beschwerdebild erklären noch eine
zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen. Aus allge-
meininternistischer Sicht seien lediglich Diagnosen ohne eine Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit zu stellen, und zwar
atypische Thoraxschmerzen (ICD-10 R07.4) mit
o Repolarisationsstörung antero (-lateral),
Adipositas mit BMI 34 Kilogramm/m2 (ICD-10 E 66.0).
Die Einschränkungen aus rheumatologischer und psychiatrischer Sicht
ergänzten sich gegenseitig bezüglich möglicher Pausen. Für beide Berei-
che gelte damit die Arbeitsunfähigkeit von 80 % für körperlich schwere
Tätigkeiten sowie von 50 % für körperlich mittelschwere Tätigkeiten. Für
körperlich leichte, angepasste berufliche Tätigkeiten sei die Versicherte
zu 80 % ganztags arbeits- und leistungsfähig, bei erhöhtem Pausenbe-
darf. Diese Beurteilung der Arbeitsfähigkeit gelte ab September 2004.
Während in psychiatrischer Hinsicht lediglich in der Zeit der Hospitalisati-
onen 2004 und 2010 von einer vollen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei,
könne in rheumatologischer Hinsicht nicht ausgeschlossen werden, dass
bei akuten Beschwerdeexazerbationen im Bereich des Bewegungsappa-
B-6400/2012
Seite 19
rates vorübergehend höhere Arbeitsunfähigkeiten vorgelegen hätten. In-
folge der aktuellen klinischen und radiologischen Befunde ohne eine hö-
hergradige Pathologie könne indessen weitgehend ausgeschlossen wer-
den, dass in den früheren Jahren langfristig eine somatisch begründbare
höhere Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe. In der Ausübung von häusli-
chen Tätigkeiten sei die Versicherte insgesamt zu 10 % eingeschränkt
(IV-Akt. 124).
6.
Folgende Berichte hat die Beschwerdeführerin in ihren Eingaben ans
Bundesverwaltungsgericht eingereicht.
6.1 Ein Psychiater (Name unleserlich) eines Gesundheitszentrums in
M._______ erklärte im Bericht vom 21. Juni 2012, der Psychostatus der
Versicherten werde dominiert durch eine reduzierte Frustrationstoleranz
sowie eine depressionsbedingt polarisierte Grundstimmung und stellte die
Diagnosen:
schwere rezidivierende depressive Störung ohne psychotische
Symptome (ICD-10 F33.2),
symptomatische Zephalea (ICD-10 G44),
Zervikozephalsyndrom.
6.2 Gemäss dem Austrittsbericht vom 27. September 2012 sei die Versi-
cherte vom 17. bis zum 27. September 2012 in der rheumatologischen
Klinik des Instituts für Behandlung und Rehabilitation C._______ behan-
delt worden. Bei ihrer Entlassung wurden die nachfolgenden Diagnosen
gestellt:
Spondylosis cervicalis et lumbalis (ICD-10 M47),
Polyarthrosis,
Depressio.
Die Hospitalisierung habe die Behandlung sowie Rehabilitation infolge
der Hals- und Lendenwirbelsäulenschmerzen sowie der Schmerzen bei
Bewegungen des Knies sowie des Fusses bezweckt. Die vorgenomme-
nen Untersuchungen hätten gezeigt, dass die Versicherte an rheumatisch
bedingten degenerativen Veränderungen leide.
B-6400/2012
Seite 20
6.3 Im Bericht vom 2. Oktober 2012 diagnostizierte Dr. P._______ eine
Spondylosis cervicalis et lumbalis (ICD-10 M49).
6.4 Im Arztbericht vom 2. November 2012 stellte Dr. K._______ , behan-
delnder Psychiater der Versicherten, die Diagnosen:
schwere rezidivierende depressive Störung ohne psychotische
Symptome (ICD-10 F33.2),
vaskuläre Zephalgie (ICD-10 G44.1),
Zervikalgie (ICD-10 M54.2).
Die Versicherte habe ihn infolge intensiver psychiatrischer Störungen be-
wirkt durch unvorteilhafte Lebensumstände konsultiert. Der psychiatrische
Status werde dominiert durch Angstattacken, eine reduzierte Frustrations-
toleranz, eine polymorphe Somatisierung, eine depressionsbedingt pola-
risierte Grundstimmung sowie ein eingeschränkter Wille respektive Natur-
trieb.
6.5 Der Orthopäde Dr. P._______ behandelte die Versicherte am 4. De-
zember 2012 aufgrund der Diagnose Gonarthrosis, non specificata (ICD-
10. M17.9). Er erklärte, die Versicherte leide seit Jahren an Schmerzen
der Wirbelsäule und des rechten Knies und stellte eine Deformierung so-
wie eine Bewegungsbeschränkung in beiden Knien, mehr rechts als links,
fest. Im rechten Knie liege eine Knochenvertiefung vor, die eine sichtbar
abgegrenzte Schwellung in der Grösse eines Hühnereies verursache,
welche die Kniebeweglichkeit einschränke. Insgesamt stellte er die fol-
genden Diagnosen:
Gonarthrosis bill. praec. lat. (ICD-10. M17.9),
Cystis synovialis poplitea lat. dex (Baker; ICD-10 M71.2),
Sy. cervicalis et lumbalis chr. (ICD-10 M54.2, M54.9).
6.6 Der Neuropsychiater Dr. Q._______ beschrieb im entsprechenden
Austrittsbericht den Aufenthalt der Versicherten im allgemeinen Spital
M._______ vom 27. April bis zum 13. Mai 2013. Bei Spitaleintritt sei der
psychische Zustand der Versicherten durch Besorgnis, eine geringe
Frustrationstoleranz, polymorphe Somatisierungsstörungen und eine de-
pressionsbedingt polarisierte Grundstimmung geprägt gewesen. Während
des Aufenthaltes hätte sich die psychopathologische Phänomenologie re-
duziert und die Versicherte sei zur Fortsetzung der medikamentösen
B-6400/2012
Seite 21
Therapie nach der Entlassung angehalten worden. Die Versicherte könne
keiner Arbeit nachgehen.
7.
In seiner, durch die Vorinstanz im vorliegenden Beschwerdeverfahren
eingeholten Schluss-Stellungnahme vom 10. April 2013 hielt der RAD
aufgrund der im Beschwerdeverfahren neu eingereichten Arztberichte
(vgl. E. 6) sowie namentlich aufgrund des ABI-Gutachtens vom 26. April
2012 (vgl. E. 5.10) die nachfolgenden Diagnosen mit einer Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit fest:
chronisches lumbal- und zervikalbetontes Panvertebralsyndrom
(ICD- M53.8),
o leichte degenerative Veränderungen von Lenden- und
Halswirbelsäule,
o beginnende myofasziales Nacken-Schultergürtel- und
Lenden-Becken-Hüftsyndrom,
o intermittierende zervikozephale Symptomatik,
beidseits leichte mediale und femoropatelläre Gonarthrose
(ICD-10 M17.0),
beidseits belastungsabhängige Vorfussschmerzen bei geringem
Spreizfuss und bei Adipositas (ICD-10 M21.6; E66),
häufig wiederkehrende depressive Störung bei aktuell leichter
Episode (ICD-10 F33.0) sowie bei ananmestisch aufgetretenen
schweren Episoden (ICD-10 F33.2).
Keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hätten die Diagnose der atypi-
schen Thoraxschmerzen und der Adipositas mit einem BMI von 34 Kilo-
gramm/m2. Die Versicherte sei in Arbeiten im Haushalt zu 10 % seit dem
28. März 2012 (Begutachtungszeitpunkt) eingeschränkt. Eine vollzeitige
berufliche Tätigkeit sei der Versicherten zumutbar, wobei die folgenden
funktionellen Einschränkungen zu berücksichtigen seien:
wechselbelastende Arbeitsposition,
maximal 15 Kilogramm Tragelast,
Ausschluss schwerer Arbeiten,
möglichst wenig Verantwortung,
B-6400/2012
Seite 22
reduzierte Stressrezeptoren,
ohne Erfordernis wiederholter drehender Bewegungen des
Rumpfes,
keine Überhang-Bewegungen,
keine andauernden Arbeiten in der Hocke.
Hinsichtlich der durch die Orthopädin erwähnten Baker-Erkrankung sei
keine andauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten. Oft-
mals werde auf einen diesbezüglichen chirurgischen Eingriff verzichtet,
da ein Rückfall zu erwarten sei. Dass der psychische Zustand in den
neuen Berichten als verschlechtert beschrieben werde, erstaune nicht, da
ein depressiver Zustand schwankend sein könne. Die weiteren erwähnten
Erkrankungen seien nicht neu und bereits in ihrer früheren
RAD-Stellungnahme gewürdigt worden.
8.
Zusammenfassend dominieren bei der Beschwerdeführerin die Schmer-
zen in somatischer Hinsicht im Nacken und Rückenbereich sowie die Go-
narthrose des rechten Knies. Die im ABI-Gutachten diesbezüglich getrof-
fene Feststellung, es handle sich bei diesen Erkrankungen um altersent-
sprechende degenerative Veränderungen, erscheint überzeugend. Die in
den serbischen Arztberichten teilweise zur Diagnose erhobene, zu einem
früheren Zeitpunkt erfolgte Entfernung der Gebärmutter (Status post
hysterectomiam totalis) sowie die durchgestandene Herzinnenhautent-
zündung (Status post Myopericaritidem) finden im ABI-Gutachten zwar
keine Erwähnung. Da keine Hinweise für einen problematischen postope-
rativen respektive Wiederauftreten einer Entzündung vorliegen, sind aus
den erwähnten Diagnosen indessen auch keine Auswirkungen auf die Ar-
beitsfähigkeit zu erwarten. Hinsichtlich der im Arztbericht vom 30. Januar
2012 durch Dr. O._______ (E. 5.8) gestellten Diagnose der Osteoporose
hielten die Gutachter im ABI-Gutachten auf der Seite 17 fest, dass eine
solche weder das subjektive Beschwerdebild erklären noch eine zusätzli-
che Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen würde. In den Hospita-
lisationsberichten des Instituts für Behandlung und Rehabilitation
C._______ vom September 2006 (E. 4.2) sowie von September 2012
(E. 6.2) wurde bei der Beschwerdeführerin jeweils eine Polyarthrose ohne
weitere Angaben diagnostiziert. Diese Diagnose wurde in den beiden Be-
richte jedoch nicht begründet. Aus den Berichten geht deshalb insbeson-
dere nicht hervor, welche Körperbereiche von der diagnostizierten Poly-
arthrose betroffen seien. Damit ist aufgrund der im ABI-Gutachten sowie
B-6400/2012
Seite 23
im Bericht von Dr. P._______ vom 4. Dezember 2012 (E. 6.5) getroffenen
Feststellungen davon auszugehen, dass – neben den degenerativen Ver-
änderungen der Lenden- und Halswirbelsäule – eine Arthrose aktuell le-
diglich bezüglich des rechten Knies diagnostiziert werden kann. In Bezug
auf die im erwähnten Bericht von Dr. P._______ vom 4. Dezember 2012
diagnostizierte Synovialzyste im Bereich beider Kniekehlen (Baker-Zyste)
hielt der RAD – ergänzend zum ABI-Gutachten – in nachvollziehbarer
Weise fest, dass durch diese keine andauernde Einschränkung der Ar-
beitsfähigkeit zu erwarten sei (E. 7).
8.1 In psychischer Hinsicht wurde einheitlich die Diagnose einer rezidivie-
renden Depression im Sinne der ICD-10 F33 gestellt. In den serbischen
Berichten der Jahre 2004 bis 2012 wurde zumeist eine gegenwärtig
schwere Episode im Sinne der ICD-10 F33.2 angegeben oder – ohne An-
gabe des Schweregrades – auf die ICD-10 F33 verwiesen. Im
ABI-Gutachten vom 26. April 2012 demgegenüber wurde eine rezidivie-
rende depressive Störung, bei gegenwärtig leichter Episode im Sinne der
ICD-10 F33.0 diagnostiziert. Der RAD übernahm diese Diagnose in sei-
ner Schluss-Stellungnahme vom 10. April 2013, wobei er auf die anam-
nestisch dokumentierten schweren Episoden der Depression verwies.
Dass die serbischen Psychiater in den, im Beschwerdeverfahren einge-
reichten Berichte des Jahres 2012 eine schwere Episode respektive ein
verschlechterter psychischer Zustand beschrieben hätten, erstaune nicht,
da eine Depression Schwankungen des Zustands unterliege (E. 7).
9.
Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts soll von ärztlichen Gutachten,
die den Qualitätsanforderungen entsprechen, nicht ohne zwingende
Gründe abgewichen werden, ist es doch Aufgabe der medizinischen Ex-
perten, ihre Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen,
um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen (BGE 125 V
351 E. 3 b/aa). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist ent-
scheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden be-
rücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist,
in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beur-
teilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolge-
rungen des Experten begründet sind (BGE 122 V 160 E. 1c mit Hinwei-
sen).
B-6400/2012
Seite 24
9.1 Das durch die Vorinstanz eingeholte ABI-Gutachten genügt den er-
wähnten Anforderungen an ein Gutachten. Die Gutachter setzten sich mit
den bereits vorliegenden medizinischen Unterlagen ausführlich ausein-
ander, klärten nicht nur die subjektiven Klagen, sondern auch die körper-
lichen respektive psychischen Leiden umfassend ab und nahmen in der
Folge in detaillierter Weise zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin
Stellung. Die diesbezüglichen medizinischen Ausführungen sind nach-
vollziehbar, schlüssig und vollständig. Die Schlussfolgerungen sind be-
gründet.
9.2 An dieser Schlussfolgerung ändern auch die weiteren Arztberichte
nichts, auf die sich die Beschwerdeführerin in ihren Eingaben ans Bun-
desverwaltungsgericht beruft. Entgegen ihrer Ausführungen kann auf-
grund dieser Berichte nicht auf eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens
70 % für jede berufliche Tätigkeit respektive für Arbeiten im Haushalt ge-
schlossen werden. So enthalten die wenigstens der eingereichten serbi-
schen Arztbericht überhaupt eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Be-
schwerdeführerin. Die in einigen Berichten getroffene Feststellung, die
Beschwerdeführerin sei aus psychischen Gründen nicht arbeitsfähig,
wurde in keinem der Berichte nachvollziehbar begründet. Überdies wurde
kein eindeutiger Arbeitsunfähigkeitsgrad angegeben. Einerseits darf und
soll in diesem Zusammenhang der Erfahrungstatsache Rechnung getra-
gen werden, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auf-
tragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer
Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3cc). Andererseits ist für die Be-
urteilung der Arbeitsfähigkeit angesichts einer psychischen Erkrankung zu
prüfen, ob der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ih-
rer Restarbeitsfähigkeit (bzw. der Fähigkeit, sich im bisherigen Aufgaben-
bereich zu betätigen) sozialpraktisch zumutbar und für die Gesellschaft
tragbar ist (vgl. BGE 127 V 294 E. 4c; BGE 102 V 165). Eine solche Prü-
fung ist den erwähnten Berichten der serbischen Psychiater ebenfalls
nicht zu entnehmen.
Damit hat der RAD in seiner Schluss-Stellungnahme vom 10. April 2013
zu Recht gestützt auf das ABI-Gutachten ab dem 28. März 2012 (Begut-
achtungszeitpunkt) eine Arbeitsunfähigkeit von 10 % für Tätigkeiten im
Haushalt festgestellt (E. 7; vgl. E. 3.5.3 Abs. 2). Dieser Invaliditätsgrad
berechtigt nicht zu einer schweizerischen Invalidenrente (Art. 28
Abs. 2 IVG).
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9.3 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet
und ist abzuweisen. Entsprechend ist die angefochtene Verfügung vom
7. November 2012 zu bestätigen.
10.
Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskos-
ten zu tragen, die sich aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen zu-
sammensetzen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie werden unter Berücksich-
tigung des Umfanges und der Schwierigkeit der Streitsache im vorliegen-
den Verfahren auf Fr. 400.– festgesetzt (Art. 63 Abs. 4bis VwVG sowie
Art. 1, 2 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) und mit dem bereits geleisteten Verfahrenskostenvor-
schuss in gleicher Höhe verrechnet.
Der unterliegenden, juristisch vertretenen Beschwerdeführerin wird keine
Parteientschädigung zugesprochen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Die obsiegende Vorinstanz hat nach Art. 7 Abs. 1 e contrario und
Abs. 3 VGKE auch keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ver-
rechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Ronald Flury Marion Sutter
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 23. September 2014