B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-640/2015
U r t e i l v o m 2 1 . M a i 2 0 1 5
Besetzung
Richter Philippe Weissenberger (Vorsitz),
Richter Pietro Angeli-Busi, Richter Jean-Luc Baechler,
Gerichtsschreiberin Lorena Studer.
Parteien
X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI,
Regionalzentrum (...),
Vorinstanz.
Gegenstand
Dienstverschiebung Ersteinsatz.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), geboren 1992, am
10. Oktober 2013 zum Zivildienst zugelassen wurde, zur Leistung von 162
Diensttagen verpflichtet worden ist und davon bisher 13 Diensttage geleis-
tet hat,
dass die Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI, Regionalzentrum (...) (nach-
folgend: Vorinstanz), den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. Feb-
ruar 2014 zu einem Zivildiensteinsatz vom 7. Juli bis 29. August 2014 von
voraussichtlich 54 Tagen Dauer aufgeboten hat,
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. Juli 2014 ein Gesuch
um Abbruch des Zivildiensteinsatzes stellte, da er am 12. August 2014 eine
Repetitionsprüfung absolvieren musste, die Vorinstanz dieses Gesuch mit
Verfügung vom 21. Juli 2014 guthiess und den Einsatz per 18. Juli 2014
abgebrochen hat,
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. Juli 2014 zudem ein
Gesuch um Dienstverschiebung stellte und darin u.a. ausführte, er werde
im Sommer 2015 ein Zeitfenster von 54 Tagen zur Leistung des Einsatzes
haben,
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 6. August 2014 dieses Dienstver-
schiebungsgesuch gutgeheissen und gleichzeitig festgelegt hat, der Be-
schwerdeführer habe seinen Ersteinsatz von mindestens 54 Tagen spätes-
tens im Jahr 2015 zu leisten und bis zum 15. Januar 2015 eine entspre-
chende Einsatzvereinbarung einzureichen,
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. Oktober 2014 bei der
Vorinstanz ein Gesuch um "Fraktionierung des Zivildiensteinsatzes 2015"
mit dem Antrag gestellt hat, einen ersten Teil des 54-tägigen Einsatzes vom
26. Januar bis 15. Februar 2015 und eine zweiten Teil vom 3. August bis
6. September 2015 leisten zu können,
dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6. Novem-
ber 2014 mitgeteilt hat, dass eine Aufteilung des 54-tägigen Einsatzes nicht
möglich sei und vom Beschwerdeführer weitere Unterlagen nachgefordert
hat,
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dass die Vorinstanz nach Einholen weiterer Unterlagen (13. November, 11.,
16., 18. und 19. Dezember 2014) das Gesuch des Beschwerdeführers vom
29. Oktober 2014 mit Verfügung vom 30. Dezember 2014 abgelehnt hat,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Januar 2015 Beschwerde
vor Bundesverwaltungsgericht erhoben hat und die Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung sowie die Gutheissung der Dienstverschiebung be-
antragt,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 3. Februar 2015
der Vorinstanz Frist zur Vernehmlassung setzte und feststellte, dass der
Beschwerde in Bezug auf die Pflicht zur Einreichung einer Einsatzverein-
barung die aufschiebende Wirkung zukomme,
dass die Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI, Zentralstelle (nachfolgend:
Zentralstelle), mit Vernehmlassung vom 27. Februar 2015 die Abweisung
der Beschwerde beantragt,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der Beschwerde
zuständig ist (Art. 63 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995
über den zivilen Ersatzdienst [ZDG; SR 824.0] i.V.m. Art. 31 und Art. 33
Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG;
SR 173.32]),
dass der Beschwerdeführer als Adressat der angefochtenen Verfügung zur
Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 [VwVG; SR 172.021]), die Eingabefrist sowie
die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift gewahrt sind
(Art. 66 Bst. b ZDG, Art. 52 Abs. 1 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvo-
raussetzungen vorliegen (Art. 44 ff. VwVG), weshalb auf die Beschwerde
einzutreten ist,
dass die Zivildienstpflicht gemäss Art. 9 Bst. b ZDG die Pflicht zur Erbrin-
gung ordentlicher Zivildienstleistungen umfasst, bis die Gesamtdauer nach
Art. 8 ZDG erreicht ist,
dass die zivildienstpflichtige Person ihre Einsätze so zu planen und zu leis-
ten hat, dass sie die Gesamtheit der nach Art. 8 ZDG verfügten ordentli-
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chen Zivildienstleistungen vor der Entlassung aus der Zivildienstpflicht er-
bracht hat (Art. 35 Abs. 1 der Zivildienstverordnung vom 11. September
1996 [ZDV, SR 824.01]),
dass eine zivildienstpflichtige Person, die eine Rekrutenschule bestanden
hat, spätestens im Jahr nach Rechtskraft ihrer Zulassungsverfügung die
erforderlichen Einführungs- und Ausbildungskurse sowie einen Einsatz von
mindestens 54 Tagen Dauer absolviert (Art. 38 Abs. 3 Bst. a ZDV),
dass der Beschwerdeführer seinen 54 Tage dauernden Einsatz nach
rechtskräftiger Zulassung zum Zivildienst im Jahr 2013 demnach bis Ende
2014 zu leisten gehabt hätte, er nach Abbruch seines Einsatzes vom 7. Juli
bis 29. August 2014 per 18. Juli 2014 ein Dienstverschiebungsgesuch zur
Leistung des Einsatzes im Jahr 2015 stellte und die Vorinstanz dieses mit
Verfügung vom 6. August 2014 guthiess,
dass ein Gesuch um Dienstverschiebung einzureichen ist, wenn eine ge-
setzliche Verpflichtung oder ein Aufgebot nicht befolgt werden kann (Art. 44
Abs. 1 ZDV), und das Gesuch einer zivildienstpflichtigen Person um
Dienstverschiebung u.a. gutgeheissen werden kann, wenn die zivildienst-
pflichtige Person eine schulische oder berufliche Ausbildung absolviert, de-
ren Unterbrechung mit unzumutbaren Nachteilen verbunden ist (Art. 46
Abs. 3 Bst. b ZDV),
dass der Beschwerdeführer geltend macht, er studiere Veterinärmedizin
und im Jahr 2015 würde sich kein Zeitfenster von 54 Tagen finden lassen,
in welchem er den Einsatz leisten könne, ohne wichtige Vorlesungen, Prak-
tika und Blockkurse zu verpassen, wobei ein Fehlen in den ersten Wochen
während des fünften Semesters eine Verzögerung des Studiumabschlus-
ses um ein Jahr bedeuten würde,
dass der Beschwerdeführer vor Bundesverwaltungsgericht hingegen nicht
mehr die "Fraktionierung" seines 54-tägigen Einsatzes beantragt,
dass die Zentralstelle dagegen vorbringt, die Vorinstanz sei dem Be-
schwerdeführer bereits mit der Verschiebung des Ersteinsatzes vom Jahr
2014 auf das Jahr 2015 entgegengekommen, und sie habe ihm dieses
Dienstverschiebungsgesuch damals gestützt auf die Aussage des Be-
schwerdeführers bewilligt, sein nächstes Zeitfenster zur Leistung des 54-
tägigen Einsatzes werde im Sommer 2015 sein,
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dass die Zentralstelle ferner entgegnet, aus den E-Mails mit dem Studien-
sekretariat gehe hervor, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. August bis
zum 13. September 2015 keine Veranstaltungen der Universität zu besu-
chen habe und er während diesen sieben Wochen einen Grossteil seines
Zivildiensteinsatzes absolvieren könne, womit lediglich die letzte Woche
des Einsatzes in die Zeit des Vorlesungsbeginns fallen würde, wobei aus
den E-Mails keine zwingende Anwesenheit des Beschwerdeführers in der
ersten Woche hervorgehe,
dass die Zentralstelle schliesslich ausführt, sollte sich in der ersten Vorle-
sungswoche an einem der Tage dennoch eine Pflichtveranstaltung erge-
ben, die Möglichkeit der Gewährung von Urlaub bestehen würde,
dass der Beschwerdeführer verpflichtet ist, seine beruflichen bzw. schuli-
schen Aufgaben mit der Dienstpflicht in Einklang zu bringen (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts B-5767/2014 vom 17. Februar 2015), und er
bei der Verschiebung seines Einsatzes vom Jahr 2014 auf das Jahr 2015
explizit ein Zeitfenster zur Leistung des 54-tägigen Einsatzes im Sommer
2015 in Aussicht stellte,
dass die Zentralstelle die notwendigen Informationen zum Studium des Be-
schwerdeführers eingeholt hat, woraus ein für den Beschwerdeführer
strenges und intensives Studienjahr 2015 ersichtlich wird, die Situation des
Beschwerdeführers sich jedoch insgesamt nicht entscheidend von anderen
dienstpflichtigen und sich noch in Ausbildung befindlichen Personen unter-
scheidet (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-1089/2014 vom 4. Juni
2014),
dass auch die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen zu keinem
anderen Schluss führen,
dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit hat, seinen Einsatz selbst zu
planen und mittels geeigneter Einsatzplanung dafür zu sorgen hat, den
Dienst zu einem für seine Ausbildung möglichst günstigen Zeitpunkt leisten
zu können, beispielsweise während den Semesterferien (Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts B-1089/2014 vom 4. Juni 2014 m.H.),
dass es, wie die Zentralstelle vorbringt, durchaus zumutbar ist, den Zivil-
dienst während den Ferien zu leisten, wenn ein anderer Zeitraum ungüns-
tiger erscheint, der Beschwerdeführer jedoch frei ist, den günstigsten Zeit-
punkt zur Leistung seines Zivildiensteinsatzes zu bestimmen, wobei eine
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zeitliche Einbusse hingenommen werden muss und in der Natur der Leis-
tung von Zivil- wie auch Militärdienst liegt,
dass die Leistung der 54 Diensttage im Jahr 2015 jedenfalls zumutbar ist,
wenn der Dienst in den Sommerferien geleistet wird, zumal der Beschwer-
deführer bei optimaler Planung nur die erste Studienwoche nach den Som-
merferien fehlen würde und er zudem für einzelne Tage begründete Ur-
laubsgesuche einreichen kann,
dass die Vollzugsstelle Dienstverschiebungsgesuche u.a. dann ablehnen
kann, wenn keine Dienstverschiebungsgründe nach Art. 46 Abs. 2 und 3
ZDV vorliegen (Art. 46 Abs. 4 Bst. a ZDV),
dass sich die vorliegende Beschwerde daher als von vornherein offensicht-
lich unbegründet erweist und abzuweisen ist, der Beschwerdeführer einen
Einsatz von mindestens 54 Diensttagen am Stück im Jahr 2015 zu leisten
und der Vorinstanz eine entsprechende Einsatzvereinbarung einzureichen
hat,
dass es der Vorinstanz frei steht, dem Beschwerdeführer eine neue Frist
zur Einreichung einer Einsatzvereinbarung einzuräumen, zumal die in der
angefochtenen Verfügung angesetzte Frist während des Beschwerdever-
fahrens abgelaufen ist,
dass Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Zivildienstes
kostenlos sind, sofern es sich nicht um eine mutwillige Beschwerdeführung
handelt (Art. 65 Abs. 1 ZDG),
dass vorliegend Mutwilligkeit nur bei sehr wohlwollender Beurteilung ver-
neint werden kann, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind,
dass das vorliegende Urteil endgültig ist (Art. 83 Bst. i des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
– die Vollzugsstelle für den Zivildienst ZIVI, Zentralstelle (Einschreiben;
Vorakten zurück)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Philippe Weissenberger Lorena Studer
Versand: 22. Mai 2015