Abtei lung II
B-6404/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 9 . J u n i 2 0 0 9
Richter Ronald Flury (Vorsitz), Richter Frank Seethaler,
Richter Claude Morvant;
Gerichtsschreiber Jürg Studer.
A._______,
vertreten durch Fürsprecher Stefan Rolli,
Advokaturbüro Luginbühl & Janggen, Seilerstrasse 9,
Postfach 5016, 3001 Bern,
Beschwerdeführer,
gegen
Proviande Genossenschaft,
Finkenhubelweg 11, 3012 Bern,
vertreten durch Fürsprecher Samuel Lemann,
Speichergasse 5, Postfach 484, 3000 Bern 7,
Erstinstanz,
Bundesamt für Landwirtschaft (BLW),
Mattenhofstrasse 5, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Qualitätseinstufung Fleisch.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
B-6404/2008
Sachverhalt:
A.
A.a Am 20. Mai 2008 liess A._______ (Beschwerdeführer) bei der
Zentralschlachthof Hinwil AG neben anderen Tieren seine Kuh mit der
Ohrmarkennummer 120.0192.8291.3 schlachten. Die Bewertung des
Schlachtkörpers ergab die Klassifizierung 3X3.
A.b Nach Bekanntgabe des Resultats verlangte der Beschwerdeführer
gleichentags eine Nachklassifizierung, welche zum Ergebnis 3X4 führ-
te. Sowohl die erste als auch die zweite Bewertung wurden durch Ex-
perten der Proviande (Erstinstanz) durchgeführt.
A.c Am 22. Mai 2008 gelangte der Beschwerdeführer per Fax an das
Bundesamt für Landwirtschaft (Vorinstanz) und erhob Beschwerde, da
er die Beurteilung der Fleischigkeit mit 3X als zu tief erachtete. Die
Fleischigkeit der Vorderviertel und der Schulter wurden daraufhin am
23. Mai 2008 durch einen Sachverständigen der Vorinstanz mit 2X3,
die übrigen Fleischstücke mit 3X3 klassifiziert. Mit E-Mail vom 28. Mai
2008 setzte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine Frist von zwei
Tagen um den Erlass einer anfechtbaren und damit kostenpflichtigen
Verfügung zu verlangen.
A.d Mit E-Mail vom 30. Mai 2008 verlangte der Beschwerdeführer bei
der Vorinstanz den Erlass einer Verfügung über die Frage der Kosten-
tragungspflicht mit dem Antrag, dass sämtliche Verfahrenskosten, inkl.
einer Entschädigung für persönliche Aufwendungen, der Erstinstanz
aufzuerlegen seien. Zur Begründung führte er an, die Erstklassifizie-
rung der Erstinstanz sei nicht geschützt worden und im Nachschät-
zungsverfahren habe er obsiegt. Durch die Änderung der Klassifizie-
rung von 3X4 auf 2X3 sei der Wert pro kg Schlachtgewicht um fast
15%, d.h. von Fr. 5.05 auf Fr. 5.80, gestiegen.
A.e Mit Entscheid vom 9. September 2008 wies die Vorinstanz die Be-
schwerde ab und auferlegte dem Beschwerdeführer Verfahrenskosten
von Fr. 1'791.55. Sie führte an, jede Bewertung sei eine subjektive An-
gelegenheit, wenn zu einzelnen Positionen Einschätzungen vorgenom-
men werden müssten. Nach Lehre und Rechtsprechung werde in sol-
chen Fällen nur überprüft, ob die angefochtene Verfügung willkürlich
sei, wofür es jedoch keine Anhaltspunkte gebe. Sodann sei auch das
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Argument der Preisdifferenz nicht von Bedeutung, stehe doch nicht die
Preisdifferenz, sondern die Beurteilung des Schlachtkörpers zur Dis-
kussion.
B.
Mit Beschwerde vom 8. Oktober 2008 gelangt der Beschwerdeführer,
vertreten durch Fürsprecher Stefan Rolli, an das Bundesverwaltungs-
gericht und beantragt die Aufhebung des Beschwerdeentscheids der
Vorinstanz vom 9. September 2008.
Zur Begründung wird zur Hauptsache angeführt, entgegen der Ansicht
der Vorinstanz habe der Beschwerdeführer obsiegt, zumal sowohl die
Fleischigkeits- als auch die Fettgewebeklasse zu Gunsten des Be-
schwerdeführers korrigiert worden seien. Die höhere Klassifizierung
durch den Sachverständigen der Vorinstanz von 3X4 auf 2X3 habe zu
einer Preissteigerung des Schlachtkörpers um 15% geführt. Es sei für
eine Gutheissung nicht notwendig, dass die angefochtenen Klassifizie-
rungen offensichtlich unhaltbar oder willkürlich seien, ansonsten das
Beschwerderecht zur Makulatur würde.
C.
Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 24. Oktober 2008
unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid die Abweisung der
Beschwerde.
D.
Die Erstinstanz beantragt mit Eingabe vom 13. November 2008 eben-
falls die Abweisung der Beschwerde soweit darauf einzutreten sei. Sie
bemängelt die fehlende Präzisierung des beschwerdeführerischen
Rechtsbegehrens, welches den Streitgegenstand als unklar erschei-
nen lasse. Die Abweichungen zwischen den Klassifizierungen der erst-
und vorinstanzlichen Experten seien innerhalb des in der Natur der
Klassifizierung systembedingten notwendigen Toleranzbereiches und
daher rechtlich nicht relevant.
E.
Mit Eingabe vom 8. Dezember 2008 präzisierte der Beschwerdeführer
auf Verlangen des Bundesverwaltungsgerichts sein Rechtsbegehren.
Dieses umfasst die Aufhebung des Entscheids, die Feststellung des
Obsiegens im vorinstanzlichen Verfahren sowie die Auferlegung der
entstandenen Kosten und Entschädigungen zulasten der Erstinstanz.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier
Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und auf eine Be-
schwerde einzutreten ist (BGVE 2007/6 E. 1 S. 45).
1.1 Die in Frage stehende Qualitätseinstufung nach CH-Tax-System
wird durch die Erstinstanz durchgeführt. Rechtliche Grundlage hierfür
bildet ein Leistungsauftrag mit der Vorinstanz nach Art. 180 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über die Landwirtschaft vom 29. April 1998 (LwG, SR
910.1) i.V.m. Art. 26 Abs. 1 Bst. a der Verordnung über den Schlacht-
vieh- und Fleischmarkt (Schlachtviehverordnung, SV, SR 916.341). Die
Klassifizierung des Schlachtkörpers durch die Erstinstanz vom 20. Mai
2008 stützt sich somit auf die Landwirtschaftsgesetzgebung (Art. 3
Abs. 4 SV) und damit auf öffentliches Recht des Bundes. Sie stellt eine
Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das
Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021)
dar, gegen welche bei der Erstinstanz nach Art. 166 Abs. 1 LwG Be-
schwerde erhoben werden kann.
1.2 Der angefochtene Beschwerdeentscheid der Vorinstanz vom
9. September 2008 gilt als Verfügung nach Art. 5 Abs. 2 VwVG. Das
Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen
der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zuge-
ordneten Dienststellen der Bundesverwaltung (vgl. Art. 31 i.V.m.
Art. 33 Bst. d des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsge-
richt vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Gemäss Art. 166 Abs. 2
LwG kann gegen Verfügungen der Bundesämter, die in Anwendung
des LwG und seiner Ausführungsbestimmungen ergangen sind, beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden.
1.3 Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der
Beschwerdefrist sind gewahrt (Art. 50 und Art. 52 Abs. 1 VwVG i.V.m.
Art. 37 VGG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor
(Art. 47 ff. VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Grundlage für die Einstufung der Qualität von geschlachteten Tieren
der Gattung Rindvieh bildet Art. 49 LwG sowie die Schlachtviehverord-
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nung. Im Rahmen eines Dienstleistungsvertrages mit dem Bundesamt
für Landwirtschaft (BLW) erfüllt die Proviande namentlich die nach
Art. 26 SV geforderte neutrale Qualitätseinstufung in Schlachthöfen,
welche jährlich mehr als 1200 Schlachteinheiten verarbeiten (Art. 3
Abs. 1 Bst. a SV). Kriterien für die Qualitätseinstufung von Tieren der
Rindviehgattung bilden das Alter, die Fleischigkeit und das Fettgewebe
(Art. 4 Abs. 1 SV). Im Rahmen von Art. 5 SV erliess das BLW die Ver-
ordnung des BLW über die Einschätzung und Klassifizierung von Tie-
ren der Rindvieh-, Pferde-, Schaf- und Ziegengattung vom 23. Septem-
ber 1999 (Verordnung des BLW, SR 916.341.22). Im Anhang dieser
Verordnung wird das Einschätzungs- und Klassifizierungssystem, das
sogenannte CH-Tax-System, für Tiere der Rindviehgattung näher um-
schrieben.
Für die Festlegung der Fleischigkeitsklassen C, H, T, A oder X ist die
Ausbildung der wertbestimmenden Körperpartien wie Stotzen, Len-
den, Rücken und Schulter massgebend. Die Fleischigkeit nimmt so-
wohl von der Klasse C (sehr vollfleischig) zur Klasse X (sehr leerflei-
schig) als auch innerhalb der Klasse X von 1X bis 3X ab. Auf über-
wachten öffentlichen Märkten sind die zusätzlichen Abstufungen der
Klasse X (1-3) bei der Einstufung von Lebendvieh zwingend anzuwen-
den (Anhang 1 Bst. A Ziff. 2 der Verordnung des BLW).
Die Fettgewebeklasse wird durch den Ausmastgrad (Fettansatz und
Fettabdeckung) bestimmt. Dem Schätzer steht dabei eine Notenskala
von 1 bis 5 zur Verfügung, wobei die Note 1 „ungedeckt“ und die Note
5 „überfett“ bedeutet. Das Ergebnis der Einstufung z.B. eine 2X3-
Klassfizierung beinhaltet sowohl die Fleischigkeitsklasse (2X) als auch
die Fettgewebeklasse (3).
Die Klassifizierungsresultate werden auf dem Waagdokument festge-
halten und nach der Schlachtung sowohl dem Lieferanten als auch
dem Abnehmer zugestellt. Die Empfänger können das Ergebnis der
neutralen Qualitätseinstufung bei der Erstinstanz beanstanden. In die-
sen Fällen werden die beanstandeten Resultate mit einer Zweitbeur-
teilung überprüft (Art. 3 Abs. 3 und 4 SV).
3.
Umstritten und damit Streitgegenstand ist, ob der Beschwerdeführer
im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen (teilweise) durchge-
drungen ist, was die vom Beschwerdeführer gewünschte Neuvertei-
lung der vorinstanzlichen Kosten zur Folge hätte. Hiefür ist zuerst die
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Klärung des beschwerdeführerischen Rechtsbegehrens vor der Vorin-
stanz und die Frage, ob diesem entsprochen wurde, an die Hand zu
nehmen. Bei Bejahung des letztgenannten, stellt sich sodann die Fra-
ge, ob eine Änderung der Fleischigkeit innerhalb der X-Klasse (1-3)
rechtlich relevant ist.
Nicht Streitgegenstand des laufenden Verfahrens bildet dagegen die
Klassifizierung 2X3 des Schlachtkörpers durch den Sachverständigen
der Vorinstanz. Diese wurde von allen Parteien anerkannt und dem
Beschwerdeführer durch den Schlachthof vergütet.
3.1 Als Erstes ist somit zu prüfen, welches Rechtsbegehren der Be-
schwerdeführer vor der Vorinstanz stellte und ob diesem entsprochen
wurde.
In seiner Fax-Eingabe vom 22. Mai 2008 an die Vorinstanz verlangte
der Beschwerdeführer, dass der „Schlachtkörper noch einmal neutral
eingestuft wird“. Konkreter und damit dem Erfordernis des Rechtsbe-
gehrens besser entsprechend, äusserte sich der Beschwerdeführer
dann in seiner Stellungnahme vom 30. Mai 2008 an die Vorinstanz. In
dieser hielt er fest, er habe gegenüber dem Sachverständigen des
BLW und dem Vertreter der Vorinstanz dargelegt, dass er eine 3X3 Be-
wertung nicht akzeptiere und auch eine 2X3 Klassifizierung zu hart
sei. Damit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Rah-
men der Nachklassierung zumindest eine 1X Bewertung der Fleischig-
keit durch den Sachverständigen des BLW verlangte.
Im späteren Verfahren verzichtete der Beschwerdeführer ausdrücklich
auf eine weitere Nachklassifizierung, so verlangte er von der Vorins-
tanz „den Erlass einer Verfügung über die Frage der Kostentragungs-
pflicht“; bzw. vor Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung des Be-
schwerdeentscheids der Vorinstanz, die Feststellung des Obsiegens
vor der Vorinstanz und die Auferlegung der Kosten und Entschädigung
zulasten der Erstinstanz.
3.2 Die zwei Experten der Erstinstanz taxierten den Schlachtkörper
mit 3X3 bzw. 3X4, der Sachverständige des BLW mehrheitlich mit 2X3.
Der Schlachthof bezahlte dem Beschwerdeführer schlussendlich den
Preis für einen 2X3 Schlachtkörper.
Somit kann als Zwischenresultat festgehalten werden, dass dem
Rechtsbegehren des Beschwerdeführers (1X Bewertung oder höher)
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mit Erhöhung der Fleischigkeit von 3X auf 2X teilweise entsprochen
wurde.
4.
Als nächstes stellt sich die Frage, ob diese Änderung der Bewertung
zu einer teilweisen Gutheissung der Beschwerde vor dem BLW führt
oder, wie von der Erst- und Vorinstanz ausgeführt, im Rahmen eines
Toleranzbereiches – ohne rechtliche Relevanz – liegt.
4.1 Die Vorinstanz führte in ihrem Beschwerdeentscheid vom 9. Sep-
tember 2008 diesbezüglich aus, jede Bewertung sei eine subjektive
Angelegenheit, sei sie doch objektiv nicht messbar. Bei Überprüfung
solcher Schätzungen lege sich die Vorinstanz nach bewährter Lehre
und Rechtsprechung die sachgebotene Zurückhaltung auf, eine Über-
prüfung der Verfügung der Vorinstanz beschränke sich daher auf das
verfassungsmässige Willkürverbot. Die geringen Abweichungen zwi-
schen den drei Klassifizierungen innerhalb der X-Klasse liege im Tole-
ranzbereich, weshalb die Beschwerde abzuweisen sei.
Die Erstinstanz schliesst sich der Vorinstanz mit Eingabe vom 13. No-
vember 2008 weitgehend an und ergänzt, es würden drei Bereiche von
Klassifizierungen existieren. Erstens Klassifizierungen, welche geringe
Abweichungen innerhalb einer Toleranzgrenze aufwiesen, zweitens
Klassifizierungen, welche diese Toleranzgrenze überschritten und drit-
tens offensichtlich falsche Klassifizierungen. Klassifizierungen inner-
halb einer Toleranzgrenze, wie sie ebenfalls im Strassenverkehr oder
im Bereich der Zulassung von Wirkstoffen angewendet würden, seien
systembedingt hinzunehmen und würden eine Gutheissung der Be-
schwerde ausschliessen.
Der Beschwerdeführer führt dagegen an, aufgrund der Nachklassifizie-
rung durch den Sachverständigen des BLW habe er sein gewünschtes
Resultat erreicht, weshalb er in der Sache selbst obsiegt habe und ihm
keine Kosten aufzuerlegen seien.
4.2 Die Annahme einer von der Erst- und Vorinstanz gewünschten To-
leranzgrenze erfordert eine gesetzliche Grundlage, welche entweder
die Grenzen und damit den Spielraum für die Verwaltungsbehörden
klar umschreibt oder dieser das notwendige Ermessen, zu deren Fest-
setzung, einräumt.
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4.2.1 Die Frage, ob eine bestimmte Norm den Verwaltungsbehörden
Ermessen einräumt, ist auf dem Weg der Auslegung zu ermitteln. Die
Einräumung des Ermessens erfolgt insbesondere durch drei Formen.
Das Gesetz kann die Behörden ausdrücklich zum Handeln „nach Er-
messen“ ermächtigen oder das Ermessen durch eine „Kann-Vorschrift“
bzw. eine andere offene Formulierung einräumen (ULRICH HÄFELIN/GEORG
MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5 Auflage, Zürich/
Basel/Genf 2006, Rz. 439 f.).
4.2.2 Mit dem Erfordernis der gesetzlichen Grundlage, wird der
Grundsatz der Gesetzmässigkeit zum Ausdruck gebracht. Alles Ver-
waltungshandeln muss sich auf das Gesetz stützen und nicht gegen
dieses verstossen (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 368).
4.2.3 Als gesetzliche Grundlage für das CH-Tax-System gelten neben
Art. 180 Abs. 1 LwG, Art. 4, 5 und 26 SV auch der Anhang 1 Bst. A Ziff.
2 der Verordnung des BLW. Es erübrigt sich vorliegend die genannten
Normen im Detail anzuführen, denn keine der genannten Artikel räu-
men der Verwaltungsbehörde einen Entscheidungsspielraum (Ermes-
sen) ein oder ermöglichen von Gesetzes wegen die Anwendung einer
Toleranzgrenze bzw. eines Abzuges. Dem Bundesverwaltungsgericht
steht es somit auch nicht zu, eine Toleranzgrenze einzuführen, an-
sonsten namentlich die Gewährleistung der Rechtsgleichheit in Frage
gestellt werden müsste. Denn wäre es der Verwaltungsbehörde unab-
hängig von einer gesetzlichen Regelung oder dem eingeräumten Er-
messen möglich, von Fall zu Fall entscheiden, so wäre die Gefahr ei-
ner Ungleichbehandlung wesentlich höher.
4.2.4 Betreffend Qualitätseinstufung in der Fleischigkeitsklasse X
kann somit festgehalten werden, dass jede Klassifizierungsänderung
(1-3) im Beschwerdeverfahren auch in rechtlicher Sicht Konsequenzen
nach sich zieht. Die Rüge der Erst- und Vorinstanz, innerhalb der Flei-
schigkeitsklasse X seien Toleranzgrenzen zu berücksichtigen, ist somit
nicht stichhaltig. Demzufolge bestätigt sich, dass der Beschwerdefüh-
rer mit seinen Begehren vor der Vorinstanz teilweise obsiegte.
5.
Gestützt auf dieses Ergebnis sind die Kosten- und Entschädigungsfol-
gen des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens neu zu verlegen.
5.1 Die Vorinstanz verwies in ihrem Beschwerdeentscheid vom 9. Sep-
tember 2008 zur Kostenverlegung auf Art. 63 Abs. 1 VwVG, unterliess
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es jedoch, die für sie im Beschwerdeverfahren massgebenden Verord-
nungsbestimmungen anzuführen. Verfahrenskosten stellen (Verwal-
tungs-)Gebühren dar, welche als Entgelt für die Inanspruchnahme
staatlicher Justiztätigkeit erhoben werden. Derartige Abgaben müssen
sich entweder auf ein Gesetz im formellen Sinn stützen oder verfas-
sungsrechtliche Prinzipien, wie das Kostendeckungs- und das Äquiva-
lenzprinzip, übernehmen die notwendigen Schutzfunktionen (MICHAEL
BEUSCH, in: Christoph Auer, Markus Müller, Benjamin Schindler (Hrsg.),
Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren
(VwVG), Zürich 2008, Art. 63 VwVG Rz. 3).
5.2 Die Vorinstanz fungierte vorliegend als verwaltungsinterne
Beschwerdeinstanz. Dementsprechend erweisen sich neben Art. 63
VwVG auch Art. 1 ff. der Verordnung über Kosten und Ent-
schädigungen im Verwaltungsverfahren vom 10. September 1969
(inoffiziell VKEV, SR 172.041.0) als einschlägig, welche die Frage der
Verfahrenskosten selbständig regelt und betreffend Parteient-
schädigung auf die sinngemässe Anwendung von Art. 8-13 des
Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 (VGKE, SR 173.320.2)
verweist (BEUSCH, a.a.O., Art. 64 VwVG Rz 5). Keine Anwendung findet
hingegen die Verordnung über Gebühren des Bundesamtes für
Landwirtschaft vom 16. Juni 2006 (GebV-BLW, SR 910.11), zumal sich
gemäss Art. 1 GebV-BLW der Geltungsbereich der Verordnung auf
Dienstleistungen und Verfügungen im Bereich des Bundesgesetzes
über die Landwirtschaft vom 29. April 1998 (LwG, SR 910.1) und damit
nicht auf Beschwerdeverfahren vor einer verwaltungsinternen Behörde
erstreckt.
5.3 Die Vorinstanz auferlegte dem Beschwerdeführer neben der
Spruch- und Schreibgebühr, die Kosten für zwei Bahnbillette nach Hin-
wil, den Zeitaufwand für den Augenschein sowie Kosten für Farbkopien
und Porti, ausmachend total Fr. 1'791.55. Es ist somit zu prüfen, ob
diese Verfahrenskosten im Einklang mit den erwähnten Rechtsgrundla-
gen stehen.
Nach Art. 1 VKEV umfassen die Verfahrenskosten zulasten der unter-
liegenden Partei die Spruchgebühr (Art. 63 Abs. 4bis VwVG und Art. 2
VKEV), die Barauslagen (Art. 4 VKEV) sowie allfällige Kanzleigebüh-
ren (Art. 14 ff. VKEV).
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5.4 Die von der Vorinstanz auferlegte Spruch -und Schreibgebühr von
Fr. 600.- ist grundsätzlich nicht zu beanstanden und entspricht den ge-
setzlichen Anforderungen von Art. 63 Abs. 4bis VwVG und Art. 2 VKEV.
Aufgrund des teilweisen Obsiegens durch den Beschwerdeführer ist
die Spruchgebühr jedoch auf Fr. 300.- zu reduzieren.
Die Vorinstanz verrechnete dem Beschwerdeführer sodann Kosten für
den Augenschein (Zeitaufwand, Bahnbillett). Als gesetzliche Grundla-
ge kommt diesbezüglich Art. 4 Abs. 1 VKEV in Frage, welcher eine
Überwälzung von Baraufwendungen im Zusammenhang mit der Be-
weiserhebung ermöglicht. Eine grammatikalische Auslegung von
Art. 4 Abs. 1 VKEV führt jedoch zum Resultat, dass dieser nur Barauf-
wendungen umfasst, welche an Dritte geleistet wurden, was aus der
exemplarischen Aufzählung (Honorare für die Übersetzung fremdspra-
chiger Eingaben, Expertenhonorare, Zeugengelder) hervorgeht. Der
von der Vorinstanz durchgeführte Augenschein ist hingegen als
Dienstreise des Personals der Beschwerdeinstanz zu qualifizieren,
welcher nach Art. 4 Abs. 3 VKEV zulasten der Beschwerdeinstanz geht
und somit eine Verrechnung nicht zulässt.
Die Aufwendungen für den Augenschein können sodann auch nicht als
Parteientschädigung entgolten werden, zumal Bundesbehörden trotz
teilweisen Obsiegens und selbst unter Beizug eines Rechtsanwalts
keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben (Art. 7 Abs. 3 VGKE,
Art. 8 Abs. 5 VKEV).
Betreffend der von der Vorinstanz im Umfang von Fr. 13.20 auferlegten
Kopierkosten ist festzuhalten, dass nach Art. 14 VKEV Kopierkosten in
der Spruchgebühr von Art. 1 VKEV enthalten sind. Eine zusätzliche
Auferlegung, wie dies durch die Vorinstanz im Umfang von Fr. 13.20
erfolgte, ist somit nicht statthaft.
Infolge fehlenden Anspruchs auf Parteientschädigung ist es der Vor-
instanz sodann auch verwehrt, Portokosten auf die unterliegende
Partei zu überwälzen.
5.5 Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die Vor-
instanz dem Beschwerdeführer einzig eine reduzierte Spruchgebühr
von Fr. 300.- auferlegen darf.
6.
Des Weiteren stellt sich die Frage einer allfälligen Parteientschädigung
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zu Gunsten des Beschwerdeführers. Parteikosten sind dann als not-
wendig zu betrachten, wenn sie zur sachgerechten und wirksamen
Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung unerlässlich erscheinen
(BEUSCH, a.a.O., Art. 64 VwVG RZ 11). Diese Voraussetzungen sind
vorliegend zu bejahen, zumal der Beschwerdeführer mit seinem
Rechtsbegehren teilweise durchdrang.
6.1
Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie all-
fällige weitere notwendige Auslagen der Partei (Art. 8 VGKE be-
ziehungsweise Art. 8 Abs. 2 VKEV).
Gemäss Beschwerde vom 8. Oktober 2008 sind dem Beschwerdefüh-
rer im vorinstanzlichen Verfahren Auslagen von Fr. 1'380.- entstanden.
Diese umfassen die Kosten für den privaten Personenwagen (2 x 290
Autokilometer à Fr. 1.-) und die Verrechnung eines Zeitaufwandes von
total zehn Stunden à Fr. 80.-/h.
6.2 Zur Parteientschädigung gehört namentlich der Ersatz von Reise-
und Verpflegungskosten. Die Entschädigung erfolgt auf Grund der tat-
sächlichen Kosten, wobei für Reisen höchstens die Kosten für die Be-
nützung der öffentlichen Verkehrsmittel in der ersten Klasse vergütet
werden (Art. 11 Abs. 1 Bst. a VGKE). Die Erstattung der vom Be-
schwerdeführer geforderten Kosten für seinen privaten Personenwa-
gen ist somit nicht möglich.
Die Kosten für ein Bahnbillett der Schweizerischen Bundesbahnen von
B._______ nach Hinwil, 1. Klasse, hin und zurück, betragen Fr. 196.80.
In Anbetracht des teilweisen Obsiegens und der zweimaligen Reise
nach Hinwil hat der Beschwerdeführer von der Vorinstanz folglich eine
Entschädigung von Fr. 196.80 zugute.
Des Weiteren macht der Beschwerdeführer einen Zeitaufwand von
zwei Mal fünf Std. à Fr. 80.-/h, ausmachend total Fr. 800.- geltend. Ein
reiner Zeitaufwand wird in der Regel nicht entschädigt (BEUSCH, a.a.O.,
Art. 64 Abs. 1 VwVG Rz. 16). Eine Entschädigung wäre nur dann mög-
lich, soweit der zeitliche Aufwand einen Tagesverdienst überstiege und
der Beschwerdeführer in bescheidenen finanziellen Verhältnissen le-
ben würde (Art. 13 VGKE). Aufgrund der Abwesenheit von lediglich
fünf Std. pro Tag ist ein Ausfall von mehr als einem Tagesverdienst
auszuschliessen. Damit kann auch die Frage, ob der Beschwerdefüh-
rer allenfalls in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt, offen ge-
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lassen werden und dem Beschwerdeführer ist für den Zeitaufwand an-
lässlich des Augenscheins keine Entschädigung zuzusprechen.
6.3 In Bezug auf die Verfahrenskosten vor dem Bundesverwaltungsge-
richt hat der teilweise obsiegende Beschwerdeführer einen Teil der
Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 VGKE). Vor
Bundesverwaltungsgericht wurde dem Beschwerdeführer die von der
Vorinstanz auferlegten Verfahrenskosten von Fr. 1'791.55 auf Fr. 300.-
reduziert; der Beschwerdeführer obsiegte damit zu rund 80%. Die Ver-
fahrenskosten vor Bundesverwaltungsgericht werden auf Fr. 800.- fest-
gesetzt, davon werden dem Beschwerdeführer Fr. 160.- (20%) aufer-
legt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.- verrechnet.
Der Restbetrag von Fr. 640.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt
der Rechtskraft zurückerstattet.
Art. 9 VGKE bestimmt, dass eine Parteientschädigung für die Kosten
der Vertretung sowie für weitere Spesen der Partei ausgerichtet wer-
den kann. Der Beschwerdeführer war im vorliegenden Verfahren an-
waltlich vertreten, reichte dem Gericht vor dem Entscheid jedoch keine
detaillierte Kostennote ein. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt
das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest (Art. 14 Abs.
2 VGKE). Unter Berücksichtigung der Komplexität und Umfang der Ak-
ten erachtet das Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung
von Fr. 600.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen.
7.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Spruchgebühr der Vorin-
stanz auf Fr. 300.- reduziert wird. Anderweitige Entschädigungen zu-
gunsten der Vorinstanz werden keine zuerkannt.
Die Vorinstanz wird zudem verpflichtet, dem Beschwerdeführer betref-
fend das vorinstanzliche Verfahren eine Entschädigung für Reisekos-
ten von Fr. 196.80 zu entrichten. Für die anwaltliche Vertretung vor
dem Bundesverwaltungsgericht wird dem Beschwerdeführer zulasten
der Vorinstanz eine Entschädigung von Fr. 600.- zugesprochen. Eine
Überwälzung der Kosten auf die Erstinstanz, wie vom Beschwerdefüh-
rer gewünscht, ist hingegen nicht möglich, wurden die Kosten doch
erst im Beschwerdeverfahren von der Vorinstanz auferlegt.
Die Verfahrenskosten vor dem Bundesverwaltungsgericht zulasten des
Beschwerdeführers werden auf Fr. 160.- festgesetzt.
Seite 12
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Beschwerdeent-
scheid des Bundesamtes für Landwirtschaft vom 9. September 2008
wird aufgehoben.
2.
Die Spruch- und Schreibgebühr für das vorinstanzliche Verfahren wird
auf Fr. 300.- festgesetzt. Dieser Betrag ist nach Eintritt der Rechtskraft
mit dem vor der Vorinstanz geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'400.-
zu verrechnen. Das Bundesamt für Landwirtschaft hat dem Beschwer-
deführer den Restbetrag von Fr. 1'100.- zurückzuerstatten.
3.
Dem Beschwerdeführer werden für das vorinstanzliche Verfahren zu-
lasten des Bundesamtes für Landwirtschaft Reisekosten von
Fr. 196.80 ausgerichtet.
4.
Die Verfahrenskosten vor dem Bundesverwaltungsgericht werden auf
Fr. 800.- festgelegt. Davon werden dem Beschwerdeführer 20%, d.h.
Fr. 160.- auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem geleisteten Kostenvor-
schuss von Fr. 800.- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 640.- ist dem
Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft zurückzuerstatten.
5.
Dem Beschwerdeführer wird für das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht zulasten des Bundesamtes für Landwirtschaft eine Partei-
entschädigung von Fr. 600.- ausgerichtet.
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B-6404/2008
6.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 2008-07-15/5; Gerichtsurkunde)
- die Erstinstanz (Gerichtsurkunde)
- das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, Bundeshaus Ost,
3003 Bern (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Ronald Flury Jürg Studer
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh-
ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizu-
legen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand: 11. Juni 2009
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