B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-6405/2016
Ur t e i l vom 5 . D e z embe r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz),
Richter Ronald Flury,
Richter Pietro Angeli-Busi,
Gerichtsschreiberin Myriam Senn.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Prüfungskommission Humanmedizin,
Bundesamt für Gesundheit BAG,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Eidgenössische Prüfung in Humanmedizin.
B-6405/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 4. Oktober 2016 entschied die Prüfungskommission
Humanmedizin des Bundesamtes für Gesundheit (nachfolgend: Vor-
instanz), dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) die Einzelprü-
fung 2: Strukturierte praktische Prüfung („Clinical Skills“, nachfolgend: CS-
Prüfung) und somit die eidgenössische Prüfung in Humanmedizin nicht be-
standen habe. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2016 teilte das Institut für
Medizinische Lehre IML, Abteilung für Assessment und Evaluation AAE
der Universität Bern, dem Beschwerdeführer mit, dass er in der CS-Prü-
fung bei einer Bestehensgrenze von 979 Punkten ein Prüfungsresultat von
975 Punkten erreicht habe.
B.
Mit Beschwerde vom 18. Oktober 2016 beantragt der Beschwerdeführer
sinngemäss, die Verfügung vom 4. Oktober 2016 sei aufzuheben und es
sei zu verfügen, dass er die Prüfung in Humanmedizin bestanden habe.
Zur Begründung führt er an, es seien bei der Bewertung seiner CS-Prüfung
Fehler unterlaufen. In formeller Hinsicht beantragt er Einsicht in die Bewer-
tungsbögen seiner CS-Prüfung und die vordringliche Behandlung seiner
Beschwerde. Mit Eingabe vom 29. Oktober 2016 reicht er ein Empfeh-
lungsschreiben des Spitals X._______ vom 28. Oktober 2016 ein.
C.
Mit Vernehmlassung vom 7. November 2016 beantragt die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führt sie aus, der Beschwer-
deführer bringe nur pauschale Einwendungen vor. Es bestünden keinerlei
Anhaltspunkte, dass bei der Bewertung der Prüfung Fehler unterlaufen
seien. Das mit der Auswertung der eidgenössischen Prüfung in Humanme-
dizin betraute universitäre Fachinstitut habe die Prüfungsunterlagen einer
erneuten technischen Prüfung unterzogen und keine Mängel bei der Aus-
und Bewertung festgestellt. Die Akteneinsicht sei dem Beschwerdeführer
am 3. November 2016 im Rahmen der gesetzlich vorgegebenen inhaltli-
chen und zeitlichen Einschränkungen gewährt worden.
Die Vorinstanz reichte mit der Vernehmlassung die nicht parteiöffentlichen
Prüfungsunterlagen des Beschwerdeführers ein.
B-6405/2016
Seite 3
D.
Mit Replik vom 20. November 2016 hält der Beschwerdeführer an seinen
Anträgen fest. Ergänzend führt er aus, dass er anlässlich der Akteneinsicht
am 3. November 2016 verschiedene Mängel bei der Bewertung festgestellt
habe. Insbesondere seien ihm bei verschiedenen Prüfungsposten Punkte
fälschlicherweise nicht gegeben worden.
E.
Mit Duplik vom 19. Dezember 2016 hält die Vorinstanz weiterhin an der
Abweisung der Beschwerde fest.
F.
Mit unaufgeforderter Eingabe vom 10. Januar 2017 ergänzt der Beschwer-
deführer seine Beschwerde.
G.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten-
stücke wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfolgenden Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der Entscheid der Vorinstanz vom 4. Oktober 2016 stellt eine Verfü-
gung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG dar. Das Bundesverwaltungsgericht
ist Beschwerdeinstanz gegen Verfügungen, welche von eidgenössischen
Kommissionen erlassen werden (Art. 31, Art. 33 Bst. f VGG), worunter die
Vorinstanz fällt.
1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom-
men, ist als Adressat der angefochtenen Verfügung besonders berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung
(Art. 48 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Eingabefrist sowie Anforderun-
gen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 Abs. 1
und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt
(Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind
erfüllt (Art. 49 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
B-6405/2016
Seite 4
2.
2.1 Im Bereich der universitären Medizinalberufe wird die Ausbildung mit
der eidgenössischen Prüfung abgeschlossen (Art. 14 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes über die universitären Medizinalberufe vom 23. Juni 2006 [Medi-
zinalberufegesetz, MedBG, SR 811.11]). Damit wird abgeklärt, ob die Stu-
dierenden über die fachlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten so-
wie über die Verhaltensweisen und die soziale Kompetenz verfügen, die
sie zur Ausübung des entsprechenden Medizinalberufes benötigen und ob
sie die Voraussetzungen für die erforderliche Weiterbildung erfüllen
(Art. 14 Abs. 2 MedBG). Die eidgenössische Prüfung kann aus einer oder
mehreren Einzelprüfungen bestehen, wobei Einzelprüfungen auch Teilprü-
fungen enthalten können (Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die eidgenös-
sischen Prüfungen der universitären Medizinalberufe vom 26. November
2008 [Prüfungsverordnung MedBG, SR 811.113.3]). Jede Einzelprüfung
wird mit "bestanden" oder "nicht bestanden" bewertet; die eidgenössische
Prüfung ist bestanden, wenn jede Einzelprüfung mit "bestanden" bewertet
worden ist (Art. 5 Abs. 2 und 3 Prüfungsverordnung MedBG).
2.2 Die CS-Prüfung besteht aus mindestens zehn verschiedenen Statio-
nen, die in Form eines Parcours angelegt sind. Eine Station kann eine oder
mehrere praktische Aufgaben, beispielsweise mit echten oder standardi-
sierten Patienten oder Modellen, umfassen (Art. 12, Art. 13 Abs. 1 und
Art. 14 Abs. 1 der Verordnung des EDI über die Form der eidgenössischen
Prüfung der universitären Medizinalberufe vom 1. Juni 2011 [Prüfungsfor-
menverordnung, SR 811.113.32]). An jeder Station beurteilt jeweils ein an-
derer Prüfungsexaminator während oder nach der Prüfung die Leistung
des Kandidierenden anhand vorgegebener Beurteilungskriterien in Form
einer Checkliste (Art. 14 Abs. 2 Prüfungsformenverordnung).
3.
3.1 Mit der Verwaltungsbeschwerde können die Verletzung von Bundes-
recht einschliesslich die Überschreitung oder der Missbrauch des Ermes-
sens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit der angefochtenen Ver-
fügung gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht ent-
scheidet somit grundsätzlich mit voller Kognition. Indessen haben Prüfun-
gen oftmals Spezialgebiete zum Gegenstand in denen die Rechtsmittelbe-
hörde in der Regel über keine genügenden, eigenen Fachkenntnisse ver-
B-6405/2016
Seite 5
fügt. Zudem sind der Rechtsmittelbehörde zumeist nicht alle massgeben-
den Faktoren der Bewertung bekannt und es ist ihr nicht immer möglich,
sich ein zuverlässiges Bild über die Gesamtheit der Leistungen einer be-
schwerdeführenden Person sowie der Leistungen der übrigen Kandidie-
renden zu machen. Eine freie und umfassende Überprüfung der Examens-
bewertung würde die Gefahr von Ungerechtigkeiten und Ungleichheiten
gegenüber anderen Kandidaten in sich bergen und es ist auch nicht Auf-
gabe der Beschwerdeinstanz, die Bewertung der Prüfungsleistungen einer
beschwerdeführenden Person gewissermassen zu wiederholen. Das Bun-
desverwaltungsgericht auferlegt sich daher bei der Bewertung von Prü-
fungsleistungen – insbesondere bei der Bewertung von mündlichen und
praktischen Prüfungen – eine gewisse Zurückhaltung und weicht nicht
ohne Not von der Beurteilung durch die Prüfungsexaminatoren ab. Nicht
zuletzt solange ihre Auffassung, insbesondere soweit sie von derjenigen
des Beschwerdeführers abweicht, nachvollziehbar und einleuchtend ist
(BVGE 2010/21 E. 5.1; 2010/11 E. 4.1 f. und 2010/10 E. 4.1; Urteile des
BVGer B-4737/2013 vom 18. Februar 2014 E. 2; B-2229/2011 vom
13. Februar 2012 E. 4; B-7428/2010 vom 31. Mai 2011 E. 4.2; kritisch dazu
PATRICIA EGLI, Gerichtlicher Rechtsschutz bei Prüfungsfällen: Aktuelle Ent-
wicklungen, ZBl 112 10/2011, S. 555 ff.).
3.2 Diese Zurückhaltung gilt jedoch nur für die materielle Bewertung der
Prüfungsleistungen. Sind dagegen die Auslegung und Anwendung von
Rechtsvorschriften streitig oder werden Verfahrensmängel im Prüfungsab-
lauf gerügt, wie zum Beispiel Hinweise auf die Befangenheit der Prüfungs-
examinatoren, so hat das Bundesverwaltungsgericht die erhobenen Ein-
wendungen mit umfassender Kognition zu prüfen (BVGE 2010/11 E. 4.2;
2010/10 E. 4.1; 2008/14 E. 3.3, je m.w.H.).
4.
4.1 Die Bundesverfassung garantiert den Parteien Anspruch auf rechtli-
ches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Dieser Anspruch ist Teilgehalt des allge-
meinen Grundsatzes des fairen Verfahrens von Art. 6 Ziff. 1 EMRK und
Art. 29 Abs. 1 BV und beinhaltet namentlich das Recht auf Akteneinsicht,
welches in Art. 26 VwVG konkretisiert wird (BGE 134 I 140 E. 5.2 f. und
127 V 431 E. 3a; STEPHAN C. BRUNNER, in: VwVG Kommentar zum Bun-
desgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, Art. 26 N 1 ff. S. 384 ff.;
BERNHARD WALDMANN/MAGNUS OESCHGER, in: Praxiskommentar VwVG,
2016, Art. 26 N 1 ff. S. 543 ff.). Gemäss den in der Rechtsprechung entwi-
ckelten Grundsätzen beinhaltet das Akteneinsichtsrecht den Anspruch, am
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Seite 6
Sitz der aktenführenden Behörde Einsicht zu nehmen, sich Notizen zu ma-
chen und, wenn dies der Behörde keine übermässigen Umstände verur-
sacht, Fotokopien zu erstellen (BGE 131 V 35 E. 4.2; BRUNNER, a.a.O.,
Art. 26 N 10 ff. S. 387 ff.; WALDMANN/OESCHGER, a.a.O., Art. 26 N 80 ff.
S. 575 ff.). Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten indessen ver-
weigern, wenn wesentliche öffentliche oder private Interessen die Geheim-
haltung erfordern (Art. 27 Abs. 1 VwVG; BRUNNER, a.a.O., Art. 27 N 4 ff.
S. 402 ff.; WALDMANN/OESCHGER, a.a.O., Art. 27 N 1 ff. S. 571 ff.).
4.2 Ein wesentliches öffentliches Interesse an der Einschränkung des Ak-
teneinsichtsrechts wird spezialgesetzlich in Art. 56 MedBG statuiert. Diese
Bestimmung sieht vor, dass zur Sicherstellung der Geheimhaltung der Prü-
fungsfragen in Medizinalprüfungen die Herausgabe der Prüfungsunterla-
gen verweigert, die Herstellung von Kopien oder Abschriften verboten und
die Dauer der Einsichtnahme beschränkt werden kann. Diese Einschrän-
kung des Akteneinsichtsrechts basiert auf der Annahme des Gesetzge-
bers, dass grundsätzlich alle Prüfungsfragen potentielle Fragen für spätere
Prüfungen darstellen. Es müsse daher sichergestellt werden, dass den zu-
künftigen Kandidaten keine Prüfung im Wortlaut bekannt werde, weil sie
die richtigen Antworten ansonsten auswendig lernen könnten. Auch eine
rechtsgleiche Benotung der Kandidaten wäre damit nicht mehr sicherge-
stellt (vgl. Amtliches Bulletin der Bundesversammlung [AB] S 2006, 04.084
FORSTER-VANNINI). Insofern ist diese Bestimmung das Ergebnis einer Inte-
ressenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Geheimhal-
tung der Prüfungsfragen und dem verfassungsmässigen Anspruch einer
beschwerdeführenden Person auf Akteneinsicht.
4.3 Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt allerdings, dass die
Akteneinsicht nur soweit eingeschränkt wird, als dies tatsächlich erforder-
lich ist (Art. 27 Abs. 2 VwVG; ARIANE AYER, in: Medizinalberufegesetz
[MedBG], Loi sur les professions médicales [LPMéd], Kommentar, Com-
mentaire, 2009, Art. 56 N 1 ff., 20 ff.; WALDMANN/OESCHGER, a.a.O., Art. 27
N 3 ff. S. 585 ff.). Nach ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts
im Zusammenhang mit Humanmedizinalprüfungen sind folgende Ein-
schränkungen zulässig: Keine Abgabe von Originalen oder Kopien, nur
handschriftliche, zusammenfassende Notizen sind möglich; kein Abschrei-
ben oder Aufzeichnen von ganzen Fragen, Aufgabenstellungen oder Be-
wertungskriterien; zeitliche Beschränkung der Akteneinsicht auf drei Minu-
ten pro Station; Verbot der Weitergabe der im Rahmen der Akteneinsicht
erlangten Kenntnisse an Dritte unter Androhung von Strafe gemäss
Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937
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(StGB, SR 311.0; Urteile des BVGer B-6553/2013 vom 8. Juli 2014 E. 3.2;
B-6727/2013 vom 8. Juli 2014 E. 5; B-6049/2012 vom 3. Oktober 2013
E. 4.5.2).
Zulässig ist insbesondere auch die Beschränkung der Akteneinsicht auf die
Aufgabenstellungen und die ausgefüllten Checklisten. So ermöglichen
diese Akten gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts dem
Beschwerdeführer die Kontrolle der Beurteilung seiner Prüfungsleistung
und die vollständige Begründung seiner Vorbringen in Bezug auf das Nicht-
bestehen der Prüfung (Urteil B-6727/2013 E. 5).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer rügt betreffend verschiedenen Prüfungsposten
(„Dubach“, „Erb“, „Richard“, „Luethi“, „Donati“ und „Villard“), ihm seien
Punkte fälschlicherweise nicht gegeben worden. Hinsichtlich dieser Posten
macht er geltend, er habe entgegen der Bewertung der Prüfungsexamina-
toren nach den jeweils relevanten Begleitsymptomen des Patienten gefragt
und die erforderlichen Untersuchungsschritte durchgeführt. Zum Posten
„Dubach“ führt er aus, es sei für ihn nicht nachvollziehbar, wie er die richtige
Diagnose habe stellen können, ohne nach den typischen Symptomen ge-
fragt zu haben.
5.2 Die Vorinstanz hält demgegenüber fest, dass die Prüfungsprotokolle
sorgfältig und korrekt entsprechend den Beobachtungen ausgefüllt worden
seien. Darum sei die Anamnese beim Posten „Dubach“ – trotz richtiger Di-
agnose – zu kurz und insgesamt als ungenügend beurteilt worden. Der Be-
schwerdeführer bringe auch keine gegenteiligen, konkreten Hinweise vor.
Hinsichtlich des Postens „Erb“ hält die Vorinstanz fest, dass für die Diag-
nosesicherung wesentliche Fragen und Untersuchungsschritte gefehlt hät-
ten. Die vom Beschwerdeführer behaupteten vorgenommenen Handlun-
gen wurden in der Checkliste des Prüfungsexaminators als nicht durchge-
führt vermerkt. Dieser hat die Anamnese, die klinische Untersuchung und
das Management als ungenügend beurteilt. Aus den Checklisten der an-
deren Posten ergibt sich eine ähnliche Situation.
5.3 Damit ist der massgebende Sachverhalt umstritten. Unbestritten ist,
dass weder ein wörtliches Protokoll noch eine Aufzeichnung in Ton oder
Bild vorliegen, welche den Ablauf der Prüfung im Einzelnen darlegen. Wie
der Beschwerdeführer richtigerweise erkennt, steht somit „Aussage gegen
B-6405/2016
Seite 8
Aussage“. Die sich hier stellende Frage betrifft daher die Beweislastvertei-
lung im öffentlichen Verfahrensrecht.
5.3.1 Im Verwaltungsverfahren besteht zwar die Pflicht zur amtlichen Sach-
verhaltsfeststellung (Art. 12 VwVG). Der Untersuchungsgrundsatz, welcher
im Beschwerdeverfahren durch die Rüge- und Substantiierungspflicht des
Beschwerdeführers durchbrochen wird, ändert jedoch nichts an der mate-
riellen Beweislast (PATRICK KRAUSKOPF/KATRIN EMMENEGGER/FABIO
BABEY, in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 12 N 50 und 59;
MICHELE ALBERTINI, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Ge-
hör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, 2000, S. 261 ff.). Ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts richtet sich die Be-
weislast auch im öffentlichen Recht bzw. im Bereich der Humanmedizin-
prüfungen nach der Beweislastregel von Art. 8 ZGB, sofern das massge-
bliche Recht keine spezifische Beweisregel enthält (Urteile des BVGer
B-7253/2015 vom 9. August 2016 E. 5.1; B-6553/2013 E. 3.2; B-6049/2012
E. 4.5.2; B-7428/2010 E. 4.2; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ
KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht,
2. Aufl. 2013, Rz. 3.150). Danach hat derjenige die Folgen der Beweislo-
sigkeit zu tragen, der aus einer unbewiesen gebliebenen Tatsache Rechte
ableiten will (Urteile des BVGer B-7428/2010 E. 4.2; B-2213/2006 vom
2. Juli 2007 E. 5.2.2). Es obliegt daher der beschwerdeführenden Person
an der Beweisbeschaffung mitzuwirken, auf die für sie günstigen Umstände
hinzuweisen und sie zu belegen (CHRISTOPH AUER, in: Auer/Müller/
Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG), Zürich 2008, Art. 13 N 11; PATRICK KRAUSKOPF/KATRIN
EMMENEGGER/FABIO BABEY, a.a.O., Art. 12 N 207 ff.). Auf Rügen bezüglich
der Bewertung von Prüfungsleistungen hat die Rechtsmittelbehörde somit
dann detailliert einzugehen, wenn die beschwerdeführende Person sub-
stantiierte und überzeugende Anhaltspunkte sowie die entsprechenden
Beweismittel dafür liefert, dass das Ergebnis materiell nicht vertretbar ist,
dass eindeutig zu hohe Anforderungen gestellt oder die Prüfungsleistun-
gen offensichtlich unterbewertet wurden (BVGE 2010/21 E. 5.1 m.w.H.;
2010/11 E. 4.3; 2010/10 E. 4.1; Urteile B-7253/2015 E. 5.1 und
B-6727/2013 E. 4). Für eine genügende Substantiierung der Rügen ist ins-
besondere nicht ausreichend, sich auf die Behauptung zu beschränken,
eine bestimmte Frage sei gestellt oder eine Untersuchung sei durchgeführt
worden, ohne diese Behauptung zu belegen (BVGE 2010/21 E. 5.1).
Grundsätzlich gilt eine beweisbedürftige Tatsache nur dann als erwiesen,
wenn der volle Beweis erbracht ist. Dieser gilt als erbracht, wenn das Ge-
richt nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit der behaupteten
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Seite 9
Tatsache überzeugt ist. Absolute Gewissheit kann dabei nicht verlangt wer-
den. Es genügt, wenn das Gericht am Vorliegen der behaupteten Tatsache
keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als
leicht erscheinen (BGE 130 III 321 E. 3.2; 128 III 271 E. 2b/aa; Urteil des
BVGer B-1352/2010 vom 12. Dezember 2011 E. 4.5; MOSER/BEUSCH/
KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.141).
Ausnahmen vom Regelbeweismass, in denen eine überwiegende Wahr-
scheinlichkeit oder ein blosses Glaubhaftmachen als ausreichend betrach-
tet wird, können sich aus Gesetz oder Rechtsprechung ergeben. Eine Her-
absetzung des Beweismasses setzt nach bundesgerichtlicher Rechtspre-
chung voraus, dass ein strikter Beweis nach der Natur der Sache nicht
möglich oder nicht zumutbar ist (BGE 130 III 321 E. 3.2; 128 III 271
E. 2b/aa). Eine solche sogenannte Beweisnot ist aber nicht schon darin
begründet, dass eine Tatsache, die ihrer Natur nach ohne Weiteres dem
unmittelbaren Beweis zugänglich wäre, nicht bewiesen werden kann, weil
der beweisbelasteten Partei die Beweismittel fehlen. Blosse Beweis-
schwierigkeiten im konkreten Einzelfall führen weder zu einer Beweiser-
leichterung noch zu einer Umkehr der Beweislast (BGE 130 III 321 E. 3.2
mit Hinweisen; 128 III 271 E. 2b/aa; Urteil des BGer 5C.175/1997 vom
17. Oktober 1997 E. 2 f.; Urteil des BVGer A-7570/2009 vom 22. Juni 2011
E. 2.3.2).
Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung sind Beweise frei, ohne
Bindung an förmliche Beweisregeln, umfassend und pflichtgemäss zu wür-
digen. Alle Beweismittel sind, unabhängig davon, von wem sie stammen,
objektiv zu prüfen (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom
4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]; BGE 137
II 266 E. 3.2).
5.3.2 Vorliegend wurde die Bewertung der Prüfungsleistung des Be-
schwerdeführers mittels der ausgefüllten Checkliste für eine nachträgliche
Überprüfung rechtsgenüglich dargelegt. Aus diesen nicht parteiöffentlichen
Vorakten geht hervor, dass relevante Begleitsymptome bzw. Untersu-
chungsschritte vom Beschwerdeführer nicht erfragt bzw. durchgeführt wur-
den, was die Prüfungsexaminatorin beim Posten „Dubach“ zusätzlich in
den Notizen vermerkt hatte. Es bestehen keine Anhaltspunkte, an diesen
Darstellungen ernsthaft zu zweifeln. Soweit der Beschwerdeführer geltend
macht, die Checklisten seien fehlerhaft, trifft ihn die Beweislast. Im vorlie-
genden Fall ergeben sich aus Gesetz und Rechtsprechung keine Ausnah-
men vom Regelbeweismass, weshalb der volle Beweis zu erbringen ist.
B-6405/2016
Seite 10
Obwohl dieser bei einer mündlichen oder praktischen Prüfung, bei welcher
die Prüfungsexaminatoren ihre Bewertung lediglich gestützt auf ihre eige-
nen Aufzeichnungen darlegen, naturgemäss schwer zu erbringen ist, führt
dies nicht zu einer Umkehr der Beweislast (vgl. Urteil B-2213/2006
E. 5.2.2). Der Beschwerdeführer legt zwar dar, welche Untersuchungs-
schritte er – entgegen den ausgefüllten Checklisten – durchgeführt habe.
Dabei handelt es sich jedoch lediglich um Parteivorbringen, welche die er-
brachte Prüfungsleistung nicht belegen können. Infolge Beweislosigkeit ist
den Darstellungen der Prüfungsexaminatoren zu folgen und davon auszu-
gehen, dass sich die vom Beschwerdeführer behaupteten Sachumstände
nicht verwirklicht haben.
Nicht überzeugend ist sodann auch die Argumentation des Beschwerde-
führers, eine zutreffende Diagnose bedeute, dass sämtliche dafür erforder-
lichen Abklärungen korrekt bzw. vollständig durchgeführt worden seien (Ur-
teil des BVGer B-3450/2007 vom 20. November 2008 E. 7.1). Den Prü-
fungsexaminatoren kommt bei dieser Frage, also ob die erforderlichen Un-
tersuchungsschritte korrekt bzw. vollständig durchgeführt wurden, ein gros-
ser Beurteilungsspielraum zu (vgl. E. 3.1). Der Beschwerdeführer unter-
lässt es, darzulegen und die entsprechenden Beweismittel dafür zu liefern,
inwiefern die Bewertung rechtsfehlerhaft sei. Seinen blossen Tatsachenbe-
hauptungen ist kein Beweiswert zuzumessen, weshalb er auch hier die Fol-
gen der Beweislosigkeit zu tragen hat.
5.4 Zusammenfassend erweisen sich die diesbezüglichen Vorbringen des
Beschwerdeführers als unbegründet, weshalb er mit seinen Rügen nicht
durchzudringen vermag.
6.
6.1 Im Weiteren rügt der Beschwerdeführer, sein Auftreten sei an der Prü-
fung von den Prüfungsexaminatoren teilweise fälschlicherweise als „unsi-
cher“ eingestuft worden. Sinngemäss macht er geltend, aufgrund von Ner-
vosität bzw. Prüfungsangst neige er in Prüfungssituationen dazu, leiser zu
sprechen. Dies hätte seiner Ansicht nach nicht in die Bewertung seiner Prü-
fungsleistungen einfliessen dürfen. Aus den vom ihm ins Recht gelegten
Empfehlungsschreiben sei ersichtlich, dass diese vermeintliche Unsicher-
heit im klinischen Alltag nicht vorkomme.
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Seite 11
6.2 Die Vorinstanz legt dar, dass die Fähigkeit zu einer adäquaten Kommu-
nikation mit Patienten und Pflegefachpersonen eine zentrale Kompetenz
eines Arztes darstelle. Die eidgenössische Prüfung habe die Aufgabe si-
cherzustellen, dass die Kandidaten über die notwendigen Kompetenzen
verfügen, um unter fachlicher Aufsicht klinisch tätig zu werden. Aus diesem
Grund prüfe man das notwendige Wissen, die Handlungskompetenz sowie
die kommunikativen Fertigkeiten. Bei den Prüfungsposten werde der Be-
reich Anamnese, Statut und Management (ASM) mit 75 % und die Kom-
munikation mit 25 % gewichtet.
Zu dem vom Beschwerdeführer eingereichten Empfehlungsschreiben führt
die Vorinstanz aus, dass die Heranziehung von prüfungsfremden Beurtei-
lungskriterien unzulässig sei.
6.3 Wie die Vorinstanz zutreffend darlegt, sind die kommunikativen Fähig-
keiten für angehende Ärzte von zentraler Bedeutung. Der Beschwerdefüh-
rer verkennt, dass diese Kompetenzen mit 25 % der Punkte einen wesent-
lichen Bestandteil der CS-Prüfung ausmachen. Aus den nicht parteiöffent-
lichen Vorakten geht hervor, dass die kommunikative Kompetenzen der
Prüfungskandidaten bei sämtlichen Posten anhand derselben vier generi-
schen Kriterien bewertet wurde: (1) Eingehen auf die Bedürfnisse des Pa-
tienten, (2) Struktur des Gesprächs, (3) verbaler Ausdruck und (4) nonver-
baler Ausdruck. Der Beschwerdeführer wurde im Bereich der Kommunika-
tion insgesamt bei vier Posten als grenzwertig, bei fünf als kompetent und
bei zwei als sehr kompetent beurteilt. Zwei Prüfungsexaminatoren kom-
mentierten das Auftreten des Beschwerdeführers auf der Checkliste mit
„sehr leise gesprochen, zögerlich“ und „zunehmend unsicher“. Es ist nicht
nachvollziehbar, weshalb die beim Beschwerdeführer teilweise festge-
stellte zögerliche, unsichere oder leise Ausdrucksweise im Rahmen der
vier oben genannten, vordefinierten Kriterien, insbesondere beim verbalen
oder nonverbalen Ausdruck, nicht hätte berücksichtigt werden dürfen.
Es ist Sache des Beschwerdeführers, anlässlich der Prüfung zu zeigen,
dass er in ausreichendem Masse über diese kommunikativen Kompeten-
zen verfügt. Im Beschwerdeverfahren hat er sodann zu beweisen, dass
seine Leistung unterbewertet wurde. Er unterlässt es hingegen, substanti-
ierte und überzeugende Anhaltspunkte und die entsprechenden Beweis-
mittel dafür zu liefern, dass die Bewertung der kommunikativen Kompeten-
zen materiell nicht vertretbar sei.
B-6405/2016
Seite 12
Des Weiteren ist der Auffassung der Vorinstanz hinsichtlich des vom Be-
schwerdeführer ins Recht gelegten Empfehlungsschreibens zuzustimmen.
Sie erkennt zu Recht, dass die Heranziehung von prüfungsfremden Beur-
teilungskriterien unzulässig ist. Der Beschwerdeführer vermag daraus so-
mit nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.
7.
Insgesamt erweisen sich die Rügen des Beschwerdeführers als unbegrün-
det. Die Bewertung der Prüfungsleistungen des Beschwerdeführers durch
die Vorinstanz ist nicht zu beanstanden, namentlich können dem Be-
schwerdeführer keine zusätzlichen Punkte angerechnet werden. Infolge-
dessen bleibt auch das Prüfungsergebnis unverändert und die Be-
schwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer als unter-
liegende Partei die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG;
Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]).
Sie werden auf Fr. 1'000.– festgelegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss
wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. Der Beschwerdefüh-
rer hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Parteientschädigung
(Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE).
9.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht weiter-
gezogen werden (Art. 83 Bst. t BGG). Er ist somit endgültig.
B-6405/2016
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfah-
renskosten verwendet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück)
– die Vorinstanz (Einschreiben; Akten zurück)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Eva Schneeberger Myriam Senn
Versand: 11. Dezember 2017