Abtei lung II
B-6408/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 7 . O k t o b e r 2 0 1 0
Richterin Maria Amgwerd (Vorsitz),
Richter David Aschmann, Richter Hans Urech,
Gerichtsschreiberin Barbara Kummer.
X._______
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Berufsbildung und Technologie BBT,
Vorinstanz.
Anerkennung eines Diploms.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
B-6408/2009
Sachverhalt:
A.
A.a X._______, niederländische Staatsangehörige, erwarb am
15. April 1985 nach einer dreijährigen Ausbildung an der Stiftung
Hendrik van Boeijenoord in Assen (NL) das Diplom "Z-
Verpleegkundige". Von 1985 bis 1990 arbeitete sie in den Nieder-
landen, zuerst für einen Entlastungsdienst (Spitex) für Eltern mit
geistig behinderten Kindern, anschliessend temporär in Psychiatrien,
Pflegeheimen und Heimen und schliesslich in einer Stiftung für
Menschen mit visuellen Behinderungen. 1990 übersiedelte sie in die
Schweiz und war von 1990 bis 1995 im Kinderpavillon der S._______
in Z._______ tätig. Seit dem 1. Januar 1996 arbeitet sie in der Stiftung
B._______ in J._______, momentan in der Funktion als Leiterin einer
Wohngruppe. X._______ besuchte in der Schweiz zahlreiche Weiter-
bildungsveranstaltungen. Im Jahr 2002 schloss sie den Lehrgang für
Praxisausbildnerinnen und im Jahr 2007 den Kompaktlehrgang für
Praxisausbildnerinnen an der Agogis (Höhere Fachschule für Sozial-
pädagogik im Behindertenbereich) mit Erfolg ab. Gemäss dem Be-
stätigungsschreiben der Agogis vom 30. Mai 2007 sind Praxis-
ausbildnerinnen-Anerkennungen neu für alle Höheren Fachschulen für
Sozialpädagogik gültig, und X._______ sei daher qualifiziert, an einer
Höheren Fachschule Sozialpädagogen in Ausbildung (SpiA) auszu-
bilden.
Am 4. September 2008 stellte X._______ beim Bundesamt für
Berufsbildung und Technologie (Bundesamt) das Gesuch, ihr "Diploma
Z-Verpleegkundige" sei als gleichwertig mit folgenden schweizerischen
Titeln in Sozialer Arbeit anzuerkennen: dem Diplom einer Höheren
Fachschule HF als "Sozialpädagogin" (Tertiärstufe B) und dem Ab-
schluss auf Sekundarstufe II als "Fachfrau Betreuung (FABE) mit
Berufsmaturität".
Mit Entscheid vom 9. September 2008 teilte das Bundesamt
X._______ mit, in Anwendung der EU-Richtlinien 89/48/EWG und
92/51/EWG sei die niederländische Ausbildung "Diploma Z-
Verpleegkundige" gleichwertig mit der schweizerischen Ausbildung auf
Sekundarstufe II "Fachfrau Betreuung EFZ Fachrichtung Be-
hindertenbetreuung mit Gesundheitlich-Sozialer Berufsmaturität
(ISCED 3A)".
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A.b Gegen diese Verfügung erhob X._______ am 19. September 2008
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinn-
gemäss, ihr niederländisches Diplom sei auch als gleichwertig mit dem
schweizerischen Diplom als Sozialpädagogin anzuerkennen. Zur Be-
gründung führte sie aus, die Einstufung ihrer Ausbildung als "Fach-
person Betreuung mit Berufsmaturität" beinhalte eine massive und
nicht gerechtfertigte Abwertung ihrer Ausbildung.
Mit Urteil B-6195/2008 vom 21. April 2009 erwog das Bundesver-
waltungsgericht, das Bundesamt habe das Begehren der Be-
schwerdeführerin, ihr niederländisches Diplom sei als gleichwertig mit
dem schweizerischen Diplom der Sozialpädagogin anzuerkennen,
überhaupt nicht geprüft und damit eine schwerwiegende Verletzung
des rechtlichen Gehörs begangen, weshalb eine Heilung im Rechts-
mittelverfahren nicht in Frage komme. Das Bundesverwaltungsgericht
hiess die Beschwerde von X._______ vom 19. September 2008 des-
halb gut und wies die Streitsache im Sinne der Erwägungen zum Ent-
scheid an das Bundesamt zurück.
A.c Am 5. Oktober 2009 verfügte das Bundesamt, das Diplom "Z-
Verpleegkundige" vom 15. April 1985 sei nicht mit dem Schweizer
Diplom "Sozialpädagogin HF" gleichwertig. Zur Begründung hielt das
Bundesamt fest, um Anspruch auf eine Anerkennung der Gleich-
wertigkeit des niederländischen Diploms mit dem eidgenössischen
Diplom "Sozialpädagogin HF" zu haben, müsse X._______ gemäss
Art. 3 § 1 der Richtlinie 92/51/EWG (zitiert in E. 3.4) in ihrem Her-
kunftsland eine Ausbildung absolviert haben, welche sie zur Ausübung
des Berufes als Sozialpädagogin berechtige. Gemäss einer E-Mail der
zuständigen holländischen Behörde vom 29. April 2008 berechtige das
Diplom "Z-Verpleegkundige" in Holland nicht zur Ausübung des
Berufes als Sozialpädagogin, weshalb die Grundvoraussetzung ge-
mäss der EU-Richtlinien für die Anerkennung von Diplomen, bzw. die
Identität der Berufe, nicht erfüllt sei. Die Tatsache, dass X._______ mit
einem Diplom, welches im Herkunftsstaat in den Gesundheitsbereich
falle, in der Schweiz einen Beruf im Sozialwesen ausübe, ziehe für das
Bundesamt keine Verpflichtungen nach sich.
B.
Gegen diese Verfügung erhob X._______ (Beschwerdeführerin) am
9. Oktober 2009 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie
beantragt sinngemäss, ihr niederländisches Diplom sei als gleich-
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wertig mit dem schweizerischen Diplom als Sozialpädagogin anzu-
erkennen.
Vorab rügt die Beschwerdeführerin sinngemäss eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs. Die Begründung des Bundesamtes in der an-
gefochtenen Verfügung sei dieselbe wie im vorangehenden Verfahren.
Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, ihre Ausbildung werde in
Deutschland anerkannt, weshalb der Verweis des Bundesamtes auf
die EU-Richtlinien widersprüchlich sei. Zudem hält sie fest, der Ent -
scheid des Bundesamtes dürfe nicht nur gestützt auf die E-Mail-Aus-
kunft einer einzelnen Person der niederländischen Behörden, welche
die schweizerischen Berufsunterscheidungen nicht kenne, erfolgen.
Des Weiteren sei die Aussage falsch, dass sie in Holland nicht be-
rechtigt sei, den Beruf als Sozialpädagogin auszuüben. In den Nieder-
landen habe der Beruf als Sozialpädagogin keine Ähnlichkeit mit dem
Schweizer Berufstitel.
Schliesslich hält sie fest, fast alle Niederländer mit derselben Aus-
bildung hätten in der Schweiz führende Positionen inne, denn die
Institutionen hätten ihr Fachwissen anerkannt. Dieses Fachwissen sei
nicht zu vergleichen mit der Grundausbildung "Fachperson Betreuung
(FABE)".
C.
Mit Vernehmlassung vom 1. Dezember 2009 beantragt das Bundesamt
die Abweisung der Beschwerde. Mit Eröffnung des Entscheids vom
5. Oktober 2009 habe das Bundesamt die Anweisung des Bundes-
verwaltungsgerichts erfüllt, zu prüfen, ob das niederländische Diplom
der Beschwerdeführerin gleichwertig mit dem schweizerischen Diplom
der Sozialpädagogin sei. Das Bundesamt habe im angefochtenen
Entscheid festgehalten, dass gestützt auf die Richtlinien 89/48/EWG
und 92/51/EWG eine Anerkennung des Diploms der Beschwerde-
führerin als Sozialpädagogin HF nicht möglich sei, und die Gründe
dafür aufgeführt. Diesbezüglich verweise es auf die Ausführungen im
angefochtenen Entscheid. Die Tatsache, dass das Bundesamt das
Diplom der Beschwerdeführerin als gleichwertig mit dem eid-
genössischen Fähigkeitszeugnis "Fachfrau Betreuung" anerkannt
habe, stelle eine Abweichung vom geltenden Recht dar, welche das
Bundesamt nun bereue, und rechtfertige keine Abweichung von den
Regelungen der beiden vorgängig erwähnten Richtlinien.
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Was die angebliche Anerkennung des Diploms Z-Verpleegkundige in
Deutschland betreffe, so werde die für die Diplomanerkennung zu-
ständige Behörde nicht an die Praxis eines anderen Staates ge-
bunden. Eine allfällige Anerkennung des Diploms in Deutschland sei
theoretisch jedoch insofern möglich, als das Recht auf Anerkennung
davon abhänge, wie die Staaten das Aufgabengebiet der ver-
schiedenen Berufe auf ihrem Staatsgebiet definierten.
Des Weiteren bringt das Bundesamt vor, da die angefragte
holländische Behörde zuständig sei, dürfe sich das Bundesamt in
seinem Entscheid sehr wohl auf deren (E-Mail-) Auskunft stützen. Der
Umstand, dass die Behörde per E-Mail antworte, bedeute nicht, dass
deren Informationen nicht richtig seien.
Schliesslich hält das Bundesamt fest, die Tatsache, dass Schweizer
Institutionen die Kompetenzen der Beschwerdeführerin anerkannten,
sei nicht relevant. Das Bundesamt prüfe einzig, ob die Beschwerde-
führerin über die Qualifikationen verfüge, die für die Ausübung des
reglementierten Berufs "Sozialpädagogin" erforderlich seien. Andere
Tätigkeiten, wie Verwaltungs- und Führungsaufgaben in sozialen Ein-
richtungen, machten das Aufgabengebiet anderer Berufe aus, deren
Ausübung in der Schweiz nicht reglementiert sei.
D.
Mit Replik vom 15. Dezember 2009 erklärt die Beschwerdeführerin,
ihre Ausbildung in Holland sei mit derjenigen der Sozialpädagogin in
der Schweiz gleichwertig. In Deutschland werde die besagte Aus-
bildung anerkannt. Es erstaune sie daher, dass in der angefochtenen
Verfügung zwar die EU-Richtlinien erwähnt würden, aber für die An-
erkennung der Gleichwertigkeit nicht der Vergleich mit einem EU-Land
(Deutschland) gezogen werde.
Weiter führt die Beschwerdeführerin aus, der Titel des Sozial -
pädagogen in den Niederlanden sei ein universitärer Titel. Was die
Auskunft der niederländischen Behörde anbelange, so sei daher klar,
dass diese die Frage des Bundesamtes verneint habe, ob das Diplom
"Z-Verpleegkundige" in den Niederlanden zur Ausübung des Berufes
als Sozialpädagogin berechtige.
Da sie seit 20 Jahren Sozialpädagogen ausbilde und früher auch
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Psychiatriepfleger/DN2 ausgebildet habe, wisse sie ganz klar, welches
die Unterschiede zwischen Fachpersonen Betreuung und Sozial-
pädagogen seien. Sie habe auch für die damalige Fachschule für Be-
treuung im Behindertenbereich (FBB) die Praxisausbildung über-
nommen und kenne nun das Ausbildungssystem der Schweiz. Sie
habe miterlebt, wie das Ausbildungssystem im Behindertenbereich
aufgebaut worden sei und habe tatkräftig mitgeholfen, dieses in die
Praxis umzusetzen.
Als Beilagen reichte die Beschwerdeführerin einen Bericht des
Weiterbildungszentrums für Gesundheitsberufe (WE'G) betreffend
"Bereich Pflege und Betreuung - Kompetenzzuschreibung ent-
sprechend den Qualifikationsniveaus der Bildungssystematik" vom
7. Januar 2004 sowie eine Publikation von Robert Marzell mit dem
Titel "Aus- und Weiterbildungen in der Sozial- und Krankenpflege (zorg
en verpleging) im deutsch-niederländischen Vergleich" ein.
E.
Mit Duplik vom 20. Januar 2010 beantragt das Bundesamt weiterhin
die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerde-
führerin verwechsle das Verfahren für die Anerkennung ausländischer
Diplome mit dem Verfahren betreffend die Validierung von Bildungs-
leistungen. Die berufliche Stellung der Beschwerdeführerin sei für das
Anerkennungsverfahren von Diplomen nicht entscheidend. Überdies
seien die Dokumente und Berichte, welche die Beschwerdeführerin mit
der Replik eingereicht habe, für den vorliegenden Fall nicht relevant.
Der vom Weiterbildungszentrum für Gesundheitsberufe verfasste Be-
richt zu Handen des Leistungsbereichs Berufsbildung des Bundes-
amtes spiele bei der Diplomanerkennung keine Rolle und enthalte
keine Elemente, welche die Anwendung von Anhang III FZA beträfen.
Das Ziel des Anerkennungsverfahrens von Diplomen bestehe darin,
zwei Ausbildungen miteinander zu vergleichen; es gehe nicht darum,
die Erfahrung oder die Fachkompetenz einer gesuchstellenden Person
zu bescheinigen.
F.
Am 27. April 2010 stellte das Bundesverwaltungsgericht dem
Bundesamt mehrere Fragen in Bezug auf das Berufsbild von Sozial -
pädagogen in Holland im Zusammenhang mit der Anwendbarkeit der
EU-Richtlinien. Das Bundesamt reichte am 31. Mai 2010 eine
Stellungnahme ein, welche der Beschwerdeführerin am 2. Juni 2010
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zur Kenntnis gebracht wurde. Die Beschwerdeführerin liess sich dazu
am 20. Juni 2010 vernehmen.
Auf die vorstehend genannten und weiteren Vorbringen der Parteien
wird, soweit sie rechtserheblich sind, in den Erwägungen ein-
gegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier
Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und ob auf die
Beschwerde einzutreten ist (vgl. BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen).
Der Entscheid des Bundesamtes vom 5. Oktober 2009 stellt eine Ver-
fügung im Sinne des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren dar (VwVG, SR 172.021; Art. 5 Abs. 1 Bst.
c). Das Bundesverwaltungsgericht, welches gemäss Art. 31 des Ver-
waltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 132.32) als
Beschwerdeinstanz Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
VwVG beurteilt, ist nach Art. 33 Bst. d VGG für die Behandlung der
vorliegenden Streitsache zuständig. Es liegt keine Ausnahme nach
Art. 32 VGG vor. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der
Vorinstanz teilgenommen und ist durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt. Sie hat zudem ein als schutzwürdig anzu-
erkennendes Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, weshalb
sie zur Beschwerdeführung legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die
Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Be-
schwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG), der
Kostenvorschuss wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und
die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 44 ff. VwVG).
Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
In formeller Hinsicht macht die Beschwerdeführerin sinngemäss eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Es sei für sie nicht zu-
friedenstellend, dass die Begründung des Bundesamtes in der an-
gefochtenen Verfügung dieselbe sei wie im vorangehenden Verfahren.
2.1 Der Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör ist in Art. 29
Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
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vom 18. April 1999 (BV, SR 101) sowie in Art. 29 VwVG niedergelegt.
Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs als persönlichkeitsbezogenes
Mitwirkungsrecht verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom
Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört,
sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berück-
sichtigt. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren
Entscheid zu begründen (BGE 126 I 97 E. 2b, BGE 112 Ia 107 E. 2b).
Für das Verfahren in Verwaltungssachen vor Bundesverwaltungs-
behörden wird dies in Art. 35 Abs. 1 VwVG explizit festgehalten.
Der Betroffene soll wissen, warum die Behörde entgegen seinem An-
trag entschieden hat. Die Begründung eines Entscheids muss deshalb
so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sach-
gerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch
die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein
Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die
Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten
liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 129 I 232 E. 3.2
mit Hinweisen).
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann gemäss bundesgericht-
licher Rechtsprechung dann geheilt werden, wenn die Beschwerde-
instanz mit der gleichen Überprüfungsbefugnis wie die vorhergehende
Instanz ausgestattet ist. Die Heilung ist aber ausgeschlossen, wenn es
sich um eine besonders schwerwiegende Verletzung der Parteirechte
handelt; zudem darf dem Beschwerdeführer kein Nachteil erwachsen
und die Heilung soll die Ausnahme bleiben (BGE 126 V 130 E. 2b,
BGE 126 I 68 E. 2; MICHELE ALBERTINI, Der verfassungsmässige An-
spruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen
Staates, Bern 2000, S. 458 ff.). Bei Verstössen gegen die Be-
gründungspflicht erachtet das Bundesgericht den Mangel als behoben,
wenn die Rechtsmittelbehörde eine hinreichende Begründung liefert
oder wenn die unterinstanzliche Behörde anlässlich der Anfechtung
ihres Entscheids eine hinreichende Begründung nachschiebt, etwa in
der Vernehmlassung (BERNHARD WALDMANN/JÜRG BICKEL, in: Waldmann/
Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich/Basel/Genf
2009, Art. 29 N 118; LORENZ KNEUBÜHLER, Die Begründungspflicht, Bern
1998, S. 214 mit Hinweisen).
2.2 Im vorliegenden Fall hat das Bundesamt seinen Entscheid in eine
kurze "Dass-Verfügung" gefasst. Das Bundesamt hat die rechtliche
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Grundlage erwähnt, auf welche es sich stützt (Art. 3 der Richtlinie
92/51/EWG) und kurz festgehalten, dass das Diplom der Beschwerde-
führerin sie in ihrem Herkunftsstaat nicht zur Ausübung des Berufes
als Sozialpädagogin berechtige, weshalb sie in der Schweiz nicht die
Gleichwertigkeit ihres Diploms mit dem eidgenössischen Titel "Sozial -
pädagogin HF" geltend machen könne. Die Tatsache, dass die Be-
schwerdeführerin in der Schweiz einen Beruf im Sozialwesen ausübe,
ziehe für das Bundesamt keine Verpflichtungen nach sich.
Ob das Bundesamt mit dieser knapp gehaltenen Begründung den An-
spruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt hat,
kann indessen letztlich offen bleiben, da eine allfällige Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör im vorliegenden Verfahren als geheilt
betrachtet werden kann. Das Bundesverwaltungsgericht hat einen
zweifachen Schriftenwechsel durchgeführt, wobei sich das Bundesamt
jeweils zu den Vorbringen der Beschwerdeführerin geäussert hat.
Zudem hat das Bundesverwaltungsgericht dem Bundesamt mit
Instruktionsschreiben vom 27. April 2010 verschiedene Fragen in
Bezug auf das Berufsbild von Sozialpädagogen in Holland im Zu-
sammenhang mit der Anwendbarkeit der EU-Richtlinien gestellt,
welche dieses mit Eingabe vom 31. Mai 2010 beantwortet hat. Die
Stellungnahmen des Bundesamtes wurden jeweils der Beschwerde-
führerin zugestellt, welche die Gelegenheit hatte, sich dazu zu
äussern. Damit wurde das Anhörungsrecht der Beschwerdeführerin
gewahrt.
3.
Der vorliegende Sachverhalt fällt in den Geltungsbereich des Berufs-
bildungsgesetzes (Art. 2 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom
13. Dezember 2002 [BBG, SR 412.10]). Art. 68 Abs. 1 BBG delegiert
die Regelung der Anerkennung von ausländischen Diplomen und
Ausweisen der Berufsbildung dem Bundesrat. Mit dem Erlass der
Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003 (BBV, SR 412.101)
hat der Bundesrat diese Kompetenz wahrgenommen. Die An-
erkennung ausländischer Diplome und Ausweise ist in Art. 69 BBV
geregelt. Dieser behält in Abs. 4 völkerrechtliche Verträge vor.
3.1 Am 1. Juni 2002 trat das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Euro-
päischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über
die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA, SR 0.142.112.681) in
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Kraft. Nach dessen Art. 1 Bst. a hat das FZA zum Ziel, den Staats-
angehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und
der Schweiz ein Recht auf Einreise, Aufenthalt, Zugang zu einer un-
selbstständigen Erwerbstätigkeit und Niederlassung als Selbst-
ständiger sowie das Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet der Ver-
tragsparteien einzuräumen. Der in Art. 2 FZA verankerte Grundsatz
der Nichtdiskriminierung gewährleistet den Staatsangehörigen der
Schweiz und der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft das
Recht, in der Anwendung des Abkommens nicht schlechter gestellt zu
werden als die Angehörigen des Staates, der das Abkommen hand-
habt (YVO HANGARTNER, Der Grundsatz der Nichtdiskriminierung wegen
der Staatsangehörigkeit im Freizügigkeitsabkommen der Schweiz mit
der Europäischen Gemeinschaft, AJP 2003 S. 257 ff., S. 260).
Deshalb bestimmt Art. 9 FZA, dass die Vertragsparteien gemäss An-
hang III die erforderlichen Massnahmen treffen, um den Staats-
angehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und
der Schweiz den Zugang zu unselbstständigen und selbstständigen
Erwerbstätigkeiten und deren Ausübung sowie die Erbringung von
Dienstleistungen zu erleichtern. Anhang III trägt die Bezeichnung
"Gegenseitige Anerkennung beruflicher Qualifikationen". Nach dessen
Bestimmungen wenden die Vertragsparteien im Bereich der gegen-
seitigen Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise unter-
einander die gemeinschaftlichen Rechtsakte, auf die Bezug ge-
nommen wird, in der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Ab-
kommens geltenden Fassung einschliesslich der in Abschnitt A dieses
Anhangs genannten Änderungen oder gleichwertige Vorschriften an
(vgl. hierzu und zum Ganzen: Botschaft des Bundesrates vom 23. Juni
1999 zur Genehmigung der sektoriellen Abkommen zwischen der
Schweiz und der EG, Botschaft, BBl 1999 6128, 6155 und 6347 ff.;
Urteil des Bundesgerichts 2A.331/2002 vom 24. Januar 2003 E. 6.1 mit
Hinweis auf RUDOLF NATSCH, Gegenseitige Anerkennung beruflicher
Qualifikationen, in: Bilaterale Verträge Schweiz - EG, Zürich 2002,
S. 195 ff., 204; MAX WILD, Die Anerkennung von Diplomen im Rahmen
des Abkommens über die Freizügigkeit der Personen, in: Bilaterale Ab-
kommen Schweiz - EU, Basel 2001, S. 383 ff., 401 f.; BUNDESAMT FÜR
BERUFSBILDUNG UND TECHNOLOGIE, Bericht über die Anerkennung aus-
ländischer Diplome in der Schweiz und die Anerkennung
schweizerischer Diplome im Ausland: Regelungen, bestehende
Praktiken und Handlungsbedarf, Bern 2001, S. 4 f.).
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3.2 Hinsichtlich der Anerkennung der beruflichen Qualifikationen erfasst
das FZA nur die im Aufnahmestaat reglementierten beruflichen Tätig-
keiten. Alle nicht reglementierten Berufe stehen der freien Ausübung
offen. Deshalb ist für sie die Anerkennung nach dem FZA ohne Be-
deutung. Ist ein Beruf im Aufnahmestaat nicht reglementiert, bedarf es
somit keiner Prüfung der Gleichwertigkeit des Diploms und eine
Arbeitsbewilligung genügt zur Berufsausübung (vgl. NATSCH, a.a.O.,
S. 205; WILD, a.a.O., S. 386 f.; HILDEGARD SCHNEIDER, Die Anerkennung von
Diplomen in der Europäischen Gemeinschaft, Antwerpen-Apeldoorn
1995, S. 177).
3.3 Als reglementierte berufliche Tätigkeit gilt eine berufliche Tätigkeit,
bei der die Aufnahme oder Ausübung oder eine der Arten ihrer Aus-
übung in einem Mitgliedstaat direkt oder indirekt durch Rechts- oder
Verwaltungsvorschriften an den Besitz eines Ausbildungs- oder Be-
fähigungsnachweises (bzw. Diploms) gebunden ist. Dazu gehört ins-
besondere die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit in Verbindung mit
der Führung eines Titels, der nur von Personen geführt werden darf, die
einen Ausbildungs- oder Befähigungsnachweis (bzw. ein Diplom) be-
sitzen, die in einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften fest-
gelegt sind (...) (vgl. Art. 1 Bst. f der Richtlinie 92/51/EWG bzw. Art. 1
Bst. d der Richtlinie 89/48/EWG).
Der Beruf des Sozialpädagogen ("dipl. Sozialpädagogin HF/dipl.
Sozialpädagoge HF") ist in der Schweiz reglementiert (vgl. die vom
Bundesamt herausgegebene Liste der reglementierten Berufe [Stand:
16.06.2009] > Sozialpädagogik/-arbeit; vgl. auch die Liste der
reglementierten Berufe unter:
dokumente/pdf/reglementierte_berufe.pdf > Sozialpädagoge/in).
Das FZA ist somit auf das vorliegende Gesuchsverfahren anwendbar.
3.4 Die allgemeinen Anerkennungsregelungen, welche nicht für be-
stimmte berufliche Tätigkeiten gelten, setzen sich zusammen aus der
Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine
allgemeine Regelung der Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine
mindestens dreijährige Berufsausbildung abschliessen (Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften [ABl.] 1989 L 19 S. 16), sowie aus der
Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite
allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungs-
nachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. 1992 L 209
S. 25). Einzelne Bestimmungen der vorgenannten Richtlinien werden
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durch die Richtlinie 2001/19/EG des europäischen Parlaments und des
Rates vom 14. Mai 2001 (ABl. 2001 L 206 S. 1) geändert. Sie sind
jedoch vorliegend nicht einschlägig.
Dieses allgemeine Anerkennungssystem wird aufgehoben durch die
Richtlinie 2005/36/EG des europäischen Parlaments und des Rates
vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufs-
qualifikationen (ABl. 2005 L 255 S. 22), welche in der EU seit Oktober
2007 in Kraft ist. Dadurch werden die bestehenden Richtlinien
konsolidiert und in einer einzigen Richtlinie zusammengefasst. Der
Bundesrat hat sich im Juni 2008 für die Übernahme der neuen Richtlinie
in den Anhang III des Personenfreizügigkeitsabkommens aus-
gesprochen. Seither laufen die Verhandlungen zur Anpassung des An-
hangs III des Personenfreizügigkeitsabkommens zwischen der Schweiz
und der EU-Kommission. Sowohl in der Schweiz wie auch in der EU
sind Vorarbeiten zur konkreten Umsetzung der Richtlinie notwendig. Das
Inkrafttreten der Richtlinie konnte bislang noch nicht festgelegt werden
(vgl. > Themen > Anerkennung ausländischer Diplome >
Rechtliche Grundlagen > Übernahme der Richtlinie 2005/36/EG).
3.5 Die beiden allgemeinen Richtlinien 89/48/EWG und 92/51/EWG
stützen sich auf die Artikel 49, Artikel 57 Absatz 1 und Artikel 66 des
Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und
bezwecken, dass Angehörige der Mitgliedstaaten als Selbstständige
oder abhängig Beschäftigte ihren Beruf auch in einem anderen Mit-
gliedstaat ausüben können als in demjenigen, in dem sie ihre beruf-
lichen Qualifikationen erworben haben (vgl. einleitende Bemerkungen
der Richtlinien 89/48/EWG und 92/51/EWG, 1. Abs.).
Von der Richtlinie 89/48/EWG erfasst werden Studienabschlüsse nach
einem Studium von mindestens drei Jahren (vgl. Art. 1 Bst. a 2. Ge-
dankenstrich der Richtlinie 89/48/EWG; SCHNEIDER, a.a.O., S. 239; WILD,
a.a.O., S. 399). Die Richtlinie 92/51/EWG bezieht sich auf die
Sekundarschulbildung sowie die kurzen postsekundären Studiengänge
von mindestens einem Jahr und alle im Anhang C der Richtlinie auf-
geführten Studiengänge (vgl. Erwägung 9 der Richtlinie 92/51/EWG und
Art. 1 der Richtlinie 92/51/EWG; SCHNEIDER, a.a.O., S. 239; BUNDESAMT FÜR
BERUFSBILDUNG UND TECHNOLOGIE, Bericht 2001, a.a.O., S. 28 f.).
4.
Die Beschwerdeführerin hat am 15. April 1985 nach einer dreijährigen
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Ausbildung an der Stiftung Hendrik van Boeijenoord in Holland das
"Diploma Z-Verpleegkundige" erworben. Die Beschwerdeführerin be-
antragt die Anerkennung ihres Diploms "Z-Verpleegkundige" mit dem
Titel "Sozialpädagogin HF". Die Ausbildung an einer Höheren Fach-
schule fällt in den Geltungsbereich der Richtlinie 92/51/EWG (vgl.
dazu BVGE 2008/27 E. 3.4 mit Verweis auf NATSCH, a.a.O., S. 200).
Auch wird die berufliche Tätigkeit weder von einer sektoriellen Richt-
linie noch von einer in Anhang A der Richtlinie 92/51/EWG auf-
geführten Richtlinie erfasst (Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 92/51/EWG).
Daher ist im vorliegenden Fall grundsätzlich die Richtlinie 92/51/EWG
anwendbar.
4.1 Art. 3 Bst. a der Richtlinie 92/51/EWG lautet folgendermassen:
"Wird der Zugang zu einem reglementierten Beruf oder dessen Ausübung im
Aufnahmestaat von dem Besitz eines Diploms im Sinne dieser Richtlinie oder
der Richtlinie 89/48/EWG abhängig gemacht, so kann die zuständige Behörde
[...] einem Angehörigen eines Mitgliedstaats den Zugang zu diesem Beruf
oder dessen Ausübung unter denselben Voraussetzungen wie bei Inländern
nicht wegen mangelnder Qualifikation verweigern, wenn der Antragsteller das
Diplom im Sinne dieser Richtlinie oder der Richtlinie 89/48/EWG besitzt , das
in einem anderen Mitgliedstaat erforderlich ist, um Zugang zu diesem Beruf in
seinem Hoheitsgebiet zu erhalten oder ihn dort auszuüben, und wenn d ieses
Diplom in einem Mitgliedstaat erworben wurde."
Mit anderen Worten kann der Aufnahmestaat einem Antragsteller, der
im Besitz eines Diploms im Sinne dieser Richtlinien ist, grundsätzlich
nicht den Zugang oder die Ausübung eines reglementierten Berufes
wegen mangelnder Qualifikation verweigern, wenn dieses Diplom Zu-
gangs- oder Ausübungsvoraussetzung für den entsprechenden Beruf
im Herkunftsstaat ist.
Das europäische System der Diplomanerkennung ist berufs- und nicht
ausbildungsorientiert. Es ist daher nicht vorgeschrieben, dass eine
Ausbildung eines Mitgliedstaates mit der Ausbildung eines anderen
Mitgliedstaates gleichwertig sein muss. Vielmehr wird (u.a. nach Art. 3.
Bst. a der Richtlinie 92/51/EWG) verlangt, dass einer Person, welche
in einem Mitgliedstaat umfänglich für die Ausübung eines Berufes
qualifiziert ist, die Ausübung des gleichen Berufes auch im Auf-
nahmestaat erlaubt werden muss. Der erste Schritt bei der Anwendung
des allgemeinen Anerkennungssystems besteht daher in der Frage, ob
der Antragsteller den Beruf, den er im Aufnahmestaat ausüben
möchte, in seinem Herkunftsstaat ausüben darf. Das Diplom des An-
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tragstellers, auf Grund dessen die allgemeinen Anerkennungsregeln in
Anspruch genommen werden können, muss dabei den erfolgreichen
Abschluss der gesamten für die Ausübung des Berufes im Herkunfts-
staat notwendigen Ausbildung belegen (FRÉDÉRIC BERTHOUD, Die An-
erkennung von Berufsqualifikationen zwischen der Schweiz und der EU,
in: Thürer/Weber/Portmann/Kellerhals [Hrsg.]: Bilaterale Verträge I & II
Schweiz-EU, Zürich/Basel/Genf 2007, S. 249 ff., S. 258 N 34, S. 265
N 53; NATSCH, a.a.O., S. 399; vgl. auch SCHNEIDER, a.a.O., S. 189 ff.). Ist
ein Antragsteller für die Ausübung des Berufes in seinem Herkunfts-
staat nicht hinreichend qualifiziert, so gelangt die allgemeine Regelung
zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise grundsätzlich
nicht zur Anwendung (vgl. Leitfaden der Europäischen Kommission für
die allgemeine Regelung zur Anerkennung der beruflichen Be-
fähigungsnachweise, S. 16, abrufbar im Internet unter:
> All-
gemeines System > Leitfaden).
Nur wenn der Antragsteller den betreffenden Beruf im Herkunftsstaat
ausüben kann, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob die Ausübung
des betreffenden Berufs im Herkunftsstaat reglementiert ist, und wenn
nicht, ob der Antragsteller diesen Beruf zwei Jahre lang vollzeitig in
den vergangenen zehn Jahren in einem anderen Mitgliedstaat aus-
geübt hat (vgl. Art. 3 Bst. b der Richtlinie 92/51/EWG). Ist dies der Fall,
verfügt der Antragsteller über die im Aufnahmeland erforderliche Aus-
bildung, weshalb zum letzten Schritt des Verfahrens, - zum Vergleich
der Ausbildungen hinsichtlich Dauer, Ausbildungsinhalt oder Tätig-
keitsbereiche - , übergegangen werden kann (BERTHOUD, a.a.O., S. 266
N 54; SCHNEIDER, a.a.O., S. 253).
4.2 Das Bundesamt verweigerte die Anerkennung des holländischen
Diploms als gleichwertig mit dem schweizerischen Diplom der Sozial -
pädagogin HF mit der Begründung, das Diplom der Beschwerde-
führerin berechtige in Holland nicht zur Ausübung des Berufes als
Sozialpädagogin, weshalb die Grundvoraussetzung gemäss der EU-
Richtlinien für die Anerkennung von Diplomen, bzw. die Identität der
Berufe, nicht erfüllt sei. Das Bundesamt beruft sich dabei auf eine E-
Mail von A._______ vom RIBIZ/BIG-Register, Ministerie van
volksgezondheid, welzijn en sport (Ministerium für Volksgesundheit,
Soziales und Sport) vom 29. April 2008. In dieser E-Mail antwortete
Herr A._______ auf die Frage des Bundesamtes, ob eine Inhaberin
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des Diploms "Z-Verpleegkundige" in Holland als Sozialpädagogin
arbeiten dürfe, folgendermassen:
"Ms [...] holds a diploma nurse in the care of mentally handicapped -Z-
verpleegkundige. [...]. She is (therefore) entitled to work as a nurse. The
diploma does not entitle her to work in social pedagogy. The training of nurses
in the care of the mentally handicapped no longer exists. Nowadays all nurses
are trained as 'general nurse'".
4.3 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, der Entscheid des
Bundesamtes dürfe nicht gestützt auf die E-Mail-Auskunft einer
einzelnen Person der niederländischen Behörden erfolgen, welche die
schweizerischen Berufsunterscheidungen nicht kenne.
4.3.1 Da das Bundesamt in Bezug auf die holländischen Berufe in der
Regel über kein Fachwissen verfügt, war es gehalten, die
holländischen Behörden beizuziehen. Das BIG-Register verwaltet die
Registrierung der Berufe der Gesundheitsfürsorge zuhanden des
holländischen Ministeriums für Gesundheit, Soziales und Sport. Das
RIBIZ/BIG-Register erteilt auch Befähigungsausweise für ausländische
Inhaber von Diplomen der Gesundheitsfürsorge (nähere Informationen
im Internet unter: ). Daraus erhellt, dass das
RIBIZ/BIG-Register vor allem für die Gesundheitsfürsorge zuständig
ist. Da die Beschwerdeführerin einen Berufsabschluss im Gesund-
heitsbereich aufweist (Z-Verpleegkundige, vgl. E. 4.5), ist davon aus-
zugehen, dass sich das Bundesamt bei einer zuständigen
holländischen Behörde erkundigt hat. Gemäss der Aussage der
holländischen Behörde berechtigt das Diplom "Z-Verpleegkundige" in
Holland zur Ausübung des Berufes als Pflegefachfrau. Das Diplom "Z-
Verpfleegkundige" berechtigt in Holland indessen nicht zur Ausübung
des Berufes als Sozialpädagogin. Der Umstand, dass die holländische
Behörde per E-Mail geantwortet hat, ändert nichts am Inhalt der Aus-
sage. Zudem vermag das Argument der Beschwerdeführerin, der Ent-
scheid des Bundesamtes dürfe nicht gestützt auf die E-Mail-Auskunft
einer einzelnen Person erfolgen, welche die schweizerischen Berufs-
unterscheidungen nicht kenne, auch insofern nicht zu überzeugen, als
die schweizerischen Berufsunterscheidungen für die Frage, welchen
Beruf die Beschwerdeführerin mit ihrem Diplom im Herkunftsstaat
ausüben darf, nicht relevant ist (vgl. E. 4.1).
Auf die Frage im Instruktionsschreiben des Bundesverwaltungsgerichts
vom 27. April 2010 hin, was für ein Diplom oder Prüfungszeugnis be -
nötigt werde, um in Holland den Beruf des Sozialpädagogen ausüben
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zu dürfen, hat das Bundesamt überdies weitere Abklärungen vor-
genommen. In seiner Stellungnahme vom 31. Mai 2010 bringt das
Bundesamt vor, es gebe in den Niederlanden mehrere spezifische
Ausbildungen in sozialer Arbeit, namentlich einen Bachelor "HBO
social educational care" und einen Bachelor "HBO social work".
4.3.2 In dem seit August 1997 geltenden holländischen Bildungs-
system besteht für Kinder im Alter von 5 bis 16 Jahren Schulpflicht.
Die Schulpflicht umfasst Bildungseinrichtungen der Primarstufe, der
Sekundarstufe I und teilweise II (vgl. zum Ganzen die Darstellung des
holländischen Bildungssystems auf der Homepage des National
Reference Point (NRP) Netherlands, abrufbar unter: >
Education in NL > Current educational system). Während der ersten
acht Schuljahren existieren für vier- bis 12-jährige Schüler aus-
schliesslich allgemein bildende Schulen. Das erste Schuljahr ist dabei
nicht obligatorisch. Nach dem achten Schuljahr teilt sich das Schul -
wesen in vorberuflichen Sekundarunterricht, (Pre-Vocational
Secondary Education, VMBO), in allgemeinbildenden Sekundarunter-
richt der Oberstufe (Senior General Secondary Education, HAVO) und
in voruniversitären Unterricht (Pre-Universitary Education; VWO).
Die VMBO existiert für die vier Sektoren Technologie, Gesundheit und
Soziales, Wirtschaft sowie Landwirtschaft und ermöglicht den Zugang
zur Berufsbildung auf Sekundarstufe II (Senior Secondary Vocational
Education, MBO). Die MBO enthält auf Sekundarstufe II fünf ver-
schiedene Unterrichtsformen, welche sich in Länge und Dauer unter-
scheiden, sowie vier unterschiedliche Qualifikationsniveaus. Zwei der
fünf verschiedenen Unterrichtsformen (Middle Management Training
und Specialist Training), welche sich auf dem Qualifikationsniveau vier
befinden, ermöglichen den Zugang zur höheren Berufsbildung (Fach-
hochschule, HBO) auf Tertiärstufe.
Der Abschluss der VWO ermöglicht den Zugang zur Universität
(welche zum Abschluss VO-Bachelor und VO-Master führt), der Ab-
schluss der HAVO den Zugang zur höheren Berufsbildung (Fach-
hochschule, university of applied sciences [hogeschool]; führt zum
Abschluss HBO-Bachelor und HBO-Master) auf tertiärer Stufe. Die
höhere Berufsbildung HBO wird für sieben Sektoren angeboten,
darunter den Sektor "Higher Education in Social and Community
Work" (vgl. education and training in the Netherlands from August
1997, im Internet abrufbar unter: > Education in NL >
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Current educational system).
Wie aus den Recherchen des Bundesamtes ersichtlich ist, existieren
in den Niederlanden verschiedene Ausbildungen in sozialer Arbeit
("Social and Behavioural Sciences") auf der Fachhochschulstufe
(university of applied sciences [hogeschool]), insbesondere eine Aus-
bildung "HBO social educational care" und eine Ausbildung "HBO
social work" (siehe die Ausbildungen im Internet abrufbar unter:
/All+studies/_Bachelors/default.aspx). Die höhere
Berufsbildung ausserhalb der Fachhochschule, wie sie die Schweiz
kennt (Höhere Fachschulen) existiert nicht (vgl. den von der Be-
schwerdeführerin eingereichten Bericht des Weiterbildungszentrums
für Gesundheitsberufe (WE'G) betreffend "Bereich Pflege und Be-
treuung - Kompetenzzuschreibung entsprechend den Qualifikations-
niveaus der Bildungssystematik" vom 7. Januar 2004, im Folgenden:
Bericht Pflege und Betreuung, S. 13).
4.4 Die Beschwerdeführerin hält in der Beschwerde fest, in den
Niederlanden habe der Beruf der Sozialpädagogin keinerlei Ähnlich-
keiten mit dem gleichnamigen schweizerischen Berufstitel. In der Ver-
nehmlassung präzisiert sie, der Titel des Sozialpädagogen in den
Niederlanden sei ein universitärer Titel. Es sei daher klar, dass die
niederländische Behörde die Frage des Bundesamtes verneint habe,
ob das Diplom "Z-Verpleegkundige" in den Niederlanden zur Aus-
übung des Berufes als Sozialpädagogin berechtige. Damit bestreitet
die Beschwerdeführerin grundsätzlich nicht, dass das Diplom "Z-
Verpleegkundige" sie in Holland nicht zur Ausübung des Berufes als
Sozialpädagogin berechtigt. Ihre Aussage stimmt auch mit den Ab-
klärungen des Bundesamtes überein, wonach es sich beim
holländischen Abschluss zum Sozialpädagogen um einen Hochschul-
abschluss (HBO) handelt (vgl. E. 4.3.1 und 4.3.2).
4.5 Die Beschwerdeführerin erwarb ihr Diploma Z-Verpleegkundige
1985. Bis 1997 galt in Holland ein anderes Bildungssystem, welches
sich indessen – soweit ersichtlich - nicht wesentlich vom heute gelten-
den unterscheidet. Insbesondere die Berufsbildung auf Sekundarstufe
II beinhaltete die Senior Secondary Vocational Education, welche drei
bis vier Jahre (Lang-MBO) oder zwei Jahre (Kort-MBO) dauerte. Dabei
ermöglichte die Lang-MBO den Zugang zur höheren Berufsbildung
(Fachhochschule, HBO) auf Tertiärstufe (vgl. zum Ganzen die Dar-
stellung des früheren holländischen Bildungssystems auf der Home-
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page des National Reference Point (NRP) Netherlands, abrufbar unter:
> Education in NL > Educational system until 1997).
Die Beschwerdeführerin hat nach Abschluss der Sekundarschule drei
Jahre lang eine Ausbildung zur Z-Verpleegkundige absolviert. Gemäss
der von der Beschwerdeführerin ihrem Gesuch beigelegten Europass-
Zeugniserläuterung (Informationen zu Europass im Internet unter:
), welches vom OVDB-Organ der
Niederlande (Kenntniszentrum für die praktische Berufsausbildung im
Gesundheitswesen sowie im Dienstleistungs-, Sozial- und Sport-
bereich; im Internet unter: ) ausgestellt worden ist, be-
fähigt dieses Diploma zur Ausübung des Berufes der Pflegefachfrau in
der Pflege von Geistesbehinderten (stationäre Pflege und nicht-
stationäre Pflege, z. B. Anstalten, Tagesstätten und familien-
ersetzenden Unterbringungsformen). Bei der von der Beschwerde-
führerin absolvierten Ausbildung handelt es sich um berufsbildenden
Unterricht auf Sekundarstufe II (früher: Lang-MBO, heute: Middle
Management Training, Qualification Level 4), welcher den Zugang zur
Fachhochschule HBO ermöglicht (vgl. auch die Europass-Zeugnis-
erläuterung, Ziff. 4).
Daraus folgt, dass die Beschwerdeführerin nicht über einen
(Hochschul-) Abschluss verfügt, welcher - soweit ersichtlich - in Hol -
land zur Ausübung des Berufes als Sozialpädagogin erforderlich ist.
Die Beschwerdeführerin hat auch sonst nicht dargetan, dass sie in
Holland zur Ausübung des Berufes als Sozialpädagogin berechtigt ist.
Das "Diploma Z-Verpleegkundige" kann daher nicht als gleichwertig
mit dem schweizerischen Titel "Sozialpädagogin HF" anerkannt
werden (vgl. E. 4.1). Der Umstand, dass für den Beruf des Sozial-
pädagogen in Holland ein Hochschulabschluss (im Gegensatz zu der
Schweiz, in der auch ein Abschluss auf der Stufe der Höheren Fach-
schule genügt) erforderlich ist, vermag daran nichts zu ändern.
4.6 Für dieses Ergebnis spricht im Übrigen auch der Niveauunter-
schied zwischen der Ausbildung der Beschwerdeführerin und der
Ausbildung zur Sozialpädagogin HF. Gemäss Ziff. 2 der einleitenden
Erwägungen der Richtlinie 92/51/EWG können die Mitgliedstaaten bei
den Berufen des allgemeinen Anerkennungssystems das geforderte
Ausbildungsniveau frei festlegen (vgl. BVGE 2008/27 E. 3.7 mit Ver-
weis auf BERTHOUD, a.a.O., S. 259 N 36).
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Wie dargelegt (vgl. vorangehende E. 4.5) befindet sich die Ausbildung
der Beschwerdeführerin auf Sekundarstufe II (früher: Lang-MBO,
heute: Middle Management Training, Qualification Level 4). Aus-
bildungen auf mittlerer Führungsebene erfordern berufsunabhängige
Fähigkeiten wie z.B. taktisches und strategisches Handeln. Der Mit-
arbeiter auf mittlerer Führungsebene trägt eigene Verantwortung,
wobei es nicht um eine Verantwortung im ausführenden Sinne geht,
wie z. B. bei der Kontrolle und Betreuung, sondern eher um eine
formelle, organisatorische Verantwortung. Weiterhin gehört die
Konzeptionierung neuer Arbeitsweisen zu seinem Aufgabenbereich
(vgl. die Darstellung des holländischen Bildungssystems unter:
> Education in NL > Current educational system sowie
die Europass-Zeugniserläuterung, Ziff. 5).
Dagegen sind Höhere Fachschulen im schweizerischen Bildungs-
system auf der tertiären Stufe anzusiedeln, d.h. sie schliessen an die
Sekundarstufe II an (vgl. die Darstellung " Das Bildungssystem in der
Schweiz", abrufbar im Internet unter: > Das
schweizerische Bildungswesen). Nach Art. 2 der Verordnung des EVD
vom 11. März 2005 über Mindestvorschriften für die Anerkennung von
Ausbildungsgängen und Nachdiplomstudien der Höheren Fachschulen
(SR 412.101.61) vermitteln diese den Studierenden Kompetenzen, die
sie befähigen, in ihrem Bereich selbstständig Fach- und Führungsver-
antwortung zu übernehmen (Abs. 1). Sie sind praxisorientiert und
fördern insbesondere die Fähigkeit zu methodischem und vernetztem
Denken, zur Analyse von berufsbezogenen Aufgabenstellungen und
zur praktischen Umsetzung der erworbenen Kenntnisse (Abs. 2). Die
Höheren Fachschulen im Sozialbereich gewährleisten eine praxis-
bezogene, wissenschaftlich fundierte Grundausbildung in sozialer
Arbeit.
4.7 Ein Blick auf die International Standard Classification of Education
(ISCED) bestätigt dieses Ergebnis. Die ISCED wurde von der
UNESCO zur Klassifizierung und Charakterisierung von Schultypen
und Schulsystemen entwickelt (vgl. hierzu und zum Folgenden den
Wortlaut dieses Standards, abrufbar unter >
Documents > Classifications & Manuals > ISCED 97). Dabei wird
zwischen mehreren Stufen ("levels") unterschieden. Ziel dieses
Standards ist die Vergleichbarkeit der Bildungssysteme verschiedener
Staaten namentlich zu statistischen Zwecken. Da dieses Einstufungs-
konzept auf der inhaltlichen Ausgestaltung der jeweiligen Aus-
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bildungsgänge basiert (vgl. ISCED 97, Ausgabe 2006, S. 11), kann
über die ISCED-Klassierung auch ein inhaltlicher Vergleich nationaler
Ausbildungsgänge erfolgen (vgl. BVGE 2008/27 E. 3.7.3). Die geltende
ISCED-Klassifizierung wurde 1997 von der UNESCO genehmigt. Die
ISCED ermöglicht Vergleiche von Bildungsstatistiken und Indikatoren
auf der Basis von einheitlichen Definitionen (vgl. ISCED 97, Ausgabe
2006, S. 7: "The basic concept and definitions of ISCED have therefore
been designed to be universally valid and invariant to the particular
circumstances of a national education system.").
Der Abschluss der Beschwerdeführerin befindet sich gemäss ISCED
auf Stufe 3A (vgl. Europass-Zeugniserläuterung sowie den Bericht
Pflege und Betreuung, S. 14, Tabelle 3: Berufsbilder des Bereichs
Pflege und Betreuung der Niederlande). Stufe 3 bedeutet Sekundar-
stufe II. A bedeutet, dass die Ausbildung den Zugang zur Fachhoch-
schule auf Tertiärstufe erlaubt (ISCED 97, Ausgabe 2006, S. 28 ff.).
Der Abschluss an einer Höheren Fachschule ist nach ISCED auf Stufe
5B anzusiedeln: Die Ausbildung befindet sich damit auf tertiärer Stufe I
und weist einen deutlich fortgeschritteneren Inhalt auf. Dabei handelt
es sich um einen praxisbezogenen Studiengang (ISCED 97, Ausgabe
2006, S. 34 ff.) Voraussetzung für den Zugang zur Stufe 5B ist die
Stufe 3B, d.h. es wird eine abgeschlossene Ausbildung auf Sekundar-
stufe II vorausgesetzt (ISCED 97, Ausgabe 2006, S. 18). Daraus wird
deutlich, dass ein wesentlicher Niveauunterschied zwischen der Aus-
bildung der Beschwerdeführerin und dem beantragten HF-Titel be-
steht.
4.8 Im Rahmen des Anerkennungsverfahrens wird ein ausländisches
Diplom oder ein ausländischer Ausweis als "Endresultat" mit dem ent -
sprechenden schweizerischen Titel verglichen. Zeitlich nach dem
Diplom oder Ausweis absolvierte Weiterbildungen und Berufs-
erfahrungen stellen daher für die Anerkennung eines ausländischen
Diploms oder Ausweises keine rechtserheblichen Tatsachen dar (vgl.
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2673/2009 vom 14. Juli 2010
E. 6.2). Die Weiterbildungen und die Berufserfahrung der Be-
schwerdeführerin können somit nicht berücksichtigt werden,
ebensowenig die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin den Lehr-
gang für Praxisausbildner an der Agogis abgeschlossen hat. Auch das
Bestätigungsschreiben der Agogis vom 30. Mai 2007, wonach
X._______ qualifiziert ist, an einer Höheren Fachschule Sozial-
pädagogen in Ausbildung (SpiA) auszubilden, kann keine Rechtsver-
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bindlichkeit statuieren. Der Umstand, dass die Agogis die Ausbildung
der Beschwerdeführerin genügen lässt, um angehende Sozial-
pädagogen auszubilden, berechtigt nicht zur Führung des Titels (vgl.
BVGE 2008/27 E. 3.9.2). Die Frage, ob Weiterbildungen und Berufs-
erfahrungen der Beschwerdeführerin hingegen im Rahmen des Er-
werbs eines schweizerischen Titels angerechnet werden könnten, ist
nicht in diesem Verfahren zu prüfen.
4.9 Ob die holländische Ausbildung der Beschwerdeführerin "Z-
Verpleegkundige" in Deutschland als gleichwertig mit der Ausbildung
des Sozialpädagogen anerkannt wird, wie dies die Beschwerde-
führerin geltend macht, ist vorliegend nicht von Belang und geht im
Übrigen aus dem von der Beschwerdeführerin eingereichten
Dokument "Aus- und Weiterbildungen in der Sozial- und Krankenpflege
(zorg en verpleging) im deutsch-niederländischen Vergleich (ROBERT
MARZELL, Nijmegen u. Düsseldorf 2006) auch nicht hervor. Vielmehr
wird erwähnt, dass Verpleegkundige gemäss den einschlägigen
sektoralen Richtlinien in der Bundesrepublik Deutschland ohne
weiteres Zugang zu der Ausübung der entsprechenden Berufe als
Entbindungspfleger/Hebamme und Krankenpfleger/-schwester hätten
(a.a.O., Anmerkung N. 20, S. 46).
5.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Diplom "Z-
Verpleegkundige" in Holland nicht zur Ausübung des Berufes als
Sozialpädagogin berechtigt. Zudem unterscheidet sich die von der
Beschwerdeführerin in Holland abgeschlossene Ausbildung von der
schweizerischen Ausbildung zur Sozialpädagogin HF hinsichtlich der
Bildungsstufe wesentlich. Das Bundesamt hat die Anerkennung der
Gleichwertigkeit der Ausbildung der Beschwerdeführerin mit der Aus-
bildung zur Sozialpädagogin HF daher zu Recht verweigert. Die Be-
schwerde ist als unbegründet abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die
Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 ff. des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Diese werden auf Fr. 1'000.- festgesetzt und mit dem am 4. November
2009 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden nach Eintritt der Rechtskraft mit dem geleisteten
Kostenvorschuss von Fr. 1000.- verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (mit Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 353/meh/4546; mit Gerichtsurkunde)
- das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (mit Gerichts-
urkunde)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Maria Amgwerd Barbara Kummer
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in
Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand: 19. Oktober 2010
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