Abtei lung II
B-6409/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 4 . J u n i 2 0 0 8
Richter Frank Seethaler (Vorsitz), Richter Ronald Flury,
Richter Francesco Brentani;
Gerichtsschreiberin Marion Spori.
X._______
Beschwerdeführer,
gegen
Zulassungskommission für den Zivildienst,
Vorinstanz.
Zulassung zum Zivildienst.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
B-6409/2007
Sachverhalt:
A.
Mit Schreiben vom 11. Juni 2007 stellte X. (Beschwerdeführer) bei der
Zulassungskommission für den Zivildienst (Vorinstanz) ein Gesuch um
Zulassung zum Zivildienst. Darin führte er aus, er sei unter Berück-
sichtigung von biblischen Grundsätzen erzogen worden, weshalb er es
aus ethischen Gründen nicht mit seinem Gewissen vereinbaren könne,
Militärdienst zu leisten. Durch Krieg würden keine Probleme gelöst.
Daher möchte er sich nicht zum Töten ausbilden lassen. Als friedlie-
bender Mensch könne er es sich auch nicht vorstellen, eine Waffe zu
tragen. Sein Bruder habe ebenfalls Zivildienst geleistet und damit dem
Allgemeinwohl gedient.
B.
Am 24. August 2007 hörte die Zulassungskommission den Beschwer-
deführer persönlich an. Mit Verfügung vom selben Datum lehnte sie
sein Gesuch um Zulassung zum Zivildienst ab. In der Begründung hielt
sie fest, der Beschwerdeführer mache geltend, dass ihm die biblischen
Grundsätze, nach denen er erzogen worden sei, verböten, als Soldat
ausgebildet zu werden, um anderen Menschen Leid anzutun oder sie
gar zu töten. Die Institution der Armee möchte er auch als waffenloser
Soldat nicht unterstützen. In diesen Motiven erkenne die Vorinstanz
zwar eine moralische Forderung, dem Beschwerdeführer sei es aber
nicht gelungen, diese in ihrer heutigen Tragweite und Verbindlichkeit
nachvollziehbar darzulegen. Er habe zwar die Herkunft (Erziehung)
und ansatzweise auch den Inhalt der geltend gemachten biblischen
Grundsätze erklären können, habe aber weder glaubhaft noch wider-
spruchsfrei oder schlüssig dargelegt, in welcher Form diese für ihn
nach wie vor verbindlich seien. In seinem alltäglichen Leben habe sie
keine Ansätze erkennen können, die über üblichen Anstand und
Freundlichkeit hinaus gingen. Insgesamt habe der Beschwerdeführer
daher seinen Gewissenskonflikt mit dem Leisten von Militärdienst nicht
glaubhaft aufzeigen können. Die Glaubhaftigkeit seiner Darlegungen
sei auch dadurch beeinträchtigt worden, dass die Bereitschaft, Aus-
kunft zu seinem Gewissenskonflikt zu geben (mündliche Anhörung wie
auch schriftliches Gesuch) nur schwach spürbar gewesen sei.
C.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe
vom 24. September 2007 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht
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(BVGer). Er beantragte eine zweite Anhörung. Er sei bei der ersten
Anhörung nicht gut vorbereitet gewesen, trotzdem sei es ihm mit sei-
nem Anliegen ernst. Er hielt fest, seine Eltern seien, wie er bereits im
Gesuch erwähnt habe, aktive Zeugen Jehovas. Auch er sei auf diese
Weise erzogen worden, gehöre aber der Gemeinschaft der Zeugen
nicht mehr an, da die drei Mal pro Woche stattfindenden Zusammen-
künfte zu zeitaufwändig gewesen seien. Das heisse aber nicht, dass er
nie mehr in die Gemeinschaft zurückkehren werde. Bereits der Grund-
satz "Du sollst nicht töten" aus den zehn Geboten sei Grund genug,
das Töten nicht zu lernen. Die Gesetze Gottes dürften nicht missachtet
werden. Sein Gewissen lasse es nicht zu, jemandem Leid anzutun. Er
sei überzeugt, dass mit Gewalt und Kriegen die Probleme der Welt
nicht gelöst werden könnten. Nicht die Armee eines Staates, sondern
Gott, würde in Zukunft den Weltfrieden bringen.
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 22. November 2007 beantragte die Vorin-
stanz die Abweisung der Beschwerde. Sie verwies auf ihre Argumenta-
tion in der angefochtenen Verfügung und führte aus, inhaltlich habe
der Beschwerdeführer keine neuen Elemente eingebracht. Es sei ihm
in der persönlichen Anhörung nicht gelungen, die biblischen Grundsät-
ze inhaltlich zu vertiefen respektive zu erklären und glaubhaft zu ma-
chen, dass es sich dabei um Grundsätze handle, die für ihn persönli-
che Verbindlichkeit besässen. Die mangelhafte Bereitschaft des Be-
schwerdeführers, im Verfahren mitzuwirken, habe seine Glaubwürdig-
keit zudem wesentlich eingeschränkt. Die spärlichen Informationen,
die aus dem Gesuch und der persönlichen Anhörung hervor gegangen
seien, hätten es ihr nicht ermöglicht, den dargelegten Gewissenskon-
flikt in seiner Ernsthaftigkeit und Glaubwürdigkeit zu verstehen.
E.
Der Einladung des BVGer vom 29. November 2007, sich zu den Vor-
bringen der Vorinstanz zu äussern, leistete der Beschwerdeführer in-
nert der bis zum 7. Januar 2008 gesetzten Frist keine Folge.
F.
Am 30. Januar 2008 liess sich das Eidgenössische Volkswirtschaftsde-
partement (EVD) vernehmen. Es beantragte, die Beschwerde gutzu-
heissen und eine zweite Anhörung anzuordnen, so dass der Be-
schwerdeführer die Gelegenheit habe, sich vor einem neu zusammen-
gesetzten Kommissionsausschuss zum geltend gemachten Gewis-
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senskonflikt vertieft zu äussern. Es bestünden Zweifel an der korrekten
Durchführung der Anhörung und die Argumentation der Zulassungs-
kommission weise bezüglich des Hauptarguments der mangelnden
Vertiefung der biblischen Grundsätze substantielle Schwächen auf.
Das EVD führte zur Begründung aus, bei der Überprüfung des erstin-
stanzlichen Entscheides sei es unter Berücksichtigung des weiten Er-
messensspielraumes der Zulassungskommission noch zum Schluss
gekommen, dass ihr Entscheid nicht offensichtlich unhaltbar sei. Hin-
gegen gäben die Darlegungen in der Beschwerdeschrift und die Ver-
nehmlassung der Zulassungskommission Anlass zu einigen Anmer-
kungen: Der Beschwerdeführer sei im Umfeld der Zeugen Jehovas
aufgewachsen und stimme diesem Dogma zu. Es sei davon auszuge-
hen, dass er ein autoritätsgläubiges Verhältnis zu seiner Religion
habe. Personen mit einem solchen Verhältnis zeichneten sich dadurch
aus, dass sie an einem Gespräch über ihre Religion einen Eindruck
darüber vermitteln könnten, wie sehr sie in diese Gemeinschaft und
diese Religion eingebunden seien. Glaubensinhalte wüssten sie aber
kaum selber auszulegen. Folglich könne an einem Gespräch über mo-
ralische Gebote nicht erwartet werden, dass solche Personen ihre
Werte argumentativ aus ihrem Glauben heraus begründen könnten.
Diese Erwartungen könnten höchstens an Personen herangetragen
werden, welche sich autonom mit den betreffenden Glaubensinhalten
auseinander gesetzt hätten. Im Weitern falle bei der Durchsicht der
Anhörungsnotiz auf, dass die Zulassungskommission Bemerkungen
gemacht habe, welche den Beschwerdeführer möglicherweise verunsi-
chert und sich negativ auf das Gesprächsklima ausgewirkt hätten. Bei
den meisten angeführten Fragen sei nur schwer erkennbar, inwiefern
sie der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts dienen sollten.
Zudem fänden sich negative Wertungen, die kaum dazu geeignet ge-
wesen seien, die erforderliche sachliche Atmosphäre für ein Gespräch
über höchst private Gedankengänge des Gesuchsteller zu schaffen.
Mit Schreiben vom 24. April 2008 verzichtete die Vorinstanz darauf,
sich zur Stellungnahme des EVD zu äussern, und verwies auf die in
der Vernehmlassung dargelegte Argumentation. Auch der Beschwer-
deführer reichte keine weitere Stellungnahme ein.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Der Entscheid der Vorinstanz vom 24. August 2007 ist eine Verfügung
im Sinne des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver-
waltungsverfahren (VwVG, SR 172.021; Art. 5 Abs. 1 Bst. c). Diese
Verfügung kann nach Art. 63 des Zivildienstgesetzes vom 6. Oktober
1995 (ZDG, SR 824.0) und im Rahmen der allgemeinen Bestimmun-
gen über die Bundesverwaltungsrechtspflege (Art. 44 ff. VwVG i.V.m.
Art. 31 ff. und 37 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [VGG, SR 173.32]) mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsge-
richt angefochten werden. Da Eingabefrist sowie Anforderungen an
Form und Inhalt der Beschwerdeschrift gewahrt sind (Art. 50 und
52 Abs. 1 VwVG), und der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 48
Abs. 1 VwVG zur Beschwerde legitimiert ist, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
Eingeleitet wird das Zulassungsverfahren durch das Gesuch des Stel-
lungs- beziehungsweise Militärdienstpflichtigen an die Vollzugsstelle.
Darin erläutert er seinen Gewissenskonflikt (Art. 16a Abs. 1 und 2
Bst. a i.V.m. Art. 1 Abs. 2 und 3 ZDG). Militärdienstpflichtige, die glaub-
haft darlegen, dass sie den Militärdienst mit ihrem Gewissen nicht ver-
einbaren können, leisten einen zivilen Ersatzdienst (Zivildienst) nach
dem Zivildienstgesetz (Art. 1 Abs. 1 ZDG). Der Gewissenskonflikt nach
Absatz 1 zeichnet sich dadurch aus, dass sich die betroffene Person
auf eine moralische Forderung beruft, durch die ihr Gewissen aus ihrer
Sicht mit der Militärdienstpflicht in einen unauflöslichen Konflikt gerät
(Art. 1 Abs. 2 ZDG). Diese moralische Forderung steht im Einklang mit
dem persönlichen Moralverständnis der betreffenden Person (Art. 1
Abs. 3 ZDG).
Nachdem die Zulassungskommission den Gesuchsteller angehört hat,
beurteilt sie die Darlegung des Gewissenskonflikts in Bezug auf ihre
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 18b ZDG. Diese Bestimmung nennt keine
weiteren Zulassungsvoraussetzungen, sondern umschreibt die Sach-
verhalts- und Fragenbereiche, auf welche die Zulassungskommission
im Zusammenhang mit ihren Abklärungen das Augenmerk richten soll
und welche in die Wertung der Glaubhaftigkeit einzubeziehen sind.
Bezüglich der Anerkennung der Motive, welche der innerlich verpflich-
tenden Forderung zu Grunde liegen, verlangt das BVGer, dass im wei-
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testen Sinne ethische, moralische, sittliche oder religiöse Werte gel-
tend gemacht werden. Wesentlich sei dabei, dass grundlegende, ge-
wichtige persönliche Überzeugungen vorlägen, die das eigene
menschliche Handeln verantwortungsvoll und in massgeblicher Weise
steuerten. Persönliche Gründe wie beispielsweise subjektive Neigun-
gen, Bequemlichkeiten, Aus- und Weiterbildung oder wirtschaftliche
Erwägungen sowie rein politisch-taktische Erwägungen fallen daher
ausser Betracht, um vom Militärdienst befreit zu werden (vgl. Urteil
B-7564/2006 vom 16. Mai 2007 E. 2 und Urteil B-2117/2006 vom
19. Februar 2007 E. 7).
3.
Das BVGer entscheidet grundsätzlich mit voller Überprüfungsbefugnis,
weshalb nicht nur Rechtsverletzungen oder fehlerhafte Sachverhalts-
feststellungen gerügt werden können, sondern auch die Unangemes-
senheit (Art. 49 VwVG).
3.1 Die Frage, ob die Motive, die der Gesuchsteller seinem Gewis-
sensentscheid zu Grunde legt, als anerkennungswürdig im Sinne des
ZDG eingestuft werden können (vgl. E. 2), prüft das BVGer ohne Ein-
schränkung, da es bei dieser Frage um die Auslegung und Anwendung
von Rechtsvorschriften, namentlich von Art. 1 ZDG, geht. Desgleichen
prüft es allfällige Verfahrensfehler ohne Einschränkungen.
3.2 Bei der Überprüfung des Entscheids der Zulassungskommission in
Bezug auf die Glaubhaftigkeit des Gewissenskonflikts (Art. 18b ZDG)
auferlegt sich das BVGer aus nachstehenden Gründen Zurückhaltung
(Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 64.130, E. 6.1).
"Gewissen", "Gewissenskonflikt" und "glaubhaft darlegen" sind unbe-
stimmte Rechtsbegriffe, die einer auf den Einzelfall bezogenen Ausle-
gung bedürfen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bildet
deren Auslegung und Anwendung eine Rechtsfrage, die grundsätzlich
ohne Beschränkung der richterlichen Kognition zu überprüfen ist. Nach
konstanter Praxis und Lehrmeinung ist bei der Überprüfung der Ausle-
gung und Anwendung von unbestimmten Rechtsbegriffen jedoch Zu-
rückhaltung zu üben und der Behörde ist dann ein gewisser Beurtei-
lungsspielraum zuzugestehen, wenn diese den örtlichen, technischen
oder persönlichen Verhältnissen näher steht. Das erkennende Gericht
hat so lange nicht einzugreifen, als die Auslegung der Verwaltungsbe-
hörde als vertretbar erscheint.
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Die Zulassungskommission fällt ihre Entscheide insbesondere auf
Grund der Wahrnehmungen und Eindrücke aus der persönlichen An-
hörung des Gesuchstellers. Dieser Anhörung kommt nach dem Willen
des Gesetzgebers eine zentrale Bedeutung zu. Dabei bildet der per-
sönliche Eindruck ein wesentliches Sachverhaltselement, auf welches
bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit eines Gewissenskonflikts nicht
verzichtet werden kann. Auch insofern kommt der Zulassungskommis-
sion bei der Würdigung ihrer aus der persönlichen Anhörung gewonne-
nen Erkenntnisse ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu.
Aufgrund dieser Gegebenheiten ist das BVGer an den Entscheid der
Zulassungskommission, ob ein Gewissenskonflikt glaubhaft dargelegt
sei oder nicht, gebunden, sofern der Entscheid nicht offensichtlich un-
haltbar ist. Unhaltbar ist ein Entscheid der Zulassungskommission na-
mentlich dann, wenn erhebliche Sachumstände nicht in Betracht gezo-
gen wurden oder wenn bei der Beweiswürdigung die Glaubhaftigkeit
des behaupteten Gewissenskonflikts mit aktenwidrigen Argumenten,
zu strengen Anforderungen oder unsachlicher Argumentation verneint
wurde. Soweit der Entscheid der Zulassungskommission dagegen als
haltbar erscheint, greift das BVGer nicht in deren Ermessens- und Be-
urteilungsspielraum ein (vgl. zum Ganzen: BGE 131 II 680 E 2.3.2;
ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungs-
recht, 5. Auflage, Zürich 2006, Rz. 445 ff.).
4.
Im Verwaltungsverfahren gilt grundsätzlich der Untersuchungsgrund-
satz, wonach der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen ist. Die
entscheidende Behörde hat von sich aus für die richtige und vollstän-
dige Abklärung des Sachverhalts zu sorgen; die Sachdarstellung und
die Beweisanträge der Parteien binden sie nicht. Sie kann und soll ge-
gebenenfalls aus eigener Initiative die Parteidarstellung und die Be-
weismittel vervollständigen (Art. 12 VwVG; vgl. FRITZ GYGI, Bundesver-
waltungsrechtspflege, Bern 1983, S. 206 ff.; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungs-rechtspflege des Bundes, Zü-
rich 1998, Rz. 677).
Nach Art. 62 Abs. 4 VwVG bindet die von den Parteien vorgebrachte
Begründung der Begehren die Beschwerdeinstanz in keinem Fall. Sie
kann eine Beschwerde aus anderen als den geltend gemachten Grün-
den gutheissen oder abweisen (vgl. BGE 117 Ib 114 E. 4a mit Hinwei-
sen).
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4.1 In der – sehr kurz – gehaltenen Beschwerdeschrift findet sich kein
Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer den Ablauf der Anhörung
oder die Art und Weise, wie diese durchgeführt wurde, beanstandet.
Jedoch macht das EVD in seiner Stellungnahme vom 30. Januar 2008
geltend, es bestünden Zweifel an der korrekten Durchführung der An-
hörung. Die Zulassungskommission habe Bemerkungen gemacht, wel-
che den Beschwerdeführer möglicherweise verunsichert und sich ne-
gativ auf das Gesprächsklima ausgewirkt hätten. Bei den meisten an-
geführten Fragen sei nur schwer erkennbar, inwiefern sie der Ermitt-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts dienen sollten. Zudem fänden
sich negative Wertungen, die kaum dazu geeignet gewesen seien, die
erforderliche sachliche Atmosphäre für ein Gespräch über höchst pri-
vate Gedankengänge des Gesuchstellers zu schaffen.
Im Folgenden ist daher zu untersuchen, ob die Anhörung korrekt
durchgeführt worden ist.
4.2 Der Zweck der Anhörung besteht darin, dem Gesuchsteller die
Möglichkeit zu geben, seinen Gewissenskonflikt aufzuzeigen, indem er
seine inneren Beweggründe, welche es ihm verbieten Militärdienst zu
leisten, glaubhaft und nachvollziehbar darlegt. Die Gedankengänge
und Wertvorstellungen des Gesuchstellers stellen eine gewichtige
durch die Zulassungskommission zu erhebende Grundlage für ihre
Entscheidfällung dar (vgl. Art. 18b ZDG sowie E. 3 hievor). In diesem
Sinne sollten die Fragen der Zulassungskommission dem Gesuchstel-
ler primär eine Hilfestellung geben, um seine Beweggründe, Werte und
Gedanken darzustellen. Zulässig sind aber auch generelle, in keinem
direkten Zusammenhang mit dem geltend gemachten Gewissenskon-
flikt stehende Fragen zum familiären Hintergrund, Interessen, berufli-
chen Plänen und dergleichen. Denn auch solche können dazu dienen,
einen Eindruck von der Persönlichkeit des Gesuchstellers zu gewinnen
zum Zwecke der besseren Beurteilung des vorgebrachten Gewissens-
konflikts (vgl. den unveröffentlichten Beschwerdeentscheid der REKO/
EVD vom 13. Dezember 2005 [5C/2005-9] E. 4.1).
Die persönliche Anhörung muss mit Einfühlungsvermögen durchge-
führt werden und dem meist jugendlichen Alter der gesuchstellenden
Personen Rechnung tragen. Sie soll nicht als Hindernis, sondern als
Chance verstanden werden (Botschaft vom 22. Juni 1994 zum Bun-
desgesetz über den zivilen Ersatzdienst, BBl 1994 III 1609, S. 1670).
Dies bedeutet indessen nicht, dass die Kommission die Aussagen ei-
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nes Gesuchstellers nicht kritisch hinterfragen darf. Es liegt in der Natur
der Anhörung, dass die Zulassungskommission versucht, möglichst
aussagekräftige, überzeugende und erschöpfende Antworten des Ge-
suchstellers zu erhalten. Sie stellt hierzu allenfalls auch als provokativ
empfundene Fragen (Urteil des BVGer B-2480/2007 vom 6. Dezember
2007 E. 4.1, mit weiteren Hinweisen).
Zu einer korrekten Anhörung gehört aber auch, dass von der Zulas-
sungskommission keine Wertungen - gleich welcher Art, ob zutreffend
oder nicht, negativ oder positiv – geäussert werden. Wertende Äusse-
rungen sind der Entstehung einer sachlichen und vertrauensvollen At-
mosphäre, wie sie für ein Gespräch über höchst private Gedankengän-
ge des Gesuchstellers nötig ist, nicht förderlich (vgl. Urteil des BVGer
B-2480/2007 vom 6. Dezember 2007 E. 4.1 mit Verweis auf unpubli-
zierte Entscheide der REKO/EVD).
4.3 Der Anhörungsnotiz vom 24. August 2007 kann entnommen wer-
den, dass die Zulassungskommission mit der Frage, "es ist ihnen nicht
so ernst?" (Anhörungsnotiz [AN] Ziff. 2) gleich zu Beginn des Ge-
sprächs eine wertende/abschätzige Bemerkung in den Raum stellte.
Das darin enthaltene negative Werturteil, welches insbesondere durch
die gewählte negative Frageform (statt: "wie ernst ist es Ihnen?") zum
Ausdruck kommt, ist alles andere als geeignet, eine vertrauensvolle
Atmosphäre herzustellen; es kann im Gegenteil den Gesuchsteller
nachhaltig verunsichern und so das ganze Gespräch negativ beein-
flussen. Es verletzt die gebotene Fairness, wenn eine solche Frage als
Einleitung einer Anhörung gestellt wird. Ein solches Vorgehen ist daher
eindeutig unangebracht.
Eine weitere herabsetzende Äusserung findet sich in AN Ziff. 66 "es
kommt mir alles so mager entgegen". Dieser Satz wirkt umso deplat-
zierter, als sich der Beschwerdeführer zwei Sätze vorher dahingehend
geäussert hatte, dass er sich in der Situation der Anhörung nicht wohl
fühle (AN Ziff. 61).
Während die Frage "was ist der Unterschied – beim Glauben nehmen
Sie das schlechte Gewissen in Kauf, oder?" (AN Ziff. 173 f.) zwar als
provokativ, aber noch zulässig gelten muss, geht hingegen auch die
Bemerkung in AN Ziff. 129 f. "dieser Glaube, den sie nicht praktizieren,
was hat denn das für eine Bedeutung, sie scheuen ja offenbar den
Aufwand davor?" über das hinaus, was von Seiten der Zulassungs-
kommission noch angängig ist, um einen Gesuchsteller zu einer klaren
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Antwort zu "provozieren". Denn auch hier fliesst eine negative Wertung
hinein, was ohne Weiteres vermeidbar wäre (vgl. etwa AN Ziff. 167 f.,
wo eine in die gleiche Richtung zielende Frage, aber ohne Werturteil,
gestellt wird). Durch die Fragezusätze "oder" und "offenbar" wirken die
beiden Fragen überdies auch suggestiv.
Die dargelegten abwertenden und daher unangebrachten Bemerkun-
gen bzw. Fragen deuten darauf hin, dass die Zulassungskommission
zum Teil das nötige Einfühlungsvermögen vermissen liess und die An-
hörung nicht immer mit der ihr gebotenen Fairness geführt hat.
5.
Ist der angefochtene Entscheid auf Grund einer nicht korrekt durchge-
führten Anhörung zustande gekommen, so ist nicht weiter zu prüfen,
ob die Würdigung der Zulassungskommission materiell haltbar ist oder
nicht, sondern der Entscheid ist aus rein formellen Gründen aufzuhe-
ben (vgl. die unveröffentlichten Beschwerdeentscheide der REKO/EVD
vom 13. Dezember 2005 [5C/2005-9] E. 5 sowie vom 19. Juli 2006 [5C/
2005-66] E. 5).
Die Beschwerde ist somit insoweit gutzuheissen, als der angefochtene
Entscheid aufzuheben und die Streitsache an die Vorinstanz zurückzu-
weisen ist, damit diese sich mit dem Gesuch des Beschwerdeführers
erneut auseinander setze. Die Zulassungskommission hat den Be-
schwerdeführer nochmals in neuer Zusammensetzung anzuhören und
danach darüber zu befinden, ob es glaubhaft sei, dass er aus Gewis-
sensgründen keinen Militärdienst leisten könne.
6.
Nach Artikel 65 ZDG sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen und es
ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.
7.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht
weiter gezogen werden (Art. 83 Bst. i des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Er ist somit endgültig.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung
vom 24. August 2007 wird aufgehoben. Die Streitsache wird an die
Vorinstanz zurückgewiesen verbunden mit der Anordnung, in anderer
Zusammensetzung eine neue Anhörung durchzuführen, sich erneut
mit dem Gesuch des Beschwerdeführers auseinander zu setzen und
alsdann gestützt darauf über dessen Zulassung zum Zivildienst zu be-
finden.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Partei-
entschädigung zugesprochen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 8.415.33698.0; Einschreiben; Beilagen
zurück)
- das Eidg. Volkswirtschaftsdepartement (zur Kenntnis)
- die Vollzugsstelle für den Zivildienst (zur Kenntnis)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Frank Seethaler Marion Spori
Versand: 1. Juli 2008
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