B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-6412/2010
Z w i s c h e n e n t s c h e i d v o m
11 . O k t o b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Ronald Flury (Vorsitz),
Richter Philippe Weissenberger,
Richter Stephan Breitenmoser,
Gerichtsschreiber Alexander Schaer.
Parteien
A._______ AG,
vertreten durch lic. iur. Christoph Spahr, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Landwirtschaft BLW,
Mattenhofstrasse 5, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nicht projektkonforme Verwendung einer Mehrmenge und
Überschreitung des Produktionspotentials im Milchjahr
2008/09 (Zuständigkeit).
B-6412/2010
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Sachverhalt:
A.
A.a Die A._______ AG (Beschwerdeführerin) ist eine Aktiengesellschaft
mit Sitz in B._______. Sie bezweckt die Vermarktung von Milch und ähn-
lichen Produkten und alle damit zusammenhängenden Geschäftstätigkei-
ten (Art. […] der Statuten vom […]).
A.b Mit Schreiben vom 16. Juli 2008 teilte das Bundesamt für Landwirt-
schaft BLW (Vorinstanz) der C._______ AG mit, dass ihrem Mehrmen-
genprojekt ("Muttergesuch") für das Milchjahr 2008/09 in der Höhe von
20 Mio. kg Milch zugestimmt werden könne. Dabei wurde die C._______
AG aufgefordert, diese Mehrmenge auf die einzelnen Ausstiegsorganisa-
tionen zu verteilen, welche dann für ihren Teil ein entsprechendes Mehr-
mengengesuch an die Vorinstanz zu richten hatten.
A.c Mit Gesuch vom 14. September 2008 beantragte die Beschwerdefüh-
rerin im Rahmen eines Fortsetzungsprojektes und gestützt auf das Mut-
tergesuch für das Milchjahr 2008/09 eine Mehrmenge in der Höhe von
2 Mio. kg Milch. Die Vorinstanz bewilligte diese Mehrmenge mit Verfü-
gung vom 10. Oktober 2008.
A.d Mit Verfügung vom 13. Juli 2010 kürzte die Vorinstanz der Beschwer-
deführerin aufgrund der ihrer Ansicht nach nicht projektkonformen Ver-
wendung die am 10. Oktober 2008 bewilligte Mehrmenge teilweise um
457'526 kg. In der Folge stellte die Vorinstanz fest, dass die Beschwerde-
führerin im Milchjahr 2008/09 39'616'036 kg Milch vermarktete. Das Pro-
duktionspotential der Beschwerdeführerin wurde auf 33'060'764 kg, be-
stehend aus einer Basismenge in der Höhe von 30'608'290 kg, Zusatz-
kontingenten in der Höhe von 910'000 kg sowie einer Mehrmenge in der
Höhe von 1'542'474 kg, beziffert. Daraus resultierte eine gemäss Vorin-
stanz zu Unrecht vermarktete Milch in der Höhe von 6'555'272 kg. Auf-
grund der "günstigen klimatischen Bedingungen und der verfügbaren
Qualität der Futtermittel" rechnete die Vorinstanz der Beschwerdeführerin
eine Toleranz von 2 % des Produktionspotentials vor Kürzung der Mehr-
menge auf die Überschreitung des Produktionspotentials an, mitunter
670'366 kg. Letzten Endes resultierte damit für die Vorinstanz eine für die
Verwaltungsmassnahme zu berücksichtigende, zu Unrecht vermarktete
Milchmenge in der Höhe von 5'427'380 kg. Sie auferlegte der Beschwer-
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deführerin in der Folge eine Busse von Fr. 542'700.- (gerundete
5'427'000 kg x Fr. 0.10) + Fr. 500.- Gebühren, total Fr. 543'200.-.
B.
Mit Beschwerde vom 7. September 2010 gelangte die Beschwerdeführe-
rin an das Bundesverwaltungsgericht und beantragt in erster Linie die er-
satzlose Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz vom 13. Juli 2010.
Eventualiter seien die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Ergän-
zung des Sachverhaltes und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu-
weisen. Dies jeweils unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten
der Vorinstanz.
C.
Nach einem umfassenden Schriftenwechsel orientierte das Bundesver-
waltungsgericht die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom
6. Juni 2012 unter Bezugnahme auf das in der Zwischenzeit ergangene
Urteil B-5839/2010 vom 28. Februar 2012 darüber, dass es in Erwägung
ziehe, die Beschwerde nicht nur abzuweisen, sondern die Verfügung der
Vorinstanz vom 13. Juli 2010 zu Ungunsten der Beschwerdeführerin ab-
zuändern (sog. "reformatio in peius"). Es gewährte der Beschwerdeführe-
rin das rechtliche Gehör und bot ihr die Möglichkeit an, die Beschwerde
zurückzuziehen.
D.
Mit Stellungnahme vom 31. Juli 2012 bestreitet die Beschwerdeführerin
die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts in der Sache und stellt
den Antrag, die Beschwerdesache der zuständigen regionalen Rekurs-
kommission zu überweisen. Eventualiter sei über die Frage der Zustän-
digkeit des Bundesverwaltungsgerichts ein selbstständig anfechtbarer
Vor- oder Zwischenentscheid zu erlassen. Subeventualiter sei der Be-
schwerdeführerin eine neue Frist anzusetzen, um zur Zwischenverfügung
vom 6. Juni 2012 Stellung nehmen zu können. Dies jeweils unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen.
Die Beschwerdeführerin begründet ihren Überweisungsantrag damit,
dass aufgrund neuer Erkenntnisse und einer vertieften Analyse der jüngst
ergangenen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts zur Thematik sowohl
die Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz als auch die Ausführungen des
Bundesverwaltungsgerichts zur Frage der Zuständigkeit in unauflösbarem
Widerspruch zum Urteil des Bundesgerichts 2C_845/2008 vom 18. Juni
2009 stünden. So habe das Bundesgericht in erwähntem Urteil festge-
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stellt, dass Verfügungen gestützt auf die Verordnung über den Ausstieg
aus der Milchkontingentierung vom 10. November 2004 (aVAMK,
SR 916.350.4, in Kraft bis 30. April 2009) solche aus dem Bereich der
Milchkontingentierung seien, wodurch der Rechtsweg ausschliesslich
über Art. 167 des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft vom 29. April
1998 (Landwirtschaftsgesetz, LwG, SR 910.1) und somit über die regio-
nalen Rekurskommissionen führen müsse und erst anschliessend an das
Bundesverwaltungsgericht. Das Bundesverwaltungsgericht habe daher in
den jüngst ergangenen Urteilen seine Zuständigkeit zu Unrecht gestützt
auf Art. 166 Abs. 2 LwG bejaht.
E.
Mit Eingabe vom 14. August 2012 stellte die Vorinstanz die Stellungnah-
me zu den Anträgen der Beschwerdeführerin in Aussicht. Sie weist in die-
sem Zusammenhang darauf hin, dass D._______ sowohl Verwaltungs-
ratspräsident der Beschwerdeführerin als auch Vizepräsident der betrof-
fenen regionalen Rekurskommission Nr. […] in Sachen Milchkontingentie-
rung sei. Selbst wenn D._______ bei der Beurteilung der Zuständigkeits-
frage in den Ausstand treten würde, sei nicht auszuschliessen, dass die
Rekurskommission befangen wäre. Auch sei festzuhalten, dass die regio-
nalen Rekurskommissionen praktisch ausschliesslich aus juristischen
Laien zusammengesetzt seien.
F.
F.a Mit Stellungnahme vom 11. September 2012 beantragt die Vorinstanz
die Abweisung aller drei Anträge der Beschwerdeführerin, dies unter Kos-
ten- und Entschädigungsfolgen.
Einleitend hält die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeführerin ihre Be-
schwerde am 7. September 2010 eingereicht hat und das angerufene Ur-
teil des Bundesgerichts 2C_845/2008 vom 18. Juni 2009 damals bereits
öffentlich bekannt war. Dennoch habe die Beschwerdeführerin während
des ganzen Verfahrens nie an der Zuständigkeit des Bundesverwaltungs-
gerichts gezweifelt. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin
handle es sich demzufolge nicht um erhebliche, neu aufgetauchte Zweifel
an der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts, wodurch ihre dies-
bezüglichen Vorbringen unbeachtlich seien. Weiter weist die Vorinstanz
darauf hin, dass die Rechtswegregelung von Art. 167 LwG eine Sonder-
lösung für den Bereich der Milchkontingentierung darstelle. Diese sei
notwendig gewesen, da die Gesuchs- und Beschwerdeerledigung mög-
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lichst noch im Laufe der betroffenen Kontingentsperiode erfolgen musste.
Auch hätten jeweils die Administrationsstellen erstinstanzlich verfügt. Vor-
liegend gehe es jedoch um eine erstinstanzliche Verfügung der Vorin-
stanz, womit sich der Rechtsweg nach Art. 166 Abs. 2 LwG richte. Dieser
Rechtsweg sei auch explizit im Anhang 2 zu den "Weisungen und Erläu-
terungen vom 1. Juli 2005 zur Verordnung über den Ausstieg aus der
Milchkontingentierung (VAMK)" festgehalten worden.
F.b Ergänzend legte die Vorinstanz die Stellungnahme der betroffenen
regionalen Rekurskommission Nr. […] vom 21. August 2012 zu den Ak-
ten, die sich für nicht zuständig erklärt. Die Rekurskommission ist der Auf-
fassung, dass Organisationen, welche im Sinne der aVAMK vorzeitig aus
der Milchkontingentierung ausgestiegen seien, die aVAMK sowie die ent-
sprechenden Weisungen als verbindliche Rechtsgrundlage akzeptiert hät-
ten, wobei das Bundesverwaltungsgericht als nächste Instanz erwähnt
werde. Auch sei anzumerken, dass die Rekurskommission den Fall gar
nicht beurteilen könne, da die Kommissionsmitglieder entweder als Mit-
glied der Beschwerdeführerin oder als Mitglied einer Konkurrenzorganisa-
tion befangen und die Rekurskommission somit nicht beschlussfähig wä-
re. Eine Beurteilung des Falles durch sie oder durch eine andere Rekurs-
kommission sei dementsprechend falsch bzw. nicht durchführbar.
G.
Mit Stellungnahme vom 26. September 2012 hält die Beschwerdeführerin
an ihren Anträgen ausdrücklich fest. Sie ergänzt ihre Argumentation da-
hingehend, dass sie vom Urteil des Bundesgerichts 2C_845/2008 nicht
bewusst Kenntnis gehabt habe, zumal dieses nicht in der amtlichen
Sammlung, sondern lediglich im Internet publiziert worden sei. Zudem
hätte sich der Einfluss dieses Entscheides auf die Zuständigkeitsfrage
erst aufgrund der jüngst ergangenen Urteile des Bundesverwaltungsge-
richts zur Thematik gezeigt. Auch sei darauf hinzuweisen, dass nicht
massgebend sei, wer die Verfügung erlassen habe, sondern allein der
Umstand, dass diese den Bereich der Milchkontingentierung betreffe.
Schliesslich ändere auch der Umstand, dass die regionale Rekurskom-
mission wegen Befangenheit in den Ausstand treten müsste, nichts dar-
an, dass diese zuständig sei.
H.
Mit Schreiben vom 1. Oktober 2012 verzichtet die Vorinstanz auf weitere
Ausführungen.
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Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Mit der Revision des Landwirtschaftsgesetzes im Rahmen der Agrar-
politik 2007 (vgl. Botschaft zur Weiterentwicklung der Agrarpolitik vom
29. Mai 2002, Agrarpolitik 2007, BBl 2002 4721 ff.) wurde beschlossen,
die seit 1977 eingeführte öffentlich-rechtliche Milchkontingentierung auf
den 1. Mai 2009 aufzuheben. Mit Beschluss des Bundesrates vom
25. Juni 2008 wurde die Milchkontingentierungsverordnung vom
7. Dezember 1998 (aMKV, SR 916.350.1, AS 1999 1209) auf den 1. Mai
2009 aufgehoben (AS 2008 3837).
1.2 Art. 36a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft vom
29. April 1998 (Landwirtschaftsgesetz, LwG, SR 910.1) hält ausdrücklich
fest, dass die Art. 30-36 bis zum 30. April 2009 anwendbar bleiben. Des
Weiteren sieht Art. 187 Abs. 1 LwG vor, dass die aufgehobenen Bestim-
mungen des LwG mit Ausnahme der Verfahrensvorschriften auf alle wäh-
rend ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen anwendbar sind.
Die angefochtene Verfügung bezieht sich auf einen Sachverhalt, welcher
sich zur Zeit der Geltungsdauer der Bestimmungen über die Milchkontin-
gentierung, d.h. vor dem 1. Mai 2009, ereignet hat. Die Art. 30-36 LwG
sind somit auf den vorliegenden Fall anwendbar.
2.
Nach Art. 36a Abs. 2 LwG kann der Bundesrat Produzenten und Produ-
zentinnen, die Mitglied einer Organisation nach Art. 8 LwG oder zusam-
men mit einem bedeutenden regionalen Milchverwerter in einer Organisa-
tion zusammengeschlossen sind, frühestens auf den 1. Mai 2006 vorzei-
tig von der Milchkontingentierung ausnehmen, wenn die Organisation:
"a) eine Mengenregelung auf Stufe der Milchproduktion beschlossen hat;
b) Sanktionen für den Fall festgelegt hat, dass die individuell vereinbar-
ten Mengen überschritten werden; und
c) Gewähr dafür besteht, dass das Wachstum der produzierten Milch-
menge nicht grösser ist als jenes des Mengenbedarfs der hergestellten
Produkte."
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Mit der Verordnung über den Ausstieg aus der Milchkontingentierung vom
10. November 2004 (aVAMK, SR 916.350.4, in Kraft bis 30. April 2009)
erliess der Bundesrat die entsprechenden Ausführungsbestimmungen.
Zudem erliess die Vorinstanz in der Folge die "Weisungen und Erläute-
rungen vom 1. Juli 2005 zur Verordnung über den Ausstieg aus der
Milchkontingentierung (VAMK)" zur Erläuterung der aVAMK (nachfolgend:
"Weisungen aVAMK").
Mit Feststellungsverfügung vom 21. Dezember 2005 entliess die Vorin-
stanz die Beschwerdeführerin auf den 1. Mai 2006 vorzeitig aus der
Milchkontingentierung.
3.
3.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungs-
gericht vom 17. Juni 2005 (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32)
beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügun-
gen nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom
20. Dezember 1968 (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021)
von Vorinstanzen im Sinne von Art. 33 VGG, sofern keine Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG vorliegt.
Die angefochtene Verfügung vom 13. Juli 2010 stützt sich auf die Land-
wirtschaftsgesetzgebung und damit auf öffentliches Recht des Bundes.
Sie stellt somit grundsätzlich ein zulässiges Anfechtungsobjekt dar. Um-
stritten ist, ob gegen die Verfügung der Vorinstanz die Beschwerde an
das Bundesverwaltungsgericht im Sinne von Art. 166 Abs. 2 LwG oder
aber die Beschwerde an die regionale Rekurskommission im Sinne von
Art. 167 Abs. 1 LwG einzulegen ist.
3.2 Der allgemeine Rechtsweg im Landwirtschaftsrecht sieht vor, dass
gemäss Art. 166 Abs. 1 LwG gegen Verfügungen von Organisationen und
Firmen nach Art. 180 LwG beim zuständigen Bundesamt Beschwerde er-
hoben werden kann. Art. 166 Abs. 2 LwG führt des Weiteren aus, dass
gegen Verfügungen der Bundesämter, der Departemente und letzter kan-
tonaler Instanzen in Anwendung des LwG und seiner Ausführungsbe-
stimmungen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben wer-
den kann. Von diesem allgemeinen Rechtsweg ausgenommen sind kan-
tonale Verfügungen über Strukturverbesserungen, die mit Beiträgen un-
terstützt werden (Art. 166 Abs. 2 zweiter Satzteil LwG).
B-6412/2010
Seite 8
Demgegenüber sieht Art. 167 Abs. 1 LwG als Spezialfall vor, dass erstin-
stanzliche Verfügungen über die Milchkontingentierung zuerst der Be-
schwerde an eine regionale Rekurskommission unterliegen. Diese Ent-
scheide können daraufhin an das Bundesverwaltungsgericht weitergezo-
gen werden.
3.3 Im Rahmen der Auslegung gelten für die Normen des Verwaltungs-
rechts die üblichen Methoden der Gesetzesauslegung. Zur Anwendung
gelangen somit die grammatikalische, historische, zeitgemässe, systema-
tische und teleologische Auslegungsmethode. Zwar wird heute von Lehre
und Rechtsprechung auch im Verwaltungsrecht der Methodenpluralismus
bejaht, der keiner Auslegungsmethode einen grundsätzlichen Vorrang
zuerkennt, doch steht gemäss der bundesgerichtlichen Praxis auf dem
Gebiet des Verwaltungsrechts die teleologische Auslegungsmethode im
Vordergrund (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allge-
meines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 216 ff.).
3.4 Gemäss Art. 27 Abs. 1 aMKV oblag der Vollzug der Verordnung dem
Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement EVD, der Vorinstanz, den
Kantonen sowie den Administrationsstellen im Rahmen ihrer Kompeten-
zen. Die Verwaltung der Kontingente fiel dabei in den Kompetenzbereich
der Administrationsstellen (Art. 2 aMKV). Letztere hatten Verfügungen je-
weils der Vorinstanz, dem Milchverwerter sowie gegebenenfalls dem Kan-
ton zu melden (Art. 10 Abs. 2 aMKV) und unterstanden der Aufsicht der
Vorinstanz (Art. 26 aMKV). Während der Milchkontingentierung waren die
Administrationsstellen unter anderem auch zuständig für die Berechnung
und Erhebung sowie allenfalls auch die Einziehung der Überlieferungs-
abgaben (Art. 17 und 22 aMKV). Der Rechtsweg richtete sich in der Folge
nach Art. 167 Abs. 1 LwG. Dieser Rechtsweg wurde im Rahmen der Ag-
rarpolitik 2002 als Speziallösung in das Gesetz aufgenommen. Dies, da-
mit die Gesuchs- und Beschwerdeerledigung möglichst noch im Laufe der
betreffenden Kontingentsperiode erfolgen konnte (vgl. Botschaft zur Re-
form der Agrarpolitik: Zweite Etappe [Agrarpolitik 2002] vom 26. Juni
1996, BBl 1996 277).
Im Zusammenhang mit dem Ausstieg aus der Milchkontingentierung kam
es zu einem Systemwechsel, welcher insbesondere auch Auswirkungen
auf den Sanktionsmechanismus sowie den Rechtsweg hatte. Organisati-
onen, die aus der Milchkontingentierung ausstiegen, unterstanden ab
dem Zeitpunkt des Ausstiegs (i.c. 1. Mai 2006) den Regelungen der
aVAMK und nicht mehr denjenigen der aMKV (Art. 19 Abs. 2 aVAMK). So
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Seite 9
hält denn auch Ziff. 5 der Feststellungsverfügung vom 21. Dezember
2005 ausdrücklich fest, dass die Produzentinnen und Produzenten der
Beschwerdeführerin wie auch die Beschwerdeführerin selbst ab dem
1. Mai 2006 der aVAMK unterstellt waren und die daraus entstehenden
Pflichten zu erfüllen hatten. Die Ausstiegsorganisationen haben sich so-
mit insbesondere auch den neuen Vollzugs- und Verfahrensregelungen
der aVAMK unterworfen. So waren neu für den Vollzug ausschliesslich
die Vorinstanz sowie die Organisationen im Rahmen ihrer Kompetenzen
zuständig, wobei Letztere der Aufsicht der Vorinstanz unterstanden
(Art. 22 Abs. 1 und 4 aVAMK). Verstösse gegen die Bestimmungen der
aVAMK wurden neu mit Verwaltungsmassnahmen im Sinne von Art. 169
Abs. 2 LwG i.V.m. Art. 21 Abs. 2 aVAMK sanktioniert, wodurch neu auch
der allgemeine Rechtsweg im Landwirtschaftsrecht gemäss Art. 166
Abs. 2 LwG Anwendung fand (vgl. Urteil des Bundesgerichts
2C_845/2008 vom 18. Juni 2009 E. 3.4). Auch die "Weisungen aVAMK"
halten mehrfach ausdrücklich fest, dass sich der Rechtsweg gegen Ver-
fügungen der Vorinstanz neu nurmehr nach Art. 166 Abs. 2 LwG richtet
und Art. 167 Abs. 1 LwG lediglich noch bei Entscheiden der Administrati-
onsstellen Anwendung findet (vgl. "Weisungen aVAMK", S. 21 u. 26). In
seinem Urteil B-5839/2010 vom 28. Februar 2012 hat das Bundesverwal-
tungsgericht in Bestätigung und Präzisierung seiner bisherigen Recht-
sprechung (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-6199/2007 vom
15. Oktober 2008 E. 8.3.2 sowie B-6848/2008 vom 2. Juni 2010 E. 6.1.1)
das Vorgehen der Vorinstanz bei der Frage der nicht projektkonformen
Verwendung einer Mehrmenge sowie einer Überschreitung des Produkti-
onspotentials im Milchjahr 2008/09 grundsätzlich für rechtmässig befun-
den. Dabei hat es insbesondere auch festgestellt, dass die von der Vorin-
stanz gestützt auf Art. 169 Abs. 2 LwG i.V.m. Art. 21 Abs. 2 aVAMK aus-
gesprochenen Verwaltungsmassnahmen auf einer genügenden gesetzli-
chen Grundlage beruhen (vgl. E. 4 des erwähnten Urteils).
3.5 Wenn die Beschwerdeführerin nun geltend macht, dass es nicht auf
die verfügende Behörde ankomme, sondern lediglich auf das Themenge-
biet, so verkennt sie, dass der von ihr aufgezeichnete Instanzenweg un-
zweifelhaft nicht der Intention des Gesetzgebers entsprechen kann. Dies
würde nämlich unter anderem zur systemwidrigen Lösung führen, dass
die Rekurskommissionen Verfügungen ihrer Aufsichtsbehörden überprü-
fen könnten (vgl. Art. 180 Abs. 2 LwG; PHILIPP SPÖRI, Milchkontingentie-
rung, Bern 1993, S. 66). Auch darf nicht ausser Acht gelassen werden,
dass sich grundsätzliche Fragen hinsichtlich der faktischen Durchführbar-
keit einer Prüfung der sich stellenden Fragen durch die regionalen Re-
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Seite 10
kurskommissionen stellen. So führt denn auch die vom Antrag 1 der Be-
schwerdeführerin betroffene regionale Rekurskommission Nr. […] aus,
dass die Kommission (und allenfalls auch andere Kommissionen) nicht
beschlussfähig wären, da die Kommissionsmitglieder entweder Mitglied
der betroffenen PMO oder aber Mitglied einer Konkurrenzorganisation
seien. Diese Bedenken und die sich daraus ergebenden, ernst zu neh-
menden organisatorischen Schwierigkeiten sind begründet.
3.6 Der Vollständigkeit halber ist auch darauf hinzuweisen, dass entge-
gen der Ansicht der Beschwerdeführerin mitnichten von "neuen Erkennt-
nissen und damit verbundenen Zweifeln an der Zuständigkeit des Bun-
desverwaltungsgerichts" gesprochen werden kann. Das Urteil
2C_845/2008 des Bundesgerichts datiert vom 18. Juni 2009. 2010 hat
das Bundesverwaltungsgericht zudem in drei Fällen unter expliziter Er-
wähnung des bundesgerichtlichen Urteils seine Zuständigkeit gestützt auf
Art. 166 Abs. 2 LwG bejaht (vgl. Urteile B-2625/2009 vom 4. März 2010,
B-6848/2008 vom 2. Juni 2010 sowie B-3980/2009 vom 8. Juni 2010). Al-
le diese Entscheide hätten der Beschwerdeführerin bei genügender pro-
zessualer Sorgfalt bekannt gewesen sein müssen. So hilft der Beschwer-
deführerin denn auch die Argumentation nicht, dass sie vom bundesge-
richtlichen Entscheid nicht bewusst Kenntnis hatte, da dieser nicht in der
amtlichen Sammlung, sondern lediglich im Internet publiziert worden sei.
In der heutigen multimedialen Gesellschaft kann von einem Rechtsvertre-
ter erwartet werden, dass er im Rahmen einer Beschwerde einfache und
rasche Internet-Basisrecherchen durchführen kann und dies auch tut.
Dies betrifft insbesondere auch die einschlägige bisherige Kasuistik im
entsprechenden Sachgebiet der zu erhebenden Beschwerde. Die ent-
sprechenden Urteile wären denn auch mit sehr wenig Aufwand auffindbar
gewesen und es wäre der Beschwerdeführerin zumutbar gewesen, die
Zuständigkeit bereits bei der Beschwerdeeinreichung am 7. September
2010 zu rügen. In jedem Falle entschuldigt es nicht, dass zwischen Be-
schwerdeeinreichung und erstmaligem Aufbringen der Zuständigkeitsein-
rede beinahe zwei Jahre zugewartet wird. Die Argumentation hinsichtlich
"neuer Erkenntnisse" aufgrund der jüngst ergangenen Urteile zur Thema-
tik erscheint daher als blosse Schutzbehauptung. Dies insbesondere
auch deshalb, weil sich in keinem der sieben angesprochenen Urteile Er-
kenntnisse finden lassen, welche in dieser Frage von denjenigen der Ur-
teile aus dem Jahre 2010 abweichen (vgl. Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts B-5839/2010 vom 28. Februar 2012, B-4976/2010 vom
29. März 2012, B-8779/2010 vom 24. April 2012, B-5150/2010 vom
24. April 2012, B-5840/2010 vom 22. Mai 2012, B-3922/2010 vom 31. Mai
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Seite 11
2012 sowie B-7844/2010 vom 14. August 2012). Im vorliegenden Fall
strapaziert die Beschwerdeführerin den Grundsatz des Rechtsmiss-
brauchsverbots, wenn sie solche elementaren Einreden erst kurz vor Ur-
teilsspruch und nach Ankündigung einer möglichen "reformatio in peius"
erhebt. Es wäre denn auch bei einem solchen Verfahrensstand – nicht
zuletzt auch aus prozessökonomischen Gründen – grundsätzlich zuläs-
sig, über die Frage der Zuständigkeit direkt im Urteil zu entscheiden (vgl.
THOMAS FLÜCKIGER, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger
[Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Art. 9 N 5; MICHEL DAUM, in: Christoph
Auer et al. [Hrsg.], VwVG-Kommentar, Art. 9 N 2).
4.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass vorliegend nicht der Rechtsweg
nach Art. 167 Abs. 1 LwG, sondern der allgemeine Rechtsweg im Land-
wirtschaftsrecht gemäss Art. 166 Abs. 2 LwG Anwendung findet. Das
Bundesverwaltungsgericht ist demzufolge für die Behandlung der vorlie-
genden Beschwerde zuständig und der Antrag der Beschwerdeführerin
auf Überweisung der Beschwerdesache abzuweisen.
In Anbetracht dieses Ergebnisses ist der Beschwerdeführerin nochmals
Frist anzusetzen, um zur Zwischenverfügung vom 6. Juni 2012 ab-
schliessend Stellung nehmen zu können. Diese Stellungnahme hat zu er-
folgen bis zum 2. November 2012. Ein allfälliger Rückzug der Beschwer-
de müsste schriftlich erklärt werden. Ohne Stellungnahme innerhalb der
gesetzten Frist wird aufgrund der Akten entschieden (Art. 23 VwVG).
5.
Nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses ist die Beschwerde ge-
gen einen Zwischenentscheid ausgeschlossen, wenn die Beschwerde
gegen den Endentscheid unzulässig ist (vgl. BGE 133 III 645 E. 2.2 mit
Hinweisen; THOMAS GEISER/FELIX UHLMANN, in: Thomas Geiser et al.
[Hrsg.], Prozessieren vor Bundesgericht, N. 1.133 mit Hinweisen). Da das
Bundesverwaltungsgericht die sich im vorliegenden Fall stellenden
Rechtsfragen – wie die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 31. Juli
2012 selber zutreffend ausführt – endgültig entscheidet (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 2C_845/2008 vom 18. Juni 2009), kann der vorliegende
Zwischenentscheid nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht weiter-
gezogen werden. Er ist endgültig.
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Seite 12
6.
Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorliegenden Zwischen-
entscheides wird mit dem Endentscheid entschieden.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Überweisung der Beschwerdesa-
che wird abgewiesen und festgestellt, dass das Bundesverwaltungsge-
richt für die Behandlung der Beschwerde zuständig ist.
2.
Der Beschwerdeführerin wird bis zum 2. November 2012 Frist gesetzt,
um zur Zwischenverfügung vom 6. Juni 2012 abschliessend Stellung zu
nehmen. Ein allfälliger Rückzug der Beschwerde müsste schriftlich erklärt
werden.
3.
Ohne Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist wird aufgrund der Ak-
ten entschieden (Art. 23 VwVG).
4.
Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorliegenden Zwischen-
entscheides wird mit dem Endentscheid entschieden.
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. [..]; Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
B-6412/2010
Seite 13
Ronald Flury Alexander Schaer
Versand: 18. Oktober 2012