B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Entscheid bestätigt durch BGer mit
Urteil vom 12.02.2018 (1C_312/2017)
Abteilung II
B-64/2016
Ur t e i l vom 2 5 . Ap r i l 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Vera Marantelli (Vorsitz),
Richter Pascal Richard, Richterin Maria Amgwerd,
Richter Stephan Breitenmoser und Richter Ronald Flury,
Gerichtsschreiber Said Huber.
Parteien
WWF Schweiz,
(…),
vertreten durch Dr. iur. Hans Maurer, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Landwirtschaft BLW,
(…),
Vorinstanz.
Gegenstand
Ideelle Verbandsbeschwerde: Parteistellung im Verfahren
der gezielten Überprüfung bewilligter Pflanzenschutzmittel
(Verfügung vom 26. November 2015).
B-64/2016
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Sachverhalt:
A.
A.a Das Bundesamt für Landwirtschaft (Vorinstanz) ist nach Art. 71 Abs. 1
Pflanzenschutzmittelverordnung vom 12. Mai 2010 (PSMV, SR 916.161)
die Zulassungsstelle für Pflanzenschutzmittel. Bestehen Anzeichen dafür,
dass gewisse Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, führt
die Vorinstanz gestützt auf Art. 29 Abs. 1 und 4 PSMV Überprüfungsver-
fahren durch, um über Weiterbestand, Änderung oder Widerruf entspre-
chender Bewilligungen entscheiden zu können.
Informationen dazu veröffentlicht sie auf ihrer Homepage (-
> Nachhaltige Produktion > Pflanzenschutz > Pflanzenschutzmittel
> Zugelassene Pflanzenschutzmittel > Gezielte Überprüfung).
A.b Aufgrund einer solchen Veröffentlichung erfuhr die Stiftung WWF
Schweiz (Beschwerdeführerin) im Laufe des Jahres 2015, dass die Vor-
instanz Überprüfungsverfahren zu verschiedenen Pflanzenschutzmitteln
mit den Wirkstoffen Dimethoate, Epoxiconazole, Etofenprox und Quinocla-
mine durchführte.
A.c Da sie die öko- und humantoxischen Eigenschaften dieser Wirkstoffe
als untragbar einschätzte, gelangte die Beschwerdeführerin am 30. Sep-
tember 2015 an die Vorinstanz mit den prozessualen Anträgen:
"1. Es sei der WWF Schweiz zu den Verfahren zur gezielten Überprüfung der
Pflanzenschutzmittel mit den Wirkstoffen
I. Dimethoate (Insektizid),
II. Epoxiconazole (Fungizid),
III. Etofenprox (Insektizid) und
IV. Quinoclamine (Herbizid)
beizuladen und Akteneinsicht in die entsprechenden Dossiers zu gewähren.
2. Die Beiladung und die Akteneinsicht seien dem WWF Schweiz bis am 6. No-
vember 2015 zu bewilligen.
3. Es seien dem WWF Schweiz die Verfügungen, mit denen die Verfahren der
Gezielten Überprüfung der Pflanzenschutzmittel mit den Wirkstoffen I-IV (ge-
mäss Antrag 1) abgeschlossen werden, zu eröffnen, ungeachtet davon, ob das
BLW die bestehenden Bewilligungen ändert oder zur Überprüfung genehmigter
Wirkstoffe schreitet."
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Zur Begründung erklärte sie, die Wirkstoffe I-IV seien für Wildbienen und
andere Insekten (wie Schmetterlinge, Ameisen, Libellen usw.) hochgiftig
und gefährdeten die einheimische Tierwelt sowie die biologische Vielfalt.
Deshalb hätten Verfügungen zur gezielten Überprüfung von Pflanzen-
schutzmitteln direkte Auswirkungen auf die Biodiversität und damit auf die
Schutzziele des Natur- und Heimatschutzgesetzes vom 1. Juli 1966 (NHG,
SR 451). Gestützt darauf wie auch auf die Aarhus-Konvention vom 25. Juni
1998 (SR 0.814.07, in Kraft seit dem 1. Juni 2014) käme ihr – als gesamt-
schweizerische Stiftung (mit dem Zweck, die natürliche Umwelt zu erhal-
ten) – das Verbandsbeschwerderecht zu. Dies berechtige sie zur Teil-
nahme an Überprüfungsverfahren. Dadurch wolle sie die Vorinstanz unter-
stützen und den Umweltschutz sowie den Schutz der Biodiversität verbes-
sern helfen. Nur wenn sie an den fraglichen Verfahren beteiligt werde,
könne sie zusätzliche Erkenntnisse zu den Wirkstoffen I-IV gewinnen. Ge-
stützt darauf könnte sie dann Einfluss auf den Bewilligungsstatus von prob-
lematischen Pflanzenschutzmitteln nehmen und ihren Anträgen widerspre-
chende Verfügungen oder Unterlassungen anfechten.
Angesichts der bereits seit einiger Zeit hängigen Überprüfungsverfahren
zu den Wirkstoffen I-IV ersuchte die Beschwerdeführerin die Vorinstanz, ihr
"die Bewilligung zur Beiladung bis am 6. November 2015 zu eröffnen" und
ihr ab diesem Zeitpunkt Akteneinsicht zu gewähren, damit genügend Zeit
verbleibe, um die Dossiers zu studieren und Anträge zu stellen.
A.d Nachdem die Vorinstanz am 3. November 2015 der Beschwerdeführe-
rin erklärt hatte, sie könne ihre Anliegen nicht bis zum 6. November 2015
prüfen, bat diese die Vorinstanz am 12. November 2015, die laufenden
Überprüfungsverfahren zu den Wirkstoffen I-IV zu sistieren, bis ihr Haupt-
gesuch um Beiladung rechtskräftig beurteilt worden sei.
A.e Dieses wies die Vorinstanz mit Verfügung vom 26. November 2015
vollumfänglich ab, soweit sie darauf eintrat, ohne der Beschwerdeführerin
Kosten aufzuerlegen. Gleichzeitig trat sie auf den Sistierungsantrag vom
12. November 2015 nicht ein.
Zur Begründung wurde festgehalten, auf das Gesuch vom 30. September
2015 könne nur insoweit eingetreten werden, als es das zurzeit noch hän-
gige Überprüfungsverfahren zu Quinoclamine-haltigen Pflanzenschutzmit-
teln betreffe. Für die Mitte September abgeschlossenen Verfahren zu den
drei anderen Wirkstoffen würden die angepassten Bewilligungen im De-
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zember 2015 veröffentlicht werden. Die Beschwerdeführerin könne an Ver-
fahren der gezielten Überprüfung nicht als Partei beteiligt werden. Weder
das NHG noch die Aarhus-Konvention würden ihr ein Verbandsbeschwer-
derecht einräumen. Akteneinsicht könne somit nicht gewährt werden. Des
Weiteren bestünden keine Gründe für eine Sistierung von Amtes wegen.
B.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 5. Januar 2016 Beschwerde
an das Bundesverwaltungsgericht mit folgenden Anträgen:
"1. Die Verfügung vom 26. November 2015 des Beschwerdegegners sei aufzuhe-
ben.
2. Der Beschwerdegegner sei zu verpflichten, die Beschwerdeführerin in das Ver-
fahren zur gezielten Überprüfung von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff
'Quinoclamine' beizuladen, insbesondere mit dem Recht zur Akteneinsicht und
Stellungnahme.
3. Die angepassten Pflanzenschutzmittel-Bewilligungen vom 13. bzw. 23. Sep-
tember 2015 betreffend die Wirkstoffe
I. Dimethoate (Insektizid),
II. Epoxiconazole (Fungizid),
III. Etofenprox (Insektizid) und
seien aufzuheben und die weitere Verwendung von Pflanzenschutzmitteln mit
diesen Wirkstoffen sei zu verbieten oder zumindest derart einzuschränken,
dass weder Vögel, Bestäuberinsekten, Wasserorganismen noch andere Um-
weltgüter in relevanter Weise gefährdet werden.
4. Eventualantrag zu Antrag 3:
Eventuell seien die Verfügungen zu den Pflanzenschutzmitteln mit den Wirk-
stoffen I. bis III. (Antrag 3) aufzuheben und zur Fortsetzung des Verfahrens der
Gezielten Überprüfung unter Einbezug der Beschwerdeführerin an den Be-
schwerdegegner zurückzuweisen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners."
Zur Begründung führt die Beschwerdeführerin aus, die Vorinstanz habe zu
Pflanzenschutzmitteln, die bestimmte Wirkstoffe enthielten, Überprüfungs-
verfahren nach Art. 29 PSMV eingeleitet, indem sie Bewilligungsinhaberin-
nen aufgefordert habe, Informationen nachzuliefern. Solche Verfahren wür-
den mit Verfügung abgeschlossen, welche die Bewilligung ändern (z.B. die
Anwendung einschränken), widerrufen oder weitergewähren könnten. Am
1. Januar 2016 sei eine verschärfte Regelung zur Überprüfung von sog.
Substitutionskandidaten in Kraft getreten. Dies seien Pestizidwirkstoffe mit
besonders besorgniserregenden Eigenschaften. Insbesondere die Wirk-
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stoffe I-III seien Substitutionskandidaten. Da die Vorinstanz die Verfügun-
gen zu Pflanzenschutzmitteln mit den Wirkstoffen I-III nach eigenen Anga-
ben im September 2015 erlassen habe, habe sie vermutlich die Neurege-
lung zu den Substitutionskandidaten zu Unrecht nicht umgesetzt. Klaren
Aufschluss dazu würden erst die zu edierenden entsprechenden Verfügun-
gen zu den Wirkstoffen I-III geben. Denkbar sei auch, dass die vorinstanz-
lichen Abklärungen in eine Überprüfung von Wirkstoffen und danach auf
einen Widerruf der Zulassung des Wirkstoffes durch das Departement für
Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) mündeten.
Verfügungen, welche die gezielte Überprüfung von Pflanzenschutzmitteln
mit den stark toxischen, die Biodiversität akut gefährdenden Wirkstoffen
I-IV abschlössen, unterlägen nach Recht und Gerichtspraxis der Verbands-
beschwerde. Deshalb stehe ihr als beschwerdeberechtigter Organisation
die volle Parteistellung im Sinne des VwVG zu. Damit dürfe sie mit vollen
Parteirechten am erstinstanzlichen Verfahren der gezielten Überprüfung
des Wirkstoffs Quinoclamine teilnehmen und sie hätte angesichts ihres An-
trags zu den Wirkstoffen Dimethoate, Epoxiconazole und Etofenprox am
Verfahren beteiligt werden müssen. Dies sei jedoch in krasser Verletzung
des rechtlichen Gehörs nicht geschehen und müsse durch das Bundesver-
waltungsgericht antragsgemäss korrigiert werden.
C.
C.a Mit Zwischenverfügung vom 3. Februar 2016 wurde allen Inhaberinnen
von Pflanzenschutzmittelbewilligungen mit dem Wirkstoff Quinoclamine –
als möglicherweise vom gegenwärtig noch hängigen vorinstanzlichen Ver-
fahren Betroffenen – die Aufnahme der Instruktion im vorliegenden Be-
schwerdeverfahren mitgeteilt und ihnen Gelegenheit gegeben, bis zum
18. Februar 2016 allfällige Parteirechte geltend zu machen. Dies betraf die
A._______ AG (betr. Gesal Moosvertilger Mogeton), B._______ AG (betr. Pi-
lot-perfectLawn), C._______ AG (betr. Sphagni>proXX), D._______ AG (betr.
Mogeton Royal), E._______ SA (betr. Capito Moosvertilger, Mogeton, Mogeton
4% [WG] und Mogeton WG) sowie F._______ AG (betr. Mosotex Profi).
Innert der gesetzten Frist machte keine dieser Unternehmen Parteirechte
für das vorliegende Beschwerdeverfahren geltend.
C.b Angesichts der Beschwerdeanträge 3 und 4, mit denen bereits vor Ge-
suchseinreichung rechtskräftige Verfügungen angefochten werden, eröff-
nete das Bundesverwaltungsgericht mit den Zwischenverfügungen vom
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Seite 6
4. Februar 2016 sieben vom vorliegenden Verfahren formell abgetrennte
Beschwerdeverfahren zu den jeweiligen Pflanzenschutzmitteln mit den
Wirkstoffen Dimethoate, Epoxiconazole und Etofenprox (unter den Verfah-
rensnummern B-660/2016 [betr. Rogor 40, Blocker], B-661/2016 [betr. Per-
fekthion, Opus Top], B-662/2016 [betr. Perfekthion, Opus Top, Opus, Optimo,
Opera, Capalo, Bell und Allegro], B-663/2016 [betr. Diméthoate], B-664/2016
[betr. Dimethoat Realchemie], B-665/2016 [betr. Danadim Progress],
B-666/2016 [betr. Osiris, Opus Top, Opus, Opera, Capalo, Bell, Allegro,
Adexar]). Darin begrüsste sie die jeweiligen Bewilligungsinhaberinnen als
Beschwerdegegnerinnen.
D.
Mit Vernehmlassung vom 7. April 2016 beantragt die Vorinstanz, auf die
Beschwerde sei nicht einzutreten, unter Kosten- und Entschädigungsfol-
gen zu Lasten der Beschwerdeführerin.
Im Wesentlichen erläutert sie, die Bewilligung von Pflanzenschutzmitteln
(insbesondere im Rahmen entsprechender Überprüfungsverfahren) könne
zwar als Bundesaufgabe im Sinne des Verbandsbeschwerderechts durch-
aus geschützte Naturschutzinteressen nach NHG tangieren. Da aber ein
"konkreter räumlicher Bezug" fehle, käme ein solches Beschwerderecht
hier nicht in Frage. Zudem seien im Pflanzenschutzmittelrecht hinrei-
chende Massnahmen vorgesehen, um die bestehenden Interessenkollisi-
onen zwischen Nutzungs- und Umweltschutzinteressen auch ohne den
Einbezug von Naturschutz- und anderen Organisationen lösen zu können.
E.
Auf die einzelnen Standpunkte der Verfahrensbeteiligten wird, soweit sie
für das Urteil erheblich sind, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen
näher eingegangen.
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Seite 7
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Zu den anfechtbaren Verfügun-
gen gehören jene der Vorinstanz in Anwendung des Landwirtschaftsgeset-
zes vom 29. April 1998 (LwG, SR 910.1) und dessen Ausführungsbestim-
mungen, zumal die Vorinstanz eine Dienststelle der Bundesverwaltung ist
(Art. 33 Bst. d VGG i.V.m. Art. 166 Abs. 2 LwG). Eine Ausnahme nach
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2 Die Beschwerdeführerin hat frist- und formgerecht Beschwerde erho-
ben (Art. 50 und Art. 52 VwVG). Der Vertreter hat sich rechtsgenüglich
durch schriftliche Vollmacht ausgewiesen (Art. 11 VwVG) und der Kosten-
vorschuss wurde rechtzeitig geleistet (Art. 63 Abs. 4 VwVG).
1.3 Die Beschwerdeführerin, deren Gesuch auf Teilnahme als Partei im
nach wie vor hängigen Verfahren der gezielten Überprüfung der Pflanzen-
schutzmittel mit dem Wirkstoff Quinoclamine vollumfänglich abgewiesen
wurde, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt (Art. 48
Abs. 1 Bst. b VwVG) und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf-
hebung oder Änderung (Abs. 1 Bst. c VwVG).
Soweit die Frage ihrer Parteistellung im vorinstanzlichen Verfahren zu
Quinoclamine streitig ist, ist die Beschwerdeführerin daher zur Beschwer-
deführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. VERA MARANTELLI/SAID HU-
BER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG,
2. Aufl. 2016, Art. 6 Rz. 22, Art. 48 Rz. 17).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Nach Art. 166 Abs. 2bis LwG hört das Bundesverwaltungsgericht die am
vorinstanzlichen Verfahren beteiligten Beurteilungsstellen an, bevor es
über Beschwerden entscheidet, welche die Einfuhr, die Ausfuhr oder das
Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln betreffen.
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Seite 8
2.2 Da im Rahmen des Streitgegenstandes (E. 1.3) nicht materiell über das
Inverkehrbringen allfälliger Pflanzenschutzmittel zu entscheiden ist, son-
dern einzig zu untersuchen sein wird, ob bei gezielten Überprüfungen von
Pestizid-Wirkstoffen nach PSMV das Verbandsbeschwerderecht nach
Art. 12 Abs. 1 Bst. b NHG zum Tragen kommt, was der Beschwerdeführerin
im vorinstanzlichen Verfahren Parteistellung nach Art. 6 VwVG (i.V.m.
Art. 48 Abs. 2 VwVG) vermitteln würde (vgl. E. 3.3 und E. 5), erübrigt sich
im vorliegenden Verfahren eine Anhörung der am vorinstanzlichen Verfah-
ren beteiligten Beurteilungsstellen.
3.
3.1 Nach Art. 78 Abs. 2 Satz 1 BV nimmt der Bund bei der Erfüllung seiner
Aufgaben Rücksicht auf die Anliegen des Natur- und Heimatschutzes.
Art. 78 Abs. 4 BV sieht vor, dass der Bund Vorschriften zum Schutz der
Tier- und Pflanzenwelt und zur Erhaltung ihrer Lebensräume in der natürli-
chen Vielfalt erlässt. Er schützt bedrohte Arten vor Ausrottung.
3.2 Das gestützt auf Art. 78 Abs. 4 BV erlassene NHG (zitiert in A.c) hat
nach dessen Art. 1 Bst. d insbesondere zum Zweck, im Rahmen der Zu-
ständigkeit des Bundes nach Art. 78 Abs. 2-5 BV die einheimische Tier-
und Pflanzenwelt sowie ihre biologische Vielfalt und ihren natürlichen Le-
bensraum zu schützen.
Art. 2 Abs. 1 NHG (mit der Marginalie "Erfüllung von Bundesaufgaben" und
eingereiht im "1. Abschnitt: Naturschutz, Heimatschutz und Denkmalpflege
bei Erfüllung von Bundesaufgaben") lautet wie folgt:
"Unter Erfüllung einer Bundesaufgabe im Sinne von Art. 78 Abs. 2 der BV ist ins-
besondere zu verstehen:
a. die Planung, Errichtung und Veränderung von Werken und Anlagen durch den
Bund, seine Anstalten und Betriebe, wie Bauten und Anlagen der Bundesver-
waltung, Nationalstrassen, Bauten und Anlagen der Schweizerischen Bundes-
bahnen;
b. die Erteilung von Konzessionen und Bewilligungen, wie zum Bau und Betrieb
von Verkehrsanlagen und Transportanstalten (mit Einschluss der Plan-geneh-
migung), von Werken und Anlagen zur Beförderung von Energie, Flüssigkeiten
oder Gasen oder zur Übermittlung von Nachrichten sowie Bewilligungen zur
Vornahme von Rodungen;
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Seite 9
c. die Gewährung von Beiträgen an Planungen, Werke und Anlagen, wie Melio-
rationen, Sanierungen landwirtschaftlicher Bauten, Gewässerkorrektionen, An-
lagen des Gewässerschutzes und Verkehrsanlagen."
3.3 Nach Art. 12 Abs. 1 Bst. b NHG (mit der Marginalie "Beschwerderecht
der Gemeinden und der Organisationen, 1. Beschwerdeberechtigung")
steht den Organisationen, die sich dem Naturschutz, dem Heimatschutz,
der Denkmalpflege oder verwandten Zielen widmen, das Beschwerderecht
gegen Verfügungen der kantonalen Behörden oder der Bundesbehörden
unter folgenden Voraussetzungen zu: 1. Die Organisation ist gesamt-
schweizerisch tätig; 2. Sie verfolgt rein ideelle Zwecke; allfällige wirtschaft-
liche Tätigkeiten müssen der Erreichung der ideellen Zwecke dienen. Ins-
besondere Abs. 3 von Art. 12 NHG sieht vor, dass der Bundesrat die zur
Beschwerde berechtigten Organisationen bezeichnet.
Nach Art. 6 VwVG gelten als Parteien Personen, deren Rechte oder Pflich-
ten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen
oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht.
Dazu zählen insbesondere nach Art. 48 Abs. 2 VwVG Personen, Organi-
sationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht
einräumt (wie z.B. Art. 12 Abs. 1 Bst. b NHG).
3.4 Unter der Marginalie " Zugang zu Gerichten" sieht Art. 9 Ziff. 3 der Aar-
hus-Konvention (zitiert in A.c) vor, dass jede Vertragspartei sicherzustellen
hat, dass Mitglieder der Öffentlichkeit, sofern sie etwaige in ihrem inner-
staatlichen Recht festgelegte Kriterien erfüllen, Zugang zu verwaltungsbe-
hördlichen oder gerichtlichen Verfahren haben, um die von Privatpersonen
und Behörden vorgenommenen Handlungen und begangenen Unterlas-
sungen anzufechten, die gegen umweltbezogene Bestimmungen ihres in-
nerstaatlichen Rechts verstossen.
4.
Zu beurteilen ist hier einzig die Frage, ob der Beschwerdeführerin im vor-
instanzlichen Verfahren zu Quinoclamine gestützt auf Art. 12 NHG oder
Art. 9 Ziff. 3 der Aarhus-Konvention Parteistellung im Sinne von
Art. 6 VwVG (i.V.m. Art. 48 Abs. 2 VwVG) hätte eingeräumt werden müssen
(vgl. E. 1.3).
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4.1 Die Vorinstanz verneint dies mit dem Argument, die Beschwerdeführe-
rin sei weder nach NHG noch nach der Aarhus-Konvention befugt, Verfü-
gungen anzufechten, mit denen Verfahren der gezielten Überprüfung von
Pflanzenschutzmitteln abgeschlossen werden:
Nach Lehre und Rechtsprechung unterstünden der Beschwerde nach
Art. 12 Abs. 1 NHG nur Verfügungen, die "in Erfüllung einer Bundesauf-
gabe" ergangen seien. Diese Eingrenzung komme zwar in den Art. 12 ff.
NHG nicht zum Ausdruck, ergebe sich aber aus dem Titel des 1. Abschnit-
tes des NHG ("Naturschutz, Heimatschutz und Denkmalpflege bei Erfül-
lung von Bundesaufgaben") sowie aus der Rechtsprechung. Eine nicht ab-
schliessende und durch die Rechtsprechung erweiterbare Aufzählung von
Bundesaufgaben stehe in Art. 2 Abs. 1 NHG. Doch seien damit grundsätz-
lich nur raumbezogene Rechtsanwendungsverfahren (Konzessions-, Pla-
nungs-, Projektbewilligungs- und Beitragsverfahren) gemeint, die wesent-
lich durch das Bundesrecht bestimmt würden. Mit anderen Worten gehe es
um "Entscheide über Bauten und Anlagen", d. h. um "Entscheide mit einem
räumlichen Bezug". Das Kriterium der Raumrelevanz mache z.B. eine Be-
willigung für einen Sprühflug zur Bundesaufgabe, nicht aber eine Verfü-
gung über die generelle Zulassung eines umweltgefährdenden Stoffes,
weil der konkrete räumliche Bezug fehle.
So wie eine Verfügung über die generelle Zulassung eines umweltgefähr-
denden Stoffes keinen konkreten räumlichen Bezug aufweise, weise auch
eine Verfügung, mit der im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens die Be-
willigung für ein Pflanzenschutzmittel angepasst werde, keinen räumlichen
Bezug auf. Nach Art. 29 Abs. 4 PSMV würden die hierzulande zugelasse-
nen Pflanzenschutzmittel gestützt auf die aktuellsten wissenschaftlichen
Erkenntnisse und unter Berücksichtigung der in der EU erfolgten Neubeur-
teilung der Wirkstoffe einer erneuten Risikobeurteilung unterzogen und ge-
gebenenfalls deren Bewilligungen mit neuen Anwendungsvorschriften ver-
sehen. Das Überprüfungsverfahren betreffe die Neuüberprüfung der in der
Schweiz zugelassenen Pflanzenschutzmittel. Daraus folge, dass in diesem
Bereich das Beschwerderecht von Art. 12 NHG nicht greife.
Ein solches Recht bestehe auch nicht nach der Aarhus-Konvention. Diese
enthalte keine näheren Einzelheiten zu den Voraussetzungen des Rechts-
schutzes. Das schweizerische Recht genüge den Konventionsanforderun-
gen, weil es unter anderem das Verbandsbeschwerderecht nach Art. 12
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Seite 11
NHG vorsehe. Zudem sei Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention nicht hinrei-
chend präzise, um Rechte Einzelner zu begründen, und damit nicht unmit-
telbar anwendbar.
4.2 Die Beschwerdeführerin hält vorab fest, als eine in Zürich domizilierte,
gesamtschweizerisch tätige Stiftung bezwecke sie die Erhaltung der natür-
lichen Umwelt und ihrer verschiedenen Erscheinungsformen. Sie sei im
Anhang der bundesrätlichen Verordnung vom 27. Juni 1990 über die Be-
zeichnung der im Bereich des Umweltschutzes sowie des Natur- und Hei-
matschutzes beschwerdeberechtigten Organisationen (VBO, SR 814.076)
als beschwerdeberechtigte Person im Sinne von Art. 12 NHG (wie auch
i.S.v. Art. 55 und 55f des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983
[USG, SR 814.01]) erwähnt. Deshalb dürfe sie gegen Verfügungen, welche
Schutzzwecke des NHG gefährdeten, Verbandsbeschwerde erheben.
Gemäss BGE 141 II 233 müssten staatliche Vorkehren, welche ein Schutz-
ziel von Art. 1 NHG beeinträchtigen könnten, als Verfügungen erlassen
werden, um eine wirksame Ausübung des Verbandsbeschwerderechts zu
ermöglichen.
Die Wirkstoffe I-IV seien für Wildbienen, Schmetterlinge und andere Be-
stäuberinsekten hochgiftig und gefährdeten die einheimische Tierwelt so-
wie die biologische Vielfalt. Bei Pflanzenschutzmitteln mit diesen Wirkstof-
fen würde jede angepasste Pflanzenschutzmittel-Bewilligung, welche die
in Natur und Umwelt ausgebrachten Wirkstoffmengen nicht vollständig
oder zumindest stark reduziere, das Schutzziel von Art. 1 Bst. d NHG be-
einträchtigen, wonach die einheimische Tier- und Pflanzenwelt sowie ihre
biologische Vielfalt und ihr natürlicher Lebensraum zu schützen seien.
Art. 18 Abs. 2 NHG erfasse konkret die mit Pflanzenschutzmitteln erfol-
gende Schädlingsbekämpfung, welche schützenswerte Tier- und Pflanzen-
arten nicht gefährden dürfe. Alle Behörden müssten das NHG bei allen
Aufgaben mit Auswirkungen auf die Natur beachten, insbesondere die
Vorinstanz bei der gezielten Überprüfung von Pflanzenschutzmitteln. We-
gen ihres bisher allzu passiven Verhaltens sei die Vorinstanz mitverant-
wortlich für die stetig abnehmende Artenvielfalt in der Schweiz.
Gemäss Publikationen des Bundesamtes für Umwelt (BAFU) verringere
der Pestizideinsatz die Artenvielfalt ganz erheblich. Pestizide seien für die
Biodiversität problematisch, weil sie grossflächig ausgebracht würden. Sie
gelangten dabei nicht nur auf Pflanzen oder bekämpfte Zielorganismen.
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Seite 12
Vielmehr gelangten sie grösstenteils in die Böden, würden in Gewässer
abgeschwemmt oder über die Luft weit herumgetragen. Zudem töteten
oder schädigten Insektizide meist auch Nutzinsekten und seien für viele
andere Tiergruppen giftig. Herbizide schädigten nicht nur Pflanzen, son-
dern meist auch viele Tiere. Gemäss einer BAFU-Studie gälten Pestizide
als Hauptgrund für die abnehmende Biodiversität im Landwirtschaftsgebiet
ausserhalb von Futterbauregionen. Schädigende Wirkungen von Pestizi-
den auf die Biodiversität zeigten sich nicht nur bei einzelnen Nichtzielorga-
nismen, sondern auch bei ihren Populationen, bei Lebensgemeinschaften
sowie der Funktionsfähigkeit des ganzen Ökosystems. Auch die indirekten
Auswirkungen von Pestiziden schädigten die Biodiversität und Ökosystem-
funktionen stark durch Wechselwirkungen zwischen den Lebewesen unter-
einander und mit ihrer Umgebung. So vermindere sich z.B. durch den Ein-
satz von Insektiziden oder Herbiziden das Nahrungsangebot für Vögel.
Ganze Nahrungsnetze würden geschädigt.
Art. 18 Abs. 1 Satz 1 NHG verpflichte die Vorinstanz, dem Aussterben ein-
heimischer Tier- und Pflanzenarten nebst dem Lebensraumschutz mit "an-
deren geeigneten Massnahmen" entgegenzuwirken. Daher müsse sie, wo
notwendig, die Verwendungsmöglichkeiten bestimmter Pflanzenschutzmit-
tel einschränken, deren Bewilligung widerrufen oder eine Überprüfung ge-
nehmigter Wirkstoffe nach Art. 8 PSMV einleiten. Art. 18 Abs. 2 NHG be-
auftrage die Vorinstanz, bei allen Arbeiten im Zusammenhang mit Pflan-
zenschutzmitteln den Schutz der Artenvielfalt zu beachten. Jede Verfü-
gung, mit der die gezielte Überprüfung abgeschlossen werde, wirke sich
direkt auf die Biodiversität aus. Würden Pflanzenschutzmittel mit toxischer
Wirkung für Vögel, Bestäuberinsekten und Wasserlebewesen weiterhin für
allzu viele Anwendungen in der Landwirtschaft zugelassen, würde dies
hierzulande (mit Ausnahme in den Gebirgen) die Tierwelt nachhaltig
schwer schädigen. Insbesondere Wasserlebewesen würden gefährdet an-
gesichts des Eintragspfads von Pestiziden in die Gewässer. Denn verbor-
gen unter Schweizer Agrarböden verliefen Millionen von Röhren (Draina-
geleitungen). So gelange ein erheblicher Anteil von Pestiziden und giftigen
Abbauprodukten direkt von Feldern, Obst- und anderen Kulturen in die Ge-
wässer. Die über dem zulässigen Grenzwert von 0,1 μg/l je Einzelstoff für
organische Pestizide liegende Belastung von Fliessgewässern spreche für
sich.
Eine grosse Zahl von Vögeln, Wildbienen, Schmetterlingen und Wasserle-
bewesen stehe auf der Roten Liste gefährdeter Arten. Ihr Überleben könne
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Seite 13
direkt abhängig sein vom Entscheid der Vorinstanz zur gezielten Überprü-
fung dieser Wirkstoffe. Daher könnten Verfügungen zur gezielten Überprü-
fung Schutzziele des NHG beeinträchtigen.
Sei nach BGE 141 II 233 die Verbandsbeschwerde gemäss Art. 12 NHG
gegeben, wenn eine staatliche Anordnung ein Schutzziel von Art. 1 NHG
beeinträchtigen könne, sei diese Beschwerde auch gegen Entscheide der
Vorinstanz zur gezielten Überprüfung der Wirkstoffe I-IV zulässig.
Auch Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention räume ihr ein ideelles Verbands-
beschwerderecht ein. Diese Bestimmung gewähre ihr den Zugang zu ver-
waltungsbehördlichen und gerichtlichen Verfahren gegen behördliche
Handlungen und Unterlassungen, die gegen umweltbezogene innerstaatli-
che Bestimmungen verstiessen. Solche Bestimmungen fänden sich im
NHG wie auch in der PSMV.
5.
5.1 Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, gilt eine Person nach
Art. 6 VwVG dann als Partei, wenn ihr ein Rechtsmittel gegen eine Verfü-
gung zusteht, wie dies insbesondere Art. 48 Abs. 2 VwVG (mit seinem Ver-
weis auf spezialgesetzliche Beschwerderechte) vorsieht. Wäre die Be-
schwerdeführerin somit hier – wie die Vorinstanz zutreffend einräumt –
nach Art. 12 Abs. 1 Bst. b NHG rechtsmittelberechtigt, käme ihr nach Art. 6
VwVG (i.V.m. Art. 48 Abs. 2 VwVG) zwingend Parteistellung zu (vgl. dazu
bereits das Bundesgerichtsurteil vom 27. Oktober 1982 E. 4b a. E., in:
ZBl 84 1983, S. 365; MARANTELLI/HUBER, a.a.O., Art. 6 VwVG Rz. 3 ff. und
23 ff. zu den daraus folgenden Parteirechten und -pflichten, sowie Art. 48
VwVG Rz. 4; vgl. auch nachfolgend E. 5.3).
Für die Einräumung des Rechts zur ideellen Verbandsbeschwerde nach
Art. 12 Abs. 1 Bst. b NHG sind folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen:
5.2 Der Natur- und Heimatschutz ist eine vielschichtige Querschnittsauf-
gabe (vgl. HANS MAURER, in: Keller/Zufferey/Fahrländer [Hrsg.], Kommen-
tar NHG, 4. Kap. Natur- und Heimatschutzregelungen in anderen Rechts-
bereichen, insbesondere im Forst-, Landwirtschafts- und Wasserrecht,
1997, S. 76). Der Begriff des Naturschutzes nach Art. 78 BV bezieht sich
u.a. insbesondere auf Pflanzen- und Tierarten, deren Erhaltung aus Grün-
den der genetischen Vielfalt und einer ökologisch funktionsfähigen Natur
angestrebt wird (vgl. BEATRICE WAGNER PFEIFER, Umweltrecht – Beson-
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Seite 14
dere Regelungsbereiche [Handbuch zu Chemikalien, GVO, Altlasten, Ge-
wässerschutz, Energie u.a.], 2013, Rz. 1030; NINA DAJCAR/ALAIN GRIFFEL,
in: Waldmann/Belser/Epinay [Hrsg.], Basler Kommentar zur Bundesverfas-
sung, 2015, Art. 78 BV Rz. 1). Der hier angesprochene Schutz der Lebens-
grundlagen zielt auf die von Pflanzen und Tieren gebildeten Lebensge-
meinschaften, die zusammen mit ihren Lebensräumen Ökosysteme bilden.
Intakte Wirkungsgefüge zwischen Lebewesen und Elementen der nichtbe-
lebten Natur sind selbsterhaltend und produktiv (Bodenfruchtbarkeit,
Selbstreinigungskraft der Gewässer usw.). Letztlich geht es um die Erhal-
tung der biologischen Vielfalt und der Leistungsfähigkeit des Naturhaus-
halts, d. h. um zentrale Interessen der Zukunftssicherung (vgl. JOSEF ROH-
RER, Kommentar NHG, a.a.O., S. 6 f., 11 f.)
Vor diesem Hintergrund wurde das ideelle Verbandsbeschwerderecht im
Umweltbereich geschaffen, um wichtigen öffentlichen Interessen mehr Gel-
tung zu verschaffen und in sensiblen Querschnittsbereichen – mit Interes-
senkollisionen zwischen ökonomischen Nutzungs- und ökologischen Prä-
servationsinteressen – Asymmetrien in der Interessenvertretung ausglei-
chen zu können, insbesondere im Dienste von Umweltinteressen (vgl. A-
LAIN GRIFFEL, Das Verbandsbeschwerderecht im Brennpunkt zwischen
Nutz- und Schutzinteressen, URP 2006, S. 104 f.: "Das Verbandsbeschwer-
derecht soll gewährleisten, dass in diesem Prozess eine Art Waffengleichheit her-
gestellt wird, so dass auch die Interessen der 'sprachlosen' Natur, der 'sprachlo-
sen' Umwelt gebührend berücksichtigt und in die Interessenabwägung miteinbe-
zogen werden"; MARANTELLI/HUBER, a.a.O., Art. 48 VwVG Rz. 41, m.w.H.;
ROHRER, 3. Kap. - Die Bedeutung des Beschwerderechts für den Natur-
und Heimatschutz, a.a.O., S. 67 ff., insbes. S. 72: "Es liegt in der Natur der
Sache, dass gerade dort, wo jeder jeden kennt, die Gefahr besteht, sich auf Kosten
der öffentlichen Schutzinteressen zu arrangieren. Gesamtschweizerische Organi-
sationen haben die Unabhängigkeit, die es braucht, diesen Interessen dennoch
zum Durchbruch zu verhelfen."; BEATRICE WAGNER PFEIFER, Umweltrecht I,
3. Aufl. 2009, Rz. 987 f.). Bei der Einführung des ideellen Verbandsbe-
schwerderechts führte der damalige Ständerat HEINRICH HEER Folgendes
aus (AB 1966 S 21):
"Den (...) Rechtsmitteln kommt neben ihrer rechtlichen auch eine grosse psycholo-
gische Wirkung zu, bringen sie doch weitesten Kreisen in unserem Volke, denen
Natur- und Heimatschutz eine Herzensangelegenheit ist, die Gewissheit, dass sie
nicht mehr machtlos sind."
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Seite 15
5.3 Mit der im Jahr 2007 in Kraft getretenen Revision des ideellen Be-
schwerderechts nach Art. 12 NHG (AS 2007 2701, BBl 2005 5351 5391)
wurde den beschwerdeberechtigten Organisationen eine vollständige Par-
teistellung im Sinne des VwVG eingeräumt (vgl. KOMMISSION FÜR RECHTS-
FRAGEN DES STÄNDERATES, Vereinfachung der Umweltverträglichkeitsprü-
fung sowie Verhinderung von Missbräuchen durch eine Präzisierung des
Verbandsbeschwerderechtes, Bericht vom 27. Juni 2005, Ziff. 3.2.1,
BBl 2005 5351, S. 5377), entsprechend den verfassungsrechtlichen Vor-
gaben zum Natur- und Heimatschutz und in Übereinstimmung mit dem
Zweck von Art. 12 NHG, die Erhaltungs- und Schonungspflicht sowie den
Schutz der Tier- und Pflanzenwelt in ihrer umfassenden Tragweite sicher-
zustellen (vgl. BGE 141 II 233 E. 4.2.3).
Für beschwerdeberechtigte Organisationen ersetzt die spezialgesetzliche
Beschwerdelegitimation von Art. 12 NHG zur Durchsetzung öffentlicher In-
teressen auf dem Gebiet des Natur-, Heimat-, Tier- und Pflanzenschutzes
das für die Parteistellung im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren vor-
ausgesetzte Rechtsschutzinteresse in Form eines besonderen Berührt-
seins in eigenen Rechten und Pflichten nach Art. 48 Abs. 1 VwVG (vgl.
BGE 141 II 233 E. 4.2.3).
Nach Art. 12 Abs. 1 Bst. b NHG steht gesamtschweizerisch tätigen Orga-
nisationen, die sich seit mindestens zehn Jahren statutarisch festgelegt
dem Naturschutz, dem Heimatschutz, der Denkmalpflege oder verwandten
Zielen widmen und rein ideelle Zwecke verfolgen, ein Beschwerderecht zu
(sog. ideelle Verbandsbeschwerde; vgl. MARANTELLI/HUBER, a.a.O., Art. 48
VwVG Rz. 37 ff., 41). Der Bundesrat bezeichnet die zur Beschwerde legi-
timierten Organisationen (Art. 12 Abs. 3 NHG).
5.4 Die ideelle Verbandsbeschwerde zur Wahrung von Naturschutzinteres-
sen steht allerdings nur insoweit offen, als der angefochtene Entscheid die
Erfüllung einer Bundesaufgabe im Sinne von Art. 78 Abs. 2 BV und Art. 2
NHG betrifft (vgl. BGE 139 II 271 E. 3; DAJCAR/GRIFFEL, a.a.O., Art. 78 BV
Rz. 14; ARNOLD MARTI, in: Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender
[Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung – St. Galler Kommentar,
3. Aufl. 2014, Art. 78 BV Rz. 9; JEAN-BAPTISTE ZUFFEREY, a.a.O., Art. 2
NHG Rz. 4).
Der auf die Erfüllung von Bundesaufgaben beschränkte Geltungsbereich
von Art. 78 Abs. 2 BV und seiner Ausführungsbestimmungen führt in der
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Seite 16
Praxis zu schwierigen Abgrenzungsfragen (vgl. DAJCAR/GRIFFEL, a.a.O.,
Art. 78 BV Rz. 19, Rz. 45; KELLER, a.a.O., Art. 12 NHG Rz. 4).
Wann die Erfüllung einer Bundesaufgabe vorliegt, ist Art. 78 Abs. 2 BV nicht
zu entnehmen. Auch Art. 2 NHG enthält diesbezüglich keine abstrakte Um-
schreibung (vgl. DAJCAR/GRIFFEL, a.a.O., Art. 78 BV Rz. 15; ZUFFEREY,
a.a.O., Art. 2 NHG Rz. 1 f., 6 ff.). Abs. 1 Bst. a nennt nur beispielhaft die
Träger dieser Selbstverpflichtung bei typischen Tätigkeiten und listet in
Bst. b typische Verwaltungsakte auf. Abs. 1 Bst. c und Abs. 2 NHG knüpfen
an die (indirekt wirkende) finanzielle Unterstützung durch den Bund an.
Miterfasst werden somit grundsätzlich alle raumbezogenen Rechtsanwen-
dungsverfahren (Konzessions-, Planungs-, Projektbewilligungs- und Bei-
tragsverfahren), die wesentlich durch das Bundesrecht determiniert wer-
den, insbesondere auch Ausnahmebewilligungsverfahren nach Art. 24 ff.
RPG (vgl. MARTI, a.a.O., Art. 78 BV Rz. 9).
Gemäss der reichhaltigen Praxis des Bundesgerichts (vgl. die Hinweise in
BGE 139 II 271 E. 9 f.) ist – kurz zusammengefasst – dann von der Erfül-
lung einer Bundesaufgabe auszugehen, wenn eine hinreichend detaillierte
bundesrechtliche Norm als Anknüpfungspunkt vorliegt. Der Geltungsbe-
reich wird dabei nicht auf jene Sachbereiche beschränkt, in denen der
Bund über eine umfassende Rechtsetzungskompetenz verfügt (vgl.
DAJCAR/GRIFFEL, a.a.O., Art. 78 BV Rz. 16).
Allerdings genügt auch gemäss Bundesgericht nicht jede Anwendung von
Bundesrecht, um die Beschwerdebefugnis nach Art. 12 NHG auszulösen.
Vielmehr muss eine konkrete Bundesaufgabe vorliegen, die einen Bezug
zum Natur-, Landschafts- und Heimatschutz aufweist. Dies ist nach höchst-
richterlicher Rechtsprechung einerseits dann der Fall, wenn die bundes-
rechtliche Regelung (zumindest auch) den Schutz der Natur bezweckt, an-
dererseits dann, wenn der bundesrechtliche Auftrag die Gefahr der Beein-
trächtigung schützenswerter Natur-, Orts- oder Landschaftsbilder in sich
birgt und deshalb die Rücksichtnahme auf die Anliegen des Naturschutzes
sichergestellt werden muss (vgl. BGE 139 II 271 E. 9.4; REGINA MEIER, Das
ideelle Verbandsbeschwerderecht – Eine Darstellung der Regelungen auf
Bundesebene, Diss. Zürich 2015, S. 36; WAGNER PFEIFER, Umweltrecht I,
a.a.O., Rz. 1010 ff.).
Nach einhelliger Meinung in der Lehre ist der Anwendungsbereich der ide-
ellen Verbandsbeschwerde nicht nur auf den ersten, mit "Naturschutz, Hei-
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Seite 17
matschutz und Denkmalpflege bei Erfüllung von Bundesaufgaben" über-
schriebenen Abschnitt, in dem sich Art. 12 NHG befindet, beschränkt, son-
dern auch auf andere Abschnitte anwendbar; etwa in Fällen zu Art. 18 ff.
NHG, wenn eine Behörde eine fischerei- oder naturschutzrechtliche Bewil-
ligung erteilt und daher eine Bundesaufgabe betroffen ist (vgl. KELLER,
a.a.O., Art. 12 NHG Rz. 4; MEIER, a.a.O., S. 31 f., m.w.H.; BERNHARD
WALDMANN, NHG und Beschwerdelegitimation von Organisationen [Bun-
desgerichtsurteil 1A.115/2001 / 1P.441/2001 vom 8.Oktober 2001 in Sa-
chen "Haus Nideröst"], BR 2002, S. 17, wonach darin letztlich zum Aus-
druck komme, dass Art. 12 NHG [mitsamt seinen Spezifizierungen in
Art. 12a und 12b NHG] schon heute durch eine entsprechende Auslegung
aus dem 1. Abschnitt des NHG herausgelöst und als allgemeine Rechts-
schutzbestimmung des NHG interpretiert werden muss).
In BGE 141 II 233 (E. 4.2.3) hält denn auch das Bundesgericht – wenn
auch ohne nähere Herleitung – ausdrücklich fest, dass nach Art. 12 NHG
insbesondere Vorkehren staatlicher Stellen, die ein Schutzziel im Sinne
von Art. 1 NHG beeinträchtigen könnten, in Verfügungsform zu ergehen
hätten, was erst eine effektive Ausübung des Verbandsbeschwerderechts
ermögliche. Vorgängig hatte das Bundesgericht in der unveröffentlichten
E. 1.3 von BGE 141 II 233 (2C_1176/2013 vom 17. April 2015) die allein
auf das Jagdgesetz vom 20. Juni 1986 (JSG, SR 922.0) gestützte Be-
schwerdelegitimation eines Verbandes gegen ein kantonales Urteil bejaht,
das eine Eröffnungspflicht für Anordnungen zum Abschuss geschützter Vo-
gelarten verneint hatte, sofern eine Grenze von 10 % der lokalen Popula-
tion nicht überschritten wurde. Zur Begründung führte das Bundesgericht
aus, dass das bei ihm angefochtene Urteil in Anwendung und Auslegung
des JSG ergangen sei und somit die Erfüllung einer Bundesaufgabe – hier
Tier- und Artenschutz (Art. 79 f. BV) – betreffe (vgl. auch die entsprechende
Fragestellung im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2030/2010 vom
14. April 2011 E. 1.2 mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts
1C_408/2008 vom 16. Juli 2009 E. 1.2).
5.5 Somit dient die Verbandsbeschwerde nicht nur der Durchsetzung des
NHG oder bestimmter Teile dieses Gesetzes oder bestimmter thematisch
eingegrenzter Bereiche. Vielmehr handelt es sich um ein Mittel zur Durch-
setzung des Verfassungsartikels über den Natur- und Heimatschutz (vgl.
MEIER, a.a.O., S. 34, m.w.H.).
B-64/2016
Seite 18
5.5.1 Die Aufzählung der Bundesaufgaben in Art. 2 NHG ist nicht ab-
schliessend (vgl. BGE 139 II 273 E. 9.1, 138 II 281 E. 4.4). Aus Art. 78 Abs.
2 BV lässt sich auch keine thematische Einschränkung, weder auf beson-
ders "konkrete" noch auf rein "raumrelevante" Aufgaben, ableiten, zumal
sich dieses Kriterium kaum dafür eignet, den Umfang des Bereichs der "Er-
füllung von Bundesaufgaben" sachgerecht einzugrenzen (vgl. MEIER,
a.a.O., S. 32 f., m.w.H.). In diesem Sinne wird denn auch in einem jüngst
ergangenen höchstrichterlichen Urteil 1C_636/2015 vom 26. Mai 2016
(E. 2.1) Folgendes festgehalten:
"La mesure contestée ne doit pas nécessairement menacer une surface protégée
ou digne de protection (ATF 139 II 271 consid. 11.2 p. 277 s. et les références
citées). Tel n'est le cas que lorsque l'existence de la tâche fédérale ne ressortit
précisément que du fait d'une atteinte alléguée concrète à des objets directement
protégés par la LPN. Dans tous les autres cas dans lesquels les autorités accom-
plissent une tâche fédérale, le devoir général de ménager la nature et le paysage
existe quelle que soit l'importance de l'objet, dans la mesure de ce qu'exige sa
protection et celle de ses environs (art. 3 al. 3 LPN)."
Daran, dass es somit weder auf besonders "konkrete" noch auf rein "raum-
relevante" Aufgaben ankommen kann, vermag auch der Umstand nichts
zu ändern, dass in dem von der Vorinstanz zitierten NHG-Kommentar von
1997 (vgl. KELLER, a.a.O., Art. 12 NHG Rz. 4; ZUFFEREY, a.a.O., Art. 2 NHG
Rz. 14) beispielhaft darauf hingewiesen wird, eine Bewilligung für Sprüh-
flüge sei mittels Verbandsbeschwerde anfechtbar, mangels räumlichen Be-
zugs hingegen nicht eine "Verfügung über die generelle Zulassung eines
umweltgefährdenden Stoffes". Diese beiden Kommentar-Meinungen beru-
fen sich einzig auf ein am 27. Januar 1989 erstattetes, unveröffentlichtes
Gutachten des Bundesamtes für Justiz, welches aus einer Zeit stammt, in
der nach dem damals gültigen (inzwischen aufgehobenen, AS 1998 3033)
Landwirtschaftsgesetz vom 3. Oktober 1951 (aLwG, AS 1953 1073;
BBl 1951 III 12) die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln – im Unterschied
zu heute (Bewilligungsverfahren nach Art. 160 LwG, Art. 14 ff. PSMV) – in
der Form eines Rechtsatzes erfolgte (Art. 71 aLwG, BBl 1951 III 129,
148 f.). Hierzu mag der folgende Hinweis genügen: Im Übergang zum
neuen Landwirtschaftsrecht fand für Pflanzenschutzmittel und deren Inver-
kehrbringen ein Paradigmenwechsel statt. Im Rahmen des sog. "Agrarpa-
ketes 95" (BBl 1995 IV 629) wurden die Vorschriften zu landwirtschaftlichen
Hilfsstoffen mit denjenigen der EU harmonisiert, indem die bisher ge-
bräuchlichen "landwirtschaftlichen Hilfsstoffbücher in den Bereichen Sä-
mereien, Dünge-, Futter- und Pflanzenschutzmittel" (vgl. BBl 1995 IV
B-64/2016
Seite 19
688 ff.) durch eine "Zulassungspflicht für das Inverkehrbringen von land-
wirtschaftlichen Hilfsstoffen" ersetzt wurde (vgl. BBl 1995 IV 692 f.; AB
1995 S 1232; AB 1996 N 493; BBl 1996 III 90, 93).
5.5.2 In diesem Sinne hält LAURENT PFEIFFER (La qualité pour recourir en
droit de l'aménagement du territoire et de l'environnement – Etude de droit
fédéral et vaudois, 2013, S. 187) zur bisherigen Rechtsprechung Fol-
gendes fest:
"L'art. 2 LPN ne recouvre pas toutes les activités susceptibles de porter atteinte à
la nature et au paysage, mais uniquement celles qui ont une certaine délimitation
dans l’espace et une certaine emprise géographique sur le territoire local, sans que
la présence d’une installation fixe ne soit nécessaire. En effet, la formulation de
l'art. 2 lit. b LPN n’est pas exhaustive et elle mentionne le cas de simples exploita-
tions sans exiger qu’elles aient une implantation fixe."
Die Bundesaufgaben vollziehenden Behörden müssen die (verfassungs-
rechtlich geschützten) Natur- und Heimatschutzinteressen immer berück-
sichtigen (vgl. MEIER, a.a.O., S. 34). In diesem Sinne wurde – im Rahmen
eines geplanten behördlichen Gifteinsatzes in Gewässern zur Bekämpfung
nicht einheimischer Krebse – bereits in BGE 125 II 29 (E. 1b) schlicht er-
kannt:
"Die umstrittene Massnahme ist im Dienste des Artenschutzes und damit in Erfül-
lung einer Bundesaufgabe im Sinne von Art. 24sexies BV [heute: Art. 78 BV] ge-
troffen worden."
Auch in BGE 141 II 233 stellte das Bundesgericht nicht darauf ab, ob die
angefochtene Verfügung einem "konkret raumbezogenen Rechtsanwen-
dungsverfahren" entsprungen sei oder einen "Entscheid mit konkret räum-
lichem Bezug" darstellte. Die in BGE 141 II 233 (E. 4.2.3), BGE 139 II 271
(E. 9.3 f.) sowie im bundesgerichtlichen Urteil 1C_636/2015 vom 26. Mai
2016 (E. 2.1) niedergelegten Grundsätze bestätigen vielmehr, dass das
Recht zur ideellen Verbandsbeschwerde nicht davon abhängt, ob der Kern-
inhalt einer Verfügung im Vollzug einer bestimmten, rein raumbezogenen
Bundesaufgabe im Rahmen von Bauten und Anlagen liegt, wie dies die
Vorinstanz aus der beispielhaften, nicht abschliessenden Aufzählung in
Art. 2 Abs. 1 NHG abzuleiten scheint.
Dieses Ergebnis entspricht letztlich auch dem Willen des Gesetzgebers,
der ein weit umfassendes Verständnis mit Bezug auf die zu erfüllenden
B-64/2016
Seite 20
"Bundesaufgaben" anstrebte, wie ZUFFEREY (a.a.O., Art. 2 NHG Rz. 30)
zutreffend erörtert:
"Dans son ensemble, ce régime tend à élargir la qualité pour recourir des organi-
sations; le législateur avait cependant cette conséquence à l'esprit lorsqu'il formula
l'art. 2 LPN (Message LPN, FF 1965 III 98)."
5.5.3 In diesem Sinne weist bereits WALDMANN (a.a.O., S. 19) darauf hin,
dass seit dem bundesgerichtlichen Urteil "Nideröst" dem Kriterium der "Er-
füllung einer Bundesaufgabe" im Rahmen der Prüfung der Legitimations-
voraussetzungen für die Verbandsbeschwerde nach Art. 12 NHG keine ei-
genständige und absolute Bedeutung mehr zukommen könne: Vielmehr ist
im Lichte dieses Urteils die Beschwerdelegitimation gegenüber allen Ver-
fügungen gegeben, die sich auf öffentliches Bundesrecht stützen oder hät-
ten stützen sollen, sofern sie geeignet sind, die von Art. 78 BV und dem
NHG erfassten Umweltmedien Natur, Landschaft und Heimat zu beein-
trächtigen. Daher hat das Bundesgericht, obwohl es den Begriff der "kon-
kreten Bundesaufgabe" nach wie vor vereinzelt verwendet, seit vielen Jah-
ren keinen Entscheid mehr getroffen, in dem es das Kriterium der "Erfüllung
einer Bundesaufgabe" als nicht gegeben betrachtete, wenn bundesrecht-
lich in Natur- und Heimatschutzinteressen eingegriffen wurde (vgl. dazu
eingehend MEIER, a.a.O., S. 32 f., m.w.H.).
5.6 Ausgehend von diesem hier massgeblichen, umfassenden höchstrich-
terlichen Verständnis des Kriteriums der zu erfüllenden "Bundesaufgaben"
in Natur- und Heimatschutzfragen kann es auch nicht darauf ankommen,
wie "direkt", d. h. in welchem Ausmass von "Direktheit" das umwelt- und
naturschutzrelevante Schutzziel nach Art. 1 Bst. d NHG beeinträchtigt wer-
den kann: Die von Art. 12 NHG geforderten legitimationsbegründenden
"Auswirkungen auf Natur oder Landschaft" und der genügende Bezug zum
Natur- und Heimatschutz sind auch dann anzuerkennen, wenn eine bloss
indirekte Wirkung auf Natur oder Landschaft gegeben ist (vgl. MEIER,
a.a.O., S. 36; PFEIFFER, a.a.O., S. 186, ANDREAS SEITZ/ WILLI ZIMMERMANN,
Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz NHG: Bundesgerichtli-
che Rechtsprechung 1997-2007, URP 2008 103, S. 119, mit Verweis auf
BGer, Urteil 1A.115/2001 vom 8. Oktober 2001 i.S. Haus Nideröst Schwyz,
E. 3a; ZUFFEREY, a.a.O., Art. 2 NHG Rz. 13, 25, 42; a.M. einzig PETER M.
KELLER, Das Beschwerderecht der Umweltorganisationen, AJP 1995,
S. 1126, lediglich mit Verweis auf das in E. 5.5.1 erwähnte Gutachten des
Bundesamtes für Justiz vom 27. Januar 1989).
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Eine solche "indirekte natur- oder heimatschutzbezogene Einwirkung" liegt
z.B. insbesondere bei Beiträgen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. c NHG vor (vgl.
BGE 138 II 281 E. 4.4.1 über die Finanzierung mit Bundesmitteln, wonach
eine Bundesaufgabe bejaht wurde, weil die "Lückenschliessung Zürcher
Oberlandautobahn" voraussichtlich in das Nationalstrassennetz aufge-
nommen und deshalb mit Bundesmitteln finanziert werden sollte; vgl. auch
BGE 117 Ib 42 E. 3b, 116 Ib 309 E. 4; WAGNER PFEIFER, Umweltrecht I,
a.a.O., Rz. 1016).
6.
Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin unter der Nr. 3
des Anhangs zur VBO (zitiert in E. 4.2) als eine nach Art. 12 NHG be-
schwerdeberechtigte Organisation aufgeführt ist (vgl. KELLER, a.a.O.,
Art. 12 NHG Rz. 11).
Zu prüfen bleibt somit, ob die Vorinstanz in Erfüllung einer konkreten Bun-
desaufgabe im Sinne von Art. 78 Abs. 2 BV und Art. 2 NHG handelte, die
einen hinreichenden Bezug zum Naturschutz aufweist. Dies trifft nach der
höchstrichterlichen Rechtsprechung, wie erwähnt, dann zu, wenn das im
vorliegenden Fall anwendbare Bundesrecht (zumindest auch) den Schutz
der Natur bezweckt und wenn der bundesrechtliche Auftrag die Gefahr der
Beeinträchtigung schützenswerter Natur in sich birgt (vgl. BGE 139 II 271
E. 9.4).
6.1
6.1.1 Gemäss Art. 18 Abs. 1 Satz 1 NHG ist dem Aussterben einheimischer
Tier- und Pflanzenarten durch die Erhaltung genügend grosser Lebens-
räume (Biotope) und andere geeignete Massnahmen entgegenzuwirken.
Art. 18 Abs. 2 NHG sieht vor, dass bei der Schädlingsbekämpfung, insbe-
sondere mit Giftstoffen, darauf zu achten ist, dass schützenswerte Tier-
und Pflanzenarten nicht gefährdet werden.
6.1.2 Nach Art. 160 Abs. 1 LwG erlässt der Bund Vorschriften über die Ein-
fuhr und das Inverkehrbringen von Produktionsmitteln, wozu nach Art. 158
Abs. 1 LwG auch Pflanzenschutzmittel gehören.
6.1.3 Nach Art. 4 Abs. 1 Bst. e Chemikaliengesetz vom 15. Dezember 2000
(ChemG, SR 813.1) sind Pflanzenschutzmittel Wirkstoffe und Zubereitun-
gen, die dazu bestimmt sind:
B-64/2016
Seite 22
"1. Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse vor Schadorganismen zu schützen oder de-
ren Einwirkung vorzubeugen,
2. in einer anderen Weise als ein Nährstoff die Lebensvorgänge von Pflanzen zu
beeinflussen,
3. Pflanzenerzeugnisse zu konservieren,
4. unerwünschte Pflanzen oder Pflanzenteile zu vernichten, oder
5. auf ein unerwünschtes Pflanzenwachstum Einfluss zu nehmen;"
Art. 11 Abs. 1 ChemG sieht vor, dass ein Pflanzenschutzmittel zugelassen
wird, wenn es bei der vorgesehenen Verwendung insbesondere keine un-
annehmbaren Nebenwirkungen auf die Gesundheit des Menschen oder
von Nutz- und Haustieren hat.
Gemäss Abs. 2 von Art. 11 ChemG bestimmt im Übrigen die Landwirt-
schaftsgesetzgebung die Zulassungsarten und -verfahren sowie die Aus-
nahmen von der Zulassungspflicht für Pflanzenschutzmittel. Der Bundesrat
berücksichtigt beim Erlass der entsprechenden Ausführungsbestimmun-
gen den Gesundheitsschutz im Sinne dieses Gesetzes.
6.1.4 Nach Art. 148 Abs. 1 LwG erlässt der Bund Vorschriften zur Verhin-
derung von Schäden durch Schadorganismen sowie durch das Inverkehr-
bringen von ungeeigneten Produktionsmitteln.
Nach Art. 148a Abs. 1 LwG können Vorsorgemassnahmen ergriffen wer-
den, wenn die wissenschaftlichen Informationen für eine umfassende Risi-
kobeurteilung eines Produktionsmittels ungenügend sind und wenn: (a.) es
plausibel erscheint, dass dieses Produktionsmittel unannehmbare Neben-
wirkungen für die Gesundheit der Menschen, der Tiere, der Pflanzen oder
der Umwelt haben kann und (b.) die Wahrscheinlichkeit des Eintretens die-
ser Nebenwirkungen als erheblich bewertet wird oder die entsprechenden
Folgen weit reichend sein können.
Nach Abs. 3 von Art. 148a LwG kann der Bundesrat als Vorsorgemassnah-
men insbesondere (a.) die Einfuhr, das Inverkehrbringen und die Verwen-
dung von Produktionsmitteln einschränken, an Bedingungen knüpfen oder
verbieten.
B-64/2016
Seite 23
6.1.5 Nach Art. 1 Abs. 1 PSMV, die sich unter anderem auf die vorgenann-
ten Bestimmungen stützt, soll die PSMV sicherstellen, dass Pflanzen-
schutzmittel hinreichend geeignet sind und bei vorschriftsgemässem Um-
gang keine unannehmbaren Nebenwirkungen auf Mensch, Tier und Um-
welt haben. Sie soll zudem ein hohes Schutzniveau für die Gesundheit von
Mensch und Tier und für die Umwelt gewährleisten und die landwirtschaft-
liche Produktion verbessern.
Gemäss Art. 1 Abs. 4 PSMV beruhen die Bestimmungen dieser Verord-
nung auf dem Vorsorgeprinzip, mit dem sichergestellt werden soll, dass in
Verkehr gebrachte Wirkstoffe oder Produkte die Gesundheit von Mensch
und Tier sowie die Umwelt nicht beeinträchtigen.
Nach Art. 4 Abs. 5 Bst. e PSMV muss das Pflanzenschutzmittel nach der
Verwendung entsprechend der guten Pflanzenschutzpraxis und unter rea-
listischen Verwendungsbedingungen insbesondere folgende Anforderun-
gen erfüllen: (e.) Es darf keine unannehmbaren Auswirkungen auf die Um-
welt haben, und zwar unter besonderer Berücksichtigung folgender As-
pekte, soweit es von der EFSA anerkannte wissenschaftliche Methoden
zur Bewertung solcher Effekte gibt: (1.) Verbleib und Ausbreitung in der
Umwelt, insbesondere Kontamination von Oberflächengewässern, ein-
schliesslich Mündungs- und Küstengewässern, des Grundwassers, der
Luft und des Bodens, unter Berücksichtigung von Orten in grosser Entfer-
nung vom Verwendungsort nach einer Verbreitung in der Umwelt über
weite Strecken, (2.) Auswirkung auf Nichtzielarten, einschliesslich des dau-
erhaften Verhaltens dieser Arten, (3.) Auswirkung auf die biologische Viel-
falt und das Ökosystem.
Art. 14 Abs. 1 PSMV sieht vor, dass ein Pflanzenschutzmittel nur in Verkehr
gebracht werden darf, wenn es nach der PSMV zugelassen wurde. Nach
Abs. 3 von Art. 14 PSMV gilt die Zulassung für ein Pflanzenschutzmittel:
(a.) in einer bestimmten Zusammensetzung; (b.) mit einem bestimmten
Handelsnamen; (c.) für bestimmte Verwendungszwecke; (d.) einer be-
stimmten Herstellerin.
Nach Art. 8 Abs. 1 PSMV kann die Zulassungsstelle einen genehmigten
Wirkstoff jederzeit überprüfen. Sie berücksichtigt beim Entscheid über die
Notwendigkeit der Überprüfung neue wissenschaftliche und technische Er-
kenntnisse und Daten von Kontrollen, auch in Fällen, in denen es nach der
Überprüfung der Bewilligungen nach Art. 29 Abs. 1 Anzeichen dafür gibt,
dass die Ziele der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998
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(GSchV, SR 814.201) mit anderen Mitteln nicht erreicht werden können.
Die Zulassungsstelle berücksichtigt die diesbezüglichen Entscheide der
Europäischen Union.
Nach Art. 29 Abs. 1 Satz 1 PSMV kann die Zulassungsstelle auch eine
einmal erteilte Bewilligung jederzeit überprüfen, wenn es Anzeichen dafür
gibt, dass eine der Anforderungen nach Art. 17 nicht mehr erfüllt ist. Insbe-
sondere kann die Zulassungsstelle nach Art. 29 Abs. 4 PSMV Pflanzen-
schutzmittel, die einen Wirkstoff, einen Safener oder einen Synergisten
enthalten, für den die EU bei der Genehmigung oder der Erneuerung der
Genehmigung Bedingungen oder Einschränkungen festgelegt hat, jeder-
zeit überprüfen. Sie kann bei der Bewilligungsinhaberin die für die Über-
prüfung dieser Bedingungen oder Einschränkungen notwendigen Daten
einfordern, einschliesslich der relevanten Informationen zu den Wirkstof-
fen, Safenern oder Synergisten, und legt eine Frist für deren Einreichung
fest. Sie kann direkt auf der Basis der verfügbaren Ergebnisse des Verfah-
rens zur Genehmigung oder zur Erneuerung der Genehmigung in der EU
die Bewilligung anpassen oder entziehen oder die Bewilligung mit neuen
Auflagen versehen.
Nach Art. 29 Abs. 5 PSMV nimmt die Zulassungsstelle Überprüfungen
nach Abs. 4 hauptsächlich für Stoffe vor, für welche die Bedingungen und
Einschränkungen, die die EU bei der Genehmigung festgelegt hat, den
Schutz des Grundwassers betreffen.
6.2
6.2.1 Das BAFU als Umweltfachstelle des Bundes wiederholt auf seiner
Website zu diversen Themen wiederholt, dass Pflanzenschutzmittel Natur
und Umwelt gefährden und erläutert hierzu (vgl. www.bafu.ad >
Startseite > Chemikalien > Dossiers > Pflanzenschutzmittel > Auswirkun-
gen von Pflanzenschutzmitteln auf Mensch und Umwelt):
"Neben den erwünschten Auswirkungen auf unerwünschte Pflanzen oder Schäd-
linge haben Pflanzenschutzmittel erhebliche Umweltauswirkungen. Sie können im
Boden gespeichert, in der Nahrungskette angereichert oder ins Grundwasser aus-
gewaschen werden und so das ökologische Gleichgewicht stören. Wirkstoffe der
Pflanzenschutzmittel sind vielfach für Mensch und Umwelt giftig. Insektizide, oft
auch Fungizide und Herbizide, töten nicht nur schädliche, sondern auch nützliche
Lebewesen. Pflanzenschutzmittel sollten deshalb gezielt angewendet und dosiert
werden. Ob ein Produkt bienen- oder fischgiftig oder gefährlich für die Umwelt ist,
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kann auf der Etikette oder im Verzeichnis der bewilligten Pflanzenschutzmittel
nachgesehen werden. Ein weiteres Problem ist die Anreicherung von Pestiziden in
der Nahrungskette. Stoffe, die im Körper nicht oder sehr schlecht abgebaut und
kaum ausgeschieden werden, reichern sich in der Nahrungskette an. Je weiter wir
dem Verlauf der Nahrungskette folgen, desto höher werden die Konzentrationen
eines solchen Stoffes. (…)"
(vgl. allgemein zur Risikoseite des Einsatzes von Pflanzenschutzmitteln:
BAFU, Reduktion der Umweltrisiken von Düngern und Pflanzenschutzmit-
teln, Bern 2003, S. 65 [unter: www.bafu.ad > Publikationen > Che-
mikalien > Reduktion der Umweltrisiken von Düngern und Pflanzenschutz-
mitteln]).
6.2.2 Auch der Bundesrat schätzt in einem Bericht vom 21. Mai 2014 zur
Wirkstofftoxizität von Pflanzenschutzmitteln für Mensch und Umwelt (ins-
besondere für Nichtzielorganismen) die Risikolage ausdrücklich als hoch
ein (Bericht über die "Bedarfsabklärung eines Aktionsplans zur Risikore-
duktion und nachhaltigen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln" [unter:
min > Nachhaltige Produktion > Pflanzenschutz > Pflanzen-
schutzmittel > Aktionsplan Pflanzenschutzmittel > Bedarfsabklärung eines
Aktionsplans zur Risikoreduktion und nachhaltigen Anwendung von Pflan-
zenschutzmitteln, S. 14 f.]; vgl. zur akuten toxikologischen Risikolage für
Bienen: Bericht des Bundesrates zur Umsetzung des Nationalen Massnah-
menplans für die Gesundheit der Bienen, Dezember 2016, unter:
min > Medienmitteilung > 2.12.2016 Zahlreiche Massnahmen
für die Gesundheit der Bienen sind umgesetzt > Dokumente "Bericht", da-
rin S. 10, 14, 20 ff., 25).
6.3 Vor diesem Hintergrund lässt sich nicht bestreiten, dass das
Bundesrecht, welches auf das hier zu Diskussionen Anlass gebende
Überprüfungsverfahren zu Quinoclamine anzuwenden war, den Schutz der
Natur bezweckt und der diesbezügliche bundesrechtliche Auftrag die
Gefahr der Beeinträchtigung schützenswerter Natur in sich birgt.
In Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl.
BGE 141 II 233 E. 4.2.3; 139 II 271 E. 9.4; Urteil des BGer 1C_636/2015
vom 26. Mai 2016 E. 2.1) ist daher davon auszugehen, dass die Vorinstanz
anlässlich der Überprüfung von Quinoclamine in Erfüllung einer konkreten
Bundesaufgabe im Sinne von Art. 78 Abs. 2 BV und Art. 2 NHG gehandelt
hat, die einen hinreichenden Bezug zum Naturschutz aufweist.
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7.
7.1 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin – im
Lichte der vom Bundesgericht in BGE 141 II 233 (E. 4.2.3) und BGE 139 II
271 (E. 9.3 f.) entwickelten Grundsätze und der herrschenden Lehre – in
Bezug auf das vorliegende "Überprüfungsverfahren zu Pflanzenschutzmit-
teln" nach Art. 29 PSMV gestützt auf Art. 12 Abs. 1 Bst. b NHG legitimiert
ist, ideelle Verbandsbeschwerde zu erheben. Da diese Bestimmung die
vollständige Parteistellung im Sinne von Art. 6 VwVG (i.V.m. Art. 48 Abs. 2
VwVG) gewährt, hätte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die Teil-
nahme am erstinstanzlichen Verfahren der gezielten Überprüfung von
Wirkstoffen als Partei im Sinne von Art. 6 VwVG nicht verwehren dürfen
(vgl. E. 5.1). Damit erübrigen sich Erörterungen zu der ebenfalls als Legiti-
mationsgrundlage angerufenen Aarhus-Konvention.
7.2 An diesem Ergebnis vermag auch der Einwand der Vorinstanz nichts
zu ändern, wonach hier die Einräumung des ideellen Verbandsbeschwer-
derechts auch deshalb gänzlich entbehrlich sein soll, weil das Pflanzen-
schutzmittelrecht hinreichende Massnahmen vorsehe, um Interessenkolli-
sionen auch ohne Einbezug von Naturschutz- und anderen Organisationen
zufriedenstellend lösen zu können.
7.3 Die Beschwerde ist daher gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung
vom 26. November 2015 ist aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz
zurückzuweisen, damit diese der Beschwerdeführerin im Verfahren zur ge-
zielten Überprüfung von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Quino-
clamine Parteistellung im Sinne von Art. 6 VwVG einräumt.
8.
8.1 Im vorliegenden Fall sind weder der obsiegenden Beschwerdeführerin
noch der Vorinstanz Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 VwVG;
Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008, VGKE, SR 173.320.2).
8.2 Der Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens eine Parteient-
schädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. VGKE), welche
der Vorinstanz aufzuerlegen ist (Art. 64 Abs. 2 VwVG).
Da die Beschwerdeführerin keine Kostennote eingereicht hat, setzt das
Bundesverwaltungsgericht die Entschädigung aufgrund der Akten fest
(Art. 14 Abs. 2 VGKE). Die vorliegende Beschwerde führte angesichts der
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gestellten Rechtsbegehren zur Eröffnung der sieben, mit der vorliegenden
Streitsache sachlich eng verbundenen Beschwerdeverfahren B-660/2016,
B-661/2016, B-662/2016, B-663/2016, B-664/2016, B-665/2016,
B-666/2016 (vgl. C.b), für welche – je nach Verfahrensausgang – allenfalls
auch eine Parteientschädigung zu sprechen sein wird. Daher erscheint für
dieses Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.– als
angemessen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung vom
26. November 2015 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurück-
gewiesen, damit diese der Beschwerdeführerin im Verfahren zur gezielten
Überprüfung von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Quinoclamine
Parteistellung im Sinne von Art. 6 VwVG einräumt.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor-
schuss von Fr. 1'500.– wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der
Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse zurückerstattet.
3.
Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä-
digung von Fr. 2'000.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde;
Beilage: Rückerstattungsformular);
– die Vorinstanz (Ref-Nr. 554.00/2004/03590; Gerichtsurkunde);
– das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und For-
schung (Gerichtsurkunde),
und wird auszugsweise mitgeteilt:
– der A._______ AG (Einschreiben);
– der B._______ AG (Einschreiben);
– der C._______ AG (Einschreiben);
– der D._______ AG (Einschreiben);
– der E._______ SA (Einschreiben);
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– der F._______ AG (Einschreiben).
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Vera Marantelli Said Huber
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel
und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Be-
weismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizule-
gen (Art. 42 BGG).
Versand: 3. Mai 2017