Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung II
B642/2010
U r t e i l v om 2 5 . Augus t 2 0 1 1
Besetzung Richter Frank Seethaler (Vorsitz),
Richter Philippe Weissenberger,
Richter Stephan Breitenmoser,
Gerichtsschreiberin Marion Spori Fedail.
Parteien X._______,
vertreten durch Dr. Jürg Niklaus, Zeltweg 25, 8032 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Landwirtschaft und Wald (lawa), Abteilung Landwirtschaft,
Centralstrasse 33, Postfach, 6210 Sursee,
Vorinstanz.
Gegenstand Rückforderung Direktzahlungen 2008.
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer übernahm im Jahr 1998 den landwirtschaftlichen
Betrieb "Z." von seinem Vater. Der Betrieb verfügt über ca. 10 ha
landwirtschaftliche Nutzfläche sowie 7 ha Wald. Der Beschwerdeführer ist
– zusammen mit seiner Ehefrau − Gesellschafter der Y. GmbH, einer
Gesellschaft, deren Zweck in erster Linie in der Zucht und dem Verkauf
von Schweinen liegt. Er hält auf seinem Betrieb 100 Muttersauen und 500
Mastschweine im geschlossenen System (kein Zukauf von Tieren). Nach
der Übernahme des Betriebs wechselte der Beschwerdeführer von
konventionellen Haltungsmethoden zu extensiveren und
umweltgerechteren Produktionsverfahren. Er nahm an verschiedenen
Projekten zum Tier und Umweltschutz in der Landwirtschaft teil.
Im Rahmen der umweltfreundlichen Gesamtstrategie des Betriebs
begann der Beschwerdeführer im Jahr 2001 mit der Planung einer
Biogasanlage. Am 28. April 2004 erteilte der Gemeinderat A. die
Baubewilligung für den Bau einer Biogasanlage mit Feststoff
Kompostierung unter folgenden Bedingungen und Auflagen:
– Alle Lieferanten von Hofdünger müssen für die gesamte
Liefermenge mit dem Betreiber der Biogasanlage
Hofdüngerabnahmeverträge abschliessen und bei der
Dienststelle Landwirtschaft und Wald (lawa, Vorinstanz)
genehmigen lassen.
– Für die Rückgabe von Produkten aus der Biogasanlage an die
Hofdüngerlieferanten müssen ebenfalls Verträge abgeschlossen
und genehmigt werden.
– Die Nährstoffverwertung der Biogasanlage muss für alle
eingesetzten Nährstoffe (inkl. allfällige nichtlandwirtschaftliche
Abfallprodukte) sichergestellt sein.
– Die anfallenden Endprodukte aus der Anlage müssen auf die
Gehalte an Trockensubstanz, Stickstoff und Phosphor analysiert
werden, damit für die Abnehmer die effektiven Nährstoffwerte
eingesetzt werden können.
Der Beschwerdeführer gründete in der Folge die Biogas A. GmbH,
welche am 18. Juni 2004 ins Handelsregister eingetragen wurde und die
Produktion und den Verkauf von Biogas sowie von Düngererde bezweckt.
Mit der Biogasanlage vergärt der Beschwerdeführer die betriebseigenen
Hofdünger und die Hofdünger von anderen Landwirtschaftsbetrieben. Die
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CoVergärung nichtlandwirtschaftlicher Biomasse war zum damaligen
Zeitpunkt nicht vorgesehen.
Für den Bau der Biogasanlage wurde im Jahr 2004 von der kantonalen
landwirtschaftlichen Kreditkasse ein Investitionskredit in der Höhe von Fr.
150'000.− gewährt.
Anlässlich einer Besprechung vom 9. März 2005 wurden dem
Beschwerdeführer von der Vorinstanz und der Dienststelle Umwelt und
Energie (uwe) die Anforderungen bezüglich Stoffflüsse in der Anlage
mitgeteilt (vgl. Aktennotiz vom 23. März 2005). Festgehalten wurde dabei
unter anderem, dass die Biogasanlage nicht vom Landwirtschaftsbetrieb
Y. GmbH abgetrennt werden könne. Die Erfüllung der Anforderungen an
die Stoffflüsse sei ein integrierender Bestandteil für die Anerkennung des
ökologischen Leistungsnachweises (ÖLN) auf dem Betrieb Y. GmbH. Die
Eröffnung einer eigenen BetriebsNummer für die Biogasanlage
(Kantonale BetriebsNr. ….) diene einzig der Administration der
Hofdüngerabnahmeverträge.
Mit Gesuch vom 5. August 2005 leitete der Beschwerdeführer ein
Verfahren zur Bewilligung für die Verwertung von Glycerin in seiner
Biogasanlage ein, welches im vorliegenden Zusammenhang indessen
nicht relevant ist.
B.
Mit Schreiben vom 2. Dezember 2008 wurden dem Beschwerdeführer
die Berechnungsgrundlagen und die Berechnung der Kürzungen (in den
Bereichen Einkommen und Vermögen) der Direktzahlungen des Jahres
2008 mitgeteilt. Der Beschwerdeführer erhob fristgereicht Einsprache
gegen diese Mitteilung und verlangte eine Neuberechnung des
massgebenden Vermögens. Die Vorinstanz nahm dazu am 15. Januar
2009 Stellung.
Mit Abrechnung vom 16. Januar 2009 forderte die Vorinstanz vom
Beschwerdeführer die bereits bezahlten Direktzahlungen 2008 im
Umfang von Fr. 19'500.− zurück. In dieser Abrechnung war unter der
Rubrik "ökologischer Leistungsnachweis" der Vermerk "nicht erfüllt"
angebracht.
Der Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg
Niklaus, nahm am 27. Februar 2009 Stellung zu dieser Abrechnung und
verlangte einen beschwerdefähigen Entscheid.
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In einem Schreiben vom 7. April 2009 hielt die Vorinstanz ihre
Erkenntnisse fest und gewährte dem Beschwerdeführer das rechtliche
Gehör.
Mit Stellungnahme vom 19. Juni 2009 beantragte der Beschwerdeführer
unter anderem, von einer Rückforderung von bereits geleisteten
Direktzahlungen sei abzusehen. Eventualiter sei das Verfahren zu
sistieren, bis eine gültige Vollzugsweisung zur Handhabung von
Nährstoffüberschüssen von Biogasanlagen vorliege.
Am 8. Juli 2009 bat die Vorinstanz das Bundesamt für Landwirtschaft
(BLW) um eine Stellungnahme. Diese ging mit Datum vom 22. Oktober
2009 bei der Vorinstanz ein.
C.
Am 10. November 2009 verlangte die Vorinstanz vom Beschwerdeführer
die Nachreichung der in seiner Stellungnahme vom 19. Juni 2009 in
Aussicht gestellten Nährstoffbilanz. In der Folge erstellte der
Beschwerdeführer am 30. November 2009 mit Hilfe eines ÖLNBeraters
eine Nährstoffbilanz.
Mit Schreiben vom 1. Dezember 2009 beauftragte die Vorinstanz die
Kontrollorganisation des Beschwerdeführers, die Qualinova AG mit Sitz in
Beromünster, mit der Durchführung einer ÖLNKontrolle für das Jahr
2008. Die Kontrolle fand am 10. Dezember 2009 auf dem Betrieb des
Beschwerdeführers statt. Die Ergebnisse dieser Kontrolle sind im
"Kontrollbericht – Ökologischer Leistungsnachweis 2008", der
Kontrollnährstoffbilanz 2008 und einem Zusatzblatt des
Beschwerdeführers, alle vom 10. Dezember 2009, zusammengefasst. Die
Kontrollbilanz 2008 weist beim Stickstoff eine Gesamtbilanz von 292.3
Prozent und beim Phosphor eine Gesamtbilanz von 242,5 Prozent aus.
D.
Mit Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2009 wies die Vorinstanz die
Einsprache des Beschwerdeführers ab und bestätigte die Rückforderung
von Direktzahlungen in der Höhe von Fr. 19'500.−. Die Vorinstanz
beurteilte sowohl die (ursprünglich umstrittene, aber nunmehr in den
Hintergrund getretene) Thematik einer Kürzung der Direktzahlungen
aufgrund des massgebenden Vermögens wie auch die Kürzung wegen
NichtErfüllens des ÖLN. Sie kam zum Schluss, die Direktzahlungen
würden aufgrund des massgebenden Vermögens von Fr. ...− bei einem
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grundsätzlichen Anspruch um Fr. 2'986.− gekürzt (Dispositiv Ziffer 1).
Des Weiteren hielt sie fest, das Verfahren werde nicht sistiert und auf die
vom Beschwerdeführer eingereichte Nährstoffbilanz für das Jahr 2008
vom 30. November 2009 werde nicht eingetreten, da sie einer
Planungsbilanz entspreche. Dagegen werde die Kontrollbilanz 2008 vom
10. Dezember 2009 beigezogen. Aus dieser ergebe sich, dass für das
Jahr 2008 auf dem Betrieb des Beschwerdeführers eine Stickstoffbilanz
von 292,3 Prozent und eine Phosphorbilanz von 242,5 Prozent vorliege.
Der ÖLN sei demnach im Bereich Düngung Nährstoffbilanz nicht erfüllt
(Dispositiv Ziffern 2 und 3). Gemäss Richtlinie der
Landwirtschaftsdirektorenkonferenz vom 27. Januar 2005 zur Kürzung
der Direktzahlungen (DirektzahlungsKürzungsrichtlinie) fielen pro
Prozent Überschreitung der Düngerbilanz 10 Punkte zur Kürzung an. Aus
der Stickstoffbilanz ergäben sich so 1'823 Punkte. Bei 110 und mehr
Punkten werde der Betrieb von den Direktzahlungen ausgeschlossen. Ein
Vergleich der ImportExportbilanz 2008 mit jener aus dem Jahr 2007
zeige, dass im Jahr 2008 mit fast gleichen Zufuhren (in
Zusammensetzung, Menge und Nährstoffe) bedeutend weniger
Nährstoffe (insbesondere Phosphor [P2O5]) über die Hofdüngererde
weggeführt hätten werden können (Wegfuhr mit Hofdüngererde: 2007:
5'207 kg P2O5 , 2008: 4'200 kg P2O5.), weshalb sich ein Überschuss von
1'234 kg Phosphor ergeben habe. Insofern seien auch nicht alle
Hofdüngerabnahmeverträge eingehalten worden. Da der Anfall von
Hofdüngererde voraussehbar sei, hätte der Beschwerdeführer diesen
Umstand vor dem 31. August 2008 bemerken müssen. Er hätte daher
noch rechtzeitig reagieren können, zum Beispiel indem er einen
Zwischenabschluss der ImportExportbilanzberechnung erstellt, die
Nährstoffwerte der weggeführten Produkte durch Probenahmen und
Analysen überprüft oder allenfalls die Zufuhren reduziert hätte. Es obliege
dem Beschwerdeführer, die Massnahmen für die Einhaltung des
ökologischen Leistungsnachweises zu treffen und entsprechende Belege
und Beweise vorzubringen.
E.
Gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz erhob der
Beschwerdeführer am 1. Februar 2010 Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, der Einspracheentscheid sei –
unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz und
der Staatskasse – aufzuheben und die Sache sei mit verbindlichen
Weisungen zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei festzustellen, dass der
B642/2010
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Nährstoffüberschuss aus der Import/ExportBilanz der Biogasanlage des
Beschwerdeführers für das Jahr 2008 nicht dem landwirtschaftlichen
Betrieb angerechnet werden solle.
Der Beschwerdeführer hielt fest, der von der Vorinstanz behauptete
Nährstoffüberschuss der Biogasanlage erfolge aufgrund einer
Berechnungsmethode, welche einerseits nicht die tatsächlichen
Nährstoffzuflüsse, sondern statistische Werte, also festgelegte
Mittelwerte, berücksichtige, hingegen andererseits die realen
Nährstoffabflüsse genau erfasse. Hierbei könnten systembedingt
bedeutende Planungs und Messverzerrungen auftreten, da erst nach
genauer Messung des Nährstoffabflusses klar werde, wie viele Nährstoffe
der Biogasanlage real zugeführt worden seien. Innerhalb der
Biogasanlage würden die transportierten Nährstoffe weder auf noch
abgebaut. Entsprächen die statistischen Nährstoffwerte des zugeführten
Materials vollständig den realen Nährstoffwerten, so ergebe sich kein
Nährstoffüberschuss. Enthalte hingegen das angelieferte Material real
weniger Nährstoffe, als dies statistisch veranschlagt worden sei, so
entstehe unter dieser Berechnung eine Lücke in der Nährstoffbilanz.
Diese Lücke sei aber in Wirklichkeit bloss fiktiver Natur, eine rechnerische
Grösse als Differenz zweier unterschiedlicher Grössen. Die
Nährstoffbilanz diene dem Nachweis, dass kein überschüssiges
Phosphor und Stickstoff ausgebracht würden. Indem die Vorinstanz auf
fiktive Zahlen abstelle und dadurch die korrekte Nährstoffbilanz nicht
bestimmt werden könne, werde der Sachverhalt nicht richtig ermittelt und
damit Bundesrecht verletzt.
Im Jahr 2008 seien der Biogasanlage des Beschwerdeführers weniger
Nährstoffe zugeführt worden, als aufgrund der statistischen Werte
anzunehmen gewesen sei. Die Nährstoffmenge des Zufuhrmaterials
könne, insbesondere bei der Schweinegülle, welche einen grossen Anteil
der Zuliefermenge ausmache, stark variieren, wobei der Nährstoffgehalt
von verschiedensten Faktoren (Fütterung der Tiere, Witterung, Einsatz
von Reinigungswasser im Stall, usw.) abhänge. Aus dem Kontrollbericht
der Qualinova vom 10. Dezember 2009 gehe hervor, dass einzig der
Übertrag der Biogasanlage auf die Nährstoffbilanz des
landwirtschaftlichen Betriebs dem Anspruch des Beschwerdeführers auf
Auszahlung der Direktzahlungen für das Jahr 2008 entgegenstehe. Das
Bundesrecht sehe indessen keine Regelung vor, wonach ein allfälliger
Nährstoffüberschuss auf die Nährstoffbilanz des landwirtschaftlichen
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Betriebs angerechnet werden solle. Es fehle demnach eine
Rechtsgrundlage für das diesbezügliche Vorgehen der Vorinstanz.
F.
Mit Vernehmlassung vom 27. April 2010 beantragte die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde.
G.
Mit Verfügung vom 19. Mai 2010 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht
das BLW als Fachbehörde um eine Stellungnahme sowie um die
Beantwortung verschiedener Fragen.
Mit Schreiben vom 14. Juni 2010 führte das BLW u.a. aus, der
Gesamtgehalt der Nährstoffe Stickstoff und Phosphor bleibe während der
Vergärung konstant. Bezüglich der Erfassung der Nährstoffeingänge und
ausgänge bei Biogasanlagen gebe es zurzeit keine Vorgaben auf
Bundesebene. Gemäss dem Anhang zur Direktzahlungsverordnung (Ziff.
1.2) habe der Bewirtschafter regelmässig Aufzeichnungen über die
Bewirtschaftung des Betriebs und insbesondere zur Nährstoffbilanz
vorzunehmen. Daher müssten alle Eingänge mittels Standard oder
Analysewerten erhoben und festgehalten werden. Der Kanton Luzern
fordere – im Gegensatz zu anderen Kantonen – eine Import/Exportbilanz
zur Erfassung der Nährstoffflüsse bei Biogasanlagen. Dieses Vorgehen
sei aufgrund der Phosphorproblematik, bedingt durch die hohen
Viehbestände im Kanton Luzern, sinnvoll. Im Kanton Luzern würden die
Nährstoffeingänge mittels Referenzwerte und, falls vorhanden, mittels
Analysewerte erhoben, während sich die Nährstoffausgänge auf
Analysewerte abstützten. Bei diesem Vorgehen seien Differenzen in
einem gewissen Streuungsbereich möglich, nicht jedoch eine Streuung
im Ausmass, wie sie beim Beschwerdeführer festgestellt wurde (287,5
%). Bei den in der Biogasanlage des Beschwerdeführers verwendeten
Substraten seien keine Gehaltsschwankungen in diesem Ausmass zu
erwarten. Zudem habe das bestehende System der Bilanzierung für den
Bewirtschafter in den Jahren vor 2008 keinerlei Probleme verursacht. Das
BLW hielt zudem fest, es wäre möglich, dass infolge des Ausstiegs des
Separators die Dünngülle unübliche Gehalte aufgewiesen habe und somit
die Nährstoffe auf die Betriebe der Abnehmer der entsprechenden
Vergärungsprodukte gelangt seien bzw. ein Nährstoffüberschuss auf dem
Betrieb geblieben sei. Es könne auch sein, dass nicht alle erforderlichen
Aufzeichnungen regelmässig und vollständig erfolgt und dadurch nicht
alle Werte in der Bilanz erfasst worden seien.
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Seite 8
Der Beschwerdeführer nahm am 16. August 2010 Stellung zu den
Ausführungen des BLW, hielt indessen mit einlässlicher Begründung an
seiner Sichtweise fest. Er betonte nochmals, dass der sog.
Methodendualismus bei der Nährstoffmessung zu Streuungen führen
könne, was auch das BLW anerkenne. Die Kontrollbilanz des Jahres
2008 weise beim Stickstoff eine Gesamtbilanz von 292,3%, beim
Phosphor eine solche von 242,5% aus. Diese Zahlen bezeichneten aber
nicht die Streuung, sondern seien das Resultat der Umrechnung des
Nährstoffüberschusses auf die Fläche des Betriebs. Sie seien deshalb so
hoch, weil der Beschwerdeführer nur eine verhältnismässig geringe
Fläche (ca. 10 ha) bewirtschafte. Die Streuung des Phosphorgehalts
betrage weniger als 9 % (Verhältnis des Überschusses an Phosphor von
1'234 kg zu den jährlichen Eingangs bzw. Ausgangswerten von 14'000
kg Phosphor). Der Beschwerdeführer wies zudem darauf hin, dass seine
Biogasanlage mit der neusten Technik bezüglich Ammoniakverluste
arbeite. Alle Behälter seien abgedeckt, die Gülle sei separiert und werde
ausschliesslich mit Schleppschlauchverteilern ausgebracht. Es könne
daher ausgeschlossen werden, dass eine unsachgemässe Lagerung
einen Verlust der Nährstoffe verursacht habe. Auch habe er sämtliche
Analyse und Aufzeichnungspflichten seit der Inbetriebnahme der
Biogasanlage in Übereinstimmung mit den Anweisungen der Vorinstanz
wahrgenommen.
H.
Mit Schreiben vom 3. November 2010 erteilte das
Bundesverwaltungsgericht im Einverständnis der Verfahrensbeteiligten
den Experten Dr. Harald Menzi und Thomas Kupper, Schweizerische
Hochschule für Landwirtschaft SHL, den Auftrag zur Erstellung eines
Gutachtens, welches diese am 11. März 2011 einreichten. Darin kamen
sie im Wesentlichen zum Schluss, eine gewisse Streuung sei bei
Anwendung der im Kanton Luzern praktizierten Methode unvermeidbar.
Solange ein Bilanzungleichgewicht eine Grössenordnung von 10 20 %
des Nährstoffeingangs nicht überschreite, sei dies nicht zwingend als
Hinweis auf real vorhandene Differenzen von Nährstoffein und
ausgängen von Biogasanlagen zu betrachten. Das für das Jahr 2008
festgestellte Bilanzungleichgewicht der Biogasanlage des
Beschwerdeführers betrage 9 % des Eingangs von Phosphor und liege
somit innerhalb des unvermeidbaren Fehlerbereichs. Die Experten hielten
zudem fest, basierend auf den Vorgaben in der SuisseBilanz,
Zusatzmodul 8 (vgl. nachfolgende E. 3.1.3), seien mindestens 2 Analysen
der Düngererde sowie 4 Analysen der Dünngülle pro Jahr erforderlich.
B642/2010
Seite 9
Vorliegend hätten solche Messungen nicht in genügendem Umfang
stattgefunden.
I.
Mit Stellungnahme vom 29. März 2011 hielt die Vorinstanz fest, dass sie
das Gutachten grundsätzlich als umfassend erachte, und machte einige
inhaltliche Anmerkungen. Sie führte u.a. aus, die Streuung bei den zwei
Nährstoffen Stickstoff und Phosphor müsse unterschiedlich beurteilt und
sollte nicht zusammengefasst werden. Beim Stickstoff erachte sie ein
Bilanzungleichgewicht von 10 20 % durchaus als realistisch. Bei
Phosphor sollte die Streuung hingegen 5 % nicht überschreiten. Im
Übrigen sei dem Gutachten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer
die Nährstoffgehalte des flüssigen und festen Gärgutes nicht in der
geforderten Häufigkeit erfasst habe.
J.
Der Beschwerdeführer liess sich am 2. Mai 2011 zum Expertengutachten
vernehmen. Er hielt an seinen Rechtsbegehren gemäss der Beschwerde
fest und betonte, dass die Differenz bei den Nährstoffein und
ausgängen, die ihm vorgeworfen werde, mit 9 % im Streuungsbereich
liege, der gemäss dem Gutachten für die strittige Bilanzierungsmethode
als unvermeidbar betrachtet werde. Er führte ergänzend aus, das
Zusatzmodul 8 zur SuisseBilanz, welches die geforderte Anzahl der
Analysewerte heute normiere, sei während der relevanten Zeitperiode
2008 noch nicht in Kraft gewesen. Die Vorinstanz selber habe gegenüber
dem Beschwerdeführer bezüglich der Anzahl Analysewerte bloss eine
Empfehlung abgegeben.
K.
Mit Instruktionsverfügung vom 24. Mai 2011 stellte das
Bundesverwaltungsgericht den Experten zwei weitere, aus dem
Gutachten sich ergebende Fragen und forderte sie auf, die in der
Expertise angegebenen Referenzen einzureichen. Auch die Vorinstanz
wurde um die Beantwortung einer Zusatzfrage ersucht.
Die Vorinstanz nahm am 30. Mai 2011 Stellung und gab zwei weitere
Dokumente zu den Akten.
Mit Eingabe vom 10. Juni 2011 beantworteten die Experten die gestellten
Fragen und reichten sechs Referenzen ein. Diese Stellungnahme wurde
den Parteien zur Kenntnis gegeben, worauf sich die Vorinstanz mit
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Schreiben vom 22. Juni 2011 zu einer der Antworten der Experten
präzisierend äusserte. Der Beschwerdeführer nahm am 4. Juli 2011
Stellung.
L.
Am 22. August 2011 teilte der Beschwerdeführer dem
Bundesverwaltungsgericht mit, dass die Frage der
Vermögensberechnung im vorliegenden Verfahren nicht mehr
thematisiert werde und er dementsprechend Dispositiv Ziffer 1 des
vorinstanzlichen Entscheides nicht anfechte.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 18. Dezember 2009 ist ein
Entscheid in Anwendung von Bundesverwaltungsrecht und gilt somit als
Verfügung gemäss Art. 5 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Als Verfügung einer
letzten kantonalen Instanz gemäss Art. 33 Bst. i des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) und §
143 Bst. c und § 149 des kantonalen Gesetzes über die
Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972 (VRPG, Systematische
Rechtssammlung des Kantons Luzern [SRL] Nr. 40) ist dieser Entscheid
nach Art. 166 Abs. 2 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998
(LwG, SR 910.1) und im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen über
die Bundesverwaltungsrechtspflege beim Bundesverwaltungsgericht
anfechtbar (Art. 31 ff. und Art. 37 ff. VGG).
Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen,
ist vom angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat als
Verfügungsadressat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung
oder Änderung (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Eingabefrist und form sind
gewahrt (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG), der Kostenvorschuss wurde
fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die übrigen
Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 44 ff. VwVG). Auf die
Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
B642/2010
Seite 11
2.1. Mit Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2009 verfügte die
Vorinstanz, dass dem Beschwerdeführer für das Jahr 2008 keine
Direktzahlungen ausgerichtet werden könnten, da sein Betrieb den ÖLN
aufgrund nicht ausgeglichener Nährstoffbilanz nicht erfülle. In der
Begründung führte sie an, der Betrieb des Beschwerdeführers weise für
das Jahr 2008 eine Stickstoffbilanz von 292,3 Prozent und eine
Phosphorbilanz von 242,5 Prozent aus.
2.2. Der Beschwerdeführer beantragt, der Einspracheentscheid sei
aufzuheben und die Sache sei mit verbindlichen Weisungen zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei
festzustellen, dass der Nährstoffüberschuss aus der Import/ExportBilanz
der Biogasanlage des Beschwerdeführers für das Jahr 2008 nicht dem
landwirtschaftlichen Betrieb angerechnet werden solle. Zur Begründung
macht er geltend, der von der Vorinstanz behauptete
Nährstoffüberschuss der Biogasanlage erfolge aufgrund einer
Berechnungsmethode, welche einerseits nicht die tatsächlichen
Nährstoffzuflüsse berücksichtige, hingegen andererseits die realen
Nährstoffabflüsse genau erfasse. Hierbei könnten systembedingt
bedeutende Planungs und Messverzerrungen auftreten, welche zu einer
Lücke in der Nährstoffbilanz führten. Diese Lücke sei aber in Wirklichkeit
bloss fiktiver Natur. Die vom Kanton Luzern angewandte Methode bei der
Erfassung der Nährstoffflüsse weise demnach eine übermässige
Fehleranfälligkeit auf, wobei die methodenbedingten Schwankungen in
der Nährstoffbilanz den Landwirten belastet würden. Diese Methode sei
weder geeignet noch erforderlich oder zumutbar und damit
unverhältnismässig.
2.3. Die Beschwerde ist nur im Rahmen des Streitgegenstands zulässig.
Dieser wird durch den Gegenstand des angefochtenen Entscheids und
durch die Parteibegehren bestimmt, wobei der angefochtene Entscheid
den möglichen Streitgegenstand begrenzt (vgl. BGE 133 II 35 E. 2).
Streitgegenstand bildet vorliegend die Frage, ob die Vorinstanz dem
Beschwerdeführer für das Jahr 2008 zu Recht keine Direktzahlungen
ausrichtete, da die Nährstoffbilanz seines Betriebs in Bezug auf die
Nährstoffe Phosphor und Stickstoff nicht ausgeglichen und infolgedessen
der ÖLN nicht erfüllt war.
Die Vorinstanz hat nach Vorliegen des Gutachtens (vgl. E. 4.3) in ihrer
Stellungnahme vom 29. März 2011 festgehalten, sie anerkenne, dass das
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Seite 12
Bilanzungleichgewicht beim Stickstoff aufgrund von unvermeidbaren
messtechnischen Problemen bis zu 20 % betragen könne, daher werde
der Überschuss beim Stickstoff nicht dem landwirtschaftlichen Betrieb
angerechnet. Sie hat damit den Streitgegenstand reduziert bzw. auf das
Bilanzungleichgewicht beim Phosphor beschränkt, was gestützt auf das
Gutachten einleuchtet, so dass im Folgenden nur noch die Phosphor
Problematik behandelt werden muss.
3.
Nach Art. 70 Abs. 1 LwG richtet der Bund Bewirtschaftern und
Bewirtschafterinnen von bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betrieben
unter der Voraussetzung des ökologischen Leistungsnachweises
allgemeine Direktzahlungen, Ökobeiträge und Ethobeiträge aus. Der
ökologische Leistungsnachweis umfasst unter anderem eine
ausgeglichene Düngerbilanz (Art. 70 Abs. 2 Bst. b LwG).
3.1. Die Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 1998 (DZV, SR
910.13) hält in Art. 16 fest, dass Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen,
welche Direktzahlungen beantragen, der kantonalen Behörde den
Nachweis erbringen müssen, dass sie den gesamten Betrieb nach den
Anforderungen des ökologischen Leistungsnachweises (ÖLN)
bewirtschaften.
Eine dieser Anforderungen ist die ausgeglichene Düngerbilanz nach Art.
6 DZV. Danach sind die Nährstoffkreisläufe möglichst zu schliessen, und
die Zahl der Nutztiere ist dem Standort anzupassen. Anhand einer
Nährstoffbilanz ist zu zeigen, dass kein überschüssiger Phosphor und
Stickstoff ausgebracht wird. Die zulässige Phosphor und Stickstoffmenge
bemisst sich nach dem Pflanzenbedarf und dem betrieblichen
Bewirtschaftungspotential.
3.1.1. Gemäss dem Anhang zur Direktzahlungsverordnung (Ökologischer
Leistungsnachweis: technische Regeln), Ziff. 1.2, macht der
Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin regelmässig Aufzeichnungen
über die Bewirtschaftung des Betriebs. Diese müssen die relevanten
Betriebsabläufe nachvollziehbar darstellen. Darin müssen u.a. die zur
Berechnung der Nährstoffbilanz notwendigen Unterlagen enthalten sein
sowie weitere Aufzeichnungen, sofern diese zweckdienlich sind.
In Ziff. 2.1 des Anhangs zur DZV wird festgehalten, mittels der
Nährstoffbilanz sei zu zeigen, dass kein überschüssiger Stickstoff oder
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Seite 13
Phosphor verwendet werde. Für die Bilanzierung gelte die Methode
«SuisseBilanz» des Bundesamts für Landwirtschaft und der AGRIDEA
(Schweizerische Vereinigung für die Entwicklung der Landwirtschaft und
des ländlichen Raums) oder eine gleichwertige Berechnungsmethode
(Abs. 1). Sowohl die Phosphorbilanz als auch die Stickstoffbilanzdarf
dürfen gesamtbetrieblich je einen Fehlerbereich von höchstens + 10
Prozent des Bedarfs der Kulturen aufweisen. Die Kantone können für
bestimmte Gebiete und Betriebe strengere Regeln verordnen (Abs. 3 und
5).
3.1.2. Die SuisseBilanz ist ein Planungs und Kontrollinstrument und
dient dem Nachweis einer ausgeglichenen Stickstoff bzw.
Phosphorbilanz. Die SuisseBilanz umfasst die beiden Teildokumente
"Wegleitung SuisseBilanz" und "Formular SuisseBilanz" (Handformular).
Die Wegleitung SuisseBilanz des BLW bezweckt die Harmonisierung
des Vollzugs und ist Voraussetzung zur gesamtschweizerischen
Gleichbehandlung der landwirtschaftlichen Betriebe. In Ziff. 3.6 der
Wegleitung SuisseBilanz wird hinsichtlich der Zu und Wegfuhr von
Hofdüngern bestimmt, die Mengen des abgebenden und des
zuführenden Betriebs müssten übereinstimmen. Massgebend seien die in
den Hofdüngerverträgen und Lieferscheinen festgehaltenen Nges
(Gesamtstickstoff) und P2O5Mengen. Als Grundlage für
Hofdüngerverträge bzw. Lieferscheine auf der Basis von N und P
Mengen dienten die GRUDAF 09 ("Grundlagen für die Düngung im
Acker und Futterbau") oder entsprechende Dokumente.
3.1.3. Gemäss den Ausführungen des BLW in seiner Stellungnahme
vom 14. Juni 2010 gibt es bezüglich des technischen Vorgehens bei
der Erfassung der Nährstoffein und ausgänge bis anhin keine
Vorgabe auf Bundesebene. Mit der Schaffung des Zusatzmoduls 8 zur
SuisseBilanz werde ein harmonisiertes Vorgehen angestrebt. Der
Kanton Luzern fordere eine Import/Exportbilanz zur Erfassung der
Nährstoffflüsse bei Biogasanlagen.
Das Zusatzmodul 8 zur SuisseBilanz ist noch nicht in Kraft. Im Entwurf
des Zusatzmoduls 8 vom 14. Juni 2010 wird zunächst darauf
hingewiesen, dass bei der Vergärung organisches Material unter
Luftabschluss durch Mikroorganismen abgebaut wird. Dabei entstünden
Methan und Kohlendioxid, welche als Biogas genutzt würden. Stickstoff
und Phosphor seien nicht Bestandteil von Biogas. Die gleiche Menge
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Seite 14
Phosphor und in etwa die gleiche Menge Stickstoff, die dem Fermenter
zugeführt würden, seien in den Vergärungsprodukten wieder zu finden (S.
1, Fussnote 1).
Aus dem Entwurf des Zusatzmoduls 8 geht hervor, dass dieses die
Teildokumente "Weisungen zur Handhabung von Vergärungsprodukten in
der SuisseBilanz", Aufzeichnungsformulare für die Bilanzierung von Nges
und P2O5 auf landwirtschaftlichen Vergärungsanlagen sowie Software
Tool und Internetapplikation HODUFLU zur einfachen Bilanzierung der
Anlagen umfasse. Das Zusatzmodul 8 bezwecke u.a., den korrekten
Nachweis der Material, Produkte und Nährstoffflüsse auf Betrieben mit
Zu und/oder Wegfuhr von Materialien zur Vergärung oder
Vergärungsprodukten im Rahmen des ÖLN zu gewährleisten.
Ersichtlich wird weiter, wie die Nährstoffbilanzierung für Betriebe, welche
Direktzahlungen beantragen und eine landwirtschaftliche
Vergärungsanlage betreiben, in Zukunft zu erfolgen hat. Es wird etwa
festgehalten, dass die Vergärungsanlage als unabhängiges System
betrachtet wird und sämtliche zu und weggeführte Materialien und
Produkte (auch die betriebseigenen Hofdünger) ein und ausgebucht
werden (S. 7 oben und S. 10). Für die NährstoffGehalte der Import
Materialien wird auf eine im Internet zu publizierende Liste verwiesen. Die
Liste werde jährlich aktualisiert (Ziff. 3). Für die Bestimmung der Gehalte
der Vergärungsprodukte (d.h. Nährstoffausgänge der Vergärungsanlage)
sind demgegenüber Analysen vorzunehmen (Ziff. 4, vgl. hierzu E. 5.2).
3.2. Nach der Richtlinie der Landwirtschaftsdirektorenkonferenz zur
Kürzung der Direktzahlungen vom 27. Januar 2005
(DirektzahlungskürzungsRichtlinie), Ziff. C. 1.1., werden die
Flächenbeiträge gemäss Art. 27 DZV (Flächenbeitrag und Zusatzbeitrag
für Dauerkulturen und das offene Ackerland) gekürzt, wenn der
ökologische Leistungsnachweis nicht vollständig erfüllt ist. Die genaue
Berechnung der Kürzung bei einer Überschreitung der ausgeglichenen
Nährstoffbilanz wird in Ziff. C. 1.3. dargelegt.
Vorliegend ist nicht die Berechnungsweise (Anzahl AbzugsPunkte)
umstritten, sondern die Frage, ob die Nährstoffbilanz tatsächlich
unausgeglichen ist bzw. ob die unausgeglichene Nährstoffbilanz dem
Beschwerdeführer angerechnet werden darf oder ob sie vielmehr
systemimmanent ist.
B642/2010
Seite 15
4.
Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, die
Kontrollbilanz vom 10. Dezember 2009 weise für den Betrieb des
Beschwerdeführers im Jahr 2008 beim Phosphor eine Gesamtbilanz von
242,5 Prozent aus. Ein Vergleich der ImportExportbilanz 2008 mit jener
von 2007 zeige, dass im Jahr 2008 mit fast gleichen Zufuhren (in
Zusammensetzung, Menge und Nährstoffe) bedeutend weniger
Nährstoffe (insbesondere Phosphat [P2O5]) über die Hofdüngererde
weggeführt hätten werden können (Wegfuhr mit Hofdüngererde: 2007:
5'207 kg P2O5, 2008: 4'200 kg P2O5), weshalb sich ein Überschuss von
1'234 kg Phosphat ergeben habe.
4.1. Die von der Vorinstanz genannten Zahlen werden nicht bestritten.
Der Beschwerdeführer präzisiert lediglich, dass die genannten 242,5
Prozent nicht etwa die Streuung – wie vom BLW geltend gemacht −,
sondern das Resultat der Umrechnung des Nährstoffüberschusses auf
die Fläche des Betriebs bezeichneten. Diese Prozentsätze seien deshalb
so hoch, weil der Beschwerdeführer nur eine verhältnismässig geringe
Fläche (ca. 10 ha) bewirtschafte. Die Streuung des Phosphorgehalts
betrage in Wahrheit weniger als 9 % (Verhältnis des Überschusses an
Phosphor von 1'234 kg zu den jährlichen Eingangs bzw.
Ausgangswerten von 14'000 kg Phosphor; im Folgenden: Streuung oder
Bilanzungleichgewicht).
Die Gutachter (vgl. Gutachten S. 9, Ziff. 4.5) bestätigten diese Aussage
des Beschwerdeführers (vgl. unten E. 4.3). Auch die Vorinstanz
bestreitet die genannte Streuung von 9 % nicht.
4.2. Strittig ist hingegen, woraus der Nährstoffüberschuss bei den
Eingängen im Verhältnis zu den Ausgängen, der sich in der Bilanz der
Biogasanlage des Beschwerdeführers für das Jahr 2008 ergab, resultiert.
4.2.1. Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, bei der Zufuhr
der Biomasse zur Erhebung der Nährstoffwerte würden statistische Daten
verwendet; es werde nicht tatsächlich gemessen. Die dem
Beschwerdeführer im Jahr 2008 gelieferte Biomasse habe weniger
Nährstoffe enthalten als der statistische Durchschnitt. Bei der Wegfuhr
des in der Biogasanlage entstandenen Düngers werde hingegen real
gemessen. Da hier nun auch zu wenig Nährstoffe gewesen seien, habe
der Beschwerdeführer die mit den Abnehmern geschlossenen Verträge
nicht einhalten können. Der Nährstoffüberschuss sei dadurch entstanden,
B642/2010
Seite 16
dass er (statistisch) mehr Nährstoffe erhalten habe als dies tatsächlich
der Fall gewesen sei und daher nachher weniger Nährstoffe zur Wegfuhr
vorhanden gewesen seien. Seine Biogasanlage verwende zur Vergärung
im Wesentlichen Material aus Hofdüngern. Hofdünger wiesen aber
naturgemäss keine einheitliche und konstante Nährstoffdichte auf.
Gemäss den Messungen einer Forschungsanstalt im Bereich
Schweinehaltung habe z.B. die Rohgülle aus einer Probe vom April 2010
52 % mehr Stickstoff und 50 % mehr Phosphat enthalten als die Probe
vom Juni 2010.
4.2.2. Die Vorinstanz äussert sich nicht zu den möglichen Ursachen für
das Bilanzungleichgewicht. Sie weist jedoch darauf hin, dass es dem
Beschwerdeführer obliege, die Massnahmen für die Einhaltung des
ökologischen Leistungsnachweises zu treffen und entsprechende Belege
und Beweise vorzubringen. Gemäss "Wegleitung SuisseBilanz" würden
berechnete Nährstoffwerte (z.B. Berechnung ImportExportbilanz) oder
abgeleitete Werte aus der Forschung oder analytische Werte verwendet.
Diese Vorgehensweise habe sich bewährt.
4.2.3. Das BLW führt in seiner Stellungnahme aus, es könne nicht
ausgeschlossen werden, dass infolge eines Defekts des Separators ein
Nährstoffüberschuss auf dem Betrieb geblieben sei oder nicht alle
erforderlichen Aufzeichnungen regelmässig und vollständig erfolgt und
dadurch nicht alle Werte in der Bilanz erfasst worden seien.
4.3. Zu den hier strittigen Punkten wird in der Expertise vom 11. März
2011 Folgendes festgehalten:
Nährstoffeingänge bei der Biogasanlage (Ziff. 1.1 und 2.1 der Expertise)
Die Nährstoffeingänge bei der Biogasanlage würden aufgrund der
Nährstoffausgänge der Betriebe der Lieferanten berechnet. Die
Bestimmung des Nährstoffanteils pro Tier erfolgt nach Normwerten
(SuisseBilanz), welche für Stickstoff und/oder Phosphor korrigiert
würden, wenn Futtermittel mit reduziertem Gehalt an Protein oder
Phosphor verwendet würden.
Die Genauigkeit der Bestimmung der Nährstoffausgänge für Betriebe, die
das Total des Hofdüngers lieferten, hänge davon ab, inwieweit die
verwendeten Normwerte und Korrekturen die einzelbetriebliche Situation
widerspiegelten und die gelieferten Hofdüngermengen korrekt erfasst
würden.
B642/2010
Seite 17
Bei der Bestimmung der gelieferten Nährstoffmenge für Betriebe, die nur
einen Teil des Hofdüngers lieferten (beim Beschwerdeführer 7 der 11
Lieferanten), sei mit einem erhöhten Fehlerbereich zu rechnen, dies aus
folgenden Gründen: Ein solcher Betrieb gebe eine bestimmte Anzahl
Kubikmeter Gülle oder Mist ab. Um die darin enthaltene Nährstoffmenge
zu bestimmen, müsse er, basierend auf der abgegebenen Menge an
Stickstoff bzw. Phosphor, eine Umrechnung in kg Stickstoff bzw.
Phosphor pro Kubikmeter Gülle oder Mist vornehmen. Wie diese
Umrechnung genau erfolge, sei aus den zur Verfügung stehenden
Unterlagen nicht im Einzelnen nachvollziehbar. Es sei jedoch davon
auszugehen, dass dazu Werte aus der SuisseBilanz verwendet würden.
In der Realität variierten die Nährstoffgehalte pro Kubikmeter Gülle oder
Mist. So könne die Gülle im Jahresverlauf oder von Jahr zu Jahr
unterschiedliche Anteile von Wasser enthalten. Bei Gülle und Mist, die
von verschiedenen Tierkategorien stammten und die aufgrund
variierender Anteile der einzelnen Hofdüngerarten eine variable
Zusammensetzung aufwiesen, bestehe eine zusätzliche Unsicherheit
betreffend des Nährstoffgehalts. Eine weitere methodische Schwierigkeit
stelle sich im Zusammenhang mit der Frage der Verdünnung; je
nachdem, welche Grösse für das Verhältnis zwischen Gülle und Wasser
angenommen werde, resultierten bei den Nährstoffen unterschiedliche
Werte (wird näher ausgeführt).
Nährstoffausgänge bei der Biogasanlage (Ziff. 1.3 und 2.1 der Expertise):
Wie genau die Nährstoffausgänge bestimmt werden könnten, sei davon
abhängig, ob die weggeführten Mengen präzise erfasst sowie wie häufig
und in welcher Qualität Proben davon entnommen worden seien.
Die Berechnung der Nährstoffausgänge des Jahres 2008 basiere auf den
an die Abnehmer gelieferten Mengen von Dünngülle und Düngererde und
durchschnittlichen Analysewerten. Die durchschnittlichen Analysewerte
seien aus dem Mittelwert aller Analysen der Jahre 2005 bis 2008
berechnet worden; bei der Dünngülle seien 4 Analysen im Jahr 2005, 2
im Jahr 2006 und zwei im Jahr 2008 vorgenommen worden; bei der
Düngererde je 1 Analyse in den Jahren 2005 bis 2008. Gemäss den
Vorgaben des Kantons Luzern und den Weisungen zur Verwendung von
Vergärungsprodukten in der SuisseBilanz, Zusatzmodul 8, wären bei der
Dünngülle mind. 4 Analysen pro Jahr und bei der Düngererde mind. 2
Analysen pro Jahr erforderlich. Die angegebenen Nährstoffmengen seien
demnach nicht gemäss dieser Vorgabe und insofern nicht korrekt
B642/2010
Seite 18
gemessen worden. Indessen würden sich nach Einschätzung der
Gutachter die korrekten Werte nicht wesentlich (d.h. um mehr als 10 20
%) von den vorliegenden Werten unterscheiden.
Würdigung der Methode zur Bestimmung der Nährstoffein und
ausgänge (Ziff. 2.1 [am Schluss], Ziff. 2.2 und Ziff. 6 der Expertise)
Die im Kanton Luzern angewandte Methode zur Bestimmung der
Nährstoffein und ausgänge sei aus fachlicher Sicht korrekt, aber mit
einer gewissen Unsicherheit behaftet. Für die darauf basierende
Phosphor und StickstoffBilanz sei eine Streuung (von den Experten als
"Fehlerbereich" bezeichnet) von ca. 10 20 % unvermeidbar und müsse
akzeptiert werden. Solange ein Bilanzungleichgewicht eine
Grössenordnung von 10 20 % des Nährstoffeingangs nicht überschreite,
sei dies demnach nicht zwingend als Hinweis auf real vorhandene
Differenzen von Nährstoffein und ausgängen von Biogasanlagen zu
betrachten. Streuungen in dieser Grössenordnung kämen auch bei
Versuchen unter Feldbedingungen vor. Bei Stickstoff sei aufgrund von
kaum vermeidbaren Verlusten bei der Hofdüngerlagerung mit einer im
Vergleich zu Phosphor erhöhten Streuung zu rechnen.
Bilanzungleichgewicht der Biogasanlage des Beschwerdeführers (Ziff. 4.1
und Ziff. 4.5 der Expertise)
Das für das Jahr 2008 festgestellte Bilanzungleichgewicht der
Biogasanlage des Beschwerdeführers betrage 9 % des Eingangs von
Phosphor (P2O5). Die Grössenordnung der Differenz zwischen
Nährstoffein und ausgängen liege somit in einem Streuungsbereich, der
für die gewählte Bilanzierungsmethode als unvermeidlich akzeptiert
werden müsse. Würde etwa anstelle der für die Berechnung der
Nährstoffausgänge verwendeten Mittelwerte der Konzentrationen von
Phosphor für Dünngülle und Düngererde um 10 % höhere Werte
angenommen (bei Dünngülle 1,93 kg pro Kubikmeter anstelle von 1,76
kg), was im Bereich der von 2005 bis 2008 gemessenen Werte liege
(Anmerkung BVGer: höchster gemessener Wert war 2,12 kg), wäre die
Bilanz für Phosphor ausgeglichen.
Der von der Vorinstanz genannte Wert von 287,5 % Überschuss des
Bedarfs an Phosphor für den landwirtschaftlichen Betrieb resultiere
daraus, dass das Bilanzungleichgewicht der Biogasanlage in der Suisse
Bilanz als Nährstoffeingang für den landwirtschaftlichen Betrieb verbucht
B642/2010
Seite 19
werde. Für einen landwirtschaftlichen Betrieb mit Biogasanlage, der
wenig Nutzfläche aufweise und demzufolge einen niedrigen
Nährstoffbedarf habe und in der Biogasanlage grosse Nährstoffmengen
umsetze, könne eine Differenz in der Bilanz der Biogasanlage von
wenigen Prozenten (vorliegend 9 %) durch die Anrechnung auf den
Betrieb einen grossen Nährstoffüberschuss bewirken.
Mögliche Ursachen des Bilanzungleichgewichts (Ziff. 4.2 und 5.1 der
Expertise)
Als Ursachen für das festgestellte Bilanzungleichgewicht führen die
Gutachter folgende Möglichkeiten an: 1. Nicht nachweisbare methodische
Fehler bzw. der vorhandene unvermeidbare Fehlerbereich; 2. Eine reale
Differenz der Nährstoffein und ausgänge aufgrund von a. fehlerhafter
Bestimmung der Mengen von Eingangs und/oder Ausgangsmaterialien;
b. Abweichung der real in den Höfdüngern vorhandenen
Nährstoffmengen von der mittels SuisseBilanz,
Hofdüngerabnahmevertrag oder ImportExport Bilanz bestimmten
Mengen; c. fehlerhafter Bestimmung der Nährstoffkonzentrationen von
Dünngülle und Düngererde (mögliche Ursachen: Fehler bei der
Probenahme, Schwankungen der Gehalte von Dünngülle und
Düngererde, die nicht erfasst wurden); 3. Eine Kombination der Ursachen
1. und 2.
Verschiedene Studien und Untersuchungen zeigten, dass sich die
Gehalte der Hofdünger der gleichen Tierkategorie verschiedener Betriebe
stark unterscheiden könnten. Die Streuung der Gehalte von Stickstoff und
Phosphor in Bezug auf die Trockensubstanz liege meist im Bereich von
20 50 %. Folgende Ursachen kämen für die Gehaltsschwankungen in
Frage: Änderungen in der Fütterung oder Schwankungen in der
Zusammensetzung der Futterrationen; unterschiedliche Anteile von
Einstreue in der Gülle; Menge und Art der verabreichten Mineralstoffe;
Änderungen von Produktionstechnik sowie Stall und
Hofdüngerlagereinrichtungen. Wegen unterschiedlicher Verdünnung von
Gülle und unterschiedlich hohen Wassergehalten von Mist seien
Gehaltsschwankungen von Hofdüngern bezogen auf die Frischsubstanz
wesentlich grösser als in Bezug auf die Trockensubstanz. Die
Gehaltsschwankungen von Hofdünger könnten eine Differenz zwischen
Nährstoffein und ausgängen in der auf dem Betrieb des
Beschwerdeführers festgestellten Grössenordnung teilweise erklären.
B642/2010
Seite 20
Des Weiteren könnten Fehler bei der Probenahme und bei der Analytik
die analysierten Gehalte von Hofdüngern beeinflussen.
4.4. Im Folgenden ist zunächst zu prüfen, inwiefern und in welchem
Umfang der Beschwerdeführer verpflichtet war, Analysen der
Nährstoffausgänge vorzunehmen und ob er einer solchen Pflicht in
genügendem Umfang nachgekommen ist (E. 5). Sodann sind die
Aussagen im Gutachten betreffend das Bilanzungleichgewicht generell
und bezogen auf den Fall des Beschwerdeführers zu würdigen und den
diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz gegenüber zu stellen (E.
6).
5.
Die Vorinstanz macht geltend, der Beschwerdeführer habe es
unterlassen, die Nährstoffgehalte des flüssigen und festen Gärgutes in
der geforderten Häufigkeit und Genauigkeit zu erfassen. Auch die
Gutachter kamen implizit zum Schluss, es liege nicht die geforderte
Anzahl von Analysen vor. Der Beschwerdeführer ist dagegen der Ansicht,
er habe sehr wohl auf die geforderte technische Art und Weise und in
genügender Anzahl Analysen vorgenommen, um den Nährstoffgehalt des
Gärgutes zu messen. Nachfolgend ist zu prüfen, wie es sich damit
verhält.
5.1. Der Beschwerdeführer hat folgende Nährstoffanalysen
vorgenommen (vgl. Analyseblatt in Beilage 15 zur Stellungnahme der
Vorinstanz vom 9. Februar 2011; Gutachten, Ziff. 1.3): Dünngülle: 4 im
Jahr 2005; 2 im Jahr 2006; 2 im Jahr 2008; Düngererde: je 1 in den
Jahren 2005, 2007 und 2008 sowie 2 im Jahr 2006.
5.2. Im ZusatzModul 8 der SuisseBilanz, Ziff. 4. ("Analyse von
Vergärungsprodukten") wird unter "Häufigkeit der Nährstoffanalysen (im
ÖLN)" festgehalten: "Für flüssige Vergärungsprodukte (Gärgülle,
Gärdünngülle, flüssiges Gärgut): Mindestens 4 Nährstoffanalysen pro
Jahr (normalerweise vierteljährlich). Für feste Vergärungsprodukte
(Gärmist, festes Gärgut): Mindestens 2 Nährstoffanalysen pro Jahr
(normalerweise halbjährlich)". Für die Ermittlung des durchschnittlichen
NährstoffGehalts bzw. den Eintrag der Vergärungsprodukte in die
Import/ExportBilanz seien folgende Nährstoffanalysen zu
berücksichtigen: für flüssige Vergärungsprodukte: Durchschnitt der
letzten 4 bis 6 Analysen; für feste Vergärungsprodukte: Durchschnitt der
letzten 2 bis 4 Analysen.
B642/2010
Seite 21
Das Zusatzmodul 8 war indessen im Jahr 2008 noch nicht in Kraft, auch
war noch kein entsprechender Entwurf öffentlich zugänglich. Die darin
genannte Anzahl Analysen kann dem Beschwerdeführer daher nicht
entgegen gehalten werden.
5.3. Bezogen auf die Biogasanlage des Beschwerdeführers wurde in
einer Aktennotiz vom 23. März 2005, welche von einem Sachbearbeiter
der Vorinstanz anlässlich einer Besprechung vom 9. März 2005
angefertigt worden war, unter Punkt 6 festgehalten, für die flüssigen
vergorenen Produkte seien im ersten Jahr mindestens 10
Durchschnittsmuster in einem anerkannten Labor auf Trockensubstanz,
Gesamtstickstoff und Phosphor untersuchen zu lassen. Die Intervalle für
die folgenden Jahre würden nach dem 1. Betriebsjahr festgelegt. Beim
Hofdüngerkompost müssten jährlich mindestens 2 Proben analysiert
werden.
Offenbar erfolgte indessen in den Jahren 2006 bis 2008 keine schriftliche
und verbindliche Festlegung der weiteren AnalyseIntervalle. In ihrer
Stellungnahme vom 9. Februar 2011 hielt die Vorinstanz zwar fest, in den
folgenden Jahren sei dem Beschwerdeführer empfohlen worden, von der
Dünngülle jährlich 4 Proben, verteilt auf das ganze Jahr, und vom
Feststoff jährlich 2 Proben zur Analyse zu geben. Auf Anfrage des
Bundesverwaltungsgerichts hin präzisierte die Vorinstanz, entsprechende
Aufforderungen seien bloss mündlich erfolgt. Sie reichte zusätzlich die
Kopie eines Mails vom 4. Juni 2008 ein, in dessen Beilage dem
Beschwerdeführer das Analyseblatt 2008 per 4. Juni 2008 übermittelt
worden war. In diesem Analyseblatt werden die bereits erfolgten
Analysen ab dem Jahr 2006 sowie die Mittelwerte daraus aufgelistet und
unter "Bemerkung" wird – sowohl in Bezug auf die Dünngülle als auch auf
die Düngererde – festgehalten, für das Jahr 2008 könne mit dem
Mittelwert gerechnet werden. Bei der Dünngülle ist eine zusätzliche
Bemerkung angebracht, wonach bis Ende 2008 noch zwei weitere
Proben zu entnehmen seien. Nicht ganz klar wird aus diesen
Bemerkungen, ob für das Jahr 2008 in Bezug auf die Dünngülle der sich
aus den bereits vorhandenen Analysen ergebende und bereits
berechnete Mittelwert massgebend ist oder jener Mittelwert, der unter
Einbezug der weiteren zwei zu entnehmenden Proben errechnet wird.
Der Beschwerdeführer hielt fest, er habe im Jahr 2008 die auf dem
Analyseblatt bereits ermittelten Mittelwerte verwendet und angenommen,
die verlangten zwei zusätzlichen Analysewerte für Dünngülle bezögen
sich auf die Berechnung für das Jahr 2009.
B642/2010
Seite 22
5.4. Es kann demnach nicht gesagt werden, der Beschwerdeführer habe
eindeutige und verbindliche Anweisungen erhalten, wie viele Analysen er
erstellen lassen muss. Die Aktennotiz vom 23. März 2005 ist eher als
Empfehlung denn als verbindliche Anordnung zu charakterisieren, das
per Mail übermittelte Analysenblatt vom 4. Juni 2008 bezweckt primär
eine Auflistung der gemachten Analysen und der entsprechenden
Mittelwerte. Die Aufforderung, zwei weitere Analysen der Dünngülle
erstellen zu lassen, erfolgte weder in klarer noch in verbindlicher Weise
(Randbemerkung in der Beilage zu einem Mail), so dass daraus keine
Rechtspflicht entstehen konnte. Die Frage, ob genügend Analysen
vorgenommen worden waren, wurde im vorinstanzlichen Verfahren denn
auch nie behandelt; es findet sich weder in der angefochtenen Verfügung
noch in damaligen Stellungnahmen eine diesbezügliche Rüge oder
Anmerkung von Seiten der Vorinstanz. Dem Beschwerdeführer kann
somit keine Pflichtverletzung in Bezug auf die Analysehäufigkeit
vorgeworfen werden.
6.
Wie oben dargelegt (E. 4.3), kamen die Gutachter zum Schluss, dass das
für das Jahr 2008 festgestellte Bilanzungleichgewicht der Biogasanlage
des Beschwerdeführers 9 % des Eingangs von Phosphor betrage. Die
Grössenordnung der Differenz zwischen Nährstoffein und ausgängen
liege somit in einem Streuungsbereich, der für die gewählte
Bilanzierungsmethode als unvermeidlich akzeptiert werden müsse.
6.1. Mit einem Sachverständigengutachten wird gestützt auf besondere
Sachkenntnis Bericht über die Sachverhaltsprüfung und
Sachverhaltswürdigung erstattet (vgl. BGE 135 V 254 E. 3.3.1). Der das
Verwaltungs(beschwerde)verfahren beherrschende Grundsatz der freien
Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom
4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]) wird in
Bezug auf die Beurteilung von Sachverständigengutachten relativiert. Der
Richter darf bei den vom Gericht bestellten Gutachten in Fachfragen nicht
ohne triftige Gründe von der Einschätzung des Experten abweichen, da
der Experte über besondere Fachkenntnisse verfügt und es dessen
Aufgabe ist, seine Kenntnisse in den Dienst der Gerichtsbarkeit zu stellen
(vgl. BGE 132 II 257 E. 4.4.1, BGE 130 I 337 E. 5.4.2). Abweichungen
sind auf nachvollziehbare Weise zu begründen und demnach nur
zulässig, wenn die Glaubwürdigkeit des Gutachtens durch die Umstände
ernsthaft erschüttert ist. Von einem Gutachten kann etwa dann
abgewichen werden, wenn dieses als widersprüchlich, unvollständig,
B642/2010
Seite 23
nicht nachvollziehbar oder sonst nicht schlüssig erscheint oder andere
Indizien gegen dessen Zuverlässigkeit bestehen (vgl. BGE 123 V 175
E. 3d). Bestehen Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens, muss eine
ergänzende Abklärung angeordnet werden (vgl. BGE 132 II 257 E. 4.4.1;
ALFRED BÜHLER, Beweismass und Beweiswürdigung bei
Gerichtsgutachten – unter Berücksichtigung der jüngsten Lehre und
Rechtsprechung, Jusletter vom 21. Juni 2010, § 2). Die Beweiswürdigung
und die Beantwortung der sich stellenden Rechtsfragen bleiben
hingegen Sache des Richters (vgl. BGE 132 II 257 E. 4.4.1, BGE 118 Ia
144 E. 1c).
6.2. Vorliegend qualifiziert die Vorinstanz das Gutachten gemäss ihrer
Stellungnahme vom 29. März 2011 als grundsätzlich umfassend. Sie ist
jedoch der Ansicht, dass bei Phosphor ein Bilanzungleichgewicht von 5 %
nicht überschritten werden sollte. Auch auf gerichtliche Aufforderung hin
konnte sie diese Auffassung indessen nicht näher begründen oder mit
Angaben aus der Fachliteratur belegen.
6.3. Demgegenüber haben die Experten einleuchtend und verständlich
dargelegt, warum sie bei der Phosphorbilanz von einer Streuung von 10
20 % ausgehen. Als Fehlerquellen sind gemäss ihren Ausführungen u.a.
folgende Faktoren zu bezeichnen: Abweichungen der statistischen
Normwerte von der einzelbetrieblichen Situation der zuliefernden
Betriebe, Berechnung der Nährstoffmenge in kg pro Kubikmeter Gülle
oder Mist, Einbezug des Verdünnungsfaktors, variable
Zusammensetzung der Hofdünger bei Gülle oder Mist von verschiedenen
Tierkategorien, Qualität und Häufigkeit der Analysen der
Ausgangsprodukte, Schwankungen der Gehalte der Hofdünger der
gleichen Tierkategorie. Die aufgrund solcher Fehler auftretende Differenz
zwischen Nährstoffein und ausgängen wird von den Experten bis zu
einer bestimmten Grössenordnung (20 %) als unvermeidlich betrachtet.
Zur Veranschaulichung zeigen die Gutachter in Ziff. 4.1 der Expertise die
Auswirkungen der Berechnung des Mittelwertes auf, wonach bereits die
Verwendung eines um 10 % höheren Mittelwertes dazu führen würde,
dass die Phosphorbilanz des Betriebs des Beschwerdeführers
ausgeglichen wäre.
6.4. Die Experten verweisen zudem auf das Schrifttum (vgl. Beilagen zur
Stellungnahme der Experten vom 10. Juni 2011), um ihre Annahme eines
unvermeidbaren Fehlerbereichs von 10 20 % zu belegen. Aus einer
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Seite 24
dem Gericht vorliegenden Studie von D.R. Chadwick ("Emissions of
ammonia, nitrous oxide and methane from cattle manure heaps; effect of
compaction and covering", in: Atmospheric Environment, Band 39 [2005]
S, 787799), in welcher eine Bilanz von Phosphor (P) in Mistlagern erstellt
wurde, geht hervor, dass die Differenz bei der PhosphorMenge zwischen
Versuchsbeginn und Versuchsende 3 bis 50 % betragen hatte (vgl.
Tabelle auf S. 791; entspricht einer Wiederfindung des Phosphors von 50
bis 97 %). In der Folge wurde ausgeführt, die Bilanz werde bei einer
Wiederfindung von Phosphor ab 88 % (d.h. bei einer Differenz von bis zu
12 %) als vertrauenswürdig betrachtet (S. 795). Ähnliche Bilanz
Differenzen wurden im Rahmen einer Studie von R.C. Brändli et al. ("Fate
of PCBs, PAHs and their source characteristic ratios during composting
and digestion of sourceseparated organic waste in fullscale plants", in:
Environmental Pollution, Band 148 [2007] S. 520528 und Anhang)
festgestellt. Dabei wurde der Gehalt von Phosphor in Kompost
gemessen. Dieser müsste eigentlich stabil bleiben, da Phosphor während
der Kompostierung nicht abgebaut wird. Indessen waren Abweichungen
zwischen 8 und +11 % des Gehalts an Phosphor zu verzeichnen, welche
sich nur durch Fehler bei der Probenahme oder Inhomogenität des
beprobten Materials erklären lassen.
Die beiden genannten Studien wurden in "peer review journals"
veröffentlicht, d.h. die Artikel wurden vor der Publikation von mindestens
zwei unabhängigen wissenschaftlichen Gutachtern geprüft und es wurden
sowohl die in den Versuchen angewendeten Methoden als auch die
Interpretation der Resultate als korrekt beurteilt. Die vom
Bundesverwaltungsgericht beauftragten Experten hielten diesbezüglich
fest, eine Aussage, die in einer Publikation eines "peer review journal"
veröffentlicht worden sei, widerspiegle in der Regel den aktuellen Stand
der wissenschaftlichen Kenntnisse. Vorliegend seien die beiden Studien
trotz der offen gelegten Bilanzungleichgewichte publiziert worden. Daraus
könne geschlossen werden, dass die Fachmeinung, wonach ein
Bilanzungleichgewicht von 10 20 % für Phosphor in Systemen wie
Kompostier und Vergärungsanlagen, landwirtschaftlichen Betrieben,
Abwasserreinigungsanlagen oder Festmistlagern als unvermeidlich
akzeptiert werden müsse, mit dem aktuellen Stand der
wissenschaftlichen Kenntnisse übereinstimme.
6.5. Die Auffassungen der Experten sind vorwiegend technischer Natur
und erscheinen weder widersprüchlich noch beruhen sie auf irrtümlichen
tatsächlichen Feststellungen. Seitens des Gerichts besteht daher kein
B642/2010
Seite 25
Anlass, von der Expertenmeinung, wonach ein Bilanzungleichgewicht von
10 20 % beim Phosphor als unvermeidlich akzeptiert werden müsse,
abzuweichen. Dies umso weniger, als auch die Vorinstanz als
Fachbehörde keine überzeugenden Argumente vorzubringen vermag,
welche Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens aufkommen liessen.
7.
Der Einwand der Vorinstanz, keine der überprüften sechs
landwirtschaftlichen Biogasanlagen habe eine Bilanzdifferenz von 10 20
% erreicht, die Streuung habe im Mittel 3,2 % betragen bei einer
maximalen Abweichung von 7,1 %, vermag die Expertenmeinung bereits
darum nicht zu entkräften, weil die Vorinstanz keine Belege für die
genannten Zahlen vorlegt. Im Übrigen sind die Werte dieser
Biogasanlagen nur bedingt aussagekräftig, wurde die Berechnung der
Nährstoffausgänge doch von den Anlagebetreibern jeweils selbst bzw.
durch von ihnen beauftragte Dritte vorgenommen und – soweit ersichtlich
– keiner behördlichen Kontrolle unterzogen. Bei dieser Berechnung ist –
im Hinblick auf das Erreichen einer ausgewogenen Bilanz – eine selektive
Auswahl, z.B. durch Weglassen einzelner Analysewerte bei der
Berechnung der Mittelwerte, mit welchen die Nährstoffausgänge
bestimmt werden, nicht ausgeschlossen (vgl. Stellungnahme der
Experten vom 10. Juni 2011), was auch die Vorinstanz nicht
grundsätzlich bestreitet (vgl. Eingabe der Vorinstanz vom 22. Juni 2011).
8.
Soweit das BLW geltend macht, der Überschuss an Phosphor könnte
durch eine Störung des Separators verursacht worden sein, mit der
Folge, dass zu viele Nährstoffe auf die Betriebsfläche des
Beschwerdeführers oder jene der Abnehmer des Düngers gelangt seien,
ist dem entgegenzuhalten, dass gemäss Feststellung der Experten keine
Hinweise auf spezifische Ereignisse in der Biogasanlage des
Beschwerdeführers vorlagen, welche das Bilanzungleichgewicht erklären
könnten. Auf Biogasanlagen kämen grössere Störungen
erfahrungsgemäss selten vor oder Störungen würden früh erkannt und
korrigiert, so dass die Auswirkungen auf die Zusammensetzung des
Materials am Ausgang des Fermenters über den üblichen
Schwankungsbereich hinaus gering seien (Ziff. 4.4 der Expertise). Des
Weiteren führten die Experten aus, dass auch aufgrund der
Journalführung keine Ursachen für die festgestellte Differenz zu erkennen
seien (Ziff. 4.3 der Expertise).
B642/2010
Seite 26
9.
Nach dem Gesagten liegt im vorliegenden Fall ein Bilanzungleichgewicht
vor, das im Rahmen der unvermeidbaren Streuung bei der hier
praktizierten Methode liegt. Sodann bestehen keine Anhaltspunkte für
eine Sorgfaltspflichtverletzung durch den Beschwerdeführer oder das
Vorliegen einer anderen, in seinem Verantwortungsbereich liegenden
Ursache für den Nährstoffüberschuss. Eine Funktionsstörung der
Biogasanlage kann ausgeschlossen werden.
Zusammenfassend ergibt sich somit, dass der Nährstoffüberschuss in der
ImportExportbilanzberechnung für das Jahr 2008 aus nicht vom
Beschwerdeführer zu verantwortenden Umständen resultierte und ihm
daher nicht angelastet werden kann. Es hat daher keine Kürzung der
Direktzahlungen 2008 aufgrund der nicht ausgeglichenen Nährstoffbilanz
zu erfolgen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt es sich, den Eventualantrag
des Beschwerdeführers, es sei festzustellen, dass der
Nährstoffüberschuss aus der Import/ExportBilanz der Biogasanlage des
Beschwerdeführers für das Jahr 2008 nicht dem landwirtschaftlichen
Betrieb angerechnet werden solle, zu prüfen.
Die Beschwerde erweist sich daher als begründet und ist entsprechend
gutzuheissen. In formeller Hinsicht ist indessen zu präzisieren, dass Ziffer
1 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids, in welcher die
Direktzahlungen des Beschwerdeführers für das Jahr 2008 aufgrund des
massgebenden Vermögens von Fr. ...− bei einem grundsätzlichen
Anspruch um Fr. 2'986.− gekürzt würden, vom Beschwerdeführer nicht
angefochten wird und deshalb in Rechtskraft erwachsen ist.
Weiter stellt sich die Frage, ob das Bundesverwaltungsgericht in der
Sache selbst entscheiden kann oder diese (ausnahmsweise) an die
Vorinstanz zurückzuweisen hat (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Vorliegend hat die
Vorinstanz die Direktzahlungen des Beschwerdeführers für das Jahr 2008
bereits berechnet und soweit ersichtlich auch ausbezahlt. In der
Annahme, die Nährstoffbilanz sei nicht ausgeglichen, forderte sie die
geleisteten Beträge mit der angefochtenen Verfügung indessen zurück.
Nachdem sich ihre Annahme als unzutreffend erweist, genügt es, den
Rückforderungsentscheid bzw. dessen Ziffern 2 und 3.1 aufzuheben.
Eine Neuberechnung durch die Vorinstanz erübrigt sich.
B642/2010
Seite 27
10.
Bei diesem Verfahrensausgang sind dem Beschwerdeführer keine
Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der von ihm geleistete
Kostenvorschuss von Fr. 3'000.− ist ihm zurückzuerstatten. Vorinstanzen
werden auch bei Unterliegen keine Kosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2
VwVG). Die Kosten für das Gutachten werden von der Gerichtskasse
übernommen.
Dem Beschwerdeführer ist für die ihm erwachsenen notwendigen und
verhältnismässig hohen Kosten eine Parteientschädigung zuzusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Entschädigung ist
aufgrund der Akten und nach freiem gerichtlichen Ermessen zu
bestimmen, da der Beschwerdeführer für seine anwaltliche Vertretung
keine Kostennote eingereicht hat (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Soweit eine
Parteientschädigung nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt
werden kann, wird sie der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt,
in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat (Art. 64 Abs. 2 VwVG).
Unter Berücksichtigung der Komplexität des Falles und des Umfangs der
Akten erachtet das Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung
von Fr. 5'000.− (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu Lasten der
Vorinstanz als angemessen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Es wird festgestellt, dass Ziff. 1 des Dispositivs des Entscheids vom
18. Dezember 2009, wonach dem Beschwerdeführer für das Jahr 2008
Fr. 2'986.− an Direktzahlungen gekürzt werden, in Rechtskraft erwachsen
ist.
2.
Betreffend eine über diesen Betrag hinausgehende Kürzung wird der
angefochtene Entscheid aufgehoben.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer ist
der an das Bundesverwaltungsgericht geleistete Kostenvorschuss von Fr.
3'000.− nach Eintritt der Rechtskraft zurückzuerstatten.
B642/2010
Seite 28
4.
Dem Beschwerdeführer wird zulasten der Vorinstanz eine
Parteientschädigung von Fr. 5'000.− (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer)
ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage:
Rückerstattungsformular)
– die Vorinstanz (Betriebsnr. 5563; Gerichtsurkunde)
– das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement EVD
(Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Landwirtschaft BLW (APost)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Frank Seethaler Marion Spori Fedail
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tage nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 8. September 2011