B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-6426/2012
U r t e i l v o m 2 0 . D e z e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Maria Amgwerd (Vorsitz),
Richter Francesco Brentani, Richter Marc Steiner,
Gerichtsschreiber Lukas Abegg.
Parteien
VZ Vermögenszentrum AG,
Beethovenstrasse 20-24, 8002 Zürich,
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Sutter,
Blum&Grob Rechtsanwälte AG, Neumühlequai 6,
Postfach 3954, 8021 Zürich 1,
Beschwerdeführerin,
gegen
Swissclear AG,
Postplatz 3, 6431 Schwyz,
vertreten durch Rechtsanwalt Bernard Volken,
Fuhrer Marbach & Partner, Konsumstrasse 16 A, 3007 Bern,
Beschwerdegegnerin,
Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum IGE,
Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Verfügung vom 8. November 2012 im Widerspruchsverfah-
ren 12056 CH 451'681 VZ (fig.) / CH 618'331 SVZ.
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Sachverhalt:
A.
Die Schweizer Marke Nr. 618 331 SVZ wurde am 17. August 2011 als
Wortmarke in Swissreg veröffentlicht. Sie ist u.a. für folgende Dienstleis-
tungen eingetragen:
Klasse 35 Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Un-
ternehmungsberatung; Büroarbeiten.
Klasse 36 Versicherungswesen; Finanzwesen; Geldgeschäfte; finanziel-
le Vorsorgeplanung und –beratung; Immobilienwesen.
B.
Am 17. November 2011 erhob die Beschwerdeführerin Widerspruch ge-
gen die Eintragung dieser Marke für Dienstleistungen der Klasse 36. Die
Beschwerdeführerin stützt sich dabei auf ihre Schweizer Marke Nr. 451
681 VZ (fig.), die folgendes Aussehen hat:
Sie ist für folgende Dienstleistungen hinterlegt:
Klasse 36 Versicherungswesen, Finanzwesen, Geldgeschäfte, Immobi-
lienwesen.
C.
Mit Schreiben vom 18. Januar 2012 reichte die Beschwerdegegnerin eine
Stellungnahme ein, in welcher sie u.a. den Nichtgebrauch der Wider-
spruchsmarke geltend machte und im Übrigen um Abweisung des Wider-
spruchs ersuchte. Die Parteien konnten sich mit Replik vom 23. Mai 2012
und Duplik vom 27. Juli 2012 zusätzlich zur Thematik äussern.
D.
Die Vorinstanz wies den Widerspruch mit Verfügung vom
8. November 2012 vollumfänglich und unter Kostenfolge ab. Die Vorin-
stanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass wohl
glaubhaft gemacht werden konnte, dass die Widerspruchsmarke für Teil-
bereiche der beanspruchten Dienstleistungen, namentlich für finanzielle
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Beratung bezüglich Geldanlagen, Hypotheken, Steuern, Pensionierungs-
und Nachlassplanungen der Klasse 36, rechtserhaltend gebraucht würde.
Hingegen bestünde zwischen den konfligierenden Zeichen keine Ver-
wechslungsgefahr. Zwar seien die Dienstleistungen gleichartig und auch
die Zeichen wiesen eine gewisse Ähnlichkeit auf, dennoch könne nicht
von einer Verwechslungsgefahr ausgegangen werden, da sich das rele-
vante Publikum einerseits kurze Marken besser merken könne und klei-
nere Unterschiede damit stärker ins Gewicht fallen würden und anderer-
seits die in der Widerspruchsmarke verwendete Buchstabenfolge VZ der-
art in der neuen Marke SVZ verschmelze, dass diese Buchstabenfolge im
jüngeren Zeichen nicht mehr als selbständiges Element erschiene.
E.
Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am
11. November 2012 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie
beantragt, der Entscheid der Vorinstanz
[…] sei aufzuheben und der Widerspruch gegen die Schweizer Marke
Nr. 618331 "SVZ" im Sinne und Umfang des Widerspruchs vom
17. November 2011 und der Widerspruchsreplik vom 23. Mai 2012 d.h. be-
züglich aller Dienstleistungen von Klasse 36, gutzuheissen und die Kollisi-
onsmarke sei im entsprechenden Umfang im schweizerischen Markenregis-
ter in Anwendung von Artikel 33 MSchG zu löschen bzw. deren Eintragung
im entsprechenden Umfang zu widerrufen.
Eventualiter sei der Entscheid aufzuheben und die Streitsache sei zur Neu-
beurteilung im Sinne der Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts an
das IGE zurückzuweisen.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerde-
gegnerin."
Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Beschwerde aus, dass die Vorin-
stanz zwar richtigerweise eine Gleichartigkeit der Dienstleistungen sowie
eine Ähnlichkeit der Zeichen angenommen habe, es sei allerdings nicht
nachvollziehbar, wieso sie die Verwechselbarkeit dennoch verneint habe.
Die Übernahme des älteren Zeichens in das jüngere Zeichen würde zu
einer Verwechselbarkeit führen, insbesondere da der Buchstabe S, wel-
cher der angefochtenen Marke hinzugefügt ist, beim Bezeichnen der
Marke mit dem Ende der Präposition "das" zusammenfallen würde und
somit lediglich der die Widerspruchsmarke prägende Teil VZ von der an-
gefochtenen Marke hörbar sei. Zudem habe die Vorinstanz fälschlicher-
weise angenommen, dass die unter der Widerspruchsmarke angebote-
nen Dienstleistungen nicht solche des täglichen Bedarfs seien. Vielmehr
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richteten sich die Dienstleistungen, welche unter der Widerspruchsmarke
angeboten würden, an den Durchschnittsverbraucher, denn die Dienst-
leistungen der Beschwerdeführerin seien auch marketingmässig und
thematisch auf den "Otto Normalverbraucher" ausgerichtet.
Die Einschätzung der Vorinstanz, wonach die Widerspruchsmarke ledig-
lich für finanzielle Beratung bezüglich Geldanlagen, Hypotheken, Steuern,
Pensionierungs- und Nachlassplanungen rechtserhaltend gebraucht wür-
de, blieb von der Beschwerdeführerin unbeanstandet.
F.
Mit Eingabe vom 4. Februar 2013 reichte die Beschwerdegegnerin ihre
Stellungnahme zur Beschwerde ein. Sie beantragt, die Beschwerde sei
unter Kosten- und Entschädigungsfolge vollumfänglich abzuweisen. Die
Beschwerdegegnerin führt hierzu aus, dass die Gleichartigkeit der Dienst-
leistungen teilweise zu verneinen sei, da sich die Dienstleistungen unter
der Widerspruchsmarke lediglich auf Beratungsleistungen bezögen, wo-
hingegen die angefochtene Marke in weiterem Umfang geschützt sei. Zu-
dem sei auch eine Ähnlichkeit der Zeichen weder auf der schrift-, noch
der klangbildlichen Ebene und auch nicht im Sinngehalt gegeben. Insbe-
sondere sei der Wortanfang unterschiedlich, was gemäss Rechtspre-
chung stark ins Gewicht falle. Auch seien die Wortelemente nicht gleich
lang, was zusätzlich zur Unterscheidung beitrage.
Die Einschätzung der Vorinstanz, wonach die Widerspruchsmarke teil-
weise rechtserhaltend gebraucht würde, blieb auch von der Beschwerde-
gegnerin unbeanstandet.
G.
Mit Eingabe vom 6. Februar 2013 verzichtete die Vorinstanz auf die Ein-
reichung einer Stellungnahme und beantragt, unter Hinweis auf die Be-
gründung der angefochtenen Verfügung, die Beschwerde sei unter Kos-
tenfolge abzuweisen.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden ge-
gen Entscheide der Vorinstanz in Widerspruchssachen zuständig
(Art. 31, 32 und 33 Bst. e des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [VGG, SR 173.32]). Die Beschwerde wurde in der gesetzlichen Frist
von Art. 50 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 (VwVG, SR 172.021) eingereicht und der Kostenvorschuss
rechtzeitig geleistet. Als Adressatin der angefochtenen Verfügungen ist
die Beschwerdeführerin zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 VwVG).
Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
Vom Markenschutz ausgeschlossen sind Zeichen, die einer älteren Marke
ähnlich und für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen be-
stimmt sind, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt
(Art. 3 Abs. 1 Bst. c des Markenschutzgesetzes vom 28. August 1992
[MSchG, SR 232.11]).
2.1 Ob sich zwei Marken hinreichend deutlich unterscheiden oder im Ge-
genteil verwechselbar sind, ist nicht auf Grund eines abstrakten Zeichen-
vergleichs, sondern stets vor dem Hintergrund aller relevanten Umstände
zu beurteilen. Der Massstab, der an die Unterscheidbarkeit anzulegen ist,
hängt dabei einerseits vom Umfang des Ähnlichkeitsbereichs ab, dessen
Schutz der Inhaber der älteren Marke beanspruchen kann, und anderer-
seits von den Waren und Dienstleistungen, für welche die sich gegenü-
berstehenden Marken hinterlegt sind (BGE 122 III 382 E. 1 Kamillo-
san/Kamillan).
2.2 Je näher sich die Waren und Dienstleistungen sind, für welche die
Marken registriert sind, desto grösser wird das Risiko von Verwechslun-
gen und desto stärker muss sich das jüngere Zeichen vom älteren abhe-
ben, um die Verwechslungsgefahr zu bannen. Ein besonders strenger
Massstab ist anzulegen, wenn beide Marken für weitgehend identische
Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind. Im Weiteren ist für die Ver-
wechselbarkeit von Bedeutung, an welche Abnehmerkreise sich die Wa-
ren und Dienstleistungen richten und unter welchen Umständen sie übli-
cherweise gehandelt bzw. angeboten werden. Bei Massenartikeln des
täglichen Bedarfs ist zudem mit einer geringeren Aufmerksamkeit und ei-
nem geringeren Unterscheidungsvermögen der Konsumenten zu rechnen
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als etwa bei Spezialprodukten bzw. Spezialdienstleistungen, deren Ab-
satzmarkt auf einen mehr oder weniger geschlossenen Kreis von Berufs-
leuten beschränkt bleibt (BGE 126 III 315 E. 6b/bb Rivella/Apiella;
BGE 122 III 382 E. 3a Kamillosan/Kamillan; Urteil des Bundesgerichts
4C.258/2004 vom 6. Oktober 2004 E. 2.3 Yello/Yellow).
2.3 Die Markenähnlichkeit beurteilt sich nach dem Gesamteindruck, den
die Marken in der Erinnerung der angesprochenen Verkehrskreise hinter-
lassen (BGE 121 III 377 E. 2a Boss/Boks; EUGEN MARBACH, in: Roland
von Büren/Lucas David [Hrsg.], Schweizerisches Immaterialgüter- und
Wettbewerbsrecht, Bd. III/1, Markenrecht, 2. Aufl., Basel 2009, N. 864;
LUCAS DAVID, in: Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Marken-
schutzgesetz/Muster- und Modellgesetz, 2. Aufl., Basel 1999, MSchG
Art. 3 N. 11 und 15; CHRISTOPH WILLI, in: Markenschutzgesetz, Kommen-
tar zum schweizerischen Markenrecht unter Berücksichtigung des euro-
päischen und internationalen Markenrechts, Zürich 2002, Art. 3 N. 63
und 67).
2.4 Bei aus Wort- und Bildelementen kombinierten Marken sind die ein-
zelnen Bestandteile nach ihrer Unterscheidungskraft zu gewichten. Ent-
scheidend sind die prägenden Wort- oder Bildelemente, während unter-
scheidungsschwache Wort- oder Bildelemente den Gesamteindruck we-
niger beeinflussen. Enthält eine Marke sowohl charakteristische Wort- wie
auch Bildelemente, so können diese den Erinnerungseindruck gleicher-
massen prägen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-7500/2006 vom
19. Dezember 2007 E. 6.4 Diva Cravatte/DD Divo Diva mit Hinweisen;
CHRISTOPH WILLI, in: Markenschutzgesetz, Kommentar zum schweizeri-
schen Markenrecht unter Berücksichtigung des europäischen und inter-
nationalen Markenrechts, Zürich 2002, Art. 3, N. 143).
Bei reinen Wortmarken ist der Wortklang, das Schriftbild und gegebenen-
falls der Sinngehalt massgebend (BGE 127 III 160 E. 2b/cc Securitas;
BGE 121 III 377 E. 2b Boss/Boks). Dabei genügt es für die Annahme der
Ähnlichkeit, wenn diese in Bezug auf nur eines dieser Kriterien bejaht
wird (EUGEN MARBACH, in: Roland von Büren/Lucas David [Hrsg.],
Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, Bd. III/1, Mar-
kenrecht, 2. Aufl., Basel 2009, N. 875; RKGE in sic! 2006 S. 761
E. 4 McDonald's/McLake). Der Wortklang wird im Wesentlichen durch die
Silbenzahl, die Aussprachekadenz und die Aufeinanderfolge der Vokale
bestimmt, das Erscheinungsbild durch die Wortlänge und die optische
Wirkung der Buchstaben (BGE 122 III 382 E. 5a Kamillosan/Kamillan;
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BGE 119 II 472 E. 2c Radion/Radomat; RKGE in sic! 2002 S. 101 E. 6
Mikron [fig.]/Mikromat [fig.]).
3.
3.1 Die allgemein gehaltenen Dienstleistungen finanzielle Beratung be-
züglich Geldanlagen, Hypotheken, Steuern, Pensionierungs- und Nach-
lassplanung in Klasse 36, für welche die Widerspruchsmarke rechtserhal-
tend gebraucht wird, richten sich an den Durchschnittsverbraucher sowie
an Fachleute der Finanzbranche (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsge-
richts B-8242/2010 vom 22. Mai 2012 E. 3.2 LOMBARD ODIER &
CIE./Lombard NETWORK [fig.] sowie B-2125/2008 vom 15. Mai 2009
E. 3 Total Trader). Spricht eine Marke, wie im vorliegenden Fall, gleichzei-
tig mehrere Verkehrskreise an, so genügt es zur Gutheissung eines Wi-
derspruchs bereits, wenn eine Verwechslungsgefahr mit Bezug auf einen
dieser Verkehrskreise besteht (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
B-37/2011 vom 6. Oktober 2011 E. 4 Sansan/Santasana, mit Hinweisen
auf EUGEN MARBACH, in: Roland von Büren/Lucas David [Hrsg.], Schwei-
zerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, Bd. III/1, Markenrecht,
2. Aufl., Basel 2009, N. 954). Es ist daher vom Durchschnittsverbraucher
als Massstab für den Grad der Aufmerksamkeit auszugehen. Dass die
Vorinstanz den Grad der Aufmerksamkeit mit der Begründung noch etwas
erhöht hat, dass die angebotenen Dienstleistungen keine des täglichen
Bedarfs seien, ist nicht zu beanstanden. Es deckt sich durchaus mit der
allgemeinen Lebenserfahrung, dass Dienstleistungen in Geldangelegen-
heiten nicht alltäglich und mit einer etwas grösseren Aufmerksamkeit in
Anspruch genommen werden (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
B-38, 39 + 40/2011 vom 29. April 2011 E. 8.1 IKB/ICB [fig.], IKB/ICB,
IKB/ICB BANKING GROUP sowie B-7698/2008 vom 4. Dezember 2009
E. 5.2 Etavis/Estavis). Es ist hierzu auch anzumerken, dass die von der
Beschwerdeführerin geltend gemachte Ausrichtung des Marketings ihrer
Dienstleistungen nicht von Relevanz sein kann, da bei der Bestimmung
der massgeblichen Verkehrskreise die zu beurteilenden Waren- und
Dienstleistungen normativ zu bestimmen sind (vgl. EUGEN MARBACH, Die
Verkehrskreise im Markenrecht, sic! 2007 S. 3, 12). Die Rüge der Be-
schwerdeführerin, dass die Vorinstanz den Abnehmerkreis und somit den
Grad der Aufmerksamkeit willkürlich festgelegt habe, ist demnach unbe-
gründet.
3.2 Die Vorinstanz beurteilt die hier relevanten Dienstleistungen der Wi-
derspruchsmarke (finanzielle Beratung bezüglich Geldanlagen, Hypothe-
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ken, Steuern, Pensionierungs- und Nachlassplanung in Klasse 36) bzw.
der angefochtenen Marke (Versicherungswesen; Finanzwesen; Geldge-
schäfte; finanzielle Vorsorgeplanung und –beratung; Immobilienwesen in
Klasse 36) im Umfang der Dienstleistungen der Widerspruchsmarke als
gleich und für weitergehende Dienstleistungen gemäss Dienstleistungs-
eintrag der angefochtenen Marke als hochgradig gleichartig. Die Vorin-
stanz begründet diese Feststellung damit, dass für die sich gegenüber-
stehenden Dienstleistungen ein verwandtes Know-How benötigt werde
sowie mit dem Umstand, dass es für einen Anbieter dieser Dienstleistun-
gen sinnvoll sei, solche Dienstleistungen zusammen anzubieten bzw. sei
es für einen Abnehmer sinnvoll, diese Dienstleistungen zusammen in An-
spruch zu nehmen. Die Beschwerdegegnerin entgegnet diesbezüglich,
dass die Widerspruchsmarke lediglich für Beratungsdienstleistungen hin-
terlegt sei und daher in Bezug auf weitergehende Dienstleistungen der
angefochtenen Marke keine Gleichartigkeit bestehe. Diesem Argument
kann ebenfalls mit der Begründung der Vorinstanz entgegnet werden,
wonach für Beratungsdienstleistungen sowie für weitergehende Dienst-
leistungen ein verwandtes Know-How benötigt würde und es auch sinn-
voll sei, solcherlei Dienstleistungen im Paket anzubieten. Zudem erwartet
wohl der Durchschnittsverbraucher geradezu, dass ein Anbieter von Fi-
nanz-, Versicherungs-, oder anderen Geldprodukten auch zumindest mi-
nimale Beratungsdienste als Ergänzung anbietet. Es kann somit der An-
sicht der Vorinstanz gefolgt werden.
4.
Als nächstes ist die Ähnlichkeit der Zeichen zu beurteilen. Es stehen sich
die kombinierte Wort-/Bildmarke VZ (fig.) als Widerspruchsmarke und die
reine Wortmarke SVZ als angefochtene Marke gegenüber.
4.1 Die Widerspruchsmarke besteht aus einem ausgefüllten Quadrat in
dessen rechten unteren Seite die Buchstaben V und Z ausgespart sind.
Die Schrift ist dabei schnörkellos und geradlinig, das V und das Z berüh-
ren sich am oberen rechten Ende des V bzw. am oberen linken Ende des
Z. Das Bildelement als einfache geometrische Form erscheint dabei zu-
rückhaltend dekorativ und prägt den Gesamteindruck nur sehr wenig. Die
angefochtene Marke übernimmt die Buchstaben V und Z, was grundsätz-
lich zu einer Ähnlichkeit führt, stellt ihnen allerdings den Buchstabe S
voran. Damit ist die angefochtene Marke im Schriftbild um einen Drittel
länger als die Widerspruchsmarke. Angesichts der Kürze des Zeichens
macht dies einen gewichtigen Unterschied. Die Abweichung der Zeichen
im Buchstaben S fällt umso mehr ins Gewicht, als diese am Anfang des
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Wortes besteht, was gemäss Rechtsprechung und Literatur den Zeichen-
abstand eher vergrössert als eine Abweichung an anderer Stelle (BGE
122 III 382 E. 5 Kamillosan/Kamillan; Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts B-6146/2007 vom 25. Mai 2008 E. 8 Weleda/La Weda CHRISTOPH
WILLI, in: Markenschutzgesetz, Kommentar zum schweizerischen Mar-
kenrecht unter Berücksichtigung des europäischen und internationalen
Markenrechts, Zürich 2002, Art. 3, N. 75 mit Hinweisen). Unter weiterer
Berücksichtigung des Bildelementes der Widerspruchsmarke kann den-
noch festgehalten werden, dass in Bezug auf das Schriftbild zwischen
den konfligierenden Zeichen eine entfernte Ähnlichkeit besteht.
4.2 Da die angefochtene Marke nebst dem Buchstaben S auch die zwei
einzigen in der Widerspruchsmarke enthaltenen Buchstaben V und Z
verwendet, liegt eine gewisse klangbildliche Nähe der beiden Zeichen auf
der Hand. Der Buchstabe S vergrössert den Unterschied allerdings et-
was. Insbesondere weil dieser am Anfang des Wortes steht und der Be-
ginn eines Wortes in der Regel als prägender angesehen wird als andere
Wortteile (BGE 122 III 382 E. 5c Kamillosan/Kamillan, Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts B-5709/2007 vom 16. Januar 2008 E. 5 Nexca-
re/Newcare, CHRISTOPH WILLI, in: Markenschutzgesetz, Kommentar zum
schweizerischen Markenrecht unter Berücksichtigung des europäischen
und internationalen Markenrechts, Zürich 2002, Art. 3, N. 75 mit Hinwei-
sen). Dem Argument der Beschwerdeführerin, wonach der Buchstabe S
mit dem bestimmten Artikel in Deutsch "das" verschwämme und daher
"das VZ" und "das SVZ" phonetisch gleich klingen würde ist entgegenzu-
halten, dass Abkürzungen und Akronyme in der Regel, aber vor allem
wenn sie keinen Vokal aufweisen, nicht als eigentliche Worte sondern
vielmehr als Abfolge einzelner Buchstaben ausgesprochen werden. Die
Widerspruchsmarke hat demnach bspw. in Deutsch das Klangbild "es-
vau-zett" womit eine klangliche Verschmelzung mit einem vorangestellten
Pronomen verhindert wird. Dennoch besteht aufgrund der gleichen Abfol-
ge der Buchstaben V und Z insgesamt eine entfernte klangbildliche Ähn-
lichkeit der Zeichen.
4.3 Die Vorinstanz stellt fest, dass keines der beiden Zeichen einen sofort
erkennbaren Sinngehalt aufweist und verzichtet daher auf weitere Aus-
führungen zum Sinngehalt. Dieser Einschätzung kann ohne Weiteres ge-
folgt werden.
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Seite 10
5.
Um die Frage der Verwechslungsgefahr beurteilen zu können, muss letzt-
lich die Kennzeichnungskraft und damit der Schutzumfang der Wider-
spruchsmarke bestimmt werden. Die Verwechslungsgefahr kann etwa
dann ausgeschlossen werden, wenn die Widerspruchsmarke nur über ei-
ne geringe Kennzeichnungskraft verfügt und aufgrund dessen nur einen
kleineren geschützten Ähnlichkeitsbereich beanspruchen kann
(BGE 122 III 385 E. 2a Kamillosan/Kamillan; Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts B-317/2010 vom 13. September 2010 E. 7.2 Lifetex/
Lifetea; B-2235/2008 vom 2. März 2010 E. 4.3 Dermoxane/Dermosane;
B-7492/2006 vom 12. Juli 2007 E. 6 Aromata/Aromathera). Die Wider-
spruchsmarke VZ (fig.) besteht aus der Abkürzung VZ und einem Recht-
eck, in welchem diese Abkürzung ausgespart dargestellt ist. Die Abkür-
zung kann im Sinne der Lehre und Rechtsprechung zu den Akronymmar-
ken als grundsätzlich normal kennzeichnungskräftig angesehen werden
(vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-38/2011, B-39/2011,
B-40/2011 vom 29. April 2011 E. 8.2 IKB/ICB [fig.], IKB/ICB, IKB/ICB Ban-
king mit Hinweisen, RKGE in sic! 2000, S. 509 E. 4 DK/dk Daniel Kramer
Cosmetics; GALLUS JOLLER, in: Michael G. Noth/Gregor Bühler/Florent
Thouvenin [Hrsg.], Markenschutzgesetz [MSchG], Bern 2009, Art. 3 N. 83
mit zahlreichen Hinweisen; a. A. STEFAN DAY in sic! 2000, S. 546 Ausge-
dehnter Schutz für Akronyme?). Das Bildelement trägt zu dieser Ein-
schätzung bei. Die Widerspruchsmarke verfügt demnach über eine nor-
male Kennzeichnungskraft.
6.
Als Zwischenfazit kann somit festgehalten werden, dass die relevanten
Verkehrskreise die Durchschnittskonsumenten sind, deren Aufmerksam-
keit allerdings leicht erhöht ist. Die relevanten Dienstleistungen im Um-
fang der Dienstleistungen der Widerspruchsmarke sind als gleich und für
weitergehende Dienstleistungen gemäss Dienstleistungseintrag der ange-
fochtenen Marke als hochgradig gleichartig anzusehen. Zwischen den
strittigen Zeichen besteht eine entfernte Ähnlichkeit und die Kennzeich-
nungskraft ist weder eingeschränkt noch erhöht.
7.
In einer wertenden Gesamtbetrachtung muss nun beurteilt werden, ob ei-
ne Verwechslungsgefahr vorliegt. Die Gleichheit bzw. Gleichartigkeit der
Dienstleistungen, die normale Kennzeichnungskraft und die entfernte
Ähnlichkeit der Zeichen deuten grundsätzlich auf eine Verwechslungsge-
fahr der konfligierenden Marken hin. Es muss vorliegend allerdings be-
B-6426/2012
Seite 11
achtet werden, dass die strittigen Zeichen Akronyme sind. Die Rechtspre-
chung hat diesbezüglich festgehalten, dass solche Kurzwörter akustisch
und optisch leichter erfasst werden und sich leichter einprägen als länge-
re Wörter, wodurch Verwechslungen infolge Verhörens oder Verlesens
seltener vorkommen (BGE 121 III 377 E. 2b Boss/Boks mit Hinweisen;
vgl. auch RKGE in sic! 2006 S. 97 E. 3 Moët/Met; GALLUS JOLLER, in: Mi-
chael G. Noth/Gregor Bühler/Florent Thouvenin [Hrsg.], Markenschutzge-
setz [MSchG], Bern 2009, Art. 3 N. 154; EUGEN MARBACH, in: Roland von
Büren/Lucas David [Hrsg.], Schweizerisches Immaterialgüter- und Wett-
bewerbsrecht, Bd. III/1, Markenrecht, 2. Aufl., Basel 2009, N. 895 ff.).
Weiter muss berücksichtigt werden, dass die vorliegend strittigen Zeichen
mit zwei bzw. drei Buchstaben wohl die kürzeste Form von Akronymen
oder Kurzzeichen überhaupt darstellen und diese daher umso einpräg-
samer sind. Da die strittigen Zeichen von den relevanten Verkehrskreisen
leichter erfasst werden und sich einfacher einprägen und zudem der Auf-
merksamkeitsgrad ebendieser Verkehrskreise leicht erhöht ist, fallen auch
bei gleichartigen Dienstleistungen nur schon geringe Abweichungen in
den Zeichen stärker ins Gewicht. Zusätzlich muss bedacht werden, dass
vorliegend die Zeichen lediglich entfernt ähnlich sind; insbesondere ver-
fügt die Widerspruchsmarke über ein Bildelement, welches zwar nur
schwach prägend ist, aber dennoch zur unterschiedlichen Wahrnehmung
der Zeichen beiträgt. Es rechtfertigt sich daher, die Verwechslungsgefahr
im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. c MSchG zwischen den strittigen Marken
zu verneinen (vgl. hingegen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
B-5616/2012 vom 28. November 2012 E. 6 VZ VermögensZentrum/
SVZ Schweizer VorsorgeZentrum, welches die Verwechslungsgefahr in
einem ähnlich gelagerten Fall bejahte). Dass eine entfernte Möglichkeit
von Verwechslungen wegen der entfernten klanglichen und bildlichen
Ähnlichkeit bestehen bleibt, ist dabei unerheblich (vgl. BGE 121 III 377
E. 3e Boss/Boks).
Die Beschwerde ist daher unbegründet und wird abgewiesen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Beschwerdeführerin kosten-
und entschädigungspflichtig (Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG).
8.1 Die Gerichtsgebühr ist nach Umfang und Schwierigkeitsgrad der
Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien
festzulegen (Art. 63 Abs. 4bis VwVG, Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
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Seite 12
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Im Beschwerdeverfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht ist dafür ein Streitwert zu veranschla-
gen (Art. 4 VGKE). Die Schätzung des Streitwertes hat sich nach Lehre
und Rechtsprechung an Erfahrungswerten aus der Praxis zu orientieren,
wobei bei eher unbedeutenden Zeichen grundsätzlich von einem Streit-
wert zwischen Fr. 50'000.– und Fr. 100'000.– auszugehen ist
(BGE 133 III 492 E. 3.3 Turbinenfuss [3D] mit Hinweisen; Urteil des Bun-
desgerichts 4A_161/2007 vom 18. Juli 2007 E. 1 we make ideas work mit
Hinweis). Von diesem Erfahrungswert ist auch im vorliegenden Verfahren
auszugehen. Es sprechen keine konkreten Anhaltspunkte für einen höhe-
ren oder niedrigeren Wert der strittigen Marke. Aufgrund des vorliegend
anzunehmenden Streitwerts werden die Verfahrenskosten auf Fr. 4'000.–
festgelegt.
8.2 Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin eine angemes-
sene Parteientschädigung zu entrichten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m.
Art. 7 Abs. 1 VGKE). Das Gericht setzt diese aufgrund der eingereichten
Kostennote der Beschwerdegegnerin fest. Ist wie im vorliegenden Fall
keine Kostennote eingereicht worden, setzt das Gericht die Entschädi-
gung für die notwendigen Kosten auf Grund der Akten fest
(Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Im vorliegenden Fall erscheint eine Partei-
entschädigung von Fr. 3'500.– zzgl. MWST für das Beschwerdeverfahren
angemessen.
9.
Gegen dieses Urteil steht keine Beschwerde an das Bundesgericht offen
(Art. 73 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Es wird daher im Zeitpunkt der Eröffnung rechtskräftig.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 4'000.– werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 3'500.– verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 500.– ist innert 30 Tagen
ab Eröffnung dieses Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
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Seite 13
3.
Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin eine Parteient-
schädigung für das Beschwerdeverfahren in der Höhe von Fr. 3'780.–
(inkl. MWST) zu entrichten.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilagen: Einzahlungsschein
und Beschwerdebeilagen zurück)
– die Beschwerdegegnerin (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. 12056; Einschreiben; Vorakten zurück)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Maria Amgwerd Lukas Abegg
Versand: 8. Januar 2014