Abtei lung II
B-6430/2008
{T 1/2}
U r t e i l v o m 2 4 . N o v e m b e r 2 0 0 9
Richter Philippe Weissenberger (Vorsitz),
Richter David Aschmann, Richterin Maria Amgwerd,
Gerichtsschreiberin Anita Kummer.
Apple Inc., 1, Infinite Loop, US-Cupertino (CA 95014),
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Michael Treis und
Rechtsanwalt Dr. iur. Michael Widmer,
Baker & McKenzie, Zollikerstrasse 225, Postfach,
8034 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum IGE,
Stauffacherstrasse 65, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Verfügung vom 5. September 2008 betreffend
Markenanmeldung Nr. 58697/2006 IPHONE.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
B-6430/2008
Sachverhalt:
A.
Am 27. September 2006 ersuchte Apple Inc. (nachfolgend: Be-
schwerdeführerin) das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum
(nachfolgend: Vorinstanz, IGE) um Eintragung der Wortmarke
"IPHONE" für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9 und 28.
Klasse 9
Hand- und mobile digitale elektronische Geräte zum Senden und Empfangen
von Telefonanrufen, Telefax, elektronischer Post, und anderen digitalen
Daten; MP3 und Audio-Abspielgeräte in anderem digitalem Format; Hand-
computer, Minicomputer (PDA), elektronische Terminkalender, elektronische
Notizblöcke; Magnetaufzeichnungsträger; Telefone, Mobiltelefone,
Computerspielautomaten, Videophone, Kameras; bespielte Computer-
programme zum Verwalten von persönlichen Informationen, Software für die
Handhabung von Datenbanken, Software für elektronische Post und Nach-
richten, Paginierungssoftware, Software zum Synchronisieren von Daten-
banken, Computerprogramme für den Zugriff, das Durchblättern und Durch-
suchen von Online-Datenbanken, Computersoftware und -firmware, nämlich
Betriebssystemprogramme, Datensynchronisationsprogramme, und Hilfs-
programme für die Entwicklung von Computerapplikationen für Personal- und
Handcomputer; elektronische Handgeräte für den drahtlosen Empfang
und/oder Übermittlung von Daten, die dem Endbenutzer das Nachverfolgen
oder die Handhabung von persönlichen Informationen ermöglichen; Software
für die Umleitung von Nachrichten, Internet E-Mail, und/oder anderen Daten
von einem zum anderen oder mehreren elektronischen Handgeräten von
einem Datenarchiv auf oder in Verbindung mit einem Personal Computer
oder einem Server; Computersoftware für die Synchronisation von Daten
zwischen einem abgesetzten Endgerät oder Apparat und einem fest
installierten oder abgesetzten Endgerät oder Apparat; Computerhardware
und -software zum Ermöglichen von integrierter Telefonkommunikation mit
computerisierten globalen Informationsnetzwerken.
Klasse 28
Frei stehende Videospielautomaten, Flipperkästen und Spielhallenauto-
maten; Handcomputer zum Spielen von elektronischen Spielen; münz-
betriebene Videospielautomaten; Spielzeugcomputer, -telefone und andere
elektronische Spielzeuggeräte; elektronisch bewegliches Spielzeug,
elektronisches Lernspielzeug für Kinder; musikalisches Spielzeug; batterie-
betriebenes, ferngesteuertes Spiel-Fahrzeug; Spielzeug und Spiele, nämlich
Action-Figuren und Zubehör; Brettspiele; Kartenspiele; Spielkarten.
Mit Schreiben vom 17. November 2006 beanstandete die Vorinstanz
die Anmeldung. Sie machte geltend, das Zeichen sei für die Waren der
Klasse 9 eine direkt beschreibende Angabe, gehöre damit zum Ge-
meingut und sei deshalb nicht schutzfähig. Die in Klasse 9 hinterlegten
Computerspielautomaten seien in Klasse 28 umzuteilen.
Mit Schreiben vom 22. Mai 2007 nahm die Beschwerdeführerin zur
Beanstandung Stellung und machte geltend, dem Zeichen sei auf-
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grund der Mehrdeutigkeit seiner Bestandteile keine direkt be-
schreibende Gesamtbedeutung zu entnehmen, weshalb es nicht unter
den Schutzausschlussgrund des Gemeinguts falle. Zudem seien das
Gleichbehandlungsgebot und die ausländischen Voreintragungen zu
berücksichtigen. Gleichzeitig gab die Beschwerdeführerin ihr Einver-
ständnis für die Umklassierung der Warenangabe "Computerspiel-
automaten" in die Klasse 28.
Mit Stellungnahme vom 7. Januar 2008 blieb die Beschwerdeführerin
bei ihrer Auffassung der Schutzfähigkeit des Zeichens. Mit Schreiben
vom 7. April 2008 hielt die Vorinstanz an ihrer Bestandung fest,
"IPHONE" sei für die beanspruchten Waren der Klasse 9 Gemeingut.
Am 5. Juni 2008 ersuchte die Beschwerdeführerin um eine be-
schwerdefähige Verfügung.
Mit Verfügung vom 5. September 2008 gab die Vorinstanz dem
Markeneintragungsgesuch Nr. 58697/2006 "IPHONE" für die be-
anspruchten Waren der Klasse 28 statt und wies es für die Klasse 9
zurück. Zur Begründung der Zurückweisung führte sie im Wesentlichen
aus, dem Zeichen "IPHONE" fehle es aufgrund seiner beschreibenden
Aussage an der konkreten Unterscheidungskraft, weshalb es als Ge-
meingut vom Markenschutz ausgeschlossen sei. Die von der Be-
schwerdeführerin geltend gemachten Voreintragungen seien nicht mit
dem strittigen Zeichen vergleichbar, weshalb das Gleichbehandlungs-
gebot vorliegend nicht verletzt sei. Schliesslich lasse sich aus den
ausländischen Eintragungen nichts zugunsten der Schutzfähigkeit des
Zeichens "IPHONE" ableiten.
B.
Gegen diese Verfügung hat die Beschwerdeführerin am 8. Oktober
2008 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben. Sie be-
antragt, Ziffer 1 der Verfügung vom 5. September 2008 sei aufzuheben
und die Vorinstanz anzuweisen, die angemeldete Marke "IPHONE"
auch für die beanspruchten Waren der Klasse 9 einzutragen. Die
Zurückweisung der Markenanmeldung "IPHONE" für Waren der
Klasse 9 sei zu Unrecht erfolgt, da keine absoluten Schutzaus-
schliessungsgründe vorlägen. Zur Begründung bringt sie im Wesent-
lichen vor, die Kombination des Buchstabens "I" und des Wortes
"PHONE" ergebe im Zusammenhang mit den angemeldeten Waren
der Klasse 9 unterschiedliche Interpretationsansätze, welche allesamt
nahelägen. Der Buchstabe "I" werde nicht nur für "Internet",
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"Information/Informationstechnologie", sondern für verschiedene Ab-
kürzungen verwendet und habe eine Vielzahl von Bedeutungen. Das
Zeichen "IPHONE" sei für die beanspruchten Waren der Klasse 9 nicht
beschreibend. Es sei unterscheidungskräftig und könne somit ein-
getragen werden. Falls das Bundesverwaltungsgericht das Zeichen
"IPHONE" als beschreibend erachte, beantrage sie eventualiter, das
Zeichen sei für die Waren der Klasse 9 mit der Einschränkung: "...;
sämtliche vorgenannten Waren nicht im Zusammenhang mit Internet-
Telefonie (Voice-Over-IP [Internet Protocol])" einzutragen. Da die Vor-
instanz zahlreiche mit dem angemeldeten Zeichen "IPHONE"
vergleichbare "i"-Marken und Marken mit dem Bestandteil "PHONE"
eingetragen habe, sei auch das Zeichen "IPHONE" einzutragen, an-
sonsten das Gleichbehandlungsgebot verletzt werde. Schliesslich sei
zu bemerken, dass das Zeichen "IPHONE" in zahlreichen
europäischen und aussereuropäischen Ländern eingetragen sei, und
auch das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt das Zeichen als
grundsätzlich eintragungsfähig halte. Diese Eintragungen seien ein
Indiz für die Schutzfähigkeit des Zeichens in der Schweiz.
C.
Mit Vernehmlassung vom 21. November 2008 beantragt die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde und hält an ihren Ausführungen in der
Verfügung vom 5. September 2008 fest. Sie bringt im Wesentlichen
vor, es reiche, wenn bloss eine von mehreren möglichen Bedeutungen
des Zeichens beschreibend sei. Es bedürfe keiner Feststellung einer
Dominanz der ermittelten beschreibenden Bedeutung. Die mass-
gebenden Verkehrskreise könnten durch den Einbezug des Internets
den beschreibenden Sinngehalt der Bezeichnung "IPHONE" ohne
weiteres erkennen. Die Ersetzung des Buchstabens "I" durch "Internet"
entspreche dem Sprachgebrauch und die Verbindung zweier
Substantive ("Internet" und "Telefon") den Regeln der Sprachbildung.
Deshalb sei das Zeichen nicht genügend ungewöhnlich gebildet, um
eine Unterscheidungskraft anzunehmen. Auch der Eventualantrag sei
abzuweisen.
D.
Mit Replik vom 19. März 2009 hält die Beschwerdeführerin an den
bisherigen Anträgen und Ausführungen fest. Sie macht geltend, dass
aufgrund der Mehrdeutigkeit des Zeichens kein bestimmter eindeutiger
Sinn bestehe. Das Zeichen "IPHONE" sei originär unterscheidungs-
kräftig und damit schutzfähig.
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E.
Mit Duplik vom 8. Juni 2009 hält die Vorinstanz an ihrer Begründung
der Zurückweisung des Zeichens "IPHONE" fest.
F.
Mit Stellungnahme vom 14. Juli 2009 äussert sich die Vorinstanz er-
gänzend zum Gleichbehandlungsgebot und zu ihrer Praxis, wonach
Zeichen nach dem Muster "i plus Sachbezeichnung" zurückgewiesen
würden, wenn der Sinngehalt, den das Zeichen im Gesamteindruck
vermittle, eine unmittelbar beschreibende Aussage im Bezug auf die in
Frage stehenden Waren und Dienstleistungen darstelle.
G.
Mit Stellungnahme vom 17. August 2009 macht die Beschwerde-
führerin ergänzend geltend, dass die Vorinstanz sich nicht klar zu ihrer
Praxis äussere. Es sei weder klar, auf welche Kriterien die Ein-
tragungen beruhten, noch weshalb sich die aufgeführten Marken vom
Zeichen "IPHONE" unterschieden. Hierzu führt sie weitere vorein-
getragene Marken auf, die mit dem Zeichen "IPHONE" vergleichbar
seien, und sie versucht, die uneinheitliche Praxis der Vorinstanz dar-
zulegen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden
gegen Eintragungsverfügungen der Vorinstanz in Markensachen zu-
ständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Ver-
fügung durch diese beschwert und hat ein schutzwürdiges Interesse
an deren Aufhebung oder Änderung. Sie ist daher zur Beschwerde-
führung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR
172.021]). Eingabefrist und -form sind gewahrt (Art. 50 Abs. 1 und 52
Abs. 1 VwVG), der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63
Abs. 4 VwVG), der Vertreter hat sich rechtsgenüglich ausgewiesen
(Art. 11 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor
(Art. 44 ff. VwVG).
Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
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2.
Nach der Legaldefinition von Art. 1 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes
vom 28. August 1992 (MSchG, SR 232.11) ist die Marke ein Zeichen,
das geeignet ist, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens
von solchen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Insofern dient
die Marke dem Zweck, die gekennzeichneten Waren oder Dienst-
leistungen zu individualisieren und von anderen Gütern zu unter-
scheiden, um die Verbraucher in die Lage zu versetzen, ein einmal
geschätztes Produkt (oder eine Dienstleistung) in der Menge des An-
gebots wiederzufinden (vgl. BGE 129 III 514 E. 2.2 – LEGO).
Darüberhinaus bezweckt die Marke als Herkunftsmerkmal in unmiss-
verständlicher Weise auf den Hersteller und seinen Betrieb (bzw. den
Dienstleistungserbringer) hinzuweisen (vgl. BGE 128 III 454 E. 2 –
YUKON).
Zeichen, die zum Gemeingut gehören, sind vom Markenschutz aus-
geschlossen, sofern sie sich nicht im Verkehr als Marke für bestimmte
Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben (Art. 2 Bst. a
MSchG).
2.1 Als Gemeingut gelten einerseits Zeichen, die für den Wirtschafts-
verkehr freizuhalten sind, und andererseits Zeichen, denen die für die
Individualisierung der Ware oder Dienstleistung des Markeninhabers
erforderliche Unterscheidungskraft fehlt (vgl. EUGEN MARBACH, in: Roland
von Büren/Lucas David [Hrsg.], Schweizerisches Immaterialgüter- und
Wettbewerbsrecht, Bd. III/1, Markenrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
N. 247). Dazu gehören unter anderem beschreibende Angaben. Diese
nehmen unmissverständlich auf den Kennzeichnungsgegenstand
Bezug, indem sie eine direkte Aussage über bestimmte Eigenschaften
oder die Beschaffenheit der zu kennzeichnenden Ware machen. Es
handelt sich namentlich um Angaben, die geeignet sind, im Verkehr als
Hinweis auf Art, Zusammensetzung, Qualität, Quantität, Bestimmung,
Gebrauchszweck, Wert, Ursprungsort oder Herstellungsort aufgefasst
zu werden. Der Umstand, dass die Marke Gedankenassoziationen
weckt oder Anspielungen enthält, die nur entfernt auf die Waren oder
Dienstleistungen hindeuten, macht ein Zeichen aber noch nicht zum
Gemeingut. Der gedankliche Zusammenhang mit den Waren oder
Dienstleistungen muss vielmehr derart sein, dass der beschreibende
Charakter der Marke für einen erheblichen Teil der schweizerischen
Markenadressaten ohne besondere Denkarbeit oder besonderen
Aufwand an Fantasie zu erkennen ist (Entscheid der Eidgenössischen
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Rekurskommission für geistiges Eigentum [RKGE] in Zeitschrift für
Immaterialgüter-, Informations- und Wettbewerbsrecht [sic!] 2003
S. 495 E. 2 – Royal Comfort; Urteil des Bundesgerichts vom
10. September 1998 in sic! 1999 S. 29 E. 3 – Swissline; BGE 128 III
447 E. 1.5 – Première).
Das berechtigte Interesse des Wettbewerbs bzw. der konkurrierenden
Unternehmen an der Schutzunfähigkeit eines Zeichens wird als Frei-
haltebedürfnis bezeichnet. Ein nicht unterscheidungskräftiges Zeichen
wird in der Regel auch freihaltebedürftig sein. Zeichen sind nach
beiden Schutzunfähigkeitsgründen des Gemeinguttatbestands
zurückzuweisen, wenn sie als Ausdrücke des täglichen Sprachge-
brauchs, allgemein verständlich, banal und üblich sind, auf Waren und
Dienstleistung aller Art Anwendung finden und daher nicht als Hinweis
auf eine betriebliche Herkunft dienen können (BGE 100 Ib 250 E. 1 –
Sibel). Zu den wesentlichen oder sogar unentbehrlichen Zeichen im
Sinne des Freihaltebedürfnisses und oftmals auch der mangelnden
Unterscheidungskraft zählen unter anderem Buchstaben und Zahlen,
sogenannte primitive oder elementare Zeichen (MARBACH, a.a.O. N.
337; IVAN CHERPILLOD, Le droit suisse des marques, Lausanne 2007,
S. 72). Alleinstehende Buchstaben sind grundsätzlich markenschutz-
fähig, wenn sie sich durch originelle grafische Gestaltung der Ein-
ordnung als Gemeingut entziehen (BGE 134 III 314 E. 2.3.5 – M und
M Budget/M-Joy).
2.2 Hinsichtlich der Frage der Unterscheidungskraft sind die mass-
gebenden Verkehrskreise die Abnehmer, während sich das Freihalte-
bedürfnis aus Sicht der Branche, d.h. der Konkurrenzunternehmen
bestimmt (ROLAND VON BÜREN/EUGEN MARBACH/PATRIK DUCREY,
Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, 3. Aufl., Bern 2008, S. 120,
N. 577). Durchschnittskonsumenten sind durchschnittlich informierte,
aufmerksame und verständige Personen; Kenntnisse, für die es be-
sonderer Interessen oder Nachforschungen bedarf, dürfen diesfalls
nicht vorausgesetzt werden (CHRISTOPH WILLI, in: Markenschutzgesetz,
Kommentar zum schweizerischen Markenrecht unter Berücksichtigung
des europäischen und internationalen Markenrechts, Zürich 2002,
Art. 2, N. 41).
Die beanspruchten Waren und Dienstleistungen der Klasse 9 richten
sich sowohl an Fachleute als auch an Durchschnittskonsumenten. Für
die Beurteilung der Unterscheidungskraft des Zeichens ist somit vom
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Verständnis des Durchschnittskonsumenten und für die Beurteilung
der Freihaltebedürftigkeit von demjenigen der Konkurrenten auszu-
gehen.
2.3 Zur Beurteilung des Gemeingutcharakters eines Zeichens stützt
sich die Behörde auf einschlägige Wörterbücher und Lexika. Die
diesbezüglichen Nachforschungen können durch eine Internet-
Recherche ergänzt werden. Das Internet kann insbesondere dazu
dienen, die Banalität eines Begriffes oder einer Begriffskombination
sowie deren Üblichkeit im Zusammenhang mit den beanspruchten
Waren zu belegen (Urteile des Bundesverwaltungerichts B-181/2007
vom 21. Juni 2007 E. 4.4 – Vuvuzela, B-7405/2006 vom 21. September
2007 E. 3.1 – Mobility und B-7420/2006 vom 10. Dezember 2007
E. 2.3 – Workplace; MARBACH, a.a.O., N. 228 ff.; Richtlinien in Marken-
sachen des IGE vom 1. Juli 2008, Ziffer 3.10, S. 64 f.).
Sobald die massgeblichen Verkehrskreise im Wortbestandteil einer
Marke grundsätzlich verschiedene Bedeutungen erkennen, ist zu prü-
fen, welche im konkreten Zusammenhang dominiert. Wenn ein be-
schreibender Sinn eindeutig ist und ohne Gedankenaufwand erkannt
wird, kann die Möglichkeit weiterer, weniger nahe liegender Deutungen
die Zugehörigkeit der Marke zum Gemeingut nicht aufheben (Ent-
scheide der RKGE in sic! 2003 S. 496 E. 4 – Royal Comfort und in sic!
2000 S. 592 E. 4 – Clearcut; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-
181/2007 vom 21. Juni 2007 E. 3 – Vuvuzela und B-7427/2006 vom
9. Januar 2008 E. 3.4 – Chocolat Pavot [fig.]).
2.4 Die Markenprüfung erfolgt in Bezug auf alle vier Landessprachen.
Dabei kommt jeder Sprache der gleiche Stellenwert zu. Ist die Marke
aus Sicht der massgeblichen Verkehrskreise auch nur nach einer Lan-
dessprache schutzunfähig, so ist die Eintragung zu verweigern (Ent-
scheide der RKGE in sic! 2001 S. 28 E. 2 – Levante und in sic! 2005
S. 21 E. 9 – Gelactiv). Setzt sich die Marke aus Wörtern einer anderen
als einer schweizerischen Landessprache zusammen, so ist auf die
Sprachkenntnisse der angesprochenen Verkehrskreise abzustellen.
Die englische Sprache ist dem schweizerischen Durchschnitts-
verbraucher zumindest in den Grundzügen vertraut, so dass nicht nur
einfache Wörter mit leicht verständlichem Sinngehalt, sondern auch
komplexere Aussagen verstanden werden (WILLI, a.a.O., Art. 2, N. 17).
Englische Begriffe müssen mit anderen Worten berücksichtigt werden,
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sofern sie einem nicht unbedeutenden Teil der Bevölkerung unseres
Landes bekannt sind (BGE 129 III 225 E. 5.1 – Masterpiece I).
3.
Zu prüfen ist zunächst, ob das Zeichen „IPHONE“ dem Gemeingut
zuzurechnen und deshalb vom Markenschutz auszuschliessen ist.
3.1 Die Beschwerdeführerin macht mit Beschwerde vom 8. Oktober
2008 geltend, dem Zeichen sei aufgrund der Mehrdeutigkeit seiner
Bestandteile keine direkt beschreibende Gesamtbedeutung zu ent-
nehmen, weshalb es nicht unter den Schutzausschlussgrund des
Gemeinguts falle. Zu prüfen sei, ob das Zeichen "IPHONE" aus Sicht
des schweizerischen Durchschnittsverbrauchers für die beanspruchten
Waren der Klasse 9 tatsächlich beschreibend sei. Beim Zeichen
"IPHONE" handle es sich nicht um eine Wortverbindung im eigent-
lichen Sinn, da dem Wort "PHONE" nur ein Buchstabe vorangestellt
sei. Zudem sei die Auffassung der Vorinstanz, wonach der Buchstabe
"I" in der Regel als gebräuchlicher und beschreibender Hinweis auf
"Internet", "Information/Informationstechnologie" verstanden werde,
unzutreffend. In der Online Enzyklopädie "" fänden
sich nur fünf Abkürzungen (chemisches Zeichen/Symbol für Jod,
Formelzeichen für Stromstärke, Isopin und Lichtstärke sowie Länder-
kennzeichen für Italien), wobei die Begriffe "Internet" und
"Informationstechnologie" nicht aufgeführt seien. Das Abkürzungs-
verzeichnis "" nenne 45 Treffer. Demnach sei
der Buchstabe "I" kein klarer Hinweis auf "Internet", "Information" und
"Informationstechnologie". Im Gegenteil er werde für die ver-
schiedensten Begriffe als Abkürzung verwendet und es bestünden
eine Vielzahl von Bedeutungen. Im Weiteren bedeute der englische
Begriff "phone" nicht nur "Telefon", sondern auch "anrufen" und "tele-
fonieren". Dieser Begriff alleine sei für die Mehrzahl der angemeldeten
Waren der Klasse 9 nicht beschreibend, ausgenommen die Geräte
zum Senden und Empfangen von Telefonanrufen, Telefone, Mobiltele-
fone und Videophone. Auch die von der Vorinstanz vorgebrachte Kon-
vergenz sei kein treffendes Argument, da bereits im Zeitpunkt der Ein-
tragung CH 511 527 "IPHONE" im Jahre 2003 die Konvergenz bekannt
gewesen sei. Die Kombination des Buchstabens "I" und des Wortes
"phone" ergebe im Zusammenhang mit den angemeldeten Waren der
Klasse 9 unterschiedliche Interpretationsansätze, welche allesamt
naheliegen könnten. So könne "IPHONE" für "internationales Telefon",
"internationale Telefonie", "Immobilientelefon", "Investortelefon" oder
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"Industrietele-fon" stehen; ein Telefon sein, das sich besonders für
Gespräche nach Italien eigne, sowie "Ich rufe an" bedeuten. Alle diese
Deutungen lägen zumindest ebenso nahe wie diejenige der Vor-
instanz. Ausserdem sei "IPHONE" eine neue Wortschöpfung der Be-
schwerdeführerin. Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass
"IPHONE" eine Mutilation der Begriffe "Internet-phone", "Informations-
phone", "Informationstechnologie-phone" sei, wäre das Zeichen trotz-
dem schutzfähig. Dies weil der Aussagegehalt der Mutilation ohne
weiteres verständlich bleibe und "IPHONE" keine geläufige Kurzform
der beschreibenden Angabe, sondern eine Fantasieschöpfung sei.
Mit Replik vom 19. März 2009 bringt die Beschwerdeführerin zusätz-
lich vor, sofern weitere Bedeutungsmöglichkeiten des Zeichens be-
stünden, welche ebenso nahelägen wie der beschreibende Sinn des
Zeichens, ergebe sich daraus eine die Fantasie anregende Mehr-
deutigkeit. Die Vielseitigkeit des Zeichens rufe bei den massgebenden
Verkehrskreisen verschiedene Assoziationen und eine gewisse Ver-
wirrung hervor, weshalb kein eindeutiger Sinn des Zeichens bestehe.
Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei das Zeichen "IPHONE"
originär unterscheidungskräftig und damit schutzfähig. Wenn die Vor-
instanz beim Zeichen "IPHONE" argumentiere, eine Trennung
zwischen Waren der Klasse 9 mit möglichem Bezug zur Telefonie und
solchen ohne Bezug sei nicht möglich, so sei nicht einzusehen, wes-
halb die Vorinstanz die Marke "CARPHONE" eingetragen habe.
Falls das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss kommen sollte, das
Zeichen "IPHONE" sei beschreibend, beantrage sie eventualiter, die
Eintragung für die Waren der Klasse 9 mit der Einschränkung: "...;
sämtliche vorgenannten Waren nicht im Zusammenhang mit Internet-
Telefonie (Voice-Over-IP)".
3.2 Die Vorinstanz bringt vor, das Zeichen sei für die Waren der
Klasse 9 eine direkt beschreibende Angabe, gehöre damit zum Ge-
meingut und sei damit nicht schutzfähig. Zur Begründung führt sie im
Wesentlichen aus, "IPHONE" werde als direkter Hinweis auf ein Tele-
fon mit internetbezogenen- oder anderen informationstechnologischen
Zusatzfunktionen aufgefasst. Bei Waren der Klasse 9 handle es sich
um Produkte aus dem Bereich der Informationstechnologie und der
Telekommunikation, welche entweder selber mit Internet- oder
sonstiger Informationstechnologie ausgerüstete Telefone, Teile von
solchen Telefonen oder für die Verwendung in Verbindung mit solchen
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Telefonen bestimmte selbständige Geräte sein könnten. Der be-
schreibende Sinn des Zeichens sei offensichtlich, weshalb die
Möglichkeit weiterer nahe liegender Deutungen den
Gemeingutcharakter nicht aufzuheben vermöge. Zudem sei es beim
heutigen Stand der Technik praktisch nicht mehr möglich, eine
Trennung zwischen Waren der Klasse 9 mit möglichem Bezug zu Tele-
fonie und solchen ohne diesen Bezug vorzunehmen, da in zu-
nehmendem Mass verschiedenste Datenverarbeitungs- und Tele-
kommunikationsfunktionen in einem Gerät vereinigt würden (Kon-
vergenz der Technologien). Dem Zeichen "IPHONE" fehle es aufgrund
seiner beschreibenden Aussage an der konkreten Unterscheidungs-
kraft, weshalb es als Gemeingut vom Markenschutz ausgeschlossen
sei.
Mit Vernehmlassung vom 21. November 2008 macht die Vorinstanz im
Weiteren geltend, ein Zeichen sei zurückzuweisen, wenn bloss eine
von mehreren möglichen Bedeutungen beschreibend sei. Da der
Gesamteindruck eines Zeichens ausschlaggebend sei, könne die Be-
schwerdeführerin aus anderen Bedeutungen des Buchstabens "I"
nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die massgebenden Verkehrskreise
könnten durch den Einbezug des Internets den beschreibenden Sinn-
gehalt der Bezeichnung "IPHONE" ohne weiteres erkennen. Sodann
bedeute eine Wortneuschöpfung nicht automatisch, dass damit eine
genügende Unregelmässigkeit verbunden wäre. Vorliegend entspreche
die Ersetzung des Buchstabens "I" durch "Internet" dem Sprachge-
brauch und die Verbindung zweier Substantive ("Internet" und "Tele-
fon") den Regeln der Sprachbildung. Deshalb sei das Zeichen nicht
genügend ungewöhnlich gebildet, um eine Unterscheidungskraft an-
zunehmen. Schliesslich sei der Eventualantrag abzuweisen. Die
Schutzunfähigkeit der Bezeichnung "IPHONE" sei nicht in der Be-
deutung "Internet-Telefon" im Sinne von "Voice-over-IP" begründet. Die
vorgeschlagenen Einschränkung sei somit in thematischer Hinsicht
nicht umfassend genug, widersprüchlich oder sogar täuschend.
3.3 Um beurteilen zu können, ob "IPHONE" in Bezug auf die be-
anspruchten Waren der Klasse 9 einen beschreibenden Charakter hat,
ist die Zeichenkombination "IPHONE" als Ganzes zu betrachten. Zu
diesem Zweck ist zunächst der Sinngehalt der einzelnen Bestandteile
zu ermitteln und sodann zu prüfen, ob das Zeichen in seinem
Gesamteindruck einen logischen Sinn ergibt, der von den an-
gesprochenen Verkehrskreisen ohne besondere Denkarbeit oder be-
Seite 11
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sonderen Fantasieaufwand als Sachbezeichnung aufgefasst wird
(Entscheide der RKGE in sic! 2003 S. 495 E. 2 – Royal Comfort und in
sic! 2004 S. 775 E. 4 – Ready2Snack; Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts B-6910/2007 vom 25. Februar 2008 E. 6 – 2LIGHT).
3.3.1 Das strittige Zeichen "IPHONE" besteht aus einer Kombination
des Buchstabens "I" und des Wortes "phone". Der Wortbestandteil
"phone" stammt vom griechischen Wort "phon" ab und bedeutet
"Stimme", "Klang" "Ton". Der Bestandteil "phone" ist zudem eine
englische und französische Kurzbezeichnung für "telephone" bzw.
"téléphone" (vgl. Entscheid der RKGE, in sic! 2002 E. 8 –
Celcom/Celphone). Die griechische Bedeutung des Wortes gilt im
Wesentlichen auch für "phone", jedoch steht heute die Bedeutung
"Telefon" in der allgemeinen Wahrnehmung im Vordergrund. Sowohl
das Substantiv "phone" als auch das englische Verb "to phone" (= an-
rufen, telefonieren) sind aufgrund der Verbreitung der englischen
Sprache (BGE 129 III 227 E. 5.1 – Masterpiece; Entscheid der RGKE
in sic! 2005 S. 467 E. 4 – Boysworld) und der Ähnlichkeiten des ver-
wendeten Wortes "phone" mit ihren Entsprechungen in den
schweizerischen Landessprachen für die massgeblichen Abnehmer-
kreise verständlich.
Ein durchschnittlicher Abnehmer wird sodann den Markenbestandteil
"phone" auch unmittelbar und ohne Gedankenaufwand dahingehend
verstehen, dass die so bezeichneten Waren aus dem Bereich der
Telekommunikation stammen bzw. einen Bezug zur Telefonie haben.
Bei den so bezeichneten Produkten kann es sich um Telefone selber,
Geräte mit Telefonfunktion, Bestandteile von Telefonen sowie Hilfs-
mittel und Software für deren Verwendung handeln. Zudem hat der
Begriff "phone" für die Bezeichnung von Telefonen und den damit im
Zusammenhang stehenden Produkten eine zentrale Bedeutung. Er
gehört zum notwendigen und im Geschäftsverkehr üblichen Sprach-
gebrauch, um auf ein Gerät mit Telefon- oder Klangfunktion hinzu-
weisen, das auch weitere Funktionen haben kann (vgl. hinten
E. 3.3.49. Der Markenbestandteil "phone" weist demnach unmittelbar
darauf hin, dass die so bezeichneten Geräte über eine Telefon- bzw.
Klangfunktion verfügen oder in Zukunft verfügen könnten.
3.3.2 Der Buchstabe "I" ist der neunte Buchstabe des lateinischen
Alphabets und ein Vokal. Beim zu beurteilenden Zeichen "IPHONE" ist
der Buchstabe "I" als Grossbuchstabe dargestellt. Er könnte als
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Wortmarke aber auch als Kleinbuchstabe verwendet werden. Der
Buchstabe "I" kann für sich verschiedene Bedeutungen annehmen, je
nachdem, in welchem Kontext er steht. Denkbar sind u.a. das Auto-
kennzeichen für "Italien", das Hinweiszeichen auf Informationsstellen,
das englische Wort "Ich", die römische Zahl 1 sowie der Hinweis auf
Internet (vgl. Entscheid der RGKE in sic! 2004 S. 96 E. 7 – Ipublish).
Das Abkürzungsverzeichnis "" nennt 46 ver-
schiedene Bedeutungen des Buchstabens "I", darunter auch die von
der Vorinstanz hervorgehobenen Bedeutungen "Internet" und
"Information" (während die von der Vorinstanz ebenfalls genannte
"Informationstechnologie mit "IT" abgekürzt wird). Zudem handelt es
sich beim Buchstaben "I" um einen Einzelbuchstaben, der als solcher
ursprünglich nicht unterscheidungskräftig ist (BGE 134 III 314 E. 2.3.5
– M Budget/M-Joy).
3.3.3 Wird das Zeichen "IPHONE" gesamthaft und in Bezug auf die
beanspruchten Waren der Klasse 9 betrachtet, so ist die Interpretation
des Zeichens "IPHONE" als direkter Hinweis auf ein Telefon mit inter-
netbezogenen- oder anderen informations- bzw.
kommunkationstechnologischen Zusatzfunktionen naheliegend. Der
Buchstabe "I" könnte aber allenfalls mit "Ich" und das Zeichen
"IPHONE" als "Ich telefoniere; Ich rufe an" interpretiert werden.
Allerdings ist im englischen Sprachgebrauch "I call" für "Ich tele-
foniere" üblich. Für einen durchschnittlichen Abnehmer bleibt aber
gleichwohl unklar, was der Buchstabe "I" im Zusammenhang mit dem
Begriff "phone" genau bedeutet. Diese Bedeutung ergibt sich zwar
nicht sofort aus der Marke selbst, jedoch liegt eine technische und
elektronische Bedeutung des Zeichens "IPHONE" auf der Hand.
Unabhängig von der genauen Bedeutung des Buchstabens "I", trägt
dieser als solcher jedoch nichts Wesentliches dazu bei, den be-
schreibenden Charakter des Markenbestandteils "phone" abzu-
schwächen. Das Zeichen wird durch die Kombination des Einzelbuch-
stabens "I" mit dem unterscheidungsschwachen und für den Verkehr
unentbehrlichen Markenbestandteil "phone" somit nicht unter-
scheidungskräftig.
3.3.4 Zu prüfen bleibt, ob das Zeichen "IPHONE" für alle be-
anspruchten Waren in Klasse 9 beschreibend ist oder sein könnte, d.h.
ob ein durchschnittlicher Abnehmer das Zeichen "IPHONE" im Zu-
sammenhang mit den beanspruchten Waren als beschreibend wahr-
nimmt. Ausschlaggebend ist im vorliegenden Fall, ob die be-
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anspruchten Waren einen Bezug zur Telekommunikation haben oder in
Zukunft haben könnten bzw. über eine Telefon- bzw. Klangfunktion
verfügen (könnten). Hierbei ist insbesondere die Konvergenz der
Technologien und die schnelle technische Entwicklung in diesem Be-
reich zu berücksichtigen. In der Vergangenheit sind verschiedenste
Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsfunktionen in einem Ge-
rät vereinigt worden. Diese Entwicklung wird weiter fortschreiten. So
sind insbesondere die Telekommunikationstechnik und die Computer-
technik zusammengewachsen. Folglich haben beim heutigen Stand
der Technik viele Waren der Klasse 9 im jetzigen Zeitpunkt oder in
Zukunft einen möglichen Bezug zur Telefonie und Telekommunikation.
Für die Warenangaben "Hand- und mobile digitale elektronische
Geräte zum Senden und Empfangen von Telefonanrufen, Telefax,
elektronischer Post, und anderen digitalen Daten; Telefone, Mobiltele-
fone und Videophone" ist der beschreibende Sinngehalt des Zeichens
"IPHONE" für einen durchschnittlichen Abnehmer offensichtlich,
handelt es sich doch um Geräte mit einer Telefonfunktion. Ebenfalls
offensichtlich beschreibend ist "IPHONE" für die Warenangaben "MP3
und Audio-Abspielgeräte in anderem digitalem Format" und "Magnet-
aufzeichnungsträger", da diese über eine Klangfunktion verfügen, in
einem engen Zusammenhang zur Telefonie stehen, und es sich dabei
um Klangwiedergabegeräte bzw. Klangaufzeichnungsgeräte ("phon",
vgl. E. 3.3.1) handelt.
Bei den Warenangaben "Handcomputer, Minicomputer (PDA),
elektronische Handgeräte für den drahtlosen Empfang und/oder
Übermittlung von Daten, die dem Endbenutzer das Nachverfolgen oder
die Handhabung von persönlichen Informationen ermöglichen;
elektronische Terminkalender, elektronische Notizblöcke und Kameras"
handelt es sich zwar weder um Geräte, die zwingend eine Telefon-
oder eine Klangfunktion haben, doch sind sie oft und zunehmend Be-
standteil von solchen Geräten und stehen damit in einem engen Zu-
sammenhang zur Telekommunikation.
Bezüglich der Warenangaben "bespielte Computerprogramme zum
Verwalten von persönlichen Informationen, Software für die Hand-
habung von Datenbanken, Software für elektronische Post und Nach-
richten, Paginierungssoftware, Software zum Synchronisieren von
Datenbanken, Computerprogramme für den Zugriff, das Durchblättern
und Durchsuchen von Online-Datenbanken, Computersoftware und
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-firmware, nämlich Betriebssystemprogramme, Daten-
synchronisationsprogramme, und Hilfsprogramme für die Entwicklung
von Computerapplikationen für Personal- und Handcomputer; Software
für die Umleitung von Nachrichten, Internet E-Mail, und/oder anderen
Daten von einem zum anderen oder mehreren elektronischen Hand-
geräten von einem Datenarchiv auf oder in Verbindung mit einem
Personal Computer oder einem Server; Computersoftware für die
Synchronisation von Daten zwischen einem abgesetzten Endgerät
oder Apparat und einem fest installierten oder abgesetzten Endgerät
oder Apparat; Computerhardware und -software zum Ermöglichen von
integrierter Telefonkommunikation mit computerisierten globalen
Informationsnetzwerken" ist festzuhalten, dass die Geräte und Soft-
ware als Hilfsmittel für das Funktionieren von Geräten mit Telefon-
funktion und in Verbindung mit ihnen verwendet werden. Sie stehen
oder können zumindest in Zukunft in einem engen Zusammenhang zur
Telekommunikation stehen.
Demnach ist die Bedeutungsnähe, Verständlichkeit und der Zu-
sammenhang von "IPHONE" und den damit bezeichneten Waren der
Klasse 9 für einen erheblichen Teil der schweizerischen Marken-
adressaten offensichtlich und ohne weiteres erkennbar. Das Zeichen
"IPHONE" hat für einen Durchschnittskonsumenten, ohne besondere
Gedankenarbeit und ohne besonderen Fantasieaufwand, eine be-
schreibende Bedeutung für die beanspruchten Waren der Klasse 9
und wird als produktbezogene Aussage wahrgenommen. Das Zeichen
ist somit nicht unterscheidungskräftig (vgl. zum Ganzen: Entscheide
der RKGE in sic! 1997 S. 563 E. 2 – U-Modul und in sic! 2000 S. 704
E. 7 – M Power; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-6910/2007
vom 25. Februar 2008 E. 7 – 2LIGHT, B-1580/2008 vom 19. Mai 2009
E. 2.3 – A-Z, und B-8320/2007 vom 13. Juni 2008 E. 5.1.2 iBond/Hy-
Bond Resiglass).
Der Eventualantrag ist abzuweisen, da das Zeichen "IPHONE" nicht
zwingend nur "Internet-Telefonie" bedeutet und demnach die vor-
geschlagene Einschränkung der Eintragung "...; sämtliche vor-
genannten Waren nicht im Zusammenhang mit Internet-Telefonie
(Voice-Over-IP)" nicht umfassend genug ist und den beschreibenden
Charakter nicht ausschliesst.
3.4 Die Freihaltebedürftigkeit des Zeichens "IPHONE" kann vorliegend
offen gelassen werden, da es dem Zeichen bereits an der konkreten
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Unterscheidungskraft fehlt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-
7424/2006 vom 12. November 2007 E. 3.5 – Bona; RKGE in sic! 2004
S. 403 E. 4 – Finanzoptimierer).
3.5 Wie die Vorinstanz zutreffend geltend macht, fehlt es an einem
Antrag der Beschwerdeführerin auf Eintragung des Zeichens
"IPHONE" als durchgesetzte Marke. Die Verkehrsdurchsetzung des
Zeichens "IPHONE" ist daher im vorliegenden Verfahren nicht zu
prüfen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Februar 2008
B-1759/2007 –PIRATES OF THE CARIBBEAN E. 8; BGE 130 III 328
E. 3.2 – Uhrenarmband; MARBACH, a.a.O., N. 454 ff. und 1088 f.).
3.6 Die Beschwerdeführerin weist noch auf zahlreiche europäische
und aussereuropäische Eintragungen der Marke "IPHONE" hin. Auch
das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt halte das Zeichen als
grundsätzlich eintragungsfähig. Sie führt diese Eintragungen als Indiz
für die Eintragungsfähigkeit der angefochten Marke auf. Massgeblich
für die absoluten Ausschlussgründe sind jedoch einzig die Verhältnisse
in der Schweiz. Ausländischen Eintragungsentscheiden wird grund-
sätzlich keine Präjudizwirkung zugesprochen; in Grenz- und Zweifels-
fällen kommt ihnen nicht mehr als eine Indizwirkung zu (BGE 129 III
225 E. 5.5 – Masterpiece I). Wie aus den vorstehenden Ausführungen
hervorgeht, handelt es sich hier nicht um einen solchen Grenzfall.
3.7 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu
Recht davon ausgegangen ist, dass dem Begriff "IPHONE" der
Registereintrag für die beanspruchten Waren gestützt auf Art. 2 Bst. a
MSchG zu verweigern ist.
4.
Die Beschwerdeführerin beruft sich auf eine Reihe von "i"-Marken (u.a.
"IDOCUMENT", "IPROJECT", "IPUBLISH", "IGUIDE", "IFAST") und
Marken mit dem Bestandteil "PHONE" (z.B. "OPHONE", "STYLISH
PHONE", "VIRTUAL PHONE", "CARPHONE"), die von der Vorinstanz
als schutzfähig angesehen und eingetragen worden seien. Viele dieser
Zeichen seien gleich aufgebaut wie "IPHONE", beträfen ebenfalls
Waren der Klasse 9 und seien deshalb mit "IPHONE" vergleichbar.
"IPHONE sei somit ins Markenregister einzutragen, ansonsten das
Gleichbehandlungsgebot gemäss Art. 8 BV verletzt würde. Die Vorin-
stanz äussere sich nicht klar zu ihrer bisherigen Eintragungspraxis und
habe diese Grundsätze nicht konsequent angewendet. Es sei nicht
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klar, weshalb sich die aufgeführten Marken vom Zeichen "IPHONE"
unterschieden.
4.1 Die Vorinstanz hält in der Vernehmlassung vom 21. November
2008 bzw. Duplik vom 8. Juni 2009 zum Gleichbehandlungsprinzip
fest, die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Vorein-
tragungen seien nicht mit dem strittigen Zeichen vergleichbar. Die
Ähnlichkeit, dass die Zeichen den Buchstaben "I" in Verbindung mit
einem beschreibenden Wort enthielten, reiche nicht. Auch die drei
Zeichen mit dem Bestandteil "Phone" seien nicht vergleichbar. Die
Zeichen "STYLISH PHONE" und "VIRTUAL PHONE" seien zu alt, um
für die heutige Praxis massgebend zu sein, und sofern das Zeichen
"OPHONE" als "Original Telefon" verstanden würde, wäre unklar, was
ein Original Telefon effektiv wäre bzw. womit es kontrastieren würde,
zumal Fälschungen bei Telefonen, im Gegensatz zu Kunstgegen-
ständen, Uhren und Schmuckstücken, eigentlich kein Thema seien.
Die Marke Nr. 511 527 "IPHONE", die in der Klasse 9 für Computer-
hardware eingetragen sei, sei im Zeitpunkt der Beurteilung nicht als in
einem engen Zusammengang mit der Telefonie stehend gesehen
worden, weshalb sie eingetragen worden sei. Abgesehen davon würde
der Grundsatz der Gleichbehandlung bezüglich dieses Zeichens schon
deshalb keine Anwendung finden, da es sich um eine Eintragung zu-
gunsten der Beschwerdeführerin handle. Der Entscheid "IPUBLISH"
könne auch nicht zur Begründung eines Anspruchs auf Eintragung des
Zeichens "IPHONE" herangezogen werden, da die Erwägungen der
Rekurskommission bezüglich der Gleichbehandlung des Zeichens
"IPUBLISH" mit den geltend gemachten Voreintragungen falsch bzw.
zumindest mangels Begründung nicht nachvollziehbar seien. Die
Zeichen "iDocument" und "iProject" seien im Zeitpunkt der Prüfung
"als im Gesamteindruck die beanspruchten Waren nicht direkt be-
schreibend" betrachtet worden.
Mit Stellungnahme vom 14. Juli 2009 macht die Vorinstanz ergänzend
geltend, dass die Praxis darin bestehe, Zeichen nach dem Muster "i
plus Sachbezeichnung" zurückzuweisen, wenn der Sinngehalt, den
das Zeichen im Gesamteindruck vermittle, eine unmittelbar be-
schreibende Aussage in Bezug auf die in Frage stehenden Waren und
Dienstleistungen darstelle. Sie beabsichtige in Zukunft nicht, von
dieser Praxis abzuweichen. Einige der aufgeführten Zeichen seien
eingetragen worden, weil sie aufgrund ihres Sinngehalts als nicht un-
mittelbar beschreibend gewertet worden seien. Das Zeichen
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"IPUBLISH" sei aufgrund des Entscheids der ehemaligen Rekurs-
kommission eingetragen worden, habe aber nicht zu einer Praxis-
änderung veranlasst, da die originäre Schutzfähigkeit ausdrücklich
offen gelassen worden sei. Das Zeichen "O PHONE" sei mit "IPHONE"
nicht ohne weiteres vergleichbar, da der Buchstabe "O" anders als "I"
nicht als Hinweis auf das Internet verstanden werde.
4.2 Nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz sind juristische Sachver-
halte nach Massgabe ihrer Gleichheit gleich zu behandeln (Art. 8
Abs. 1 BV). Die gleiche Behörde darf nicht ohne sachlichen Grund
zwei rechtlich gleiche Sachverhalte unterschiedlich beurteilen (WILLI,
a.a.O., Art. 2 N. 28). Wegen der Problematik einer erneuten Be-
urteilung der Eintragungsfähigkeit einer Marke, die seit Jahren im
Markenregister eingetragen ist, muss das Kriterium, wonach Sach-
verhalte "ohne weiteres" vergleichbar sein müssen, restriktiv an-
gewendet werden, zumal bereits geringfügige Unterschiede im Hin-
blick auf die Beurteilung der Schutzfähigkeit eines Zeichens von
grosser Bedeutung sein können (Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts B-653/2009 vom 14. April 2009 E. 7.1 – Express Advantage).
Es muss sich für eine Vergleichbarkeit allerdings nicht um die gleichen
Waren oder Dienstleistungen handeln (Entscheid der RKGE in sic!
2004, S. 575 E. 8 – Swiss Business Hub; Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts B-1710/2008 vom 6. November 2008 E. 4.1 –
SWISTEC). Ein Anspruch auf Eintragung eines Zeichens unter dem
Titel der Gleichbehandlung besteht nur, wenn beim Präzedenzfall das
Recht richtig angewendet worden ist. Weicht die Praxis in Einzelfällen
vom Recht ab, kann aufgrund eines solchen Voreintrags kein Recht auf
Gleichbehandlung im Unrecht geltend gemacht werden. Der Anspruch
auf Gleichbehandlung im Unrecht wird indessen ausnahmsweise aner-
kannt, wenn eine ständige gesetzeswidrige Praxis einer rechtsanwen-
denden Behörde vorliegt und die Behörde zu erkennen gibt, dass sie
auch in Zukunft nicht von dieser Praxis abzuweichen gedenke (Urteil
des Bundesgerichts 4A.5/2004 vom 25. November 2004 E. 4.3 – Fire-
master, Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-2052/2008 vom
6. November 2008 E. 4.2 – Kugeldreieck [fig.], B-7412/2006 vom
1. Oktober 2008 E. 10 – Afri Cola und B-7427/2006 vom 9. Januar
2008 E. 9 – Chocolat Pavot [fig.]).
4.3 Die Vorinstanz hat sich mit Vernehmlassung vom 21. November
2008, Duplik vom 8. Juni 2009 bzw. Stellungnahme vom 14. Juli 2009
eingehend mit der Vergleichbarkeit der aufgeführten voreingetragenen
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Zeichen mit dem Zeichen "IPHONE" auseinandergesetzt. Den Aus-
führungen der Vorinstanz ist weitgehend zu folgen. So ist der Vor-
instanz insbesondere darin zuzustimmen, dass Marken älteren
Datums für den Aspekt der Gleichbehandlung unbeachtlich sind,
sofern sie nicht die aktuelle Eintragungspraxis der Vorinstanz wider-
spiegeln (vgl. RKGE in sic! 2004, S. 575 – Swiss Business Hub; Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts B-2052/2008 vom 6. November 2008
E. 4.2 – Kugeldreieck [fig]). Für die Vergleichbarkeit der aufgeführten
Zeichen ist nicht ausreichend, dass einige der genannten Marken
gleich wie das Zeichen "IPHONE" aufgebaut sind, d.h. in der Regel
aus einem englischen Wort bestehen (Substantiv bzw. Adjektiv), dem
der gross oder klein geschriebene Buchstabe "i" bzw. "o" entweder
unmittelbar oder mit Bindestrich vorangestellt ist. Die genannten
Marken ergeben im Gesamteindruck grösstenteils keinen direkt be-
schreibenden Sinngehalt für die beanspruchten Waren. Die
Substantive und Adjektive der aufgeführten Zeichen sind zu un-
bestimmt, um für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen als
unmittelbar beschreibend qualifiziert zu werden. Die Vorinstanz
äussert sich in ihrer Stellungnahme vom 14. Juli 2009 klar zu ihrer
Praxis und legt dar, dass von vereinzelten Fehleintragungen, teilweise
aufgrund von Entscheiden der ehemaligen Rekurskommission, aus-
zugehen sei (Vernehmlassung vom 21. November 2008 Ziffern 13 und
14). Dass einzelne Zeichen in Bezug auf die beanspruchten Waren
bzw. Dienstleistungen heute möglicherweise als beschreibend an-
gesehen werden müssten, kann hier dahinstehen, da einige wenige
vergleichbare und fälschlicherweise eingetragene Zeichen für eine
Gleichbehandlung im Unrecht nicht ausreichen und keine rechts-
widrige Praxis zu begründen vermögen. Aus diesen Gründen liegt
keine ständige gesetzeswidrige Praxis vor, von der die Vorinstanz auch
in Zukunft nicht abzuweichen gedenkt. Die Voraussetzungen des An-
spruchs auf Gleichbehandlung bzw. Gleichbehandlung im Unrecht sind
somit nicht gegeben.
5.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz die Eintragung der
Marke "IPHONE" zu Recht zurückgewiesen hat, weshalb die Be-
schwerde unbegründet und daher abzuweisen ist.
6.
Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem
Seite 19
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am 20. Oktober 2008 geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
Die Gerichtsgebühren sind nach Umfang und Schwierigkeit der Streit-
sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien
festzulegen (Art. 63 Abs. 4bis VwVG, Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 73.320.2]). Bei Markenein-
tragungen geht es um Vermögensinteressen. Die Gerichtsgebühr be-
misst sich folglich in erster Linie nach dem Streitwert (Art. 4 VGKE).
Die Schätzung des Streitwertes hat sich nach Lehre und Recht-
sprechung an Erfahrungswerten aus der Praxis zu orientieren, wobei
bei eher unbedeutenden Zeichen grundsätzlich ein Streitwert
zwischen Fr. 50'000.- und Fr. 100'000.- angenommen werden darf
(BGE 133 III 490 E. 3.3 – Turbinenfuss [3D]; ferner statt anderer Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts B-958/2007 vom 9. Juni 2008 E. 9 –
POST).
In Anbetracht der Bekanntheit des Zeichens "IPHONE" ist vorliegend
von einem bedeutend höheren Streitwert auszugehen. Weil dieser
aber nicht genauer beziffert werden kann, sind die Gebühren auch
unter Berücksichtigung des vergleichsweise erhöhten Aufwandes auf
Fr. 6'000.- festzulegen. Das entspricht einem tief eingeschätzten
Streitwert zwischen Fr. 100'000.- und Fr. 200'000.- (Art. 4 VGKE) und
der in einem vergleichbaren Fall erhobenen Gerichtsgebühr (vgl. Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts B-958/2007 vom 9. Juni 2008 E. 9 –
POST).
Der Vorinstanz ist als Bundesbehörde keine Parteientschädigung zu-
zusprechen (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühren von Fr. 6'000.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 3'500.- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 2'500.- ist innert 30
Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu
Seite 20
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Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Der Einzahlungsschein
erfolgt mit separater Post.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. MA-Prüf1 Ws/50423/2008; Gerichtsurkunde)
- das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (Gerichts-
urkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Philippe Weissenberger Anita Kummer
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt
werden (Art. 72 Abs. 2 Bst. b Ziff. 2, 90 ff. und 100 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift
zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind,
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soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl.
Art. 42 BGG).
Versand: 30. November 2009
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