B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung II
B-6431/2015
Ur t e i l vom 8 . D e z embe r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Ronald Flury (Vorsitz),
Richter David Aschmann,
Richterin Eva Schneeberger,
Gerichtsschreiberin Karin Behnke.
Parteien
X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerischer Nationalfonds SNF,
Abteilung Karrieren,
Wildhainweg 3,Postfach 8232, 3001 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Förderungsprofessur.
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 8. September 2015 lehnte der Schweizerische Natio-
nalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung, Abteilung Kar-
rieren, SNF-Förderungsprofessuren (Vorinstanz), das Gesuch von
X._______(Beschwerdeführer) vom 7. Mai 2015 um Zusprache für Bei-
träge an eine SNF-Förderungsprofessur mit dem Titel "(…)" ab. Obwohl
der Beschwerdeführer einen guten Publikationsausweis vorweisen könne,
sei er im Hinblick auf das geplante Projekt stark von der Expertise des
Gastinstituts abhängig. Der Projektplan sei zudem unzureichend detailliert
ausformuliert, weshalb Fragen offen blieben. Beispielsweise seien Anga-
ben über die Anzahl der zu involvierenden Patienten sowie über die statis-
tische Poweranalyse nicht oder nur teilweise vorhanden. Da überzeugende
erste Vorstudien fehlten, bestünden ausserdem Zweifel an der Machbarkeit
der Studie. Die Kandidatur habe aus diesen Gründen schliesslich nicht
mehr für die Stufe 2 der Evaluation berücksichtigt werden können.
B.
Mit Beschwerde vom 8. Oktober 2015 wandte sich der Beschwerdeführer
an das Bundesverwaltungsgericht und beantragt sinngemäss eine neue,
detailliertere wissenschaftliche Begutachtung seines Gesuchs unter Be-
rücksichtigung zusätzlich eingereichter Dokumente.
Zur Begründung bringt der Beschwerdeführer vor, es treffe nicht zu, dass
er stark von der Expertise des Gastinstituts abhängig sei. Als fortgeschrit-
tener Forscher in Chemie und Ernährung habe er sich durch seine lang-
jährige Tätigkeit in Analytik, Biochemie und Medizin mit Molekularanalysen
in kleineren und grösseren klinischen Studien befasst. Die Erfahrungen in
diesen Studien der Proteomik und Metabolomik seien in das vorgelegte
Studiendesign eingeflossen und liessen ihn weitgehend unabhängig arbei-
ten. Seine Studien in der traditionellen Chinesischen Medizin (TCM) seien
weit fortgeschritten; die TCM-Grundlagen habe er erfolgreich abgeschlos-
sen. Bis zum Zeitpunkt des Studienbeginns werde er den Gesamtab-
schluss in TCM erlangt haben (Anfang 2017) und fähig sein, Therapien
selber durchzuführen und Daten zur Biochemie von Krebsschmerz voll-
ständig selber auszuwerten. Einzige Unterstützung werde er beim Institut
Y._der Universität Z. anfragen zur Realisierung eines randomisierten
Therapeuten Schedules, so dass ein Bias durch den Therapeuten in der
Studie reduziert werde.
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In der Stufe 1 sei auf eine zu starke Detaillierung des Projektplans absicht-
lich verzichtet worden, da die Vorinstanz einen 5-seitigen Beschrieb des
Projekts verlangt habe. Der Beschwerde liege nun ein detaillierter Projekt-
plan bei.
Die Machbarkeit der Studie werde angezweifelt, da keine Vorstudien vor-
lägen. Er sei aber bisher nicht in der Lage gewesen, eine Vorstudie zu re-
alisieren bzw. zu finanzieren. Es sei eine Vorstudie geplant, die bis Ende
2015 erstellt sein sollte, spätestens Ende der Stufe 2 der Förderungspro-
fessur.
Am 8. Oktober 2015 reichte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Wieder-
erwägung ein, auf welches die Vorinstanz mit Verfügung vom 20. Oktober
2015 nicht eintrat.
C.
Mit Vernehmlassung vom 10. Februar 2016 beantragt die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge. Sie führt dabei aus, sie be-
gutachte die Gesuche um Gewährung einer SNF-Förderungsprofessur in
einem zweistufigen Verfahren. Auf der ersten Stufe, dem Vorauswahlver-
fahren, wählten die zuständigen Evaluationsgremien die besten Gesuche
für die zweite Stufe, das Endauswahlverfahren, aus. Dabei würden die im
Reglement aufgeführten Beurteilungskriterien angewendet (wissenschaft-
liche Vorleistungen, persönliche Eignung für eine erfolgreiche akademi-
sche Laufbahn, Mobilitätsbereitschaft, wissenschaftliche Qualität des ge-
planten Forschungsprojektes und Möglichkeit der Integration in das
Schweizerische Hochschulsystem). Jede Kandidatur werde auf einer Skala
von A bis D eingestuft, vorab von einem Referenten bzw. einer Referentin
sowie von einem Korreferenten bzw. einer Korreferentin, sodann von der
Evaluationskommission, welche Antrag an den Fachausschuss Karrieren
stelle. Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, er sei entgegen der
Begründung in der Verfügung nicht stark von der Expertise des vorgese-
henen Gastinstituts abhängig, sei dem zu entgegnen, dass die Abhängig-
keit vom Gastinstitut sowohl im Referat als auch im Korreferat als einer der
hauptsächlichen Schwachpunkte der Kandidatur aufgeführt worden und ei-
ner der hauptsächlichen Gründe für die Abweisung des Gesuchs gewesen
sei.
Im Weiteren bringt die Vorinstanz vor, die ihr von den Kandidierenden um
eine Förderungsprofessur vorgelegten Projektskizzen würden sich qualita-
tiv erheblich unterscheiden. Nicht allen Kandidierenden gelinge es gleich
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gut, auf fünf Seiten und damit in konziser Weise die massgeblichen Inhalte
ihres Vorhabens in einer Weise darzulegen, die den Evaluationsbeteiligten
eine Einschätzung der wissenschaftlichen Qualität erlaube. Sowohl im Kor-
referat als auch im Referat sei die Projektskizze des Beschwerdeführers
als zu wenig detailliert ausformuliert bezeichnet worden.
Weiter fehle es an den für die Einschätzung der Machbarkeit notwendigen
Vorstudien. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass auch Vor-
studien finanziert werden müssten, vermöge dieser nichts zu seinen Guns-
ten abzuleiten. Es gebe Projekte, bei denen für die Einschätzung der Mach-
barkeit Vorstudien notwendig seien. Sowohl im Referat als auch im Korre-
ferat zum Projekt werde darauf hingewiesen, dass wichtige Informationen
fehlten, die eine wissenschaftliche Beurteilung des Projektes und der
Machbarkeit ermöglichen würden.
Das Argument des Beschwerdeführers, wonach ausreichend Literatur über
ähnliche Studien existiere, die für andere Krankheiten durchgeführt worden
seien, habe die Fachleute des SNF nicht überzeugt.
Betrachte man die wissenschaftliche Qualifikation der vorgelegten Kandi-
datur gesamthaft, zeige sich, dass deren Stärken und Schwächen in der
Verfügung zutreffend zusammengefasst worden seien.
Zusammenfassend handle es sich vorliegend um eine deutlich ungenü-
gende Kandidatur.
D.
Mit Replik vom 14. März 2016 beantragt der Beschwerdeführer sinnge-
mäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung unter Kostenfolgen.
E.
Mit Duplik vom 21. April 2016 hält die Vorinstanz an ihrem gestellten Antrag
auf Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen fest.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde zuständig (Art. 13 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die För-
derung der Forschung und der Innovation vom 14. Dezember 2012 [FIFG,
SR 420.1] und Art. 31 des Reglements des Schweizerischen Nationalfonds
über die Gewährung von Beiträgen und Art. 31 des Reglements des
Schweizerischen Nationalfonds über die Gewährung von Beiträgen vom
27. Februar 2015 [Beitragsreglement] i.V.m. Art. 31 f. sowie Art. 33 Bst. h
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2 Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer
zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensge-
setzes vom 20. Dezember [VwVG, SR 172.021]). Diese ist frist- und form-
gerecht eingereicht worden und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen
liegen vor (Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 und Art. 44 ff. VwVG). Auf die
Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft angefochtene Forschungs-
förderungsentscheide umfassend, soweit sich die Rügen auf Verfahrens-
mängel sowie die Auslegung und Anwendung von Rechtsnormen bezie-
hen, jedoch gestützt auf Art. 13 Abs. 3 FIFG mit einer gewissen Zurückhal-
tung, soweit diese sich auf die Gesuchsbeurteilung durch die Vorinstanz
bzw. deren durch das FIFG eingeräumtes freies Ermessen beziehen.
Diese Zurückhaltung rechtfertigt sich indessen nur bezüglich der fachlichen
Einschätzung der Förderungswürdigkeit eines bestimmten Gesuchs, na-
mentlich bei der Beurteilung der wissenschaftlichen Qualität eines Projekts
oder der Qualifikation des Gesuchstellenden (vgl. Urteile des Bundesver-
waltungsgerichts B-3728/2013 vom 27. August 2014 E. 2 und B-253/2013
vom 26. Februar 2014 E. 3 [nicht publ. in BVGE 2014/2]).
2.2 Im vorliegenden Fall sind folgende Reglementsbestimmungen mass-
geblich: Die Vorinstanz gewährt Forscherinnen und Forschern, die eine
akademische Laufbahn anstreben, an schweizerischen Hochschulen SNF-
Förderungsprofessuren (Art. 1 Abs. 1 des Reglements über die Gewährung
von SNF-Förderungsprofessuren vom 16. Januar 2008 [Reglement]). Für
die wissenschaftliche Evaluation und für die Entscheidung der Gesuche
zur Ausrichtung von SNF-Förderungsprofessuren nach diesem Reglement
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ist der Forschungsrat der Vorinstanz zuständig (Art. 6 Reglement). Sofern
die Gesuche die formellen Gesuchsbedingungen erfüllen, werden sie der
wissenschaftlichen Evaluation zugeführt (Art. 7 Abs. 1 Reglement). Fol-
gende Beurteilungskriterien kommen zur Anwendung:
a. Wissenschaftliche Vorleistungen der Bewerberin oder des Bewerbers (For-
schungs- und Lehrerfahrung im In- und Ausland, Publikationen in hochrangigen
wissenschaftlichen Zeitschriften);
b. Persönliche Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers für eine erfolgreiche
akademische Laufbahn;
c. Mobilitätsbereitschaft der Bewerberin oder des Bewerbers vor der Gesuchsein-
reichung (retrospektiv) und im Hinblick auf den vorgesehenen Arbeitsort wäh-
rend der Förderungsprofessur (prospektiv); ein Wechsel des Arbeitsortes zu Be-
ginn der Förderungsprofessur ist erwünscht, aber bei genügender retrospektiver
Mobilität und nachvollziehbarer Begründung nicht Bedingung;
d. Wissenschaftliche Qualität des geplanten Forschungsprojekts;
e. Möglichkeit der Integration in das schweizerische Hochschulsystem.
(Art. 7 Abs. 2 Reglement).
Die Zusprache einer SNF-Förderungsprofessur erfolgt im Rahmen eines
zweistufigen Auswahlverfahrens. Stufe 1: Vorauswahlverfahren: Die Eva-
luationsgremien beurteilen die Bewerbungen anhand der schriftlichen Un-
terlagen nach den Kriterien von Art. 7 Abs. 2 Bst. a bis e Reglement. Bei
Bedarf können Stellungnahmen von externen Expertinnen und Experten
eingeholt werden. Die Evaluationsgremien wählen die besten Gesuche für
die zweite Stufe aus. Den anderen Kandidatinnen und Kandidaten wird die
Ablehnung schriftlich begründet und eröffnet (Art. 8 Abs. 1 und 2 Regle-
ment). Soweit das vorliegende Reglement keine Bestimmungen enthält,
kommen die Bestimmungen des Beitragsreglements sowie des Allgemei-
nen Ausführungsreglements zum Beitragsreglement zur Anwendung
(Art. 19 Reglement).
3.
3.1 In seiner Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, er sei entgegen
der Ansicht der Vorinstanz nicht stark von der Expertise des Gastinstituts
abhängig. Als fortgeschrittener Forscher in Chemie und Ernährung habe er
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sich durch seine langjährige Tätigkeit in Analytik, Biochemie und Medizin
über 12 Jahre mit Molekularanalysen in kleineren und grösseren klinischen
Studien befasst, die zusammen über $ 15 Millionen an Fördergeldern er-
halten hätten. Die TCM-Grundlagen (Traditionelle chinesische Medizin)
habe er erfolgreich abgeschlossen und er befinde sich in einem fortge-
schrittenen Studium der TCM.
Dieser Sichtweise ist nicht zu folgen. Der Referent bemerkte unter der
Rubrik Umfeld: "Expertise is dependent in host environment (i.e. Pr.
B._______)." Auch der Korreferent machte geltend: "No expertise in pain
or pain therapy. This expertise would come from the host institute Prof.
B._______." Aus dem Entscheid der Evaluationskommission des Förder-
bereichs III (Biologie und Medizin) vom 24. Juni 2015 (in der Folge: Ent-
scheid der Evaluationskommission) geht hervor, dass der Gesuchsteller im
Hinblick auf das geplante Projekt vollkommen von der Expertise des Gas-
tinstitutes abhängig sei.
Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, bestreitet der Beschwerdeführer
nicht, dass er über mangelnde Vorkenntnis in der Schmerzforschung auf
molekularer Ebene verfügt. Er bestreitet lediglich, dass diese Vorkenntnis
eine wichtige Voraussetzung für das Gelingen seines Projekts sei. Damit
stellt er seine wissenschaftliche Meinung derjenigen der Fachleute der Vor-
instanz gegenüber. Die wissenschaftliche Meinung des Forschungsrates
ist jedoch nachvollziehbar. Für eine sehr gute Beurteilungskategorie des
Forschungsvorhabens wäre es unumgänglich gewesen, dass der Be-
schwerdeführer die Qualifikation in der Schmerzforschung bereits mitge-
bracht hätte. Auf Stufe Förderungsprofessur ist denn auch eine hohe Ei-
genständigkeit erforderlich, weshalb die Abhängigkeit vom Gastinstitut als
erheblicher Mangel erachtet wird.
3.2 Zur Kritik, dass der Projektplan unzureichend detailliert ausformuliert
sei, bringt der Beschwerdeführer vor, er habe absichtlich auf eine zu starke
Detaillierung in der Stufe 1 des Gesuchs verzichtet. Schliesslich habe die
Vorinstanz verlangt, dass der Projektplan fünf Seiten zu umfassen habe.
Er habe jetzt nachträglich zwei umfassendere Pläne eingereicht. Den ers-
ten an Frau C.______ und der zweite liege der Verfügung bei. Zur Kritik
der fehlenden Vorstudie bzw. zum Zweifel an der Machbarkeit bemerkt der
Beschwerdeführer, er sei bisher u.a. aus finanziellen Gründen nicht in der
Lage gewesen, eine solche zu realisieren.
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Bezüglich des Projekts machte der Referent geltend, "this application is not
competitive by national and international standards." Weiter führt er aus:
"The application has profound weakness that includes a lack of preliminary
data, power calculations, flawed study design, insufficient track record in
pain (path) physiologie of the applicant, lack of feasibility." Der Korreferent
wiederum hielt fest: "I don't think that this project will lead anywhere" und
"research plan lacks essential information." Im Entscheid der Evaluations-
kommission wurde zu Protokoll gegeben, der Projektplan sei unzureichend
detailliert ausformuliert, weshalb Fragen offen blieben. Beispielsweise
seien Angaben über die Anzahl der involvierten Patienten sowie die Be-
schreibung von statistischer Power Kalkulation nicht oder nur mangelhaft
vorhanden. Des Weiteren bestünden Zweifel an der Machbarkeit der Stu-
die, da überzeugende erste Vorstudien fehlten, welche die Machbarkeit der
Studie belegen würden.
Die Beurteilung der Machbarkeit eines Forschungsvorhabens fällt in die
Ermessenskompetenz des Fachgremiums Forschungsrat. Das Gericht hat
nur einzugreifen, wenn eine rechtsfehlerhafte Ausübung des Ermessens
vorliegen würde (vgl. E. 2.1). Eine rechtsfehlerhafte Ermessensausübung
ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Denn die Referierenden führen
nachvollziehbar aus, aus welchen Gründen sie die Ziele des Projekts als
unrealistisch einschätzen und weisen darauf hin, dass der Forschungsplan
dermassen vage formuliert sei, dass die Erfolgsaussichten selbst bei rea-
listischen Projektzielen nicht hätten beurteilt werden können. Zudem erklärt
die Vorinstanz, dass es Projekte gebe, die voraussetzen, dass bereits For-
schungsdaten vorliegen, die vorgängig in einem anderen Rahmen erarbei-
tet worden seien. Solche Projekte könnten erst eingegeben werden, wenn
entsprechende Vorstudien durchgeführt worden seien. Zu den Vorarbeiten
für ein entsprechendes Forschungsgesuch gehöre in solchen Fällen dem-
zufolge, auch die Finanzierung für diesen Vorbereitungsschritt zu organi-
sieren und dann die erforderlichen Studien zu realisieren. Es ist vorliegend
festzustellen, dass solche Vorstudien nicht vorhanden sind.
Was die vom Beschwerdeführer nachträglich eingereichten Verbesserun-
gen anbelangt, ist festzuhalten, dass diese für die Beurteilung des Förder-
gesuchs nicht berücksichtigt werden können, da lediglich die bei Gesuchs-
eingang bekannten und der Vorinstanz vorgelegten Erkenntnisse massge-
bend sind und es dem Beschwerdeführer obliegt, im Zeitpunkt der Ge-
suchseinreichung alle entscheidrelevanten Elemente darzulegen (BVGE
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2014/2 E. 5.5.2.3.). Inwieweit die neuen Unterlagen des Beschwerdefüh-
rers der Beurteilung der Vorinstanz widersprechen, ist daher nicht Streitge-
genstand des vorliegenden Verfahrens.
3.3 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Replik vor, seine wissenschaft-
lichen Vorleistungen seien als exzellent bezeichnet worden.
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass im Antrag des Referenten erwähnt
wird, dass (…) Publikationen vorlägen und dass der Referent dies als ex-
zellent erachtet hat. Auch der Korreferent stufte die Publikationstätigkeit
des Beschwerdeführers als dessen Stärke ein.
Im Entscheid der Evaluationskommission wird festgehalten, dass der Be-
schwerdeführer einen guten Publikationsausweis vorweisen könne.
Dem stehen jedoch die vollständige Abhängigkeit des Beschwerdeführers
vom Gastinstitut, die fehlenden Vorstudien sowie die fehlende Detaillierung
des Projekts gegenüber, so dass der Beschwerdeführer trotz gutem Publi-
kationsausweis keine höhere Bewertung erhalten hat.
4.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Vorinstanz weder eine Ver-
letzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch
des Ermessens noch die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts zum Vorwurf gereicht. Die Ablehnung des
Gesuchs war deshalb nicht zu beanstanden, so dass die Beschwerde ab-
zuweisen ist.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ergibt sich, dass der Beschwerdefüh-
rer als vollständig unterlegene Partei die Kosten des Verfahrens trägt
(Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008
[VGKE, SR 173.320.2]). Diese werden auf Fr. 1'000.– festgelegt und der
vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird
zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
Der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung
(Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE).
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6.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht weiter-
gezogen werden (vgl. Art. 83 Bst. k des Bundesgesetzes über das Bundes-
gericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110]). Er
ist somit endgültig.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: Akten zurück)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben;
Beilagen: Vorakten zurück)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Ronald Flury Karin Behnke
Versand: 13. Dezember 2016