Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung II
B644/2011
U r t e i l v om 1 7 . No v embe r 2 0 1 1
Besetzung Richterin Maria Amgwerd (Vorsitz),
Richter Hans Urech, Richterin Vera Marantelli,
Gerichtsschreiberin Kathrin Bigler Schoch.
Parteien Dole Food Company, Inc., 31355 Oak Crest Drive, US
91361 Westlake Village,
vertreten durch Fürsprecher HansPeter Rüfli, A.W. Metz &
Co. AG, Hottingerstrasse 14, 8024 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
Switzerland Dole Group Limited, Room C, 15/F Hua
Chiao, Commercial Centre, 678 Nathan Road, Mongkok. KL,
HKCHINA Hongkong,
Beschwerdegegnerin,
Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum IGE,
Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Widerspruchsverfahren Nr. 10909 – Dole (fig.) / Dole (fig.).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin der Schweizerischen Wort/Bild
Marke Nr. P384'792 "Dole" (Widerspruchsmarke), welche am 12. Januar
1990 für folgende Waren der Klassen 29, 31 und 32 hinterlegt worden
war:
Jus de fruits concentrés et congelés, jus de fruits, fruits, ananas, cocktails de
fruits, préparations de fruits pour tartes, légumes et jus de légumes, tous ces
produits en boîte. Fruits frais et légumes. Préparations congelées,
concentrées congelés de jus de fruits, fruits frais congelés, préparations de
dessertssans produits laitiers. Jus de fruits et boissons à base
de jus de fruits contenant de l'eau. Fruits séchés, y compris dattes; noix
grillées, salées, aromatisées et traitées, y compris amandes et pistaches.
Tous les produits précédents à l'exception des produits à base de raisin.
Die Marke hat folgendes Aussehen:
Gestützt auf diese Marke erhob sie am 28. Januar 2010 Widerspruch
gegen die Schweizerische Wort/BildMarke Nr. 592'911 "Dole" der
Beschwerdegegnerin (angefochtene Marke), welche am 20. März 2009
hinterlegt und am 3. November 2009 in Swissreg publiziert wurde. Der
Widerspruch bezog sich auf sämtliche von der angefochtenen Marke
beanspruchten Waren, nämlich:
Klasse 7: Waschmaschinen; Trocknungsmaschinen für Wäsche,
Küchenmaschinen [elektrisch]; Reinigungsmaschinen und geräte
[elektrisch]; elektromechanische Apparate für die Zubereitung von
Nahrungsmitteln; UniversalKüchenmaschinen; elektrische
Gemüseraspelmaschinen; Ausfleischmaschinen.
Klasse 10: Massagegeräte für die Schönheitspflege; Massagegeräte;
Vibromassagegeräte; medizinische Geräte für Körperübungen; Apparate
zum Säugen; medizinische Apparate und Instrumente; Geräte für die
Physiotherapie; Hörgeräte; Hörrohre.
Klasse 21: Kochtöpfe (nicht aus Edelmetall oder plattiert); nicht elektrische
Kochgeräte und Behälter für Haushalt und Küche (nicht aus Edelmetall oder
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plattiert); nicht elektrische Druckkochtöpfe, Geräte für Haushalt und Küche
(nicht aus Edelmetall); Becken (Behälter) (nicht aus Edelmetall), Schüsseln
(nicht aus Edelmetall), Teller (nicht aus Edelmetall), Wasserkocher (nicht
elektrisch) und Tassen (nicht aus Edelmetall); Glaswaren, Porzellan und
Steingut für den täglichen Gebrauch (soweit in Klasse 21 enthalten)
einschliesslich Platten und Gläser; Trinkbehälter (nicht aus Edelmetall);
elektrische Zahnbürsten.
Das angefochtene Zeichen präsentiert sich im Markenregister wie folgt:
Mit Eingabe vom 12. April 2010 teilte die Beschwerdegegnerin der
Vorinstanz mit, sie verzichte auf die Einreichung einer Stellungnahme;
das Verfahren sei von Amtes wegen weiterzuführen.
Am 20. April 2010 verfügte die Vorinstanz, dass das Verfahren von Amtes
wegen weitergeführt und kein weiterer Schriftenwechsel durchgeführt
werde.
Die Vorinstanz wies den Widerspruch mit Entscheid vom 8. Dezember
2010 ab. Zur Begründung führte sie aus, die Weiterverarbeitung
respektive Verwendung der von der Widerspruchsmarke beanspruchten
Waren sei nicht an die Mitbenützung der Geräte, Maschinen und
Utensilien der Klassen 7, 10 und 21 der angefochtenen Marke gebunden.
Die Produkte der Widerspruchsmarke könnten per se gebraucht werden
und erfüllten grundsätzlich nicht nur zusammen mit den Produkten der
Klassen 7, 10 und 21 ihre Funktion. Da diese folglich nicht zusammen
angeboten werden müssten, würden vorgenannte Warenkategorien von
den Abnehmern auch nicht als einheitliches, marktübliches Paket
wahrgenommen. Selbst wenn der Widerspruchsmarke auf Grund der
Bekanntheit ein erweiterter Schutzumfang zukäme, könnte dieser die
fehlende Warengleichartigkeit nicht kompensieren. Könne eine
Gleichartigkeit ausgeschlossen werden, sei es nicht mehr nötig, die
Zeichenähnlichkeit zu prüfen, da in diesem Fall eine
Verwechslungsgefahr auf Grund ausdrücklicher Gesetzesvorschrift von
vornherein ausgeschlossen sei.
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B.
Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 21. Januar
2011 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, der
angefochtene Entscheid sei aufzuheben, und der Widerspruch sei
gutzuheissen. Eine Verwechslungsgefahr sei zu bejahen, weil der
Widerspruchsmarke infolge einer überdurchschnittlichen
Marktdurchdringung ein erweiterter Schutzumfang zukomme. Die Marke
falle auf Grund ihres fantasiehaften Gehalts auf, und habe sich im
Übrigen im Verkehr durchgesetzt. Die Kennzeichnungskraft der
Widerspruchsmarke werde auch durch deren Verwendung in einer
Markenserie gestärkt. Insbesondere durch die praktisch identische
Übernahme des widersprechenden Zeichens und der sich zu wenig
unterscheidenden Produkte sei eine unmittelbare Verwechslungsgefahr
anzunehmen.
C.
Mit Eingabe vom 28. Februar 2011 erklärte die Vertreterin der
Beschwerdegegnerin im vorinstanzlichen Verfahren, sie vertrete die
Beschwerdegegnerin nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren. Die
Beschwerdegegnerin sei direkt nach den Angaben ihres etwaigen neuen
Vertreters in der Schweiz zu fragen.
D.
Die Vorinstanz teilte am 11. März 2011 mit, sie verzichte auf die
Einreichung einer Stellungnahme und beantrage, unter Hinweis auf die
Begründung der angefochtenen Verfügung, die Beschwerde sei unter
Kostenfolge abzuweisen.
E.
Am 17. Mai 2011 informierte das Bundesverwaltungsgericht die in Hong
Kong (China) domizilierte Beschwerdegegnerin in englischer Sprache
über das laufende Beschwerdeverfahren und forderte sie auf, innert 4
Wochen ab Erhalt des Schreibens einen in der Schweiz wohnhaften
Vertreter zu bezeichnen.
Mit Eingabe vom 28. Juli 2011 erklärte die für die Zustellung des
Schreibens zuständige Behörde in Hong Kong, sie habe das Schreiben
vom 17. Mai 2011 am 8. Juli 2011 der Beschwerdegegnerin zugestellt.
Die Beschwerdegegnerin hat sich seither nicht vernehmen lassen.
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F.
Die Parteien haben stillschweigend auf die Durchführung einer
öffentlichen Verhandlung verzichtet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss Art. 31, 32 und 33 Bst. d
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32)
zur Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der Vorinstanz in
Widerspruchssachen zuständig. Die Beschwerdeführerin hat am
Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen und ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt. Sie hat zudem ein als
schutzwürdig anzuerkennendes Interesse an deren Aufhebung und
Änderung, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]). Eingabefrist und form sind
gewahrt (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG), der verlangte
Kostenvorschuss wurde fristgemäss geleistet (Art. 63 Abs. 4 VwVG), und
die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 44 ff. VwVG).
Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
1.2. Die Beschwerdegegnerin mit Sitz in Hong Kong (China) hat der
Aufforderung vom 17. Mai 2011, einen in der Schweiz niedergelassenen
Rechtsvertreter zu bezeichnen, keine Folge geleistet (vgl. Art. 42 Abs. 1
des Markenschutzgesetzes vom 28. August 1992 [MSchG; SR 232.11], in
der bis am 30. Juni 2011 geltenden Fassung vom 28. August 1992 [AS
1993 274]).
Sie hat auch nicht entsprechend dem revidierten Art. 42 MSchG, der am
1. Juli 2011 in Kraft getreten ist (vgl. AS 2011 2259), ein
Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet.
Der Beschwerdegegnerin wird der Entscheid daher, sofern dessen
Übermittlung durch den diplomatischen Weg scheitern sollte, durch
Publikation in einem amtlichen Blatt eröffnet (vgl. Art. 36 Bst. b VwVG).
2.
Vom Markenschutz ausgeschlossen sind Zeichen, die einer älteren
Marke ähnlich und für gleiche oder gleichartige Waren oder
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Dienstleistungen bestimmt sind, so dass sich daraus eine
Verwechslungsgefahr ergibt (Art. 3 Abs. 1 Bst. c MSchG).
2.1. Ob zwei Marken sich hinreichend deutlich unterscheiden oder im
Gegenteil verwechselbar sind, ist nicht auf Grund eines abstrakten
Zeichenvergleichs, sondern stets vor dem Hintergrund der gesamten
Umstände zu beurteilen. Der Massstab, der an die Unterscheidbarkeit
anzulegen ist, hängt einerseits vom Umfang des Ähnlichkeitsbereichs ab,
dessen Schutz der Inhaber der älteren Marke beanspruchen kann, und
anderseits von den Waren und Dienstleistungen, für welche die sich
gegenüberstehenden Marken hinterlegt sind (BGE 122 III 382 E. 1 –
Kamillosan).
2.2. Je näher sich die Waren und Dienstleistungen sind, für welche die
Marken registriert sind, desto grösser wird das Risiko von
Verwechslungen und desto stärker muss sich das jüngere Zeichen vom
älteren abheben, um die Verwechslungsgefahr zu bannen. Ein besonders
strenger Massstab ist anzulegen, wenn beide Marken für weitgehend
identische Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind. Im Weiteren ist
von Bedeutung, an welche Abnehmerkreise sich die Waren richten und
unter welchen Umständen sie gehandelt zu werden pflegen. Bei
Massenartikeln des täglichen Bedarfs, wie beispielsweise Lebensmitteln,
ist mit einer geringeren Aufmerksamkeit und einem geringeren
Unterscheidungsvermögen der Konsumenten zu rechnen als bei
Spezialprodukten, deren Absatzmarkt auf einen mehr oder weniger
geschlossenen Kreis von Berufsleuten beschränkt bleibt (BGE 126 III 315
E. 6b/bb – Apiella, BGE 122 III 382 E. 3a – Kamillosan; Urteil des
Bundesgerichts [BGer] 4C.258/2004 vom 6. Oktober 2004 E. 2.3 – Yello).
3.
In einem ersten Schritt ist zu überprüfen, ob die beanspruchten Waren
der sich gegenüberstehenden Marken aus Sicht der Abnehmerkreise
gleichartig sind.
3.1. Gleichartigkeit liegt vor, wenn die angesprochenen Abnehmerkreise
auf den Gedanken kommen können, die unter Verwendung identischer
oder ähnlicher Marken angepriesenen Waren und Dienstleistungen
würden angesichts ihrer üblichen Herstellungs und Vertriebsstätten aus
ein und demselben Unternehmen stammen oder doch wenigstens unter
der Kontrolle des gemeinsamen Markeninhabers von verbundenen
Unternehmen hergestellt (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer]
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B5830/2009 vom 15. Juli 2010 E. 5.1 – fünf Streifen [fig.] / fünf Streifen
[fig.], und B4159/2009 vom 25. November 2009 E. 3.1 – EFE [fig.] / EVE,
je mit Verweis auf: LUCAS DAVID, Kommentar zum Markenschutzgesetz,
in: Heinrich Honsell / Nedim Peter Vogt / Lucas David [Hrsg.], Kommentar
zum schweizerischen Privatrecht, Markenschutzgesetz / Muster und
Modellgesetz, Basel 1999, Art. 3, N. 35). Für die Warengleichartigkeit
sprechen unter anderem gleiche Herstellungsstätten, gleiches
fabrikationsspezifisches Knowhow, ähnliche Vertriebskanäle, ähnliche
Abnehmerkreise oder das Vorliegen eines ähnlichen
Verwendungszweckes (Urteile des BVGer B5830/2009 vom 15. Juli
2010 E. 5.1 – fünf Streifen [fig.] / fünf Streifen [fig.], und B3508/2008 vom
9. Februar 2009 E. 7.1 – KaSa K97 [fig.] / biocasa [fig.], mit Verweis auf
Entscheid der Rekurskommission für geistiges Eigentum [RKGE] in:
Zeitschrift für Immaterialgüter, Informations und Wettbewerbsrecht [sic!]
2002 S. 169 E. 3 – Smirnoff [fig.] / Smirnov [fig.]).
3.2. Die Widerspruchsmarke wird für "Jus de fruits concentrés et
congelés, jus de fruits, fruits, ananas, cocktails de fruits, préparations de
fruits pour tartes, légumes et jus de légumes, tous ces produits en boîte.
Fruits frais et légumes. Préparations congelées, concentrées congelés de
jus de fruits, fruits frais congelés, préparations de desserts
serve>sans produits laitiers. Jus de fruits et boissons à base de jus de
fruits contenant de l'eau. Fruits séchés, y compris dattes; noix grillées,
salées, aromatisées et traitées, y compris amandes et pistaches. Tous
les produits précédents à l'exception des produits à base de raisin"
(Klassen 29, 31 und 32) beansprucht. Diese Waren erachtet die
Beschwerdeführerin, im Gegensatz zur Vorinstanz, als gleichartig zu
folgenden Waren, welche vom angefochtenen Zeichen unter anderem
beansprucht werden: "Küchenmaschinen [elektrisch];
Reinigungsmaschinen und geräte [elektrisch]; elektromechanische
Apparate für die Zubereitung von Nahrungsmitteln; Universal
Küchenmaschinen; elektrische Gemüseraspelmaschinen;
Ausfleischmaschinen" (Klasse 7) sowie "Kochtöpfe (nicht aus Edelmetall
oder plattiert); nicht elektrische Kochgeräte und Behälter für Haushalt und
Küche (nicht aus Edelmetall oder plattiert); nicht elektrische
Druckkochtöpfe, Geräte für Haushalt und Küche (nicht aus Edelmetall);
Becken (Behälter) (nicht aus Edelmetall), Schüsseln (nicht aus
Edelmetall), Teller (nicht aus Edelmetall), Tassen (nicht aus Edelmetall);
Glaswaren, Porzellan und Steingut für den täglichen Gebrauch (soweit in
Klasse 21 enthalten) einschliesslich Platten und Gläser; Trinkbehälter
(nicht aus Edelmetall)" (Klasse 21).
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Zur Begründung führt die Beschwerdeführerin aus, es könne von einem
Erfahrungssatz gesprochen werden, wenn die angesprochenen
Verkehrskreise oder ein Teil davon Früchte und Gemüse frisch und offen
einkauften, um zu Hause dann nach individuellem Bedarf und
Präferenzen als Teil von Mahlzeiten, Zwischenverpflegungen etc. mund
und kochgerecht aufzubereiten. Zum Zweck der Aufbereitung von
Früchten und Gemüse würden bekanntlich diverse Küchenmaschinen
benötigt. Selbst bereits verarbeitete und abgepackte Gemüse und
Früchte würden üblicherweise mittels Küchenmaschinen und
anderweitigen Küchengeräten für die Zubereitung von Nahrungsmitteln
noch weiter verarbeitet. Im Übrigen verursache die Zubereitung von
Früchten und Gemüsen einen gewissen Abfall und hinterlasse Schmutz,
welcher dann mittels Reinigungsmaschinen und –geräten, für welche
wiederum die angefochtene Marke Schutz beanspruche, beseitigt werde.
In der Klasse 21 der angefochtenen Marke erwähnt die
Beschwerdeführerin unter anderem Kochtöpfe sowie Gläser und
Trinkbehälter, aus welchen Gemüse gegessen und Fruchtsaft getrunken
werde. In der vorliegenden Konstellation seien dieselben Abnehmerkreise
betroffen, und die Erfahrung zeige, dass beispielsweise in Warenhäusern
und bei Grossverteilern, welche über Nahrungsmittelabteilungen im
Untergeschoss verfügten, in einem der Obergeschosse Haushalt und
Küchengeräte angeboten würden, so dass durchaus von zumindest
teilweise identischen Vertriebskanälen gesprochen werden könne.
3.3. Damit beruft sich die Beschwerdeführerin primär auf das Kriterium
des sachlogischen Zusammenhangs. Ein solcher Zusammenhang kann
nur in Ausnahmefällen ausschlaggebend für die Bejahung der
Gleichartigkeit sein (RKGE in sic! 2006 S. 35 E. 6 – Käserosette [3D] /
Käserosette [fig.]), nämlich etwa wenn die strittigen Waren ein
einheitliches Leistungspaket darstellen. Ein solches liegt vor, wenn zwei
vordergründig unterschiedliche Produkte aus der Sicht der Konsumenten
als einheitliches Paket wahrgenommen und gekauft werden. Dies ist
insbesondere dann zu bejahen, wenn ein Angebot ohne das
entsprechende Komplementärprodukt gar nicht sinnvoll genutzt werden
kann. Allerdings kann nicht jede Komplementärbeziehung ausreichen, um
auf Gleichartigkeit zu schliessen. Vielmehr ist eine gewisse
Zurückhaltung angezeigt, weil andernfalls über die Hintertür gleichwohl
eine "PortfolioGleichartigkeit" resultiert (EUGEN MARBACH, Markenrecht,
in: Roland von Büren / Lucas David [Hrsg.], Schweizerisches
Immaterialgüter und Wettbewerbsrecht, Bd. III/1 [SIWR III/1], Basel
2009, N. 830, mit Verweis u.a. auf Urteil des BGer 4C.88/2007 vom 17.
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Juli 2007 E. 2.2.2 – zero / zerorh+; vgl. auch GALLUS JOLLER, in: Michael
Noth / Gregor Bühler / Florent Thouvenin [Hrsg.], Markenschutzgesetz,
Bern 2009, Art. 3, N. 266).
3.4. Die Vorinstanz verneinte die Gleichartigkeit mit der Begründung,
dass die Weiterverarbeitung respektive Verwendung der von der
Widerspruchsmarke beanspruchten Waren nicht an die Mitbenützung der
Geräte, Maschinen und Utensilien der Klassen 7, 10 und 21 der
angefochtenen Marke gebunden sei. Die Produkte der
Widerspruchsmarke könnten per se gebraucht werden und erfüllten
grundsätzlich nicht nur zusammen mit den Produkten der Klassen 7, 10
und 21 ihre Funktion. Da diese folglich nicht zusammen angeboten
werden müssten, würden vorgenannte Warenkategorien von den
Abnehmern auch nicht als einheitliches, marktübliches Paket
wahrgenommen.
In der Tat sind beispielsweise die von der Widerspruchsmarke
beanspruchten Frucht und Gemüsesäfte, Fruchtsaftkonzentrate,
Fruchtcocktails und Fruchtzubereitungen Waren, die keiner weiteren
Verarbeitung durch eine Küchenmaschine bedürfen. Sie können direkt
aus dem Behälter, in welchem diese Waren angeboten werden,
getrunken, ausgeschenkt, gegessen oder in / auf ein Gericht gegeben
werden. Die im Weiteren beanspruchten Waren "Früchte, Ananas,
Gemüse aus der Dose" sowie "frische, tiefgekühlte Früchte" sind
üblicherweise auch bereits zu einem gewissen Grad verkleinert, zu
denken ist beispielsweise an die in Scheiben geschnittene Ananas oder
Pfirsichhälften, so dass für eine weitere Verarbeitung höchstens noch ein
Küchenmesser zum Zug kommt. Die weiter beanspruchten Waren
"getrocknete Früchte, geröstete, gesalzene, aromatisierte und behandelte
Nüsse" werden zumeist "tel quel" gegessen, so dass auch für diese
Waren keine weiteren Küchenmaschinen nötig sind. Auch für den
Konsum von "frischen Früchten und Gemüsen" ist der Einsatz von
"Küchenmaschinen; elektromechanischen Apparaten für die Zubereitung
von Nahrungsmitteln; UniversalKüchenmaschinen; elektrischen
Gemüseraspelmaschinen" nicht notwendig, wenn er auch in gewissen
Fällen sinnvoll sein kann. Schliesslich fehlt Ausfleischmaschinen auf
Grund ihrer Zweckbestimmung jeglicher Zusammenhang mit Früchten
und Gemüsen, und die Zubereitung von Früchten und Gemüsen
verursacht bekanntlich nicht derart viel Schmutz, dass ohne
Reinigungsmaschinen und –geräten an eine Zubereitung gar nicht zu
denken ist.
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Die zudem von der angefochtenen Marke in Klasse 21 beanspruchten
"Kochtöpfe, (Koch)Geräte für Haushalt und Küche, Becken, Schüsseln,
Teller, Tassen, Glaswaren, Porzellan und Steingut für den täglichen
Gebrauch" können zwar im Zusammenhang mit Früchten und Gemüsen
Verwendung finden; zwingend notwendig ist dies jedoch – wie bei den
oben genannten Maschinen – nicht.
3.5. Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass sämtliche genannten
Waren von den angesprochenen Durchschnittskonsumenten nicht als
einheitliches Leistungspaket wahrgenommen werden, da die von der
Widerspruchsmarke beanspruchten Lebensmittel der Klassen 29, 31 und
32 ohne Zuhilfenahme von (Küchen) Geräten und –gegenständen,
welche von der angefochtenen Marke in den Klassen 7 und 21
beansprucht werden, weiterverarbeitet oder konsumiert werden können.
Anders als im Fall "MARTINI BABY / martini" ist bezüglich der sich hier
gegenüber stehenden Waren auch keine spezialisierte Kultur bekannt,
die allenfalls für eine Gleichartigkeit sprechen könnte (vgl. Urteil des
BVGer B7452/2006 vom 17. April 2007 E. 6 – MARTINI / martini [fig.]).
Zudem hat die Vorinstanz zu Recht festgehalten, dass die beanspruchten
Nahrungsmittel und Getränke in den Klassen 29, 31 und 32 im Vergleich
zu den Geräten, Maschinen und Utensilien des Haushalts und der Küche
einen unterschiedlichen Verwendungszweck verfolgten. Schliesslich kann
vom Umstand, dass die sich gegenüber stehenden Waren im gleichen
Warenhaus und beim gleichen Grossverteiler angeboten werden, nicht
auf deren Gleichartigkeit geschlossen werden, denn Warenhäuser und
Grossverteiler sind bekannt dafür, eine Vielzahl unterschiedlichster
Waren anzubieten (vgl. Urteil des BVGer B7437/2006 vom 5. Oktober
2007 E. 4.1 – Old Navy / Old Navy; JOLLER, a.a.O., Art. 3, N. 271).
Es besteht somit keine Gleichartigkeit zwischen den Waren der zu
vergleichenden Marken.
4.
Das Bestehen einer Verwechslungsgefahr ist angesichts dieses
Ergebnisses zu verneinen, ohne dass die Frage der Zeichenähnlichkeit
zwischen den sich gegenüber stehenden Marken eigens beurteilt werden
muss, setzt die Annahme einer Verwechslungsgefahr doch ein Minimum
an Waren oder Dienstleistungsgleichartigkeit voraus (Urteil des BVGer
B7503/2006 vom 11. Mai 2007 E. 6 – Absolut / Absolut Poker, mit
Verweis auf EUGEN MARBACH, Gleichartigkeit – ein markenrechtlicher
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Schlüsselbegriff ohne Konturen?, in: Zeitschrift für Schweizerisches
Recht [ZSR] 2001, S. 255 ff., S. 259 f.; RKGE in sic! 2006 S. 35 E. 7 –
Käserosette [3D] / Käserosette [fig.]). Daran würde auch ein allfällig
erweiterter Schutzumfang der Widerspruchsmarke nichts ändern (vgl.
CHRISTOPH WILLI, Markenschutzgesetz, Das schweizerische Markenrecht
unter Berücksichtigung des europäischen und internationalen
Markenrechts, Zürich 2002, Art. 3, N. 126).
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin
grundsätzlich kosten und entschädigungspflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG
und Art. 64 Abs. 1 VwVG).
5.1. Die Gerichtsgebühr ist nach Umfang und Schwierigkeit der
Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien
festzulegen (Art. 63 Abs. 4bis VwVG, Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Im
Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist dafür ein
Streitwert zu veranschlagen (Art. 4 VGKE). Im Widerspruchsverfahren
besteht dieser Streitwert vor allem im Schaden der Beschwerde
führenden Partei im Fall einer Markenverletzung durch die angefochtene
Marke. Es würde aber zu weit führen und könnte im Verhältnis zu den
relativ geringen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens abschreckend
wirken, wenn dafür stets konkrete Aufwandsnachweise im Einzelfall
verlangt würden. Mangels anderer streitwertrelevanter Angaben ist der
Streitwert darum nach Erfahrungswerten auf einen Betrag zwischen Fr.
50'000.− und Fr. 100'000.− festzulegen (BGE 133 III 490 E. 3.3 –
Turbinenfuss). Von diesem Erfahrungswert ist auch im vorliegenden
Verfahren auszugehen.
5.2. Die Beschwerdegegnerin hat weder am Verfahren teilgenommen,
noch ist sie anwaltlich vertreten. Sie hat daher keinen Anspruch auf
Parteientschädigung (vgl. auch MARCEL MAILLARD, in: Bernhard
Waldmann / Philippe Weissenberger [Hrsg.], VwVG, Praxiskommentar
zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2009, Art. 64,
N. 34, mit Verweis auf VPB 66.3 E. 5 und BGE 133 III 439 E. 4).
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6.
Gegen dieses Urteil steht keine Beschwerde an das Bundesgericht offen
(Art. 73 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Es ist daher rechtskräftig.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 4'000.− werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr.
4'000.− verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück)
– die Beschwerdegegnerin (auf diplomatischem Weg)
– die Vorinstanz (RefNr. W10909; Einschreiben; Vorakten zurück)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Maria Amgwerd Kathrin Bigler Schoch